Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01175
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
18. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
1.1
X.___, geboren 1 3. Juni 1950, bezog infolge eine s
Gesundheitsschadens am rechten Knie
ab
1. Januar 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (V erfügung vom 6. Januar 2011; Urk. 3/17/ 39), welche per 1. Juli 2012 auf eine ganze Rente erhöht und gleichzeitig per 31.
Dezember 2012 eingestellt wurde (Ver fügung vom 10.
Juni 2013; Urk. 3/17/73). Im Oktober 2014 meldete sich
X.___ wegen des nämlichen Gesundheitsschadens erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/17/86). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2015 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung zu, welche sie bis zum 3 0. Juni 2015 befristete (Urk. 2). 1.2
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 1. November 2015 Be schwerde (Urk.
2), mit dem
Antrag, es sei ihm eine Rente auch vom 1. Februar 2015 bis zum 3 0. September 2015 auszurichten (Urk. 2). 2 . 2 .1
Da der Streitwert Fr.
20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2 .2
Gemäss Artikel 29 Abs atz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art ikel 29 Abs atz
1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Erfolgt nach Aufhebung einer Rente in den folgenden drei Jahren wegen des sel ben Leidens eine erneute Anmeldung, können jedenfalls vor dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung keine Rentenleistungen zugesprochen werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Invalidenver si cherung [IVV], Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012, E. 5.1 und 5.2). 2.3
Nach Art ikel 30 IVG erlischt der Rentenanspruch mit der Entstehung des An spruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.
3 .
3 .1
Der Beschwerdeführer beanstandet nicht d ie Höhe der ihm ausgerichteten Inva lidenr ente. Vielmehr führt er aus, dass die Verwaltung - nachdem sie eine rück wirk ende Zahlungspflicht auf den 1. Oktober 2014 aner k annt habe - auch für eine Renten zahlung vom 1. Februar 2015 (1. Januar -
3 1. Januar „Karenz zeit, Arbeitgeberpflicht “) bis und mit 3 0. Septembe r 2015 verpflichtet sei (Urk. 1). 3 .2
Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Oktober 2015 ein Rentena nspruch ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 zuer kannt. Soweit er daher geltend macht, es
bestehe auch ab 1. Februar 2015 An spruch auf die i h m zugesprochene Invalidenr ente,
stösst
dies
ins Leere, wird ihm die Rente doch a n tragsgemäss über Januar 2015 hinaus gewährt . Doch selbst
wenn er - mit Blick auf die im Zusatzgesuch vom 2 4. Oktober 2014
an geführte erneute Arbeitsun f ähigkeit ab 8. Janu a r 2014 (Urk. 3/17/86/3) sowie die in der Beschwerde erwähnte „Karenzzeit “
-
einen Rentenanspruch ab 1. Februar 201 4
gemeint haben
s ollte,
ergäbe dies nichts zu seinen Gunsten.
D a er die erneute Anmeldung erst im Oktober 2014 eingereicht hat, fällt ein frühe rer Renten be ginn
(als Oktober 2014)
von Vorneherein ausser Betracht (E. 2.2 hievor) . Ebenso
wenig ist ein Anspruch über Juni 2015 hinaus
gegeben . Denn der Beschwerde führer hat am 30. Juni 2015 das Rentenalter (65 Jahre) erreicht, womit der Anspruch auf eine Invalidenrente in jedem Fall per Ende Juni 2015
end ig te (Art. 30 IVG; E. 2.3 hievor). 3 .3
Beginn und Ende der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Rente sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden . Weitere Beanstandungen hat der Be schwer deführer nicht an gebracht. D ie Beschwerde erweist sich damit als offen sichtlich un begründet, weshalb sie - ohne Anhörung der Gegenpartei
(vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) - abz u weisen ist . 4 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1‘000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) . Vorliegend sind sie auf Fr. 2 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzu erlegen .
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann Geschäft-Nr.:
IV.2015.01175 Entscheid vom:
…………………………………. janein Findex
Anonymisierung
Kategorie Anwendungsfall
Hinweisfall
Zwischenentscheid
Kurzbeschrieb:
III. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz: