Sachverhalt
1.
Am 11. April 2012 meldete sich Y.___ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese tätigte erwerbliche ( Urk. 7/6) und medizinische ( Urk. 7/7, 7/9, 7/14, 7/16 und 7/18) Abklärungen . Am 2 3. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt und kündigte die Prüfung des Rentenanspruches an ( Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 25. April 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus sicht, da kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 7/20 und 7/21).
Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. X.___ mit Zuschrift vom 1 6. Mai 2013,
unter Beilage einer Vollmacht vom selben Datum , Einwand ( Urk. 7/22 und 7/23). Er begründete denselben mit Eingabe vom 1 3. Juni 2013 ergänzend und ersuchte um Ernennung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Versicherten für das Verwaltungsverfahren ( Urk. 7/25).
Überdies reichte er diverse medizi nische Unterlagen und einen Leistungsentscheid betreffend Sozialhilfe vom 1. Oktober 2012 ein (vgl. Urk. 7/26 /10 ) . Ferner kündigte er das Nachreichen zweier weitere r Arztberichte und einer aktuellen Unterstützungsbestätigung des zuständigen Sozialamtes an (Urk. 7/25/5 und 7/25/8 ). Die Letztgenannte sandte er der IV-Stelle mit Zuschrift vom 2 6. Juni 2013 zu ( Urk. 7/29-31). Am 2 2. August 2013 gab er einen der in Aussicht gestellten Arztberichte zu den Akten und ersuchte um Fristverlängerung für das Nachreichen zusätzlicher medizinischer Unterlagen bis zum 3 0. September 2013 ( Urk. 7/38 und 7 /39).
Er reichte a m 12. September 2013 einen ausführlichen Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 1 0. September 2013 ein ( Urk. 7/41 und 7/42).
Mit Schreiben vom 17 . September 2013 teilte die IV-Stelle Rechtsanwalt Dr. X.___ mit, die Voraussetzungen für die beantra gte unentgeltliche Rechts vertre tung seien aufgrund der derzeitigen Verhältnisse erfüllt (Urk. 7/45 ). In der Folge brachte er zwei weit ere Arztberichte bei ( Urk. 7/46 und 7/47 ; vgl. Urk. 7/49) , während
die IV-Stelle ergänzende medizinische Auskünfte bei Dr. Z.___ ein holte ( Urk. 7/48 und 7/50). Nach dem Eingang weite rer medizinischer Unterlagen ( Urk. 7/57) liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 7/62). Am 3 0. März 2015 erliess die IV-Stelle erneut einen negati ven Vorbescheid (Urk. 7 /65), gegen den Rechtsanwalt Dr. X.___ Einwand erhob (Urk. 7 /66).
Der Einwand wurde durch den substitutionsbevollmächtigten Büropartner , Rechts anwalt A.___ ,
am 1 3. Mai 2015 ergänzend begründet mit dem Hin weis, die Versicherte beantrage weiterhin die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 7/68 und 7 /69). Die IV-Stelle machte mit einem an Rechtsanwalt Dr. X.___ adressierten Schreiben vom 2 9. Juni 2015 darauf aufmerksam, die im Einwandschreiben angekündigten Unterlagen seien noch nicht eingetroffen ( Urk. 7/72).
Mit ein e m weiteren Schreiben vom 4. August 2015 teilte sie Rechts anwalt X.___ mit, sie könne ihm bestätigen, dass die Bewilligung der unent geltlichen Rechtsvertretung vom 17. September 2013 weiterhin bis zum Abschluss des Vorbescheidv erfahrens bestehen bleibe (Urk. 7/73). Mit Eingabe vom
6. August 2015 ( Urk. 7 /74) reichte Rechtsanwalt A.___ verschiedene Unterlagen betreffend die Bewerbungsbemühungen der Versicherten und deren finanzielle Unterstützung durch diverse Personen vor Eintritt des Gesundheits schadens ein (Urk. 7 /75). Dazu nahm die Abklärungsperson am 9. September 2015 schriftlich Stellung und hielt an ihrem Abklärungsbericht fest ( Urk. 7 /82). Mit Verfügung vom 8. September 2015 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 7/83). Am 1 8. September 2015 traf die Honorarnote von Rechts anwalt Dr. X.___ im Betrag von Fr. 4‘421.-- samt einer detaillierten Aufwand zusammenstellung bei der IV-Stelle ein ( Urk. 7/84 und 7/85).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 2 = 7/88 ) ernannte die IV-Stelle Rechtsanwalt Dr. X.___ mit Wirkung ab 2 5. April 2013 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung zu m unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten (Dispositivziffer 1) und sprach ihm für seine Bemühungen eine Entschädigung von Fr. 2‘509.95 (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu ( Dispositivziffer 2 ). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. X.___ mit Eingabe vom 9 . November 201 5 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, Dispositivziffer 2 der angefochtene n Ver fügung sei aufzuheben und es sei ih m eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter von Fr. 3‘821.-- zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2
2. Dezember 201 5 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23 . Dezember 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8 ).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ih m mit Verfügung vom
13. Oktober 2015 in seiner Funktion als unentgeltliche r Rechtsvertreter zuge spro chenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Juni 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht (VGKE) sinn gemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltli che Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art . 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshono rar oder die Entschädigung für eine nicht anwaltliche berufsmässige Vertretung ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, na ment lich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-,
Ver pflegungs
- und Unterkunftskosten kosten, der Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehr wertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwen digen Zeitauf wand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 2.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord nung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer ). Bei der Un angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässiger weise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsge richt sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gege benheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer ). 2.3
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei welcher der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechts vertreters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausrei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Ent schei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6). 3.
Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom 1 7 . September 201 5 für seine Bemühungen als unentgeltliche r Rechtsvertreter im Verwaltungsver fahren ab dem 16 . Mai 2013 bis zum 10 . September 201 5 einen Zeitauf wand von 19
Stunden und 25 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Spesen von Fr. 210.60 für Porti , Telefonate und Fotokopien, zuzüglich der Mehr wertsteuer von 8 %, geltend (Urk. 7/85 ).
Mit der Verfügung vom
13. Oktober 2015 kürzte di e IV-Stelle den Vertretungs-auf wand . Sie sprach de m Beschwerdeführer bei einem aner kannten Zeitaufwand von 6,42 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde im 2013 und 2014 sowie von 4,42 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde im 2015 ,
zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwert steuer von 8 % , eine Entschädigung von Fr. 2‘509.95 zu ( Urk. 2) .
Zur Begründung führte sie an , sie erachte den geltend gemachten Gesamta uf wand als überhöht. Insbesondere erscheine ein Aufwand für Instruk tion/Besprechung von 120 Minuten als zu hoch. Dies sollte in einer Stunde möglich sein , weshalb in diesem Punkt eine Kürzung um 60 Minuten vorzu nehmen sei . Für das Aktenstudium (2 9. Mai 2013, 23 Urkunden – 9. April 2015 , 65 Urkunden ) erscheine ein Aufwand von zwei Stunden als angemessen. Mit Ausnahme von vier Arztberichten ( à 10, 12, 30 und 34 Seiten) seien keine Aktenstücke ersichtlich, die einen grösseren
zeitlichen Aufwand zu rechtfertigen vermöchten . Es sei folglich eine Kürzung um 110 Minuten vorzunehmen. Hin sichtlich des darüber hinaus für den 1 3. Mai 2015 geltend gemachten Aufwand s von 240 Minuten für das Aktenstudium und das Verfassen des Einwands samt Zusendung einer Kopie an die Klientin würden lediglich 150 Minuten aner kannt ; dementsprechend erfolge eine Kürzung um 90 Minuten . Ermessensweise seien auch die Aufwendungen für Telefon ate und Korrespondenz, deren Not wendigkeit im geltend gemachten Umfang nicht einsehbar sei, um 255 Minuten zu kürzen . Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse nicht generell alles, was für die bestmögliche Wahrung der Interessen einer Mandan tin von Bedeutung sei, sondern nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnismässigen Aufwendungen. Die Notwendigkeit für die hochfrequente Korrespondenz (Telefonate, Briefe und E -M ails) sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwie fern die diversen Kor r esponden zen mit dem S ozialamt notwendig gewesen seien . Die Barauslagen seien mit einer Kleinspesenpauschale von 3 % vom Honorar abzu gelten (Urk. 2). 4.
4.1
Zu Recht hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass es für eine ord nungsgemässe Mandatsführung nicht erforderlich war, Instruktionsgespräche von mehr als insgesamt 60 Minuten zu führen (Urk. 1 S. 6 f. ). Den geltend gemachten erschwerten Bedingungen bei der Vermittlung seiner Überlegungen ( Urk. 1 S. 5 und 10 ) ist insofern Rechnung zu tragen, als die im selben Zeitraum geführte schriftliche und telefonische Korrespondenz mit der Versicherten (Urk. 7/85/2, 2 2. Mai, 1 0. Juni und 1 2. Juni 2013) als zulässiger Aufwand zu berücksichtigen ist (vgl. Erwägung 4.3 hiernach). Daraus resultiert eine Kürzung um 60 Minuten für die Besprechung mit der Versicherten. 4.2
Für das Aktenstudium machte der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 230 Minuten geltend, zuzüglich eines nicht bezifferten Aufwands für das Aktenstudium am 1 3. Mai 2015 im Zusammenhang mit dem Verfassen der ergänzenden Einwand begründung gegen den zweiten Vorbescheid (vgl. Urk. 7/85).
Mit Bezug auf das Aktenstudium hat die Beschwerdegegnerin insoweit richtig erkannt, dass weder zahlreiche noch besonders umfangreiche Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen waren (Urk. 2 S. 2 ; vgl. Urk. 7 ). Bei der ersten Einsicht nahme am 4. Juni 2016, welche 60 Minuten in Anspruch genommen haben soll ( Urk. 7/85/2), waren lediglich 23 Urkunden vorhanden ( Urk. 7 /1-23), wozu diverse schnell zu erfassende Dokumente wie Begleitschreiben ( Urk. 7/1 , 7/11 und 7/13 ), Ausweiskopien ( Urk. 7/3 und 7/4) ,
Vollmachten der Versicherten ( Urk. 7/8 und 7/23) und eine kurze Aktennotiz der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/10) gehörten . In medizini scher Hinsicht lagen lediglich ein einseitiges Schreiben ( Urk. 7/7) und vier Dokumente mit Arztberichten vor (Urk. 7/9/1-3, 7/14/1-4, 7/16/1-6 und 7/18/1-12). Dabei handelte es sich um insgesamt 26 Seiten , wovon lediglich 18 zu studieren waren , da die Berichte vom 2 2. März und vom 3. Juli 2012 wiederholt vorkamen ( vgl. Urk. 7/9/16/1-4 = 7/18/9-12
und 7/9/2-3 = 7/16/5-6 = 7/18/7-8). E ine Kürzung des geltend gemachten Auf wands für das Aktenstudium ist in diesem Punkt daher nicht zu beanstanden . Sie sollte jedoch 15 Minuten nicht überschreiten.
Im Verlauf des weiteren Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer diverse Schrei ben der IV-Stelle, die er zu r Wahrung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu sichten hatte ( Urk. 7/85/2; vgl. 2 2. August, 11. September und 1 8. September 2013, 1 8. Februar, 1 6. September und 4. Dezember 2014, 3 0. Juni und 5. August 2015). Die betreffenden Dokumente waren jeweils kurz gefasst und wiesen ent gegen seiner Behauptung ( Urk. 1 S. 7) keine besondere Komplexität auf ( vgl. Urk. 7/35 , 7/40, 7/45, 7/54, 7/56, 7/59, 7/72 und 7/73 ) . Es lag im Ermessen der Beschwerde gegnerin , den diesbezüglich angeführten zeitlichen Aufwand als zu hoch zu qualifizieren . Eine weitere Kürzung um mehr als 15 Minuten wäre indessen unverhältnismässig.
Die geltend gemachten 45 Minuten für das Studium des 30-seitigen Berichts von Dr. Z.___
erscheinen angemessen ( Urk. 7/85/2 , 1 2. September 2013; Urk. 7/41). Von Seiten der Beschwerdegegnerin wurde denn auch nicht ansatzweise behauptet, das Erfassen dieses ausführlichen Arztberichtes wäre in kürzerer Zeit möglich gewesen (vgl. Urk. 2) .
Mit dem zweiten Vorbescheid vom 3 0. März 2015 ( Urk. 7/65) umfasste das Dos sier 65 Urkunden, darunter diverse neue medizinische Unterlagen (v gl. Urk. 7/26, 7/38, 7/46, 7/47, 7/50 und 7/57) und der Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/62). Das Studium dieser Akten während insgesamt 65 Minuten (Urk. 7/85/3, 2 5. März, 2. April und 1 3. April 2015) ist entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht in quantitativer Hinsicht
nicht zu beanstanden , ungeachtet dessen, wie lange das Verwaltungsverfahren gedauert hat (vgl. Urk. 1 S. 7) . Ferner ist dem Beschwerdeführer wie beantragt Zeit für die Kenntnisnahme der das Verwaltungsverfahren abschliessenden Verfügung ein zuräumen.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des im Zusammen hang mit dem Aktenstudium geltend gemachten Aufwands von 230 auf 120 Minuten war daher unverhältnismässig, während ihr
– wie gezeigt – die Kür zung um 30 Minuten im Rahmen ihres Ermessens zuzugestehen ist. Hinsichtlich des Aufwands vom 1 3. Mai 2015 ist auf die noch folgenden Erörterungen zu verweisen (vgl. Erwägung 4.4 hiernach). 4.3
Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt , dass der Beschwerdeführer in sei ner Honorarnote einen beträchtlichen Aufwand für schriftliche und telefonische Kontakte mit der Versicherten, dem für sie zuständigen Sozialamt und ihren behandelnden Ärzten aufgeführt hat (vgl. Urk. 7/85).
Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er seine Mandantin über wesent liche Verfahrensschritte und Mitteilungen zu informieren hatte ( Urk. 1 S. 5 f. und 12 ) . Ebenso durfte und musste er mit ihr hinsichtlich der zu treffen den Vorkehren das jeweil s geeignete Vorgehen besprechen ( Urk. 1 S. 12) . Die Kommunikation hatte sich jedoch auf das Erforderliche zu beschränken. Dar über hinaus betrie bener Aufwand ist für die Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichti gen.
Der Beschwerdeführer liess seiner Mandantin nach der Instruktion und der dazu gehörigen Korrespondenz
– insoweit korrekt – die erste ausführliche
Ein wandbegründung samt eines Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung vom
13. Juni 2013 ( Urk. 7/25) in Kopie zukommen (vgl. Urk. 7/25/8 und 7/85/2). Ebenso sandte er ihr eine Kopie seiner Eingabe vom 2 6. Juni 2013 betreffend Nachreichung der aktuelle n Unterstützungsbe stätigung des zuständigen Sozial amtes
zu ( Urk. 7/29 und 7/85/2). Inwiefern jedoch die
weiteren Kontakte
am 24., 2 5. und 2 6. Juni sowie am
4. Juli 2013 für das ordnungsgemässe Führen des verwaltungsrechtliche n Verfahren s
notwendig gewesen sein könnten, wurde weder dargelegt noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Aus denselben geht vielmehr hervor, dass erst am 22.
August 2013 wieder ein Schreiben der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eintraf, das es zu besprechen galt ( Urk. 7/35 und 7/85/2). Es ist sodann nicht zu beanstanden , dass der Beschwer deführer seine Mandantin mit Schreiben vom 1 8. September 2013 über die Gut heissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung informierte (vgl . Urk. 7/45 und 7/85/2) und ihr eine Kopie seiner Eingabe vom 2 3. Oktober 2013 zukommen liess ( Urk. 7/49/2 und 7/85/2). Ebenso war es richtig, dass er sie über das Schreiben der Beschwerdegegnerin in Kenntnis setzte, das am 1 7. Sep - tember 2014 bei ihm eintraf ( Urk. 7 / 56 und 7/85/2). Die zum Teil nur kurze Zeit später geführten Telefonat e vom 30. September und vom 11. November 2014 ( Urk. 7/85/2) waren demgegenüber für die korrekte und sorgfältige Mandats - führung nicht notwendig und sind dementsprechend ausser Acht zu lassen.
Anders verhält es sich mit den Telefonat en, die zur zweckmässi gen Information über den Verfahrensstand und im Hinblick auf anstehende Verfahrensschritte geführt wurden (vgl. Urk. 7/85/2, 3. Februar, 18. März, 9. April und 1 9. Mai 2015). Eine Kürzung um mehr als 55 Minuten wäre daher
bezüglich der Mandantenkontakte unverhältnismässig.
Für den Austausch mit dem Sozialamt wurde ein zeitlicher Aufwand von 80 Minuten geltend gemacht ( Urk. 7/85/2, 20., 24., 2 6. u nd 2 7. Juni 2013, 9. Januar 2014, 2 5. Januar, 1 0. April und 1 8. August 2015). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren an, das Sozialamt habe sich sehr für das laufende Verfahren interessiert und jeweils über den aktuellen Stand der Dinge informiert werden wollen ( Urk. 1 S. 5 , 9 und 11 ). Hierzu ist zu bemerken, dass es keineswegs zur ordnungsgemässen Mandatsführung als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren gehörte, den Wün schen des Sozialamtes nachzukommen. Die Kontakte des Beschwerde führers mit dem Sozialamt hatten sich darauf zu beschränken , die finanziellen Verhältnisse der Versicherten ab klären, soweit es zur Begründung des Gesuchs betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung
im Verwaltungsverfahren und nach dessen Gutheissung zu r periodischen Prüfung allfälliger Veränderungen erforderlich war. Dafür erscheint ein Aufwand von insgesamt 35 Minuten als ausreichend , weshalb der Beschwerdegegnerin eine Kürzung um 45 Minuten , darunter die E -M ail s vom 1 0. April und 1 8. August 2015 ( Urk. 7/85/3) , zuzugestehen ist .
Hinsichtlich der Kontakte mit Behandlern stellte der Beschwerdeführer einen zeitlichen Aufwand von mehr als einer Stunde in Rechnung ( Urk. 7/85, 4. und 9. Juli, 22. August und 1 2. September 2013 sowie 1 0. und 1 4. April 2014).
Bereits i n der ausführlichen Einwandbegründung vom 1 3. Juni 2013 hatte er den Beizug ergänzender B erichte der behandelnden Ärzte des B.___ (Klinik für Neurochirurgie) beantragt ( Urk. 7/25/2). Da d ie Beschwer d e gegner in aufgrund ihrer Untersuchungspflicht dazu verpflichtet war , den massgeblichen medizinischen Sachverhalt abzuklären , gehörte es
– entgegen der offenbar ver tretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 5 , 9 und 11 ) – nicht zu seinen anwaltlichen Auf gaben, für das Verfassen eines entsprechenden Arztb erichtes besorgt zu sein, ungeachtet dessen, dass er selbst die Nachreichung eines solchen in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 7/25/5).
Es ist daher zu bezweifeln, ob das am 4. Juli 2013 geführte Telefonat mit dem B.___
(Urk. 7/85/2) überhaupt erforderlich war. Dass elbe ist bezüglich der gleichentags mit der behandelnde n Hausärztin Dr. med. C.___ geführten E -M ail-Korrespondenz zu bemerken , nachdem die Versicherte ihre Ärztin bereits selbst um einen aktuellen Bericht gebeten hatte ( Urk. 7/25/5). Zumindest aber war der Kontakt mit den erwähnten Ärzten auf das Notwendige, das heisst eine kurze Nachfrage nach dem jeweils ausstehenden Bericht ( Urk. 1 S. 5) , zu beschränken. Dementsprechend kurz hatte er auszufallen und wenige Minuten nicht zu übersteigen. Es erscheint sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die diversen Kontakte mit Dr. Z.___ von in s gesamt mehr als einer Dreiviertelstunde zur sorgfältigen Mandatsfüh rung erforderlich gewesen sein könnten. Dies muss umso mehr gelten, als die letzten beiden am 1 0. und 14.
April 2015 d.h. nach dem zweiten Vorbescheid vom 3 0. März 2015 stattfanden, als der medizinische Sachverhalt gar nicht mehr strittig war. Eine Aufwandkürzung um 35 Minuten ist daher vertretbar.
Daraus resultiert in diesem Punkt eine zulässige Aufwandkürzung von insge samt
1 35 Minuten
anstelle der veran schlagten 255 Minuten . 4.4
Für die Begründung des Einwands am 1 3. Mai 2015 gegen den zweiten Vorbe scheid vom 30. März 2015 ( Urk. 7/68 /1-6 ) und das gleichentags absolvierte Aktenstudium hat der Beschwerdeführer einen Aufwand von 240 Minuten gel tend gemacht ( Urk. 7/85/3).
Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die betreffenden Bemühungen gar nicht vom Beschwerdeführer persönlich , sondern von seinem substitutionsbevoll mächtig ten Bürokollegen getätigt wurden, während er selbst in den Ferien weilte (vgl. Urk. 7/68/1). Auch wenn nie ein forme ller Wechsel der unentgeltlichen Rechts vertretung stattgefunden hat , erscheint es in Anbetracht der zuvor und später geführten Korrespondenz (vgl. Urk. 7/60 , 7/61 , 7/72 und 7/73 ) nicht unange messen, dass die Beschwerdegegnerin
dennoch den fraglichen Aufwandanteil berücksichtigt e und auf die grundsätzlich zulässige generelle Kürzung (vgl. BGE 141 I 70 E. 6) verzichtet e .
Das s elbe hat im Übrigen bezüglich der weiteren von Rechtsanwalt A.___ getätigten Bemühungen zu gelten (vgl. Urk. 7/74 und 7/85/3) .
Es trifft sodann zu, dass der angeführte Aufwand überdurchschnittlich hoch war. Er ist wohl auf die besonderen personellen Umstände zurückzuführen, welche die Beschwerdegegnerin nicht zu vertreten hat. Es ist ihr deshalb auch nicht vorzuwerfen, dass sie eine Aufwandkürzung von 90 Minuten vorgenom men hat. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch – unter Verweis auf die lediglich sechs Seiten umfassende Eingabe
– mit der Kürzung einverstanden erklärt ( Urk. 1 S. 8). 4.5
Der Beschwerdeführer machte mit seiner Honorarnote schliesslich Spesen für Fotokopien, Telefongebüh ren und Porti im Umfang von Fr. 210.60 geltend, die er hinreichend substantiierte (vgl. Urk. 7/85). Er rügt deshalb zu Recht, dass sich die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht mit der Zusprechung einer Kleinspesenpauschale von 3 %
hätte begnügen dürfen ( Urk. 1 S. 4 und 15 ). Vielmehr sind die angeführten Aufwendungen auf deren Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Ins Gewicht fallen vor allem 320 Kopien à Fr. 0.50, deren Anfertigung zweckmässig erscheint und auch sonst zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt . Der aufgewendete Betrag von Fr. 50.60 für Porti und Telefongebühren ist
nicht zu hoch , da
er etwa dem entspricht, was für die zweckmässige Korrespondenz erforderlich war . 4. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwandes um insgesamt 3 1 5 Minuten, das heisst
auf 7 Stunden und 55 Minuten
in den Jahren 2013 und 2014 sowie auf 6 Stunden und 5 Minuten im Jahr 2015 als zulässig erscheint. Gegen die Anwendung des veranschlagten Stundensatzes von zuerst Fr. 200.-- und Fr. 220.-- ab dem 1. Januar 2015 ist nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 3‘383.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.
5.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-leistun gen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali den-versicherung [IVG]). 5.2
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, de m weitgehend obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung zu bezahlen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3 und 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3) . Der geltend gemachte Aufwand von 380 Minuten ( Urk. 1 S. 16) oder sieben Stunden ( Urk. 1 S. 17) für das Beschwerdeverfahren erscheint indessen als zu hoch. Vielmehr ist ein solcher von fünf Stunden angemessen. Dementsprechend ist die Beschwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘224.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. D ie
Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Oktober 2015 aufge hoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter von Fr. 3‘383.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘224 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am 11. April 2012 meldete sich Y.___ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese tätigte erwerbliche ( Urk. 7/6) und medizinische ( Urk. 7/7, 7/9, 7/14, 7/16 und 7/18) Abklärungen . Am 2 3. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt und kündigte die Prüfung des Rentenanspruches an ( Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 25. April 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus sicht, da kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 7/20 und 7/21).
Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. X.___ mit Zuschrift vom 1 6. Mai 2013,
unter Beilage einer Vollmacht vom selben Datum , Einwand ( Urk. 7/22 und 7/23). Er begründete denselben mit Eingabe vom 1 3. Juni 2013 ergänzend und ersuchte um Ernennung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Versicherten für das Verwaltungsverfahren ( Urk. 7/25).
Überdies reichte er diverse medizi nische Unterlagen und einen Leistungsentscheid betreffend Sozialhilfe vom 1. Oktober 2012 ein (vgl. Urk. 7/26 /10 ) . Ferner kündigte er das Nachreichen zweier weitere r Arztberichte und einer aktuellen Unterstützungsbestätigung des zuständigen Sozialamtes an (Urk. 7/25/5 und 7/25/8 ). Die Letztgenannte sandte er der IV-Stelle mit Zuschrift vom 2 6. Juni 2013 zu ( Urk. 7/29-31). Am 2 2. August 2013 gab er einen der in Aussicht gestellten Arztberichte zu den Akten und ersuchte um Fristverlängerung für das Nachreichen zusätzlicher medizinischer Unterlagen bis zum 3 0. September 2013 ( Urk. 7/38 und 7 /39).
Er reichte a m 12. September 2013 einen ausführlichen Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 1 0. September 2013 ein ( Urk. 7/41 und 7/42).
Mit Schreiben vom 17 . September 2013 teilte die IV-Stelle Rechtsanwalt Dr. X.___ mit, die Voraussetzungen für die beantra gte unentgeltliche Rechts vertre tung seien aufgrund der derzeitigen Verhältnisse erfüllt (Urk. 7/45 ). In der Folge brachte er zwei weit ere Arztberichte bei ( Urk. 7/46 und 7/47 ; vgl. Urk. 7/49) , während
die IV-Stelle ergänzende medizinische Auskünfte bei Dr. Z.___ ein holte ( Urk. 7/48 und 7/50). Nach dem Eingang weite rer medizinischer Unterlagen ( Urk. 7/57) liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 7/62). Am 3 0. März 2015 erliess die IV-Stelle erneut einen negati ven Vorbescheid (Urk. 7 /65), gegen den Rechtsanwalt Dr. X.___ Einwand erhob (Urk. 7 /66).
Der Einwand wurde durch den substitutionsbevollmächtigten Büropartner , Rechts anwalt A.___ ,
am 1 3. Mai 2015 ergänzend begründet mit dem Hin weis, die Versicherte beantrage weiterhin die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 7/68 und 7 /69). Die IV-Stelle machte mit einem an Rechtsanwalt Dr. X.___ adressierten Schreiben vom 2 9. Juni 2015 darauf aufmerksam, die im Einwandschreiben angekündigten Unterlagen seien noch nicht eingetroffen ( Urk. 7/72).
Mit ein e m weiteren Schreiben vom 4. August 2015 teilte sie Rechts anwalt X.___ mit, sie könne ihm bestätigen, dass die Bewilligung der unent geltlichen Rechtsvertretung vom 17. September 2013 weiterhin bis zum Abschluss des Vorbescheidv erfahrens bestehen bleibe (Urk. 7/73). Mit Eingabe vom
6. August 2015 ( Urk. 7 /74) reichte Rechtsanwalt A.___ verschiedene Unterlagen betreffend die Bewerbungsbemühungen der Versicherten und deren finanzielle Unterstützung durch diverse Personen vor Eintritt des Gesundheits schadens ein (Urk. 7 /75). Dazu nahm die Abklärungsperson am 9. September 2015 schriftlich Stellung und hielt an ihrem Abklärungsbericht fest ( Urk. 7 /82). Mit Verfügung vom 8. September 2015 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 7/83). Am 1 8. September 2015 traf die Honorarnote von Rechts anwalt Dr. X.___ im Betrag von Fr. 4‘421.-- samt einer detaillierten Aufwand zusammenstellung bei der IV-Stelle ein ( Urk. 7/84 und 7/85).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ih m mit Verfügung vom
13. Oktober 2015 in seiner Funktion als unentgeltliche r Rechtsvertreter zuge spro chenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011 E. 3 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. X.___ mit Eingabe vom 9 . November 201
E. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Juni 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht (VGKE) sinn gemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltli che Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art . 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshono rar oder die Entschädigung für eine nicht anwaltliche berufsmässige Vertretung ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, na ment lich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-,
Ver pflegungs
- und Unterkunftskosten kosten, der Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehr wertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwen digen Zeitauf wand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
E. 2.2 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord nung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer ). Bei der Un angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässiger weise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsge richt sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gege benheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer ).
E. 2.3 Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei welcher der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechts vertreters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausrei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Ent schei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6). 3.
Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom 1
E. 5 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 5.1 Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-leistun gen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali den-versicherung [IVG]).
E. 5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, de m weitgehend obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung zu bezahlen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3 und 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3) . Der geltend gemachte Aufwand von 380 Minuten ( Urk. 1 S. 16) oder sieben Stunden ( Urk. 1 S. 17) für das Beschwerdeverfahren erscheint indessen als zu hoch. Vielmehr ist ein solcher von fünf Stunden angemessen. Dementsprechend ist die Beschwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘224.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. D ie
Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Oktober 2015 aufge hoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter von Fr. 3‘383.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘224 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 6 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23 . Dezember 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8 ).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 7 . September 201 5 für seine Bemühungen als unentgeltliche r Rechtsvertreter im Verwaltungsver fahren ab dem 16 . Mai 2013 bis zum
E. 10 ) ist insofern Rechnung zu tragen, als die im selben Zeitraum geführte schriftliche und telefonische Korrespondenz mit der Versicherten (Urk. 7/85/2, 2 2. Mai, 1 0. Juni und 1 2. Juni 2013) als zulässiger Aufwand zu berücksichtigen ist (vgl. Erwägung 4.3 hiernach). Daraus resultiert eine Kürzung um 60 Minuten für die Besprechung mit der Versicherten. 4.2
Für das Aktenstudium machte der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 230 Minuten geltend, zuzüglich eines nicht bezifferten Aufwands für das Aktenstudium am 1 3. Mai 2015 im Zusammenhang mit dem Verfassen der ergänzenden Einwand begründung gegen den zweiten Vorbescheid (vgl. Urk. 7/85).
Mit Bezug auf das Aktenstudium hat die Beschwerdegegnerin insoweit richtig erkannt, dass weder zahlreiche noch besonders umfangreiche Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen waren (Urk. 2 S. 2 ; vgl. Urk. 7 ). Bei der ersten Einsicht nahme am 4. Juni 2016, welche 60 Minuten in Anspruch genommen haben soll ( Urk. 7/85/2), waren lediglich 23 Urkunden vorhanden ( Urk. 7 /1-23), wozu diverse schnell zu erfassende Dokumente wie Begleitschreiben ( Urk. 7/1 , 7/11 und 7/13 ), Ausweiskopien ( Urk. 7/3 und 7/4) ,
Vollmachten der Versicherten ( Urk. 7/8 und 7/23) und eine kurze Aktennotiz der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/10) gehörten . In medizini scher Hinsicht lagen lediglich ein einseitiges Schreiben ( Urk. 7/7) und vier Dokumente mit Arztberichten vor (Urk. 7/9/1-3, 7/14/1-4, 7/16/1-6 und 7/18/1-12). Dabei handelte es sich um insgesamt 26 Seiten , wovon lediglich 18 zu studieren waren , da die Berichte vom 2 2. März und vom 3. Juli 2012 wiederholt vorkamen ( vgl. Urk. 7/9/16/1-4 = 7/18/9-12
und 7/9/2-3 = 7/16/5-6 = 7/18/7-8). E ine Kürzung des geltend gemachten Auf wands für das Aktenstudium ist in diesem Punkt daher nicht zu beanstanden . Sie sollte jedoch 15 Minuten nicht überschreiten.
Im Verlauf des weiteren Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer diverse Schrei ben der IV-Stelle, die er zu r Wahrung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu sichten hatte ( Urk. 7/85/2; vgl. 2 2. August, 11. September und 1 8. September 2013, 1 8. Februar, 1 6. September und 4. Dezember 2014, 3 0. Juni und 5. August 2015). Die betreffenden Dokumente waren jeweils kurz gefasst und wiesen ent gegen seiner Behauptung ( Urk. 1 S. 7) keine besondere Komplexität auf ( vgl. Urk. 7/35 , 7/40, 7/45, 7/54, 7/56, 7/59, 7/72 und 7/73 ) . Es lag im Ermessen der Beschwerde gegnerin , den diesbezüglich angeführten zeitlichen Aufwand als zu hoch zu qualifizieren . Eine weitere Kürzung um mehr als 15 Minuten wäre indessen unverhältnismässig.
Die geltend gemachten 45 Minuten für das Studium des 30-seitigen Berichts von Dr. Z.___
erscheinen angemessen ( Urk. 7/85/2 , 1 2. September 2013; Urk. 7/41). Von Seiten der Beschwerdegegnerin wurde denn auch nicht ansatzweise behauptet, das Erfassen dieses ausführlichen Arztberichtes wäre in kürzerer Zeit möglich gewesen (vgl. Urk. 2) .
Mit dem zweiten Vorbescheid vom 3 0. März 2015 ( Urk. 7/65) umfasste das Dos sier 65 Urkunden, darunter diverse neue medizinische Unterlagen (v gl. Urk. 7/26, 7/38, 7/46, 7/47, 7/50 und 7/57) und der Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/62). Das Studium dieser Akten während insgesamt 65 Minuten (Urk. 7/85/3, 2 5. März, 2. April und 1 3. April 2015) ist entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht in quantitativer Hinsicht
nicht zu beanstanden , ungeachtet dessen, wie lange das Verwaltungsverfahren gedauert hat (vgl. Urk. 1 S. 7) . Ferner ist dem Beschwerdeführer wie beantragt Zeit für die Kenntnisnahme der das Verwaltungsverfahren abschliessenden Verfügung ein zuräumen.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des im Zusammen hang mit dem Aktenstudium geltend gemachten Aufwands von 230 auf 120 Minuten war daher unverhältnismässig, während ihr
– wie gezeigt – die Kür zung um 30 Minuten im Rahmen ihres Ermessens zuzugestehen ist. Hinsichtlich des Aufwands vom 1 3. Mai 2015 ist auf die noch folgenden Erörterungen zu verweisen (vgl. Erwägung 4.4 hiernach). 4.3
Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt , dass der Beschwerdeführer in sei ner Honorarnote einen beträchtlichen Aufwand für schriftliche und telefonische Kontakte mit der Versicherten, dem für sie zuständigen Sozialamt und ihren behandelnden Ärzten aufgeführt hat (vgl. Urk. 7/85).
Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er seine Mandantin über wesent liche Verfahrensschritte und Mitteilungen zu informieren hatte ( Urk. 1 S. 5 f. und 12 ) . Ebenso durfte und musste er mit ihr hinsichtlich der zu treffen den Vorkehren das jeweil s geeignete Vorgehen besprechen ( Urk. 1 S. 12) . Die Kommunikation hatte sich jedoch auf das Erforderliche zu beschränken. Dar über hinaus betrie bener Aufwand ist für die Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichti gen.
Der Beschwerdeführer liess seiner Mandantin nach der Instruktion und der dazu gehörigen Korrespondenz
– insoweit korrekt – die erste ausführliche
Ein wandbegründung samt eines Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung vom
13. Juni 2013 ( Urk. 7/25) in Kopie zukommen (vgl. Urk. 7/25/8 und 7/85/2). Ebenso sandte er ihr eine Kopie seiner Eingabe vom 2 6. Juni 2013 betreffend Nachreichung der aktuelle n Unterstützungsbe stätigung des zuständigen Sozial amtes
zu ( Urk. 7/29 und 7/85/2). Inwiefern jedoch die
weiteren Kontakte
am 24., 2 5. und 2 6. Juni sowie am
4. Juli 2013 für das ordnungsgemässe Führen des verwaltungsrechtliche n Verfahren s
notwendig gewesen sein könnten, wurde weder dargelegt noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Aus denselben geht vielmehr hervor, dass erst am 22.
August 2013 wieder ein Schreiben der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eintraf, das es zu besprechen galt ( Urk. 7/35 und 7/85/2). Es ist sodann nicht zu beanstanden , dass der Beschwer deführer seine Mandantin mit Schreiben vom 1 8. September 2013 über die Gut heissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung informierte (vgl . Urk. 7/45 und 7/85/2) und ihr eine Kopie seiner Eingabe vom 2 3. Oktober 2013 zukommen liess ( Urk. 7/49/2 und 7/85/2). Ebenso war es richtig, dass er sie über das Schreiben der Beschwerdegegnerin in Kenntnis setzte, das am 1 7. Sep - tember 2014 bei ihm eintraf ( Urk. 7 / 56 und 7/85/2). Die zum Teil nur kurze Zeit später geführten Telefonat e vom 30. September und vom 11. November 2014 ( Urk. 7/85/2) waren demgegenüber für die korrekte und sorgfältige Mandats - führung nicht notwendig und sind dementsprechend ausser Acht zu lassen.
Anders verhält es sich mit den Telefonat en, die zur zweckmässi gen Information über den Verfahrensstand und im Hinblick auf anstehende Verfahrensschritte geführt wurden (vgl. Urk. 7/85/2, 3. Februar, 18. März, 9. April und 1 9. Mai 2015). Eine Kürzung um mehr als 55 Minuten wäre daher
bezüglich der Mandantenkontakte unverhältnismässig.
Für den Austausch mit dem Sozialamt wurde ein zeitlicher Aufwand von 80 Minuten geltend gemacht ( Urk. 7/85/2, 20., 24., 2 6. u nd 2 7. Juni 2013, 9. Januar 2014, 2 5. Januar, 1 0. April und 1 8. August 2015). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren an, das Sozialamt habe sich sehr für das laufende Verfahren interessiert und jeweils über den aktuellen Stand der Dinge informiert werden wollen ( Urk. 1 S. 5 , 9 und 11 ). Hierzu ist zu bemerken, dass es keineswegs zur ordnungsgemässen Mandatsführung als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren gehörte, den Wün schen des Sozialamtes nachzukommen. Die Kontakte des Beschwerde führers mit dem Sozialamt hatten sich darauf zu beschränken , die finanziellen Verhältnisse der Versicherten ab klären, soweit es zur Begründung des Gesuchs betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung
im Verwaltungsverfahren und nach dessen Gutheissung zu r periodischen Prüfung allfälliger Veränderungen erforderlich war. Dafür erscheint ein Aufwand von insgesamt 35 Minuten als ausreichend , weshalb der Beschwerdegegnerin eine Kürzung um 45 Minuten , darunter die E -M ail s vom 1 0. April und 1 8. August 2015 ( Urk. 7/85/3) , zuzugestehen ist .
Hinsichtlich der Kontakte mit Behandlern stellte der Beschwerdeführer einen zeitlichen Aufwand von mehr als einer Stunde in Rechnung ( Urk. 7/85, 4. und 9. Juli, 22. August und 1 2. September 2013 sowie 1 0. und 1 4. April 2014).
Bereits i n der ausführlichen Einwandbegründung vom 1 3. Juni 2013 hatte er den Beizug ergänzender B erichte der behandelnden Ärzte des B.___ (Klinik für Neurochirurgie) beantragt ( Urk. 7/25/2). Da d ie Beschwer d e gegner in aufgrund ihrer Untersuchungspflicht dazu verpflichtet war , den massgeblichen medizinischen Sachverhalt abzuklären , gehörte es
– entgegen der offenbar ver tretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 5 , 9 und 11 ) – nicht zu seinen anwaltlichen Auf gaben, für das Verfassen eines entsprechenden Arztb erichtes besorgt zu sein, ungeachtet dessen, dass er selbst die Nachreichung eines solchen in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 7/25/5).
Es ist daher zu bezweifeln, ob das am 4. Juli 2013 geführte Telefonat mit dem B.___
(Urk. 7/85/2) überhaupt erforderlich war. Dass elbe ist bezüglich der gleichentags mit der behandelnde n Hausärztin Dr. med. C.___ geführten E -M ail-Korrespondenz zu bemerken , nachdem die Versicherte ihre Ärztin bereits selbst um einen aktuellen Bericht gebeten hatte ( Urk. 7/25/5). Zumindest aber war der Kontakt mit den erwähnten Ärzten auf das Notwendige, das heisst eine kurze Nachfrage nach dem jeweils ausstehenden Bericht ( Urk. 1 S. 5) , zu beschränken. Dementsprechend kurz hatte er auszufallen und wenige Minuten nicht zu übersteigen. Es erscheint sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die diversen Kontakte mit Dr. Z.___ von in s gesamt mehr als einer Dreiviertelstunde zur sorgfältigen Mandatsfüh rung erforderlich gewesen sein könnten. Dies muss umso mehr gelten, als die letzten beiden am 1 0. und 14.
April 2015 d.h. nach dem zweiten Vorbescheid vom 3 0. März 2015 stattfanden, als der medizinische Sachverhalt gar nicht mehr strittig war. Eine Aufwandkürzung um 35 Minuten ist daher vertretbar.
Daraus resultiert in diesem Punkt eine zulässige Aufwandkürzung von insge samt
1 35 Minuten
anstelle der veran schlagten 255 Minuten . 4.4
Für die Begründung des Einwands am 1 3. Mai 2015 gegen den zweiten Vorbe scheid vom 30. März 2015 ( Urk. 7/68 /1-6 ) und das gleichentags absolvierte Aktenstudium hat der Beschwerdeführer einen Aufwand von 240 Minuten gel tend gemacht ( Urk. 7/85/3).
Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die betreffenden Bemühungen gar nicht vom Beschwerdeführer persönlich , sondern von seinem substitutionsbevoll mächtig ten Bürokollegen getätigt wurden, während er selbst in den Ferien weilte (vgl. Urk. 7/68/1). Auch wenn nie ein forme ller Wechsel der unentgeltlichen Rechts vertretung stattgefunden hat , erscheint es in Anbetracht der zuvor und später geführten Korrespondenz (vgl. Urk. 7/60 , 7/61 , 7/72 und 7/73 ) nicht unange messen, dass die Beschwerdegegnerin
dennoch den fraglichen Aufwandanteil berücksichtigt e und auf die grundsätzlich zulässige generelle Kürzung (vgl. BGE 141 I 70 E. 6) verzichtet e .
Das s elbe hat im Übrigen bezüglich der weiteren von Rechtsanwalt A.___ getätigten Bemühungen zu gelten (vgl. Urk. 7/74 und 7/85/3) .
Es trifft sodann zu, dass der angeführte Aufwand überdurchschnittlich hoch war. Er ist wohl auf die besonderen personellen Umstände zurückzuführen, welche die Beschwerdegegnerin nicht zu vertreten hat. Es ist ihr deshalb auch nicht vorzuwerfen, dass sie eine Aufwandkürzung von 90 Minuten vorgenom men hat. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch – unter Verweis auf die lediglich sechs Seiten umfassende Eingabe
– mit der Kürzung einverstanden erklärt ( Urk. 1 S. 8). 4.5
Der Beschwerdeführer machte mit seiner Honorarnote schliesslich Spesen für Fotokopien, Telefongebüh ren und Porti im Umfang von Fr. 210.60 geltend, die er hinreichend substantiierte (vgl. Urk. 7/85). Er rügt deshalb zu Recht, dass sich die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht mit der Zusprechung einer Kleinspesenpauschale von 3 %
hätte begnügen dürfen ( Urk. 1 S. 4 und 15 ). Vielmehr sind die angeführten Aufwendungen auf deren Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Ins Gewicht fallen vor allem 320 Kopien à Fr. 0.50, deren Anfertigung zweckmässig erscheint und auch sonst zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt . Der aufgewendete Betrag von Fr. 50.60 für Porti und Telefongebühren ist
nicht zu hoch , da
er etwa dem entspricht, was für die zweckmässige Korrespondenz erforderlich war . 4. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwandes um insgesamt 3 1 5 Minuten, das heisst
auf 7 Stunden und 55 Minuten
in den Jahren 2013 und 2014 sowie auf 6 Stunden und 5 Minuten im Jahr 2015 als zulässig erscheint. Gegen die Anwendung des veranschlagten Stundensatzes von zuerst Fr. 200.-- und Fr. 220.-- ab dem 1. Januar 2015 ist nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 3‘383.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01171
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 3 0. November 2016 in Sachen Dr. X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 11. April 2012 meldete sich Y.___ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese tätigte erwerbliche ( Urk. 7/6) und medizinische ( Urk. 7/7, 7/9, 7/14, 7/16 und 7/18) Abklärungen . Am 2 3. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt und kündigte die Prüfung des Rentenanspruches an ( Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 25. April 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus sicht, da kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 7/20 und 7/21).
Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. X.___ mit Zuschrift vom 1 6. Mai 2013,
unter Beilage einer Vollmacht vom selben Datum , Einwand ( Urk. 7/22 und 7/23). Er begründete denselben mit Eingabe vom 1 3. Juni 2013 ergänzend und ersuchte um Ernennung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Versicherten für das Verwaltungsverfahren ( Urk. 7/25).
Überdies reichte er diverse medizi nische Unterlagen und einen Leistungsentscheid betreffend Sozialhilfe vom 1. Oktober 2012 ein (vgl. Urk. 7/26 /10 ) . Ferner kündigte er das Nachreichen zweier weitere r Arztberichte und einer aktuellen Unterstützungsbestätigung des zuständigen Sozialamtes an (Urk. 7/25/5 und 7/25/8 ). Die Letztgenannte sandte er der IV-Stelle mit Zuschrift vom 2 6. Juni 2013 zu ( Urk. 7/29-31). Am 2 2. August 2013 gab er einen der in Aussicht gestellten Arztberichte zu den Akten und ersuchte um Fristverlängerung für das Nachreichen zusätzlicher medizinischer Unterlagen bis zum 3 0. September 2013 ( Urk. 7/38 und 7 /39).
Er reichte a m 12. September 2013 einen ausführlichen Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 1 0. September 2013 ein ( Urk. 7/41 und 7/42).
Mit Schreiben vom 17 . September 2013 teilte die IV-Stelle Rechtsanwalt Dr. X.___ mit, die Voraussetzungen für die beantra gte unentgeltliche Rechts vertre tung seien aufgrund der derzeitigen Verhältnisse erfüllt (Urk. 7/45 ). In der Folge brachte er zwei weit ere Arztberichte bei ( Urk. 7/46 und 7/47 ; vgl. Urk. 7/49) , während
die IV-Stelle ergänzende medizinische Auskünfte bei Dr. Z.___ ein holte ( Urk. 7/48 und 7/50). Nach dem Eingang weite rer medizinischer Unterlagen ( Urk. 7/57) liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 7/62). Am 3 0. März 2015 erliess die IV-Stelle erneut einen negati ven Vorbescheid (Urk. 7 /65), gegen den Rechtsanwalt Dr. X.___ Einwand erhob (Urk. 7 /66).
Der Einwand wurde durch den substitutionsbevollmächtigten Büropartner , Rechts anwalt A.___ ,
am 1 3. Mai 2015 ergänzend begründet mit dem Hin weis, die Versicherte beantrage weiterhin die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 7/68 und 7 /69). Die IV-Stelle machte mit einem an Rechtsanwalt Dr. X.___ adressierten Schreiben vom 2 9. Juni 2015 darauf aufmerksam, die im Einwandschreiben angekündigten Unterlagen seien noch nicht eingetroffen ( Urk. 7/72).
Mit ein e m weiteren Schreiben vom 4. August 2015 teilte sie Rechts anwalt X.___ mit, sie könne ihm bestätigen, dass die Bewilligung der unent geltlichen Rechtsvertretung vom 17. September 2013 weiterhin bis zum Abschluss des Vorbescheidv erfahrens bestehen bleibe (Urk. 7/73). Mit Eingabe vom
6. August 2015 ( Urk. 7 /74) reichte Rechtsanwalt A.___ verschiedene Unterlagen betreffend die Bewerbungsbemühungen der Versicherten und deren finanzielle Unterstützung durch diverse Personen vor Eintritt des Gesundheits schadens ein (Urk. 7 /75). Dazu nahm die Abklärungsperson am 9. September 2015 schriftlich Stellung und hielt an ihrem Abklärungsbericht fest ( Urk. 7 /82). Mit Verfügung vom 8. September 2015 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 7/83). Am 1 8. September 2015 traf die Honorarnote von Rechts anwalt Dr. X.___ im Betrag von Fr. 4‘421.-- samt einer detaillierten Aufwand zusammenstellung bei der IV-Stelle ein ( Urk. 7/84 und 7/85).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 2 = 7/88 ) ernannte die IV-Stelle Rechtsanwalt Dr. X.___ mit Wirkung ab 2 5. April 2013 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung zu m unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten (Dispositivziffer 1) und sprach ihm für seine Bemühungen eine Entschädigung von Fr. 2‘509.95 (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu ( Dispositivziffer 2 ). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. X.___ mit Eingabe vom 9 . November 201 5 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, Dispositivziffer 2 der angefochtene n Ver fügung sei aufzuheben und es sei ih m eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter von Fr. 3‘821.-- zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2
2. Dezember 201 5 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23 . Dezember 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8 ).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ih m mit Verfügung vom
13. Oktober 2015 in seiner Funktion als unentgeltliche r Rechtsvertreter zuge spro chenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Juni 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht (VGKE) sinn gemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltli che Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art . 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshono rar oder die Entschädigung für eine nicht anwaltliche berufsmässige Vertretung ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, na ment lich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-,
Ver pflegungs
- und Unterkunftskosten kosten, der Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehr wertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwen digen Zeitauf wand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 2.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord nung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer ). Bei der Un angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässiger weise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsge richt sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gege benheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer ). 2.3
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei welcher der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechts vertreters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausrei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Ent schei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6). 3.
Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom 1 7 . September 201 5 für seine Bemühungen als unentgeltliche r Rechtsvertreter im Verwaltungsver fahren ab dem 16 . Mai 2013 bis zum 10 . September 201 5 einen Zeitauf wand von 19
Stunden und 25 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Spesen von Fr. 210.60 für Porti , Telefonate und Fotokopien, zuzüglich der Mehr wertsteuer von 8 %, geltend (Urk. 7/85 ).
Mit der Verfügung vom
13. Oktober 2015 kürzte di e IV-Stelle den Vertretungs-auf wand . Sie sprach de m Beschwerdeführer bei einem aner kannten Zeitaufwand von 6,42 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde im 2013 und 2014 sowie von 4,42 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde im 2015 ,
zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwert steuer von 8 % , eine Entschädigung von Fr. 2‘509.95 zu ( Urk. 2) .
Zur Begründung führte sie an , sie erachte den geltend gemachten Gesamta uf wand als überhöht. Insbesondere erscheine ein Aufwand für Instruk tion/Besprechung von 120 Minuten als zu hoch. Dies sollte in einer Stunde möglich sein , weshalb in diesem Punkt eine Kürzung um 60 Minuten vorzu nehmen sei . Für das Aktenstudium (2 9. Mai 2013, 23 Urkunden – 9. April 2015 , 65 Urkunden ) erscheine ein Aufwand von zwei Stunden als angemessen. Mit Ausnahme von vier Arztberichten ( à 10, 12, 30 und 34 Seiten) seien keine Aktenstücke ersichtlich, die einen grösseren
zeitlichen Aufwand zu rechtfertigen vermöchten . Es sei folglich eine Kürzung um 110 Minuten vorzunehmen. Hin sichtlich des darüber hinaus für den 1 3. Mai 2015 geltend gemachten Aufwand s von 240 Minuten für das Aktenstudium und das Verfassen des Einwands samt Zusendung einer Kopie an die Klientin würden lediglich 150 Minuten aner kannt ; dementsprechend erfolge eine Kürzung um 90 Minuten . Ermessensweise seien auch die Aufwendungen für Telefon ate und Korrespondenz, deren Not wendigkeit im geltend gemachten Umfang nicht einsehbar sei, um 255 Minuten zu kürzen . Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse nicht generell alles, was für die bestmögliche Wahrung der Interessen einer Mandan tin von Bedeutung sei, sondern nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnismässigen Aufwendungen. Die Notwendigkeit für die hochfrequente Korrespondenz (Telefonate, Briefe und E -M ails) sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwie fern die diversen Kor r esponden zen mit dem S ozialamt notwendig gewesen seien . Die Barauslagen seien mit einer Kleinspesenpauschale von 3 % vom Honorar abzu gelten (Urk. 2). 4.
4.1
Zu Recht hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass es für eine ord nungsgemässe Mandatsführung nicht erforderlich war, Instruktionsgespräche von mehr als insgesamt 60 Minuten zu führen (Urk. 1 S. 6 f. ). Den geltend gemachten erschwerten Bedingungen bei der Vermittlung seiner Überlegungen ( Urk. 1 S. 5 und 10 ) ist insofern Rechnung zu tragen, als die im selben Zeitraum geführte schriftliche und telefonische Korrespondenz mit der Versicherten (Urk. 7/85/2, 2 2. Mai, 1 0. Juni und 1 2. Juni 2013) als zulässiger Aufwand zu berücksichtigen ist (vgl. Erwägung 4.3 hiernach). Daraus resultiert eine Kürzung um 60 Minuten für die Besprechung mit der Versicherten. 4.2
Für das Aktenstudium machte der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 230 Minuten geltend, zuzüglich eines nicht bezifferten Aufwands für das Aktenstudium am 1 3. Mai 2015 im Zusammenhang mit dem Verfassen der ergänzenden Einwand begründung gegen den zweiten Vorbescheid (vgl. Urk. 7/85).
Mit Bezug auf das Aktenstudium hat die Beschwerdegegnerin insoweit richtig erkannt, dass weder zahlreiche noch besonders umfangreiche Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen waren (Urk. 2 S. 2 ; vgl. Urk. 7 ). Bei der ersten Einsicht nahme am 4. Juni 2016, welche 60 Minuten in Anspruch genommen haben soll ( Urk. 7/85/2), waren lediglich 23 Urkunden vorhanden ( Urk. 7 /1-23), wozu diverse schnell zu erfassende Dokumente wie Begleitschreiben ( Urk. 7/1 , 7/11 und 7/13 ), Ausweiskopien ( Urk. 7/3 und 7/4) ,
Vollmachten der Versicherten ( Urk. 7/8 und 7/23) und eine kurze Aktennotiz der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/10) gehörten . In medizini scher Hinsicht lagen lediglich ein einseitiges Schreiben ( Urk. 7/7) und vier Dokumente mit Arztberichten vor (Urk. 7/9/1-3, 7/14/1-4, 7/16/1-6 und 7/18/1-12). Dabei handelte es sich um insgesamt 26 Seiten , wovon lediglich 18 zu studieren waren , da die Berichte vom 2 2. März und vom 3. Juli 2012 wiederholt vorkamen ( vgl. Urk. 7/9/16/1-4 = 7/18/9-12
und 7/9/2-3 = 7/16/5-6 = 7/18/7-8). E ine Kürzung des geltend gemachten Auf wands für das Aktenstudium ist in diesem Punkt daher nicht zu beanstanden . Sie sollte jedoch 15 Minuten nicht überschreiten.
Im Verlauf des weiteren Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer diverse Schrei ben der IV-Stelle, die er zu r Wahrung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu sichten hatte ( Urk. 7/85/2; vgl. 2 2. August, 11. September und 1 8. September 2013, 1 8. Februar, 1 6. September und 4. Dezember 2014, 3 0. Juni und 5. August 2015). Die betreffenden Dokumente waren jeweils kurz gefasst und wiesen ent gegen seiner Behauptung ( Urk. 1 S. 7) keine besondere Komplexität auf ( vgl. Urk. 7/35 , 7/40, 7/45, 7/54, 7/56, 7/59, 7/72 und 7/73 ) . Es lag im Ermessen der Beschwerde gegnerin , den diesbezüglich angeführten zeitlichen Aufwand als zu hoch zu qualifizieren . Eine weitere Kürzung um mehr als 15 Minuten wäre indessen unverhältnismässig.
Die geltend gemachten 45 Minuten für das Studium des 30-seitigen Berichts von Dr. Z.___
erscheinen angemessen ( Urk. 7/85/2 , 1 2. September 2013; Urk. 7/41). Von Seiten der Beschwerdegegnerin wurde denn auch nicht ansatzweise behauptet, das Erfassen dieses ausführlichen Arztberichtes wäre in kürzerer Zeit möglich gewesen (vgl. Urk. 2) .
Mit dem zweiten Vorbescheid vom 3 0. März 2015 ( Urk. 7/65) umfasste das Dos sier 65 Urkunden, darunter diverse neue medizinische Unterlagen (v gl. Urk. 7/26, 7/38, 7/46, 7/47, 7/50 und 7/57) und der Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/62). Das Studium dieser Akten während insgesamt 65 Minuten (Urk. 7/85/3, 2 5. März, 2. April und 1 3. April 2015) ist entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht in quantitativer Hinsicht
nicht zu beanstanden , ungeachtet dessen, wie lange das Verwaltungsverfahren gedauert hat (vgl. Urk. 1 S. 7) . Ferner ist dem Beschwerdeführer wie beantragt Zeit für die Kenntnisnahme der das Verwaltungsverfahren abschliessenden Verfügung ein zuräumen.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des im Zusammen hang mit dem Aktenstudium geltend gemachten Aufwands von 230 auf 120 Minuten war daher unverhältnismässig, während ihr
– wie gezeigt – die Kür zung um 30 Minuten im Rahmen ihres Ermessens zuzugestehen ist. Hinsichtlich des Aufwands vom 1 3. Mai 2015 ist auf die noch folgenden Erörterungen zu verweisen (vgl. Erwägung 4.4 hiernach). 4.3
Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt , dass der Beschwerdeführer in sei ner Honorarnote einen beträchtlichen Aufwand für schriftliche und telefonische Kontakte mit der Versicherten, dem für sie zuständigen Sozialamt und ihren behandelnden Ärzten aufgeführt hat (vgl. Urk. 7/85).
Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er seine Mandantin über wesent liche Verfahrensschritte und Mitteilungen zu informieren hatte ( Urk. 1 S. 5 f. und 12 ) . Ebenso durfte und musste er mit ihr hinsichtlich der zu treffen den Vorkehren das jeweil s geeignete Vorgehen besprechen ( Urk. 1 S. 12) . Die Kommunikation hatte sich jedoch auf das Erforderliche zu beschränken. Dar über hinaus betrie bener Aufwand ist für die Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichti gen.
Der Beschwerdeführer liess seiner Mandantin nach der Instruktion und der dazu gehörigen Korrespondenz
– insoweit korrekt – die erste ausführliche
Ein wandbegründung samt eines Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung vom
13. Juni 2013 ( Urk. 7/25) in Kopie zukommen (vgl. Urk. 7/25/8 und 7/85/2). Ebenso sandte er ihr eine Kopie seiner Eingabe vom 2 6. Juni 2013 betreffend Nachreichung der aktuelle n Unterstützungsbe stätigung des zuständigen Sozial amtes
zu ( Urk. 7/29 und 7/85/2). Inwiefern jedoch die
weiteren Kontakte
am 24., 2 5. und 2 6. Juni sowie am
4. Juli 2013 für das ordnungsgemässe Führen des verwaltungsrechtliche n Verfahren s
notwendig gewesen sein könnten, wurde weder dargelegt noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Aus denselben geht vielmehr hervor, dass erst am 22.
August 2013 wieder ein Schreiben der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eintraf, das es zu besprechen galt ( Urk. 7/35 und 7/85/2). Es ist sodann nicht zu beanstanden , dass der Beschwer deführer seine Mandantin mit Schreiben vom 1 8. September 2013 über die Gut heissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung informierte (vgl . Urk. 7/45 und 7/85/2) und ihr eine Kopie seiner Eingabe vom 2 3. Oktober 2013 zukommen liess ( Urk. 7/49/2 und 7/85/2). Ebenso war es richtig, dass er sie über das Schreiben der Beschwerdegegnerin in Kenntnis setzte, das am 1 7. Sep - tember 2014 bei ihm eintraf ( Urk. 7 / 56 und 7/85/2). Die zum Teil nur kurze Zeit später geführten Telefonat e vom 30. September und vom 11. November 2014 ( Urk. 7/85/2) waren demgegenüber für die korrekte und sorgfältige Mandats - führung nicht notwendig und sind dementsprechend ausser Acht zu lassen.
Anders verhält es sich mit den Telefonat en, die zur zweckmässi gen Information über den Verfahrensstand und im Hinblick auf anstehende Verfahrensschritte geführt wurden (vgl. Urk. 7/85/2, 3. Februar, 18. März, 9. April und 1 9. Mai 2015). Eine Kürzung um mehr als 55 Minuten wäre daher
bezüglich der Mandantenkontakte unverhältnismässig.
Für den Austausch mit dem Sozialamt wurde ein zeitlicher Aufwand von 80 Minuten geltend gemacht ( Urk. 7/85/2, 20., 24., 2 6. u nd 2 7. Juni 2013, 9. Januar 2014, 2 5. Januar, 1 0. April und 1 8. August 2015). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren an, das Sozialamt habe sich sehr für das laufende Verfahren interessiert und jeweils über den aktuellen Stand der Dinge informiert werden wollen ( Urk. 1 S. 5 , 9 und 11 ). Hierzu ist zu bemerken, dass es keineswegs zur ordnungsgemässen Mandatsführung als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren gehörte, den Wün schen des Sozialamtes nachzukommen. Die Kontakte des Beschwerde führers mit dem Sozialamt hatten sich darauf zu beschränken , die finanziellen Verhältnisse der Versicherten ab klären, soweit es zur Begründung des Gesuchs betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung
im Verwaltungsverfahren und nach dessen Gutheissung zu r periodischen Prüfung allfälliger Veränderungen erforderlich war. Dafür erscheint ein Aufwand von insgesamt 35 Minuten als ausreichend , weshalb der Beschwerdegegnerin eine Kürzung um 45 Minuten , darunter die E -M ail s vom 1 0. April und 1 8. August 2015 ( Urk. 7/85/3) , zuzugestehen ist .
Hinsichtlich der Kontakte mit Behandlern stellte der Beschwerdeführer einen zeitlichen Aufwand von mehr als einer Stunde in Rechnung ( Urk. 7/85, 4. und 9. Juli, 22. August und 1 2. September 2013 sowie 1 0. und 1 4. April 2014).
Bereits i n der ausführlichen Einwandbegründung vom 1 3. Juni 2013 hatte er den Beizug ergänzender B erichte der behandelnden Ärzte des B.___ (Klinik für Neurochirurgie) beantragt ( Urk. 7/25/2). Da d ie Beschwer d e gegner in aufgrund ihrer Untersuchungspflicht dazu verpflichtet war , den massgeblichen medizinischen Sachverhalt abzuklären , gehörte es
– entgegen der offenbar ver tretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 5 , 9 und 11 ) – nicht zu seinen anwaltlichen Auf gaben, für das Verfassen eines entsprechenden Arztb erichtes besorgt zu sein, ungeachtet dessen, dass er selbst die Nachreichung eines solchen in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 7/25/5).
Es ist daher zu bezweifeln, ob das am 4. Juli 2013 geführte Telefonat mit dem B.___
(Urk. 7/85/2) überhaupt erforderlich war. Dass elbe ist bezüglich der gleichentags mit der behandelnde n Hausärztin Dr. med. C.___ geführten E -M ail-Korrespondenz zu bemerken , nachdem die Versicherte ihre Ärztin bereits selbst um einen aktuellen Bericht gebeten hatte ( Urk. 7/25/5). Zumindest aber war der Kontakt mit den erwähnten Ärzten auf das Notwendige, das heisst eine kurze Nachfrage nach dem jeweils ausstehenden Bericht ( Urk. 1 S. 5) , zu beschränken. Dementsprechend kurz hatte er auszufallen und wenige Minuten nicht zu übersteigen. Es erscheint sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die diversen Kontakte mit Dr. Z.___ von in s gesamt mehr als einer Dreiviertelstunde zur sorgfältigen Mandatsfüh rung erforderlich gewesen sein könnten. Dies muss umso mehr gelten, als die letzten beiden am 1 0. und 14.
April 2015 d.h. nach dem zweiten Vorbescheid vom 3 0. März 2015 stattfanden, als der medizinische Sachverhalt gar nicht mehr strittig war. Eine Aufwandkürzung um 35 Minuten ist daher vertretbar.
Daraus resultiert in diesem Punkt eine zulässige Aufwandkürzung von insge samt
1 35 Minuten
anstelle der veran schlagten 255 Minuten . 4.4
Für die Begründung des Einwands am 1 3. Mai 2015 gegen den zweiten Vorbe scheid vom 30. März 2015 ( Urk. 7/68 /1-6 ) und das gleichentags absolvierte Aktenstudium hat der Beschwerdeführer einen Aufwand von 240 Minuten gel tend gemacht ( Urk. 7/85/3).
Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die betreffenden Bemühungen gar nicht vom Beschwerdeführer persönlich , sondern von seinem substitutionsbevoll mächtig ten Bürokollegen getätigt wurden, während er selbst in den Ferien weilte (vgl. Urk. 7/68/1). Auch wenn nie ein forme ller Wechsel der unentgeltlichen Rechts vertretung stattgefunden hat , erscheint es in Anbetracht der zuvor und später geführten Korrespondenz (vgl. Urk. 7/60 , 7/61 , 7/72 und 7/73 ) nicht unange messen, dass die Beschwerdegegnerin
dennoch den fraglichen Aufwandanteil berücksichtigt e und auf die grundsätzlich zulässige generelle Kürzung (vgl. BGE 141 I 70 E. 6) verzichtet e .
Das s elbe hat im Übrigen bezüglich der weiteren von Rechtsanwalt A.___ getätigten Bemühungen zu gelten (vgl. Urk. 7/74 und 7/85/3) .
Es trifft sodann zu, dass der angeführte Aufwand überdurchschnittlich hoch war. Er ist wohl auf die besonderen personellen Umstände zurückzuführen, welche die Beschwerdegegnerin nicht zu vertreten hat. Es ist ihr deshalb auch nicht vorzuwerfen, dass sie eine Aufwandkürzung von 90 Minuten vorgenom men hat. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch – unter Verweis auf die lediglich sechs Seiten umfassende Eingabe
– mit der Kürzung einverstanden erklärt ( Urk. 1 S. 8). 4.5
Der Beschwerdeführer machte mit seiner Honorarnote schliesslich Spesen für Fotokopien, Telefongebüh ren und Porti im Umfang von Fr. 210.60 geltend, die er hinreichend substantiierte (vgl. Urk. 7/85). Er rügt deshalb zu Recht, dass sich die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht mit der Zusprechung einer Kleinspesenpauschale von 3 %
hätte begnügen dürfen ( Urk. 1 S. 4 und 15 ). Vielmehr sind die angeführten Aufwendungen auf deren Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Ins Gewicht fallen vor allem 320 Kopien à Fr. 0.50, deren Anfertigung zweckmässig erscheint und auch sonst zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt . Der aufgewendete Betrag von Fr. 50.60 für Porti und Telefongebühren ist
nicht zu hoch , da
er etwa dem entspricht, was für die zweckmässige Korrespondenz erforderlich war . 4. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwandes um insgesamt 3 1 5 Minuten, das heisst
auf 7 Stunden und 55 Minuten
in den Jahren 2013 und 2014 sowie auf 6 Stunden und 5 Minuten im Jahr 2015 als zulässig erscheint. Gegen die Anwendung des veranschlagten Stundensatzes von zuerst Fr. 200.-- und Fr. 220.-- ab dem 1. Januar 2015 ist nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 3‘383.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.
5.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-leistun gen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali den-versicherung [IVG]). 5.2
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, de m weitgehend obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung zu bezahlen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3 und 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3) . Der geltend gemachte Aufwand von 380 Minuten ( Urk. 1 S. 16) oder sieben Stunden ( Urk. 1 S. 17) für das Beschwerdeverfahren erscheint indessen als zu hoch. Vielmehr ist ein solcher von fünf Stunden angemessen. Dementsprechend ist die Beschwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘224.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. D ie
Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Oktober 2015 aufge hoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter von Fr. 3‘383.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘224 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke