Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958, meldete sich am 5. Januar 2000 unter Hinweis auf Weichteilrheuma, Arthrose an den Daumen, Alkoholismus, Allergi en, Depressionen und chronische Schmerzen bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit V erfügung vom 1 0. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab Februar 2002 zu ( Urk. 7/48).
Am 2 4. Januar 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert ( Urk. 7/57). 1.2
Nach Eingang eines am 2. Februar 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/69) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 3. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 7/102). Mit Verfügung vom 8. November 2012 sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juli 2012 zu ( Urk. 7/135).
Mit Mitteilungen vom 1 6. September 2013 ( Urk. 7/147) und 1 5. Dezember 2014 ( Urk. 7/154) erteilte die IV-Stelle entsprechend Kostengutsprache für Hilfs mittel ( Rumpforthese und Hörgerätepauschale ) . 1.3
Mit Vorbescheid vom 10.
Juni
2015 (Urk. 7/165) und Verfügung vom 8. Okto ber 2015 ( Urk. 7/194 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . 2.
Die Versicherte erhob am 1 1. November 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 8. Oktober 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 6.
Februar 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Über wachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der
Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 9 4 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An nahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Ver wal tungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nac h den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Be gleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geis tigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Be hinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen kön nen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abge sehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richts text
schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor dernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mi t den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosig keit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2015 ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere den Abklä rungs bericht
Hilflosenentschädigung vom 1 8. Juni 2015 ( Urk. 7/169) ,
davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrich tungen mehr heitlich selbständig sei und eine regelmässige und erhebliche Dritt hilfe gemäss Rz 8025 und 8026 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozi al versicherungen nicht stattfinde (S. 2 Mitte) . Nach der Abklärung vor Ort seien auf Wunsch der Beschwerdeführerin zusätzliche medizinische Angaben bei Dr. Z.___ eingeholt worden. Dieser habe im Bericht vom 1. Juni
2015 ( Urk. 7/
164) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebens verrichtungen weitgehend selbständig sei ,
was die Erhebungen vor Ort ebenfalls bestätige n würden . Eine lebenspraktische Begleitung werde von Dr. Z.___ nicht bejaht. Gemäss telefonischer Auskunft von Frau A.___ von der Spitex B.___ erledige sie stellvertretend 2 x pro Woche für 1.5
Stun den die anstehenden Haushaltsarbeiten (S. 3 Mitte).
Aufgrund der Erhebungen vor Ort und den eingereichten Unterlagen sei die Intensität an Begleitung/Anleitung/Coaching seit Sommer 2014 durch eine Betreuungsperson vor Ort nicht mehr regelmässig gegeben. Die Beschwerde führerin könne die Tagesstrukturen und die Alltagsbewältigung wieder mehr heitlich selbständig organisieren. Die sporadische Unterstützung in der All tags bewältigung begründe pro Woche keine zwei Stunden Begleitung. Damit könne auch nicht kumulativ der Aufwand für die stellvertretende Rei nigung gemäss Rz 8050 KSIH berücksichtigt werden (S. 5 Mit t e) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das s die Abklärungen und insbesondere der Abklärungsbericht mangelhaft und nich t beweiskräftig sei en. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin auch davon abgesehen, eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einzuholen. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sei
ge stützt auf den Bericht von med. pract . C.___ ausgewiesen ( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf lebens praktische Begleitung und damit den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung leichten Grades zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Die Ärzte der MEDAS D.___
nannten im polydisziplinären Gut achten vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 7/102) als Diagnosen eine Persönlichkeits störung bei Alkoholabhängigkeit (ICD-19 F10.71; gegenwärtig abstinent) mit leichten Aufmerksamkeits- und exekutiven Dysfunktionen, eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.10) mit chronischem Ganzkörper schmerz syndrom ohne objektivierbares somatisches Korrelat, eine manifeste Verdeut li chungstendenz und Selbstlimitierung, einen Verdacht auf dissozia tive (ICD-10 F44) oder sonstige anhaltende w ahnhafte Störung (ICD-10 F22.8) sowie eine Niedrigdosisabhängigkeit von (Benzodiazepin-)Hypnotika (ICD-10 F19.74). Dazu hielten die Gutachter fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin Steuern in einem Finanzberatungsbüro bestehe aus schliesslich aus psychiatrischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für jegliche ausserhäusliche Berufstätigkeit, währenddem Büroar beit zu Hause zu höchstens 30 % und die Haushaltsa rbeit zu 60 % zumutbar seien (S. 20 unten). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Beiblatt zum Anmeldeformular und Fragebogen für eine Hilflosenentschädi gung vom 1. Juni 2015 ( Urk. 7/164) aus, dass die Angaben der Beschwerde führerin im Anmeldeformular Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 7/163) teil weise mit seinen Feststellungen übereinstimmen würden. An- und Ausklei den könne sich die Beschwerdeführerin alleine. Sie benötige keine Hilfe beim Aufstehen oder Abliegen. Die Nahrung könne sie alleine zerkleinern. Eine spezielle Zubereitung der Nahrung sei nicht notwendig. Sie könne ebenfalls alleine Duschen, brauche jedoch Hilfe für die Reinigung (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin könne sich selbständig fortbewegen, benötige eine Be gleitung zur Mithilfe bei der Orientierung zum Beispiel in der Stadt. Zur le benspraktischen Begleitung führte er aus, dass eine Begleitung nicht dauernd notwendig sei, sondern regelmässig punktuell (S. 2 oben zu Ziff. 5.1) . Ab schliessend hielt er fest, dass eine direkte Abklärung zu Hause eventuell sinnvoll wäre (S. 2 unten ). 3. 3
Anlässlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 1 8. Juni 2015; Urk. 7/169) hielt die Abklärungsperson fest, die Dritthilfe für das Kaufen von Kleidern beziehungsweise das Abändern der Kleider könne in der Lebensverrichtung An-/Auskleiden nicht berücksichtigt werden. Auch die eingeschränkte Ausführung der Reinigung von den Schuhen und der Bügelarbeiten könne nicht berücksichtigt werden (S. 2 Mitte).
In der Le bensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne die Beschwer de führerin mit Stützen und sich an einem Gegenstand fest halten selber vom Bett aufste hen, sich auf einen Stuhl/auf das Sofa hinsetzen und wieder auf stehen. Die Be schwerdeführerin könne frei gehen und eine Türe beziehungs weise Fenster öffnen. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sei in diesem Bereich nicht vorhanden (S. 2 unten).
Das Zubereiten beziehungswiese das Rüsten und W aschen von Gemüse/Salat könne bei der Hilflosenentschädigung bezie hungsweise in der Lebensver rich tung Essen nicht berücksichtigt werden. Die notwendige Dritthilfe beim Essen in einem Restaurant wie beim Bestellen ei nes Menüs beziehungswiese Ver stehen der Speisekarte sei nicht regelmässig und erheblich (S. 3 oben).
Auch wenn es für die Beschwerdeführerin ein Krampf sei , könne sie die gesamte Körperpflege inklusiv das Waschen der Haare selber ausführen. Die Dritthilfe für Mani- und Pedicure sei keine re gelmässige und erhebliche Dritthilfe und könne daher nicht berücksichtigt werden (S. 3 oben).
Bei der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft be stehe keine regel mässige und erhebliche Dritthilfe, da die Beschwerdeführerin zu Hause selber auf die Toilette gehen könne (S. 3 Mitte).
Weiter könne die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel gehen. Sie könne auf grund der Schmer zen am ganzen Körper nur noch kurze St r ecken gehen. Wenn sie mit dem Hund nach draussen gehe , dann benutze sie jeweils das E- Bike. Mit diesem sei sie mobil und es gebe ihr Lebensqualität . Die Beschwer deführerin fahre noch kurze Strecken Auto und könne beispielsweise nach E.___ fahren und dort ihre Termine und einen Kleineinkauf vornehmen. Je nach Tagesform könne sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren.
Die Beschwerdefüh rerin habe sich sozial zurückgezogen, pflege nur noch zu ihrem Ex-Partner hin und wieder Kontakte. Sie habe Angst vor der Ver ein samung. Im Moment habe sie jedoch keine Energie und Kraft, diesbezüglich eine Änderung vorzu nehmen (S. 3 unten) .
Da die Beschwerdeführerin an einer Hörbehinderung leide , habe s ie M ühe, sich mit Menschen zu unterhalten und diese zu verste hen. Sie könne sich nur mit Mühe konzentrieren, was ihr das vis-à- vis mit teilen oder erklären wolle. Hin und wieder müsse sie Hilfe anfordern, damit diese Person die Kommuni kation übernehmen könne (S. 3 unten).
Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe eine kla re Tagesstruktur, welche auch durch ihren Hund gegeben sei . Eine r egel mässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen , von Fragen bezüglich Gesundheit, Ernährung und Hygiene sei nicht vorhanden. Hin und wieder benötige sie die Unterstützung bei administrativen Ange le gen heiten. Dies sei jedoch keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Auch im Arztbericht von Dr. Z.___ vom 8. Juni 2015 werde angegeben, dass die Be schwerdeführerin nur punktuelle Dritthilfe benötige.
Die Beschwerdeführerin benötige auf g rund der körperlichen Probleme die Dritthilfe bei der Wohnungspflege, bei Rüstarbeiten von Salat und Gemüse. Eine Anleitung/Begleitung finde dabei nicht statt, die Haushaltshilfe von der Spi tex erledige die Arbeiten stellvertretend. Die Kundin habe kognitiv keine Einschränkungen, sämtliche Entscheidungen fälle sie selbständig. Eine re gel mässige ausserhäusliche Begleitung finde nicht statt. Eine regelmässige An wesenheit durch eine Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Iso lation von der Aussenwelt sowie eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe durch Dritte finde ebenfalls nicht statt . Die Beschwerdeführerin wohne alleine in ihrer Wohnung. Eine persönliche Überwachung finde nicht statt (S. 4 Mitte).
Auf grund der Abklärungen vor Ort am 7. Mai
2015 und der vorhandenen An gaben Dr. Z.___ s und der Spitex B.___
sei die Beschwerdefüh rerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig. Eine regel mässige und erhebliche Dritthilfe gemäss R z 8025 und 8026 KSIH finde nicht statt. Ebenfalls seien die Voraussetzungen für eine lebensprak tische Be glei tung nicht erfüllt (S. 5 oben). 3.4
Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in der Stellungnahme vom 2 4. September 2015 ( Urk. 7/185) aus, dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung regelmässig und dau ernd für mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei (S.
1) . Die Be schwer deführerin benötige Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituatio nen . Unterstützende, beratende Gespräche würden sich oft deeskalierend aus wir ke n , indem sich die Beschwerdeführerin Anforderungen von aussen besser stellen und mit emotionalen Belastungen besser umgehen könne (z. B. Konflikte mit anderen Menschen, administrative Tätigkeiten, Korrespondenz mit Amts ste l len , usw.). Hilfestellungen bei der Haushaltsführung würden es ihr ermög lichen , Ordnung zu h alten und nicht zu verwahrlosen. Bis Sommer 2014
sei
über mindestens zwei bis drei Jahre von einer Freundin regelmässig an einem Vormittag in diesem Bereich lebenspraktische Hilfe geleistet wor den. Seit November 2014 erhalte die Versicherte Unterstützung durch die Spitex bzw.
Hauspflege (aktuell 2 x
1 . 5 Stunden pro Woche), welche ebenso diese Form lebenspraktischer Begleitung leiste. Ein Teil der leb enspraktischen Begleitung finde auch in der Praxis statt, also ausserhalb der eigentli chen psychia tri schen und psychot herapeutischen Tätigkeit, wenn die Beschwerde führerin
bei spielsweise mit administrativen Tätigkeiten überfordert sei (S. 2 Mitte lit . a) .
Bei der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen gebe die Beschwerde führerin einen Bedarf an, der nur teilweise durch den ihr immer noch nahe stehenden Ex-Partner abgedeckt werden könne. Mit zunehmender Hörver minderung falle es ihr trotz Hörgerät schwer, zum Beispiel bei Arztbesuchen alle wichtigen Informationen auf zu nehmen und sie wäre deshalb froh um eine Begleitung (S. 2 unten lit . b).
Die Beschwerdeführerin sei al leinstehend, pflege nur noch wenige Kontakte und habe sich im Laufe der Jahre sehr aus dem öffentlichen Leben
zurückge zogen. Hörverminderung und Tinnitus hätten diese Tendenz verstärkt . Der Rückzug könne als Folge einer Minussymptomatik (Antriebsstörung. depres sive Stimmungs l age) gesehen werden, aber auch als dysfunktionaler Versuch, emotionalen Belastungen und Kränkungen möglichst aus dem Weg zu gehen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin auf ein Minimum an sozialen Kontakten angewiesen, damit sich ihr psychischer Gesundheitszustand nicht weiter ver schlechter e . Sie benötig e Ermutigung, bestehende soziale Kontakte zu pflegen und wenn möglich auszubauen. Eine Verschlechterung der psychi schen Ge sundheit könnte im schlimmsten Fall zu schweren depressiven Kri sen mit akuter Suizidalität führen, welche eine Klinikeinweisung notwendig machen würde. D ie gegenwärtige Lösung - regelmässiger Besuch der Haus pf l ege - ermöglich e der Beschwerdeführerin ein Minimum an Kontakt zur Aussenwelt (S. 2 unten f. lit . c). 4. 4.1
Nach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Be schwer deführerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV).
Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosig keit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn die Beschwerde führerin in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre ( vgl. E. 1.2 ). 4.2
G estützt auf den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.3 ) steht fest und
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Lebens verrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) weiterhin selbständig und ohne regelmässige Hilf e von Dritten zurechtkommt.
Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 4.3
4.3.1
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn die versicherte Person entweder ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann oder für Verrichtungen und Kontakte aus ser halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernst haft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren . Zu berücksichtigen ist dabei nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die re gel mässig ist und im Zusammenhang mit den erwähnten Situationen erfor der lich ist. Eine lebenspraktische Begleitung ist dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2
Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.3. 2
Gemäss Rz 8050 KSIH liegt eine Unmöglichkeit , ohne Begleitung einer Dritt person selbständig wohnen zu können , gemäss Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV vor, wenn die versicherte Person Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstüt zung bei der Bewältigung von Alltag situationen benötigt. Die in Rz 8050 KSIH vorgesehene Regelung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungs konform (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.2 zum damals aktuellen, diesbezüglich unverändert gebliebenen KSIH).
Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus ge sund heitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selb stän dig Wohnen können. Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwing en der massen die Folge wäre ( Rz 8050 .3 KSIH ).
Dass die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Tagesstrukturierung
- wie bei spiels weise eine Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Ein halten von fixen Mahlzeiten, einen Tag
- und Nachtrhythmus zu beachten oder einer Aktivität nachzugehen
(vgl. Rz 8050 KSIH)
- benötigt, wird weder von ihr geltend gemacht, noch ergibt sich diesbezüglich etwas aus den Ak te n.
So kann sich die Beschwerdeführerin bezüglich Tagesstrukturierung und All tagsbewältigung gestützt auf den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.3 ) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Oktober
2015 ( Urk. 7/193) mehrheitlich selber organisieren. Die gelegentliche Hilfe bei administrativen Tätigkeiten begründet noch keine Regelmässigkeit bei der Be wältigung der Alltagssituationen. 4.3.3
Gemäss Rz 8051 KSIH kann e in Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV dann angenommen werden,
wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeit aktivitäten , Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen ) zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin fährt kurze Strecken Auto um beispielsweise in E.___
selbständig ihre Termine und den Kleineinkauf zu erledigen und kann je nach Tagesform auch mit dem öffentlichen Verkehr fahren. Sie geht regel mässig mit ihrem Hund nach draussen und benützt dabei ihr E-Bike.
Ein Be darf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen ergibt sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht , kann sie doch ihre ausser häuslichen Verrichtungen grösstenteils selber wahrnehmen .
Dass die Be schwer deführerin beispielsweise bei Arztbesuchen froh wäre , wenn sie be glei tet würde (vgl. vorstehend E.
3.4) , ergibt noch kein en regelmässige n Bedarf an Begleitung. 4.3.4
Gemäss Rz 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert.
Die rein hypothetische Gefahr ei ner Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszu standes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwen dige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (z.B. Mitnehmen zu Anlässen).
Der Wort laut von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV spricht von ernsthafter Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. „ Ernsthaft" bedeutet, dass die An forderungen an die Wahrscheinlichkeit höher sein müssen als bei einer bloss „ gewöhnlichen" Gefährdung. „ Dauernd" bedeutet, dass sogar eine effektiv bereits eingetretene Isolation für sich allein nicht genügt, solange sie über wiegend wahrscheinlich bloss vorübergehend ist und keine Gefahr besteht, dass sie sich perpetuiert. Erst wenn eine Isolation effektiv manifest ist, kann angenommen werden, dass sie anzudauern droht (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E.5.2.2) .
Dies ist bei der Beschwerdeführerin , auch wenn sie zurückgezogen lebt , (noch) nicht der Fall. So hat die Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Partn er na ch wie vor soziale Kontakte und
verlässt auch dank ihrem Hund regel mässig ihre Wohnung. Hinzu kommt der regelmässige Besuch der Haus pflege. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die behandelnde Psychiaterin med. pract . C.___ den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestätigen würde und auf ihren Bericht (vgl. vorstehend E.
3.4) abzustellen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar finden sich darin
unter anderem An gaben
über die bis Sommer 2014 von einer Freundin jeweils an einem Vormittag geleistete Unterstützung. Über die Intensität an Begleitung, welche die Beschwerdeführerin demgegenüber aktuell benötigt, lässt sich dem Arzt bericht
jedoch nicht s entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist, wird indes auch von der Beschwerde gegnerin nicht bestritten. Unter Bezugnahme auf den Bericht der behandeln den Psychiaterin führt der Abklärungsdienst in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 ( Urk. 7/193) in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Inten sität an Begleitung/Anleitung/Coaching seit Sommer 2014 durch eine Be treu ungsperson vor Ort nicht mehr regelmässig gegeben sei und dass die spora dische Unterstützung in der Alltagsbewältigung keine zwei Stunden Be glei tung pro Woche begründe.
So dann vermag auch das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht ohne W eiteres einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu begründen. So ergab die Begutachtung im Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/102) nur leicht e kognitive Einschränkungen . Weiter ist aufgrund der Hörverminderung und des Tinnitus ein entsprechender Einfluss auf die lebenspraktische Begleitung, insbeson dere bei der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und der Beglei tung zur Vermeidung dauernder Isolation, zwar durchaus denkbar , aufgrund der nur einseitig bestehenden Einschränkung vorliegend jedoch nicht in genügendem Masse ausgeprägt. Es finden sich diesbezüglich keine Anhalts punkte oder Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkung Mühe hat , sich im Alltag zu ver ständigen oder zurecht zufinden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel am
Ab klärungsbericht vom 1 8. Juni 2015, mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde ( vgl. vorstehend E.
3.3 ), zu be gründen. Dieser Bericht ist vollständig, nachvollz iehbar, plausibel und ge nügt den Anforderung en an einen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 1.4) bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Im Bericht sowie in der zusätzlichen Stellungnahme des Abklärungsdienstes (vgl. Urk. 7/193) wird schlüssig dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Abklärungsperson die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebensprakti sche Begleitung nicht erreicht . Was im Ab klärungs bericht im Einzelnen unrichtig festgestellt worden sein soll, wird von der Be schwerdeführerin nicht ausgeführt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich mehr heitlich in der Kritik an dessen Beweiswert. Es fehlt sodann an Anhalts punkten für Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson oder an de r en umfassender Aktenkenntnis.
Da sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte und dem Abklärungsbe richt keine wesentlichen Abweichungen oder Unklarheiten über die Auswir kungen der vorliegenden Beschwerden ergeben haben, war die Beschwerde geg nerin auch nicht gehalten , den RAD einzubeziehen (vgl. vorliegend E. 1.4). 4.5
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen ist. K lare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sind keine er sicht lich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person einzugreifen. Der Bericht vom 1 8. Juni 2015 stellt somit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar.
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer deführer in aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessfüh rung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genom men, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 5.2
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Raphael Spring, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Da der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz Aufforderung (vgl. Urk. 8 Ziff.
3) keine Aufstellung seiner Aufwände geltend machte, ist die Ent schädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes vo n Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflic ht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Raphael Spring, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Raphael Spring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.
E. 1.2 ). 4.2
G estützt auf den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.3 ) steht fest und
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Lebens verrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) weiterhin selbständig und ohne regelmässige Hilf e von Dritten zurechtkommt.
Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 4.3
4.3.1
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn die versicherte Person entweder ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann oder für Verrichtungen und Kontakte aus ser halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernst haft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren . Zu berücksichtigen ist dabei nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die re gel mässig ist und im Zusammenhang mit den erwähnten Situationen erfor der lich ist. Eine lebenspraktische Begleitung ist dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2
Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.3. 2
Gemäss Rz 8050 KSIH liegt eine Unmöglichkeit , ohne Begleitung einer Dritt person selbständig wohnen zu können , gemäss Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV vor, wenn die versicherte Person Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstüt zung bei der Bewältigung von Alltag situationen benötigt. Die in Rz 8050 KSIH vorgesehene Regelung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungs konform (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.2 zum damals aktuellen, diesbezüglich unverändert gebliebenen KSIH).
Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus ge sund heitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selb stän dig Wohnen können. Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwing en der massen die Folge wäre ( Rz 8050 .3 KSIH ).
Dass die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Tagesstrukturierung
- wie bei spiels weise eine Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Ein halten von fixen Mahlzeiten, einen Tag
- und Nachtrhythmus zu beachten oder einer Aktivität nachzugehen
(vgl. Rz 8050 KSIH)
- benötigt, wird weder von ihr geltend gemacht, noch ergibt sich diesbezüglich etwas aus den Ak te n.
So kann sich die Beschwerdeführerin bezüglich Tagesstrukturierung und All tagsbewältigung gestützt auf den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.3 ) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Oktober
2015 ( Urk. 7/193) mehrheitlich selber organisieren. Die gelegentliche Hilfe bei administrativen Tätigkeiten begründet noch keine Regelmässigkeit bei der Be wältigung der Alltagssituationen. 4.3.3
Gemäss Rz 8051 KSIH kann e in Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV dann angenommen werden,
wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeit aktivitäten , Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen ) zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin fährt kurze Strecken Auto um beispielsweise in E.___
selbständig ihre Termine und den Kleineinkauf zu erledigen und kann je nach Tagesform auch mit dem öffentlichen Verkehr fahren. Sie geht regel mässig mit ihrem Hund nach draussen und benützt dabei ihr E-Bike.
Ein Be darf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen ergibt sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht , kann sie doch ihre ausser häuslichen Verrichtungen grösstenteils selber wahrnehmen .
Dass die Be schwer deführerin beispielsweise bei Arztbesuchen froh wäre , wenn sie be glei tet würde (vgl. vorstehend E.
3.4) , ergibt noch kein en regelmässige n Bedarf an Begleitung. 4.3.4
Gemäss Rz 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert.
Die rein hypothetische Gefahr ei ner Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszu standes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwen dige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (z.B. Mitnehmen zu Anlässen).
Der Wort laut von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV spricht von ernsthafter Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. „ Ernsthaft" bedeutet, dass die An forderungen an die Wahrscheinlichkeit höher sein müssen als bei einer bloss „ gewöhnlichen" Gefährdung. „ Dauernd" bedeutet, dass sogar eine effektiv bereits eingetretene Isolation für sich allein nicht genügt, solange sie über wiegend wahrscheinlich bloss vorübergehend ist und keine Gefahr besteht, dass sie sich perpetuiert. Erst wenn eine Isolation effektiv manifest ist, kann angenommen werden, dass sie anzudauern droht (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E.5.2.2) .
Dies ist bei der Beschwerdeführerin , auch wenn sie zurückgezogen lebt , (noch) nicht der Fall. So hat die Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Partn er na ch wie vor soziale Kontakte und
verlässt auch dank ihrem Hund regel mässig ihre Wohnung. Hinzu kommt der regelmässige Besuch der Haus pflege. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die behandelnde Psychiaterin med. pract . C.___ den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestätigen würde und auf ihren Bericht (vgl. vorstehend E.
3.4) abzustellen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar finden sich darin
unter anderem An gaben
über die bis Sommer 2014 von einer Freundin jeweils an einem Vormittag geleistete Unterstützung. Über die Intensität an Begleitung, welche die Beschwerdeführerin demgegenüber aktuell benötigt, lässt sich dem Arzt bericht
jedoch nicht s entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist, wird indes auch von der Beschwerde gegnerin nicht bestritten. Unter Bezugnahme auf den Bericht der behandeln den Psychiaterin führt der Abklärungsdienst in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 ( Urk. 7/193) in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Inten sität an Begleitung/Anleitung/Coaching seit Sommer 2014 durch eine Be treu ungsperson vor Ort nicht mehr regelmässig gegeben sei und dass die spora dische Unterstützung in der Alltagsbewältigung keine zwei Stunden Be glei tung pro Woche begründe.
So dann vermag auch das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht ohne W eiteres einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu begründen. So ergab die Begutachtung im Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/102) nur leicht e kognitive Einschränkungen . Weiter ist aufgrund der Hörverminderung und des Tinnitus ein entsprechender Einfluss auf die lebenspraktische Begleitung, insbeson dere bei der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und der Beglei tung zur Vermeidung dauernder Isolation, zwar durchaus denkbar , aufgrund der nur einseitig bestehenden Einschränkung vorliegend jedoch nicht in genügendem Masse ausgeprägt. Es finden sich diesbezüglich keine Anhalts punkte oder Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkung Mühe hat , sich im Alltag zu ver ständigen oder zurecht zufinden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel am
Ab klärungsbericht vom 1 8. Juni 2015, mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde ( vgl. vorstehend E.
3.3 ), zu be gründen. Dieser Bericht ist vollständig, nachvollz iehbar, plausibel und ge nügt den Anforderung en an einen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 1.4) bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Im Bericht sowie in der zusätzlichen Stellungnahme des Abklärungsdienstes (vgl. Urk. 7/193) wird schlüssig dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Abklärungsperson die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebensprakti sche Begleitung nicht erreicht . Was im Ab klärungs bericht im Einzelnen unrichtig festgestellt worden sein soll, wird von der Be schwerdeführerin nicht ausgeführt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich mehr heitlich in der Kritik an dessen Beweiswert. Es fehlt sodann an Anhalts punkten für Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson oder an de r en umfassender Aktenkenntnis.
Da sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte und dem Abklärungsbe richt keine wesentlichen Abweichungen oder Unklarheiten über die Auswir kungen der vorliegenden Beschwerden ergeben haben, war die Beschwerde geg nerin auch nicht gehalten , den RAD einzubeziehen (vgl. vorliegend E. 1.4). 4.5
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen ist. K lare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sind keine er sicht lich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person einzugreifen. Der Bericht vom 1 8. Juni 2015 stellt somit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar.
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer deführer in aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessfüh rung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genom men, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 5.2
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Raphael Spring, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Da der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz Aufforderung (vgl. Urk. 8 Ziff.
3) keine Aufstellung seiner Aufwände geltend machte, ist die Ent schädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes vo n Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflic ht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Raphael Spring, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Raphael Spring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An nahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Ver wal tungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nac h den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Be gleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geis tigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Be hinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen kön nen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abge sehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
E. 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richts text
schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor dernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mi t den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosig keit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 1. November 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 8. Oktober 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2015 ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere den Abklä rungs bericht
Hilflosenentschädigung vom 1 8. Juni 2015 ( Urk. 7/169) ,
davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrich tungen mehr heitlich selbständig sei und eine regelmässige und erhebliche Dritt hilfe gemäss Rz 8025 und 8026 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozi al versicherungen nicht stattfinde (S. 2 Mitte) . Nach der Abklärung vor Ort seien auf Wunsch der Beschwerdeführerin zusätzliche medizinische Angaben bei Dr. Z.___ eingeholt worden. Dieser habe im Bericht vom 1. Juni
2015 ( Urk. 7/
164) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebens verrichtungen weitgehend selbständig sei ,
was die Erhebungen vor Ort ebenfalls bestätige n würden . Eine lebenspraktische Begleitung werde von Dr. Z.___ nicht bejaht. Gemäss telefonischer Auskunft von Frau A.___ von der Spitex B.___ erledige sie stellvertretend 2 x pro Woche für 1.5
Stun den die anstehenden Haushaltsarbeiten (S. 3 Mitte).
Aufgrund der Erhebungen vor Ort und den eingereichten Unterlagen sei die Intensität an Begleitung/Anleitung/Coaching seit Sommer 2014 durch eine Betreuungsperson vor Ort nicht mehr regelmässig gegeben. Die Beschwerde führerin könne die Tagesstrukturen und die Alltagsbewältigung wieder mehr heitlich selbständig organisieren. Die sporadische Unterstützung in der All tags bewältigung begründe pro Woche keine zwei Stunden Begleitung. Damit könne auch nicht kumulativ der Aufwand für die stellvertretende Rei nigung gemäss Rz 8050 KSIH berücksichtigt werden (S. 5 Mit t e) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das s die Abklärungen und insbesondere der Abklärungsbericht mangelhaft und nich t beweiskräftig sei en. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin auch davon abgesehen, eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einzuholen. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sei
ge stützt auf den Bericht von med. pract . C.___ ausgewiesen ( Urk. 1 S. 7 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf lebens praktische Begleitung und damit den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung leichten Grades zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Die Ärzte der MEDAS D.___
nannten im polydisziplinären Gut achten vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 7/102) als Diagnosen eine Persönlichkeits störung bei Alkoholabhängigkeit (ICD-19 F10.71; gegenwärtig abstinent) mit leichten Aufmerksamkeits- und exekutiven Dysfunktionen, eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.10) mit chronischem Ganzkörper schmerz syndrom ohne objektivierbares somatisches Korrelat, eine manifeste Verdeut li chungstendenz und Selbstlimitierung, einen Verdacht auf dissozia tive (ICD-10 F44) oder sonstige anhaltende w ahnhafte Störung (ICD-10 F22.8) sowie eine Niedrigdosisabhängigkeit von (Benzodiazepin-)Hypnotika (ICD-10 F19.74). Dazu hielten die Gutachter fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin Steuern in einem Finanzberatungsbüro bestehe aus schliesslich aus psychiatrischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für jegliche ausserhäusliche Berufstätigkeit, währenddem Büroar beit zu Hause zu höchstens 30 % und die Haushaltsa rbeit zu 60 % zumutbar seien (S. 20 unten). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Beiblatt zum Anmeldeformular und Fragebogen für eine Hilflosenentschädi gung vom 1. Juni 2015 ( Urk. 7/164) aus, dass die Angaben der Beschwerde führerin im Anmeldeformular Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 7/163) teil weise mit seinen Feststellungen übereinstimmen würden. An- und Ausklei den könne sich die Beschwerdeführerin alleine. Sie benötige keine Hilfe beim Aufstehen oder Abliegen. Die Nahrung könne sie alleine zerkleinern. Eine spezielle Zubereitung der Nahrung sei nicht notwendig. Sie könne ebenfalls alleine Duschen, brauche jedoch Hilfe für die Reinigung (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin könne sich selbständig fortbewegen, benötige eine Be gleitung zur Mithilfe bei der Orientierung zum Beispiel in der Stadt. Zur le benspraktischen Begleitung führte er aus, dass eine Begleitung nicht dauernd notwendig sei, sondern regelmässig punktuell (S. 2 oben zu Ziff. 5.1) . Ab schliessend hielt er fest, dass eine direkte Abklärung zu Hause eventuell sinnvoll wäre (S. 2 unten ). 3. 3
Anlässlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 1 8. Juni 2015; Urk. 7/169) hielt die Abklärungsperson fest, die Dritthilfe für das Kaufen von Kleidern beziehungsweise das Abändern der Kleider könne in der Lebensverrichtung An-/Auskleiden nicht berücksichtigt werden. Auch die eingeschränkte Ausführung der Reinigung von den Schuhen und der Bügelarbeiten könne nicht berücksichtigt werden (S. 2 Mitte).
In der Le bensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne die Beschwer de führerin mit Stützen und sich an einem Gegenstand fest halten selber vom Bett aufste hen, sich auf einen Stuhl/auf das Sofa hinsetzen und wieder auf stehen. Die Be schwerdeführerin könne frei gehen und eine Türe beziehungs weise Fenster öffnen. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sei in diesem Bereich nicht vorhanden (S. 2 unten).
Das Zubereiten beziehungswiese das Rüsten und W aschen von Gemüse/Salat könne bei der Hilflosenentschädigung bezie hungsweise in der Lebensver rich tung Essen nicht berücksichtigt werden. Die notwendige Dritthilfe beim Essen in einem Restaurant wie beim Bestellen ei nes Menüs beziehungswiese Ver stehen der Speisekarte sei nicht regelmässig und erheblich (S. 3 oben).
Auch wenn es für die Beschwerdeführerin ein Krampf sei , könne sie die gesamte Körperpflege inklusiv das Waschen der Haare selber ausführen. Die Dritthilfe für Mani- und Pedicure sei keine re gelmässige und erhebliche Dritthilfe und könne daher nicht berücksichtigt werden (S. 3 oben).
Bei der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft be stehe keine regel mässige und erhebliche Dritthilfe, da die Beschwerdeführerin zu Hause selber auf die Toilette gehen könne (S. 3 Mitte).
Weiter könne die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel gehen. Sie könne auf grund der Schmer zen am ganzen Körper nur noch kurze St r ecken gehen. Wenn sie mit dem Hund nach draussen gehe , dann benutze sie jeweils das E- Bike. Mit diesem sei sie mobil und es gebe ihr Lebensqualität . Die Beschwer deführerin fahre noch kurze Strecken Auto und könne beispielsweise nach E.___ fahren und dort ihre Termine und einen Kleineinkauf vornehmen. Je nach Tagesform könne sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren.
Die Beschwerdefüh rerin habe sich sozial zurückgezogen, pflege nur noch zu ihrem Ex-Partner hin und wieder Kontakte. Sie habe Angst vor der Ver ein samung. Im Moment habe sie jedoch keine Energie und Kraft, diesbezüglich eine Änderung vorzu nehmen (S. 3 unten) .
Da die Beschwerdeführerin an einer Hörbehinderung leide , habe s ie M ühe, sich mit Menschen zu unterhalten und diese zu verste hen. Sie könne sich nur mit Mühe konzentrieren, was ihr das vis-à- vis mit teilen oder erklären wolle. Hin und wieder müsse sie Hilfe anfordern, damit diese Person die Kommuni kation übernehmen könne (S. 3 unten).
Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe eine kla re Tagesstruktur, welche auch durch ihren Hund gegeben sei . Eine r egel mässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen , von Fragen bezüglich Gesundheit, Ernährung und Hygiene sei nicht vorhanden. Hin und wieder benötige sie die Unterstützung bei administrativen Ange le gen heiten. Dies sei jedoch keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Auch im Arztbericht von Dr. Z.___ vom 8. Juni 2015 werde angegeben, dass die Be schwerdeführerin nur punktuelle Dritthilfe benötige.
Die Beschwerdeführerin benötige auf g rund der körperlichen Probleme die Dritthilfe bei der Wohnungspflege, bei Rüstarbeiten von Salat und Gemüse. Eine Anleitung/Begleitung finde dabei nicht statt, die Haushaltshilfe von der Spi tex erledige die Arbeiten stellvertretend. Die Kundin habe kognitiv keine Einschränkungen, sämtliche Entscheidungen fälle sie selbständig. Eine re gel mässige ausserhäusliche Begleitung finde nicht statt. Eine regelmässige An wesenheit durch eine Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Iso lation von der Aussenwelt sowie eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe durch Dritte finde ebenfalls nicht statt . Die Beschwerdeführerin wohne alleine in ihrer Wohnung. Eine persönliche Überwachung finde nicht statt (S. 4 Mitte).
Auf grund der Abklärungen vor Ort am 7. Mai
2015 und der vorhandenen An gaben Dr. Z.___ s und der Spitex B.___
sei die Beschwerdefüh rerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig. Eine regel mässige und erhebliche Dritthilfe gemäss R z 8025 und 8026 KSIH finde nicht statt. Ebenfalls seien die Voraussetzungen für eine lebensprak tische Be glei tung nicht erfüllt (S. 5 oben). 3.4
Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in der Stellungnahme vom 2 4. September 2015 ( Urk. 7/185) aus, dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung regelmässig und dau ernd für mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei (S.
1) . Die Be schwer deführerin benötige Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituatio nen . Unterstützende, beratende Gespräche würden sich oft deeskalierend aus wir ke n , indem sich die Beschwerdeführerin Anforderungen von aussen besser stellen und mit emotionalen Belastungen besser umgehen könne (z. B. Konflikte mit anderen Menschen, administrative Tätigkeiten, Korrespondenz mit Amts ste l len , usw.). Hilfestellungen bei der Haushaltsführung würden es ihr ermög lichen , Ordnung zu h alten und nicht zu verwahrlosen. Bis Sommer 2014
sei
über mindestens zwei bis drei Jahre von einer Freundin regelmässig an einem Vormittag in diesem Bereich lebenspraktische Hilfe geleistet wor den. Seit November 2014 erhalte die Versicherte Unterstützung durch die Spitex bzw.
Hauspflege (aktuell 2 x
1 . 5 Stunden pro Woche), welche ebenso diese Form lebenspraktischer Begleitung leiste. Ein Teil der leb enspraktischen Begleitung finde auch in der Praxis statt, also ausserhalb der eigentli chen psychia tri schen und psychot herapeutischen Tätigkeit, wenn die Beschwerde führerin
bei spielsweise mit administrativen Tätigkeiten überfordert sei (S. 2 Mitte lit . a) .
Bei der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen gebe die Beschwerde führerin einen Bedarf an, der nur teilweise durch den ihr immer noch nahe stehenden Ex-Partner abgedeckt werden könne. Mit zunehmender Hörver minderung falle es ihr trotz Hörgerät schwer, zum Beispiel bei Arztbesuchen alle wichtigen Informationen auf zu nehmen und sie wäre deshalb froh um eine Begleitung (S. 2 unten lit . b).
Die Beschwerdeführerin sei al leinstehend, pflege nur noch wenige Kontakte und habe sich im Laufe der Jahre sehr aus dem öffentlichen Leben
zurückge zogen. Hörverminderung und Tinnitus hätten diese Tendenz verstärkt . Der Rückzug könne als Folge einer Minussymptomatik (Antriebsstörung. depres sive Stimmungs l age) gesehen werden, aber auch als dysfunktionaler Versuch, emotionalen Belastungen und Kränkungen möglichst aus dem Weg zu gehen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin auf ein Minimum an sozialen Kontakten angewiesen, damit sich ihr psychischer Gesundheitszustand nicht weiter ver schlechter e . Sie benötig e Ermutigung, bestehende soziale Kontakte zu pflegen und wenn möglich auszubauen. Eine Verschlechterung der psychi schen Ge sundheit könnte im schlimmsten Fall zu schweren depressiven Kri sen mit akuter Suizidalität führen, welche eine Klinikeinweisung notwendig machen würde. D ie gegenwärtige Lösung - regelmässiger Besuch der Haus pf l ege - ermöglich e der Beschwerdeführerin ein Minimum an Kontakt zur Aussenwelt (S. 2 unten f. lit . c). 4. 4.1
Nach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Be schwer deführerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV).
Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosig keit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn die Beschwerde führerin in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre ( vgl. E.
E. 6 Februar 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Über wachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der
Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 9 4 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1958, meldete sich am
- Januar 2000 unter Hinweis auf Weichteilrheuma, Arthrose an den Daumen, Alkoholismus, Allergi en, Depressionen und chronische Schmerzen bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit V erfügung vom 1
- Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab Februar 2002 zu ( Urk. 7/48). Am 2
- Januar 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert ( Urk. 7/57). 1.2 Nach Eingang eines am
- Februar 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/69) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2
- Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 7/102). Mit Verfügung vom
- November 2012 sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juli 2012 zu ( Urk. 7/135). Mit Mitteilungen vom 1
- September 2013 ( Urk. 7/147) und 1
- Dezember 2014 ( Urk. 7/154) erteilte die IV-Stelle entsprechend Kostengutsprache für Hilfs mittel ( Rumpforthese und Hörgerätepauschale ) . 1.3 Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2015 (Urk. 7/165) und Verfügung vom
- Okto ber 2015 ( Urk. 7/194 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung .
- Die Versicherte erhob am 1
- November 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom
- Oktober 2015 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Dezember 2015 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1
- Februar 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Über wachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 9 4 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An nahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Ver wal tungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nac h den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Be gleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geis tigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Be hinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen kön nen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abge sehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richts text schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor dernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mi t den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosig keit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2015 ( Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere den Abklä rungs bericht Hilflosenentschädigung vom 1
- Juni 2015 ( Urk. 7/169) , davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrich tungen mehr heitlich selbständig sei und eine regelmässige und erhebliche Dritt hilfe gemäss Rz 8025 und 8026 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozi al versicherungen nicht stattfinde (S. 2 Mitte) . Nach der Abklärung vor Ort seien auf Wunsch der Beschwerdeführerin zusätzliche medizinische Angaben bei Dr. Z.___ eingeholt worden. Dieser habe im Bericht vom
- Juni 2015 ( Urk. 7/ 164) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebens verrichtungen weitgehend selbständig sei , was die Erhebungen vor Ort ebenfalls bestätige n würden . Eine lebenspraktische Begleitung werde von Dr. Z.___ nicht bejaht. Gemäss telefonischer Auskunft von Frau A.___ von der Spitex B.___ erledige sie stellvertretend 2 x pro Woche für 1.5 Stun den die anstehenden Haushaltsarbeiten (S. 3 Mitte). Aufgrund der Erhebungen vor Ort und den eingereichten Unterlagen sei die Intensität an Begleitung/Anleitung/Coaching seit Sommer 2014 durch eine Betreuungsperson vor Ort nicht mehr regelmässig gegeben. Die Beschwerde führerin könne die Tagesstrukturen und die Alltagsbewältigung wieder mehr heitlich selbständig organisieren. Die sporadische Unterstützung in der All tags bewältigung begründe pro Woche keine zwei Stunden Begleitung. Damit könne auch nicht kumulativ der Aufwand für die stellvertretende Rei nigung gemäss Rz 8050 KSIH berücksichtigt werden (S. 5 Mit t e) . 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das s die Abklärungen und insbesondere der Abklärungsbericht mangelhaft und nich t beweiskräftig sei en. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin auch davon abgesehen, eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einzuholen. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sei ge stützt auf den Bericht von med. pract . C.___ ausgewiesen ( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf lebens praktische Begleitung und damit den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung leichten Grades zu Recht verneint hat.
- 3.1 Die Ärzte der MEDAS D.___ nannten im polydisziplinären Gut achten vom 2
- Mai 2012 ( Urk. 7/102) als Diagnosen eine Persönlichkeits störung bei Alkoholabhängigkeit (ICD-19 F10.71; gegenwärtig abstinent) mit leichten Aufmerksamkeits- und exekutiven Dysfunktionen, eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.10) mit chronischem Ganzkörper schmerz syndrom ohne objektivierbares somatisches Korrelat, eine manifeste Verdeut li chungstendenz und Selbstlimitierung, einen Verdacht auf dissozia tive (ICD-10 F44) oder sonstige anhaltende w ahnhafte Störung (ICD-10 F22.8) sowie eine Niedrigdosisabhängigkeit von (Benzodiazepin-)Hypnotika (ICD-10 F19.74). Dazu hielten die Gutachter fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin Steuern in einem Finanzberatungsbüro bestehe aus schliesslich aus psychiatrischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für jegliche ausserhäusliche Berufstätigkeit, währenddem Büroar beit zu Hause zu höchstens 30 % und die Haushaltsa rbeit zu 60 % zumutbar seien (S. 20 unten). 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Beiblatt zum Anmeldeformular und Fragebogen für eine Hilflosenentschädi gung vom
- Juni 2015 ( Urk. 7/164) aus, dass die Angaben der Beschwerde führerin im Anmeldeformular Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 7/163) teil weise mit seinen Feststellungen übereinstimmen würden. An- und Ausklei den könne sich die Beschwerdeführerin alleine. Sie benötige keine Hilfe beim Aufstehen oder Abliegen. Die Nahrung könne sie alleine zerkleinern. Eine spezielle Zubereitung der Nahrung sei nicht notwendig. Sie könne ebenfalls alleine Duschen, brauche jedoch Hilfe für die Reinigung (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin könne sich selbständig fortbewegen, benötige eine Be gleitung zur Mithilfe bei der Orientierung zum Beispiel in der Stadt. Zur le benspraktischen Begleitung führte er aus, dass eine Begleitung nicht dauernd notwendig sei, sondern regelmässig punktuell (S. 2 oben zu Ziff. 5.1) . Ab schliessend hielt er fest, dass eine direkte Abklärung zu Hause eventuell sinnvoll wäre (S. 2 unten ).
- 3 Anlässlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 1
- Juni 2015; Urk. 7/169) hielt die Abklärungsperson fest, die Dritthilfe für das Kaufen von Kleidern beziehungsweise das Abändern der Kleider könne in der Lebensverrichtung An-/Auskleiden nicht berücksichtigt werden. Auch die eingeschränkte Ausführung der Reinigung von den Schuhen und der Bügelarbeiten könne nicht berücksichtigt werden (S. 2 Mitte). In der Le bensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne die Beschwer de führerin mit Stützen und sich an einem Gegenstand fest halten selber vom Bett aufste hen, sich auf einen Stuhl/auf das Sofa hinsetzen und wieder auf stehen. Die Be schwerdeführerin könne frei gehen und eine Türe beziehungs weise Fenster öffnen. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sei in diesem Bereich nicht vorhanden (S. 2 unten). Das Zubereiten beziehungswiese das Rüsten und W aschen von Gemüse/Salat könne bei der Hilflosenentschädigung bezie hungsweise in der Lebensver rich tung Essen nicht berücksichtigt werden. Die notwendige Dritthilfe beim Essen in einem Restaurant wie beim Bestellen ei nes Menüs beziehungswiese Ver stehen der Speisekarte sei nicht regelmässig und erheblich (S. 3 oben). Auch wenn es für die Beschwerdeführerin ein Krampf sei , könne sie die gesamte Körperpflege inklusiv das Waschen der Haare selber ausführen. Die Dritthilfe für Mani- und Pedicure sei keine re gelmässige und erhebliche Dritthilfe und könne daher nicht berücksichtigt werden (S. 3 oben). Bei der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft be stehe keine regel mässige und erhebliche Dritthilfe, da die Beschwerdeführerin zu Hause selber auf die Toilette gehen könne (S. 3 Mitte). Weiter könne die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel gehen. Sie könne auf grund der Schmer zen am ganzen Körper nur noch kurze St r ecken gehen. Wenn sie mit dem Hund nach draussen gehe , dann benutze sie jeweils das E- Bike. Mit diesem sei sie mobil und es gebe ihr Lebensqualität . Die Beschwer deführerin fahre noch kurze Strecken Auto und könne beispielsweise nach E.___ fahren und dort ihre Termine und einen Kleineinkauf vornehmen. Je nach Tagesform könne sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Die Beschwerdefüh rerin habe sich sozial zurückgezogen, pflege nur noch zu ihrem Ex-Partner hin und wieder Kontakte. Sie habe Angst vor der Ver ein samung. Im Moment habe sie jedoch keine Energie und Kraft, diesbezüglich eine Änderung vorzu nehmen (S. 3 unten) . Da die Beschwerdeführerin an einer Hörbehinderung leide , habe s ie M ühe, sich mit Menschen zu unterhalten und diese zu verste hen. Sie könne sich nur mit Mühe konzentrieren, was ihr das vis-à- vis mit teilen oder erklären wolle. Hin und wieder müsse sie Hilfe anfordern, damit diese Person die Kommuni kation übernehmen könne (S. 3 unten). Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe eine kla re Tagesstruktur, welche auch durch ihren Hund gegeben sei . Eine r egel mässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen , von Fragen bezüglich Gesundheit, Ernährung und Hygiene sei nicht vorhanden. Hin und wieder benötige sie die Unterstützung bei administrativen Ange le gen heiten. Dies sei jedoch keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Auch im Arztbericht von Dr. Z.___ vom
- Juni 2015 werde angegeben, dass die Be schwerdeführerin nur punktuelle Dritthilfe benötige. Die Beschwerdeführerin benötige auf g rund der körperlichen Probleme die Dritthilfe bei der Wohnungspflege, bei Rüstarbeiten von Salat und Gemüse. Eine Anleitung/Begleitung finde dabei nicht statt, die Haushaltshilfe von der Spi tex erledige die Arbeiten stellvertretend. Die Kundin habe kognitiv keine Einschränkungen, sämtliche Entscheidungen fälle sie selbständig. Eine re gel mässige ausserhäusliche Begleitung finde nicht statt. Eine regelmässige An wesenheit durch eine Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Iso lation von der Aussenwelt sowie eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe durch Dritte finde ebenfalls nicht statt . Die Beschwerdeführerin wohne alleine in ihrer Wohnung. Eine persönliche Überwachung finde nicht statt (S. 4 Mitte). Auf grund der Abklärungen vor Ort am
- Mai 2015 und der vorhandenen An gaben Dr. Z.___ s und der Spitex B.___ sei die Beschwerdefüh rerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig. Eine regel mässige und erhebliche Dritthilfe gemäss R z 8025 und 8026 KSIH finde nicht statt. Ebenfalls seien die Voraussetzungen für eine lebensprak tische Be glei tung nicht erfüllt (S. 5 oben). 3.4 Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in der Stellungnahme vom 2
- September 2015 ( Urk. 7/185) aus, dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung regelmässig und dau ernd für mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei (S. 1) . Die Be schwer deführerin benötige Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituatio nen . Unterstützende, beratende Gespräche würden sich oft deeskalierend aus wir ke n , indem sich die Beschwerdeführerin Anforderungen von aussen besser stellen und mit emotionalen Belastungen besser umgehen könne (z. B. Konflikte mit anderen Menschen, administrative Tätigkeiten, Korrespondenz mit Amts ste l len , usw.). Hilfestellungen bei der Haushaltsführung würden es ihr ermög lichen , Ordnung zu h alten und nicht zu verwahrlosen. Bis Sommer 2014 sei über mindestens zwei bis drei Jahre von einer Freundin regelmässig an einem Vormittag in diesem Bereich lebenspraktische Hilfe geleistet wor den. Seit November 2014 erhalte die Versicherte Unterstützung durch die Spitex bzw. Hauspflege (aktuell 2 x 1 . 5 Stunden pro Woche), welche ebenso diese Form lebenspraktischer Begleitung leiste. Ein Teil der leb enspraktischen Begleitung finde auch in der Praxis statt, also ausserhalb der eigentli chen psychia tri schen und psychot herapeutischen Tätigkeit, wenn die Beschwerde führerin bei spielsweise mit administrativen Tätigkeiten überfordert sei (S. 2 Mitte lit . a) . Bei der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen gebe die Beschwerde führerin einen Bedarf an, der nur teilweise durch den ihr immer noch nahe stehenden Ex-Partner abgedeckt werden könne. Mit zunehmender Hörver minderung falle es ihr trotz Hörgerät schwer, zum Beispiel bei Arztbesuchen alle wichtigen Informationen auf zu nehmen und sie wäre deshalb froh um eine Begleitung (S. 2 unten lit . b). Die Beschwerdeführerin sei al leinstehend, pflege nur noch wenige Kontakte und habe sich im Laufe der Jahre sehr aus dem öffentlichen Leben zurückge zogen. Hörverminderung und Tinnitus hätten diese Tendenz verstärkt . Der Rückzug könne als Folge einer Minussymptomatik (Antriebsstörung. depres sive Stimmungs l age) gesehen werden, aber auch als dysfunktionaler Versuch, emotionalen Belastungen und Kränkungen möglichst aus dem Weg zu gehen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin auf ein Minimum an sozialen Kontakten angewiesen, damit sich ihr psychischer Gesundheitszustand nicht weiter ver schlechter e . Sie benötig e Ermutigung, bestehende soziale Kontakte zu pflegen und wenn möglich auszubauen. Eine Verschlechterung der psychi schen Ge sundheit könnte im schlimmsten Fall zu schweren depressiven Kri sen mit akuter Suizidalität führen, welche eine Klinikeinweisung notwendig machen würde. D ie gegenwärtige Lösung - regelmässiger Besuch der Haus pf l ege - ermöglich e der Beschwerdeführerin ein Minimum an Kontakt zur Aussenwelt (S. 2 unten f. lit . c).
- 4.1 Nach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Be schwer deführerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosig keit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn die Beschwerde führerin in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre ( vgl. E. 1.2 ). 4.2 G estützt auf den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.3 ) steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Lebens verrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) weiterhin selbständig und ohne regelmässige Hilf e von Dritten zurechtkommt. Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 4.3 4.3.1 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn die versicherte Person entweder ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann oder für Verrichtungen und Kontakte aus ser halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernst haft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren . Zu berücksichtigen ist dabei nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die re gel mässig ist und im Zusammenhang mit den erwähnten Situationen erfor der lich ist. Eine lebenspraktische Begleitung ist dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.3. 2 Gemäss Rz 8050 KSIH liegt eine Unmöglichkeit , ohne Begleitung einer Dritt person selbständig wohnen zu können , gemäss Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV vor, wenn die versicherte Person Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstüt zung bei der Bewältigung von Alltag situationen benötigt. Die in Rz 8050 KSIH vorgesehene Regelung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungs konform (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.2 zum damals aktuellen, diesbezüglich unverändert gebliebenen KSIH). Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus ge sund heitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selb stän dig Wohnen können. Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwing en der massen die Folge wäre ( Rz 8050 .3 KSIH ). Dass die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Tagesstrukturierung - wie bei spiels weise eine Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Ein halten von fixen Mahlzeiten, einen Tag - und Nachtrhythmus zu beachten oder einer Aktivität nachzugehen (vgl. Rz 8050 KSIH) - benötigt, wird weder von ihr geltend gemacht, noch ergibt sich diesbezüglich etwas aus den Ak te n. So kann sich die Beschwerdeführerin bezüglich Tagesstrukturierung und All tagsbewältigung gestützt auf den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.3 ) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom
- Oktober 2015 ( Urk. 7/193) mehrheitlich selber organisieren. Die gelegentliche Hilfe bei administrativen Tätigkeiten begründet noch keine Regelmässigkeit bei der Be wältigung der Alltagssituationen. 4.3.3 Gemäss Rz 8051 KSIH kann e in Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV dann angenommen werden, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeit aktivitäten , Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen ) zu verlassen. Die Beschwerdeführerin fährt kurze Strecken Auto um beispielsweise in E.___ selbständig ihre Termine und den Kleineinkauf zu erledigen und kann je nach Tagesform auch mit dem öffentlichen Verkehr fahren. Sie geht regel mässig mit ihrem Hund nach draussen und benützt dabei ihr E-Bike. Ein Be darf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen ergibt sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht , kann sie doch ihre ausser häuslichen Verrichtungen grösstenteils selber wahrnehmen . Dass die Be schwer deführerin beispielsweise bei Arztbesuchen froh wäre , wenn sie be glei tet würde (vgl. vorstehend E. 3.4) , ergibt noch kein en regelmässige n Bedarf an Begleitung. 4.3.4 Gemäss Rz 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr ei ner Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszu standes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwen dige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (z.B. Mitnehmen zu Anlässen). Der Wort laut von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV spricht von ernsthafter Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. „ Ernsthaft" bedeutet, dass die An forderungen an die Wahrscheinlichkeit höher sein müssen als bei einer bloss „ gewöhnlichen" Gefährdung. „ Dauernd" bedeutet, dass sogar eine effektiv bereits eingetretene Isolation für sich allein nicht genügt, solange sie über wiegend wahrscheinlich bloss vorübergehend ist und keine Gefahr besteht, dass sie sich perpetuiert. Erst wenn eine Isolation effektiv manifest ist, kann angenommen werden, dass sie anzudauern droht (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 vom 2
- April 2008 E.5.2.2) . Dies ist bei der Beschwerdeführerin , auch wenn sie zurückgezogen lebt , (noch) nicht der Fall. So hat die Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Partn er na ch wie vor soziale Kontakte und verlässt auch dank ihrem Hund regel mässig ihre Wohnung. Hinzu kommt der regelmässige Besuch der Haus pflege. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die behandelnde Psychiaterin med. pract . C.___ den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestätigen würde und auf ihren Bericht (vgl. vorstehend E. 3.4) abzustellen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar finden sich darin unter anderem An gaben über die bis Sommer 2014 von einer Freundin jeweils an einem Vormittag geleistete Unterstützung. Über die Intensität an Begleitung, welche die Beschwerdeführerin demgegenüber aktuell benötigt, lässt sich dem Arzt bericht jedoch nicht s entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist, wird indes auch von der Beschwerde gegnerin nicht bestritten. Unter Bezugnahme auf den Bericht der behandeln den Psychiaterin führt der Abklärungsdienst in der Stellungnahme vom
- Oktober 2015 ( Urk. 7/193) in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Inten sität an Begleitung/Anleitung/Coaching seit Sommer 2014 durch eine Be treu ungsperson vor Ort nicht mehr regelmässig gegeben sei und dass die spora dische Unterstützung in der Alltagsbewältigung keine zwei Stunden Be glei tung pro Woche begründe. So dann vermag auch das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht ohne W eiteres einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu begründen. So ergab die Begutachtung im Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/102) nur leicht e kognitive Einschränkungen . Weiter ist aufgrund der Hörverminderung und des Tinnitus ein entsprechender Einfluss auf die lebenspraktische Begleitung, insbeson dere bei der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und der Beglei tung zur Vermeidung dauernder Isolation, zwar durchaus denkbar , aufgrund der nur einseitig bestehenden Einschränkung vorliegend jedoch nicht in genügendem Masse ausgeprägt. Es finden sich diesbezüglich keine Anhalts punkte oder Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkung Mühe hat , sich im Alltag zu ver ständigen oder zurecht zufinden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel am Ab klärungsbericht vom 1
- Juni 2015, mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde ( vgl. vorstehend E. 3.3 ), zu be gründen. Dieser Bericht ist vollständig, nachvollz iehbar, plausibel und ge nügt den Anforderung en an einen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 1.4) bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Im Bericht sowie in der zusätzlichen Stellungnahme des Abklärungsdienstes (vgl. Urk. 7/193) wird schlüssig dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Abklärungsperson die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebensprakti sche Begleitung nicht erreicht . Was im Ab klärungs bericht im Einzelnen unrichtig festgestellt worden sein soll, wird von der Be schwerdeführerin nicht ausgeführt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich mehr heitlich in der Kritik an dessen Beweiswert. Es fehlt sodann an Anhalts punkten für Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson oder an de r en umfassender Aktenkenntnis. Da sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte und dem Abklärungsbe richt keine wesentlichen Abweichungen oder Unklarheiten über die Auswir kungen der vorliegenden Beschwerden ergeben haben, war die Beschwerde geg nerin auch nicht gehalten , den RAD einzubeziehen (vgl. vorliegend E. 1.4). 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen ist. K lare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sind keine er sicht lich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person einzugreifen. Der Bericht vom 1
- Juni 2015 stellt somit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar. Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer deführer in aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessfüh rung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genom men, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 5.2 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Raphael Spring, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz Aufforderung (vgl. Urk. 8 Ziff. 3) keine Aufstellung seiner Aufwände geltend machte, ist die Ent schädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes vo n Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflic ht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Raphael Spring, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Raphael Spring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01176 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Raphael Spring Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958, meldete sich am 5. Januar 2000 unter Hinweis auf Weichteilrheuma, Arthrose an den Daumen, Alkoholismus, Allergi en, Depressionen und chronische Schmerzen bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit V erfügung vom 1 0. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab Februar 2002 zu ( Urk. 7/48).
Am 2 4. Januar 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert ( Urk. 7/57). 1.2
Nach Eingang eines am 2. Februar 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/69) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 3. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 7/102). Mit Verfügung vom 8. November 2012 sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juli 2012 zu ( Urk. 7/135).
Mit Mitteilungen vom 1 6. September 2013 ( Urk. 7/147) und 1 5. Dezember 2014 ( Urk. 7/154) erteilte die IV-Stelle entsprechend Kostengutsprache für Hilfs mittel ( Rumpforthese und Hörgerätepauschale ) . 1.3
Mit Vorbescheid vom 10.
Juni
2015 (Urk. 7/165) und Verfügung vom 8. Okto ber 2015 ( Urk. 7/194 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . 2.
Die Versicherte erhob am 1 1. November 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 8. Oktober 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 6.
Februar 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Über wachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der
Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 9 4 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An nahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Ver wal tungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nac h den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Be gleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geis tigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Be hinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen kön nen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abge sehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richts text
schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor dernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mi t den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosig keit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2015 ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere den Abklä rungs bericht
Hilflosenentschädigung vom 1 8. Juni 2015 ( Urk. 7/169) ,
davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrich tungen mehr heitlich selbständig sei und eine regelmässige und erhebliche Dritt hilfe gemäss Rz 8025 und 8026 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozi al versicherungen nicht stattfinde (S. 2 Mitte) . Nach der Abklärung vor Ort seien auf Wunsch der Beschwerdeführerin zusätzliche medizinische Angaben bei Dr. Z.___ eingeholt worden. Dieser habe im Bericht vom 1. Juni
2015 ( Urk. 7/
164) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebens verrichtungen weitgehend selbständig sei ,
was die Erhebungen vor Ort ebenfalls bestätige n würden . Eine lebenspraktische Begleitung werde von Dr. Z.___ nicht bejaht. Gemäss telefonischer Auskunft von Frau A.___ von der Spitex B.___ erledige sie stellvertretend 2 x pro Woche für 1.5
Stun den die anstehenden Haushaltsarbeiten (S. 3 Mitte).
Aufgrund der Erhebungen vor Ort und den eingereichten Unterlagen sei die Intensität an Begleitung/Anleitung/Coaching seit Sommer 2014 durch eine Betreuungsperson vor Ort nicht mehr regelmässig gegeben. Die Beschwerde führerin könne die Tagesstrukturen und die Alltagsbewältigung wieder mehr heitlich selbständig organisieren. Die sporadische Unterstützung in der All tags bewältigung begründe pro Woche keine zwei Stunden Begleitung. Damit könne auch nicht kumulativ der Aufwand für die stellvertretende Rei nigung gemäss Rz 8050 KSIH berücksichtigt werden (S. 5 Mit t e) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das s die Abklärungen und insbesondere der Abklärungsbericht mangelhaft und nich t beweiskräftig sei en. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin auch davon abgesehen, eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einzuholen. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sei
ge stützt auf den Bericht von med. pract . C.___ ausgewiesen ( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf lebens praktische Begleitung und damit den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung leichten Grades zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Die Ärzte der MEDAS D.___
nannten im polydisziplinären Gut achten vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 7/102) als Diagnosen eine Persönlichkeits störung bei Alkoholabhängigkeit (ICD-19 F10.71; gegenwärtig abstinent) mit leichten Aufmerksamkeits- und exekutiven Dysfunktionen, eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.10) mit chronischem Ganzkörper schmerz syndrom ohne objektivierbares somatisches Korrelat, eine manifeste Verdeut li chungstendenz und Selbstlimitierung, einen Verdacht auf dissozia tive (ICD-10 F44) oder sonstige anhaltende w ahnhafte Störung (ICD-10 F22.8) sowie eine Niedrigdosisabhängigkeit von (Benzodiazepin-)Hypnotika (ICD-10 F19.74). Dazu hielten die Gutachter fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin Steuern in einem Finanzberatungsbüro bestehe aus schliesslich aus psychiatrischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für jegliche ausserhäusliche Berufstätigkeit, währenddem Büroar beit zu Hause zu höchstens 30 % und die Haushaltsa rbeit zu 60 % zumutbar seien (S. 20 unten). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Beiblatt zum Anmeldeformular und Fragebogen für eine Hilflosenentschädi gung vom 1. Juni 2015 ( Urk. 7/164) aus, dass die Angaben der Beschwerde führerin im Anmeldeformular Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 7/163) teil weise mit seinen Feststellungen übereinstimmen würden. An- und Ausklei den könne sich die Beschwerdeführerin alleine. Sie benötige keine Hilfe beim Aufstehen oder Abliegen. Die Nahrung könne sie alleine zerkleinern. Eine spezielle Zubereitung der Nahrung sei nicht notwendig. Sie könne ebenfalls alleine Duschen, brauche jedoch Hilfe für die Reinigung (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin könne sich selbständig fortbewegen, benötige eine Be gleitung zur Mithilfe bei der Orientierung zum Beispiel in der Stadt. Zur le benspraktischen Begleitung führte er aus, dass eine Begleitung nicht dauernd notwendig sei, sondern regelmässig punktuell (S. 2 oben zu Ziff. 5.1) . Ab schliessend hielt er fest, dass eine direkte Abklärung zu Hause eventuell sinnvoll wäre (S. 2 unten ). 3. 3
Anlässlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 1 8. Juni 2015; Urk. 7/169) hielt die Abklärungsperson fest, die Dritthilfe für das Kaufen von Kleidern beziehungsweise das Abändern der Kleider könne in der Lebensverrichtung An-/Auskleiden nicht berücksichtigt werden. Auch die eingeschränkte Ausführung der Reinigung von den Schuhen und der Bügelarbeiten könne nicht berücksichtigt werden (S. 2 Mitte).
In der Le bensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne die Beschwer de führerin mit Stützen und sich an einem Gegenstand fest halten selber vom Bett aufste hen, sich auf einen Stuhl/auf das Sofa hinsetzen und wieder auf stehen. Die Be schwerdeführerin könne frei gehen und eine Türe beziehungs weise Fenster öffnen. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sei in diesem Bereich nicht vorhanden (S. 2 unten).
Das Zubereiten beziehungswiese das Rüsten und W aschen von Gemüse/Salat könne bei der Hilflosenentschädigung bezie hungsweise in der Lebensver rich tung Essen nicht berücksichtigt werden. Die notwendige Dritthilfe beim Essen in einem Restaurant wie beim Bestellen ei nes Menüs beziehungswiese Ver stehen der Speisekarte sei nicht regelmässig und erheblich (S. 3 oben).
Auch wenn es für die Beschwerdeführerin ein Krampf sei , könne sie die gesamte Körperpflege inklusiv das Waschen der Haare selber ausführen. Die Dritthilfe für Mani- und Pedicure sei keine re gelmässige und erhebliche Dritthilfe und könne daher nicht berücksichtigt werden (S. 3 oben).
Bei der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft be stehe keine regel mässige und erhebliche Dritthilfe, da die Beschwerdeführerin zu Hause selber auf die Toilette gehen könne (S. 3 Mitte).
Weiter könne die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel gehen. Sie könne auf grund der Schmer zen am ganzen Körper nur noch kurze St r ecken gehen. Wenn sie mit dem Hund nach draussen gehe , dann benutze sie jeweils das E- Bike. Mit diesem sei sie mobil und es gebe ihr Lebensqualität . Die Beschwer deführerin fahre noch kurze Strecken Auto und könne beispielsweise nach E.___ fahren und dort ihre Termine und einen Kleineinkauf vornehmen. Je nach Tagesform könne sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren.
Die Beschwerdefüh rerin habe sich sozial zurückgezogen, pflege nur noch zu ihrem Ex-Partner hin und wieder Kontakte. Sie habe Angst vor der Ver ein samung. Im Moment habe sie jedoch keine Energie und Kraft, diesbezüglich eine Änderung vorzu nehmen (S. 3 unten) .
Da die Beschwerdeführerin an einer Hörbehinderung leide , habe s ie M ühe, sich mit Menschen zu unterhalten und diese zu verste hen. Sie könne sich nur mit Mühe konzentrieren, was ihr das vis-à- vis mit teilen oder erklären wolle. Hin und wieder müsse sie Hilfe anfordern, damit diese Person die Kommuni kation übernehmen könne (S. 3 unten).
Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe eine kla re Tagesstruktur, welche auch durch ihren Hund gegeben sei . Eine r egel mässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen , von Fragen bezüglich Gesundheit, Ernährung und Hygiene sei nicht vorhanden. Hin und wieder benötige sie die Unterstützung bei administrativen Ange le gen heiten. Dies sei jedoch keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Auch im Arztbericht von Dr. Z.___ vom 8. Juni 2015 werde angegeben, dass die Be schwerdeführerin nur punktuelle Dritthilfe benötige.
Die Beschwerdeführerin benötige auf g rund der körperlichen Probleme die Dritthilfe bei der Wohnungspflege, bei Rüstarbeiten von Salat und Gemüse. Eine Anleitung/Begleitung finde dabei nicht statt, die Haushaltshilfe von der Spi tex erledige die Arbeiten stellvertretend. Die Kundin habe kognitiv keine Einschränkungen, sämtliche Entscheidungen fälle sie selbständig. Eine re gel mässige ausserhäusliche Begleitung finde nicht statt. Eine regelmässige An wesenheit durch eine Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Iso lation von der Aussenwelt sowie eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe durch Dritte finde ebenfalls nicht statt . Die Beschwerdeführerin wohne alleine in ihrer Wohnung. Eine persönliche Überwachung finde nicht statt (S. 4 Mitte).
Auf grund der Abklärungen vor Ort am 7. Mai
2015 und der vorhandenen An gaben Dr. Z.___ s und der Spitex B.___
sei die Beschwerdefüh rerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig. Eine regel mässige und erhebliche Dritthilfe gemäss R z 8025 und 8026 KSIH finde nicht statt. Ebenfalls seien die Voraussetzungen für eine lebensprak tische Be glei tung nicht erfüllt (S. 5 oben). 3.4
Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in der Stellungnahme vom 2 4. September 2015 ( Urk. 7/185) aus, dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung regelmässig und dau ernd für mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei (S.
1) . Die Be schwer deführerin benötige Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituatio nen . Unterstützende, beratende Gespräche würden sich oft deeskalierend aus wir ke n , indem sich die Beschwerdeführerin Anforderungen von aussen besser stellen und mit emotionalen Belastungen besser umgehen könne (z. B. Konflikte mit anderen Menschen, administrative Tätigkeiten, Korrespondenz mit Amts ste l len , usw.). Hilfestellungen bei der Haushaltsführung würden es ihr ermög lichen , Ordnung zu h alten und nicht zu verwahrlosen. Bis Sommer 2014
sei
über mindestens zwei bis drei Jahre von einer Freundin regelmässig an einem Vormittag in diesem Bereich lebenspraktische Hilfe geleistet wor den. Seit November 2014 erhalte die Versicherte Unterstützung durch die Spitex bzw.
Hauspflege (aktuell 2 x
1 . 5 Stunden pro Woche), welche ebenso diese Form lebenspraktischer Begleitung leiste. Ein Teil der leb enspraktischen Begleitung finde auch in der Praxis statt, also ausserhalb der eigentli chen psychia tri schen und psychot herapeutischen Tätigkeit, wenn die Beschwerde führerin
bei spielsweise mit administrativen Tätigkeiten überfordert sei (S. 2 Mitte lit . a) .
Bei der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen gebe die Beschwerde führerin einen Bedarf an, der nur teilweise durch den ihr immer noch nahe stehenden Ex-Partner abgedeckt werden könne. Mit zunehmender Hörver minderung falle es ihr trotz Hörgerät schwer, zum Beispiel bei Arztbesuchen alle wichtigen Informationen auf zu nehmen und sie wäre deshalb froh um eine Begleitung (S. 2 unten lit . b).
Die Beschwerdeführerin sei al leinstehend, pflege nur noch wenige Kontakte und habe sich im Laufe der Jahre sehr aus dem öffentlichen Leben
zurückge zogen. Hörverminderung und Tinnitus hätten diese Tendenz verstärkt . Der Rückzug könne als Folge einer Minussymptomatik (Antriebsstörung. depres sive Stimmungs l age) gesehen werden, aber auch als dysfunktionaler Versuch, emotionalen Belastungen und Kränkungen möglichst aus dem Weg zu gehen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin auf ein Minimum an sozialen Kontakten angewiesen, damit sich ihr psychischer Gesundheitszustand nicht weiter ver schlechter e . Sie benötig e Ermutigung, bestehende soziale Kontakte zu pflegen und wenn möglich auszubauen. Eine Verschlechterung der psychi schen Ge sundheit könnte im schlimmsten Fall zu schweren depressiven Kri sen mit akuter Suizidalität führen, welche eine Klinikeinweisung notwendig machen würde. D ie gegenwärtige Lösung - regelmässiger Besuch der Haus pf l ege - ermöglich e der Beschwerdeführerin ein Minimum an Kontakt zur Aussenwelt (S. 2 unten f. lit . c). 4. 4.1
Nach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Be schwer deführerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV).
Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosig keit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn die Beschwerde führerin in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre ( vgl. E. 1.2 ). 4.2
G estützt auf den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.3 ) steht fest und
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Lebens verrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) weiterhin selbständig und ohne regelmässige Hilf e von Dritten zurechtkommt.
Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 4.3
4.3.1
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn die versicherte Person entweder ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann oder für Verrichtungen und Kontakte aus ser halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernst haft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren . Zu berücksichtigen ist dabei nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die re gel mässig ist und im Zusammenhang mit den erwähnten Situationen erfor der lich ist. Eine lebenspraktische Begleitung ist dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2
Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.3. 2
Gemäss Rz 8050 KSIH liegt eine Unmöglichkeit , ohne Begleitung einer Dritt person selbständig wohnen zu können , gemäss Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV vor, wenn die versicherte Person Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstüt zung bei der Bewältigung von Alltag situationen benötigt. Die in Rz 8050 KSIH vorgesehene Regelung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungs konform (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.2 zum damals aktuellen, diesbezüglich unverändert gebliebenen KSIH).
Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus ge sund heitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selb stän dig Wohnen können. Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwing en der massen die Folge wäre ( Rz 8050 .3 KSIH ).
Dass die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Tagesstrukturierung
- wie bei spiels weise eine Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Ein halten von fixen Mahlzeiten, einen Tag
- und Nachtrhythmus zu beachten oder einer Aktivität nachzugehen
(vgl. Rz 8050 KSIH)
- benötigt, wird weder von ihr geltend gemacht, noch ergibt sich diesbezüglich etwas aus den Ak te n.
So kann sich die Beschwerdeführerin bezüglich Tagesstrukturierung und All tagsbewältigung gestützt auf den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.3 ) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Oktober
2015 ( Urk. 7/193) mehrheitlich selber organisieren. Die gelegentliche Hilfe bei administrativen Tätigkeiten begründet noch keine Regelmässigkeit bei der Be wältigung der Alltagssituationen. 4.3.3
Gemäss Rz 8051 KSIH kann e in Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV dann angenommen werden,
wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeit aktivitäten , Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen ) zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin fährt kurze Strecken Auto um beispielsweise in E.___
selbständig ihre Termine und den Kleineinkauf zu erledigen und kann je nach Tagesform auch mit dem öffentlichen Verkehr fahren. Sie geht regel mässig mit ihrem Hund nach draussen und benützt dabei ihr E-Bike.
Ein Be darf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen ergibt sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht , kann sie doch ihre ausser häuslichen Verrichtungen grösstenteils selber wahrnehmen .
Dass die Be schwer deführerin beispielsweise bei Arztbesuchen froh wäre , wenn sie be glei tet würde (vgl. vorstehend E.
3.4) , ergibt noch kein en regelmässige n Bedarf an Begleitung. 4.3.4
Gemäss Rz 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert.
Die rein hypothetische Gefahr ei ner Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszu standes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwen dige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (z.B. Mitnehmen zu Anlässen).
Der Wort laut von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV spricht von ernsthafter Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. „ Ernsthaft" bedeutet, dass die An forderungen an die Wahrscheinlichkeit höher sein müssen als bei einer bloss „ gewöhnlichen" Gefährdung. „ Dauernd" bedeutet, dass sogar eine effektiv bereits eingetretene Isolation für sich allein nicht genügt, solange sie über wiegend wahrscheinlich bloss vorübergehend ist und keine Gefahr besteht, dass sie sich perpetuiert. Erst wenn eine Isolation effektiv manifest ist, kann angenommen werden, dass sie anzudauern droht (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E.5.2.2) .
Dies ist bei der Beschwerdeführerin , auch wenn sie zurückgezogen lebt , (noch) nicht der Fall. So hat die Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Partn er na ch wie vor soziale Kontakte und
verlässt auch dank ihrem Hund regel mässig ihre Wohnung. Hinzu kommt der regelmässige Besuch der Haus pflege. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die behandelnde Psychiaterin med. pract . C.___ den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestätigen würde und auf ihren Bericht (vgl. vorstehend E.
3.4) abzustellen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar finden sich darin
unter anderem An gaben
über die bis Sommer 2014 von einer Freundin jeweils an einem Vormittag geleistete Unterstützung. Über die Intensität an Begleitung, welche die Beschwerdeführerin demgegenüber aktuell benötigt, lässt sich dem Arzt bericht
jedoch nicht s entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist, wird indes auch von der Beschwerde gegnerin nicht bestritten. Unter Bezugnahme auf den Bericht der behandeln den Psychiaterin führt der Abklärungsdienst in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 ( Urk. 7/193) in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Inten sität an Begleitung/Anleitung/Coaching seit Sommer 2014 durch eine Be treu ungsperson vor Ort nicht mehr regelmässig gegeben sei und dass die spora dische Unterstützung in der Alltagsbewältigung keine zwei Stunden Be glei tung pro Woche begründe.
So dann vermag auch das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht ohne W eiteres einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu begründen. So ergab die Begutachtung im Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/102) nur leicht e kognitive Einschränkungen . Weiter ist aufgrund der Hörverminderung und des Tinnitus ein entsprechender Einfluss auf die lebenspraktische Begleitung, insbeson dere bei der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und der Beglei tung zur Vermeidung dauernder Isolation, zwar durchaus denkbar , aufgrund der nur einseitig bestehenden Einschränkung vorliegend jedoch nicht in genügendem Masse ausgeprägt. Es finden sich diesbezüglich keine Anhalts punkte oder Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkung Mühe hat , sich im Alltag zu ver ständigen oder zurecht zufinden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel am
Ab klärungsbericht vom 1 8. Juni 2015, mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde ( vgl. vorstehend E.
3.3 ), zu be gründen. Dieser Bericht ist vollständig, nachvollz iehbar, plausibel und ge nügt den Anforderung en an einen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 1.4) bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Im Bericht sowie in der zusätzlichen Stellungnahme des Abklärungsdienstes (vgl. Urk. 7/193) wird schlüssig dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Abklärungsperson die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebensprakti sche Begleitung nicht erreicht . Was im Ab klärungs bericht im Einzelnen unrichtig festgestellt worden sein soll, wird von der Be schwerdeführerin nicht ausgeführt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich mehr heitlich in der Kritik an dessen Beweiswert. Es fehlt sodann an Anhalts punkten für Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson oder an de r en umfassender Aktenkenntnis.
Da sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte und dem Abklärungsbe richt keine wesentlichen Abweichungen oder Unklarheiten über die Auswir kungen der vorliegenden Beschwerden ergeben haben, war die Beschwerde geg nerin auch nicht gehalten , den RAD einzubeziehen (vgl. vorliegend E. 1.4). 4.5
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen ist. K lare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sind keine er sicht lich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person einzugreifen. Der Bericht vom 1 8. Juni 2015 stellt somit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar.
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer deführer in aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessfüh rung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genom men, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 5.2
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Raphael Spring, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Da der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz Aufforderung (vgl. Urk. 8 Ziff.
3) keine Aufstellung seiner Aufwände geltend machte, ist die Ent schädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes vo n Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflic ht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Raphael Spring, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Raphael Spring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager