Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, zuletzt bis Ende Dezember 2006 als Raumpfle gerein in einem Teilzeiterwerbspensum angestellt, meldete sich am 1 8. Juni 2007 unter Hinweis auf Schmerzen am ganzen Körper bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an ( Urk. 7/2 ). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse und Einholung eines polydis ziplinären
(internistisch en , rheu matologisch en und psychiatrisch en ) Gutachtens bei der Y.___
( Y.___ ; Expertise vom 1 8. April 2008
Urk. 7/ 18 ), wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, das Gesuch der Ve rsicherten mit Verfügung vom 2 0. August 2008 ( Urk. 7/31) ab. 1.2
Am 9. November 2009 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Beilage eines Berichts des Z.___ erneut zum Bezug einer Invaliden rente an ( Urk. 7/34 - 35). Die IV-Stelle sprach ihr hierauf - n ach Einholung einer Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 3. März 2011 ( Urk. 7/39 S. 2) und einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsf ähig keit in Beruf und Haushalt vom 2 8. Mai 2010 ( Urk. 7/38) -
mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 ( Urk. 7/52) eine ganze Rente nach Massgabe eine s Invaliditätsgrades von 100 %
mit Wirkung ab 1. Mai 2010 zu
und verfügte g leichentags
die Zusprache eine r Hilflosenentschädigung leichten Grades ( wegen Bedarfs lebenspraktische r Begleitung) mit Wirkung ab 1. Juni 200 9 ( Urk. 7/51) .
1.3
Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk.
7/57) , in dessen Verlauf sie die Versicherte am A.___ AG internistisch, rheumatolo gisch und psychiatrisch begutachten liess ( Expertise vom 27 . September 2014, Urk. 7/71). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2015 stellte sie
die wieder erwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente und mit Vorbescheid vom 9. Februar 2015 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Hilflosenentschä digung in Aussicht ( Urk. 7/78 und Urk. 7/ 83). Nach erfolgten Einwendungen ( Urk. 7/95 und Urk. 7/97)
erteilte die I V-Stelle Kostengutsprache für
berufli che Massnahmen für den Zeitraum vom 7. April bis 6. Dezember 2015 im Sinne von Beratung und Begleitung sowie
externer Arbeitsvermittlung durch di e B.___ AG ( Urk. 7/101). Nach deren vorzeiti gem Abbruch ( Urk. 7/108 , vgl. auch Urk. 7 / 109 ) stellte die IV-Stelle die g anze Rente mit Verfügung vom 5. November 2015 ( Urk. 2) und mit Verfügung vom 6. November 2015 ( Urk. 8/2) auch die Hilflosenentschädigung auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein. 2.
Gegen die Verfügung vom
5. November 2015
erhob X.___
am 7. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Antrag , es sei die Verfügung aufzu heben und weiterhin eine „volle“ Invalidenrente auszurichten
( Urk. 1 S.
2) . Gleichentags erhob sie
auch Beschw erde gegen die Verfügung vom 6. No vember 2015 mit dem Antrag ,
es sei diese aufzuheben und weiterhin eine Hilf l osen entschädigung auszurichten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
hierbei um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Urteils im Ver fahren betreffend die Invalidenrente ( Urk. 8/1 S. 2). Die IV Stelle schloss in ihren
beiden Beschwerdeantwort en vom 2 5. Januar 2016 ( Urk. 6 und Urk.
8/7) auf Abweisung der Beschwerden .
Am 2 8. Januar 2016 wurde das prozessuale Begehren um Sistierung des Ver fahrens
abgewiesen ( Urk. 8/9) und am
6. April 2016 die beiden Verfahren vereinigt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). M it Replik vom 9. Mai 2015 ( Urk. 11 ) und Duplik vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 13 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest .
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebensprak tische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 12 7 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung
wor unter auch die Hilflosenentschädigung zu begreifen ist (Kieser, ATSG-Kommen tar, 3. Auflage, Rz 64 zu Art.
17) - wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nacht räglich erheblich verändert hat ( Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchs voraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 1.6 1.6.1
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Leistungs verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festge stellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisions verfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betrag liche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Ein zelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 1. 6.2
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzu treffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmun gen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. a; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 151/94 vom 3 0. Mai 1995 E. 3c, publiziert in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung auch dann, wenn die erforderlichen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvor aussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits[un] fähig keit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendi gerweise Ermessens züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeits fähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 und 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 jeweils mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a und Urteil des Bundes gerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 2.2). 1. 7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenauf hebung damit, dass sich seit dem Gutachten des Y.___ im Frühjahr 2008 nicht s verändert habe. Bereits damals habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Die später e Beurteilung durch ihren
RAD -Arzt
Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 3. März 2010 , worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, enthalte keine Befunde und sei nicht begründet. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Rentenverfügung zweifellos unrichtig . N achdem aufgrund der neuen Begutachtung im A.___ weiterhin keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit vorliege und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätig keit festzuhalten sei, sei en die Rentenverfügung vom 2 9. Oktober 2010 wieder erwägungsweise aufzuheben und die Rentenleistungen einzustellen ( Urk. 7/ 78 und Urk. 2 ) .
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest, die A.___ Gutachter hätten seit Oktober 2010
auch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes verzeichnet. Damit sei
neben einem Wiederwägungsgrund auch ei n Revi sionsgrund ausgewiesen ( Urk. 6). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführer in vor, anlässlich der Rentenzu sprache seien aufgrund der medizinischen Akten beziehungsweise der Beur teilung von verschiedenen Fachärzten die Diagnosen mit Krankheitswert hinreichend erstellt gewesen . Aufgrund der Beurteilung des RAD -Arztes
Prof. Dr. C.___ seien weitere medizinische Abklärungen weder indiziert gewesen , noch solche trotz expliziter Frage empfohlen worden. Der RAD sei zum Schluss gekommen , dass die Beschwerdeführerin nicht über die erfor der lichen Ressour cen zur wi llentlichen Überwindung ihrer Beschwerden ver füge ,
und sei dementsprechend trotz fehlender organischer Erklärung der gesundheitli chen Beschwerden von einer vollen Arbei tsunfähigkeit aus gegangen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei unter diesen Vor aussetzungen nicht erstellt und es könne gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich im Zeit punkt der Entscheidung präsentiert habe, nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung ausgegangen werden ( Urk. 1 Ziff. 11) .
Replicando führte sie aus , der Gesundheitszustand habe sich in den ver gange nen Jahren weder verbessert noch sei er gleich geblieben, sondern die seit vielen Jahren bestehenden Beschwerden hätten sich insgesamt betrachtet verschlechtert. Die im A.___ - Gutachten behauptete Verbesserung sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der Beurteilung der behandeln den Ärzte , die den Verlauf des Gesundheitszustandes zuverlässig beurteilen könn t en. Ausserdem gelange das Gutachten unter Verneinung der Foerster-Kriterien zu diesem Schluss. Die Beschwerdegegnerin habe es in der Folge vor Erlass der angefochtenen Verfügung unterlassen, die Prüfung gestützt au f die bun des gerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstö rung vor zu nehmen, und zu beurteilen, ob das Gutachten der A.___ eine schlüssige Beur teilung der massgeblichen Indikato ren erlaube oder nicht ( Urk. 1 1 S. 2) . 3. 3.1
De r
E ntscheid vom 2 0. August 2008 ( Urk. 7/31) ,
mit dem die Beschwerde gegne rin ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint hatte, basiert e im Wesentli chen auf dem interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 18. April 2008 ( Urk. 7/ 18). Die zuständigen Fachärzte stellten aufgrund der Unter suchungen vom 1 1. und 1 4. März 2008 die folgenden Di agnosen (S. 12): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:
F33.0) . - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) . - Anamnestische Hinweise auf Panikstörung (ICD-10: F41.0) . - Abhängigkeitssyndrom von Sedativa (ICD-10: F13.24) . - G eneral isiertes Schmerzsyndrom (ICD -10: M 79.70) . - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2006. - Interdigitalmykose Fuss links . Die Experten führten aus (S. 13 f.) , die Besch werdeführerin leide seit etwa acht Jahren unter Schmerzen, welche den ganzen Körper beträfen und sich anamnestisch seit etwa drei Jahren stark verschlimmert hätten, so dass sie aktuell k e iner Erwerbstätigkeit nachgehe . Die im Weiteren bek lagten Ober bauchbeschwerden und Thoraxschmerzen seien mehrmals fachärztlich abge klärt worden , ohne da ss eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt worden sei . Noch im Juni 2007 habe die behandelnde Psychiaterin eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einer mitt elschweren depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung und einer Panik störung bescheinigt . Damals sei festgehalten worden, dass die Beschwerde führerin wahrscheinlich zu 100 % arb eitsunfähig sei, so wie sie dies selber ge schilder t habe . Einen Monat später habe die Hausärztin eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit wegen de n selben psychiatris chen Diagnosen und einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom bei Schmerzverarbeitun gs störung, Schmerzfixierung und Schmerzgeneralisierung attestiert . Die links seitigen Thoraxschmerzen seien wiederholt abgeklärt w orden, ohne dass eine einschränkende Diagnose habe gestell t werden können. Insofern bleibe als Diag nose eine arterielle Hypertonie bestehen, welche sie aktuell mit einem Betablocker behandle . Hier seien noch therapeutische Optionen vorhanden , sofern sich die Blutdruckwerte nich t befriedigend einstellen liessen. Bezüg lich der dyspeptischen Beschwerden habe
von einer Besserung seit dem Ein setzen von Nexium berichtet werden können . Insofern hätten die internisti schen Diagnos en momentan keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. In der psychiatrischen Exploration hätten die Angabe n depressiver Beschwerden dem erhobenen
Psychostatus während der Untersuchung wider sprochen. Insgesamt könn t en die Beeinträchtigungen durch die depressive Störung, welche offenbar rezidivierend auftrete , als höchstens leicht anhal tend beurteilt werden. Bezüglich Diagnose einer Panikstörung müsse auf die regelmässige Einnahme von Benzodiazepinen hingewiesen werden. Da psychosoziale Faktoren vorl ägen und die beklagten Schmerzen nicht
durch organische Befunde erklärt werden könn ten, müsse eine anhal tende somato forme Schmerzstörung fest gestellt werden. Insgesamt könnten
momentan k eine der aufgeführten Diagnosen eine dauerhafte , allenfalls eine vorüber gehende, Einsc hränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. I m rhe umatologischen Fachgebiet könnten die A usprägung der Schmerzen und der Grad der de fa cto Behinderung im Alltag organisch auch nicht erklärt werden . Hinweise für eine n eurologische Ausfallsymptomatik läge n weder in der internistische n noch in der rheumatologischen Untersuchung vor. Ebenso best ünden keine Hinweise über da s Vorliegen einer entzündli chen Grunderkrankung. Die Kriterien eines generalisierten Schmerzsyndroms seien durch die zu
erhebenden Sch merzpunkte als auch durch die funktio nell e n Symptome erfüllt . Die diesbezüglichen Abklärungen seien in der Ver gangenheit
ebenso unauffällig gewesen wie auch eine gastroenterologi sche Abklärung. Zusammenfassend bestehe auch aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 3 .2
3.2.1
Bei d er Leistungszusprache mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2010 lag
unter
anderem der Bericht des Z.___
vom 2. November 2009 ( Urk. 7/34) vor , wobei Dr. med. Dolezal, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. Siegfried , Klinischer Psycho loge und Supervisor, die folgenden Diagnosen stellten ( Ziff. 12) : Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Generalisierte Angststörung (F41.1). Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2). Fibromyalgie (M79.0). Sie führten aus , es sei eine Verschlechterung des Zustandes seit 2. Juni 2008 ausgewiesen. Im Y.___ -Gutachten seien eine leichte Depression und zusätz lich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen ohne Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt worden (S. 2) . Die psychometrische Abklärung , fremdbeurteilt, ergebe eine schwere Depression (Hamilton Skala HAMD=47 , vgl. Ziff. 7 ) und auf Grund des positive n und negativen Leistungs bildes sowie der psychometrisch bestätigten schweren und aufgrund des klinischen Gesamtbildes mittelgradigen Depression sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig , auch für angepasste Tätigkeiten ( Ziff. 13) . 3.2.2
Sodann stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer
Leistungszusprache auf die Stellungnahme des RAD -Arztes
Prof. Dr. C.___ vom 2 3. März 2010 ab ( Urk. 7/39/2).
Dieser hielt fest, laut psychiatrischer Exploration zur Feststellung des ver siche rungsmedizinischen Sachverhalts am 2 3. März 2010 verhindere bei der 53-j ährigen Beschwerdeführerin ein psychischer Gesundheitsschaden von Krank heitswert (ICD-10:
F 45.41, F48.0, F41.1, F13.2 und Z 60.3 sowie 60.8) aktuell vollständig die funktionelle Leistungsfähigkeit für beruflich zu ver wertende Tätigkeiten. Im Mittelpunkt des Beschwerdebildes stehe ein ängstli ches und depressiv getöntes Verhaltensmuster, verbunden mit multiplen psycho somatischen Begleiterscheinungen und einem sozialen Rückzug. Chroni fiziert und bei lege artis durchgeführten stationären und ambulanten fachärztlichen Therapien weitgehend bislang nicht zu beeinflussen, erweise sich eine komplexe Schmerzverarbeitungsstörung, die den gesamten Tages ablauf der Beschwerdeführerin bestimme mit der unbewussten Tendenz einer Flucht in die Krankheit als Modell einer zwar kurzfristig entlastenden, aber langfristig nicht angemessenen Konfliktlösung. Aus versicherungsmedizini scher Warte bestehe krankheitsbedingt aktuell und mit hoher Wahrschein lichkeit gemäss dem plausiblen und hinsichtlich der Befunderhebung nach vollziehbaren ärztlichen Bericht (des Z.___ )
vom 2.
November 2009 bei der 53- jährigen Versicherten seit Juni 2008 keine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit mehr in angestammter und angepasster Tätigkeit. Prognos tisch sei die therapeutische und beruflich e Integrationsfähigkeit der 53- jähri gen Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des durch Migrations schwierigkeiten überlagerten psycho somatischen Krankh eitsbildes mit der ausgedehnten Schmerzentwicklung eher ungünstig zu beurteilen.
3.3
Der am 5. November 2015 verfügten Rentenaufhebung ( Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgende n medizinische n Akten zu Grunde: 3.3.1
Im Bericht des Z.___ vom 1 0. September 2013 ,
welcher zusammen mit dem Formularbericht der IV-Stelle zur Beurteilung des Anspruchs auf Renten leistungen eingereicht wurde (vgl. 7/60), wurden die Diagnosen
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1),
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und
Fibromyalgie (M79.0)
festgehalten . Zur
Frage einer begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als „ Krankenschwester “ wurde vermerkt, trotz bereits erzielten positiven Ver änderungen sei aus mittelfristiger Sicht aufgrund des psychischen Zustandes und der körperlichen Einschränkungen keine Steigerung der Arbeitsfähig keit zu erwarten. Aufgrund der S chwere der Problematik sei die Beschwerde führerin 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 7/60/7). 3.3.2
Im interdisziplinäre n Gutachten des A.___ vom 2 7. September 2014
stellten die zuständigen Experten,
Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. F.___ , Facharzt Rheumatologie FMH , und Dr. med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,
die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/71 S. 44 ) : - Multilokuläres Weichteilschmerzsyndrom ohne adäquates organisches
Korrelat, ohne degenerative Veränderungen des Achsenskelettes und
ohne Anhaltspunkte für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen, im
Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4) . - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). - Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10:
F32.00). - Chronische funktionelle Magen-Darm-Beschwerden im Sinne einer
Dyspepsie. - Rezidivierende linksseitige Thoraxschmerzen ohne Hinweise für
eine kardiale Genese. - Chronische Spannungstypkopfschmerzen. - Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt . Dr. G.___ hielt in seiner Beurteilung fest, die geklagten andauernden , schweren und quälenden Schmerz en könnten durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden und eine gesteigerte Beanspruchung persönliche r oder medizinisch e r Hilfe und Unterstützung
treffe ebenfalls zu , weshalb eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Neben der Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin auch über eine depressive Symptomatik berichtet , über eine innere Angespa nntheit, Nervosität, sie
fühle sich traurig, depri miert, sei müde, erschöpft und ber ichte über eine Vergesslichkeit , ertrage L ärm nicht mehr wie früher, und die Lib ido sei vermindert. Suizidalität w e rde hingegen verneint, dies sei früher der Fall gewesen, solche Gedanken seien aber mittlerwei le in den Hintergrund getreten. Weiter berichte sie über eine leichte Freudlosigkeit, so könne sie sich kaum noch freuen, nur über ihre Enkelkin der könne sie sich sehr freuen. An objektivierbaren depressiven Symptomen sei die affektive Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt, ins Depres sive verschoben. Im Affekt wirke
sie leicht depri m ier t, innerlich a ngespannt, nervös, unsicher, ängstli ch in Bezug auf ihre Gesundheit und die Vitalgefühle seien herabgesetzt. Die depressive Symptomatik sei leichtgradig a usgeprägt. D ieser Eindruck decke sich auch mit der d urchgeführten Test untersuchung. Neben der depressiven Symptomatik berichte sie auch über Ängste . Sie habe Angst in engen Räumen, könne nicht mehr alleine Lift fahren, habe Angst in Menschenmengen und Angst in öffentlichen Ver kehrsmitteln. Alleine gehe sie selten nach draussen und wenn, dann nur kurze Strecken, wenn sie weiter weg müsse, gehe sie nur noch in Begleitung.
Diagnostisch
hand le es sich um eine pathologische Angststörung im Sinne einer Agoraphobie mit Panikattacken ( S. 41 f.). Aufgrund der somatoforme n Schmerzstörung
seien auch die Foerster-K rite rien zu berücksichtigen , um mögliche Voraussetzungen für die Unzum utbar keit einer Schmerzüberwindung zu prüfen. Hier sei vor allem das Vorliegen einer mitwir kenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Inte nsität, Ausprägung und Dauer zu nennen. Eine solche liege nicht vor. Die leichte depre ssive Symptomatik erfülle diese Anforderungen nicht und auch die Agoraphobie mit Panikstörung stelle keine schwere psychische Komorbidität dar. Es liege weiter kein ausgewie sener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor und auch ein verfesti gter, thera peutisch nicht mehr angehbarer, innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewäl tigung (primärer Krankheitsgewinn) sei zu verneinen , nachdem bisher keine adäquate Gesprächstherapie durchgeführt worden sei. D amit habe
auch die Überprüfung der Foerster-Kriterien ke ine Anhaltspunkte ergeben , welche für eine Unzumutbarkeit der Sch merzüberwindung sprechen könnte n (S. 42). Letzt endlich habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin seit Oktober 2010 dahingehend gebessert, dass sich die mittelschwere depressive Symptomatik leicht aufgehellt habe, so dass nur noch eine leichtgradige depressive Symptomatik vorliege. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass eine bisher noch nicht behandelte Angststörung vorliege. Da es sich aber um einen instabilen Gesundheitszu stand handle und diese Störung sehr gut behandelbar sei , liege kein invalidisierender, daue rhafter Gesundheitsschaden vor (S. 43). Dr. D.___ hielt fest, d er inte rnistische Status sei völlig unauffällig, ohne Hinweise für eine kard iale oder pulmonale Pathologie. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und es fänden sich klinisch und spirometrisch keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder r estriktive Ventilationsstörung. Auch der aktuelle Abdominalstatus sei bis auf eine epigas t rische Druckdolenz bland. In den Laboruntersuchungen könn t en lediglich lei cht erhöhte Nüch tern blutzucker -
und Cholesterinwerte ob jektiviert werden. Insgesamt könne aber - wie in allen bisher durchgeführten internistischen Abklärungen
- keine organische Ursache für die sehr di ffuse Beschwerdesymptomatik objek ti viert werden. Auch in der zuletzt durchgeführten Echokardiographie und Ergo metrie hätten s ich keine Hinweise für eine strukturelle Herzer krankung oder für eine koronare Herzkrankheit gefunden und auch die wiederholten endoskopischen Abklärungen hätten unauffällige Verhältnisse im Magen-Darm-Trakt gezeigt und die multiplen Beschwerden seien damit als funktio neller Natur zu sehen. Aus rein intern istischer Sicht k önne keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S . 49). Dr. F.___
befand in der rheumatologischen Untersuchung, die objektivier ba ren pathologischen Befunde am Bewegungsapparat seien äusser st mager. Beim Wirbelsäulenuntersuch finde sich lediglich eine diskrete Skoliose des Über ganges Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule, vor allem aber eine druck dolente Muskulatur im Bereiche der Wi rbelsäule. Die Wirbelsäule zeige an sich keine Defizite und es fänden sich weder spondylogene noch radikuläre Zeichen. Beim Gelenksuntersuch der stammnahen und peripheren Gelenke hätten keinerlei Defizite der Gelenksfunktion gefunden werden können und in Bezug auf die d ruckdolente Muskulatur seien 16 von 18 Tenderpoints positiv, jedoch bestünden keine artikuläre n Einschränkungen. Ein entzü nd lich-rheumatisches Geschehen, vor all em auch eine Kollagenose oder eine Polymyalgia rheumatica sei ausgeschlossen und d ie radiologischen Abklä rungen hätten alte rsentsprechende osteoartikuläre Befunde ergeben . A us rheuma tologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft oder als Raumpflegerin ohne Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig (S. 49 f.). A us interdisziplinärer Sicht befanden die Gutachter, die Beschwerdeführerin sei i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsang estellte in einem Schulhaus
zu 100 % arbeitsfähig und auch in einer sonstigen, dem allge mei nem Leistungsvermögen angepassten Verweistätigkeit bestehe eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 52). 4 .
4 .1
4.1.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung en der Z.___ -Ärzte vom 2. November 2009 (E. 3.2.1) sowie
des RAD -Arztes
Prof. Dr. C.___ vom 2 3. März 2010 ( E.
3.2.2 ) von einer nicht mehr verwert baren Restarbeitsfähigkeit aus . 4.1.2
Zur Einschätzung der Z.___ -Ärzte ist festzuhalten, dass diese von einer Ver schlechterung des Zustandes seit 2. Juni 2008 ausgingen ( Urk. 7/34/2 oben) und damit zu einem Zeitpunkt vor Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 0. August 2008 ( Urk. 7/31). Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Wartezeit im Juni 2008 ( Urk. 7/52).
Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die bei der Rentenzusprache längst etablierte Rechtsprechung, wonach aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte (und behandelnde Ärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen). Soweit die Rentenzusprache demnach auf den Angaben der Z.___ -Ärzte basiert, erweist sie sich als zweifellos unrichtig.
Sodann erschöpft sich der entsprechende Bericht vorwiegend in einer Kritik am Y.___ -Gutachten vom 1 8. April 2008 (E. 3.1) sowie in einem abweichen den Schluss betreffend Auswirkungen. Dabei handelt es sich indes lediglich um eine abweichende Würdigung des gleich gebliebenen Sachverhalts, wel cher revisionsrechtlich irrelevant ist und eine Leistungszusprache als zwei fellos unrichtig erscheinen lässt. Die Ärzte schilderten denn auch keine neuen objektivierbaren Befunde und äusserten sich nicht zur Veränderung der Ver hältnisse, ausser eine solche unsubstantiiert zu behaupten ( Urk. 7/34/2 oben). Die geschilderten Befunde erschöpfen sich im Wesentlichen in den subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin (respektive ihrer Tochter) und sind ausserdem unvollständig, ging doch bei der Darlegung der Schwierigkeiten der Umstand vergessen, dass die Beschwerdeführerin jährlich für drei bis vier Wochen in die Ferien verreist (per Auto oder Flugzeug) und regelmässig soziale Kontakte hat ( Urk. 7/71/38 unten, ohne Hinweis, dass sich diesbezüg lich im Laufe der Zeit Änderungen ergeben haben). 4.1.3
Die Einschätzung Prof. Dr. C.___ , auf welche sich die Beschwerdegegne rin massgeblich stützte, enthält im Wesentlichen eine kritiklose Würdigung der Angaben der Z.___ -Ärzte. Eine Anamnese und eine Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere dem rund zwei Jahre zuvor erstellten Y.___ Gutachten vom 18. April 2008 (E. 3.1), erfolgte nicht respektive wurde vom RAD nicht dokumentiert. Einzige Bezugsquelle in seiner Stellungnahme bil dete der Bericht des Z.___ vom 2. November 2009 wobei der RAD-Arzt selbst Abweichungen gegenüber der Diagnosestellung des Z.___ — vgl. erst maliges Festhalten einer Störung gemäss ICD-10: F48.0 , was einer Neurasthe nie (anstelle der von dem Z.___ -Ärzten diagnostizierten mittel gradigen depressi ven Episode) entspricht (ICD-10, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, Hrsg. Horst Dilling, Werner Mombour, Martin H. Schmidt 1 0. Auflage 2015 Bern, S. 235 f.) — unbegründet liess. Seine Schlussfolge rungen in Bezug auf die de r Bes chwerdeführerin verbleibende Leis tungsfä higkeit sind damit nicht nachvollziehbar. So unterliess er es ins besondere , die Aufhebung des Leistungsvermögens in dem von ihm gelte nd gemachten Ausmass mit psychi schen Befunden zu unterlegen und zu begründen . Auch fehlt eine Darlegung der befundmässigen Veränderung (Urteil des Bundesge richts 8C_38/2013 vom 2.
September 2013 E. 4.4.3 ), was die darauf gestützte Rentenzusprache als zweifel los unrichtig erscheinen lässt.
Die Stellungnahme des RAD erfüllt damit die Beweisanforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage , auf deren Basis eine Leistungszusprache erfolgen kann, nicht (BGE 125 V 351 E. 3a), weshalb sich die Leistungszusprache auch unter diesem Titel als zweifellos unrichtig erweist. 4.1.4
Damit fehlte es im Zeitpunkt der Rentenzusprache an hinreichend sorgfälti gen fachärztlichen Abklärungen. Da die Beschwerdegegnerin damit ihrer Abklär ungspflicht nur ungenügend nach gekommen ist, beruht e die Leistungszusprache auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung und muss daher als zweifellos u nrich tig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2014 vom 2 3. Juni 2015 E. 3.1.2 und 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4 .2
Ein wiedererwägungsweises Zurückkommen a uf den ursprünglichen Renten ent scheid rechtfertigt zudem auch die unterbliebene, damals geltende Ü ber windbarkeits prüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E. 3.4). So wäre bei dem von Prof. Dr. C.___
mittels Diag nosecodes festgehaltenen Krankheitsbild die Frage, inwieweit eine Arbeits unfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als auch im rechtlichen Sinne invalidisierend anzuerkennen wäre, nach der mit BGE 130 V 352 begründeten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (noch) gültig gewesenen Rechtsp rechung zu beurteilen gewesen. Weder d ie Beurteilung im Bericht des Z.___ noch jene von Prof. Dr. C.___ sprach sich jedoch begründet und mit Bezug auf konkrete Untersuchungsbefunde über
die Foerster-Kriterien aus.
Aufgrund der damals bestandenen Aktenlage kann in der erhobenen depressi ven Störung - wobei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nie einer adäquaten längerda uern den, stationären psychiatrischen Behandlung unter zogen hat, nicht auf das Vorliegen ein er schweren depressiven Episode geschlossen werden , was im Einklang mit der Beurteilung durch d ie Vorg ut achter des Y.___ und die späteren Gutachter im A.___ steht. Bereits nach der damals geltenden Rechtsprechung stellten leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit auszuüben ( Urteil 9C_803/2008 vom 2 9. Mai 2009 E.
5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 57 S . 171, 8C_958/2010 E. 6.2.2.2). Anhaltspunkte, dass es sich vor liegend anders verhält, sind keine ersichtlich. 4 .3
4.3.1
Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2015 ( Urk.
2) erging unter dem Dispositiv wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 9. Oktober 2010 und Aufhebung der künftigen Renten leistungen. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort zusätz lich auf einen Revisionsgrund im Sinne einer verbesserten gesundheitlichen Situation hin ( Urk. 6 Ziff. 2). Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik verne hmen ( Urk. 11 Ziff. 2). D as rechtliche Gehör hinsichtlich dieses Standpunkt es
wurde damit ausreichend gewahrt und steht einer gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen ( vgl. Replik Urk. 1 1. S. 2 ).
Der Auffassung der Beschwerdeführerin die Revision sei nicht Gegenstand des vorliegenden V erfahrens , kann nicht beigepflichtet werden. Gegenstand des Verfahrens ist die Einstellung der Rentenleistungen. Der im Dispositiv enthaltene Hinweis auf eine Wiedererwägung ist insofern irrele vant, als das Ergebnis dasselbe ist, nämlich die Einstellung der Leistungen pro futuro. 4.3.2
Die Gutachter legten explizit eine Verbesserung des psychischen Gesund heits zustandes - basierend auf den weitgehend unsubstantiierten Angaben der Z.___ -Ärzte - dar. So berichteten sie von einem gesteigerten Selbstwert gefühl und mehr Lebensfreude und schlossen auf eine Aufhellung der
zeitweise als mittelschwer geschilderten - depressiven Symptomatik ( Urk. 7/71/53-54). Auch die durch den psychiatrischen Facharzt erhobenen Befunde waren - abgesehen von leichten Einschränkungen in Bezug auf Schwingungsfähigkeit, Affekt und Angst - im Wesentlichen unauffällig (Urk.
7/71/39). Die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ist ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. nachfolgend E. 5).
Zu bemerken ist hierzu, dass - soweit davon ausgegangen würde, die beiden Verfügungen vom 29. Oktober 2010 hätten mit der Stellungnahme des RAD auf einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage für die Leistungszu sprache beruht - ohne Weiteres auf einen Revisionsgrund im Sinne einer erhebli chen Veränderung
zu schliessen wäre, da aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde die von Prof. Dr. C.___ festgehaltenen Diagnose codes nicht mehr bestätigt werden konnte n . 4.3.3
Wie es sich damit aber letztlich genau verhält, kann nach Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss dem hiervor Gesagten offen gelassen wer den. 4 .4
An gesichts des Charakters der am 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 7/52 ) zugesproche nen Invalidenrente und Hilflosenentschädigung als periodische Dauerleistung sind auch die Voraussetzungen der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bej ahen (BGE 119 V 475 E. 1c) .
5 .
5 .1
Zu prüfen bleibt die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1) . 5 .2
Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 7. September 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweis kräftige ä rztliche Entscheidungsgrundlage (E. 1. 8 ). Das Gutachten beruht auf fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/71/2-18 ) abgegeben. Die Gutachter nahmen zu früheren medizinische n Beurteilungen Stellung ( Urk. 7/71/43) und erhoben detaillierte Befunde und nachvollziehbare Diagnosen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich hinreichend mit diesen auseinander. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet.
Nicht nachvollziehbar ist demgegenü ber der Bericht des Z.___ vom 10. September 2013 ( Urk. 7/60), welcher aufgrund der Diagnosen einer mit tel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), eine r anhaltende n somato forme n Schmerzstörung (F45.4) und eine r Fibromyalgie (M79.0) eine andau ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . E inerseits wird hierbei auf positive Veränderungen im Psychostatus hin gewiesen , was aufgrund des Behand lungs ziels einer Psychotherapie grundsätzlich als nachvollziehbar erscheint .
D ann aber werden aus fachfremder Sicht auch körperliche E in schränkungen ins Feld geführt, die
keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr erwarten liessen , was aus fachärztlicher Sicht nicht bestätigt werden konnte .
5 .3
5 .3.1
Während die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung an der Beurtei lung im A.___ -Gutachten festhielt, wies die Beschwerdeführerin
zu Recht darauf hin, dass es die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unterlassen habe, das Gutachten einer schlüssigen Beurt eilung nach den Indikatoren gestützt auf die neu e
Rechtsprechung von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlieren würde. Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 3 0. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5 .3.2
Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1.2.2) relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können. Die von Dr. D.___ und Dr. F.___ detailliert erhobenen Untersuchungsbefunde waren grundsätzlich unauffällig. Eine ausgeprägte Komorbidität liegt damit nicht vor, wohl aber eine Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den internistischen und rheumatolo gischen Befunden . Im Weiteren gelten Schmerzstörungen nach der Recht sprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich äusserte sich der psychiatrische Gutachter Dr. G.___
in Bezug auf die durchgeführte ambulante , in Deutsch und ohne Dolmetscher durchgeführte Gesprächsthera pie kritisch und wies auf eine fehlende adäquate Therapie und nicht ausge schöpfte Behandlungsoptionen hin (Urk.
7/71/42 und 7/71/52 f ) . Eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist damit zu verneinen. Der Gut achter befasste sich sodann mit der Persönlichkeitsstru ktur der Beschw erde führerin und
zum sozialen Kontext -
seit Jahren IV-rentenbeziehender Ehe gatte und umsorgende Familie
- nahm der Gutachter ausführlich Stellung. Zur Konsistenz ergibt sich aus dem Gutachten , dass die Beschwerdeführerin eine soziale Teilhabe am Familienleben mit wöchentlichen Besuch en der Enkelkinder, mehrmals täglichen Spaziergängen mit dem Ehegatten, regel mässigen Besuch en
von weiteren Familie nmitgliedern und einer Bekannten
hat sowie jährlich mehrere Wochen dauernde Ferien in ihrer Heimat
ver bringt ( Urk. 7/71/38) . Ein Rückzug aus dem sozialen Netzwerk liegt damit nicht vor . Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen lässt sich nicht herleiten. Daneben ist auf grund der Schilderung von einem geregelten Tagesablauf im Haushalt mit Aktivitäten ausser Haus auszugehen . Insgesamt hat die diagnostizierte chro nische Schmerzstörung somit auch unter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin und ist das Gutachten auch aus dies er Sicht nicht zu beanstanden. 5 .4
Zusammenfassend ist aufgrund der nachvollziehbaren und umfassende n gut achterlichen Beurteilungen
die
angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutba r , womit keine Invalidität ( mehr ) besteht. Aufgrund der beweiskräftigen medi zinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. De zember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
6 .
6 .1
D as Bundesgericht hat im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 festgehal ten , dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliede rungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabsti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumut bar ist (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.4.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_920/ 2013 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.4 ). 6 .2
Die Beschwerdeführer in , geboren am 1 0. Dezember 1956 , war im Zeitpunkt der Rentenau fhebung vom 5. November 2015 knapp 59 jährig. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht bes onders geschützten Bezügerkreis und die Ver waltung war gehalten , vor der Rentenaufhebung Eingliederungs mass nahmen zu prüfen und durchzuführen .
6 .3
D ie Beschwerdegegnerin
gewährte berufliche Massnahmen im Sinne von Bera tung, Begleitung und Arbeitsvermittlung für den Zeitraum vom 7. April 2015 bis 6 . Dezember 2015
und erteilte hierzu eine Kostengutsprache (Urk.
7/101) . D iese Massnahmen wurden aufgrund sprachlicher Schwierig keiten und Schmerzen bereits nach kurzer Zeit abgeb rochen . So beendete die Beschwerdeführerin den Einführungskurs nicht und teilte mit, dass auch andere Kurse nicht in Frage kämen, weshalb die Massnahmen aufgehoben wur den
(vgl. Urk. 7/104/2 und Urk. 7/108 ). Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen nichts vor , was auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen lässt . Insbesondere machte sie nicht geltend, dass sie zur Verwer t ung des vorhandenen beruflichen Restleistungsvermögens einer über die angebotene Hilfestellung hinausgehende Unterstützung durch die Beschwer degegnerin bedürfte. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen denn auch weder nötig noch angezeigt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2013 E. 6.3) . In den ärztlichen Unterlagen wurde kein besonderer Bedarf an Unterstützung bei der beruflichen Ein gliederung geäussert und die Beschwerdeführerin kann ihre Restarbeitsfähig keit in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich verwerten, wobei ihr die Beschwerdegegnerin für das Auffinden einer entsprechenden Arbeits stelle Unterstützung im Sinne von Beratung, Unterstützung und Arbeitsver mittlung
angeboten hat. Damit gibt die Rentenaufhebung auch in diesem Punkt zu keiner Kritik Anlass.
7 .
7 .1
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Zusprache einer un befristeten ganzen Rente ab 1. Mai 2010 zweifellos unrichtig war und weder aus physischer noch aus psychischer Sicht ein Gesundheitsschaden besteht, der einen Rentenanspruch pro futuro zu begründen vermöchte. 7 .2
Bei der Zusprache der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Verfügung vom 2 9. Oktober 2010 [ Urk. 7/51, vgl. auch Urk. 7/3 8]) w urde aus psychi schen
Gründen und wegen Schmerzen die Mithilfe von Familienangehörigen bei Reinigungsarbeiten von sieben Stunden pro Woche und die Begleitung zu aus s erhäuslichen Tätigkeiten von 70 Minuten pro Woche angerechnet und damit de r Bedarf an lebenspraktischer Begleitung anerkannt. Mit Blick auf die Erkenntnisse aufgrund der polydisziplinären Abklärung im A.___ , wonach die Verwertung einer Arbeitsfähigkeit im Reinigungsbereich vollzei tig zumutbar ist , ist eine Hilflosigkeit nicht ( mehr ) ausgewiesen. Im Weiteren bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerde führerin die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung anderweitig erfüllt wären. Dies wurde beschwerdeweise ( vgl. Urk. 8/1 ) auch nicht geltend gemacht.
Damit erweist sich sowohl die Verfügung vom 5. November 2015 (Ein stellung der Invalidenrente) als auch die Verfügung vom 6. November 2015
(Einstellung der Hilflosenentschädigung) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde n führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 8. Juni 2007 unter Hinweis auf Schmerzen am ganzen Körper bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an ( Urk. 7/2 ). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse und Einholung eines polydis ziplinären
(internistisch en , rheu matologisch en und psychiatrisch en ) Gutachtens bei der Y.___
( Y.___ ; Expertise vom 1 8. April 2008
Urk. 7/ 18 ), wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, das Gesuch der Ve rsicherten mit Verfügung vom 2 0. August 2008 ( Urk. 7/31) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Am 9. November 2009 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Beilage eines Berichts des Z.___ erneut zum Bezug einer Invaliden rente an ( Urk. 7/34 - 35). Die IV-Stelle sprach ihr hierauf - n ach Einholung einer Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 3. März 2011 ( Urk. 7/39 S. 2) und einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsf ähig keit in Beruf und Haushalt vom 2 8. Mai 2010 ( Urk. 7/38) -
mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 ( Urk. 7/52) eine ganze Rente nach Massgabe eine s Invaliditätsgrades von 100 %
mit Wirkung ab 1. Mai 2010 zu
und verfügte g leichentags
die Zusprache eine r Hilflosenentschädigung leichten Grades ( wegen Bedarfs lebenspraktische r Begleitung) mit Wirkung ab 1. Juni 200 9 ( Urk. 7/51) .
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20
E. 1.2.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebensprak tische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 12 7 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art.
E. 1.6.1 Der Revisionsordnung gemäss Art.
E. 2 Gegen die Verfügung vom
5. November 2015
erhob X.___
am 7. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Antrag , es sei die Verfügung aufzu heben und weiterhin eine „volle“ Invalidenrente auszurichten
( Urk. 1 S.
2) . Gleichentags erhob sie
auch Beschw erde gegen die Verfügung vom 6. No vember 2015 mit dem Antrag ,
es sei diese aufzuheben und weiterhin eine Hilf l osen entschädigung auszurichten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
hierbei um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Urteils im Ver fahren betreffend die Invalidenrente ( Urk. 8/1 S. 2). Die IV Stelle schloss in ihren
beiden Beschwerdeantwort en vom 2 5. Januar 2016 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenauf hebung damit, dass sich seit dem Gutachten des Y.___ im Frühjahr 2008 nicht s verändert habe. Bereits damals habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Die später e Beurteilung durch ihren
RAD -Arzt
Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 3. März 2010 , worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, enthalte keine Befunde und sei nicht begründet. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Rentenverfügung zweifellos unrichtig . N achdem aufgrund der neuen Begutachtung im A.___ weiterhin keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit vorliege und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätig keit festzuhalten sei, sei en die Rentenverfügung vom 2 9. Oktober 2010 wieder erwägungsweise aufzuheben und die Rentenleistungen einzustellen ( Urk. 7/ 78 und Urk. 2 ) .
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest, die A.___ Gutachter hätten seit Oktober 2010
auch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes verzeichnet. Damit sei
neben einem Wiederwägungsgrund auch ei n Revi sionsgrund ausgewiesen ( Urk. 6).
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführer in vor, anlässlich der Rentenzu sprache seien aufgrund der medizinischen Akten beziehungsweise der Beur teilung von verschiedenen Fachärzten die Diagnosen mit Krankheitswert hinreichend erstellt gewesen . Aufgrund der Beurteilung des RAD -Arztes
Prof. Dr. C.___ seien weitere medizinische Abklärungen weder indiziert gewesen , noch solche trotz expliziter Frage empfohlen worden. Der RAD sei zum Schluss gekommen , dass die Beschwerdeführerin nicht über die erfor der lichen Ressour cen zur wi llentlichen Überwindung ihrer Beschwerden ver füge ,
und sei dementsprechend trotz fehlender organischer Erklärung der gesundheitli chen Beschwerden von einer vollen Arbei tsunfähigkeit aus gegangen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei unter diesen Vor aussetzungen nicht erstellt und es könne gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich im Zeit punkt der Entscheidung präsentiert habe, nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung ausgegangen werden ( Urk. 1 Ziff. 11) .
Replicando führte sie aus , der Gesundheitszustand habe sich in den ver gange nen Jahren weder verbessert noch sei er gleich geblieben, sondern die seit vielen Jahren bestehenden Beschwerden hätten sich insgesamt betrachtet verschlechtert. Die im A.___ - Gutachten behauptete Verbesserung sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der Beurteilung der behandeln den Ärzte , die den Verlauf des Gesundheitszustandes zuverlässig beurteilen könn t en. Ausserdem gelange das Gutachten unter Verneinung der Foerster-Kriterien zu diesem Schluss. Die Beschwerdegegnerin habe es in der Folge vor Erlass der angefochtenen Verfügung unterlassen, die Prüfung gestützt au f die bun des gerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstö rung vor zu nehmen, und zu beurteilen, ob das Gutachten der A.___ eine schlüssige Beur teilung der massgeblichen Indikato ren erlaube oder nicht ( Urk. 1 1 S. 2) . 3. 3.1
De r
E ntscheid vom 2 0. August 2008 ( Urk. 7/31) ,
mit dem die Beschwerde gegne rin ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint hatte, basiert e im Wesentli chen auf dem interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 18. April 2008 ( Urk. 7/ 18). Die zuständigen Fachärzte stellten aufgrund der Unter suchungen vom 1 1. und 1 4. März 2008 die folgenden Di agnosen (S. 12): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:
F33.0) . - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) . - Anamnestische Hinweise auf Panikstörung (ICD-10: F41.0) . - Abhängigkeitssyndrom von Sedativa (ICD-10: F13.24) . - G eneral isiertes Schmerzsyndrom (ICD -10: M 79.70) . - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2006. - Interdigitalmykose Fuss links . Die Experten führten aus (S. 13 f.) , die Besch werdeführerin leide seit etwa acht Jahren unter Schmerzen, welche den ganzen Körper beträfen und sich anamnestisch seit etwa drei Jahren stark verschlimmert hätten, so dass sie aktuell k e iner Erwerbstätigkeit nachgehe . Die im Weiteren bek lagten Ober bauchbeschwerden und Thoraxschmerzen seien mehrmals fachärztlich abge klärt worden , ohne da ss eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt worden sei . Noch im Juni 2007 habe die behandelnde Psychiaterin eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einer mitt elschweren depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung und einer Panik störung bescheinigt . Damals sei festgehalten worden, dass die Beschwerde führerin wahrscheinlich zu 100 % arb eitsunfähig sei, so wie sie dies selber ge schilder t habe . Einen Monat später habe die Hausärztin eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit wegen de n selben psychiatris chen Diagnosen und einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom bei Schmerzverarbeitun gs störung, Schmerzfixierung und Schmerzgeneralisierung attestiert . Die links seitigen Thoraxschmerzen seien wiederholt abgeklärt w orden, ohne dass eine einschränkende Diagnose habe gestell t werden können. Insofern bleibe als Diag nose eine arterielle Hypertonie bestehen, welche sie aktuell mit einem Betablocker behandle . Hier seien noch therapeutische Optionen vorhanden , sofern sich die Blutdruckwerte nich t befriedigend einstellen liessen. Bezüg lich der dyspeptischen Beschwerden habe
von einer Besserung seit dem Ein setzen von Nexium berichtet werden können . Insofern hätten die internisti schen Diagnos en momentan keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. In der psychiatrischen Exploration hätten die Angabe n depressiver Beschwerden dem erhobenen
Psychostatus während der Untersuchung wider sprochen. Insgesamt könn t en die Beeinträchtigungen durch die depressive Störung, welche offenbar rezidivierend auftrete , als höchstens leicht anhal tend beurteilt werden. Bezüglich Diagnose einer Panikstörung müsse auf die regelmässige Einnahme von Benzodiazepinen hingewiesen werden. Da psychosoziale Faktoren vorl ägen und die beklagten Schmerzen nicht
durch organische Befunde erklärt werden könn ten, müsse eine anhal tende somato forme Schmerzstörung fest gestellt werden. Insgesamt könnten
momentan k eine der aufgeführten Diagnosen eine dauerhafte , allenfalls eine vorüber gehende, Einsc hränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. I m rhe umatologischen Fachgebiet könnten die A usprägung der Schmerzen und der Grad der de fa cto Behinderung im Alltag organisch auch nicht erklärt werden . Hinweise für eine n eurologische Ausfallsymptomatik läge n weder in der internistische n noch in der rheumatologischen Untersuchung vor. Ebenso best ünden keine Hinweise über da s Vorliegen einer entzündli chen Grunderkrankung. Die Kriterien eines generalisierten Schmerzsyndroms seien durch die zu
erhebenden Sch merzpunkte als auch durch die funktio nell e n Symptome erfüllt . Die diesbezüglichen Abklärungen seien in der Ver gangenheit
ebenso unauffällig gewesen wie auch eine gastroenterologi sche Abklärung. Zusammenfassend bestehe auch aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 3 .2
3.2.1
Bei d er Leistungszusprache mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2010 lag
unter
anderem der Bericht des Z.___
vom 2. November 2009 ( Urk. 7/34) vor , wobei Dr. med. Dolezal, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. Siegfried , Klinischer Psycho loge und Supervisor, die folgenden Diagnosen stellten ( Ziff. 12) : Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Generalisierte Angststörung (F41.1). Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2). Fibromyalgie (M79.0). Sie führten aus , es sei eine Verschlechterung des Zustandes seit 2. Juni 2008 ausgewiesen. Im Y.___ -Gutachten seien eine leichte Depression und zusätz lich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen ohne Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt worden (S. 2) . Die psychometrische Abklärung , fremdbeurteilt, ergebe eine schwere Depression (Hamilton Skala HAMD=47 , vgl. Ziff. 7 ) und auf Grund des positive n und negativen Leistungs bildes sowie der psychometrisch bestätigten schweren und aufgrund des klinischen Gesamtbildes mittelgradigen Depression sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig , auch für angepasste Tätigkeiten ( Ziff. 13) . 3.2.2
Sodann stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer
Leistungszusprache auf die Stellungnahme des RAD -Arztes
Prof. Dr. C.___ vom 2 3. März 2010 ab ( Urk. 7/39/2).
Dieser hielt fest, laut psychiatrischer Exploration zur Feststellung des ver siche rungsmedizinischen Sachverhalts am 2 3. März 2010 verhindere bei der 53-j ährigen Beschwerdeführerin ein psychischer Gesundheitsschaden von Krank heitswert (ICD-10:
F 45.41, F48.0, F41.1, F13.2 und Z 60.3 sowie 60.8) aktuell vollständig die funktionelle Leistungsfähigkeit für beruflich zu ver wertende Tätigkeiten. Im Mittelpunkt des Beschwerdebildes stehe ein ängstli ches und depressiv getöntes Verhaltensmuster, verbunden mit multiplen psycho somatischen Begleiterscheinungen und einem sozialen Rückzug. Chroni fiziert und bei lege artis durchgeführten stationären und ambulanten fachärztlichen Therapien weitgehend bislang nicht zu beeinflussen, erweise sich eine komplexe Schmerzverarbeitungsstörung, die den gesamten Tages ablauf der Beschwerdeführerin bestimme mit der unbewussten Tendenz einer Flucht in die Krankheit als Modell einer zwar kurzfristig entlastenden, aber langfristig nicht angemessenen Konfliktlösung. Aus versicherungsmedizini scher Warte bestehe krankheitsbedingt aktuell und mit hoher Wahrschein lichkeit gemäss dem plausiblen und hinsichtlich der Befunderhebung nach vollziehbaren ärztlichen Bericht (des Z.___ )
vom 2.
November 2009 bei der 53- jährigen Versicherten seit Juni 2008 keine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit mehr in angestammter und angepasster Tätigkeit. Prognos tisch sei die therapeutische und beruflich e Integrationsfähigkeit der 53- jähri gen Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des durch Migrations schwierigkeiten überlagerten psycho somatischen Krankh eitsbildes mit der ausgedehnten Schmerzentwicklung eher ungünstig zu beurteilen.
3.3
Der am 5. November 2015 verfügten Rentenaufhebung ( Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgende n medizinische n Akten zu Grunde: 3.3.1
Im Bericht des Z.___ vom 1 0. September 2013 ,
welcher zusammen mit dem Formularbericht der IV-Stelle zur Beurteilung des Anspruchs auf Renten leistungen eingereicht wurde (vgl. 7/60), wurden die Diagnosen
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1),
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und
Fibromyalgie (M79.0)
festgehalten . Zur
Frage einer begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als „ Krankenschwester “ wurde vermerkt, trotz bereits erzielten positiven Ver änderungen sei aus mittelfristiger Sicht aufgrund des psychischen Zustandes und der körperlichen Einschränkungen keine Steigerung der Arbeitsfähig keit zu erwarten. Aufgrund der S chwere der Problematik sei die Beschwerde führerin 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 7/60/7). 3.3.2
Im interdisziplinäre n Gutachten des A.___ vom 2 7. September 2014
stellten die zuständigen Experten,
Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. F.___ , Facharzt Rheumatologie FMH , und Dr. med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,
die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/71 S. 44 ) : - Multilokuläres Weichteilschmerzsyndrom ohne adäquates organisches
Korrelat, ohne degenerative Veränderungen des Achsenskelettes und
ohne Anhaltspunkte für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen, im
Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4) . - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). - Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10:
F32.00). - Chronische funktionelle Magen-Darm-Beschwerden im Sinne einer
Dyspepsie. - Rezidivierende linksseitige Thoraxschmerzen ohne Hinweise für
eine kardiale Genese. - Chronische Spannungstypkopfschmerzen. - Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt . Dr. G.___ hielt in seiner Beurteilung fest, die geklagten andauernden , schweren und quälenden Schmerz en könnten durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden und eine gesteigerte Beanspruchung persönliche r oder medizinisch e r Hilfe und Unterstützung
treffe ebenfalls zu , weshalb eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Neben der Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin auch über eine depressive Symptomatik berichtet , über eine innere Angespa nntheit, Nervosität, sie
fühle sich traurig, depri miert, sei müde, erschöpft und ber ichte über eine Vergesslichkeit , ertrage L ärm nicht mehr wie früher, und die Lib ido sei vermindert. Suizidalität w e rde hingegen verneint, dies sei früher der Fall gewesen, solche Gedanken seien aber mittlerwei le in den Hintergrund getreten. Weiter berichte sie über eine leichte Freudlosigkeit, so könne sie sich kaum noch freuen, nur über ihre Enkelkin der könne sie sich sehr freuen. An objektivierbaren depressiven Symptomen sei die affektive Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt, ins Depres sive verschoben. Im Affekt wirke
sie leicht depri m ier t, innerlich a ngespannt, nervös, unsicher, ängstli ch in Bezug auf ihre Gesundheit und die Vitalgefühle seien herabgesetzt. Die depressive Symptomatik sei leichtgradig a usgeprägt. D ieser Eindruck decke sich auch mit der d urchgeführten Test untersuchung. Neben der depressiven Symptomatik berichte sie auch über Ängste . Sie habe Angst in engen Räumen, könne nicht mehr alleine Lift fahren, habe Angst in Menschenmengen und Angst in öffentlichen Ver kehrsmitteln. Alleine gehe sie selten nach draussen und wenn, dann nur kurze Strecken, wenn sie weiter weg müsse, gehe sie nur noch in Begleitung.
Diagnostisch
hand le es sich um eine pathologische Angststörung im Sinne einer Agoraphobie mit Panikattacken ( S. 41 f.). Aufgrund der somatoforme n Schmerzstörung
seien auch die Foerster-K rite rien zu berücksichtigen , um mögliche Voraussetzungen für die Unzum utbar keit einer Schmerzüberwindung zu prüfen. Hier sei vor allem das Vorliegen einer mitwir kenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Inte nsität, Ausprägung und Dauer zu nennen. Eine solche liege nicht vor. Die leichte depre ssive Symptomatik erfülle diese Anforderungen nicht und auch die Agoraphobie mit Panikstörung stelle keine schwere psychische Komorbidität dar. Es liege weiter kein ausgewie sener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor und auch ein verfesti gter, thera peutisch nicht mehr angehbarer, innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewäl tigung (primärer Krankheitsgewinn) sei zu verneinen , nachdem bisher keine adäquate Gesprächstherapie durchgeführt worden sei. D amit habe
auch die Überprüfung der Foerster-Kriterien ke ine Anhaltspunkte ergeben , welche für eine Unzumutbarkeit der Sch merzüberwindung sprechen könnte n (S. 42). Letzt endlich habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin seit Oktober 2010 dahingehend gebessert, dass sich die mittelschwere depressive Symptomatik leicht aufgehellt habe, so dass nur noch eine leichtgradige depressive Symptomatik vorliege. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass eine bisher noch nicht behandelte Angststörung vorliege. Da es sich aber um einen instabilen Gesundheitszu stand handle und diese Störung sehr gut behandelbar sei , liege kein invalidisierender, daue rhafter Gesundheitsschaden vor (S. 43). Dr. D.___ hielt fest, d er inte rnistische Status sei völlig unauffällig, ohne Hinweise für eine kard iale oder pulmonale Pathologie. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und es fänden sich klinisch und spirometrisch keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder r estriktive Ventilationsstörung. Auch der aktuelle Abdominalstatus sei bis auf eine epigas t rische Druckdolenz bland. In den Laboruntersuchungen könn t en lediglich lei cht erhöhte Nüch tern blutzucker -
und Cholesterinwerte ob jektiviert werden. Insgesamt könne aber - wie in allen bisher durchgeführten internistischen Abklärungen
- keine organische Ursache für die sehr di ffuse Beschwerdesymptomatik objek ti viert werden. Auch in der zuletzt durchgeführten Echokardiographie und Ergo metrie hätten s ich keine Hinweise für eine strukturelle Herzer krankung oder für eine koronare Herzkrankheit gefunden und auch die wiederholten endoskopischen Abklärungen hätten unauffällige Verhältnisse im Magen-Darm-Trakt gezeigt und die multiplen Beschwerden seien damit als funktio neller Natur zu sehen. Aus rein intern istischer Sicht k önne keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S . 49). Dr. F.___
befand in der rheumatologischen Untersuchung, die objektivier ba ren pathologischen Befunde am Bewegungsapparat seien äusser st mager. Beim Wirbelsäulenuntersuch finde sich lediglich eine diskrete Skoliose des Über ganges Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule, vor allem aber eine druck dolente Muskulatur im Bereiche der Wi rbelsäule. Die Wirbelsäule zeige an sich keine Defizite und es fänden sich weder spondylogene noch radikuläre Zeichen. Beim Gelenksuntersuch der stammnahen und peripheren Gelenke hätten keinerlei Defizite der Gelenksfunktion gefunden werden können und in Bezug auf die d ruckdolente Muskulatur seien 16 von 18 Tenderpoints positiv, jedoch bestünden keine artikuläre n Einschränkungen. Ein entzü nd lich-rheumatisches Geschehen, vor all em auch eine Kollagenose oder eine Polymyalgia rheumatica sei ausgeschlossen und d ie radiologischen Abklä rungen hätten alte rsentsprechende osteoartikuläre Befunde ergeben . A us rheuma tologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft oder als Raumpflegerin ohne Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig (S. 49 f.). A us interdisziplinärer Sicht befanden die Gutachter, die Beschwerdeführerin sei i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsang estellte in einem Schulhaus
zu 100 % arbeitsfähig und auch in einer sonstigen, dem allge mei nem Leistungsvermögen angepassten Verweistätigkeit bestehe eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 52). 4 .
4 .1
4.1.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung en der Z.___ -Ärzte vom 2. November 2009 (E. 3.2.1) sowie
des RAD -Arztes
Prof. Dr. C.___ vom 2 3. März 2010 ( E.
3.2.2 ) von einer nicht mehr verwert baren Restarbeitsfähigkeit aus . 4.1.2
Zur Einschätzung der Z.___ -Ärzte ist festzuhalten, dass diese von einer Ver schlechterung des Zustandes seit 2. Juni 2008 ausgingen ( Urk. 7/34/2 oben) und damit zu einem Zeitpunkt vor Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 0. August 2008 ( Urk. 7/31). Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Wartezeit im Juni 2008 ( Urk. 7/52).
Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die bei der Rentenzusprache längst etablierte Rechtsprechung, wonach aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte (und behandelnde Ärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen). Soweit die Rentenzusprache demnach auf den Angaben der Z.___ -Ärzte basiert, erweist sie sich als zweifellos unrichtig.
Sodann erschöpft sich der entsprechende Bericht vorwiegend in einer Kritik am Y.___ -Gutachten vom 1 8. April 2008 (E. 3.1) sowie in einem abweichen den Schluss betreffend Auswirkungen. Dabei handelt es sich indes lediglich um eine abweichende Würdigung des gleich gebliebenen Sachverhalts, wel cher revisionsrechtlich irrelevant ist und eine Leistungszusprache als zwei fellos unrichtig erscheinen lässt. Die Ärzte schilderten denn auch keine neuen objektivierbaren Befunde und äusserten sich nicht zur Veränderung der Ver hältnisse, ausser eine solche unsubstantiiert zu behaupten ( Urk. 7/34/2 oben). Die geschilderten Befunde erschöpfen sich im Wesentlichen in den subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin (respektive ihrer Tochter) und sind ausserdem unvollständig, ging doch bei der Darlegung der Schwierigkeiten der Umstand vergessen, dass die Beschwerdeführerin jährlich für drei bis vier Wochen in die Ferien verreist (per Auto oder Flugzeug) und regelmässig soziale Kontakte hat ( Urk. 7/71/38 unten, ohne Hinweis, dass sich diesbezüg lich im Laufe der Zeit Änderungen ergeben haben). 4.1.3
Die Einschätzung Prof. Dr. C.___ , auf welche sich die Beschwerdegegne rin massgeblich stützte, enthält im Wesentlichen eine kritiklose Würdigung der Angaben der Z.___ -Ärzte. Eine Anamnese und eine Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere dem rund zwei Jahre zuvor erstellten Y.___ Gutachten vom 18. April 2008 (E. 3.1), erfolgte nicht respektive wurde vom RAD nicht dokumentiert. Einzige Bezugsquelle in seiner Stellungnahme bil dete der Bericht des Z.___ vom 2. November 2009 wobei der RAD-Arzt selbst Abweichungen gegenüber der Diagnosestellung des Z.___ — vgl. erst maliges Festhalten einer Störung gemäss ICD-10: F48.0 , was einer Neurasthe nie (anstelle der von dem Z.___ -Ärzten diagnostizierten mittel gradigen depressi ven Episode) entspricht (ICD-10, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, Hrsg. Horst Dilling, Werner Mombour, Martin H. Schmidt 1 0. Auflage 2015 Bern, S. 235 f.) — unbegründet liess. Seine Schlussfolge rungen in Bezug auf die de r Bes chwerdeführerin verbleibende Leis tungsfä higkeit sind damit nicht nachvollziehbar. So unterliess er es ins besondere , die Aufhebung des Leistungsvermögens in dem von ihm gelte nd gemachten Ausmass mit psychi schen Befunden zu unterlegen und zu begründen . Auch fehlt eine Darlegung der befundmässigen Veränderung (Urteil des Bundesge richts 8C_38/2013 vom 2.
September 2013 E. 4.4.3 ), was die darauf gestützte Rentenzusprache als zweifel los unrichtig erscheinen lässt.
Die Stellungnahme des RAD erfüllt damit die Beweisanforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage , auf deren Basis eine Leistungszusprache erfolgen kann, nicht (BGE 125 V 351 E. 3a), weshalb sich die Leistungszusprache auch unter diesem Titel als zweifellos unrichtig erweist. 4.1.4
Damit fehlte es im Zeitpunkt der Rentenzusprache an hinreichend sorgfälti gen fachärztlichen Abklärungen. Da die Beschwerdegegnerin damit ihrer Abklär ungspflicht nur ungenügend nach gekommen ist, beruht e die Leistungszusprache auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung und muss daher als zweifellos u nrich tig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2014 vom 2 3. Juni 2015 E. 3.1.2 und 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4 .2
Ein wiedererwägungsweises Zurückkommen a uf den ursprünglichen Renten ent scheid rechtfertigt zudem auch die unterbliebene, damals geltende Ü ber windbarkeits prüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E. 3.4). So wäre bei dem von Prof. Dr. C.___
mittels Diag nosecodes festgehaltenen Krankheitsbild die Frage, inwieweit eine Arbeits unfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als auch im rechtlichen Sinne invalidisierend anzuerkennen wäre, nach der mit BGE 130 V 352 begründeten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (noch) gültig gewesenen Rechtsp rechung zu beurteilen gewesen. Weder d ie Beurteilung im Bericht des Z.___ noch jene von Prof. Dr. C.___ sprach sich jedoch begründet und mit Bezug auf konkrete Untersuchungsbefunde über
die Foerster-Kriterien aus.
Aufgrund der damals bestandenen Aktenlage kann in der erhobenen depressi ven Störung - wobei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nie einer adäquaten längerda uern den, stationären psychiatrischen Behandlung unter zogen hat, nicht auf das Vorliegen ein er schweren depressiven Episode geschlossen werden , was im Einklang mit der Beurteilung durch d ie Vorg ut achter des Y.___ und die späteren Gutachter im A.___ steht. Bereits nach der damals geltenden Rechtsprechung stellten leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit auszuüben ( Urteil 9C_803/2008 vom 2 9. Mai 2009 E.
5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 57 S . 171, 8C_958/2010 E. 6.2.2.2). Anhaltspunkte, dass es sich vor liegend anders verhält, sind keine ersichtlich. 4 .3
4.3.1
Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2015 ( Urk.
2) erging unter dem Dispositiv wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 9. Oktober 2010 und Aufhebung der künftigen Renten leistungen. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort zusätz lich auf einen Revisionsgrund im Sinne einer verbesserten gesundheitlichen Situation hin ( Urk. 6 Ziff. 2). Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik verne hmen ( Urk. 11 Ziff. 2). D as rechtliche Gehör hinsichtlich dieses Standpunkt es
wurde damit ausreichend gewahrt und steht einer gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen ( vgl. Replik Urk. 1 1. S. 2 ).
Der Auffassung der Beschwerdeführerin die Revision sei nicht Gegenstand des vorliegenden V erfahrens , kann nicht beigepflichtet werden. Gegenstand des Verfahrens ist die Einstellung der Rentenleistungen. Der im Dispositiv enthaltene Hinweis auf eine Wiedererwägung ist insofern irrele vant, als das Ergebnis dasselbe ist, nämlich die Einstellung der Leistungen pro futuro. 4.3.2
Die Gutachter legten explizit eine Verbesserung des psychischen Gesund heits zustandes - basierend auf den weitgehend unsubstantiierten Angaben der Z.___ -Ärzte - dar. So berichteten sie von einem gesteigerten Selbstwert gefühl und mehr Lebensfreude und schlossen auf eine Aufhellung der
zeitweise als mittelschwer geschilderten - depressiven Symptomatik ( Urk. 7/71/53-54). Auch die durch den psychiatrischen Facharzt erhobenen Befunde waren - abgesehen von leichten Einschränkungen in Bezug auf Schwingungsfähigkeit, Affekt und Angst - im Wesentlichen unauffällig (Urk.
7/71/39). Die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ist ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. nachfolgend E. 5).
Zu bemerken ist hierzu, dass - soweit davon ausgegangen würde, die beiden Verfügungen vom 29. Oktober 2010 hätten mit der Stellungnahme des RAD auf einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage für die Leistungszu sprache beruht - ohne Weiteres auf einen Revisionsgrund im Sinne einer erhebli chen Veränderung
zu schliessen wäre, da aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde die von Prof. Dr. C.___ festgehaltenen Diagnose codes nicht mehr bestätigt werden konnte n . 4.3.3
Wie es sich damit aber letztlich genau verhält, kann nach Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss dem hiervor Gesagten offen gelassen wer den. 4 .4
An gesichts des Charakters der am 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 7/52 ) zugesproche nen Invalidenrente und Hilflosenentschädigung als periodische Dauerleistung sind auch die Voraussetzungen der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bej ahen (BGE 119 V 475 E. 1c) .
5 .
5 .1
Zu prüfen bleibt die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1) . 5 .2
Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 7. September 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweis kräftige ä rztliche Entscheidungsgrundlage (E. 1. 8 ). Das Gutachten beruht auf fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/71/2-18 ) abgegeben. Die Gutachter nahmen zu früheren medizinische n Beurteilungen Stellung ( Urk. 7/71/43) und erhoben detaillierte Befunde und nachvollziehbare Diagnosen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich hinreichend mit diesen auseinander. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet.
Nicht nachvollziehbar ist demgegenü ber der Bericht des Z.___ vom 10. September 2013 ( Urk. 7/60), welcher aufgrund der Diagnosen einer mit tel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), eine r anhaltende n somato forme n Schmerzstörung (F45.4) und eine r Fibromyalgie (M79.0) eine andau ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . E inerseits wird hierbei auf positive Veränderungen im Psychostatus hin gewiesen , was aufgrund des Behand lungs ziels einer Psychotherapie grundsätzlich als nachvollziehbar erscheint .
D ann aber werden aus fachfremder Sicht auch körperliche E in schränkungen ins Feld geführt, die
keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr erwarten liessen , was aus fachärztlicher Sicht nicht bestätigt werden konnte .
5 .3
5 .3.1
Während die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung an der Beurtei lung im A.___ -Gutachten festhielt, wies die Beschwerdeführerin
zu Recht darauf hin, dass es die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unterlassen habe, das Gutachten einer schlüssigen Beurt eilung nach den Indikatoren gestützt auf die neu e
Rechtsprechung von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlieren würde. Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 3 0. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5 .3.2
Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1.2.2) relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können. Die von Dr. D.___ und Dr. F.___ detailliert erhobenen Untersuchungsbefunde waren grundsätzlich unauffällig. Eine ausgeprägte Komorbidität liegt damit nicht vor, wohl aber eine Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den internistischen und rheumatolo gischen Befunden . Im Weiteren gelten Schmerzstörungen nach der Recht sprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich äusserte sich der psychiatrische Gutachter Dr. G.___
in Bezug auf die durchgeführte ambulante , in Deutsch und ohne Dolmetscher durchgeführte Gesprächsthera pie kritisch und wies auf eine fehlende adäquate Therapie und nicht ausge schöpfte Behandlungsoptionen hin (Urk.
7/71/42 und 7/71/52 f ) . Eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist damit zu verneinen. Der Gut achter befasste sich sodann mit der Persönlichkeitsstru ktur der Beschw erde führerin und
zum sozialen Kontext -
seit Jahren IV-rentenbeziehender Ehe gatte und umsorgende Familie
- nahm der Gutachter ausführlich Stellung. Zur Konsistenz ergibt sich aus dem Gutachten , dass die Beschwerdeführerin eine soziale Teilhabe am Familienleben mit wöchentlichen Besuch en der Enkelkinder, mehrmals täglichen Spaziergängen mit dem Ehegatten, regel mässigen Besuch en
von weiteren Familie nmitgliedern und einer Bekannten
hat sowie jährlich mehrere Wochen dauernde Ferien in ihrer Heimat
ver bringt ( Urk. 7/71/38) . Ein Rückzug aus dem sozialen Netzwerk liegt damit nicht vor . Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen lässt sich nicht herleiten. Daneben ist auf grund der Schilderung von einem geregelten Tagesablauf im Haushalt mit Aktivitäten ausser Haus auszugehen . Insgesamt hat die diagnostizierte chro nische Schmerzstörung somit auch unter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin und ist das Gutachten auch aus dies er Sicht nicht zu beanstanden. 5 .4
Zusammenfassend ist aufgrund der nachvollziehbaren und umfassende n gut achterlichen Beurteilungen
die
angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutba r , womit keine Invalidität ( mehr ) besteht. Aufgrund der beweiskräftigen medi zinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. De zember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
6 .
6 .1
D as Bundesgericht hat im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 festgehal ten , dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliede rungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabsti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumut bar ist (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.4.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_920/ 2013 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.4 ). 6 .2
Die Beschwerdeführer in , geboren am 1 0. Dezember 1956 , war im Zeitpunkt der Rentenau fhebung vom 5. November 2015 knapp 59 jährig. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht bes onders geschützten Bezügerkreis und die Ver waltung war gehalten , vor der Rentenaufhebung Eingliederungs mass nahmen zu prüfen und durchzuführen .
6 .3
D ie Beschwerdegegnerin
gewährte berufliche Massnahmen im Sinne von Bera tung, Begleitung und Arbeitsvermittlung für den Zeitraum vom 7. April 2015 bis 6 . Dezember 2015
und erteilte hierzu eine Kostengutsprache (Urk.
7/101) . D iese Massnahmen wurden aufgrund sprachlicher Schwierig keiten und Schmerzen bereits nach kurzer Zeit abgeb rochen . So beendete die Beschwerdeführerin den Einführungskurs nicht und teilte mit, dass auch andere Kurse nicht in Frage kämen, weshalb die Massnahmen aufgehoben wur den
(vgl. Urk. 7/104/2 und Urk. 7/108 ). Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen nichts vor , was auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen lässt . Insbesondere machte sie nicht geltend, dass sie zur Verwer t ung des vorhandenen beruflichen Restleistungsvermögens einer über die angebotene Hilfestellung hinausgehende Unterstützung durch die Beschwer degegnerin bedürfte. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen denn auch weder nötig noch angezeigt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2013 E. 6.3) . In den ärztlichen Unterlagen wurde kein besonderer Bedarf an Unterstützung bei der beruflichen Ein gliederung geäussert und die Beschwerdeführerin kann ihre Restarbeitsfähig keit in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich verwerten, wobei ihr die Beschwerdegegnerin für das Auffinden einer entsprechenden Arbeits stelle Unterstützung im Sinne von Beratung, Unterstützung und Arbeitsver mittlung
angeboten hat. Damit gibt die Rentenaufhebung auch in diesem Punkt zu keiner Kritik Anlass.
7 .
7 .1
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Zusprache einer un befristeten ganzen Rente ab 1. Mai 2010 zweifellos unrichtig war und weder aus physischer noch aus psychischer Sicht ein Gesundheitsschaden besteht, der einen Rentenanspruch pro futuro zu begründen vermöchte. 7 .2
Bei der Zusprache der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Verfügung vom 2 9. Oktober 2010 [ Urk. 7/51, vgl. auch Urk. 7/3 8]) w urde aus psychi schen
Gründen und wegen Schmerzen die Mithilfe von Familienangehörigen bei Reinigungsarbeiten von sieben Stunden pro Woche und die Begleitung zu aus s erhäuslichen Tätigkeiten von 70 Minuten pro Woche angerechnet und damit de r Bedarf an lebenspraktischer Begleitung anerkannt. Mit Blick auf die Erkenntnisse aufgrund der polydisziplinären Abklärung im A.___ , wonach die Verwertung einer Arbeitsfähigkeit im Reinigungsbereich vollzei tig zumutbar ist , ist eine Hilflosigkeit nicht ( mehr ) ausgewiesen. Im Weiteren bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerde führerin die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung anderweitig erfüllt wären. Dies wurde beschwerdeweise ( vgl. Urk. 8/1 ) auch nicht geltend gemacht.
Damit erweist sich sowohl die Verfügung vom 5. November 2015 (Ein stellung der Invalidenrente) als auch die Verfügung vom 6. November 2015
(Einstellung der Hilflosenentschädigung) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde n führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 und Urk.
8/7) auf Abweisung der Beschwerden .
Am 2 8. Januar 2016 wurde das prozessuale Begehren um Sistierung des Ver fahrens
abgewiesen ( Urk. 8/9) und am
6. April 2016 die beiden Verfahren vereinigt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). M it Replik vom 9. Mai 2015 ( Urk.
E. 6.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzu treffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmun gen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. a; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 151/94 vom 3 0. Mai 1995 E. 3c, publiziert in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung auch dann, wenn die erforderlichen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvor aussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits[un] fähig keit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendi gerweise Ermessens züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeits fähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 und 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 jeweils mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a und Urteil des Bundes gerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 2.2). 1. 7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 11 ) und Duplik vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.
E. 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisions verfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betrag liche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Ein zelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01261 damit vereinigt IV.2015.01262 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil
vom
28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Advokatin Graziella Salamone Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, zuletzt bis Ende Dezember 2006 als Raumpfle gerein in einem Teilzeiterwerbspensum angestellt, meldete sich am 1 8. Juni 2007 unter Hinweis auf Schmerzen am ganzen Körper bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an ( Urk. 7/2 ). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse und Einholung eines polydis ziplinären
(internistisch en , rheu matologisch en und psychiatrisch en ) Gutachtens bei der Y.___
( Y.___ ; Expertise vom 1 8. April 2008
Urk. 7/ 18 ), wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, das Gesuch der Ve rsicherten mit Verfügung vom 2 0. August 2008 ( Urk. 7/31) ab. 1.2
Am 9. November 2009 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Beilage eines Berichts des Z.___ erneut zum Bezug einer Invaliden rente an ( Urk. 7/34 - 35). Die IV-Stelle sprach ihr hierauf - n ach Einholung einer Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 3. März 2011 ( Urk. 7/39 S. 2) und einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsf ähig keit in Beruf und Haushalt vom 2 8. Mai 2010 ( Urk. 7/38) -
mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 ( Urk. 7/52) eine ganze Rente nach Massgabe eine s Invaliditätsgrades von 100 %
mit Wirkung ab 1. Mai 2010 zu
und verfügte g leichentags
die Zusprache eine r Hilflosenentschädigung leichten Grades ( wegen Bedarfs lebenspraktische r Begleitung) mit Wirkung ab 1. Juni 200 9 ( Urk. 7/51) .
1.3
Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk.
7/57) , in dessen Verlauf sie die Versicherte am A.___ AG internistisch, rheumatolo gisch und psychiatrisch begutachten liess ( Expertise vom 27 . September 2014, Urk. 7/71). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2015 stellte sie
die wieder erwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente und mit Vorbescheid vom 9. Februar 2015 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Hilflosenentschä digung in Aussicht ( Urk. 7/78 und Urk. 7/ 83). Nach erfolgten Einwendungen ( Urk. 7/95 und Urk. 7/97)
erteilte die I V-Stelle Kostengutsprache für
berufli che Massnahmen für den Zeitraum vom 7. April bis 6. Dezember 2015 im Sinne von Beratung und Begleitung sowie
externer Arbeitsvermittlung durch di e B.___ AG ( Urk. 7/101). Nach deren vorzeiti gem Abbruch ( Urk. 7/108 , vgl. auch Urk. 7 / 109 ) stellte die IV-Stelle die g anze Rente mit Verfügung vom 5. November 2015 ( Urk. 2) und mit Verfügung vom 6. November 2015 ( Urk. 8/2) auch die Hilflosenentschädigung auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein. 2.
Gegen die Verfügung vom
5. November 2015
erhob X.___
am 7. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Antrag , es sei die Verfügung aufzu heben und weiterhin eine „volle“ Invalidenrente auszurichten
( Urk. 1 S.
2) . Gleichentags erhob sie
auch Beschw erde gegen die Verfügung vom 6. No vember 2015 mit dem Antrag ,
es sei diese aufzuheben und weiterhin eine Hilf l osen entschädigung auszurichten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
hierbei um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Urteils im Ver fahren betreffend die Invalidenrente ( Urk. 8/1 S. 2). Die IV Stelle schloss in ihren
beiden Beschwerdeantwort en vom 2 5. Januar 2016 ( Urk. 6 und Urk.
8/7) auf Abweisung der Beschwerden .
Am 2 8. Januar 2016 wurde das prozessuale Begehren um Sistierung des Ver fahrens
abgewiesen ( Urk. 8/9) und am
6. April 2016 die beiden Verfahren vereinigt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). M it Replik vom 9. Mai 2015 ( Urk. 11 ) und Duplik vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 13 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest .
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebensprak tische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 12 7 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung
wor unter auch die Hilflosenentschädigung zu begreifen ist (Kieser, ATSG-Kommen tar, 3. Auflage, Rz 64 zu Art.
17) - wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nacht räglich erheblich verändert hat ( Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchs voraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 1.6 1.6.1
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Leistungs verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festge stellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisions verfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betrag liche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Ein zelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 1. 6.2
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzu treffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmun gen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. a; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 151/94 vom 3 0. Mai 1995 E. 3c, publiziert in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung auch dann, wenn die erforderlichen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvor aussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits[un] fähig keit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendi gerweise Ermessens züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeits fähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 und 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 jeweils mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a und Urteil des Bundes gerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 2.2). 1. 7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenauf hebung damit, dass sich seit dem Gutachten des Y.___ im Frühjahr 2008 nicht s verändert habe. Bereits damals habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Die später e Beurteilung durch ihren
RAD -Arzt
Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 3. März 2010 , worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, enthalte keine Befunde und sei nicht begründet. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Rentenverfügung zweifellos unrichtig . N achdem aufgrund der neuen Begutachtung im A.___ weiterhin keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit vorliege und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätig keit festzuhalten sei, sei en die Rentenverfügung vom 2 9. Oktober 2010 wieder erwägungsweise aufzuheben und die Rentenleistungen einzustellen ( Urk. 7/ 78 und Urk. 2 ) .
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest, die A.___ Gutachter hätten seit Oktober 2010
auch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes verzeichnet. Damit sei
neben einem Wiederwägungsgrund auch ei n Revi sionsgrund ausgewiesen ( Urk. 6). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführer in vor, anlässlich der Rentenzu sprache seien aufgrund der medizinischen Akten beziehungsweise der Beur teilung von verschiedenen Fachärzten die Diagnosen mit Krankheitswert hinreichend erstellt gewesen . Aufgrund der Beurteilung des RAD -Arztes
Prof. Dr. C.___ seien weitere medizinische Abklärungen weder indiziert gewesen , noch solche trotz expliziter Frage empfohlen worden. Der RAD sei zum Schluss gekommen , dass die Beschwerdeführerin nicht über die erfor der lichen Ressour cen zur wi llentlichen Überwindung ihrer Beschwerden ver füge ,
und sei dementsprechend trotz fehlender organischer Erklärung der gesundheitli chen Beschwerden von einer vollen Arbei tsunfähigkeit aus gegangen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei unter diesen Vor aussetzungen nicht erstellt und es könne gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich im Zeit punkt der Entscheidung präsentiert habe, nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung ausgegangen werden ( Urk. 1 Ziff. 11) .
Replicando führte sie aus , der Gesundheitszustand habe sich in den ver gange nen Jahren weder verbessert noch sei er gleich geblieben, sondern die seit vielen Jahren bestehenden Beschwerden hätten sich insgesamt betrachtet verschlechtert. Die im A.___ - Gutachten behauptete Verbesserung sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der Beurteilung der behandeln den Ärzte , die den Verlauf des Gesundheitszustandes zuverlässig beurteilen könn t en. Ausserdem gelange das Gutachten unter Verneinung der Foerster-Kriterien zu diesem Schluss. Die Beschwerdegegnerin habe es in der Folge vor Erlass der angefochtenen Verfügung unterlassen, die Prüfung gestützt au f die bun des gerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstö rung vor zu nehmen, und zu beurteilen, ob das Gutachten der A.___ eine schlüssige Beur teilung der massgeblichen Indikato ren erlaube oder nicht ( Urk. 1 1 S. 2) . 3. 3.1
De r
E ntscheid vom 2 0. August 2008 ( Urk. 7/31) ,
mit dem die Beschwerde gegne rin ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint hatte, basiert e im Wesentli chen auf dem interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 18. April 2008 ( Urk. 7/ 18). Die zuständigen Fachärzte stellten aufgrund der Unter suchungen vom 1 1. und 1 4. März 2008 die folgenden Di agnosen (S. 12): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:
F33.0) . - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) . - Anamnestische Hinweise auf Panikstörung (ICD-10: F41.0) . - Abhängigkeitssyndrom von Sedativa (ICD-10: F13.24) . - G eneral isiertes Schmerzsyndrom (ICD -10: M 79.70) . - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2006. - Interdigitalmykose Fuss links . Die Experten führten aus (S. 13 f.) , die Besch werdeführerin leide seit etwa acht Jahren unter Schmerzen, welche den ganzen Körper beträfen und sich anamnestisch seit etwa drei Jahren stark verschlimmert hätten, so dass sie aktuell k e iner Erwerbstätigkeit nachgehe . Die im Weiteren bek lagten Ober bauchbeschwerden und Thoraxschmerzen seien mehrmals fachärztlich abge klärt worden , ohne da ss eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt worden sei . Noch im Juni 2007 habe die behandelnde Psychiaterin eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einer mitt elschweren depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung und einer Panik störung bescheinigt . Damals sei festgehalten worden, dass die Beschwerde führerin wahrscheinlich zu 100 % arb eitsunfähig sei, so wie sie dies selber ge schilder t habe . Einen Monat später habe die Hausärztin eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit wegen de n selben psychiatris chen Diagnosen und einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom bei Schmerzverarbeitun gs störung, Schmerzfixierung und Schmerzgeneralisierung attestiert . Die links seitigen Thoraxschmerzen seien wiederholt abgeklärt w orden, ohne dass eine einschränkende Diagnose habe gestell t werden können. Insofern bleibe als Diag nose eine arterielle Hypertonie bestehen, welche sie aktuell mit einem Betablocker behandle . Hier seien noch therapeutische Optionen vorhanden , sofern sich die Blutdruckwerte nich t befriedigend einstellen liessen. Bezüg lich der dyspeptischen Beschwerden habe
von einer Besserung seit dem Ein setzen von Nexium berichtet werden können . Insofern hätten die internisti schen Diagnos en momentan keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. In der psychiatrischen Exploration hätten die Angabe n depressiver Beschwerden dem erhobenen
Psychostatus während der Untersuchung wider sprochen. Insgesamt könn t en die Beeinträchtigungen durch die depressive Störung, welche offenbar rezidivierend auftrete , als höchstens leicht anhal tend beurteilt werden. Bezüglich Diagnose einer Panikstörung müsse auf die regelmässige Einnahme von Benzodiazepinen hingewiesen werden. Da psychosoziale Faktoren vorl ägen und die beklagten Schmerzen nicht
durch organische Befunde erklärt werden könn ten, müsse eine anhal tende somato forme Schmerzstörung fest gestellt werden. Insgesamt könnten
momentan k eine der aufgeführten Diagnosen eine dauerhafte , allenfalls eine vorüber gehende, Einsc hränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. I m rhe umatologischen Fachgebiet könnten die A usprägung der Schmerzen und der Grad der de fa cto Behinderung im Alltag organisch auch nicht erklärt werden . Hinweise für eine n eurologische Ausfallsymptomatik läge n weder in der internistische n noch in der rheumatologischen Untersuchung vor. Ebenso best ünden keine Hinweise über da s Vorliegen einer entzündli chen Grunderkrankung. Die Kriterien eines generalisierten Schmerzsyndroms seien durch die zu
erhebenden Sch merzpunkte als auch durch die funktio nell e n Symptome erfüllt . Die diesbezüglichen Abklärungen seien in der Ver gangenheit
ebenso unauffällig gewesen wie auch eine gastroenterologi sche Abklärung. Zusammenfassend bestehe auch aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 3 .2
3.2.1
Bei d er Leistungszusprache mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2010 lag
unter
anderem der Bericht des Z.___
vom 2. November 2009 ( Urk. 7/34) vor , wobei Dr. med. Dolezal, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. Siegfried , Klinischer Psycho loge und Supervisor, die folgenden Diagnosen stellten ( Ziff. 12) : Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Generalisierte Angststörung (F41.1). Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2). Fibromyalgie (M79.0). Sie führten aus , es sei eine Verschlechterung des Zustandes seit 2. Juni 2008 ausgewiesen. Im Y.___ -Gutachten seien eine leichte Depression und zusätz lich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen ohne Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt worden (S. 2) . Die psychometrische Abklärung , fremdbeurteilt, ergebe eine schwere Depression (Hamilton Skala HAMD=47 , vgl. Ziff. 7 ) und auf Grund des positive n und negativen Leistungs bildes sowie der psychometrisch bestätigten schweren und aufgrund des klinischen Gesamtbildes mittelgradigen Depression sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig , auch für angepasste Tätigkeiten ( Ziff. 13) . 3.2.2
Sodann stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer
Leistungszusprache auf die Stellungnahme des RAD -Arztes
Prof. Dr. C.___ vom 2 3. März 2010 ab ( Urk. 7/39/2).
Dieser hielt fest, laut psychiatrischer Exploration zur Feststellung des ver siche rungsmedizinischen Sachverhalts am 2 3. März 2010 verhindere bei der 53-j ährigen Beschwerdeführerin ein psychischer Gesundheitsschaden von Krank heitswert (ICD-10:
F 45.41, F48.0, F41.1, F13.2 und Z 60.3 sowie 60.8) aktuell vollständig die funktionelle Leistungsfähigkeit für beruflich zu ver wertende Tätigkeiten. Im Mittelpunkt des Beschwerdebildes stehe ein ängstli ches und depressiv getöntes Verhaltensmuster, verbunden mit multiplen psycho somatischen Begleiterscheinungen und einem sozialen Rückzug. Chroni fiziert und bei lege artis durchgeführten stationären und ambulanten fachärztlichen Therapien weitgehend bislang nicht zu beeinflussen, erweise sich eine komplexe Schmerzverarbeitungsstörung, die den gesamten Tages ablauf der Beschwerdeführerin bestimme mit der unbewussten Tendenz einer Flucht in die Krankheit als Modell einer zwar kurzfristig entlastenden, aber langfristig nicht angemessenen Konfliktlösung. Aus versicherungsmedizini scher Warte bestehe krankheitsbedingt aktuell und mit hoher Wahrschein lichkeit gemäss dem plausiblen und hinsichtlich der Befunderhebung nach vollziehbaren ärztlichen Bericht (des Z.___ )
vom 2.
November 2009 bei der 53- jährigen Versicherten seit Juni 2008 keine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit mehr in angestammter und angepasster Tätigkeit. Prognos tisch sei die therapeutische und beruflich e Integrationsfähigkeit der 53- jähri gen Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des durch Migrations schwierigkeiten überlagerten psycho somatischen Krankh eitsbildes mit der ausgedehnten Schmerzentwicklung eher ungünstig zu beurteilen.
3.3
Der am 5. November 2015 verfügten Rentenaufhebung ( Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgende n medizinische n Akten zu Grunde: 3.3.1
Im Bericht des Z.___ vom 1 0. September 2013 ,
welcher zusammen mit dem Formularbericht der IV-Stelle zur Beurteilung des Anspruchs auf Renten leistungen eingereicht wurde (vgl. 7/60), wurden die Diagnosen
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1),
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und
Fibromyalgie (M79.0)
festgehalten . Zur
Frage einer begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als „ Krankenschwester “ wurde vermerkt, trotz bereits erzielten positiven Ver änderungen sei aus mittelfristiger Sicht aufgrund des psychischen Zustandes und der körperlichen Einschränkungen keine Steigerung der Arbeitsfähig keit zu erwarten. Aufgrund der S chwere der Problematik sei die Beschwerde führerin 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 7/60/7). 3.3.2
Im interdisziplinäre n Gutachten des A.___ vom 2 7. September 2014
stellten die zuständigen Experten,
Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. F.___ , Facharzt Rheumatologie FMH , und Dr. med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,
die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/71 S. 44 ) : - Multilokuläres Weichteilschmerzsyndrom ohne adäquates organisches
Korrelat, ohne degenerative Veränderungen des Achsenskelettes und
ohne Anhaltspunkte für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen, im
Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4) . - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). - Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10:
F32.00). - Chronische funktionelle Magen-Darm-Beschwerden im Sinne einer
Dyspepsie. - Rezidivierende linksseitige Thoraxschmerzen ohne Hinweise für
eine kardiale Genese. - Chronische Spannungstypkopfschmerzen. - Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt . Dr. G.___ hielt in seiner Beurteilung fest, die geklagten andauernden , schweren und quälenden Schmerz en könnten durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden und eine gesteigerte Beanspruchung persönliche r oder medizinisch e r Hilfe und Unterstützung
treffe ebenfalls zu , weshalb eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Neben der Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin auch über eine depressive Symptomatik berichtet , über eine innere Angespa nntheit, Nervosität, sie
fühle sich traurig, depri miert, sei müde, erschöpft und ber ichte über eine Vergesslichkeit , ertrage L ärm nicht mehr wie früher, und die Lib ido sei vermindert. Suizidalität w e rde hingegen verneint, dies sei früher der Fall gewesen, solche Gedanken seien aber mittlerwei le in den Hintergrund getreten. Weiter berichte sie über eine leichte Freudlosigkeit, so könne sie sich kaum noch freuen, nur über ihre Enkelkin der könne sie sich sehr freuen. An objektivierbaren depressiven Symptomen sei die affektive Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt, ins Depres sive verschoben. Im Affekt wirke
sie leicht depri m ier t, innerlich a ngespannt, nervös, unsicher, ängstli ch in Bezug auf ihre Gesundheit und die Vitalgefühle seien herabgesetzt. Die depressive Symptomatik sei leichtgradig a usgeprägt. D ieser Eindruck decke sich auch mit der d urchgeführten Test untersuchung. Neben der depressiven Symptomatik berichte sie auch über Ängste . Sie habe Angst in engen Räumen, könne nicht mehr alleine Lift fahren, habe Angst in Menschenmengen und Angst in öffentlichen Ver kehrsmitteln. Alleine gehe sie selten nach draussen und wenn, dann nur kurze Strecken, wenn sie weiter weg müsse, gehe sie nur noch in Begleitung.
Diagnostisch
hand le es sich um eine pathologische Angststörung im Sinne einer Agoraphobie mit Panikattacken ( S. 41 f.). Aufgrund der somatoforme n Schmerzstörung
seien auch die Foerster-K rite rien zu berücksichtigen , um mögliche Voraussetzungen für die Unzum utbar keit einer Schmerzüberwindung zu prüfen. Hier sei vor allem das Vorliegen einer mitwir kenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Inte nsität, Ausprägung und Dauer zu nennen. Eine solche liege nicht vor. Die leichte depre ssive Symptomatik erfülle diese Anforderungen nicht und auch die Agoraphobie mit Panikstörung stelle keine schwere psychische Komorbidität dar. Es liege weiter kein ausgewie sener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor und auch ein verfesti gter, thera peutisch nicht mehr angehbarer, innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewäl tigung (primärer Krankheitsgewinn) sei zu verneinen , nachdem bisher keine adäquate Gesprächstherapie durchgeführt worden sei. D amit habe
auch die Überprüfung der Foerster-Kriterien ke ine Anhaltspunkte ergeben , welche für eine Unzumutbarkeit der Sch merzüberwindung sprechen könnte n (S. 42). Letzt endlich habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin seit Oktober 2010 dahingehend gebessert, dass sich die mittelschwere depressive Symptomatik leicht aufgehellt habe, so dass nur noch eine leichtgradige depressive Symptomatik vorliege. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass eine bisher noch nicht behandelte Angststörung vorliege. Da es sich aber um einen instabilen Gesundheitszu stand handle und diese Störung sehr gut behandelbar sei , liege kein invalidisierender, daue rhafter Gesundheitsschaden vor (S. 43). Dr. D.___ hielt fest, d er inte rnistische Status sei völlig unauffällig, ohne Hinweise für eine kard iale oder pulmonale Pathologie. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und es fänden sich klinisch und spirometrisch keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder r estriktive Ventilationsstörung. Auch der aktuelle Abdominalstatus sei bis auf eine epigas t rische Druckdolenz bland. In den Laboruntersuchungen könn t en lediglich lei cht erhöhte Nüch tern blutzucker -
und Cholesterinwerte ob jektiviert werden. Insgesamt könne aber - wie in allen bisher durchgeführten internistischen Abklärungen
- keine organische Ursache für die sehr di ffuse Beschwerdesymptomatik objek ti viert werden. Auch in der zuletzt durchgeführten Echokardiographie und Ergo metrie hätten s ich keine Hinweise für eine strukturelle Herzer krankung oder für eine koronare Herzkrankheit gefunden und auch die wiederholten endoskopischen Abklärungen hätten unauffällige Verhältnisse im Magen-Darm-Trakt gezeigt und die multiplen Beschwerden seien damit als funktio neller Natur zu sehen. Aus rein intern istischer Sicht k önne keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S . 49). Dr. F.___
befand in der rheumatologischen Untersuchung, die objektivier ba ren pathologischen Befunde am Bewegungsapparat seien äusser st mager. Beim Wirbelsäulenuntersuch finde sich lediglich eine diskrete Skoliose des Über ganges Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule, vor allem aber eine druck dolente Muskulatur im Bereiche der Wi rbelsäule. Die Wirbelsäule zeige an sich keine Defizite und es fänden sich weder spondylogene noch radikuläre Zeichen. Beim Gelenksuntersuch der stammnahen und peripheren Gelenke hätten keinerlei Defizite der Gelenksfunktion gefunden werden können und in Bezug auf die d ruckdolente Muskulatur seien 16 von 18 Tenderpoints positiv, jedoch bestünden keine artikuläre n Einschränkungen. Ein entzü nd lich-rheumatisches Geschehen, vor all em auch eine Kollagenose oder eine Polymyalgia rheumatica sei ausgeschlossen und d ie radiologischen Abklä rungen hätten alte rsentsprechende osteoartikuläre Befunde ergeben . A us rheuma tologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft oder als Raumpflegerin ohne Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig (S. 49 f.). A us interdisziplinärer Sicht befanden die Gutachter, die Beschwerdeführerin sei i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsang estellte in einem Schulhaus
zu 100 % arbeitsfähig und auch in einer sonstigen, dem allge mei nem Leistungsvermögen angepassten Verweistätigkeit bestehe eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 52). 4 .
4 .1
4.1.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung en der Z.___ -Ärzte vom 2. November 2009 (E. 3.2.1) sowie
des RAD -Arztes
Prof. Dr. C.___ vom 2 3. März 2010 ( E.
3.2.2 ) von einer nicht mehr verwert baren Restarbeitsfähigkeit aus . 4.1.2
Zur Einschätzung der Z.___ -Ärzte ist festzuhalten, dass diese von einer Ver schlechterung des Zustandes seit 2. Juni 2008 ausgingen ( Urk. 7/34/2 oben) und damit zu einem Zeitpunkt vor Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 0. August 2008 ( Urk. 7/31). Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Wartezeit im Juni 2008 ( Urk. 7/52).
Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die bei der Rentenzusprache längst etablierte Rechtsprechung, wonach aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte (und behandelnde Ärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen). Soweit die Rentenzusprache demnach auf den Angaben der Z.___ -Ärzte basiert, erweist sie sich als zweifellos unrichtig.
Sodann erschöpft sich der entsprechende Bericht vorwiegend in einer Kritik am Y.___ -Gutachten vom 1 8. April 2008 (E. 3.1) sowie in einem abweichen den Schluss betreffend Auswirkungen. Dabei handelt es sich indes lediglich um eine abweichende Würdigung des gleich gebliebenen Sachverhalts, wel cher revisionsrechtlich irrelevant ist und eine Leistungszusprache als zwei fellos unrichtig erscheinen lässt. Die Ärzte schilderten denn auch keine neuen objektivierbaren Befunde und äusserten sich nicht zur Veränderung der Ver hältnisse, ausser eine solche unsubstantiiert zu behaupten ( Urk. 7/34/2 oben). Die geschilderten Befunde erschöpfen sich im Wesentlichen in den subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin (respektive ihrer Tochter) und sind ausserdem unvollständig, ging doch bei der Darlegung der Schwierigkeiten der Umstand vergessen, dass die Beschwerdeführerin jährlich für drei bis vier Wochen in die Ferien verreist (per Auto oder Flugzeug) und regelmässig soziale Kontakte hat ( Urk. 7/71/38 unten, ohne Hinweis, dass sich diesbezüg lich im Laufe der Zeit Änderungen ergeben haben). 4.1.3
Die Einschätzung Prof. Dr. C.___ , auf welche sich die Beschwerdegegne rin massgeblich stützte, enthält im Wesentlichen eine kritiklose Würdigung der Angaben der Z.___ -Ärzte. Eine Anamnese und eine Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere dem rund zwei Jahre zuvor erstellten Y.___ Gutachten vom 18. April 2008 (E. 3.1), erfolgte nicht respektive wurde vom RAD nicht dokumentiert. Einzige Bezugsquelle in seiner Stellungnahme bil dete der Bericht des Z.___ vom 2. November 2009 wobei der RAD-Arzt selbst Abweichungen gegenüber der Diagnosestellung des Z.___ — vgl. erst maliges Festhalten einer Störung gemäss ICD-10: F48.0 , was einer Neurasthe nie (anstelle der von dem Z.___ -Ärzten diagnostizierten mittel gradigen depressi ven Episode) entspricht (ICD-10, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, Hrsg. Horst Dilling, Werner Mombour, Martin H. Schmidt 1 0. Auflage 2015 Bern, S. 235 f.) — unbegründet liess. Seine Schlussfolge rungen in Bezug auf die de r Bes chwerdeführerin verbleibende Leis tungsfä higkeit sind damit nicht nachvollziehbar. So unterliess er es ins besondere , die Aufhebung des Leistungsvermögens in dem von ihm gelte nd gemachten Ausmass mit psychi schen Befunden zu unterlegen und zu begründen . Auch fehlt eine Darlegung der befundmässigen Veränderung (Urteil des Bundesge richts 8C_38/2013 vom 2.
September 2013 E. 4.4.3 ), was die darauf gestützte Rentenzusprache als zweifel los unrichtig erscheinen lässt.
Die Stellungnahme des RAD erfüllt damit die Beweisanforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage , auf deren Basis eine Leistungszusprache erfolgen kann, nicht (BGE 125 V 351 E. 3a), weshalb sich die Leistungszusprache auch unter diesem Titel als zweifellos unrichtig erweist. 4.1.4
Damit fehlte es im Zeitpunkt der Rentenzusprache an hinreichend sorgfälti gen fachärztlichen Abklärungen. Da die Beschwerdegegnerin damit ihrer Abklär ungspflicht nur ungenügend nach gekommen ist, beruht e die Leistungszusprache auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung und muss daher als zweifellos u nrich tig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2014 vom 2 3. Juni 2015 E. 3.1.2 und 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4 .2
Ein wiedererwägungsweises Zurückkommen a uf den ursprünglichen Renten ent scheid rechtfertigt zudem auch die unterbliebene, damals geltende Ü ber windbarkeits prüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E. 3.4). So wäre bei dem von Prof. Dr. C.___
mittels Diag nosecodes festgehaltenen Krankheitsbild die Frage, inwieweit eine Arbeits unfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als auch im rechtlichen Sinne invalidisierend anzuerkennen wäre, nach der mit BGE 130 V 352 begründeten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (noch) gültig gewesenen Rechtsp rechung zu beurteilen gewesen. Weder d ie Beurteilung im Bericht des Z.___ noch jene von Prof. Dr. C.___ sprach sich jedoch begründet und mit Bezug auf konkrete Untersuchungsbefunde über
die Foerster-Kriterien aus.
Aufgrund der damals bestandenen Aktenlage kann in der erhobenen depressi ven Störung - wobei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nie einer adäquaten längerda uern den, stationären psychiatrischen Behandlung unter zogen hat, nicht auf das Vorliegen ein er schweren depressiven Episode geschlossen werden , was im Einklang mit der Beurteilung durch d ie Vorg ut achter des Y.___ und die späteren Gutachter im A.___ steht. Bereits nach der damals geltenden Rechtsprechung stellten leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit auszuüben ( Urteil 9C_803/2008 vom 2 9. Mai 2009 E.
5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 57 S . 171, 8C_958/2010 E. 6.2.2.2). Anhaltspunkte, dass es sich vor liegend anders verhält, sind keine ersichtlich. 4 .3
4.3.1
Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2015 ( Urk.
2) erging unter dem Dispositiv wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 9. Oktober 2010 und Aufhebung der künftigen Renten leistungen. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort zusätz lich auf einen Revisionsgrund im Sinne einer verbesserten gesundheitlichen Situation hin ( Urk. 6 Ziff. 2). Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik verne hmen ( Urk. 11 Ziff. 2). D as rechtliche Gehör hinsichtlich dieses Standpunkt es
wurde damit ausreichend gewahrt und steht einer gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen ( vgl. Replik Urk. 1 1. S. 2 ).
Der Auffassung der Beschwerdeführerin die Revision sei nicht Gegenstand des vorliegenden V erfahrens , kann nicht beigepflichtet werden. Gegenstand des Verfahrens ist die Einstellung der Rentenleistungen. Der im Dispositiv enthaltene Hinweis auf eine Wiedererwägung ist insofern irrele vant, als das Ergebnis dasselbe ist, nämlich die Einstellung der Leistungen pro futuro. 4.3.2
Die Gutachter legten explizit eine Verbesserung des psychischen Gesund heits zustandes - basierend auf den weitgehend unsubstantiierten Angaben der Z.___ -Ärzte - dar. So berichteten sie von einem gesteigerten Selbstwert gefühl und mehr Lebensfreude und schlossen auf eine Aufhellung der
zeitweise als mittelschwer geschilderten - depressiven Symptomatik ( Urk. 7/71/53-54). Auch die durch den psychiatrischen Facharzt erhobenen Befunde waren - abgesehen von leichten Einschränkungen in Bezug auf Schwingungsfähigkeit, Affekt und Angst - im Wesentlichen unauffällig (Urk.
7/71/39). Die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ist ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. nachfolgend E. 5).
Zu bemerken ist hierzu, dass - soweit davon ausgegangen würde, die beiden Verfügungen vom 29. Oktober 2010 hätten mit der Stellungnahme des RAD auf einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage für die Leistungszu sprache beruht - ohne Weiteres auf einen Revisionsgrund im Sinne einer erhebli chen Veränderung
zu schliessen wäre, da aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde die von Prof. Dr. C.___ festgehaltenen Diagnose codes nicht mehr bestätigt werden konnte n . 4.3.3
Wie es sich damit aber letztlich genau verhält, kann nach Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss dem hiervor Gesagten offen gelassen wer den. 4 .4
An gesichts des Charakters der am 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 7/52 ) zugesproche nen Invalidenrente und Hilflosenentschädigung als periodische Dauerleistung sind auch die Voraussetzungen der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bej ahen (BGE 119 V 475 E. 1c) .
5 .
5 .1
Zu prüfen bleibt die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1) . 5 .2
Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 7. September 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweis kräftige ä rztliche Entscheidungsgrundlage (E. 1. 8 ). Das Gutachten beruht auf fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/71/2-18 ) abgegeben. Die Gutachter nahmen zu früheren medizinische n Beurteilungen Stellung ( Urk. 7/71/43) und erhoben detaillierte Befunde und nachvollziehbare Diagnosen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich hinreichend mit diesen auseinander. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet.
Nicht nachvollziehbar ist demgegenü ber der Bericht des Z.___ vom 10. September 2013 ( Urk. 7/60), welcher aufgrund der Diagnosen einer mit tel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), eine r anhaltende n somato forme n Schmerzstörung (F45.4) und eine r Fibromyalgie (M79.0) eine andau ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . E inerseits wird hierbei auf positive Veränderungen im Psychostatus hin gewiesen , was aufgrund des Behand lungs ziels einer Psychotherapie grundsätzlich als nachvollziehbar erscheint .
D ann aber werden aus fachfremder Sicht auch körperliche E in schränkungen ins Feld geführt, die
keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr erwarten liessen , was aus fachärztlicher Sicht nicht bestätigt werden konnte .
5 .3
5 .3.1
Während die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung an der Beurtei lung im A.___ -Gutachten festhielt, wies die Beschwerdeführerin
zu Recht darauf hin, dass es die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unterlassen habe, das Gutachten einer schlüssigen Beurt eilung nach den Indikatoren gestützt auf die neu e
Rechtsprechung von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlieren würde. Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 3 0. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5 .3.2
Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1.2.2) relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können. Die von Dr. D.___ und Dr. F.___ detailliert erhobenen Untersuchungsbefunde waren grundsätzlich unauffällig. Eine ausgeprägte Komorbidität liegt damit nicht vor, wohl aber eine Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den internistischen und rheumatolo gischen Befunden . Im Weiteren gelten Schmerzstörungen nach der Recht sprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich äusserte sich der psychiatrische Gutachter Dr. G.___
in Bezug auf die durchgeführte ambulante , in Deutsch und ohne Dolmetscher durchgeführte Gesprächsthera pie kritisch und wies auf eine fehlende adäquate Therapie und nicht ausge schöpfte Behandlungsoptionen hin (Urk.
7/71/42 und 7/71/52 f ) . Eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist damit zu verneinen. Der Gut achter befasste sich sodann mit der Persönlichkeitsstru ktur der Beschw erde führerin und
zum sozialen Kontext -
seit Jahren IV-rentenbeziehender Ehe gatte und umsorgende Familie
- nahm der Gutachter ausführlich Stellung. Zur Konsistenz ergibt sich aus dem Gutachten , dass die Beschwerdeführerin eine soziale Teilhabe am Familienleben mit wöchentlichen Besuch en der Enkelkinder, mehrmals täglichen Spaziergängen mit dem Ehegatten, regel mässigen Besuch en
von weiteren Familie nmitgliedern und einer Bekannten
hat sowie jährlich mehrere Wochen dauernde Ferien in ihrer Heimat
ver bringt ( Urk. 7/71/38) . Ein Rückzug aus dem sozialen Netzwerk liegt damit nicht vor . Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen lässt sich nicht herleiten. Daneben ist auf grund der Schilderung von einem geregelten Tagesablauf im Haushalt mit Aktivitäten ausser Haus auszugehen . Insgesamt hat die diagnostizierte chro nische Schmerzstörung somit auch unter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin und ist das Gutachten auch aus dies er Sicht nicht zu beanstanden. 5 .4
Zusammenfassend ist aufgrund der nachvollziehbaren und umfassende n gut achterlichen Beurteilungen
die
angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutba r , womit keine Invalidität ( mehr ) besteht. Aufgrund der beweiskräftigen medi zinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. De zember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
6 .
6 .1
D as Bundesgericht hat im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 festgehal ten , dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliede rungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabsti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumut bar ist (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.4.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_920/ 2013 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.4 ). 6 .2
Die Beschwerdeführer in , geboren am 1 0. Dezember 1956 , war im Zeitpunkt der Rentenau fhebung vom 5. November 2015 knapp 59 jährig. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht bes onders geschützten Bezügerkreis und die Ver waltung war gehalten , vor der Rentenaufhebung Eingliederungs mass nahmen zu prüfen und durchzuführen .
6 .3
D ie Beschwerdegegnerin
gewährte berufliche Massnahmen im Sinne von Bera tung, Begleitung und Arbeitsvermittlung für den Zeitraum vom 7. April 2015 bis 6 . Dezember 2015
und erteilte hierzu eine Kostengutsprache (Urk.
7/101) . D iese Massnahmen wurden aufgrund sprachlicher Schwierig keiten und Schmerzen bereits nach kurzer Zeit abgeb rochen . So beendete die Beschwerdeführerin den Einführungskurs nicht und teilte mit, dass auch andere Kurse nicht in Frage kämen, weshalb die Massnahmen aufgehoben wur den
(vgl. Urk. 7/104/2 und Urk. 7/108 ). Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen nichts vor , was auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen lässt . Insbesondere machte sie nicht geltend, dass sie zur Verwer t ung des vorhandenen beruflichen Restleistungsvermögens einer über die angebotene Hilfestellung hinausgehende Unterstützung durch die Beschwer degegnerin bedürfte. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen denn auch weder nötig noch angezeigt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2013 E. 6.3) . In den ärztlichen Unterlagen wurde kein besonderer Bedarf an Unterstützung bei der beruflichen Ein gliederung geäussert und die Beschwerdeführerin kann ihre Restarbeitsfähig keit in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich verwerten, wobei ihr die Beschwerdegegnerin für das Auffinden einer entsprechenden Arbeits stelle Unterstützung im Sinne von Beratung, Unterstützung und Arbeitsver mittlung
angeboten hat. Damit gibt die Rentenaufhebung auch in diesem Punkt zu keiner Kritik Anlass.
7 .
7 .1
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Zusprache einer un befristeten ganzen Rente ab 1. Mai 2010 zweifellos unrichtig war und weder aus physischer noch aus psychischer Sicht ein Gesundheitsschaden besteht, der einen Rentenanspruch pro futuro zu begründen vermöchte. 7 .2
Bei der Zusprache der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Verfügung vom 2 9. Oktober 2010 [ Urk. 7/51, vgl. auch Urk. 7/3 8]) w urde aus psychi schen
Gründen und wegen Schmerzen die Mithilfe von Familienangehörigen bei Reinigungsarbeiten von sieben Stunden pro Woche und die Begleitung zu aus s erhäuslichen Tätigkeiten von 70 Minuten pro Woche angerechnet und damit de r Bedarf an lebenspraktischer Begleitung anerkannt. Mit Blick auf die Erkenntnisse aufgrund der polydisziplinären Abklärung im A.___ , wonach die Verwertung einer Arbeitsfähigkeit im Reinigungsbereich vollzei tig zumutbar ist , ist eine Hilflosigkeit nicht ( mehr ) ausgewiesen. Im Weiteren bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerde führerin die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung anderweitig erfüllt wären. Dies wurde beschwerdeweise ( vgl. Urk. 8/1 ) auch nicht geltend gemacht.
Damit erweist sich sowohl die Verfügung vom 5. November 2015 (Ein stellung der Invalidenrente) als auch die Verfügung vom 6. November 2015
(Einstellung der Hilflosenentschädigung) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde n führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef