Sachverhalt
1.
1.1
Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 5. Mai 2010 unter Hinweis auf die Folgen eines Motorradunfalls vom 10. Juli 2009 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 /1). Diese zog die Akten des Unfallversi cherers (Urk. 7 /4, Urk. 7 /9, Urk. 7 /38 - 40 , Urk. 7/66 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 /10) bei und holte Berichte der Arbeit geberin (Urk. 7 /12) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 7 /6, Urk. 7 /7 , Urk. 7/26 ) ein. Sodann ordnete die IV-Stelle am 1. Oktober 2010 eine polydisziplinäre medizi n ische Abklärung durch die MEDAS an (Urk. 7 / 15). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7 /17) er klärte der Versicherte, er sei mit der vor ge sehenen Ab klärungs stelle nicht ein verstanden, und ersuchte die IV-Stelle um Erlass einer Ver fügung, falls an der Abklärung durch die MEDAS festgehalten werde . In der Folge erging keine Verfü gung. Am 1. November 2010 (Urk. 7 /20) wurde er von der Ab klärungsstelle zu ambulanten Unter suchungen am 13. und 14. Dezember 2010 aufgeboten . Die hierauf erhobene Rechts ver weigerungs be schwerde
vom 12. Dezember 2010 des Versicherten wies das Sozial ver sicherungs gericht des Kantons Zürich mit Ent scheid
IV.2010.01197 vom 3.
Februar 2011 ab (Urk. 7 /35). Die dagegen erho bene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 7 /44) ebenfalls abgewiesen. 1.2.
Am 12. Oktober 2011 (Urk. 7/45) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 7/44 E. 3) um Kontaktnahme, damit sie sich auf eine Gutachterstelle einigen könnten. In der Folge liess er der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. November 2011 (Urk. 7/48) ein von ihm zuvor in Auftrag gegebenes inter disziplinäres Gutachten der Gutachtensstelle
Y.___ vom 28. März 2011 (Urk. 7/47) zukommen und führte im nämlichen Schreiben aus, aufgrund des vorliegenden Gutachtens sei allenfalls von einer weiteren Be gutachtung durch die MEDAS abzusehen. Am 8. Dezember 2011 (Urk. 7/51) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Ab klärung notwendig sei und die Untersuchung durch die Abklärungsstelle Rehaklinik Z.___ , namentlich durch Dr. med.
A.___ , durchgeführte werde .
N achdem der Versicherte dagegen wiederum verschiedene Einwände vorge bracht hatte (vgl. dazu Schreiben vom 12. D ezember 2011, Urk. 7 /55 ; Schreiben vom 7. res pektive vom 25. Februar 2012, Urk. 7/60 und Urk. 7/64; Schreiben der Y.___ vom 30. Januar 2012, Urk. 7/61 ) ,
hielt die IV-Stelle mit Zwischen verfügung vom 20. August 2012 (Urk. 7/67 ) an der Begutachtung durch die Reha k linik Z.___ , namentlich durch Dr. A.___ , fest. Das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Zwischenverfügung erho bene Beschwerde mit Entscheid
IV.201 2 .01 005 vom
26. Juni 2013 ab (Urk. 7 / 72 ). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 9C_601/2013 vom 1. Oktober 2013 nicht ein ( Urk. 7/74). 1.3
Am 28. November 2013 forderte die IV-Stelle X.___ auf, eine Bereitschaftserklärung betreffend die angeordnete Begutachtung in der Rehakli nik Z.___
durch Dr. med. A.___
zu unterzeichnen ( Urk. 7/76). Die Parteien zogen in der Folge Vergleichsgespräche in Betracht ( Urk. 7/77), wovon die IV-Stelle mit Email vom 8. Januar 2014 wieder Abstand nahm ( Urk. 7/80). Die IV-Stelle zog die aktuellen Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 7/83 und Urk. 7/105) und holte Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 7/92, Urk. 7/93 und Urk. 7/96). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/108) gab sie dem Versicherten bekannt, dass eine polydisziplinäre Un tersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie notwendig sei. Ohne einen schriftlichen Gegenbericht werde sie eine nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung,
IVV) ausgewählte Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen . In der Beilage stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Fragen an die Gutachterstelle zu ( Urk. 7/106) . Zudem räumte sie ihm die Möglichkeit ein , Zusatzfragen zu stellen ( Urk. 7/108).
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erklärte der Versicherte , dass er sich einer polydisziplinären Begutachtung wider setze, da die Zufallsplatt form, so wie sie zur Zeit ausgestal tet sei, nicht für eine unabhängige, objektive und wertneutrale Begutachtung garantieren könne. Gleichzeitig erscheine auch der Frage n katalog als inhaltlich nicht akzeptabel ( Urk. 7/111). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle die Durchfüh rung der Begutachtung mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 ( Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 ( Urk. 2) erhob der Versi cherte am
3. Dezember 2015
beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von der polydisziplinären Be gutachtung abzusehen und direkt die Berentung einzu leiten . Eventuell sei die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von der polydisziplinären Begutachtung abzu sehen und berufliche Massnahmen durchzuführen. Subeventuell sei die Zwi schenverfügung vom 5. November 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzu weisen, für die polydisziplinäre Begutachtung einen Frage n katalog zu verwen den, der den Prinzipien der Verfahrensfairness entspreche. Zudem beantragte er die vorfrageweise Feststellung der Verfassungs- und Konventionswidrigkeit des Art. 72 bis IVV sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 ersuchte die IV-Stelle, die Be schwerde sei abzuweisen ( Urk. 6), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2016 (Urk. 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. In der nämlichen Verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s
als nicht erforderlich erachte. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristan setzung für einen neuen Verfahrensantrag ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Zwischenverfügung vom
5. Novem ber 2015 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv an der Durchführung der Begutachtung festgehal ten hat. Hier bei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Ver waltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzu mach enden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grund sätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 2. 2.1
Strittig ist in diesem Verfahren die Notwendigkeit der Durchführung einer poly disziplinären Begutachtung. Der Beschwerdeführer macht e
darüber hinaus gel tend, Art.
72 bis IVV sei konventions-, gesetzes- und verfassungswidrig ( Urk. 1 Ziff. 22
ff.) und die Begutachtung nicht zumutbar ( Urk. 1 Ziff. 34 ff.) . Zudem bemängelte er den Frage n katalog der IV-Stelle ( Urk. 1 Ziff. 47 ff.).
2.2
Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgege ben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sach gerechte Begutachtung in der Re gel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; siehe auch BGE 139 V 339 E. 4.4). Aus die sem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstin stanzliche Beschwerdeverfahren bei der Anfechtung einer umstrit tenen Gutach tens anordnung zu bejahen. 2.3
Mit BGE 139 V 339 präzisierte das Bundesgericht, eine Zwischenverfügung, in welcher die Gutachterstelle noch nicht genannt, sondern lediglich die Bestim mung einer solchen angekündigt werde, sei nicht anfechtbar. Es bestehe kein Nachteil, solange nicht auch die Gutachterstelle feststehe (Regeste und E. 4.5; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 ). Gegenstand der genannten Verfahren war die Anordnung von polydisziplinären Gutachten. 2.4
Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine versicherte Per son zwar nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begut achtung unmittelbar Einwendungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fach personen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenem Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Gerichts punkten erst im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung be trauten Stelle sowie der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt den Mitwirkungsrechten der versicherten Person genügend Rechnung. 2. 5
Im Einklang mit der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 ff . hievor ) sieht das Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) in der für die angefochtene Verfügung massgebenden Fassung vom 1. Januar 2015 vor, dass eine ei nzige anfechtbare Zwischenverfü gung erst nach der abschliessenden zweiten Phase vorgesehen ist (KSVI Rz 2076 , Rz 2081.3 und Rz 2081.5). Dabei umfasst die erste Phase den Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, die Festlegung der Fachdis ziplinen sowie den Fragenkatalog und die zweite Phase die Ermitt lung des Be gutachtungs instituts durch Zufall sowie die Bekanntgabe der Namen und Fach arzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz 2076 ff.). 3. 3.1
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2) wurde lediglich über die Notwendigkeit der polydisziplinären Begutachtung entschieden. Zudem wird in den Erwägungen – unter Bezugnahme auf die Vor halte des Beschwerdeführers im Schreiben vom 2 3. Oktober 2015 ( Urk. 7/111) – auf die bundesgerichtlichen Vorgaben bei der Vergabe von polydisziplinären Gutachten hingewiesen und ausgeführt, dass eine Änderung der Standardfragen im Einzelfall nicht möglich sei. Die Gutachterstelle und die Namen sowie die Facharzttitel der mit der Begutachtung zu betrauenden Personen wurden in dessen weder in der vorangegangenen Mitteilung vom 9 .
Oktober 2015
( Urk. 7/108) noch in der Zwischenverfügu ng festgelegt. In der angefoch tenen Verfügung wird vielmehr ausdrüc klich angekündigt, dass die Gutachter stelle erst nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gegeben werde (Urk. 2 S. 2). Entspre chend handelt es sich um eine Anordnung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Phase gemäss KSVI (vgl. E. 2. 5
hievor ). 3.2
Damit bewirkt die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2), welche sich nicht über sämtliche Modalitäten (Notwendigkei t einer polydisziplinären Begut achtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenk atalog und Zusatzfragen, Gut achter stelle , beteiligte Fachärzte) des zu erstellenden Gutachtens äusserte, kei nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwer de nicht eingetreten werden kann. Die Überprüfung der Differenzen kann erst nach der endgültigen Festlegung der mit de r Begutachtung betrauten Gutachter stelle sowie der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfol gen. Folglich ist die Anordnung in der Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2) noch nicht gerichtlich überprüfbar . 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung o der Verweigerung von IV-Leistun gen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). 4.2
Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten auch dann, wenn die Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grun dsatz, dass eine Partei unabhän gi g von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten zu tragen hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zürich 20 15 , Rz 206 zu Art. 61 ).
Entgegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie des KSVI (vgl. E. 2.3 ff. hievor ) erliess die Beschwerdegegner in noch bevor sämtliche As pekte der Gutachtensvergabe feststanden
ihren ausdrücklich als „ Zwi s chen verfü gung “ bezeichneten und mit einer Recht smittelbelehrung versehenen Ent scheid vom 5. November 2015 (Urk. 2), wodur ch sich der vertretene Beschwer deführer zur Erhebung seiner Beschwerde veran lasst sah. Den verfrühten Verfü gungser lass hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb, sie zur Bezahlung einer Prozessent schädigung an den Beschwerdeführer zu ver pflichten (§ 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht) .
Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien und namentlich des Umstandes, dass sich bei diesem im Sinne der zitieren Rechtsprechung klaren Fall weitere Ausführungen gegen die Begutachtung an sich als verfrüht erweisen , ist sie ermessensweis e auf Fr. 1‘7 00 .-- (inklusive Bar au slagen und Mehrwertsteuer ) fest zulegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Oertli
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 5. Mai 2010 unter Hinweis auf die Folgen eines Motorradunfalls vom 10. Juli 2009 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 /1). Diese zog die Akten des Unfallversi cherers (Urk. 7 /4, Urk. 7 /9, Urk. 7 /38 - 40 , Urk. 7/66 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 /10) bei und holte Berichte der Arbeit geberin (Urk. 7 /12) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 7 /6, Urk. 7 /7 , Urk. 7/26 ) ein. Sodann ordnete die IV-Stelle am 1. Oktober 2010 eine polydisziplinäre medizi n ische Abklärung durch die MEDAS an (Urk. 7 / 15). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7 /17) er klärte der Versicherte, er sei mit der vor ge sehenen Ab klärungs stelle nicht ein verstanden, und ersuchte die IV-Stelle um Erlass einer Ver fügung, falls an der Abklärung durch die MEDAS festgehalten werde . In der Folge erging keine Verfü gung. Am 1. November 2010 (Urk. 7 /20) wurde er von der Ab klärungsstelle zu ambulanten Unter suchungen am 13. und 14. Dezember 2010 aufgeboten . Die hierauf erhobene Rechts ver weigerungs be schwerde
vom 12. Dezember 2010 des Versicherten wies das Sozial ver sicherungs gericht des Kantons Zürich mit Ent scheid
IV.2010.01197 vom 3.
Februar 2011 ab (Urk. 7 /35). Die dagegen erho bene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 7 /44) ebenfalls abgewiesen.
E. 1.2 Am 12. Oktober 2011 (Urk. 7/45) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 7/44 E. 3) um Kontaktnahme, damit sie sich auf eine Gutachterstelle einigen könnten. In der Folge liess er der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. November 2011 (Urk. 7/48) ein von ihm zuvor in Auftrag gegebenes inter disziplinäres Gutachten der Gutachtensstelle
Y.___ vom 28. März 2011 (Urk. 7/47) zukommen und führte im nämlichen Schreiben aus, aufgrund des vorliegenden Gutachtens sei allenfalls von einer weiteren Be gutachtung durch die MEDAS abzusehen. Am 8. Dezember 2011 (Urk. 7/51) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Ab klärung notwendig sei und die Untersuchung durch die Abklärungsstelle Rehaklinik Z.___ , namentlich durch Dr. med.
A.___ , durchgeführte werde .
N achdem der Versicherte dagegen wiederum verschiedene Einwände vorge bracht hatte (vgl. dazu Schreiben vom 12. D ezember 2011, Urk. 7 /55 ; Schreiben vom 7. res pektive vom 25. Februar 2012, Urk. 7/60 und Urk. 7/64; Schreiben der Y.___ vom 30. Januar 2012, Urk. 7/61 ) ,
hielt die IV-Stelle mit Zwischen verfügung vom 20. August 2012 (Urk. 7/67 ) an der Begutachtung durch die Reha k linik Z.___ , namentlich durch Dr. A.___ , fest. Das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Zwischenverfügung erho bene Beschwerde mit Entscheid
IV.201
E. 1.3 Am 28. November 2013 forderte die IV-Stelle X.___ auf, eine Bereitschaftserklärung betreffend die angeordnete Begutachtung in der Rehakli nik Z.___
durch Dr. med. A.___
zu unterzeichnen ( Urk. 7/76). Die Parteien zogen in der Folge Vergleichsgespräche in Betracht ( Urk. 7/77), wovon die IV-Stelle mit Email vom 8. Januar 2014 wieder Abstand nahm ( Urk. 7/80). Die IV-Stelle zog die aktuellen Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 7/83 und Urk. 7/105) und holte Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 7/92, Urk. 7/93 und Urk. 7/96). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/108) gab sie dem Versicherten bekannt, dass eine polydisziplinäre Un tersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie notwendig sei. Ohne einen schriftlichen Gegenbericht werde sie eine nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung,
IVV) ausgewählte Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen . In der Beilage stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Fragen an die Gutachterstelle zu ( Urk. 7/106) . Zudem räumte sie ihm die Möglichkeit ein , Zusatzfragen zu stellen ( Urk. 7/108).
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erklärte der Versicherte , dass er sich einer polydisziplinären Begutachtung wider setze, da die Zufallsplatt form, so wie sie zur Zeit ausgestal tet sei, nicht für eine unabhängige, objektive und wertneutrale Begutachtung garantieren könne. Gleichzeitig erscheine auch der Frage n katalog als inhaltlich nicht akzeptabel ( Urk. 7/111). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle die Durchfüh rung der Begutachtung mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 ( Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 ( Urk. 2) erhob der Versi cherte am
3. Dezember 2015
beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von der polydisziplinären Be gutachtung abzusehen und direkt die Berentung einzu leiten . Eventuell sei die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von der polydisziplinären Begutachtung abzu sehen und berufliche Massnahmen durchzuführen. Subeventuell sei die Zwi schenverfügung vom 5. November 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzu weisen, für die polydisziplinäre Begutachtung einen Frage n katalog zu verwen den, der den Prinzipien der Verfahrensfairness entspreche. Zudem beantragte er die vorfrageweise Feststellung der Verfassungs- und Konventionswidrigkeit des Art. 72 bis IVV sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 ersuchte die IV-Stelle, die Be schwerde sei abzuweisen ( Urk. 6), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2016 (Urk.
E. 2 .01
E. 2.1 Strittig ist in diesem Verfahren die Notwendigkeit der Durchführung einer poly disziplinären Begutachtung. Der Beschwerdeführer macht e
darüber hinaus gel tend, Art.
72 bis IVV sei konventions-, gesetzes- und verfassungswidrig ( Urk. 1 Ziff. 22
ff.) und die Begutachtung nicht zumutbar ( Urk. 1 Ziff. 34 ff.) . Zudem bemängelte er den Frage n katalog der IV-Stelle ( Urk. 1 Ziff. 47 ff.).
E. 2.2 Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgege ben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sach gerechte Begutachtung in der Re gel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; siehe auch BGE 139 V 339 E. 4.4). Aus die sem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstin stanzliche Beschwerdeverfahren bei der Anfechtung einer umstrit tenen Gutach tens anordnung zu bejahen.
E. 2.3 Mit BGE 139 V 339 präzisierte das Bundesgericht, eine Zwischenverfügung, in welcher die Gutachterstelle noch nicht genannt, sondern lediglich die Bestim mung einer solchen angekündigt werde, sei nicht anfechtbar. Es bestehe kein Nachteil, solange nicht auch die Gutachterstelle feststehe (Regeste und E. 4.5; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 ). Gegenstand der genannten Verfahren war die Anordnung von polydisziplinären Gutachten.
E. 2.4 Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine versicherte Per son zwar nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begut achtung unmittelbar Einwendungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fach personen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenem Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Gerichts punkten erst im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung be trauten Stelle sowie der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt den Mitwirkungsrechten der versicherten Person genügend Rechnung. 2. 5
Im Einklang mit der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 ff . hievor ) sieht das Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) in der für die angefochtene Verfügung massgebenden Fassung vom 1. Januar 2015 vor, dass eine ei nzige anfechtbare Zwischenverfü gung erst nach der abschliessenden zweiten Phase vorgesehen ist (KSVI Rz 2076 , Rz 2081.3 und Rz 2081.5). Dabei umfasst die erste Phase den Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, die Festlegung der Fachdis ziplinen sowie den Fragenkatalog und die zweite Phase die Ermitt lung des Be gutachtungs instituts durch Zufall sowie die Bekanntgabe der Namen und Fach arzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz 2076 ff.). 3. 3.1
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2) wurde lediglich über die Notwendigkeit der polydisziplinären Begutachtung entschieden. Zudem wird in den Erwägungen – unter Bezugnahme auf die Vor halte des Beschwerdeführers im Schreiben vom 2 3. Oktober 2015 ( Urk. 7/111) – auf die bundesgerichtlichen Vorgaben bei der Vergabe von polydisziplinären Gutachten hingewiesen und ausgeführt, dass eine Änderung der Standardfragen im Einzelfall nicht möglich sei. Die Gutachterstelle und die Namen sowie die Facharzttitel der mit der Begutachtung zu betrauenden Personen wurden in dessen weder in der vorangegangenen Mitteilung vom
E. 005 vom
26. Juni 2013 ab (Urk.
E. 7 / 72 ). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 9C_601/2013 vom 1. Oktober 2013 nicht ein ( Urk. 7/74).
E. 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. In der nämlichen Verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s
als nicht erforderlich erachte. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristan setzung für einen neuen Verfahrensantrag ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Zwischenverfügung vom
5. Novem ber 2015 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv an der Durchführung der Begutachtung festgehal ten hat. Hier bei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Ver waltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzu mach enden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grund sätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 2.
E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Oertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01244 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Beschluss vom
12. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 5. Mai 2010 unter Hinweis auf die Folgen eines Motorradunfalls vom 10. Juli 2009 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 /1). Diese zog die Akten des Unfallversi cherers (Urk. 7 /4, Urk. 7 /9, Urk. 7 /38 - 40 , Urk. 7/66 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 /10) bei und holte Berichte der Arbeit geberin (Urk. 7 /12) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 7 /6, Urk. 7 /7 , Urk. 7/26 ) ein. Sodann ordnete die IV-Stelle am 1. Oktober 2010 eine polydisziplinäre medizi n ische Abklärung durch die MEDAS an (Urk. 7 / 15). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7 /17) er klärte der Versicherte, er sei mit der vor ge sehenen Ab klärungs stelle nicht ein verstanden, und ersuchte die IV-Stelle um Erlass einer Ver fügung, falls an der Abklärung durch die MEDAS festgehalten werde . In der Folge erging keine Verfü gung. Am 1. November 2010 (Urk. 7 /20) wurde er von der Ab klärungsstelle zu ambulanten Unter suchungen am 13. und 14. Dezember 2010 aufgeboten . Die hierauf erhobene Rechts ver weigerungs be schwerde
vom 12. Dezember 2010 des Versicherten wies das Sozial ver sicherungs gericht des Kantons Zürich mit Ent scheid
IV.2010.01197 vom 3.
Februar 2011 ab (Urk. 7 /35). Die dagegen erho bene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 7 /44) ebenfalls abgewiesen. 1.2.
Am 12. Oktober 2011 (Urk. 7/45) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 7/44 E. 3) um Kontaktnahme, damit sie sich auf eine Gutachterstelle einigen könnten. In der Folge liess er der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. November 2011 (Urk. 7/48) ein von ihm zuvor in Auftrag gegebenes inter disziplinäres Gutachten der Gutachtensstelle
Y.___ vom 28. März 2011 (Urk. 7/47) zukommen und führte im nämlichen Schreiben aus, aufgrund des vorliegenden Gutachtens sei allenfalls von einer weiteren Be gutachtung durch die MEDAS abzusehen. Am 8. Dezember 2011 (Urk. 7/51) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Ab klärung notwendig sei und die Untersuchung durch die Abklärungsstelle Rehaklinik Z.___ , namentlich durch Dr. med.
A.___ , durchgeführte werde .
N achdem der Versicherte dagegen wiederum verschiedene Einwände vorge bracht hatte (vgl. dazu Schreiben vom 12. D ezember 2011, Urk. 7 /55 ; Schreiben vom 7. res pektive vom 25. Februar 2012, Urk. 7/60 und Urk. 7/64; Schreiben der Y.___ vom 30. Januar 2012, Urk. 7/61 ) ,
hielt die IV-Stelle mit Zwischen verfügung vom 20. August 2012 (Urk. 7/67 ) an der Begutachtung durch die Reha k linik Z.___ , namentlich durch Dr. A.___ , fest. Das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Zwischenverfügung erho bene Beschwerde mit Entscheid
IV.201 2 .01 005 vom
26. Juni 2013 ab (Urk. 7 / 72 ). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 9C_601/2013 vom 1. Oktober 2013 nicht ein ( Urk. 7/74). 1.3
Am 28. November 2013 forderte die IV-Stelle X.___ auf, eine Bereitschaftserklärung betreffend die angeordnete Begutachtung in der Rehakli nik Z.___
durch Dr. med. A.___
zu unterzeichnen ( Urk. 7/76). Die Parteien zogen in der Folge Vergleichsgespräche in Betracht ( Urk. 7/77), wovon die IV-Stelle mit Email vom 8. Januar 2014 wieder Abstand nahm ( Urk. 7/80). Die IV-Stelle zog die aktuellen Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 7/83 und Urk. 7/105) und holte Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 7/92, Urk. 7/93 und Urk. 7/96). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/108) gab sie dem Versicherten bekannt, dass eine polydisziplinäre Un tersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie notwendig sei. Ohne einen schriftlichen Gegenbericht werde sie eine nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung,
IVV) ausgewählte Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen . In der Beilage stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Fragen an die Gutachterstelle zu ( Urk. 7/106) . Zudem räumte sie ihm die Möglichkeit ein , Zusatzfragen zu stellen ( Urk. 7/108).
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erklärte der Versicherte , dass er sich einer polydisziplinären Begutachtung wider setze, da die Zufallsplatt form, so wie sie zur Zeit ausgestal tet sei, nicht für eine unabhängige, objektive und wertneutrale Begutachtung garantieren könne. Gleichzeitig erscheine auch der Frage n katalog als inhaltlich nicht akzeptabel ( Urk. 7/111). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle die Durchfüh rung der Begutachtung mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 ( Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 ( Urk. 2) erhob der Versi cherte am
3. Dezember 2015
beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von der polydisziplinären Be gutachtung abzusehen und direkt die Berentung einzu leiten . Eventuell sei die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von der polydisziplinären Begutachtung abzu sehen und berufliche Massnahmen durchzuführen. Subeventuell sei die Zwi schenverfügung vom 5. November 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzu weisen, für die polydisziplinäre Begutachtung einen Frage n katalog zu verwen den, der den Prinzipien der Verfahrensfairness entspreche. Zudem beantragte er die vorfrageweise Feststellung der Verfassungs- und Konventionswidrigkeit des Art. 72 bis IVV sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 ersuchte die IV-Stelle, die Be schwerde sei abzuweisen ( Urk. 6), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2016 (Urk. 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. In der nämlichen Verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s
als nicht erforderlich erachte. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristan setzung für einen neuen Verfahrensantrag ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Zwischenverfügung vom
5. Novem ber 2015 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv an der Durchführung der Begutachtung festgehal ten hat. Hier bei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Ver waltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzu mach enden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grund sätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 2. 2.1
Strittig ist in diesem Verfahren die Notwendigkeit der Durchführung einer poly disziplinären Begutachtung. Der Beschwerdeführer macht e
darüber hinaus gel tend, Art.
72 bis IVV sei konventions-, gesetzes- und verfassungswidrig ( Urk. 1 Ziff. 22
ff.) und die Begutachtung nicht zumutbar ( Urk. 1 Ziff. 34 ff.) . Zudem bemängelte er den Frage n katalog der IV-Stelle ( Urk. 1 Ziff. 47 ff.).
2.2
Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgege ben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sach gerechte Begutachtung in der Re gel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; siehe auch BGE 139 V 339 E. 4.4). Aus die sem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstin stanzliche Beschwerdeverfahren bei der Anfechtung einer umstrit tenen Gutach tens anordnung zu bejahen. 2.3
Mit BGE 139 V 339 präzisierte das Bundesgericht, eine Zwischenverfügung, in welcher die Gutachterstelle noch nicht genannt, sondern lediglich die Bestim mung einer solchen angekündigt werde, sei nicht anfechtbar. Es bestehe kein Nachteil, solange nicht auch die Gutachterstelle feststehe (Regeste und E. 4.5; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 ). Gegenstand der genannten Verfahren war die Anordnung von polydisziplinären Gutachten. 2.4
Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine versicherte Per son zwar nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begut achtung unmittelbar Einwendungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fach personen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenem Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Gerichts punkten erst im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung be trauten Stelle sowie der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt den Mitwirkungsrechten der versicherten Person genügend Rechnung. 2. 5
Im Einklang mit der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 ff . hievor ) sieht das Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) in der für die angefochtene Verfügung massgebenden Fassung vom 1. Januar 2015 vor, dass eine ei nzige anfechtbare Zwischenverfü gung erst nach der abschliessenden zweiten Phase vorgesehen ist (KSVI Rz 2076 , Rz 2081.3 und Rz 2081.5). Dabei umfasst die erste Phase den Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, die Festlegung der Fachdis ziplinen sowie den Fragenkatalog und die zweite Phase die Ermitt lung des Be gutachtungs instituts durch Zufall sowie die Bekanntgabe der Namen und Fach arzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz 2076 ff.). 3. 3.1
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2) wurde lediglich über die Notwendigkeit der polydisziplinären Begutachtung entschieden. Zudem wird in den Erwägungen – unter Bezugnahme auf die Vor halte des Beschwerdeführers im Schreiben vom 2 3. Oktober 2015 ( Urk. 7/111) – auf die bundesgerichtlichen Vorgaben bei der Vergabe von polydisziplinären Gutachten hingewiesen und ausgeführt, dass eine Änderung der Standardfragen im Einzelfall nicht möglich sei. Die Gutachterstelle und die Namen sowie die Facharzttitel der mit der Begutachtung zu betrauenden Personen wurden in dessen weder in der vorangegangenen Mitteilung vom 9 .
Oktober 2015
( Urk. 7/108) noch in der Zwischenverfügu ng festgelegt. In der angefoch tenen Verfügung wird vielmehr ausdrüc klich angekündigt, dass die Gutachter stelle erst nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gegeben werde (Urk. 2 S. 2). Entspre chend handelt es sich um eine Anordnung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Phase gemäss KSVI (vgl. E. 2. 5
hievor ). 3.2
Damit bewirkt die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2), welche sich nicht über sämtliche Modalitäten (Notwendigkei t einer polydisziplinären Begut achtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenk atalog und Zusatzfragen, Gut achter stelle , beteiligte Fachärzte) des zu erstellenden Gutachtens äusserte, kei nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwer de nicht eingetreten werden kann. Die Überprüfung der Differenzen kann erst nach der endgültigen Festlegung der mit de r Begutachtung betrauten Gutachter stelle sowie der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfol gen. Folglich ist die Anordnung in der Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2) noch nicht gerichtlich überprüfbar . 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung o der Verweigerung von IV-Leistun gen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). 4.2
Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten auch dann, wenn die Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grun dsatz, dass eine Partei unabhän gi g von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten zu tragen hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zürich 20 15 , Rz 206 zu Art. 61 ).
Entgegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie des KSVI (vgl. E. 2.3 ff. hievor ) erliess die Beschwerdegegner in noch bevor sämtliche As pekte der Gutachtensvergabe feststanden
ihren ausdrücklich als „ Zwi s chen verfü gung “ bezeichneten und mit einer Recht smittelbelehrung versehenen Ent scheid vom 5. November 2015 (Urk. 2), wodur ch sich der vertretene Beschwer deführer zur Erhebung seiner Beschwerde veran lasst sah. Den verfrühten Verfü gungser lass hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb, sie zur Bezahlung einer Prozessent schädigung an den Beschwerdeführer zu ver pflichten (§ 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht) .
Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien und namentlich des Umstandes, dass sich bei diesem im Sinne der zitieren Rechtsprechung klaren Fall weitere Ausführungen gegen die Begutachtung an sich als verfrüht erweisen , ist sie ermessensweis e auf Fr. 1‘7 00 .-- (inklusive Bar au slagen und Mehrwertsteuer ) fest zulegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Oertli