Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1976, meldete sich am 5. September 1996 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/38). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten daraufhin berufliche Massnahmen
(erstmalige verspätete berufliche Ausbildung zur Büroangestellten in der Stiftung Y.___ im Hinblick auf den KV-Abschluss [Verfügungen vom 2 6. Juni 1997 und 2 9. Mai 1998, Urk. 8/44 und 8/42]; Arbeitstraining nach erfolgtem Abbruch der Ausbildung zum KV-Abschluss [Verfügung vom 2 2. März 1999, Urk. 8/40]).
Mit Verfügung vom 2 3. Juni 1999 hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte das Arbeitstraining bei der Stiftung Y.___ per 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1976, meldete sich am 5. September 1996 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/38). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten daraufhin berufliche Massnahmen
(erstmalige verspätete berufliche Ausbildung zur Büroangestellten in der Stiftung Y.___ im Hinblick auf den KV-Abschluss [Verfügungen vom 2 6. Juni 1997 und 2 9. Mai 1998, Urk. 8/44 und 8/42]; Arbeitstraining nach erfolgtem Abbruch der Ausbildung zum KV-Abschluss [Verfügung vom 2 2. März 1999, Urk. 8/40]).
Mit Verfügung vom 2 3. Juni 1999 hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte das Arbeitstraining bei der Stiftung Y.___ per 3
Dispositiv
- Mai 1999 abgebrochen habe, da sie per
- Juni 1999 eine Anstellung als Sekretärin gefunden habe. Die Versicherte sei berufl ich angemessen eingegliedert und erziele ein rentenausschliess endes Erwerbseinkommen . Das Begehren um berufliche Ein gliederungsmassnahmen werde deshalb abgeschrieben ( Urk. 8/39). 1.2 Am 2
- November 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eine r paranoide n Schizophrenie bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Am 2
- Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich bzw. erwünscht seien ( Urk. 8/17). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Februar 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass die Versicherte von August 2009 bis April 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, seit dem
- Mai 2010 aber wieder einer Erwerbstä tigkeit in einem Pensum von 80 % nachgehe. Somit sei die ein jährige Wartezeit nicht erreicht ( Urk. 8/71). 1.3 Am 2
- September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/73). Die IV-Stelle nahm beruf lich-erwerbliche u nd medizinische Abklärungen vor. Mit Mitteilung vom
- April 2014 bejahte sie einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitsvermitt lung ( Urk. 8/89). Am 2
- Oktober 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung seit dem 1
- März 2014 nicht gelungen sei, die Versicherte in nert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrie ren. Die Arbeitsver mittlung werde abgeschlossen (Urk. 8/101). In der Folge gab die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1
- August 2015 erstattet wurde ( Urk. 8/122). Mit Schreiben vom 28. August 2015 erklärte die IV-Stelle der Versicherten, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt seien. Zudem hätten ihre Abklärungen ergeben, dass der Gesundheitszustand der Versicherten mit einer Weiterführung der Psychotherapie verbessert werden könne. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei sie daher aufgefordert, sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustands beitragen würden ( Urk. 8/125). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 2
- August 2015, Urk. 8/127, und Einwand vom 1
- Septe mber 2015, Urk. 8/128, bzw. 12. Oktober 2015, Urk. 8/132) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte am
- Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung vom
- November 2015 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 16 ). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 die Abweisung der Beschw erde ( Urk. 7). Mit Replik vom 5. Februar 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 11), woraufhin die Beschwerdegegnerin am
- März 2016 mitteilte, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 14).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2
- September 2013 eingetreten und hat die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat . 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähig keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6 Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbrin gen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypo thetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versi cherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/20 13 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2015 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1
- August 2015 ( Urk. 8/122) und die Stellungnahme von Dr. med. A.___ , FMH Anästhesiologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2
- August 2015 ( Urk. 8/124/5). 2.2 2.2.1 Die Ärzte des Z.___ stellte n im internistisch- gastroenterologisch -psychiatri schen Gutachten vom 1
- August 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Schizophrenie (ICD-10 F20.0 ) und (2) einen Morbus Crohn. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine. Die Ärzte des Z.___ führten aus , d ass bei der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Morbus Crohn-Erkrankung – als Komplikation bereits Fisteln aufgetreten seien , operative Eingriffe aber bisher nicht erforderlich geworden seien. Extra intest inale Manifest at ionen, die beim Morbus Crohn nicht selten seien (zum Beispiel Erkrankungen der Haut wie Erythema nodos um , Pyoderma gangrae nosum , enteropathische Spondylarthritis, Osteoporose, primär sklerosierende Cholangitis ) s eien bisher nicht aufgetreten. Ein e chronische Malabsorption liege nicht vor. Medikamentös sei di e Beschwerdeführerin gut eingestellt, klinisch sei die Situation stabil , auch wenn mittels Calprotectin -Bestimmung im Stuhl eine fortbestehe nde Krankheitsaktivität vorliege ( es gebe beim Morbus Crohn keine enge Korrelation zwischen entzündlicher Ak tivität und subjektiver Beeinträ ch tigung). Ne benwirkungen der Therapie lägen nicht vor (es sei nicht bekannt, ob vor Einleitung der Therapie mit Infliximab bestimmte Infektionen ausgeschlos sen worden seien ) . Im Weiteren bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Psy chose au s dem schizophrenen Formenkreis. I nsgesamt weise sie nach mehreren schizophrenen Episoden jetzt eine leichte bis mittelgradige Negativsymptomatik auf (also zum Beispiel verminderte Aufmerksamkeit, Gemütsverflachung, Inte ressenschwund , Mangel an Schwung, Energie und Ausdauer sowie die Unfähig keit, Freude zu empfinden) und sei in ihrer Leistungsfähigkeit un d in ihrem Pensum beeinträchtigt ( Urk. 8/122/12-14) . Was das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprof il im polydisziplinären Konsens anbelangt, erklärten die Ärzte des Z.___ , dass kognitiv einfache, durch Routine n geprägte Bürotätigkeiten innerhalb einer geordneten Arbeitsstruktur zu empfehlen seien. Stressfaktoren und Reizüberflutung sollten vermieden werden. Daher seien zum Beispiel Tätigkeiten in Grossraumbüros oder Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck auf jeden Fall zu vermeiden, ebenso Nachtarbeiten und Reisetätigkeit. Es müsse arbeitsplatznah eine Toilette vorhanden sein. Dies insbesondere, da bei der Beschwerdeführerin ein imperati ver Stuhldrang vorhanden sei. Da es jederzeit möglich sein sollte, eine Toilette zu erreichen, seien Arbeiten mit ständiger Präsenzpflicht wie zum Beispiel takt gebundene Tätigkeiten am Band , Akkordarbeiten oder Tätigkeiten mit häufi gem Publikumsverkehr und Kunden kontak ten zu vermeiden. Die Ärzte des Z.___ kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, i n der die Beschwerdeführerin sowohl als kaufmännische Angestellte als auch als Ver käuferin (hoher Kundenkontakt) gearbeitet habe, integrativ unter Berücksichti gung von Pensum und Leistungsfähigkeit 50 % betrage. Wenn die im Belas tungsprofil genannten Einschränkungen vollumfänglich berücksichtigt würden, sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei seien Bürotätigkei ten, welche ein hohes Mass an Routine aufweisen wü rden, am ehesten denkbar ( Urk. 8/122/14 -15 ). 2.2.2 Diese Einschätzung der Ärzte des Z.___ ist unumstritten und angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erl äuterungen nachvollziehbar . Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 2 .3 Was die Beurteilung der Ärzte des Z.___ betrifft , wonach die Beschwerdeführe rin retrospektiv auch schon vor der Begutachtung (Mai/Juni 2015) in der ange stammten Tätigkeit geschätzt zu 50 % arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit geschätzt zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 8/122/15) , ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin bis zum 2
- August 2013 no ch in einem 80%-Pensum bei B.___ gearbeitet hat ( Urk. 8/80 ) . V on einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im von den Ärzten des Z.___ angegebenen Umfang kann deshalb erst ab dem 2
- A ugust 2013 ausgegangen werden (vgl. die Stellungnahme vom RAD-Arzt Dr. A.___ vom 2
- August 2015, Urk. 8/124) . Hinsichtlich der Zeit vor dem 2
- August 2013 ist gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Allgemeinmedizin, vom 1
- Juni 2010 ( Urk. 8/64) seit dem
- Mai 2010 eine andauernde 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen (vgl. dazu auch die Erwägungen in der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerde gegnerin vom
- Februar 2011, Urk. 8/71).
- 3.1 Umstritten ist nun die Statusfrage. In der angefochtenen Verfügung vom
- November 2015 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushalt- bzw. Aufgabenbereich tätig wäre (Urk. 2 S. 2 ). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie als ganztägig erw erbstätig zu qualifizieren sei ( Urk. 1 S. 2 ff. ). 3.2 In der Replik vom
- Februar 2016 rügte die Beschwerdeführerin, dass die Anwendung der gemischten Methode – wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) soeben entschiede n habe – gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse ( Urk. 11 S. 3). Gemäss dem Urteil der Z weiten Kammer des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und des halb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente ver lor, Art. 14 EMRK ( Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 3
- Oktober 2016 hat dieses Urteil zur Folge, dass in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio (Rentenrevision oder erst malige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente sowie [kumulativ] familiär bedingter Grund für die Reduktion der Arbeitszeit) mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bisherige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr angewandt wird. Eine solche Aus gangslage liegt hier aufgrund der nachfolgenden Ausführungen aber nicht vor. 3.3 Wie aus den Angaben der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung 41-jährige n Beschwerdeführerin ( Urk. 8/108/2) und aus den Einkommens zahlen im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2
- November 2014 ( Urk. 8/104) zu schliessen ist , war die Beschwerdeführerin seit Juni 1999 – mit zwei eher kürzeren Unterbrüchen , während derer sie arbeitslos war – offen bar immer in einem 100% -Pensum erwerbstätig. Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2
- Novemb er 2009 (Eingangsdatum; Urk. 8/4 ) arbeitete sie von März 2005 bis August 2009 in einem 100%-Pensum als kaufmännische Angestellte/Verkäuferin bei der D.___ GmbH ( Urk. 8/14). V om 1
- August bis zum
- Oktober 2009 war die Beschwerdeführerin in stationä rer Behandlung im E.___ ( Urk. 8/9). In der Folge arbeitete sie ab dem
- Mai 2010 in einem 80%-Pensum als kaufmännische Angestellte /Verkäuferin beim B.___ in F.___ ( Urk. 8/73 und Urk . 8/80 ), wobei gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom
- Juni 2 010 (Urk. 8/64) – wie unter E. 2.3 dargelegt – seit dem
- Mai 2010 eine andauernde bzw. „bleibende“ Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestand . Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom
- Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin als ganztägig erwerbstätig qualifiziert (vgl. Urk. 8/71 und Urk. 8/68/4 ). Bis zum 25 . August 2013 arbeitete sie sodann in einem 80%-Pensum beim B.___ , ehe sie ab dem 2
- August 2013 zu 50 % krank geschrieben war (Urk. 8/80 ). Am 2
- September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/73). Am 2
- November 2013 wurde ihr die Stelle beim B.___ pe r 3
- Ja nuar 2014 gekündigt ( Urk. 8/80 ). Zudem ist a ktenkundig , dass die Beschwerdeführerin seit dem
- September 2014 verheiratet ist (Urk. 8/105) und keine Kinder hat ( Urk. 8/108 /4 ). 3.4 Unter Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich seit jeher in einem 100 % -Pensum erwerbstä tig war und sie das Arbeitspensum im Mai 2010 nachweislich aus gesundheitli chen Gründen auf 80 % reduzierte, wobei sie namentlich auch über keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern verfügt, leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin in d er angefochtenen Verfügung vom
- November 2015 ( Urk. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nun als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Aufgabenbereich einzustufen sei . Die Beschwerdegegnerin hat diesen Statuswechsel denn auch nicht näher begründet ( vgl. Urk. 2 S. 2) und w ie aus dem Feststellungsblatt vom 2
- August 2015 ( Urk. 8/124/3-5) hervorgeht , war sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung selbst noch der Auffassung , das s die Beschwerdeführerin nach wie vor als voll zeitlich erwerbstätig zu qualifizieren sei . 3.5 Es ist somit festzustellen , dass die Beschwerdeführerin als vollzeitlich erwerbstätig zu qualifi zieren ist.
- 4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirk t. 4.2 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2
- September 2013 ( Eingangsdatum ) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/73 ). Frühestmögli cher Rentenbeginn ist somit der 1. März 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht). Ange sichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit dem
- Mai 2010 zu 20 % und seit dem 2
- August 2013 zu 50 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 2.3 ) , war das Wartejahr am 2
- April 2014 erfüllt ([vier Monate à 20 % + acht Monate à 50 % = 480 % ] : 12 = 40 % ). 4.3 Gemäss Arbeitgeberbericht von B.___ vom 1
- Januar 2014 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 bei einem 80%igen Pensum einen Loh n von Fr. 64‘610.-- ( Urk. 8/80 ). Hochgerechnet auf ein 100%- Pensum ergibt sich ein Einkommen von Fr. 80‘762.5
- Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung ( Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Ent wicklung der Nominallöhne, Frauen, Total ) resultiert für das Jahr 2014 somit ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 81‘570.15 (Fr. 80‘762.50 x 1,01 ). 4.4 4.4.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.4.2 Da die Beschwerdeführer in nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhn en der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE 2012) auszugehen . Die Beschwerdegegnerin hat den monatlichen Bruttolohn gemäss LSE 2012, Tabelle T17, Frauen, Total, für die Berufsgruppe Ziffer 41 "Allgemeine Büro- und Sekretariatsarbeiten“ herangezo gen, was mit Blick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin, die bisher aus geübten Tätigkeiten und das noch gegebene Leistungsvermögen nicht zu bean stand en ist und von ihr denn auch nicht in Frage gestellt wurde. Der besagte Tabellenlohn betrug im Jahr 2012 Fr. 5‘754.-- bei 40 Ar beitsstunden pro Woche (LSE 2012, T17 S. 44 ). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunde n für alle Branchen im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Total) und in Anpassung an die Nominallohnent wicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entw icklung der Nominallöhne, Frauen, Total ) führt dies im Jahr 2014 zu einem hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 73‘211.30 (Fr. 5‘754. -- : 40 x 41,7 x 12 x 1,007 x 1,01) bzw. Fr. 51‘247.90 ( Fr. 73‘ 211.30 x 0,7) beim der Beschwerdeführerin noch zumutbaren 70%-Pensum. Da der Beschwerdeführerin nur noch kognitiv einfache, durch Routine n geprägte Bürotätigkeiten ohne ständige Präsenzpflicht (da es ihr jederzeit mög lich sein muss, eine Toilette zu erreichen) zumutbar sind, im Rahmen derer überdies Stressfaktoren und eine Reizüberflutung vermieden werden sollten , weshalb insbesondere eine Tätigkeit in einem Grossraumbüro nicht in Frage kommt (vgl. E. 2.2.1 ), steht ihr lediglich noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen. Andererseits wirken sich Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität sowie Beschäftigungsgrad der Beschwerde führerin nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu auch Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a) . Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung (vgl. aber Urk. 7) gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen ( Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/123/2). Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 46‘123.10 ( Fr. 51‘247.90 x 0,9). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81‘570.15 und einem Invalideneinkom men von Fr. 46‘123.10 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35‘447.05 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 3 % (Fr. 35‘447.05 : Fr. 81‘570.15 ). Die Beschwerdeführerin hat daher mit Wirkung ab dem
- April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente ( vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG und E. 1.7 ). 4.6 Am Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man mit Blick auf den Ein tritt der Erkrankung während der beruflichen Erstausbildung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) den Tabellenlohn gemäss Art. 26 IVV zur Ermittlung des Validenein kommens heranziehen würde.
- In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- November 2015 ( Urk. 2) demnach aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 6 . 6 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2 Die vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesse s auf Fr. 1‘9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- November 2015 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführer in mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01253 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
14. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1976, meldete sich am 5. September 1996 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/38). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten daraufhin berufliche Massnahmen
(erstmalige verspätete berufliche Ausbildung zur Büroangestellten in der Stiftung Y.___ im Hinblick auf den KV-Abschluss [Verfügungen vom 2 6. Juni 1997 und 2 9. Mai 1998, Urk. 8/44 und 8/42]; Arbeitstraining nach erfolgtem Abbruch der Ausbildung zum KV-Abschluss [Verfügung vom 2 2. März 1999, Urk. 8/40]).
Mit Verfügung vom 2 3. Juni 1999 hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte das Arbeitstraining bei der Stiftung Y.___ per 3 1. Mai 1999 abgebrochen habe, da sie per 1. Juni 1999 eine Anstellung als Sekretärin gefunden habe. Die Versicherte sei berufl ich angemessen eingegliedert und erziele ein rentenausschliess endes Erwerbseinkommen . Das Begehren um berufliche Ein gliederungsmassnahmen werde deshalb abgeschrieben (Urk. 8/39). 1.2
Am 2 6. November 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte
wegen eine r paranoide n Schizophrenie bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Am 2 2. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich bzw. erwünscht seien (Urk. 8/17). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass die Versicherte von August 2009 bis April 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, seit dem 1. Mai 2010 aber wieder einer Erwerbstä tigkeit in einem Pensum von 80 % nachgehe.
Somit sei die ein jährige Wartezeit nicht erreicht (Urk. 8/71). 1.3
Am 2 7. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/73). Die IV-Stelle nahm beruf lich-erwerbliche u nd medizinische Abklärungen vor. Mit Mitteilung vom
8. April 2014 bejahte sie einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitsvermitt lung (Urk. 8/89). Am 2 2. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung seit dem 1 2. März 2014 nicht gelungen sei, die Versicherte in nert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrie ren. Die Arbeitsver mittlung werde abgeschlossen (Urk. 8/101). In der Folge gab die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1 2. August 2015 erstattet wurde (Urk. 8/122). Mit Schreiben vom 28. August 2015 erklärte die IV-Stelle der Versicherten, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt seien. Zudem hätten ihre Abklärungen ergeben, dass der Gesundheitszustand der Versicherten mit einer Weiterführung der Psychotherapie verbessert werden könne. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei sie daher aufgefordert, sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustands beitragen würden (Urk. 8/125). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 2 8. August 2015, Urk. 8/127, und Einwand vom 1 0. Septe mber 2015, Urk. 8/128, bzw. 12. Oktober 2015, Urk. 8/132) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 4. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung vom 4. November 2015 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 die Abweisung der Beschw erde (Urk. 7). Mit Replik vom 5. Februar 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 8. März 2016 mitteilte, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2 7. September 2013 eingetreten und hat die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähig keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6
Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbrin gen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypo thetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versi cherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/20 13 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2015 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 2. August 2015 (Urk. 8/122) und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, FMH Anästhesiologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 0. August 2015 (Urk. 8/124/5). 2.2
2.2.1
Die Ärzte des Z.___
stellte n im internistisch- gastroenterologisch -psychiatri schen Gutachten vom 1 2. August 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und (2) einen Morbus Crohn. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine. Die Ärzte des Z.___ führten
aus, d ass bei der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Morbus Crohn-Erkrankung – als Komplikation bereits Fisteln aufgetreten seien, operative Eingriffe aber bisher nicht erforderlich geworden seien.
Extra intest inale Manifest at ionen, die beim Morbus Crohn nicht selten seien
(zum Beispiel Erkrankungen der Haut wie Erythema nodos um, Pyoderma
gangrae nosum,
enteropathische Spondylarthritis, Osteoporose, primär sklerosierende
Cholangitis) s eien bisher nicht aufgetreten. Ein e chronische Malabsorption liege nicht vor. Medikamentös sei
di e Beschwerdeführerin gut eingestellt, klinisch sei die Situation stabil, auch wenn mittels Calprotectin -Bestimmung im Stuhl eine fortbestehe nde Krankheitsaktivität vorliege (es gebe beim Morbus Crohn keine enge Korrelation zwischen entzündlicher Ak tivität und subjektiver Beeinträ ch tigung). Ne benwirkungen der Therapie lägen nicht vor (es sei nicht bekannt, ob vor Einleitung der Therapie mit Infliximab bestimmte Infektionen ausgeschlos sen worden seien) . Im Weiteren bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Psy chose au s dem schizophrenen Formenkreis. I nsgesamt weise sie nach mehreren schizophrenen Episoden jetzt eine leichte bis mittelgradige Negativsymptomatik auf (also zum Beispiel verminderte Aufmerksamkeit, Gemütsverflachung, Inte ressenschwund, Mangel an Schwung, Energie und Ausdauer sowie die Unfähig keit, Freude zu empfinden) und sei in ihrer Leistungsfähigkeit un d in ihrem Pensum beeinträchtigt (Urk. 8/122/12-14) .
Was das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprof il im polydisziplinären Konsens anbelangt, erklärten die Ärzte des Z.___, dass kognitiv einfache, durch Routine n geprägte Bürotätigkeiten innerhalb einer geordneten Arbeitsstruktur zu empfehlen seien. Stressfaktoren und Reizüberflutung sollten vermieden werden. Daher seien zum Beispiel Tätigkeiten in Grossraumbüros oder Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck auf jeden Fall zu vermeiden, ebenso Nachtarbeiten und Reisetätigkeit. Es müsse arbeitsplatznah eine Toilette vorhanden sein. Dies insbesondere, da bei der Beschwerdeführerin ein imperati ver Stuhldrang vorhanden sei. Da es jederzeit möglich sein sollte, eine Toilette zu erreichen, seien Arbeiten mit ständiger Präsenzpflicht wie zum Beispiel takt gebundene Tätigkeiten am Band, Akkordarbeiten oder Tätigkeiten mit häufi gem Publikumsverkehr und Kunden kontak ten zu vermeiden. Die Ärzte des Z.___ kamen
zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, i n der die Beschwerdeführerin sowohl als kaufmännische Angestellte als auch als Ver käuferin (hoher Kundenkontakt) gearbeitet habe, integrativ unter Berücksichti gung von Pensum und Leistungsfähigkeit 50 % betrage. Wenn die im Belas tungsprofil genannten Einschränkungen vollumfänglich berücksichtigt würden, sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei seien Bürotätigkei ten, welche ein hohes Mass an Routine aufweisen wü rden, am ehesten denkbar (Urk. 8/122/14 -15). 2.2.2
Diese Einschätzung der Ärzte des Z.___
ist unumstritten und angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erl äuterungen nachvollziehbar . Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 2 .3
Was die Beurteilung der
Ärzte des Z.___ betrifft, wonach die Beschwerdeführe rin
retrospektiv auch schon vor der Begutachtung (Mai/Juni 2015) in der ange stammten Tätigkeit geschätzt zu 50 % arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit geschätzt zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/122/15), ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin bis zum 2 5. August 2013 no ch in einem 80%-Pensum bei B.___ gearbeitet hat (Urk. 8/80) . V on einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im von den Ärzten des Z.___ angegebenen Umfang kann deshalb erst ab dem 2 6. A ugust 2013 ausgegangen werden (vgl. die Stellungnahme vom RAD-Arzt Dr. A.___ vom 2 0. August 2015, Urk. 8/124) . Hinsichtlich der Zeit vor dem 2 6. August 2013 ist gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 1 4. Juni 2010 (Urk. 8/64) seit dem 1. Mai 2010
eine andauernde
20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen (vgl. dazu auch die Erwägungen in der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 3. Februar 2011, Urk. 8/71). 3. 3.1
Umstritten ist nun die Statusfrage. In der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2015 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushalt- bzw. Aufgabenbereich tätig wäre (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie
als ganztägig erw erbstätig zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2 ff.). 3.2
In der Replik vom 5. Februar 2016 rügte die Beschwerdeführerin, dass die Anwendung der gemischten Methode – wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) soeben entschiede n habe – gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse (Urk. 11 S. 3).
Gemäss dem Urteil der Z weiten Kammer des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und des halb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente ver lor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 3 1. Oktober 2016 hat dieses Urteil zur Folge, dass in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio (Rentenrevision oder erst malige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente sowie [kumulativ] familiär bedingter Grund für die Reduktion der Arbeitszeit) mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bisherige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr angewandt wird. Eine solche Aus gangslage liegt hier aufgrund der nachfolgenden Ausführungen aber nicht vor. 3.3
Wie aus den Angaben der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung 41-jährige n
Beschwerdeführerin (Urk. 8/108/2) und aus
den Einkommens zahlen im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 7. November 2014 (Urk. 8/104)
zu schliessen ist, war die Beschwerdeführerin seit Juni 1999
– mit
zwei eher kürzeren Unterbrüchen, während derer sie arbeitslos war –
offen bar immer in einem 100% -Pensum erwerbstätig. Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 6. Novemb er 2009 (Eingangsdatum; Urk. 8/4) arbeitete sie
von
März 2005 bis August 2009 in einem 100%-Pensum als kaufmännische Angestellte/Verkäuferin bei der D.___ GmbH (Urk. 8/14). V om 1 4. August bis zum 7. Oktober 2009 war die Beschwerdeführerin
in stationä rer Behandlung im E.___ (Urk. 8/9). In der Folge arbeitete sie ab dem 1. Mai 2010 in einem 80%-Pensum als kaufmännische Angestellte /Verkäuferin beim B.___ in F.___ (Urk. 8/73 und Urk . 8/80), wobei gemäss dem Bericht von Dr. C.___
vom 4. Juni 2 010 (Urk. 8/64) – wie unter E. 2.3 dargelegt –
seit dem 1. Mai 2010 eine andauernde bzw. „bleibende“ Arbeitsunfähigkeit von 20 %
bestand .
Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 3. Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin
als ganztägig erwerbstätig qualifiziert (vgl. Urk. 8/71 und Urk. 8/68/4). Bis zum 25 . August 2013 arbeitete sie sodann in einem 80%-Pensum
beim B.___, ehe sie ab dem 2 6. August 2013 zu 50 %
krank geschrieben war (Urk. 8/80). Am 2 7. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/73). Am 2 9. November 2013 wurde ihr die Stelle beim B.___ pe r 3 1. Ja nuar 2014 gekündigt (Urk. 8/80). Zudem ist
a ktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2014 verheiratet ist (Urk. 8/105) und keine Kinder hat (Urk. 8/108 /4). 3.4
Unter
Würdigung sämtlicher
Umstände, insbesondere der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich
seit jeher in einem 100 % -Pensum erwerbstä tig war und sie das Arbeitspensum im Mai 2010 nachweislich aus gesundheitli chen Gründen
auf 80 % reduzierte, wobei sie namentlich auch über keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern verfügt, leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin in d er angefochtenen Verfügung vom 4. November 2015 (Urk. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nun als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Aufgabenbereich einzustufen sei . Die Beschwerdegegnerin hat diesen Statuswechsel denn auch nicht näher begründet (vgl. Urk. 2 S. 2) und w ie aus dem Feststellungsblatt vom 2 8. August 2015 (Urk. 8/124/3-5) hervorgeht, war sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung
selbst noch der Auffassung, das s die Beschwerdeführerin nach wie vor als voll zeitlich erwerbstätig zu qualifizieren sei . 3.5
Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als vollzeitlich erwerbstätig zu qualifi zieren ist. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirk t. 4.2
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 7. September 2013 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/73). Frühestmögli cher Rentenbeginn ist somit der 1. März 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht).
Ange sichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2010 zu 20 %
und seit dem 2 6. August 2013 zu 50 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 2.3), war das Wartejahr am 2 6. April 2014 erfüllt ([vier Monate à 20 % + acht Monate à 50 % = 480 % ] : 12 = 40 %). 4.3
Gemäss Arbeitgeberbericht von
B.___ vom 1 0. Januar 2014 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 bei einem 80%igen Pensum einen Loh n von Fr. 64‘610.-- (Urk. 8/80). Hochgerechnet auf ein 100%- Pensum ergibt sich ein Einkommen von
Fr. 80‘762.5 0. Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung
(Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Ent wicklung der Nominallöhne, Frauen, Total) resultiert für das Jahr 2014 somit
ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 81‘570.15
(Fr. 80‘762.50 x 1,01). 4.4
4.4.1
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.4.2
Da die Beschwerdeführer in nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhn en der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE 2012) auszugehen . Die Beschwerdegegnerin hat den monatlichen Bruttolohn gemäss LSE 2012, Tabelle T17, Frauen, Total, für die Berufsgruppe Ziffer 41 "Allgemeine Büro- und Sekretariatsarbeiten“ herangezo gen, was mit Blick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin, die bisher aus geübten Tätigkeiten und das noch gegebene Leistungsvermögen nicht zu bean stand en ist und von ihr denn auch nicht in Frage gestellt wurde. Der besagte Tabellenlohn betrug im Jahr 2012
Fr. 5‘754.-- bei 40 Ar beitsstunden pro Woche (LSE 2012, T17 S. 44). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunde n für alle Branchen im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Total) und in Anpassung an die Nominallohnent wicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entw icklung der Nominallöhne, Frauen, Total) führt dies im Jahr 2014 zu einem hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 73‘211.30 (Fr. 5‘754. -- : 40 x 41,7 x 12 x 1,007 x 1,01) bzw. Fr. 51‘247.90 (Fr. 73‘ 211.30 x 0,7) beim der Beschwerdeführerin noch zumutbaren 70%-Pensum.
Da der Beschwerdeführerin nur noch kognitiv
einfache, durch Routine n geprägte Bürotätigkeiten ohne ständige Präsenzpflicht (da es ihr jederzeit mög lich sein muss, eine Toilette zu erreichen)
zumutbar sind, im Rahmen derer überdies Stressfaktoren und eine Reizüberflutung vermieden werden sollten, weshalb insbesondere eine Tätigkeit in einem Grossraumbüro nicht in Frage kommt
(vgl. E. 2.2.1), steht ihr lediglich noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen. Andererseits wirken sich Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität sowie Beschäftigungsgrad der Beschwerde führerin nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu auch Meyer/ Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a) .
Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung (vgl. aber Urk. 7) gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen (Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/123/2). Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 46‘123.10 (Fr. 51‘247.90 x 0,9). 4.5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81‘570.15 und einem Invalideneinkom men von Fr. 46‘123.10 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35‘447.05 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 3 % (Fr. 35‘447.05 : Fr. 81‘570.15). Die Beschwerdeführerin hat daher mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG und E. 1.7). 4.6
Am Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man mit Blick auf den Ein tritt der Erkrankung während der beruflichen Erstausbildung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) den Tabellenlohn gemäss
Art. 26 IVV zur Ermittlung des Validenein kommens heranziehen würde. 5.
In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2015 (Urk. 2) demnach aufzuheben
und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Die vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesse s auf Fr. 1‘9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2015 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführer in mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl