Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1963, war zuletzt von
Oktober 1989 bis März 1999 im Umfang von 50 % als Pflegemitarbeiterin in einem Altersheim tätig (vgl. Urk. 7/7/1-5 ). Am 11. März 1998 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule ( vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/9 /1-2 Ziff. 3 ) und mel dete sich am 23. Februar 1999 unter Hinweis auf belastungsabhängige Beschwerden im Schulter-Nacken-Bereich, Kopfschmerzen, Übelkeit und Konzentrationsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 6 . Oktober 2000 verneinte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/33/4-6 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Januar 2002 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge ( Prozess Nr. IV.2000.00694 , Urk. 7/42 ). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerb liche Situation erneut ab und zog ein neurologi sches/neuro psycholo gisches Gutachten vom 4. Januar 2002 bei (U rk. 7/41/3-18 = Urk. 7/43), das im Verfahren bezüglich Leistungen der Unfallversiche rung erstellt worden war (vgl. Urk. 7/41/1 =
Urk. 7/44). M it Verfügung vom 4. Oktober 2002
(Urk. 7/57, vgl. Urk. 7/52) sprach sie der Versicherten
eine halbe (Härtefall-)Rente ab 1. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 41
% und mit Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 7/72, vgl. Urk. 7/68)
eine ganze Rente ab 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu .
Am 19. Februar 2007 (Urk. 7/82) und am 27. August 2010
(Urk. 7/95) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.3
Im Rahmen einer im Oktober 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/103) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 7. März 2013 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei (Urk. 7/108) . Am 5. April 2013 teilte die IV Stelle der Versicherten mit, die polydisziplinäre Begutachtung werde durch das Y.___ , durchgeführt werden. Gleichzeitig gab sie ihr die medizinischen Disziplinen sowie die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 7 /117).
Mit Schreiben vom 8. April 201 3
wandte sich die Versicherte ge gen die vorgese hene Begutachtung durch das Y.___ , wobei sie insbesondere die Vertrauens würdigkeit und Unabhängigkeit des Chefarztes in Frage stellte (Urk. 7/119) .
In der Folge erliess die IV-Stelle am 8. Mai 2013 eine Zwischenverfü gung , mit welcher sie an der Begutac htung durch das Y.___ festhielt (Urk. 7/121). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/125/3-8) mit Urteil vom 30. August 2013 ab ( Prozess Nr. IV.2013.00553 , Urk. 7/127 ). Das Bundesgericht trat sodann mit Urteil 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/128/2-7)
ein (Urk. 7/129). 1.4
Das polydisziplinäre Gutachten des
Y.___
wurde am 1. August 2014 erstattet (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 ). Mit Vorbescheid vom 11. November 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente gestützt auf die Schluss bestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht (Urk. 7/140 = Urk. 3/4 ), woraufhin die Versicherte Einwä nd e erhob (Urk. 7/144 ). Am 22. September 2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, wobei sie der Versicher ten wiederum die Aufhebung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmun gen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht stellte (Urk. 7/149 = Urk. 3/5 ). Dagegen erhob die Versiche rte wiederum Einw ä nd e (Urk. 7/152 ). M it Verfügung vom 10. November 2015 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die bisherige ganze Rente auf
(Urk. 7/155 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 7. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom
10. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach lit . a Abs. 1 der am 1.
Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6.
IV Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.
IV Revision ) wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung über prüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist ver fassungs
- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zuge sprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).
1.3
In lit . a Abs. 4 SchlB IVG
6. IV-Revision
ist vorgesehen, dass die in lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision
geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Über prüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15
Jahren eine Rente der Invaliden versicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912). 1.4
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Ent stehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundes gerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren
Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE
141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale
Beschwerde bilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforde rungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unter stellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesge richts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfall adäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar . 1.5
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psycho soma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermö gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entschei dend ist der Aspekt der Ko nsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4). 1.6
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehör ten . Gemäss dem Y.___ Gutachten vom 1. August 2014 lägen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen vor (S. 2 oben). Die rheumatisch erhobenen Befunde könnten die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht erklären und es fehle durchwegs ein anatomisches Korrelat der Halswirbelsäulenbeschwerden, der Lendenwir belsäulenbeschwerden und auch der Schulterbeschwerden. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin auch in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 unten). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführer in den Standpunkt (Urk. 1), ihre Aussagen seien im Gutachten nicht korrekt wiedergegeben worden (S. 4 Rz 12). Sie leide nachweislich an Schulterbeschwerden, die sie in sämtlichen Tätigkeiten einschränken würden, die den Gebrauch des Armes notwendig machen (S. 4 f. Rz 14-18). Zudem sei offensichtlich, dass sie Einschränkun gen der Halswirbelsäule aufweise (S. 5 Rz 19 f.). Sie leide somit nachweislich unter nach wie vor bestehenden Beschwerden aus ihren früheren Unfällen. Sie habe aber auch in ihrem Einwand vom 19. Oktober 2015 ihr Entgegen kommen kommuniziert, worauf die Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise eingegangen sei. So wäre sie grundsätzlich bereit, an Eingliederungs massnahmen im Rahmen eines Arbeitstrainings, welches die Leistungsfähig keit kompetent feststellen könnte, mitzuwirken (S. 5 Rz 21). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht gestützt auf
die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfolgt ist. 3. 3.1
Bevor der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 ( Urk. 7/57) eine
halbe (Härtefall-)Rente zugesprochen wurde, hatte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2000 noch einen Rentenanspruch verneint . Die dieser rentenverneinenden Verfügung vom
6. Oktober 2000 ( Urk. 7/33/4-6 ) zugrunde liegenden medizinischen Berichte sind für die vorliegende Beurtei lung nicht massgeblich . 3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2002 ( Urk. 7/57) insbesondere auf das neurologische/neuro psy cho logische Gutachten vom 4. Januar 2002 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie ( Urk. 7/41/3-18 = Urk. 7/43) , das im Verfahren bezüglich Leistungen der U nfallversicherung erstellt worden war ( vgl. Urk. 7/41/1 = Urk. 7/44 ) .
Der Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin unter fast täglichen Kopf schmerzen leide . Bei ausgeprägten Kopfschmerzen sei ihr auch übel, selten müsse sie sich auch übergeben. Weiter genannt wurden leicht rechts betonte Genickschmerzen, vom Genick her einstrahlende Ohren schmerzen, vermehrte Ermüdbarkeit, eine Durchschlafstörung und insbeson dere in Pha sen mit vermehrten Schmerzen Gedächtnis- und Konzentrations defizite ( S. 3 oben Ziff. 1 ).
Er stellte folgende Diagnose n (S. 12 Ziff. 6): - Status nach Verke hrsunfall vom 11. März 1998 mi t Halswirbelsäulen ab knickverlet zung
mit heute noch bestehendem/n - zumindest mässig ausgeprägtem mittleren und oberen Cervical syn drom - leicht bis mässig ausgeprägten cervicocephalen Beschwerden - leicht ausgeprägten kognitiven Störu ngen
Als Folge der Halswirbelsäulenabknickverletzung sei auch heute noch von ei nem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzu führenden zumindest mässig ausgeprägten mittleren und oberen Cervical syndrom auszugehen. Ausgelöst durch das obere Cervicalsyndrom bestünden auch cervicocephale Beschwerden mit insbesondere „ migraine
cervicale “ . Die Organizität der erwähnten Beeinträchtigungen und Beschwerden sei belegt durch den erhobenen Befund mit schmerzhafter Verspannung und Fehlba lance der Genick- und Schultergürtelmuskulatur sowie myogelotisch verän derter (verklumpter) Muskulatur (S. 13 Mitte Ziff. 7 ). Die von der Beschwer deführerin beklagte kog nitive Störung sei nicht mit Si cherheit als Folge einer milden traumatischen Gehirnverletzung anzunehmen, sie sei überwiegend wahrscheinlich Folge von Schmerzinterferenzen und sei leicht ausgeprägt (S. 13 unten Ziff. 7 ). Als Folge des mittleren und oberen Cervicalsyndroms sei auch heute noch von insbesondere belastungsabhängigen Genick- und Schulterarmschmerzen sowie von Kopfschmerzen auszugehen, welche vor allem durch mit Schulter gürtelbeanspruchung sowie durch Tätigkeiten in ungünstigen Körper haltungen ausgelöst würden ( S. 13 unten Ziff. 7). In derartigen Arbeiten sei heute eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben, was insbesondere auch auf die Tätigkeit als Krankenpflegerin zutreffe, welche für die Beschwerdeführe rin nicht mehr zumutbar sei und sie ausgesprochen ungünstig körperlich belaste. In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender und stehen der Körperhaltung, ohne Kopfzwangshaltung und ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur sei von einer 50%igen Arbeitsfähigke it auszugehen. Im Haushalt sei eine Beeinträchtigung von 30 % (in etwa den schwereren A rbeiten entsprechend) anzunehmen . Mehr als drei Jahre nach dem Unfall sei von einem Residual zustand auszugehen ( S.
14 oben Ziff. 7). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom April 2002 aus, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 7/45/3). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 ( Urk. 7/57 ) eine halbe (Härtefall-)Rente ab 1. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zu. Dabei wurde die Beschwerdeführerin als zu 40 % im Haushalt Tätige und als zu 60 % Erwerbstätige qualifiziert.
4. 4.1
Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im November 2003 angegeben hatte , sie würde aufgrund der Familienkonstellation (ihre Kinder seien nun älter) und der Tatsache, dass ihr Ehemann aufgrund seiner eigenen Invalidität ein ungenügendes Einkommen erziele, bei guter Gesund heit zu 100 % arbeiten (Urk. 7/59), qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab 1. August 2002
neu als zu 100 % Erwerbstätige . Die Neuberechnung der Invalidität ergab bei gleich gebliebener 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. Urk. 7 /67 S. 1 ).
In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügu ng vom 20. April 200 4 ab 1. November 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 7/72, vgl. Urk. 7/68).
4.2
Nach einer im Jahr 2007 durchgeführten Rentenrevision kam die Beschwerde gegnerin gestützt auf einen Bericht von Dr. med. B.___ , Facharz t für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 9. Januar 2007 (Urk. 7/80/3-4) zum Schluss, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke (vgl.
Urk. 7/81). Am 19. Februar 2007 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % habe (Urk. 7/82).
Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision im Jahr 2010 (vgl. Urk. 7/86) holte die Beschwerdegegnerin die nachfolgenden Berichte ein: 4.3
Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 2. Juli 2010 aus, dass sich an den Diagnosen der Beschwerdeführerin nichts verändert habe. Sie leide nach wie vor an einem chronischen Cervicalsyndrom und cervicocephalen Syndrom rechts bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) anlässlich eines Verkehrsunfalles. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Nacken- und Halsschmerzen rechts, zusätzlich leide sie an Kopfschmerzen und Schwindel. Es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS in allen Richtungen. Die Arbeitsfähigkeit sei unverändert eingeschränkt (Urk. 7/91/6).
4.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/92) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches Schmerzsyndrom rechtsbetont seit zirka 2001 - Zahnwurzel-Vereiterung rechts Oberkiefer
Die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn im Juli 2009 schmerz bedingt zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. Eine ange passte Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar (Ziff. 1.2, 1.6-1.7). 4.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD , führt e in seiner Stellung nahme vom 26. August 2010 aus, dass nach medizinischer Aktenlage keine Veränderung beziehungsweise Verbesserung im Gesundheitszustand ausge wiesen sei, weshalb weiterhin ein unveränderter Gesundheitsschaden mit der bisherigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige und 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten anzunehmen sei (Urk. 7/94/2-3). 4.6
Am 27. August 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invalidi tätsgrad von 70 % habe (Urk. 7/95). 5 . 5 .1
Der V erfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde:
5.2
Dr. B.___
führte in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2012 aus, dass der Zustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Sie benötige immer wieder Behandlungen ihrer chronischen Nacken- und Kopfschmerzen sowie Hals schmerzen auf der rechten Seite. Die HWS selber sei nicht betroffen. Zusätz lich klage die Beschwerdeführerin immer wieder über lumbale Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein, welche ebenfalls jeweils ambulante Physiotherapie erfordern würden. In absehbarer Zeit sei mit keiner Änderung des Zustandes zu rechnen (Urk. 7/104/2). 5.3
Die Ärzte des Y.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am 1. August 2014 (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 ) gestützt auf di e ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1.2-1.3), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 17 ff. Ziff. 3) und auf die am 24./25.
und 26. März 2014 (S. 1 unten) durchgeführten
internistischen (S. 22 f. Ziff. 4.1) ,
rheumatologischen (S. 25 ff. Ziff. 5.1), neurologischen (S. 30 ff. Ziff. 5.2) und psychiatrischen (S. 3 3 ff. Ziff. 5.3) Untersuchungen .
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte die allgemeininternistische Untersuchung (S. 22 f. Ziff. 4.1), Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheu matologie, die rheumatologische Untersuchung (S. 25 ff. Ziff. 5.1), Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, die neurologische Untersuchung (S. 30 ff.
Ziff. 5.2) und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, die psychiatrische Untersuchung (S. 33 ff. Ziff. 5.3) durch.
Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.1). Sie nannten hingegen die folgenden Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.2): - chronifiziert es
cervikocephales und c ervikobrachiales
Schmerz syn drom rechtsbetont bei Status nach zweimaliger HWS -Distorsions ver letzung am 11. März 1998 und im November 2008 - aktuell ohne pathologisch-strukturelle Veränderun g im Bereich der HWS - ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - chr onisches Lumbovert ebralsyndrom ohne anatomisches und radiolo gi sches Korrelat - Periarthritis humeroscapularis
tendinotica rechts ohne anatomisches oder radiologisches Korrelat
Die Gutachter führten aus, dass die im Rahmen der interdisziplinären Begut achtung durchgeführte allgeme in-internistische Untersuchung einen unauf fälligen Status, ohne Hinweise für eine kardiovaskuläre, pulmonale oder abdominale Pathologie gezeigt habe. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Diagnose stellen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wes halb die Beschwerdeführerin auch in ihrem letzten Beruf als Pflegemit arbeiterin in einem Altersheim als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen sei (S. 43 Mitte Ziff. 7.3 ). Die im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung erhobenen Befunde könnten die beklagten Beschwerden der Beschwerde führerin nicht erklären und es fehle durchwegs ein anatomisches Korrelat bezüglich HWS
- und Lendenwirbelsäulen
- (LWS) B eschwerden und auch bezüglich Schulterbeschwerden. Dementsprechend sei die Beschwerdeführe rin aus rheumatologischer Sicht in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim 100%ig arbeitsfähig (S. 43 f. Ziff. 7.3 ). Die neurologische Untersuchung habe keine sicher objektivierbaren fokalneurologischen Defizite hinweisend auf eine manifeste Läsion nervaler Strukturen ergeben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht gegeben. Eine orga nisch begründbare anhaltende Schmerzsymptomatik infolge eines HWS Sch leuder traumas vor über zehn Jahren , ohne morphologisch greifbare Läsionen in der Kernspintomografie der HWS , sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auszuschliessen (S. 44 Mitte Ziff. 7.3 ). Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche bereits in den Akten vordiagnostiziert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da die Schmerzen nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin stünden und das Denken nicht auf das Schmerzerleben eingeschränkt sei (S. 44 Mitte Ziff. 7.3 ). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 45 oben Ziff. 7.3 ).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin derzeit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus interdis ziplinärer Sicht sei ihr ab sofort wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche zu attestieren (S. 45 Ziff. 7.4 , vgl. auch S. 46 Ziff. 7.6 ). Auch in einer sonstigen Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführe rin uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 46 Ziff. 7.7). Schliesslich hielten die Gut achter fest, dass sich der objektive Gesundheitszustand seit der letzten Ren tenverfügung vom 27. August 2010 nicht verändert habe. Damals wie heute seien nur sehr spärlich e Befunde am Bewegungsapparat beschrieben worden (S. 46 Ziff. 7.10.1). 5.4
RAD-Arzt Dr.
D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 18. August 2014 aus, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, da es auf eigenen Untersuchungen beruhe, schlüssig erscheine, umfassend sei und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerde führerin berücksichtige. Folglich solle spätestens ab Datum der Begutachtun g am 26. März 2014 nach heutigem versicherungsmedizinischen Sachver ständnis nicht mehr von einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesund heitsschaden ausgegangen werden, sondern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, d ie dem bisherigen Berufsbild als Pflegehelferin entspreche. Es bleibe anzumerken, dass es sich hier nicht um eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Renten verfügung vom 27. August 2010 handle. Es könne überwiegend wahrscheinlich von einem unspezifischen Leiden ohne schwere Funktions einschränkung ausgegangen werden (Urk. 7/139/ 5- 6).
5.5
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerologie , diagnosti zierte in ihrem B ericht vom 20. März 2015 (Urk. 7/147/2) ein Nar benkeloid Ohr rechts dorsal, exzidiert am 18. Februar 2015, Radiotherapie postoperativ. Die Narbe sei völlig reizlos gewesen, die Beschwerdeführerin habe jedoch schon vor der Bestrahlung über Schmerzen an der Ohrmuschel, vor allem beim Bewegen, geklagt. Die Radiotherapie sei problemlos verlau fen. 5. 6
Dr. B.___ bestätigte in seinem Schreiben vom 24. September 2015 (Urk. 7/151), dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Unfalls vom 11. März 1998 nach wie vor nicht arbeitsfähig sei. 6. 6.1
Zunächst ist festzuhalten, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, welche eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde. So hielten die Y.___ -Gutachter fest, dass sich der objek tive Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenver fügung vom 27. August 2010
– gemeint ist die Mitteilung vom 27. August 2010 bezüglich der unveränderten Rente (vorstehend E. 4.6 ) – nicht verän dert hat (vorstehend E. 5.3) . 6.2
Aus den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorliegenden Berichten ergibt sich, dass die Rente
ursprünglich aufgrund chronischer Beschwerden infolge eines Schleudertraumas ohne organisch-strukturell nachweisbare Verände rungen am Bewegungsapparat oder am Nervensystem zugesprochen wurde (vorstehend E. 3.2-3.3, vgl. Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 45 Ziff. 7.5).
Die Bestätigung der b isherigen Rente im Rahmen der in den Jahr en 2007 und 2010 erfolgten Revisionen erging nicht in Beachtung der mit BGE 130 V 352 zur somatoformen Schmerzstörung begründeten Rechtsprechung, die auch auf spezifische und unfalladäquate HWS -Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle an wendbar ist (vgl. vorste hend E. 1.4 ). So wurden die Renten jeweils ungeachtet einer Prüfung der Foe rster-Kriterien bestätigt (vorstehend E. 4.2, E. 4.6, vgl. auch Urk. 7/81, Urk. 7/94 ) .
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die
Zusprache der Rente der Beschwerdeführerin auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV - Revision stützte . Im Übrigen hat te die 1963 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussb estimmungen der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012
weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenüberprü fung seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV Revision, vgl. vorstehend E. 1.3). Folglich ist lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.2). 6.3
6.3.1
Zu prüfen bleibt, ob auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorlag. 6.3.2
Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom August 2014 umfasst die Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Die Gutachter Dr. E.___ , Dr. F.___ , Dr. G.___ und Dr. H.___ ver fügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt. Die Gutachter berück sichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten de r Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten ( vorstehend E. 5.3) . D ie gestellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Y.___ -Gutachten die bundesge richtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 6.3.3
Gemäss dem
Y.___ -Gutachten liegen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen vor. Die Gutachter diagnostizierten
ein chronifiziert es
cervikoc e p hales und c ervikobrachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Status nach zweimaliger HWS -Distorsionsverletzung am 11. März 1998 und im Novem ber 2008 , ein chr onisches
Lumbovertebralsyndrom ohne anatomisches und radiologisches Korrelat und eine Periarthritis humeroscapularis
tendinotica rechts ohne anatomisches oder radiologisches Korrelat ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.3).
Die Gutachter kamen zum Schluss , dass die im Rahmen der rheumatologi schen Untersuchung erhobenen Befunde die beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht erklären könnten und durchwegs ein anatomisches Korrelat bezüglich HWS- und LWS - Beschwerden und auch bezüglich Schulterbeschwerden fehle (vorstehend E. 5.3). So habe zwar die HWS anlässlich der rheumatologischen Untersuchung auch unter Ablenkungsma növer nicht voll bewegt werden können, da die Beschwerdeführerin dauernd spanne; in unbeachteten Momenten hingegen, vor allem beim Entkleiden und beim Ankleiden sowie beim Ohrenuntersuch, sei jedoch eine freie und schmerzlose Beweglichkeit der HWS zu beobachten gewesen . Im Bereich der oberen Extremitäten seien weder spondylogene noch radikuläre Symptome auszumachen. Ausserdem legten die Gutachter dar, dass , wenn die Beschwerdeführerin, wie sie angegebenen habe, die rechte obere Extremität kaum gebrauchen und nur schonen würde, der Oberarm- und Unterarmum fang rechts gegenüber links nicht um 1 cm grösser wäre und sich mit Sicher heit nach sechs Jahren eine Inaktivitätsatrophie zeigen würde . Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, dass bei seit über sechs Jahren bestehenden Schmerzen mit funktioneller Einschränkung nach Angaben der Beschwerde führerin nie eine Abklärung oder eine Behandlung der rechten Schulter durchgeführt worden sei. Somit würden die Schulterbeschwerden rechts nicht glaubwürdig erscheinen. Die schmerzlose Bewegungseinschränkung der LWS ohne radiologisches Korrelat und ohne radikuläre oder spondylogene Symp tomatik sei nicht limitierend. Im Alltag spaziere die Beschwerdeführerin problemlos eine Stunde, sitze zwischen einer Dreiviertelstunde und einer Stunde und mache eigentlich auch den Haushalt ausser Staubsaug en (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 43 Ziff. 7.3 , vgl. S. 26 f. Ziff. 5.1 ).
Die Ergebnisse der rheumatologischen Untersuchung stimmen auch mit denje nigen der allgemein-internistischen Untersuchung überein, bei welcher d ie Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration insgesamt ein sehr demonstratives Schmerzverhalten mit ausgeprägter Selbstlimitation und positiven Waddell -Zeichen gezeigt habe . Die Wirbelsäule habe im Lot mit physiologischen Krümmungen gestanden. Die Beschwerdeführerin habe eine diffuse Druckdolenz im Bereich der parazervikalen Muskulatur und im Bereich des recht en Schulterblattes angegeben . Beim Vornüberbeugen habe die Beschwerdeführerin eine harmonische Entfaltung der LWS und HWS gezeigt, dabei habe sie keinen Aufrichteschmerz verspürt oder ein Kletter phänomen gezeigt. Bei der aktiven Beweglichkeitsprüfung der HWS habe die Beschwerdeführerin eine stark eingeschränkte Beweglichkeit demonstriert, die jedoch bei der passiven Untersuchung völlig frei gewesen sei. Zudem seien beide Schultergelenke frei beweglich gewesen, rechts allerdings mit Schmerzangabe in Endpositionen. Der Schürzen- und Nackengriff habe beidseits problemlos durchgeführt werden können und es habe keine Atro phie im Bereich der oberen Extremitäten vorgelegen (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 23 Ziff. 4.1 ).
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den erhobenen rheumatologischen Befunden eine Diskrepanz vorliegt . Die Befunde haben gezeigt, dass ein anatomisches Korrelat der HWS-, der LWS- und auch der Schulterbeschwerden fehlt. Es ist demnach nachvollziehbar, dass die Gutachter zum Schluss kamen, aus rheu matologische r Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vor stehend E. 5.3) .
Auch aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ergeben sich keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit. So ergab einerseits die
neurologische Untersuchung keine sicher objektivierbaren fokalneurologischen Defizite hinweisend auf eine manifeste Läsion nervaler Strukturen (vorstehend E. 5.3, vgl. Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 32 f. Ziff. 5.2) . Andererseits wurde eine in den Vorakten diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit über wiegender Wahrsche inlichkeit ausgeschlossen , da die Schmerzen nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdefü hrerin stehen und das Denken nicht auf das Schmerzerleben eingeschränkt ist (vorstehend E. 5.3, vgl. Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 37 f. Ziff. 5.3) . 6.3.4
Nachdem Gesagten ist schlüssig begründet worden , dass die Beschwerde führe rin gemäss Gutachten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
ist , weshalb ihr ab Begut achtungs zeitpunkt , mithin ab 26. März 2014 ,
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche zu attestieren war (vorstehend E. 5.3). 6.4
Der Bericht von Dr. I.___ vom März 2015 (vorstehend E. 5.5) bezüglich des Narbenkeloids am rechten Ohr vermag die Beweiskraft de s
Y.___ -Gutachtens nicht zu entkräften, wurde darin doch weder eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dargelegt noch eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin attestiert.
Das Gleiche gilt für das Schreiben von Dr. B.___ vom September 2015 (vor ste hend E. 5.6). 6.5
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwendungen (vorste hend E. 2.2, vgl. Urk. 1 S. 4 ff. Rz 12-21) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und vermögen das Y.___ -Gutachten ebenfalls nicht zu entkräften. 6. 6
Spezifische und unfalladäquate HWS -Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gehören zu den vergleichbaren psychosomatischen Leiden , auf welche ebenfalls die neue Schmerzrechtspre chung anwendbar ist ( vorstehend E. 1.4). Das polydisziplinäre Gutachten wurde jedoch noch vor der neuen Rechtsprechung und somit unter Anwen dung der Überwindbarkeits-Rechtsprechung erstellt. In Nachachtung der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts ist nun zu prüfen, ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beachtenden Indikatoren (vorstehend E. 1.5) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt (vorstehend E. 1.6).
Die Gutachter haben sich – wenn auch, da noch in Unkenntnis der späteren bundesgerichtliche n Terminologie, nur sinngemäss – mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: So führten die Gut achter aus, es bestehe aufgrund der Schmerzen der Beschwerdeführerin kein sozialer Rückzug und auch keine grosse Einschränkung in den Alltagsakti vitäten , könne sie doch noch regelmässig Kolleginnen treffen, mit ihrer Familie in die Ferien fliegen , einmal in der Woche Schwimmen gehen, Spazieren gehen und leichte Haushaltstätigkeit verrichten (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 49 oben Ziff. 7.10.4 , vgl. S. 18 Ziff. 3.1.3-3.1.4 , S. 37 f. Ziff. 5.3 ). Ein primär verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ve rlauf einer an sich missglückten , psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung liege nicht vor. Denn die Beschwerdeführerin lehne einen psychi schen Zusammenhang mit den Schmerzen ab und sei fest davon überzeugt, dass sie an einem Schleudertrauma leide, ausgelöst durch die Verkehrsunfälle ( Urk. 7/135 = Urk. 3/3
S . 49 oben Ziff. 4.10.4, vgl. S. 19 Ziff. 3.3, S. 20 f. Ziff. 3.4 ). Auch liege keine schwerwiegende psychische Störung vor, insbe sondere könn t e n eine Depression und eine Angststörung ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin gebe selbst an, sie fühle sich psychisch nicht krank, sei nicht traurig oder deprimiert (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 48 unten Ziff. 4.10.4, vgl. S. 38 oben Ziff. 5.3 ). Zudem habe auch eine chronische kör perliche Begleiterkrankung gutachterlich ausgeschlossen werden können (S. 48 unten Ziff. 4.10.4 ). Schliesslich sei keine konsequente Behandlung durchgeführt worden. Die letzte und einzige stationäre Behandlung habe 2002 in der J.___ stattgefunden. Die von einem Rheuma tologen im 2006 empfohlene medizinische Trainingstherapie sei von der Beschwerdeführerin nie aufgenommen worden. Es sei bei physiotherapeuti schen Behandlungen geblieben, welche nach wie vor wirkungslos geblieben und nach fünf Sitzungen auch abgebrochen worden seien. Zudem habe nie eine psychiatrische oder psychologische Behandlung stattgefunden (S. 49 Mitte Ziff. 4.10.4, vgl. S. 9-11 Ziff. 1.3 ).
Aus dem Gutachten ergibt sich demnach, dass auch – nachdem die Gutachter ohnehin keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen gestellt haben – den Befunden u nter Berücksichtigung der zu beachtenden Standardindika toren kein invalidisierender Charakter zukommt. 6.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin seit März 2014 ihre angestammte Tätigkeit als Pflegerin wieder zu 100 % zumutbar ist , weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist . Es sind alle Voraussetzungen erfüllt, welche von der Praxis an die Aufhebung einer Rente nach Massgabe der SchlB IVG 6. IV-Revision gestellt werden. Die Rentenaufhebung erweist sich demnach grundsätzlich als rechtens. 7.
7.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliede rungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG und der damit akzessorische Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente wä hrend maximal zwei Jahren ( lit . a Abs. 2 und 3 SchlB IVG 6. IV-Revision). 7 .2
Laut Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wieder eingliederung sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich ver bessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbs fähigkeit zu verbessern. Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-)In tegration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objekti ven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen (BGE 135 V 201 E. 7.2.2). Von besonderer Bedeutung ist, ob die frag liche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objek tive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 9 C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 5.3, 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2 und 8 C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2). 7.3
Ist eine Rentenherabsetzung oder – aufhebung absehbar, so ist in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen ( Rz
1004.2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen, BSV, über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, KSSB). Eine Aufhebung der R ente kann demgemäss nicht ohne W eiteres verfügt werden, sondern lediglich dann, wenn die IV Stelle Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt oder eine allfällige Verweigerung dokumentiert ist. 7.4
Nachdem sich nach der Einholung des Y.___ -Gutachtens eine Rentenaufhe bung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision abgezeichnet hatte, wurde die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin weisungsge mäss in einem persönlichen Informationsgespräch am 28. Oktober 2014 aus drücklich auf die Möglichkeiten von Massnahmen zur Wiedereingliederung und auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Gespräch noch für keinen Weg entscheiden (Urk. 7/139 S. 8 oben). Im Einwand vom 19. Oktober 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich eine Eingliederung im Rahmen eines Arbeitstrainings vor stellen könnte. Das K.___ -Programm tauge aber diesbezüglich nichts, da dort kein Arbeitstraining d urchgeführt werde (Urk. 7/152/1 -2 = Urk. 3/6 S. 2). In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin wiederum aus, dass sie grundsätzlich bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen im Rahmen eines Arbeitstraining s mitzuwirken, die bisher vorgeschlagenen Eingliederungs mass nahmen aber Eintrittshürden aufgewiesen hätten, die sie nicht erfüllen könne ( vorstehend E. 2.2, Urk. 1 S. 5 f. Rz 21 f.). Eine vorgängige Prüfung ist demgemäss erfolgt, wobei sich die Beschwerdeführerin allerdings als nicht (gen ü g end ) eingliederungswillig gezeigt hat. Im Übrigen machte d ie Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfü gung darauf aufmerksam, dass sie sich bei ihr melden könne, sofern sie Ein gliederungsmassnahmen wünsche (Urk. 2 S. 3 oben). Insgesamt wurde den Eingliederungsvorgaben deshalb genüge getan .
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch unter diesem Gesichts punkt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Nach lit . a Abs. 1 der am 1.
Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6.
IV Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.
IV Revision ) wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung über prüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist ver fassungs
- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zuge sprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).
E. 1.3 In lit . a Abs.
E. 1.4 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Ent stehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundes gerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren
Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE
141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale
Beschwerde bilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforde rungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unter stellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesge richts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfall adäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar .
E. 1.5 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psycho soma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermö gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entschei dend ist der Aspekt der Ko nsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4).
E. 1.6 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehör ten . Gemäss dem Y.___ Gutachten vom 1. August 2014 lägen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen vor (S. 2 oben). Die rheumatisch erhobenen Befunde könnten die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht erklären und es fehle durchwegs ein anatomisches Korrelat der Halswirbelsäulenbeschwerden, der Lendenwir belsäulenbeschwerden und auch der Schulterbeschwerden. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin auch in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 unten). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführer in den Standpunkt (Urk. 1), ihre Aussagen seien im Gutachten nicht korrekt wiedergegeben worden (S. 4 Rz 12). Sie leide nachweislich an Schulterbeschwerden, die sie in sämtlichen Tätigkeiten einschränken würden, die den Gebrauch des Armes notwendig machen (S. 4 f. Rz 14-18). Zudem sei offensichtlich, dass sie Einschränkun gen der Halswirbelsäule aufweise (S. 5 Rz 19 f.). Sie leide somit nachweislich unter nach wie vor bestehenden Beschwerden aus ihren früheren Unfällen. Sie habe aber auch in ihrem Einwand vom 19. Oktober 2015 ihr Entgegen kommen kommuniziert, worauf die Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise eingegangen sei. So wäre sie grundsätzlich bereit, an Eingliederungs massnahmen im Rahmen eines Arbeitstrainings, welches die Leistungsfähig keit kompetent feststellen könnte, mitzuwirken (S. 5 Rz 21). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht gestützt auf
die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfolgt ist. 3.
E. 3 wandte sich die Versicherte ge gen die vorgese hene Begutachtung durch das Y.___ , wobei sie insbesondere die Vertrauens würdigkeit und Unabhängigkeit des Chefarztes in Frage stellte (Urk. 7/119) .
In der Folge erliess die IV-Stelle am 8. Mai 2013 eine Zwischenverfü gung , mit welcher sie an der Begutac htung durch das Y.___ festhielt (Urk. 7/121). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/125/3-8) mit Urteil vom 30. August 2013 ab ( Prozess Nr. IV.2013.00553 , Urk. 7/127 ). Das Bundesgericht trat sodann mit Urteil 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/128/2-7)
ein (Urk. 7/129).
E. 3.1 Bevor der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 ( Urk. 7/57) eine
halbe (Härtefall-)Rente zugesprochen wurde, hatte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2000 noch einen Rentenanspruch verneint . Die dieser rentenverneinenden Verfügung vom
6. Oktober 2000 ( Urk. 7/33/4-6 ) zugrunde liegenden medizinischen Berichte sind für die vorliegende Beurtei lung nicht massgeblich .
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2002 ( Urk. 7/57) insbesondere auf das neurologische/neuro psy cho logische Gutachten vom 4. Januar 2002 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie ( Urk. 7/41/3-18 = Urk. 7/43) , das im Verfahren bezüglich Leistungen der U nfallversicherung erstellt worden war ( vgl. Urk. 7/41/1 = Urk. 7/44 ) .
Der Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin unter fast täglichen Kopf schmerzen leide . Bei ausgeprägten Kopfschmerzen sei ihr auch übel, selten müsse sie sich auch übergeben. Weiter genannt wurden leicht rechts betonte Genickschmerzen, vom Genick her einstrahlende Ohren schmerzen, vermehrte Ermüdbarkeit, eine Durchschlafstörung und insbeson dere in Pha sen mit vermehrten Schmerzen Gedächtnis- und Konzentrations defizite ( S. 3 oben Ziff. 1 ).
Er stellte folgende Diagnose n (S. 12 Ziff. 6): - Status nach Verke hrsunfall vom 11. März 1998 mi t Halswirbelsäulen ab knickverlet zung
mit heute noch bestehendem/n - zumindest mässig ausgeprägtem mittleren und oberen Cervical syn drom - leicht bis mässig ausgeprägten cervicocephalen Beschwerden - leicht ausgeprägten kognitiven Störu ngen
Als Folge der Halswirbelsäulenabknickverletzung sei auch heute noch von ei nem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzu führenden zumindest mässig ausgeprägten mittleren und oberen Cervical syndrom auszugehen. Ausgelöst durch das obere Cervicalsyndrom bestünden auch cervicocephale Beschwerden mit insbesondere „ migraine
cervicale “ . Die Organizität der erwähnten Beeinträchtigungen und Beschwerden sei belegt durch den erhobenen Befund mit schmerzhafter Verspannung und Fehlba lance der Genick- und Schultergürtelmuskulatur sowie myogelotisch verän derter (verklumpter) Muskulatur (S. 13 Mitte Ziff. 7 ). Die von der Beschwer deführerin beklagte kog nitive Störung sei nicht mit Si cherheit als Folge einer milden traumatischen Gehirnverletzung anzunehmen, sie sei überwiegend wahrscheinlich Folge von Schmerzinterferenzen und sei leicht ausgeprägt (S. 13 unten Ziff. 7 ). Als Folge des mittleren und oberen Cervicalsyndroms sei auch heute noch von insbesondere belastungsabhängigen Genick- und Schulterarmschmerzen sowie von Kopfschmerzen auszugehen, welche vor allem durch mit Schulter gürtelbeanspruchung sowie durch Tätigkeiten in ungünstigen Körper haltungen ausgelöst würden ( S. 13 unten Ziff. 7). In derartigen Arbeiten sei heute eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben, was insbesondere auch auf die Tätigkeit als Krankenpflegerin zutreffe, welche für die Beschwerdeführe rin nicht mehr zumutbar sei und sie ausgesprochen ungünstig körperlich belaste. In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender und stehen der Körperhaltung, ohne Kopfzwangshaltung und ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur sei von einer 50%igen Arbeitsfähigke it auszugehen. Im Haushalt sei eine Beeinträchtigung von 30 % (in etwa den schwereren A rbeiten entsprechend) anzunehmen . Mehr als drei Jahre nach dem Unfall sei von einem Residual zustand auszugehen ( S.
14 oben Ziff. 7).
E. 3.3 Dr. med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom April 2002 aus, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 7/45/3). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 ( Urk. 7/57 ) eine halbe (Härtefall-)Rente ab 1. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zu. Dabei wurde die Beschwerdeführerin als zu 40 % im Haushalt Tätige und als zu 60 % Erwerbstätige qualifiziert.
E. 4 ab 1. November 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 7/72, vgl. Urk. 7/68).
E. 4.1 Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im November 2003 angegeben hatte , sie würde aufgrund der Familienkonstellation (ihre Kinder seien nun älter) und der Tatsache, dass ihr Ehemann aufgrund seiner eigenen Invalidität ein ungenügendes Einkommen erziele, bei guter Gesund heit zu 100 % arbeiten (Urk. 7/59), qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab 1. August 2002
neu als zu 100 % Erwerbstätige . Die Neuberechnung der Invalidität ergab bei gleich gebliebener 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. Urk. 7 /67 S. 1 ).
In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügu ng vom 20. April 200
E. 4.2 Nach einer im Jahr 2007 durchgeführten Rentenrevision kam die Beschwerde gegnerin gestützt auf einen Bericht von Dr. med. B.___ , Facharz t für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 9. Januar 2007 (Urk. 7/80/3-4) zum Schluss, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke (vgl.
Urk. 7/81). Am 19. Februar 2007 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % habe (Urk. 7/82).
Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision im Jahr 2010 (vgl. Urk. 7/86) holte die Beschwerdegegnerin die nachfolgenden Berichte ein:
E. 4.3 Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 2. Juli 2010 aus, dass sich an den Diagnosen der Beschwerdeführerin nichts verändert habe. Sie leide nach wie vor an einem chronischen Cervicalsyndrom und cervicocephalen Syndrom rechts bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) anlässlich eines Verkehrsunfalles. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Nacken- und Halsschmerzen rechts, zusätzlich leide sie an Kopfschmerzen und Schwindel. Es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS in allen Richtungen. Die Arbeitsfähigkeit sei unverändert eingeschränkt (Urk. 7/91/6).
E. 4.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/92) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches Schmerzsyndrom rechtsbetont seit zirka 2001 - Zahnwurzel-Vereiterung rechts Oberkiefer
Die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn im Juli 2009 schmerz bedingt zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. Eine ange passte Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar (Ziff. 1.2, 1.6-1.7).
E. 4.5 Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD , führt e in seiner Stellung nahme vom 26. August 2010 aus, dass nach medizinischer Aktenlage keine Veränderung beziehungsweise Verbesserung im Gesundheitszustand ausge wiesen sei, weshalb weiterhin ein unveränderter Gesundheitsschaden mit der bisherigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige und 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten anzunehmen sei (Urk. 7/94/2-3).
E. 4.6 Am 27. August 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invalidi tätsgrad von 70 % habe (Urk. 7/95).
E. 5 6).
E. 5.2 Dr. B.___
führte in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2012 aus, dass der Zustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Sie benötige immer wieder Behandlungen ihrer chronischen Nacken- und Kopfschmerzen sowie Hals schmerzen auf der rechten Seite. Die HWS selber sei nicht betroffen. Zusätz lich klage die Beschwerdeführerin immer wieder über lumbale Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein, welche ebenfalls jeweils ambulante Physiotherapie erfordern würden. In absehbarer Zeit sei mit keiner Änderung des Zustandes zu rechnen (Urk. 7/104/2).
E. 5.3 Die Ärzte des Y.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am 1. August 2014 (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 ) gestützt auf di e ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1.2-1.3), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 17 ff. Ziff. 3) und auf die am 24./25.
und 26. März 2014 (S. 1 unten) durchgeführten
internistischen (S. 22 f. Ziff. 4.1) ,
rheumatologischen (S. 25 ff. Ziff. 5.1), neurologischen (S. 30 ff. Ziff. 5.2) und psychiatrischen (S. 3 3 ff. Ziff. 5.3) Untersuchungen .
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte die allgemeininternistische Untersuchung (S. 22 f. Ziff. 4.1), Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheu matologie, die rheumatologische Untersuchung (S. 25 ff. Ziff. 5.1), Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, die neurologische Untersuchung (S. 30 ff.
Ziff. 5.2) und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, die psychiatrische Untersuchung (S. 33 ff. Ziff. 5.3) durch.
Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.1). Sie nannten hingegen die folgenden Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.2): - chronifiziert es
cervikocephales und c ervikobrachiales
Schmerz syn drom rechtsbetont bei Status nach zweimaliger HWS -Distorsions ver letzung am 11. März 1998 und im November 2008 - aktuell ohne pathologisch-strukturelle Veränderun g im Bereich der HWS - ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - chr onisches Lumbovert ebralsyndrom ohne anatomisches und radiolo gi sches Korrelat - Periarthritis humeroscapularis
tendinotica rechts ohne anatomisches oder radiologisches Korrelat
Die Gutachter führten aus, dass die im Rahmen der interdisziplinären Begut achtung durchgeführte allgeme in-internistische Untersuchung einen unauf fälligen Status, ohne Hinweise für eine kardiovaskuläre, pulmonale oder abdominale Pathologie gezeigt habe. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Diagnose stellen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wes halb die Beschwerdeführerin auch in ihrem letzten Beruf als Pflegemit arbeiterin in einem Altersheim als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen sei (S. 43 Mitte Ziff. 7.3 ). Die im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung erhobenen Befunde könnten die beklagten Beschwerden der Beschwerde führerin nicht erklären und es fehle durchwegs ein anatomisches Korrelat bezüglich HWS
- und Lendenwirbelsäulen
- (LWS) B eschwerden und auch bezüglich Schulterbeschwerden. Dementsprechend sei die Beschwerdeführe rin aus rheumatologischer Sicht in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim 100%ig arbeitsfähig (S. 43 f. Ziff. 7.3 ). Die neurologische Untersuchung habe keine sicher objektivierbaren fokalneurologischen Defizite hinweisend auf eine manifeste Läsion nervaler Strukturen ergeben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht gegeben. Eine orga nisch begründbare anhaltende Schmerzsymptomatik infolge eines HWS Sch leuder traumas vor über zehn Jahren , ohne morphologisch greifbare Läsionen in der Kernspintomografie der HWS , sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auszuschliessen (S. 44 Mitte Ziff. 7.3 ). Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche bereits in den Akten vordiagnostiziert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da die Schmerzen nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin stünden und das Denken nicht auf das Schmerzerleben eingeschränkt sei (S. 44 Mitte Ziff. 7.3 ). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 45 oben Ziff. 7.3 ).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin derzeit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus interdis ziplinärer Sicht sei ihr ab sofort wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche zu attestieren (S. 45 Ziff. 7.4 , vgl. auch S. 46 Ziff. 7.6 ). Auch in einer sonstigen Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführe rin uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 46 Ziff. 7.7). Schliesslich hielten die Gut achter fest, dass sich der objektive Gesundheitszustand seit der letzten Ren tenverfügung vom 27. August 2010 nicht verändert habe. Damals wie heute seien nur sehr spärlich e Befunde am Bewegungsapparat beschrieben worden (S. 46 Ziff. 7.10.1).
E. 5.4 RAD-Arzt Dr.
D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 18. August 2014 aus, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, da es auf eigenen Untersuchungen beruhe, schlüssig erscheine, umfassend sei und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerde führerin berücksichtige. Folglich solle spätestens ab Datum der Begutachtun g am 26. März 2014 nach heutigem versicherungsmedizinischen Sachver ständnis nicht mehr von einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesund heitsschaden ausgegangen werden, sondern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, d ie dem bisherigen Berufsbild als Pflegehelferin entspreche. Es bleibe anzumerken, dass es sich hier nicht um eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Renten verfügung vom 27. August 2010 handle. Es könne überwiegend wahrscheinlich von einem unspezifischen Leiden ohne schwere Funktions einschränkung ausgegangen werden (Urk. 7/139/
E. 5.5 Dr. med. I.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerologie , diagnosti zierte in ihrem B ericht vom 20. März 2015 (Urk. 7/147/2) ein Nar benkeloid Ohr rechts dorsal, exzidiert am 18. Februar 2015, Radiotherapie postoperativ. Die Narbe sei völlig reizlos gewesen, die Beschwerdeführerin habe jedoch schon vor der Bestrahlung über Schmerzen an der Ohrmuschel, vor allem beim Bewegen, geklagt. Die Radiotherapie sei problemlos verlau fen.
E. 6 Spezifische und unfalladäquate HWS -Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gehören zu den vergleichbaren psychosomatischen Leiden , auf welche ebenfalls die neue Schmerzrechtspre chung anwendbar ist ( vorstehend E. 1.4). Das polydisziplinäre Gutachten wurde jedoch noch vor der neuen Rechtsprechung und somit unter Anwen dung der Überwindbarkeits-Rechtsprechung erstellt. In Nachachtung der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts ist nun zu prüfen, ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beachtenden Indikatoren (vorstehend E. 1.5) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt (vorstehend E. 1.6).
Die Gutachter haben sich – wenn auch, da noch in Unkenntnis der späteren bundesgerichtliche n Terminologie, nur sinngemäss – mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: So führten die Gut achter aus, es bestehe aufgrund der Schmerzen der Beschwerdeführerin kein sozialer Rückzug und auch keine grosse Einschränkung in den Alltagsakti vitäten , könne sie doch noch regelmässig Kolleginnen treffen, mit ihrer Familie in die Ferien fliegen , einmal in der Woche Schwimmen gehen, Spazieren gehen und leichte Haushaltstätigkeit verrichten (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 49 oben Ziff. 7.10.4 , vgl. S. 18 Ziff. 3.1.3-3.1.4 , S. 37 f. Ziff. 5.3 ). Ein primär verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ve rlauf einer an sich missglückten , psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung liege nicht vor. Denn die Beschwerdeführerin lehne einen psychi schen Zusammenhang mit den Schmerzen ab und sei fest davon überzeugt, dass sie an einem Schleudertrauma leide, ausgelöst durch die Verkehrsunfälle ( Urk. 7/135 = Urk. 3/3
S . 49 oben Ziff. 4.10.4, vgl. S. 19 Ziff. 3.3, S. 20 f. Ziff. 3.4 ). Auch liege keine schwerwiegende psychische Störung vor, insbe sondere könn t e n eine Depression und eine Angststörung ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin gebe selbst an, sie fühle sich psychisch nicht krank, sei nicht traurig oder deprimiert (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 48 unten Ziff. 4.10.4, vgl. S. 38 oben Ziff. 5.3 ). Zudem habe auch eine chronische kör perliche Begleiterkrankung gutachterlich ausgeschlossen werden können (S. 48 unten Ziff. 4.10.4 ). Schliesslich sei keine konsequente Behandlung durchgeführt worden. Die letzte und einzige stationäre Behandlung habe 2002 in der J.___ stattgefunden. Die von einem Rheuma tologen im 2006 empfohlene medizinische Trainingstherapie sei von der Beschwerdeführerin nie aufgenommen worden. Es sei bei physiotherapeuti schen Behandlungen geblieben, welche nach wie vor wirkungslos geblieben und nach fünf Sitzungen auch abgebrochen worden seien. Zudem habe nie eine psychiatrische oder psychologische Behandlung stattgefunden (S. 49 Mitte Ziff. 4.10.4, vgl. S. 9-11 Ziff. 1.3 ).
Aus dem Gutachten ergibt sich demnach, dass auch – nachdem die Gutachter ohnehin keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen gestellt haben – den Befunden u nter Berücksichtigung der zu beachtenden Standardindika toren kein invalidisierender Charakter zukommt.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, welche eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde. So hielten die Y.___ -Gutachter fest, dass sich der objek tive Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenver fügung vom 27. August 2010
– gemeint ist die Mitteilung vom 27. August 2010 bezüglich der unveränderten Rente (vorstehend E. 4.6 ) – nicht verän dert hat (vorstehend E. 5.3) .
E. 6.2 Aus den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorliegenden Berichten ergibt sich, dass die Rente
ursprünglich aufgrund chronischer Beschwerden infolge eines Schleudertraumas ohne organisch-strukturell nachweisbare Verände rungen am Bewegungsapparat oder am Nervensystem zugesprochen wurde (vorstehend E. 3.2-3.3, vgl. Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 45 Ziff. 7.5).
Die Bestätigung der b isherigen Rente im Rahmen der in den Jahr en 2007 und 2010 erfolgten Revisionen erging nicht in Beachtung der mit BGE 130 V 352 zur somatoformen Schmerzstörung begründeten Rechtsprechung, die auch auf spezifische und unfalladäquate HWS -Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle an wendbar ist (vgl. vorste hend E. 1.4 ). So wurden die Renten jeweils ungeachtet einer Prüfung der Foe rster-Kriterien bestätigt (vorstehend E. 4.2, E. 4.6, vgl. auch Urk. 7/81, Urk. 7/94 ) .
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die
Zusprache der Rente der Beschwerdeführerin auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV - Revision stützte . Im Übrigen hat te die 1963 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussb estimmungen der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012
weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenüberprü fung seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV Revision, vgl. vorstehend E. 1.3). Folglich ist lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.2).
E. 6.3.1 Zu prüfen bleibt, ob auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorlag.
E. 6.3.2 Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom August 2014 umfasst die Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Die Gutachter Dr. E.___ , Dr. F.___ , Dr. G.___ und Dr. H.___ ver fügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt. Die Gutachter berück sichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten de r Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten ( vorstehend E. 5.3) . D ie gestellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Y.___ -Gutachten die bundesge richtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
E. 6.3.3 Gemäss dem
Y.___ -Gutachten liegen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen vor. Die Gutachter diagnostizierten
ein chronifiziert es
cervikoc e p hales und c ervikobrachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Status nach zweimaliger HWS -Distorsionsverletzung am 11. März 1998 und im Novem ber 2008 , ein chr onisches
Lumbovertebralsyndrom ohne anatomisches und radiologisches Korrelat und eine Periarthritis humeroscapularis
tendinotica rechts ohne anatomisches oder radiologisches Korrelat ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.3).
Die Gutachter kamen zum Schluss , dass die im Rahmen der rheumatologi schen Untersuchung erhobenen Befunde die beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht erklären könnten und durchwegs ein anatomisches Korrelat bezüglich HWS- und LWS - Beschwerden und auch bezüglich Schulterbeschwerden fehle (vorstehend E. 5.3). So habe zwar die HWS anlässlich der rheumatologischen Untersuchung auch unter Ablenkungsma növer nicht voll bewegt werden können, da die Beschwerdeführerin dauernd spanne; in unbeachteten Momenten hingegen, vor allem beim Entkleiden und beim Ankleiden sowie beim Ohrenuntersuch, sei jedoch eine freie und schmerzlose Beweglichkeit der HWS zu beobachten gewesen . Im Bereich der oberen Extremitäten seien weder spondylogene noch radikuläre Symptome auszumachen. Ausserdem legten die Gutachter dar, dass , wenn die Beschwerdeführerin, wie sie angegebenen habe, die rechte obere Extremität kaum gebrauchen und nur schonen würde, der Oberarm- und Unterarmum fang rechts gegenüber links nicht um 1 cm grösser wäre und sich mit Sicher heit nach sechs Jahren eine Inaktivitätsatrophie zeigen würde . Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, dass bei seit über sechs Jahren bestehenden Schmerzen mit funktioneller Einschränkung nach Angaben der Beschwerde führerin nie eine Abklärung oder eine Behandlung der rechten Schulter durchgeführt worden sei. Somit würden die Schulterbeschwerden rechts nicht glaubwürdig erscheinen. Die schmerzlose Bewegungseinschränkung der LWS ohne radiologisches Korrelat und ohne radikuläre oder spondylogene Symp tomatik sei nicht limitierend. Im Alltag spaziere die Beschwerdeführerin problemlos eine Stunde, sitze zwischen einer Dreiviertelstunde und einer Stunde und mache eigentlich auch den Haushalt ausser Staubsaug en (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 43 Ziff. 7.3 , vgl. S. 26 f. Ziff. 5.1 ).
Die Ergebnisse der rheumatologischen Untersuchung stimmen auch mit denje nigen der allgemein-internistischen Untersuchung überein, bei welcher d ie Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration insgesamt ein sehr demonstratives Schmerzverhalten mit ausgeprägter Selbstlimitation und positiven Waddell -Zeichen gezeigt habe . Die Wirbelsäule habe im Lot mit physiologischen Krümmungen gestanden. Die Beschwerdeführerin habe eine diffuse Druckdolenz im Bereich der parazervikalen Muskulatur und im Bereich des recht en Schulterblattes angegeben . Beim Vornüberbeugen habe die Beschwerdeführerin eine harmonische Entfaltung der LWS und HWS gezeigt, dabei habe sie keinen Aufrichteschmerz verspürt oder ein Kletter phänomen gezeigt. Bei der aktiven Beweglichkeitsprüfung der HWS habe die Beschwerdeführerin eine stark eingeschränkte Beweglichkeit demonstriert, die jedoch bei der passiven Untersuchung völlig frei gewesen sei. Zudem seien beide Schultergelenke frei beweglich gewesen, rechts allerdings mit Schmerzangabe in Endpositionen. Der Schürzen- und Nackengriff habe beidseits problemlos durchgeführt werden können und es habe keine Atro phie im Bereich der oberen Extremitäten vorgelegen (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 23 Ziff. 4.1 ).
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den erhobenen rheumatologischen Befunden eine Diskrepanz vorliegt . Die Befunde haben gezeigt, dass ein anatomisches Korrelat der HWS-, der LWS- und auch der Schulterbeschwerden fehlt. Es ist demnach nachvollziehbar, dass die Gutachter zum Schluss kamen, aus rheu matologische r Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vor stehend E. 5.3) .
Auch aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ergeben sich keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit. So ergab einerseits die
neurologische Untersuchung keine sicher objektivierbaren fokalneurologischen Defizite hinweisend auf eine manifeste Läsion nervaler Strukturen (vorstehend E. 5.3, vgl. Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 32 f. Ziff. 5.2) . Andererseits wurde eine in den Vorakten diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit über wiegender Wahrsche inlichkeit ausgeschlossen , da die Schmerzen nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdefü hrerin stehen und das Denken nicht auf das Schmerzerleben eingeschränkt ist (vorstehend E. 5.3, vgl. Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 37 f. Ziff. 5.3) .
E. 6.3.4 Nachdem Gesagten ist schlüssig begründet worden , dass die Beschwerde führe rin gemäss Gutachten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
ist , weshalb ihr ab Begut achtungs zeitpunkt , mithin ab 26. März 2014 ,
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche zu attestieren war (vorstehend E. 5.3).
E. 6.4 Der Bericht von Dr. I.___ vom März 2015 (vorstehend E. 5.5) bezüglich des Narbenkeloids am rechten Ohr vermag die Beweiskraft de s
Y.___ -Gutachtens nicht zu entkräften, wurde darin doch weder eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dargelegt noch eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin attestiert.
Das Gleiche gilt für das Schreiben von Dr. B.___ vom September 2015 (vor ste hend E. 5.6).
E. 6.5 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwendungen (vorste hend E. 2.2, vgl. Urk. 1 S. 4 ff. Rz 12-21) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und vermögen das Y.___ -Gutachten ebenfalls nicht zu entkräften.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin seit März 2014 ihre angestammte Tätigkeit als Pflegerin wieder zu 100 % zumutbar ist , weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist . Es sind alle Voraussetzungen erfüllt, welche von der Praxis an die Aufhebung einer Rente nach Massgabe der SchlB IVG 6. IV-Revision gestellt werden. Die Rentenaufhebung erweist sich demnach grundsätzlich als rechtens.
E. 7 .2
Laut Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wieder eingliederung sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich ver bessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbs fähigkeit zu verbessern. Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-)In tegration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objekti ven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen (BGE 135 V 201 E. 7.2.2). Von besonderer Bedeutung ist, ob die frag liche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objek tive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 9 C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 5.3, 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2 und 8 C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2).
E. 7.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliede rungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG und der damit akzessorische Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente wä hrend maximal zwei Jahren ( lit . a Abs. 2 und 3 SchlB IVG 6. IV-Revision).
E. 7.3 Ist eine Rentenherabsetzung oder – aufhebung absehbar, so ist in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen ( Rz
1004.2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen, BSV, über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, KSSB). Eine Aufhebung der R ente kann demgemäss nicht ohne W eiteres verfügt werden, sondern lediglich dann, wenn die IV Stelle Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt oder eine allfällige Verweigerung dokumentiert ist.
E. 7.4 Nachdem sich nach der Einholung des Y.___ -Gutachtens eine Rentenaufhe bung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision abgezeichnet hatte, wurde die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin weisungsge mäss in einem persönlichen Informationsgespräch am 28. Oktober 2014 aus drücklich auf die Möglichkeiten von Massnahmen zur Wiedereingliederung und auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Gespräch noch für keinen Weg entscheiden (Urk. 7/139 S. 8 oben). Im Einwand vom 19. Oktober 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich eine Eingliederung im Rahmen eines Arbeitstrainings vor stellen könnte. Das K.___ -Programm tauge aber diesbezüglich nichts, da dort kein Arbeitstraining d urchgeführt werde (Urk. 7/152/1 -2 = Urk. 3/6 S. 2). In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin wiederum aus, dass sie grundsätzlich bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen im Rahmen eines Arbeitstraining s mitzuwirken, die bisher vorgeschlagenen Eingliederungs mass nahmen aber Eintrittshürden aufgewiesen hätten, die sie nicht erfüllen könne ( vorstehend E. 2.2, Urk. 1 S. 5 f. Rz 21 f.). Eine vorgängige Prüfung ist demgemäss erfolgt, wobei sich die Beschwerdeführerin allerdings als nicht (gen ü g end ) eingliederungswillig gezeigt hat. Im Übrigen machte d ie Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfü gung darauf aufmerksam, dass sie sich bei ihr melden könne, sofern sie Ein gliederungsmassnahmen wünsche (Urk. 2 S. 3 oben). Insgesamt wurde den Eingliederungsvorgaben deshalb genüge getan .
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch unter diesem Gesichts punkt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01255 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
14. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1963, war zuletzt von
Oktober 1989 bis März 1999 im Umfang von 50 % als Pflegemitarbeiterin in einem Altersheim tätig (vgl. Urk. 7/7/1-5 ). Am 11. März 1998 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule ( vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/9 /1-2 Ziff. 3 ) und mel dete sich am 23. Februar 1999 unter Hinweis auf belastungsabhängige Beschwerden im Schulter-Nacken-Bereich, Kopfschmerzen, Übelkeit und Konzentrationsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 6 . Oktober 2000 verneinte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/33/4-6 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Januar 2002 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge ( Prozess Nr. IV.2000.00694 , Urk. 7/42 ). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerb liche Situation erneut ab und zog ein neurologi sches/neuro psycholo gisches Gutachten vom 4. Januar 2002 bei (U rk. 7/41/3-18 = Urk. 7/43), das im Verfahren bezüglich Leistungen der Unfallversiche rung erstellt worden war (vgl. Urk. 7/41/1 =
Urk. 7/44). M it Verfügung vom 4. Oktober 2002
(Urk. 7/57, vgl. Urk. 7/52) sprach sie der Versicherten
eine halbe (Härtefall-)Rente ab 1. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 41
% und mit Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 7/72, vgl. Urk. 7/68)
eine ganze Rente ab 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu .
Am 19. Februar 2007 (Urk. 7/82) und am 27. August 2010
(Urk. 7/95) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.3
Im Rahmen einer im Oktober 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/103) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 7. März 2013 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei (Urk. 7/108) . Am 5. April 2013 teilte die IV Stelle der Versicherten mit, die polydisziplinäre Begutachtung werde durch das Y.___ , durchgeführt werden. Gleichzeitig gab sie ihr die medizinischen Disziplinen sowie die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 7 /117).
Mit Schreiben vom 8. April 201 3
wandte sich die Versicherte ge gen die vorgese hene Begutachtung durch das Y.___ , wobei sie insbesondere die Vertrauens würdigkeit und Unabhängigkeit des Chefarztes in Frage stellte (Urk. 7/119) .
In der Folge erliess die IV-Stelle am 8. Mai 2013 eine Zwischenverfü gung , mit welcher sie an der Begutac htung durch das Y.___ festhielt (Urk. 7/121). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/125/3-8) mit Urteil vom 30. August 2013 ab ( Prozess Nr. IV.2013.00553 , Urk. 7/127 ). Das Bundesgericht trat sodann mit Urteil 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/128/2-7)
ein (Urk. 7/129). 1.4
Das polydisziplinäre Gutachten des
Y.___
wurde am 1. August 2014 erstattet (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 ). Mit Vorbescheid vom 11. November 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente gestützt auf die Schluss bestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht (Urk. 7/140 = Urk. 3/4 ), woraufhin die Versicherte Einwä nd e erhob (Urk. 7/144 ). Am 22. September 2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, wobei sie der Versicher ten wiederum die Aufhebung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmun gen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht stellte (Urk. 7/149 = Urk. 3/5 ). Dagegen erhob die Versiche rte wiederum Einw ä nd e (Urk. 7/152 ). M it Verfügung vom 10. November 2015 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die bisherige ganze Rente auf
(Urk. 7/155 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 7. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom
10. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach lit . a Abs. 1 der am 1.
Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6.
IV Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.
IV Revision ) wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung über prüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist ver fassungs
- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zuge sprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).
1.3
In lit . a Abs. 4 SchlB IVG
6. IV-Revision
ist vorgesehen, dass die in lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision
geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Über prüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15
Jahren eine Rente der Invaliden versicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912). 1.4
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Ent stehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundes gerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren
Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE
141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale
Beschwerde bilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforde rungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unter stellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesge richts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfall adäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar . 1.5
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psycho soma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermö gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entschei dend ist der Aspekt der Ko nsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4). 1.6
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehör ten . Gemäss dem Y.___ Gutachten vom 1. August 2014 lägen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen vor (S. 2 oben). Die rheumatisch erhobenen Befunde könnten die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht erklären und es fehle durchwegs ein anatomisches Korrelat der Halswirbelsäulenbeschwerden, der Lendenwir belsäulenbeschwerden und auch der Schulterbeschwerden. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin auch in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 unten). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführer in den Standpunkt (Urk. 1), ihre Aussagen seien im Gutachten nicht korrekt wiedergegeben worden (S. 4 Rz 12). Sie leide nachweislich an Schulterbeschwerden, die sie in sämtlichen Tätigkeiten einschränken würden, die den Gebrauch des Armes notwendig machen (S. 4 f. Rz 14-18). Zudem sei offensichtlich, dass sie Einschränkun gen der Halswirbelsäule aufweise (S. 5 Rz 19 f.). Sie leide somit nachweislich unter nach wie vor bestehenden Beschwerden aus ihren früheren Unfällen. Sie habe aber auch in ihrem Einwand vom 19. Oktober 2015 ihr Entgegen kommen kommuniziert, worauf die Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise eingegangen sei. So wäre sie grundsätzlich bereit, an Eingliederungs massnahmen im Rahmen eines Arbeitstrainings, welches die Leistungsfähig keit kompetent feststellen könnte, mitzuwirken (S. 5 Rz 21). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht gestützt auf
die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfolgt ist. 3. 3.1
Bevor der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 ( Urk. 7/57) eine
halbe (Härtefall-)Rente zugesprochen wurde, hatte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2000 noch einen Rentenanspruch verneint . Die dieser rentenverneinenden Verfügung vom
6. Oktober 2000 ( Urk. 7/33/4-6 ) zugrunde liegenden medizinischen Berichte sind für die vorliegende Beurtei lung nicht massgeblich . 3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2002 ( Urk. 7/57) insbesondere auf das neurologische/neuro psy cho logische Gutachten vom 4. Januar 2002 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie ( Urk. 7/41/3-18 = Urk. 7/43) , das im Verfahren bezüglich Leistungen der U nfallversicherung erstellt worden war ( vgl. Urk. 7/41/1 = Urk. 7/44 ) .
Der Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin unter fast täglichen Kopf schmerzen leide . Bei ausgeprägten Kopfschmerzen sei ihr auch übel, selten müsse sie sich auch übergeben. Weiter genannt wurden leicht rechts betonte Genickschmerzen, vom Genick her einstrahlende Ohren schmerzen, vermehrte Ermüdbarkeit, eine Durchschlafstörung und insbeson dere in Pha sen mit vermehrten Schmerzen Gedächtnis- und Konzentrations defizite ( S. 3 oben Ziff. 1 ).
Er stellte folgende Diagnose n (S. 12 Ziff. 6): - Status nach Verke hrsunfall vom 11. März 1998 mi t Halswirbelsäulen ab knickverlet zung
mit heute noch bestehendem/n - zumindest mässig ausgeprägtem mittleren und oberen Cervical syn drom - leicht bis mässig ausgeprägten cervicocephalen Beschwerden - leicht ausgeprägten kognitiven Störu ngen
Als Folge der Halswirbelsäulenabknickverletzung sei auch heute noch von ei nem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzu führenden zumindest mässig ausgeprägten mittleren und oberen Cervical syndrom auszugehen. Ausgelöst durch das obere Cervicalsyndrom bestünden auch cervicocephale Beschwerden mit insbesondere „ migraine
cervicale “ . Die Organizität der erwähnten Beeinträchtigungen und Beschwerden sei belegt durch den erhobenen Befund mit schmerzhafter Verspannung und Fehlba lance der Genick- und Schultergürtelmuskulatur sowie myogelotisch verän derter (verklumpter) Muskulatur (S. 13 Mitte Ziff. 7 ). Die von der Beschwer deführerin beklagte kog nitive Störung sei nicht mit Si cherheit als Folge einer milden traumatischen Gehirnverletzung anzunehmen, sie sei überwiegend wahrscheinlich Folge von Schmerzinterferenzen und sei leicht ausgeprägt (S. 13 unten Ziff. 7 ). Als Folge des mittleren und oberen Cervicalsyndroms sei auch heute noch von insbesondere belastungsabhängigen Genick- und Schulterarmschmerzen sowie von Kopfschmerzen auszugehen, welche vor allem durch mit Schulter gürtelbeanspruchung sowie durch Tätigkeiten in ungünstigen Körper haltungen ausgelöst würden ( S. 13 unten Ziff. 7). In derartigen Arbeiten sei heute eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben, was insbesondere auch auf die Tätigkeit als Krankenpflegerin zutreffe, welche für die Beschwerdeführe rin nicht mehr zumutbar sei und sie ausgesprochen ungünstig körperlich belaste. In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender und stehen der Körperhaltung, ohne Kopfzwangshaltung und ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur sei von einer 50%igen Arbeitsfähigke it auszugehen. Im Haushalt sei eine Beeinträchtigung von 30 % (in etwa den schwereren A rbeiten entsprechend) anzunehmen . Mehr als drei Jahre nach dem Unfall sei von einem Residual zustand auszugehen ( S.
14 oben Ziff. 7). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom April 2002 aus, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 7/45/3). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 ( Urk. 7/57 ) eine halbe (Härtefall-)Rente ab 1. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zu. Dabei wurde die Beschwerdeführerin als zu 40 % im Haushalt Tätige und als zu 60 % Erwerbstätige qualifiziert.
4. 4.1
Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im November 2003 angegeben hatte , sie würde aufgrund der Familienkonstellation (ihre Kinder seien nun älter) und der Tatsache, dass ihr Ehemann aufgrund seiner eigenen Invalidität ein ungenügendes Einkommen erziele, bei guter Gesund heit zu 100 % arbeiten (Urk. 7/59), qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab 1. August 2002
neu als zu 100 % Erwerbstätige . Die Neuberechnung der Invalidität ergab bei gleich gebliebener 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. Urk. 7 /67 S. 1 ).
In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügu ng vom 20. April 200 4 ab 1. November 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 7/72, vgl. Urk. 7/68).
4.2
Nach einer im Jahr 2007 durchgeführten Rentenrevision kam die Beschwerde gegnerin gestützt auf einen Bericht von Dr. med. B.___ , Facharz t für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 9. Januar 2007 (Urk. 7/80/3-4) zum Schluss, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke (vgl.
Urk. 7/81). Am 19. Februar 2007 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % habe (Urk. 7/82).
Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision im Jahr 2010 (vgl. Urk. 7/86) holte die Beschwerdegegnerin die nachfolgenden Berichte ein: 4.3
Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 2. Juli 2010 aus, dass sich an den Diagnosen der Beschwerdeführerin nichts verändert habe. Sie leide nach wie vor an einem chronischen Cervicalsyndrom und cervicocephalen Syndrom rechts bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) anlässlich eines Verkehrsunfalles. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Nacken- und Halsschmerzen rechts, zusätzlich leide sie an Kopfschmerzen und Schwindel. Es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS in allen Richtungen. Die Arbeitsfähigkeit sei unverändert eingeschränkt (Urk. 7/91/6).
4.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/92) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches Schmerzsyndrom rechtsbetont seit zirka 2001 - Zahnwurzel-Vereiterung rechts Oberkiefer
Die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn im Juli 2009 schmerz bedingt zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. Eine ange passte Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar (Ziff. 1.2, 1.6-1.7). 4.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD , führt e in seiner Stellung nahme vom 26. August 2010 aus, dass nach medizinischer Aktenlage keine Veränderung beziehungsweise Verbesserung im Gesundheitszustand ausge wiesen sei, weshalb weiterhin ein unveränderter Gesundheitsschaden mit der bisherigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige und 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten anzunehmen sei (Urk. 7/94/2-3). 4.6
Am 27. August 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invalidi tätsgrad von 70 % habe (Urk. 7/95). 5 . 5 .1
Der V erfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde:
5.2
Dr. B.___
führte in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2012 aus, dass der Zustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Sie benötige immer wieder Behandlungen ihrer chronischen Nacken- und Kopfschmerzen sowie Hals schmerzen auf der rechten Seite. Die HWS selber sei nicht betroffen. Zusätz lich klage die Beschwerdeführerin immer wieder über lumbale Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein, welche ebenfalls jeweils ambulante Physiotherapie erfordern würden. In absehbarer Zeit sei mit keiner Änderung des Zustandes zu rechnen (Urk. 7/104/2). 5.3
Die Ärzte des Y.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am 1. August 2014 (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 ) gestützt auf di e ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1.2-1.3), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 17 ff. Ziff. 3) und auf die am 24./25.
und 26. März 2014 (S. 1 unten) durchgeführten
internistischen (S. 22 f. Ziff. 4.1) ,
rheumatologischen (S. 25 ff. Ziff. 5.1), neurologischen (S. 30 ff. Ziff. 5.2) und psychiatrischen (S. 3 3 ff. Ziff. 5.3) Untersuchungen .
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte die allgemeininternistische Untersuchung (S. 22 f. Ziff. 4.1), Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheu matologie, die rheumatologische Untersuchung (S. 25 ff. Ziff. 5.1), Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, die neurologische Untersuchung (S. 30 ff.
Ziff. 5.2) und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, die psychiatrische Untersuchung (S. 33 ff. Ziff. 5.3) durch.
Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.1). Sie nannten hingegen die folgenden Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.2): - chronifiziert es
cervikocephales und c ervikobrachiales
Schmerz syn drom rechtsbetont bei Status nach zweimaliger HWS -Distorsions ver letzung am 11. März 1998 und im November 2008 - aktuell ohne pathologisch-strukturelle Veränderun g im Bereich der HWS - ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - chr onisches Lumbovert ebralsyndrom ohne anatomisches und radiolo gi sches Korrelat - Periarthritis humeroscapularis
tendinotica rechts ohne anatomisches oder radiologisches Korrelat
Die Gutachter führten aus, dass die im Rahmen der interdisziplinären Begut achtung durchgeführte allgeme in-internistische Untersuchung einen unauf fälligen Status, ohne Hinweise für eine kardiovaskuläre, pulmonale oder abdominale Pathologie gezeigt habe. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Diagnose stellen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wes halb die Beschwerdeführerin auch in ihrem letzten Beruf als Pflegemit arbeiterin in einem Altersheim als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen sei (S. 43 Mitte Ziff. 7.3 ). Die im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung erhobenen Befunde könnten die beklagten Beschwerden der Beschwerde führerin nicht erklären und es fehle durchwegs ein anatomisches Korrelat bezüglich HWS
- und Lendenwirbelsäulen
- (LWS) B eschwerden und auch bezüglich Schulterbeschwerden. Dementsprechend sei die Beschwerdeführe rin aus rheumatologischer Sicht in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim 100%ig arbeitsfähig (S. 43 f. Ziff. 7.3 ). Die neurologische Untersuchung habe keine sicher objektivierbaren fokalneurologischen Defizite hinweisend auf eine manifeste Läsion nervaler Strukturen ergeben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht gegeben. Eine orga nisch begründbare anhaltende Schmerzsymptomatik infolge eines HWS Sch leuder traumas vor über zehn Jahren , ohne morphologisch greifbare Läsionen in der Kernspintomografie der HWS , sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auszuschliessen (S. 44 Mitte Ziff. 7.3 ). Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche bereits in den Akten vordiagnostiziert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da die Schmerzen nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin stünden und das Denken nicht auf das Schmerzerleben eingeschränkt sei (S. 44 Mitte Ziff. 7.3 ). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 45 oben Ziff. 7.3 ).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin derzeit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus interdis ziplinärer Sicht sei ihr ab sofort wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche zu attestieren (S. 45 Ziff. 7.4 , vgl. auch S. 46 Ziff. 7.6 ). Auch in einer sonstigen Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführe rin uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 46 Ziff. 7.7). Schliesslich hielten die Gut achter fest, dass sich der objektive Gesundheitszustand seit der letzten Ren tenverfügung vom 27. August 2010 nicht verändert habe. Damals wie heute seien nur sehr spärlich e Befunde am Bewegungsapparat beschrieben worden (S. 46 Ziff. 7.10.1). 5.4
RAD-Arzt Dr.
D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 18. August 2014 aus, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, da es auf eigenen Untersuchungen beruhe, schlüssig erscheine, umfassend sei und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerde führerin berücksichtige. Folglich solle spätestens ab Datum der Begutachtun g am 26. März 2014 nach heutigem versicherungsmedizinischen Sachver ständnis nicht mehr von einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesund heitsschaden ausgegangen werden, sondern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, d ie dem bisherigen Berufsbild als Pflegehelferin entspreche. Es bleibe anzumerken, dass es sich hier nicht um eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Renten verfügung vom 27. August 2010 handle. Es könne überwiegend wahrscheinlich von einem unspezifischen Leiden ohne schwere Funktions einschränkung ausgegangen werden (Urk. 7/139/ 5- 6).
5.5
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerologie , diagnosti zierte in ihrem B ericht vom 20. März 2015 (Urk. 7/147/2) ein Nar benkeloid Ohr rechts dorsal, exzidiert am 18. Februar 2015, Radiotherapie postoperativ. Die Narbe sei völlig reizlos gewesen, die Beschwerdeführerin habe jedoch schon vor der Bestrahlung über Schmerzen an der Ohrmuschel, vor allem beim Bewegen, geklagt. Die Radiotherapie sei problemlos verlau fen. 5. 6
Dr. B.___ bestätigte in seinem Schreiben vom 24. September 2015 (Urk. 7/151), dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Unfalls vom 11. März 1998 nach wie vor nicht arbeitsfähig sei. 6. 6.1
Zunächst ist festzuhalten, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, welche eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde. So hielten die Y.___ -Gutachter fest, dass sich der objek tive Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenver fügung vom 27. August 2010
– gemeint ist die Mitteilung vom 27. August 2010 bezüglich der unveränderten Rente (vorstehend E. 4.6 ) – nicht verän dert hat (vorstehend E. 5.3) . 6.2
Aus den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorliegenden Berichten ergibt sich, dass die Rente
ursprünglich aufgrund chronischer Beschwerden infolge eines Schleudertraumas ohne organisch-strukturell nachweisbare Verände rungen am Bewegungsapparat oder am Nervensystem zugesprochen wurde (vorstehend E. 3.2-3.3, vgl. Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 45 Ziff. 7.5).
Die Bestätigung der b isherigen Rente im Rahmen der in den Jahr en 2007 und 2010 erfolgten Revisionen erging nicht in Beachtung der mit BGE 130 V 352 zur somatoformen Schmerzstörung begründeten Rechtsprechung, die auch auf spezifische und unfalladäquate HWS -Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle an wendbar ist (vgl. vorste hend E. 1.4 ). So wurden die Renten jeweils ungeachtet einer Prüfung der Foe rster-Kriterien bestätigt (vorstehend E. 4.2, E. 4.6, vgl. auch Urk. 7/81, Urk. 7/94 ) .
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die
Zusprache der Rente der Beschwerdeführerin auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV - Revision stützte . Im Übrigen hat te die 1963 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussb estimmungen der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012
weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenüberprü fung seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV Revision, vgl. vorstehend E. 1.3). Folglich ist lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.2). 6.3
6.3.1
Zu prüfen bleibt, ob auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorlag. 6.3.2
Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom August 2014 umfasst die Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Die Gutachter Dr. E.___ , Dr. F.___ , Dr. G.___ und Dr. H.___ ver fügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt. Die Gutachter berück sichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten de r Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten ( vorstehend E. 5.3) . D ie gestellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Y.___ -Gutachten die bundesge richtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 6.3.3
Gemäss dem
Y.___ -Gutachten liegen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen vor. Die Gutachter diagnostizierten
ein chronifiziert es
cervikoc e p hales und c ervikobrachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Status nach zweimaliger HWS -Distorsionsverletzung am 11. März 1998 und im Novem ber 2008 , ein chr onisches
Lumbovertebralsyndrom ohne anatomisches und radiologisches Korrelat und eine Periarthritis humeroscapularis
tendinotica rechts ohne anatomisches oder radiologisches Korrelat ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.3).
Die Gutachter kamen zum Schluss , dass die im Rahmen der rheumatologi schen Untersuchung erhobenen Befunde die beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht erklären könnten und durchwegs ein anatomisches Korrelat bezüglich HWS- und LWS - Beschwerden und auch bezüglich Schulterbeschwerden fehle (vorstehend E. 5.3). So habe zwar die HWS anlässlich der rheumatologischen Untersuchung auch unter Ablenkungsma növer nicht voll bewegt werden können, da die Beschwerdeführerin dauernd spanne; in unbeachteten Momenten hingegen, vor allem beim Entkleiden und beim Ankleiden sowie beim Ohrenuntersuch, sei jedoch eine freie und schmerzlose Beweglichkeit der HWS zu beobachten gewesen . Im Bereich der oberen Extremitäten seien weder spondylogene noch radikuläre Symptome auszumachen. Ausserdem legten die Gutachter dar, dass , wenn die Beschwerdeführerin, wie sie angegebenen habe, die rechte obere Extremität kaum gebrauchen und nur schonen würde, der Oberarm- und Unterarmum fang rechts gegenüber links nicht um 1 cm grösser wäre und sich mit Sicher heit nach sechs Jahren eine Inaktivitätsatrophie zeigen würde . Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, dass bei seit über sechs Jahren bestehenden Schmerzen mit funktioneller Einschränkung nach Angaben der Beschwerde führerin nie eine Abklärung oder eine Behandlung der rechten Schulter durchgeführt worden sei. Somit würden die Schulterbeschwerden rechts nicht glaubwürdig erscheinen. Die schmerzlose Bewegungseinschränkung der LWS ohne radiologisches Korrelat und ohne radikuläre oder spondylogene Symp tomatik sei nicht limitierend. Im Alltag spaziere die Beschwerdeführerin problemlos eine Stunde, sitze zwischen einer Dreiviertelstunde und einer Stunde und mache eigentlich auch den Haushalt ausser Staubsaug en (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 43 Ziff. 7.3 , vgl. S. 26 f. Ziff. 5.1 ).
Die Ergebnisse der rheumatologischen Untersuchung stimmen auch mit denje nigen der allgemein-internistischen Untersuchung überein, bei welcher d ie Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration insgesamt ein sehr demonstratives Schmerzverhalten mit ausgeprägter Selbstlimitation und positiven Waddell -Zeichen gezeigt habe . Die Wirbelsäule habe im Lot mit physiologischen Krümmungen gestanden. Die Beschwerdeführerin habe eine diffuse Druckdolenz im Bereich der parazervikalen Muskulatur und im Bereich des recht en Schulterblattes angegeben . Beim Vornüberbeugen habe die Beschwerdeführerin eine harmonische Entfaltung der LWS und HWS gezeigt, dabei habe sie keinen Aufrichteschmerz verspürt oder ein Kletter phänomen gezeigt. Bei der aktiven Beweglichkeitsprüfung der HWS habe die Beschwerdeführerin eine stark eingeschränkte Beweglichkeit demonstriert, die jedoch bei der passiven Untersuchung völlig frei gewesen sei. Zudem seien beide Schultergelenke frei beweglich gewesen, rechts allerdings mit Schmerzangabe in Endpositionen. Der Schürzen- und Nackengriff habe beidseits problemlos durchgeführt werden können und es habe keine Atro phie im Bereich der oberen Extremitäten vorgelegen (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 23 Ziff. 4.1 ).
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den erhobenen rheumatologischen Befunden eine Diskrepanz vorliegt . Die Befunde haben gezeigt, dass ein anatomisches Korrelat der HWS-, der LWS- und auch der Schulterbeschwerden fehlt. Es ist demnach nachvollziehbar, dass die Gutachter zum Schluss kamen, aus rheu matologische r Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vor stehend E. 5.3) .
Auch aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ergeben sich keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit. So ergab einerseits die
neurologische Untersuchung keine sicher objektivierbaren fokalneurologischen Defizite hinweisend auf eine manifeste Läsion nervaler Strukturen (vorstehend E. 5.3, vgl. Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 32 f. Ziff. 5.2) . Andererseits wurde eine in den Vorakten diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit über wiegender Wahrsche inlichkeit ausgeschlossen , da die Schmerzen nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdefü hrerin stehen und das Denken nicht auf das Schmerzerleben eingeschränkt ist (vorstehend E. 5.3, vgl. Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 37 f. Ziff. 5.3) . 6.3.4
Nachdem Gesagten ist schlüssig begründet worden , dass die Beschwerde führe rin gemäss Gutachten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
ist , weshalb ihr ab Begut achtungs zeitpunkt , mithin ab 26. März 2014 ,
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche zu attestieren war (vorstehend E. 5.3). 6.4
Der Bericht von Dr. I.___ vom März 2015 (vorstehend E. 5.5) bezüglich des Narbenkeloids am rechten Ohr vermag die Beweiskraft de s
Y.___ -Gutachtens nicht zu entkräften, wurde darin doch weder eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dargelegt noch eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin attestiert.
Das Gleiche gilt für das Schreiben von Dr. B.___ vom September 2015 (vor ste hend E. 5.6). 6.5
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwendungen (vorste hend E. 2.2, vgl. Urk. 1 S. 4 ff. Rz 12-21) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und vermögen das Y.___ -Gutachten ebenfalls nicht zu entkräften. 6. 6
Spezifische und unfalladäquate HWS -Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gehören zu den vergleichbaren psychosomatischen Leiden , auf welche ebenfalls die neue Schmerzrechtspre chung anwendbar ist ( vorstehend E. 1.4). Das polydisziplinäre Gutachten wurde jedoch noch vor der neuen Rechtsprechung und somit unter Anwen dung der Überwindbarkeits-Rechtsprechung erstellt. In Nachachtung der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts ist nun zu prüfen, ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beachtenden Indikatoren (vorstehend E. 1.5) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt (vorstehend E. 1.6).
Die Gutachter haben sich – wenn auch, da noch in Unkenntnis der späteren bundesgerichtliche n Terminologie, nur sinngemäss – mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: So führten die Gut achter aus, es bestehe aufgrund der Schmerzen der Beschwerdeführerin kein sozialer Rückzug und auch keine grosse Einschränkung in den Alltagsakti vitäten , könne sie doch noch regelmässig Kolleginnen treffen, mit ihrer Familie in die Ferien fliegen , einmal in der Woche Schwimmen gehen, Spazieren gehen und leichte Haushaltstätigkeit verrichten (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 49 oben Ziff. 7.10.4 , vgl. S. 18 Ziff. 3.1.3-3.1.4 , S. 37 f. Ziff. 5.3 ). Ein primär verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ve rlauf einer an sich missglückten , psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung liege nicht vor. Denn die Beschwerdeführerin lehne einen psychi schen Zusammenhang mit den Schmerzen ab und sei fest davon überzeugt, dass sie an einem Schleudertrauma leide, ausgelöst durch die Verkehrsunfälle ( Urk. 7/135 = Urk. 3/3
S . 49 oben Ziff. 4.10.4, vgl. S. 19 Ziff. 3.3, S. 20 f. Ziff. 3.4 ). Auch liege keine schwerwiegende psychische Störung vor, insbe sondere könn t e n eine Depression und eine Angststörung ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin gebe selbst an, sie fühle sich psychisch nicht krank, sei nicht traurig oder deprimiert (Urk. 7/135 = Urk. 3/3 S. 48 unten Ziff. 4.10.4, vgl. S. 38 oben Ziff. 5.3 ). Zudem habe auch eine chronische kör perliche Begleiterkrankung gutachterlich ausgeschlossen werden können (S. 48 unten Ziff. 4.10.4 ). Schliesslich sei keine konsequente Behandlung durchgeführt worden. Die letzte und einzige stationäre Behandlung habe 2002 in der J.___ stattgefunden. Die von einem Rheuma tologen im 2006 empfohlene medizinische Trainingstherapie sei von der Beschwerdeführerin nie aufgenommen worden. Es sei bei physiotherapeuti schen Behandlungen geblieben, welche nach wie vor wirkungslos geblieben und nach fünf Sitzungen auch abgebrochen worden seien. Zudem habe nie eine psychiatrische oder psychologische Behandlung stattgefunden (S. 49 Mitte Ziff. 4.10.4, vgl. S. 9-11 Ziff. 1.3 ).
Aus dem Gutachten ergibt sich demnach, dass auch – nachdem die Gutachter ohnehin keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen gestellt haben – den Befunden u nter Berücksichtigung der zu beachtenden Standardindika toren kein invalidisierender Charakter zukommt. 6.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin seit März 2014 ihre angestammte Tätigkeit als Pflegerin wieder zu 100 % zumutbar ist , weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist . Es sind alle Voraussetzungen erfüllt, welche von der Praxis an die Aufhebung einer Rente nach Massgabe der SchlB IVG 6. IV-Revision gestellt werden. Die Rentenaufhebung erweist sich demnach grundsätzlich als rechtens. 7.
7.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliede rungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG und der damit akzessorische Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente wä hrend maximal zwei Jahren ( lit . a Abs. 2 und 3 SchlB IVG 6. IV-Revision). 7 .2
Laut Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wieder eingliederung sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich ver bessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbs fähigkeit zu verbessern. Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-)In tegration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objekti ven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen (BGE 135 V 201 E. 7.2.2). Von besonderer Bedeutung ist, ob die frag liche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objek tive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 9 C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 5.3, 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2 und 8 C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2). 7.3
Ist eine Rentenherabsetzung oder – aufhebung absehbar, so ist in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen ( Rz
1004.2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen, BSV, über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, KSSB). Eine Aufhebung der R ente kann demgemäss nicht ohne W eiteres verfügt werden, sondern lediglich dann, wenn die IV Stelle Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt oder eine allfällige Verweigerung dokumentiert ist. 7.4
Nachdem sich nach der Einholung des Y.___ -Gutachtens eine Rentenaufhe bung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision abgezeichnet hatte, wurde die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin weisungsge mäss in einem persönlichen Informationsgespräch am 28. Oktober 2014 aus drücklich auf die Möglichkeiten von Massnahmen zur Wiedereingliederung und auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Gespräch noch für keinen Weg entscheiden (Urk. 7/139 S. 8 oben). Im Einwand vom 19. Oktober 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich eine Eingliederung im Rahmen eines Arbeitstrainings vor stellen könnte. Das K.___ -Programm tauge aber diesbezüglich nichts, da dort kein Arbeitstraining d urchgeführt werde (Urk. 7/152/1 -2 = Urk. 3/6 S. 2). In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin wiederum aus, dass sie grundsätzlich bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen im Rahmen eines Arbeitstraining s mitzuwirken, die bisher vorgeschlagenen Eingliederungs mass nahmen aber Eintrittshürden aufgewiesen hätten, die sie nicht erfüllen könne ( vorstehend E. 2.2, Urk. 1 S. 5 f. Rz 21 f.). Eine vorgängige Prüfung ist demgemäss erfolgt, wobei sich die Beschwerdeführerin allerdings als nicht (gen ü g end ) eingliederungswillig gezeigt hat. Im Übrigen machte d ie Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfü gung darauf aufmerksam, dass sie sich bei ihr melden könne, sofern sie Ein gliederungsmassnahmen wünsche (Urk. 2 S. 3 oben). Insgesamt wurde den Eingliederungsvorgaben deshalb genüge getan .
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch unter diesem Gesichts punkt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger