opencaselaw.ch

IV.2015.01194

Neuanmeldung. Abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Veränderung des Gesundheitszustandes bedarf zusätzlicher Abklärungen. Gefängnisaufenthalt steht der Anrechnung der Arbeitsunfähigkeit an die Wartezeit nicht entgegen.

Zürich SozVersG · 2017-05-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, ist gelernter Physiklaborant und erwarb das Handelsdiplom und das Höhere Wirtschaftsdiplom ( Urk. 3/11 S. 3 , Urk. 3/12/14-16 ). Ausserdem absolvierte er di ver se Weiterbildungen im Be reich der Planung und des Verkaufs ( Urk. 3/11 S. 3, Urk. 3/12/12 , Urk. 6/14/16 ). Der Versicherte war zuletzt von Januar bis Ende April 2004 als Key Account Manager für die Y.___ AG tätig (Urk. 6/2/5, Urk. 6/13/1, Urk. 6/14/39 , Urk. 6/58/4 ). Im Anschluss daran war er arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/34/1). 1.2

Bei einem Unfall im März 1982 hatte sich der Versicherte am linken Handge lenk eine Scaphoid fraktur zugezogen, in deren Folge sich eine Pseu darthrose bildete, die eine operative Revision benötigte (Urk. 6/1/6 ). Es ver blie ben eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks und gewisse Schmer zen, auch bildete sich eine Arthrose im Handgelenk ( Urk. 6/1/8-9) . Am 27. Februar und 9. Ap ril 2004 war es zu erneuten behandlungsbedürfti gen

Kon tu sionen des linken Handgelenks ge kommen , welche eine Arbeitsun fähig keit zur Folge hatte (Urk. 6/14/10 , Urk. 6/14/41-42) . D ie Unfallver sicherung Suva er brachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieser

Unfälle , welche sie am 14. Juli 2004 (Tag gelder) respektive am 9. No vem ber 2004 (Heilbe handlun gen) einstellte. Mit Verfügung vom 10. No vember 2004 , bestätigt mit Ein spracheentscheid vom 18. März 2005, sprach sie dem Ver sicherten eine Integritätsent schädi gung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Einen Anspruch auf eine Rente verneinte sie (Urk. 6/14/3-4).

Die dagegen erho bene Beschwerde hob das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. UV.2005.00207 mit Urteil vom 27. Juni 2006 diesen Entscheid im Rentenpunkt auf und wies die Sache an die Suva zur ergänzenden Abklärung und zu einem neuen Rentenentscheid zurück. Das Bundesgericht trat auf die dag e gen erhobene Beschwerde des Ver sicher ten mit Urteil U 429/06 vom 26. Februar 2007 nicht ein. Mit Verfügung vom

22. August 2007 , bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2009, ver fügte die Suva erneut, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine In validenrente der Unfall versiche rung habe .

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren Nr. UV.2009.00251 mit Urteil vom 11. März 2011 ab ( Urk. 8 S. 2 f. und S. 8 ) . 1. 3

Am 29. Oktober 2004 hatte sich der Versicherte wegen Be schwerden am lin ken Handgelenk und verschiedener vegetativer Beschwer den bei der Eidge nössischen Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und holte die Akten der Suva ein ( Urk. 6/14/1-43). Mit Verfügung vom 6. April 2005 wies sie das Rentenbegehren ab ( Urk. 6/28). 1.4

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2008 teilte das Ambulatorium Z.___ des Psychi atrie-Zentrums A.___

der IV-Stelle mit, dass der Versicherte in ambu lanter psychiatrischer Behandlung stehe (Urk. 6/35). Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 be antragte der Versicherte Wiedereingliederungsmassnahmen (Urk. 6/41).

Nach dem die IV-Stelle am 1 4. Mai 2009 vom Versicherten Beweismittel zur erheb lichen Ver än derung der Verhältnisse seit Erlass der letzten abweisenden Verfügung ver langt hatte (Urk. 6/43), zog er die Neuan meldung mit Schreiben vom 14. Juli 2009 zurück ( Urk. 6/50). Mit Vorbe scheid vom 21. Juli 2009 kün digte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren an ( Urk. 6/52).

Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 8. August 2009 sinnge mäss Einwände ( Urk. 6/53).

Mit Ver fügung vom 2. Oktober 2009 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung wie angekündigt nicht ein (Urk. 6/56).

1. 5

Mit Schreiben vom

12. Januar 2015 meldete sich der Versicherte er neut zum Leistungsbezug, namentlich für Wiedereingliederungsmassnahmen an (Urk. 6/62). Am 2. Juni 2015 reichte er der IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Juni 2015 (Urk. 6/71/2-7) ein. Die IV-Stelle traf weitere Abklärungen und holte unter anderem den Bericht von Dr. B.___ vom

9. Juni 2015 ein (Urk. 6/83). Mit Vorbescheid vom 10. August 2015 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs an ( Urk. 6/87). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 1 6. September 2015 Einwände ( Urk. 6/90). Mit Verfügung vom

14. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

16. November 2015 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom

14. Oktober 2015 aufzu heben und die Sache sei zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid über sein Leistungsbegehren ( Arbeitsvermittlung, Integrationsmassnahmen u nd/oder anderes ) an die Beschwerd e gegnerin zurückzuweisen ; dabei seien insbesondere die angestammte Tätigkeit zu erörtern, weitere Abklärungen zur Restarbeitsfähigkeit zu prüfen, der C.___ -Abklärungsbericht Praxis-Check in die Beurteilung einzubeziehen, invaliditätsfremde Faktoren im Detail zu bezeichnen und das mögliche Invalideneinkommen mit Branche, Tätigkeit, Arbeitszeit und Einkommen zu beschreiben

(Urk. 1 S. 2 ). Mit der Beschwerde reichte er unter anderem den Bericht der C.___ , Fachberei ch Arbeit, vom 13. November 2015

ein (Urk. 3/ 10 ). Die Be schwer degegnerin schloss in der

Beschwerdeantwort vom 1

1. Januar 2016 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 ). Das Urteil des Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich UV.2009.00251 vom 1 1. März 2011 wird als Urk. 8 zu den Akten genommen und den Parteien mit diesem Entscheid in Kopie zugesandt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Ein schränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesund heitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2

1.2.1

Der Eintritt der Invalidität ist für die einzelnen Leistungen der Invaliden ver sicherung nach

Art. 4 Abs. 2 IVG autonom zu bestimmen (sog. leistungsspe zifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmass nahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.2.2

Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Ver sicherte mit vollende tem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Einglie derungs massnahme als notwendig erscheint und di e erforder lichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abge schlos sen sind (BGE 113 V 261 E. 1b mit Hinweisen).

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit . a bis und Art. 14a IVG) sowie auf Mass nahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b und Art. 15 ff.

IVG) entsteht gemäss Art. 10

Abs. 1 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungs an spruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG. 1.2.3

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( Integrations massnahmen ), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Inte g rationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerich tete Massnahmen zur sozial-beruflichen Reha bilitation und Be schäftigungs massnahmen ( Art. 14a Abs. 2 IVG).

Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Ein gliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine beruf liche Einglie derung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E.

7.2.3).

1.2.4

Unter dem Titel "Massnahmen beruflicher Art" sind insbesondere Berufsbe ratung ( Art. 15 IVG), Umschulung ( Art. 17 IV G) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) vorgesehen.

G emäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben

a rbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).

Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades (SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73 E. 4 [9C_373/2009]). Jedoch ist eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der ver sicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Seh behinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalte n (SVR 2010 IV Nr. 48 S. 149 E. 2.2 und 5.2 [9C_416/2009]; zum Ganzen: Urteil d es Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 ). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi ni schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

1.5 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditäts grades verweigert wor den und ist die Ver waltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des In validitätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits - fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5 .3

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer sei vorübergehend in seiner Arbeits fähig keit eingeschränkt gewesen. Es lägen jedoch keine Gesundheitsschäden vor, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken wür den. Er sei gestützt auf das Belastungsprofil von Dr. B.___ gemäss dem Bericht vom 2. Juni 2015 in jeglicher wechselbelastenden Büroarbeit, wie der bisher aus geübten, und in einer entsprechend leidensangepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeits fähig, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Es bestün den invaliditätsfremde Faktoren, die die Ausübung einer Erwerbstätig keit erschweren oder gar verunmöglichen würden. Es bestünden weder ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch auf eine Invali denrente (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , es sei nicht korrekt, dass er in seinem beruflichen Leben bisher leichte, wechselbelastende Büroarbeiten aus geführt habe. Er habe nach seiner technischen Ausbildung als Servicetech - ni ker und Verkaufsingenieur von High-Tech-Produkten gearbeitet. Seit An fang 1990 sei er im Verkauf mit Kundenkontakt tätig gewesen. Dabei sei er auch in der Lage gewesen, Demogeräte und Pilotinstallationen aufzubauen. Ein erheblicher Anteil sei manuell- technisch gewesen und habe das Erstellen von technischen Präsentationen und Grossprojektofferten beinhaltet. Eine solche Tätigkeit sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, wie dies schon dem Bericht der Handchirurgie der D.___ Klinik vom 28. Oktober 2010 (Urk. 3/5) habe entnommen werden können.

Die C.___ -Aus wertung Pra xis Check vom 1 9. Oktober bis 1 3. November 2015 (Urk. 3/10) bestätige auch gemäss dem Bericht von Dr. B.___ die beschriebenen Beein trächtigungen und es würden eine Arbeitsvermittlung und/oder weitere Inte gra tionsmass nahmen empfohlen

( Urk. 1 S. 4). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

12. Januar 2015 ( Urk. 6/62 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in mate riell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und inwiefern der Sach verhalt, welcher der Verfügung vom

6. April 200 5 ( Urk. 6/28 ) zugrunde gelegen hatte, sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom

14. Oktober 2015 in leistungs begründendem Aus mass ver ändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis in diesem Verfahren (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).

Die Auszahlung einer allfälligen Rente ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung, mithin ab dem 1. Juli 2015 möglich. Für das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wäre somit vorerst eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeit von Juli 2014 bis Ende Juni 2015 von durchschnittlich mindestens 40 % massgeblich. 3. 3.1

3.1.1

In der leistungsverneinenden Verfügung vom

6. April 2005 ging die IV-Stelle davon aus, dass de r Beschwerdeführer (nach den Unfällen vom 27. Februar und 9. April 2004 , Urk. 6/14/10, Urk. 6/14/41-42 ) während lediglich zwei Monaten unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Er sei für jegliche wech selbelastende Büro arbeiten wie die bisher ausgeübten, vollumfänglich arbeitsfähig. Es würden zudem invaliditätsfremde Faktoren bestehen, die die Ausübung einer Er werbstätigkeit erschweren oder gar verunmöglichen wür den. Diese würden jedoch k einen Anspruch auf IV-Leistungen begründen. Eine behinderungs ange passte Tätigkeit könnte angetreten werden. Da er aus medizinischer Sicht nicht in der Vermittelbarkeit eingeschränkt sei, bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 6/28/2). Diesen Ent scheid fällte die Beschwerdegegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 6. April 2005 (Urk. 6/27) ge stützt auf die Suva-Akten und insbesondere auf den kreis ärztlichen Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 25. Oktober 2004 (Urk. 6/14/10-14) sowie den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Orthopädie , vom 1. Dezember 2004 (Urk. 6/15 ).

Kreisarzt Dr. E.___

führte

im Bericht vom 25. Oktober 2004 als unfallbe dingte Restfolgen bei Status nach Scaphoidfraktur links und

Scaphoid-Pseu darthrosen-Operationen ein sklero siertes , dekonfiguriertes Os scaphoi deum mit grossflächigen

zystisch-osteo poro tische n Alte ration en sowie einer Arth rose im radiocarpalen Gelenk ( Com p utertomographie vom 4. Mai 2004) mit leichter Bela stungsintoleranz, mässiger Beweg ungsein schränkung und bel astungsabhängigen Schmerzen auf . Für das linke Handgelenk erg ebe sich eine leichte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, wobei er die angestammte wechselbelastende Tätigkeit im Bürobereich vollumfänglich ausüben könne. Für das linke Handgelenk seien wechselbelastende Tätigkeiten nötig, wobei vereinzelte Belastungen von 10 bis 15 Kilogramm zumutbar seien. Nicht zumutbar seien schwere Tätig keiten wie Hämmern, Bohren, mit Vibrationen verbundene Arbeiten, Pickeln, Schaufeln, Spitzen, kraftvolles Zupacken, repetitive Stoss-, Zug- und Dreh bewe gungen sowie andauernde Tastatur ar beiten . Unfallbedingt seien keine Mass nahmen notwendig. Krankheits bedingt und psychosozial seien ver schiedenste Probleme zu lösen. Unfall fremd habe der Beschwerdeführer sehr viele verschiedene vegetative und körperliche Be schwerden angegeben, insbesondere in beiden Oberarmen und in der Nacken-Schulterregion. Seine anamnestischen Angaben über sein tägliches Leben mit langen Schlaf etap pen über den ganzen Tag, kleiner Wohnung, ständigen Streitereien und Stress-Situationen mit seiner Ehefrau, Alkohol und Medika menten würden zudem einen Einblick in eine desolate Situation geben. Eine geregelte Arbeit habe er nach Ende der letzten Stelle als Ver kaufsverantwortlicher für Siche rungssysteme (per Ende April 2004) nicht gefunden ( Urk. 6/14/13 -14 ).

Dr. F.___ hielt im Bericht vom 1. Dezember 2004 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden fest: Naviculare

Pseud arth rose links, Spongysofüllung am 2 4. Januar 1 9 85 und 1 3. Februar 1986,

Teil nekrose der Naviculare und Sekundärarthrose des Handgelenks links, Cer vicobrachialgie , marginale Carpaltunnelsymptomatik (Urk. 6/15 /1-4 ).

Von diesem medizinischen Hintergrund ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2 3.2.1

I m September 2005, mithin nach Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom

6. April 2005 , wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht, der gemäss dem Bericht vom 13. Sep tember 2005 die Diagnosen eines posttraumatischen cervico-cephalen

Schmerz syn droms mit Reizsyndrom im rechten Arm und Gefühlsstörungen an beiden Händen, bei Status nach Treppensturz am 1 6. Dezember 2014 mit Trauma der Halswirbelsäule (HWS) und Commotio cerebri stellte (Urk. 6/75/3 ).

Die Magnetresonanztomographie der HWS vom 1 5. Juli 2005 zeigte eine mediobilaterale

Discushernie C5/6 bei vorbestehender mediobilateraler

Pro trusion , eine Osteochondrose und geringe Hypertrophe der Lig . flava mit hierdurch bedingter mittelgradiger, kombinierter discaler , ossärer , weniger ligamentärer Einengungen beider Neuroforamina C5/6 mit intraforaminaler Nervenwurzelkompression beidseits sowie eine geringe Osteochondrose sowie unveränderter breitbasiger bilateraler Protrusion der Bandscheibe C6/7 (Urk. 3/2a). 3.2.2

Nach der Neuanmeldung vom 12. Januar 2015 (Urk. 6/62) stellte Dr. B.___ , welche den Beschwerdeführer seit 2004 behandelt e , g emäss dem Be richt vom

9. Juni 2015

(Urk. 6/83) die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit : Chronisches cervico spondylogenes und cervico cephales Syndrom mit rezidivierendem Reiz syn drom C6 beidseits bei Protrusion C5/6 mit Einen gung des Neuro foramens beidseits bei Status nach Wurzelin filt ration C6 und Faszettenge lenks infil tration C5/6 rechts 2010, Neuro fora men stenosen C4/5 und C5/6 beid seits, linksbetont; u lnocarpale

Rest beschwerden bei fortge schrittener Radio-Inter capalarthrose und Rhiz arthrose der Hände beidseits, Status nach Sca phoid resektion und Resek tion des Pro c essus

sty loideus

radii

und medio carpaler

Teilarthro de se links im Juli 2010 sowie Status nach Resektion des Os pisiforme links im Februar 2014 (Urk. 6/83/1). Im Bericht vom 2. Juni 2015 hatte Dr. B.___ ausserdem den Status nach Resektion des Processus

styloideus

ulnae links vom 24. Februar 2012 festge halten (Urk. 6/71/2; vgl. auch: Berichte der D.___ Klinik vom 2 8. Oktober 2010, Urk. 6/76/3-4, vom 8. und 24. April 2014, Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/76/1-2).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ im Bericht vom 9. Juni 2015 die folgenden auf: Hochgradige Femoropatellar arth r ose

beidseits, chronisches Lumbovertebralsyndrom , Status nach offener Septorhinoplastik mit Osteotomie bei Status nach traumatischer Septumfrak tur im Jahr 2008 und nach Revisionsseptorhinoplastik im August 2013; depres sive Entwicklung; n arzisstische Persönlichkeitsstörung mit akzen tu ierten dissozialen und zwanghaften Zügen ( Urk. 6/83/1).

Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Der Beschwerde führer dürfe nur noch körperlich nicht belastende Arbeiten aus ü ben und sollte auf überdurchschnittliche manuelle Tätigkeiten ver zichten können. Eine leidensangepasste Tätigkeit ohne überdurchschnitt lich psychi schen oder physischen Leistungsdruck sei zu 100 % zumutbar (Urk.

6/83/2-3).

Im Bericht vom 2. Juni 2015 führte Dr. B.___ zudem aus , der Beschwerde führer sei in seinen angestammten Berufen als Physiklaborant, Verkaufsad ministrator , Aussendienstmitarbeiter und Verkaufs-, Marketing leiter seit 2004 nicht mehr arbeitsfähig. Die Beschwerden der linken Hand würden zu erheblichen Einschränkungen führen, wodurch diese nur noch sehr begrenzt einsetzbar sei ( Einhänder ). Neben den somatogenen Einschränkungen seien ebenso psychische Krankheiten vorhanden. Weitere seien dem Beschwerde führer schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche zu Schlägen oder Vib rationen der linken Hand gelenke führen würde, Tätigkeiten mit Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, insbesondere eine manuelle oder repetitive linkshän dige Tätigkeiten ,

nicht mehr zumutbar. Tastatur arbeiten müssten in regel mässigen Abständen unterbrochen werden. Als ideal würden leichte, wech selbelastende Büro arbeiten angesehen. Es sei zudem auf eine freie Arbeitsge staltung in einem unterstützenden Umfeld zu achten. A ufgrund der Gesamt betrachtung sei eine interdisziplinäre Abklärung der Arbeitsmög lichkeiten angebracht (Urk. 6/71/5).

Aus dem Bericht des Röntgeninstituts Z.___ vom 1 3. Juli 2015 ist des Wei teren zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer nach einem Sturz mit Knie- und Distorsion des Oberen Sprunggelenkes (OSG) sowie Anprall des Kleinfingers ein Korbhenkelriss des lateralen Meniskus am rechten Knie und Kontusionsödeme am OSG mit fraglicher trabekulärer Fraktur festgestellt wurden (Urk. 6/85). 3.2.3

Der E-Mail der Psychologin H.___ vom 7. Mai 2015 ist sodann zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Symptome vorliegen würden, welche einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32) entsprechen würden. Zudem bestehe eine narzis s tische

Persönlichkeits stö rung mit akzentuierten zwanghaften Zügen (ICD-10 F60.8; Urk. 6/71/7).

Dem (unvollständig vorliegenden) undatierten Bericht des Psychia trischen Zentrums I.___

(Dr. med. J.___ ) ist sodann zu ent nehmen, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, sensitiv mit paranoischem Einschlag ) vorliege (Urk. 6/73/6).

Den Akten ist ferner eine

( wohl vom Beschwerdeführer erstellte ) Zusammen fassung eines im Rahmen eines Strafverfahrens erstellten psychia trischen Gutachtens von Dr. med. K.___ vom 27. April 2009 zu ent nehmen (Urk. 6/74/3-4). Das betreffende psychiatrische Gutachten ist indes nicht in den Akten. 3. 3

3.3.1

Mit den vorliegenden Akten ist ausgewiesen, dass im Vergleich zum Gesund heitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom

6. April 2005 (Urk. 6/28 ) sowohl in somatischer als auch in psy chischer Hinsicht neue und/oder erweiterte, bisher nicht berücksichtigte Beschwerdebilder und Diag nosen vorliegen , und zwar

an der HWS, der Lenden wirbelsäule (LWS), an den Knien , am rechten OSG

und an der Nase sowie ein veränderter Zustand nach mehreren zusätzlichen Operationen am linken Handgelenk, ausserdem eine depressive Symptomatik und eine Persönlichkeitsstörung. Sodann wurde von der be han deln den somatischen Ärztin

Dr. B.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit attestiert . Ein schätzungen von anderen Fachärzten, insbesondere eines psychiatrischen Experten, liegen nicht vor.

Auch wenn Dr. B.___ bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit schloss , kann daher allein auf ihre Einschätzung eine erh ebliche Verschlechterung des Gesund heitszu standes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die Beg ründung eines Anspruchs auf Einglie de rungs massnahmen sowie auf eine Rente mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 IVG entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres aus ge schlossen werden. 3.3.2

Entgegen der gegebenen Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin ohne wei tere Abklärungen und ohne nachvollziehbare Begründung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

aus. Ferner wurde trotz der Empfehlung von Dr. B.___ zu interdisziplinärer Abklärung der Arbeits mög lichkeiten und trotz der somatischen und psychischen Diagnosen keine solche vorge nommen.

Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf invaliditätsfremde Faktoren, welche weder in der Begründung des angefochtenen Entscheides ( Urk. 2)

noch in der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) im Einzelnen aufgeführt wurden, genügt bei ge gebener Aktenlage nicht zur Verneinung eines invalidenversicherungsrecht lich massgeblichen Gesundheitsschadens . Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2013 bis im Sommer 2015 eine Gefängnis strafe verbüsste ( Urk. 6/80/2 ; vgl. auch Urk. 3/10 S. 2, Urk. 6/41, 6/ 53, 6/ 57, 6/ 62 ). Dies allein ist indes kein Grund für die Annahme leistungsausschlies sender Verhältnisse, zumal eigen ständige somatische und psychia trische Diagnosen ausgewiesen sind (Urk. 6/71/5, Urk. 6/71/7, Urk. 6/73/6) .

Insbesondere i n Bezug auf Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist zu beachten, dass für die Berechnung der Wartezeit die während der Straf verbüssung zurück ge legte Zeiten von Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen sind. Dabei ist für die Be messung der Arbeitsunfähigkeit von den tatsächliche n oder wahr schein lichen Gegeben heiten nach der Strafverbüssung auszugehen ( vgl. BGE 114 V 2 25 E. 3 , BGE 102 V 167 E . 2 ; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial ve rsiche rungsrecht , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, Art. 28 S. 280). 4. 4.1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Annahme einer (nach wie vor) 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit ( Urk.

2) damit ohne ge nügende Begründung und ohne beweisrechtlich aus reichende Entscheidungs grundlage (vgl. vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) getroffen.

B ei gegebener Akten- und Rechtslage kann daher nicht ab schliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach der Neuanmeldung vom 1 2. Januar 2015

( Urk. 6/62) entschieden werden. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

Die Beschwerdegegnerin hat daher im Sinne der Erwägungen ein inter diszipli näres medizinisches Gutachten zur Frage der (hypothetischen) Arbeits fähigkeit (im Sinne von BGE 114 V 225 E. 3) ab Juli 2014 i n der angestammten Tätigkeit sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und des chronologischen Verlaufs einzuholen. Die Experten werden sich insbesondere auch zur Frage zu äus sern haben, ob und inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleich mit der Gesundheitssituation Anfang 2005 verändert hat.

Dabei sind den gutachterlichen Experten nebst den übrigen Akten auch ärzt liche Berichte zu den psychischen Beschwerden vorzulegen, welche vorab von den behandelnden Experten, namentlich von der Psychologin H.___ (Urk. 6/71/7), vo m Psychiatrie-Zentrum A.___ , Ambulatorium Z.___ (Urk. 6/35), und vom Psychiatrischen Zentrum I.___ (Dr. J.___ ; Urk. 6/74/5 ) einzuholen sind. 4.2

Die an gefochtene Verfügung vom

14. Oktober 2015 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom

12. Januar 2015 ( Urk. 6/62 ) zurück zuweisen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise

auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

14. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen , damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerde füh rers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Ein schränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesund heitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Bei einem Unfall im März 1982 hatte sich der Versicherte am linken Handge lenk eine Scaphoid fraktur zugezogen, in deren Folge sich eine Pseu darthrose bildete, die eine operative Revision benötigte (Urk. 6/1/6 ). Es ver blie ben eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks und gewisse Schmer zen, auch bildete sich eine Arthrose im Handgelenk ( Urk. 6/1/8-9) . Am 27. Februar und 9. Ap ril 2004 war es zu erneuten behandlungsbedürfti gen

Kon tu sionen des linken Handgelenks ge kommen , welche eine Arbeitsun fähig keit zur Folge hatte (Urk. 6/14/10 , Urk. 6/14/41-42) . D ie Unfallver sicherung Suva er brachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieser

Unfälle , welche sie am 14. Juli 2004 (Tag gelder) respektive am 9. No vem ber 2004 (Heilbe handlun gen) einstellte. Mit Verfügung vom 10. No vember 2004 , bestätigt mit Ein spracheentscheid vom 18. März 2005, sprach sie dem Ver sicherten eine Integritätsent schädi gung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Einen Anspruch auf eine Rente verneinte sie (Urk. 6/14/3-4).

Die dagegen erho bene Beschwerde hob das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. UV.2005.00207 mit Urteil vom 27. Juni 2006 diesen Entscheid im Rentenpunkt auf und wies die Sache an die Suva zur ergänzenden Abklärung und zu einem neuen Rentenentscheid zurück. Das Bundesgericht trat auf die dag e gen erhobene Beschwerde des Ver sicher ten mit Urteil U 429/06 vom 26. Februar 2007 nicht ein. Mit Verfügung vom

22. August 2007 , bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2009, ver fügte die Suva erneut, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine In validenrente der Unfall versiche rung habe .

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren Nr. UV.2009.00251 mit Urteil vom 11. März 2011 ab ( Urk. 8 S. 2 f. und S. 8 ) .

E. 1.2.1 Der Eintritt der Invalidität ist für die einzelnen Leistungen der Invaliden ver sicherung nach

Art. 4 Abs. 2 IVG autonom zu bestimmen (sog. leistungsspe zifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmass nahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Ver sicherte mit vollende tem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Einglie derungs massnahme als notwendig erscheint und di e erforder lichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abge schlos sen sind (BGE 113 V 261 E. 1b mit Hinweisen).

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit . a bis und Art. 14a IVG) sowie auf Mass nahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b und Art.

E. 1.2.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( Integrations massnahmen ), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Inte g rationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerich tete Massnahmen zur sozial-beruflichen Reha bilitation und Be schäftigungs massnahmen ( Art. 14a Abs. 2 IVG).

Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Ein gliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine beruf liche Einglie derung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E.

7.2.3).

E. 1.2.4 Unter dem Titel "Massnahmen beruflicher Art" sind insbesondere Berufsbe ratung ( Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi ni schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

E. 1.5 .3

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer sei vorübergehend in seiner Arbeits fähig keit eingeschränkt gewesen. Es lägen jedoch keine Gesundheitsschäden vor, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken wür den. Er sei gestützt auf das Belastungsprofil von Dr. B.___ gemäss dem Bericht vom 2. Juni 2015 in jeglicher wechselbelastenden Büroarbeit, wie der bisher aus geübten, und in einer entsprechend leidensangepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeits fähig, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Es bestün den invaliditätsfremde Faktoren, die die Ausübung einer Erwerbstätig keit erschweren oder gar verunmöglichen würden. Es bestünden weder ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch auf eine Invali denrente (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , es sei nicht korrekt, dass er in seinem beruflichen Leben bisher leichte, wechselbelastende Büroarbeiten aus geführt habe. Er habe nach seiner technischen Ausbildung als Servicetech - ni ker und Verkaufsingenieur von High-Tech-Produkten gearbeitet. Seit An fang 1990 sei er im Verkauf mit Kundenkontakt tätig gewesen. Dabei sei er auch in der Lage gewesen, Demogeräte und Pilotinstallationen aufzubauen. Ein erheblicher Anteil sei manuell- technisch gewesen und habe das Erstellen von technischen Präsentationen und Grossprojektofferten beinhaltet. Eine solche Tätigkeit sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, wie dies schon dem Bericht der Handchirurgie der D.___ Klinik vom 28. Oktober 2010 (Urk. 3/5) habe entnommen werden können.

Die C.___ -Aus wertung Pra xis Check vom 1 9. Oktober bis 1 3. November 2015 (Urk. 3/10) bestätige auch gemäss dem Bericht von Dr. B.___ die beschriebenen Beein trächtigungen und es würden eine Arbeitsvermittlung und/oder weitere Inte gra tionsmass nahmen empfohlen

( Urk. 1 S. 4). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

12. Januar 2015 ( Urk. 6/62 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in mate riell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und inwiefern der Sach verhalt, welcher der Verfügung vom

6. April 200 5 ( Urk. 6/28 ) zugrunde gelegen hatte, sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom

14. Oktober 2015 in leistungs begründendem Aus mass ver ändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis in diesem Verfahren (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).

Die Auszahlung einer allfälligen Rente ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung, mithin ab dem 1. Juli 2015 möglich. Für das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wäre somit vorerst eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeit von Juli 2014 bis Ende Juni 2015 von durchschnittlich mindestens 40 % massgeblich. 3.

E. 3 Am 29. Oktober 2004 hatte sich der Versicherte wegen Be schwerden am lin ken Handgelenk und verschiedener vegetativer Beschwer den bei der Eidge nössischen Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und holte die Akten der Suva ein ( Urk. 6/14/1-43). Mit Verfügung vom 6. April 2005 wies sie das Rentenbegehren ab ( Urk. 6/28).

E. 3.1.1 In der leistungsverneinenden Verfügung vom

6. April 2005 ging die IV-Stelle davon aus, dass de r Beschwerdeführer (nach den Unfällen vom 27. Februar und 9. April 2004 , Urk. 6/14/10, Urk. 6/14/41-42 ) während lediglich zwei Monaten unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Er sei für jegliche wech selbelastende Büro arbeiten wie die bisher ausgeübten, vollumfänglich arbeitsfähig. Es würden zudem invaliditätsfremde Faktoren bestehen, die die Ausübung einer Er werbstätigkeit erschweren oder gar verunmöglichen wür den. Diese würden jedoch k einen Anspruch auf IV-Leistungen begründen. Eine behinderungs ange passte Tätigkeit könnte angetreten werden. Da er aus medizinischer Sicht nicht in der Vermittelbarkeit eingeschränkt sei, bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 6/28/2). Diesen Ent scheid fällte die Beschwerdegegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 6. April 2005 (Urk. 6/27) ge stützt auf die Suva-Akten und insbesondere auf den kreis ärztlichen Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 25. Oktober 2004 (Urk. 6/14/10-14) sowie den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Orthopädie , vom 1. Dezember 2004 (Urk. 6/15 ).

Kreisarzt Dr. E.___

führte

im Bericht vom 25. Oktober 2004 als unfallbe dingte Restfolgen bei Status nach Scaphoidfraktur links und

Scaphoid-Pseu darthrosen-Operationen ein sklero siertes , dekonfiguriertes Os scaphoi deum mit grossflächigen

zystisch-osteo poro tische n Alte ration en sowie einer Arth rose im radiocarpalen Gelenk ( Com p utertomographie vom 4. Mai 2004) mit leichter Bela stungsintoleranz, mässiger Beweg ungsein schränkung und bel astungsabhängigen Schmerzen auf . Für das linke Handgelenk erg ebe sich eine leichte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, wobei er die angestammte wechselbelastende Tätigkeit im Bürobereich vollumfänglich ausüben könne. Für das linke Handgelenk seien wechselbelastende Tätigkeiten nötig, wobei vereinzelte Belastungen von 10 bis 15 Kilogramm zumutbar seien. Nicht zumutbar seien schwere Tätig keiten wie Hämmern, Bohren, mit Vibrationen verbundene Arbeiten, Pickeln, Schaufeln, Spitzen, kraftvolles Zupacken, repetitive Stoss-, Zug- und Dreh bewe gungen sowie andauernde Tastatur ar beiten . Unfallbedingt seien keine Mass nahmen notwendig. Krankheits bedingt und psychosozial seien ver schiedenste Probleme zu lösen. Unfall fremd habe der Beschwerdeführer sehr viele verschiedene vegetative und körperliche Be schwerden angegeben, insbesondere in beiden Oberarmen und in der Nacken-Schulterregion. Seine anamnestischen Angaben über sein tägliches Leben mit langen Schlaf etap pen über den ganzen Tag, kleiner Wohnung, ständigen Streitereien und Stress-Situationen mit seiner Ehefrau, Alkohol und Medika menten würden zudem einen Einblick in eine desolate Situation geben. Eine geregelte Arbeit habe er nach Ende der letzten Stelle als Ver kaufsverantwortlicher für Siche rungssysteme (per Ende April 2004) nicht gefunden ( Urk. 6/14/13 -14 ).

Dr. F.___ hielt im Bericht vom 1. Dezember 2004 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden fest: Naviculare

Pseud arth rose links, Spongysofüllung am 2 4. Januar 1 9 85 und 1 3. Februar 1986,

Teil nekrose der Naviculare und Sekundärarthrose des Handgelenks links, Cer vicobrachialgie , marginale Carpaltunnelsymptomatik (Urk. 6/15 /1-4 ).

Von diesem medizinischen Hintergrund ist als Vergleichsbasis auszugehen.

E. 3.2.1 I m September 2005, mithin nach Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom

6. April 2005 , wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht, der gemäss dem Bericht vom 13. Sep tember 2005 die Diagnosen eines posttraumatischen cervico-cephalen

Schmerz syn droms mit Reizsyndrom im rechten Arm und Gefühlsstörungen an beiden Händen, bei Status nach Treppensturz am 1 6. Dezember 2014 mit Trauma der Halswirbelsäule (HWS) und Commotio cerebri stellte (Urk. 6/75/3 ).

Die Magnetresonanztomographie der HWS vom 1 5. Juli 2005 zeigte eine mediobilaterale

Discushernie C5/6 bei vorbestehender mediobilateraler

Pro trusion , eine Osteochondrose und geringe Hypertrophe der Lig . flava mit hierdurch bedingter mittelgradiger, kombinierter discaler , ossärer , weniger ligamentärer Einengungen beider Neuroforamina C5/6 mit intraforaminaler Nervenwurzelkompression beidseits sowie eine geringe Osteochondrose sowie unveränderter breitbasiger bilateraler Protrusion der Bandscheibe C6/7 (Urk. 3/2a).

E. 3.2.2 Nach der Neuanmeldung vom 12. Januar 2015 (Urk. 6/62) stellte Dr. B.___ , welche den Beschwerdeführer seit 2004 behandelt e , g emäss dem Be richt vom

9. Juni 2015

(Urk. 6/83) die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit : Chronisches cervico spondylogenes und cervico cephales Syndrom mit rezidivierendem Reiz syn drom C6 beidseits bei Protrusion C5/6 mit Einen gung des Neuro foramens beidseits bei Status nach Wurzelin filt ration C6 und Faszettenge lenks infil tration C5/6 rechts 2010, Neuro fora men stenosen C4/5 und C5/6 beid seits, linksbetont; u lnocarpale

Rest beschwerden bei fortge schrittener Radio-Inter capalarthrose und Rhiz arthrose der Hände beidseits, Status nach Sca phoid resektion und Resek tion des Pro c essus

sty loideus

radii

und medio carpaler

Teilarthro de se links im Juli 2010 sowie Status nach Resektion des Os pisiforme links im Februar 2014 (Urk. 6/83/1). Im Bericht vom 2. Juni 2015 hatte Dr. B.___ ausserdem den Status nach Resektion des Processus

styloideus

ulnae links vom 24. Februar 2012 festge halten (Urk. 6/71/2; vgl. auch: Berichte der D.___ Klinik vom 2 8. Oktober 2010, Urk. 6/76/3-4, vom 8. und 24. April 2014, Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/76/1-2).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ im Bericht vom 9. Juni 2015 die folgenden auf: Hochgradige Femoropatellar arth r ose

beidseits, chronisches Lumbovertebralsyndrom , Status nach offener Septorhinoplastik mit Osteotomie bei Status nach traumatischer Septumfrak tur im Jahr 2008 und nach Revisionsseptorhinoplastik im August 2013; depres sive Entwicklung; n arzisstische Persönlichkeitsstörung mit akzen tu ierten dissozialen und zwanghaften Zügen ( Urk. 6/83/1).

Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Der Beschwerde führer dürfe nur noch körperlich nicht belastende Arbeiten aus ü ben und sollte auf überdurchschnittliche manuelle Tätigkeiten ver zichten können. Eine leidensangepasste Tätigkeit ohne überdurchschnitt lich psychi schen oder physischen Leistungsdruck sei zu 100 % zumutbar (Urk.

6/83/2-3).

Im Bericht vom 2. Juni 2015 führte Dr. B.___ zudem aus , der Beschwerde führer sei in seinen angestammten Berufen als Physiklaborant, Verkaufsad ministrator , Aussendienstmitarbeiter und Verkaufs-, Marketing leiter seit 2004 nicht mehr arbeitsfähig. Die Beschwerden der linken Hand würden zu erheblichen Einschränkungen führen, wodurch diese nur noch sehr begrenzt einsetzbar sei ( Einhänder ). Neben den somatogenen Einschränkungen seien ebenso psychische Krankheiten vorhanden. Weitere seien dem Beschwerde führer schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche zu Schlägen oder Vib rationen der linken Hand gelenke führen würde, Tätigkeiten mit Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, insbesondere eine manuelle oder repetitive linkshän dige Tätigkeiten ,

nicht mehr zumutbar. Tastatur arbeiten müssten in regel mässigen Abständen unterbrochen werden. Als ideal würden leichte, wech selbelastende Büro arbeiten angesehen. Es sei zudem auf eine freie Arbeitsge staltung in einem unterstützenden Umfeld zu achten. A ufgrund der Gesamt betrachtung sei eine interdisziplinäre Abklärung der Arbeitsmög lichkeiten angebracht (Urk. 6/71/5).

Aus dem Bericht des Röntgeninstituts Z.___ vom 1 3. Juli 2015 ist des Wei teren zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer nach einem Sturz mit Knie- und Distorsion des Oberen Sprunggelenkes (OSG) sowie Anprall des Kleinfingers ein Korbhenkelriss des lateralen Meniskus am rechten Knie und Kontusionsödeme am OSG mit fraglicher trabekulärer Fraktur festgestellt wurden (Urk. 6/85).

E. 3.2.3 Der E-Mail der Psychologin H.___ vom 7. Mai 2015 ist sodann zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Symptome vorliegen würden, welche einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32) entsprechen würden. Zudem bestehe eine narzis s tische

Persönlichkeits stö rung mit akzentuierten zwanghaften Zügen (ICD-10 F60.8; Urk. 6/71/7).

Dem (unvollständig vorliegenden) undatierten Bericht des Psychia trischen Zentrums I.___

(Dr. med. J.___ ) ist sodann zu ent nehmen, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, sensitiv mit paranoischem Einschlag ) vorliege (Urk. 6/73/6).

Den Akten ist ferner eine

( wohl vom Beschwerdeführer erstellte ) Zusammen fassung eines im Rahmen eines Strafverfahrens erstellten psychia trischen Gutachtens von Dr. med. K.___ vom 27. April 2009 zu ent nehmen (Urk. 6/74/3-4). Das betreffende psychiatrische Gutachten ist indes nicht in den Akten. 3. 3

3.3.1

Mit den vorliegenden Akten ist ausgewiesen, dass im Vergleich zum Gesund heitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom

6. April 2005 (Urk. 6/28 ) sowohl in somatischer als auch in psy chischer Hinsicht neue und/oder erweiterte, bisher nicht berücksichtigte Beschwerdebilder und Diag nosen vorliegen , und zwar

an der HWS, der Lenden wirbelsäule (LWS), an den Knien , am rechten OSG

und an der Nase sowie ein veränderter Zustand nach mehreren zusätzlichen Operationen am linken Handgelenk, ausserdem eine depressive Symptomatik und eine Persönlichkeitsstörung. Sodann wurde von der be han deln den somatischen Ärztin

Dr. B.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit attestiert . Ein schätzungen von anderen Fachärzten, insbesondere eines psychiatrischen Experten, liegen nicht vor.

Auch wenn Dr. B.___ bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit schloss , kann daher allein auf ihre Einschätzung eine erh ebliche Verschlechterung des Gesund heitszu standes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die Beg ründung eines Anspruchs auf Einglie de rungs massnahmen sowie auf eine Rente mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 IVG entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres aus ge schlossen werden. 3.3.2

Entgegen der gegebenen Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin ohne wei tere Abklärungen und ohne nachvollziehbare Begründung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

aus. Ferner wurde trotz der Empfehlung von Dr. B.___ zu interdisziplinärer Abklärung der Arbeits mög lichkeiten und trotz der somatischen und psychischen Diagnosen keine solche vorge nommen.

Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf invaliditätsfremde Faktoren, welche weder in der Begründung des angefochtenen Entscheides ( Urk. 2)

noch in der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) im Einzelnen aufgeführt wurden, genügt bei ge gebener Aktenlage nicht zur Verneinung eines invalidenversicherungsrecht lich massgeblichen Gesundheitsschadens . Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2013 bis im Sommer 2015 eine Gefängnis strafe verbüsste ( Urk. 6/80/2 ; vgl. auch Urk. 3/10 S. 2, Urk. 6/41, 6/ 53, 6/ 57, 6/ 62 ). Dies allein ist indes kein Grund für die Annahme leistungsausschlies sender Verhältnisse, zumal eigen ständige somatische und psychia trische Diagnosen ausgewiesen sind (Urk. 6/71/5, Urk. 6/71/7, Urk. 6/73/6) .

Insbesondere i n Bezug auf Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist zu beachten, dass für die Berechnung der Wartezeit die während der Straf verbüssung zurück ge legte Zeiten von Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen sind. Dabei ist für die Be messung der Arbeitsunfähigkeit von den tatsächliche n oder wahr schein lichen Gegeben heiten nach der Strafverbüssung auszugehen ( vgl. BGE 114 V 2 25 E. 3 , BGE 102 V 167 E . 2 ; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial ve rsiche rungsrecht , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, Art. 28 S. 280). 4. 4.1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Annahme einer (nach wie vor) 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit ( Urk.

2) damit ohne ge nügende Begründung und ohne beweisrechtlich aus reichende Entscheidungs grundlage (vgl. vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) getroffen.

B ei gegebener Akten- und Rechtslage kann daher nicht ab schliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach der Neuanmeldung vom 1 2. Januar 2015

( Urk. 6/62) entschieden werden. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

Die Beschwerdegegnerin hat daher im Sinne der Erwägungen ein inter diszipli näres medizinisches Gutachten zur Frage der (hypothetischen) Arbeits fähigkeit (im Sinne von BGE 114 V 225 E. 3) ab Juli 2014 i n der angestammten Tätigkeit sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und des chronologischen Verlaufs einzuholen. Die Experten werden sich insbesondere auch zur Frage zu äus sern haben, ob und inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleich mit der Gesundheitssituation Anfang 2005 verändert hat.

Dabei sind den gutachterlichen Experten nebst den übrigen Akten auch ärzt liche Berichte zu den psychischen Beschwerden vorzulegen, welche vorab von den behandelnden Experten, namentlich von der Psychologin H.___ (Urk. 6/71/7), vo m Psychiatrie-Zentrum A.___ , Ambulatorium Z.___ (Urk. 6/35), und vom Psychiatrischen Zentrum I.___ (Dr. J.___ ; Urk. 6/74/5 ) einzuholen sind. 4.2

Die an gefochtene Verfügung vom

14. Oktober 2015 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom

12. Januar 2015 ( Urk. 6/62 ) zurück zuweisen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise

auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

14. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen , damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerde füh rers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 5 Mit Schreiben vom

12. Januar 2015 meldete sich der Versicherte er neut zum Leistungsbezug, namentlich für Wiedereingliederungsmassnahmen an (Urk. 6/62). Am 2. Juni 2015 reichte er der IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Juni 2015 (Urk. 6/71/2-7) ein. Die IV-Stelle traf weitere Abklärungen und holte unter anderem den Bericht von Dr. B.___ vom

9. Juni 2015 ein (Urk. 6/83). Mit Vorbescheid vom 10. August 2015 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs an ( Urk. 6/87). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 1 6. September 2015 Einwände ( Urk. 6/90). Mit Verfügung vom

14. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

16. November 2015 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom

14. Oktober 2015 aufzu heben und die Sache sei zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid über sein Leistungsbegehren ( Arbeitsvermittlung, Integrationsmassnahmen u nd/oder anderes ) an die Beschwerd e gegnerin zurückzuweisen ; dabei seien insbesondere die angestammte Tätigkeit zu erörtern, weitere Abklärungen zur Restarbeitsfähigkeit zu prüfen, der C.___ -Abklärungsbericht Praxis-Check in die Beurteilung einzubeziehen, invaliditätsfremde Faktoren im Detail zu bezeichnen und das mögliche Invalideneinkommen mit Branche, Tätigkeit, Arbeitszeit und Einkommen zu beschreiben

(Urk. 1 S. 2 ). Mit der Beschwerde reichte er unter anderem den Bericht der C.___ , Fachberei ch Arbeit, vom 13. November 2015

ein (Urk. 3/

E. 10 ). Die Be schwer degegnerin schloss in der

Beschwerdeantwort vom 1

1. Januar 2016 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 ). Das Urteil des Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich UV.2009.00251 vom 1 1. März 2011 wird als Urk. 8 zu den Akten genommen und den Parteien mit diesem Entscheid in Kopie zugesandt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 IVG), Umschulung ( Art.

E. 17 IV G) und Arbeitsvermittlung (Art.

E. 18 Abs. 1 IVG haben

a rbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).

Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades (SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73 E. 4 [9C_373/2009]). Jedoch ist eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der ver sicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Seh behinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalte n (SVR 2010 IV Nr. 48 S. 149 E. 2.2 und 5.2 [9C_416/2009]; zum Ganzen: Urteil d es Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 ). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01194

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

22. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, ist gelernter Physiklaborant und erwarb das Handelsdiplom und das Höhere Wirtschaftsdiplom ( Urk. 3/11 S. 3 , Urk. 3/12/14-16 ). Ausserdem absolvierte er di ver se Weiterbildungen im Be reich der Planung und des Verkaufs ( Urk. 3/11 S. 3, Urk. 3/12/12 , Urk. 6/14/16 ). Der Versicherte war zuletzt von Januar bis Ende April 2004 als Key Account Manager für die Y.___ AG tätig (Urk. 6/2/5, Urk. 6/13/1, Urk. 6/14/39 , Urk. 6/58/4 ). Im Anschluss daran war er arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/34/1). 1.2

Bei einem Unfall im März 1982 hatte sich der Versicherte am linken Handge lenk eine Scaphoid fraktur zugezogen, in deren Folge sich eine Pseu darthrose bildete, die eine operative Revision benötigte (Urk. 6/1/6 ). Es ver blie ben eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks und gewisse Schmer zen, auch bildete sich eine Arthrose im Handgelenk ( Urk. 6/1/8-9) . Am 27. Februar und 9. Ap ril 2004 war es zu erneuten behandlungsbedürfti gen

Kon tu sionen des linken Handgelenks ge kommen , welche eine Arbeitsun fähig keit zur Folge hatte (Urk. 6/14/10 , Urk. 6/14/41-42) . D ie Unfallver sicherung Suva er brachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieser

Unfälle , welche sie am 14. Juli 2004 (Tag gelder) respektive am 9. No vem ber 2004 (Heilbe handlun gen) einstellte. Mit Verfügung vom 10. No vember 2004 , bestätigt mit Ein spracheentscheid vom 18. März 2005, sprach sie dem Ver sicherten eine Integritätsent schädi gung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Einen Anspruch auf eine Rente verneinte sie (Urk. 6/14/3-4).

Die dagegen erho bene Beschwerde hob das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. UV.2005.00207 mit Urteil vom 27. Juni 2006 diesen Entscheid im Rentenpunkt auf und wies die Sache an die Suva zur ergänzenden Abklärung und zu einem neuen Rentenentscheid zurück. Das Bundesgericht trat auf die dag e gen erhobene Beschwerde des Ver sicher ten mit Urteil U 429/06 vom 26. Februar 2007 nicht ein. Mit Verfügung vom

22. August 2007 , bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2009, ver fügte die Suva erneut, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine In validenrente der Unfall versiche rung habe .

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren Nr. UV.2009.00251 mit Urteil vom 11. März 2011 ab ( Urk. 8 S. 2 f. und S. 8 ) . 1. 3

Am 29. Oktober 2004 hatte sich der Versicherte wegen Be schwerden am lin ken Handgelenk und verschiedener vegetativer Beschwer den bei der Eidge nössischen Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und holte die Akten der Suva ein ( Urk. 6/14/1-43). Mit Verfügung vom 6. April 2005 wies sie das Rentenbegehren ab ( Urk. 6/28). 1.4

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2008 teilte das Ambulatorium Z.___ des Psychi atrie-Zentrums A.___

der IV-Stelle mit, dass der Versicherte in ambu lanter psychiatrischer Behandlung stehe (Urk. 6/35). Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 be antragte der Versicherte Wiedereingliederungsmassnahmen (Urk. 6/41).

Nach dem die IV-Stelle am 1 4. Mai 2009 vom Versicherten Beweismittel zur erheb lichen Ver än derung der Verhältnisse seit Erlass der letzten abweisenden Verfügung ver langt hatte (Urk. 6/43), zog er die Neuan meldung mit Schreiben vom 14. Juli 2009 zurück ( Urk. 6/50). Mit Vorbe scheid vom 21. Juli 2009 kün digte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren an ( Urk. 6/52).

Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 8. August 2009 sinnge mäss Einwände ( Urk. 6/53).

Mit Ver fügung vom 2. Oktober 2009 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung wie angekündigt nicht ein (Urk. 6/56).

1. 5

Mit Schreiben vom

12. Januar 2015 meldete sich der Versicherte er neut zum Leistungsbezug, namentlich für Wiedereingliederungsmassnahmen an (Urk. 6/62). Am 2. Juni 2015 reichte er der IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Juni 2015 (Urk. 6/71/2-7) ein. Die IV-Stelle traf weitere Abklärungen und holte unter anderem den Bericht von Dr. B.___ vom

9. Juni 2015 ein (Urk. 6/83). Mit Vorbescheid vom 10. August 2015 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs an ( Urk. 6/87). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 1 6. September 2015 Einwände ( Urk. 6/90). Mit Verfügung vom

14. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

16. November 2015 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom

14. Oktober 2015 aufzu heben und die Sache sei zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid über sein Leistungsbegehren ( Arbeitsvermittlung, Integrationsmassnahmen u nd/oder anderes ) an die Beschwerd e gegnerin zurückzuweisen ; dabei seien insbesondere die angestammte Tätigkeit zu erörtern, weitere Abklärungen zur Restarbeitsfähigkeit zu prüfen, der C.___ -Abklärungsbericht Praxis-Check in die Beurteilung einzubeziehen, invaliditätsfremde Faktoren im Detail zu bezeichnen und das mögliche Invalideneinkommen mit Branche, Tätigkeit, Arbeitszeit und Einkommen zu beschreiben

(Urk. 1 S. 2 ). Mit der Beschwerde reichte er unter anderem den Bericht der C.___ , Fachberei ch Arbeit, vom 13. November 2015

ein (Urk. 3/ 10 ). Die Be schwer degegnerin schloss in der

Beschwerdeantwort vom 1

1. Januar 2016 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 ). Das Urteil des Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich UV.2009.00251 vom 1 1. März 2011 wird als Urk. 8 zu den Akten genommen und den Parteien mit diesem Entscheid in Kopie zugesandt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Ein schränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesund heitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2

1.2.1

Der Eintritt der Invalidität ist für die einzelnen Leistungen der Invaliden ver sicherung nach

Art. 4 Abs. 2 IVG autonom zu bestimmen (sog. leistungsspe zifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmass nahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.2.2

Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Ver sicherte mit vollende tem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Einglie derungs massnahme als notwendig erscheint und di e erforder lichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abge schlos sen sind (BGE 113 V 261 E. 1b mit Hinweisen).

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit . a bis und Art. 14a IVG) sowie auf Mass nahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b und Art. 15 ff.

IVG) entsteht gemäss Art. 10

Abs. 1 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungs an spruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG. 1.2.3

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( Integrations massnahmen ), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Inte g rationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerich tete Massnahmen zur sozial-beruflichen Reha bilitation und Be schäftigungs massnahmen ( Art. 14a Abs. 2 IVG).

Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Ein gliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine beruf liche Einglie derung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E.

7.2.3).

1.2.4

Unter dem Titel "Massnahmen beruflicher Art" sind insbesondere Berufsbe ratung ( Art. 15 IVG), Umschulung ( Art. 17 IV G) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) vorgesehen.

G emäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben

a rbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).

Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades (SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73 E. 4 [9C_373/2009]). Jedoch ist eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der ver sicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Seh behinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalte n (SVR 2010 IV Nr. 48 S. 149 E. 2.2 und 5.2 [9C_416/2009]; zum Ganzen: Urteil d es Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 ). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi ni schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

1.5 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditäts grades verweigert wor den und ist die Ver waltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des In validitätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits - fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5 .3

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer sei vorübergehend in seiner Arbeits fähig keit eingeschränkt gewesen. Es lägen jedoch keine Gesundheitsschäden vor, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken wür den. Er sei gestützt auf das Belastungsprofil von Dr. B.___ gemäss dem Bericht vom 2. Juni 2015 in jeglicher wechselbelastenden Büroarbeit, wie der bisher aus geübten, und in einer entsprechend leidensangepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeits fähig, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Es bestün den invaliditätsfremde Faktoren, die die Ausübung einer Erwerbstätig keit erschweren oder gar verunmöglichen würden. Es bestünden weder ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch auf eine Invali denrente (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , es sei nicht korrekt, dass er in seinem beruflichen Leben bisher leichte, wechselbelastende Büroarbeiten aus geführt habe. Er habe nach seiner technischen Ausbildung als Servicetech - ni ker und Verkaufsingenieur von High-Tech-Produkten gearbeitet. Seit An fang 1990 sei er im Verkauf mit Kundenkontakt tätig gewesen. Dabei sei er auch in der Lage gewesen, Demogeräte und Pilotinstallationen aufzubauen. Ein erheblicher Anteil sei manuell- technisch gewesen und habe das Erstellen von technischen Präsentationen und Grossprojektofferten beinhaltet. Eine solche Tätigkeit sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, wie dies schon dem Bericht der Handchirurgie der D.___ Klinik vom 28. Oktober 2010 (Urk. 3/5) habe entnommen werden können.

Die C.___ -Aus wertung Pra xis Check vom 1 9. Oktober bis 1 3. November 2015 (Urk. 3/10) bestätige auch gemäss dem Bericht von Dr. B.___ die beschriebenen Beein trächtigungen und es würden eine Arbeitsvermittlung und/oder weitere Inte gra tionsmass nahmen empfohlen

( Urk. 1 S. 4). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

12. Januar 2015 ( Urk. 6/62 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in mate riell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und inwiefern der Sach verhalt, welcher der Verfügung vom

6. April 200 5 ( Urk. 6/28 ) zugrunde gelegen hatte, sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom

14. Oktober 2015 in leistungs begründendem Aus mass ver ändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis in diesem Verfahren (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).

Die Auszahlung einer allfälligen Rente ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung, mithin ab dem 1. Juli 2015 möglich. Für das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wäre somit vorerst eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeit von Juli 2014 bis Ende Juni 2015 von durchschnittlich mindestens 40 % massgeblich. 3. 3.1

3.1.1

In der leistungsverneinenden Verfügung vom

6. April 2005 ging die IV-Stelle davon aus, dass de r Beschwerdeführer (nach den Unfällen vom 27. Februar und 9. April 2004 , Urk. 6/14/10, Urk. 6/14/41-42 ) während lediglich zwei Monaten unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Er sei für jegliche wech selbelastende Büro arbeiten wie die bisher ausgeübten, vollumfänglich arbeitsfähig. Es würden zudem invaliditätsfremde Faktoren bestehen, die die Ausübung einer Er werbstätigkeit erschweren oder gar verunmöglichen wür den. Diese würden jedoch k einen Anspruch auf IV-Leistungen begründen. Eine behinderungs ange passte Tätigkeit könnte angetreten werden. Da er aus medizinischer Sicht nicht in der Vermittelbarkeit eingeschränkt sei, bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 6/28/2). Diesen Ent scheid fällte die Beschwerdegegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 6. April 2005 (Urk. 6/27) ge stützt auf die Suva-Akten und insbesondere auf den kreis ärztlichen Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 25. Oktober 2004 (Urk. 6/14/10-14) sowie den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Orthopädie , vom 1. Dezember 2004 (Urk. 6/15 ).

Kreisarzt Dr. E.___

führte

im Bericht vom 25. Oktober 2004 als unfallbe dingte Restfolgen bei Status nach Scaphoidfraktur links und

Scaphoid-Pseu darthrosen-Operationen ein sklero siertes , dekonfiguriertes Os scaphoi deum mit grossflächigen

zystisch-osteo poro tische n Alte ration en sowie einer Arth rose im radiocarpalen Gelenk ( Com p utertomographie vom 4. Mai 2004) mit leichter Bela stungsintoleranz, mässiger Beweg ungsein schränkung und bel astungsabhängigen Schmerzen auf . Für das linke Handgelenk erg ebe sich eine leichte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, wobei er die angestammte wechselbelastende Tätigkeit im Bürobereich vollumfänglich ausüben könne. Für das linke Handgelenk seien wechselbelastende Tätigkeiten nötig, wobei vereinzelte Belastungen von 10 bis 15 Kilogramm zumutbar seien. Nicht zumutbar seien schwere Tätig keiten wie Hämmern, Bohren, mit Vibrationen verbundene Arbeiten, Pickeln, Schaufeln, Spitzen, kraftvolles Zupacken, repetitive Stoss-, Zug- und Dreh bewe gungen sowie andauernde Tastatur ar beiten . Unfallbedingt seien keine Mass nahmen notwendig. Krankheits bedingt und psychosozial seien ver schiedenste Probleme zu lösen. Unfall fremd habe der Beschwerdeführer sehr viele verschiedene vegetative und körperliche Be schwerden angegeben, insbesondere in beiden Oberarmen und in der Nacken-Schulterregion. Seine anamnestischen Angaben über sein tägliches Leben mit langen Schlaf etap pen über den ganzen Tag, kleiner Wohnung, ständigen Streitereien und Stress-Situationen mit seiner Ehefrau, Alkohol und Medika menten würden zudem einen Einblick in eine desolate Situation geben. Eine geregelte Arbeit habe er nach Ende der letzten Stelle als Ver kaufsverantwortlicher für Siche rungssysteme (per Ende April 2004) nicht gefunden ( Urk. 6/14/13 -14 ).

Dr. F.___ hielt im Bericht vom 1. Dezember 2004 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden fest: Naviculare

Pseud arth rose links, Spongysofüllung am 2 4. Januar 1 9 85 und 1 3. Februar 1986,

Teil nekrose der Naviculare und Sekundärarthrose des Handgelenks links, Cer vicobrachialgie , marginale Carpaltunnelsymptomatik (Urk. 6/15 /1-4 ).

Von diesem medizinischen Hintergrund ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2 3.2.1

I m September 2005, mithin nach Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom

6. April 2005 , wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht, der gemäss dem Bericht vom 13. Sep tember 2005 die Diagnosen eines posttraumatischen cervico-cephalen

Schmerz syn droms mit Reizsyndrom im rechten Arm und Gefühlsstörungen an beiden Händen, bei Status nach Treppensturz am 1 6. Dezember 2014 mit Trauma der Halswirbelsäule (HWS) und Commotio cerebri stellte (Urk. 6/75/3 ).

Die Magnetresonanztomographie der HWS vom 1 5. Juli 2005 zeigte eine mediobilaterale

Discushernie C5/6 bei vorbestehender mediobilateraler

Pro trusion , eine Osteochondrose und geringe Hypertrophe der Lig . flava mit hierdurch bedingter mittelgradiger, kombinierter discaler , ossärer , weniger ligamentärer Einengungen beider Neuroforamina C5/6 mit intraforaminaler Nervenwurzelkompression beidseits sowie eine geringe Osteochondrose sowie unveränderter breitbasiger bilateraler Protrusion der Bandscheibe C6/7 (Urk. 3/2a). 3.2.2

Nach der Neuanmeldung vom 12. Januar 2015 (Urk. 6/62) stellte Dr. B.___ , welche den Beschwerdeführer seit 2004 behandelt e , g emäss dem Be richt vom

9. Juni 2015

(Urk. 6/83) die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit : Chronisches cervico spondylogenes und cervico cephales Syndrom mit rezidivierendem Reiz syn drom C6 beidseits bei Protrusion C5/6 mit Einen gung des Neuro foramens beidseits bei Status nach Wurzelin filt ration C6 und Faszettenge lenks infil tration C5/6 rechts 2010, Neuro fora men stenosen C4/5 und C5/6 beid seits, linksbetont; u lnocarpale

Rest beschwerden bei fortge schrittener Radio-Inter capalarthrose und Rhiz arthrose der Hände beidseits, Status nach Sca phoid resektion und Resek tion des Pro c essus

sty loideus

radii

und medio carpaler

Teilarthro de se links im Juli 2010 sowie Status nach Resektion des Os pisiforme links im Februar 2014 (Urk. 6/83/1). Im Bericht vom 2. Juni 2015 hatte Dr. B.___ ausserdem den Status nach Resektion des Processus

styloideus

ulnae links vom 24. Februar 2012 festge halten (Urk. 6/71/2; vgl. auch: Berichte der D.___ Klinik vom 2 8. Oktober 2010, Urk. 6/76/3-4, vom 8. und 24. April 2014, Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/76/1-2).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ im Bericht vom 9. Juni 2015 die folgenden auf: Hochgradige Femoropatellar arth r ose

beidseits, chronisches Lumbovertebralsyndrom , Status nach offener Septorhinoplastik mit Osteotomie bei Status nach traumatischer Septumfrak tur im Jahr 2008 und nach Revisionsseptorhinoplastik im August 2013; depres sive Entwicklung; n arzisstische Persönlichkeitsstörung mit akzen tu ierten dissozialen und zwanghaften Zügen ( Urk. 6/83/1).

Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Der Beschwerde führer dürfe nur noch körperlich nicht belastende Arbeiten aus ü ben und sollte auf überdurchschnittliche manuelle Tätigkeiten ver zichten können. Eine leidensangepasste Tätigkeit ohne überdurchschnitt lich psychi schen oder physischen Leistungsdruck sei zu 100 % zumutbar (Urk.

6/83/2-3).

Im Bericht vom 2. Juni 2015 führte Dr. B.___ zudem aus , der Beschwerde führer sei in seinen angestammten Berufen als Physiklaborant, Verkaufsad ministrator , Aussendienstmitarbeiter und Verkaufs-, Marketing leiter seit 2004 nicht mehr arbeitsfähig. Die Beschwerden der linken Hand würden zu erheblichen Einschränkungen führen, wodurch diese nur noch sehr begrenzt einsetzbar sei ( Einhänder ). Neben den somatogenen Einschränkungen seien ebenso psychische Krankheiten vorhanden. Weitere seien dem Beschwerde führer schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche zu Schlägen oder Vib rationen der linken Hand gelenke führen würde, Tätigkeiten mit Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, insbesondere eine manuelle oder repetitive linkshän dige Tätigkeiten ,

nicht mehr zumutbar. Tastatur arbeiten müssten in regel mässigen Abständen unterbrochen werden. Als ideal würden leichte, wech selbelastende Büro arbeiten angesehen. Es sei zudem auf eine freie Arbeitsge staltung in einem unterstützenden Umfeld zu achten. A ufgrund der Gesamt betrachtung sei eine interdisziplinäre Abklärung der Arbeitsmög lichkeiten angebracht (Urk. 6/71/5).

Aus dem Bericht des Röntgeninstituts Z.___ vom 1 3. Juli 2015 ist des Wei teren zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer nach einem Sturz mit Knie- und Distorsion des Oberen Sprunggelenkes (OSG) sowie Anprall des Kleinfingers ein Korbhenkelriss des lateralen Meniskus am rechten Knie und Kontusionsödeme am OSG mit fraglicher trabekulärer Fraktur festgestellt wurden (Urk. 6/85). 3.2.3

Der E-Mail der Psychologin H.___ vom 7. Mai 2015 ist sodann zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Symptome vorliegen würden, welche einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32) entsprechen würden. Zudem bestehe eine narzis s tische

Persönlichkeits stö rung mit akzentuierten zwanghaften Zügen (ICD-10 F60.8; Urk. 6/71/7).

Dem (unvollständig vorliegenden) undatierten Bericht des Psychia trischen Zentrums I.___

(Dr. med. J.___ ) ist sodann zu ent nehmen, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, sensitiv mit paranoischem Einschlag ) vorliege (Urk. 6/73/6).

Den Akten ist ferner eine

( wohl vom Beschwerdeführer erstellte ) Zusammen fassung eines im Rahmen eines Strafverfahrens erstellten psychia trischen Gutachtens von Dr. med. K.___ vom 27. April 2009 zu ent nehmen (Urk. 6/74/3-4). Das betreffende psychiatrische Gutachten ist indes nicht in den Akten. 3. 3

3.3.1

Mit den vorliegenden Akten ist ausgewiesen, dass im Vergleich zum Gesund heitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom

6. April 2005 (Urk. 6/28 ) sowohl in somatischer als auch in psy chischer Hinsicht neue und/oder erweiterte, bisher nicht berücksichtigte Beschwerdebilder und Diag nosen vorliegen , und zwar

an der HWS, der Lenden wirbelsäule (LWS), an den Knien , am rechten OSG

und an der Nase sowie ein veränderter Zustand nach mehreren zusätzlichen Operationen am linken Handgelenk, ausserdem eine depressive Symptomatik und eine Persönlichkeitsstörung. Sodann wurde von der be han deln den somatischen Ärztin

Dr. B.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit attestiert . Ein schätzungen von anderen Fachärzten, insbesondere eines psychiatrischen Experten, liegen nicht vor.

Auch wenn Dr. B.___ bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit schloss , kann daher allein auf ihre Einschätzung eine erh ebliche Verschlechterung des Gesund heitszu standes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die Beg ründung eines Anspruchs auf Einglie de rungs massnahmen sowie auf eine Rente mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 IVG entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres aus ge schlossen werden. 3.3.2

Entgegen der gegebenen Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin ohne wei tere Abklärungen und ohne nachvollziehbare Begründung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

aus. Ferner wurde trotz der Empfehlung von Dr. B.___ zu interdisziplinärer Abklärung der Arbeits mög lichkeiten und trotz der somatischen und psychischen Diagnosen keine solche vorge nommen.

Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf invaliditätsfremde Faktoren, welche weder in der Begründung des angefochtenen Entscheides ( Urk. 2)

noch in der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) im Einzelnen aufgeführt wurden, genügt bei ge gebener Aktenlage nicht zur Verneinung eines invalidenversicherungsrecht lich massgeblichen Gesundheitsschadens . Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2013 bis im Sommer 2015 eine Gefängnis strafe verbüsste ( Urk. 6/80/2 ; vgl. auch Urk. 3/10 S. 2, Urk. 6/41, 6/ 53, 6/ 57, 6/ 62 ). Dies allein ist indes kein Grund für die Annahme leistungsausschlies sender Verhältnisse, zumal eigen ständige somatische und psychia trische Diagnosen ausgewiesen sind (Urk. 6/71/5, Urk. 6/71/7, Urk. 6/73/6) .

Insbesondere i n Bezug auf Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist zu beachten, dass für die Berechnung der Wartezeit die während der Straf verbüssung zurück ge legte Zeiten von Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen sind. Dabei ist für die Be messung der Arbeitsunfähigkeit von den tatsächliche n oder wahr schein lichen Gegeben heiten nach der Strafverbüssung auszugehen ( vgl. BGE 114 V 2 25 E. 3 , BGE 102 V 167 E . 2 ; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial ve rsiche rungsrecht , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, Art. 28 S. 280). 4. 4.1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Annahme einer (nach wie vor) 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit ( Urk.

2) damit ohne ge nügende Begründung und ohne beweisrechtlich aus reichende Entscheidungs grundlage (vgl. vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) getroffen.

B ei gegebener Akten- und Rechtslage kann daher nicht ab schliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach der Neuanmeldung vom 1 2. Januar 2015

( Urk. 6/62) entschieden werden. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

Die Beschwerdegegnerin hat daher im Sinne der Erwägungen ein inter diszipli näres medizinisches Gutachten zur Frage der (hypothetischen) Arbeits fähigkeit (im Sinne von BGE 114 V 225 E. 3) ab Juli 2014 i n der angestammten Tätigkeit sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und des chronologischen Verlaufs einzuholen. Die Experten werden sich insbesondere auch zur Frage zu äus sern haben, ob und inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleich mit der Gesundheitssituation Anfang 2005 verändert hat.

Dabei sind den gutachterlichen Experten nebst den übrigen Akten auch ärzt liche Berichte zu den psychischen Beschwerden vorzulegen, welche vorab von den behandelnden Experten, namentlich von der Psychologin H.___ (Urk. 6/71/7), vo m Psychiatrie-Zentrum A.___ , Ambulatorium Z.___ (Urk. 6/35), und vom Psychiatrischen Zentrum I.___ (Dr. J.___ ; Urk. 6/74/5 ) einzuholen sind. 4.2

Die an gefochtene Verfügung vom

14. Oktober 2015 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom

12. Januar 2015 ( Urk. 6/62 ) zurück zuweisen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise

auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

14. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen , damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerde füh rers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann