Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961, meldete sich am 19. März 2010 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 9. Juni 2011 von September 2010 bis April 2011 eine halbe Rente bei einem Invalidi täts grad von 50 % (Urk. 13/33 S. 5) und ab Mai 2011 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 13/33 S. 1) zu. Die Versicherte erhob dagegen Beschwerde (Urk. 13/35/3-4). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 (Urk. 13/38) wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht die Verfügung zu ihrem Nachteil ändern könnte ( reformatio in peius ), und es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Daraufhin zog die Versicherte die Beschwerde zurück und das Gericht schrieb das Verfahren mittels Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 13/39 ; Prozess Nr. IV.2011.00761 ) als erledigt ab. 1.2
Nach Eingang des am
25. August 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 13/44) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein; das psychiatrische Gutachten (Urk. 13/ 57/ 5-74) und das orthopädisch-trauma to logische Gutachten (Urk. 13/58) wurden am 5. Juni 2015 erstattet. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/61, Urk. 13/63, Urk. 13/69 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk.13/72 = Urk. 2) die Verfü gung en vom 9. Juni 2011 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher aus ge richtete Viertelsrente ein. 2.
Die Versicherte erhob am
15. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei die bisherige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantrag t e mit Beschwerdeantwort vom
11. Januar 2016 (Urk. 12) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren ten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Ren ten verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September
2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.5
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein in va lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2015
(Urk. 2) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 9. Juni 2011 damit, sie habe die beruflich-erwerblichen Verhältnisse seinerzeit klar rechtsfehler haft beurteilt . Die Beschwerdeführerin habe nach dem Verlust ihrer Stelle an s chliessend wieder in einem 20 %- Pensum gearbeitet . Da ihr aber grundsätzlich ein Pensum von 50 % beziehungsweise danach von 60 % zumut bar gewesen sei, habe sie das ihr medizinisch noch zumutbare Pensum nicht voll ausge schöpft. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hätte daher der Tabel lenlohn gemäss LSE berücksichtigt werden müssen (S. 2 unten f.). Des halb seien die Verfüg ungen vom 9. Juni 2011 zweifellos unrichtig (S. 3 Mitte).
Zudem sei der aktuelle Sachverhalt geprüft und ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die ausführlichen Abklärungen hätten ergeben, dass seit den Begutachtungen kein invalidisierender psychischer Gesundheitszustand vorliege. Der Beschwerdeführerin sei es uneingeschränkt zu mutbar, eine ihren körperlich objektivierten Einschränkungen an gepasste Tätigkeit zu 100 % auszu üben. Gestützt darauf ermittelte die Be schwerdegegnerin für das Jahr 2015 einen nicht rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 0 % (S. 3 unten). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin sinngemäss den Standpunkt, das bidisziplinäre
Gutachten sei willkürlich und unbegründet und stehe im Wider spruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte. Ihre Krankheiten seien invali disierend und aufgrund von Unfallfolgen beziehe sie Leistungen der Suva ( Urk 1 S. 4-7). 3. 3.1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszuspre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen
( Invaliditäts be messung , Arbeitsunfähigkeits - schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1). 3.2
Zu prüfen ist, ob die Zusprache der halben Rente von September 2010 bis April 2011 und der Viertelsrente ab Mai 2011 (vgl. Urk. 13/33 S. 1, 5) als zweifellos unrichtig einzustufen ist.
Den am 9. Juni 2011 verfügten Rentenzusprache n lag im Wesentlichen das psy chi atrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 16. Februar 2011 (Urk. 13/20) zugrunde.
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen (S. 10 Ziff. 5): - Agoraphobie mit Panikstörung (F40.1) - protrahierte depressive Phase mittleren Grades (F32.10) - Status nach Schulterkontusion links am 15. August 2009, Adipositas, cer vicocephales Syndrom, lumbovertebrales Syndrom, Handekzem
Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin von August 2009, nachdem sie einen Unfall erlitt en hatte , bis am 25. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit und danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem Begutachtungste rmin am 14. Februar 2011 bestehe eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit (S. 12 Ziff. 6).
Gemäss Feststellungsblatt vom 9. März 2011 (Urk. 13/22) gab Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 7. März 2011 an, dass das psychiatrische Gutachten vollständig und schlüssig sei und die darin genannten Arbeitsun fähig keitszeiten übernommen werden könnten (S. 5 oben). 3.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus ge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb li chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 3. 4
Die Beschwerdeführerin war von Juni
1997 bis Juni
2010 bei der B.___ als Reinigerin mit einem Pensum vo n 33.5 Wochenstunden ange stellt, wobei sie letztmals Ende September 2009 für die Firma tätig war . Das Arbeitsverhältnis wurde wegen „Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages“ aufge löst (Urk. 13/7). Seit Mai 2007 war sie zudem bei der C.___ als Reinigerin mit einem Pensum von 10.5 Wochenstunden angestellt, wobei sie von Ende August bis Mitte September 2009, von Ende November 2009 bis Mitte Januar 2010 und von Februar 2010 bis auf Weitere s krankheits bedingt nicht arbeitet e
(Urk. 13/8).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Jahr 2011 für die Bemessung des Valideneinkommens auf die
Lohnangaben der genannten früheren Arbeitgeber
und ermittelte ein Valideneinkommen von rund
Fr. 44‘596.-- für das Jahr 201 0 .
Die s i st nicht zu beanstanden.
Für die Bemes sung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen heran (Prozentvergleich) , jedoch
unter Berücksichtigung ein er 50%igen Arbeitsfähigkeit per 1. August 2010 (Ablauf Wartejahr) beziehungs weise einer 60%igen Ar beitsfähigkeit ab 14. Mai 2011 (14. Februar 20 11 plus drei Monate). Die Be schwerdegegnerin ermittelte so einen eine halbe Rente begründenden Invalidi tätsgrad von 50 % ab 1. August 2010 beziehungsweise einen eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 40 %
ab 14. Mai 2011
(Urk. 13/21) .
Dabei verkannte
– wie sie selbst feststellte Urk. 2 S. 3) - die Beschwerde geg ne rin , dass die Beschwerdeführerin seit Okto ber 2009 nur in einem 20 %-Pen sum (10.5 Wochenstunden) tätig war, ob wohl ihr seit dem 26. Mai 2010 ein Pensum von 50 % und seit dem 14. Februar 2011 ein Pensum von 60 % zumutbar ge wesen wäre, und sie damit das ihr me dizinisch zumutbare Pensum nicht voll ausgeschöpft hat. Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Tabel lenlöhne abstellen müssen.
Die Beschwerdeführerin hat die Primarschule in Serbien besucht und keinen Beruf erlernt. Deshalb hätte der
standardisierte Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2010, S. 26, Tabellen gruppe TA1, Total, Kom petenzniveau 4) herangezogen werden müssen .
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Kompetenzniveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen allgemeinen wöchentlichen Ar beitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen, T otal, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätigkeit und Arbeitszeit, Detaillierte Daten , Betriebsübliche Wochenarbeitszeit ) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘728.-- für das Jahr 2010 (Fr. 50‘700. -- : 40 x 41.6). Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘364.--.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 % (T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Frauen , www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Er werbs einkommen , Detaillierte Daten , Lohnentwicklung ) sowie der durchschnitt li chen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41.7 Stunden ( Betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Detail lierte Daten , Betriebsübliche Wochenarbeitszeit )
ergibt dies ein Invalidenein kommen von rund Fr. 53‘383.-- (Fr. 50‘700 x 1.010 : 40 x 41.7) für das Jahr 201 1. Bei einem zumutbaren Pensum von 60 % resultiert ein Invalideneinkom men von Fr. 32‘030.--.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 44‘596.-- mit dem
Invalidenein kommen von Fr. 26‘364.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘232.-- und somit für das Jahr 2010 einen eine Viertelsrente begründenden Invalidi tätsgrad von rund 4 1 %. Für das Jahr 2011 ergibt der Vergleich des Validenein kommens
– unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 % - von Fr. 45‘042.-- (Fr. 44‘596.-- x 1.010) mit den Invalideneinkommen von Fr. 32‘030.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 13‘012.-- und somit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 29 %.
3. 5
Die Beschwerdeführerin hätte demnach trotz Gesundheitsschaden von Septem ber 2010 bis April 2011 ein Einkommen erzielen können, dass keinen Anspruch auf eine halbe Rente begründet hätte und ab Mai 2011 hätte sie gar ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen können.
Die Zu sprechung einer halben Rente von September 2010 bis April 2011 und einer Viertelsrente ab Mai 2011 gemäss ursprünglichen Verfügungen vom 9. Juni 2011 ist damit zweifelslos als unrichtig einzustufen. Da deren Berichti gung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Be deutung ist (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4) , war die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. 4. 4.1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6 . März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 ). 4.2
Im Rahmen des im August 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( vgl. Urk. 13/44 ) gingen die nachfolgenden medizinische n Berichte ein. 4.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 13/49) aus, dass sie die Beschwerde führerin seit 2010 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F 60.8) - Zustand nach Sturz auf die linke Schulter am 15. August 2009 - Mischkopfschmerzen (Spannungs-Kopfschmerzen mit muskulärer zer viko-zephalärer Komponente), migräneartige Exazerbation - Radiusfraktur rechts im April 2013 und Metall- und Schraubenentfer nung im August 2014
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Ziff. 1.1): - Verdacht auf metabolisches Syndrom (Hypertonie, Depression, Adiposi tas) - Myom an der Gebärmutter und Zyste an linkem Ovar 1992 - somatoforme autonome Funktionsstörung des respiratorischen Systems (psychogener Husten ICD-10 F 45.33) - Zustand nach Venenoperation 2001 beid er seits und 2011 links - Störungen im Zusammenhang mit der Menopause
Sowohl i n der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit habe vom 25. Mai 2010 bis 25. April 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit 25. April 2013 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6-1.7).
4.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2014 (Urk. 13/ 51/ 1-4) aus, dass er die Be schwer deführerin seit 2009 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende , hier leicht gekürzt angeführte, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1 ): - distale, intraartikuläre, nach dorsal disloziierte Radiusfraktur rechts am 23. April 2013 - myofasziales Schmerzsyndrom im Bereiche der linken Schulter bis Nacken - Mischtypkopfschmerzen - m ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Handekzem beid er seits
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reini gungsfachfrau (Ziff. 1.6), wobei keine näheren Angaben dazu gemacht wurden. 4.5
Prof. Dr. med. habil. F.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am
5. Juni 2015 (Urk. 13/ 57/ 5-74) . Er stützte sich dabei auf die medizinischen Akten (S. 4 ff. Ziff. A.3), die Anga ben der Beschwerdeführerin (S. 47 ff. Ziff. B ) und die am 5. Juni 2015 durch geführte Un tersuchung (S. 55 ff. Ziff. C ).
Der Gutachter führte aus, dass keine psychiatrische n Diagnosen mit Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit bestün den (S. 67 Ziff. E.1). Als psychiatrische Diag nosen ohne Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit nannte er (S. 67 Ziff. E.2) : - chronische Anpassungsstörung - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) - Persönlichkeitsakzentuierung m it Cluster B-Anteilen (ICD-10 F 73.1)
I n der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im invaliditätsrelevanten Sinne seien soziokulturelle und psychosoziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten) ausgeschlossen worden. Der artige Faktoren lägen bei der Beschwerdeführerin vor und würden das psycho pathologische Bild unterhalten, nicht jedoch dominieren. Unter Abzug ent sprechender psychosozialer und soziokultureller Anteile hätten bei der Be schwerdeführerin keine invaliditätsrelevanten psychiatrischen Erkrankungen seit Antragsstellung vorgelegen, welche die mittel- und langfristige Arbeits fähigkeit um mehr als 20 % beeinträchtigt hätten. Im Verlauf der Störung sei es zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. So liege keine Angs t störung me hr vor (S. 6 8 Ziff. F ).
4.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene orthopädisch- traumatologische Gutachten am 5. Juni
2015 (Urk. 13/58 ) .
Er stützte sich dabei auf die medizinischen Akten (S. 9 ff. Ziff. A.4), die Angaben der Beschwerdeführerin ( S. 6 7 ff. Ziff. B) und die am 5. Juni 2015 durchgeführte Untersuchung ( S. 79 ff. Ziff. C).
Der Gutachter nannte die folgenden orthopädisch-chirurgisch en Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 102 Ziff. D.1): - beginnende posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenks mit ver bliebener Stufenbildung der radialen Gelenkfläche von 1.8 mm - cervicocephales Schmerzsyndrom mit spangenbildender Spondylosis
Hals wirbelkörper 5/6 und Halswirkbelkörper 6/7 sowie Unkarthrose Halswirbelkörper 3 bis 7
Es lägen keine orthopädisch-chirurgischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 58 Ziff. D.2).
Die Beschwerdeführerin sei in der mechanischen Funktion ihres rechten Hand ge lenkes sowie ihrer Halswirbelsäule limitiert. Dabei ergäben sich nachfol gende Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht (S. 113 f. Ziff. F.1 ) : - Schwerst- und Schwerarbeiten - ständige mittelschwere Arbeiten - Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg körpernah ohne techni sche Hilfsmittel - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg körperfern ohne techni sche Hilfsmittel - ständiges Überkopfarbeiten ( Hyperlordosierung der Halswirbelsäule) - ständige, repetitive kräftige Greiffunktion der rechten Hand - ständige Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz des rechten Handgelenkes - Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung des rechten Handgelenkes - ständige Tätigkeiten mit Pro-/Supination sowie Extension/Flexion des rech ten Handgelenkes
Für Heben und Tragen von Lasten über 10 kg körperfern, respektive 15 kg körper nah seien technische Hilfsmittel erforderlich. Unter Wahrung dieser qua li tativen Schonkriterien bestehe für eine behinderungsangepasste, wechselnd belastende überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % ( S. 114 Ziff. F.1 -F.2 ). 4.7
In der bidisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung der beiden in Auftrag gegebenen Gutachten vom 19. Juni
2015 (Urk. 13/57/1-4) nannten Prof.
F.___ und Dr . G.___ die gleichen Diagnosen wie in ihren jeweiligen Gutachten
(S. 2; vgl. vorstehend E. 4.5-4.6).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass auf psychiatrischem Fachgebiet bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Störungsbilder mit invaliditätsrele vanten
handicapierenden Fähigkeitsstörungen vor lägen , welche die Arbeits fähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierter Tätig keit mittel- und langfristig um mehr als 20 % beeinträchtigen würden. A uf or thopädischem Fachgebiet sei die Beschwerdeführerin in der mechanischen Funktion ihres rechten Handgelenkes sowie ihrer Halswirbelsäule limit i ert (S. 2 unten).
Unter Wahrung der im orthopädisch- traumatologischen Gutachten ge nannten qualitativen Schonkriterien (vgl. vorstehend E. 4.6) bestehe i n einer behinderungsangepassten, wechselnd belastenden überwiegend leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht be zogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aus bidisziplinärer Sichtweise gelte die orthopädische Beurteilung (S. 3 Mitte). 4. 8
Gemäss Feststellungsblatt vom 4. August 2015 (Urk. 13/59) führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 (S. 6 f.) aus, dass das bidisziplinäre Gutachten ausführlich sei, die Aktenlage und die klinische Untersuchung ausführlich bewerte und verst ändlich und nachvollziehbar sei,
weshalb darauf abgestellt werden könne . 4.9
Dr. med. I.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie , nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2015 (Urk. 10/2) ein endogenes Ekzem (Differenzialdiagnose: Psoriasis) als Diagnose. Regelmässige Arbeiten in feuch tem oder schmutzigem Milieu seien nicht möglich, weil sich die Hautkrankheit dadurch entscheidend verschlechtern würde. Für Tätigkeiten wie Küchenarbeit, Reinigung, Gärtnerei, Pflege oder ähnliches bestehe eine dauernde Arbeitsun fähigkeit.
4. 10
Dr. D.___ nannte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 10/1) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3); zusätzlich nannte sie einen Zustand nach einer EPL-Ruptur rechts, Erst diagnose
23. September 2015 (S. 1 Mitte).
Vom 25. Mai 2010 bis 25. April 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft bestanden. Seit dem 25. April 2013 habe sich die Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 70 % erhöht (S. 1
Mitte). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Entfernung des Osteosyn these-Materials im August 2014 weiter destabilisiert. Die schon bestehenden psychosomatischen Beschwerden wie psychogener Huste n , Tinnitus, Schwindel und Ekzem hätten sich noch verschlechtert (S. 2 oben).
4. 11
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 29. Januar 2016 (Urk. 15) aus, dass sich die Diagnosen seit seinem Bericht vom 29. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4 ) nicht verändert hätten. Die Beschwerden im Zusammenhang mit der Handproblematik rechts hätten im Verlauf sogar noch zugenommen. Die stö ren de Schraube sei am 15. Januar 2016 operativ entfernt worden. Neu sei eine gestörte Daumenbeweglichkeit bei diagnostizierter EPL-Ruptur. Die Handge lenks-/Daumenbeweglichkeit habe sich daher im Verlauf verschlechtert, respek tive könne die Beschwerdeführerin ihre Hand noch weniger gut gebrauchen. Ob die Osteosynthesematerialentfernung (ohne Sehnenoperation) zu einer Verbes se rung führen werde mit Hilfe der Ergotherapie, bleibe abzuwarten. Die übrigen chronischen Diagnosen und Beschwerden (Schulter-, Nacken- und Kopfschmer zen, Depression, chronisches Handekzem) hätten sich nicht verbessert (S. 1 un ten) .
Unverändert sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungs fachfrau nicht mehr gegeben. Rein medizinisch-theoretisch wäre zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepasste n Tätigkeit denkbar. Voraussetzung wäre, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand nicht belas ten müsste und dass sie auch keine Rücken belastende Tätigkeiten ausführen müsste, wie zum Beispiel längeres Arbeiten in starren Haltungen oder ein Tragen von Lasten aufgrund der früheren bekannten Diagnosen. Die Beschwer de führerin selbst meine, sie würde auch wieder arbeiten wollen, wenn die obigen Einschränkungen beachtet werden könnten. Dies bleibe aber rein „medi zinisch-theoretisch“ und in der Realität häufig nicht realisierbar (S. 2 oben).
5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Prof. F.___ und das orthopädisch-trauma tologische Gutachten von Dr. G.___ sind in Kenntnis der Vorakten
und unter ausführlicher Bewertung der klinisc hen Untersuchung erfolgt ,
ver ständlich , schlüssig begründet sowie nachvollziehbar. Die Gutachten genügen somit den rechtspre chungsgemässen Anforderunge n an eine beweiskräftige medizinische Beweis grundlage (vgl. vorstehend E. 1.6 ), weshalb darauf abzustellen ist. Der von
der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, das bidisziplinäre Gutachten sei will kürlich und unbegründet , erweist sich hingegen als nicht stichhaltig. 5.2
Auch b ezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf das psychiatrische Gutachten von Prof. F.___ und auf das orthopädisch- traumatologische Gutachten von Dr. G.___ abzustellen. Prof. F.___ schloss in der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren zu Recht aus (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin sodann in einer behinderungsangepassten, wechselnd belastenden überwiegend leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einem vollem Arbeitspensum (vgl. vorstehend E. 4.7).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, d as bidisziplinäre Gutachten stehe im Wider spruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 2.2).
Dr. I.___ diagnostizierte im Dezember 2015 ein endogene s Ekzem (Differen tia l diagnose: Psoriasis), das der Beschwerdeführerin verunmögliche, regel mässige Arbeiten in feuchtem oder schmutzigem Milieu vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.9) . Aus de m Bericht geht nicht hervor, seit wann das endogene Ekzem besteht. Dies ist jedoch unerheblich, vermag es
doch an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht s zu ändern, da sich ein Handekzem auch mit den von den Gutachtern beschriebenen Tätigkeitsprofil verein baren lässt .
Dr. D.___
nannte in ihrem Bericht vom Dezember
2015 die gleichen Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihrem Be richt vom Oktober 2014, namentlich eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom , Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe
B , Zustand nac h Sturz auf die linke Schulter im August 2009, Misch kopfschmerzen und eine Radiusfraktur rechts vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3) . Zusätzlich diag nostizierte sie einen Zustand nach einer EPL-Ruptur. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Entfernung des Osteosynthese-Mate rials im August 2014 weiter destabilisiert und die schon be stehenden psychoso matischen Beschwerden wie psychogener Husten, Tinnitus, Schwindel und Ekzem hätten sich verschlechtert. Jedoch blieb die seit dem 25. April 2013 aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % unverändert (vgl. vorstehend E. 4.10). Der Bericht vom Oktober 2014 lag den Gutachtern bei deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und ist in de r en Würdigung eingeflossen. Demnach vermögen auch die Berichte Dr. D.___ s keine Zweifel am Beweiswert des Gutachters zu wecken.
Dr. E.___ verwies in seinem Bericht vom Januar 2016 auf die bereits in seinem Bericht vom Oktober 2014 gestellten Diagnosen. Darin diagnostizierte er namentlich eine Radiusfraktur rechts vom April
2013, ein myofasziales
Schmerz syndrom im Bereiche der linken Schulter bis Nacken, Mischtypkopf schmerz en , eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und ein Hand ekzem beiderseits (vgl. vorstehend E. 4. 4 ). Neu bestehe eine ge störte Daumen be weg lichkeit bei diagnostizierter EPL-Ruptur. Die Handgelenks-/ Daumen be weg lichkeit habe sich daher im Verlauf verschlechtert beziehungs weise könne die Beschwerdeführerin ihre Hand noch weniger gut gebrauchen. Die übrigen chro ni schen Diagnosen und Beschwerden seien unverändert geblie ben. Unverändert sei zudem die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungs fach frau ( vgl. vorstehend E. 4.11 ) . Auch der Bericht von Oktober 2014 lag den Gut achtern bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und ist in ihre Würdigung eingeflossen. Obw ohl sich die Handgelenks-/ Dau me n beweglichkeit etwas verschlechtert hat, sah es Dr. E.___ als mög lich an, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise einer angepassten Tä tigkeit nachgehen könnte (vgl. vorstehend E. 4.11). Diese minime Verschlech terung des Gesundheitszustandes vermag an de r Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter ebenfalls keine Zweifel zu wecken, zumal im Tätigkeitsprofil bereits die eingeschränkte Greiffunktion der rechten Hand berücksichtigt wurde (vgl. vor stehend E. 4.6).
Es kann festgehalten werden, dass d ie Berichte der die Beschwerdeführerin aktu ell behandelnden Ärzte
keine neue n unberücksichtigte n erhebliche n medi zini sche n Fakten beziehungsweise Tatsachen enthalten , die an der Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit etwa s zu ändern vermö ch ten. D i e d iesbezügliche n Ein w ä nd e der Beschwerdeführerin erweis en sich demnach als nicht stichhaltig. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhan d eines Ein kom mensvergleiches . 6.2
D as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 46‘409.-- für das Jahr 2015 (Urk. 2 S. 3 unten) wird von der Beschwerde führerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden, weshalb darauf abzu stellen ist. 6.3
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total, Kompetenzniveau 4, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Detaillierte Daten, Lohnniveau; vgl. vorste hend E.3.3) abzustellen. Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 , www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Detaillierte Daten, Lohnniveau), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Be rücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % (T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbsein kom men , Detaillierte Daten , Lohnentwicklung ) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Detail lierte Daten , Betriebsübliche Wochenarbeitszeit ) ergibt dies ein Invalidenein kommen von rund Fr. 54‘062.-- (Fr. 51‘600 x 1.005 : 40 x 41.7) für das Jahr 2015. 6.4
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46‘409.-- mit dem In va li de n einkommen von Fr. 54‘062. -- folgt , dass die Beschwerdeführerin in ei ner behin derungsangepassten Tätigkeit mehr verdienen würde als in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau. Daraus resultiert ein nicht renten begründender Invaliditätsgrad von 0 %.
Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Ermittlu ng des Invalideneinkommens ein leidensbedingte r Abzug vom Tabel len lohn zu ge währen ist, offen gelassen werden. Denn selbst bei der Gewährung des maxi malen leidensbedingten Abzuges von 25 % resultiert e kein renten be gründender Invaliditätsgrad. 6.5
Die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Viertelsrente erweist sich demnach auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtens.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage g en erhobene Beschwerde abzuweisen. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle g en. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren ten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs.
E. 1.5 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein in va lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Ren ten verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September
2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2015
(Urk. 2) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 9. Juni 2011 damit, sie habe die beruflich-erwerblichen Verhältnisse seinerzeit klar rechtsfehler haft beurteilt . Die Beschwerdeführerin habe nach dem Verlust ihrer Stelle an s chliessend wieder in einem 20 %- Pensum gearbeitet . Da ihr aber grundsätzlich ein Pensum von 50 % beziehungsweise danach von 60 % zumut bar gewesen sei, habe sie das ihr medizinisch noch zumutbare Pensum nicht voll ausge schöpft. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hätte daher der Tabel lenlohn gemäss LSE berücksichtigt werden müssen (S. 2 unten f.). Des halb seien die Verfüg ungen vom 9. Juni 2011 zweifellos unrichtig (S. 3 Mitte).
Zudem sei der aktuelle Sachverhalt geprüft und ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die ausführlichen Abklärungen hätten ergeben, dass seit den Begutachtungen kein invalidisierender psychischer Gesundheitszustand vorliege. Der Beschwerdeführerin sei es uneingeschränkt zu mutbar, eine ihren körperlich objektivierten Einschränkungen an gepasste Tätigkeit zu 100 % auszu üben. Gestützt darauf ermittelte die Be schwerdegegnerin für das Jahr 2015 einen nicht rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 0 % (S. 3 unten).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin sinngemäss den Standpunkt, das bidisziplinäre
Gutachten sei willkürlich und unbegründet und stehe im Wider spruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte. Ihre Krankheiten seien invali disierend und aufgrund von Unfallfolgen beziehe sie Leistungen der Suva ( Urk 1 S. 4-7).
E. 3.1 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszuspre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen
( Invaliditäts be messung , Arbeitsunfähigkeits - schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
E. 3.2 Zu prüfen ist, ob die Zusprache der halben Rente von September 2010 bis April 2011 und der Viertelsrente ab Mai 2011 (vgl. Urk. 13/33 S. 1, 5) als zweifellos unrichtig einzustufen ist.
Den am 9. Juni 2011 verfügten Rentenzusprache n lag im Wesentlichen das psy chi atrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 16. Februar 2011 (Urk. 13/20) zugrunde.
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen (S. 10 Ziff. 5): - Agoraphobie mit Panikstörung (F40.1) - protrahierte depressive Phase mittleren Grades (F32.10) - Status nach Schulterkontusion links am 15. August 2009, Adipositas, cer vicocephales Syndrom, lumbovertebrales Syndrom, Handekzem
Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin von August 2009, nachdem sie einen Unfall erlitt en hatte , bis am 25. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit und danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem Begutachtungste rmin am 14. Februar 2011 bestehe eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit (S. 12 Ziff. 6).
Gemäss Feststellungsblatt vom 9. März 2011 (Urk. 13/22) gab Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 7. März 2011 an, dass das psychiatrische Gutachten vollständig und schlüssig sei und die darin genannten Arbeitsun fähig keitszeiten übernommen werden könnten (S. 5 oben).
E. 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus ge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb li chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 4 1 %. Für das Jahr 2011 ergibt der Vergleich des Validenein kommens
– unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 % - von Fr. 45‘042.-- (Fr. 44‘596.-- x 1.010) mit den Invalideneinkommen von Fr. 32‘030.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 13‘012.-- und somit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 29 %.
3.
E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6 . März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 ).
E. 4.2 Im Rahmen des im August 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( vgl. Urk. 13/44 ) gingen die nachfolgenden medizinische n Berichte ein.
E. 4.3 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 13/49) aus, dass sie die Beschwerde führerin seit 2010 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F 60.8) - Zustand nach Sturz auf die linke Schulter am 15. August 2009 - Mischkopfschmerzen (Spannungs-Kopfschmerzen mit muskulärer zer viko-zephalärer Komponente), migräneartige Exazerbation - Radiusfraktur rechts im April 2013 und Metall- und Schraubenentfer nung im August 2014
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Ziff. 1.1): - Verdacht auf metabolisches Syndrom (Hypertonie, Depression, Adiposi tas) - Myom an der Gebärmutter und Zyste an linkem Ovar 1992 - somatoforme autonome Funktionsstörung des respiratorischen Systems (psychogener Husten ICD-10 F 45.33) - Zustand nach Venenoperation 2001 beid er seits und 2011 links - Störungen im Zusammenhang mit der Menopause
Sowohl i n der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit habe vom 25. Mai 2010 bis 25. April 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit 25. April 2013 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6-1.7).
E. 4.4 Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2014 (Urk. 13/ 51/ 1-4) aus, dass er die Be schwer deführerin seit 2009 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende , hier leicht gekürzt angeführte, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1 ): - distale, intraartikuläre, nach dorsal disloziierte Radiusfraktur rechts am 23. April 2013 - myofasziales Schmerzsyndrom im Bereiche der linken Schulter bis Nacken - Mischtypkopfschmerzen - m ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Handekzem beid er seits
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reini gungsfachfrau (Ziff. 1.6), wobei keine näheren Angaben dazu gemacht wurden.
E. 4.5 Prof. Dr. med. habil. F.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am
5. Juni 2015 (Urk. 13/ 57/ 5-74) . Er stützte sich dabei auf die medizinischen Akten (S. 4 ff. Ziff. A.3), die Anga ben der Beschwerdeführerin (S. 47 ff. Ziff. B ) und die am 5. Juni 2015 durch geführte Un tersuchung (S. 55 ff. Ziff. C ).
Der Gutachter führte aus, dass keine psychiatrische n Diagnosen mit Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit bestün den (S. 67 Ziff. E.1). Als psychiatrische Diag nosen ohne Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit nannte er (S. 67 Ziff. E.2) : - chronische Anpassungsstörung - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) - Persönlichkeitsakzentuierung m it Cluster B-Anteilen (ICD-10 F 73.1)
I n der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im invaliditätsrelevanten Sinne seien soziokulturelle und psychosoziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten) ausgeschlossen worden. Der artige Faktoren lägen bei der Beschwerdeführerin vor und würden das psycho pathologische Bild unterhalten, nicht jedoch dominieren. Unter Abzug ent sprechender psychosozialer und soziokultureller Anteile hätten bei der Be schwerdeführerin keine invaliditätsrelevanten psychiatrischen Erkrankungen seit Antragsstellung vorgelegen, welche die mittel- und langfristige Arbeits fähigkeit um mehr als 20 % beeinträchtigt hätten. Im Verlauf der Störung sei es zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. So liege keine Angs t störung me hr vor (S. 6
E. 4.6 Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene orthopädisch- traumatologische Gutachten am 5. Juni
2015 (Urk. 13/58 ) .
Er stützte sich dabei auf die medizinischen Akten (S. 9 ff. Ziff. A.4), die Angaben der Beschwerdeführerin ( S. 6 7 ff. Ziff. B) und die am 5. Juni 2015 durchgeführte Untersuchung ( S. 79 ff. Ziff. C).
Der Gutachter nannte die folgenden orthopädisch-chirurgisch en Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 102 Ziff. D.1): - beginnende posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenks mit ver bliebener Stufenbildung der radialen Gelenkfläche von 1.8 mm - cervicocephales Schmerzsyndrom mit spangenbildender Spondylosis
Hals wirbelkörper 5/6 und Halswirkbelkörper 6/7 sowie Unkarthrose Halswirbelkörper 3 bis 7
Es lägen keine orthopädisch-chirurgischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 58 Ziff. D.2).
Die Beschwerdeführerin sei in der mechanischen Funktion ihres rechten Hand ge lenkes sowie ihrer Halswirbelsäule limitiert. Dabei ergäben sich nachfol gende Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht (S. 113 f. Ziff. F.1 ) : - Schwerst- und Schwerarbeiten - ständige mittelschwere Arbeiten - Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg körpernah ohne techni sche Hilfsmittel - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg körperfern ohne techni sche Hilfsmittel - ständiges Überkopfarbeiten ( Hyperlordosierung der Halswirbelsäule) - ständige, repetitive kräftige Greiffunktion der rechten Hand - ständige Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz des rechten Handgelenkes - Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung des rechten Handgelenkes - ständige Tätigkeiten mit Pro-/Supination sowie Extension/Flexion des rech ten Handgelenkes
Für Heben und Tragen von Lasten über 10 kg körperfern, respektive 15 kg körper nah seien technische Hilfsmittel erforderlich. Unter Wahrung dieser qua li tativen Schonkriterien bestehe für eine behinderungsangepasste, wechselnd belastende überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % ( S. 114 Ziff. F.1 -F.2 ).
E. 4.7 In der bidisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung der beiden in Auftrag gegebenen Gutachten vom 19. Juni
2015 (Urk. 13/57/1-4) nannten Prof.
F.___ und Dr . G.___ die gleichen Diagnosen wie in ihren jeweiligen Gutachten
(S. 2; vgl. vorstehend E. 4.5-4.6).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass auf psychiatrischem Fachgebiet bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Störungsbilder mit invaliditätsrele vanten
handicapierenden Fähigkeitsstörungen vor lägen , welche die Arbeits fähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierter Tätig keit mittel- und langfristig um mehr als 20 % beeinträchtigen würden. A uf or thopädischem Fachgebiet sei die Beschwerdeführerin in der mechanischen Funktion ihres rechten Handgelenkes sowie ihrer Halswirbelsäule limit i ert (S. 2 unten).
Unter Wahrung der im orthopädisch- traumatologischen Gutachten ge nannten qualitativen Schonkriterien (vgl. vorstehend E. 4.6) bestehe i n einer behinderungsangepassten, wechselnd belastenden überwiegend leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht be zogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aus bidisziplinärer Sichtweise gelte die orthopädische Beurteilung (S. 3 Mitte). 4.
E. 4.9 Dr. med. I.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie , nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2015 (Urk. 10/2) ein endogenes Ekzem (Differenzialdiagnose: Psoriasis) als Diagnose. Regelmässige Arbeiten in feuch tem oder schmutzigem Milieu seien nicht möglich, weil sich die Hautkrankheit dadurch entscheidend verschlechtern würde. Für Tätigkeiten wie Küchenarbeit, Reinigung, Gärtnerei, Pflege oder ähnliches bestehe eine dauernde Arbeitsun fähigkeit.
4.
E. 5 Die Beschwerdeführerin hätte demnach trotz Gesundheitsschaden von Septem ber 2010 bis April 2011 ein Einkommen erzielen können, dass keinen Anspruch auf eine halbe Rente begründet hätte und ab Mai 2011 hätte sie gar ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen können.
Die Zu sprechung einer halben Rente von September 2010 bis April 2011 und einer Viertelsrente ab Mai 2011 gemäss ursprünglichen Verfügungen vom 9. Juni 2011 ist damit zweifelslos als unrichtig einzustufen. Da deren Berichti gung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Be deutung ist (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4) , war die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. 4.
E. 5.1 Das psychiatrische Gutachten von Prof. F.___ und das orthopädisch-trauma tologische Gutachten von Dr. G.___ sind in Kenntnis der Vorakten
und unter ausführlicher Bewertung der klinisc hen Untersuchung erfolgt ,
ver ständlich , schlüssig begründet sowie nachvollziehbar. Die Gutachten genügen somit den rechtspre chungsgemässen Anforderunge n an eine beweiskräftige medizinische Beweis grundlage (vgl. vorstehend E. 1.6 ), weshalb darauf abzustellen ist. Der von
der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, das bidisziplinäre Gutachten sei will kürlich und unbegründet , erweist sich hingegen als nicht stichhaltig.
E. 5.2 Auch b ezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf das psychiatrische Gutachten von Prof. F.___ und auf das orthopädisch- traumatologische Gutachten von Dr. G.___ abzustellen. Prof. F.___ schloss in der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren zu Recht aus (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin sodann in einer behinderungsangepassten, wechselnd belastenden überwiegend leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einem vollem Arbeitspensum (vgl. vorstehend E. 4.7).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, d as bidisziplinäre Gutachten stehe im Wider spruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 2.2).
Dr. I.___ diagnostizierte im Dezember 2015 ein endogene s Ekzem (Differen tia l diagnose: Psoriasis), das der Beschwerdeführerin verunmögliche, regel mässige Arbeiten in feuchtem oder schmutzigem Milieu vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.9) . Aus de m Bericht geht nicht hervor, seit wann das endogene Ekzem besteht. Dies ist jedoch unerheblich, vermag es
doch an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht s zu ändern, da sich ein Handekzem auch mit den von den Gutachtern beschriebenen Tätigkeitsprofil verein baren lässt .
Dr. D.___
nannte in ihrem Bericht vom Dezember
2015 die gleichen Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihrem Be richt vom Oktober 2014, namentlich eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom , Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe
B , Zustand nac h Sturz auf die linke Schulter im August 2009, Misch kopfschmerzen und eine Radiusfraktur rechts vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3) . Zusätzlich diag nostizierte sie einen Zustand nach einer EPL-Ruptur. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Entfernung des Osteosynthese-Mate rials im August 2014 weiter destabilisiert und die schon be stehenden psychoso matischen Beschwerden wie psychogener Husten, Tinnitus, Schwindel und Ekzem hätten sich verschlechtert. Jedoch blieb die seit dem 25. April 2013 aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % unverändert (vgl. vorstehend E. 4.10). Der Bericht vom Oktober 2014 lag den Gutachtern bei deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und ist in de r en Würdigung eingeflossen. Demnach vermögen auch die Berichte Dr. D.___ s keine Zweifel am Beweiswert des Gutachters zu wecken.
Dr. E.___ verwies in seinem Bericht vom Januar 2016 auf die bereits in seinem Bericht vom Oktober 2014 gestellten Diagnosen. Darin diagnostizierte er namentlich eine Radiusfraktur rechts vom April
2013, ein myofasziales
Schmerz syndrom im Bereiche der linken Schulter bis Nacken, Mischtypkopf schmerz en , eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und ein Hand ekzem beiderseits (vgl. vorstehend E. 4. 4 ). Neu bestehe eine ge störte Daumen be weg lichkeit bei diagnostizierter EPL-Ruptur. Die Handgelenks-/ Daumen be weg lichkeit habe sich daher im Verlauf verschlechtert beziehungs weise könne die Beschwerdeführerin ihre Hand noch weniger gut gebrauchen. Die übrigen chro ni schen Diagnosen und Beschwerden seien unverändert geblie ben. Unverändert sei zudem die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungs fach frau ( vgl. vorstehend E. 4.11 ) . Auch der Bericht von Oktober 2014 lag den Gut achtern bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und ist in ihre Würdigung eingeflossen. Obw ohl sich die Handgelenks-/ Dau me n beweglichkeit etwas verschlechtert hat, sah es Dr. E.___ als mög lich an, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise einer angepassten Tä tigkeit nachgehen könnte (vgl. vorstehend E. 4.11). Diese minime Verschlech terung des Gesundheitszustandes vermag an de r Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter ebenfalls keine Zweifel zu wecken, zumal im Tätigkeitsprofil bereits die eingeschränkte Greiffunktion der rechten Hand berücksichtigt wurde (vgl. vor stehend E. 4.6).
Es kann festgehalten werden, dass d ie Berichte der die Beschwerdeführerin aktu ell behandelnden Ärzte
keine neue n unberücksichtigte n erhebliche n medi zini sche n Fakten beziehungsweise Tatsachen enthalten , die an der Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit etwa s zu ändern vermö ch ten. D i e d iesbezügliche n Ein w ä nd e der Beschwerdeführerin erweis en sich demnach als nicht stichhaltig. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhan d eines Ein kom mensvergleiches . 6.2
D as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 46‘409.-- für das Jahr 2015 (Urk. 2 S. 3 unten) wird von der Beschwerde führerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden, weshalb darauf abzu stellen ist. 6.3
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total, Kompetenzniveau 4, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Detaillierte Daten, Lohnniveau; vgl. vorste hend E.3.3) abzustellen. Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 , www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Detaillierte Daten, Lohnniveau), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Be rücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % (T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbsein kom men , Detaillierte Daten , Lohnentwicklung ) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Detail lierte Daten , Betriebsübliche Wochenarbeitszeit ) ergibt dies ein Invalidenein kommen von rund Fr. 54‘062.-- (Fr. 51‘600 x 1.005 : 40 x 41.7) für das Jahr 2015. 6.4
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46‘409.-- mit dem In va li de n einkommen von Fr. 54‘062. -- folgt , dass die Beschwerdeführerin in ei ner behin derungsangepassten Tätigkeit mehr verdienen würde als in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau. Daraus resultiert ein nicht renten begründender Invaliditätsgrad von 0 %.
Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Ermittlu ng des Invalideneinkommens ein leidensbedingte r Abzug vom Tabel len lohn zu ge währen ist, offen gelassen werden. Denn selbst bei der Gewährung des maxi malen leidensbedingten Abzuges von 25 % resultiert e kein renten be gründender Invaliditätsgrad. 6.5
Die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Viertelsrente erweist sich demnach auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtens.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage g en erhobene Beschwerde abzuweisen. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle g en. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger
E. 8 Gemäss Feststellungsblatt vom 4. August 2015 (Urk. 13/59) führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 (S. 6 f.) aus, dass das bidisziplinäre Gutachten ausführlich sei, die Aktenlage und die klinische Untersuchung ausführlich bewerte und verst ändlich und nachvollziehbar sei,
weshalb darauf abgestellt werden könne .
E. 10 Dr. D.___ nannte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 10/1) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3); zusätzlich nannte sie einen Zustand nach einer EPL-Ruptur rechts, Erst diagnose
23. September 2015 (S. 1 Mitte).
Vom 25. Mai 2010 bis 25. April 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft bestanden. Seit dem 25. April 2013 habe sich die Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 70 % erhöht (S. 1
Mitte). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Entfernung des Osteosyn these-Materials im August 2014 weiter destabilisiert. Die schon bestehenden psychosomatischen Beschwerden wie psychogener Huste n , Tinnitus, Schwindel und Ekzem hätten sich noch verschlechtert (S. 2 oben).
4.
E. 11 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 29. Januar 2016 (Urk. 15) aus, dass sich die Diagnosen seit seinem Bericht vom 29. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4 ) nicht verändert hätten. Die Beschwerden im Zusammenhang mit der Handproblematik rechts hätten im Verlauf sogar noch zugenommen. Die stö ren de Schraube sei am 15. Januar 2016 operativ entfernt worden. Neu sei eine gestörte Daumenbeweglichkeit bei diagnostizierter EPL-Ruptur. Die Handge lenks-/Daumenbeweglichkeit habe sich daher im Verlauf verschlechtert, respek tive könne die Beschwerdeführerin ihre Hand noch weniger gut gebrauchen. Ob die Osteosynthesematerialentfernung (ohne Sehnenoperation) zu einer Verbes se rung führen werde mit Hilfe der Ergotherapie, bleibe abzuwarten. Die übrigen chronischen Diagnosen und Beschwerden (Schulter-, Nacken- und Kopfschmer zen, Depression, chronisches Handekzem) hätten sich nicht verbessert (S. 1 un ten) .
Unverändert sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungs fachfrau nicht mehr gegeben. Rein medizinisch-theoretisch wäre zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepasste n Tätigkeit denkbar. Voraussetzung wäre, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand nicht belas ten müsste und dass sie auch keine Rücken belastende Tätigkeiten ausführen müsste, wie zum Beispiel längeres Arbeiten in starren Haltungen oder ein Tragen von Lasten aufgrund der früheren bekannten Diagnosen. Die Beschwer de führerin selbst meine, sie würde auch wieder arbeiten wollen, wenn die obigen Einschränkungen beachtet werden könnten. Dies bleibe aber rein „medi zinisch-theoretisch“ und in der Realität häufig nicht realisierbar (S. 2 oben).
5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01184 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schwarzenberger Urteil vom
3. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961, meldete sich am 19. März 2010 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 9. Juni 2011 von September 2010 bis April 2011 eine halbe Rente bei einem Invalidi täts grad von 50 % (Urk. 13/33 S. 5) und ab Mai 2011 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 13/33 S. 1) zu. Die Versicherte erhob dagegen Beschwerde (Urk. 13/35/3-4). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 (Urk. 13/38) wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht die Verfügung zu ihrem Nachteil ändern könnte ( reformatio in peius ), und es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Daraufhin zog die Versicherte die Beschwerde zurück und das Gericht schrieb das Verfahren mittels Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 13/39 ; Prozess Nr. IV.2011.00761 ) als erledigt ab. 1.2
Nach Eingang des am
25. August 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 13/44) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein; das psychiatrische Gutachten (Urk. 13/ 57/ 5-74) und das orthopädisch-trauma to logische Gutachten (Urk. 13/58) wurden am 5. Juni 2015 erstattet. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/61, Urk. 13/63, Urk. 13/69 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk.13/72 = Urk. 2) die Verfü gung en vom 9. Juni 2011 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher aus ge richtete Viertelsrente ein. 2.
Die Versicherte erhob am
15. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei die bisherige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantrag t e mit Beschwerdeantwort vom
11. Januar 2016 (Urk. 12) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren ten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Ren ten verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September
2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.5
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein in va lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2015
(Urk. 2) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 9. Juni 2011 damit, sie habe die beruflich-erwerblichen Verhältnisse seinerzeit klar rechtsfehler haft beurteilt . Die Beschwerdeführerin habe nach dem Verlust ihrer Stelle an s chliessend wieder in einem 20 %- Pensum gearbeitet . Da ihr aber grundsätzlich ein Pensum von 50 % beziehungsweise danach von 60 % zumut bar gewesen sei, habe sie das ihr medizinisch noch zumutbare Pensum nicht voll ausge schöpft. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hätte daher der Tabel lenlohn gemäss LSE berücksichtigt werden müssen (S. 2 unten f.). Des halb seien die Verfüg ungen vom 9. Juni 2011 zweifellos unrichtig (S. 3 Mitte).
Zudem sei der aktuelle Sachverhalt geprüft und ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die ausführlichen Abklärungen hätten ergeben, dass seit den Begutachtungen kein invalidisierender psychischer Gesundheitszustand vorliege. Der Beschwerdeführerin sei es uneingeschränkt zu mutbar, eine ihren körperlich objektivierten Einschränkungen an gepasste Tätigkeit zu 100 % auszu üben. Gestützt darauf ermittelte die Be schwerdegegnerin für das Jahr 2015 einen nicht rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 0 % (S. 3 unten). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin sinngemäss den Standpunkt, das bidisziplinäre
Gutachten sei willkürlich und unbegründet und stehe im Wider spruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte. Ihre Krankheiten seien invali disierend und aufgrund von Unfallfolgen beziehe sie Leistungen der Suva ( Urk 1 S. 4-7). 3. 3.1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszuspre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen
( Invaliditäts be messung , Arbeitsunfähigkeits - schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1). 3.2
Zu prüfen ist, ob die Zusprache der halben Rente von September 2010 bis April 2011 und der Viertelsrente ab Mai 2011 (vgl. Urk. 13/33 S. 1, 5) als zweifellos unrichtig einzustufen ist.
Den am 9. Juni 2011 verfügten Rentenzusprache n lag im Wesentlichen das psy chi atrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 16. Februar 2011 (Urk. 13/20) zugrunde.
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen (S. 10 Ziff. 5): - Agoraphobie mit Panikstörung (F40.1) - protrahierte depressive Phase mittleren Grades (F32.10) - Status nach Schulterkontusion links am 15. August 2009, Adipositas, cer vicocephales Syndrom, lumbovertebrales Syndrom, Handekzem
Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin von August 2009, nachdem sie einen Unfall erlitt en hatte , bis am 25. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit und danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem Begutachtungste rmin am 14. Februar 2011 bestehe eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit (S. 12 Ziff. 6).
Gemäss Feststellungsblatt vom 9. März 2011 (Urk. 13/22) gab Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 7. März 2011 an, dass das psychiatrische Gutachten vollständig und schlüssig sei und die darin genannten Arbeitsun fähig keitszeiten übernommen werden könnten (S. 5 oben). 3.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus ge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb li chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 3. 4
Die Beschwerdeführerin war von Juni
1997 bis Juni
2010 bei der B.___ als Reinigerin mit einem Pensum vo n 33.5 Wochenstunden ange stellt, wobei sie letztmals Ende September 2009 für die Firma tätig war . Das Arbeitsverhältnis wurde wegen „Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages“ aufge löst (Urk. 13/7). Seit Mai 2007 war sie zudem bei der C.___ als Reinigerin mit einem Pensum von 10.5 Wochenstunden angestellt, wobei sie von Ende August bis Mitte September 2009, von Ende November 2009 bis Mitte Januar 2010 und von Februar 2010 bis auf Weitere s krankheits bedingt nicht arbeitet e
(Urk. 13/8).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Jahr 2011 für die Bemessung des Valideneinkommens auf die
Lohnangaben der genannten früheren Arbeitgeber
und ermittelte ein Valideneinkommen von rund
Fr. 44‘596.-- für das Jahr 201 0 .
Die s i st nicht zu beanstanden.
Für die Bemes sung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen heran (Prozentvergleich) , jedoch
unter Berücksichtigung ein er 50%igen Arbeitsfähigkeit per 1. August 2010 (Ablauf Wartejahr) beziehungs weise einer 60%igen Ar beitsfähigkeit ab 14. Mai 2011 (14. Februar 20 11 plus drei Monate). Die Be schwerdegegnerin ermittelte so einen eine halbe Rente begründenden Invalidi tätsgrad von 50 % ab 1. August 2010 beziehungsweise einen eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 40 %
ab 14. Mai 2011
(Urk. 13/21) .
Dabei verkannte
– wie sie selbst feststellte Urk. 2 S. 3) - die Beschwerde geg ne rin , dass die Beschwerdeführerin seit Okto ber 2009 nur in einem 20 %-Pen sum (10.5 Wochenstunden) tätig war, ob wohl ihr seit dem 26. Mai 2010 ein Pensum von 50 % und seit dem 14. Februar 2011 ein Pensum von 60 % zumutbar ge wesen wäre, und sie damit das ihr me dizinisch zumutbare Pensum nicht voll ausgeschöpft hat. Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Tabel lenlöhne abstellen müssen.
Die Beschwerdeführerin hat die Primarschule in Serbien besucht und keinen Beruf erlernt. Deshalb hätte der
standardisierte Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2010, S. 26, Tabellen gruppe TA1, Total, Kom petenzniveau 4) herangezogen werden müssen .
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Kompetenzniveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen allgemeinen wöchentlichen Ar beitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen, T otal, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätigkeit und Arbeitszeit, Detaillierte Daten , Betriebsübliche Wochenarbeitszeit ) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘728.-- für das Jahr 2010 (Fr. 50‘700. -- : 40 x 41.6). Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘364.--.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 % (T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Frauen , www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Er werbs einkommen , Detaillierte Daten , Lohnentwicklung ) sowie der durchschnitt li chen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41.7 Stunden ( Betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Detail lierte Daten , Betriebsübliche Wochenarbeitszeit )
ergibt dies ein Invalidenein kommen von rund Fr. 53‘383.-- (Fr. 50‘700 x 1.010 : 40 x 41.7) für das Jahr 201 1. Bei einem zumutbaren Pensum von 60 % resultiert ein Invalideneinkom men von Fr. 32‘030.--.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 44‘596.-- mit dem
Invalidenein kommen von Fr. 26‘364.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘232.-- und somit für das Jahr 2010 einen eine Viertelsrente begründenden Invalidi tätsgrad von rund 4 1 %. Für das Jahr 2011 ergibt der Vergleich des Validenein kommens
– unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 % - von Fr. 45‘042.-- (Fr. 44‘596.-- x 1.010) mit den Invalideneinkommen von Fr. 32‘030.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 13‘012.-- und somit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 29 %.
3. 5
Die Beschwerdeführerin hätte demnach trotz Gesundheitsschaden von Septem ber 2010 bis April 2011 ein Einkommen erzielen können, dass keinen Anspruch auf eine halbe Rente begründet hätte und ab Mai 2011 hätte sie gar ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen können.
Die Zu sprechung einer halben Rente von September 2010 bis April 2011 und einer Viertelsrente ab Mai 2011 gemäss ursprünglichen Verfügungen vom 9. Juni 2011 ist damit zweifelslos als unrichtig einzustufen. Da deren Berichti gung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Be deutung ist (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4) , war die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. 4. 4.1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6 . März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 ). 4.2
Im Rahmen des im August 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( vgl. Urk. 13/44 ) gingen die nachfolgenden medizinische n Berichte ein. 4.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 13/49) aus, dass sie die Beschwerde führerin seit 2010 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) - Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F 60.8) - Zustand nach Sturz auf die linke Schulter am 15. August 2009 - Mischkopfschmerzen (Spannungs-Kopfschmerzen mit muskulärer zer viko-zephalärer Komponente), migräneartige Exazerbation - Radiusfraktur rechts im April 2013 und Metall- und Schraubenentfer nung im August 2014
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Ziff. 1.1): - Verdacht auf metabolisches Syndrom (Hypertonie, Depression, Adiposi tas) - Myom an der Gebärmutter und Zyste an linkem Ovar 1992 - somatoforme autonome Funktionsstörung des respiratorischen Systems (psychogener Husten ICD-10 F 45.33) - Zustand nach Venenoperation 2001 beid er seits und 2011 links - Störungen im Zusammenhang mit der Menopause
Sowohl i n der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit habe vom 25. Mai 2010 bis 25. April 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit 25. April 2013 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6-1.7).
4.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2014 (Urk. 13/ 51/ 1-4) aus, dass er die Be schwer deführerin seit 2009 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende , hier leicht gekürzt angeführte, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1 ): - distale, intraartikuläre, nach dorsal disloziierte Radiusfraktur rechts am 23. April 2013 - myofasziales Schmerzsyndrom im Bereiche der linken Schulter bis Nacken - Mischtypkopfschmerzen - m ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Handekzem beid er seits
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reini gungsfachfrau (Ziff. 1.6), wobei keine näheren Angaben dazu gemacht wurden. 4.5
Prof. Dr. med. habil. F.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am
5. Juni 2015 (Urk. 13/ 57/ 5-74) . Er stützte sich dabei auf die medizinischen Akten (S. 4 ff. Ziff. A.3), die Anga ben der Beschwerdeführerin (S. 47 ff. Ziff. B ) und die am 5. Juni 2015 durch geführte Un tersuchung (S. 55 ff. Ziff. C ).
Der Gutachter führte aus, dass keine psychiatrische n Diagnosen mit Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit bestün den (S. 67 Ziff. E.1). Als psychiatrische Diag nosen ohne Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit nannte er (S. 67 Ziff. E.2) : - chronische Anpassungsstörung - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) - Persönlichkeitsakzentuierung m it Cluster B-Anteilen (ICD-10 F 73.1)
I n der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im invaliditätsrelevanten Sinne seien soziokulturelle und psychosoziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten) ausgeschlossen worden. Der artige Faktoren lägen bei der Beschwerdeführerin vor und würden das psycho pathologische Bild unterhalten, nicht jedoch dominieren. Unter Abzug ent sprechender psychosozialer und soziokultureller Anteile hätten bei der Be schwerdeführerin keine invaliditätsrelevanten psychiatrischen Erkrankungen seit Antragsstellung vorgelegen, welche die mittel- und langfristige Arbeits fähigkeit um mehr als 20 % beeinträchtigt hätten. Im Verlauf der Störung sei es zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. So liege keine Angs t störung me hr vor (S. 6 8 Ziff. F ).
4.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene orthopädisch- traumatologische Gutachten am 5. Juni
2015 (Urk. 13/58 ) .
Er stützte sich dabei auf die medizinischen Akten (S. 9 ff. Ziff. A.4), die Angaben der Beschwerdeführerin ( S. 6 7 ff. Ziff. B) und die am 5. Juni 2015 durchgeführte Untersuchung ( S. 79 ff. Ziff. C).
Der Gutachter nannte die folgenden orthopädisch-chirurgisch en Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 102 Ziff. D.1): - beginnende posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenks mit ver bliebener Stufenbildung der radialen Gelenkfläche von 1.8 mm - cervicocephales Schmerzsyndrom mit spangenbildender Spondylosis
Hals wirbelkörper 5/6 und Halswirkbelkörper 6/7 sowie Unkarthrose Halswirbelkörper 3 bis 7
Es lägen keine orthopädisch-chirurgischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 58 Ziff. D.2).
Die Beschwerdeführerin sei in der mechanischen Funktion ihres rechten Hand ge lenkes sowie ihrer Halswirbelsäule limitiert. Dabei ergäben sich nachfol gende Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht (S. 113 f. Ziff. F.1 ) : - Schwerst- und Schwerarbeiten - ständige mittelschwere Arbeiten - Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg körpernah ohne techni sche Hilfsmittel - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg körperfern ohne techni sche Hilfsmittel - ständiges Überkopfarbeiten ( Hyperlordosierung der Halswirbelsäule) - ständige, repetitive kräftige Greiffunktion der rechten Hand - ständige Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz des rechten Handgelenkes - Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung des rechten Handgelenkes - ständige Tätigkeiten mit Pro-/Supination sowie Extension/Flexion des rech ten Handgelenkes
Für Heben und Tragen von Lasten über 10 kg körperfern, respektive 15 kg körper nah seien technische Hilfsmittel erforderlich. Unter Wahrung dieser qua li tativen Schonkriterien bestehe für eine behinderungsangepasste, wechselnd belastende überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % ( S. 114 Ziff. F.1 -F.2 ). 4.7
In der bidisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung der beiden in Auftrag gegebenen Gutachten vom 19. Juni
2015 (Urk. 13/57/1-4) nannten Prof.
F.___ und Dr . G.___ die gleichen Diagnosen wie in ihren jeweiligen Gutachten
(S. 2; vgl. vorstehend E. 4.5-4.6).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass auf psychiatrischem Fachgebiet bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Störungsbilder mit invaliditätsrele vanten
handicapierenden Fähigkeitsstörungen vor lägen , welche die Arbeits fähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierter Tätig keit mittel- und langfristig um mehr als 20 % beeinträchtigen würden. A uf or thopädischem Fachgebiet sei die Beschwerdeführerin in der mechanischen Funktion ihres rechten Handgelenkes sowie ihrer Halswirbelsäule limit i ert (S. 2 unten).
Unter Wahrung der im orthopädisch- traumatologischen Gutachten ge nannten qualitativen Schonkriterien (vgl. vorstehend E. 4.6) bestehe i n einer behinderungsangepassten, wechselnd belastenden überwiegend leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht be zogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aus bidisziplinärer Sichtweise gelte die orthopädische Beurteilung (S. 3 Mitte). 4. 8
Gemäss Feststellungsblatt vom 4. August 2015 (Urk. 13/59) führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 (S. 6 f.) aus, dass das bidisziplinäre Gutachten ausführlich sei, die Aktenlage und die klinische Untersuchung ausführlich bewerte und verst ändlich und nachvollziehbar sei,
weshalb darauf abgestellt werden könne . 4.9
Dr. med. I.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie , nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2015 (Urk. 10/2) ein endogenes Ekzem (Differenzialdiagnose: Psoriasis) als Diagnose. Regelmässige Arbeiten in feuch tem oder schmutzigem Milieu seien nicht möglich, weil sich die Hautkrankheit dadurch entscheidend verschlechtern würde. Für Tätigkeiten wie Küchenarbeit, Reinigung, Gärtnerei, Pflege oder ähnliches bestehe eine dauernde Arbeitsun fähigkeit.
4. 10
Dr. D.___ nannte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 10/1) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3); zusätzlich nannte sie einen Zustand nach einer EPL-Ruptur rechts, Erst diagnose
23. September 2015 (S. 1 Mitte).
Vom 25. Mai 2010 bis 25. April 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft bestanden. Seit dem 25. April 2013 habe sich die Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 70 % erhöht (S. 1
Mitte). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Entfernung des Osteosyn these-Materials im August 2014 weiter destabilisiert. Die schon bestehenden psychosomatischen Beschwerden wie psychogener Huste n , Tinnitus, Schwindel und Ekzem hätten sich noch verschlechtert (S. 2 oben).
4. 11
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 29. Januar 2016 (Urk. 15) aus, dass sich die Diagnosen seit seinem Bericht vom 29. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4 ) nicht verändert hätten. Die Beschwerden im Zusammenhang mit der Handproblematik rechts hätten im Verlauf sogar noch zugenommen. Die stö ren de Schraube sei am 15. Januar 2016 operativ entfernt worden. Neu sei eine gestörte Daumenbeweglichkeit bei diagnostizierter EPL-Ruptur. Die Handge lenks-/Daumenbeweglichkeit habe sich daher im Verlauf verschlechtert, respek tive könne die Beschwerdeführerin ihre Hand noch weniger gut gebrauchen. Ob die Osteosynthesematerialentfernung (ohne Sehnenoperation) zu einer Verbes se rung führen werde mit Hilfe der Ergotherapie, bleibe abzuwarten. Die übrigen chronischen Diagnosen und Beschwerden (Schulter-, Nacken- und Kopfschmer zen, Depression, chronisches Handekzem) hätten sich nicht verbessert (S. 1 un ten) .
Unverändert sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungs fachfrau nicht mehr gegeben. Rein medizinisch-theoretisch wäre zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepasste n Tätigkeit denkbar. Voraussetzung wäre, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand nicht belas ten müsste und dass sie auch keine Rücken belastende Tätigkeiten ausführen müsste, wie zum Beispiel längeres Arbeiten in starren Haltungen oder ein Tragen von Lasten aufgrund der früheren bekannten Diagnosen. Die Beschwer de führerin selbst meine, sie würde auch wieder arbeiten wollen, wenn die obigen Einschränkungen beachtet werden könnten. Dies bleibe aber rein „medi zinisch-theoretisch“ und in der Realität häufig nicht realisierbar (S. 2 oben).
5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Prof. F.___ und das orthopädisch-trauma tologische Gutachten von Dr. G.___ sind in Kenntnis der Vorakten
und unter ausführlicher Bewertung der klinisc hen Untersuchung erfolgt ,
ver ständlich , schlüssig begründet sowie nachvollziehbar. Die Gutachten genügen somit den rechtspre chungsgemässen Anforderunge n an eine beweiskräftige medizinische Beweis grundlage (vgl. vorstehend E. 1.6 ), weshalb darauf abzustellen ist. Der von
der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, das bidisziplinäre Gutachten sei will kürlich und unbegründet , erweist sich hingegen als nicht stichhaltig. 5.2
Auch b ezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf das psychiatrische Gutachten von Prof. F.___ und auf das orthopädisch- traumatologische Gutachten von Dr. G.___ abzustellen. Prof. F.___ schloss in der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren zu Recht aus (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin sodann in einer behinderungsangepassten, wechselnd belastenden überwiegend leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einem vollem Arbeitspensum (vgl. vorstehend E. 4.7).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, d as bidisziplinäre Gutachten stehe im Wider spruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 2.2).
Dr. I.___ diagnostizierte im Dezember 2015 ein endogene s Ekzem (Differen tia l diagnose: Psoriasis), das der Beschwerdeführerin verunmögliche, regel mässige Arbeiten in feuchtem oder schmutzigem Milieu vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.9) . Aus de m Bericht geht nicht hervor, seit wann das endogene Ekzem besteht. Dies ist jedoch unerheblich, vermag es
doch an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht s zu ändern, da sich ein Handekzem auch mit den von den Gutachtern beschriebenen Tätigkeitsprofil verein baren lässt .
Dr. D.___
nannte in ihrem Bericht vom Dezember
2015 die gleichen Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihrem Be richt vom Oktober 2014, namentlich eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom , Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe
B , Zustand nac h Sturz auf die linke Schulter im August 2009, Misch kopfschmerzen und eine Radiusfraktur rechts vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3) . Zusätzlich diag nostizierte sie einen Zustand nach einer EPL-Ruptur. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Entfernung des Osteosynthese-Mate rials im August 2014 weiter destabilisiert und die schon be stehenden psychoso matischen Beschwerden wie psychogener Husten, Tinnitus, Schwindel und Ekzem hätten sich verschlechtert. Jedoch blieb die seit dem 25. April 2013 aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % unverändert (vgl. vorstehend E. 4.10). Der Bericht vom Oktober 2014 lag den Gutachtern bei deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und ist in de r en Würdigung eingeflossen. Demnach vermögen auch die Berichte Dr. D.___ s keine Zweifel am Beweiswert des Gutachters zu wecken.
Dr. E.___ verwies in seinem Bericht vom Januar 2016 auf die bereits in seinem Bericht vom Oktober 2014 gestellten Diagnosen. Darin diagnostizierte er namentlich eine Radiusfraktur rechts vom April
2013, ein myofasziales
Schmerz syndrom im Bereiche der linken Schulter bis Nacken, Mischtypkopf schmerz en , eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und ein Hand ekzem beiderseits (vgl. vorstehend E. 4. 4 ). Neu bestehe eine ge störte Daumen be weg lichkeit bei diagnostizierter EPL-Ruptur. Die Handgelenks-/ Daumen be weg lichkeit habe sich daher im Verlauf verschlechtert beziehungs weise könne die Beschwerdeführerin ihre Hand noch weniger gut gebrauchen. Die übrigen chro ni schen Diagnosen und Beschwerden seien unverändert geblie ben. Unverändert sei zudem die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungs fach frau ( vgl. vorstehend E. 4.11 ) . Auch der Bericht von Oktober 2014 lag den Gut achtern bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und ist in ihre Würdigung eingeflossen. Obw ohl sich die Handgelenks-/ Dau me n beweglichkeit etwas verschlechtert hat, sah es Dr. E.___ als mög lich an, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise einer angepassten Tä tigkeit nachgehen könnte (vgl. vorstehend E. 4.11). Diese minime Verschlech terung des Gesundheitszustandes vermag an de r Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter ebenfalls keine Zweifel zu wecken, zumal im Tätigkeitsprofil bereits die eingeschränkte Greiffunktion der rechten Hand berücksichtigt wurde (vgl. vor stehend E. 4.6).
Es kann festgehalten werden, dass d ie Berichte der die Beschwerdeführerin aktu ell behandelnden Ärzte
keine neue n unberücksichtigte n erhebliche n medi zini sche n Fakten beziehungsweise Tatsachen enthalten , die an der Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit etwa s zu ändern vermö ch ten. D i e d iesbezügliche n Ein w ä nd e der Beschwerdeführerin erweis en sich demnach als nicht stichhaltig. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhan d eines Ein kom mensvergleiches . 6.2
D as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 46‘409.-- für das Jahr 2015 (Urk. 2 S. 3 unten) wird von der Beschwerde führerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden, weshalb darauf abzu stellen ist. 6.3
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total, Kompetenzniveau 4, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Detaillierte Daten, Lohnniveau; vgl. vorste hend E.3.3) abzustellen. Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 , www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Detaillierte Daten, Lohnniveau), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Be rücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % (T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbsein kom men , Detaillierte Daten , Lohnentwicklung ) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Detail lierte Daten , Betriebsübliche Wochenarbeitszeit ) ergibt dies ein Invalidenein kommen von rund Fr. 54‘062.-- (Fr. 51‘600 x 1.005 : 40 x 41.7) für das Jahr 2015. 6.4
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46‘409.-- mit dem In va li de n einkommen von Fr. 54‘062. -- folgt , dass die Beschwerdeführerin in ei ner behin derungsangepassten Tätigkeit mehr verdienen würde als in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau. Daraus resultiert ein nicht renten begründender Invaliditätsgrad von 0 %.
Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Ermittlu ng des Invalideneinkommens ein leidensbedingte r Abzug vom Tabel len lohn zu ge währen ist, offen gelassen werden. Denn selbst bei der Gewährung des maxi malen leidensbedingten Abzuges von 25 % resultiert e kein renten be gründender Invaliditätsgrad. 6.5
Die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Viertelsrente erweist sich demnach auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtens.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage g en erhobene Beschwerde abzuweisen. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle g en. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger