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IV.2015.01260

Teilweise Gutheissung betr. Erlass Rückerstattung. Die Nichtmeldung des Nichtantritts der RS sowie die verspätete Meldung betr. Änderung der Ausbildung erfolgte grob fahrlässig. Gutgläubigkeit i.B.a. Notwendigkeit von 20h/Woche Ausbildung für Anspruchsbegründung bejaht.

Zürich SozVersG · 2016-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, bezieht seit 1998 eine ganze Rente der eidgenössi schen Invalidenversicherung (Feststellungsblatt Rentenrevis ion vom 2 1. Oktober 2010, Urk. 7 /15). Mit Schreiben vom 1 4. August 2012 wurde der Versicherte erstmals von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) aufgefordert, einen Ausbildungsnachweis für seinen volljährig geworde nen Sohn zu erbringen, damit geprüft werden könne, ob weiterhin Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente bestehe (Urk. 7 /48).

Der Sohn meldete sich für den Lehrgang Gymnasiale Matur im Z.___ an und begann die Ausbil dung im August 2013 (Urk. 7 /53). Der Versicherte teilte der SVA am 1 1. Juni 2013 diesbezüglich mit, dass der Sohn während der Ausbildung keine Arbeitsstelle antreten könne, da das Selbststudium ca. 20 St unden pro Woche benötige (Urk. 7 /55). Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/77)

setzte der Sohn die SVA darüber in Kenntnis, dass er vom 1 0. März bis zum 3 1. Juli 2014 die Rek rutenschule (RS) absolvieren werde und danach weiterhin die Schule besuche (vgl. auch Urk. 7/76).

Die SVA forderte den Versicherten mit Schreiben vom 1 3. März 2014 auf, eine aktuelle Schulbestätigung für den Sohn einzureichen u nd wies gleichzeitig darauf hin, dass während des Militärdienstes keine Familienzulagen bezahlt würden (Urk. 7/82). Am 3. Juni 2014 forderte die SVA erneut ein en

Ausbil dungsna chweis

für die Prüfung des Anspruchs auf Kinderrente ein (Urk. 7/84), woraufhin am 1. Juli 2014 (Eingangsdatum) eine Einschreibebescheinigung für die Handelsschule der Z.___ Profession eingereicht (Urk. 7/85) wurde .

Die SVA forderte den Versicherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 erneut auf, einen aktuellen Ausbildungsnachweis zur Prüfung der Anspruchsberechti gung auf den Bezug der Kinderrente einzureichen (Urk. 7/98). Nach Einreichung einer Schulbestätigung, aus welcher ersichtlich wurde, dass es sich beim Lehr gang um ein Bürof achdiplom VSH handelt (Urk. 7/99), nahm die SVA Rück sprache mit dem Z.___, welche s sie darüber in Kenntnis setzte, dass es sich bei diesem Lehrgang um ein Selbststudium mit einem wöchentlichem Auf wand von 8 bis 10 Stunden handle (Urk. 7/101).

Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 wurde eine Rückforderung der zu viel ausbe zahlten Kinderrenten während der Monate März bis Dezember 2014 in Aussicht gestellt, da die Matura im Februar 2014 beendet worden sei, womit kein Anspruch auf Kinderrente mehr bestanden habe (Urk. 7/105). Mit Einwand vom 1 2. Januar 2015 brachte der Versicherte dagegen vor, dass der Sohn am 1 0. Februar 2014 einen Unfall erlitten habe, so dass er die RS nicht habe antre ten können und seine Zukunft neu habe planen müssen. Entsprechend habe er im Juni 2014 entschieden, die Handelsschule zu absolvieren (Urk. 7/107). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 7. Februar 2015 teilte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten wie vorbeschieden mit, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung der Kinderrente für den Sohn in den Monaten März bis Dezember 2014 nicht mehr erfüllt gewesen seien und die zu Unrecht ausbezahlten Kin derrenten in Höhe von Fr. 7‘700.-- zurückgeforder t würden (Urk. 7 /115).

Mit Schreiben vom 2 8. März 2015 ersuchte der Versicherte sinngemäss um E rlass der Rückerstattung (Urk. 7 /121). Nach Prüfung des Gesuchs stellte die IV-Stelle m it Schreiben vom

1 8. September 2015 eine teilweise Gutheissung des Erlassgesuchs in Aussicht, indem sie festhielt, dass vom 1. März bis zum 3 1. Juli 2014 kein guter Glaube vorliege und der Betrag von Fr. 3‘850.-- zurückzuer statten sei, die Rückerstattung der vom 1. August bis zum 3 1. Dezember 2014 zu viel bezogenen Kinderrente aber infolge guten Glaubens erla ssen werde (Urk. 7 /158). Nachdem der Versicherte Stellung genommen hatte (Urk. 7 /160), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2015 an der teilweisen Gut heissung bzw. der Rückerstattungspflicht für die Monate März bis Juli 2014 fest (Urk. 7/162). Mit Schreiben vom 6. November 2015 hob sie d iese Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/174), da die Stellungnahme des Versicherten nicht geprüft worden sei . Mit Verfügung vom 9. November 2015 hiess die SVA, IV-Stelle, das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Kin derrenten

- wie vorbeschieden - teilweise gut (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Erlass der Rückerstattung zu viel gewährter Kinderrenten zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-195) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer am Antrag auf Erlass der Rückerstattung fest (Urk. 11) .

Die Beschwe rdegegnerin verzichtete auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung

im Wesentlichen dafür, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Zeit von März bis Juli 2014 nicht gutgläubig gewesen sei, da er - nach Rücksprache mit der Gemeinde A.___

- gewusst habe, dass der Militärdienst Einfluss auf die Auszahlung der Kinder rente habe, er allerdings nicht gemeldet habe, dass der Sohn diesen nicht habe antreten können. Entgegen seinen Ausführungen hätte ihm allerdings bewusst sein müssen, dass er darüber Meldung zu erstatten hätte - womit eine Melde pflichtverletzung zu bejahen sei. Der Sohn besuche seit Juni 2014 die Ausbil dung „Bürofachdiplom“ mit einem Aufwand von ca. 10 Stunden pro Woche. Dies liege unter den voraussetzungsbedingten 20 Stunden pro Woche, was der Beschwerdeführer allerdings nicht habe wissen können, so dass ab August bis Ende Dezember 2014 die Voraussetzung des guten Glaubens erfüllt sei, womit ein entsprechender Teilerlass zu gewähren sei (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass seine Tochter auf seine Bitte hin der Beschwerdegegnerin im Februar, März oder April 2014 telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Sohn den Militärdienst aufgrund eines Unfalles nicht habe antreten können. Allerdings wäre er selbst dann in gutem Glauben gewesen, wenn er seine Tochter nicht hätte anrufen lassen, da er sich aufgrund der Auskunft vom Amt in A.___ darauf habe verlassen können, dass ihm die zugegangene Unterstützung zustehe und sie - ob als Kinderrente oder Ergänzungsleistung ausbezahlt - von der gleichen „Kasse“ stamme (Urk. 1) .

In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2016 ergänzte die Beschwerdegegne rin ihre Ausführungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer widersprüchli che Angaben mache: Noch mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2015 habe er aus geführt, dass er nicht gewusst habe, dass der Nichtantritt des Militärdienstes zu melden sei. Nun sei er sich sicher, dass er seine Tochter um telefonische Mittei lung gebeten habe (Urk. 6).

Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik vom 2. März 2016 aus, dass zumin dest auch für die Monate Juni bis August 2014, sprich ab Beginn der Ausbildung durch seinen Sohn, der gute Glaube ebenfalls zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren annehmen dürfen, dass die Ausbildung inklusive des Militärdienstes leistungsbegründend sei, so dass nicht ersichtlich sei, wieso er hätte annehmen müssen, dass er den Unfall melden sollte. Des Weiteren habe die Tochter der Beschwerdegegnerin den Unfall telefonisch mit geteilt, dass hierzu keine Telefonnotiz bestehe, sei bei der unübersichtlichen Aktenführung nicht verwunderlich. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorge worfen werden, er habe nicht das erforderliche „Mindestmass an Aufmerksam keit aufgewendet “. Damit sei er guten Glaubens gewesen (Urk. 11). 2.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind u n rechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in

gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse

Härte vorliegt.

Nach der Rechtsp rechung des Bundesgerichts ist d er gute Glaube als Erlass voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rücker stattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verha lten nur leicht fahrlässig war . Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfä higkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (mit weiteren Hinweisen: BGE 138 V 218 E. 4). 4.

4.1

Die am 1 7. Februar 2015 verfügte Rückerstattung (Urk. 7/115) ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb einzig Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Erlassvoraus setzungen erfüllt sind.

Es ist u nbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. Urk. 7/157) . Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat. 4.2

4.2.1

In der dem Beschwerdeführer zugestellten Mitteilung vom 2 1. Oktober 2010 (Urk. 7/16) wurde ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflus sen könnten, aufmerksam gemacht. Zusätzlich wurde speziell darauf hingewiesen, dass eine Meldung bei Unterbrechung oder Beendigung einer Aus bildung bei über 18-jährigen notwendig sei. Mit Schreiben vom 1 4. August 2012 (Urk. 7 /52) wurde der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Kinderrente für seinen Sohn, welcher nun das 1 8. Lebensjahr erreicht habe, erlösche, falls er nicht nachweise, dass er sich in Ausbildung befinde. 4.2.2

Es trifft zwar zu, dass darin nicht separat aufgeführt wurde, dass der Beginn oder die Beendigung bzw. der Nichtantritt des Militärdienstes zu melden sei. Aus den Fo rmulierungen geht jedoch in klarer Weise hervor, dass die darin ent haltenen Aufzählungen beispielhafter Natur sind (vgl. die Formulierung „Das ist insbesondere notwendig bei (…)“, Urk. 7/16). Auch ohne explizite Auflistung ist mithin von einer meldepflichtigen Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Sohnes auszugehe n.

Indem der Beschwerdeführer den Nichtantritt des Mili tärdienstes durch seinen Sohn nicht anzeigte, verletz te er somit seine Melde pflicht .

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Tochter habe die Beschwerdegegne rin über den Nichtantritt der RS informiert (Urk. 1), womit keine Meldepflichtverletzung erstellt sei, ist festzuhalt en, dass aus de n im Recht liegenden Akten nichts dergleichen hervorgeht (vgl. insbesondere den Brief des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2015, Urk. 7/165) und im übrigen der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 4.2.3

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 31 ATSG). Der Sohn des Beschwerdeführers begann im Juni 2014 die neue Ausbildung. D ie Ein schreibebescheinigung ging allerdings erst am

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 6. Oktober 2015 an der teilweisen Gut heissung bzw. der Rückerstattungspflicht für die Monate März bis Juli 2014 fest (Urk. 7/162). Mit Schreiben vom 6. November 2015 hob sie d iese Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/174), da die Stellungnahme des Versicherten nicht geprüft worden sei . Mit Verfügung vom 9. November 2015 hiess die SVA, IV-Stelle, das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Kin derrenten

- wie vorbeschieden - teilweise gut (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Erlass der Rückerstattung zu viel gewährter Kinderrenten zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2016 (Urk.

E. 6 ).

Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik vom 2. März 2016 aus, dass zumin dest auch für die Monate Juni bis August 2014, sprich ab Beginn der Ausbildung durch seinen Sohn, der gute Glaube ebenfalls zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren annehmen dürfen, dass die Ausbildung inklusive des Militärdienstes leistungsbegründend sei, so dass nicht ersichtlich sei, wieso er hätte annehmen müssen, dass er den Unfall melden sollte. Des Weiteren habe die Tochter der Beschwerdegegnerin den Unfall telefonisch mit geteilt, dass hierzu keine Telefonnotiz bestehe, sei bei der unübersichtlichen Aktenführung nicht verwunderlich. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorge worfen werden, er habe nicht das erforderliche „Mindestmass an Aufmerksam keit aufgewendet “. Damit sei er guten Glaubens gewesen (Urk. 11). 2.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind u n rechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in

gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse

Härte vorliegt.

Nach der Rechtsp rechung des Bundesgerichts ist d er gute Glaube als Erlass voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rücker stattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verha lten nur leicht fahrlässig war . Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfä higkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (mit weiteren Hinweisen: BGE 138 V 218 E. 4). 4.

4.1

Die am 1 7. Februar 2015 verfügte Rückerstattung (Urk. 7/115) ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb einzig Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Erlassvoraus setzungen erfüllt sind.

Es ist u nbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. Urk. 7/157) . Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat. 4.2

4.2.1

In der dem Beschwerdeführer zugestellten Mitteilung vom 2 1. Oktober 2010 (Urk. 7/16) wurde ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflus sen könnten, aufmerksam gemacht. Zusätzlich wurde speziell darauf hingewiesen, dass eine Meldung bei Unterbrechung oder Beendigung einer Aus bildung bei über 18-jährigen notwendig sei. Mit Schreiben vom 1 4. August 2012 (Urk. 7 /52) wurde der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Kinderrente für seinen Sohn, welcher nun das 1 8. Lebensjahr erreicht habe, erlösche, falls er nicht nachweise, dass er sich in Ausbildung befinde. 4.2.2

Es trifft zwar zu, dass darin nicht separat aufgeführt wurde, dass der Beginn oder die Beendigung bzw. der Nichtantritt des Militärdienstes zu melden sei. Aus den Fo rmulierungen geht jedoch in klarer Weise hervor, dass die darin ent haltenen Aufzählungen beispielhafter Natur sind (vgl. die Formulierung „Das ist insbesondere notwendig bei (…)“, Urk. 7/16). Auch ohne explizite Auflistung ist mithin von einer meldepflichtigen Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Sohnes auszugehe n.

Indem der Beschwerdeführer den Nichtantritt des Mili tärdienstes durch seinen Sohn nicht anzeigte, verletz te er somit seine Melde pflicht .

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Tochter habe die Beschwerdegegne rin über den Nichtantritt der RS informiert (Urk. 1), womit keine Meldepflichtverletzung erstellt sei, ist festzuhalt en, dass aus de n im Recht liegenden Akten nichts dergleichen hervorgeht (vgl. insbesondere den Brief des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2015, Urk. 7/165) und im übrigen der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 4.2.3

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 31 ATSG). Der Sohn des Beschwerdeführers begann im Juni 2014 die neue Ausbildung. D ie Ein schreibebescheinigung ging allerdings erst am

Dispositiv
  1. Juli 2014 - und damit verspä tet - bei der Beschwerdegegnerin ein ( Urk.  7/84 -85 ) , so dass auch diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung zu bejahen ist.      Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob das f ehlerhafte Verhalten des Beschwerde führers im Sinne der Nicht- bzw. verspäteten Meldung jeweils eine grobe Fahr lässigkeit darstellt, welche der Annahme des gute n Glaubens entgegensteht (E. 3 ). 4.3      Zuerst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer es grob fahrlässig unterliess zu melden, dass der Sohn die RS nicht angetreten hatte .      Der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn teilte der Beschwerdegegnerin am 1
  2. Februar 2014 (Eingangsdatum) mit, dass er in die Rekrutenschule gehen werde und danach weiterhin die Schule absolviere ( Urk.  7/77). Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer mit S chreiben vom 1
  3. Januar 2015 fest , dass er die Auskunft erhalten habe, dass auch während der RS die Kinderrente bezahlt werde ( Urk.  7/107). Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Tochter habe die Beschwerdegegnerin über den Nichtantritt der RS informiert ( Urk.  1), geht hervor, dass der Beschwerdeführer um die Notwendigkeit der Mitteilung gewusst hat. Dies zeigt, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass der Militärdienst Einfluss auf den Anspruch auf eine Kinderrente haben kann. Den Autounfall erlitt der Sohn bereits am 1
  4. Februar 2014 ( vgl. Urk.  7/107; Urk.  7/108/3), womit es dem Beschwerdeführer ohne w eiteres mög lich gewesen wäre , rechtzeitig eine Meldung zu machen, dass der Sohn die RS nicht antreten könne.      Zusammenfassend hätte dem Beschwerdeführer mit der von ihm zu erwartenden Umsicht bewusst sein müssen, dass er diese Änderung zu melden hat. Unter diesen Umständen stellt die unterlassene Meldung eine grobe Fahrlässigkeit dar.      Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass ihm die Unterstützung so oder so als Kinderrente oder Ergänzungsleistung zustehe ( Urk.  1), schlägt fehl, da ihm mit der vom ihm zu erwartenden Umsicht b ewusst sein musste, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht die gleichen sind und eine Mitteilung zur Anspruchsprüfung entsprechend unumgänglich ist (vgl. auch Urk.  7/107).      Der Beschwerdeführer unterliess damit die Meldung des Nichtantritts der RS grob fahrlässig. 4.4      Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 1
  5. August 2012 bezüglich der Weiterzahlung der Kinderrente ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen i n der Ausbildungssituation schri ftlich mitzuteilen sind und ein aktueller Ausbil dungsnachweis einzureichen ist ( Urk.  7/52). Damit musste dem Beschwerdefüh rer bewusst sein, dass er der Beschwerdegegnerin den Wechsel seines Sohnes von der Maturitätsschule in den Lehrgang Bürofachdiplom bzw. Handelsschule Weg 1 (vgl. Urk.  7/93; Urk.  7/99 und Urk.  7/102) zeitnah hätte melden müssen , damit sie den Fortbestand des Anspruches rechtzeitig hätte prüfen und neu beurteilen können . Die entsprechende Einschreibebestätigung ging bei der Beschwerdegegnerin allerdings erst am
  6. Juli 2014 ein ( Urk.  7/84-85 ), womit eine rechtzeitige Prüfung bezüglich Anspruch der Kinderrente für Juni 2014 verunmöglicht war. Die verspätete Meldung der Änderung der Ausbildung stellt entsprechend eine grobe Fahrlässigkeit dar.      Ab Juli 2014 war es der Beschwerdegegnerin aufgrund der Meldung möglich, das Fortbestehen des Anspruches auf eine Kinderrente zu prüfen. Vom Beschwerdeführer konnte - wie unbestritten blieb - nicht erwartet werden, dass er über den um einen Anspruch auf Kinderrente zu begründenden erforderli chen Arbeitsaufwand von 20 Stunden pro Woche informiert war und der Beschwerdegegnerin entsprechend mitteilte, dass die Ausbildung weniger Zeit in Anspruch nehme . Entsprechend ist der gute Glaube ab Meldung der veränderten Ausbildungssituation, folglich ab dem
  7. Juli 2014 bis zum 3
  8. Dezember 2014 zu beja h en. 4.5      Zusammenfassend ist der gute Glaube für den Zeitraum vom
  9. März bis zum 3
  10. Juni 2014 zu verneinen. Für den Zeitraum vom
  11. Juli bis zum 3
  12. Dezember 2014 liegt ein gutgläubiger Bezug der Kinderrente vor. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und die angefochtene Ver fügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die zu viel bezogene Kin derrente vom
  13. März bis zum 3
  14. Juni 2014 zurückzuerstatten ist. Für die Zeitspanne vom
  15. Juli bis zum 3
  16. Dezember 2014 wird die Rückerstattung aufgrund des gutgläubigen Bezuges erlassen.
  17. Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. BGE 122 V 221 E. 2).      D er Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem Fünftel. Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) hat er Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.  350 .-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt:
  18. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  19. November 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die Rücker stattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente für den Monat Jul i 2014 erlassen wird . Im Übrigen w ird die Beschwerde abgewiesen.
  20. Das Verfahren ist kostenlos.
  21. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.  350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  22. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  23. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  24. Juli bis und mit 1
  25. August sowie vom 1
  26. Dezember bis und mit dem
  27. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01260 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

19. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch lic . iur . Y.___ Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, bezieht seit 1998 eine ganze Rente der eidgenössi schen Invalidenversicherung (Feststellungsblatt Rentenrevis ion vom 2 1. Oktober 2010, Urk. 7 /15). Mit Schreiben vom 1 4. August 2012 wurde der Versicherte erstmals von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) aufgefordert, einen Ausbildungsnachweis für seinen volljährig geworde nen Sohn zu erbringen, damit geprüft werden könne, ob weiterhin Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente bestehe (Urk. 7 /48).

Der Sohn meldete sich für den Lehrgang Gymnasiale Matur im Z.___ an und begann die Ausbil dung im August 2013 (Urk. 7 /53). Der Versicherte teilte der SVA am 1 1. Juni 2013 diesbezüglich mit, dass der Sohn während der Ausbildung keine Arbeitsstelle antreten könne, da das Selbststudium ca. 20 St unden pro Woche benötige (Urk. 7 /55). Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/77)

setzte der Sohn die SVA darüber in Kenntnis, dass er vom 1 0. März bis zum 3 1. Juli 2014 die Rek rutenschule (RS) absolvieren werde und danach weiterhin die Schule besuche (vgl. auch Urk. 7/76).

Die SVA forderte den Versicherten mit Schreiben vom 1 3. März 2014 auf, eine aktuelle Schulbestätigung für den Sohn einzureichen u nd wies gleichzeitig darauf hin, dass während des Militärdienstes keine Familienzulagen bezahlt würden (Urk. 7/82). Am 3. Juni 2014 forderte die SVA erneut ein en

Ausbil dungsna chweis

für die Prüfung des Anspruchs auf Kinderrente ein (Urk. 7/84), woraufhin am 1. Juli 2014 (Eingangsdatum) eine Einschreibebescheinigung für die Handelsschule der Z.___ Profession eingereicht (Urk. 7/85) wurde .

Die SVA forderte den Versicherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 erneut auf, einen aktuellen Ausbildungsnachweis zur Prüfung der Anspruchsberechti gung auf den Bezug der Kinderrente einzureichen (Urk. 7/98). Nach Einreichung einer Schulbestätigung, aus welcher ersichtlich wurde, dass es sich beim Lehr gang um ein Bürof achdiplom VSH handelt (Urk. 7/99), nahm die SVA Rück sprache mit dem Z.___, welche s sie darüber in Kenntnis setzte, dass es sich bei diesem Lehrgang um ein Selbststudium mit einem wöchentlichem Auf wand von 8 bis 10 Stunden handle (Urk. 7/101).

Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 wurde eine Rückforderung der zu viel ausbe zahlten Kinderrenten während der Monate März bis Dezember 2014 in Aussicht gestellt, da die Matura im Februar 2014 beendet worden sei, womit kein Anspruch auf Kinderrente mehr bestanden habe (Urk. 7/105). Mit Einwand vom 1 2. Januar 2015 brachte der Versicherte dagegen vor, dass der Sohn am 1 0. Februar 2014 einen Unfall erlitten habe, so dass er die RS nicht habe antre ten können und seine Zukunft neu habe planen müssen. Entsprechend habe er im Juni 2014 entschieden, die Handelsschule zu absolvieren (Urk. 7/107). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 7. Februar 2015 teilte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten wie vorbeschieden mit, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung der Kinderrente für den Sohn in den Monaten März bis Dezember 2014 nicht mehr erfüllt gewesen seien und die zu Unrecht ausbezahlten Kin derrenten in Höhe von Fr. 7‘700.-- zurückgeforder t würden (Urk. 7 /115).

Mit Schreiben vom 2 8. März 2015 ersuchte der Versicherte sinngemäss um E rlass der Rückerstattung (Urk. 7 /121). Nach Prüfung des Gesuchs stellte die IV-Stelle m it Schreiben vom

1 8. September 2015 eine teilweise Gutheissung des Erlassgesuchs in Aussicht, indem sie festhielt, dass vom 1. März bis zum 3 1. Juli 2014 kein guter Glaube vorliege und der Betrag von Fr. 3‘850.-- zurückzuer statten sei, die Rückerstattung der vom 1. August bis zum 3 1. Dezember 2014 zu viel bezogenen Kinderrente aber infolge guten Glaubens erla ssen werde (Urk. 7 /158). Nachdem der Versicherte Stellung genommen hatte (Urk. 7 /160), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2015 an der teilweisen Gut heissung bzw. der Rückerstattungspflicht für die Monate März bis Juli 2014 fest (Urk. 7/162). Mit Schreiben vom 6. November 2015 hob sie d iese Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/174), da die Stellungnahme des Versicherten nicht geprüft worden sei . Mit Verfügung vom 9. November 2015 hiess die SVA, IV-Stelle, das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Kin derrenten

- wie vorbeschieden - teilweise gut (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Erlass der Rückerstattung zu viel gewährter Kinderrenten zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-195) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer am Antrag auf Erlass der Rückerstattung fest (Urk. 11) .

Die Beschwe rdegegnerin verzichtete auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung

im Wesentlichen dafür, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Zeit von März bis Juli 2014 nicht gutgläubig gewesen sei, da er - nach Rücksprache mit der Gemeinde A.___

- gewusst habe, dass der Militärdienst Einfluss auf die Auszahlung der Kinder rente habe, er allerdings nicht gemeldet habe, dass der Sohn diesen nicht habe antreten können. Entgegen seinen Ausführungen hätte ihm allerdings bewusst sein müssen, dass er darüber Meldung zu erstatten hätte - womit eine Melde pflichtverletzung zu bejahen sei. Der Sohn besuche seit Juni 2014 die Ausbil dung „Bürofachdiplom“ mit einem Aufwand von ca. 10 Stunden pro Woche. Dies liege unter den voraussetzungsbedingten 20 Stunden pro Woche, was der Beschwerdeführer allerdings nicht habe wissen können, so dass ab August bis Ende Dezember 2014 die Voraussetzung des guten Glaubens erfüllt sei, womit ein entsprechender Teilerlass zu gewähren sei (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass seine Tochter auf seine Bitte hin der Beschwerdegegnerin im Februar, März oder April 2014 telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Sohn den Militärdienst aufgrund eines Unfalles nicht habe antreten können. Allerdings wäre er selbst dann in gutem Glauben gewesen, wenn er seine Tochter nicht hätte anrufen lassen, da er sich aufgrund der Auskunft vom Amt in A.___ darauf habe verlassen können, dass ihm die zugegangene Unterstützung zustehe und sie - ob als Kinderrente oder Ergänzungsleistung ausbezahlt - von der gleichen „Kasse“ stamme (Urk. 1) .

In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2016 ergänzte die Beschwerdegegne rin ihre Ausführungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer widersprüchli che Angaben mache: Noch mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2015 habe er aus geführt, dass er nicht gewusst habe, dass der Nichtantritt des Militärdienstes zu melden sei. Nun sei er sich sicher, dass er seine Tochter um telefonische Mittei lung gebeten habe (Urk. 6).

Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik vom 2. März 2016 aus, dass zumin dest auch für die Monate Juni bis August 2014, sprich ab Beginn der Ausbildung durch seinen Sohn, der gute Glaube ebenfalls zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren annehmen dürfen, dass die Ausbildung inklusive des Militärdienstes leistungsbegründend sei, so dass nicht ersichtlich sei, wieso er hätte annehmen müssen, dass er den Unfall melden sollte. Des Weiteren habe die Tochter der Beschwerdegegnerin den Unfall telefonisch mit geteilt, dass hierzu keine Telefonnotiz bestehe, sei bei der unübersichtlichen Aktenführung nicht verwunderlich. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorge worfen werden, er habe nicht das erforderliche „Mindestmass an Aufmerksam keit aufgewendet “. Damit sei er guten Glaubens gewesen (Urk. 11). 2.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind u n rechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in

gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse

Härte vorliegt.

Nach der Rechtsp rechung des Bundesgerichts ist d er gute Glaube als Erlass voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rücker stattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verha lten nur leicht fahrlässig war . Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfä higkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (mit weiteren Hinweisen: BGE 138 V 218 E. 4). 4.

4.1

Die am 1 7. Februar 2015 verfügte Rückerstattung (Urk. 7/115) ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb einzig Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Erlassvoraus setzungen erfüllt sind.

Es ist u nbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. Urk. 7/157) . Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat. 4.2

4.2.1

In der dem Beschwerdeführer zugestellten Mitteilung vom 2 1. Oktober 2010 (Urk. 7/16) wurde ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflus sen könnten, aufmerksam gemacht. Zusätzlich wurde speziell darauf hingewiesen, dass eine Meldung bei Unterbrechung oder Beendigung einer Aus bildung bei über 18-jährigen notwendig sei. Mit Schreiben vom 1 4. August 2012 (Urk. 7 /52) wurde der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Kinderrente für seinen Sohn, welcher nun das 1 8. Lebensjahr erreicht habe, erlösche, falls er nicht nachweise, dass er sich in Ausbildung befinde. 4.2.2

Es trifft zwar zu, dass darin nicht separat aufgeführt wurde, dass der Beginn oder die Beendigung bzw. der Nichtantritt des Militärdienstes zu melden sei. Aus den Fo rmulierungen geht jedoch in klarer Weise hervor, dass die darin ent haltenen Aufzählungen beispielhafter Natur sind (vgl. die Formulierung „Das ist insbesondere notwendig bei (…)“, Urk. 7/16). Auch ohne explizite Auflistung ist mithin von einer meldepflichtigen Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Sohnes auszugehe n.

Indem der Beschwerdeführer den Nichtantritt des Mili tärdienstes durch seinen Sohn nicht anzeigte, verletz te er somit seine Melde pflicht .

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Tochter habe die Beschwerdegegne rin über den Nichtantritt der RS informiert (Urk. 1), womit keine Meldepflichtverletzung erstellt sei, ist festzuhalt en, dass aus de n im Recht liegenden Akten nichts dergleichen hervorgeht (vgl. insbesondere den Brief des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2015, Urk. 7/165) und im übrigen der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 4.2.3

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 31 ATSG). Der Sohn des Beschwerdeführers begann im Juni 2014 die neue Ausbildung. D ie Ein schreibebescheinigung ging allerdings erst am 1. Juli 2014

- und damit verspä tet - bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/84 -85), so dass auch diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung zu bejahen ist.

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob das f ehlerhafte Verhalten des Beschwerde führers im Sinne der Nicht- bzw. verspäteten Meldung jeweils eine grobe Fahr lässigkeit darstellt, welche der Annahme des gute n Glaubens entgegensteht (E. 3). 4.3

Zuerst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer es grob fahrlässig unterliess zu melden, dass der Sohn die RS nicht angetreten hatte .

Der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn teilte der Beschwerdegegnerin am 1 9. Februar 2014 (Eingangsdatum) mit, dass er in die Rekrutenschule gehen werde und danach weiterhin die Schule absolviere (Urk. 7/77). Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer mit S chreiben vom 1 2. Januar 2015 fest, dass er die Auskunft erhalten habe, dass auch während der RS die Kinderrente bezahlt werde (Urk. 7/107). Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Tochter habe die Beschwerdegegnerin über den Nichtantritt der RS informiert (Urk. 1), geht hervor, dass der Beschwerdeführer um die Notwendigkeit der Mitteilung gewusst hat. Dies zeigt, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass der Militärdienst Einfluss auf den Anspruch auf eine Kinderrente haben kann. Den Autounfall erlitt der Sohn bereits am 1 0. Februar 2014 (vgl. Urk. 7/107; Urk. 7/108/3), womit es dem Beschwerdeführer ohne w eiteres mög lich gewesen wäre, rechtzeitig eine Meldung zu machen, dass der Sohn die RS nicht antreten könne.

Zusammenfassend hätte dem Beschwerdeführer mit der von ihm zu erwartenden Umsicht bewusst sein müssen, dass er diese Änderung zu melden hat. Unter diesen Umständen stellt die unterlassene Meldung eine grobe Fahrlässigkeit dar.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass ihm die Unterstützung so oder so als Kinderrente oder Ergänzungsleistung zustehe (Urk. 1), schlägt fehl, da ihm mit der vom ihm zu erwartenden Umsicht b ewusst sein musste, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht die gleichen sind und eine Mitteilung zur Anspruchsprüfung entsprechend unumgänglich ist (vgl. auch Urk. 7/107).

Der Beschwerdeführer unterliess damit die Meldung des Nichtantritts der RS grob fahrlässig. 4.4

Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 1 4. August 2012 bezüglich der Weiterzahlung der Kinderrente ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen i n der Ausbildungssituation schri ftlich mitzuteilen sind und ein aktueller Ausbil dungsnachweis einzureichen ist (Urk. 7/52). Damit musste dem Beschwerdefüh rer bewusst sein, dass er der Beschwerdegegnerin den Wechsel seines Sohnes von der Maturitätsschule in den Lehrgang Bürofachdiplom bzw. Handelsschule Weg 1 (vgl. Urk. 7/93; Urk. 7/99 und Urk. 7/102) zeitnah hätte melden müssen, damit sie den Fortbestand des Anspruches rechtzeitig hätte prüfen und neu beurteilen können . Die entsprechende Einschreibebestätigung ging bei der Beschwerdegegnerin allerdings erst am 1. Juli 2014 ein (Urk. 7/84-85), womit eine rechtzeitige Prüfung bezüglich Anspruch der Kinderrente für Juni 2014 verunmöglicht war. Die verspätete Meldung der Änderung der Ausbildung stellt entsprechend eine grobe Fahrlässigkeit dar.

Ab Juli 2014 war es der Beschwerdegegnerin aufgrund der Meldung möglich, das Fortbestehen des Anspruches auf eine Kinderrente zu prüfen. Vom Beschwerdeführer konnte

- wie unbestritten blieb - nicht erwartet werden, dass er über den um einen Anspruch auf Kinderrente zu begründenden erforderli chen Arbeitsaufwand von 20 Stunden pro Woche informiert war und der Beschwerdegegnerin entsprechend mitteilte, dass die Ausbildung weniger Zeit in Anspruch nehme . Entsprechend ist der gute Glaube ab Meldung der veränderten Ausbildungssituation, folglich ab dem 1. Juli 2014 bis zum 3 1. Dezember 2014 zu beja h en. 4.5

Zusammenfassend ist der gute Glaube für den Zeitraum vom 1. März bis zum 3 0. Juni 2014 zu verneinen. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 3 1. Dezember 2014 liegt ein gutgläubiger Bezug der Kinderrente vor. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und die angefochtene Ver fügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die zu viel bezogene Kin derrente vom 1. März bis zum 3 0. Juni 2014 zurückzuerstatten ist. Für die Zeitspanne vom 1. Juli bis zum 3 1. Dezember 2014 wird die Rückerstattung aufgrund des gutgläubigen Bezuges erlassen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. BGE 122 V 221 E. 2).

D er Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem Fünftel. Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hat er

Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 350 .-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die Rücker stattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente für den Monat Jul i 2014

erlassen wird . Im Übrigen w ird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler