Sachverhalt
1.
1.1
1.1.1
X.___, geboren 1954, absolvierte in Y.___ eine Lehre zum Maler und Tapezierer. Im Jahr 1975 reiste er aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/1/1, Urk. 9/1/4), wo er unter anderem seit 1988 als selbständigerwerbender Maler arbeitete (IK-Auszug [ Urk. 9/8, Urk. 9/42 ], Urk. 9/74/2). In der Folge wurde das Malerunternehmen im Jah r 2002
in die
Z.___ GmbH umgewandelt, deren
Gesellschafter und Geschäfts führer er s eit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich am 1 9. Februar 2002 war
(Internet-Han delsregister-Auszug). X.___
war bei dieser Ge sellschaft als Maler und Tapezierer angestellt
(Urk.
9/1/4). Am 3. November 2003 meldete er sich unter Hinweis auf eine am 1 2. Oktober 2002 erlittene
Ell bogen-Fraktur und Schulter verletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/1 5). Nach durchge führten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 9. Feb ruar 2006 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 bis 31. August 2004 eine ganze Invaliden rente sowie mit Wir kung vom 1. Septem ber 2004 bis 30. November 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/39). Diese Verfügungen erwuchsen unange foch ten in Rechtskraft. 1. 1.2
Am 3 0. April 2014 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine gesund heitliche Beeinträchtigung der rechten Schulter erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/45, Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-99). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfall ver sicherung von X.___, der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA), bei (vgl. Urk. 9/47-48) und tätige Abklärungen in beruflich-erwerblicher (vgl. Urk. 9/53, Urk. 9/74) und medizinischer (vgl. Urk. 9/58, Urk. 9/68) Hinsicht .
Hernach stellte sie dem Versicherten mit Vor be scheid vom 6. Mai 2015 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/ 78), wogegen dieser am 2 9. Mai 2015 Einwand erhob (Urk. 9/82). In der Folge gingen bei der IV-Stelle eine weitere Anmeldung von X.___ zum Leistungsbezug (Urk. 9/87) sowie die Akten seiner Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/89, Urk. 9/93) ein.
Nach Prüfung des Einwa nde s
gegen ihren Vorbe scheid vom 6. Mai 2015 (Urk. 9/78) verfügte die IV-Stelle am 2 3. Oktober 2015 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 1.2
Dagegen erhob X.___ am 2 0. November 2015 Beschwerde und bean trag te sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Okto ber 2015 sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neutralen interdisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am
23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine mit seiner Beschwerdeschrift vom 20. Novem ber 2015 inhaltlich identische Eingabe ein (Urk. 6). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 Abweisung der Be schwer de (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-99]), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 8. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Der Beschwerdeführer erhob sodann mit undatierter, am 6. Februar 2016 zur Post gegebener Eingabe (Urk. 1 im Verfahren IV.2016.00191) beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen den „Entscheid der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich vom 6. Januar 2016“ und beantragte dessen Aufhebung. Diese Beschwer de wurde unter der Verfah rens nummer IV.2016.0019 1 angelegt
und d em Beschwerde führer mit Verfügung vom 9. Fe bruar 2016 Frist angesetzt, um den ange fochten en E nt scheid einzu reichen (Urk. 3 im Verfahren IV.2016.00191). Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 übermittelte das Bundes gericht unter Hinweis auf das vorlie gende Verfahren IV.2015.01202 in Sachen des Beschwerdeführers dem hiesigen Ge richt die beim Bundesgericht eingereichte Eingabe des Be schwer deführers (Urk. 11, 12/1-29) und liess sich d er Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 15. Februar 2016 zur Verfügung vom 9. Februar 2016 vernehmen (Urk. 5 im Verfahren IV.2016.00191). 2 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3 .
Zu ergänzen ist, dass die SUVA dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 12. Mai 2014 mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 13 % und eine Integri tätsentschädigung von Fr. 5‘340.-- bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat, woran sie mit Ein sprache entscheid vom 7. August 2015 fest hielt. Die dagegen vom Beschwerde führer am 3. September 2015 beim hiesigen Ge richt erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Verfahrens UV.201 5 .0015 8 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewie sen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Nachdem die Verfahrensbeteiligen identisch sind und es in beiden Verfahren um den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenanspruch gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung geht, rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren IV.2016.00191 in Sachen X.___ gegen die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem vorliegenden Ver fahren IV .201 5 .0 1202 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiter zu führen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung).
Das Verfahren Nr. IV.2016.00191 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 1 3 /0- 7 geführt. 2 .
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3 . 3 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stell te Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3 . 4
3 . 4 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 . 4 .2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 3.4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit kör perliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein zelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und ins gesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
3 . 5
3. 5 .1
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 5 .2
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) [Urteile des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 und 9C_ 780/2015 vom 7 . Januar 2016 E. 3. 1.1 je mit weiteren Hinweisen]. 3. 6
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Ver waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Über zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4. 4.1
SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte im Bericht zur kreisärztlichen Unter suchung vom 19. Februar 2014 aus, bei zwar sehr gut erhaltener Beweglichkeit der rech ten Schulter sei dennoch von einer Belastungsintoleranz des rechten Schulter gelenks oberhalb der Schulterhöhe auszugehen. Eine typische Tätigkeit als Maler/Gipser könne dem Beschwerdeführer somit nicht zugemutet werden, da hier im Regelfall repetitive und kraftvolle Überkopfarbeiten erforderlich seien. Effektiv berichte der Beschwerdeführer nicht über Folgen der mehrfrag mentären
Olekranonfraktur rechts. Diesbezüglich sei ein leichtes Extensionsde fizit des rechten Ellbogens vorhanden. Die Muskulatur des rechtshändigen Ver sicherten habe im Laufe der Zeit zumindest beim Ausmessen einen Seitenunter schied zur linken adominanten Seite bewirkt, was belege, dass der rechte Arm weniger ein gesetzt werde und auch weiterhin (weniger) eingesetzt werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer bis auf Schulter höhe mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive und kraftvolle Tätig kei ten über Schulterhöhe und Tätigkeiten, welche Vibrationen und Schläge auf das rechte Schultergelenk übertragen, ganztags zumutbar (Urk. 9/47/111). 4.2
RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumato logie, Hämatologie,
nannte in seiner Stellung nahme vom
5. Septem ber 2014 (Urk. 9/77/3-4) die Diagnose Schulterbewe gungs
- und krafteinsch rän kung rechts bei Status nach offener Rotatorenman schettenrekonstruktion 2004 bei - traumatischer Rotatorenmanschettenruptur im Jahr 2002 - Zuggurtungsosteosynthese vom 1 2. Oktober 2002 - Schulterarthroskopie, Synovektomie, Débridement, Acromioplastik, late rale Clavicularresektion am 1 3. Mai 2003 - Metallentfernung Ellbogen rechts, Arthroskopie/ Bursoskopie Schulter rechts, offene Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, Acromi o plastik, Re sektion des AC-Gelenks Schulter rechts am 2 4. März 2004 - Art hroskopie Schulter rechts mit Débridement, Tenodese lange Biceps sehne, AC-Resektion vom 2 9. Mai 2013
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ neu aufgetretene unklare Schmerzen an Händen und Füssen, chronische thora kovertebrale Beschwerden bei Status nach ventraler Deckplattenimpres sions fraktur
Lendenwirbelköper (LWK) 3 und Fraktur Querfortsatz LWK 1-4 links im November 2008, einen Status nach Osteosynthese nach Fraktur des rechten Ell bogens im Jahr 2002 sowie eine arterielle Hypertonie an (Urk. 9/77/3) .
Bezüglich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser und Maler bestehe als Einschränkung eine Krafteinbusse für Tätigkeiten mit dem rechten angehobenen Arm sowie eine verminderte Belastungstoleranz über Schulter höhe bei der rechten oberen Extremität (Urk. 9/77/3). Mit überwiegender Wahr scheinlichkeit sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 als Gipser und Maler zu 100 %
arbeitsunfähig (Urk. 9/77/4) .
Dr. B.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: Bis auf Schulterhöhe mittelschwere oder leichte Tätigkeiten ganz tags, keine repetitiven und kraftvollen Tätigkeiten über Schulterhöhe. Keine Tätigkeiten, welche Vibrationen und Schläge auf das rechte Schultergelenk übertragen. Hierbei sei dem Beschwerdeführer ein volles Pensum bei voller Leistung möglich (Urk. 9/77/3).
4.3
In ihrem Schreiben vom 2 7. April 2015 führte Dr. med .
C.___, Fachärztin FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, speziell Hals- und Gesichts chirurgie, die Diagnose cochleo-vestibuläre Störung links bei unauffälligem MRI des Schädels vom 2 7. März 2015 an. Das Hörvermögen des Beschwerdeführers habe sich zwar verbessert, er klage jedoch nach wie vor über Schwindel be schwerden und gebe an, dass er in seinem Beruf als Maler nicht arbeitsfähig sei (Urk. 9/81/5, Urk. 9/89/3). Am 1 4. September 2015 schrieb Dr.
C.___ sodann, der Beschwerdeführer leide an eine r Ohrerkrankung, die das Arbeiten in seinem Beruf als Maler nicht mehr zulasse (Urk. 9/92). 4.4
Der Beurteilung im Bericht des D.___, Interdiszip linä res Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, vom 1 1. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an Schwindel beschwerden leide. Einerseits seien Schwindelattacken für Sekunden bis maxi mal wenige Minuten aufgetreten, andererseits sei der Beschwerdeführer auf grund von Gleichgewichtsbeschwerden in der Höhe wieder holt bei der Arbeit von der Leiter und vom Gerüst gestürzt. Zudem sei seit Anfang 2015 auch eine Hörminderung links mit dokumentierter Tieftonsenke, auralem Druckgefühl links und Tinnitus links aufgetreten. In Zusammenschau aller Befunde und der An amnese sei von einer Cochlea- ve s t ibulären Störung am ehesten im Rahmen eines Morbus Ménière links auszugehen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Diag nose eines Morbus Ménière jedoch nicht sicher gestellt werden, da die Dauer der Attacken hierfür zu kurz sei . Sodann hätten zur Zeit der Unter su chung die Schwindelattacken nicht mehr im Vordergrund gestanden, so dass auf eine Basistherapie verzichtet worden sei. Aufgrund der anamnestisch be schriebenen Schwindelattacken und Schwindel- sowie Gleichgewichtsbeschwer den vor allem in der Höhe bei nachgewiesener peripher vestibulärer Unter funk tion links bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten in der Höhe mit Sturz gefahr (Leiter, Gerüst) [ Urk. 9/93/4; vgl. Urk. 9/93/2, Urk. 3/8 ]. 5.
5.1
U nbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer unfallbedingte
Schulter be schwer den bestehen, weshalb ihm seine bisherige Tätigkeit als Maler und Gipser nicht mehr zu mutbar ist (E. 4.1, E. 4.2) . Die Schulterbeschwerden hat RAD-Arzt Dr.
B.___ – wie auch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___
– in seinem Belastungs profil berücksichtigt (E. 4.2) . Es ist ferner da rauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, einen Verdacht auf rheumatoide Arthritis diagnostizierte . Er at testierte dem Beschwer deführer indes
einzig von 15. April bis 3 1. Oktober 2014 eine 30%ige Arbeits unfähigkeit als Maler (Urk. 9/68, Urk. 9/89/6) und d er Be schwerdeführer steht sei t Februar 2015 denn auch nicht mehr in seiner Behandlung (Urk.
9/89/7).
5.2
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm wegen seiner Schwindel beschwerden die Arbeit als Maler nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 1). Hierbei verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin bereits aufgrund seiner Schulterbe schwerden
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Maler ausgeht, weshalb die allfälligen Auswirkungen der geklagten Schwin delbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maler nicht mehr zu prüfen sind. Hinsichtlich der geklagten
Schwindelbe schwerden ist sodann festzuhalten, dass die Schwindelattacken gemäss den Ärzten des D.___ im Juni 2015 nicht mehr im Vordergrund gestanden haben (E.
4.4). Der Beschwer deführer macht geltend, dass sich die Schwindelanfällte wieder gehäuft hätten. Er legte jedoch keinen aktuellen medizinischen Bericht auf, welcher diese Behauptung stützen würde. Zwar attestieren die Ärzte des D.___ dem Beschwer de führer wegen der Schwindelbeschwerden eine Arbeitsunfähig keit für Arbeiten in der Höhe mit Sturzgefahr, beispielsweise auf Leitern oder Gerüst en (Urk. 9/93/4, Urk.
9/93/2, Urk. 3/8). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerde führer dadurch nicht zusätzlich darin eingeschränkt wird, seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwer ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 517/04 vom 30. November 2004 E. 5). M it Blick auf das von Dr. B.___ formulierte Be lastungsprofil
steht ihm – selbst unter Berücksichtigung de s Umstandes, dass er nicht mehr auf Leitern und Gerüste steigen sollte – ein weites Betätigungsfeld offen. Daran ändern auch die weiteren Eingaben des Beschwer deführers nichts (Urk. 6, Urk. 7/1-23). Weitere medizinischen Abklärungen können damit unter bleiben (antizipierte Beweiswürdigung, E. 3.5). 5.3
Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der von Dr.
B.___ umschrie benen Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . 6 . 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Der Be schwerdeführer hat – laut Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich – im Jahr 2011 seine Stammanteile an der Z.___ GmbH auf
F.___ übertragen und die Gesell schaft ist mit Beschluss der Gesell schafterversammlung vom 27. Juni 2014 aufgelöst worden (Internet-Handels re gister-Auszug). Nachdem der Beschwerdeführer sein Malergeschäft aufgege ben und in den Jahren vor seiner Neuanmeldung mehrere Unfälle mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, rechtfertigt es sich, bezüglich des Validenein kommens auf lohnsta tistische An gaben gemäss der Schweizerischen Lohn strukturer hebung (LSE) des Bundesam tes für Statistik (BFS) abzustellen. Aus zu gehen ist dabei von dem in der LSE 2012 (S. 3 4 -3 5, Tabelle TA1) für das Bau gewerbe angegebenen Brutto monats lohn (Zentralwert) . Sodann ist auf das Kom petenzniveau 2 (Prak tische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/Datenverar beitung und Adminis tra tion/Be dienen von Maschinen und elektronischen Gerä ten/Sicherheitsdienst/ Fahr dienst) und nicht das Kom petenzniveau 3 (Komp lexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) abzustellen . Dies, weil die im Einzelfall relevante n persönliche n und berufliche n Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.2.2) und der Beschwerdeführer in den ab
1988 aus geübten Tätigkeiten als selbstän digerwerbender Maler respe ktive als Maler bei der von ihm beherrschte Z.___ GmbH nie ein Einkommen in der Grössenordnung, welches bei der Anwendung des Kompetenzniveaus 3 resultieren würde, erzielt hat. Würde auf den Brutto monatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Bauge werbe) des Kompetenz niveaus 3/Männer von Fr.
7‘204.-- abgestellt, würde sich
– unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Bau gewerbe 201 4 von 41.5 Stun den sowie bereinigt um die No minallohnentwick lung im Baugewerbe (Basis 2010 = 100; 2012 = 101 . 7, 2014 = 102.8) [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T
03.02.03.01.04.01) sowie T 1.10, Nominallohnindex 2011 2014 des BFS])
– ein hypothetisches Valideneinkommen 2014 von Fr. 9 0 ‘ 660 .-- ergeben . Demgegenüber beträgt das höchste im Indi viduellen Konto (IK) des Beschwerde führers eingetragene Ein kommen in der Zeit von 1988 bis 2012 Fr.
73‘6 2 4.-- (IK-Aus zug vom 26 . Mai 2014, Urk. 9 / 51/1) und wurde im Jahr 2010 erzielt, mithin vor der Rückfallmel dung hinsichtlich Schulterbeschwerden bei der SUVA vom 5. November 2012 (Urk. 9/47/164). Unter Berück sichtigung der Nominal loh n ent wicklung
(vgl. oben) entspräche dies einem hypothetischen Einkommen 2014 von Fr. 75‘ 685 . . Es ist daher der Brutto monatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41 43 (Bauge werbe) des Kompetenz niveaus 2/Männer von Fr. 5‘874.--
heran zu zie hen. Bei der betriebsüb lichen Arbeitszeit im Baugewerbe 201 4 von 41.5 Stunden und unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung (siehe oben) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen 2014 von Fr. 7 3 ‘ 922 .--. 6. 3
Da dem Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___ die Tätigkeit als Maler/Gipser nicht mehr zumutbar ist, er eine Verweisungstätigkeit aber noch ganztags aus führen kann (E. 4.2), ist hinsichtlich Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn LSE 2012 TA1 „Total“ des Kompetenzniveaus 1/Männer von Fr. 5‘210.-- abzu stellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit 201 4 von 41.7 Stunden sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Männer; 2012: 2188, 2014: 2220) [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsab tei lungen (T 03.02.03.01.04.01) sowie T 39 Ent wicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 des BFS] ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen 2014 von Fr. 66‘130.--. Wie festgehalten ist
ein möglicher Abzug vom Tabellenlohn auf 25 % begrenzt (E. 3. 4 .3 vor ste hend) . Da vorliegend selbst beim Maximala bzug von 25 % vom Tabel lenlohn kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde (E. 6.4 nachstehend), kann mithin offen
bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein sogenannter
leidensbe dingter Abzug oder – wie dies die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2015 getan hat (Urk. 2 S. 2)
– ein solcher wegen des Alters und des wegen, weil er lange Zeit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, zu gewähren wäre. 6 .4
Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2014: Fr. 7 3 ‘ 922 .--; Invaliden kommen 2014: Fr. 66‘130.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.
7‘ 7 92 .-- beziehungsweise ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (10, 54 %). Würde beim Invaliditätseinkommen ein Abzug von 25 % vorge nom men, ergäbe sich beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2014: Fr. 73‘922 --; Invalideneinkommen 2014: Fr. 49‘598.--) ein Invaliditätsgrad vom gerundet 33 % (3 2, 9 %), welcher ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invaliden rente begründet e (E. 3.2).
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerde führer s mithin zu Recht abgewiesen. 7 .
Die
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 2 3. Oktober 2015 (Urk. 2)
ist demnach ab zuweisen . 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1‘0 00.-- dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2016.00191 in Sachen X.___ gegen die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr.
IV.2015.01202 vereinigt und als dadurch erledigt a bgeschrieben, und erkennt: 1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 3 /5 sowie je einer Kopie von Urk. 13/6/1-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 2. Oktober 2002 erlittene
Ell bogen-Fraktur und Schulter verletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/1
E. 1.1 je mit weiteren Hinweisen]. 3. 6
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Ver waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Über zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4. 4.1
SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte im Bericht zur kreisärztlichen Unter suchung vom 19. Februar 2014 aus, bei zwar sehr gut erhaltener Beweglichkeit der rech ten Schulter sei dennoch von einer Belastungsintoleranz des rechten Schulter gelenks oberhalb der Schulterhöhe auszugehen. Eine typische Tätigkeit als Maler/Gipser könne dem Beschwerdeführer somit nicht zugemutet werden, da hier im Regelfall repetitive und kraftvolle Überkopfarbeiten erforderlich seien. Effektiv berichte der Beschwerdeführer nicht über Folgen der mehrfrag mentären
Olekranonfraktur rechts. Diesbezüglich sei ein leichtes Extensionsde fizit des rechten Ellbogens vorhanden. Die Muskulatur des rechtshändigen Ver sicherten habe im Laufe der Zeit zumindest beim Ausmessen einen Seitenunter schied zur linken adominanten Seite bewirkt, was belege, dass der rechte Arm weniger ein gesetzt werde und auch weiterhin (weniger) eingesetzt werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer bis auf Schulter höhe mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive und kraftvolle Tätig kei ten über Schulterhöhe und Tätigkeiten, welche Vibrationen und Schläge auf das rechte Schultergelenk übertragen, ganztags zumutbar (Urk. 9/47/111). 4.2
RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumato logie, Hämatologie,
nannte in seiner Stellung nahme vom
5. Septem ber 2014 (Urk. 9/77/3-4) die Diagnose Schulterbewe gungs
- und krafteinsch rän kung rechts bei Status nach offener Rotatorenman schettenrekonstruktion 2004 bei - traumatischer Rotatorenmanschettenruptur im Jahr 2002 - Zuggurtungsosteosynthese vom 1 2. Oktober 2002 - Schulterarthroskopie, Synovektomie, Débridement, Acromioplastik, late rale Clavicularresektion am 1 3. Mai 2003 - Metallentfernung Ellbogen rechts, Arthroskopie/ Bursoskopie Schulter rechts, offene Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, Acromi o plastik, Re sektion des AC-Gelenks Schulter rechts am 2 4. März 2004 - Art hroskopie Schulter rechts mit Débridement, Tenodese lange Biceps sehne, AC-Resektion vom 2 9. Mai 2013
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ neu aufgetretene unklare Schmerzen an Händen und Füssen, chronische thora kovertebrale Beschwerden bei Status nach ventraler Deckplattenimpres sions fraktur
Lendenwirbelköper (LWK) 3 und Fraktur Querfortsatz LWK 1-4 links im November 2008, einen Status nach Osteosynthese nach Fraktur des rechten Ell bogens im Jahr 2002 sowie eine arterielle Hypertonie an (Urk. 9/77/3) .
Bezüglich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser und Maler bestehe als Einschränkung eine Krafteinbusse für Tätigkeiten mit dem rechten angehobenen Arm sowie eine verminderte Belastungstoleranz über Schulter höhe bei der rechten oberen Extremität (Urk. 9/77/3). Mit überwiegender Wahr scheinlichkeit sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 als Gipser und Maler zu 100 %
arbeitsunfähig (Urk. 9/77/4) .
Dr. B.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: Bis auf Schulterhöhe mittelschwere oder leichte Tätigkeiten ganz tags, keine repetitiven und kraftvollen Tätigkeiten über Schulterhöhe. Keine Tätigkeiten, welche Vibrationen und Schläge auf das rechte Schultergelenk übertragen. Hierbei sei dem Beschwerdeführer ein volles Pensum bei voller Leistung möglich (Urk. 9/77/3).
4.3
In ihrem Schreiben vom 2 7. April 2015 führte Dr. med .
C.___, Fachärztin FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, speziell Hals- und Gesichts chirurgie, die Diagnose cochleo-vestibuläre Störung links bei unauffälligem MRI des Schädels vom 2 7. März 2015 an. Das Hörvermögen des Beschwerdeführers habe sich zwar verbessert, er klage jedoch nach wie vor über Schwindel be schwerden und gebe an, dass er in seinem Beruf als Maler nicht arbeitsfähig sei (Urk. 9/81/5, Urk. 9/89/3). Am 1 4. September 2015 schrieb Dr.
C.___ sodann, der Beschwerdeführer leide an eine r Ohrerkrankung, die das Arbeiten in seinem Beruf als Maler nicht mehr zulasse (Urk. 9/92). 4.4
Der Beurteilung im Bericht des D.___, Interdiszip linä res Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, vom 1 1. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an Schwindel beschwerden leide. Einerseits seien Schwindelattacken für Sekunden bis maxi mal wenige Minuten aufgetreten, andererseits sei der Beschwerdeführer auf grund von Gleichgewichtsbeschwerden in der Höhe wieder holt bei der Arbeit von der Leiter und vom Gerüst gestürzt. Zudem sei seit Anfang 2015 auch eine Hörminderung links mit dokumentierter Tieftonsenke, auralem Druckgefühl links und Tinnitus links aufgetreten. In Zusammenschau aller Befunde und der An amnese sei von einer Cochlea- ve s t ibulären Störung am ehesten im Rahmen eines Morbus Ménière links auszugehen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Diag nose eines Morbus Ménière jedoch nicht sicher gestellt werden, da die Dauer der Attacken hierfür zu kurz sei . Sodann hätten zur Zeit der Unter su chung die Schwindelattacken nicht mehr im Vordergrund gestanden, so dass auf eine Basistherapie verzichtet worden sei. Aufgrund der anamnestisch be schriebenen Schwindelattacken und Schwindel- sowie Gleichgewichtsbeschwer den vor allem in der Höhe bei nachgewiesener peripher vestibulärer Unter funk tion links bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten in der Höhe mit Sturz gefahr (Leiter, Gerüst) [ Urk. 9/93/4; vgl. Urk. 9/93/2, Urk. 3/8 ]. 5.
E. 1.1.1 X.___, geboren 1954, absolvierte in Y.___ eine Lehre zum Maler und Tapezierer. Im Jahr 1975 reiste er aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/1/1, Urk. 9/1/4), wo er unter anderem seit 1988 als selbständigerwerbender Maler arbeitete (IK-Auszug [ Urk. 9/8, Urk. 9/42 ], Urk. 9/74/2). In der Folge wurde das Malerunternehmen im Jah r 2002
in die
Z.___ GmbH umgewandelt, deren
Gesellschafter und Geschäfts führer er s eit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich am 1 9. Februar 2002 war
(Internet-Han delsregister-Auszug). X.___
war bei dieser Ge sellschaft als Maler und Tapezierer angestellt
(Urk.
9/1/4). Am 3. November 2003 meldete er sich unter Hinweis auf eine am
E. 1.2 Dagegen erhob X.___ am 2 0. November 2015 Beschwerde und bean trag te sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Okto ber 2015 sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neutralen interdisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am
23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine mit seiner Beschwerdeschrift vom 20. Novem ber 2015 inhaltlich identische Eingabe ein (Urk. 6). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 Abweisung der Be schwer de (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-99]), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 8. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Der Beschwerdeführer erhob sodann mit undatierter, am 6. Februar 2016 zur Post gegebener Eingabe (Urk. 1 im Verfahren IV.2016.00191) beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen den „Entscheid der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich vom 6. Januar 2016“ und beantragte dessen Aufhebung. Diese Beschwer de wurde unter der Verfah rens nummer IV.2016.0019 1 angelegt
und d em Beschwerde führer mit Verfügung vom 9. Fe bruar 2016 Frist angesetzt, um den ange fochten en E nt scheid einzu reichen (Urk. 3 im Verfahren IV.2016.00191). Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 übermittelte das Bundes gericht unter Hinweis auf das vorlie gende Verfahren IV.2015.01202 in Sachen des Beschwerdeführers dem hiesigen Ge richt die beim Bundesgericht eingereichte Eingabe des Be schwer deführers (Urk. 11, 12/1-29) und liess sich d er Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 15. Februar 2016 zur Verfügung vom 9. Februar 2016 vernehmen (Urk. 5 im Verfahren IV.2016.00191). 2 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3 .
Zu ergänzen ist, dass die SUVA dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 12. Mai 2014 mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 13 % und eine Integri tätsentschädigung von Fr. 5‘340.-- bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat, woran sie mit Ein sprache entscheid vom 7. August 2015 fest hielt. Die dagegen vom Beschwerde führer am 3. September 2015 beim hiesigen Ge richt erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Verfahrens UV.201
E. 5 .0015
E. 5.1 U nbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer unfallbedingte
Schulter be schwer den bestehen, weshalb ihm seine bisherige Tätigkeit als Maler und Gipser nicht mehr zu mutbar ist (E. 4.1, E. 4.2) . Die Schulterbeschwerden hat RAD-Arzt Dr.
B.___ – wie auch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___
– in seinem Belastungs profil berücksichtigt (E. 4.2) . Es ist ferner da rauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, einen Verdacht auf rheumatoide Arthritis diagnostizierte . Er at testierte dem Beschwer deführer indes
einzig von 15. April bis 3 1. Oktober 2014 eine 30%ige Arbeits unfähigkeit als Maler (Urk. 9/68, Urk. 9/89/6) und d er Be schwerdeführer steht sei t Februar 2015 denn auch nicht mehr in seiner Behandlung (Urk.
9/89/7).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm wegen seiner Schwindel beschwerden die Arbeit als Maler nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 1). Hierbei verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin bereits aufgrund seiner Schulterbe schwerden
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Maler ausgeht, weshalb die allfälligen Auswirkungen der geklagten Schwin delbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maler nicht mehr zu prüfen sind. Hinsichtlich der geklagten
Schwindelbe schwerden ist sodann festzuhalten, dass die Schwindelattacken gemäss den Ärzten des D.___ im Juni 2015 nicht mehr im Vordergrund gestanden haben (E.
4.4). Der Beschwer deführer macht geltend, dass sich die Schwindelanfällte wieder gehäuft hätten. Er legte jedoch keinen aktuellen medizinischen Bericht auf, welcher diese Behauptung stützen würde. Zwar attestieren die Ärzte des D.___ dem Beschwer de führer wegen der Schwindelbeschwerden eine Arbeitsunfähig keit für Arbeiten in der Höhe mit Sturzgefahr, beispielsweise auf Leitern oder Gerüst en (Urk. 9/93/4, Urk.
9/93/2, Urk. 3/8). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerde führer dadurch nicht zusätzlich darin eingeschränkt wird, seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwer ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 517/04 vom 30. November 2004 E. 5). M it Blick auf das von Dr. B.___ formulierte Be lastungsprofil
steht ihm – selbst unter Berücksichtigung de s Umstandes, dass er nicht mehr auf Leitern und Gerüste steigen sollte – ein weites Betätigungsfeld offen. Daran ändern auch die weiteren Eingaben des Beschwer deführers nichts (Urk. 6, Urk. 7/1-23). Weitere medizinischen Abklärungen können damit unter bleiben (antizipierte Beweiswürdigung, E. 3.5).
E. 5.3 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der von Dr.
B.___ umschrie benen Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . 6 . 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Der Be schwerdeführer hat – laut Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich – im Jahr 2011 seine Stammanteile an der Z.___ GmbH auf
F.___ übertragen und die Gesell schaft ist mit Beschluss der Gesell schafterversammlung vom 27. Juni 2014 aufgelöst worden (Internet-Handels re gister-Auszug). Nachdem der Beschwerdeführer sein Malergeschäft aufgege ben und in den Jahren vor seiner Neuanmeldung mehrere Unfälle mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, rechtfertigt es sich, bezüglich des Validenein kommens auf lohnsta tistische An gaben gemäss der Schweizerischen Lohn strukturer hebung (LSE) des Bundesam tes für Statistik (BFS) abzustellen. Aus zu gehen ist dabei von dem in der LSE 2012 (S. 3 4 -3 5, Tabelle TA1) für das Bau gewerbe angegebenen Brutto monats lohn (Zentralwert) . Sodann ist auf das Kom petenzniveau 2 (Prak tische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/Datenverar beitung und Adminis tra tion/Be dienen von Maschinen und elektronischen Gerä ten/Sicherheitsdienst/ Fahr dienst) und nicht das Kom petenzniveau 3 (Komp lexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) abzustellen . Dies, weil die im Einzelfall relevante n persönliche n und berufliche n Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.2.2) und der Beschwerdeführer in den ab
1988 aus geübten Tätigkeiten als selbstän digerwerbender Maler respe ktive als Maler bei der von ihm beherrschte Z.___ GmbH nie ein Einkommen in der Grössenordnung, welches bei der Anwendung des Kompetenzniveaus 3 resultieren würde, erzielt hat. Würde auf den Brutto monatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Bauge werbe) des Kompetenz niveaus 3/Männer von Fr.
7‘204.-- abgestellt, würde sich
– unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Bau gewerbe 201 4 von 41.5 Stun den sowie bereinigt um die No minallohnentwick lung im Baugewerbe (Basis 2010 = 100; 2012 = 101 . 7, 2014 = 102.8) [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T
03.02.03.01.04.01) sowie T 1.10, Nominallohnindex 2011 2014 des BFS])
– ein hypothetisches Valideneinkommen 2014 von Fr.
E. 8 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewie sen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Nachdem die Verfahrensbeteiligen identisch sind und es in beiden Verfahren um den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenanspruch gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung geht, rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren IV.2016.00191 in Sachen X.___ gegen die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem vorliegenden Ver fahren IV .201 5 .0 1202 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiter zu führen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung).
Das Verfahren Nr. IV.2016.00191 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 1 3 /0- 7 geführt. 2 .
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3 . 3 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stell te Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3 . 4
3 . 4 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 . 4 .2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 3.4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit kör perliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein zelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und ins gesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
3 . 5
3. 5 .1
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 5 .2
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) [Urteile des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 und 9C_ 780/2015 vom 7 . Januar 2016 E. 3.
E. 9 %), welcher ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invaliden rente begründet e (E. 3.2).
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerde führer s mithin zu Recht abgewiesen. 7 .
Die
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 2 3. Oktober 2015 (Urk. 2)
ist demnach ab zuweisen . 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1‘0 00.-- dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2016.00191 in Sachen X.___ gegen die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr.
IV.2015.01202 vereinigt und als dadurch erledigt a bgeschrieben, und erkennt: 1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 3 /5 sowie je einer Kopie von Urk. 13/6/1-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01202 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil
vom
24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
1.1.1
X.___, geboren 1954, absolvierte in Y.___ eine Lehre zum Maler und Tapezierer. Im Jahr 1975 reiste er aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/1/1, Urk. 9/1/4), wo er unter anderem seit 1988 als selbständigerwerbender Maler arbeitete (IK-Auszug [ Urk. 9/8, Urk. 9/42 ], Urk. 9/74/2). In der Folge wurde das Malerunternehmen im Jah r 2002
in die
Z.___ GmbH umgewandelt, deren
Gesellschafter und Geschäfts führer er s eit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich am 1 9. Februar 2002 war
(Internet-Han delsregister-Auszug). X.___
war bei dieser Ge sellschaft als Maler und Tapezierer angestellt
(Urk.
9/1/4). Am 3. November 2003 meldete er sich unter Hinweis auf eine am 1 2. Oktober 2002 erlittene
Ell bogen-Fraktur und Schulter verletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/1 5). Nach durchge führten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 9. Feb ruar 2006 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 bis 31. August 2004 eine ganze Invaliden rente sowie mit Wir kung vom 1. Septem ber 2004 bis 30. November 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/39). Diese Verfügungen erwuchsen unange foch ten in Rechtskraft. 1. 1.2
Am 3 0. April 2014 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine gesund heitliche Beeinträchtigung der rechten Schulter erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/45, Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-99). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfall ver sicherung von X.___, der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA), bei (vgl. Urk. 9/47-48) und tätige Abklärungen in beruflich-erwerblicher (vgl. Urk. 9/53, Urk. 9/74) und medizinischer (vgl. Urk. 9/58, Urk. 9/68) Hinsicht .
Hernach stellte sie dem Versicherten mit Vor be scheid vom 6. Mai 2015 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/ 78), wogegen dieser am 2 9. Mai 2015 Einwand erhob (Urk. 9/82). In der Folge gingen bei der IV-Stelle eine weitere Anmeldung von X.___ zum Leistungsbezug (Urk. 9/87) sowie die Akten seiner Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/89, Urk. 9/93) ein.
Nach Prüfung des Einwa nde s
gegen ihren Vorbe scheid vom 6. Mai 2015 (Urk. 9/78) verfügte die IV-Stelle am 2 3. Oktober 2015 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 1.2
Dagegen erhob X.___ am 2 0. November 2015 Beschwerde und bean trag te sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Okto ber 2015 sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neutralen interdisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am
23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine mit seiner Beschwerdeschrift vom 20. Novem ber 2015 inhaltlich identische Eingabe ein (Urk. 6). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 Abweisung der Be schwer de (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-99]), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 8. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Der Beschwerdeführer erhob sodann mit undatierter, am 6. Februar 2016 zur Post gegebener Eingabe (Urk. 1 im Verfahren IV.2016.00191) beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen den „Entscheid der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich vom 6. Januar 2016“ und beantragte dessen Aufhebung. Diese Beschwer de wurde unter der Verfah rens nummer IV.2016.0019 1 angelegt
und d em Beschwerde führer mit Verfügung vom 9. Fe bruar 2016 Frist angesetzt, um den ange fochten en E nt scheid einzu reichen (Urk. 3 im Verfahren IV.2016.00191). Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 übermittelte das Bundes gericht unter Hinweis auf das vorlie gende Verfahren IV.2015.01202 in Sachen des Beschwerdeführers dem hiesigen Ge richt die beim Bundesgericht eingereichte Eingabe des Be schwer deführers (Urk. 11, 12/1-29) und liess sich d er Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 15. Februar 2016 zur Verfügung vom 9. Februar 2016 vernehmen (Urk. 5 im Verfahren IV.2016.00191). 2 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3 .
Zu ergänzen ist, dass die SUVA dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 12. Mai 2014 mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 13 % und eine Integri tätsentschädigung von Fr. 5‘340.-- bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat, woran sie mit Ein sprache entscheid vom 7. August 2015 fest hielt. Die dagegen vom Beschwerde führer am 3. September 2015 beim hiesigen Ge richt erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Verfahrens UV.201 5 .0015 8 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewie sen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Nachdem die Verfahrensbeteiligen identisch sind und es in beiden Verfahren um den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenanspruch gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung geht, rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren IV.2016.00191 in Sachen X.___ gegen die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem vorliegenden Ver fahren IV .201 5 .0 1202 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiter zu führen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung).
Das Verfahren Nr. IV.2016.00191 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 1 3 /0- 7 geführt. 2 .
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3 . 3 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stell te Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3 . 4
3 . 4 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 . 4 .2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 3.4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit kör perliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein zelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und ins gesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
3 . 5
3. 5 .1
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 5 .2
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) [Urteile des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 und 9C_ 780/2015 vom 7 . Januar 2016 E. 3. 1.1 je mit weiteren Hinweisen]. 3. 6
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Ver waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Über zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4. 4.1
SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte im Bericht zur kreisärztlichen Unter suchung vom 19. Februar 2014 aus, bei zwar sehr gut erhaltener Beweglichkeit der rech ten Schulter sei dennoch von einer Belastungsintoleranz des rechten Schulter gelenks oberhalb der Schulterhöhe auszugehen. Eine typische Tätigkeit als Maler/Gipser könne dem Beschwerdeführer somit nicht zugemutet werden, da hier im Regelfall repetitive und kraftvolle Überkopfarbeiten erforderlich seien. Effektiv berichte der Beschwerdeführer nicht über Folgen der mehrfrag mentären
Olekranonfraktur rechts. Diesbezüglich sei ein leichtes Extensionsde fizit des rechten Ellbogens vorhanden. Die Muskulatur des rechtshändigen Ver sicherten habe im Laufe der Zeit zumindest beim Ausmessen einen Seitenunter schied zur linken adominanten Seite bewirkt, was belege, dass der rechte Arm weniger ein gesetzt werde und auch weiterhin (weniger) eingesetzt werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer bis auf Schulter höhe mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive und kraftvolle Tätig kei ten über Schulterhöhe und Tätigkeiten, welche Vibrationen und Schläge auf das rechte Schultergelenk übertragen, ganztags zumutbar (Urk. 9/47/111). 4.2
RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumato logie, Hämatologie,
nannte in seiner Stellung nahme vom
5. Septem ber 2014 (Urk. 9/77/3-4) die Diagnose Schulterbewe gungs
- und krafteinsch rän kung rechts bei Status nach offener Rotatorenman schettenrekonstruktion 2004 bei - traumatischer Rotatorenmanschettenruptur im Jahr 2002 - Zuggurtungsosteosynthese vom 1 2. Oktober 2002 - Schulterarthroskopie, Synovektomie, Débridement, Acromioplastik, late rale Clavicularresektion am 1 3. Mai 2003 - Metallentfernung Ellbogen rechts, Arthroskopie/ Bursoskopie Schulter rechts, offene Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, Acromi o plastik, Re sektion des AC-Gelenks Schulter rechts am 2 4. März 2004 - Art hroskopie Schulter rechts mit Débridement, Tenodese lange Biceps sehne, AC-Resektion vom 2 9. Mai 2013
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ neu aufgetretene unklare Schmerzen an Händen und Füssen, chronische thora kovertebrale Beschwerden bei Status nach ventraler Deckplattenimpres sions fraktur
Lendenwirbelköper (LWK) 3 und Fraktur Querfortsatz LWK 1-4 links im November 2008, einen Status nach Osteosynthese nach Fraktur des rechten Ell bogens im Jahr 2002 sowie eine arterielle Hypertonie an (Urk. 9/77/3) .
Bezüglich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser und Maler bestehe als Einschränkung eine Krafteinbusse für Tätigkeiten mit dem rechten angehobenen Arm sowie eine verminderte Belastungstoleranz über Schulter höhe bei der rechten oberen Extremität (Urk. 9/77/3). Mit überwiegender Wahr scheinlichkeit sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 als Gipser und Maler zu 100 %
arbeitsunfähig (Urk. 9/77/4) .
Dr. B.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: Bis auf Schulterhöhe mittelschwere oder leichte Tätigkeiten ganz tags, keine repetitiven und kraftvollen Tätigkeiten über Schulterhöhe. Keine Tätigkeiten, welche Vibrationen und Schläge auf das rechte Schultergelenk übertragen. Hierbei sei dem Beschwerdeführer ein volles Pensum bei voller Leistung möglich (Urk. 9/77/3).
4.3
In ihrem Schreiben vom 2 7. April 2015 führte Dr. med .
C.___, Fachärztin FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, speziell Hals- und Gesichts chirurgie, die Diagnose cochleo-vestibuläre Störung links bei unauffälligem MRI des Schädels vom 2 7. März 2015 an. Das Hörvermögen des Beschwerdeführers habe sich zwar verbessert, er klage jedoch nach wie vor über Schwindel be schwerden und gebe an, dass er in seinem Beruf als Maler nicht arbeitsfähig sei (Urk. 9/81/5, Urk. 9/89/3). Am 1 4. September 2015 schrieb Dr.
C.___ sodann, der Beschwerdeführer leide an eine r Ohrerkrankung, die das Arbeiten in seinem Beruf als Maler nicht mehr zulasse (Urk. 9/92). 4.4
Der Beurteilung im Bericht des D.___, Interdiszip linä res Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, vom 1 1. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an Schwindel beschwerden leide. Einerseits seien Schwindelattacken für Sekunden bis maxi mal wenige Minuten aufgetreten, andererseits sei der Beschwerdeführer auf grund von Gleichgewichtsbeschwerden in der Höhe wieder holt bei der Arbeit von der Leiter und vom Gerüst gestürzt. Zudem sei seit Anfang 2015 auch eine Hörminderung links mit dokumentierter Tieftonsenke, auralem Druckgefühl links und Tinnitus links aufgetreten. In Zusammenschau aller Befunde und der An amnese sei von einer Cochlea- ve s t ibulären Störung am ehesten im Rahmen eines Morbus Ménière links auszugehen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Diag nose eines Morbus Ménière jedoch nicht sicher gestellt werden, da die Dauer der Attacken hierfür zu kurz sei . Sodann hätten zur Zeit der Unter su chung die Schwindelattacken nicht mehr im Vordergrund gestanden, so dass auf eine Basistherapie verzichtet worden sei. Aufgrund der anamnestisch be schriebenen Schwindelattacken und Schwindel- sowie Gleichgewichtsbeschwer den vor allem in der Höhe bei nachgewiesener peripher vestibulärer Unter funk tion links bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten in der Höhe mit Sturz gefahr (Leiter, Gerüst) [ Urk. 9/93/4; vgl. Urk. 9/93/2, Urk. 3/8 ]. 5.
5.1
U nbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer unfallbedingte
Schulter be schwer den bestehen, weshalb ihm seine bisherige Tätigkeit als Maler und Gipser nicht mehr zu mutbar ist (E. 4.1, E. 4.2) . Die Schulterbeschwerden hat RAD-Arzt Dr.
B.___ – wie auch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___
– in seinem Belastungs profil berücksichtigt (E. 4.2) . Es ist ferner da rauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, einen Verdacht auf rheumatoide Arthritis diagnostizierte . Er at testierte dem Beschwer deführer indes
einzig von 15. April bis 3 1. Oktober 2014 eine 30%ige Arbeits unfähigkeit als Maler (Urk. 9/68, Urk. 9/89/6) und d er Be schwerdeführer steht sei t Februar 2015 denn auch nicht mehr in seiner Behandlung (Urk.
9/89/7).
5.2
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm wegen seiner Schwindel beschwerden die Arbeit als Maler nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 1). Hierbei verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin bereits aufgrund seiner Schulterbe schwerden
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Maler ausgeht, weshalb die allfälligen Auswirkungen der geklagten Schwin delbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maler nicht mehr zu prüfen sind. Hinsichtlich der geklagten
Schwindelbe schwerden ist sodann festzuhalten, dass die Schwindelattacken gemäss den Ärzten des D.___ im Juni 2015 nicht mehr im Vordergrund gestanden haben (E.
4.4). Der Beschwer deführer macht geltend, dass sich die Schwindelanfällte wieder gehäuft hätten. Er legte jedoch keinen aktuellen medizinischen Bericht auf, welcher diese Behauptung stützen würde. Zwar attestieren die Ärzte des D.___ dem Beschwer de führer wegen der Schwindelbeschwerden eine Arbeitsunfähig keit für Arbeiten in der Höhe mit Sturzgefahr, beispielsweise auf Leitern oder Gerüst en (Urk. 9/93/4, Urk.
9/93/2, Urk. 3/8). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerde führer dadurch nicht zusätzlich darin eingeschränkt wird, seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwer ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 517/04 vom 30. November 2004 E. 5). M it Blick auf das von Dr. B.___ formulierte Be lastungsprofil
steht ihm – selbst unter Berücksichtigung de s Umstandes, dass er nicht mehr auf Leitern und Gerüste steigen sollte – ein weites Betätigungsfeld offen. Daran ändern auch die weiteren Eingaben des Beschwer deführers nichts (Urk. 6, Urk. 7/1-23). Weitere medizinischen Abklärungen können damit unter bleiben (antizipierte Beweiswürdigung, E. 3.5). 5.3
Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der von Dr.
B.___ umschrie benen Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . 6 . 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Der Be schwerdeführer hat – laut Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich – im Jahr 2011 seine Stammanteile an der Z.___ GmbH auf
F.___ übertragen und die Gesell schaft ist mit Beschluss der Gesell schafterversammlung vom 27. Juni 2014 aufgelöst worden (Internet-Handels re gister-Auszug). Nachdem der Beschwerdeführer sein Malergeschäft aufgege ben und in den Jahren vor seiner Neuanmeldung mehrere Unfälle mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, rechtfertigt es sich, bezüglich des Validenein kommens auf lohnsta tistische An gaben gemäss der Schweizerischen Lohn strukturer hebung (LSE) des Bundesam tes für Statistik (BFS) abzustellen. Aus zu gehen ist dabei von dem in der LSE 2012 (S. 3 4 -3 5, Tabelle TA1) für das Bau gewerbe angegebenen Brutto monats lohn (Zentralwert) . Sodann ist auf das Kom petenzniveau 2 (Prak tische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/Datenverar beitung und Adminis tra tion/Be dienen von Maschinen und elektronischen Gerä ten/Sicherheitsdienst/ Fahr dienst) und nicht das Kom petenzniveau 3 (Komp lexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) abzustellen . Dies, weil die im Einzelfall relevante n persönliche n und berufliche n Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.2.2) und der Beschwerdeführer in den ab
1988 aus geübten Tätigkeiten als selbstän digerwerbender Maler respe ktive als Maler bei der von ihm beherrschte Z.___ GmbH nie ein Einkommen in der Grössenordnung, welches bei der Anwendung des Kompetenzniveaus 3 resultieren würde, erzielt hat. Würde auf den Brutto monatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Bauge werbe) des Kompetenz niveaus 3/Männer von Fr.
7‘204.-- abgestellt, würde sich
– unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Bau gewerbe 201 4 von 41.5 Stun den sowie bereinigt um die No minallohnentwick lung im Baugewerbe (Basis 2010 = 100; 2012 = 101 . 7, 2014 = 102.8) [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T
03.02.03.01.04.01) sowie T 1.10, Nominallohnindex 2011 2014 des BFS])
– ein hypothetisches Valideneinkommen 2014 von Fr. 9 0 ‘ 660 .-- ergeben . Demgegenüber beträgt das höchste im Indi viduellen Konto (IK) des Beschwerde führers eingetragene Ein kommen in der Zeit von 1988 bis 2012 Fr.
73‘6 2 4.-- (IK-Aus zug vom 26 . Mai 2014, Urk. 9 / 51/1) und wurde im Jahr 2010 erzielt, mithin vor der Rückfallmel dung hinsichtlich Schulterbeschwerden bei der SUVA vom 5. November 2012 (Urk. 9/47/164). Unter Berück sichtigung der Nominal loh n ent wicklung
(vgl. oben) entspräche dies einem hypothetischen Einkommen 2014 von Fr. 75‘ 685 . . Es ist daher der Brutto monatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41 43 (Bauge werbe) des Kompetenz niveaus 2/Männer von Fr. 5‘874.--
heran zu zie hen. Bei der betriebsüb lichen Arbeitszeit im Baugewerbe 201 4 von 41.5 Stunden und unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung (siehe oben) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen 2014 von Fr. 7 3 ‘ 922 .--. 6. 3
Da dem Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___ die Tätigkeit als Maler/Gipser nicht mehr zumutbar ist, er eine Verweisungstätigkeit aber noch ganztags aus führen kann (E. 4.2), ist hinsichtlich Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn LSE 2012 TA1 „Total“ des Kompetenzniveaus 1/Männer von Fr. 5‘210.-- abzu stellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit 201 4 von 41.7 Stunden sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Männer; 2012: 2188, 2014: 2220) [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsab tei lungen (T 03.02.03.01.04.01) sowie T 39 Ent wicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 des BFS] ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen 2014 von Fr. 66‘130.--. Wie festgehalten ist
ein möglicher Abzug vom Tabellenlohn auf 25 % begrenzt (E. 3. 4 .3 vor ste hend) . Da vorliegend selbst beim Maximala bzug von 25 % vom Tabel lenlohn kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde (E. 6.4 nachstehend), kann mithin offen
bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein sogenannter
leidensbe dingter Abzug oder – wie dies die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2015 getan hat (Urk. 2 S. 2)
– ein solcher wegen des Alters und des wegen, weil er lange Zeit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, zu gewähren wäre. 6 .4
Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2014: Fr. 7 3 ‘ 922 .--; Invaliden kommen 2014: Fr. 66‘130.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.
7‘ 7 92 .-- beziehungsweise ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (10, 54 %). Würde beim Invaliditätseinkommen ein Abzug von 25 % vorge nom men, ergäbe sich beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2014: Fr. 73‘922 --; Invalideneinkommen 2014: Fr. 49‘598.--) ein Invaliditätsgrad vom gerundet 33 % (3 2, 9 %), welcher ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invaliden rente begründet e (E. 3.2).
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerde führer s mithin zu Recht abgewiesen. 7 .
Die
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 2 3. Oktober 2015 (Urk. 2)
ist demnach ab zuweisen . 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1‘0 00.-- dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2016.00191 in Sachen X.___ gegen die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr.
IV.2015.01202 vereinigt und als dadurch erledigt a bgeschrieben, und erkennt: 1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 3 /5 sowie je einer Kopie von Urk. 13/6/1-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher