Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren am 1 7. April 2006, leidet an einer Trisomie 21 mit muskulärer Hypotonie und Entwicklungsrückstand .
Am 8. respektive 2 3. Mai 2007 wurde er deshalb erstmals von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemel det (Urk. 6/1, Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten daraufhin päda go gisch-therapeutische und me dizinische Massnahmen, Kostengutsprachen für Kommunikationsgeräte sowie nach erstmaliger Abweisung auch eine Hilflosen ent schädigung, zuletzt eine sol che mittleren Grades, zu (Urk. 6/15, Urk. 6/22, Urk. 6/30, Urk. 6/35, Urk. 6/41, Urk. 6/51, Urk. 6/56, Urk. 6/59, Urk. 6/65, Urk. 6/67,
Urk. 6/80). 1.2
Am 9. Februar 2015 beantragte
Dr. med. A.___
sinngemäss Kostengut spra che für die Behandlung der nun beim Versicherten ebenfalls di agnosti zier ten Autismus-Spektrum-Störung (Urk. 6/71).
Nach durchgeführtem Vorbescheidve rfahren (Urk. 6/87, Urk. 6/90) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2015 (Urk. 6/94 = Urk.
2) einen An spruch auf Kostengutsprac he für medizinische Massnahmen . 2.
Die Eltern des Versicherten erhoben am 2 3. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2015 (Urk.
2) und beantragten sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei dem Versicherten Kostengutsprache für medizi nische Massnahmen aufgrund der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung gemäss Ziff. 405 GgV -Anhang zu erteilen (Urk. 1 S. 1 ff.). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2016 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern des Versicherten am 2 7. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen
Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung,
IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Die Ge burts gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehraus gaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Mass nahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2
Nach Ziff. 405 GgV -Anhang zählen zu den Geburtsgebrechen auch Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr er kennbar waren.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, in der hier anwendbaren Fassung vom
1. Januar 2015; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) die Voraussetzungen der Leis tungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. Danach sind hin reichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn bis zum vollendeten fünften Lebensjahr „krankheitsspezifische, therapiebedürf tige Symptome“ erkennbar waren (Rz 405 KSME). Das Bundesgericht hielt hier zu fest, dass es nach der Konzeption der GgV, namentlich auch im Vergleich mit Ziff. 404 ihres Anhangs, jedoch nicht erforderlich ist, dass die Symptomatik vor dem fünften Geburtstag so spezifisch ausgebildet war, dass gestützt darauf bereits damals die definitive Diagnose hätte gestellt werden können. Ziff. 405 GgV -Anhang will sicherstellen, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit derjenigen bei Vollendung des fünften Lebensjahres identisch ist. Hinrei chende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, be steht schon dann, wenn bis zum fünften Geburtstag autismustypische Befunde verzeichnet wurden. Anhand dieser muss zum einen festgestanden haben, dass überhaupt eine (differentialdiagnostisch noch nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fach medizinischen Sinn vorlag; zum anderen müssen die damaligen Befunde in die spätere definitive Diagnose einfliessen. Nach dem Gesagten sollten zur spä te ren Diagnose beitragende Symptome wenigstens ansatzweise vor Vollendung des fünften Lebensjahres dokumentiert gewesen sein. Nachträg liche Arztberichte können für die rechtzeitige Erkennbarkeit einer Autismus-Spektrum-Störung so weit beweisend sein, als sie an Befunde vor dem fünften Geburtstag anknüp fen, diese bestätigen und (im Hinblick auf die Diagnose) spe zifizieren. Das trifft nicht zu auf ärztliche Einschätzungen, mit welchen frühere Beobachtungen, die damals gar noch nicht als Ausdruck einer Entwicklungs störung begriffen worden sind, erst vor dem Hintergrund späterer Erkenntnisse als diagnostisch bedeut sam interpretiert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 2
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 7. April 2006, leidet an einer Trisomie 21 mit muskulärer Hypotonie und Entwicklungsrückstand .
Am 8. respektive 2 3. Mai 2007 wurde er deshalb erstmals von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemel det (Urk. 6/1, Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten daraufhin päda go gisch-therapeutische und me dizinische Massnahmen, Kostengutsprachen für Kommunikationsgeräte sowie nach erstmaliger Abweisung auch eine Hilflosen ent schädigung, zuletzt eine sol che mittleren Grades, zu (Urk. 6/15, Urk. 6/22, Urk. 6/30, Urk. 6/35, Urk. 6/41, Urk. 6/51, Urk. 6/56, Urk. 6/59, Urk. 6/65, Urk. 6/67,
Urk. 6/80).
E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art.
E. 1.2 Nach Ziff. 405 GgV -Anhang zählen zu den Geburtsgebrechen auch Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr er kennbar waren.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, in der hier anwendbaren Fassung vom
1. Januar 2015; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) die Voraussetzungen der Leis tungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. Danach sind hin reichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn bis zum vollendeten fünften Lebensjahr „krankheitsspezifische, therapiebedürf tige Symptome“ erkennbar waren (Rz 405 KSME). Das Bundesgericht hielt hier zu fest, dass es nach der Konzeption der GgV, namentlich auch im Vergleich mit Ziff. 404 ihres Anhangs, jedoch nicht erforderlich ist, dass die Symptomatik vor dem fünften Geburtstag so spezifisch ausgebildet war, dass gestützt darauf bereits damals die definitive Diagnose hätte gestellt werden können. Ziff. 405 GgV -Anhang will sicherstellen, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit derjenigen bei Vollendung des fünften Lebensjahres identisch ist. Hinrei chende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, be steht schon dann, wenn bis zum fünften Geburtstag autismustypische Befunde verzeichnet wurden. Anhand dieser muss zum einen festgestanden haben, dass überhaupt eine (differentialdiagnostisch noch nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fach medizinischen Sinn vorlag; zum anderen müssen die damaligen Befunde in die spätere definitive Diagnose einfliessen. Nach dem Gesagten sollten zur spä te ren Diagnose beitragende Symptome wenigstens ansatzweise vor Vollendung des fünften Lebensjahres dokumentiert gewesen sein. Nachträg liche Arztberichte können für die rechtzeitige Erkennbarkeit einer Autismus-Spektrum-Störung so weit beweisend sein, als sie an Befunde vor dem fünften Geburtstag anknüp fen, diese bestätigen und (im Hinblick auf die Diagnose) spe zifizieren. Das trifft nicht zu auf ärztliche Einschätzungen, mit welchen frühere Beobachtungen, die damals gar noch nicht als Ausdruck einer Entwicklungs störung begriffen worden sind, erst vor dem Hintergrund späterer Erkenntnisse als diagnostisch bedeut sam interpretiert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 2
E. 2 Die Eltern des Versicherten erhoben am 2 3. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2015 (Urk.
2) und beantragten sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei dem Versicherten Kostengutsprache für medizi nische Massnahmen aufgrund der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung gemäss Ziff. 405 GgV -Anhang zu erteilen (Urk. 1 S. 1 ff.). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2016 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern des Versicherten am 2 7. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 GgV).
Dispositiv
- März 2014 E. 2.3-2.4). 1.3 Gemäss den Richtlinien des ICD-10 (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorga ni sation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
- Auflage, Bern 2014, S. 344 ff.) wird unterschieden zwischen einem frühkindlichen Au tismus (ICD-10 F84.0) und einem atypischen Autismus (ICD-10 F84.1). Der aty pische Autismus unterscheidet sich vom frühkindlichen Autismus entweder dadurch, dass die beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem dritten Lebensjahr manifest wird, oder durch eine unvollständige Symptomatik. Dies trifft zu, wenn nicht in allen drei diagnostischen Bereichen (Auffälligkeiten in den wechselseitigen so zia len Interaktionen oder der Kommunikation, eingeschränk tes, stereotyp repe ti tives Verhal ten) Symptome nachweisbar sind . Mit Ziff. 405 GgV -Anhang hat der Verordnungsgeber aufgrund des weit gefassten Begriffs „Autismus-Spek trum-Störungen“ auch diese leichtere Form in die Liste der Ge burtsgebrechen eingeschlossen, weswegen dort keine allzu hohen Anforderun gen an die Erkenn barkeit gestellt werden dürfen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 2
- März 2014 E. 3.3.1) .
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Geburtsgebrechen nach Ziff. 405 GgV -Anhang vorliege. Es entstehe das Bild eines Kindes, das im Rahmen seiner schweren psychomotorischen Retardierung die gegebenen Mög lichkeiten zur Kommunikation und sozialen Interaktion gut nutze. Die Kosten für die Physio- sowie Psychotherapie könnten daher nicht übernommen werden. Ferner sei eine Kostenübernahme auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG möglich, da die Therapien im Sinne der Leidensbehandlung - unabhängig vom Einglie de rungsgedanken - notwendig seien (S. 1 f.). 2.2 Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Stand punkt ( Urk. 1), dass ein frühkindlicher Autismus zwar erst im Alter von zirka acht J ahren diagnostiziert worden sei. E indeutige Symptome für eine Autismus-Spek trum-Störung seien allerdings bereits vor dem fünften Lebensjahr erkenn bar gewesen (S. 1). Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsge brechens nach Ziff. 405 GgV -Anhang seien daher erfüllt (S. 3). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 405 GgV -Anhang erfüllt sind.
- 3.1 Mit Bericht vom 2
- April 2009 ( Urk. 6/48 = Urk. 3/2 ) informierte B.___ , dipl. Logopädin, über die erfolgte Sprachabklärung, wobei eine allgemeine Entwicklungsverzögerung zu beobachten gewesen sei. Die Sprach entwicklung des zweisprachig (Deutsch, Finnisch) aufgewachsenen Versicherten entspreche derzeit der allgemeinen Entwicklung. Die Weiter füh rung der heilpädagogischen Frühförderung sowie der Physiotherapie sei ange zeigt, um den Versicherten in der Spiel entwicklung, im Sprach erwerb und in der Motorik zu unterstützen. Eine zusätzliche logopädische The rapie sei derzeit nicht indiziert (S. 2).
- 2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte mit Bericht vom 1
- Januar 2010 ( Urk. 6/38) eine Trisomie 21 ohne weitere Fehl bildungen. Die Prognose sei besserungsfähig. Der Versicherte sei in allen Be rei chen der alltäglichen Verrichtungen auf grosse Hilfe angewiesen (S. 1 ff.).
- 3 D er von D.___ , dipl. Heilpädagogin, erstellte Übergabeb ericht der Heil pädagogischen Früherziehung vom 3
- Juni 2010 ( Urk. 6/85/2-3) beschreibt den Versicherten als einen liebenswürdigen, neugierigen und fröhlichen Kna ben. In der Kindergruppe freue er sich über die anderen Kinder, beobachte sie und suche deren Nähe. Mit seiner Schwester sei ein beginnendes Zusammen spiel zu beobachten. Er könne längere Zeit alleine verweilen, so schaue er bei spielsweise Bücher an, spiele mit Wasser Behälterspiele oder spiele Einlege puzzle . Der Versicherte äussere seine Bedürfnisse mit Lauten, Zeigen, Mimik und wenig Gestik (S. 1) . E in klares Kommunikationsbedürfnis sowie In teresse sei en sichtbar und ein triangulärer Blickkontakt sei vorhanden , weshalb e ine logopädische Therapie sinnvoll erscheine (S. 2). 3.4 Mit Bericht vom 1
- April 2011 ( Urk. 6/45) bestätigte Dr. C.___ die bisher ge stellte Diagnose. Dabei gab er an, dass kein Geburtsgebrechen g emäss GgV vor liege, da das Down- Syndrom nicht als G eburtsgebrechen anerkannt werde. Beim Versicherten liege als Folge des Down- Syndroms e ine geistige Behinde rung vor , weshalb er seit Geburt stuhl- und urininkontinent sei (S. 1, S. 5 ). 3.5 Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendmedizin, E.___ , informierte mit Bericht vom
- September 2014 ( Urk. 3/4) über die erfolgte Untersuchung des Versicherten mit dem ADOS-Modul 1 aufgrund des Verdachts einer autistischen Störung. Dr. A.___ gab an, dass beide Werte der von den Eltern sowie d er Leh rer in ausgefüllten Fragebö gen zur Sozialen Kommunikation-Au tismus-Screening über dem cut -off lägen (S. 2). Mit Schreiben vom
- Februar 2015 ( Urk. 6/71) informierte Dr. A.___ die Beschwerdegegnerin über die von ihm bei dieser Untersuchung diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung .
- 6 Mit Bericht vom 1
- Februar 2015 ( Urk. 6/74/4-6) hielt Dr. A.___ als Diag nosen ein Down-Syndrom sowie einen atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) fest, welcher erstmals am
- September 2014 diagnostiziert worden sei (S. 1 Ziff. 1.1). D as Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV -Anhang sei ausgewiesen. Der Gesund heit s zustand sei besserungsfähig (S. 2 Ziff. 1.3-1.4). Es sei eine deutliche Entwick lungsverzögerung zu beobachten. Zudem bestünden ausgeprägte autis tische Symp tome. Der Versicherte habe kaum Kontakt zu gleichaltrigen Kindern und es fänden kaum Interaktionen mit der älteren Schwester statt (S. 2 f. Ziff. 2.3). Mit ergänzendem Schreiben vom
- Juli 2015 ( Urk. 6/82) informierte Dr. A.___ , dass er sich bezüglich der sozialen Auffälligkeiten des Versicherten auf die Schilderungen der Eltern abstütze. Es lägen keine früheren Berichte vor, welche diese Aussagen belegen würden. Für ihn stehe allerdings ausser Zweifel, dass die Symptome spätestens ab dem Alter von drei Jahren aufgetreten seien, wenn man auch bei geistig behinderten Kindern ein soziales Interesse an anderen Kindern erwarten könne.
- 7 Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 2
- August 2015 ( Urk. 6/85/1) aus , dass er den Versicherten kenne, seit dieser achtzehn Monate alt sei. D e s sen Sozial verhalten sei ihm im Vergleich zu anderen Kindern mit Down-Syndrom nicht speziell aufgefallen . Beim Versicherten sei e inzig die Sprachentwicklung stark verzögert gewesen.
- 8 Dr. med. F.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungna hme vom
- September 2015 an, dass das Bild eines Kindes entstehe, das im Rahmen seiner schweren psycho motorischen Retardierung die gegebenen Möglichkeiten zur Kommunikation und sozialen Interaktion gut nutze. Eine autistische Störung kö nne nicht nach vollzogen werden, weshalb ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 405 GgV -Anhang nicht ausgewiesen sei . Am
- September 2015 führte Dr. F.___ ergänzend aus, dass daher die Kosten der Physio- sowie Psychotherapie nicht übernommen werden könnten. Sodann könnten beide Therapien auch nicht aufgrund von Art. 12 IVG übernommen werden, da sie im Sinne der Leidensbehandlung - un abhängig vom Eingliederungsgedanken - notwendig seien ( Urk. 6/89 S. 3 f.).
- 4.1 Vorliegend wurde d ie Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (atypischer Autismus nach ICD-10 F84.1) erstmals am
- September 2014 und somit nach Vollendung des fünften Lebensjahres des im April 2006 geborenen Versicherten gestellt. Dr. A.___ gab dabei an, dass er den Versicherten seit dem 2
- Juni 2014 betreue ( Urk. 3/4 S. 1). In diesem Zeitpunkt war dieser bereits acht Jahre alt , weshalb die Diagnosestellung durch Dr. A.___ alleine nicht ausreicht , um das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV -Anhang anzuerkennen (vgl. vorstehend E. 1.2) . D ie frühkindliche Anamnese aufgrund der übrigen Berichte lässt sodann keine eindeutigen autismustypische n Symptome erkennen , woran der Bericht von Dr. A.___ anknüpfen könnte . Dies stellte im Übrigen selbst Dr. A.___ fest (vgl. Urk. 6/82). So hielt Dr. C.___ – welcher den Versicherten behand elt , seit dieser achtzehn Monate alt ist – fest, dass ausser der Trisomie 21 keine weitere n Fehlbildungen bestünden, kein Geburtsgebrechen ausgewiesen und das Sozialverhalten des Versicherten im Vergleich zu anderen Kindern mit Trisomie 21 nicht speziell aufgefallen sei ( Urk. 6/38, S. 1 Ziff. 2 , S. 3; Urk. 6/45 S. 1 Ziff. 1.3, S. 5; Urk. 6/85/1 ). Es wird zwar eine ausge prägte Sprachentwick lungsretardierung erwähnt, welche allerdings auf demsel ben Niveau wie die all gemeine Retardierung sei ( Urk. 6/48 S. 2). Bei der erstma ligen Abklärung für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensiv pflegezuschlag im Juni 2008 war der Versicherte zwei Jahre und zwei Monate alt. Der diesbezügliche Bericht beschreibt einen fröhlichen Jungen, der gerne auch mit anderen Kindern spiele ( Urk. 6/18 S. 2). Den nachfolgenden Ab klärungsberichten ist seither keine wesentliche Veränderung der Situation zu entnehmen ( Urk. 6/32 S. 3, Urk. 6/40 S. 3, Urk. 6/58 S. 3, Urk. 6/79 S. 4). Auch der Bericht der Heilpädagogischen Früherziehung vom Juni 2010 – der Versicherte war in diesem Zeitpunkt vier Jahre und zwei Monate alt - be schreibt einen liebenswürdigen, neugierigen und fröhlichen Knaben, der sich über die anderen Kindern freue und deren Nähe suche. M it seiner Schwester sei ein beginnendes Zusammenspiel zu beobachten. Der Bericht weist zudem auf ein klares Kommunikationsbedürfnis seitens des Versicherten hin ( Urk. 6/85/2-3 S. 1 f.). Selbst seine Eltern erwähnten in ihrem im Mai 2011 eingereichten Gesuch für eine Kommunikationshilfe ein ausge prägtes Mitteilungsbedürfnis des Versicherten , wobei er alles daran setze, um mit den Mitmenschen in Kontakt zu treten ( Urk. 6/50 S. 1). Gestützt auf die vor liegenden Akten erscheint demnach die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. F.___ ( vgl. Urk. 6/89 S. 3 f.) als nachvollziehbar. Da i m Alter von fünf Jahren (April 2011) nebst der Trisomie 21 überhaupt noch keine andere Beein trächtigung in Frage stand , ist das Vorliegen des Geburtsgebrechen s nach Ziff. 405 GgV -An hang zu verneinen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_ 682/2012 vom
- Mai 2013 E. 3.3 .3 ). 4.2 Es stellt sich alsdann die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 IVG erfüllt sind. Danach haben Versicherte bis zum vollendeten 2
- Altersjahr Anspruch auf medizini sche Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbe reich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Art. 12 Abs. 1 IVG). Hierzu gilt es zu erwähnen, dass d ie Physiotherapie bei einem an Trisomie 21 mit musku lärer Hypotonie leidenden Kind für die Leidensbehandlung an sich notwendig ist , wobei der Eingliederungsgedanke klar im Hintergrund steht. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die beantragte Psychotherapie (vgl. Urk. 6/74/4-6 S. 3 Ziff. 2.7) unmittelbar auf die Eingliederung richtet . E ine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 IVG ist daher eben falls zu verneinen . 4.3 D ie Eltern des Versicherten sind indessen darauf aufmerksam zu machen , dass die Trisomie 21 auf den
- März 2016 in den Anhang- GgV aufgenommen und d emnach als Geburtsgebrechen gelten wird (zukünftige Ziff. 489 GgV -An hang). Dadurch übernimmt die Invalidenversicherung alle notwendigen medizi nischen Behandlungen, die mit der Trisomie 21 einhergehen, insbesondere auch von Mus kelschwäche und wegen Oligophrenie. Dabei handelt es sich zumeist um Physio- und teilweise um Psychotherapien (vgl. Medienmitteilung des Bun desrates vom
- Februar 2016, www.news.admin.ch , zuletzt besucht am 1
- Februar 2016). Die vorliegend beim Versicherten diagnostizierte Triso mie 21 ist offensichtlich un be stritten, wurd en gestützt darauf auch bereits Leistungen zugesprochen ( vgl. Urk. 6/22, Urk. 6/35, Urk. 6/41, Urk. 6/51 , Urk. 6/56, Urk. 6/59, Urk. 6/65, Urk. 6/67, Urk. 6/80; vgl. auch Feststellungs blatt für den Beschluss vom
- September 2015, Urk. 6/89 S. 2 oben ) . Den Eltern wäre demnach zu emp feh len, baldmöglichst bei der Be schwerdegegnerin ein erneutes Gesuch um Kosten übernahme für die geplanten Therapien gestützt auf die diagnostizierte Trisomie 21 einzureichen. 4.4 Zu sammenfassend ist das Vorliegen krankheitstypischer Symptome einer Autis mus-Spektrum-Störung im Sinne von Ziff. 405 GgV -Anhang vor Vollendung des fünften Lebens jahr es nicht mit dem Beweisgrad der überwiegend en Wahr scheinlichkeit dargetan, weshalb das besagte Geburtsgebrechen nicht ausge wie sen ist. Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 IVG. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Eltern des Versicherten aufzuer legen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01216 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil
vom
17. Februar 2016 in Sachen X.___, geb. 2006 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren am 1 7. April 2006, leidet an einer Trisomie 21 mit muskulärer Hypotonie und Entwicklungsrückstand .
Am 8. respektive 2 3. Mai 2007 wurde er deshalb erstmals von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemel det (Urk. 6/1, Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten daraufhin päda go gisch-therapeutische und me dizinische Massnahmen, Kostengutsprachen für Kommunikationsgeräte sowie nach erstmaliger Abweisung auch eine Hilflosen ent schädigung, zuletzt eine sol che mittleren Grades, zu (Urk. 6/15, Urk. 6/22, Urk. 6/30, Urk. 6/35, Urk. 6/41, Urk. 6/51, Urk. 6/56, Urk. 6/59, Urk. 6/65, Urk. 6/67,
Urk. 6/80). 1.2
Am 9. Februar 2015 beantragte
Dr. med. A.___
sinngemäss Kostengut spra che für die Behandlung der nun beim Versicherten ebenfalls di agnosti zier ten Autismus-Spektrum-Störung (Urk. 6/71).
Nach durchgeführtem Vorbescheidve rfahren (Urk. 6/87, Urk. 6/90) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2015 (Urk. 6/94 = Urk.
2) einen An spruch auf Kostengutsprac he für medizinische Massnahmen . 2.
Die Eltern des Versicherten erhoben am 2 3. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2015 (Urk.
2) und beantragten sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei dem Versicherten Kostengutsprache für medizi nische Massnahmen aufgrund der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung gemäss Ziff. 405 GgV -Anhang zu erteilen (Urk. 1 S. 1 ff.). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2016 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern des Versicherten am 2 7. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen
Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung,
IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Die Ge burts gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehraus gaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Mass nahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2
Nach Ziff. 405 GgV -Anhang zählen zu den Geburtsgebrechen auch Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr er kennbar waren.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, in der hier anwendbaren Fassung vom
1. Januar 2015; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) die Voraussetzungen der Leis tungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. Danach sind hin reichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn bis zum vollendeten fünften Lebensjahr „krankheitsspezifische, therapiebedürf tige Symptome“ erkennbar waren (Rz 405 KSME). Das Bundesgericht hielt hier zu fest, dass es nach der Konzeption der GgV, namentlich auch im Vergleich mit Ziff. 404 ihres Anhangs, jedoch nicht erforderlich ist, dass die Symptomatik vor dem fünften Geburtstag so spezifisch ausgebildet war, dass gestützt darauf bereits damals die definitive Diagnose hätte gestellt werden können. Ziff. 405 GgV -Anhang will sicherstellen, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit derjenigen bei Vollendung des fünften Lebensjahres identisch ist. Hinrei chende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, be steht schon dann, wenn bis zum fünften Geburtstag autismustypische Befunde verzeichnet wurden. Anhand dieser muss zum einen festgestanden haben, dass überhaupt eine (differentialdiagnostisch noch nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fach medizinischen Sinn vorlag; zum anderen müssen die damaligen Befunde in die spätere definitive Diagnose einfliessen. Nach dem Gesagten sollten zur spä te ren Diagnose beitragende Symptome wenigstens ansatzweise vor Vollendung des fünften Lebensjahres dokumentiert gewesen sein. Nachträg liche Arztberichte können für die rechtzeitige Erkennbarkeit einer Autismus-Spektrum-Störung so weit beweisend sein, als sie an Befunde vor dem fünften Geburtstag anknüp fen, diese bestätigen und (im Hinblick auf die Diagnose) spe zifizieren. Das trifft nicht zu auf ärztliche Einschätzungen, mit welchen frühere Beobachtungen, die damals gar noch nicht als Ausdruck einer Entwicklungs störung begriffen worden sind, erst vor dem Hintergrund späterer Erkenntnisse als diagnostisch bedeut sam interpretiert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 2 1. März 2014 E. 2.3-2.4). 1.3
Gemäss den Richtlinien
des ICD-10 (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorga ni sation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage, Bern 2014, S.
344 ff.) wird unterschieden zwischen einem frühkindlichen Au tismus (ICD-10 F84.0) und einem atypischen Autismus (ICD-10 F84.1). Der aty pische Autismus unterscheidet sich vom frühkindlichen Autismus entweder dadurch, dass die beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem dritten Lebensjahr manifest wird, oder durch eine unvollständige Symptomatik. Dies trifft zu, wenn nicht in allen drei diagnostischen Bereichen (Auffälligkeiten in den wechselseitigen so zia len Interaktionen oder der Kommunikation, eingeschränk tes, stereotyp repe ti tives Verhal ten) Symptome nachweisbar sind . Mit Ziff. 405 GgV -Anhang hat der Verordnungsgeber aufgrund des weit gefassten Begriffs „Autismus-Spek trum-Störungen“ auch diese leichtere Form in die Liste der Ge burtsgebrechen eingeschlossen, weswegen dort keine allzu hohen Anforderun gen an die Erkenn barkeit gestellt werden dürfen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 2 1. März 2014 E. 3.3.1) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Geburtsgebrechen nach Ziff. 405 GgV -Anhang vorliege. Es entstehe das Bild eines Kindes, das im Rahmen seiner schweren psychomotorischen Retardierung die gegebenen Mög lichkeiten zur Kommunikation und sozialen Interaktion gut nutze. Die Kosten für die Physio- sowie Psychotherapie könnten daher nicht übernommen werden. Ferner sei eine Kostenübernahme auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG möglich, da die Therapien im Sinne der Leidensbehandlung - unabhängig vom Einglie de rungsgedanken
- notwendig seien (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Stand punkt (Urk. 1), dass ein frühkindlicher Autismus zwar erst im Alter von zirka acht J ahren diagnostiziert worden sei. E indeutige Symptome für eine Autismus-Spek trum-Störung seien allerdings bereits vor dem fünften Lebensjahr erkenn bar gewesen (S. 1). Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsge brechens nach Ziff. 405 GgV -Anhang seien daher erfüllt (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 405 GgV -Anhang erfüllt sind. 3. 3.1
Mit Bericht vom 2 8. April 2009 (Urk. 6/48 = Urk. 3/2) informierte B.___, dipl. Logopädin, über die erfolgte Sprachabklärung, wobei eine allgemeine Entwicklungsverzögerung zu beobachten gewesen sei. Die Sprach entwicklung des zweisprachig (Deutsch, Finnisch) aufgewachsenen Versicherten entspreche derzeit der allgemeinen Entwicklung. Die Weiter füh rung der heilpädagogischen Frühförderung sowie der Physiotherapie sei ange zeigt, um den Versicherten in der Spiel entwicklung, im Sprach erwerb und in der Motorik zu unterstützen. Eine zusätzliche logopädische The rapie sei derzeit nicht indiziert (S. 2). 3. 2
Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte
mit Bericht vom 1 5. Januar 2010 (Urk. 6/38) eine Trisomie 21 ohne weitere Fehl bildungen. Die Prognose sei besserungsfähig. Der Versicherte sei in allen Be rei chen der alltäglichen Verrichtungen auf grosse Hilfe angewiesen (S. 1 ff.). 3. 3
D er von D.___, dipl. Heilpädagogin, erstellte Übergabeb ericht der Heil pädagogischen Früherziehung vom 3 0. Juni 2010 (Urk. 6/85/2-3) beschreibt den Versicherten als einen liebenswürdigen, neugierigen und fröhlichen Kna ben. In der Kindergruppe freue er sich über die anderen Kinder, beobachte sie und suche deren Nähe. Mit seiner Schwester sei ein beginnendes Zusammen spiel zu beobachten. Er könne längere Zeit alleine verweilen, so schaue er bei spielsweise Bücher an, spiele mit Wasser Behälterspiele oder spiele Einlege puzzle . Der Versicherte äussere seine Bedürfnisse mit Lauten, Zeigen, Mimik und wenig Gestik (S. 1) . E in klares Kommunikationsbedürfnis sowie In teresse sei en
sichtbar und ein triangulärer Blickkontakt sei vorhanden, weshalb e ine logopädische Therapie sinnvoll erscheine (S. 2). 3.4
Mit Bericht vom 1 5. April 2011 (Urk. 6/45) bestätigte Dr. C.___ die bisher ge stellte Diagnose. Dabei gab er an, dass kein Geburtsgebrechen g emäss GgV vor liege, da das Down- Syndrom nicht als G eburtsgebrechen anerkannt werde. Beim Versicherten liege als Folge des Down- Syndroms e ine geistige Behinde rung vor, weshalb er seit Geburt stuhl- und urininkontinent
sei (S. 1, S. 5). 3.5
Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendmedizin, E.___, informierte mit Bericht vom 4. September 2014 (Urk. 3/4) über die erfolgte Untersuchung des Versicherten
mit dem ADOS-Modul 1 aufgrund des Verdachts einer autistischen Störung.
Dr. A.___ gab an, dass beide Werte der von den Eltern sowie d er Leh rer in ausgefüllten Fragebö gen zur Sozialen Kommunikation-Au tismus-Screening über dem cut -off lägen (S.
2).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (Urk. 6/71)
informierte Dr. A.___ die Beschwerdegegnerin über die von ihm bei dieser Untersuchung diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung . 3. 6
Mit Bericht vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 6/74/4-6) hielt Dr. A.___ als Diag nosen ein Down-Syndrom sowie einen atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) fest, welcher erstmals am 4. September 2014 diagnostiziert worden sei (S. 1 Ziff. 1.1). D as Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV -Anhang sei ausgewiesen. Der Gesund heit s zustand sei besserungsfähig (S.
2 Ziff. 1.3-1.4). Es sei eine deutliche Entwick lungsverzögerung zu beobachten. Zudem bestünden ausgeprägte autis tische Symp tome. Der Versicherte habe kaum Kontakt zu gleichaltrigen Kindern und es fänden kaum Interaktionen mit der älteren Schwester statt (S. 2 f. Ziff. 2.3).
Mit ergänzendem Schreiben vom 9. Juli 2015 (Urk. 6/82) informierte Dr. A.___, dass er sich bezüglich der sozialen Auffälligkeiten des Versicherten auf die Schilderungen der Eltern abstütze. Es lägen keine früheren Berichte vor, welche diese Aussagen belegen würden. Für ihn stehe allerdings ausser Zweifel, dass die Symptome spätestens ab dem Alter von drei Jahren aufgetreten seien, wenn man auch bei geistig behinderten Kindern ein soziales Interesse an anderen Kindern erwarten könne. 3. 7
Dr. C.___
führte mit Schreiben vom 2 7. August 2015 (Urk. 6/85/1) aus, dass er den Versicherten
kenne, seit dieser achtzehn Monate alt sei. D e s sen
Sozial verhalten sei ihm im Vergleich zu anderen Kindern mit Down-Syndrom nicht speziell aufgefallen . Beim Versicherten sei e inzig die Sprachentwicklung stark verzögert gewesen. 3. 8
Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungna hme vom 4. September 2015 an, dass das Bild eines Kindes entstehe, das im Rahmen seiner schweren psycho motorischen Retardierung die gegebenen Möglichkeiten zur Kommunikation und sozialen Interaktion gut nutze. Eine autistische Störung kö nne nicht nach vollzogen werden, weshalb ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 405 GgV -Anhang nicht ausgewiesen sei . Am 8. September 2015 führte Dr. F.___ ergänzend aus, dass daher die Kosten der Physio- sowie Psychotherapie nicht übernommen werden könnten. Sodann könnten beide Therapien auch nicht aufgrund von
Art. 12 IVG übernommen werden, da sie im Sinne der Leidensbehandlung - un abhängig vom Eingliederungsgedanken - notwendig seien (Urk. 6/89 S. 3 f.). 4. 4.1
Vorliegend wurde d ie Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (atypischer Autismus nach ICD-10 F84.1) erstmals am 4. September 2014 und somit nach Vollendung des fünften Lebensjahres des im April 2006 geborenen Versicherten
gestellt. Dr. A.___ gab dabei an, dass er den Versicherten seit dem 2 0. Juni 2014 betreue (Urk. 3/4 S.
1). In diesem Zeitpunkt war dieser
bereits acht Jahre alt, weshalb die Diagnosestellung
durch Dr. A.___ alleine nicht ausreicht, um das Geburtsgebrechen Ziff. 405
GgV -Anhang anzuerkennen (vgl. vorstehend E. 1.2) .
D ie frühkindliche Anamnese aufgrund der übrigen Berichte
lässt sodann
keine
eindeutigen autismustypische n
Symptome erkennen, woran der Bericht von Dr. A.___ anknüpfen könnte . Dies stellte im Übrigen selbst Dr. A.___ fest (vgl. Urk. 6/82). So hielt Dr. C.___
– welcher den Versicherten behand elt, seit dieser achtzehn Monate alt ist
– fest, dass ausser der Trisomie 21 keine weitere n Fehlbildungen bestünden, kein Geburtsgebrechen ausgewiesen und das Sozialverhalten des Versicherten im Vergleich zu anderen Kindern mit Trisomie 21 nicht speziell aufgefallen sei
(Urk. 6/38, S. 1 Ziff. 2, S. 3; Urk. 6/45 S.
1 Ziff. 1.3, S.
5;
Urk. 6/85/1).
Es wird zwar eine ausge prägte Sprachentwick lungsretardierung erwähnt, welche allerdings auf demsel ben Niveau wie die all gemeine Retardierung sei (Urk. 6/48 S. 2). Bei der erstma ligen Abklärung für Hilflosenentschädigung
für Minderjährige und Intensiv pflegezuschlag im Juni 2008 war der Versicherte
zwei Jahre und zwei Monate alt. Der diesbezügliche Bericht beschreibt einen fröhlichen Jungen, der gerne auch mit anderen Kindern spiele (Urk. 6/18 S. 2). Den nachfolgenden
Ab klärungsberichten ist seither keine wesentliche Veränderung der Situation zu entnehmen (Urk. 6/32 S. 3, Urk. 6/40 S. 3, Urk. 6/58 S. 3, Urk. 6/79 S. 4). Auch der Bericht der Heilpädagogischen Früherziehung vom Juni 2010
– der Versicherte war in diesem Zeitpunkt vier Jahre und zwei Monate alt - be schreibt einen liebenswürdigen, neugierigen und fröhlichen Knaben, der sich über die anderen Kindern freue und deren Nähe suche. M it seiner Schwester sei ein beginnendes Zusammenspiel zu beobachten. Der Bericht weist zudem auf ein klares Kommunikationsbedürfnis seitens des Versicherten hin (Urk. 6/85/2-3 S. 1 f.). Selbst seine Eltern erwähnten in ihrem im Mai 2011 eingereichten
Gesuch für eine Kommunikationshilfe
ein ausge prägtes Mitteilungsbedürfnis des Versicherten, wobei er alles daran setze, um mit den Mitmenschen in Kontakt zu treten (Urk. 6/50 S. 1). Gestützt auf die vor liegenden Akten erscheint
demnach die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. F.___ (vgl. Urk. 6/89 S.
3 f.) als nachvollziehbar. Da i m Alter von fünf Jahren (April 2011) nebst der Trisomie 21 überhaupt noch keine andere Beein trächtigung in Frage stand,
ist das Vorliegen des Geburtsgebrechen s nach
Ziff. 405 GgV -An hang zu verneinen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts
9C_ 682/2012 vom
1. Mai 2013 E. 3.3 .3). 4.2
Es stellt sich alsdann die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 IVG erfüllt sind. Danach haben Versicherte bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf medizini sche Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbe reich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 IVG). Hierzu gilt es zu erwähnen, dass d ie Physiotherapie bei einem an Trisomie 21 mit musku lärer Hypotonie leidenden Kind für die Leidensbehandlung an sich notwendig ist, wobei der Eingliederungsgedanke klar im Hintergrund steht. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die beantragte Psychotherapie (vgl. Urk. 6/74/4-6 S.
3 Ziff. 2.7) unmittelbar auf die Eingliederung richtet .
E ine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 IVG ist daher eben falls zu verneinen . 4.3
D ie Eltern des
Versicherten
sind indessen darauf aufmerksam zu machen, dass die Trisomie 21 auf den
1. März 2016 in den Anhang- GgV aufgenommen und d emnach als Geburtsgebrechen gelten wird (zukünftige Ziff. 489 GgV -An hang). Dadurch übernimmt die Invalidenversicherung alle notwendigen medizi nischen Behandlungen, die mit der Trisomie 21 einhergehen, insbesondere auch von Mus kelschwäche und wegen Oligophrenie. Dabei handelt es sich zumeist um Physio- und teilweise um Psychotherapien (vgl. Medienmitteilung des Bun desrates vom 3. Februar 2016, www.news.admin.ch, zuletzt besucht am 1 2. Februar 2016). Die vorliegend beim Versicherten diagnostizierte Triso mie 21 ist offensichtlich un be stritten, wurd en
gestützt darauf auch bereits Leistungen zugesprochen (vgl. Urk. 6/22, Urk. 6/35, Urk. 6/41, Urk. 6/51, Urk. 6/56, Urk. 6/59, Urk. 6/65, Urk. 6/67, Urk. 6/80; vgl. auch Feststellungs blatt für den Beschluss vom 8. September 2015, Urk. 6/89 S.
2 oben) .
Den Eltern wäre demnach zu emp feh len, baldmöglichst bei der Be schwerdegegnerin
ein erneutes Gesuch um Kosten übernahme
für die geplanten Therapien gestützt auf die diagnostizierte Trisomie 21 einzureichen. 4.4
Zu sammenfassend ist das Vorliegen krankheitstypischer Symptome einer Autis mus-Spektrum-Störung im Sinne von Ziff. 405 GgV -Anhang vor Vollendung des fünften Lebens jahr es nicht mit dem Beweisgrad der überwiegend en Wahr scheinlichkeit dargetan, weshalb das besagte Geburtsgebrechen nicht ausge wie sen ist.
Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 IVG.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang
des Verfahrens sind sie den unterliegenden Eltern des Versicherten aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski