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IV.2015.01236

Rückweisung zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in Gutheissung eines entsprechenden Antrags der IV-Stelle

Zürich SozVersG · 2016-03-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1972, arbeitete seit 2003 als Isoleur

bei der Y.___ AG (Urk. 15/10, Urk. 15/11). Wegen einer seit April 2008 bestehenden chronischen Lungenerkrankung meldete er sich am

1. April 2014 (Eingangsda tum) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse medizi nische Berichte ein (Urk. 15/6, Urk. 15/9, 15/13-15, Urk. 15/50-53) und führte Massnahmen zur Arbeitsintegration durch (Urk. 15/22-23, Urk. 15/31, Urk. 15/35-49). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/59 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 18. November 2015 einen Rentenanspruch von X.___, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei und somit ein rentenausschliessendes Erwerb seinkommen erzielen könne (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf am 1. Dezember 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. November 2015 sei aufzuhe ben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän dung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.“

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2016 den Antrag, es sei im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2016 (Urk.

14) ergibt sich beim Be schwer deführer aus dem Arztbericht der Klinik für Neurologie des Spital s A.___ vom 15. September 2015 (Urk. 3/2) in Zusammenschau der Befunde aktuell kein Hinweis auf eine Neurosarkoidose, eine Poly neuro pathie oder Myositis im Rahmen der bekannten Sarkoidose . Im Arztbericht des Psychiatrie zentrums

C.___ vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 15/53) werde eine reaktive rezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit eine r Arbeitsunfähigkeit von 30 % angegeben. Im Arztbericht der Klinik für Rheu matologie des Spital s A.___ vom 11. Dezember 2015 (Urk.

7) werde neben der pulmonalen Beteiligung und der Gelenkbeteiligung auch der Ver dacht auf eine Sarkoid

Myopathie, Differentialdiagnose Steroidmyopathie, erwähnt und eine interdisziplinäre Beurteilung empfohlen. Auch wenn schon umfangreiche Untersuchungsberichte vorlägen, werde deshalb nun eine MEDAS-Begutacht ung mit den Fachbereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Pneumologie und Psychiatrie empfohlen, um die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit und das mögliche Belastungsprofil zusammenfassend zu beurteilen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Stellungnahme von Dr. Z.___ zu Recht beantragt, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei. Tatsächlich wird dem Beschwerdeführer im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, Leitender Arzt Medizin i m Spital C.___, im Arztbericht vom 1 3. April 2015 (Urk. 15/50/4-5) eine anhaltende verminderte Leistungsfähigkeit von 100 % attestiert, wobei aber keine Einschätzung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorge nommen wird. Im Bericht vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 15/64) hält Dr. B.___ hierzu fest, aus pneumologischer Sicht halte er auch eine Einschränkung für mittel schwere und leichte Arbeiten als gerechtfertigt, wobei aber andere D iagnosen im Vordergrund stünden. Sicherlich sei dies eine muskuloskelettale Einschrän kung und es sei auch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wor den. In der Summe aller Krankheiten scheine eine weitere Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht gegeben. 2.3

Sodann stellt d ie Psychiaterin Dr. med. D.___ vom Psychiatrie zentrum

C.___

im Arztb ericht vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 15/53) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei schwerer systemischer Sarkoidose mit pulmonalem Befall (Erstdiagnose 2008). Die schwere somatische Erkrankung sei primär ausschlaggebend für die Arbeits un fähigkeit des vorwiegend körper lich tätigen Beschwerdeführers . Aus psychischer Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Die mittelgradige depressive Störung sei eine Reaktion auf die somatische Erkrankung. 2.4

Schliesslich hielten d ie Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spital s A.___

im Bericht vom 1 1. Dezember 2015 (Urk.

7) fest, für den Beschwer deführer und seine Familie stehe die Ablehnung der Leistungen durch die Beschwerde gegnerin im Vordergrund. Diese sei erfolgt aufgrund einer vor eini gen Jahren durch den ehemaligen Hausarzt attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte Tätigkeiten, wogegen sowohl der Pneumologe

Dr. B.___ als auch sie - die Klinik für Rheumatologie - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tierten. Neben medizinischen Ursachen für eine Arbeitsunfähigkeit be stünden sicher auch psychiatrische Komponenten mit Antriebslosigkeit, Zu kunftsängs ten, Insuffizienzgefühl wegen Versagen bei der Versorgung der Familie usw., welche ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Es sei daher dringend eine inter disziplinäre Beurteilung und eventuell eine Evaluation der arbeitsbezogenen Belastbarkeit im Rahmen eines Gutachtens zur Festlegung der aktuellen Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin berück sichtige offen sichtlich die aktuellen Berichte aus unklaren Gründen nicht. 2.5

Es ist damit festzuhalten, da ss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden Angaben vor handen sind. Es scheint ausserdem auch notwendig, dass eine polydisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird, zumal die somatischen und die psychischen Beeinträchtigungen sich beim Beschwerdeführer offen sichtlich wechselseitig beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin wird demnach weitere medizi nische Abklärungen darüber vorzunehmen haben, wie sich der Gesundheits schaden de s Beschwerdeführer s auf die Arbeitsfähigkeit insbeson dere in einer behin derungsangepassten Tätigkeit sowie daraus folgend auf die Erwerbsfähig keit auswirkt. Hernach ist über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu zu befinden. 2 . 6

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückzuwei sen ist, damit diese, nach Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistung san spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

3. 3.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 3.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistung sanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1972, arbeitete seit 2003 als Isoleur

bei der Y.___ AG (Urk. 15/10, Urk. 15/11). Wegen einer seit April 2008 bestehenden chronischen Lungenerkrankung meldete er sich am

1. April 2014 (Eingangsda tum) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse medizi nische Berichte ein (Urk. 15/6, Urk. 15/9, 15/13-15, Urk. 15/50-53) und führte Massnahmen zur Arbeitsintegration durch (Urk. 15/22-23, Urk. 15/31, Urk. 15/35-49). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/59 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 18. November 2015 einen Rentenanspruch von X.___, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei und somit ein rentenausschliessendes Erwerb seinkommen erzielen könne (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

E. 2.1 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2016 (Urk.

14) ergibt sich beim Be schwer deführer aus dem Arztbericht der Klinik für Neurologie des Spital s A.___ vom 15. September 2015 (Urk. 3/2) in Zusammenschau der Befunde aktuell kein Hinweis auf eine Neurosarkoidose, eine Poly neuro pathie oder Myositis im Rahmen der bekannten Sarkoidose . Im Arztbericht des Psychiatrie zentrums

C.___ vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 15/53) werde eine reaktive rezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit eine r Arbeitsunfähigkeit von 30 % angegeben. Im Arztbericht der Klinik für Rheu matologie des Spital s A.___ vom 11. Dezember 2015 (Urk.

7) werde neben der pulmonalen Beteiligung und der Gelenkbeteiligung auch der Ver dacht auf eine Sarkoid

Myopathie, Differentialdiagnose Steroidmyopathie, erwähnt und eine interdisziplinäre Beurteilung empfohlen. Auch wenn schon umfangreiche Untersuchungsberichte vorlägen, werde deshalb nun eine MEDAS-Begutacht ung mit den Fachbereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Pneumologie und Psychiatrie empfohlen, um die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit und das mögliche Belastungsprofil zusammenfassend zu beurteilen.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Stellungnahme von Dr. Z.___ zu Recht beantragt, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei. Tatsächlich wird dem Beschwerdeführer im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, Leitender Arzt Medizin i m Spital C.___, im Arztbericht vom 1 3. April 2015 (Urk. 15/50/4-5) eine anhaltende verminderte Leistungsfähigkeit von 100 % attestiert, wobei aber keine Einschätzung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorge nommen wird. Im Bericht vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 15/64) hält Dr. B.___ hierzu fest, aus pneumologischer Sicht halte er auch eine Einschränkung für mittel schwere und leichte Arbeiten als gerechtfertigt, wobei aber andere D iagnosen im Vordergrund stünden. Sicherlich sei dies eine muskuloskelettale Einschrän kung und es sei auch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wor den. In der Summe aller Krankheiten scheine eine weitere Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht gegeben.

E. 2.3 Sodann stellt d ie Psychiaterin Dr. med. D.___ vom Psychiatrie zentrum

C.___

im Arztb ericht vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 15/53) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei schwerer systemischer Sarkoidose mit pulmonalem Befall (Erstdiagnose 2008). Die schwere somatische Erkrankung sei primär ausschlaggebend für die Arbeits un fähigkeit des vorwiegend körper lich tätigen Beschwerdeführers . Aus psychischer Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Die mittelgradige depressive Störung sei eine Reaktion auf die somatische Erkrankung.

E. 2.4 Schliesslich hielten d ie Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spital s A.___

im Bericht vom 1 1. Dezember 2015 (Urk.

7) fest, für den Beschwer deführer und seine Familie stehe die Ablehnung der Leistungen durch die Beschwerde gegnerin im Vordergrund. Diese sei erfolgt aufgrund einer vor eini gen Jahren durch den ehemaligen Hausarzt attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte Tätigkeiten, wogegen sowohl der Pneumologe

Dr. B.___ als auch sie - die Klinik für Rheumatologie - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tierten. Neben medizinischen Ursachen für eine Arbeitsunfähigkeit be stünden sicher auch psychiatrische Komponenten mit Antriebslosigkeit, Zu kunftsängs ten, Insuffizienzgefühl wegen Versagen bei der Versorgung der Familie usw., welche ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Es sei daher dringend eine inter disziplinäre Beurteilung und eventuell eine Evaluation der arbeitsbezogenen Belastbarkeit im Rahmen eines Gutachtens zur Festlegung der aktuellen Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin berück sichtige offen sichtlich die aktuellen Berichte aus unklaren Gründen nicht.

E. 2.5 Es ist damit festzuhalten, da ss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden Angaben vor handen sind. Es scheint ausserdem auch notwendig, dass eine polydisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird, zumal die somatischen und die psychischen Beeinträchtigungen sich beim Beschwerdeführer offen sichtlich wechselseitig beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin wird demnach weitere medizi nische Abklärungen darüber vorzunehmen haben, wie sich der Gesundheits schaden de s Beschwerdeführer s auf die Arbeitsfähigkeit insbeson dere in einer behin derungsangepassten Tätigkeit sowie daraus folgend auf die Erwerbsfähig keit auswirkt. Hernach ist über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu zu befinden. 2 . 6

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückzuwei sen ist, damit diese, nach Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistung san spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

3. 3.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 3.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistung sanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 4 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän dung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.“

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2016 den Antrag, es sei im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01236 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1972, arbeitete seit 2003 als Isoleur

bei der Y.___ AG (Urk. 15/10, Urk. 15/11). Wegen einer seit April 2008 bestehenden chronischen Lungenerkrankung meldete er sich am

1. April 2014 (Eingangsda tum) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse medizi nische Berichte ein (Urk. 15/6, Urk. 15/9, 15/13-15, Urk. 15/50-53) und führte Massnahmen zur Arbeitsintegration durch (Urk. 15/22-23, Urk. 15/31, Urk. 15/35-49). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/59 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 18. November 2015 einen Rentenanspruch von X.___, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei und somit ein rentenausschliessendes Erwerb seinkommen erzielen könne (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf am 1. Dezember 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. November 2015 sei aufzuhe ben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän dung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.“

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2016 den Antrag, es sei im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2016 (Urk.

14) ergibt sich beim Be schwer deführer aus dem Arztbericht der Klinik für Neurologie des Spital s A.___ vom 15. September 2015 (Urk. 3/2) in Zusammenschau der Befunde aktuell kein Hinweis auf eine Neurosarkoidose, eine Poly neuro pathie oder Myositis im Rahmen der bekannten Sarkoidose . Im Arztbericht des Psychiatrie zentrums

C.___ vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 15/53) werde eine reaktive rezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit eine r Arbeitsunfähigkeit von 30 % angegeben. Im Arztbericht der Klinik für Rheu matologie des Spital s A.___ vom 11. Dezember 2015 (Urk.

7) werde neben der pulmonalen Beteiligung und der Gelenkbeteiligung auch der Ver dacht auf eine Sarkoid

Myopathie, Differentialdiagnose Steroidmyopathie, erwähnt und eine interdisziplinäre Beurteilung empfohlen. Auch wenn schon umfangreiche Untersuchungsberichte vorlägen, werde deshalb nun eine MEDAS-Begutacht ung mit den Fachbereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Pneumologie und Psychiatrie empfohlen, um die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit und das mögliche Belastungsprofil zusammenfassend zu beurteilen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Stellungnahme von Dr. Z.___ zu Recht beantragt, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei. Tatsächlich wird dem Beschwerdeführer im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, Leitender Arzt Medizin i m Spital C.___, im Arztbericht vom 1 3. April 2015 (Urk. 15/50/4-5) eine anhaltende verminderte Leistungsfähigkeit von 100 % attestiert, wobei aber keine Einschätzung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorge nommen wird. Im Bericht vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 15/64) hält Dr. B.___ hierzu fest, aus pneumologischer Sicht halte er auch eine Einschränkung für mittel schwere und leichte Arbeiten als gerechtfertigt, wobei aber andere D iagnosen im Vordergrund stünden. Sicherlich sei dies eine muskuloskelettale Einschrän kung und es sei auch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wor den. In der Summe aller Krankheiten scheine eine weitere Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht gegeben. 2.3

Sodann stellt d ie Psychiaterin Dr. med. D.___ vom Psychiatrie zentrum

C.___

im Arztb ericht vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 15/53) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei schwerer systemischer Sarkoidose mit pulmonalem Befall (Erstdiagnose 2008). Die schwere somatische Erkrankung sei primär ausschlaggebend für die Arbeits un fähigkeit des vorwiegend körper lich tätigen Beschwerdeführers . Aus psychischer Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Die mittelgradige depressive Störung sei eine Reaktion auf die somatische Erkrankung. 2.4

Schliesslich hielten d ie Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spital s A.___

im Bericht vom 1 1. Dezember 2015 (Urk.

7) fest, für den Beschwer deführer und seine Familie stehe die Ablehnung der Leistungen durch die Beschwerde gegnerin im Vordergrund. Diese sei erfolgt aufgrund einer vor eini gen Jahren durch den ehemaligen Hausarzt attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte Tätigkeiten, wogegen sowohl der Pneumologe

Dr. B.___ als auch sie - die Klinik für Rheumatologie - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tierten. Neben medizinischen Ursachen für eine Arbeitsunfähigkeit be stünden sicher auch psychiatrische Komponenten mit Antriebslosigkeit, Zu kunftsängs ten, Insuffizienzgefühl wegen Versagen bei der Versorgung der Familie usw., welche ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Es sei daher dringend eine inter disziplinäre Beurteilung und eventuell eine Evaluation der arbeitsbezogenen Belastbarkeit im Rahmen eines Gutachtens zur Festlegung der aktuellen Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin berück sichtige offen sichtlich die aktuellen Berichte aus unklaren Gründen nicht. 2.5

Es ist damit festzuhalten, da ss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden Angaben vor handen sind. Es scheint ausserdem auch notwendig, dass eine polydisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird, zumal die somatischen und die psychischen Beeinträchtigungen sich beim Beschwerdeführer offen sichtlich wechselseitig beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin wird demnach weitere medizi nische Abklärungen darüber vorzunehmen haben, wie sich der Gesundheits schaden de s Beschwerdeführer s auf die Arbeitsfähigkeit insbeson dere in einer behin derungsangepassten Tätigkeit sowie daraus folgend auf die Erwerbsfähig keit auswirkt. Hernach ist über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu zu befinden. 2 . 6

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückzuwei sen ist, damit diese, nach Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistung san spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

3. 3.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 3.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistung sanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger