Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1988, leidet seit Kindheit an höchstgradiger Schwerhörigkeit beidseits ( Urk. 6/62/2). Mit Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Januar 2012 wurde ihm Gutspra che für eine Hörgerätepauschale erteilt ( Urk. 6/63). Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 ( Urk. 6/75) ersuchte er um Kostengutsprache für eine vorzeitige Hörgerä teversorgung (Urk. 6/75). Nach erfolgten Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 26. August 2015 (Urk. 6/78) mit, dass die Verschlechterung des Gesamthörverlustes von mindestens 10 % nicht erreicht und die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Hörgeräteversor gung nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2015 Einw ä nd e ( Urk. 3 = Urk. 6/79). Am
4. November 2015 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 6/82 ). 2.
Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
30. November 2015 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu r vorzeiti gen Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale zu verpflichten (Urk. 1). In ihrer Vernehm lassung vom
21. Januar 2016 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
7. Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1. 2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All - gemei nen Teil des Sozialversicherungsgesetzes; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 3
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1. 4
Gemäss Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2015 bzw. 2016, Ziff. 5.07 HVI-Anhang , sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzuge ben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Ein früherer Ersatz der Hör geräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Die Pauschale für eine monaurale Ver sorgung beträgt CHF 840.-- und für eine binaurale Versorgung CHF 1‘650. , jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten.
Randziffer
2046 hält sodann fest, dass für eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages vor Ablauf von 6 Jahren die in den ORL-Expertenrichtlinien definierte Verschlechterung des prozentua len Hörverlustes erreicht sein muss. 1. 5
Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesell schaft für Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Darin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die technische Ausrüstung umschrieben (Ziffer 2), die gesetz lichen Grundlagen und weitere Voraussetzungen dargelegt (Ziffer 3) sowie Richtlinien für die Expertentätigkeit für Erwachsene (Ziffer 4) sowie Kinder und Jugendliche aufgestellt (Ziffer 5). Unter dem Titel Expertentätigkeit für Er wachsene, Erstexpertise, wird festgehalten, dass die IV einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hör ver lust mindestens 20 % beträgt (Ziffer 4.1.1.). Der Gesamt-Hörverlust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm. Im Tonaudio gramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual be rechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhörverlust pro Ohr nach Sozialindex (Deutsch) oder Fournier (Französisch) prozentual nach einer im An hang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Gesamt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziffer 4.1.2.). Ferner sieht die Richtlinie vor, dass bei Nichterreichen des für eine IV-Vergütung erforderlichen Hörverlustes (HV) von 20 % gemäss Ziff. 4.1.1. für Personen, welche auf ein Hörgerät angewiesen sind und einen Gesamthörverlust zwischen 15-20 % aufweisen, Zusatz-Kriterien geprüft wer den, das sind Hochtonabfall und Verstehen im Störgeräusch (Ziffer 4.1.4.). Im Anhang 6 werden die Verfahren der Tonaudiometrie und ihre Varianten sowie die Berechnungsmethoden, die praktische Durchführung und die Bewertungs kriterien der Sprachaudiometrie dargelegt (Ziffern 6.1. und 6.2.) und eine Ta belle zur Berechnung des prozentualen Hörverlustes angeführt (Ziffer 6.4).
Randziffer 2037 KHMI verweist auf die ab 1. Juli 2011 geltenden ORL-Ex - perten richtlinien und verankert diese damit auf Weisungsstufe. 1.6
Während Ziffer 4.2 der ORL- Expertenrichtlinien in der Fassung von 2011 eine vorzeitige Neuversorgung nur dann vorsah, wenn der Gesamt-Hörverlust um mehr als 20 Prozent punkte zugenommen hat, wurde dieser Wert in der per
1. Januar 2016 angepassten Version auf 15 Prozentpunkte gesenkt. Ausserdem wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass bei hochgradig Schwerhörigen, welche gemäss letzter Expertise einen Gesamthörverlust von mindestens 60 % aufwiesen, für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversor gung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte genügt. 1.7
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass ein vorzeitiger Beitrag nur gewährt werden könne, wenn bei einem Gesamthör verlust von bisher mindestens 60 % sich laut ärztlicher Expertise der Gesamt hörverlust um 10 Prozentpunkte verschlechtert habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn angesichts des bestehenden Gesamthörver lust es von 99 % eine Verschlechterung des Gesamthörverlustes von mindestens 10 % nicht erreicht werden könne, bestehe aufgrund des Fehlens dieser Vo raussetzung daher kein Anspruch auf eine vorzeitige Kostengutsprache ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die ihm im Jahre 2012 zugesproche nen Hörgeräte erfüllten ihren Nutzen nicht mehr, da sich die Sprachverständ lichkeit bei ihm drastisch verschlechtert habe. Er habe grosse Mühe, sich zu verständigen und habe bemerkt, wie er damit begonnen habe, sich durch die erschwerte Kommunikation in der Umwelt zu isolieren. Bei seinem Gebrechen handle es sich um eine hochgradige Schwerhörigkeit, die mit einem Hörverlust von m ehr als 99 % einhergehe. Die 10 %-Regelung sei bei ihm nicht anwendbar, da bereits eine Verschlechterung des Gesamthörverlustes um ein Prozent zur totalen Taubheit führen würde. Eine Verschlechterung sei aber dennoch festge stellt worden, da sich das Sprachverständnis eindrücklich verschlechtert habe . Mithin liege eine Lücke im Regelwerk der Invalidenversicherung vor ( Urk. 1, Urk. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine vorzei tige Auszahlung des Pauschalbetrages für eine Versorgung mit Hörgeräten. 3.
Dr. med. Y.___ , FMH für Otorhinolaryngologie, ermittelte in seiner Expertise vom 18. August 2015 ( Urk. 6/77) einen im Vergleich zur Untersu chung vom 26. Januar 2012 ( Urk. 6/62) unveränderten Gesamt-Hörverlust von 99 % (Reintonaudiogramm rechts/links 96%/100%, Hörverlust Sprachaudio gramm rechts/links 100%/100%; Ziff.
2) und damit einen Anspruch auf eine bi naurale Versorgung ( Ziff. 3). Zum Befund ( Ziff. 7)
hielt Dr. Y.___ fest, dass das Ver stehen trotz neuen Hörgeräten i m Januar 2012 wieder zunehmend schlechter geworden sei, der Beschwerdeführer höre zwar, verstehe aber nicht.
Die vorzeitige Wiederversorgung ( Ziff.
6) betreffend gab Dr. Y.___ an, dass der Gesamthörverlust mit 99 % zwar wieder gleich sei. Aber die Ver schlechterung im Sprachaudiogramm sei vorhanden und bei höchstgradiger Schwerhörigkeit sehr relevant. Beispielsweise sei bei Einsilbern links das Hör verständnis bei 105 dB von 50% auf 15 % vermindert. Damit sei die Hörver minderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthörverlust quantifizierbar ( Urk. 6/77/3). 4.
Das Kreisschreiben hält in Ziff. 5.07 HVI
einleitend lediglich fest, dass eine „we sentliche Veränderung“ der Hörfähigkeit einen Anspruch auf vorzeitige Kosten gutsprache begründet. Erst Randziffer 2046 KHMI konkretisiert dies mit einem Verweis auf den prozentualen Hörverlust gemäss ORL- Expertenr ichtlinien als massgebendes Kriterium (vorstehend E. 1.3-1.4) . In Ziffer 4.2 de r revidierten ORL-Expertenlinien wurden die Anforderungen an eine vorzeitige Neuversor gung für hochgradig Schwerhörige (ab 60% Gesamthörverlust) gesenkt , indem hier eine Verschlechterung um 10 Prozentpunkte (statt um 15 Prozentpunkte) bereits genüg t (vorstehend E. 1.5-1.6) . Keine Sonderregelung findet sich hinge gen für höchstgradig Schwerhörige, bei welchen ab einem bestehenden Gesamt hörverlust von 91% eine Verschlechterung um 10 Prozentpunkte von vorneher ein rechnerisch ausgeschlossen ist. Dr. med. Y.___ führte aus, dass eine Verschlechterung im Sprachaudiogramm bei höchstgradiger Schwerhörigkeit sehr relevant sei, und dass bei einem Gesamthörverlust von 99% die Hörver minderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthörverlust quantifizierbar sei (vorstehend E. 3).
In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass d ie in den ORL-Exper tenrichtlinien enthaltene
Regelung den besonderen Umständen bei höchstgradig
Schwerhörigen ungenügend Rechnung trägt. S ie schliesst die Gruppe von Hörbehinderte n
mit einem Gesamth örverlust von 91% bereits von vorneherein von
einer vorzeitige n Versorgung aus , und dies selbst dann, wenn andere ,
für das Hörvermögen relevante Kriterien sich vor Ablauf von 6 Jahren wesentlich
verschlechter t hab e n. In diesem Zusammenhang erscheinen insbe sondere die Ausführungen von Dr. med. Y.___ schlüssig, wonach die Hörverminderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthör verlust quantifizierbar ist und daher andere Kriterien zum Nachweis der Ver schlechterung in den Vordergrund treten . Die - zwar auf hochgradig Schwerhö rige nunmehr angepasste - Regelung erweist sich daher für höchstgradig Schwerhörige nicht als sachgerecht und bildet keine überzeugende Konkreti sierung der Vorgabe von Ziff. 5.07 HVI-Anhang KHMI , wonach bei einer we sentlichen Verschlechterung des Hörvermögens ein Anspruch auf vorzeitige Kostengutsprache besteht.
Damit erscheint es geboten, von der Verwaltungs - we i sung abzuweichen.
Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. Y.___ ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der
- bei höchstgra diger Schwerhörigkeit sehr relevanten - Verschlechterung im Sprachaudio gramm eine wesent liche Verschlechterung im Sinne von Ziff. 5.07 HVI-Anhang KHMI vorliegt. Das Erfordernis der Verschlechterung des Hörverlustes um 10 Prozentpunkte
tritt hingegen als Kriterium zur Konkretisierung der wesentlichen Verschlechterung in den Hintergrund . Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der Anspruch auf vorzeitige Kostengutsprache gutzuheissen ist. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vorzeitige Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1988, leidet seit Kindheit an höchstgradiger Schwerhörigkeit beidseits ( Urk. 6/62/2). Mit Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Januar 2012 wurde ihm Gutspra che für eine Hörgerätepauschale erteilt ( Urk. 6/63). Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 ( Urk. 6/75) ersuchte er um Kostengutsprache für eine vorzeitige Hörgerä teversorgung (Urk. 6/75). Nach erfolgten Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 26. August 2015 (Urk. 6/78) mit, dass die Verschlechterung des Gesamthörverlustes von mindestens 10 % nicht erreicht und die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Hörgeräteversor gung nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2015 Einw ä nd e ( Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1. 2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All - gemei nen Teil des Sozialversicherungsgesetzes; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 3
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1. 4
Gemäss Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2015 bzw. 2016, Ziff. 5.07 HVI-Anhang , sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzuge ben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Ein früherer Ersatz der Hör geräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Die Pauschale für eine monaurale Ver sorgung beträgt CHF 840.-- und für eine binaurale Versorgung CHF 1‘650. , jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten.
Randziffer
2046 hält sodann fest, dass für eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages vor Ablauf von 6 Jahren die in den ORL-Expertenrichtlinien definierte Verschlechterung des prozentua len Hörverlustes erreicht sein muss. 1. 5
Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesell schaft für Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Darin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die technische Ausrüstung umschrieben (Ziffer 2), die gesetz lichen Grundlagen und weitere Voraussetzungen dargelegt (Ziffer 3) sowie Richtlinien für die Expertentätigkeit für Erwachsene (Ziffer 4) sowie Kinder und Jugendliche aufgestellt (Ziffer 5). Unter dem Titel Expertentätigkeit für Er wachsene, Erstexpertise, wird festgehalten, dass die IV einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hör ver lust mindestens 20 % beträgt (Ziffer 4.1.1.). Der Gesamt-Hörverlust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm. Im Tonaudio gramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual be rechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhörverlust pro Ohr nach Sozialindex (Deutsch) oder Fournier (Französisch) prozentual nach einer im An hang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Gesamt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziffer 4.1.2.). Ferner sieht die Richtlinie vor, dass bei Nichterreichen des für eine IV-Vergütung erforderlichen Hörverlustes (HV) von 20 % gemäss Ziff. 4.1.1. für Personen, welche auf ein Hörgerät angewiesen sind und einen Gesamthörverlust zwischen 15-20 % aufweisen, Zusatz-Kriterien geprüft wer den, das sind Hochtonabfall und Verstehen im Störgeräusch (Ziffer 4.1.4.). Im Anhang 6 werden die Verfahren der Tonaudiometrie und ihre Varianten sowie die Berechnungsmethoden, die praktische Durchführung und die Bewertungs kriterien der Sprachaudiometrie dargelegt (Ziffern 6.1. und 6.2.) und eine Ta belle zur Berechnung des prozentualen Hörverlustes angeführt (Ziffer 6.4).
Randziffer 2037 KHMI verweist auf die ab 1. Juli 2011 geltenden ORL-Ex - perten richtlinien und verankert diese damit auf Weisungsstufe.
E. 1.6 Während Ziffer 4.2 der ORL- Expertenrichtlinien in der Fassung von 2011 eine vorzeitige Neuversorgung nur dann vorsah, wenn der Gesamt-Hörverlust um mehr als 20 Prozent punkte zugenommen hat, wurde dieser Wert in der per
1. Januar 2016 angepassten Version auf 15 Prozentpunkte gesenkt. Ausserdem wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass bei hochgradig Schwerhörigen, welche gemäss letzter Expertise einen Gesamthörverlust von mindestens 60 % aufwiesen, für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversor gung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte genügt.
E. 1.7 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass ein vorzeitiger Beitrag nur gewährt werden könne, wenn bei einem Gesamthör verlust von bisher mindestens 60 % sich laut ärztlicher Expertise der Gesamt hörverlust um 10 Prozentpunkte verschlechtert habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn angesichts des bestehenden Gesamthörver lust es von 99 % eine Verschlechterung des Gesamthörverlustes von mindestens 10 % nicht erreicht werden könne, bestehe aufgrund des Fehlens dieser Vo raussetzung daher kein Anspruch auf eine vorzeitige Kostengutsprache ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die ihm im Jahre 2012 zugesproche nen Hörgeräte erfüllten ihren Nutzen nicht mehr, da sich die Sprachverständ lichkeit bei ihm drastisch verschlechtert habe. Er habe grosse Mühe, sich zu verständigen und habe bemerkt, wie er damit begonnen habe, sich durch die erschwerte Kommunikation in der Umwelt zu isolieren. Bei seinem Gebrechen handle es sich um eine hochgradige Schwerhörigkeit, die mit einem Hörverlust von m ehr als 99 % einhergehe. Die 10 %-Regelung sei bei ihm nicht anwendbar, da bereits eine Verschlechterung des Gesamthörverlustes um ein Prozent zur totalen Taubheit führen würde. Eine Verschlechterung sei aber dennoch festge stellt worden, da sich das Sprachverständnis eindrücklich verschlechtert habe . Mithin liege eine Lücke im Regelwerk der Invalidenversicherung vor ( Urk. 1, Urk. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine vorzei tige Auszahlung des Pauschalbetrages für eine Versorgung mit Hörgeräten. 3.
Dr. med. Y.___ , FMH für Otorhinolaryngologie, ermittelte in seiner Expertise vom 18. August 2015 ( Urk. 6/77) einen im Vergleich zur Untersu chung vom 26. Januar 2012 ( Urk. 6/62) unveränderten Gesamt-Hörverlust von 99 % (Reintonaudiogramm rechts/links 96%/100%, Hörverlust Sprachaudio gramm rechts/links 100%/100%; Ziff.
2) und damit einen Anspruch auf eine bi naurale Versorgung ( Ziff. 3). Zum Befund ( Ziff. 7)
hielt Dr. Y.___ fest, dass das Ver stehen trotz neuen Hörgeräten i m Januar 2012 wieder zunehmend schlechter geworden sei, der Beschwerdeführer höre zwar, verstehe aber nicht.
Die vorzeitige Wiederversorgung ( Ziff.
6) betreffend gab Dr. Y.___ an, dass der Gesamthörverlust mit 99 % zwar wieder gleich sei. Aber die Ver schlechterung im Sprachaudiogramm sei vorhanden und bei höchstgradiger Schwerhörigkeit sehr relevant. Beispielsweise sei bei Einsilbern links das Hör verständnis bei 105 dB von 50% auf 15 % vermindert. Damit sei die Hörver minderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthörverlust quantifizierbar ( Urk. 6/77/3). 4.
Das Kreisschreiben hält in Ziff. 5.07 HVI
einleitend lediglich fest, dass eine „we sentliche Veränderung“ der Hörfähigkeit einen Anspruch auf vorzeitige Kosten gutsprache begründet. Erst Randziffer 2046 KHMI konkretisiert dies mit einem Verweis auf den prozentualen Hörverlust gemäss ORL- Expertenr ichtlinien als massgebendes Kriterium (vorstehend E. 1.3-1.4) . In Ziffer 4.2 de r revidierten ORL-Expertenlinien wurden die Anforderungen an eine vorzeitige Neuversor gung für hochgradig Schwerhörige (ab 60% Gesamthörverlust) gesenkt , indem hier eine Verschlechterung um
E. 3 = Urk. 6/79). Am
E. 4 November 2015 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 6/82 ). 2.
Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
30. November 2015 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu r vorzeiti gen Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale zu verpflichten (Urk. 1). In ihrer Vernehm lassung vom
21. Januar 2016 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
E. 7 Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Prozentpunkte (statt um
E. 15 Prozentpunkte) bereits genüg t (vorstehend E. 1.5-1.6) . Keine Sonderregelung findet sich hinge gen für höchstgradig Schwerhörige, bei welchen ab einem bestehenden Gesamt hörverlust von 91% eine Verschlechterung um 10 Prozentpunkte von vorneher ein rechnerisch ausgeschlossen ist. Dr. med. Y.___ führte aus, dass eine Verschlechterung im Sprachaudiogramm bei höchstgradiger Schwerhörigkeit sehr relevant sei, und dass bei einem Gesamthörverlust von 99% die Hörver minderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthörverlust quantifizierbar sei (vorstehend E. 3).
In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass d ie in den ORL-Exper tenrichtlinien enthaltene
Regelung den besonderen Umständen bei höchstgradig
Schwerhörigen ungenügend Rechnung trägt. S ie schliesst die Gruppe von Hörbehinderte n
mit einem Gesamth örverlust von 91% bereits von vorneherein von
einer vorzeitige n Versorgung aus , und dies selbst dann, wenn andere ,
für das Hörvermögen relevante Kriterien sich vor Ablauf von 6 Jahren wesentlich
verschlechter t hab e n. In diesem Zusammenhang erscheinen insbe sondere die Ausführungen von Dr. med. Y.___ schlüssig, wonach die Hörverminderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthör verlust quantifizierbar ist und daher andere Kriterien zum Nachweis der Ver schlechterung in den Vordergrund treten . Die - zwar auf hochgradig Schwerhö rige nunmehr angepasste - Regelung erweist sich daher für höchstgradig Schwerhörige nicht als sachgerecht und bildet keine überzeugende Konkreti sierung der Vorgabe von Ziff. 5.07 HVI-Anhang KHMI , wonach bei einer we sentlichen Verschlechterung des Hörvermögens ein Anspruch auf vorzeitige Kostengutsprache besteht.
Damit erscheint es geboten, von der Verwaltungs - we i sung abzuweichen.
Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. Y.___ ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der
- bei höchstgra diger Schwerhörigkeit sehr relevanten - Verschlechterung im Sprachaudio gramm eine wesent liche Verschlechterung im Sinne von Ziff. 5.07 HVI-Anhang KHMI vorliegt. Das Erfordernis der Verschlechterung des Hörverlustes um 10 Prozentpunkte
tritt hingegen als Kriterium zur Konkretisierung der wesentlichen Verschlechterung in den Hintergrund . Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der Anspruch auf vorzeitige Kostengutsprache gutzuheissen ist. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vorzeitige Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01231
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
8. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1988, leidet seit Kindheit an höchstgradiger Schwerhörigkeit beidseits ( Urk. 6/62/2). Mit Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Januar 2012 wurde ihm Gutspra che für eine Hörgerätepauschale erteilt ( Urk. 6/63). Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 ( Urk. 6/75) ersuchte er um Kostengutsprache für eine vorzeitige Hörgerä teversorgung (Urk. 6/75). Nach erfolgten Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 26. August 2015 (Urk. 6/78) mit, dass die Verschlechterung des Gesamthörverlustes von mindestens 10 % nicht erreicht und die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Hörgeräteversor gung nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2015 Einw ä nd e ( Urk. 3 = Urk. 6/79). Am
4. November 2015 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 6/82 ). 2.
Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
30. November 2015 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu r vorzeiti gen Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale zu verpflichten (Urk. 1). In ihrer Vernehm lassung vom
21. Januar 2016 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
7. Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1. 2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All - gemei nen Teil des Sozialversicherungsgesetzes; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 3
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1. 4
Gemäss Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2015 bzw. 2016, Ziff. 5.07 HVI-Anhang , sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzuge ben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Ein früherer Ersatz der Hör geräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Die Pauschale für eine monaurale Ver sorgung beträgt CHF 840.-- und für eine binaurale Versorgung CHF 1‘650. , jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten.
Randziffer
2046 hält sodann fest, dass für eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages vor Ablauf von 6 Jahren die in den ORL-Expertenrichtlinien definierte Verschlechterung des prozentua len Hörverlustes erreicht sein muss. 1. 5
Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesell schaft für Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Darin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die technische Ausrüstung umschrieben (Ziffer 2), die gesetz lichen Grundlagen und weitere Voraussetzungen dargelegt (Ziffer 3) sowie Richtlinien für die Expertentätigkeit für Erwachsene (Ziffer 4) sowie Kinder und Jugendliche aufgestellt (Ziffer 5). Unter dem Titel Expertentätigkeit für Er wachsene, Erstexpertise, wird festgehalten, dass die IV einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hör ver lust mindestens 20 % beträgt (Ziffer 4.1.1.). Der Gesamt-Hörverlust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm. Im Tonaudio gramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual be rechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhörverlust pro Ohr nach Sozialindex (Deutsch) oder Fournier (Französisch) prozentual nach einer im An hang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Gesamt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziffer 4.1.2.). Ferner sieht die Richtlinie vor, dass bei Nichterreichen des für eine IV-Vergütung erforderlichen Hörverlustes (HV) von 20 % gemäss Ziff. 4.1.1. für Personen, welche auf ein Hörgerät angewiesen sind und einen Gesamthörverlust zwischen 15-20 % aufweisen, Zusatz-Kriterien geprüft wer den, das sind Hochtonabfall und Verstehen im Störgeräusch (Ziffer 4.1.4.). Im Anhang 6 werden die Verfahren der Tonaudiometrie und ihre Varianten sowie die Berechnungsmethoden, die praktische Durchführung und die Bewertungs kriterien der Sprachaudiometrie dargelegt (Ziffern 6.1. und 6.2.) und eine Ta belle zur Berechnung des prozentualen Hörverlustes angeführt (Ziffer 6.4).
Randziffer 2037 KHMI verweist auf die ab 1. Juli 2011 geltenden ORL-Ex - perten richtlinien und verankert diese damit auf Weisungsstufe. 1.6
Während Ziffer 4.2 der ORL- Expertenrichtlinien in der Fassung von 2011 eine vorzeitige Neuversorgung nur dann vorsah, wenn der Gesamt-Hörverlust um mehr als 20 Prozent punkte zugenommen hat, wurde dieser Wert in der per
1. Januar 2016 angepassten Version auf 15 Prozentpunkte gesenkt. Ausserdem wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass bei hochgradig Schwerhörigen, welche gemäss letzter Expertise einen Gesamthörverlust von mindestens 60 % aufwiesen, für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversor gung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte genügt. 1.7
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass ein vorzeitiger Beitrag nur gewährt werden könne, wenn bei einem Gesamthör verlust von bisher mindestens 60 % sich laut ärztlicher Expertise der Gesamt hörverlust um 10 Prozentpunkte verschlechtert habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn angesichts des bestehenden Gesamthörver lust es von 99 % eine Verschlechterung des Gesamthörverlustes von mindestens 10 % nicht erreicht werden könne, bestehe aufgrund des Fehlens dieser Vo raussetzung daher kein Anspruch auf eine vorzeitige Kostengutsprache ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die ihm im Jahre 2012 zugesproche nen Hörgeräte erfüllten ihren Nutzen nicht mehr, da sich die Sprachverständ lichkeit bei ihm drastisch verschlechtert habe. Er habe grosse Mühe, sich zu verständigen und habe bemerkt, wie er damit begonnen habe, sich durch die erschwerte Kommunikation in der Umwelt zu isolieren. Bei seinem Gebrechen handle es sich um eine hochgradige Schwerhörigkeit, die mit einem Hörverlust von m ehr als 99 % einhergehe. Die 10 %-Regelung sei bei ihm nicht anwendbar, da bereits eine Verschlechterung des Gesamthörverlustes um ein Prozent zur totalen Taubheit führen würde. Eine Verschlechterung sei aber dennoch festge stellt worden, da sich das Sprachverständnis eindrücklich verschlechtert habe . Mithin liege eine Lücke im Regelwerk der Invalidenversicherung vor ( Urk. 1, Urk. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine vorzei tige Auszahlung des Pauschalbetrages für eine Versorgung mit Hörgeräten. 3.
Dr. med. Y.___ , FMH für Otorhinolaryngologie, ermittelte in seiner Expertise vom 18. August 2015 ( Urk. 6/77) einen im Vergleich zur Untersu chung vom 26. Januar 2012 ( Urk. 6/62) unveränderten Gesamt-Hörverlust von 99 % (Reintonaudiogramm rechts/links 96%/100%, Hörverlust Sprachaudio gramm rechts/links 100%/100%; Ziff.
2) und damit einen Anspruch auf eine bi naurale Versorgung ( Ziff. 3). Zum Befund ( Ziff. 7)
hielt Dr. Y.___ fest, dass das Ver stehen trotz neuen Hörgeräten i m Januar 2012 wieder zunehmend schlechter geworden sei, der Beschwerdeführer höre zwar, verstehe aber nicht.
Die vorzeitige Wiederversorgung ( Ziff.
6) betreffend gab Dr. Y.___ an, dass der Gesamthörverlust mit 99 % zwar wieder gleich sei. Aber die Ver schlechterung im Sprachaudiogramm sei vorhanden und bei höchstgradiger Schwerhörigkeit sehr relevant. Beispielsweise sei bei Einsilbern links das Hör verständnis bei 105 dB von 50% auf 15 % vermindert. Damit sei die Hörver minderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthörverlust quantifizierbar ( Urk. 6/77/3). 4.
Das Kreisschreiben hält in Ziff. 5.07 HVI
einleitend lediglich fest, dass eine „we sentliche Veränderung“ der Hörfähigkeit einen Anspruch auf vorzeitige Kosten gutsprache begründet. Erst Randziffer 2046 KHMI konkretisiert dies mit einem Verweis auf den prozentualen Hörverlust gemäss ORL- Expertenr ichtlinien als massgebendes Kriterium (vorstehend E. 1.3-1.4) . In Ziffer 4.2 de r revidierten ORL-Expertenlinien wurden die Anforderungen an eine vorzeitige Neuversor gung für hochgradig Schwerhörige (ab 60% Gesamthörverlust) gesenkt , indem hier eine Verschlechterung um 10 Prozentpunkte (statt um 15 Prozentpunkte) bereits genüg t (vorstehend E. 1.5-1.6) . Keine Sonderregelung findet sich hinge gen für höchstgradig Schwerhörige, bei welchen ab einem bestehenden Gesamt hörverlust von 91% eine Verschlechterung um 10 Prozentpunkte von vorneher ein rechnerisch ausgeschlossen ist. Dr. med. Y.___ führte aus, dass eine Verschlechterung im Sprachaudiogramm bei höchstgradiger Schwerhörigkeit sehr relevant sei, und dass bei einem Gesamthörverlust von 99% die Hörver minderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthörverlust quantifizierbar sei (vorstehend E. 3).
In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass d ie in den ORL-Exper tenrichtlinien enthaltene
Regelung den besonderen Umständen bei höchstgradig
Schwerhörigen ungenügend Rechnung trägt. S ie schliesst die Gruppe von Hörbehinderte n
mit einem Gesamth örverlust von 91% bereits von vorneherein von
einer vorzeitige n Versorgung aus , und dies selbst dann, wenn andere ,
für das Hörvermögen relevante Kriterien sich vor Ablauf von 6 Jahren wesentlich
verschlechter t hab e n. In diesem Zusammenhang erscheinen insbe sondere die Ausführungen von Dr. med. Y.___ schlüssig, wonach die Hörverminderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthör verlust quantifizierbar ist und daher andere Kriterien zum Nachweis der Ver schlechterung in den Vordergrund treten . Die - zwar auf hochgradig Schwerhö rige nunmehr angepasste - Regelung erweist sich daher für höchstgradig Schwerhörige nicht als sachgerecht und bildet keine überzeugende Konkreti sierung der Vorgabe von Ziff. 5.07 HVI-Anhang KHMI , wonach bei einer we sentlichen Verschlechterung des Hörvermögens ein Anspruch auf vorzeitige Kostengutsprache besteht.
Damit erscheint es geboten, von der Verwaltungs - we i sung abzuweichen.
Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. Y.___ ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der
- bei höchstgra diger Schwerhörigkeit sehr relevanten - Verschlechterung im Sprachaudio gramm eine wesent liche Verschlechterung im Sinne von Ziff. 5.07 HVI-Anhang KHMI vorliegt. Das Erfordernis der Verschlechterung des Hörverlustes um 10 Prozentpunkte
tritt hingegen als Kriterium zur Konkretisierung der wesentlichen Verschlechterung in den Hintergrund . Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der Anspruch auf vorzeitige Kostengutsprache gutzuheissen ist. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vorzeitige Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens