Sachverhalt
1.
Die 1964 geborene X.___ bezog mit Wirkung ab Dezember 2010 eine
halbe Rente der Invalidenversicherung wegen einer depressiven und ei ner Panikstörung (Verfügungen vom 22. August 2012; Urk. 10/44 -45 ). Dane ben war sie zu einem Pensum von 50 % als Betriebsmitarbeiterin in der Pro duktion von Bediengeräten erwerbstätig (Urk. 10/46/2).
Im März 2013 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 10/46) . Nach Abklärungen in medizini scher Hinsicht und nach Verlust der Arbeitsstelle (vgl. Urk. 10/58/11) führte sie Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durch. Trotz eines anschliessenden
sechsmo natigen Arbeitsversuch s in einem Brockenhaus (Urk. 10/66 ff., Urk. 10/72 ff.), konnte die Versicherte nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden, worauf die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 24. Augst 2015 abge schlossen wurden (Urk. 10/77). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah ren s (Urk. 10/83 ff.) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2015
- unter Hinweis auf einer Besserung des Gesundheitszustandes ab März 2014
die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___
am
3. Dezember 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der bisherigen Rente und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1) . Mit Beschwerde antwort vom 11. Januar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2016 orientiert. Gleichzeitig wies das hiesige Gericht ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung man gels Einreichung von Belegen zur finanziellen Situation ab (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens ab März 2014 verbessert habe und ihr die angestammte Tätigkeit als Montagearbeiterin zu 65 % zumutbar wäre (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin das mit Fr. 56‘657.95 bemes sene Valideneinkommen und macht geltend, dass auf den Einkom mensvergleich vom 6. Dezember 2011 abzustellen sei. Weiter ergebe sich aus den Zielvereinbarungen ein Invalideneinkommen von Fr. 22‘906. bei 50 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von über 60 % ergebe (Urk. 1 Ziff. 3.4). Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit stellt sie sich im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass kein Revisionsgrund vorliege. Die Arztberichte und auch das Gutachten bestätigten einen gleichgebliebenen oder im Wesentlichen unver änderten Gesundheitsschaden (Urk. 1 Ziff. 3.5-9, Ziff. 4). 3.
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung des Gesundheitszustandes ist die Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 10/44-45). Die Rentenzusprechung beruhte auf den Berichten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu rologie, welcher die Beschwerdeführerin seit 5. Oktober 2009 betreut, vom
20. Januar und
1. Dezember 2011 ( Urk. 10/26, Urk. 10/33 ; vgl. auch Urk. 10/37 S. 5 f. ) . Dieser stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und Ängsten, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) - Chronische Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er folgenden weiteren somati schen Diagnosen zu : - Epicondylitis humero -radialis rechts - HWS-Syndrom
Dr. Y.___ gab an, dass der Verlauf bei einer Arbeitsbelastung von 50 % stabil sei. Eine Steigerung des Pensums führe zu einer Dekompensation mit in der Folge 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Er berichtete von Kraftlosigkeit, Versagensgefühle n , Ängste n , Herzrasen, Übelkeit, Kopfschmerzen , Schwindel, Gef ühl der ständigen Überforderung, Schuldgefühle n, Konzentrationsschwä che, Angst zu Kollabieren , Versagensängsten, Unsicherheit sowie sozialem Rückzug. 4.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens zog die Beschwerdegegnerin folgende medizinische Stellungnahmen bei: 4.1
Dr. Y.___ und der behandelnde Psychologe lic. phil. Z.___ , Fachpsy chologie für Psychotherapie, wiederholten im Bericht vom 5. August 2013 (Urk. 10/53) die Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) . Daneben stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit: - Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge hatten (ICD-10 Z61.3) - Verdacht auf Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)
Weiter gaben sie an, die Rentenzusprechung habe zusätzlich zur psychischen Entlastung der Versicherten beigetragen. Durch die Arbeitgeberin seien Ende 2013 Restrukturierungsmassnahmen angekündigt worden, welche die Versi cherte wieder destabilisierten. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit
27. September 2009
50 % .
Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin eher traurig. Im Ge spräch sei sie teilweise hoffnungslos. Es bestünden eine stark reduzierte Be lastbarkeit, eine Dünnhäutigkeit, welche schnell zu Traurigkeit führe. Ausser dem sei die Konzentrationsfähigkeit in solchen Momenten deutlich einge schränkt. Ebenfalls negativ auf Erhalt und Ausbau der Arbeits- und Einglie derungsfähigkeit wirkten sich die finanzielle Not der Versicherten aus sowie die fehlende Unterstützung, ihre Tochter nachhaltig mit einer Erstausbildung in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es sei sinnvoll, diese psychosozialen Be lastungsfaktoren zu reduzieren. 4.2
Im p sychiatrische n Gutachten vom 7. März 2014 (korrigierte Version, Urk. 10/58) stellte Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie sowie Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis allenfalls mittel gradige Episode (ICD-10 F33.0/1)
Folgenden weiteren Diagnosen mass der Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 22) : - Panikstörung - Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10 Z24) - Familiäre Probleme (ICD-10 Z 64)
Sodann führte der Gutachter aus, bei der psychiatrischen Untersuchung hät ten Klagen der Explorandin über ähnliche Symptome wie zuvor mit Kraftlo sigkeit und rascher Erschöpfung im Vordergrund der Beschwerden gestan den. Darüber hinaus seien die psycho-sozialen Belastungen von der Explo randin stark thematisiert worden. Zudem habe sie Kopf- und Nackenschmer zen als handicapierende somatische Symptome angegeben (S. 21, S. 24).
In der Exploration hätten sich Hinweise auf eine ängstlich-vermeidende Per sönlichkeitsakzentuierung bei schwieriger Kindheit gefunden, die den de pressiv-regressiven Verhaltensweisen der Explorandin zugrunde lägen. Diese Persönlichkeitszüge seien im Rahmen der laufenden Psychotherapie themati siert worden. Es seien Muster verdeutlicht worden und die Beschwerdeführe rin leite bereits Verhaltensänderungen hieraus ab. Im Psychopathologischen hätten allenfalls leichtgradige depressive Symptome objektiviert werden können, wobei Lustlosigkeit und Antriebsmangel im Rahmen der regressiven Verhaltensweisen der Explorandin im Vordergrund stünden. Diese könnten als Schutzmechanismus vor Überlastung psychodynamisch interpretiert wer den und seien (noch) unbewusste Abwehrmechanismen. Die noch bestehende Panikstörung trete vorübergehend in den Einschlafphasen auf und werde be züglich der Arbeitsfähigkeit nicht wirksam (S. 21, S. 24).
Im Verlaufe der psychiatrischen Krankheitsgeschichte der Explorandin könne die Einschätzung des behandelnden Psychiaters einer Stabilisierung des psy chischen Gesundheitszustandes geteilt werden, wobei aus gutachterlicher Sicht trotz dieser noch eine hohe Vulnerabilität mit Möglichkeit einer rezidi vierenden Depression vorliege. Auch sei zu betonen, dass neben den psy chisch begründbaren Störungen mit nachfolgenden Fähigkeitsstörungen ins besondere in der Durchhaltefähigkeit auch zahlreiche psychosoziale Faktoren das psychopathologische Bild nicht unwesentlich mitbeeinflussten und de stabilisierten. Auch der kürzlich erlittene Arbeitsplatzverlust sei diesbezüglich voranschreitend zu benennen, wobei prognostisch positiv zu bewerten sei, dass die Explorandin nicht katastrophisierend mit der Situation umgehe, sondern sich adäquat verhaltend, selbst um eine neue Arbeit bemühe. Aus gutachterlicher Sicht liege aktuell eine schwierige Situation vor, die von al len Seiten viel Fingerspitzengefühl erfordere. Eine diesbezügliche Unterstüt zung durch ein erneutes Job Coaching wäre ratsam, um das Erreichte nicht zu gefährden und einen weiteren Aufbau des Arbeitspensums zu erreichen (S. 21 f., S. 24 f.).
Soziokulturelle und psychosoziale Faktoren beeinflussten das psychopatholo gische Bild der Explorandin mit. Sie könnten zwar medizinisch-theoretisch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit ausgeblendet werden, jedoch nicht le benspraktisch, da die vorliegenden psychischen Störungen und die psychoso zialen Probleme eng miteinander verknüpft seien. Medizinisch-theoretisch könne im Verlauf von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaussprache ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche auch eine optimal adaptierte Tätigkeit gewesen wäre, mit 60 % bis 70 % bezogen auf ein vollschichtiges Pensum eingeschätzt werden (S. 22 f., S. 25).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine weitere Steigerung des Pensums medizi nisch-theoretisch grundsätzlich möglich, da die Versicherte im Verlauf psy chisch gefestigter erscheine. Unter den vorbeschriebenen aktuellen berufli chen Kontextfaktoren sei eine Steigerung praktisch aber nicht umsetzbar (S. 23). 4.3
In einem von der Psychotherapeutin Dr. med. B.___
am
21. Januar 2015 verfassten und von med. pract. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, unterzeichneten Schreiben (Urk. 3/16) wurden folgende Be schwerden genannt: Stimmungslabilität , Schuld- und Versagensgefühle , Zu kunftsängste , Gefühl der Ohnmacht , starke Kopfschmerzen, Gliederschmer zen, Kraftlosigkeit , sozialer Rückzug und fehlende Lebensfreude . Die bishe rige Behandlung habe eine Reduktion der Zukunftsängste, eine Verbesserung der Selbstwahrnehmung und Selbstakzeptanz, der Selbstfürsorge und der Schmerzsymptomatik sowie eine Steigerung des Antriebs bei Reduktion der inneren Unruhe gebracht. Trotz Symptomverbesserung komme es immer wieder zu Einbrüchen mit Verschlimmerung der depressiven Symptomatik, zum Teil auch reaktiv auf die als sehr belastend erlebte Arbeits- und Famili ensituation. Die betriebsbedingte Kündigung der langjährigen Anstellung ein Jahr zuvor und die trotz Hilfestellung erfolglose Stellensuche zehrten zusätz lich sehr am Selbstvertrauen der Beschwerdeführerin. Es bestehe zudem ein sehr hoher Leidensdruck bezüglich der angespannten finanziellen Situation.
Die Arbeitsfähigkeit sei krankheitsbedingt dauerhaft eingeschränkt. Versuche, das Arbeitspensum über 50 % zu steigern, hätten in der Vergangenheit im mer wieder zu Einbrüchen geführt, das heisse zur deutlichen Verschlimme rung der Symptomatik und in der Folge 100%iger Arbeitsunfähigkeit. 4.4
In einer undatierten Stellungnahme
(Urk. 3/15) nannte der die Beschwerdefüh rerin behandelnde Hausarzt med. pract. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen - Angst- und Panikstörung - Art. Hypertonie - Dyslipidämie - Chron. obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Chron. rez. Kopfschmerzen, z.T. migräniform mit deutlicher Trigeminusrei zung - Chron. rez. Cervicobrachialgie m/b: - leichte r Spondylarthrose C5/6, und C4/5 (MRI vom 20.12.2007)
Seit 2011 habe sich wiederholt gezeigt, dass die Beschwerdeführerin gesund heitlich mit einem Arbeitspensum von 50 % knapp stabil gewesen sei. Sobald jedoch eine Erhöhung des Pensums in Betracht gezogen worden sei, habe sich der Zustand verschlechtert. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin zu maximal 50 % arbeitsfähig und dies in einer angepassten Umgebung. Diese beschrieb der Hausarzt als einen ruhigen Arbeitsplatz mit einer leichten wechselbelastenden Halbtagstätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und so weiter sowie mit einer zusätzlichen Ruhepause von 15 Minuten pro Halbtag. 5 . 5 .1
5.1.1
Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom
7. März 2014 (E. 4 .2) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. So ist das Gut achten für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht. Es beruht sodann auf einer eingehenden psychiatrischen Unter suchung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Der Gutachter schilderte ausführlich die von der Beschwerde führerin erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzte sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten, insbesondere der zur Rentenzusprache führenden Stellungnahme n von Dr. Y.___ vom
21. Januar und 1. Dezember 2011 (E. 3) abge geben und sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen als begründet.
Der Gutachter würdigte namentlich die problematische Wechselwirkung zwi schen den erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren und der depressi ven Störung, was eine Reintegration in den Arbeitsmarkt erschwere. Mit Be zug auf den Psychostatus erhob er eine nunmehr leichtgradige depressive Symptomatik, was seine Beurteilung eines verbesserten psychischen Gesund heitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache stützt.
Der Gutachter legte die Verbesserung des Gesundheitszustandes auch in befund mässiger Hinsicht überzeugend dar. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache litt die Beschwerdeführerin an mannigfaltigen Beschwerden (Kraftlosigkeit, Versagensgefühle, Ängste, Herzrasen, Übelkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Gefühl der ständigen Überforderung, Schuldgefühle, Konzentrationsschwä che, Angst zu Kollabieren, Versagensängste, Unsicherheit, sozialer Rückzug, E. 3). Dr. A.___ berichtete demgegenüber von einer sich wohl als ausge laugt und lustlos bezeichnenden Beschwerdeführerin ( Urk. 10/58/13), in ob jektiver Hinsicht schilderte er aber eine freundliche Explorandin mit gut her stellbarem Rapport, keine Bewusstseinsstörung, keine kognitiven Defizite, keine Störungen des Gedächtnisses, keine Konzentrationsstörungen, unge störtes Denken, stabile Stimmungssituation, leicht verschoben zum negativen Pol, ungestörter Affekt, uneingeschränkte Schwingungsfähigkeit, kein gene reller Interessensverlust oder tiefe Freudlosigkeit ( Urk. 10/58/16-18). Damit ergaben sich wesentlich verbesserte Befunde. 5.1.2
Auch der – ursprünglich berichtende -
Dr. Y.___ , auf dessen Einschät zung die Rentenzusprache gründete , schilderte im Rahmen des Revisionsver fahrens eine zu allen Qualitäten orientierte Beschwerdeführerin, unauffällige Konzentration und Aufmerksamkeit im Gespräch, unauffälliges inhaltliches und formales Denken, keine Hinweise für Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen, im Affekt eher traurig wirkend, teilweise hoffnungsvoll im Gespräch ( Urk. 10/53/2). Damit erhob er wesentlich verbesserte Befunde als im Zeitpunkt der Rentenzusprache (E. 3.).
Auf eine Besserung der Symptomatik wies schliesslich auch die behandelnde
Psychotherapeutin Dr. B.___ im jüngsten Bericht hin (E. 4.3). 5.2
Trotz Besserung der depressiven Symptomatik wird indessen nicht ausge schlossen, dass im Rahmen des wellenförmigen Verlaufs der rezidivierenden depressiven Störung schwerere Episoden mit zeitweise höheren Einschrän kungen der Ar beitsfähigkeit auftreten mögen. Diese stehen vor allem in Zu sammenhang mit den von allen involvierten Ärzten angegebenen psychoso zialen Belastungsfaktoren, welche auf den Schweregrad der depressiven Symptomatik massgeblich Einfluss haben. Dadurch lässt sich indes keine dauerhaft auf 50 % herabgesetzte Arbeitsfähigkeit begründen.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass l eicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden rechtsprechungsge mäss regelmässig als eine von depressiven Verstimmungszuständen nicht klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständig ten Gesundheitsschadens zu betrachten sind . Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
In diesen Konstellationen tragen die als solche nicht versicherten sozialen Faktoren zum Umfang der verselbständigten Ge sundheitsschädigung bei (Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3) .
Bei der Beschwerdeführerin trägt die psychosoziale Belastung neben der De pression eigenständig und erheblich zur Leistungsverminderung bei. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass eine weitere Steigerung des Pensums über die attestierten 60 % bis 70 % hinaus bei leichtgradiger depressiver Symptomatik zwar medizinisch-theoretisch möglich ist, aufgrund der beste henden psychosozialen Belastungsfaktoren jedoch praktisch nicht umsetzbar sein wird. Mit anderen Worten verhindert die psychosoziale Belastung die Realisierung des beim
eigenständige n psychische n Leiden bestehenden Besserungsp otential
s. Damit ist die vom Gutachter attestierte Arbeitsunfähig keit von 30 % bis 40 % angesichts der nunmehr leichten depressiven Symp tomatik aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nachvollziehbar. 5 .3
Aufgrund der medizinischen Akten steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin zufolge Besserung der depressiven Symptomatik in einer angepassten Tätigkeit im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der erstmaligen rentenverweigernden Verfügung neu zu 65 % arbeitsfähig ist (zum Abstellen auf den Mittelwert der attestierten Arbeitsfähigkeit zwischen 60 und 70 % vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_422/2011 vom 19. Septem ber 2011 E. 4.2 und 9C_358/2014 vom 21. November 2014) , womit zu prüfen ist, ob diese Besserung zu einer Veränderung des Invaliditätsgrades führt . 6 . 6.1 6.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.1.2
D ie Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der statisti schen Daten der vom Bundesamt für Statis tik he rausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 2012; Urk. 2 S. 2). Dies ist grund sätzlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf das der Rentenzusprechung im Jahre 2012 zugrunde gelegte (höhere) Valideneinkommen von Fr. 63‘512. nicht mehr herangezogen werden, denn dieses beruhte auf dem von der damaligen Arbeitgeberin im Gesundheitsfall bei einem Vollpensum hypothetisch ausgerichteten Lohn (Urk. 10/41 und Urk. 10/12 Ziff. 2.11). Dieses langjährige Arbeitsverhältnis wurde 2014 in folge Wegzugs der Fabrik von E.___ nach F.___ aufgelöst, wobei sich die Beschwerdeführerin dem längeren Arbeitsweg nicht gewachsen fühlte. In den Akten lassen sich keine Anhaltpunkte dafür finden, dass die Beschwerdefüh rerin bei guter Gesundheit ihre (hypothetische) vollzeitliche Anstellung auch nach dem Standortwechsel der Fabrik beibehalten und einen um einiges län geren Arbeitsweg auf sich genommen hätte. Vielmehr gab sie im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen an, ein Umzug komme für sie aus familiären Gründen nicht in Frage (Urk. 10/69 S. 1 und Urk. 10/47). Daraus ist zu schliessen, dass sie unabhängig von ihrem Gesundheitszustand weder bereit gewesen wäre, den längeren Arbeitsweg auf sich zu nehmen, noch ih ren Wohnort in die Nähe des neuen Betriebsortes zu verlegen. Unter diesen Umständen darf bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht mehr auf den früher erzielten Lohn abgestellt werden, sondern es ist rechtsprechungs gemäss ein statistischer Durchschnittslohn gemäss der LSE 2012 heranzuzie hen.
6.1.3
Die Beschwerdegegnerin ging indessen von dem in der Zeile 41-43 der Ta belle TA1 enthaltenen Durchschnittslohn aus (Urk. 10/81). Dabei handelt es sich um den im Baugewerbe bezahlten Lohn, was nicht der von der Be schwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit entspricht und auch nicht dem, was sie nach dem Verlust ihrer Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tun würde. Im Gegenteil zeigt die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, dass sie ihm Rahmen von Hilfstätigkeiten in verschiedensten Bereichen tätig war (Kassierin, Blumenverkäuferin, Serviceangestellte, Kontrolleurin für Microchips, Raumpflegerin, Betriebsassistentin, Verkäuferin, Betriebsmitar beiterin, Urk. 10/65). Der Beschwerdeführerin wäre es als Gesunde demnach frei gestanden, in jeglichem Wirtschaftssegment eine passende Stelle zu su chen.
Damit ist auf das Total der von Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) erzielbaren Lohn abzustel len, welcher gemäss LSE 2012 Tabelle TA1 Fr. 4‘112.-- pro Monat betrug. 6.2 6.2.1Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa). 6.2.2
Mangels einer aktuellen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin können nach der Rechtsprechung ebenfalls für die Bestimmung des Invalidenein kommens die Tabellenlöhne gemäss der LSE 2012 herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Eine Heranziehung des im Rahmen der beruflichen Eingliede rungsmassnahmen angestrebten Einkommens (Urk. 1 Ziff. 3.4) kommt bereits deshalb nicht in Frage, weil im Rahmen einer angesichts der vorliegenden Umstände schrittweise durchzuführenden Reintegration noch keine volle Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit verlangt werden kann, weshalb der anvisierte Lohn nicht mit dem Invalideneinkommen über einstimmt. 6.2.3
Unter Zugrundelegung des identischen Monatseinkommens von Fr. 4' 112 . (inklusive Ante il 13. Monatslohn) im Jahre 2012 (LSE 12 , Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorge nommen werden; die Aufrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und das Jahr 2015 kann - da identisch – unterbleiben. B ei einem Arbeitspensum von 65 % entspricht der Invaliditätsgrad dem selben Wert unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn .
So stellt namentlich das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Ar beitgebers, was vorliegend der Fall ist, praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). Anzufügen ist, dass das Gericht sein Ermessen oh nehin nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1). Dies ist vorliegend – die Beschwerdegegnerin ge währte keinen Abzug – nicht der Fall. 6.3
Ist kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, hat es mit dem errechneten, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % sein Bewenden. Die Be schwerdeführerin hat damit kein en An spruch mehr auf eine Rente der Invali denversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 . festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die 1964 geborene X.___ bezog mit Wirkung ab Dezember 2010 eine
halbe Rente der Invalidenversicherung wegen einer depressiven und ei ner Panikstörung (Verfügungen vom 22. August 2012; Urk. 10/44 -45 ). Dane ben war sie zu einem Pensum von 50 % als Betriebsmitarbeiterin in der Pro duktion von Bediengeräten erwerbstätig (Urk. 10/46/2).
Im März 2013 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 10/46) . Nach Abklärungen in medizini scher Hinsicht und nach Verlust der Arbeitsstelle (vgl. Urk. 10/58/11) führte sie Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durch. Trotz eines anschliessenden
sechsmo natigen Arbeitsversuch s in einem Brockenhaus (Urk. 10/66 ff., Urk. 10/72 ff.), konnte die Versicherte nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden, worauf die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 24. Augst 2015 abge schlossen wurden (Urk. 10/77). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah ren s (Urk. 10/83 ff.) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2015
- unter Hinweis auf einer Besserung des Gesundheitszustandes ab März 2014
die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2) .
E. 1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens ab März 2014 verbessert habe und ihr die angestammte Tätigkeit als Montagearbeiterin zu 65 % zumutbar wäre (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin das mit Fr. 56‘657.95 bemes sene Valideneinkommen und macht geltend, dass auf den Einkom mensvergleich vom 6. Dezember 2011 abzustellen sei. Weiter ergebe sich aus den Zielvereinbarungen ein Invalideneinkommen von Fr. 22‘906. bei 50 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von über 60 % ergebe (Urk. 1 Ziff. 3.4). Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit stellt sie sich im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass kein Revisionsgrund vorliege. Die Arztberichte und auch das Gutachten bestätigten einen gleichgebliebenen oder im Wesentlichen unver änderten Gesundheitsschaden (Urk. 1 Ziff. 3.5-9, Ziff. 4).
E. 3 Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung des Gesundheitszustandes ist die Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 10/44-45). Die Rentenzusprechung beruhte auf den Berichten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu rologie, welcher die Beschwerdeführerin seit 5. Oktober 2009 betreut, vom
20. Januar und
1. Dezember 2011 ( Urk. 10/26, Urk. 10/33 ; vgl. auch Urk. 10/37 S. 5 f. ) . Dieser stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und Ängsten, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) - Chronische Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er folgenden weiteren somati schen Diagnosen zu : - Epicondylitis humero -radialis rechts - HWS-Syndrom
Dr. Y.___ gab an, dass der Verlauf bei einer Arbeitsbelastung von 50 % stabil sei. Eine Steigerung des Pensums führe zu einer Dekompensation mit in der Folge 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Er berichtete von Kraftlosigkeit, Versagensgefühle n , Ängste n , Herzrasen, Übelkeit, Kopfschmerzen , Schwindel, Gef ühl der ständigen Überforderung, Schuldgefühle n, Konzentrationsschwä che, Angst zu Kollabieren , Versagensängsten, Unsicherheit sowie sozialem Rückzug.
E. 4 Im Rahmen des Revisionsverfahrens zog die Beschwerdegegnerin folgende medizinische Stellungnahmen bei:
E. 4.1 Dr. Y.___ und der behandelnde Psychologe lic. phil. Z.___ , Fachpsy chologie für Psychotherapie, wiederholten im Bericht vom 5. August 2013 (Urk. 10/53) die Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) . Daneben stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit: - Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge hatten (ICD-10 Z61.3) - Verdacht auf Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)
Weiter gaben sie an, die Rentenzusprechung habe zusätzlich zur psychischen Entlastung der Versicherten beigetragen. Durch die Arbeitgeberin seien Ende 2013 Restrukturierungsmassnahmen angekündigt worden, welche die Versi cherte wieder destabilisierten. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit
27. September 2009
50 % .
Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin eher traurig. Im Ge spräch sei sie teilweise hoffnungslos. Es bestünden eine stark reduzierte Be lastbarkeit, eine Dünnhäutigkeit, welche schnell zu Traurigkeit führe. Ausser dem sei die Konzentrationsfähigkeit in solchen Momenten deutlich einge schränkt. Ebenfalls negativ auf Erhalt und Ausbau der Arbeits- und Einglie derungsfähigkeit wirkten sich die finanzielle Not der Versicherten aus sowie die fehlende Unterstützung, ihre Tochter nachhaltig mit einer Erstausbildung in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es sei sinnvoll, diese psychosozialen Be lastungsfaktoren zu reduzieren.
E. 4.2 Im p sychiatrische n Gutachten vom 7. März 2014 (korrigierte Version, Urk. 10/58) stellte Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie sowie Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis allenfalls mittel gradige Episode (ICD-10 F33.0/1)
Folgenden weiteren Diagnosen mass der Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 22) : - Panikstörung - Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10 Z24) - Familiäre Probleme (ICD-10 Z 64)
Sodann führte der Gutachter aus, bei der psychiatrischen Untersuchung hät ten Klagen der Explorandin über ähnliche Symptome wie zuvor mit Kraftlo sigkeit und rascher Erschöpfung im Vordergrund der Beschwerden gestan den. Darüber hinaus seien die psycho-sozialen Belastungen von der Explo randin stark thematisiert worden. Zudem habe sie Kopf- und Nackenschmer zen als handicapierende somatische Symptome angegeben (S. 21, S. 24).
In der Exploration hätten sich Hinweise auf eine ängstlich-vermeidende Per sönlichkeitsakzentuierung bei schwieriger Kindheit gefunden, die den de pressiv-regressiven Verhaltensweisen der Explorandin zugrunde lägen. Diese Persönlichkeitszüge seien im Rahmen der laufenden Psychotherapie themati siert worden. Es seien Muster verdeutlicht worden und die Beschwerdeführe rin leite bereits Verhaltensänderungen hieraus ab. Im Psychopathologischen hätten allenfalls leichtgradige depressive Symptome objektiviert werden können, wobei Lustlosigkeit und Antriebsmangel im Rahmen der regressiven Verhaltensweisen der Explorandin im Vordergrund stünden. Diese könnten als Schutzmechanismus vor Überlastung psychodynamisch interpretiert wer den und seien (noch) unbewusste Abwehrmechanismen. Die noch bestehende Panikstörung trete vorübergehend in den Einschlafphasen auf und werde be züglich der Arbeitsfähigkeit nicht wirksam (S. 21, S. 24).
Im Verlaufe der psychiatrischen Krankheitsgeschichte der Explorandin könne die Einschätzung des behandelnden Psychiaters einer Stabilisierung des psy chischen Gesundheitszustandes geteilt werden, wobei aus gutachterlicher Sicht trotz dieser noch eine hohe Vulnerabilität mit Möglichkeit einer rezidi vierenden Depression vorliege. Auch sei zu betonen, dass neben den psy chisch begründbaren Störungen mit nachfolgenden Fähigkeitsstörungen ins besondere in der Durchhaltefähigkeit auch zahlreiche psychosoziale Faktoren das psychopathologische Bild nicht unwesentlich mitbeeinflussten und de stabilisierten. Auch der kürzlich erlittene Arbeitsplatzverlust sei diesbezüglich voranschreitend zu benennen, wobei prognostisch positiv zu bewerten sei, dass die Explorandin nicht katastrophisierend mit der Situation umgehe, sondern sich adäquat verhaltend, selbst um eine neue Arbeit bemühe. Aus gutachterlicher Sicht liege aktuell eine schwierige Situation vor, die von al len Seiten viel Fingerspitzengefühl erfordere. Eine diesbezügliche Unterstüt zung durch ein erneutes Job Coaching wäre ratsam, um das Erreichte nicht zu gefährden und einen weiteren Aufbau des Arbeitspensums zu erreichen (S. 21 f., S. 24 f.).
Soziokulturelle und psychosoziale Faktoren beeinflussten das psychopatholo gische Bild der Explorandin mit. Sie könnten zwar medizinisch-theoretisch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit ausgeblendet werden, jedoch nicht le benspraktisch, da die vorliegenden psychischen Störungen und die psychoso zialen Probleme eng miteinander verknüpft seien. Medizinisch-theoretisch könne im Verlauf von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaussprache ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche auch eine optimal adaptierte Tätigkeit gewesen wäre, mit 60 % bis 70 % bezogen auf ein vollschichtiges Pensum eingeschätzt werden (S. 22 f., S. 25).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine weitere Steigerung des Pensums medizi nisch-theoretisch grundsätzlich möglich, da die Versicherte im Verlauf psy chisch gefestigter erscheine. Unter den vorbeschriebenen aktuellen berufli chen Kontextfaktoren sei eine Steigerung praktisch aber nicht umsetzbar (S. 23).
E. 4.3 In einem von der Psychotherapeutin Dr. med. B.___
am
21. Januar 2015 verfassten und von med. pract. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, unterzeichneten Schreiben (Urk. 3/16) wurden folgende Be schwerden genannt: Stimmungslabilität , Schuld- und Versagensgefühle , Zu kunftsängste , Gefühl der Ohnmacht , starke Kopfschmerzen, Gliederschmer zen, Kraftlosigkeit , sozialer Rückzug und fehlende Lebensfreude . Die bishe rige Behandlung habe eine Reduktion der Zukunftsängste, eine Verbesserung der Selbstwahrnehmung und Selbstakzeptanz, der Selbstfürsorge und der Schmerzsymptomatik sowie eine Steigerung des Antriebs bei Reduktion der inneren Unruhe gebracht. Trotz Symptomverbesserung komme es immer wieder zu Einbrüchen mit Verschlimmerung der depressiven Symptomatik, zum Teil auch reaktiv auf die als sehr belastend erlebte Arbeits- und Famili ensituation. Die betriebsbedingte Kündigung der langjährigen Anstellung ein Jahr zuvor und die trotz Hilfestellung erfolglose Stellensuche zehrten zusätz lich sehr am Selbstvertrauen der Beschwerdeführerin. Es bestehe zudem ein sehr hoher Leidensdruck bezüglich der angespannten finanziellen Situation.
Die Arbeitsfähigkeit sei krankheitsbedingt dauerhaft eingeschränkt. Versuche, das Arbeitspensum über 50 % zu steigern, hätten in der Vergangenheit im mer wieder zu Einbrüchen geführt, das heisse zur deutlichen Verschlimme rung der Symptomatik und in der Folge 100%iger Arbeitsunfähigkeit.
E. 4.4 In einer undatierten Stellungnahme
(Urk. 3/15) nannte der die Beschwerdefüh rerin behandelnde Hausarzt med. pract. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen - Angst- und Panikstörung - Art. Hypertonie - Dyslipidämie - Chron. obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Chron. rez. Kopfschmerzen, z.T. migräniform mit deutlicher Trigeminusrei zung - Chron. rez. Cervicobrachialgie m/b: - leichte r Spondylarthrose C5/6, und C4/5 (MRI vom 20.12.2007)
Seit 2011 habe sich wiederholt gezeigt, dass die Beschwerdeführerin gesund heitlich mit einem Arbeitspensum von 50 % knapp stabil gewesen sei. Sobald jedoch eine Erhöhung des Pensums in Betracht gezogen worden sei, habe sich der Zustand verschlechtert. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin zu maximal 50 % arbeitsfähig und dies in einer angepassten Umgebung. Diese beschrieb der Hausarzt als einen ruhigen Arbeitsplatz mit einer leichten wechselbelastenden Halbtagstätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und so weiter sowie mit einer zusätzlichen Ruhepause von 15 Minuten pro Halbtag.
E. 5 .3
Aufgrund der medizinischen Akten steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin zufolge Besserung der depressiven Symptomatik in einer angepassten Tätigkeit im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der erstmaligen rentenverweigernden Verfügung neu zu 65 % arbeitsfähig ist (zum Abstellen auf den Mittelwert der attestierten Arbeitsfähigkeit zwischen 60 und 70 % vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_422/2011 vom 19. Septem ber 2011 E. 4.2 und 9C_358/2014 vom 21. November 2014) , womit zu prüfen ist, ob diese Besserung zu einer Veränderung des Invaliditätsgrades führt .
E. 5.2 Trotz Besserung der depressiven Symptomatik wird indessen nicht ausge schlossen, dass im Rahmen des wellenförmigen Verlaufs der rezidivierenden depressiven Störung schwerere Episoden mit zeitweise höheren Einschrän kungen der Ar beitsfähigkeit auftreten mögen. Diese stehen vor allem in Zu sammenhang mit den von allen involvierten Ärzten angegebenen psychoso zialen Belastungsfaktoren, welche auf den Schweregrad der depressiven Symptomatik massgeblich Einfluss haben. Dadurch lässt sich indes keine dauerhaft auf 50 % herabgesetzte Arbeitsfähigkeit begründen.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass l eicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden rechtsprechungsge mäss regelmässig als eine von depressiven Verstimmungszuständen nicht klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständig ten Gesundheitsschadens zu betrachten sind . Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
In diesen Konstellationen tragen die als solche nicht versicherten sozialen Faktoren zum Umfang der verselbständigten Ge sundheitsschädigung bei (Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3) .
Bei der Beschwerdeführerin trägt die psychosoziale Belastung neben der De pression eigenständig und erheblich zur Leistungsverminderung bei. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass eine weitere Steigerung des Pensums über die attestierten 60 % bis 70 % hinaus bei leichtgradiger depressiver Symptomatik zwar medizinisch-theoretisch möglich ist, aufgrund der beste henden psychosozialen Belastungsfaktoren jedoch praktisch nicht umsetzbar sein wird. Mit anderen Worten verhindert die psychosoziale Belastung die Realisierung des beim
eigenständige n psychische n Leiden bestehenden Besserungsp otential
s. Damit ist die vom Gutachter attestierte Arbeitsunfähig keit von 30 % bis 40 % angesichts der nunmehr leichten depressiven Symp tomatik aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nachvollziehbar.
E. 6 .
E. 6.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
E. 6.1.2 D ie Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der statisti schen Daten der vom Bundesamt für Statis tik he rausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 2012; Urk. 2 S. 2). Dies ist grund sätzlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf das der Rentenzusprechung im Jahre 2012 zugrunde gelegte (höhere) Valideneinkommen von Fr. 63‘512. nicht mehr herangezogen werden, denn dieses beruhte auf dem von der damaligen Arbeitgeberin im Gesundheitsfall bei einem Vollpensum hypothetisch ausgerichteten Lohn (Urk. 10/41 und Urk. 10/12 Ziff. 2.11). Dieses langjährige Arbeitsverhältnis wurde 2014 in folge Wegzugs der Fabrik von E.___ nach F.___ aufgelöst, wobei sich die Beschwerdeführerin dem längeren Arbeitsweg nicht gewachsen fühlte. In den Akten lassen sich keine Anhaltpunkte dafür finden, dass die Beschwerdefüh rerin bei guter Gesundheit ihre (hypothetische) vollzeitliche Anstellung auch nach dem Standortwechsel der Fabrik beibehalten und einen um einiges län geren Arbeitsweg auf sich genommen hätte. Vielmehr gab sie im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen an, ein Umzug komme für sie aus familiären Gründen nicht in Frage (Urk. 10/69 S. 1 und Urk. 10/47). Daraus ist zu schliessen, dass sie unabhängig von ihrem Gesundheitszustand weder bereit gewesen wäre, den längeren Arbeitsweg auf sich zu nehmen, noch ih ren Wohnort in die Nähe des neuen Betriebsortes zu verlegen. Unter diesen Umständen darf bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht mehr auf den früher erzielten Lohn abgestellt werden, sondern es ist rechtsprechungs gemäss ein statistischer Durchschnittslohn gemäss der LSE 2012 heranzuzie hen.
E. 6.1.3 Die Beschwerdegegnerin ging indessen von dem in der Zeile 41-43 der Ta belle TA1 enthaltenen Durchschnittslohn aus (Urk. 10/81). Dabei handelt es sich um den im Baugewerbe bezahlten Lohn, was nicht der von der Be schwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit entspricht und auch nicht dem, was sie nach dem Verlust ihrer Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tun würde. Im Gegenteil zeigt die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, dass sie ihm Rahmen von Hilfstätigkeiten in verschiedensten Bereichen tätig war (Kassierin, Blumenverkäuferin, Serviceangestellte, Kontrolleurin für Microchips, Raumpflegerin, Betriebsassistentin, Verkäuferin, Betriebsmitar beiterin, Urk. 10/65). Der Beschwerdeführerin wäre es als Gesunde demnach frei gestanden, in jeglichem Wirtschaftssegment eine passende Stelle zu su chen.
Damit ist auf das Total der von Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) erzielbaren Lohn abzustel len, welcher gemäss LSE 2012 Tabelle TA1 Fr. 4‘112.-- pro Monat betrug.
E. 6.2 6.2.1Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
E. 6.2.2 Mangels einer aktuellen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin können nach der Rechtsprechung ebenfalls für die Bestimmung des Invalidenein kommens die Tabellenlöhne gemäss der LSE 2012 herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Eine Heranziehung des im Rahmen der beruflichen Eingliede rungsmassnahmen angestrebten Einkommens (Urk. 1 Ziff. 3.4) kommt bereits deshalb nicht in Frage, weil im Rahmen einer angesichts der vorliegenden Umstände schrittweise durchzuführenden Reintegration noch keine volle Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit verlangt werden kann, weshalb der anvisierte Lohn nicht mit dem Invalideneinkommen über einstimmt.
E. 6.2.3 Unter Zugrundelegung des identischen Monatseinkommens von Fr. 4' 112 . (inklusive Ante il 13. Monatslohn) im Jahre 2012 (LSE 12 , Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorge nommen werden; die Aufrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und das Jahr 2015 kann - da identisch – unterbleiben. B ei einem Arbeitspensum von 65 % entspricht der Invaliditätsgrad dem selben Wert unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn .
So stellt namentlich das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Ar beitgebers, was vorliegend der Fall ist, praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). Anzufügen ist, dass das Gericht sein Ermessen oh nehin nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1). Dies ist vorliegend – die Beschwerdegegnerin ge währte keinen Abzug – nicht der Fall.
E. 6.3 Ist kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, hat es mit dem errechneten, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % sein Bewenden. Die Be schwerdeführerin hat damit kein en An spruch mehr auf eine Rente der Invali denversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 . festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01252 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom 31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch O.___ Paralegal Services Bertastrasse 3, Postfach 609, 8040 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1964 geborene X.___ bezog mit Wirkung ab Dezember 2010 eine
halbe Rente der Invalidenversicherung wegen einer depressiven und ei ner Panikstörung (Verfügungen vom 22. August 2012; Urk. 10/44 -45 ). Dane ben war sie zu einem Pensum von 50 % als Betriebsmitarbeiterin in der Pro duktion von Bediengeräten erwerbstätig (Urk. 10/46/2).
Im März 2013 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 10/46) . Nach Abklärungen in medizini scher Hinsicht und nach Verlust der Arbeitsstelle (vgl. Urk. 10/58/11) führte sie Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durch. Trotz eines anschliessenden
sechsmo natigen Arbeitsversuch s in einem Brockenhaus (Urk. 10/66 ff., Urk. 10/72 ff.), konnte die Versicherte nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden, worauf die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 24. Augst 2015 abge schlossen wurden (Urk. 10/77). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah ren s (Urk. 10/83 ff.) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2015
- unter Hinweis auf einer Besserung des Gesundheitszustandes ab März 2014
die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___
am
3. Dezember 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der bisherigen Rente und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1) . Mit Beschwerde antwort vom 11. Januar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2016 orientiert. Gleichzeitig wies das hiesige Gericht ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung man gels Einreichung von Belegen zur finanziellen Situation ab (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens ab März 2014 verbessert habe und ihr die angestammte Tätigkeit als Montagearbeiterin zu 65 % zumutbar wäre (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin das mit Fr. 56‘657.95 bemes sene Valideneinkommen und macht geltend, dass auf den Einkom mensvergleich vom 6. Dezember 2011 abzustellen sei. Weiter ergebe sich aus den Zielvereinbarungen ein Invalideneinkommen von Fr. 22‘906. bei 50 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von über 60 % ergebe (Urk. 1 Ziff. 3.4). Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit stellt sie sich im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass kein Revisionsgrund vorliege. Die Arztberichte und auch das Gutachten bestätigten einen gleichgebliebenen oder im Wesentlichen unver änderten Gesundheitsschaden (Urk. 1 Ziff. 3.5-9, Ziff. 4). 3.
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung des Gesundheitszustandes ist die Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 10/44-45). Die Rentenzusprechung beruhte auf den Berichten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu rologie, welcher die Beschwerdeführerin seit 5. Oktober 2009 betreut, vom
20. Januar und
1. Dezember 2011 ( Urk. 10/26, Urk. 10/33 ; vgl. auch Urk. 10/37 S. 5 f. ) . Dieser stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und Ängsten, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) - Chronische Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er folgenden weiteren somati schen Diagnosen zu : - Epicondylitis humero -radialis rechts - HWS-Syndrom
Dr. Y.___ gab an, dass der Verlauf bei einer Arbeitsbelastung von 50 % stabil sei. Eine Steigerung des Pensums führe zu einer Dekompensation mit in der Folge 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Er berichtete von Kraftlosigkeit, Versagensgefühle n , Ängste n , Herzrasen, Übelkeit, Kopfschmerzen , Schwindel, Gef ühl der ständigen Überforderung, Schuldgefühle n, Konzentrationsschwä che, Angst zu Kollabieren , Versagensängsten, Unsicherheit sowie sozialem Rückzug. 4.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens zog die Beschwerdegegnerin folgende medizinische Stellungnahmen bei: 4.1
Dr. Y.___ und der behandelnde Psychologe lic. phil. Z.___ , Fachpsy chologie für Psychotherapie, wiederholten im Bericht vom 5. August 2013 (Urk. 10/53) die Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) . Daneben stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit: - Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge hatten (ICD-10 Z61.3) - Verdacht auf Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)
Weiter gaben sie an, die Rentenzusprechung habe zusätzlich zur psychischen Entlastung der Versicherten beigetragen. Durch die Arbeitgeberin seien Ende 2013 Restrukturierungsmassnahmen angekündigt worden, welche die Versi cherte wieder destabilisierten. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit
27. September 2009
50 % .
Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin eher traurig. Im Ge spräch sei sie teilweise hoffnungslos. Es bestünden eine stark reduzierte Be lastbarkeit, eine Dünnhäutigkeit, welche schnell zu Traurigkeit führe. Ausser dem sei die Konzentrationsfähigkeit in solchen Momenten deutlich einge schränkt. Ebenfalls negativ auf Erhalt und Ausbau der Arbeits- und Einglie derungsfähigkeit wirkten sich die finanzielle Not der Versicherten aus sowie die fehlende Unterstützung, ihre Tochter nachhaltig mit einer Erstausbildung in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es sei sinnvoll, diese psychosozialen Be lastungsfaktoren zu reduzieren. 4.2
Im p sychiatrische n Gutachten vom 7. März 2014 (korrigierte Version, Urk. 10/58) stellte Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie sowie Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis allenfalls mittel gradige Episode (ICD-10 F33.0/1)
Folgenden weiteren Diagnosen mass der Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 22) : - Panikstörung - Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10 Z24) - Familiäre Probleme (ICD-10 Z 64)
Sodann führte der Gutachter aus, bei der psychiatrischen Untersuchung hät ten Klagen der Explorandin über ähnliche Symptome wie zuvor mit Kraftlo sigkeit und rascher Erschöpfung im Vordergrund der Beschwerden gestan den. Darüber hinaus seien die psycho-sozialen Belastungen von der Explo randin stark thematisiert worden. Zudem habe sie Kopf- und Nackenschmer zen als handicapierende somatische Symptome angegeben (S. 21, S. 24).
In der Exploration hätten sich Hinweise auf eine ängstlich-vermeidende Per sönlichkeitsakzentuierung bei schwieriger Kindheit gefunden, die den de pressiv-regressiven Verhaltensweisen der Explorandin zugrunde lägen. Diese Persönlichkeitszüge seien im Rahmen der laufenden Psychotherapie themati siert worden. Es seien Muster verdeutlicht worden und die Beschwerdeführe rin leite bereits Verhaltensänderungen hieraus ab. Im Psychopathologischen hätten allenfalls leichtgradige depressive Symptome objektiviert werden können, wobei Lustlosigkeit und Antriebsmangel im Rahmen der regressiven Verhaltensweisen der Explorandin im Vordergrund stünden. Diese könnten als Schutzmechanismus vor Überlastung psychodynamisch interpretiert wer den und seien (noch) unbewusste Abwehrmechanismen. Die noch bestehende Panikstörung trete vorübergehend in den Einschlafphasen auf und werde be züglich der Arbeitsfähigkeit nicht wirksam (S. 21, S. 24).
Im Verlaufe der psychiatrischen Krankheitsgeschichte der Explorandin könne die Einschätzung des behandelnden Psychiaters einer Stabilisierung des psy chischen Gesundheitszustandes geteilt werden, wobei aus gutachterlicher Sicht trotz dieser noch eine hohe Vulnerabilität mit Möglichkeit einer rezidi vierenden Depression vorliege. Auch sei zu betonen, dass neben den psy chisch begründbaren Störungen mit nachfolgenden Fähigkeitsstörungen ins besondere in der Durchhaltefähigkeit auch zahlreiche psychosoziale Faktoren das psychopathologische Bild nicht unwesentlich mitbeeinflussten und de stabilisierten. Auch der kürzlich erlittene Arbeitsplatzverlust sei diesbezüglich voranschreitend zu benennen, wobei prognostisch positiv zu bewerten sei, dass die Explorandin nicht katastrophisierend mit der Situation umgehe, sondern sich adäquat verhaltend, selbst um eine neue Arbeit bemühe. Aus gutachterlicher Sicht liege aktuell eine schwierige Situation vor, die von al len Seiten viel Fingerspitzengefühl erfordere. Eine diesbezügliche Unterstüt zung durch ein erneutes Job Coaching wäre ratsam, um das Erreichte nicht zu gefährden und einen weiteren Aufbau des Arbeitspensums zu erreichen (S. 21 f., S. 24 f.).
Soziokulturelle und psychosoziale Faktoren beeinflussten das psychopatholo gische Bild der Explorandin mit. Sie könnten zwar medizinisch-theoretisch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit ausgeblendet werden, jedoch nicht le benspraktisch, da die vorliegenden psychischen Störungen und die psychoso zialen Probleme eng miteinander verknüpft seien. Medizinisch-theoretisch könne im Verlauf von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaussprache ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche auch eine optimal adaptierte Tätigkeit gewesen wäre, mit 60 % bis 70 % bezogen auf ein vollschichtiges Pensum eingeschätzt werden (S. 22 f., S. 25).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine weitere Steigerung des Pensums medizi nisch-theoretisch grundsätzlich möglich, da die Versicherte im Verlauf psy chisch gefestigter erscheine. Unter den vorbeschriebenen aktuellen berufli chen Kontextfaktoren sei eine Steigerung praktisch aber nicht umsetzbar (S. 23). 4.3
In einem von der Psychotherapeutin Dr. med. B.___
am
21. Januar 2015 verfassten und von med. pract. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, unterzeichneten Schreiben (Urk. 3/16) wurden folgende Be schwerden genannt: Stimmungslabilität , Schuld- und Versagensgefühle , Zu kunftsängste , Gefühl der Ohnmacht , starke Kopfschmerzen, Gliederschmer zen, Kraftlosigkeit , sozialer Rückzug und fehlende Lebensfreude . Die bishe rige Behandlung habe eine Reduktion der Zukunftsängste, eine Verbesserung der Selbstwahrnehmung und Selbstakzeptanz, der Selbstfürsorge und der Schmerzsymptomatik sowie eine Steigerung des Antriebs bei Reduktion der inneren Unruhe gebracht. Trotz Symptomverbesserung komme es immer wieder zu Einbrüchen mit Verschlimmerung der depressiven Symptomatik, zum Teil auch reaktiv auf die als sehr belastend erlebte Arbeits- und Famili ensituation. Die betriebsbedingte Kündigung der langjährigen Anstellung ein Jahr zuvor und die trotz Hilfestellung erfolglose Stellensuche zehrten zusätz lich sehr am Selbstvertrauen der Beschwerdeführerin. Es bestehe zudem ein sehr hoher Leidensdruck bezüglich der angespannten finanziellen Situation.
Die Arbeitsfähigkeit sei krankheitsbedingt dauerhaft eingeschränkt. Versuche, das Arbeitspensum über 50 % zu steigern, hätten in der Vergangenheit im mer wieder zu Einbrüchen geführt, das heisse zur deutlichen Verschlimme rung der Symptomatik und in der Folge 100%iger Arbeitsunfähigkeit. 4.4
In einer undatierten Stellungnahme
(Urk. 3/15) nannte der die Beschwerdefüh rerin behandelnde Hausarzt med. pract. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen - Angst- und Panikstörung - Art. Hypertonie - Dyslipidämie - Chron. obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Chron. rez. Kopfschmerzen, z.T. migräniform mit deutlicher Trigeminusrei zung - Chron. rez. Cervicobrachialgie m/b: - leichte r Spondylarthrose C5/6, und C4/5 (MRI vom 20.12.2007)
Seit 2011 habe sich wiederholt gezeigt, dass die Beschwerdeführerin gesund heitlich mit einem Arbeitspensum von 50 % knapp stabil gewesen sei. Sobald jedoch eine Erhöhung des Pensums in Betracht gezogen worden sei, habe sich der Zustand verschlechtert. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin zu maximal 50 % arbeitsfähig und dies in einer angepassten Umgebung. Diese beschrieb der Hausarzt als einen ruhigen Arbeitsplatz mit einer leichten wechselbelastenden Halbtagstätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und so weiter sowie mit einer zusätzlichen Ruhepause von 15 Minuten pro Halbtag. 5 . 5 .1
5.1.1
Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom
7. März 2014 (E. 4 .2) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. So ist das Gut achten für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht. Es beruht sodann auf einer eingehenden psychiatrischen Unter suchung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Der Gutachter schilderte ausführlich die von der Beschwerde führerin erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzte sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten, insbesondere der zur Rentenzusprache führenden Stellungnahme n von Dr. Y.___ vom
21. Januar und 1. Dezember 2011 (E. 3) abge geben und sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen als begründet.
Der Gutachter würdigte namentlich die problematische Wechselwirkung zwi schen den erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren und der depressi ven Störung, was eine Reintegration in den Arbeitsmarkt erschwere. Mit Be zug auf den Psychostatus erhob er eine nunmehr leichtgradige depressive Symptomatik, was seine Beurteilung eines verbesserten psychischen Gesund heitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache stützt.
Der Gutachter legte die Verbesserung des Gesundheitszustandes auch in befund mässiger Hinsicht überzeugend dar. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache litt die Beschwerdeführerin an mannigfaltigen Beschwerden (Kraftlosigkeit, Versagensgefühle, Ängste, Herzrasen, Übelkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Gefühl der ständigen Überforderung, Schuldgefühle, Konzentrationsschwä che, Angst zu Kollabieren, Versagensängste, Unsicherheit, sozialer Rückzug, E. 3). Dr. A.___ berichtete demgegenüber von einer sich wohl als ausge laugt und lustlos bezeichnenden Beschwerdeführerin ( Urk. 10/58/13), in ob jektiver Hinsicht schilderte er aber eine freundliche Explorandin mit gut her stellbarem Rapport, keine Bewusstseinsstörung, keine kognitiven Defizite, keine Störungen des Gedächtnisses, keine Konzentrationsstörungen, unge störtes Denken, stabile Stimmungssituation, leicht verschoben zum negativen Pol, ungestörter Affekt, uneingeschränkte Schwingungsfähigkeit, kein gene reller Interessensverlust oder tiefe Freudlosigkeit ( Urk. 10/58/16-18). Damit ergaben sich wesentlich verbesserte Befunde. 5.1.2
Auch der – ursprünglich berichtende -
Dr. Y.___ , auf dessen Einschät zung die Rentenzusprache gründete , schilderte im Rahmen des Revisionsver fahrens eine zu allen Qualitäten orientierte Beschwerdeführerin, unauffällige Konzentration und Aufmerksamkeit im Gespräch, unauffälliges inhaltliches und formales Denken, keine Hinweise für Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen, im Affekt eher traurig wirkend, teilweise hoffnungsvoll im Gespräch ( Urk. 10/53/2). Damit erhob er wesentlich verbesserte Befunde als im Zeitpunkt der Rentenzusprache (E. 3.).
Auf eine Besserung der Symptomatik wies schliesslich auch die behandelnde
Psychotherapeutin Dr. B.___ im jüngsten Bericht hin (E. 4.3). 5.2
Trotz Besserung der depressiven Symptomatik wird indessen nicht ausge schlossen, dass im Rahmen des wellenförmigen Verlaufs der rezidivierenden depressiven Störung schwerere Episoden mit zeitweise höheren Einschrän kungen der Ar beitsfähigkeit auftreten mögen. Diese stehen vor allem in Zu sammenhang mit den von allen involvierten Ärzten angegebenen psychoso zialen Belastungsfaktoren, welche auf den Schweregrad der depressiven Symptomatik massgeblich Einfluss haben. Dadurch lässt sich indes keine dauerhaft auf 50 % herabgesetzte Arbeitsfähigkeit begründen.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass l eicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden rechtsprechungsge mäss regelmässig als eine von depressiven Verstimmungszuständen nicht klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständig ten Gesundheitsschadens zu betrachten sind . Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
In diesen Konstellationen tragen die als solche nicht versicherten sozialen Faktoren zum Umfang der verselbständigten Ge sundheitsschädigung bei (Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3) .
Bei der Beschwerdeführerin trägt die psychosoziale Belastung neben der De pression eigenständig und erheblich zur Leistungsverminderung bei. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass eine weitere Steigerung des Pensums über die attestierten 60 % bis 70 % hinaus bei leichtgradiger depressiver Symptomatik zwar medizinisch-theoretisch möglich ist, aufgrund der beste henden psychosozialen Belastungsfaktoren jedoch praktisch nicht umsetzbar sein wird. Mit anderen Worten verhindert die psychosoziale Belastung die Realisierung des beim
eigenständige n psychische n Leiden bestehenden Besserungsp otential
s. Damit ist die vom Gutachter attestierte Arbeitsunfähig keit von 30 % bis 40 % angesichts der nunmehr leichten depressiven Symp tomatik aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nachvollziehbar. 5 .3
Aufgrund der medizinischen Akten steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin zufolge Besserung der depressiven Symptomatik in einer angepassten Tätigkeit im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der erstmaligen rentenverweigernden Verfügung neu zu 65 % arbeitsfähig ist (zum Abstellen auf den Mittelwert der attestierten Arbeitsfähigkeit zwischen 60 und 70 % vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_422/2011 vom 19. Septem ber 2011 E. 4.2 und 9C_358/2014 vom 21. November 2014) , womit zu prüfen ist, ob diese Besserung zu einer Veränderung des Invaliditätsgrades führt . 6 . 6.1 6.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.1.2
D ie Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der statisti schen Daten der vom Bundesamt für Statis tik he rausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 2012; Urk. 2 S. 2). Dies ist grund sätzlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf das der Rentenzusprechung im Jahre 2012 zugrunde gelegte (höhere) Valideneinkommen von Fr. 63‘512. nicht mehr herangezogen werden, denn dieses beruhte auf dem von der damaligen Arbeitgeberin im Gesundheitsfall bei einem Vollpensum hypothetisch ausgerichteten Lohn (Urk. 10/41 und Urk. 10/12 Ziff. 2.11). Dieses langjährige Arbeitsverhältnis wurde 2014 in folge Wegzugs der Fabrik von E.___ nach F.___ aufgelöst, wobei sich die Beschwerdeführerin dem längeren Arbeitsweg nicht gewachsen fühlte. In den Akten lassen sich keine Anhaltpunkte dafür finden, dass die Beschwerdefüh rerin bei guter Gesundheit ihre (hypothetische) vollzeitliche Anstellung auch nach dem Standortwechsel der Fabrik beibehalten und einen um einiges län geren Arbeitsweg auf sich genommen hätte. Vielmehr gab sie im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen an, ein Umzug komme für sie aus familiären Gründen nicht in Frage (Urk. 10/69 S. 1 und Urk. 10/47). Daraus ist zu schliessen, dass sie unabhängig von ihrem Gesundheitszustand weder bereit gewesen wäre, den längeren Arbeitsweg auf sich zu nehmen, noch ih ren Wohnort in die Nähe des neuen Betriebsortes zu verlegen. Unter diesen Umständen darf bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht mehr auf den früher erzielten Lohn abgestellt werden, sondern es ist rechtsprechungs gemäss ein statistischer Durchschnittslohn gemäss der LSE 2012 heranzuzie hen.
6.1.3
Die Beschwerdegegnerin ging indessen von dem in der Zeile 41-43 der Ta belle TA1 enthaltenen Durchschnittslohn aus (Urk. 10/81). Dabei handelt es sich um den im Baugewerbe bezahlten Lohn, was nicht der von der Be schwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit entspricht und auch nicht dem, was sie nach dem Verlust ihrer Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tun würde. Im Gegenteil zeigt die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, dass sie ihm Rahmen von Hilfstätigkeiten in verschiedensten Bereichen tätig war (Kassierin, Blumenverkäuferin, Serviceangestellte, Kontrolleurin für Microchips, Raumpflegerin, Betriebsassistentin, Verkäuferin, Betriebsmitar beiterin, Urk. 10/65). Der Beschwerdeführerin wäre es als Gesunde demnach frei gestanden, in jeglichem Wirtschaftssegment eine passende Stelle zu su chen.
Damit ist auf das Total der von Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) erzielbaren Lohn abzustel len, welcher gemäss LSE 2012 Tabelle TA1 Fr. 4‘112.-- pro Monat betrug. 6.2 6.2.1Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa). 6.2.2
Mangels einer aktuellen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin können nach der Rechtsprechung ebenfalls für die Bestimmung des Invalidenein kommens die Tabellenlöhne gemäss der LSE 2012 herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Eine Heranziehung des im Rahmen der beruflichen Eingliede rungsmassnahmen angestrebten Einkommens (Urk. 1 Ziff. 3.4) kommt bereits deshalb nicht in Frage, weil im Rahmen einer angesichts der vorliegenden Umstände schrittweise durchzuführenden Reintegration noch keine volle Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit verlangt werden kann, weshalb der anvisierte Lohn nicht mit dem Invalideneinkommen über einstimmt. 6.2.3
Unter Zugrundelegung des identischen Monatseinkommens von Fr. 4' 112 . (inklusive Ante il 13. Monatslohn) im Jahre 2012 (LSE 12 , Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorge nommen werden; die Aufrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und das Jahr 2015 kann - da identisch – unterbleiben. B ei einem Arbeitspensum von 65 % entspricht der Invaliditätsgrad dem selben Wert unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn .
So stellt namentlich das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Ar beitgebers, was vorliegend der Fall ist, praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). Anzufügen ist, dass das Gericht sein Ermessen oh nehin nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1). Dies ist vorliegend – die Beschwerdegegnerin ge währte keinen Abzug – nicht der Fall. 6.3
Ist kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, hat es mit dem errechneten, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % sein Bewenden. Die Be schwerdeführerin hat damit kein en An spruch mehr auf eine Rente der Invali denversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 . festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner