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IV.2015.01232

Rentenrevision. Aufhebung der Rente gestützt auf MEDAS-Gutachten bestätigt.

Zürich SozVersG · 2017-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1. 1

X.___ , geboren 1959, hat nach dem Besuch der Primarschule und des Gymnasiums keine Ausbildung absolviert und lebt s eit 1998 in der Schweiz (Urk. 6 /5 /3-4 ). Zuletzt hatte er bis Ende Juni 2005 eine Anstellung beim Pflegeheim Y.___ , wo er bis zu seiner Freistellung am 23. April 2005 als Mit ar beiter in der Heimküche arbeitete (Urk. 6/14 /2, Urk. 6/14/8-9 ). Am 30. Mai 2005 erlitt er einen Herzinfarkt und in der Folge Re-Infarkte (Urk. 6/13/4 , Urk. 6/ 104/37 ).

Am 11. April 2007 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denversicherung wegen Herzbeschwerden zum Leistungsbezug an (Berufs be ratung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 6 /5). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV - Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab . Nach Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk. 6/18, Urk. 6/20) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicher ten mit Verfügung vom 7. November 2007 ab (Urk. 6/22 ).

Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2007 Beschwerde beim

Sozial ver sicherungs gericht des Kantons Zürich und beantragte die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2006 ( Urk. 6/35/3-8; Verfahren Nr. IV.2007.01530). Am 15. Dezember 2007 verfügte die IV-Stelle die wie dererwä gungs weise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2007 zwecks Durchführung neuer Abklärungen (Urk. 6/34) und beantragte dem Gericht das Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 6/41/2). Der Versicherte hielt an seinem Rechtsbegehren fest. Das Gericht trat auf die Beschwerde ein ( Urk. 6/41/3-4) und stellte mi t Urteil vom 3 0. April 2008 in Gutheissung der Beschwerde fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente ab dem 1. Mai 2006 ha be ( Urk. 6/41/9) . 1.2

Die IV-Stelle hatte während des laufenden Gerichtsverfahrens eine medizi nische Abklärung beim Z.___ in Auftrag gegeben (Urk. 6/32). Das Z.___ erstellte das Gutachten vom 16. Sep tember 2008, womit eine weitere Verschlechterung des Gesundheits zu standes festgestellt wurde und aufgrund der Herzerkrankung die des behandelnden Arzt es Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Kardiologie, attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/20, Urk. 6/35/18) in einer leidensan gepassten Tätigkeit bestätigt wurde (Urk. 6/43/19-21). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügung en vom 1 8. Juni 2009 - wie bereits gerichtlich entschieden - eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 zu ( Urk. 6/54, Urk. 6/67 ). 1.3

Anfang September 2013 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 6/82-84) und klärte die aktuellen gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Dazu holte sie unter anderem bei der MEDAS B.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 1 4. Juli 2015 ein ( Urk. 6/104). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. September 2015 die Ein stellung der Rente an ( Urk. 6/107). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. September 2015 Einwand ( Urk. 6/108). Wie angekündigt hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 6/114). 2.

Mit Eingabe vom

30. November

2015 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass auch weiterhin ein Anspruch auf eine ( richtig: ganze) Rente der Invalidenversicherung mit entsprechender Leis tungspflicht bestehe; eventualiter wäre vorgängig einer Rentenrevision über seinen Ge sund heits zustand ein unabhängiges Obergutachten erstellen zu lassen, wobei seine Verfahrensrechte gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu wahren wären. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei die im angefochte nen Entscheid entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sofort wie der herzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen sowie Recht s an walt Jürg Federspiel

zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwer deantwort vom 1 9. Januar 2016 auf A bweisung der Be schwerde (Urk. 5 ). Mit Verfügung vom

14. Juni 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerde führer die unent geltliche Pro zessführung bewilligt sowie Rechtanwalt Jürg Federspiel als unentgelt licher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 12 S. 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Re ntenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän derung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rah men einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflich tet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der MEDAS

B.___ vom 14. Juli 2015 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s verbessert habe und ihm seit dem 2 5. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine Einbusse und einen Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer

macht dagegen geltend , es dürfe wegen formellen und inhaltlichen Mängeln nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden, bei dem es sich um ein klassisch es Parteigutachten handle, das unter Verletzung von Art. 44 ATSG eingeholt worden sei und entgegen seinem tatsächlichen Befinden ab dem 1 6. September 2008 von einer Verbesserung ausgehe. Ins be sondere die kardiologische Beurteilung überzeuge nicht. Der Kardiologe habe lediglich eine neue Beurteilung vorgenommen. Es fehle daher an einem Revisionsgrund, da die Diagnosen und seine Beschwerden noch immer die selben seien. Im Übrigen hätte, da ein chronisches lumbo-vertebragenes

Schmerz syndrom diagnostiziert worden sei, rechtsprechungsgemäss ein soge nanntes strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden müssen, was nachzuholen sei ( Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige ganze Rente per 1. Dezember 2015 aufgehoben hat.

Es ist hierzu zu klären, ob s ich der Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 6/22), welche mit Urteil vom

30. April 2008

zugun s ten einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2006 aufgehoben wurde (Ur. 6/41/9 ) ,

bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

29. Oktober 2015 (Urk. 2) in leistungserheblichem

Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Die gerichtliche Zusprechung der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 7 0 % erfolgte gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.01530 vom 30. April 2008 ( Urk. 6/41/5-8) gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ und der Klinik für Innere Medizin, Kardiologie und Augenklinik des Stadt spitals

C.___

(Urk. 6/11/8-21, Urk. 6/13/4) . Das Gericht hielt fest, es sei erstellt, dass der Beschwerde führer an einer koronaren Eingefässerkran kung leide, die zu mehreren Herzinfarkten geführt und mindestens zwei operative Inter ventionen (Stent-Implantationen) notwendig gemacht habe. Ausserdem leide er an Diabetes mellitus vom Typ 2 mit Dyslipidämie , an einem HIV-Infekt Stadium CDC A1 und am 5. März 2007 habe er ein akutes Winkelblock-Glaukom links erlitten. Insbesondere die Herzerkrankung habe die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers in seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenmitarbeiter seit dem Herzinfarkt vom 30. Mai 2005 vollum fänglich einge schränkt (E. 4.2 ; Urk. 6/41/5 ).

Bezüglich einer leidensangepassten

Tätigkeit schloss das Gericht darauf, dass dem Be schwerdeführer gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ ( Urk. 6 /11 / 19 , Urk. 6/19/ 1- 2, Urk. 6/20 , Urk. 6/35/18 ) lediglich noch eine stundenweise körperlich leichte und stressfreie Tätigkeit von maximal 30 % zumutbar sei . Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. April 2007 habe sich beim Beschwerdeführer seit der Voruntersuchung im November 2006 ein Spitzen-aneurysma mit teilweiser Thrombosierung ausgebildet. Die myo kar diale Reserve sei dadurch nicht beeinträchtigt, so dass ergonomisch weiterhin 140 Watt (wenn nunmehr auch etwas knapp) geleistet werden könnten ( Urk. 6 /11 / 19). Dem ebenfalls anlässlich einer Verlaufskontrolle erstellten Bericht von Dr. A.___ vom 1 7. Juli 2007 sei sodann zu ent nehmen, dass der apikale Thrombus auf zirka die Hälfte zurückgegangen sei . Die linksventri kuläre Dimension habe etwas zuge nommen, die m yokardiale Reserve sei aber im W esentlichen unverändert und weiterhin gegenüber der Altersnorm deut lich reduzier

t. Er habe daher die ACE- Hemmer dosis (ACE = Angiotensin

Converting Enzyme; blutdruck regulierende Medika mente) erhöht. Die Prog nose sei weiterhin reserviert. Als Nebenbefund fände sich ein chronischer Rücken schmerz iliosakral . Zwisc henzeitlich habe der Beschwerde führer eine leichtere Teil zeitarbeit als Pizzakurier aufgenommen. Aus kardiologischer Sicht bleibe die Arbeits f ähigkeit weiterhin auf zirka 30 % eingeschränkt ( Urk. 6 /19 /1-2 ). Im Schreiben vom 2 5. Juli 2007 habe

Dr. A.___ nochmals fest gehalten , d ass der Beschwerdeführer an ei ner schweren Herzinsuffizienz leide, die in letzter Zeit w egen Thrombusbildung im Infarkt bereich zu zusätzlicher Leistungs schwäche geführt habe. Die Therapie habe ab Mitte Juli 2007 verstärkt werden müssen. Es sei verschiedentlich zu Rückfällen mit Hospitalisation im Spital C.___ gekommen, letztmals im März 2007 wegen erneuten Infarktes

( Urk. 6 /20). Laut dem Bericht von Dr. A.___

vom 4. Dezember 2007 bestehe seit dem Frühling 2007, objektiviert am 1 9. A pril 2007, eine zunehmende Herz insuffizienz mit entsprechender in konstanter, stark verminderter Leistungs fä higkeit, so dass dem Be schwerde führer nur noch eine stundenweise, weitgehend termin unab hängige , körperlich leichte und stressfreie Beschäftigung zumutbar sei ( Urk. 6/35/18 ; E. 4.3, Urk. 6/41/5-7).

In Bezug auf die weiteren Diagnosen einer Diabetes mellitus, des HIV-Infekt s , des Verdacht s auf lavierte D epression mit Angstsymptomatik und eines akuten Glaukom s

kam das Gericht zum Schluss, dass offen bleiben könne, ob diese die Arbeits fähigkeit zusätzlich einschränken würden, da bereits die durch die Herzbeschwerden verursachte Einschrän kung der Arbeits fähigkeit eine ganze Rente begründe ( E. 4.3, Urk. 6/41/7).

Von dieser Sachlage

ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Dem nach der Revisionseröffnung (Urk. 6/84) vom behandeln den Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie, eingeholten Bericht vom 12. Dezem ber 2013 ist zu entnehmen , der Beschwerdeführer sei überzeugt, nicht arbeiten zu können. Aus kardiologischer Sicht sei er jedoch „mit redu zierte r Tätigkeit “ arbeitsfähig. Die Situation sei von einem externen Ver trau ens arzt neu zu evaluieren (Urk. 6/88/5). 3.2.2

Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2015 wurde der Beschwerde führer zwischen Ende April bis Anfang Juni 2015 internistisch, kardio lo gisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 6/104/1-2). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der A rbeits fähigkeit: Koron are Herzkrankheit mit/bei Status nach transmu larem Vorderwandinfarkt am 3 0. Mai 2005 und nach kleinem NSTEMI am 3. März 2007 je mit PCI ( Percutaneous

Coronary Intervention) Stenting , aktuell Angina pectoris frei, Ischämie bei fehlender Leistungsfähigkeit nicht beurteilbar, leicht eingeschränkte globale linksventrikuläre Funktion mit typischer anteroapik aler Infarktnarbe; chronisches l umbovertebragenes

Schmerz syndrom bei Fehlstatik, Hohlrundrücken, muskulärer Dysbalance , Dekonditionierung und leichten Segmentdegenerationen L1 bis S1 im Sinne von Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen ; Impingementsymptomatik beider Schultern rechtsbetont bei AC-Gelenksarthrose rechts ; Status nach mehr fragmentärer

Femurschaftfraktur rechts am 2 6. Juli 2008 mit Status nach Marknagelosteosynthese am 5. August 2008 und nach Osteosynthese materialentfernung (OSME) im Jahr 2009 ( Urk. 6/104/9). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Gutachter die folgenden: Kardiovaskuläre Risikofaktoren, näm lich Diabetes mellitus Typ 2 (gut eingestellt), Hypertonie, Hypercho lesterin ä mie, Adipositas (BMI 39), Bewegungsmangel und Status nach Nikotinabusus bis 2005; HIV-Infekt Stadium CDC A1 - aktuell inaktiv; initiale Coxarthrose links, chronisches tendomyotisches

Zervikalsyndrom bei Fehlstatik mit mus kulärer Dysbalance , Plattfüsse mit Hallux

valgus beidseits (Urk. 6/104/10).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, insgesamt werde der Be schwer deführer nur durch somatische Befunde eingeschränkt. Psychopatho logische Befunde mit Krankheitswert seien keine festgestellt worden. D ie Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe sei in Ermangelung eines Arbeits platzbeschriebes nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei aus soma tischer Sicht ab dem 25. Juni 2015 jedenfalls zu 100 % in einer körper lich leichten Tätigkeit arbeits fähig, wäh rend ihm körperlich mittel schwere bis schwere Tätig keiten nicht mehr zu mutbar seien (Urk. 6/104/9 -10 ) . 3.3

3.3.1

Mit dem MEDAS-Gutachten vom 1 4. Juli 2015, auf das sich die Beschwerde gegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2), wurde eine umfassende Neube urteilung des aktuellen Gesundheits zustandes vorgenommen. Es wurden da rin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berück sich tigt sowie die Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutachten erfüllt alle recht spre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Dies gilt auch in formeller Hinsicht bezüglich der vom Beschwerdeführer bean standet en Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin beim Einholen des MEDAS-Gutachtens ( Urk. 1 S. 4) . Insbesondere liegt keine Verletzung von Art. 44 ATSG vor, wonach dem Versicherten die Name n der beauftragten Sachverständigen bekannt zu geben sind, er die Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Denn die Be schwer degegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. Januar 2015 unter Fristansetzung zur Stellungnahme den Umstand der geplanten polydis ziplinären Abklärung, das Vorgehen bei der Wahl der Gutachterstelle nach Art. 72 bis der Verord nung über die Invaliden versicherung (IVV) , die zu berücksichtigenden Fach gebiete und die vorgesehenen Fragen mit der Auf forderung, allfällige Ergän zungsfragen einzureichen , mitgeteilt (Urk. 6/ 90- 91). Auch im Übrigen wurde das von der bundesgerichtlichen Recht sprechung mit BGE 137 V 210 , weiter präzisiert in BGE 141 V 330 und

139 V 349, bestimmte Verfahren einge halten. So erfolgte

die Vergabe des Be gut achtungsauftrages nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P ( Urk. 6/95). Mit Schreiben vom 26. März 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann die Gutachterstelle samt den namentlich genannten Gutachtern und deren Fachgebiet unter dem Hin weis, dass Ein wendungen dagegen bis am 7. April 2015 vorzubringen seien, mit (Urk. 6/97). 3.3.2

Auch was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt, vermag den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht in Frage zu stellen.

Insbesondere ist in Bezug auf die kardiologische Beurte ilung nachvollziehbar, dass zur Z eit der Begutachtung Anfang Juni 2015 im Vergleich zum Ge sund heits zustand im Jahr 2007 eine Stabilisierung und hinsichtlich der Leis tungsfähigkeit eine Verbesserung der Herzbe schwerden eingetreten ist. So führte der Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Kardiologie, im MEDAS-Teilgutachten überzeugend aus, dass sich der Zustand des Be schwer deführers Ende 2007 stabilisiert habe und im September 2008 sei er kardiopulmonal kompensiert gewesen. Zwischen 2008 und 2013 habe es weder subjektive Ereignisse gegeben noch liessen sich objektive kardiale Unter suchungen dokumentieren, so dass angenommen werden müsse, dass der Verlauf stabil gewesen sei. Auch anlässlich der aktuellen kardiologischen Beurteilung könne ein weiterhin stabiler Verlauf konstatiert werden (Urk. 6/104/38). Die von Dr. A.___ attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich mit der damaligen Problematik der apicalen

Ventrikelthrombo sie rung durchaus vereinbaren. Nachdem aber trotz Sistierung der oralen Antikoagulation kein erneuter Ventrikelthrombus mehr aufgetreten sei, könne diese Arbeitsunfähigkeit nicht mehr länger aufrechterhalten werden. Die Entwicklung müsse über die ganze Zeit verfolgt werden. Den Erstinfarkt habe der Beschwerdeführer vor 10 Jahren erlitte n, den kleinen Re-Infarkt vor 8 Jahren. Seither sei es zu keiner Rehospitalisation gekommen. Dies spreche gegen eine wesentliche Herzinsuffizienz und die recht positive Entwicklung spiegle sich in der Tatsache, dass für leichte körperliche Tätigkeiten eine voll e

Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 6/104/39) .

Von dieser fundiert begründeten Einschätzung ist mit der Beschwerde gegne rin auszugehen, zumal auch der be han delnde Kardiologe Dr. D.___

grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit bejahte (Urk. 6/88/5). Eine erhebliche Verbesserung des Herzleidens ist damit ausgewiesen. 3.3.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt sodann die vom rheumato logischen Experten gestellte Diagnose eines chronischen l umbovertebragene n Schmerz syndrom s , das beim peradipösen , deutlich dekonditionierten Beschwerdeführer bei Fehlstatik, Hohlrundrücken, muskulärer Dysbalance , Dekon ditionierung und leichten Segmentdegenerationen L1 bis S1 im Sinne von Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen

infolge erheblicher Adiposi t as besteht (Urk. 6/104/22 -23 ),

nicht bereits Anlass für eine Beur teilung nach den Standard indikatoren

gemäss BGE 141 V 28 1. Denn dab ei handelt es sich nicht um ein

pathogenetisch - ätio logisch unklares syndromales

Beschwerde bild ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage im Sinne der Rechtsprechung ( vgl. die Aufzählung in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ). 3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte somit zu Recht auf das MEDAS-Gutachten ab. Was der Beschwerdeführer des Weiteren dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, nament lich weiteren medizinischen Abklärungen, sind keine anderen ent scheid relevanten Erkenntnisse zu er warten, weshalb davon abzu sehen ist (antizipierte Beweis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).

Entsprechend der Einschätzung der MEDAS-Gutachter ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ab Juni 2015 auszugehen. Dabei ist das Belastungsprofil gemäss der rheumatologischen Beurteilung zu berücksichtigen, wonach dem Beschwerdeführer keine häufi gen Arbeits posi tionen über Kopf mit elevierten Armen insbesondere rechts und ohne Arbeiten auf Dächern, Gerüsten und in ausschliesslich sitzender oder stehen der Zwangshaltung an Ort zumutbar sind (Urk. 6/104/24) . Gemäss dem kardiologischen Gutachter sind ihm beispiels weise Warenkontrollen, Auf sichtstätigkeiten und Materialprüfung zu 100 % zumutbar

( Urk. 6/104/39) . 3.4.2

Es ist vor diesem Hintergrund von einer Veränderung des Gesundheits zu stand auszugehen , welche geeignet ist , den Invaliditätsgrad massgeblich zu be einflussen. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ist entgegen der Ansicht des Beschwerde führers daher zu bejahen und der Rentenanspruch hinsicht lich aller Aspekte zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist der Invaliditätsgrad dabei auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachver halts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), wobei auch e ine zum bestehenden Beschwerdebild hinzu ge tretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vor zunehmenden Neuein schätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit einer allfälli gen Renten herab setzung oder - aufhebung grundsätzlich nicht entgegensteht (BGE 141 V 9 E. 5 und 6). 4 .

4 .1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage - hier im Jahr der verfügten Rentenaufhebung (2015) - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 4 .2

4 .2.1

Das hiesige Gericht ermittelte das Valideneinkommen anhand der Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens beim Pflegeheim Y.___ als Küchenhilfe und schloss auf den Betrag von Fr. 50'153.-- im Jahr 2006 (E. 5.2, Urk. 6/41/7-8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 ( Bundesamtes für Statistik [BFS] , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2005 = 100, Tabelle T1.1.05], Gastgewerbe, 2006: 100.7; 2010: 107.1 und Nominallohnindex Männer [ 2010 = 100, Tabelle T1.1.10 ], Gastgewerbe, 2010: 100, 2015: 103.7) resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 55‘314.10 ( Fr. 50'153.-- : 100.7 x 107.1 = Fr. 53‘340.50 (2010); Fr. 53‘340.50 : 100 x 103.7).

Die Beschwerdegegnerin

schloss ausgehend von der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) 2012 des BFS

auf ein Validenein kommen in etwa derselben Höhe, nämlich auf Fr. 54‘998.-- (Urk. 2 S. 2). 4.2.2

Das Invalideneinkommen ist anhand des statistischen Monatseinkommens von Fr. 5‘210 .-- bei Männern gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 2012 , TA1 ( Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer, zu ermitteln (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 2 0. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1).

Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom BSF erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 201 2 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S, To tal) und der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2012: 101.7, 2015: 103.5 ) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 201 5 Fr. 66‘330.70 (Fr. 5‘210 .-- x 12; : 40, x 41,7 ; : 101.7 x 103.5 ).

Davon ist rechtsprechungsge mäss ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu machen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale (Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthalts kate gorie , Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Da dieser Abzug indes 25 % nicht übersteigen darf (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit Hinweisen), resultiert in jedem Fall ein Invaliditäts grad von unter 40 % ( Fr. 55‘314.10

- [Fr. 66‘330.70 x 0,75 % ] = Fr. 5‘566.10 [Einbusse] = 10 % ) , wes halb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus ging, dass kein An spruch auf eine Rente mehr begründet ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 4.3

Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bis herige ganze Rente mit Verfügung vom

29. Oktober 2015 zu Recht ohne Wei te rungen per 1. Dezember 2015 aufge hoben hat (Urk. 2).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Ver siche rungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessensweise

auf Fr. 6 00.-- an zu setzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Federspiel , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen sowie unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer von 8 % und Baraus lagen ) aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Feder spiel , Zürich, wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, hat nach dem Besuch der Primarschule und des Gymnasiums keine Ausbildung absolviert und lebt s eit 1998 in der Schweiz (Urk. 6 /5 /3-4 ). Zuletzt hatte er bis Ende Juni 2005 eine Anstellung beim Pflegeheim Y.___ , wo er bis zu seiner Freistellung am 23. April 2005 als Mit ar beiter in der Heimküche arbeitete (Urk. 6/14 /2, Urk. 6/14/8-9 ). Am 30. Mai 2005 erlitt er einen Herzinfarkt und in der Folge Re-Infarkte (Urk. 6/13/4 , Urk. 6/ 104/37 ).

Am 11. April 2007 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denversicherung wegen Herzbeschwerden zum Leistungsbezug an (Berufs be ratung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Re ntenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän derung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rah men einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflich tet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der MEDAS

B.___ vom 14. Juli 2015 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s verbessert habe und ihm seit dem 2 5. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine Einbusse und einen Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer

macht dagegen geltend , es dürfe wegen formellen und inhaltlichen Mängeln nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden, bei dem es sich um ein klassisch es Parteigutachten handle, das unter Verletzung von Art. 44 ATSG eingeholt worden sei und entgegen seinem tatsächlichen Befinden ab dem 1 6. September 2008 von einer Verbesserung ausgehe. Ins be sondere die kardiologische Beurteilung überzeuge nicht. Der Kardiologe habe lediglich eine neue Beurteilung vorgenommen. Es fehle daher an einem Revisionsgrund, da die Diagnosen und seine Beschwerden noch immer die selben seien. Im Übrigen hätte, da ein chronisches lumbo-vertebragenes

Schmerz syndrom diagnostiziert worden sei, rechtsprechungsgemäss ein soge nanntes strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden müssen, was nachzuholen sei ( Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige ganze Rente per 1. Dezember 2015 aufgehoben hat.

Es ist hierzu zu klären, ob s ich der Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 6/22), welche mit Urteil vom

30. April 2008

zugun s ten einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2006 aufgehoben wurde (Ur. 6/41/9 ) ,

bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

29. Oktober 2015 (Urk. 2) in leistungserheblichem

Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Die gerichtliche Zusprechung der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von

E. 6 /5). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV - Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab . Nach Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk. 6/18, Urk. 6/20) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicher ten mit Verfügung vom 7. November 2007 ab (Urk. 6/22 ).

Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2007 Beschwerde beim

Sozial ver sicherungs gericht des Kantons Zürich und beantragte die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2006 ( Urk. 6/35/3-8; Verfahren Nr. IV.2007.01530). Am 15. Dezember 2007 verfügte die IV-Stelle die wie dererwä gungs weise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2007 zwecks Durchführung neuer Abklärungen (Urk. 6/34) und beantragte dem Gericht das Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 6/41/2). Der Versicherte hielt an seinem Rechtsbegehren fest. Das Gericht trat auf die Beschwerde ein ( Urk. 6/41/3-4) und stellte mi t Urteil vom 3 0. April 2008 in Gutheissung der Beschwerde fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente ab dem 1. Mai 2006 ha be ( Urk. 6/41/9) .

E. 7 0 % erfolgte gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.01530 vom 30. April 2008 ( Urk. 6/41/5-8) gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ und der Klinik für Innere Medizin, Kardiologie und Augenklinik des Stadt spitals

C.___

(Urk. 6/11/8-21, Urk. 6/13/4) . Das Gericht hielt fest, es sei erstellt, dass der Beschwerde führer an einer koronaren Eingefässerkran kung leide, die zu mehreren Herzinfarkten geführt und mindestens zwei operative Inter ventionen (Stent-Implantationen) notwendig gemacht habe. Ausserdem leide er an Diabetes mellitus vom Typ 2 mit Dyslipidämie , an einem HIV-Infekt Stadium CDC A1 und am 5. März 2007 habe er ein akutes Winkelblock-Glaukom links erlitten. Insbesondere die Herzerkrankung habe die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers in seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenmitarbeiter seit dem Herzinfarkt vom 30. Mai 2005 vollum fänglich einge schränkt (E. 4.2 ; Urk. 6/41/5 ).

Bezüglich einer leidensangepassten

Tätigkeit schloss das Gericht darauf, dass dem Be schwerdeführer gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ ( Urk. 6 /11 / 19 , Urk. 6/19/ 1- 2, Urk. 6/20 , Urk. 6/35/18 ) lediglich noch eine stundenweise körperlich leichte und stressfreie Tätigkeit von maximal 30 % zumutbar sei . Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. April 2007 habe sich beim Beschwerdeführer seit der Voruntersuchung im November 2006 ein Spitzen-aneurysma mit teilweiser Thrombosierung ausgebildet. Die myo kar diale Reserve sei dadurch nicht beeinträchtigt, so dass ergonomisch weiterhin 140 Watt (wenn nunmehr auch etwas knapp) geleistet werden könnten ( Urk. 6 /11 / 19). Dem ebenfalls anlässlich einer Verlaufskontrolle erstellten Bericht von Dr. A.___ vom 1 7. Juli 2007 sei sodann zu ent nehmen, dass der apikale Thrombus auf zirka die Hälfte zurückgegangen sei . Die linksventri kuläre Dimension habe etwas zuge nommen, die m yokardiale Reserve sei aber im W esentlichen unverändert und weiterhin gegenüber der Altersnorm deut lich reduzier

t. Er habe daher die ACE- Hemmer dosis (ACE = Angiotensin

Converting Enzyme; blutdruck regulierende Medika mente) erhöht. Die Prog nose sei weiterhin reserviert. Als Nebenbefund fände sich ein chronischer Rücken schmerz iliosakral . Zwisc henzeitlich habe der Beschwerde führer eine leichtere Teil zeitarbeit als Pizzakurier aufgenommen. Aus kardiologischer Sicht bleibe die Arbeits f ähigkeit weiterhin auf zirka 30 % eingeschränkt ( Urk. 6 /19 /1-2 ). Im Schreiben vom 2 5. Juli 2007 habe

Dr. A.___ nochmals fest gehalten , d ass der Beschwerdeführer an ei ner schweren Herzinsuffizienz leide, die in letzter Zeit w egen Thrombusbildung im Infarkt bereich zu zusätzlicher Leistungs schwäche geführt habe. Die Therapie habe ab Mitte Juli 2007 verstärkt werden müssen. Es sei verschiedentlich zu Rückfällen mit Hospitalisation im Spital C.___ gekommen, letztmals im März 2007 wegen erneuten Infarktes

( Urk. 6 /20). Laut dem Bericht von Dr. A.___

vom 4. Dezember 2007 bestehe seit dem Frühling 2007, objektiviert am 1 9. A pril 2007, eine zunehmende Herz insuffizienz mit entsprechender in konstanter, stark verminderter Leistungs fä higkeit, so dass dem Be schwerde führer nur noch eine stundenweise, weitgehend termin unab hängige , körperlich leichte und stressfreie Beschäftigung zumutbar sei ( Urk. 6/35/18 ; E. 4.3, Urk. 6/41/5-7).

In Bezug auf die weiteren Diagnosen einer Diabetes mellitus, des HIV-Infekt s , des Verdacht s auf lavierte D epression mit Angstsymptomatik und eines akuten Glaukom s

kam das Gericht zum Schluss, dass offen bleiben könne, ob diese die Arbeits fähigkeit zusätzlich einschränken würden, da bereits die durch die Herzbeschwerden verursachte Einschrän kung der Arbeits fähigkeit eine ganze Rente begründe ( E. 4.3, Urk. 6/41/7).

Von dieser Sachlage

ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Dem nach der Revisionseröffnung (Urk. 6/84) vom behandeln den Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie, eingeholten Bericht vom 12. Dezem ber 2013 ist zu entnehmen , der Beschwerdeführer sei überzeugt, nicht arbeiten zu können. Aus kardiologischer Sicht sei er jedoch „mit redu zierte r Tätigkeit “ arbeitsfähig. Die Situation sei von einem externen Ver trau ens arzt neu zu evaluieren (Urk. 6/88/5). 3.2.2

Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2015 wurde der Beschwerde führer zwischen Ende April bis Anfang Juni 2015 internistisch, kardio lo gisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 6/104/1-2). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der A rbeits fähigkeit: Koron are Herzkrankheit mit/bei Status nach transmu larem Vorderwandinfarkt am 3 0. Mai 2005 und nach kleinem NSTEMI am 3. März 2007 je mit PCI ( Percutaneous

Coronary Intervention) Stenting , aktuell Angina pectoris frei, Ischämie bei fehlender Leistungsfähigkeit nicht beurteilbar, leicht eingeschränkte globale linksventrikuläre Funktion mit typischer anteroapik aler Infarktnarbe; chronisches l umbovertebragenes

Schmerz syndrom bei Fehlstatik, Hohlrundrücken, muskulärer Dysbalance , Dekonditionierung und leichten Segmentdegenerationen L1 bis S1 im Sinne von Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen ; Impingementsymptomatik beider Schultern rechtsbetont bei AC-Gelenksarthrose rechts ; Status nach mehr fragmentärer

Femurschaftfraktur rechts am 2 6. Juli 2008 mit Status nach Marknagelosteosynthese am 5. August 2008 und nach Osteosynthese materialentfernung (OSME) im Jahr 2009 ( Urk. 6/104/9). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Gutachter die folgenden: Kardiovaskuläre Risikofaktoren, näm lich Diabetes mellitus Typ 2 (gut eingestellt), Hypertonie, Hypercho lesterin ä mie, Adipositas (BMI 39), Bewegungsmangel und Status nach Nikotinabusus bis 2005; HIV-Infekt Stadium CDC A1 - aktuell inaktiv; initiale Coxarthrose links, chronisches tendomyotisches

Zervikalsyndrom bei Fehlstatik mit mus kulärer Dysbalance , Plattfüsse mit Hallux

valgus beidseits (Urk. 6/104/10).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, insgesamt werde der Be schwer deführer nur durch somatische Befunde eingeschränkt. Psychopatho logische Befunde mit Krankheitswert seien keine festgestellt worden. D ie Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe sei in Ermangelung eines Arbeits platzbeschriebes nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei aus soma tischer Sicht ab dem 25. Juni 2015 jedenfalls zu 100 % in einer körper lich leichten Tätigkeit arbeits fähig, wäh rend ihm körperlich mittel schwere bis schwere Tätig keiten nicht mehr zu mutbar seien (Urk. 6/104/9 -10 ) . 3.3

3.3.1

Mit dem MEDAS-Gutachten vom 1 4. Juli 2015, auf das sich die Beschwerde gegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2), wurde eine umfassende Neube urteilung des aktuellen Gesundheits zustandes vorgenommen. Es wurden da rin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berück sich tigt sowie die Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutachten erfüllt alle recht spre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Dies gilt auch in formeller Hinsicht bezüglich der vom Beschwerdeführer bean standet en Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin beim Einholen des MEDAS-Gutachtens ( Urk. 1 S. 4) . Insbesondere liegt keine Verletzung von Art. 44 ATSG vor, wonach dem Versicherten die Name n der beauftragten Sachverständigen bekannt zu geben sind, er die Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Denn die Be schwer degegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. Januar 2015 unter Fristansetzung zur Stellungnahme den Umstand der geplanten polydis ziplinären Abklärung, das Vorgehen bei der Wahl der Gutachterstelle nach Art. 72 bis der Verord nung über die Invaliden versicherung (IVV) , die zu berücksichtigenden Fach gebiete und die vorgesehenen Fragen mit der Auf forderung, allfällige Ergän zungsfragen einzureichen , mitgeteilt (Urk. 6/ 90- 91). Auch im Übrigen wurde das von der bundesgerichtlichen Recht sprechung mit BGE 137 V 210 , weiter präzisiert in BGE 141 V 330 und

139 V 349, bestimmte Verfahren einge halten. So erfolgte

die Vergabe des Be gut achtungsauftrages nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P ( Urk. 6/95). Mit Schreiben vom 26. März 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann die Gutachterstelle samt den namentlich genannten Gutachtern und deren Fachgebiet unter dem Hin weis, dass Ein wendungen dagegen bis am 7. April 2015 vorzubringen seien, mit (Urk. 6/97). 3.3.2

Auch was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt, vermag den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht in Frage zu stellen.

Insbesondere ist in Bezug auf die kardiologische Beurte ilung nachvollziehbar, dass zur Z eit der Begutachtung Anfang Juni 2015 im Vergleich zum Ge sund heits zustand im Jahr 2007 eine Stabilisierung und hinsichtlich der Leis tungsfähigkeit eine Verbesserung der Herzbe schwerden eingetreten ist. So führte der Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Kardiologie, im MEDAS-Teilgutachten überzeugend aus, dass sich der Zustand des Be schwer deführers Ende 2007 stabilisiert habe und im September 2008 sei er kardiopulmonal kompensiert gewesen. Zwischen 2008 und 2013 habe es weder subjektive Ereignisse gegeben noch liessen sich objektive kardiale Unter suchungen dokumentieren, so dass angenommen werden müsse, dass der Verlauf stabil gewesen sei. Auch anlässlich der aktuellen kardiologischen Beurteilung könne ein weiterhin stabiler Verlauf konstatiert werden (Urk. 6/104/38). Die von Dr. A.___ attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich mit der damaligen Problematik der apicalen

Ventrikelthrombo sie rung durchaus vereinbaren. Nachdem aber trotz Sistierung der oralen Antikoagulation kein erneuter Ventrikelthrombus mehr aufgetreten sei, könne diese Arbeitsunfähigkeit nicht mehr länger aufrechterhalten werden. Die Entwicklung müsse über die ganze Zeit verfolgt werden. Den Erstinfarkt habe der Beschwerdeführer vor 10 Jahren erlitte n, den kleinen Re-Infarkt vor 8 Jahren. Seither sei es zu keiner Rehospitalisation gekommen. Dies spreche gegen eine wesentliche Herzinsuffizienz und die recht positive Entwicklung spiegle sich in der Tatsache, dass für leichte körperliche Tätigkeiten eine voll e

Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 6/104/39) .

Von dieser fundiert begründeten Einschätzung ist mit der Beschwerde gegne rin auszugehen, zumal auch der be han delnde Kardiologe Dr. D.___

grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit bejahte (Urk. 6/88/5). Eine erhebliche Verbesserung des Herzleidens ist damit ausgewiesen. 3.3.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt sodann die vom rheumato logischen Experten gestellte Diagnose eines chronischen l umbovertebragene n Schmerz syndrom s , das beim peradipösen , deutlich dekonditionierten Beschwerdeführer bei Fehlstatik, Hohlrundrücken, muskulärer Dysbalance , Dekon ditionierung und leichten Segmentdegenerationen L1 bis S1 im Sinne von Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen

infolge erheblicher Adiposi t as besteht (Urk. 6/104/22 -23 ),

nicht bereits Anlass für eine Beur teilung nach den Standard indikatoren

gemäss BGE 141 V 28 1. Denn dab ei handelt es sich nicht um ein

pathogenetisch - ätio logisch unklares syndromales

Beschwerde bild ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage im Sinne der Rechtsprechung ( vgl. die Aufzählung in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ). 3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte somit zu Recht auf das MEDAS-Gutachten ab. Was der Beschwerdeführer des Weiteren dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, nament lich weiteren medizinischen Abklärungen, sind keine anderen ent scheid relevanten Erkenntnisse zu er warten, weshalb davon abzu sehen ist (antizipierte Beweis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).

Entsprechend der Einschätzung der MEDAS-Gutachter ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ab Juni 2015 auszugehen. Dabei ist das Belastungsprofil gemäss der rheumatologischen Beurteilung zu berücksichtigen, wonach dem Beschwerdeführer keine häufi gen Arbeits posi tionen über Kopf mit elevierten Armen insbesondere rechts und ohne Arbeiten auf Dächern, Gerüsten und in ausschliesslich sitzender oder stehen der Zwangshaltung an Ort zumutbar sind (Urk. 6/104/24) . Gemäss dem kardiologischen Gutachter sind ihm beispiels weise Warenkontrollen, Auf sichtstätigkeiten und Materialprüfung zu 100 % zumutbar

( Urk. 6/104/39) . 3.4.2

Es ist vor diesem Hintergrund von einer Veränderung des Gesundheits zu stand auszugehen , welche geeignet ist , den Invaliditätsgrad massgeblich zu be einflussen. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ist entgegen der Ansicht des Beschwerde führers daher zu bejahen und der Rentenanspruch hinsicht lich aller Aspekte zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist der Invaliditätsgrad dabei auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachver halts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), wobei auch e ine zum bestehenden Beschwerdebild hinzu ge tretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vor zunehmenden Neuein schätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit einer allfälli gen Renten herab setzung oder - aufhebung grundsätzlich nicht entgegensteht (BGE 141 V 9 E. 5 und 6). 4 .

4 .1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage - hier im Jahr der verfügten Rentenaufhebung (2015) - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 4 .2

4 .2.1

Das hiesige Gericht ermittelte das Valideneinkommen anhand der Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens beim Pflegeheim Y.___ als Küchenhilfe und schloss auf den Betrag von Fr. 50'153.-- im Jahr 2006 (E. 5.2, Urk. 6/41/7-8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 ( Bundesamtes für Statistik [BFS] , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2005 = 100, Tabelle T1.1.05], Gastgewerbe, 2006: 100.7; 2010: 107.1 und Nominallohnindex Männer [ 2010 = 100, Tabelle T1.1.10 ], Gastgewerbe, 2010: 100, 2015: 103.7) resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 55‘314.10 ( Fr. 50'153.-- : 100.7 x 107.1 = Fr. 53‘340.50 (2010); Fr. 53‘340.50 : 100 x 103.7).

Die Beschwerdegegnerin

schloss ausgehend von der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) 2012 des BFS

auf ein Validenein kommen in etwa derselben Höhe, nämlich auf Fr. 54‘998.-- (Urk. 2 S. 2). 4.2.2

Das Invalideneinkommen ist anhand des statistischen Monatseinkommens von Fr. 5‘210 .-- bei Männern gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 2012 , TA1 ( Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer, zu ermitteln (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 2 0. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1).

Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom BSF erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 201 2 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S, To tal) und der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2012: 101.7, 2015: 103.5 ) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 201 5 Fr. 66‘330.70 (Fr. 5‘210 .-- x 12; : 40, x 41,7 ; : 101.7 x 103.5 ).

Davon ist rechtsprechungsge mäss ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu machen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale (Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthalts kate gorie , Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Da dieser Abzug indes 25 % nicht übersteigen darf (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit Hinweisen), resultiert in jedem Fall ein Invaliditäts grad von unter 40 % ( Fr. 55‘314.10

- [Fr. 66‘330.70 x 0,75 % ] = Fr. 5‘566.10 [Einbusse] = 10 % ) , wes halb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus ging, dass kein An spruch auf eine Rente mehr begründet ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 4.3

Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bis herige ganze Rente mit Verfügung vom

29. Oktober 2015 zu Recht ohne Wei te rungen per 1. Dezember 2015 aufge hoben hat (Urk. 2).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Ver siche rungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessensweise

auf Fr. 6 00.-- an zu setzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Federspiel , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen sowie unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer von 8 % und Baraus lagen ) aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Feder spiel , Zürich, wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01232

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

29. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel Advokaturbüro Federspiel Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1. 1

X.___ , geboren 1959, hat nach dem Besuch der Primarschule und des Gymnasiums keine Ausbildung absolviert und lebt s eit 1998 in der Schweiz (Urk. 6 /5 /3-4 ). Zuletzt hatte er bis Ende Juni 2005 eine Anstellung beim Pflegeheim Y.___ , wo er bis zu seiner Freistellung am 23. April 2005 als Mit ar beiter in der Heimküche arbeitete (Urk. 6/14 /2, Urk. 6/14/8-9 ). Am 30. Mai 2005 erlitt er einen Herzinfarkt und in der Folge Re-Infarkte (Urk. 6/13/4 , Urk. 6/ 104/37 ).

Am 11. April 2007 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denversicherung wegen Herzbeschwerden zum Leistungsbezug an (Berufs be ratung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 6 /5). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV - Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab . Nach Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk. 6/18, Urk. 6/20) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicher ten mit Verfügung vom 7. November 2007 ab (Urk. 6/22 ).

Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2007 Beschwerde beim

Sozial ver sicherungs gericht des Kantons Zürich und beantragte die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2006 ( Urk. 6/35/3-8; Verfahren Nr. IV.2007.01530). Am 15. Dezember 2007 verfügte die IV-Stelle die wie dererwä gungs weise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2007 zwecks Durchführung neuer Abklärungen (Urk. 6/34) und beantragte dem Gericht das Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 6/41/2). Der Versicherte hielt an seinem Rechtsbegehren fest. Das Gericht trat auf die Beschwerde ein ( Urk. 6/41/3-4) und stellte mi t Urteil vom 3 0. April 2008 in Gutheissung der Beschwerde fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente ab dem 1. Mai 2006 ha be ( Urk. 6/41/9) . 1.2

Die IV-Stelle hatte während des laufenden Gerichtsverfahrens eine medizi nische Abklärung beim Z.___ in Auftrag gegeben (Urk. 6/32). Das Z.___ erstellte das Gutachten vom 16. Sep tember 2008, womit eine weitere Verschlechterung des Gesundheits zu standes festgestellt wurde und aufgrund der Herzerkrankung die des behandelnden Arzt es Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Kardiologie, attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/20, Urk. 6/35/18) in einer leidensan gepassten Tätigkeit bestätigt wurde (Urk. 6/43/19-21). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügung en vom 1 8. Juni 2009 - wie bereits gerichtlich entschieden - eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 zu ( Urk. 6/54, Urk. 6/67 ). 1.3

Anfang September 2013 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 6/82-84) und klärte die aktuellen gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Dazu holte sie unter anderem bei der MEDAS B.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 1 4. Juli 2015 ein ( Urk. 6/104). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. September 2015 die Ein stellung der Rente an ( Urk. 6/107). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. September 2015 Einwand ( Urk. 6/108). Wie angekündigt hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 6/114). 2.

Mit Eingabe vom

30. November

2015 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass auch weiterhin ein Anspruch auf eine ( richtig: ganze) Rente der Invalidenversicherung mit entsprechender Leis tungspflicht bestehe; eventualiter wäre vorgängig einer Rentenrevision über seinen Ge sund heits zustand ein unabhängiges Obergutachten erstellen zu lassen, wobei seine Verfahrensrechte gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu wahren wären. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei die im angefochte nen Entscheid entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sofort wie der herzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen sowie Recht s an walt Jürg Federspiel

zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwer deantwort vom 1 9. Januar 2016 auf A bweisung der Be schwerde (Urk. 5 ). Mit Verfügung vom

14. Juni 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerde führer die unent geltliche Pro zessführung bewilligt sowie Rechtanwalt Jürg Federspiel als unentgelt licher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 12 S. 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Re ntenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän derung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rah men einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflich tet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der MEDAS

B.___ vom 14. Juli 2015 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s verbessert habe und ihm seit dem 2 5. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine Einbusse und einen Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer

macht dagegen geltend , es dürfe wegen formellen und inhaltlichen Mängeln nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden, bei dem es sich um ein klassisch es Parteigutachten handle, das unter Verletzung von Art. 44 ATSG eingeholt worden sei und entgegen seinem tatsächlichen Befinden ab dem 1 6. September 2008 von einer Verbesserung ausgehe. Ins be sondere die kardiologische Beurteilung überzeuge nicht. Der Kardiologe habe lediglich eine neue Beurteilung vorgenommen. Es fehle daher an einem Revisionsgrund, da die Diagnosen und seine Beschwerden noch immer die selben seien. Im Übrigen hätte, da ein chronisches lumbo-vertebragenes

Schmerz syndrom diagnostiziert worden sei, rechtsprechungsgemäss ein soge nanntes strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden müssen, was nachzuholen sei ( Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige ganze Rente per 1. Dezember 2015 aufgehoben hat.

Es ist hierzu zu klären, ob s ich der Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 6/22), welche mit Urteil vom

30. April 2008

zugun s ten einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2006 aufgehoben wurde (Ur. 6/41/9 ) ,

bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

29. Oktober 2015 (Urk. 2) in leistungserheblichem

Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Die gerichtliche Zusprechung der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 7 0 % erfolgte gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.01530 vom 30. April 2008 ( Urk. 6/41/5-8) gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ und der Klinik für Innere Medizin, Kardiologie und Augenklinik des Stadt spitals

C.___

(Urk. 6/11/8-21, Urk. 6/13/4) . Das Gericht hielt fest, es sei erstellt, dass der Beschwerde führer an einer koronaren Eingefässerkran kung leide, die zu mehreren Herzinfarkten geführt und mindestens zwei operative Inter ventionen (Stent-Implantationen) notwendig gemacht habe. Ausserdem leide er an Diabetes mellitus vom Typ 2 mit Dyslipidämie , an einem HIV-Infekt Stadium CDC A1 und am 5. März 2007 habe er ein akutes Winkelblock-Glaukom links erlitten. Insbesondere die Herzerkrankung habe die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers in seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenmitarbeiter seit dem Herzinfarkt vom 30. Mai 2005 vollum fänglich einge schränkt (E. 4.2 ; Urk. 6/41/5 ).

Bezüglich einer leidensangepassten

Tätigkeit schloss das Gericht darauf, dass dem Be schwerdeführer gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ ( Urk. 6 /11 / 19 , Urk. 6/19/ 1- 2, Urk. 6/20 , Urk. 6/35/18 ) lediglich noch eine stundenweise körperlich leichte und stressfreie Tätigkeit von maximal 30 % zumutbar sei . Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. April 2007 habe sich beim Beschwerdeführer seit der Voruntersuchung im November 2006 ein Spitzen-aneurysma mit teilweiser Thrombosierung ausgebildet. Die myo kar diale Reserve sei dadurch nicht beeinträchtigt, so dass ergonomisch weiterhin 140 Watt (wenn nunmehr auch etwas knapp) geleistet werden könnten ( Urk. 6 /11 / 19). Dem ebenfalls anlässlich einer Verlaufskontrolle erstellten Bericht von Dr. A.___ vom 1 7. Juli 2007 sei sodann zu ent nehmen, dass der apikale Thrombus auf zirka die Hälfte zurückgegangen sei . Die linksventri kuläre Dimension habe etwas zuge nommen, die m yokardiale Reserve sei aber im W esentlichen unverändert und weiterhin gegenüber der Altersnorm deut lich reduzier

t. Er habe daher die ACE- Hemmer dosis (ACE = Angiotensin

Converting Enzyme; blutdruck regulierende Medika mente) erhöht. Die Prog nose sei weiterhin reserviert. Als Nebenbefund fände sich ein chronischer Rücken schmerz iliosakral . Zwisc henzeitlich habe der Beschwerde führer eine leichtere Teil zeitarbeit als Pizzakurier aufgenommen. Aus kardiologischer Sicht bleibe die Arbeits f ähigkeit weiterhin auf zirka 30 % eingeschränkt ( Urk. 6 /19 /1-2 ). Im Schreiben vom 2 5. Juli 2007 habe

Dr. A.___ nochmals fest gehalten , d ass der Beschwerdeführer an ei ner schweren Herzinsuffizienz leide, die in letzter Zeit w egen Thrombusbildung im Infarkt bereich zu zusätzlicher Leistungs schwäche geführt habe. Die Therapie habe ab Mitte Juli 2007 verstärkt werden müssen. Es sei verschiedentlich zu Rückfällen mit Hospitalisation im Spital C.___ gekommen, letztmals im März 2007 wegen erneuten Infarktes

( Urk. 6 /20). Laut dem Bericht von Dr. A.___

vom 4. Dezember 2007 bestehe seit dem Frühling 2007, objektiviert am 1 9. A pril 2007, eine zunehmende Herz insuffizienz mit entsprechender in konstanter, stark verminderter Leistungs fä higkeit, so dass dem Be schwerde führer nur noch eine stundenweise, weitgehend termin unab hängige , körperlich leichte und stressfreie Beschäftigung zumutbar sei ( Urk. 6/35/18 ; E. 4.3, Urk. 6/41/5-7).

In Bezug auf die weiteren Diagnosen einer Diabetes mellitus, des HIV-Infekt s , des Verdacht s auf lavierte D epression mit Angstsymptomatik und eines akuten Glaukom s

kam das Gericht zum Schluss, dass offen bleiben könne, ob diese die Arbeits fähigkeit zusätzlich einschränken würden, da bereits die durch die Herzbeschwerden verursachte Einschrän kung der Arbeits fähigkeit eine ganze Rente begründe ( E. 4.3, Urk. 6/41/7).

Von dieser Sachlage

ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Dem nach der Revisionseröffnung (Urk. 6/84) vom behandeln den Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie, eingeholten Bericht vom 12. Dezem ber 2013 ist zu entnehmen , der Beschwerdeführer sei überzeugt, nicht arbeiten zu können. Aus kardiologischer Sicht sei er jedoch „mit redu zierte r Tätigkeit “ arbeitsfähig. Die Situation sei von einem externen Ver trau ens arzt neu zu evaluieren (Urk. 6/88/5). 3.2.2

Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2015 wurde der Beschwerde führer zwischen Ende April bis Anfang Juni 2015 internistisch, kardio lo gisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 6/104/1-2). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der A rbeits fähigkeit: Koron are Herzkrankheit mit/bei Status nach transmu larem Vorderwandinfarkt am 3 0. Mai 2005 und nach kleinem NSTEMI am 3. März 2007 je mit PCI ( Percutaneous

Coronary Intervention) Stenting , aktuell Angina pectoris frei, Ischämie bei fehlender Leistungsfähigkeit nicht beurteilbar, leicht eingeschränkte globale linksventrikuläre Funktion mit typischer anteroapik aler Infarktnarbe; chronisches l umbovertebragenes

Schmerz syndrom bei Fehlstatik, Hohlrundrücken, muskulärer Dysbalance , Dekonditionierung und leichten Segmentdegenerationen L1 bis S1 im Sinne von Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen ; Impingementsymptomatik beider Schultern rechtsbetont bei AC-Gelenksarthrose rechts ; Status nach mehr fragmentärer

Femurschaftfraktur rechts am 2 6. Juli 2008 mit Status nach Marknagelosteosynthese am 5. August 2008 und nach Osteosynthese materialentfernung (OSME) im Jahr 2009 ( Urk. 6/104/9). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Gutachter die folgenden: Kardiovaskuläre Risikofaktoren, näm lich Diabetes mellitus Typ 2 (gut eingestellt), Hypertonie, Hypercho lesterin ä mie, Adipositas (BMI 39), Bewegungsmangel und Status nach Nikotinabusus bis 2005; HIV-Infekt Stadium CDC A1 - aktuell inaktiv; initiale Coxarthrose links, chronisches tendomyotisches

Zervikalsyndrom bei Fehlstatik mit mus kulärer Dysbalance , Plattfüsse mit Hallux

valgus beidseits (Urk. 6/104/10).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, insgesamt werde der Be schwer deführer nur durch somatische Befunde eingeschränkt. Psychopatho logische Befunde mit Krankheitswert seien keine festgestellt worden. D ie Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe sei in Ermangelung eines Arbeits platzbeschriebes nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei aus soma tischer Sicht ab dem 25. Juni 2015 jedenfalls zu 100 % in einer körper lich leichten Tätigkeit arbeits fähig, wäh rend ihm körperlich mittel schwere bis schwere Tätig keiten nicht mehr zu mutbar seien (Urk. 6/104/9 -10 ) . 3.3

3.3.1

Mit dem MEDAS-Gutachten vom 1 4. Juli 2015, auf das sich die Beschwerde gegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2), wurde eine umfassende Neube urteilung des aktuellen Gesundheits zustandes vorgenommen. Es wurden da rin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berück sich tigt sowie die Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutachten erfüllt alle recht spre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Dies gilt auch in formeller Hinsicht bezüglich der vom Beschwerdeführer bean standet en Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin beim Einholen des MEDAS-Gutachtens ( Urk. 1 S. 4) . Insbesondere liegt keine Verletzung von Art. 44 ATSG vor, wonach dem Versicherten die Name n der beauftragten Sachverständigen bekannt zu geben sind, er die Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Denn die Be schwer degegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. Januar 2015 unter Fristansetzung zur Stellungnahme den Umstand der geplanten polydis ziplinären Abklärung, das Vorgehen bei der Wahl der Gutachterstelle nach Art. 72 bis der Verord nung über die Invaliden versicherung (IVV) , die zu berücksichtigenden Fach gebiete und die vorgesehenen Fragen mit der Auf forderung, allfällige Ergän zungsfragen einzureichen , mitgeteilt (Urk. 6/ 90- 91). Auch im Übrigen wurde das von der bundesgerichtlichen Recht sprechung mit BGE 137 V 210 , weiter präzisiert in BGE 141 V 330 und

139 V 349, bestimmte Verfahren einge halten. So erfolgte

die Vergabe des Be gut achtungsauftrages nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P ( Urk. 6/95). Mit Schreiben vom 26. März 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann die Gutachterstelle samt den namentlich genannten Gutachtern und deren Fachgebiet unter dem Hin weis, dass Ein wendungen dagegen bis am 7. April 2015 vorzubringen seien, mit (Urk. 6/97). 3.3.2

Auch was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt, vermag den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht in Frage zu stellen.

Insbesondere ist in Bezug auf die kardiologische Beurte ilung nachvollziehbar, dass zur Z eit der Begutachtung Anfang Juni 2015 im Vergleich zum Ge sund heits zustand im Jahr 2007 eine Stabilisierung und hinsichtlich der Leis tungsfähigkeit eine Verbesserung der Herzbe schwerden eingetreten ist. So führte der Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Kardiologie, im MEDAS-Teilgutachten überzeugend aus, dass sich der Zustand des Be schwer deführers Ende 2007 stabilisiert habe und im September 2008 sei er kardiopulmonal kompensiert gewesen. Zwischen 2008 und 2013 habe es weder subjektive Ereignisse gegeben noch liessen sich objektive kardiale Unter suchungen dokumentieren, so dass angenommen werden müsse, dass der Verlauf stabil gewesen sei. Auch anlässlich der aktuellen kardiologischen Beurteilung könne ein weiterhin stabiler Verlauf konstatiert werden (Urk. 6/104/38). Die von Dr. A.___ attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich mit der damaligen Problematik der apicalen

Ventrikelthrombo sie rung durchaus vereinbaren. Nachdem aber trotz Sistierung der oralen Antikoagulation kein erneuter Ventrikelthrombus mehr aufgetreten sei, könne diese Arbeitsunfähigkeit nicht mehr länger aufrechterhalten werden. Die Entwicklung müsse über die ganze Zeit verfolgt werden. Den Erstinfarkt habe der Beschwerdeführer vor 10 Jahren erlitte n, den kleinen Re-Infarkt vor 8 Jahren. Seither sei es zu keiner Rehospitalisation gekommen. Dies spreche gegen eine wesentliche Herzinsuffizienz und die recht positive Entwicklung spiegle sich in der Tatsache, dass für leichte körperliche Tätigkeiten eine voll e

Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 6/104/39) .

Von dieser fundiert begründeten Einschätzung ist mit der Beschwerde gegne rin auszugehen, zumal auch der be han delnde Kardiologe Dr. D.___

grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit bejahte (Urk. 6/88/5). Eine erhebliche Verbesserung des Herzleidens ist damit ausgewiesen. 3.3.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt sodann die vom rheumato logischen Experten gestellte Diagnose eines chronischen l umbovertebragene n Schmerz syndrom s , das beim peradipösen , deutlich dekonditionierten Beschwerdeführer bei Fehlstatik, Hohlrundrücken, muskulärer Dysbalance , Dekon ditionierung und leichten Segmentdegenerationen L1 bis S1 im Sinne von Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen

infolge erheblicher Adiposi t as besteht (Urk. 6/104/22 -23 ),

nicht bereits Anlass für eine Beur teilung nach den Standard indikatoren

gemäss BGE 141 V 28 1. Denn dab ei handelt es sich nicht um ein

pathogenetisch - ätio logisch unklares syndromales

Beschwerde bild ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage im Sinne der Rechtsprechung ( vgl. die Aufzählung in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ). 3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte somit zu Recht auf das MEDAS-Gutachten ab. Was der Beschwerdeführer des Weiteren dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, nament lich weiteren medizinischen Abklärungen, sind keine anderen ent scheid relevanten Erkenntnisse zu er warten, weshalb davon abzu sehen ist (antizipierte Beweis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).

Entsprechend der Einschätzung der MEDAS-Gutachter ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ab Juni 2015 auszugehen. Dabei ist das Belastungsprofil gemäss der rheumatologischen Beurteilung zu berücksichtigen, wonach dem Beschwerdeführer keine häufi gen Arbeits posi tionen über Kopf mit elevierten Armen insbesondere rechts und ohne Arbeiten auf Dächern, Gerüsten und in ausschliesslich sitzender oder stehen der Zwangshaltung an Ort zumutbar sind (Urk. 6/104/24) . Gemäss dem kardiologischen Gutachter sind ihm beispiels weise Warenkontrollen, Auf sichtstätigkeiten und Materialprüfung zu 100 % zumutbar

( Urk. 6/104/39) . 3.4.2

Es ist vor diesem Hintergrund von einer Veränderung des Gesundheits zu stand auszugehen , welche geeignet ist , den Invaliditätsgrad massgeblich zu be einflussen. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ist entgegen der Ansicht des Beschwerde führers daher zu bejahen und der Rentenanspruch hinsicht lich aller Aspekte zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist der Invaliditätsgrad dabei auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachver halts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), wobei auch e ine zum bestehenden Beschwerdebild hinzu ge tretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vor zunehmenden Neuein schätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit einer allfälli gen Renten herab setzung oder - aufhebung grundsätzlich nicht entgegensteht (BGE 141 V 9 E. 5 und 6). 4 .

4 .1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage - hier im Jahr der verfügten Rentenaufhebung (2015) - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 4 .2

4 .2.1

Das hiesige Gericht ermittelte das Valideneinkommen anhand der Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens beim Pflegeheim Y.___ als Küchenhilfe und schloss auf den Betrag von Fr. 50'153.-- im Jahr 2006 (E. 5.2, Urk. 6/41/7-8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 ( Bundesamtes für Statistik [BFS] , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2005 = 100, Tabelle T1.1.05], Gastgewerbe, 2006: 100.7; 2010: 107.1 und Nominallohnindex Männer [ 2010 = 100, Tabelle T1.1.10 ], Gastgewerbe, 2010: 100, 2015: 103.7) resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 55‘314.10 ( Fr. 50'153.-- : 100.7 x 107.1 = Fr. 53‘340.50 (2010); Fr. 53‘340.50 : 100 x 103.7).

Die Beschwerdegegnerin

schloss ausgehend von der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) 2012 des BFS

auf ein Validenein kommen in etwa derselben Höhe, nämlich auf Fr. 54‘998.-- (Urk. 2 S. 2). 4.2.2

Das Invalideneinkommen ist anhand des statistischen Monatseinkommens von Fr. 5‘210 .-- bei Männern gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 2012 , TA1 ( Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer, zu ermitteln (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 2 0. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1).

Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom BSF erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 201 2 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S, To tal) und der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2012: 101.7, 2015: 103.5 ) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 201 5 Fr. 66‘330.70 (Fr. 5‘210 .-- x 12; : 40, x 41,7 ; : 101.7 x 103.5 ).

Davon ist rechtsprechungsge mäss ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu machen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale (Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthalts kate gorie , Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Da dieser Abzug indes 25 % nicht übersteigen darf (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit Hinweisen), resultiert in jedem Fall ein Invaliditäts grad von unter 40 % ( Fr. 55‘314.10

- [Fr. 66‘330.70 x 0,75 % ] = Fr. 5‘566.10 [Einbusse] = 10 % ) , wes halb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus ging, dass kein An spruch auf eine Rente mehr begründet ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 4.3

Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bis herige ganze Rente mit Verfügung vom

29. Oktober 2015 zu Recht ohne Wei te rungen per 1. Dezember 2015 aufge hoben hat (Urk. 2).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Ver siche rungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessensweise

auf Fr. 6 00.-- an zu setzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Federspiel , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen sowie unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer von 8 % und Baraus lagen ) aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Feder spiel , Zürich, wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann