opencaselaw.ch

IV.2015.01264

Rentenrevision. Keine depressive Störung mehr ausgewiesen. 90%ige Arbeitsfähigkeit. Einstellung der Rente. (BGE 8C_139/2017)

Zürich SozVersG · 2016-12-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, ohne abgeschlossene Ausbildung, meldete sich am 4. November 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle veranlasste eine neurologische und psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch die Y.___, welche das Gutachten am 14. Februar 2012

erstattete (Urk. 7/ 62). Anschliessend führte sie am 18. April 2012 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 sprach die IV Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 84 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/72, Urk. 7/79).

Im Rahmen der im Frühjahr 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sion (Urk. 7/82) tätigte die IV-Stelle wiederum berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/85-88) und liess die Versicherte erneut polydisziplinär begutachten. Die Abklärungsstelle

Z.___ erstattete das Gutachten am 2. Februar 2015 (Urk. 7/98). Gestützt darauf hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die der Versicherte n bis her ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 6. November 2015 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Dezember 2015, auf . E iner allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die auf schiebende Wirkung entzogen (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

8. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen und insbesondere weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1.

Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-111), was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, ein zweiter Schrif tenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 8). Mit Datum vom 29. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellung nahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 9). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am

1. März 2016 zur K enntnisnahme zugestellt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).

Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Er mittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele mente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die

Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifello ser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bun desgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 2.2 und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

1 . 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Gut ach ten des Z.___ vom 2. Februar 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin durch Wegfallen der depressiven Störung verbessert, wobei die Verbesserung spätestens per Dezember 2014 eingetreten sei. Leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin wieder zugemutet werden. Es bestehe eine Einschränkung von 10 % durch den schmerzbedingten erhöhten Pausenbedarf. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch heute ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % ausüben würde. Im Haushalt liege keine Einschränkung mehr vor, weshalb auf eine erneute Abklärung vor Ort verzichtet worden sei (Urk. 2) . 2. 2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, bei der Ein schätzung der

Z.___ -Gutachte r handle es sich in offensichtlicher Weise um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Dies werde sowohl vom psychiatrischen Gutachter in Ziffer 4.1.8 des Gutachtens als auch vom neurologischen Gutachter in Ziffer 4.3.7 aus drücklich festgehalten. Es liege also weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten vor. Ausserdem lasse die Beschwerdegegnerin aussen vor, dass der r heumatolo gische Gutachter auch eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit sehe und eine baldige Physio therapie für unabdingbar halte (Urk. 1) . 3.

3 .1

Die Beschwerdegegnerin entschied letztmals mit Verfügung vom

23. Oktober 2012 (Urk. 7/72, Urk. 7/79) über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Y.___

vom

14. Februar 2012 (Urk. 7/ 62, vgl. nachfolgend).

3 .1.1

Die Gutachter des Y.___

stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit:

- r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Migräne - Verdacht auf zusätzlich tri ptaninduzierten Kopfschmerz bei möglichem Analgetika- und Trip t an -Ü bergebrauch (ICD-10 F19.1) - chronischer Spannungskopfschmerz

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünde eine asthen isch - dependente Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) vor dem Hintergrund zahlreicher Trauma tisierungen in Kindheit und Adoleszenz. Die Gutachter hielten fest, die eingehende neurologische Untersuchung habe das Bild einer chronischen Migräne mit mehr als 15 Migräneanfällen pro Monat ergeben. Neben der chro nischen Migräne best ünden Anhaltspunkte für einen Spannungskopfschmerz.

Zusätzlich sei auf psychiatrischem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung festzustellen, gegenwärtig vom Ausmass einer mittelgradigen depressi ven Episode. Nach Befunden und anamnestischen Angaben tendier e die depressive Symptomatik teilweise in den schweren Bereich. Festzuhalten sei aber auch, dass eine angemessene psychiatrische Fachbehandlung über einen ausreichend langen Zeitraum nicht dokumentiert sei . Es fände sich auch keine Dokumentation ü ber ausgeschöpfte psychopharmakologische Interventionen. Die Einnahme von Psychopharmaka, gegebenenfalls unter Medikamenten spiegel-Kontro l len, sei aus psychiatrischer Sicht zweifels ohne zumutbar und in Kombination mit psychother apeutischen Behandlungsansätzen durchaus erfolg s versprechend. Im Rahmen eines multimodalen Behandlungsansatzes seien dann auch psychotherapeutische und psychopharmakologische Therapie ansätze weiter zu verfolgen. Zu klären sei auch, ob ein erneuter Therapieansatz mittels Medikamenten zur Migräneprophylaxe erfolgen sollte.

Ferner sei im Hinblick auf den hohen Triptan -K onsum e in Versuch der Reduktion der Rel pax -M edikation anzustreben, w eil bereits von einem Medikamenten ü bergebrauch (F19.1) gesprochen werden müsse (Urk. 7/62/16-17) . 3.1.2

Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten fest, die rezidi vierende depressive Störung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Grundfunktionen des Er l ebens, Handelns, Gestaltens und Wollens. Darüber hinaus bestünden deutliche Beeinträchtigungen de r komplexen Ich-Funktionen wie I ntentionalität, Antrieb, Psychomotorik, Abwehrorganisation sowie Interaktionskompetenz. Der psychopathologische Befund weis e Antriebs mangel, eingeschränkte Affektregulation, vermindertes psychoenergetisches Potential mit vorzeitiger Ermüdung und Erschöpfung auf. Das Durchhaltever mögen der Beschwerdeführerin sei reduziert. Insgesamt l asse sich aus psy chiatrischer Sicht eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkenne n. Aus rein psychiatrischer Optik sei die Beschwerdeführerin derzeit bloss in der Lage, zwei Stunden arbeitstäglich einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/62/15). 3.1.3

Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung aus, a ktuell sei die Beschwerde führerin aus bidisziplinäre r Sicht lediglich in einer Arbeitsfähigkeit von maxi mal 20

% belastbar, jedoch wegen der unvorhersehbaren Migräneanfälle nur sehr unregelmässig und sporadisch, immer wieder unterbrochen durch Arbeits unfähigkeitszeiten . Der Beschwerdeführerin seien l eichte Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Belastungsfaktoren, also ohne Zeitdruck, ohne Nacht arbeitsbedingungen und ohne besondere Verantwortungsgrade zumutbar. Ob die Beschwerdeführerin diese medizinisch-theoretische Restarbeitsf ä higkeit vor dem Hintergrund der chronischen Migräne mit ausreichender Regelmässig keit realistisch zur Verfügung stellen könne, sei extrem zweifelhaft. Es sei des halb nach eingehender interdisziplinärer Diskussion von einer derzeitigen Arbeitsfähigkeit von 0 % in der letzten Tätigkeit wie auch in Verweistätigkeiten aus zugehen .

Es besteh e ein psychisches Leiden von Krankheitswert, psychosozi ale Faktoren spiel t en nur eine untergeordnete Rolle (Urk. 7/62/17-19). 3 .2

3.2.1

Im Rahmen des vorliegenden R entenr evisionsverfahrens liess die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin vom Z.___ allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch begutachten . Die Gutachter nannten im polydisziplinären Gutachten vom 2. Februar 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/98/29-30) : - M igräne mit Aura (ICD-10 G43.1) - wahrscheinlich ch ronische Migräne (ICD-10 G43.3) - möglicher Medikamentenübergebrauchs- Kopfschmerz (ICD-10 G44.4) - P anikstörung (ICD-10 F41.0) - chronisches zervikospondylogenes

bis zervikozephales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/98/30) bestünden unter ande rem

ängstlich vermeidende Pers önlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie ein Verdacht auf Somat isierungsstörung (ICD-10 F45.0). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten sowie in sonstigen leichten bis selten mittel schweren, wechselbel a stenden beruflichen Tätigkeiten eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar. Medizinische Massnahmen seien zu empfehlen. Berufliche Massnahmen seien aufgrund einer eindrücklichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und einer klaren Selbstlimitierung mit sekundärem Krankheitsgewinn nicht indiziert. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, sich den Belastungen der Arbeitswelt erneut auszusetzen (Urk. 7/98/33-34). 3.2.2

Die Gutachter hielten fest, a us allgemeininternistischer Sicht bestünden keine Diagnosen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden (Urk. 7/98/32) .

G emäss der klinisch rheumatologischen Untersuchung unter Berücksichtigung von aktuellen und früheren bildgebenden Evaluationen bestünden am Achsenskelett gewisse degenerative diskopathische

Verände rungen der mittleren Halswirbelsäule und im lumbosak ralen Übergang, ohne kli nisch-rheumatologische Hinweise für eine sensible oder motorische

zerviko

- oder lumboradikuläre Ausfallsymptomatik. Ausser der Wirbelsäulenfehlhaltung und der muskulären Konditionierung f ä nden sich keine sonstigen relevanten patho -anatomische Befunde. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit bei der A.___ sowie für sonstige leichte bis intermittierend mit telschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten besteh e eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei eine um 10

% reduzierte Leistungsfähig keit bei

den qualitativen Arbeitsp l atzbedingungen bereits berücksichtigt worden sei (Urk. 7/98/31) . 3.2.3

Die Gutachter führten weiter aus, d ie neur ologische Untersuchung bestätig e die seit Jahren bekannte Diagnose eine r Migräne mit Aura mit wahrscheinlich chronischer Migräne und zusätzlich eine m möglichen Medikamentenüberge brauchs-Kopfschmerz . Das Vorhandensein von migräneartigem Kopfweh an mehr als der Hälfte des Tages über mehr als drei Monate gebe abgestützt auf die internationalen IHS-Klassifikationen die Diagnose einer chronischen Migräne kombiniert mit einem Medikamentenübergebrauchs-Kopfweh. Eine Assoziation zu einem chronischen Analgetika -A busus könne diskutiert werden. Anhalts punkte für eine andere als die medikamenteninduzierte respektive sekundäre Kopfwehform erg äbe n sich weder anamnestisch, klinisch noch bildgebend unter Berücksichtigung eines normalen MRT des Schädels vom

15. März 20 0 7. Das Ausmass der beklagten Kopfschmerzsympto matik in der Schwere, wie sie die Beschwerdeführerin schildere, könne neurologisch patho -physiologisch nicht alleine mit migräneassoziierten Faktoren erklärt werden. Aus neurologischer Sicht sei von einem multifaktoriellen Geschehen auszuge h en mit relevantem Einfluss psychischer respektive psychosozialer Elemente. Erwähnenswert sei dies bezüglich die Schilderung der Beschwerdeführerin einer Kopfschmerzfreiheit während de r Ferien auf den k a narischen Inseln im Herbst 201 4. Attacken könn t en die Arbeitsfähigkeit jeweils kurzfristig beeinträchtigen . Aus dem Vor liegen einer Migräne für sich alleine könne in der Regel keine prinzipielle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Gemäss Fachliteratur sei die Migräne als alleiniger Grund für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die Ausnahme und könne im Einzelfall in Betracht gezogen werden, wenn der Migräneverlauf durch die Überschneidung mit psychischen Problemen, wie zum Beispiel einer neurotischen Fehlentwicklung, schweren depressiven Verstimmungen, Angst störungen etc. negativ beeinflusst und chronifiziert

werde . Konsekutiv erg ebe sic h aus rein neurologischer Sicht keine anhaltende oder dauernde Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/98/31) .

D ie Einschätzung

der neurologischen Y.___ -Gutachterin sei im gutachterlichen Kontext wenig plausibel, da sie rein beschwerdeorientiert und nicht einmal ein Medikamentenspiegel bestimmt worden sei . Hier besteh e eine Diskrepanz in der Einschätzung, wobei im Verlauf nicht eine Besserung eingetreten sei, sondern das im Wesentlichen gleiche klinische Bild bezüglich Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde (Urk. 7/98/29) . 3.2.4

Weiter gaben die Gutachter an, d ie psychiatrische Evaluation habe als Haupt diag nose eine Panikstörung ergeben. Diese führe zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 10

% in Bezug auf ein 100% iges Arbeitspensum . A ls Neben diagnosen

hätten ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge sowie der Ver dacht auf eine Somatisierungsstörung festgestellt werden könne n . Sonstige relevante psychiatrische Komorbiditäten

bestünden keine. Die im früheren Gut achten postulierte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidi vierend depressiven Störungen sowie die postulierte Nebendiagnose einer asthenisch - dependente n

Persönlichkeitsakzentuierung bei zahlreichen Trauma tisierungen in Kindheit und Adoleszenz lasse sich aktuell aus klinisch psy chiatrischer Sicht in diesem Sinne nicht feststellen (Urk. 7/98/32) .

Zur Zeit lasse sich die Diagnose einer depressiven Episode nicht stellen. Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien eher durch eine Angst zu charakte risieren. Auch retrospektiv sei fraglich, ob von erheblichen depressiven Zustän den auszugehen sei, so dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses eigentlich nicht nachvollzogen werden könne . I nsgesamt sei der Gesundheitszustan d aus psychiatrischer Sicht seither wenig verändert, jedoch sei er diagnostisch anders zu fassen, so dass eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorgenommen werden müsse . Der Gesundheitszustand ha be sich seit Oktober 2012 aus objektiver Sicht auch nicht nachweislich verschlechtert, obwohl dies subjektiv so beklagt werde. Bei der Beschwerdeführerin bestehe jedoch eine deutliche subjektive Krankhei t s- und Behinderungsüberzeugung, in die sie sich über die Jahre hineingearbeitet habe mit einer zusätzlichen Symptomausweitung eines sekundären Krankheits gewinns

(Urk. 7/98/18). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hielt der Gutachter fest, es könnten keine Hinweise für ein psychotisches Geschehen beo bachtet werden und insbesondere träten keine Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich-Störung auf. Konzentration und Aufmerksamkeit könne die Beschwer deführerin ohne nachzulassen während der gesamten Untersuchungsdauer zur Verfügung stellen . Im Affekt mach e sie einen etwas unsicheren Eindruck mit eher geringem Selbstvertrauen. E in bedrückter Affekt lasse sich indes nicht beobachten und es fehlten auch Hinweise für eine vitale Traurigkeit, für eine affektive Hemmung oder Antriebsstörung. Suizidgedanken würden nicht the matisiert und di e Beschwerdeführerin sei in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport zu etablieren (Urk. 7/98/16). 3.2.5

Zusammenfassend hielten die Gutachter schliesslich fest, es k önne aus neuro logi scher Sicht zwar einerseits die Diagnose einer Migräne mit Aura mi t wahr scheinlich chronischer Migräne bestätigt werden, mit der Differential diagnose eines möglichen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzes. Eine zusätzliche relevante psychiatrische Komorbidität besteh e jedoch klinisch aktuell nicht. Es besteh e

aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen eine Panik störung . Zusätzlich best ünden keine wesentlichen patho -anatomisc hen Befunde am Bewegungs apparat . Die leichten Leistungseinbussen aus rheumatologischer und psychia trischer Sicht würden sich ergänzen und es könnten die gleichen Zeitabschnitte für die leicht vermehrten Pausen und Erholungsphasen genutzt werden. Das Pen sum könne somit vollschichtig umgesetzt werden mit einer 10%ige n

Leistungs einbusse (Urk. 7/98/32). A ufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestier ten Arbeitsunfähigkeiten bestehe die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit seit Dezember 201 4. Die früher im Vordergrund stehende, als rentenrelevant eingestufte höhergradige depressive Störung

sei nicht mehr nach weisbar. Tatsächlich sei diese schon in der Verlaufsbeurteilun g des behan delnden Psychiaters vom Mai 2014 nicht mehr nachweisba r gewesen . Da mit dem behandelnden Psychiater diagnostisch keine Übereinstimmung vor liege und dessen Hauptdiagnose ebenso wenig wie die gutachterliche psy chiatrische Diagnose eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründen könne, sei eine Ver laufs besserung über die Zeit mit sicherem Endpunkt im Dezember 2014 anzunehmen . Die früher ebenfalls gutachterlich miterwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Migräne sei damals aufgrund von wesentlichen psych ia trischen Komorbiditäten geäussert worden, welche heute nicht mehr vorlägen. E ntsprechend könne aus neurologischer Sicht bei der massgeblich und nachweislich durch äussere Fak toren beeinflussten Migräneprobl ematik eben falls ab Dezember 2014 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attes tiert werden. Die nicht zusätzlich hinsichtlich Arbeitsfähigkeit relevante Ein schätzung aus rheumatologischer Sicht könne ebenfalls ab Dezember 2014 bestätigt werden, nachdem vorgängig keine fachärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ergangen sei .

I n Bezug auf die Haushaltsführung bestünden in eigener Zeiteinteilung keine wesentlichen Einschränkungen . Eine adaptierte Erwerbstätig keit sei der Beschwerdeführerin neben dem Haush a lt vollschichtig zumutbar (Urk. 7/98/32-33) . Die Beschwerdeführerin könne sich jedoch keine weitere regelmässige berufliche Tätigkeit i n der freien Wirtschaft mehr vor stellen. Begründet werde dies subjektiv durch die chronische Kopfschmerz sympto matik . Unter Berücksichtigung der polydisziplin ä ren klinischen Erhe bungen könne diese Einschätzung in keiner Art und Weise bestätigt oder nach vollzogen werden. Es müsse von einer ganz erheblichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit Selbstlimitierung und sekundärem Krank heitsgewinn ausgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin

bestehe vor allem aus psychiatrischer Sicht der Eindruck einer hohen und diffusen Klag samkeit bei unklarem syndromalem Beschwerd ebil

d. Sie verfüg e eindeutig über soziale Ressourcen betreffend Reisetätigkeiten, Ferien etc. E ntsprechend bestün den Inkonsistenzen zwischen den beklagten Ängsten und den eher abor tiven psychiatrischen Behandlungen einerseits und dem geschilderte n

Leidens druck anderer seits. Entgegen de r Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie die

Mefe na min säure regelmässig einn ehme, hätte dies in der aktuellen Medika menten spiegelbestimmung nicht nach gewiesen werden könne n, sodass die anam nestischen Angaben in Bezug auf die Medikation mit Vorsicht zu inter pretieren seien . Das intermittierend ebenfalls eingenommene Psychopharmakon Trittico

habe laborm ä ssig eben falls nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7/98/33). 3.2. 6

Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 (Urk. 7/101) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Gesundheitszustand könne aus rheumatologischer Sicht mit einer aktiven, kräftigenden und stabilisierenden Physiotherapie und aus neurologischer Sicht mit einem Medikamentenentzug und anschliessend mit Migräneprophylaxe verbessert werden, und wies die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht hin. 4.

4.1

4.1.1

Zu prüfen ist, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustand s und der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache

einge treten ist (vgl. E. 1.4). Während die Y.___ -Gutachter im Gutachten vom 14. Februar 2012 die Hauptdiagnosen mittelgradige depressive Störung sowie chronische Migräne stellten, wurde im Z.___ -Gutachten schlüssig dargetan, dass die damals im Vordergrund stehende depressive Störung nicht mehr nachweis bar ist . Im Gegensatz zum Y.___ -Gutachten (E. 3.1.2) wurden anlässlich der aktuellen psychiatrischen Untersuchung unauffällige Befunde erhoben (E. 3.2.4).

Auch steht die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/98/17). Darüber hinaus hielt der Gutachter fest, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin eher durch eine Angst zu charakterisieren seien (E. 3.2.4). Diese Beurteilung deckt sich mit der Ein schätzung des die Beschwerdeführerin bis Mai 2014 behandelnden Psychiaters, welcher am 13. Mai 2014 bloss noch von der Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)" berichten konnte (Urk. 7/86/6). Die Kategorie F41.2 der ICD-10 findet bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung; allerdings nur, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199). Wenn auch der behandelnde Facharzt keine die Diagnose einer eigenständigen depressiven Störung im Sinne der Kategorien F32 oder F33 rechtfertigenden Befunde mehr erheben und eine Entlastung bezüglich Angst und depressivem Erleben feststellen konnte (Urk. 7/86/6 f.), ist eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes bereits zu jenem Zeitpunkt ausgewiesen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über einige Ressourcen verfügt, soziale Kontakte hat und Reisen unternimmt, so unter anderem zum Weihnachtsmarkt in Stuttgart sowie auf die kanarischen Inseln (Urk. 7/98/16). Demgegenüber wurde im Y.___ -Gutachten noch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bloss eine gute Freundin und sporadisch Kontakt zu den in der Schweiz leben den Geschwistern habe, Sozialkontakte wegen der Kopfschmerzen aber oft absagen müsse (Urk. 7/62/8). Ein sozialer Rückzug ist damit nicht mehr in dem im Y.___ -Gutachten festgestellten Ausmass ersichtlich. Der psychiatrische Gut achter legte diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise dar, dass Inkonsistenzen hinsichtlich der Ängste der Beschwerdeführerin einerseits und dem geschilder ten Leidensdruck andererseits bestehen (E. 3.2.5). Soweit der Z.___ -Gutachter

aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der vorliegenden Akten retrospektiv dafürhielt, dass sich der Gesundheitszustan d aus psychiatri scher Sicht seit

der ersten Begutachtung wenig verändert habe respektive die im Y.___ -Gutachten gestellte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode nicht nachvollzogen werden könne, handelt es sich um eine Einschätzung, die zwar zutreffen könnte, aufgrund des Umstandes, dass damals sämtliche Ärzte das Vorliegen eines recht schwerwiegenden psychiatrischen Leidens bejahten (vgl. Urk. 7/62/4-6), nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist . Entspre chend muss davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache trotz möglicher Zweifel an den damaligen Einschätzung en eine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich einschränkende depressive Symptomatik bestand, welche im Verlauf abklang und nun nicht mehr nachweisbar ist.

Nach dem Gesagten geht der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, bei der aktuellen psychiatrischen Einschätzung de s

Z.___ Gutachter handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichge bliebenen

Gesundheitszustand es, fehl.

4.1.2

Die Z.___ -Gutachter nahmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in neu rologischer Hinsicht an (vgl. Urk. 7/98/29). Sie hielten lediglich fest, dass d ie Kopfschmerzproblematik in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwere nicht alleine mit Migräne-assoz iierten Faktoren erklärt werden könne und auch die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aktuell regelmässig einnehme, im Medikamentenspiegel nicht

hätten nachgewiesen werden können (E. 3.2.5). Im neurologischen Teilgutachten des Z.___ wird mit Verweis auf die Fachliteratur

nachvollziehbar dar gelegt, dass die Migräne problematik für sich alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen kann, sondern nur bei Vorhandensein relevanter psychischer Fakto ren (E. 3. 2.3).

Während anlässlich der Y.___ -Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in neurologischer Hinsicht aufgrund der Komorbidität mit der mittelgradig depressiven Störung angenommen wurde (E. 3.1.1), liegen aktuell keine relevanten psychischen Faktoren mehr vor (vgl. E. 3.2.4). Auf grund des Wegfallens der depressiven Störung vermag der neurologische Gesundheitsschaden somit keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin mehr zu begründen . 4. 1.3

Nach dem Gesagten handelt es sich bei der gutachterlichen Beurteilung des Z.___ entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre, was bei Annahme eines unverän derten Gesundheitszustandes allenfalls hätte geprüft werden müssen. 4. 2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin lasse aussen vor, dass der Rheumatologe auch eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit sehe und eine baldige aktive, kräftigende und stabilisierende Physiotherapie fü r unabdingbar halte (Urk. 1, S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass die rheumato logischen Einschränkungen von den Gutachtern bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend berücksichtigt wurden, dass

aufgrund der klinisch objektivierbaren Befunde eine 10%ige Leistungseinbusse angenommen wurde. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausserdem auf ihre Mitwirkungspflicht hin

(vgl. E. 3. 2.6).

4. 3

Was die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2016 (Urk. 9) aufgeführten ärztlichen Berichte (Urk. 7/85, Urk. 7/86, Urk. 7/88) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese als Vorakten im Zeitpunkt der Begutachtung vorlagen und entsprechend von den Gutachtern mitberücksichtig t wurden (vgl. Urk. 7/98/7, E. 3.2.5). 4. 4

Im Übrigen erfüllt das Z.___ -Gutachten sämtliche rechtsprechungsgemäss erfor der li chen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1. 6) und erweist sich hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als schlüssig. Sodann vermag auch die Beurteilung, dass in Bezug auf die Haushaltsführung in eigener Zeiteinteilung keine wesentlichen Einschrän kungen bestehen (E. 3.2.5), zu überzeugen. 4. 5

Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit nunmehr 9 0 % beträgt und im Haushalt keine Einschränkung besteht, womit eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwer deführerin

– wie bereits bei der Verfügung vom Oktober 2012 (vgl. Urk. 7/72) – als zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig. Dabei ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine neuerliche Haus haltabklärung

zu r Ermittlun g einer allfälligen gesundheits bedingten Leistungs einbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich verzichtet e (vgl. E. 3.2.5, E. 4.4).

Ausgehend von einer 90 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergibt sich bei einem 80%-Pensum

keine Erwerbseinbusse. Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich und einer Einschränkung von 0 % im Haushaltsbereich resultiert somit ein Invaliditätsgrad von insgesamt 0 %. 6.

Da die Beschwerdeführerin zufolge Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsfähigkeit seit spätestens Dezember 2014 ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen könnte, ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Invalidenr ente per Dezember 2015 aufgehoben w urde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, ohne abgeschlossene Ausbildung, meldete sich am 4. November 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle veranlasste eine neurologische und psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch die Y.___, welche das Gutachten am 14. Februar 2012

erstattete (Urk. 7/ 62). Anschliessend führte sie am 18. April 2012 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 sprach die IV Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 84 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/72, Urk. 7/79).

Im Rahmen der im Frühjahr 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sion (Urk. 7/82) tätigte die IV-Stelle wiederum berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/85-88) und liess die Versicherte erneut polydisziplinär begutachten. Die Abklärungsstelle

Z.___ erstattete das Gutachten am 2. Februar 2015 (Urk. 7/98). Gestützt darauf hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die der Versicherte n bis her ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 6. November 2015 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Dezember 2015, auf . E iner allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die auf schiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).

Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Er mittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele mente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die

Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifello ser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bun desgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 2.2 und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der gutachterlichen Beurteilung des Z.___ entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre, was bei Annahme eines unverän derten Gesundheitszustandes allenfalls hätte geprüft werden müssen. 4. 2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin lasse aussen vor, dass der Rheumatologe auch eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit sehe und eine baldige aktive, kräftigende und stabilisierende Physiotherapie fü r unabdingbar halte (Urk. 1, S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass die rheumato logischen Einschränkungen von den Gutachtern bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend berücksichtigt wurden, dass

aufgrund der klinisch objektivierbaren Befunde eine 10%ige Leistungseinbusse angenommen wurde. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausserdem auf ihre Mitwirkungspflicht hin

(vgl. E. 3.

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

1 .

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am

8. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen und insbesondere weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1.

Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-111), was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, ein zweiter Schrif tenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 8). Mit Datum vom 29. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellung nahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 9). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am

1. März 2016 zur K enntnisnahme zugestellt (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Gut ach ten des Z.___ vom 2. Februar 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin durch Wegfallen der depressiven Störung verbessert, wobei die Verbesserung spätestens per Dezember 2014 eingetreten sei. Leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin wieder zugemutet werden. Es bestehe eine Einschränkung von 10 % durch den schmerzbedingten erhöhten Pausenbedarf. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch heute ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % ausüben würde. Im Haushalt liege keine Einschränkung mehr vor, weshalb auf eine erneute Abklärung vor Ort verzichtet worden sei (Urk. 2) . 2. 2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, bei der Ein schätzung der

Z.___ -Gutachte r handle es sich in offensichtlicher Weise um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Dies werde sowohl vom psychiatrischen Gutachter in Ziffer 4.1.8 des Gutachtens als auch vom neurologischen Gutachter in Ziffer 4.3.7 aus drücklich festgehalten. Es liege also weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten vor. Ausserdem lasse die Beschwerdegegnerin aussen vor, dass der r heumatolo gische Gutachter auch eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit sehe und eine baldige Physio therapie für unabdingbar halte (Urk. 1) . 3.

3 .1

Die Beschwerdegegnerin entschied letztmals mit Verfügung vom

23. Oktober 2012 (Urk. 7/72, Urk. 7/79) über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Y.___

vom

14. Februar 2012 (Urk. 7/ 62, vgl. nachfolgend).

3 .1.1

Die Gutachter des Y.___

stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit:

- r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Migräne - Verdacht auf zusätzlich tri ptaninduzierten Kopfschmerz bei möglichem Analgetika- und Trip t an -Ü bergebrauch (ICD-10 F19.1) - chronischer Spannungskopfschmerz

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünde eine asthen isch - dependente Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) vor dem Hintergrund zahlreicher Trauma tisierungen in Kindheit und Adoleszenz. Die Gutachter hielten fest, die eingehende neurologische Untersuchung habe das Bild einer chronischen Migräne mit mehr als 15 Migräneanfällen pro Monat ergeben. Neben der chro nischen Migräne best ünden Anhaltspunkte für einen Spannungskopfschmerz.

Zusätzlich sei auf psychiatrischem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung festzustellen, gegenwärtig vom Ausmass einer mittelgradigen depressi ven Episode. Nach Befunden und anamnestischen Angaben tendier e die depressive Symptomatik teilweise in den schweren Bereich. Festzuhalten sei aber auch, dass eine angemessene psychiatrische Fachbehandlung über einen ausreichend langen Zeitraum nicht dokumentiert sei . Es fände sich auch keine Dokumentation ü ber ausgeschöpfte psychopharmakologische Interventionen. Die Einnahme von Psychopharmaka, gegebenenfalls unter Medikamenten spiegel-Kontro l len, sei aus psychiatrischer Sicht zweifels ohne zumutbar und in Kombination mit psychother apeutischen Behandlungsansätzen durchaus erfolg s versprechend. Im Rahmen eines multimodalen Behandlungsansatzes seien dann auch psychotherapeutische und psychopharmakologische Therapie ansätze weiter zu verfolgen. Zu klären sei auch, ob ein erneuter Therapieansatz mittels Medikamenten zur Migräneprophylaxe erfolgen sollte.

Ferner sei im Hinblick auf den hohen Triptan -K onsum e in Versuch der Reduktion der Rel pax -M edikation anzustreben, w eil bereits von einem Medikamenten ü bergebrauch (F19.1) gesprochen werden müsse (Urk. 7/62/16-17) . 3.1.2

Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten fest, die rezidi vierende depressive Störung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Grundfunktionen des Er l ebens, Handelns, Gestaltens und Wollens. Darüber hinaus bestünden deutliche Beeinträchtigungen de r komplexen Ich-Funktionen wie I ntentionalität, Antrieb, Psychomotorik, Abwehrorganisation sowie Interaktionskompetenz. Der psychopathologische Befund weis e Antriebs mangel, eingeschränkte Affektregulation, vermindertes psychoenergetisches Potential mit vorzeitiger Ermüdung und Erschöpfung auf. Das Durchhaltever mögen der Beschwerdeführerin sei reduziert. Insgesamt l asse sich aus psy chiatrischer Sicht eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkenne n. Aus rein psychiatrischer Optik sei die Beschwerdeführerin derzeit bloss in der Lage, zwei Stunden arbeitstäglich einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/62/15). 3.1.3

Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung aus, a ktuell sei die Beschwerde führerin aus bidisziplinäre r Sicht lediglich in einer Arbeitsfähigkeit von maxi mal 20

% belastbar, jedoch wegen der unvorhersehbaren Migräneanfälle nur sehr unregelmässig und sporadisch, immer wieder unterbrochen durch Arbeits unfähigkeitszeiten . Der Beschwerdeführerin seien l eichte Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Belastungsfaktoren, also ohne Zeitdruck, ohne Nacht arbeitsbedingungen und ohne besondere Verantwortungsgrade zumutbar. Ob die Beschwerdeführerin diese medizinisch-theoretische Restarbeitsf ä higkeit vor dem Hintergrund der chronischen Migräne mit ausreichender Regelmässig keit realistisch zur Verfügung stellen könne, sei extrem zweifelhaft. Es sei des halb nach eingehender interdisziplinärer Diskussion von einer derzeitigen Arbeitsfähigkeit von 0 % in der letzten Tätigkeit wie auch in Verweistätigkeiten aus zugehen .

Es besteh e ein psychisches Leiden von Krankheitswert, psychosozi ale Faktoren spiel t en nur eine untergeordnete Rolle (Urk. 7/62/17-19). 3 .2

3.2.1

Im Rahmen des vorliegenden R entenr evisionsverfahrens liess die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin vom Z.___ allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch begutachten . Die Gutachter nannten im polydisziplinären Gutachten vom 2. Februar 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/98/29-30) : - M igräne mit Aura (ICD-10 G43.1) - wahrscheinlich ch ronische Migräne (ICD-10 G43.3) - möglicher Medikamentenübergebrauchs- Kopfschmerz (ICD-10 G44.4) - P anikstörung (ICD-10 F41.0) - chronisches zervikospondylogenes

bis zervikozephales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/98/30) bestünden unter ande rem

ängstlich vermeidende Pers önlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie ein Verdacht auf Somat isierungsstörung (ICD-10 F45.0). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten sowie in sonstigen leichten bis selten mittel schweren, wechselbel a stenden beruflichen Tätigkeiten eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar. Medizinische Massnahmen seien zu empfehlen. Berufliche Massnahmen seien aufgrund einer eindrücklichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und einer klaren Selbstlimitierung mit sekundärem Krankheitsgewinn nicht indiziert. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, sich den Belastungen der Arbeitswelt erneut auszusetzen (Urk. 7/98/33-34). 3.2.2

Die Gutachter hielten fest, a us allgemeininternistischer Sicht bestünden keine Diagnosen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden (Urk. 7/98/32) .

G emäss der klinisch rheumatologischen Untersuchung unter Berücksichtigung von aktuellen und früheren bildgebenden Evaluationen bestünden am Achsenskelett gewisse degenerative diskopathische

Verände rungen der mittleren Halswirbelsäule und im lumbosak ralen Übergang, ohne kli nisch-rheumatologische Hinweise für eine sensible oder motorische

zerviko

- oder lumboradikuläre Ausfallsymptomatik. Ausser der Wirbelsäulenfehlhaltung und der muskulären Konditionierung f ä nden sich keine sonstigen relevanten patho -anatomische Befunde. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit bei der A.___ sowie für sonstige leichte bis intermittierend mit telschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten besteh e eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei eine um 10

% reduzierte Leistungsfähig keit bei

den qualitativen Arbeitsp l atzbedingungen bereits berücksichtigt worden sei (Urk. 7/98/31) . 3.2.3

Die Gutachter führten weiter aus, d ie neur ologische Untersuchung bestätig e die seit Jahren bekannte Diagnose eine r Migräne mit Aura mit wahrscheinlich chronischer Migräne und zusätzlich eine m möglichen Medikamentenüberge brauchs-Kopfschmerz . Das Vorhandensein von migräneartigem Kopfweh an mehr als der Hälfte des Tages über mehr als drei Monate gebe abgestützt auf die internationalen IHS-Klassifikationen die Diagnose einer chronischen Migräne kombiniert mit einem Medikamentenübergebrauchs-Kopfweh. Eine Assoziation zu einem chronischen Analgetika -A busus könne diskutiert werden. Anhalts punkte für eine andere als die medikamenteninduzierte respektive sekundäre Kopfwehform erg äbe n sich weder anamnestisch, klinisch noch bildgebend unter Berücksichtigung eines normalen MRT des Schädels vom

15. März 20 0 7. Das Ausmass der beklagten Kopfschmerzsympto matik in der Schwere, wie sie die Beschwerdeführerin schildere, könne neurologisch patho -physiologisch nicht alleine mit migräneassoziierten Faktoren erklärt werden. Aus neurologischer Sicht sei von einem multifaktoriellen Geschehen auszuge h en mit relevantem Einfluss psychischer respektive psychosozialer Elemente. Erwähnenswert sei dies bezüglich die Schilderung der Beschwerdeführerin einer Kopfschmerzfreiheit während de r Ferien auf den k a narischen Inseln im Herbst 201 4. Attacken könn t en die Arbeitsfähigkeit jeweils kurzfristig beeinträchtigen . Aus dem Vor liegen einer Migräne für sich alleine könne in der Regel keine prinzipielle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Gemäss Fachliteratur sei die Migräne als alleiniger Grund für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die Ausnahme und könne im Einzelfall in Betracht gezogen werden, wenn der Migräneverlauf durch die Überschneidung mit psychischen Problemen, wie zum Beispiel einer neurotischen Fehlentwicklung, schweren depressiven Verstimmungen, Angst störungen etc. negativ beeinflusst und chronifiziert

werde . Konsekutiv erg ebe sic h aus rein neurologischer Sicht keine anhaltende oder dauernde Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/98/31) .

D ie Einschätzung

der neurologischen Y.___ -Gutachterin sei im gutachterlichen Kontext wenig plausibel, da sie rein beschwerdeorientiert und nicht einmal ein Medikamentenspiegel bestimmt worden sei . Hier besteh e eine Diskrepanz in der Einschätzung, wobei im Verlauf nicht eine Besserung eingetreten sei, sondern das im Wesentlichen gleiche klinische Bild bezüglich Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde (Urk. 7/98/29) . 3.2.4

Weiter gaben die Gutachter an, d ie psychiatrische Evaluation habe als Haupt diag nose eine Panikstörung ergeben. Diese führe zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 10

% in Bezug auf ein 100% iges Arbeitspensum . A ls Neben diagnosen

hätten ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge sowie der Ver dacht auf eine Somatisierungsstörung festgestellt werden könne n . Sonstige relevante psychiatrische Komorbiditäten

bestünden keine. Die im früheren Gut achten postulierte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidi vierend depressiven Störungen sowie die postulierte Nebendiagnose einer asthenisch - dependente n

Persönlichkeitsakzentuierung bei zahlreichen Trauma tisierungen in Kindheit und Adoleszenz lasse sich aktuell aus klinisch psy chiatrischer Sicht in diesem Sinne nicht feststellen (Urk. 7/98/32) .

Zur Zeit lasse sich die Diagnose einer depressiven Episode nicht stellen. Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien eher durch eine Angst zu charakte risieren. Auch retrospektiv sei fraglich, ob von erheblichen depressiven Zustän den auszugehen sei, so dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses eigentlich nicht nachvollzogen werden könne . I nsgesamt sei der Gesundheitszustan d aus psychiatrischer Sicht seither wenig verändert, jedoch sei er diagnostisch anders zu fassen, so dass eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorgenommen werden müsse . Der Gesundheitszustand ha be sich seit Oktober 2012 aus objektiver Sicht auch nicht nachweislich verschlechtert, obwohl dies subjektiv so beklagt werde. Bei der Beschwerdeführerin bestehe jedoch eine deutliche subjektive Krankhei t s- und Behinderungsüberzeugung, in die sie sich über die Jahre hineingearbeitet habe mit einer zusätzlichen Symptomausweitung eines sekundären Krankheits gewinns

(Urk. 7/98/18). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hielt der Gutachter fest, es könnten keine Hinweise für ein psychotisches Geschehen beo bachtet werden und insbesondere träten keine Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich-Störung auf. Konzentration und Aufmerksamkeit könne die Beschwer deführerin ohne nachzulassen während der gesamten Untersuchungsdauer zur Verfügung stellen . Im Affekt mach e sie einen etwas unsicheren Eindruck mit eher geringem Selbstvertrauen. E in bedrückter Affekt lasse sich indes nicht beobachten und es fehlten auch Hinweise für eine vitale Traurigkeit, für eine affektive Hemmung oder Antriebsstörung. Suizidgedanken würden nicht the matisiert und di e Beschwerdeführerin sei in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport zu etablieren (Urk. 7/98/16). 3.2.5

Zusammenfassend hielten die Gutachter schliesslich fest, es k önne aus neuro logi scher Sicht zwar einerseits die Diagnose einer Migräne mit Aura mi t wahr scheinlich chronischer Migräne bestätigt werden, mit der Differential diagnose eines möglichen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzes. Eine zusätzliche relevante psychiatrische Komorbidität besteh e jedoch klinisch aktuell nicht. Es besteh e

aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen eine Panik störung . Zusätzlich best ünden keine wesentlichen patho -anatomisc hen Befunde am Bewegungs apparat . Die leichten Leistungseinbussen aus rheumatologischer und psychia trischer Sicht würden sich ergänzen und es könnten die gleichen Zeitabschnitte für die leicht vermehrten Pausen und Erholungsphasen genutzt werden. Das Pen sum könne somit vollschichtig umgesetzt werden mit einer 10%ige n

Leistungs einbusse (Urk. 7/98/32). A ufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestier ten Arbeitsunfähigkeiten bestehe die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit seit Dezember 201 4. Die früher im Vordergrund stehende, als rentenrelevant eingestufte höhergradige depressive Störung

sei nicht mehr nach weisbar. Tatsächlich sei diese schon in der Verlaufsbeurteilun g des behan delnden Psychiaters vom Mai 2014 nicht mehr nachweisba r gewesen . Da mit dem behandelnden Psychiater diagnostisch keine Übereinstimmung vor liege und dessen Hauptdiagnose ebenso wenig wie die gutachterliche psy chiatrische Diagnose eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründen könne, sei eine Ver laufs besserung über die Zeit mit sicherem Endpunkt im Dezember 2014 anzunehmen . Die früher ebenfalls gutachterlich miterwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Migräne sei damals aufgrund von wesentlichen psych ia trischen Komorbiditäten geäussert worden, welche heute nicht mehr vorlägen. E ntsprechend könne aus neurologischer Sicht bei der massgeblich und nachweislich durch äussere Fak toren beeinflussten Migräneprobl ematik eben falls ab Dezember 2014 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attes tiert werden. Die nicht zusätzlich hinsichtlich Arbeitsfähigkeit relevante Ein schätzung aus rheumatologischer Sicht könne ebenfalls ab Dezember 2014 bestätigt werden, nachdem vorgängig keine fachärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ergangen sei .

I n Bezug auf die Haushaltsführung bestünden in eigener Zeiteinteilung keine wesentlichen Einschränkungen . Eine adaptierte Erwerbstätig keit sei der Beschwerdeführerin neben dem Haush a lt vollschichtig zumutbar (Urk. 7/98/32-33) . Die Beschwerdeführerin könne sich jedoch keine weitere regelmässige berufliche Tätigkeit i n der freien Wirtschaft mehr vor stellen. Begründet werde dies subjektiv durch die chronische Kopfschmerz sympto matik . Unter Berücksichtigung der polydisziplin ä ren klinischen Erhe bungen könne diese Einschätzung in keiner Art und Weise bestätigt oder nach vollzogen werden. Es müsse von einer ganz erheblichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit Selbstlimitierung und sekundärem Krank heitsgewinn ausgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin

bestehe vor allem aus psychiatrischer Sicht der Eindruck einer hohen und diffusen Klag samkeit bei unklarem syndromalem Beschwerd ebil

d. Sie verfüg e eindeutig über soziale Ressourcen betreffend Reisetätigkeiten, Ferien etc. E ntsprechend bestün den Inkonsistenzen zwischen den beklagten Ängsten und den eher abor tiven psychiatrischen Behandlungen einerseits und dem geschilderte n

Leidens druck anderer seits. Entgegen de r Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie die

Mefe na min säure regelmässig einn ehme, hätte dies in der aktuellen Medika menten spiegelbestimmung nicht nach gewiesen werden könne n, sodass die anam nestischen Angaben in Bezug auf die Medikation mit Vorsicht zu inter pretieren seien . Das intermittierend ebenfalls eingenommene Psychopharmakon Trittico

habe laborm ä ssig eben falls nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7/98/33).

E. 2.3 ).

Während anlässlich der Y.___ -Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in neurologischer Hinsicht aufgrund der Komorbidität mit der mittelgradig depressiven Störung angenommen wurde (E. 3.1.1), liegen aktuell keine relevanten psychischen Faktoren mehr vor (vgl. E.

E. 2.6 ).

4. 3

Was die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2016 (Urk. 9) aufgeführten ärztlichen Berichte (Urk. 7/85, Urk. 7/86, Urk. 7/88) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese als Vorakten im Zeitpunkt der Begutachtung vorlagen und entsprechend von den Gutachtern mitberücksichtig t wurden (vgl. Urk. 7/98/7, E. 3.2.5). 4. 4

Im Übrigen erfüllt das Z.___ -Gutachten sämtliche rechtsprechungsgemäss erfor der li chen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1. 6) und erweist sich hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als schlüssig. Sodann vermag auch die Beurteilung, dass in Bezug auf die Haushaltsführung in eigener Zeiteinteilung keine wesentlichen Einschrän kungen bestehen (E. 3.2.5), zu überzeugen. 4. 5

Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit nunmehr

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.2 6

Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 (Urk. 7/101) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Gesundheitszustand könne aus rheumatologischer Sicht mit einer aktiven, kräftigenden und stabilisierenden Physiotherapie und aus neurologischer Sicht mit einem Medikamentenentzug und anschliessend mit Migräneprophylaxe verbessert werden, und wies die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht hin. 4.

4.1

4.1.1

Zu prüfen ist, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustand s und der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache

einge treten ist (vgl. E. 1.4). Während die Y.___ -Gutachter im Gutachten vom 14. Februar 2012 die Hauptdiagnosen mittelgradige depressive Störung sowie chronische Migräne stellten, wurde im Z.___ -Gutachten schlüssig dargetan, dass die damals im Vordergrund stehende depressive Störung nicht mehr nachweis bar ist . Im Gegensatz zum Y.___ -Gutachten (E. 3.1.2) wurden anlässlich der aktuellen psychiatrischen Untersuchung unauffällige Befunde erhoben (E. 3.2.4).

Auch steht die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/98/17). Darüber hinaus hielt der Gutachter fest, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin eher durch eine Angst zu charakterisieren seien (E. 3.2.4). Diese Beurteilung deckt sich mit der Ein schätzung des die Beschwerdeführerin bis Mai 2014 behandelnden Psychiaters, welcher am 13. Mai 2014 bloss noch von der Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)" berichten konnte (Urk. 7/86/6). Die Kategorie F41.2 der ICD-10 findet bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung; allerdings nur, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199). Wenn auch der behandelnde Facharzt keine die Diagnose einer eigenständigen depressiven Störung im Sinne der Kategorien F32 oder F33 rechtfertigenden Befunde mehr erheben und eine Entlastung bezüglich Angst und depressivem Erleben feststellen konnte (Urk. 7/86/6 f.), ist eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes bereits zu jenem Zeitpunkt ausgewiesen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über einige Ressourcen verfügt, soziale Kontakte hat und Reisen unternimmt, so unter anderem zum Weihnachtsmarkt in Stuttgart sowie auf die kanarischen Inseln (Urk. 7/98/16). Demgegenüber wurde im Y.___ -Gutachten noch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bloss eine gute Freundin und sporadisch Kontakt zu den in der Schweiz leben den Geschwistern habe, Sozialkontakte wegen der Kopfschmerzen aber oft absagen müsse (Urk. 7/62/8). Ein sozialer Rückzug ist damit nicht mehr in dem im Y.___ -Gutachten festgestellten Ausmass ersichtlich. Der psychiatrische Gut achter legte diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise dar, dass Inkonsistenzen hinsichtlich der Ängste der Beschwerdeführerin einerseits und dem geschilder ten Leidensdruck andererseits bestehen (E. 3.2.5). Soweit der Z.___ -Gutachter

aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der vorliegenden Akten retrospektiv dafürhielt, dass sich der Gesundheitszustan d aus psychiatri scher Sicht seit

der ersten Begutachtung wenig verändert habe respektive die im Y.___ -Gutachten gestellte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode nicht nachvollzogen werden könne, handelt es sich um eine Einschätzung, die zwar zutreffen könnte, aufgrund des Umstandes, dass damals sämtliche Ärzte das Vorliegen eines recht schwerwiegenden psychiatrischen Leidens bejahten (vgl. Urk. 7/62/4-6), nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist . Entspre chend muss davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache trotz möglicher Zweifel an den damaligen Einschätzung en eine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich einschränkende depressive Symptomatik bestand, welche im Verlauf abklang und nun nicht mehr nachweisbar ist.

Nach dem Gesagten geht der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, bei der aktuellen psychiatrischen Einschätzung de s

Z.___ Gutachter handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichge bliebenen

Gesundheitszustand es, fehl.

4.1.2

Die Z.___ -Gutachter nahmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in neu rologischer Hinsicht an (vgl. Urk. 7/98/29). Sie hielten lediglich fest, dass d ie Kopfschmerzproblematik in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwere nicht alleine mit Migräne-assoz iierten Faktoren erklärt werden könne und auch die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aktuell regelmässig einnehme, im Medikamentenspiegel nicht

hätten nachgewiesen werden können (E. 3.2.5). Im neurologischen Teilgutachten des Z.___ wird mit Verweis auf die Fachliteratur

nachvollziehbar dar gelegt, dass die Migräne problematik für sich alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen kann, sondern nur bei Vorhandensein relevanter psychischer Fakto ren (E. 3.

E. 3.2.4 ). Auf grund des Wegfallens der depressiven Störung vermag der neurologische Gesundheitsschaden somit keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin mehr zu begründen . 4.

E. 5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 9 0 % beträgt und im Haushalt keine Einschränkung besteht, womit eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwer deführerin

– wie bereits bei der Verfügung vom Oktober 2012 (vgl. Urk. 7/72) – als zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig. Dabei ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine neuerliche Haus haltabklärung

zu r Ermittlun g einer allfälligen gesundheits bedingten Leistungs einbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich verzichtet e (vgl. E. 3.2.5, E. 4.4).

Ausgehend von einer 90 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergibt sich bei einem 80%-Pensum

keine Erwerbseinbusse. Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich und einer Einschränkung von 0 % im Haushaltsbereich resultiert somit ein Invaliditätsgrad von insgesamt 0 %. 6.

Da die Beschwerdeführerin zufolge Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsfähigkeit seit spätestens Dezember 2014 ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen könnte, ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Invalidenr ente per Dezember 2015 aufgehoben w urde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01264 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom

20. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, ohne abgeschlossene Ausbildung, meldete sich am 4. November 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle veranlasste eine neurologische und psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch die Y.___, welche das Gutachten am 14. Februar 2012

erstattete (Urk. 7/ 62). Anschliessend führte sie am 18. April 2012 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 sprach die IV Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 84 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/72, Urk. 7/79).

Im Rahmen der im Frühjahr 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sion (Urk. 7/82) tätigte die IV-Stelle wiederum berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/85-88) und liess die Versicherte erneut polydisziplinär begutachten. Die Abklärungsstelle

Z.___ erstattete das Gutachten am 2. Februar 2015 (Urk. 7/98). Gestützt darauf hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die der Versicherte n bis her ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 6. November 2015 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Dezember 2015, auf . E iner allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die auf schiebende Wirkung entzogen (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

8. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen und insbesondere weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1.

Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-111), was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, ein zweiter Schrif tenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 8). Mit Datum vom 29. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellung nahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 9). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am

1. März 2016 zur K enntnisnahme zugestellt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).

Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Er mittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele mente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die

Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifello ser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bun desgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 2.2 und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

1 . 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Gut ach ten des Z.___ vom 2. Februar 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin durch Wegfallen der depressiven Störung verbessert, wobei die Verbesserung spätestens per Dezember 2014 eingetreten sei. Leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin wieder zugemutet werden. Es bestehe eine Einschränkung von 10 % durch den schmerzbedingten erhöhten Pausenbedarf. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch heute ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % ausüben würde. Im Haushalt liege keine Einschränkung mehr vor, weshalb auf eine erneute Abklärung vor Ort verzichtet worden sei (Urk. 2) . 2. 2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, bei der Ein schätzung der

Z.___ -Gutachte r handle es sich in offensichtlicher Weise um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Dies werde sowohl vom psychiatrischen Gutachter in Ziffer 4.1.8 des Gutachtens als auch vom neurologischen Gutachter in Ziffer 4.3.7 aus drücklich festgehalten. Es liege also weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten vor. Ausserdem lasse die Beschwerdegegnerin aussen vor, dass der r heumatolo gische Gutachter auch eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit sehe und eine baldige Physio therapie für unabdingbar halte (Urk. 1) . 3.

3 .1

Die Beschwerdegegnerin entschied letztmals mit Verfügung vom

23. Oktober 2012 (Urk. 7/72, Urk. 7/79) über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Y.___

vom

14. Februar 2012 (Urk. 7/ 62, vgl. nachfolgend).

3 .1.1

Die Gutachter des Y.___

stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit:

- r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Migräne - Verdacht auf zusätzlich tri ptaninduzierten Kopfschmerz bei möglichem Analgetika- und Trip t an -Ü bergebrauch (ICD-10 F19.1) - chronischer Spannungskopfschmerz

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünde eine asthen isch - dependente Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) vor dem Hintergrund zahlreicher Trauma tisierungen in Kindheit und Adoleszenz. Die Gutachter hielten fest, die eingehende neurologische Untersuchung habe das Bild einer chronischen Migräne mit mehr als 15 Migräneanfällen pro Monat ergeben. Neben der chro nischen Migräne best ünden Anhaltspunkte für einen Spannungskopfschmerz.

Zusätzlich sei auf psychiatrischem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung festzustellen, gegenwärtig vom Ausmass einer mittelgradigen depressi ven Episode. Nach Befunden und anamnestischen Angaben tendier e die depressive Symptomatik teilweise in den schweren Bereich. Festzuhalten sei aber auch, dass eine angemessene psychiatrische Fachbehandlung über einen ausreichend langen Zeitraum nicht dokumentiert sei . Es fände sich auch keine Dokumentation ü ber ausgeschöpfte psychopharmakologische Interventionen. Die Einnahme von Psychopharmaka, gegebenenfalls unter Medikamenten spiegel-Kontro l len, sei aus psychiatrischer Sicht zweifels ohne zumutbar und in Kombination mit psychother apeutischen Behandlungsansätzen durchaus erfolg s versprechend. Im Rahmen eines multimodalen Behandlungsansatzes seien dann auch psychotherapeutische und psychopharmakologische Therapie ansätze weiter zu verfolgen. Zu klären sei auch, ob ein erneuter Therapieansatz mittels Medikamenten zur Migräneprophylaxe erfolgen sollte.

Ferner sei im Hinblick auf den hohen Triptan -K onsum e in Versuch der Reduktion der Rel pax -M edikation anzustreben, w eil bereits von einem Medikamenten ü bergebrauch (F19.1) gesprochen werden müsse (Urk. 7/62/16-17) . 3.1.2

Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten fest, die rezidi vierende depressive Störung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Grundfunktionen des Er l ebens, Handelns, Gestaltens und Wollens. Darüber hinaus bestünden deutliche Beeinträchtigungen de r komplexen Ich-Funktionen wie I ntentionalität, Antrieb, Psychomotorik, Abwehrorganisation sowie Interaktionskompetenz. Der psychopathologische Befund weis e Antriebs mangel, eingeschränkte Affektregulation, vermindertes psychoenergetisches Potential mit vorzeitiger Ermüdung und Erschöpfung auf. Das Durchhaltever mögen der Beschwerdeführerin sei reduziert. Insgesamt l asse sich aus psy chiatrischer Sicht eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkenne n. Aus rein psychiatrischer Optik sei die Beschwerdeführerin derzeit bloss in der Lage, zwei Stunden arbeitstäglich einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/62/15). 3.1.3

Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung aus, a ktuell sei die Beschwerde führerin aus bidisziplinäre r Sicht lediglich in einer Arbeitsfähigkeit von maxi mal 20

% belastbar, jedoch wegen der unvorhersehbaren Migräneanfälle nur sehr unregelmässig und sporadisch, immer wieder unterbrochen durch Arbeits unfähigkeitszeiten . Der Beschwerdeführerin seien l eichte Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Belastungsfaktoren, also ohne Zeitdruck, ohne Nacht arbeitsbedingungen und ohne besondere Verantwortungsgrade zumutbar. Ob die Beschwerdeführerin diese medizinisch-theoretische Restarbeitsf ä higkeit vor dem Hintergrund der chronischen Migräne mit ausreichender Regelmässig keit realistisch zur Verfügung stellen könne, sei extrem zweifelhaft. Es sei des halb nach eingehender interdisziplinärer Diskussion von einer derzeitigen Arbeitsfähigkeit von 0 % in der letzten Tätigkeit wie auch in Verweistätigkeiten aus zugehen .

Es besteh e ein psychisches Leiden von Krankheitswert, psychosozi ale Faktoren spiel t en nur eine untergeordnete Rolle (Urk. 7/62/17-19). 3 .2

3.2.1

Im Rahmen des vorliegenden R entenr evisionsverfahrens liess die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin vom Z.___ allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch begutachten . Die Gutachter nannten im polydisziplinären Gutachten vom 2. Februar 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/98/29-30) : - M igräne mit Aura (ICD-10 G43.1) - wahrscheinlich ch ronische Migräne (ICD-10 G43.3) - möglicher Medikamentenübergebrauchs- Kopfschmerz (ICD-10 G44.4) - P anikstörung (ICD-10 F41.0) - chronisches zervikospondylogenes

bis zervikozephales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/98/30) bestünden unter ande rem

ängstlich vermeidende Pers önlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie ein Verdacht auf Somat isierungsstörung (ICD-10 F45.0). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten sowie in sonstigen leichten bis selten mittel schweren, wechselbel a stenden beruflichen Tätigkeiten eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar. Medizinische Massnahmen seien zu empfehlen. Berufliche Massnahmen seien aufgrund einer eindrücklichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und einer klaren Selbstlimitierung mit sekundärem Krankheitsgewinn nicht indiziert. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, sich den Belastungen der Arbeitswelt erneut auszusetzen (Urk. 7/98/33-34). 3.2.2

Die Gutachter hielten fest, a us allgemeininternistischer Sicht bestünden keine Diagnosen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden (Urk. 7/98/32) .

G emäss der klinisch rheumatologischen Untersuchung unter Berücksichtigung von aktuellen und früheren bildgebenden Evaluationen bestünden am Achsenskelett gewisse degenerative diskopathische

Verände rungen der mittleren Halswirbelsäule und im lumbosak ralen Übergang, ohne kli nisch-rheumatologische Hinweise für eine sensible oder motorische

zerviko

- oder lumboradikuläre Ausfallsymptomatik. Ausser der Wirbelsäulenfehlhaltung und der muskulären Konditionierung f ä nden sich keine sonstigen relevanten patho -anatomische Befunde. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit bei der A.___ sowie für sonstige leichte bis intermittierend mit telschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten besteh e eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei eine um 10

% reduzierte Leistungsfähig keit bei

den qualitativen Arbeitsp l atzbedingungen bereits berücksichtigt worden sei (Urk. 7/98/31) . 3.2.3

Die Gutachter führten weiter aus, d ie neur ologische Untersuchung bestätig e die seit Jahren bekannte Diagnose eine r Migräne mit Aura mit wahrscheinlich chronischer Migräne und zusätzlich eine m möglichen Medikamentenüberge brauchs-Kopfschmerz . Das Vorhandensein von migräneartigem Kopfweh an mehr als der Hälfte des Tages über mehr als drei Monate gebe abgestützt auf die internationalen IHS-Klassifikationen die Diagnose einer chronischen Migräne kombiniert mit einem Medikamentenübergebrauchs-Kopfweh. Eine Assoziation zu einem chronischen Analgetika -A busus könne diskutiert werden. Anhalts punkte für eine andere als die medikamenteninduzierte respektive sekundäre Kopfwehform erg äbe n sich weder anamnestisch, klinisch noch bildgebend unter Berücksichtigung eines normalen MRT des Schädels vom

15. März 20 0 7. Das Ausmass der beklagten Kopfschmerzsympto matik in der Schwere, wie sie die Beschwerdeführerin schildere, könne neurologisch patho -physiologisch nicht alleine mit migräneassoziierten Faktoren erklärt werden. Aus neurologischer Sicht sei von einem multifaktoriellen Geschehen auszuge h en mit relevantem Einfluss psychischer respektive psychosozialer Elemente. Erwähnenswert sei dies bezüglich die Schilderung der Beschwerdeführerin einer Kopfschmerzfreiheit während de r Ferien auf den k a narischen Inseln im Herbst 201 4. Attacken könn t en die Arbeitsfähigkeit jeweils kurzfristig beeinträchtigen . Aus dem Vor liegen einer Migräne für sich alleine könne in der Regel keine prinzipielle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Gemäss Fachliteratur sei die Migräne als alleiniger Grund für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die Ausnahme und könne im Einzelfall in Betracht gezogen werden, wenn der Migräneverlauf durch die Überschneidung mit psychischen Problemen, wie zum Beispiel einer neurotischen Fehlentwicklung, schweren depressiven Verstimmungen, Angst störungen etc. negativ beeinflusst und chronifiziert

werde . Konsekutiv erg ebe sic h aus rein neurologischer Sicht keine anhaltende oder dauernde Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/98/31) .

D ie Einschätzung

der neurologischen Y.___ -Gutachterin sei im gutachterlichen Kontext wenig plausibel, da sie rein beschwerdeorientiert und nicht einmal ein Medikamentenspiegel bestimmt worden sei . Hier besteh e eine Diskrepanz in der Einschätzung, wobei im Verlauf nicht eine Besserung eingetreten sei, sondern das im Wesentlichen gleiche klinische Bild bezüglich Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde (Urk. 7/98/29) . 3.2.4

Weiter gaben die Gutachter an, d ie psychiatrische Evaluation habe als Haupt diag nose eine Panikstörung ergeben. Diese führe zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 10

% in Bezug auf ein 100% iges Arbeitspensum . A ls Neben diagnosen

hätten ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge sowie der Ver dacht auf eine Somatisierungsstörung festgestellt werden könne n . Sonstige relevante psychiatrische Komorbiditäten

bestünden keine. Die im früheren Gut achten postulierte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidi vierend depressiven Störungen sowie die postulierte Nebendiagnose einer asthenisch - dependente n

Persönlichkeitsakzentuierung bei zahlreichen Trauma tisierungen in Kindheit und Adoleszenz lasse sich aktuell aus klinisch psy chiatrischer Sicht in diesem Sinne nicht feststellen (Urk. 7/98/32) .

Zur Zeit lasse sich die Diagnose einer depressiven Episode nicht stellen. Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien eher durch eine Angst zu charakte risieren. Auch retrospektiv sei fraglich, ob von erheblichen depressiven Zustän den auszugehen sei, so dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses eigentlich nicht nachvollzogen werden könne . I nsgesamt sei der Gesundheitszustan d aus psychiatrischer Sicht seither wenig verändert, jedoch sei er diagnostisch anders zu fassen, so dass eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorgenommen werden müsse . Der Gesundheitszustand ha be sich seit Oktober 2012 aus objektiver Sicht auch nicht nachweislich verschlechtert, obwohl dies subjektiv so beklagt werde. Bei der Beschwerdeführerin bestehe jedoch eine deutliche subjektive Krankhei t s- und Behinderungsüberzeugung, in die sie sich über die Jahre hineingearbeitet habe mit einer zusätzlichen Symptomausweitung eines sekundären Krankheits gewinns

(Urk. 7/98/18). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hielt der Gutachter fest, es könnten keine Hinweise für ein psychotisches Geschehen beo bachtet werden und insbesondere träten keine Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich-Störung auf. Konzentration und Aufmerksamkeit könne die Beschwer deführerin ohne nachzulassen während der gesamten Untersuchungsdauer zur Verfügung stellen . Im Affekt mach e sie einen etwas unsicheren Eindruck mit eher geringem Selbstvertrauen. E in bedrückter Affekt lasse sich indes nicht beobachten und es fehlten auch Hinweise für eine vitale Traurigkeit, für eine affektive Hemmung oder Antriebsstörung. Suizidgedanken würden nicht the matisiert und di e Beschwerdeführerin sei in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport zu etablieren (Urk. 7/98/16). 3.2.5

Zusammenfassend hielten die Gutachter schliesslich fest, es k önne aus neuro logi scher Sicht zwar einerseits die Diagnose einer Migräne mit Aura mi t wahr scheinlich chronischer Migräne bestätigt werden, mit der Differential diagnose eines möglichen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzes. Eine zusätzliche relevante psychiatrische Komorbidität besteh e jedoch klinisch aktuell nicht. Es besteh e

aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen eine Panik störung . Zusätzlich best ünden keine wesentlichen patho -anatomisc hen Befunde am Bewegungs apparat . Die leichten Leistungseinbussen aus rheumatologischer und psychia trischer Sicht würden sich ergänzen und es könnten die gleichen Zeitabschnitte für die leicht vermehrten Pausen und Erholungsphasen genutzt werden. Das Pen sum könne somit vollschichtig umgesetzt werden mit einer 10%ige n

Leistungs einbusse (Urk. 7/98/32). A ufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestier ten Arbeitsunfähigkeiten bestehe die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit seit Dezember 201 4. Die früher im Vordergrund stehende, als rentenrelevant eingestufte höhergradige depressive Störung

sei nicht mehr nach weisbar. Tatsächlich sei diese schon in der Verlaufsbeurteilun g des behan delnden Psychiaters vom Mai 2014 nicht mehr nachweisba r gewesen . Da mit dem behandelnden Psychiater diagnostisch keine Übereinstimmung vor liege und dessen Hauptdiagnose ebenso wenig wie die gutachterliche psy chiatrische Diagnose eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründen könne, sei eine Ver laufs besserung über die Zeit mit sicherem Endpunkt im Dezember 2014 anzunehmen . Die früher ebenfalls gutachterlich miterwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Migräne sei damals aufgrund von wesentlichen psych ia trischen Komorbiditäten geäussert worden, welche heute nicht mehr vorlägen. E ntsprechend könne aus neurologischer Sicht bei der massgeblich und nachweislich durch äussere Fak toren beeinflussten Migräneprobl ematik eben falls ab Dezember 2014 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attes tiert werden. Die nicht zusätzlich hinsichtlich Arbeitsfähigkeit relevante Ein schätzung aus rheumatologischer Sicht könne ebenfalls ab Dezember 2014 bestätigt werden, nachdem vorgängig keine fachärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ergangen sei .

I n Bezug auf die Haushaltsführung bestünden in eigener Zeiteinteilung keine wesentlichen Einschränkungen . Eine adaptierte Erwerbstätig keit sei der Beschwerdeführerin neben dem Haush a lt vollschichtig zumutbar (Urk. 7/98/32-33) . Die Beschwerdeführerin könne sich jedoch keine weitere regelmässige berufliche Tätigkeit i n der freien Wirtschaft mehr vor stellen. Begründet werde dies subjektiv durch die chronische Kopfschmerz sympto matik . Unter Berücksichtigung der polydisziplin ä ren klinischen Erhe bungen könne diese Einschätzung in keiner Art und Weise bestätigt oder nach vollzogen werden. Es müsse von einer ganz erheblichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit Selbstlimitierung und sekundärem Krank heitsgewinn ausgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin

bestehe vor allem aus psychiatrischer Sicht der Eindruck einer hohen und diffusen Klag samkeit bei unklarem syndromalem Beschwerd ebil

d. Sie verfüg e eindeutig über soziale Ressourcen betreffend Reisetätigkeiten, Ferien etc. E ntsprechend bestün den Inkonsistenzen zwischen den beklagten Ängsten und den eher abor tiven psychiatrischen Behandlungen einerseits und dem geschilderte n

Leidens druck anderer seits. Entgegen de r Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie die

Mefe na min säure regelmässig einn ehme, hätte dies in der aktuellen Medika menten spiegelbestimmung nicht nach gewiesen werden könne n, sodass die anam nestischen Angaben in Bezug auf die Medikation mit Vorsicht zu inter pretieren seien . Das intermittierend ebenfalls eingenommene Psychopharmakon Trittico

habe laborm ä ssig eben falls nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7/98/33). 3.2. 6

Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 (Urk. 7/101) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Gesundheitszustand könne aus rheumatologischer Sicht mit einer aktiven, kräftigenden und stabilisierenden Physiotherapie und aus neurologischer Sicht mit einem Medikamentenentzug und anschliessend mit Migräneprophylaxe verbessert werden, und wies die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht hin. 4.

4.1

4.1.1

Zu prüfen ist, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustand s und der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache

einge treten ist (vgl. E. 1.4). Während die Y.___ -Gutachter im Gutachten vom 14. Februar 2012 die Hauptdiagnosen mittelgradige depressive Störung sowie chronische Migräne stellten, wurde im Z.___ -Gutachten schlüssig dargetan, dass die damals im Vordergrund stehende depressive Störung nicht mehr nachweis bar ist . Im Gegensatz zum Y.___ -Gutachten (E. 3.1.2) wurden anlässlich der aktuellen psychiatrischen Untersuchung unauffällige Befunde erhoben (E. 3.2.4).

Auch steht die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/98/17). Darüber hinaus hielt der Gutachter fest, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin eher durch eine Angst zu charakterisieren seien (E. 3.2.4). Diese Beurteilung deckt sich mit der Ein schätzung des die Beschwerdeführerin bis Mai 2014 behandelnden Psychiaters, welcher am 13. Mai 2014 bloss noch von der Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)" berichten konnte (Urk. 7/86/6). Die Kategorie F41.2 der ICD-10 findet bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung; allerdings nur, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199). Wenn auch der behandelnde Facharzt keine die Diagnose einer eigenständigen depressiven Störung im Sinne der Kategorien F32 oder F33 rechtfertigenden Befunde mehr erheben und eine Entlastung bezüglich Angst und depressivem Erleben feststellen konnte (Urk. 7/86/6 f.), ist eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes bereits zu jenem Zeitpunkt ausgewiesen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über einige Ressourcen verfügt, soziale Kontakte hat und Reisen unternimmt, so unter anderem zum Weihnachtsmarkt in Stuttgart sowie auf die kanarischen Inseln (Urk. 7/98/16). Demgegenüber wurde im Y.___ -Gutachten noch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bloss eine gute Freundin und sporadisch Kontakt zu den in der Schweiz leben den Geschwistern habe, Sozialkontakte wegen der Kopfschmerzen aber oft absagen müsse (Urk. 7/62/8). Ein sozialer Rückzug ist damit nicht mehr in dem im Y.___ -Gutachten festgestellten Ausmass ersichtlich. Der psychiatrische Gut achter legte diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise dar, dass Inkonsistenzen hinsichtlich der Ängste der Beschwerdeführerin einerseits und dem geschilder ten Leidensdruck andererseits bestehen (E. 3.2.5). Soweit der Z.___ -Gutachter

aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der vorliegenden Akten retrospektiv dafürhielt, dass sich der Gesundheitszustan d aus psychiatri scher Sicht seit

der ersten Begutachtung wenig verändert habe respektive die im Y.___ -Gutachten gestellte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode nicht nachvollzogen werden könne, handelt es sich um eine Einschätzung, die zwar zutreffen könnte, aufgrund des Umstandes, dass damals sämtliche Ärzte das Vorliegen eines recht schwerwiegenden psychiatrischen Leidens bejahten (vgl. Urk. 7/62/4-6), nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist . Entspre chend muss davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache trotz möglicher Zweifel an den damaligen Einschätzung en eine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich einschränkende depressive Symptomatik bestand, welche im Verlauf abklang und nun nicht mehr nachweisbar ist.

Nach dem Gesagten geht der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, bei der aktuellen psychiatrischen Einschätzung de s

Z.___ Gutachter handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichge bliebenen

Gesundheitszustand es, fehl.

4.1.2

Die Z.___ -Gutachter nahmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in neu rologischer Hinsicht an (vgl. Urk. 7/98/29). Sie hielten lediglich fest, dass d ie Kopfschmerzproblematik in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwere nicht alleine mit Migräne-assoz iierten Faktoren erklärt werden könne und auch die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aktuell regelmässig einnehme, im Medikamentenspiegel nicht

hätten nachgewiesen werden können (E. 3.2.5). Im neurologischen Teilgutachten des Z.___ wird mit Verweis auf die Fachliteratur

nachvollziehbar dar gelegt, dass die Migräne problematik für sich alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen kann, sondern nur bei Vorhandensein relevanter psychischer Fakto ren (E. 3. 2.3).

Während anlässlich der Y.___ -Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in neurologischer Hinsicht aufgrund der Komorbidität mit der mittelgradig depressiven Störung angenommen wurde (E. 3.1.1), liegen aktuell keine relevanten psychischen Faktoren mehr vor (vgl. E. 3.2.4). Auf grund des Wegfallens der depressiven Störung vermag der neurologische Gesundheitsschaden somit keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin mehr zu begründen . 4. 1.3

Nach dem Gesagten handelt es sich bei der gutachterlichen Beurteilung des Z.___ entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre, was bei Annahme eines unverän derten Gesundheitszustandes allenfalls hätte geprüft werden müssen. 4. 2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin lasse aussen vor, dass der Rheumatologe auch eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit sehe und eine baldige aktive, kräftigende und stabilisierende Physiotherapie fü r unabdingbar halte (Urk. 1, S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass die rheumato logischen Einschränkungen von den Gutachtern bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend berücksichtigt wurden, dass

aufgrund der klinisch objektivierbaren Befunde eine 10%ige Leistungseinbusse angenommen wurde. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausserdem auf ihre Mitwirkungspflicht hin

(vgl. E. 3. 2.6).

4. 3

Was die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2016 (Urk. 9) aufgeführten ärztlichen Berichte (Urk. 7/85, Urk. 7/86, Urk. 7/88) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese als Vorakten im Zeitpunkt der Begutachtung vorlagen und entsprechend von den Gutachtern mitberücksichtig t wurden (vgl. Urk. 7/98/7, E. 3.2.5). 4. 4

Im Übrigen erfüllt das Z.___ -Gutachten sämtliche rechtsprechungsgemäss erfor der li chen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1. 6) und erweist sich hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als schlüssig. Sodann vermag auch die Beurteilung, dass in Bezug auf die Haushaltsführung in eigener Zeiteinteilung keine wesentlichen Einschrän kungen bestehen (E. 3.2.5), zu überzeugen. 4. 5

Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit nunmehr 9 0 % beträgt und im Haushalt keine Einschränkung besteht, womit eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwer deführerin

– wie bereits bei der Verfügung vom Oktober 2012 (vgl. Urk. 7/72) – als zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig. Dabei ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine neuerliche Haus haltabklärung

zu r Ermittlun g einer allfälligen gesundheits bedingten Leistungs einbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich verzichtet e (vgl. E. 3.2.5, E. 4.4).

Ausgehend von einer 90 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergibt sich bei einem 80%-Pensum

keine Erwerbseinbusse. Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich und einer Einschränkung von 0 % im Haushaltsbereich resultiert somit ein Invaliditätsgrad von insgesamt 0 %. 6.

Da die Beschwerdeführerin zufolge Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsfähigkeit seit spätestens Dezember 2014 ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen könnte, ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Invalidenr ente per Dezember 2015 aufgehoben w urde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett