Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1955, meldete sich am 2 4. Juni 2002 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/1). Mit Verfügun g vom 12. April 2005 (Urk. 8/38) stellte die IV Stelle fest, dass der Versicherte ab 1. Juli 2002 bis Ende Juli 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2003 Anspruch auf eine halbe Inva liden rente, ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. In masslicher Hinsicht wurde mit derselben Verfügung einzig für den Zeitraum ab 1. Mai 2005 die Viertelsrente festgesetzt und die Bestimmung des Rentenanspruches für den rückwirkenden Zeitraum vom
1. Juli 2002 bis 30. April 2005 auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 8/38/5) . Mit Verfügungen vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/61-64) setzte die IV-Stelle auch den Rentenanspruch des Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1.
Juli 2002 bis 30. April 2005 unter Berück sichtigu ng der Ver rechnungsanträge fest. Die dagegen erhobenen Ein sprachen hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. November 2005 in dem Sinne teilweise gut, dass sie den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Mai 2002 festsetzte (Urk. 8/86; vgl. Verfügung vom 9. Dezember 2005, Urk.
8/91). Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. Januar 2006 Beschwerde (Urk. 8/94/3) am hiesigen Gericht, welche er - nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 2. Februar 2007,
Urk. 8/99) - zurückzog (Verfügung vom 1 2. März 2007, Urk. 8/100).
Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2007 (Revisions fragebogen vom 5. Juni 2007, Urk. 8/101) tätigte die IV-Stelle medi zinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatri sche Gutachten von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1955, meldete sich am 2 4. Juni 2002 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/1). Mit Verfügun g vom 12. April 2005 (Urk. 8/38) stellte die IV Stelle fest, dass der Versicherte ab 1. Juli 2002 bis Ende Juli 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2003 Anspruch auf eine halbe Inva liden rente, ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. In masslicher Hinsicht wurde mit derselben Verfügung einzig für den Zeitraum ab 1. Mai 2005 die Viertelsrente festgesetzt und die Bestimmung des Rentenanspruches für den rückwirkenden Zeitraum vom
1. Juli 2002 bis 30. April 2005 auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 8/38/5) . Mit Verfügungen vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/61-64) setzte die IV-Stelle auch den Rentenanspruch des Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1.
Juli 2002 bis 30. April 2005 unter Berück sichtigu ng der Ver rechnungsanträge fest. Die dagegen erhobenen Ein sprachen hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. November 2005 in dem Sinne teilweise gut, dass sie den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Mai 2002 festsetzte (Urk. 8/86; vgl. Verfügung vom 9. Dezember 2005, Urk.
8/91). Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. Januar 2006 Beschwerde (Urk. 8/94/3) am hiesigen Gericht, welche er - nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 2. Februar 2007,
Urk. 8/99) - zurückzog (Verfügung vom 1 2. März 2007, Urk. 8/100).
Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2007 (Revisions fragebogen vom 5. Juni 2007, Urk. 8/101) tätigte die IV-Stelle medi zinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatri sche Gutachten von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom
Dispositiv
- Dezember 2007 ein ( Urk. 8/11 1). Mit Verfügungen vom 1
- u nd 2
- Februar 2008 ( Urk. 8/121, Urk. 123-124; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 8/120) wurde die Viertelsrente ab dem
- Oktober 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % auf eine Dreiviertelsrente er höht. Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom
- Februar 2009 , Urk. 8/133). Nach Einholung des IK-Auszuges vom
- März 2009 ( Urk. 8/134) sowie des Arztberichtes von Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10./1
- März 2009 ( Urk. 8/135) hielt die IV-Stelle fest, dass keine rentenrelevante Verände rung festgestellt werden könne und deshalb weiterhin Anspruch auf die bishe rige Rente bestehe (Mitteilung vom 1
- Mai 2009, Urk. 8/137). Mit Schreiben vom 1
- Februar 2010 teilt e der Versicherte mit, dass er von Mon tag bis Freitag ca. 1.5 Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachgehe ( Urk. 8/142). Das G esuch des Beschwerdeführers vom 2
- September 2013 um orthopädische Serienschuhe ( Urk. 8/146) w urde mit Verfügung vom 1
- Mai 2014 abgewiesen ( Urk. 8/157). Im Juni 2014 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revision s fragebogen vom 1
- Juni 2014 , Urk. 8/158). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie, Orthopädie /Traumatologie ) des A.___ vom 1
- Mai 2015 ein ( Urk. 8/186). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2
- Juni 2015, Urk. 8/189; Einwand vom 2
- August 2015, Urk. 8/193) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2
- Oktober 2015 auf den der Zustellung der Verfügung folgen den Monat hin auf ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte am 2
- November 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Dreiviertelsr ente sei ab dem
- Mai 2014 auf eine ganze Rente zu erhöhen. Eventualiter sei ihm die bis anhin ausgerichtete Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten. Subeventuali ter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen ( Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1
- Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-200), was dem Beschwerdeführer am 1
- Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 2
- Mai 2016 ( Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme des B.___ vom 1
- Mai 2016 ein ( Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin am 2
- Mai 2016 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das A.___ -Gutachten beweiskräftig sei und daraus hervorgehe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Unter Berücksichti gung der gutachterlich attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei es dem Beschwerdeführer möglich, durch die Ausübung einer angepassten Tätig keit ein rentenausschliessendes Einkommen zu generieren ( Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass nicht auf das A.___ -Gutachten und insbesondere nicht auf dessen psychiatrisches Teilgutachten abgestellt werden könne. Die psychiatrische Exploration habe maximal 20 Minuten gedauert, was klarerweise ungenügend sei - dies gelte auch bei einer Explorationsdauer von 45 Minuten. Eine Fremdanamnese sei nicht eingeholt worden. Des Weiteren entspreche das Gutachten des A.___ nicht den vom Bundesgericht formulierten Kriterien an ein Beweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden und beantworte den en tsprechenden Fra ge n katalog nicht , was allerdings gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom
- September 2015 notwendig sei. Statt auf das Gutachten des A.___ sei auf die Berichte von Dr. Z.___ abzustellen, der dem Beschwerdeführer eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit attestiere. Allerdings sei s elbst ausgehend von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des A.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer kein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könne , da die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht gegeben sei - zumindest sei ein maximaler Leidensabzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 3.1 Die letzte materielle Prüfung des Rentenans pruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mens vergleichs erfolgte mit Verfügungen vom 19./2
- Februar 2008 ( Urk. 8/120-121 und Urk. 8/123-124; vgl. Feststellungsblatt vom 2
- Dezember 2007, Urk. 8/112 ). Anlässlich der Revision im Jahr 2009 wurde lediglich ein Bericht von Dr. Z.___ ( Urk. 8/135) eingeholt und der frühere Einkommensver gleich um die Nominallohnentwicklung bereinigt (vgl. Urk. 8/136/3). E ntspre chend wurde keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Bewe iswürdi gung vorge nommen. Ob ein Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich entspre chend au fgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügungen vom 19./2
- Februar 2008 . 3.2 Die Verfügungen vom 19./2
- Februar 2008 basierten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom
- Dezember 2007 ( Urk. 8/111; vgl. Urk. 8/112/3). Dr. Y.___ hielt als Diagnosen 1) eine leichte bis mittelgradige depressive Epi sode ohne somatische Symptome (ICD-10 F33.10), 2) eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und 3) eine psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden (ICD-10 F54) fest ( Urk. 8/111/4) . Die Krankheit des Beschwerdeführers habe etwa im Jahr 2001 mit Oberbauchbe schwerden begonnen , welche als Gastritis und Magengeschwür bezeichnet und entsprechend behandelt w orden seien. Sehr bald sei es zu Schmerzen im Rücken, in den Gliedern und im Nacken gekommen, also zu einem ausge dehnten Schmerzsyndrom, welches sich trotz medikamentö ser Therapie nicht zurückgebildet habe. Bald darauf habe sich eine depressive Störung entwickelt , zu Beginn leichten Grades. Das gesamte Zustandsbild habe eine stationäre Behandlung in der C.___ erfordert . Die depressive Störung sei als leichtgradig beurteilt worden , auf die Schmerzsymptomatik habe anscheinend kein Einfluss genommen werden können . Auch vie r Jahre nach dieser Behandlung habe sich am Krankheitsbild nichts geändert . Laut Bericht des behandelnden Psychiaters bestehe auch gegenwärtig das Krankheitsbild mit Schmerzen des Bewegungsapparates, Kopfschmerzen, sowie Magenschmerzen. Die depressive Störung habe der Psychiater als schwergradig, chronifiziert beurteilt . Im Kapitel objektiver Befund schreib e er: „ Der Patient komme hinkend in die Sprechstun de. Er beklage bei jeder Konsultation sein Schick sal, greife sich während des Ge spräches an den Kopf, weil er Schmerzen habe , und r epetier e seine finanziellen Sor gen und seinen Schicksalsschlag , nicht mehr körperlich fit für eine Arbeit zu sein. “ Im weiteren Text im Kapitel objektiver Befund über nehme der Psychiater die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers, so dass man daraus keinen klaren Befund ersehen kö nn e ( Urk. 8/111/5) . Die meisten vom behandelnden Psychiater au fgeführten Beschwerden schilder e der Beschwerdeführer auch anlässlich dieser Untersuchung auf eine ruhige, sachliche Art und Wei se ohne aggravatorische Tendenz und ohne besondere emotionale Beteiligung . Die vorliegende depressive Stö rung l a ss e sich keines Falls als schwergradig beurteilen, sie lie g e eher im Bereich des leichteren bis mittelschweren Grades. Der Beschwerdeführer berichte von somatisch angesiedel ten Beschwerden, wel che anschei nend nur zum Teil mit dem objektiven Befund korrelierten. Ihre Ausdehnung fa st auf den ganzen Körper weise auf eine psychische Ü berlage rung der körperlichen Be schwerden, aber auch deutlich auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung hin. Diese Störung wurz le in einer chronischen Ü berlastung des Beschwerdeführers zunächst einmal in einer Entwurzelung, langjährigen Trennung von der Familie, Unfähigkeit sich an die Familie anzu passen, nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, daraus sich entwickelter Probleme in der Erziehung der Kinder, damit verbundenen Ehekonflikten, dro hende Scheidung, finanzielle Probleme, Abhä ngigkeit von seiner Frau, etc. ( Urk. 8/111/5). Auf Grund der depressiven St örung und Schmerzstörungen lasse sich eine Arbeits un fähigkeit im Umfang von 50 % bestätigen. Man k ö nn e im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 2004 nur eine gering gradige Verschlechteru ng des gesundheitlichen Zustandes bestätigen. Der Beschwerdeführer sei infolge psy chischer Störungen in seiner Arbeitsfähigkeit eing eschränkt geworden. Das bedeute aber nicht, dass er leichtere körperlich angepasste Tätigkei ten nicht ausführen könne. Nach seinem Dafürhalten bestehe ein dringender Bedarf nach ei ner Wiedereingliederung. Es gehe dabei zumindest um Vermittlung einer geeigneten Arbeitsstelle. Aus eigener Kraft und nach langer Arbeitsunfähig keit / Ar beitslosigkeit werde es ihm nicht gelingen , eine Arb eitsstelle zu finden. Dabei sei es auch sein Wunsch , Teilzeit zu arbeiten, um damit seine finanzielle Situation zu verbessern und dadurch vielleicht auch seine psychische Situation zum Positiven zu verändern. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf ein psychisches und zum Teil somatisches Leiden mit Krankheitswert zurück zu führen, wobei auch die psychosoziale n Faktoren eine grosse Rolle spielten. Die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei seit Sommer (Juli) dieses Jahres anzunehmen ( Urk. 8/111/6) . 3.3 Im Rahmen der Revision im Jahr 2009 holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. Z.___ vom 10./ 1
- März 2009 ein ( Urk. 8/135). Darin notierte er, dass er das Krankheitsbild in seinem Bericht vom 2
- September 2007 zusammengefasst habe und dieses noch heute gültig sei. Er könne maximal eine Stunde eine Tätigkeit ausüben, dann sei er wegen Schwindel und Schmerzen limitiert. Tragen könne er 5-10 kg, ebenfalls maximal eine Stunde. Die kogniti ven Fähigkeiten seien eingeschränkt: Er sei vergesslich, im Auffassungsvermö gen, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt. Es ergebe sich zu Hause ein gleiches Krankheitsbild wie früher am Arbeitsplatz, es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von vielleicht 20 % . Zusammenfassend bestehe also das gleiche Krankheitsbild und die Prognose sei infaust ( Urk. 8/135/6 f.).
- Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen fol gen der massen: 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2
- Oktober 2015 ( Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 1
- Mai 2015 ab . Darin werden die bis zur B egutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/186/3 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2 Die begutachtenden Ärzte des A.___ hielten folgende Diagnosen mit Auswi rkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) fest ( Urk. 8/186/15): - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - r umpfmuskulärem Globaldefizit - r öntgenologisch beschriebene altersassoziierte degenerative Auf brauch befunde - Anamnestisch S tatus nach Basisfraktur Metatars ale V rechter F uss 12/2014, röntgenologisch noch ungenügend konsolidiert. Nicht auszu schliessende Entwicklung einer Pseudarthrose - Geringgradige Senk-Spreizfussdeformität beidseits mit röntgenologisch beschriebener geringgradiger Grosszehengrundgelenkarthrose rechts Als Diagnosen ohne Auswirku n gen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) notierten sie folgende: - Anamnestisch leichte depressive Episode, teilweise auch als mittelgradig bis schwer beschrieben, zwischenzeitlich remittiert ( ICD-10 F32.0) - Anamnestisch somatoforme Schmerzstörung, derzeit nicht nachweisbar ( ICD-10 F45.4) - Nikotinabhängigkeit ( ICD-10 F17.24) - Hyperchol e sterinämie - D ivertikulose bei Status nach zwei Episoden mit akuter Divertikulitits (Juni und Juli 2014) - S tatus nach Helicobacter pylori positiver Gastritis und Refluxösphagitis Die begutachtenden Ärzte stellten interdiszplinär fest, dass a uf dem inter nisti schen Fachgebiet keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen hätten festgestellt werden können . Als Diagnosen ohne Relevanz für die Ar beits fä hig keit habe der Fachgutachter eine Hypercholesterinämie und einen Nikotinabu sus erhoben . Sonstige klinische Funktionseinschränkungen ergä ben sich nicht ( Urk. 8/186/16 f.) . Im g astroenterologischen Gutachten werde auf die neue Diag nose einer Divertiku lose bei Status nach zwei Episoden mit akuter Divertikulitis (Juni und Juli 2014) eingegangen. Unter Diät bestehe jetzt weitgehend Asymptomatik. Die Divertikulose beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht, obgleich die Rezidivgefahr einer akuten Divertikul i tis gegeben sei. Es bestehe keine Opera tionsindikation. Der Status nach Helicobacter pylori- positiver Gastritis und Refluxoö sophagitis ergebe ebenfalls keine leistungsmindernde Funktions ein schränkung. Aus gastroenterologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei ein p anvertebrales Schmerzsyndrom mit/ bei rumpf muskulä rem Globaldefizit und röntgenologisch beschriebenen alters asso ziierten degenerativen Aufbaubefunden zu diagnostizieren . Anam nestisch bestehe ein Status nach Basisfraktur Metata rsale V rechter Fuss 12/2014, wel cher röntgenologisch noch ungenügend konsolidiert sei . Die Entwicklung einer Pseudarthrose sei nicht auszuschliessen. Weiterhin bestehe eine g eringgradige Senk-Spreizfuss-Deformität beidseits mit röntgenologisch beschriebener gering gradiger Grosszehengrundgelenks-Arthrose rechts. Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergä ben sich auf dem orthopädischen Fachgebiet nicht. Für die zuletzt ausgeübte Tätigk eit als Unterhaltsreiniger könn e eine Überforderung bestehen, sofern diese Arbeiten in rückenbelastenden Zwangshaltungen und unter Einschluss von Gewichts belastungen von mehr als 15 kg ausgeübt werden müssten. Es w e rd e jedoch bei der angegebenen Tätigkeit davon ausgegangen, dass es sich um nicht schwere statisch belastende Arbeiten gehandelt habe. Unter diesen Prämissen sei diese Tätigkeit noch auf einem 80%-Niveau zumut bar. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Rangierer bei der D.___ von 1989 - 2002 sei bei den vorbeschriebenen ortho pädischen Wirbelsäulenbefunden nicht mehr zumutbar. Für Verweistäti g keiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei unter Beachtung des vorbeschriebenen Belastungsprofils eine Le istungsfähigkeit auf einem 80%-Niveau möglich. Die Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % gehe zu Lasten von auch in optimal angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren Rückenbeschwerden, welche das Arbeitstempo verlangsamen könnten. Aus psychiatrisch er Sicht seien die vorbeschriebenen affektiven Beein trächtigun gen, die von Vorgutachtern und auch dem psychiatrischen Behandl er als leicht bis schwer (siehe Aktenauszug und Würdigung der Akten im psych iat rischen Gutachten) eingestuft worden seien , als remittiert zu betrachten. We sentliche Psychopathologika seien aktuell nicht meh r festzustellen. Dies korreliere auch mit der Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich inzwischen gebesserter psych ischer Beschwerden. Angegeben wü rden wiederholt Verstim mungszustände und vegetative Phänomene, insbesondere anhand sozialer Phä nomene wie referierter knapper finanzieller Situation. Eine Nikotinabhängigkeit, die auch psychiatrisch gesehen w orden sei, bleibe ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit. Die in den Akten vorbesch riebene somatoforme Schmerzstö rung l asse sich jetzt nicht nachweisen. Angegebene Schmerzphänomene korre lier t en mit den beschriebenen orthopädischen Einschränkungen. Insgesamt habe sich hier das psychische Bild gebessert und eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet kö nn e nicht mehr objektiviert wer den. Aus interdisziplinärer Sicht, wobei die orthopädische Situation entscheidend sei, bestehe für die früher ausgeübte Tätigkeit als Rangierer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Als Unterhaltsreiniger unter der Voraussetzung, dass nicht ständige Zwangshaltungen ausgeübt und das Heben und Tragen von Last en über 15 kg nicht gefordert würden, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Dies ge lt e auch entsprechend für Ve r weistätigkeiten mit dem geschilderten Belastungsprofil. Gesamthaft seien zusätzliche medizinis che Massnahmen nicht indiziert . Die Minderung der Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten von auch in optimal ange passten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren Rückenbeschwerden, welche das Arbeitstempo verlangsamen könn t en ( Urk. 8/186/17). 4.3 Dr. Z.___ konstatierte in sein em Bericht vom 2
- Juli 2015 zuh anden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 8 /192), dass die psychiatrischen Diagnosen und der Zustand, wie er ihn im Bericht vom 15. August 2014 geschildert habe, seither durchgehend bis heute bestanden hätten. Man könne sicher nicht von einer Verbesserung seit der letzten Revision im Mai 2009 aus gehen, auch nicht bevor der Beschwerdeführer die Mitteilung erhalten habe, dass die Rente gestrichen werden solle. Aufgrund der Depression sei keine rele vante Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Somit habe unabhängig vom Belastungsfaktor der materiellen Existenz ein medizinisches Substrat vorgele gen, welches die Arbeitsfähigkeit ganz wesentlich beeinträchtigt habe. Die Ankündigung der Beschwerdegegnerin, die Rente zu streichen, habe nun gar zu einer lebensbedrohenden Verschlechterung der psychischen Verfassung geführt. Zu erwähnen sei noch ein Missverständnis während der psychiatrische n Explo ration vom 1
- April 2015 : Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er gesagt habe, es gehe ihm besser, dies sei aber gemäss seiner Auskunft ange sichts der Begutachtung auf die gastrointestinale Symptomatik bezogen gewe sen (in der Tat sei die Divertikulitis zur Zeit ruhig). Psychisch habe er dies nicht gemeint, das sei ein Missverständnis gewesen. Es sei auch kein Übersetzer zur Verfügung gestanden ( Urk. 8/192/3).
- 5.1 5.1.1 Beim A.___ - Gutachten vom 1
- Mai 2015 waren Ärzte der Fachrichtungen Psychiatrie, Innere Medizin, Gastroenterologie und Orthopädie/Traumatologie vertreten ( Urk. 8/186/ 1), womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Das Gutachten erfüllt sämtliche recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl . E. 2.4 ). Es beruht auf fachärztlichen Unter suchungen durch die Gutachter ( Urk. 8/186/22 ff.; Urk. 8/186/32 ff.; Urk. 8/186/38 ff.; Urk. 8/186/45 ff .) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/186/3 ff. ) abge ge ben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 8/186/27 f.; Urk. 8/186/ 40; Urk. 8/186/49 ). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. 5.1.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass insbesondere das psychiatri sche Teilgutachten nicht verwertbar sei, da die Untersuchung mit 20 Minuten zu kurz und nur an einem Tag stattgefunden habe und keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt worden seien ( Urk. 1) . Dass die Untersuchung lediglich 20 Minuten gedauert haben soll, ist angesichts der ausführlichen Anamnese und der detailliert erhobenen Befunde nicht über wiegend wahrscheinlich - vielmehr ist davon auszugehen, dass sie, wie im Gut achten angegeben ( Urk. 8/186/25), 45 Minuten dauerte . Vollständigkeits halber ist auch darauf hinzuweisen, dass es keinen allgemein gültigen Zeit rahmen für eine psychiatrische Exploration gibt (Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Aufl., Zürich/Ba sel/Genf 2014, N 230 zu Art. 28a). Inwieweit es notwendig gewesen wäre, weitere fremdanamnestische Angaben zu erheben, ist aufgrund des ausführlichen und schlüssigen Gutachtens bzw. psychiatrischen Teilgutachtens nicht ersichtlich: D er psychiatrischen Gutachte rin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, lagen die Arztberichte von Dr. Z.___ sowie die Vorgutachten umfassend vor, welche sie entsprechend berücksichtigte und angemessen würdigte ( Urk. 8/186/27 f.). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer am Ende der 45-minütigen Untersuchung an , dass alle seine Beschwerden vollständig erfasst worden seien und keine Ergänzungen gewünscht würden (Urk. 8/ 186/25). 5.1.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Gutachten den neuen , vom Bun desgericht im Urteil 9C_492/2014 vom
- Juni 2015 (publiziert: BGE 141 V 281) formulierten Kriterien an ein Beweisverfahren zur Abklärung psychosoma tischer Leiden nicht entspreche . Auch werde der dazu von der interdisziplinären Fachgruppe erarbeitete Fragenkatalog entgegen dem Rundschr eiben Nr. 339 nicht beantwortet ( Urk. 1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht mit diesem Entscheid seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst. Vorliegend ist - gestützt auf das psychi atrische Teilgutachten - eine somatoforme Schmerzstörung nicht nach weisbar. Die Beantwortung des entsprechenden Fragekatalogs ist damit - auch unter Berücksichtigung, dass das Gutachten noch vor dem entsprechenden Urteil des Bundesgerichts in Auft rag gegeben und erstattet wurde - n icht notwendig. 5.1.4 D ie Berichte von Dr. Z.___ vom 1
- August 2014 ( Urk. 8/168) und 2
- Juli 2015 ( Urk. 8/192) vermögen das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls nicht zu ent kräften. Dr. E.___ stellte in Bezug auf den Bericht vom 1
- August 2014 plausibel dar, dass in diesem die körperlichen Erkrankungen, überwiegend eine zusätzlich aufgetretene Divertikulitis seit 2014, thematisiert worden seien. Psychiatrisch habe Dr. Z.___ eine verschlechterte chronische Depression mit körperlichen Symptomen festgestellt. Dies könne aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Während der jetzigen ausführlichen Exploration gebe es kei nerlei Anhalt für eine depressive Erkrankung , abgesehen von wiederholten Bedrückungszuständen angesichts der sozialen Situation ( Urk. 8/186/28). Der Bericht vom 2
- Juli 2015 vermag keine Verschlechterung des Gesund heitszu standes seit der Begutachtung zu erstellen: So wird darin festge halten, dass der Gesundheitszustand seit dem 1
- August 2014 durchgehend bestanden habe ( Urk. 8/192/3). Dr. E.___ konnte d en im Bericht vom 1
- August 2014 dargestellten Gesundheitszustand allerdings - wie bereits dar gestellt - anlässlich ihrer Untersuchung nicht mehr nachvollziehen . Des Weite ren führte Dr. Z.___ aus, dass zurzeit wieder Angst bis Panik sowie Suizidalität beim Beschwer deführer zu konstatieren seien. Läge eine derartig gravierende Verschlechterung vor, wäre die seit dem 1
- August 2014 le diglich ca. einmal monatlich stattfindenden Behandlung ( Urk. 8/192/1 f.) klarerweise stark unge nügend . Entsprechend ist eine Verschlechterung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass an der Beweiskräftigkeit des A.___ -Gutach tens auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2
- November 2015 nichts zu ändern vermag, da darin weder Befunde geschildert noch der Gesundheitszustand nachvollziehbar dargestellt wurde n und - bis auf eine erhöhte Therapiefrequenz - keine Veränd erung zum Gesundheitszustand vom 2
- Juli 2015 beschrieben wird ( Urk. 3/4). 5.1. 5 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren den Bericht des B.___ von F.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie FMH , und Dr. phil. klin. psych. G.___ vom 1
- Mai 2016 ein ( Urk. 11). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin zuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen ver ma g ; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
- August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Des Weiteren hat das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des ange fochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b ). Entsprechend ist der Bericht des B.___ , falls damit auch eine Verschlechterung seit Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden soll, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichti gen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass - soweit Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ auf den somatischen Gesundheitszustand Bezug nehmen - sie mangels entsprechenden Facharzttiteln nicht dazu berufen sind, diesen zu beurteilen. 5.1. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das A.___ -Gutachten vollumfänglich beweiskräftig ist und darauf abgestützt werden kann. 5.2 Strittig und zu prüfen bleibt, ob zwischen den Verfügungen vom 19./2
- Fe bruar 2008 und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 2
- Oktober 2015 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhält nisse stattgefunden hat. Die Erhöhung der Rente mittels Verfügungen vom 19./2
- Februar 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ , der dem Beschwerdeführer infolg e einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ohne somatische Symptome, einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung, sowie einer psychischen Überlagerung der körperlichen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert e ( Urk. 8/111/4 ff.; vgl. Feststellungsblatt vom 2
- Dezember 2007, Urk. 8/112/3 f.). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die begutachtenden Ärzte des A.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht die vorbeschriebenen affektiven Beein trächtigungen, die von den Vorgutachtern und Dr. Z.___ als leicht bis schw er eingestuft worden seien, remittiert seien. Wesentliche Psychopathologika seien nicht mehr festzustellen, was auch mit der Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich inzwischen gebesserter psychischer Beschwerden korreliere. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht mehr objektiviert werden (vgl. E. 4.2). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit der damaligen Rentenerhöhung erheblich verändert hat un d dem Beschwerdeführer eine den Leiden angepasste Tätigkeit bei vollem Pensum und einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar ist.
- Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfä higkeit zuzumuten ist. 6.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1
- März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungs pflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grund sätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumut barkeit einer (Teil )Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids am 2
- Juni 2015 (Urk. 8/189) stand die med izinische Zumutbarkeit eines 100% -Pensums in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit mit Minderung der Leistungsfä higkeit von 20 % fest (vgl. Urk. 8/186/17; Urk. 8/186/49). In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer rund 59.5 Jahre alt. Gestützt auf das A.___ -Gutachten ist ihm eine wechselbelastende rückenadap tierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Notwendigkeit von Zwangshal tungen wie vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und ohne repetitive Bewegungsanforde rungen an den Rumpf, sowie mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit maximal 15 kg zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sollten Tätigkeiten mit Akkord-, Prä mien- oder Leistungssystemen ver mieden werden. Die Tätigkeit als Unterhaltsreiniger sowie jede andere entspre chend angepasste Tätigkeit sei ihm unter Einhaltung dieser Limiten in einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar ( Urk. 8/186/17 ; Urk. 8/186/49 ). Dies zeigt, dass sein Belastungsprofil nicht in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2009 während ca. 10 Stun den pro Woche in der Unterhaltsreinigung tätig war (Arbeit geberfra gebogen vom
- Juli 2014, Urk. 8/162; Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2009, Urk. 8/141). Damit war er in den letzten Jahren nicht langdauernd abwesend vom Arbeitsmarkt. Der Beschwerde führer spricht auch gut deutsch - so wurde die Begutachtung auf seinen Wunsch hin ohne professionelle Übersetzung durchgeführt und die psychiatrische Gutachterin notierte, dass die Verständi gung problemlos auf Deutsch gelinge ( Urk. 8/186/25; Urk. 8/186/3). Auch seine Berufsanamnese lässt darauf schliessen, dass es ihm möglich ist, verschiedene A nforderungsprofile zu erfüllen: Er war bereits in der Landwirtschaft, auf B au stellen, als Plattenleger und zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Rangierer bei der D.___ tätig und arbeitet e seit 2009 in der Reinigung ( Urk. 8/186/24 f.). Das Alter alleine kann in casu demnach nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führen, da auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Zusammenfassend ist der Versicherte nach wie vor in einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 20 % arbeitsfähig, in qualitativer Hinsich t nicht erheblich eingeschränkt, hat gute Sprachkenntnisse und war nicht langdauernd abwesend vom Arbeitsmarkt. Im Lichte der da rgelegten Grundsätze (vgl. E. 6.1 ) und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. Septem ber 2013 E 4.3.3). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer trotz des fortgeschrittenen Alters die Selb steingliederung zumutbar ist, da bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand und das hinzugewonnene Leistungs vermögen als Reiniger oder in einer dem Leiden angepassten Hilfstä tigkeit verwertet werden kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit. 7.1 7.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerbli chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 7 .1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 7.2 Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf den Ein kom mensvergleich aus dem Jahr 2009, bereinigt um die Nominallohnent wicklu ng bis ins Jahr 2014 in Höhe von Fr. 83‘369.80 fest (Einkommensver gleich vom 2
- Juni 2015, Urk. 8/187). Für das Jahr 2015 resultiert daraus ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83‘612.15 (Fr. 83‘369.80 : 103.2 x 103.5; [ BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männ er, Total, 2011-2015, Stand 2014 = 103.2 , Stand 2015 = 103.5) Die D.___ als letzter Arbeitgeber des Beschwerdeführers vor Eintri tt des Gesund heitsschadens gab nach Rückfrage durch den Rechtsvertreter de s Beschwerdeführers an, dass er als Rangiermitarbeiter im Bereich Zugbereit stellung Zürich in der Rangiergruppe im Schichtdienst per
- Mai 2015 Fr. 84‘320.-- verdienen würde ( Urk. 3/6). Eine genauere Festsetzung des Validen einkommens ist - wie folgend gezeigt wird - nicht notwendig (E. 7.4). 7.3 7.3.1 Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der qualitativen Einschrän kung eine Hilfsarbeitertätigkeit in vollem Pensum mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar ( Urk. 8/186/17; Urk. 8/186/49) . Nach Erhebung des Bun desamtes für Statistik (BFS), Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, konnte ein männlicher Hilfsarbeiter im Jahr 2012 ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 5‘210.-- erzielen (LSE 2012, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung (BFS, T1.1.10 Nominallohnin dex, Männer, Total, 2011-2015 , Stand 2012 = 101.7, Stand 2015 = 103.5) und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BFS, T 03.02.03.01.04.01 , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total = 41.7h) resultiert für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 % ein Invaliden einkommen in Höhe von Fr. 66‘330.70 ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 : 101.7 x 103.5 x 12). Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Leistungsminderung von 20 % resultiert ein entsprechendes Invalideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 53‘064.5
- 7.3.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug zu gewähren ist. W echselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Bewe gungsanforderungen an den Rumpf und ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg sind dem Beschwerdeführer in vollem Pensum zumutbar. Die Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % geht entsprechend der interdiszpli nären Beurteilung der Gutachter zu Lasten von auch in optimal angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren Rückenbeschwerden, welche das Arbeits tempo verlangsamen können ( Urk. 8/186/17). Die gutachterlich attestierte 20%ige Leistungsminderung ist dementsprechend als grosszügig zu werten . Eine Leistungsminderung von 20 % bei vollem Pensum vermag gemäss bundes ge richtlicher Rechtsprechung im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teil zeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2
- Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen). Auch d as fortgeschrittene Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Kompetenzniveau 1 nach LSE 2012 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom
- Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche fak tisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberück sichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Vorliegend ist ein entsprechender Abzug aufgrund des Alters nicht gerechtfertigt. Die weiteren qualitativen Einschränkungen sind nicht derart ausgeprägt, dass sie einen Leidensab zug rechtfertigen würden. Auch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom
- Oktober 2013 E. 4.4). Weitere Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine eingeschränkte Arbeitsfä higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittl i chem Einkommen verwerten kann, liegen nicht vor. Damit ist ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt. 7.4 Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83‘612.15 bzw. Fr. 84‘320.-- dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 53‘064. 55 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘ 547.60 ( Fr. 83‘ 612.15 - Fr. 53‘064.55) bzw. Fr. 31‘255.45 ( Fr. 84‘320.-- - Fr. 53‘064.55), was jeweils einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von rund 37 % entspricht ( Fr. 3 0‘547.60 : Fr. 83‘612.15 = 36.5 % ; Fr. 31‘255.45 : Fr. 84‘320.-- = 37.06 %). Damit erweist sich der Sachverhalt als genügend a b geklärt und die ange foch tene Verfügung als richtig, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist .
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01215 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
27. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1955, meldete sich am 2 4. Juni 2002 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/1). Mit Verfügun g vom 12. April 2005 (Urk. 8/38) stellte die IV Stelle fest, dass der Versicherte ab 1. Juli 2002 bis Ende Juli 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2003 Anspruch auf eine halbe Inva liden rente, ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. In masslicher Hinsicht wurde mit derselben Verfügung einzig für den Zeitraum ab 1. Mai 2005 die Viertelsrente festgesetzt und die Bestimmung des Rentenanspruches für den rückwirkenden Zeitraum vom
1. Juli 2002 bis 30. April 2005 auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 8/38/5) . Mit Verfügungen vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/61-64) setzte die IV-Stelle auch den Rentenanspruch des Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1.
Juli 2002 bis 30. April 2005 unter Berück sichtigu ng der Ver rechnungsanträge fest. Die dagegen erhobenen Ein sprachen hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. November 2005 in dem Sinne teilweise gut, dass sie den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Mai 2002 festsetzte (Urk. 8/86; vgl. Verfügung vom 9. Dezember 2005, Urk.
8/91). Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. Januar 2006 Beschwerde (Urk. 8/94/3) am hiesigen Gericht, welche er - nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 2. Februar 2007,
Urk. 8/99) - zurückzog (Verfügung vom 1 2. März 2007, Urk. 8/100).
Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2007 (Revisions fragebogen vom 5. Juni 2007, Urk. 8/101) tätigte die IV-Stelle medi zinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatri sche Gutachten von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 2007 ein (Urk. 8/11 1). Mit Verfügungen vom 1 9. u nd 2 2. Februar 2008 (Urk. 8/121, Urk. 123-124; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 8/120) wurde die Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 %
auf eine Dreiviertelsrente er höht.
Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom 6. Februar 2009, Urk. 8/133). Nach Einholung des IK-Auszuges vom 3. März 2009 (Urk. 8/134) sowie des Arztberichtes von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10./1 9. März 2009 (Urk. 8/135) hielt die IV-Stelle fest, dass keine rentenrelevante Verände rung festgestellt werden könne und deshalb weiterhin Anspruch auf die bishe rige Rente bestehe (Mitteilung vom 1 8. Mai 2009, Urk. 8/137).
Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2010 teilt e der Versicherte mit, dass er von Mon tag bis Freitag ca. 1.5 Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachgehe (Urk. 8/142). Das
G esuch des Beschwerdeführers vom 2 3. September 2013 um orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/146) w urde mit Verfügung vom 1 6. Mai 2014 abgewiesen (Urk. 8/157).
Im Juni 2014 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revision s fragebogen vom 1 7. Juni 2014, Urk. 8/158). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie, Orthopädie /Traumatologie) des A.___ vom 1 3. Mai 2015 ein (Urk. 8/186). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. Juni 2015, Urk.
8/189; Einwand vom 2 4. August 2015, Urk. 8/193) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2015 auf den der Zustellung der Verfügung folgen den Monat hin auf (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 5. November 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Dreiviertelsr ente sei ab dem 1. Mai 2014 auf eine ganze Rente zu erhöhen. Eventualiter sei ihm die bis anhin ausgerichtete Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten. Subeventuali ter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1 1. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-200), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 3. Mai 2016 (Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme des B.___ vom 1 8. Mai 2016 ein (Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin am 2 5. Mai 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das A.___ -Gutachten beweiskräftig sei und daraus hervorgehe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Unter Berücksichti gung der gutachterlich attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei es dem Beschwerdeführer möglich, durch die Ausübung einer angepassten Tätig keit ein rentenausschliessendes Einkommen zu generieren (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass nicht auf das A.___ -Gutachten und insbesondere nicht auf dessen psychiatrisches Teilgutachten abgestellt werden könne. Die psychiatrische Exploration habe maximal 20 Minuten gedauert, was klarerweise ungenügend sei - dies gelte auch bei einer Explorationsdauer von 45 Minuten. Eine Fremdanamnese sei nicht eingeholt worden. Des Weiteren entspreche das Gutachten des A.___
nicht den vom Bundesgericht formulierten Kriterien an ein Beweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden und beantworte den en tsprechenden Fra ge n katalog nicht, was allerdings gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 notwendig sei. Statt auf das Gutachten des A.___ sei auf die Berichte von Dr. Z.___ abzustellen, der dem Beschwerdeführer eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit attestiere. Allerdings sei s elbst ausgehend von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des A.___
erstellt, dass der Beschwerdeführer kein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könne, da die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht gegeben sei - zumindest sei ein maximaler Leidensabzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Die letzte materielle Prüfung des Rentenans pruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mens vergleichs erfolgte mit Verfügungen vom 19./2 2. Februar 2008 (Urk. 8/120-121 und Urk. 8/123-124; vgl. Feststellungsblatt vom 2 8. Dezember 2007, Urk. 8/112). Anlässlich der Revision im Jahr 2009 wurde lediglich ein Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 8/135) eingeholt und der frühere Einkommensver gleich um die Nominallohnentwicklung bereinigt (vgl. Urk. 8/136/3). E ntspre chend wurde keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Bewe iswürdi gung vorge nommen. Ob ein
Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich entspre chend au fgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügungen vom 19./2 2. Februar 2008 . 3.2
Die Verfügungen vom 19./2 2. Februar 2008 basierten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 1. Dezember 2007 (Urk. 8/111; vgl. Urk. 8/112/3).
Dr. Y.___
hielt als Diagnosen
1) eine leichte bis mittelgradige depressive Epi sode ohne somatische Symptome (ICD-10 F33.10), 2) eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und 3) eine psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden (ICD-10 F54) fest (Urk. 8/111/4) .
Die Krankheit des Beschwerdeführers habe etwa im Jahr 2001 mit Oberbauchbe schwerden begonnen, welche als Gastritis und Magengeschwür bezeichnet und entsprechend behandelt w orden seien. Sehr bald sei es zu Schmerzen im Rücken, in den Gliedern und im Nacken gekommen, also zu einem ausge dehnten Schmerzsyndrom, welches sich trotz medikamentö ser Therapie nicht zurückgebildet habe. Bald darauf habe sich eine depressive Störung entwickelt, zu Beginn leichten Grades. Das gesamte Zustandsbild habe eine stationäre Behandlung in der C.___ erfordert . Die depressive Störung sei als leichtgradig beurteilt worden, auf die Schmerzsymptomatik habe anscheinend kein Einfluss genommen werden können . Auch vie r Jahre nach dieser Behandlung habe sich am Krankheitsbild nichts geändert . Laut Bericht des behandelnden Psychiaters bestehe auch gegenwärtig das Krankheitsbild mit Schmerzen des Bewegungsapparates, Kopfschmerzen, sowie Magenschmerzen. Die depressive Störung habe der Psychiater als schwergradig, chronifiziert beurteilt . Im Kapitel objektiver Befund schreib e er: „ Der Patient komme hinkend in die Sprechstun de. Er beklage bei jeder Konsultation sein Schick sal, greife sich während des Ge spräches an den Kopf, weil er Schmerzen habe, und r epetier e seine finanziellen Sor gen und seinen Schicksalsschlag, nicht mehr körperlich fit für eine Arbeit zu sein. “ Im weiteren Text im Kapitel objektiver Befund über nehme der Psychiater die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers, so dass man daraus keinen klaren Befund ersehen kö nn e (Urk. 8/111/5) .
Die meisten vom behandelnden Psychiater au fgeführten Beschwerden schilder e der Beschwerdeführer auch anlässlich dieser Untersuchung auf eine ruhige, sachliche Art und Wei se ohne aggravatorische Tendenz und ohne besondere emotionale Beteiligung . Die vorliegende depressive Stö rung l a ss e sich keines Falls als schwergradig beurteilen, sie lie g e eher im Bereich des leichteren bis mittelschweren Grades.
Der Beschwerdeführer berichte von somatisch angesiedel ten Beschwerden, wel che anschei nend nur zum Teil mit dem objektiven Befund korrelierten. Ihre Ausdehnung fa st auf den ganzen Körper weise auf eine psychische Ü berlage rung der körperlichen Be schwerden, aber auch deutlich auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung hin. Diese Störung wurz le in einer chronischen Ü berlastung des Beschwerdeführers zunächst einmal in einer Entwurzelung, langjährigen Trennung von der Familie, Unfähigkeit sich an die Familie anzu passen, nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, daraus sich entwickelter Probleme in der Erziehung der Kinder, damit verbundenen Ehekonflikten, dro hende Scheidung, finanzielle Probleme, Abhä ngigkeit von seiner Frau, etc. (Urk. 8/111/5).
Auf Grund der depressiven St örung und Schmerzstörungen lasse sich eine Arbeits un fähigkeit im Umfang von 50 % bestätigen. Man k ö nn e im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 2004 nur eine gering gradige Verschlechteru ng des gesundheitlichen Zustandes bestätigen. Der Beschwerdeführer
sei infolge psy chischer Störungen in seiner Arbeitsfähigkeit eing eschränkt geworden. Das bedeute aber nicht, dass er leichtere körperlich angepasste Tätigkei ten nicht ausführen könne. Nach seinem Dafürhalten bestehe ein dringender Bedarf nach ei ner Wiedereingliederung. Es gehe dabei zumindest um Vermittlung einer geeigneten Arbeitsstelle. Aus eigener Kraft und nach langer Arbeitsunfähig keit / Ar beitslosigkeit werde es ihm nicht gelingen, eine Arb eitsstelle zu finden. Dabei sei es auch sein Wunsch, Teilzeit zu arbeiten, um damit seine finanzielle Situation zu verbessern und dadurch vielleicht auch seine psychische Situation zum Positiven zu verändern. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
sei auf ein psychisches und zum Teil somatisches Leiden mit Krankheitswert zurück zu führen, wobei auch die psychosoziale n Faktoren eine grosse Rolle spielten. Die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei seit Sommer (Juli) dieses Jahres anzunehmen (Urk. 8/111/6) . 3.3
Im Rahmen der Revision im Jahr 2009 holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. Z.___ vom 10./ 1 9. März 2009 ein (Urk. 8/135). Darin notierte er, dass er das Krankheitsbild in seinem Bericht vom 2 0. September 2007 zusammengefasst habe und dieses noch heute gültig sei. Er könne maximal eine Stunde eine Tätigkeit ausüben, dann sei er wegen Schwindel und Schmerzen limitiert. Tragen könne er 5-10 kg, ebenfalls maximal eine Stunde. Die kogniti ven Fähigkeiten seien eingeschränkt: Er sei vergesslich, im Auffassungsvermö gen, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt. Es ergebe sich zu Hause ein gleiches Krankheitsbild wie früher am Arbeitsplatz, es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von vielleicht 20 % . Zusammenfassend bestehe also das gleiche Krankheitsbild und die Prognose sei infaust (Urk. 8/135/6 f.). 4.
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen fol gen der massen: 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Oktober 2015 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 1 3. Mai 2015 ab . Darin werden die bis zur B egutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/186/3 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2
Die begutachtenden Ärzte des A.___ hielten folgende Diagnosen mit Auswi rkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) fest (Urk. 8/186/15): - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - r umpfmuskulärem Globaldefizit - r öntgenologisch beschriebene altersassoziierte degenerative Auf brauch befunde - Anamnestisch S tatus nach Basisfraktur Metatars ale V rechter F uss 12/2014, röntgenologisch noch ungenügend konsolidiert. Nicht auszu schliessende Entwicklung einer Pseudarthrose - Geringgradige Senk-Spreizfussdeformität beidseits mit röntgenologisch beschriebener geringgradiger Grosszehengrundgelenkarthrose rechts
Als Diagnosen ohne Auswirku n gen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) notierten sie folgende: - Anamnestisch leichte depressive Episode, teilweise auch als mittelgradig bis schwer beschrieben, zwischenzeitlich remittiert (ICD-10 F32.0) - Anamnestisch somatoforme Schmerzstörung, derzeit nicht nachweisbar (ICD-10 F45.4) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24) - Hyperchol e sterinämie - D ivertikulose bei Status nach zwei Episoden mit akuter Divertikulitits (Juni und Juli 2014) - S tatus nach Helicobacter pylori positiver Gastritis und Refluxösphagitis
Die begutachtenden Ärzte stellten interdiszplinär fest, dass a uf dem inter nisti schen Fachgebiet keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen hätten festgestellt werden können . Als Diagnosen ohne Relevanz für die Ar beits fä hig keit habe der Fachgutachter eine Hypercholesterinämie und einen Nikotinabu sus erhoben . Sonstige klinische Funktionseinschränkungen ergä ben sich nicht (Urk. 8/186/16 f.) .
Im g astroenterologischen Gutachten werde auf die neue Diag nose einer Divertiku lose bei Status nach zwei Episoden mit akuter Divertikulitis (Juni und Juli 2014) eingegangen. Unter Diät bestehe jetzt weitgehend Asymptomatik. Die Divertikulose beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht, obgleich die Rezidivgefahr einer akuten Divertikul i tis gegeben sei. Es bestehe keine Opera tionsindikation. Der Status nach Helicobacter pylori- positiver Gastritis und Refluxoö sophagitis ergebe ebenfalls keine leistungsmindernde Funktions ein schränkung. Aus gastroenterologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 %
arbeitsfähig.
Aus orthopädischer Sicht sei ein p anvertebrales Schmerzsyndrom mit/ bei rumpf muskulä rem Globaldefizit und röntgenologisch beschriebenen alters asso ziierten degenerativen Aufbaubefunden zu diagnostizieren . Anam nestisch bestehe ein Status nach Basisfraktur Metata rsale V rechter Fuss 12/2014, wel cher röntgenologisch noch ungenügend konsolidiert sei . Die Entwicklung einer Pseudarthrose sei nicht auszuschliessen. Weiterhin bestehe eine
g eringgradige Senk-Spreizfuss-Deformität beidseits mit röntgenologisch beschriebener gering gradiger Grosszehengrundgelenks-Arthrose rechts. Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergä ben sich auf dem orthopädischen Fachgebiet nicht. Für die zuletzt ausgeübte Tätigk eit als Unterhaltsreiniger könn e eine Überforderung bestehen, sofern diese Arbeiten in rückenbelastenden Zwangshaltungen und unter Einschluss von Gewichts belastungen von mehr als 15 kg ausgeübt werden müssten. Es w e rd e jedoch bei der angegebenen Tätigkeit davon ausgegangen, dass es sich um nicht schwere statisch belastende Arbeiten gehandelt habe. Unter diesen Prämissen sei diese Tätigkeit noch auf einem 80%-Niveau zumut bar. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Rangierer bei der D.___ von 1989 - 2002 sei bei den vorbeschriebenen ortho pädischen Wirbelsäulenbefunden nicht mehr
zumutbar. Für Verweistäti g keiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei unter Beachtung des vorbeschriebenen Belastungsprofils eine Le istungsfähigkeit auf einem 80%-Niveau möglich. Die Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % gehe zu Lasten von auch in optimal angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren Rückenbeschwerden, welche das Arbeitstempo verlangsamen könnten.
Aus psychiatrisch er Sicht seien die vorbeschriebenen affektiven Beein trächtigun gen, die von Vorgutachtern und auch dem psychiatrischen Behandl er als leicht bis schwer (siehe Aktenauszug und Würdigung der Akten im psych iat rischen Gutachten) eingestuft worden seien, als remittiert zu betrachten. We sentliche Psychopathologika seien aktuell nicht meh r festzustellen. Dies korreliere auch mit der Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich inzwischen gebesserter psych ischer Beschwerden. Angegeben wü rden wiederholt Verstim mungszustände und vegetative Phänomene, insbesondere anhand sozialer Phä nomene wie referierter knapper finanzieller Situation. Eine Nikotinabhängigkeit, die auch psychiatrisch gesehen w orden sei, bleibe ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit. Die in den Akten vorbesch riebene somatoforme Schmerzstö rung l asse sich jetzt nicht nachweisen. Angegebene Schmerzphänomene korre lier t en mit den beschriebenen orthopädischen Einschränkungen. Insgesamt habe sich hier das psychische Bild gebessert und eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet kö nn e nicht mehr objektiviert wer den.
Aus interdisziplinärer Sicht, wobei die orthopädische Situation entscheidend sei, bestehe für die früher ausgeübte Tätigkeit als Rangierer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Als Unterhaltsreiniger unter der Voraussetzung, dass nicht ständige Zwangshaltungen ausgeübt und das Heben und Tragen von Last en über 15 kg nicht gefordert würden, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Dies ge lt e auch entsprechend für Ve r weistätigkeiten mit dem geschilderten Belastungsprofil. Gesamthaft seien zusätzliche medizinis che Massnahmen nicht indiziert . Die Minderung der Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten von auch in optimal ange passten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren Rückenbeschwerden, welche das Arbeitstempo verlangsamen könn t en (Urk. 8/186/17). 4.3
Dr. Z.___ konstatierte in sein em Bericht vom 2 9. Juli 2015 zuh anden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8 /192), dass die psychiatrischen Diagnosen und der Zustand, wie er ihn im Bericht vom 15.
August 2014 geschildert habe, seither durchgehend bis heute bestanden hätten. Man könne sicher nicht von einer Verbesserung seit der letzten Revision im Mai 2009 aus gehen, auch nicht bevor der Beschwerdeführer die Mitteilung erhalten habe, dass die Rente gestrichen werden solle. Aufgrund der Depression sei keine rele vante Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Somit habe unabhängig vom Belastungsfaktor der materiellen Existenz ein medizinisches Substrat vorgele gen, welches die Arbeitsfähigkeit ganz wesentlich beeinträchtigt habe. Die Ankündigung der Beschwerdegegnerin, die Rente zu streichen, habe nun gar zu einer lebensbedrohenden Verschlechterung der psychischen Verfassung geführt. Zu erwähnen sei noch ein Missverständnis während der psychiatrische n Explo ration vom 1 4. April 2015 : Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er gesagt habe, es gehe ihm besser, dies sei aber gemäss seiner Auskunft ange sichts der Begutachtung auf die gastrointestinale Symptomatik bezogen gewe sen (in der Tat sei die Divertikulitis zur Zeit ruhig). Psychisch habe er dies nicht gemeint, das sei ein Missverständnis gewesen. Es sei auch kein Übersetzer zur Verfügung gestanden (Urk. 8/192/3). 5.
5.1
5.1.1
Beim A.___ - Gutachten vom 1 3. Mai 2015 waren Ärzte der Fachrichtungen Psychiatrie, Innere Medizin, Gastroenterologie und Orthopädie/Traumatologie vertreten (Urk. 8/186/ 1), womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Das Gutachten erfüllt sämtliche recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl . E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Unter suchungen durch die Gutachter (Urk. 8/186/22 ff.; Urk. 8/186/32 ff.; Urk.
8/186/38 ff.; Urk. 8/186/45 ff .) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/186/3 ff.) abge ge ben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 8/186/27 f.; Urk. 8/186/ 40; Urk. 8/186/49). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. 5.1.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass insbesondere das psychiatri sche Teilgutachten nicht verwertbar sei, da die Untersuchung mit 20 Minuten zu kurz und nur an einem Tag stattgefunden habe und keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt worden seien (Urk. 1) .
Dass die Untersuchung lediglich 20 Minuten gedauert haben soll, ist angesichts der ausführlichen Anamnese und der detailliert erhobenen Befunde nicht über wiegend wahrscheinlich
- vielmehr ist davon auszugehen, dass sie, wie im Gut achten angegeben (Urk. 8/186/25), 45 Minuten dauerte . Vollständigkeits halber ist auch darauf hinzuweisen, dass es keinen allgemein gültigen Zeit rahmen für eine psychiatrische Exploration gibt (Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3.
Aufl., Zürich/Ba sel/Genf 2014, N 230 zu Art. 28a).
Inwieweit es notwendig gewesen wäre, weitere fremdanamnestische Angaben zu erheben, ist aufgrund des ausführlichen und schlüssigen Gutachtens bzw. psychiatrischen Teilgutachtens nicht ersichtlich: D er psychiatrischen Gutachte rin Dr. med.
E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie,
lagen die Arztberichte von
Dr. Z.___ sowie die Vorgutachten umfassend vor, welche sie entsprechend berücksichtigte und angemessen würdigte (Urk. 8/186/27 f.). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer am Ende der 45-minütigen Untersuchung an, dass alle seine Beschwerden vollständig erfasst worden seien und keine Ergänzungen gewünscht würden (Urk.
8/ 186/25). 5.1.3
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Gutachten den neuen,
vom Bun desgericht im Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (publiziert: BGE 141 V 281) formulierten Kriterien an ein Beweisverfahren zur Abklärung psychosoma tischer Leiden nicht entspreche . Auch werde der dazu von der interdisziplinären Fachgruppe erarbeitete Fragenkatalog entgegen dem Rundschr eiben Nr. 339 nicht beantwortet (Urk. 1).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht mit diesem Entscheid seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst. Vorliegend ist - gestützt auf das psychi atrische Teilgutachten - eine somatoforme Schmerzstörung nicht nach weisbar. Die Beantwortung des entsprechenden Fragekatalogs ist damit - auch unter Berücksichtigung, dass das Gutachten noch vor dem entsprechenden Urteil des Bundesgerichts in Auft rag gegeben und erstattet wurde - n icht notwendig. 5.1.4
D ie Berichte von Dr. Z.___ vom 1 5. August 2014 (Urk. 8/168) und 2 9. Juli 2015 (Urk. 8/192) vermögen das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls nicht zu ent kräften. Dr. E.___
stellte in Bezug auf den Bericht vom 1 5. August 2014 plausibel dar, dass in diesem die körperlichen Erkrankungen, überwiegend eine zusätzlich aufgetretene Divertikulitis seit 2014, thematisiert worden seien. Psychiatrisch habe Dr. Z.___ eine verschlechterte chronische Depression mit körperlichen Symptomen festgestellt. Dies könne aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Während der jetzigen ausführlichen Exploration gebe es kei nerlei Anhalt für eine depressive Erkrankung, abgesehen von wiederholten Bedrückungszuständen angesichts der sozialen Situation (Urk. 8/186/28).
Der Bericht vom 2 9.
Juli 2015 vermag keine Verschlechterung des Gesund heitszu standes seit der Begutachtung zu erstellen: So wird darin festge halten, dass der Gesundheitszustand seit dem 1 5. August 2014 durchgehend bestanden habe (Urk. 8/192/3). Dr. E.___
konnte d en im Bericht vom 1 5. August 2014 dargestellten Gesundheitszustand allerdings
- wie bereits dar gestellt - anlässlich ihrer Untersuchung nicht mehr nachvollziehen . Des Weite ren führte Dr. Z.___ aus, dass zurzeit wieder Angst bis Panik sowie Suizidalität beim Beschwer deführer zu konstatieren seien. Läge eine derartig gravierende Verschlechterung vor, wäre die seit dem 1 4. August 2014 le diglich ca. einmal monatlich stattfindenden Behandlung (Urk. 8/192/1 f.) klarerweise stark unge nügend . Entsprechend ist eine Verschlechterung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass an der Beweiskräftigkeit des A.___ -Gutach tens auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von Dr. Z.___
vom 2 0. November 2015 nichts zu ändern vermag, da darin weder Befunde geschildert noch der Gesundheitszustand nachvollziehbar dargestellt wurde n und
- bis auf eine erhöhte Therapiefrequenz - keine Veränd erung zum Gesundheitszustand vom 2 9. Juli 2015 beschrieben wird (Urk. 3/4). 5.1. 5
Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren den Bericht des B.___
von F.___, Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. G.___ vom 1 8. Mai 2016 ein (Urk. 11). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin zuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen ver ma g; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.
Des Weiteren hat das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des ange fochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E.
1b). Entsprechend ist der Bericht des B.___, falls damit auch eine Verschlechterung seit Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden soll, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichti gen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass - soweit Dr.
F.___ und Dr. phil. G.___ auf den somatischen Gesundheitszustand Bezug nehmen - sie mangels entsprechenden Facharzttiteln nicht dazu berufen sind, diesen zu beurteilen. 5.1. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das A.___ -Gutachten vollumfänglich beweiskräftig ist und darauf abgestützt werden kann. 5.2
Strittig und zu prüfen bleibt, ob zwischen den Verfügungen vom
19./2 2. Fe bruar 2008 und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhält nisse stattgefunden hat.
Die Erhöhung der Rente mittels Verfügungen vom 19./2 2. Februar 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___, der dem Beschwerdeführer infolg e einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ohne somatische Symptome, einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung, sowie einer psychischen Überlagerung der körperlichen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert e
(Urk. 8/111/4 ff.; vgl. Feststellungsblatt vom 2 8. Dezember 2007, Urk. 8/112/3 f.).
In der interdisziplinären Beurteilung hielten die begutachtenden Ärzte des A.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht die vorbeschriebenen affektiven Beein trächtigungen, die von den Vorgutachtern und Dr. Z.___ als leicht bis schw er eingestuft worden seien, remittiert seien. Wesentliche Psychopathologika seien nicht mehr festzustellen, was auch mit der Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich inzwischen gebesserter psychischer Beschwerden korreliere. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht mehr objektiviert werden (vgl. E. 4.2). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit der damaligen Rentenerhöhung erheblich verändert hat un d dem Beschwerdeführer eine den Leiden angepasste Tätigkeit bei vollem Pensum und einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar ist. 6.
Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfä higkeit zuzumuten ist.
6.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV
Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungs pflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grund sätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumut barkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2
Spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids am 2 2. Juni 2015 (Urk.
8/189) stand die med izinische Zumutbarkeit eines 100% -Pensums in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit mit Minderung der Leistungsfä higkeit von 20 %
fest (vgl. Urk. 8/186/17; Urk. 8/186/49). In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer rund 59.5 Jahre alt.
Gestützt auf das A.___ -Gutachten ist ihm eine wechselbelastende rückenadap tierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Notwendigkeit von Zwangshal tungen wie vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und ohne repetitive Bewegungsanforde rungen an den Rumpf, sowie mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit maximal 15 kg zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sollten Tätigkeiten mit Akkord-, Prä mien- oder Leistungssystemen ver mieden werden. Die Tätigkeit als Unterhaltsreiniger sowie jede andere entspre chend angepasste Tätigkeit sei ihm unter Einhaltung dieser Limiten in einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar (Urk. 8/186/17; Urk. 8/186/49). Dies zeigt, dass sein Belastungsprofil nicht in erheblichem Masse eingeschränkt ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2009 während ca.
10
Stun den pro Woche in der Unterhaltsreinigung tätig war (Arbeit geberfra gebogen vom 4. Juli 2014, Urk. 8/162; Arbeitsvertrag vom 7.
Dezember 2009, Urk. 8/141). Damit war er in den letzten Jahren nicht langdauernd abwesend vom Arbeitsmarkt. Der Beschwerde führer spricht auch gut deutsch - so wurde die Begutachtung auf seinen Wunsch hin ohne professionelle Übersetzung durchgeführt und die psychiatrische Gutachterin notierte, dass die Verständi gung problemlos auf Deutsch gelinge (Urk. 8/186/25; Urk. 8/186/3). Auch seine Berufsanamnese lässt darauf schliessen, dass es ihm möglich ist, verschiedene A nforderungsprofile zu erfüllen: Er war bereits in der Landwirtschaft, auf B au stellen, als Plattenleger und zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Rangierer bei der D.___ tätig und arbeitet e seit 2009 in der Reinigung (Urk. 8/186/24 f.).
Das Alter alleine kann in casu demnach nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führen, da auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Zusammenfassend ist der Versicherte nach wie vor in einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 20 % arbeitsfähig, in qualitativer Hinsich t nicht erheblich eingeschränkt, hat gute Sprachkenntnisse und war nicht langdauernd
abwesend vom Arbeitsmarkt. Im Lichte der da rgelegten Grundsätze (vgl. E. 6.1) und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. Septem ber 2013 E 4.3.3).
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer trotz des fortgeschrittenen Alters die Selb steingliederung zumutbar ist, da bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand und das hinzugewonnene Leistungs vermögen als Reiniger oder in einer dem Leiden angepassten Hilfstä tigkeit verwertet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 7.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit. 7.1
7.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.1.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerbli chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
7 .1.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 7.2
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf den Ein kom mensvergleich aus dem Jahr 2009, bereinigt um die Nominallohnent wicklu ng bis ins Jahr 2014 in Höhe von Fr. 83‘369.80 fest (Einkommensver gleich vom 2 2. Juni 2015, Urk. 8/187). Für das Jahr 2015 resultiert daraus ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83‘612.15 (Fr.
83‘369.80 :
103.2 x 103.5; [ BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männ er, Total, 2011-2015, Stand 2014 = 103.2, Stand 2015 = 103.5)
Die D.___ als letzter Arbeitgeber des Beschwerdeführers vor Eintri tt des Gesund heitsschadens gab nach Rückfrage durch den Rechtsvertreter de s Beschwerdeführers an, dass er als Rangiermitarbeiter im Bereich Zugbereit stellung Zürich in der Rangiergruppe im Schichtdienst per 1. Mai 2015 Fr.
84‘320.-- verdienen würde (Urk. 3/6). Eine genauere Festsetzung des Validen einkommens ist - wie folgend gezeigt wird - nicht notwendig (E. 7.4). 7.3
7.3.1
Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der qualitativen Einschrän kung eine Hilfsarbeitertätigkeit in vollem Pensum mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar (Urk. 8/186/17; Urk. 8/186/49) . Nach Erhebung des Bun desamtes für Statistik (BFS), Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, konnte ein männlicher Hilfsarbeiter im Jahr 2012 ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 5‘210.-- erzielen (LSE 2012, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung (BFS, T1.1.10 Nominallohnin dex, Männer, Total, 2011-2015, Stand 2012 = 101.7, Stand 2015 = 103.5) und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total = 41.7h) resultiert für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 %
ein Invaliden einkommen in Höhe von Fr. 66‘330.70 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 : 101.7 x 103.5 x 12).
Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Leistungsminderung von 20 %
resultiert ein entsprechendes Invalideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 53‘064.5 5. 7.3.2
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug zu gewähren ist. W echselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Bewe gungsanforderungen an den Rumpf und ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg sind dem Beschwerdeführer in vollem Pensum zumutbar. Die Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % geht entsprechend der interdiszpli nären Beurteilung der Gutachter zu Lasten von auch in optimal angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren Rückenbeschwerden, welche das Arbeits tempo verlangsamen können (Urk. 8/186/17). Die gutachterlich attestierte 20%ige Leistungsminderung ist dementsprechend als grosszügig zu werten .
Eine Leistungsminderung von 20 % bei vollem Pensum vermag gemäss bundes ge richtlicher Rechtsprechung im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teil zeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen).
Auch d as fortgeschrittene
Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Kompetenzniveau 1 nach LSE 2012 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche fak tisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberück sichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14.
Februar 2014 E. 7.3). Vorliegend ist ein entsprechender Abzug aufgrund des Alters nicht gerechtfertigt.
Die weiteren qualitativen Einschränkungen sind nicht derart ausgeprägt, dass sie einen Leidensab zug rechtfertigen würden. Auch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Weitere Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
seine
eingeschränkte Arbeitsfä higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittl i chem Einkommen verwerten kann, liegen nicht vor. Damit ist ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt. 7.4
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83‘612.15
bzw. Fr. 84‘320.-- dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 53‘064. 55 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘ 547.60 (Fr. 83‘ 612.15 - Fr. 53‘064.55) bzw. Fr.
31‘255.45 (Fr. 84‘320.-- - Fr. 53‘064.55), was jeweils einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von rund 37 % entspricht (Fr. 3 0‘547.60 : Fr. 83‘612.15 = 36.5 %; Fr. 31‘255.45 : Fr. 84‘320.-- = 37.06 %).
Damit erweist sich der Sachverhalt als genügend a b geklärt und die ange foch tene Verfügung als richtig, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist . 8.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler