opencaselaw.ch

IV.2015.01189

Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands gemäss medizinischem Gutachten ausgewiesen. Chronische Schmerzstörung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, Prüfung der Kriterien gemäss BGE 141 V 281. Einstellung der Rentenleistungen rechtens.

Zürich SozVersG · 2016-12-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1962, ohne B erufsausbildung, war als Pflegehelferin im Y.___

zuletzt in einem 5 0%-Pensum tätig (Urk. 8/9) . Am 3. Januar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/ 6). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/10, Urk. 8/11, Urk. 8/14 Urk. 8/16 - 18). Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/28). Gegen diese Verfügung erhob der Kanton Zürich, vertreten durch die Beamtenversicherung skasse des Kantons Zürich,

nach durchgeführtem Ein spracheverfahren (Urk. 8/31, Urk. 8/43) am

19. Januar 2007 Beschwerde (Urk. 8/45 /3-11) . Mit Urteil IV.2007.00091 vom 16. Juni 2008 hiess das hiesige Gericht die am 19. Januar 2007 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sach e zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und neuer Verfü gung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/60). 1.2

Im September 2008 kündigte die Arbeitgeberin der Versicherten das Arbeitsver hältnis per 31. Dezember 2008 (Urk. 8/64) . Nach Abklärung der beruflichen Situation teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 23. März 2009 mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 8/83). Ab 4. Mai 2009 war die Versicherte bei der Z.___

AG als Pflegemitarbeiterin /Sitzwache

im 50%-Pensum tätig (Urk. 8/86, Urk. 8/90), weshalb die IV Stelle die Arbeitsvermittlung erfolgreich abschloss (Urk. 8/89). 1.3

In Umsetzung des Urteils vom 16. Juni 2008 veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Medizinische Abklärungs stelle (MEDAS) A.___

(Urk. 8/74, Urk. 8/81), woraufhin die Beschwerdeführerin vom 2 3 . bis 26. März 2009 rheumatologisch, psychiatrisch sowie neurologisch begutachtet wurde (Urk. 8 / 87). Mit Verfügung vom 4. November 2009 (Urk. 8/101) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. 1.4

Im Rahmen der im Herbst 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision

(Urk. 8/104) tätigte die IV-Stelle erneut berufliche und medizinische Abklärun gen (Urk. 8/105, Urk. 8/107, Urk. 8/108) und liess die Versicherte

orthopädisch und psychiatrisch begutachten (Urk. 8 / 11 6, Urk. 8/117). Gestützt auf die inter disziplinäre Beurteilung vom 9. Juni 2015

stellte die IV-Stelle der Versicherten

mit Vorbescheid vom 21. Juli 2015 die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/120). Nach dagegen erhobenem Einwand vom 14. September 2015 (Urk. 8/125) verfügte die IV-Stelle am

21. Oktober 2015 die Aufhebung der Invalidenrente gemäss Vor bescheid (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 17. November 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Ja nuar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-131), was der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die

Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1. 2.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht licher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50

Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchs erheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundes gerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 . 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 21. Okto ber 2015, im aktuellen medizinischen Gutachten werde klar eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustand s

der Beschwerdeführerin seit der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2009 aufgezeigt . Es liege somit ein Revisionsgrund vor. Die genannten psychosozialen Faktoren würden die Arbeitsfähigkeit nicht in einem relevanten Ausmass beeinflussen. In der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gemäss der medi zinischen Beurteilung entspreche d ie aktuell ausgeübte Tätigkeit als Sitzwache einer angepassten Tätigkeit. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass der Nachweis veränderter Verhältnisse nicht erbracht sei . Der orthopädische Gut achter habe sich bei seiner Beurteilung nur auf Röntgenbilder gestützt, wobei notorisch sei, dass blosse Röntgenbilder keine verlässliche Grundlage für eine gewissenhafte Beurteilung des Gesundheitszustands bildeten. Der Gutachter habe es bewusst und ohne Angabe von Gründen unterlassen, die Beschwerde führerin allseitig zu untersuchen . Der psychiatrische Gutachter könne sodann seine These, gemäss welcher eine objektive Verbesserung eingetreten sei, nicht belegen. Er habe keine testpsychologischen Unter suchungen durchgeführt und sich darauf beschränkt, den Befund mittels Befragung und Beobachtung der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Auch sei das Gespräch nicht aufgezeichnet worden, weshalb es nicht reproduzierbar sei . Im Übrigen

handle es sich bei den Schlussfolgerungen des Gutachters lediglich um eine unterschiedliche Beurtei lung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts. Ausserdem bestä tige die behandelnde Ärztin, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine mittelschwere depressive Episode vorliege. Sodann bedürfe es hinsichtlich der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung ergänzender Abklärungen im Sinne der geänderten Rechtsprechung. Schliesslich habe die Beschwerdegegne rin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie bloss pauschal behaupte, das psychiatrische Gutachten habe klar eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustand aufgezeigt, ohne sich mit den dagegen vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen (Urk. 1) . 3.

In formeller Hinsicht rügt e die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (E. 2.2). 3. 1

Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 2

Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Renteneinstellung wurden in der angefochtenen Verfügung summarisch dargestellt. Trotz der eher knappen Begründung konnte die Beschwerdeführerin erkennen, aufgrund welcher Über legungen d ie Beschwerdegegnerin entschied; nämlich, dass die Beschwerde gegnerin

die Rentenleistungen gestützt auf d as

bidisziplinäre Gutachten, gemäss welchem eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin vorliege, einstellte. Eine sachgerechte Anfechtung war daher mög lich. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin entschied letztmals mit Verfügung vom

4. November 2009 (Urk. 8/101) über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom

5. Juni 2009 (Urk. 8 / 87). 4 .1.1

Die MEDAS-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei initialer medialer Gonarthrose, (2) Impingement -S ymptomatik der rechten Schulter bei leichten degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks und des Labrums, (3) chronisches zervikolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyn drom bei Fehlstatik mit teilfixiertem Hohlrundrücken, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, (4)

Fibromyalgiesyndrom, (5) unter Therapie mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychoti sche Symptome (ICD-10 F32.2) sowie (6) anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein Hypermotilitätssyndrom, ein Senkspreizfuss, eine begleitende Angststörung (ICD-10 F41.8) sowie Kopfweh vom Spannungstyp (Urk. 8/87/12). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologi schen und psychopathologischen Gründen zu 50 % arbeitsfähig. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin aus rheuma tologischer Sicht zwar zu 100 % zumutbar, jedoch aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nur zu 50 % (Urk. 8/87/13) . 4 .1.2

Der rheumatologische Gutachter führte aus, aufgrund der genannten Befunde könne die Versicherte keine körperliche Schwerarbeiten, keine kraftaufwändigen Tätigkeiten mit dem rechten Arm, keine häufige Tätigkeiten in kauernder oder kniender Position und auch keine Arbeiten mit ausgesprochen rückenbelasten den Arbeitspositionen mehr ausführen. In der letzten Tätigkeit sei sie demzu folge zu 50 % leistungsfähig, bei ganztägiger Präsenz mit 50%iger Leistungs einbusse . Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin ganztags und ohne Leistungseinbusse zugemutet werden . Diesbezüglich sei die Arbeitsfähigkeit somit auf 100 % zu schätzen (Urk. 8/ 87/31). Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten fest, aktuell seien die Kriterien für eine Depression klinisch und testpsychologisch erfüllt. Für die Diagnose sei die klinische Beurteilung entscheidend, gemäss wel cher eine mittelgradige bis schwere Depression vorläge. E ine anhaltende soma toforme Schmerzstörung sei wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krank heitswertige Symptomausweitung. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigk eit sowie in Verweistätig keiten auszugehen

(Urk. 8/87/34-40) . Der neurologische Gutachter gab an, es

lägen keine Beschwerden oder Befunde vor, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen würden (Urk. 8/87/ 41-43). 4 .2

Im vorliegende n

Revision sverfahren präsentiert sich die aktuelle medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

4 .2.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nannte im orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 8/116) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Osteochondrose

im Segment LWK4/5 sowie mässiger Spondylarthrose betont LWK4/5 und LWK5 / SWK1 ohne Radikulopathie / Pseudoradikulopathie (ICD-10 M42.16), (2) multidirektionale Bewegungseinschränkung des rechten Schulter gelenks, Impingement -Symptomatik und begleitende AC Gelenksarthrose (ICD 10 M75.4) sowie beidseitige mediale Gonarthrose rechts mit begleitender Retropatellararthrose (ICD-10 M17.0). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bestünden eine Blockade des Iliosakralgelenks beidseits (ICD-10 M54.9) sowie ein Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.63). Der Gut achter hielt fest, es könne objektiv von einem gleichbleibenden Gesundheits status seit dem Jahr 2009 ausgegangen werden mit federführender biome chanischer Funktionseinschränkung des rechten Schulter- und Kniegelenks sowie der Lendenwirbelsäule. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Befundverschlechterung mit Ganzkörperschmerz aller ihrer Gelenke könne hingegen nicht nachvollzogen werden (Urk. 8/116/119). Aus rein orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das vorliegende Aktendossier, die Bildgebung sowie die klinische Untersuchung in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin eingeschränkt. Schwere und ständige mittelschwere Arbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, Arbeiten unter ständiger Rumpfvorbeugung, das Heben von Lasten über die Horizontale, ständiges repetitives Bücken, das Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, das mehr als gelegentliche Besteigen von Treppen und Verrichten von Tätigkeiten in kniender Position sowie Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden . In Ermangelung einer dezidierten Tätigkeitsbeschreibung der letztmaligen beruflichen Tätigkeit als Pflegeassistentin sei keine Äusserung hinsichtlich einer prozentualen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit möglich. In einer adap tierten, wechselbelastenden, überwiegend leichte n bis mittelschweren Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100%-Pensum unlimitiert arbeitsfähig (Urk. 8/116/120-121). 4.2.2

Der orthopädische Gutachter hielt im W eiteren

fest, die Beschwerdeführerin habe seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2009 weder einen Rheumato logen, Orthopäden no ch einen Traumatologen oder Neurologen konsultiert. Dieses Verhalten einer gemäss eigenen Angaben schmerzgeplagten Probandin mit multiplen Beschwerden des Bewegungsapparates k önne nicht nachvollzo gen werden . Im Rahmen der klinischen Untersuchung bestehe in den einzelnen durchgeführten Testverfahren eine Konsistenz der Untersuchungsbefunde hin sichtlich des rechten Schultergelenks sowie des rechten Kniegelenks. Bezüglich des Achsenorgans sowie der von der Beschwerdeführerin beklagten generellen Schmerzsymptomatik im Bereich aller ihrer Körpergelenke bestehe jedoch eine Diskrepanz hinsichtlich der geschilderten Beschwerden sowie den teils inkon sistenten Untersuchungsbefunden (Urk. 8/116/110-114).

4 .2. 3

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, hielt im Gutachten vom

29. Mai 2015 (Urk. 8 / 117 /5-75) fest, es bestünden keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom; reaktiv zur Schmerzstörung und zu psychosozialen Belastungen (ICD-10 F33.01), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10 Z63.7). U nter Abzug psychosozialer und soziokultureller Anteile lägen bei der Beschwerdeführerin keine Fähigkeitsstörungen mit Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit infolge psychiatrischer Störungen vor. Im Vergleich zu den Vorbegutachtungen der MEDAS aus dem Jahr 2009 sei von einer objektiven Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, da aktuell eine leichtgradige Depression bestehe, während damals eine mittel gradige bis schwere Depression diagnostiziert worden sei (Urk. 8/117/72-73) . 4.2. 4

Im Rahmen der Würdigung der früheren ärztlichen Beurteilungen nahm der Gutachter zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS dahingehend Stellung, dass aus dem Psychostatus des Gutachters lediglich eine depressive Grund stimmung als eines der drei Hauptsymptome einer Depression entnommen wer den könne. Die für eine mittelgradige depressive Symptomatik geforderten fünf bzw. für eine schwere Depression geforderten neun Kriterien seie n dem Psy chostatus nicht zu entnehmen. Damit könne die Diagnose aufgrund des Psychostatus nicht nachvollzogen werden. Aus der Schmerzanamnese lasse sich nicht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung schliessen. Der MEDAS-Gutachter habe sich in der Diagnosestellung hauptsächlich auf testpsy chologische Befunde gestützt. Die Diagnosen seien nicht nachvollziehbar dargestellt und die Schlussfolgerungen nicht von psychosozialen Einflüssen abgetrennt und unzureichend durch Fähigkeitsstörungen belegt . Die von der Hausärz tin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 30. Oktober 2014 (Urk. 8/107) fachfremd diagnostizierte mittelschwere depressive Episode sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, da eine Verlaufsbeschreibung und ein Psychostatus fehle (Urk. 8/117/69). 4.2. 5

Der Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin stehe gemäss eigenen Angaben seit etwa zwei Jahren nicht mehr in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/117/62). Die Beschwerdeführerin habe z um Untersuchungszeitpunkt keine kognitiven Symptome und keine Konzentrationsstörung beklagt und es habe keine Bewusstseinsstörung vorgelegen. Es hätten kein e Ratlosigkeit und kein e Hoffnungslosigkeit bestanden und das Schmerzerleben sei ansatzweise katastrophisiert berichtet worden. Es seien keine subjektive Lustlosigkeit und kein genereller Interessensverlust beklagt worden. Es bestehe kein sozialer Rückzug bei prämorbid eingeschränkter Netzwerkstruktur (Urk. 8/117/65). W ährend im MEDAS-G utachten eine mittelgradige bis schwere depressive Epi sode beschrieben worden sei, könne nun von einer leichtgradigen Störung aus gegangen werden. Die Grundstimmung sei minim gedrückt, während die Freudfähigkeit nicht aufgehoben und der Antrieb nicht wesentlich gemindert erschienen. Weiter sei von einer Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiven Befunden gemäss bidisziplinärer Besprechung mit dem orthopädischen Gutachter auszugehen. B ei der Beschwerdeführerin f i nde sich kein Hinweis auf eine schwere psychiatrische Störung. Die affektiv depressive Störung gewinne keinen komorbiden Charakter. C hronische körperli che Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik seien gemäss s omatischem Gutachten anzunehmen. Aus diesem Grunde seien eine chronische Schmerzstörung und keine anhaltende somato forme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens bestehe bei der Beschwerdeführerin nicht, da diese eine soziale Teilhabe aufweise. Es lägen keine unbefriedigende Behandlungsergeb nisse

oder gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen vor. Entsprechende Thera pieversuche seien nicht respektive in ungenügendem Masse durchgeführt wor den. Eine Anhebung des Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit sei schrittweise möglich

(Urk. 8/117/71 -73) . 4 . 3

In der bidisziplinäre n Beurteilung vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/117 /1-4) hielten die Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin lägen auf psychiatrischem Fachge biet keine einschränkenden Fähigkeitsstörungen vor, die sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierten Tätigkeit eine mittel- und lang fristige Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr begründen könnten. Auf ortho pädischem Fachgebiet könne objektiv von einem gleichbleibenden Gesund heitsstatus ausgegangen werden. 5 .

5 .1

Sowohl das orthopädische Gutachten (Urk. 8/116) als auch das psychiatrische Gutachten (Urk. 8/117/5-75) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderli chen Kriterien für beweiskräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen (E. 1. 6). Beide Gutachten beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde n in Kenntnis der rele v anten V orakten (Urk. 8/116/7-66, Urk. 8/117/ 9-54) abgege ben. Die Gutachter nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen Stellung (Urk. 8/116/ 105 - 106, Urk. 8/117/67-69) und erhoben detaillierte und nachvoll ziehbare Befunde und Diagnosen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich hinreichend mit diesen auseinander. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol gerung nachvollziehbar begründet.

Insbesondere erlaubt das Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung relevanten Indikatoren (vgl. E. 5 . 5). 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des o rthopädische n Gutachte ns beanstandet e, der Gutachter habe sich bei seiner Beurteilung nur auf Röntgen bilder gestützt und habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin allseitig zu untersuchen (E. 2.2), so ist festzuhalten, dass Dr. B.___ seine Beurteilung in keiner Weise nur auf eine radiologische Untersuchung (Urk. 8/116/100-102) stützte, sondern gegenteils

die Befunde im Rahmen einer

umfassenden klini schen (Urk. 8/116/79-97) sowie einer orientierenden orthopädisch-neurologi schen Untersu chung (Urk. 8/116/98-99) erhob . Dass der orthopädische Gut ach ter gestützt auf seine Erhebungen auf einen unveränderten Gesundheits zustand auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet schloss, ist mithin nicht zu bean standen. Dies umso weniger, als Hinweise auf eine Radikulopathie nicht erho ben werden konnten (Urk. 8/116/114), über inkonsistente Beschwerdeangaben berichtet wurde (E. 4.2.2; vgl. insbesondere auch Urk. 8/116/112, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem die punktuelle Bestrahlung der Haut mittels eines Laserpointers als positive Schmerzverstärkung empfand) und die Beschwerdeführerin trotz Beklagen multipler Beschwerden am Bewegungsap parat seit der Rentenzusprache im Jahr 2009 nie mehr einen Facharzt konsul tiert hatte (E. 4.2.2). 5. 3

D ie Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, d er psychiatrische Gutachter habe keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt und sich darauf beschränkt, den Befund mittels Befragung und Beobachtung der Beschwerde führerin zu ermitteln (E. 2.2) . Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage gutachterlicher Schluss folgerungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Durchführung von Tests, die Dauer der Untersuchung wie auch die Anzahl der notwendigen psychiatrischen Explorationen unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der Experten. Gleiches gilt für das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte und die Anord nung von Zusatzuntersuchungen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_275/2016 vom 1 9. August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchung en des psychiatrischen Gutachters mit detaillierter Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung für eine Befunderhebung nicht genügen sollte n, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund welcher angenommen werden müsste, dass die Untersuchung en nicht lege artis vorgenommen worden wäre n . Sodann vermag die Beschwerde führerin mit dem Vorbringen, der psychiatrische Gutachter habe es versäumt aufzuzeigen, inwiefern tatsächlich eine Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes vorliege (Urk. 1 S. 12-13), ebenfalls nicht durchzudringen. Prof. Dr. C.___ hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb nunmehr bloss noch von einer leichtgradigen depressiven Störung auszugehen und damit auf eine Ver besserung zu schliessen sei (vgl. E. 4.2.5). Dies deckt sich mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter, wonach es ihr stimmungsmässig besser gehe (Urk. 8/117/59). 5. 4

Weiter

führte die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens die Beurteilung der behandelnde n

Ärztin an (E. 2.2) . Diesbezüglich ist darauf hin zuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizi nisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fach personen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Prof.

Dr. C.___ nahm zum entsprechenden Bericht von Dr. D.___ vom 30. Oktober 2014 Stellung und legte schlüssig dar, dass der fachfremden medizinischen Beurteilung weder eine Verlaufsbeschreibung noch

ein Psychostatus zugrunde liege und die Diagnose somit nicht nachvollziehbar sei (E. 4.2. 4) . Aus dem Bericht der behandelnden Ärztin kann die Beschwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5. 5 5.5.1

Die Beschwerdeführerin wies schliesslich zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden geändert hat und Prof. Dr. C.___ das Gutachten noch unter der alten Rechtsprechung verfasste (E. 2.2). Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlieren würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.5.2

Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1. 2.2) relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können. Die von Prof.

Dr. C.___ detailliert erhobenen Untersu chungsb efunde waren grundsätzlich unauffällig. E ine ausgeprägte Komorbidität liegt gemäss Gutachte r

nicht vor, wohl aber eine Diskrepanz zwischen den sub jektiv beklagten Beschwerden und den orthopädischen Befunden

(E. 4.2. 5) .

Im Weiteren gelten Schmerzstörungen nach der Rechtsprechung nur als invalidi sierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, Therapieversuche seien nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Masse durchgeführt worden .

Aus psychiatrischer Sicht sei die Wiedereingliede rung im Sinne einer Anhebung des Arbeitspensums in der adaptierten Tätigkeit schrittweise möglich . Die Beschwerdeführerin befindet sich seit etwa zwei Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Eine Behandlungs

- und Ein gliederungs resistenz ist damit zu verneinen. Der Gutachter befasste sich sodann eingehend mit der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur der Beschwerde führerin . Zum sozialen Kontext und de r psychosozialen Belastung durch die Eheproblem e nahm der Gutachter ausführlich Stellung. Zur Konsistenz gab er an, die Beschwerdeführerin weise eine soziale Teilhabe auf und habe Kontakt zu ihren Töchtern.

Ein sozialer Rückzug aus dem bereits vor der Erkrankung ein geschränkten sozialen Netzwerk liege nicht vor (E. 4.2. 3, E. 4.2.5). Eine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen

lässt sich damit nicht herleiten . Daneben hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arbeit als Sitzwache einen geregelten Tagesablauf mit Aktivitä ten ausser Haus . Insgesamt hat die diagnostizierte chronische Schmerzstörung somit auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtspre chung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ist das Gutachten auch aus dieser Sicht nicht zu beanstanden . 5. 6

Zusammenfassend ist aufgrund der nachvollziehbaren und umfassenden gut achterlichen Beurteilungen

eine Verbesserung des Gesundheitszustand es der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahr 2009 mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich ke it als ausgewiesen zu erachten. D er Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6 .

6.1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prü fen. Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2009 als Sitzwache im 50%-Pensum tätig . Die se Tätigkeit ist mit Blick auf das orthopädische Leistungsprofil unbe strittenermassen als angepasste Tätigkeit zu erachten (E. 4.2.1, vgl. auch Urk. 8/116/104) .

Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditäts bemessung vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2), welcher

einen I nvaliditätsgrad von 6 % ergab, ist entsprechend nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch n icht bestritten . 6. 2

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Da auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a

IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die

Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

E. 1.2 Im September 2008 kündigte die Arbeitgeberin der Versicherten das Arbeitsver hältnis per 31. Dezember 2008 (Urk. 8/64) . Nach Abklärung der beruflichen Situation teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 23. März 2009 mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 8/83). Ab 4. Mai 2009 war die Versicherte bei der Z.___

AG als Pflegemitarbeiterin /Sitzwache

im 50%-Pensum tätig (Urk. 8/86, Urk. 8/90), weshalb die IV Stelle die Arbeitsvermittlung erfolgreich abschloss (Urk. 8/89).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.

E. 1.3 In Umsetzung des Urteils vom 16. Juni 2008 veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Medizinische Abklärungs stelle (MEDAS) A.___

(Urk. 8/74, Urk. 8/81), woraufhin die Beschwerdeführerin vom 2 3 . bis 26. März 2009 rheumatologisch, psychiatrisch sowie neurologisch begutachtet wurde (Urk.

E. 1.4 Im Rahmen der im Herbst 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision

(Urk. 8/104) tätigte die IV-Stelle erneut berufliche und medizinische Abklärun gen (Urk. 8/105, Urk. 8/107, Urk. 8/108) und liess die Versicherte

orthopädisch und psychiatrisch begutachten (Urk.

E. 5 0%-Pensum tätig (Urk. 8/9) . Am 3. Januar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/

E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des o rthopädische n Gutachte ns beanstandet e, der Gutachter habe sich bei seiner Beurteilung nur auf Röntgen bilder gestützt und habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin allseitig zu untersuchen (E. 2.2), so ist festzuhalten, dass Dr. B.___ seine Beurteilung in keiner Weise nur auf eine radiologische Untersuchung (Urk. 8/116/100-102) stützte, sondern gegenteils

die Befunde im Rahmen einer

umfassenden klini schen (Urk. 8/116/79-97) sowie einer orientierenden orthopädisch-neurologi schen Untersu chung (Urk. 8/116/98-99) erhob . Dass der orthopädische Gut ach ter gestützt auf seine Erhebungen auf einen unveränderten Gesundheits zustand auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet schloss, ist mithin nicht zu bean standen. Dies umso weniger, als Hinweise auf eine Radikulopathie nicht erho ben werden konnten (Urk. 8/116/114), über inkonsistente Beschwerdeangaben berichtet wurde (E. 4.2.2; vgl. insbesondere auch Urk. 8/116/112, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem die punktuelle Bestrahlung der Haut mittels eines Laserpointers als positive Schmerzverstärkung empfand) und die Beschwerdeführerin trotz Beklagen multipler Beschwerden am Bewegungsap parat seit der Rentenzusprache im Jahr 2009 nie mehr einen Facharzt konsul tiert hatte (E. 4.2.2). 5. 3

D ie Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, d er psychiatrische Gutachter habe keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt und sich darauf beschränkt, den Befund mittels Befragung und Beobachtung der Beschwerde führerin zu ermitteln (E. 2.2) . Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage gutachterlicher Schluss folgerungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Durchführung von Tests, die Dauer der Untersuchung wie auch die Anzahl der notwendigen psychiatrischen Explorationen unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der Experten. Gleiches gilt für das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte und die Anord nung von Zusatzuntersuchungen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_275/2016 vom 1 9. August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchung en des psychiatrischen Gutachters mit detaillierter Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung für eine Befunderhebung nicht genügen sollte n, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund welcher angenommen werden müsste, dass die Untersuchung en nicht lege artis vorgenommen worden wäre n . Sodann vermag die Beschwerde führerin mit dem Vorbringen, der psychiatrische Gutachter habe es versäumt aufzuzeigen, inwiefern tatsächlich eine Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes vorliege (Urk. 1 S. 12-13), ebenfalls nicht durchzudringen. Prof. Dr. C.___ hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb nunmehr bloss noch von einer leichtgradigen depressiven Störung auszugehen und damit auf eine Ver besserung zu schliessen sei (vgl. E. 4.2.5). Dies deckt sich mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter, wonach es ihr stimmungsmässig besser gehe (Urk. 8/117/59). 5. 4

Weiter

führte die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens die Beurteilung der behandelnde n

Ärztin an (E. 2.2) . Diesbezüglich ist darauf hin zuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizi nisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fach personen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Prof.

Dr. C.___ nahm zum entsprechenden Bericht von Dr. D.___ vom 30. Oktober 2014 Stellung und legte schlüssig dar, dass der fachfremden medizinischen Beurteilung weder eine Verlaufsbeschreibung noch

ein Psychostatus zugrunde liege und die Diagnose somit nicht nachvollziehbar sei (E. 4.2. 4) . Aus dem Bericht der behandelnden Ärztin kann die Beschwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5. 5 5.5.1

Die Beschwerdeführerin wies schliesslich zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden geändert hat und Prof. Dr. C.___ das Gutachten noch unter der alten Rechtsprechung verfasste (E. 2.2). Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlieren würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.5.2

Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1. 2.2) relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können. Die von Prof.

Dr. C.___ detailliert erhobenen Untersu chungsb efunde waren grundsätzlich unauffällig. E ine ausgeprägte Komorbidität liegt gemäss Gutachte r

nicht vor, wohl aber eine Diskrepanz zwischen den sub jektiv beklagten Beschwerden und den orthopädischen Befunden

(E. 4.2. 5) .

Im Weiteren gelten Schmerzstörungen nach der Rechtsprechung nur als invalidi sierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, Therapieversuche seien nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Masse durchgeführt worden .

Aus psychiatrischer Sicht sei die Wiedereingliede rung im Sinne einer Anhebung des Arbeitspensums in der adaptierten Tätigkeit schrittweise möglich . Die Beschwerdeführerin befindet sich seit etwa zwei Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Eine Behandlungs

- und Ein gliederungs resistenz ist damit zu verneinen. Der Gutachter befasste sich sodann eingehend mit der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur der Beschwerde führerin . Zum sozialen Kontext und de r psychosozialen Belastung durch die Eheproblem e nahm der Gutachter ausführlich Stellung. Zur Konsistenz gab er an, die Beschwerdeführerin weise eine soziale Teilhabe auf und habe Kontakt zu ihren Töchtern.

Ein sozialer Rückzug aus dem bereits vor der Erkrankung ein geschränkten sozialen Netzwerk liege nicht vor (E. 4.2. 3, E. 4.2.5). Eine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen

lässt sich damit nicht herleiten . Daneben hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arbeit als Sitzwache einen geregelten Tagesablauf mit Aktivitä ten ausser Haus . Insgesamt hat die diagnostizierte chronische Schmerzstörung somit auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtspre chung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ist das Gutachten auch aus dieser Sicht nicht zu beanstanden . 5. 6

Zusammenfassend ist aufgrund der nachvollziehbaren und umfassenden gut achterlichen Beurteilungen

eine Verbesserung des Gesundheitszustand es der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahr 2009 mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich ke it als ausgewiesen zu erachten. D er Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6 .

E. 5.4 ). 1. 2.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht licher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50

Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchs erheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundes gerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 . 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 21. Okto ber 2015, im aktuellen medizinischen Gutachten werde klar eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustand s

der Beschwerdeführerin seit der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2009 aufgezeigt . Es liege somit ein Revisionsgrund vor. Die genannten psychosozialen Faktoren würden die Arbeitsfähigkeit nicht in einem relevanten Ausmass beeinflussen. In der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gemäss der medi zinischen Beurteilung entspreche d ie aktuell ausgeübte Tätigkeit als Sitzwache einer angepassten Tätigkeit. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass der Nachweis veränderter Verhältnisse nicht erbracht sei . Der orthopädische Gut achter habe sich bei seiner Beurteilung nur auf Röntgenbilder gestützt, wobei notorisch sei, dass blosse Röntgenbilder keine verlässliche Grundlage für eine gewissenhafte Beurteilung des Gesundheitszustands bildeten. Der Gutachter habe es bewusst und ohne Angabe von Gründen unterlassen, die Beschwerde führerin allseitig zu untersuchen . Der psychiatrische Gutachter könne sodann seine These, gemäss welcher eine objektive Verbesserung eingetreten sei, nicht belegen. Er habe keine testpsychologischen Unter suchungen durchgeführt und sich darauf beschränkt, den Befund mittels Befragung und Beobachtung der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Auch sei das Gespräch nicht aufgezeichnet worden, weshalb es nicht reproduzierbar sei . Im Übrigen

handle es sich bei den Schlussfolgerungen des Gutachters lediglich um eine unterschiedliche Beurtei lung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts. Ausserdem bestä tige die behandelnde Ärztin, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine mittelschwere depressive Episode vorliege. Sodann bedürfe es hinsichtlich der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung ergänzender Abklärungen im Sinne der geänderten Rechtsprechung. Schliesslich habe die Beschwerdegegne rin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie bloss pauschal behaupte, das psychiatrische Gutachten habe klar eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustand aufgezeigt, ohne sich mit den dagegen vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen (Urk. 1) . 3.

In formeller Hinsicht rügt e die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (E. 2.2). 3. 1

Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 2

Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Renteneinstellung wurden in der angefochtenen Verfügung summarisch dargestellt. Trotz der eher knappen Begründung konnte die Beschwerdeführerin erkennen, aufgrund welcher Über legungen d ie Beschwerdegegnerin entschied; nämlich, dass die Beschwerde gegnerin

die Rentenleistungen gestützt auf d as

bidisziplinäre Gutachten, gemäss welchem eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin vorliege, einstellte. Eine sachgerechte Anfechtung war daher mög lich. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin entschied letztmals mit Verfügung vom

4. November 2009 (Urk. 8/101) über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom

5. Juni 2009 (Urk. 8 / 87). 4 .1.1

Die MEDAS-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei initialer medialer Gonarthrose, (2) Impingement -S ymptomatik der rechten Schulter bei leichten degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks und des Labrums, (3) chronisches zervikolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyn drom bei Fehlstatik mit teilfixiertem Hohlrundrücken, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, (4)

Fibromyalgiesyndrom, (5) unter Therapie mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychoti sche Symptome (ICD-10 F32.2) sowie (6) anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein Hypermotilitätssyndrom, ein Senkspreizfuss, eine begleitende Angststörung (ICD-10 F41.8) sowie Kopfweh vom Spannungstyp (Urk. 8/87/12). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologi schen und psychopathologischen Gründen zu 50 % arbeitsfähig. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin aus rheuma tologischer Sicht zwar zu 100 % zumutbar, jedoch aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nur zu 50 % (Urk. 8/87/13) . 4 .1.2

Der rheumatologische Gutachter führte aus, aufgrund der genannten Befunde könne die Versicherte keine körperliche Schwerarbeiten, keine kraftaufwändigen Tätigkeiten mit dem rechten Arm, keine häufige Tätigkeiten in kauernder oder kniender Position und auch keine Arbeiten mit ausgesprochen rückenbelasten den Arbeitspositionen mehr ausführen. In der letzten Tätigkeit sei sie demzu folge zu 50 % leistungsfähig, bei ganztägiger Präsenz mit 50%iger Leistungs einbusse . Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin ganztags und ohne Leistungseinbusse zugemutet werden . Diesbezüglich sei die Arbeitsfähigkeit somit auf 100 % zu schätzen (Urk. 8/ 87/31). Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten fest, aktuell seien die Kriterien für eine Depression klinisch und testpsychologisch erfüllt. Für die Diagnose sei die klinische Beurteilung entscheidend, gemäss wel cher eine mittelgradige bis schwere Depression vorläge. E ine anhaltende soma toforme Schmerzstörung sei wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krank heitswertige Symptomausweitung. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigk eit sowie in Verweistätig keiten auszugehen

(Urk. 8/87/34-40) . Der neurologische Gutachter gab an, es

lägen keine Beschwerden oder Befunde vor, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen würden (Urk. 8/87/ 41-43). 4 .2

Im vorliegende n

Revision sverfahren präsentiert sich die aktuelle medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

4 .2.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nannte im orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 8/116) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Osteochondrose

im Segment LWK4/5 sowie mässiger Spondylarthrose betont LWK4/5 und LWK5 / SWK1 ohne Radikulopathie / Pseudoradikulopathie (ICD-10 M42.16), (2) multidirektionale Bewegungseinschränkung des rechten Schulter gelenks, Impingement -Symptomatik und begleitende AC Gelenksarthrose (ICD 10 M75.4) sowie beidseitige mediale Gonarthrose rechts mit begleitender Retropatellararthrose (ICD-10 M17.0). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bestünden eine Blockade des Iliosakralgelenks beidseits (ICD-10 M54.9) sowie ein Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.63). Der Gut achter hielt fest, es könne objektiv von einem gleichbleibenden Gesundheits status seit dem Jahr 2009 ausgegangen werden mit federführender biome chanischer Funktionseinschränkung des rechten Schulter- und Kniegelenks sowie der Lendenwirbelsäule. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Befundverschlechterung mit Ganzkörperschmerz aller ihrer Gelenke könne hingegen nicht nachvollzogen werden (Urk. 8/116/119). Aus rein orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das vorliegende Aktendossier, die Bildgebung sowie die klinische Untersuchung in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin eingeschränkt. Schwere und ständige mittelschwere Arbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, Arbeiten unter ständiger Rumpfvorbeugung, das Heben von Lasten über die Horizontale, ständiges repetitives Bücken, das Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, das mehr als gelegentliche Besteigen von Treppen und Verrichten von Tätigkeiten in kniender Position sowie Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden . In Ermangelung einer dezidierten Tätigkeitsbeschreibung der letztmaligen beruflichen Tätigkeit als Pflegeassistentin sei keine Äusserung hinsichtlich einer prozentualen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit möglich. In einer adap tierten, wechselbelastenden, überwiegend leichte n bis mittelschweren Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100%-Pensum unlimitiert arbeitsfähig (Urk. 8/116/120-121). 4.2.2

Der orthopädische Gutachter hielt im W eiteren

fest, die Beschwerdeführerin habe seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2009 weder einen Rheumato logen, Orthopäden no ch einen Traumatologen oder Neurologen konsultiert. Dieses Verhalten einer gemäss eigenen Angaben schmerzgeplagten Probandin mit multiplen Beschwerden des Bewegungsapparates k önne nicht nachvollzo gen werden . Im Rahmen der klinischen Untersuchung bestehe in den einzelnen durchgeführten Testverfahren eine Konsistenz der Untersuchungsbefunde hin sichtlich des rechten Schultergelenks sowie des rechten Kniegelenks. Bezüglich des Achsenorgans sowie der von der Beschwerdeführerin beklagten generellen Schmerzsymptomatik im Bereich aller ihrer Körpergelenke bestehe jedoch eine Diskrepanz hinsichtlich der geschilderten Beschwerden sowie den teils inkon sistenten Untersuchungsbefunden (Urk. 8/116/110-114).

4 .2. 3

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, hielt im Gutachten vom

29. Mai 2015 (Urk. 8 / 117 /5-75) fest, es bestünden keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom; reaktiv zur Schmerzstörung und zu psychosozialen Belastungen (ICD-10 F33.01), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10 Z63.7). U nter Abzug psychosozialer und soziokultureller Anteile lägen bei der Beschwerdeführerin keine Fähigkeitsstörungen mit Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit infolge psychiatrischer Störungen vor. Im Vergleich zu den Vorbegutachtungen der MEDAS aus dem Jahr 2009 sei von einer objektiven Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, da aktuell eine leichtgradige Depression bestehe, während damals eine mittel gradige bis schwere Depression diagnostiziert worden sei (Urk. 8/117/72-73) . 4.2. 4

Im Rahmen der Würdigung der früheren ärztlichen Beurteilungen nahm der Gutachter zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS dahingehend Stellung, dass aus dem Psychostatus des Gutachters lediglich eine depressive Grund stimmung als eines der drei Hauptsymptome einer Depression entnommen wer den könne. Die für eine mittelgradige depressive Symptomatik geforderten fünf bzw. für eine schwere Depression geforderten neun Kriterien seie n dem Psy chostatus nicht zu entnehmen. Damit könne die Diagnose aufgrund des Psychostatus nicht nachvollzogen werden. Aus der Schmerzanamnese lasse sich nicht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung schliessen. Der MEDAS-Gutachter habe sich in der Diagnosestellung hauptsächlich auf testpsy chologische Befunde gestützt. Die Diagnosen seien nicht nachvollziehbar dargestellt und die Schlussfolgerungen nicht von psychosozialen Einflüssen abgetrennt und unzureichend durch Fähigkeitsstörungen belegt . Die von der Hausärz tin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 30. Oktober 2014 (Urk. 8/107) fachfremd diagnostizierte mittelschwere depressive Episode sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, da eine Verlaufsbeschreibung und ein Psychostatus fehle (Urk. 8/117/69). 4.2. 5

Der Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin stehe gemäss eigenen Angaben seit etwa zwei Jahren nicht mehr in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/117/62). Die Beschwerdeführerin habe z um Untersuchungszeitpunkt keine kognitiven Symptome und keine Konzentrationsstörung beklagt und es habe keine Bewusstseinsstörung vorgelegen. Es hätten kein e Ratlosigkeit und kein e Hoffnungslosigkeit bestanden und das Schmerzerleben sei ansatzweise katastrophisiert berichtet worden. Es seien keine subjektive Lustlosigkeit und kein genereller Interessensverlust beklagt worden. Es bestehe kein sozialer Rückzug bei prämorbid eingeschränkter Netzwerkstruktur (Urk. 8/117/65). W ährend im MEDAS-G utachten eine mittelgradige bis schwere depressive Epi sode beschrieben worden sei, könne nun von einer leichtgradigen Störung aus gegangen werden. Die Grundstimmung sei minim gedrückt, während die Freudfähigkeit nicht aufgehoben und der Antrieb nicht wesentlich gemindert erschienen. Weiter sei von einer Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiven Befunden gemäss bidisziplinärer Besprechung mit dem orthopädischen Gutachter auszugehen. B ei der Beschwerdeführerin f i nde sich kein Hinweis auf eine schwere psychiatrische Störung. Die affektiv depressive Störung gewinne keinen komorbiden Charakter. C hronische körperli che Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik seien gemäss s omatischem Gutachten anzunehmen. Aus diesem Grunde seien eine chronische Schmerzstörung und keine anhaltende somato forme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens bestehe bei der Beschwerdeführerin nicht, da diese eine soziale Teilhabe aufweise. Es lägen keine unbefriedigende Behandlungsergeb nisse

oder gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen vor. Entsprechende Thera pieversuche seien nicht respektive in ungenügendem Masse durchgeführt wor den. Eine Anhebung des Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit sei schrittweise möglich

(Urk. 8/117/71 -73) . 4 . 3

In der bidisziplinäre n Beurteilung vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/117 /1-4) hielten die Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin lägen auf psychiatrischem Fachge biet keine einschränkenden Fähigkeitsstörungen vor, die sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierten Tätigkeit eine mittel- und lang fristige Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr begründen könnten. Auf ortho pädischem Fachgebiet könne objektiv von einem gleichbleibenden Gesund heitsstatus ausgegangen werden. 5 .

5 .1

Sowohl das orthopädische Gutachten (Urk. 8/116) als auch das psychiatrische Gutachten (Urk. 8/117/5-75) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderli chen Kriterien für beweiskräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen (E. 1. 6). Beide Gutachten beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde n in Kenntnis der rele v anten V orakten (Urk. 8/116/7-66, Urk. 8/117/ 9-54) abgege ben. Die Gutachter nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen Stellung (Urk. 8/116/ 105 - 106, Urk. 8/117/67-69) und erhoben detaillierte und nachvoll ziehbare Befunde und Diagnosen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich hinreichend mit diesen auseinander. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol gerung nachvollziehbar begründet.

Insbesondere erlaubt das Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung relevanten Indikatoren (vgl. E. 5 . 5).

E. 6 ). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/10, Urk. 8/11, Urk. 8/14 Urk. 8/16 - 18). Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/28). Gegen diese Verfügung erhob der Kanton Zürich, vertreten durch die Beamtenversicherung skasse des Kantons Zürich,

nach durchgeführtem Ein spracheverfahren (Urk. 8/31, Urk. 8/43) am

19. Januar 2007 Beschwerde (Urk. 8/45 /3-11) . Mit Urteil IV.2007.00091 vom 16. Juni 2008 hiess das hiesige Gericht die am 19. Januar 2007 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sach e zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und neuer Verfü gung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/60).

E. 6.1 Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prü fen. Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2009 als Sitzwache im 50%-Pensum tätig . Die se Tätigkeit ist mit Blick auf das orthopädische Leistungsprofil unbe strittenermassen als angepasste Tätigkeit zu erachten (E. 4.2.1, vgl. auch Urk. 8/116/104) .

Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditäts bemessung vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2), welcher

einen I nvaliditätsgrad von 6 % ergab, ist entsprechend nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch n icht bestritten . 6. 2

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Da auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a

IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

E. 11 6, Urk. 8/117). Gestützt auf die inter disziplinäre Beurteilung vom 9. Juni 2015

stellte die IV-Stelle der Versicherten

mit Vorbescheid vom 21. Juli 2015 die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/120). Nach dagegen erhobenem Einwand vom 14. September 2015 (Urk. 8/125) verfügte die IV-Stelle am

21. Oktober 2015 die Aufhebung der Invalidenrente gemäss Vor bescheid (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 17. November 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Ja nuar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-131), was der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01189 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom

2. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1962, ohne B erufsausbildung, war als Pflegehelferin im Y.___

zuletzt in einem 5 0%-Pensum tätig (Urk. 8/9) . Am 3. Januar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/ 6). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/10, Urk. 8/11, Urk. 8/14 Urk. 8/16 - 18). Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/28). Gegen diese Verfügung erhob der Kanton Zürich, vertreten durch die Beamtenversicherung skasse des Kantons Zürich,

nach durchgeführtem Ein spracheverfahren (Urk. 8/31, Urk. 8/43) am

19. Januar 2007 Beschwerde (Urk. 8/45 /3-11) . Mit Urteil IV.2007.00091 vom 16. Juni 2008 hiess das hiesige Gericht die am 19. Januar 2007 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sach e zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und neuer Verfü gung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/60). 1.2

Im September 2008 kündigte die Arbeitgeberin der Versicherten das Arbeitsver hältnis per 31. Dezember 2008 (Urk. 8/64) . Nach Abklärung der beruflichen Situation teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 23. März 2009 mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 8/83). Ab 4. Mai 2009 war die Versicherte bei der Z.___

AG als Pflegemitarbeiterin /Sitzwache

im 50%-Pensum tätig (Urk. 8/86, Urk. 8/90), weshalb die IV Stelle die Arbeitsvermittlung erfolgreich abschloss (Urk. 8/89). 1.3

In Umsetzung des Urteils vom 16. Juni 2008 veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Medizinische Abklärungs stelle (MEDAS) A.___

(Urk. 8/74, Urk. 8/81), woraufhin die Beschwerdeführerin vom 2 3 . bis 26. März 2009 rheumatologisch, psychiatrisch sowie neurologisch begutachtet wurde (Urk. 8 / 87). Mit Verfügung vom 4. November 2009 (Urk. 8/101) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. 1.4

Im Rahmen der im Herbst 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision

(Urk. 8/104) tätigte die IV-Stelle erneut berufliche und medizinische Abklärun gen (Urk. 8/105, Urk. 8/107, Urk. 8/108) und liess die Versicherte

orthopädisch und psychiatrisch begutachten (Urk. 8 / 11 6, Urk. 8/117). Gestützt auf die inter disziplinäre Beurteilung vom 9. Juni 2015

stellte die IV-Stelle der Versicherten

mit Vorbescheid vom 21. Juli 2015 die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/120). Nach dagegen erhobenem Einwand vom 14. September 2015 (Urk. 8/125) verfügte die IV-Stelle am

21. Oktober 2015 die Aufhebung der Invalidenrente gemäss Vor bescheid (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 17. November 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Ja nuar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-131), was der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die

Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1. 2.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht licher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50

Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchs erheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundes gerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 . 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 21. Okto ber 2015, im aktuellen medizinischen Gutachten werde klar eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustand s

der Beschwerdeführerin seit der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2009 aufgezeigt . Es liege somit ein Revisionsgrund vor. Die genannten psychosozialen Faktoren würden die Arbeitsfähigkeit nicht in einem relevanten Ausmass beeinflussen. In der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gemäss der medi zinischen Beurteilung entspreche d ie aktuell ausgeübte Tätigkeit als Sitzwache einer angepassten Tätigkeit. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass der Nachweis veränderter Verhältnisse nicht erbracht sei . Der orthopädische Gut achter habe sich bei seiner Beurteilung nur auf Röntgenbilder gestützt, wobei notorisch sei, dass blosse Röntgenbilder keine verlässliche Grundlage für eine gewissenhafte Beurteilung des Gesundheitszustands bildeten. Der Gutachter habe es bewusst und ohne Angabe von Gründen unterlassen, die Beschwerde führerin allseitig zu untersuchen . Der psychiatrische Gutachter könne sodann seine These, gemäss welcher eine objektive Verbesserung eingetreten sei, nicht belegen. Er habe keine testpsychologischen Unter suchungen durchgeführt und sich darauf beschränkt, den Befund mittels Befragung und Beobachtung der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Auch sei das Gespräch nicht aufgezeichnet worden, weshalb es nicht reproduzierbar sei . Im Übrigen

handle es sich bei den Schlussfolgerungen des Gutachters lediglich um eine unterschiedliche Beurtei lung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts. Ausserdem bestä tige die behandelnde Ärztin, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine mittelschwere depressive Episode vorliege. Sodann bedürfe es hinsichtlich der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung ergänzender Abklärungen im Sinne der geänderten Rechtsprechung. Schliesslich habe die Beschwerdegegne rin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie bloss pauschal behaupte, das psychiatrische Gutachten habe klar eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustand aufgezeigt, ohne sich mit den dagegen vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen (Urk. 1) . 3.

In formeller Hinsicht rügt e die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (E. 2.2). 3. 1

Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 2

Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Renteneinstellung wurden in der angefochtenen Verfügung summarisch dargestellt. Trotz der eher knappen Begründung konnte die Beschwerdeführerin erkennen, aufgrund welcher Über legungen d ie Beschwerdegegnerin entschied; nämlich, dass die Beschwerde gegnerin

die Rentenleistungen gestützt auf d as

bidisziplinäre Gutachten, gemäss welchem eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin vorliege, einstellte. Eine sachgerechte Anfechtung war daher mög lich. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin entschied letztmals mit Verfügung vom

4. November 2009 (Urk. 8/101) über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom

5. Juni 2009 (Urk. 8 / 87). 4 .1.1

Die MEDAS-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei initialer medialer Gonarthrose, (2) Impingement -S ymptomatik der rechten Schulter bei leichten degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks und des Labrums, (3) chronisches zervikolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyn drom bei Fehlstatik mit teilfixiertem Hohlrundrücken, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, (4)

Fibromyalgiesyndrom, (5) unter Therapie mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychoti sche Symptome (ICD-10 F32.2) sowie (6) anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein Hypermotilitätssyndrom, ein Senkspreizfuss, eine begleitende Angststörung (ICD-10 F41.8) sowie Kopfweh vom Spannungstyp (Urk. 8/87/12). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologi schen und psychopathologischen Gründen zu 50 % arbeitsfähig. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin aus rheuma tologischer Sicht zwar zu 100 % zumutbar, jedoch aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nur zu 50 % (Urk. 8/87/13) . 4 .1.2

Der rheumatologische Gutachter führte aus, aufgrund der genannten Befunde könne die Versicherte keine körperliche Schwerarbeiten, keine kraftaufwändigen Tätigkeiten mit dem rechten Arm, keine häufige Tätigkeiten in kauernder oder kniender Position und auch keine Arbeiten mit ausgesprochen rückenbelasten den Arbeitspositionen mehr ausführen. In der letzten Tätigkeit sei sie demzu folge zu 50 % leistungsfähig, bei ganztägiger Präsenz mit 50%iger Leistungs einbusse . Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin ganztags und ohne Leistungseinbusse zugemutet werden . Diesbezüglich sei die Arbeitsfähigkeit somit auf 100 % zu schätzen (Urk. 8/ 87/31). Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten fest, aktuell seien die Kriterien für eine Depression klinisch und testpsychologisch erfüllt. Für die Diagnose sei die klinische Beurteilung entscheidend, gemäss wel cher eine mittelgradige bis schwere Depression vorläge. E ine anhaltende soma toforme Schmerzstörung sei wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krank heitswertige Symptomausweitung. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigk eit sowie in Verweistätig keiten auszugehen

(Urk. 8/87/34-40) . Der neurologische Gutachter gab an, es

lägen keine Beschwerden oder Befunde vor, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen würden (Urk. 8/87/ 41-43). 4 .2

Im vorliegende n

Revision sverfahren präsentiert sich die aktuelle medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

4 .2.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nannte im orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 8/116) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Osteochondrose

im Segment LWK4/5 sowie mässiger Spondylarthrose betont LWK4/5 und LWK5 / SWK1 ohne Radikulopathie / Pseudoradikulopathie (ICD-10 M42.16), (2) multidirektionale Bewegungseinschränkung des rechten Schulter gelenks, Impingement -Symptomatik und begleitende AC Gelenksarthrose (ICD 10 M75.4) sowie beidseitige mediale Gonarthrose rechts mit begleitender Retropatellararthrose (ICD-10 M17.0). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bestünden eine Blockade des Iliosakralgelenks beidseits (ICD-10 M54.9) sowie ein Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.63). Der Gut achter hielt fest, es könne objektiv von einem gleichbleibenden Gesundheits status seit dem Jahr 2009 ausgegangen werden mit federführender biome chanischer Funktionseinschränkung des rechten Schulter- und Kniegelenks sowie der Lendenwirbelsäule. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Befundverschlechterung mit Ganzkörperschmerz aller ihrer Gelenke könne hingegen nicht nachvollzogen werden (Urk. 8/116/119). Aus rein orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das vorliegende Aktendossier, die Bildgebung sowie die klinische Untersuchung in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin eingeschränkt. Schwere und ständige mittelschwere Arbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, Arbeiten unter ständiger Rumpfvorbeugung, das Heben von Lasten über die Horizontale, ständiges repetitives Bücken, das Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, das mehr als gelegentliche Besteigen von Treppen und Verrichten von Tätigkeiten in kniender Position sowie Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden . In Ermangelung einer dezidierten Tätigkeitsbeschreibung der letztmaligen beruflichen Tätigkeit als Pflegeassistentin sei keine Äusserung hinsichtlich einer prozentualen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit möglich. In einer adap tierten, wechselbelastenden, überwiegend leichte n bis mittelschweren Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100%-Pensum unlimitiert arbeitsfähig (Urk. 8/116/120-121). 4.2.2

Der orthopädische Gutachter hielt im W eiteren

fest, die Beschwerdeführerin habe seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2009 weder einen Rheumato logen, Orthopäden no ch einen Traumatologen oder Neurologen konsultiert. Dieses Verhalten einer gemäss eigenen Angaben schmerzgeplagten Probandin mit multiplen Beschwerden des Bewegungsapparates k önne nicht nachvollzo gen werden . Im Rahmen der klinischen Untersuchung bestehe in den einzelnen durchgeführten Testverfahren eine Konsistenz der Untersuchungsbefunde hin sichtlich des rechten Schultergelenks sowie des rechten Kniegelenks. Bezüglich des Achsenorgans sowie der von der Beschwerdeführerin beklagten generellen Schmerzsymptomatik im Bereich aller ihrer Körpergelenke bestehe jedoch eine Diskrepanz hinsichtlich der geschilderten Beschwerden sowie den teils inkon sistenten Untersuchungsbefunden (Urk. 8/116/110-114).

4 .2. 3

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, hielt im Gutachten vom

29. Mai 2015 (Urk. 8 / 117 /5-75) fest, es bestünden keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom; reaktiv zur Schmerzstörung und zu psychosozialen Belastungen (ICD-10 F33.01), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10 Z63.7). U nter Abzug psychosozialer und soziokultureller Anteile lägen bei der Beschwerdeführerin keine Fähigkeitsstörungen mit Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit infolge psychiatrischer Störungen vor. Im Vergleich zu den Vorbegutachtungen der MEDAS aus dem Jahr 2009 sei von einer objektiven Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, da aktuell eine leichtgradige Depression bestehe, während damals eine mittel gradige bis schwere Depression diagnostiziert worden sei (Urk. 8/117/72-73) . 4.2. 4

Im Rahmen der Würdigung der früheren ärztlichen Beurteilungen nahm der Gutachter zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS dahingehend Stellung, dass aus dem Psychostatus des Gutachters lediglich eine depressive Grund stimmung als eines der drei Hauptsymptome einer Depression entnommen wer den könne. Die für eine mittelgradige depressive Symptomatik geforderten fünf bzw. für eine schwere Depression geforderten neun Kriterien seie n dem Psy chostatus nicht zu entnehmen. Damit könne die Diagnose aufgrund des Psychostatus nicht nachvollzogen werden. Aus der Schmerzanamnese lasse sich nicht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung schliessen. Der MEDAS-Gutachter habe sich in der Diagnosestellung hauptsächlich auf testpsy chologische Befunde gestützt. Die Diagnosen seien nicht nachvollziehbar dargestellt und die Schlussfolgerungen nicht von psychosozialen Einflüssen abgetrennt und unzureichend durch Fähigkeitsstörungen belegt . Die von der Hausärz tin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 30. Oktober 2014 (Urk. 8/107) fachfremd diagnostizierte mittelschwere depressive Episode sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, da eine Verlaufsbeschreibung und ein Psychostatus fehle (Urk. 8/117/69). 4.2. 5

Der Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin stehe gemäss eigenen Angaben seit etwa zwei Jahren nicht mehr in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/117/62). Die Beschwerdeführerin habe z um Untersuchungszeitpunkt keine kognitiven Symptome und keine Konzentrationsstörung beklagt und es habe keine Bewusstseinsstörung vorgelegen. Es hätten kein e Ratlosigkeit und kein e Hoffnungslosigkeit bestanden und das Schmerzerleben sei ansatzweise katastrophisiert berichtet worden. Es seien keine subjektive Lustlosigkeit und kein genereller Interessensverlust beklagt worden. Es bestehe kein sozialer Rückzug bei prämorbid eingeschränkter Netzwerkstruktur (Urk. 8/117/65). W ährend im MEDAS-G utachten eine mittelgradige bis schwere depressive Epi sode beschrieben worden sei, könne nun von einer leichtgradigen Störung aus gegangen werden. Die Grundstimmung sei minim gedrückt, während die Freudfähigkeit nicht aufgehoben und der Antrieb nicht wesentlich gemindert erschienen. Weiter sei von einer Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiven Befunden gemäss bidisziplinärer Besprechung mit dem orthopädischen Gutachter auszugehen. B ei der Beschwerdeführerin f i nde sich kein Hinweis auf eine schwere psychiatrische Störung. Die affektiv depressive Störung gewinne keinen komorbiden Charakter. C hronische körperli che Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik seien gemäss s omatischem Gutachten anzunehmen. Aus diesem Grunde seien eine chronische Schmerzstörung und keine anhaltende somato forme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens bestehe bei der Beschwerdeführerin nicht, da diese eine soziale Teilhabe aufweise. Es lägen keine unbefriedigende Behandlungsergeb nisse

oder gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen vor. Entsprechende Thera pieversuche seien nicht respektive in ungenügendem Masse durchgeführt wor den. Eine Anhebung des Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit sei schrittweise möglich

(Urk. 8/117/71 -73) . 4 . 3

In der bidisziplinäre n Beurteilung vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/117 /1-4) hielten die Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin lägen auf psychiatrischem Fachge biet keine einschränkenden Fähigkeitsstörungen vor, die sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierten Tätigkeit eine mittel- und lang fristige Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr begründen könnten. Auf ortho pädischem Fachgebiet könne objektiv von einem gleichbleibenden Gesund heitsstatus ausgegangen werden. 5 .

5 .1

Sowohl das orthopädische Gutachten (Urk. 8/116) als auch das psychiatrische Gutachten (Urk. 8/117/5-75) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderli chen Kriterien für beweiskräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen (E. 1. 6). Beide Gutachten beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde n in Kenntnis der rele v anten V orakten (Urk. 8/116/7-66, Urk. 8/117/ 9-54) abgege ben. Die Gutachter nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen Stellung (Urk. 8/116/ 105 - 106, Urk. 8/117/67-69) und erhoben detaillierte und nachvoll ziehbare Befunde und Diagnosen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich hinreichend mit diesen auseinander. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol gerung nachvollziehbar begründet.

Insbesondere erlaubt das Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung relevanten Indikatoren (vgl. E. 5 . 5). 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des o rthopädische n Gutachte ns beanstandet e, der Gutachter habe sich bei seiner Beurteilung nur auf Röntgen bilder gestützt und habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin allseitig zu untersuchen (E. 2.2), so ist festzuhalten, dass Dr. B.___ seine Beurteilung in keiner Weise nur auf eine radiologische Untersuchung (Urk. 8/116/100-102) stützte, sondern gegenteils

die Befunde im Rahmen einer

umfassenden klini schen (Urk. 8/116/79-97) sowie einer orientierenden orthopädisch-neurologi schen Untersu chung (Urk. 8/116/98-99) erhob . Dass der orthopädische Gut ach ter gestützt auf seine Erhebungen auf einen unveränderten Gesundheits zustand auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet schloss, ist mithin nicht zu bean standen. Dies umso weniger, als Hinweise auf eine Radikulopathie nicht erho ben werden konnten (Urk. 8/116/114), über inkonsistente Beschwerdeangaben berichtet wurde (E. 4.2.2; vgl. insbesondere auch Urk. 8/116/112, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem die punktuelle Bestrahlung der Haut mittels eines Laserpointers als positive Schmerzverstärkung empfand) und die Beschwerdeführerin trotz Beklagen multipler Beschwerden am Bewegungsap parat seit der Rentenzusprache im Jahr 2009 nie mehr einen Facharzt konsul tiert hatte (E. 4.2.2). 5. 3

D ie Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, d er psychiatrische Gutachter habe keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt und sich darauf beschränkt, den Befund mittels Befragung und Beobachtung der Beschwerde führerin zu ermitteln (E. 2.2) . Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage gutachterlicher Schluss folgerungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Durchführung von Tests, die Dauer der Untersuchung wie auch die Anzahl der notwendigen psychiatrischen Explorationen unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der Experten. Gleiches gilt für das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte und die Anord nung von Zusatzuntersuchungen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_275/2016 vom 1 9. August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchung en des psychiatrischen Gutachters mit detaillierter Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung für eine Befunderhebung nicht genügen sollte n, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund welcher angenommen werden müsste, dass die Untersuchung en nicht lege artis vorgenommen worden wäre n . Sodann vermag die Beschwerde führerin mit dem Vorbringen, der psychiatrische Gutachter habe es versäumt aufzuzeigen, inwiefern tatsächlich eine Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes vorliege (Urk. 1 S. 12-13), ebenfalls nicht durchzudringen. Prof. Dr. C.___ hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb nunmehr bloss noch von einer leichtgradigen depressiven Störung auszugehen und damit auf eine Ver besserung zu schliessen sei (vgl. E. 4.2.5). Dies deckt sich mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter, wonach es ihr stimmungsmässig besser gehe (Urk. 8/117/59). 5. 4

Weiter

führte die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens die Beurteilung der behandelnde n

Ärztin an (E. 2.2) . Diesbezüglich ist darauf hin zuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizi nisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fach personen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Prof.

Dr. C.___ nahm zum entsprechenden Bericht von Dr. D.___ vom 30. Oktober 2014 Stellung und legte schlüssig dar, dass der fachfremden medizinischen Beurteilung weder eine Verlaufsbeschreibung noch

ein Psychostatus zugrunde liege und die Diagnose somit nicht nachvollziehbar sei (E. 4.2. 4) . Aus dem Bericht der behandelnden Ärztin kann die Beschwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5. 5 5.5.1

Die Beschwerdeführerin wies schliesslich zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden geändert hat und Prof. Dr. C.___ das Gutachten noch unter der alten Rechtsprechung verfasste (E. 2.2). Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlieren würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.5.2

Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1. 2.2) relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können. Die von Prof.

Dr. C.___ detailliert erhobenen Untersu chungsb efunde waren grundsätzlich unauffällig. E ine ausgeprägte Komorbidität liegt gemäss Gutachte r

nicht vor, wohl aber eine Diskrepanz zwischen den sub jektiv beklagten Beschwerden und den orthopädischen Befunden

(E. 4.2. 5) .

Im Weiteren gelten Schmerzstörungen nach der Rechtsprechung nur als invalidi sierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, Therapieversuche seien nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Masse durchgeführt worden .

Aus psychiatrischer Sicht sei die Wiedereingliede rung im Sinne einer Anhebung des Arbeitspensums in der adaptierten Tätigkeit schrittweise möglich . Die Beschwerdeführerin befindet sich seit etwa zwei Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Eine Behandlungs

- und Ein gliederungs resistenz ist damit zu verneinen. Der Gutachter befasste sich sodann eingehend mit der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur der Beschwerde führerin . Zum sozialen Kontext und de r psychosozialen Belastung durch die Eheproblem e nahm der Gutachter ausführlich Stellung. Zur Konsistenz gab er an, die Beschwerdeführerin weise eine soziale Teilhabe auf und habe Kontakt zu ihren Töchtern.

Ein sozialer Rückzug aus dem bereits vor der Erkrankung ein geschränkten sozialen Netzwerk liege nicht vor (E. 4.2. 3, E. 4.2.5). Eine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen

lässt sich damit nicht herleiten . Daneben hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arbeit als Sitzwache einen geregelten Tagesablauf mit Aktivitä ten ausser Haus . Insgesamt hat die diagnostizierte chronische Schmerzstörung somit auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtspre chung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ist das Gutachten auch aus dieser Sicht nicht zu beanstanden . 5. 6

Zusammenfassend ist aufgrund der nachvollziehbaren und umfassenden gut achterlichen Beurteilungen

eine Verbesserung des Gesundheitszustand es der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahr 2009 mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich ke it als ausgewiesen zu erachten. D er Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6 .

6.1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prü fen. Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2009 als Sitzwache im 50%-Pensum tätig . Die se Tätigkeit ist mit Blick auf das orthopädische Leistungsprofil unbe strittenermassen als angepasste Tätigkeit zu erachten (E. 4.2.1, vgl. auch Urk. 8/116/104) .

Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditäts bemessung vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2), welcher

einen I nvaliditätsgrad von 6 % ergab, ist entsprechend nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch n icht bestritten . 6. 2

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Da auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a

IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett