Sachverhalt
1. 1.1
Die 1962 in Serbien geborene X.___ , ausgebildete Textiltech ni kerin, verheiratet seit dem 5. September 1980, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 1980 als Hilfsarbeiterin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt bis zum 15./1 6. Dezember 2000 (effektiv letzte Arbeitstage) als Bestückerin in einem Teilpensum zu 60 % bei der Y.___ AG (ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Die 1962 in Serbien geborene X.___ , ausgebildete Textiltech ni kerin, verheiratet seit dem 5. September 1980, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 1980 als Hilfsarbeiterin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt bis zum 15./1 6. Dezember 2000 (effektiv letzte Arbeitstage) als Bestückerin in einem Teilpensum zu 60 % bei der Y.___ AG (ab
Dispositiv
- März 1998) , als aushilfsweise Raumpflegerin bei der Z.___ AG (ab
- November 1989) sowie als Mithilfe bei der Hauswarttätigkeit ihr e s Ehemannes ( Urk. 7/4-7 , Urk. 7/17/2, Urk. 7 /23/5). Am 1
- Dezember 2000 erlitt sie als Beifahrerin in einem Personenwagen eine Auffahrkollision ( Urk. 7/3/68). Am 1
- Oktober 2001 meldete sie sich wegen eines bei der Auffahrkollision erlittenen Schleuder trau mas bei der Invalid enversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7/7) . D ie Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab . Gestützt auf ein von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) eingeholtes polydisziplinäre s Gutachten des A.___ vom 1
- Juni 2003 ( Urk. 7/ 23/2 ) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 1
- März 2004 ab
- Dezember 2001 b ei einem Invaliditätsgrad von 84 % eine ganze In validenrente zu, nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer Kinderrente ( Urk. 7/27-28). Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom Dezember 2005 ( Urk. 7/33/1-2) bestätigte sie mit Mitteilung vom 2
- August 2006 ( Urk. 7/38) die laufende Rente revisionsweise. Am 1
- April 2010 bekam die IV-Stelle Kenntnis von einem Ermittlungs ver fahren gegen die Versicherte und ihren Ehemann wegen d es Verdachts auf Ver si che rungsbetrug ( Urk. 7/44) . Anlass für das Ermittlungsverfahren waren Video aufnahmen, welche Milan Vasiljevic, der Ex-Schwiegersohn der Versicherten, der Polizei ausgehändigt hatte. In der Folge wurde ein Strafverfahren gegen die Versicherte und ihr en Ehemann eröffnet ( Urk. 7/81 ). Im Rahmen des Strafver fahrens erfolgte im Zeitraum vom
- Februar bis zum
- März 2012 eine poli zeiliche Observation der Versicher ten und ihres Ehemanns ( Urk. 7/81 /9-10). Nach Kenntnisnahme dieses Ermittlungsverfahren s leitete die IV-Stelle im Septem ber 2011 ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/52, Urk. 7/54-56). Mit Vorbescheid vom 2
- August 2012 stellte sie die Aufhebung der Invaliden rente im Sinne von lit . a Abs. 1 der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) vom 1
- März 20 11 (
- IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 7/66 ), wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 2
- Oktober 2012 und Ergänzung vom 1
- April 2013 Einwand erhob ( Urk. 7/74, Urk. 7/80 ). Mit Ein stellungsverfügung vom 1
- März 2013 stellte die Staatsanwaltschaft B.___ das erwähnte Strafverfahren gegen die Versicherte und ihren Ehemann ein ( Urk. 7/81 ). In der Folge holte die IV - Stelle bei der C.___ , das Gutachten vom
- März 2015 ein ( C.___ -Gutachten , Urk. 7/124 ). Gestützt darauf hob sie nach durchgefü hrtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/125, Urk. 7/136 ) die an die Versicherte ausgerich tete ganze Invalidenrente wegen Besserung des Gesundheitszustandes und einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per Dezember 2005 auf, wobei sie hinsicht lich der Rückforderung eine separate Verfügung in Aussicht stellte (Verfügung vom 2
- Oktober 2015, Urk. 2). 1.2 Dagegen liess die Versicherte am 3
- November 2015 Beschwerde erheben ( Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr wei terhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ein psychia trisches Obergutachten einzuholen. Der Beschwerde legte sie u nter anderem die Berichte von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1
- Oktober 2011 ( korrekt: 2012; Urk. 3/7) und vom 1
- August 2015 bei ( Urk. 3/11). In der Beschwerdeantwort vom
- Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1
- Februar 2017 ( Urk. 10) gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien Ge legenheit, sich unter dem Blickwinkel des Entscheids des Europäischen Gerichts hof s für Menschenrechte vom 1
- Oktober 2016 ( Vukota-Bojic ) betreffend Ob ser vierung im Unfallversicherungsrechtlichen Bereich zu äussern. Dazu nahmen die IV-Stelle am
- März 2017 und die Versicherte am 1
- März 2017 Stellung ( Urk. 12-13). Mit Verfügung vom 1
- September 2017 ( Urk. 16) gab das Sozial versicherungsgericht den Parteien überdies Gelegenheit, sich unter dem Blick winkel des Urteils des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 1
- Juli 2017 betreffend Observationen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu äussern. Dazu nahmen die IV-Stelle am 2
- September 2017 und die Versicherte am
- Oktober 2017 Stellung ( Urk. 18-19).
- 2.1 Mit der Verfügung vom 2
- Oktober 2016 forderte die I V-Stelle von der Ver sicherten die für die Zeit vom
- November 2010 bis zum 3
- November 2015 zu Unrecht ausbezahlte Invalidenrente von insgesamt Fr. 136‘300.- - zurück (Prozess IV.2016.01306, Urk. 15/2). 2.2 Dagegen liess die Versicherte am 2
- November 2016 Beschwerde erheben ( Urk. 15/1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerde legte sie einen Bericht des Psychiatrischen Dienstes F.___ vom 1
- Oktober 2016 bei ( Urk. 15/3). In der Vernehmlassung vom 1
- März 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 15/9). Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. 2.3 Die Suva hatte der Versicherten mit Verfügung vom 2
- April 2004, ausgehen d von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab
- Dezember 2003 eine Rente, und, ausgehend von einer In t egritätseinbus se von 10 % eine Integritätsent schädi gun g zu gesprochen ( Urk. 7/30). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Da die beiden Verfahren eng zusammen hängen, rechtfertigt es sich aus pro zess ökonomischen Gründen, den Prozess Nr. IV.2016.01306 mit dem vorliegen den Prozess Nr. IV.2015 .01234 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. IV.2016.01306 ist als dadurch erledigt abzu schreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 15/0-13 geführt . 1.2 1.2.1 Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der betreffenden Erwägungen des Urteils vom 1
- Oktober 2016 des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte [EGMR] in Sachen Vukota-Bojic (Urteil no . 61838/10) entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; "Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen") auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, die die Observation umf assend klar und detailliert regle . Folglich würden solche Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beziehungsweise den einen im Wesent li ch en gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 der Bundesverfassung (BV) verletzen (ver gleiche zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 1
- Juli 2017 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_45/2 017 vom 2
- Juli 2017 E. 4.3.1 ). Was die Verwendung des im Rahmen der widerrechtlichen Observation ge wonnenen Materials anbelangt, hat das Bundesgericht im soeben vermerkten Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 im Wesentlichen erkannt, dass die Ver wertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese über wiegen ( E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es so dann in derselben Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hin weis auf das Urteil 8C_239/2008 vom 1
- Dezember 2009 E. 6.4.2 und die darin enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale Rechtsprechung hat es daran erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar ist, solange Handlungen des "Beschuldigten" aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwer tungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen sei , als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen w urde ( E. 5.1.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom
- März 2012 E. 6.4). Bei seinem Entscheid, die Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Observa tions materials hauptsächlich von einer Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen abhängen zu lassen, war für das Bundesgericht nebst anderem die Annahme ausschlaggebend, dass das Manko hinsichtlich einer in allen Belangen genügenden gesetzlichen Grundlage rasch behoben werden soll ( Urteil 9C_806/2016 vom 1
- Juli 2017 E. 5.1.1 mit Hinweis en) . In rechtlicher Hinsicht hat es zudem auf Art. 152 Abs. 2 der am
- Januar 2011 in Kraft ge tretenen schweizerische n Zivilprozessordnung verwiesen . 1.2.2 In diesem Lichte ist die Frage der Berücksichtigung des Observationsmaterials wie folgt zu beurteilen : Die wesentlichen Ergebnisse der Observierung en sind in der Einstellungs ver fügung der Staatsanwaltschaft B.___ vom 1
- Mai 2013 festgehalten ( Urk. 7/81). Es handelt sich einerseits um Observierungen durch den Ex-Schwie ger sohn der Versicherten und andererseits um polizeiliche Observierungen. Da bei betreffen die Observierungen durch den Ex-Schwiegersohn eine Taufzere monie und eine Feier in einer privaten Wohnung ( Urk. 7/81/6) sowie ein Fest bei der Stadthalle G.___ vom 3
- März/
- April 2007 ( Urk. 7/81/6 f.). Die poli zeilichen Observierungen , die im Rahmen einer Strafuntersuchung gestützt auf Art. 282 der Strafprozessordnung we gen d es Verdachts auf Versi che rungs betrug veranlasst wurden, beziehen sich d agegen auf Alltagsaktivitäten wie Umzüge oder Einkaufen in der Zeit vom
- Februar bis zum
- März 2012 ( Urk. 7/81 /9). Die Observierungen an der Taufzeremonie und der Feier in der privaten Wohnung betreffen den nicht ohne We iteres einsehbaren Privatbereich und fallen daher unter das erwähnte Verwertungsverbot, weshalb sie in Über ein stimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 19) nicht be rück sichtigt werden können. Dag egen betreffen die Observierungen vom 3
- März/
- April 2007 ( Fest in G.___ ) und diejenigen vom
- Februar bis zum
- März 2012 (Alltagsaktivitäten wie Umzüge) den öffentlichen Raum oder zumindest den von jedermann ohne Weit eres einsehbaren Privatbereich, wes halb kein G rund für ein Verwertungsverbot besteht. Die polizeilich erhobenen Observationsergebnisse können im vorliegenden Fall auch ohne ausreichende gesetzliche Grundlage in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren verwertet werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Obser vationsergebnisse vom 3
- März/
- April 2007 ( Fest in G.___ ) und des Zeit raums vom
- Februar bis zum
- März 2012 (polizeiliche Observierung) auf grund einer Abwägung der dadurch tangierten Interessen verwendet werden können .
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfest stellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person bilden. Verantwortlich für die fachliche Güte und die Voll ständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen einer Aktenbeurteilung, ist der oder d ie medizinische Sachverständige . Diese haben demzufolge auch zu entscheiden, inwiefern, das heisst in welcher Form und mit welcher Tiefe, eine Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 2
- August 2016 E. 4.2.1) .
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 2
- Oktober 2015 ( Urk. 2) gestützt auf das C.___ -Gutachten davon aus, die Beschwerde führerin sei gesundheitlich nicht mehr eingeschränkt und es liege daher keine Invalidität mehr vor. Diese Verbesserung des Gesundheitszustandes sei unter Berücksichti gung der Observationsergebnisse im Jahre 2005 eingetreten. Da die Beschwer deführerin diesen Umstand nicht gemeldet habe, habe sie eine Meldepflicht verletzung begangen. Die Invalidenrente sei daher rückwirkend per Dezember 2005 aufzuheben und die unrechtmässig bezogenen Leistungen seien im Rahmen der 5jährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zurückzuerstatten. Die für die Periode vom
- November 2010 bis zum 3
- November 2015 zu Unrecht ausbezahlte n Invalidenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 136‘300.- seien daher zurückzuerstatten (angefochtene V erfügung vom 2
- Oktober 2016 , Urk. 15/2) . 3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1), das C.___ -Gutachten erscheine mit 54 Seiten sehr kurz, was bei eingehender Prüfung auf eine ungenügende Abklärung zurückzuführen sei. So finde ihr eindrücklicher Suizidversuch im Jahre 2013 keinen Eingang in die gutachterliche Würdigung. Im Weiteren fehle eine Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie jegliche fachärztliche Beurteilung des Observationsmaterials. Es fehle auch eine gutach ter liche Diskussion darüber, wann und inwiefern sich ihr Gesundheitszustand geändert haben soll. Gemäss den beigelegten Berichten von Dr. D.___ vom 1
- Oktober 2012 und vom 1
- August 2015 sei sie weiterhin zu 100 % ar beits unfähig , und es könne nicht auf das C.___ -Gutachten abgestellt werden. Auch habe sie die Meldepflicht nicht schuldhaft verletzt ( Urk. 15/1). Eine be strittene Verbesserung des Gesundheitszustandes sei für sie nicht erkennbar ge wesen. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin wesentlich verbessert hat und ob die von der Beschwerdegegnerin infolge einer Meldepflichtverletzung verfügte rückwirkende Renteneinstellung sowie die verfügte Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Invalidenrenten rechtens sind .
- 4.1 Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin wesentlich verbessert hat, gi lt als massgeblicher Vergleichs zeitpunkt die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit entsprechenden medizi ni schen Sachverhaltsfeststellungen (vorstehend E. 2 .3 ). Diese erfolgte anlässlich der erstmaligen rentenzusprechenden Verfügung vom 1
- März 2004 ( Urk. 7/27 -28) . Nicht massgebend ist demgegenüber die Mitteilung vom 22 . August 2006 ( Urk. 7/38), da das Einholen eines Verlaufsberichtes des behandelnden Arztes (Urk. 7/34 ) für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht aus reicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). 4.2 Die Ver fügung vom 1
- März 2004 ( Urk. 7/27-28) beruhte im Wesentlichen auf dem A.___ - Gutachten vom 1
- Juni 2003 ( Urk. 7/23/2). Im Rahmen der Begut achtung war die Beschwerdeführerin am
- Mai 2003 internistisch-neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden. Dabei diagnostizierten die Ärzte ein chronisches cervicospondylogenes bis cervicocephales Schmerz syndrom bei einem Status nach einer indirekten Traumatisierung der Hals wirbelsäule (HWS) am 1
- Dezember 2000 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit einer mittelgradigen depressiven Episode ( ICD-10: F32.1). Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss ( Urk. 7/23/16 ff.) : Die Versicherte sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit sei in der psychischen Erkran kung be gründet. Die Beschwerd en aus dem HWS-Distorsionstrauma seien un trenn bar mit den ps ychischen Beschwerde n verbunden. 4 .3 Die angefochtene Verfügung vom 2
- Oktober 2015 ( Urk. 2) b eruht im Wesent lichen auf den C.___ -Gutachten vom
- März 2015 ( Urk. 7/124). Im Rahmen der Begutachtung war die Beschwerdeführerin am 17., 1
- und 2
- September 2014 internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden. Dabei erhob en die Ärzte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine Hypertonie, ein en Analgetika-Fehl ge brauch mit einer Analgetika- Cephalgie sowie einen Nikotinkonsum. Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu m Schluss ( Urk. 7/124/35 ff.), d ie Beschwerdeführerin sei in der angestammten sowie jed weder vergleichbaren Tätigkeit oder auch für eine andere Arbeit des allge meinen Arbeitsmarktes zu 100 % arbeitsfähig. Auf grund der erhobenen Befunde sei von einer deutlichen Besserung der zuvor gutachterlich attestierten Depres sion auszugehen; auch sei jetzt keine biologisch plausi ble namhafte Ein schränkung der c ervicalen Mobilität mehr vor handen . In zeitlicher Hinsicht sei unter Berücksichtigung der im Strafverfahren erwähnten Observationsergeb nisse spätestens ab dem Jahr 2005 eine namhafte Besserung anzunehmen. Weiter führten die Gutachter aus, in allen Teilgutachten sei vor allem eine be wusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Be schwer den zu beobachten gewesen. Insbesondere seien die in den formalen Unter su chungen dargebotenen Bewegungseinschränkungen in der spontanen Mobi lität nicht mehr nachweisbar und prompt sistierend gewesen. Auch habe die Ver sicherte durchgehend nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt, und sie habe keine typischen konsistente n Schonhaltungen aufgewiesen. Im Einklang mit der in der Fragestellung dargestellten Observationen sei sie bei Ablenkung als mobil und unbehindert agierend zu beobachten gewesen. In therapeutischer Hinsicht seien eine Analgetika-Entgiftung und –Entwöhnung sowie eine Blut druckeinstellung geeignet, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten langfristig zu stabilisieren. Hinsichtlich der Dysthymie sei die zügige Aufnahme einer Arbeit therapeutisch wünschenswert.
- 5.1 Das C.___ -Gutachten vom
- März 2015 ( Urk. 7/124) - auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) abgestellt hat - basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersu chungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eine s medizinischen Gutachtens (E. 2 .4). 5.2 5.2.1 Die bloss allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1; E.3.2 ) gegen das C.___ -Gutachten, wonach sie bei der Begutachtung in medi zinischer Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt worden sei oder die Gutachter die massgebenden Umstände nicht ausreichend gewürdigt hätten, greifen nicht . E ntgegen ihrem Einwand wurden die Vorgänge vom
- März 2013 (Suizidver such) - als sie wenige Tage nach der polizeilichen Tangierung und Befragung vom 2
- Februar 2013 im Strafverfahren ( Urk. 7/5/10) in zu hohem Ausmass Alkohol und Medikamente zu sich nahm und in der Folge auf Veranlassung von Angehörigen notfallmässig eingeliefert und vorübergehend hospitalisiert wurde – im Gutachten berücksichtigt ( C.___ -Gutachten, Urk. 7/124/9 ff. und Urk. 7/123/33 f. ). Es handelte sich dabei gemäss den Akten um einen reaktiven Vorgang auf eine psychosozial e Belastungssituation, was unbestritten ist. Im Weiteren wurde sie bei der Begutachtung an drei Tagen in vier medizinischen Fachrichtungen eingehend untersucht ( Urk. 7/124/11-35), und auch die konsen suale Gesamtbeurteilung im Gutachten ist umfassend, detailliert und schlüssig , mit einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 7/124/35-45). Dabei haben die Gutachter insbesondere auch klar fest ge halten, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Versicherte n verbessert hat ( Urk. 7/124/36—38, Urk. 7/124 /42). Somit finden die Vorbringen der Versicher ten in den Akten keinen Halt . Dies betrifft auch ihren Einwand betreffend die Würdigung des Observationsmaterials . Denn bei dieser Würdigung ging es einzi g darum, die in der Begutachtung unabhängig von der erfolgten Observierung festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten zeitlich rückwirkend zu datieren . Dabei stellten die Gutachter fest ( Urk. 7/124 /42 f.) , dass ihre Beobachtung en bei der Untersuchung – wonach die bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränku ngen und Beschwerden in der spon tanen Mobilität nicht mehr nachweisbar und prompt sistierend war , die Ver sicherte bei Ablenkung mobil und ungehin dert agier t e und durchgehend nicht namhaft schmerzbe e inträchtigt wirkt e und keine typischen konsistenten Schon hal tungen aufwies ( Urk. 7/124/35 ) – in Einklang standen mit den Observie rungs ergebnissen ( Urk. 7/5/7 ff.), bei welchen d ie Beschwerdeführerin ebenfalls bei verschiedenen Aktivitäten (wie Festanlässe, Umzüge) mobil und ungehindert agierend zu beobachten war. Somit ist das Gutachten auch diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar. Denn m it den aussagekräftigen Observations unter lagen bestanden unter Berücksichtigung der übrigen Akten genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Ver sicherten schon damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert h a t t e . 5.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf die von der Rechtsvertreterin eingeholten Berichte von Dr. D.___ vom 1
- Oktober 2012 und 1
- August 2015 ( Urk. 3/7, Urk. 3/11). Darin diagnostizierte der Psychiater überein stim mend eine depressive Störung mittleren Grades mit einem chronifizierten Ver lauf (ICD-10: F33.11) sowie eine persistierende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Weiter gab er an, die Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig. Der nach eigenen Angaben unter Zeitdruck erstellte Bericht von Dr. D.___ vom 1
- Oktober 2012 ist jedoch in verschiedener Hinsicht mangelhaft . So setzt e er sich mit den diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) – das heisst mit dem Vorliegen ein es andau ernden, schweren und quälenden Schmerz es als vorherrschende Beschwerde , der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht h in reichend erklärt werden kann, der in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf tritt , die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende u rsächliche Einflüsse zu gelten, mit der gewöhnlichen Folge eine r beträchtliche n persönliche n oder medizinische n Betreuung oder Zuwendung (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V , Klinisch-diagnostische Leit linien, Dilling / Mombour /Schmidt , 1
- A ufl. 2015, Ziff. F45.4 S. 233) – nicht oder höchstens summarisch auseinander. Obwohl die Versicherte seit dem Jahr 2003 keine psychiatrische Behandlung befolgt hat te ( Urk. 3/7, Urk. 3/11 ), setzt e er sich auch mit der schon damals gültig gewesenen bundesgerichtlichen P raxis - wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom
- Januar 2016 E. 1 und 9C_836/2014 vom 23. März 2015 mit weiteren Hinweisen ) – ebenfalls nicht rechtsgenüglich auseinander. Viel m ehr bel ie s s er es bei einem Hinweis auf die subjektiven Vorbehalte der Versicherten gegenüber einer Therapie, verbunden mit der widersprüchlichen Behaup t ung, dass er ( Dr. D.___ ) die Folgen einer Behandlung nicht beurteilen könne, andererseits aber gleichwohl davon ausgehe, dass eine solche keinen re levanten Ein fluss gehabt hätte ( Urk. 3/7 S. 4). Die für die angegebene Arbeitsunfähigkeit au s schlaggebende n „schwere Störung der exekutiven Funktionen und die leicht- bis mittelgradigen kognitiven Störungen“ ( Urk. 3/7 S. 4) w u rden in den Befun den nicht nachvollziehbar hergeleitet, sondern bloss mit einem Satz und ein paar Stichworten behauptet ( Urk. 3/7 S. 3). Welche schwere Störung der exeku tiven Funktionen und welche leicht- bis mittelgradigen kognitiven Störungen bestehen, bleibt damit weitgehend im Dunkeln. In Anbetracht dieser Mängel kann auf diesen Bericht von Dr. D.___ nicht abgestellt werden. Das Gleiche gilt für seinen Bericht vom 1
- August 2015, welcher im Wesentlichen die gleichen Mängel enthält . Aus beiden Berichten ergeben sich somit keine kon kreten Indizien dafür , dass die Zuverlässigkeit des polydisziplinären C.___ -Gutachten ernsthaft in Frage zu stellen wäre . Das Gleiche gilt auch für die Beurteilung des C.___ - Gutachtens durch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 1
- August 2015 ( Urk. 3/11 S. 4 ff.). So ist entgegen seiner Auffassung nicht nachvollziehbar, weshalb die mit der bun desgerichtlichen Praxis im Einklang stehende Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten - wonach die fehlende psychiatrische Behandlung als Hinweis für einen eher geringen Leidensdruck gewert et werden könne ( Urk. 7/124 /34) – ein „logi scher Trugschluss“ ( Urk. 3/11 S. 5) sein soll . Was das von Dr. D.___ bemängelte Fehlen einer Fremdanamnese im psychiatrischen Teilgutachten betrifft ( Urk. 3/11 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht zwingend erforderlich ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 1
- Februar 2014 E. 5.1.2). Besondere Gründe, weshalb vorliegend fremdanamnestische Auskünfte einzuholen gewesen wären, werden nicht substantiiert vorgebracht und sind aufgrund der Akten nicht gegeben . Entgegen seiner Auffassung ( Urk. 3/11 S. 5) finden sich bezüglich der in der Konsensbeurteilung erwähnten bewusstseins nahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen ( Urk. 7/124/35) auch im internistischen Teilgutachten Hinweise, wenn auch aufgrund der Art dieser medizinischen Fachrichtung naturgemäss in weniger ausgeprägtem Ausmass ( Urk. 7/124/13). Massgebend ist diesbezüglich ohnehin die konsensuale Gesamt be ur teilung. Weitere konkrete Hinweise, welche die Zuverlässigkeit des polydis ziplinäre n Gutachten s in Frage stellen würden , lassen sich den Ausführungen von Dr. D.___ nicht entnehmen.
- 3 Massgebend für die richterliche Beurteilung sind die Verhältnisse bis zum Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2
- Oktober 201
- Die Austrittsbericht e der Psychiatrischen Dienste F.___ vom 1
- Oktober 2016 und der Klinik H.___ vom 2
- März 2017, welche zwei Hospitalisationen der Versicherten in der Zeit ab 2
- September 2016 bis Anfang 2017 betreffen ( Urk. 15/3 , Urk. 20/1-2 ) , sind daher nicht mehr zu berücksichtigen . Anhalts punkte für eine nach der Begutachtung im relevanten Zeitraum allenfalls ein getretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen nicht vor. Zusam men fassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten vom
- März 2015 abzustellen ist. Daraus folgt, dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Observierungen erheblich ver bessert hat und seither keine rentenbegründende Invalidität mehr besteht. Das Gutachten ist gemäss den obigen Erwägungen (E. 1 .2.2 ) einzig insoweit zu korrigieren, als der Zei t punkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes erst auf Frühjahr 2007 anzusetzen ist, da die in früheren Zeiträumen erfolgten Observierungen nach dem Gesagten nicht als Beweismittel zuzulassen sind. Die verfügte Rentenaufhebung erweist sich demnach als rechtens.
- 6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht rückwirkend per
- November 2010 zurückgefordert hat. 6.2 Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen – und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ) - greifen dann Plat z, wenn der Tatbestand des Art. 88 bis Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung unter anderem der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwir kt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meld epflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung); sie kann gemäss der seit dem
- Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Laut Art. 77 IVV haben unter anderem die Anspruchsberechtigten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesund heits zustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosen entschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebe nen falls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverz üglich der IV-Stelle anzuzei gen ( vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverlet zung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Recht spre chung bereits eine lei chte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214 E. 2a ; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage 2010, S. 406, mit Hinweisen). 6.3 Ein solch schuldhaftes Verhalten ist vorliegend gegeben. Das anlässlich der Obse rvationen vom Frühjahr 2007 und Februar 2012 gezeigte und von den C.___ -Gutachtern fachärztlich gewürdigte Verhalten der Beschwerdeführerin steht im klaren Widerspruch zu den im Zeitraum von September 2011 bis August 2012 gelt end gemachten somatischen und psychischen Beein träch ti gungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Revisions frage bo gen vom 1
- September 2011 ( Urk. 7/52) und vom 1
- November 2011 ( Urk. 7/54 -55 ) sowie auf das unbestritten gebliebene Besprechungsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 1
- August 2012 ( Urk. 7/64) zu verweisen, worin die Beschwerdeführerin – entgegen den faktischen Verhältnissen – sich als psy chisch und somatisch schwer angeschlagene Person dargestellt hat . Tatsächlich agierte sie in diesem Zeitraum mobil und ungehindert. Sie stellte somit ihre gesundheitlichen Verhältnisse augenscheinlich wesentlich schlechter dar als sie effektiv waren und erwirkte damit die unveränderte Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen. Angesichts der aktenmässig ausgewiesenen Umstände ist der Vorwurf eine s zumindest fahrlässigen Fehlverhaltens hinreichend ge sichert und kann nicht a llein e mit eine r unterschiedliche n Auffassung über die Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt werden. Die sinngemässe Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei subjektiv der Überzeugung gewesen, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, ist aufgrund des gezeigten Ver hal tens anläss lich der Observationen sowie der fehlenden Befunde bei der Begut achtung nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu betracht en. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der versicherten Person ist , über die Anspruchsrelevanz der zu meldenden Tatsachen zu befinden (Urteil des Bundes gerichts I 73/00 vom 17. Januar 2001 E. 3a). Auf die ihr obliegende Melde pflicht war die Versicherte jeweils hingewiesen worden (vgl. als Beispiel Urk. 7/38). Die Frage , ob Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung oder in der seit
- Janua r 2015 gültigen Fassung anzu wen den ist, kann nach diesen Erwägungen offen bleiben. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Meldepflicht verletzt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die zu Unrecht ausgerichtete Rente im Rahmen der 5jäh r igen Verw irkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 AT S G zurückgefordert hat. Entgegen der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 2
- Oktober 2016 ( Urk. 15/2) können die ausgerichteten Renten aufgrund der 5jährigen Verwirkungsfrist ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) erst ab
- November 2011 und nicht schon ab
- November 2010 zurückgefordert werden. In diesem Sinne wird die Beschwerdegegnerin daher die Rückerstattungsforderung herabzusetzen haben.
- Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2
- Oktober 2015 zu bestätigen und jene vom 2
- Oktober 2016 aufzuheben , soweit sie die Rückfor derung vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 betrifft, und die Sache ist zur Herabsetzung der Rückerstattungsforderung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2016 i st daher teilweise gutzuheissen; die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2015 ist abzuweisen.
- 8 .1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . D ie Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 1 ‘ 000.-- festzusetzen. Hinsichtlich der Streitfrage nach der Weiterausrichtung der Invalidenrente unterlag die Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Höhe der Rücker stattungs summe obsiegte sie jedoch teilweise. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu vier Fünftel n der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. 8 .2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht demnach eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2016.01306 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2015.01234 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. u nd erkennt:
- Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2015 wird abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2016 wird teilweise gutge heissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 betrifft, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Rückerstattungsforderung im Sinne von Erwägung 6.4 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 . Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden zu vier Fünftel n der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den kostenpflichtigen Parteien nach Ein tritt der Rechtskraft dieses Entscheids zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01234 d amit vereinigt: IV.2016.01306
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch O.___ RUEDLINGER & PARTNER Niederlenzerstrasse 25, Postfach 544, 5600 Lenzburg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1962 in Serbien geborene X.___ , ausgebildete Textiltech ni kerin, verheiratet seit dem 5. September 1980, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 1980 als Hilfsarbeiterin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt bis zum 15./1 6. Dezember 2000 (effektiv letzte Arbeitstage) als Bestückerin in einem Teilpensum zu 60 % bei der Y.___ AG (ab 1. März 1998) , als aushilfsweise Raumpflegerin bei der Z.___ AG (ab 1. November 1989) sowie als Mithilfe bei der Hauswarttätigkeit ihr e s Ehemannes ( Urk. 7/4-7 , Urk. 7/17/2, Urk. 7 /23/5). Am 1 6. Dezember 2000 erlitt sie als Beifahrerin in einem Personenwagen eine Auffahrkollision ( Urk. 7/3/68). Am 1
8. Oktober 2001 meldete sie sich wegen eines bei der Auffahrkollision erlittenen Schleuder trau mas bei der Invalid enversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7/7) . D ie Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab . Gestützt auf ein von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) eingeholtes polydisziplinäre s Gutachten des A.___ vom 1 2. Juni
2003 ( Urk. 7/ 23/2 ) sprach
sie der Versicherten mit Ver fügung vom 1 8. März 2004 ab 1. Dezember 2001 b ei einem Invaliditätsgrad von 84 %
eine ganze In validenrente zu, nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer Kinderrente ( Urk. 7/27-28).
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom Dezember 2005 ( Urk. 7/33/1-2) bestätigte sie mit Mitteilung vom 2 2. August 2006 ( Urk. 7/38) die laufende Rente revisionsweise.
Am 1 6. April 2010 bekam die IV-Stelle Kenntnis von einem Ermittlungs ver fahren gegen die Versicherte und ihren Ehemann wegen d es Verdachts auf Ver si che rungsbetrug ( Urk. 7/44) . Anlass für das Ermittlungsverfahren waren Video aufnahmen, welche Milan Vasiljevic, der Ex-Schwiegersohn der Versicherten, der Polizei ausgehändigt hatte. In der Folge wurde ein Strafverfahren gegen die Versicherte und ihr en Ehemann eröffnet ( Urk. 7/81 ). Im Rahmen des Strafver fahrens erfolgte im Zeitraum vom 8. Februar bis zum 7. März 2012 eine poli zeiliche Observation der Versicher ten und ihres Ehemanns ( Urk. 7/81 /9-10).
Nach Kenntnisnahme
dieses Ermittlungsverfahren s leitete die IV-Stelle im Septem ber 2011 ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/52, Urk. 7/54-56). Mit Vorbescheid vom 2 1. August 2012 stellte sie die Aufhebung der Invaliden rente im Sinne von lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) vom 1 8. März 20 11 ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 7/66 ), wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2012 und Ergänzung vom 1 2. April 2013 Einwand erhob ( Urk. 7/74, Urk. 7/80 ). Mit Ein stellungsverfügung vom 1 4. März 2013 stellte die Staatsanwaltschaft B.___ das erwähnte Strafverfahren gegen die Versicherte und ihren Ehemann ein ( Urk. 7/81 ). In der Folge holte die IV - Stelle bei der C.___ , das Gutachten vom 4. März
2015 ein ( C.___ -Gutachten , Urk. 7/124 ). Gestützt darauf hob sie nach durchgefü hrtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/125, Urk. 7/136 ) die an die Versicherte ausgerich tete ganze Invalidenrente wegen Besserung des Gesundheitszustandes und einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per Dezember 2005 auf, wobei sie hinsicht lich der Rückforderung eine separate Verfügung in Aussicht stellte (Verfügung vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 2). 1.2
Dagegen liess die Versicherte am 3 0. November 2015 Beschwerde erheben ( Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr wei terhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ein psychia trisches Obergutachten einzuholen. Der Beschwerde legte sie u nter anderem die Berichte von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 2. Oktober 2011 ( korrekt: 2012; Urk. 3/7) und vom 1 9. August 2015 bei ( Urk. 3/11). In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2017 ( Urk.
10) gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien Ge legenheit, sich unter dem Blickwinkel des Entscheids des Europäischen Gerichts hof s für Menschenrechte vom 1 8. Oktober 2016 ( Vukota-Bojic ) betreffend Ob ser vierung im Unfallversicherungsrechtlichen Bereich zu äussern. Dazu nahmen die IV-Stelle am 3. März 2017 und die Versicherte am 1 4. März 2017 Stellung ( Urk. 12-13). Mit Verfügung vom 1 8. September 2017 ( Urk.
16) gab das Sozial versicherungsgericht den Parteien überdies Gelegenheit, sich unter dem Blick winkel des Urteils des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 1 4. Juli 2017 betreffend Observationen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu äussern. Dazu nahmen die IV-Stelle am 2 9. September 2017 und die Versicherte am 2. Oktober 2017 Stellung ( Urk. 18-19).
2. 2.1
Mit der Verfügung vom
2 4. Oktober 2016 forderte die I V-Stelle von der Ver sicherten die für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 3 0. November 2015 zu Unrecht ausbezahlte Invalidenrente von insgesamt Fr. 136‘300.- - zurück (Prozess IV.2016.01306, Urk. 15/2). 2.2
Dagegen liess die Versicherte am 2 1. November 2016 Beschwerde erheben ( Urk. 15/1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerde legte sie einen Bericht des Psychiatrischen Dienstes F.___ vom 1 7. Oktober 2016 bei ( Urk. 15/3). In der Vernehmlassung vom 1 6. März 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 15/9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. 2.3
Die Suva hatte der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. April 2004, ausgehen d von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab 1. Dezember 2003 eine Rente, und, ausgehend von einer In t egritätseinbus se von 10 % eine Integritätsent schädi gun g zu gesprochen ( Urk. 7/30).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da die beiden Verfahren eng zusammen hängen, rechtfertigt es sich aus pro zess ökonomischen Gründen, den Prozess Nr. IV.2016.01306 mit dem vorliegen den Prozess Nr. IV.2015 .01234 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. IV.2016.01306 ist als dadurch erledigt abzu schreiben; dessen Akten werden im vorliegenden
Prozess als Urk. 15/0-13 geführt . 1.2 1.2.1
Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der betreffenden Erwägungen des Urteils vom 1 8. Oktober 2016 des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte [EGMR] in Sachen Vukota-Bojic (Urteil no . 61838/10) entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; "Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen") auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, die die Observation umf assend klar und detailliert regle . Folglich würden solche Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beziehungsweise den einen im Wesent li ch en gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 der Bundesverfassung (BV) verletzen (ver gleiche zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 1 4. Juli
2017 E.
4 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_45/2 017 vom 2 6. Juli 2017 E. 4.3.1 ).
Was die Verwendung des im Rahmen der widerrechtlichen Observation ge wonnenen Materials anbelangt, hat das Bundesgericht im soeben vermerkten Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 im Wesentlichen erkannt, dass die Ver wertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese über wiegen ( E.
5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es so dann in derselben Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hin weis auf das Urteil 8C_239/2008 vom 1 7. Dezember 2009 E. 6.4.2 und die darin enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale Rechtsprechung hat es daran erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar ist, solange Handlungen des "Beschuldigten" aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwer tungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen sei , als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen w urde ( E. 5.1.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4).
Bei seinem Entscheid, die Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Observa tions materials hauptsächlich von einer Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen abhängen zu lassen, war für das Bundesgericht nebst anderem die Annahme ausschlaggebend, dass das Manko hinsichtlich einer in allen Belangen genügenden gesetzlichen Grundlage rasch behoben werden soll ( Urteil 9C_806/2016 vom 1 4. Juli 2017 E.
5.1.1 mit Hinweis en) . In rechtlicher Hinsicht hat es zudem auf Art. 152 Abs. 2 der am 1. Januar 2011 in Kraft ge tretenen schweizerische n Zivilprozessordnung verwiesen . 1.2.2
In diesem Lichte ist die Frage der Berücksichtigung des Observationsmaterials wie folgt zu beurteilen :
Die wesentlichen Ergebnisse der Observierung en sind in der Einstellungs ver fügung der Staatsanwaltschaft B.___ vom 1 4. Mai 2013 festgehalten ( Urk. 7/81). Es handelt sich einerseits um Observierungen durch den Ex-Schwie ger sohn der Versicherten und andererseits um polizeiliche Observierungen. Da bei betreffen die Observierungen durch den Ex-Schwiegersohn eine Taufzere monie und eine Feier in einer privaten Wohnung ( Urk. 7/81/6) sowie ein Fest bei der Stadthalle G.___ vom 3 1. März/ 1. April 2007 ( Urk. 7/81/6 f.). Die poli zeilichen Observierungen , die im Rahmen einer Strafuntersuchung gestützt auf Art. 282 der Strafprozessordnung we gen d es Verdachts auf Versi che rungs betrug veranlasst wurden, beziehen sich d agegen auf Alltagsaktivitäten wie Umzüge oder Einkaufen in der Zeit vom 8. Februar bis zum 7. März 2012 ( Urk. 7/81 /9). Die Observierungen an der Taufzeremonie und der Feier in der privaten Wohnung betreffen den nicht ohne We iteres einsehbaren Privatbereich und fallen daher unter das erwähnte Verwertungsverbot, weshalb sie in Über ein stimmung mit
der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 19) nicht be rück sichtigt werden können. Dag egen betreffen die Observierungen vom 3 1. März/ 1. April 2007 ( Fest in G.___ ) und diejenigen vom 8. Februar bis zum 7. März 2012 (Alltagsaktivitäten wie Umzüge) den öffentlichen Raum oder zumindest den von jedermann ohne Weit eres einsehbaren Privatbereich, wes halb kein G rund für ein Verwertungsverbot besteht.
Die polizeilich erhobenen Observationsergebnisse können im vorliegenden Fall auch ohne ausreichende gesetzliche Grundlage in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren verwertet werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Obser vationsergebnisse vom 3 1. März/ 1. April 2007 ( Fest in G.___ ) und des Zeit raums vom 8. Februar bis zum 7. März 2012 (polizeiliche Observierung) auf grund einer Abwägung der dadurch tangierten Interessen
verwendet werden können .
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfest stellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person bilden. Verantwortlich für die fachliche Güte und die Voll ständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen einer Aktenbeurteilung, ist der oder d ie medizinische Sachverständige . Diese haben demzufolge auch zu entscheiden, inwiefern, das heisst in welcher Form und mit welcher Tiefe, eine Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 2 5. August 2016 E. 4.2.1) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 2) gestützt auf das C.___ -Gutachten davon aus, die Beschwerde führerin sei gesundheitlich nicht mehr eingeschränkt und es liege daher keine Invalidität mehr vor. Diese Verbesserung des Gesundheitszustandes sei unter Berücksichti gung der Observationsergebnisse im Jahre 2005 eingetreten. Da die Beschwer deführerin diesen Umstand nicht gemeldet habe, habe sie eine Meldepflicht verletzung begangen. Die Invalidenrente sei daher rückwirkend per Dezember 2005 aufzuheben und die unrechtmässig bezogenen Leistungen seien im Rahmen der 5jährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zurückzuerstatten. Die für die Periode vom 1. November 2010 bis zum 3 0. November 2015 zu Unrecht ausbezahlte n Invalidenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 136‘300.- seien daher zurückzuerstatten (angefochtene
V erfügung vom 2 4. Oktober 2016 , Urk. 15/2) . 3.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1), das C.___ -Gutachten erscheine mit 54 Seiten sehr kurz, was bei eingehender Prüfung auf eine ungenügende Abklärung zurückzuführen sei. So finde ihr eindrücklicher Suizidversuch im Jahre 2013 keinen Eingang in die gutachterliche Würdigung. Im Weiteren fehle eine Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie jegliche fachärztliche Beurteilung des Observationsmaterials. Es fehle auch eine gutach ter liche Diskussion darüber, wann und inwiefern sich ihr Gesundheitszustand geändert haben soll. Gemäss den beigelegten Berichten von Dr. D.___ vom 1 2. Oktober 2012 und vom 1 9. August 2015 sei sie weiterhin zu 100 % ar beits unfähig , und es könne nicht auf das C.___ -Gutachten abgestellt werden. Auch habe sie die Meldepflicht nicht schuldhaft verletzt ( Urk. 15/1). Eine be strittene Verbesserung des Gesundheitszustandes sei für sie nicht erkennbar ge wesen. 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin wesentlich verbessert hat und ob die von der Beschwerdegegnerin infolge einer Meldepflichtverletzung verfügte rückwirkende Renteneinstellung sowie die verfügte Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Invalidenrenten rechtens sind . 4. 4.1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin wesentlich verbessert hat, gi lt als massgeblicher Vergleichs zeitpunkt die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit entsprechenden medizi ni schen Sachverhaltsfeststellungen (vorstehend E.
2 .3 ). Diese erfolgte anlässlich der erstmaligen rentenzusprechenden Verfügung vom 1 8. März 2004 ( Urk. 7/27 -28) .
Nicht massgebend ist demgegenüber die Mitteilung vom 22 . August 2006 ( Urk. 7/38), da das Einholen eines Verlaufsberichtes des behandelnden Arztes (Urk. 7/34 ) für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht aus reicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.5). 4.2
Die Ver fügung vom 1 8. März 2004 ( Urk. 7/27-28) beruhte im Wesentlichen auf dem A.___ - Gutachten vom 1 2. Juni 2003 ( Urk. 7/23/2). Im Rahmen der Begut achtung war die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2003 internistisch-neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden. Dabei diagnostizierten die Ärzte ein chronisches cervicospondylogenes
bis cervicocephales
Schmerz syndrom bei einem Status nach einer indirekten Traumatisierung der Hals wirbelsäule (HWS) am 1 6. Dezember 2000 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit einer mittelgradigen depressiven Episode ( ICD-10: F32.1). Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss
( Urk. 7/23/16 ff.) : Die Versicherte sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit sei in der psychischen Erkran kung be gründet. Die Beschwerd en aus dem HWS-Distorsionstrauma seien un trenn bar mit den ps ychischen Beschwerde n verbunden.
4 .3
Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Oktober 2015 ( Urk.
2) b eruht im Wesent lichen auf den C.___ -Gutachten vom 4. März 2015 ( Urk. 7/124). Im Rahmen der Begutachtung war die Beschwerdeführerin am 17., 1 9. und 2 2. September 2014 internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden. Dabei erhob en die Ärzte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine Hypertonie, ein en Analgetika-Fehl ge brauch mit einer Analgetika- Cephalgie sowie einen Nikotinkonsum. Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu m Schluss ( Urk. 7/124/35 ff.),
d ie Beschwerdeführerin sei in der angestammten sowie jed weder vergleichbaren Tätigkeit oder auch für eine andere Arbeit des allge meinen Arbeitsmarktes zu 100 % arbeitsfähig. Auf grund der erhobenen Befunde sei von einer deutlichen Besserung der zuvor gutachterlich attestierten Depres sion auszugehen; auch sei jetzt keine biologisch plausi ble namhafte Ein schränkung der c ervicalen Mobilität mehr vor handen . In zeitlicher Hinsicht sei unter Berücksichtigung der im Strafverfahren erwähnten Observationsergeb nisse spätestens ab dem Jahr 2005 eine namhafte Besserung anzunehmen. Weiter führten die Gutachter aus, in allen Teilgutachten sei vor allem eine be wusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Be schwer den zu beobachten gewesen. Insbesondere seien die in den formalen Unter su chungen dargebotenen Bewegungseinschränkungen in der spontanen Mobi lität nicht mehr nachweisbar und prompt sistierend gewesen. Auch habe die Ver sicherte durchgehend nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt, und sie habe keine typischen konsistente n Schonhaltungen aufgewiesen. Im Einklang mit der in der Fragestellung dargestellten Observationen sei sie bei Ablenkung als mobil und unbehindert agierend zu beobachten gewesen. In therapeutischer Hinsicht seien eine Analgetika-Entgiftung und –Entwöhnung sowie eine Blut druckeinstellung geeignet, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten langfristig zu stabilisieren. Hinsichtlich der Dysthymie sei die zügige Aufnahme einer Arbeit therapeutisch wünschenswert. 5. 5.1
Das C.___ -Gutachten vom 4. März 2015 ( Urk. 7/124) - auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) abgestellt hat - basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersu chungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eine s medizinischen Gutachtens (E. 2 .4). 5.2 5.2.1
Die bloss allgemein
gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1; E.3.2 ) gegen das C.___ -Gutachten, wonach sie bei der Begutachtung in medi zinischer Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt worden sei oder die Gutachter die massgebenden Umstände nicht ausreichend gewürdigt hätten, greifen nicht .
E ntgegen ihrem Einwand wurden die Vorgänge vom 4. März 2013 (Suizidver such) - als sie wenige Tage nach der polizeilichen Tangierung und Befragung vom 2 6. Februar 2013 im Strafverfahren ( Urk. 7/5/10) in zu hohem Ausmass Alkohol und Medikamente zu sich nahm und in der Folge auf Veranlassung von Angehörigen notfallmässig eingeliefert und vorübergehend hospitalisiert wurde – im Gutachten berücksichtigt ( C.___ -Gutachten, Urk. 7/124/9
ff.
und Urk. 7/123/33 f. ). Es handelte sich dabei gemäss den Akten um einen reaktiven
Vorgang auf eine psychosozial e Belastungssituation, was unbestritten ist. Im Weiteren wurde sie bei der Begutachtung an drei Tagen in vier medizinischen Fachrichtungen eingehend untersucht ( Urk. 7/124/11-35), und auch die konsen suale Gesamtbeurteilung im Gutachten ist umfassend, detailliert und schlüssig , mit einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 7/124/35-45). Dabei haben die Gutachter insbesondere auch klar fest ge halten, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Versicherte n verbessert hat ( Urk. 7/124/36—38, Urk. 7/124 /42). Somit finden die Vorbringen der Versicher ten
in den Akten keinen Halt . Dies betrifft auch ihren Einwand betreffend die Würdigung des Observationsmaterials . Denn bei dieser Würdigung ging es einzi g darum, die in der Begutachtung unabhängig von der erfolgten Observierung festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten zeitlich rückwirkend zu datieren . Dabei stellten die Gutachter fest ( Urk. 7/124 /42 f.) , dass ihre Beobachtung en bei der Untersuchung – wonach die bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränku ngen und Beschwerden in der spon tanen Mobilität nicht mehr nachweisbar und prompt sistierend war ,
die Ver sicherte bei Ablenkung mobil und ungehin dert agier t e und durchgehend nicht namhaft schmerzbe e inträchtigt wirkt e und keine typischen konsistenten Schon hal tungen aufwies ( Urk. 7/124/35 ) – in Einklang standen mit den Observie rungs ergebnissen
( Urk. 7/5/7 ff.), bei welchen d ie Beschwerdeführerin ebenfalls bei verschiedenen Aktivitäten (wie Festanlässe, Umzüge) mobil und ungehindert agierend zu beobachten war. Somit ist das Gutachten auch diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar. Denn m it den aussagekräftigen Observations unter lagen bestanden unter Berücksichtigung der übrigen Akten genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Ver sicherten schon damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert h a t t e . 5.2.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf die von der Rechtsvertreterin eingeholten Berichte von Dr. D.___ vom 1 2. Oktober 2012 und 1 9. August 2015 ( Urk. 3/7, Urk. 3/11). Darin diagnostizierte der Psychiater überein stim mend eine depressive Störung mittleren Grades mit einem chronifizierten Ver lauf (ICD-10: F33.11) sowie eine persistierende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Weiter gab er an, die Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig.
Der nach eigenen Angaben unter Zeitdruck erstellte Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Oktober 2012 ist jedoch in verschiedener Hinsicht mangelhaft . So
setzt e er sich mit den diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) – das heisst mit dem Vorliegen ein es andau ernden, schweren und quälenden Schmerz es als vorherrschende Beschwerde , der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht h in reichend erklärt werden kann, der in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf tritt , die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende u rsächliche Einflüsse zu gelten, mit der gewöhnlichen Folge eine r beträchtliche n persönliche n oder medizinische n Betreuung oder Zuwendung (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V , Klinisch-diagnostische Leit linien, Dilling /
Mombour /Schmidt , 1 0. A ufl. 2015, Ziff. F45.4 S. 233) – nicht oder höchstens summarisch auseinander. Obwohl die Versicherte seit dem Jahr 2003 keine psychiatrische Behandlung befolgt hat te
( Urk. 3/7, Urk. 3/11 ), setzt e er sich auch mit der schon damals gültig gewesenen
bundesgerichtlichen P raxis - wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen
(Urteil e des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1 und 9C_836/2014 vom 23. März 2015 mit weiteren Hinweisen ) – ebenfalls nicht rechtsgenüglich auseinander. Viel m ehr bel ie s s er es bei einem Hinweis auf die subjektiven Vorbehalte der Versicherten gegenüber einer Therapie, verbunden mit der widersprüchlichen Behaup t ung, dass er ( Dr. D.___ ) die Folgen einer Behandlung nicht beurteilen könne, andererseits aber gleichwohl davon ausgehe, dass eine solche keinen re levanten Ein fluss gehabt hätte ( Urk. 3/7 S. 4). Die für die angegebene Arbeitsunfähigkeit au s schlaggebende n „schwere Störung der exekutiven Funktionen und die leicht-
bis mittelgradigen kognitiven Störungen“ ( Urk. 3/7 S. 4) w u rden in den Befun den nicht nachvollziehbar hergeleitet, sondern bloss mit einem Satz und ein paar Stichworten behauptet ( Urk. 3/7 S. 3). Welche schwere Störung der exeku tiven Funktionen und welche leicht-
bis mittelgradigen kognitiven Störungen bestehen, bleibt damit weitgehend im Dunkeln. In Anbetracht dieser Mängel kann auf diesen Bericht von Dr. D.___ nicht abgestellt werden. Das Gleiche gilt für seinen Bericht vom 1 9. August 2015, welcher im Wesentlichen die gleichen Mängel enthält . Aus beiden Berichten ergeben sich somit keine kon kreten Indizien dafür , dass die Zuverlässigkeit des polydisziplinären C.___ -Gutachten ernsthaft in Frage zu stellen
wäre .
Das Gleiche gilt auch für die Beurteilung des C.___ - Gutachtens durch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 1 9. August 2015 ( Urk. 3/11 S. 4 ff.). So ist entgegen seiner Auffassung nicht nachvollziehbar, weshalb die mit der bun desgerichtlichen Praxis im Einklang stehende Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten - wonach die fehlende psychiatrische Behandlung als Hinweis für einen eher geringen Leidensdruck gewert et werden könne ( Urk. 7/124 /34) –
ein „logi scher Trugschluss“
( Urk. 3/11 S. 5) sein soll . Was das von Dr. D.___ bemängelte Fehlen einer Fremdanamnese im psychiatrischen Teilgutachten betrifft ( Urk. 3/11 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht zwingend erforderlich ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 5.1.2). Besondere Gründe, weshalb vorliegend fremdanamnestische Auskünfte einzuholen gewesen wären, werden nicht substantiiert vorgebracht und sind aufgrund der Akten nicht gegeben . Entgegen seiner Auffassung ( Urk. 3/11 S. 5) finden sich bezüglich der in der Konsensbeurteilung erwähnten bewusstseins nahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen ( Urk. 7/124/35) auch im internistischen Teilgutachten Hinweise, wenn auch aufgrund der Art dieser medizinischen Fachrichtung naturgemäss in weniger ausgeprägtem Ausmass ( Urk. 7/124/13). Massgebend ist diesbezüglich ohnehin die konsensuale Gesamt be ur teilung. Weitere konkrete Hinweise, welche die Zuverlässigkeit des polydis ziplinäre n Gutachten s in Frage stellen würden , lassen sich den Ausführungen von Dr. D.___ nicht entnehmen.
5. 3
Massgebend für die richterliche Beurteilung sind die Verhältnisse bis zum Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Oktober 201 5. Die Austrittsbericht e der Psychiatrischen Dienste F.___ vom 1 7. Oktober 2016 und der Klinik H.___
vom 2 3. März 2017, welche zwei Hospitalisationen
der Versicherten in der Zeit ab 2 0. September 2016 bis Anfang 2017 betreffen ( Urk. 15/3 , Urk. 20/1-2 ) ,
sind daher nicht mehr zu berücksichtigen .
Anhalts punkte für eine nach der Begutachtung im relevanten Zeitraum allenfalls ein getretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen nicht vor. Zusam men fassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten vom 4. März 2015 abzustellen ist. Daraus folgt, dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Observierungen erheblich ver bessert hat und seither keine rentenbegründende Invalidität mehr besteht. Das Gutachten ist gemäss den obigen Erwägungen (E.
1 .2.2 ) einzig insoweit zu korrigieren, als der Zei t punkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes erst auf Frühjahr 2007 anzusetzen ist, da die in früheren Zeiträumen erfolgten Observierungen nach dem Gesagten nicht als Beweismittel zuzulassen sind. Die verfügte Rentenaufhebung erweist sich demnach als rechtens. 6.
6.1.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht rückwirkend per 1. November 2010 zurückgefordert hat. 6.2
Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen – und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs.
1 Satz 1 ATSG ) - greifen dann Plat z, wenn der Tatbestand des Art. 88 bis Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung unter anderem der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwir kt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meld epflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung); sie kann gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Laut Art. 77 IVV haben unter anderem
die Anspruchsberechtigten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesund heits zustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosen entschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebe nen falls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverz üglich der IV-Stelle anzuzei gen ( vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverlet zung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Recht spre chung bereits eine lei chte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214 E. 2a ; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage 2010, S. 406, mit Hinweisen). 6.3
Ein solch schuldhaftes Verhalten ist vorliegend gegeben. Das anlässlich der Obse rvationen vom Frühjahr 2007 und Februar 2012 gezeigte und von den C.___ -Gutachtern fachärztlich gewürdigte Verhalten der Beschwerdeführerin steht im klaren
Widerspruch zu den im Zeitraum von September 2011 bis August 2012 gelt end gemachten somatischen und psychischen Beein träch ti gungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Revisions frage bo gen vom 1 6. September 2011 ( Urk. 7/52) und vom 1 5. November 2011 ( Urk. 7/54 -55 ) sowie auf das unbestritten gebliebene Besprechungsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 1 7. August 2012 ( Urk. 7/64) zu verweisen, worin die Beschwerdeführerin – entgegen den faktischen Verhältnissen – sich als psy chisch und somatisch schwer angeschlagene Person dargestellt hat . Tatsächlich agierte sie in diesem Zeitraum mobil und ungehindert. Sie stellte somit ihre gesundheitlichen Verhältnisse augenscheinlich wesentlich schlechter dar als sie effektiv waren und erwirkte damit die unveränderte Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen. Angesichts der aktenmässig ausgewiesenen Umstände ist der Vorwurf eine s
zumindest fahrlässigen Fehlverhaltens
hinreichend ge sichert und kann nicht a llein e
mit eine r unterschiedliche n Auffassung über die Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt werden. Die sinngemässe Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei subjektiv der Überzeugung gewesen, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, ist aufgrund des gezeigten Ver hal tens anläss lich der Observationen sowie der fehlenden Befunde bei der Begut achtung nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu betracht en. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der versicherten Person ist , über die Anspruchsrelevanz der zu meldenden Tatsachen zu befinden (Urteil des Bundes gerichts I 73/00 vom 17. Januar 2001 E. 3a). Auf die ihr obliegende Melde pflicht war die Versicherte jeweils hingewiesen worden (vgl. als Beispiel Urk. 7/38). Die Frage , ob Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV in der bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung oder in der seit 1. Janua r 2015 gültigen Fassung anzu wen den ist, kann nach diesen Erwägungen offen bleiben. 6.4
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Meldepflicht verletzt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die zu Unrecht ausgerichtete Rente im Rahmen der 5jäh r igen Verw irkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 AT S G zurückgefordert hat. Entgegen der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 15/2) können die ausgerichteten Renten aufgrund der 5jährigen Verwirkungsfrist ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) erst ab 1. November 2011 und nicht schon ab 1. November 2010 zurückgefordert werden. In diesem Sinne wird die Beschwerdegegnerin daher die Rückerstattungsforderung herabzusetzen haben. 7.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 8. Oktober 2015 zu bestätigen und jene vom 2 4. Oktober 2016 aufzuheben , soweit sie die Rückfor derung vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 betrifft, und die Sache ist zur Herabsetzung der Rückerstattungsforderung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2016 i st daher teilweise gutzuheissen; die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2015 ist abzuweisen. 8.
8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig .
D ie Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 1 ‘ 000.-- festzusetzen.
Hinsichtlich der Streitfrage nach der Weiterausrichtung der Invalidenrente unterlag die Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Höhe der Rücker stattungs summe obsiegte sie jedoch teilweise. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu vier Fünftel n
der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. 8 .2
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht
demnach eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2016.01306 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2015.01234 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. u nd erkennt: 1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2015 wird abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2016 wird teilweise gutge heissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 betrifft, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Rückerstattungsforderung im Sinne von Erwägung 6.4 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden zu vier Fünftel n
der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den kostenpflichtigen Parteien nach Ein tritt der Rechtskraft dieses Entscheids zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel