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IV.2015.01169

Gestützt auf Gerichtsgutachen vollständige Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf ganze Rente ausgewiesen; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-03-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, war seit Februar 1991 bei der Y.___ AG, als Technical Software En gineer tätig (Urk. 7/10 Ziff. 2.1), als er sich am 29. Juni 2013 unter Hinweis auf rezidivierende Depressionen bei der Invalidenver siche rung zum Leis tungs bezug an meldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/18) sprach ihm die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine berufliche Abklärungsmassnahme im Sinne einer Potentialer hebung durch die Stiftung Z.___, zu (Schlussbericht vom 27. Februar 2014; Urk. 7/32). In der Folge liess sie den Versicherten durch Dr. med. A.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Januar 2015; Urk. 7/60) und am 28. April 2015 durch med. pract. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 4. Mai 2015; Urk. 7/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74, Urk. 7/76, Urk. 7/85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 7/90 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf be rufliche Massnah men und auf Rentenleistungen. 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. November 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzu he ben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze Rente habe; eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurde bei Dr. med. A.___ eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 12) zu seinem Gutachten und bei med. pract. B.___ eine ergänzende Stellung nahme (Urk. 15) zu seinem RAD-Untersuchungsbericht eingeholt. Mit Replik vom 8. März 2016 (Urk. 18) nahm der Beschwerdeführer dazu sowie zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 4). Mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 20) verzich tete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. 2.3

Mit Zwischenentscheid vom 8. Juni 2016 (Urk. 24) wurde den Parteien mitge teilt, dass das hiesige Gericht eine psychiatrische Begutachtung des Beschwer deführes beabsichtige, und es wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, um allfällige Ablehnungsgründe gegen die in Aussicht genommen Gutachter beziehungsweise Gutachterinnen zu nennen sowie um allfällige Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen. Dazu nahm der Beschwer deführer am 13. (Urk. 26) und die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2016 (Urk. 27) Stellung, worauf das hiesige Gericht mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (Urk. 29) den Beschwerdeführer durch med. pract. C.___ psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 10. Oktober 2016; Urk. 34). Zum Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer am 7. November 2016 (Urk. 38) und die Beschwerdegeg nerin am 8. Dezember 2016 (Urk. 40) Stellung, wovon den Gegenparteien am 20. Dezember 2016 je eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder epi sodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwie sener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiat rischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein sol cher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko ope ra tiver Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Persönlichkeitsstörungen können aufgrund klinischer psychiatrischer Unter such ungen klar diagnostiziert werden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB ] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Sie zählen rechtspre chungs gemäss nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Recht sprechung gemäss BGE 141 V 281 ist auf Persönlichkeitsstörungen nicht anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 und 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3).

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtser heb lichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesge richts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeits störung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) . 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Okto ber 2015 (Urk. 2) und in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (Urk. 40) die Ansicht, dass auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes med. pract. B.___ vom 28. April 2015 und dessen diesen ergänzende Stel lung nahme vom 27. Januar 2016 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in damit vergleichbaren Tätigkeiten auszugehen. Demgegenüber ver möge die davon abweichende Beurteilung durch med. pract. C.___ in ihrem Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 diejenige durch med. pract. B.___ nicht zu entkräften (Urk. 40 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 15. Januar 2015 sowie auf das Gerichtsgutachten von med. pract. C.___ vom 10. Oktober 2016 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in be hinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 38 S. 2). Nicht abzu stel len sei indes auf die Beurteilungen durch med. pract. B.___, da diese einen wi dersprüchlichen Inhalt aufwiesen (Urk. 38 S. 2) beziehungsweise „völlig haltlos und aus der Luft gegriffen“ (Urk. 1 S. 6) seien. 3. 3.1

Im Folgenden ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 23. Okto ber 2012 (Urk. 7/43) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und erwähnten, dass der Beschwerde führer bereits im Jahre 2010 erstmals in der Klinik hospitalisiert gewesen sei. Damals habe er unter einer psychophysischen Erschöpfung nach der Tren nung von seiner Ehefrau gelitten. Nach dem Klinikaustritt sei es ihm über längere Zeit relativ gut gegangen. Zuerst hätten sich depressive Verstimmun gen mit Hochs abge wechselt. Die Hochs hätten in beruflicher Hinsicht pro duktive Phasen dar gestellt. Seit einiger Zeit träten die depressiven Verstim mungen häufiger auf (S. 1). Im letzten Herbst sei es nach der Trennung von seiner Freundin zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Seither gehe es dem Beschwer deführer wieder etwas besser (S. 2). Während der Zeit vom 23. Septem ber 2012 bis 6. Oktober 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden (S. 4). 3.3

In ihrem Austrittsbericht vom 31. Juli 2013 (Urk. 7/41) diagnostizierten die Ärzte der Privatklinik E.___ eine bipolare affektive Störung, mittelgradige de pressive Episode, und erwähnten, dass anamnestisch seit 20 Jahren Stimmungsschwankungen mit depressiven und hypomanischen Episoden so wie mindestens einer manischen Episode bestünden (S. 1). Beim Beschwerde füh rer bestehe ein langjähriger bipolarer affektiver Krankheitsverlauf. Gegen wärtig stünden indes Symptome einer Trauma folge störung und ein damit zusammenhängendes chronifiziertes Verhaltens muster aus innerem und äusse rem Rückzug im Vordergrund. Der Erhalt des Arbeitsplatzes sei eine grundlegende Voraussetzung zur Beibehaltung einer grösstmöglichen psy chischen Stabilität beim Beschwerdeführer (S. 3). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 11. April 2014 (Urk. 7/35/1-4) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - bipolare affektive Störung mit mehrheitlich rezidivierenden bis mittel gradigen depressiven Episoden, im Verlauf Übergang zu anhal tend depressivem Zustand - Persönlichkeitsstörung mit schwerer Vermeidungshaltung und Selbst un sicherheit mit Somatisierung, schwere Schamproblematik mit aggres sionsgehemmten und narzisstischen Zügen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diskushernie L4/5 mit rezidivierenden Lumboischialgien - Prostatahyperplasie

Der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen (Musikverein, Sport, Natur, Tätigkeit am Computer, Sozialkontakte), welche in den letzten zwei Jahren jedoch blockiert gewesen seien. Er pflege einen passiv-konsumierenden Le bensstil und sei grundsätzlich bereit für Veränderungen. Auf längere Sicht sei er dazu indes nicht fähig, da er dazu nicht über die Mittel beziehungs weise notwendigen Strategien verfüge. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.4). 3.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er wähnte in seinem Gutachten vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/60), dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 2), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 12): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depres sive Episode ohne psychotische Symptome (Differenzial diag nose: rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Epi sode) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, ängstlich-unsi che ren und abhängigen Anteilen

Der Beschwerdeführer sei inhaltlich im Denken auf die psychosoziale Be lastungs situation eingeengt und weise eine narzisstisch gekränkte Grund stimmung auf. Er sei wenig schwingungsfähig, sei im Affekt herabgestimmt und leide unter agoraphobischen und sozialen Ängsten sowie unter teilweise zwanghaft anmutenden Schuldgefühlen, faul zu sein (S. 11).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt. Auf Grund des chronifizierten und trotz langjähriger intensiver am bulanten, teilstationären und stationären Therapiebemühungen weitgehend therapieresistenten Verlaufs sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer auch mittel- bis langfristig nicht in der Lage sein werde, erneut eine Tä tigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Gemäss den medizinischen Vorakten habe seit dem Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in die Klinik E.___ am 22. Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan den (S. 12). 3.6

RAD-Arzt med. pract. B.___ erwähnte im Untersuchungsbericht vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/71), dass der Beschwerdeführer am 28. April 2015 psy chiatrisch untersucht worden sei (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 5): psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - keine psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert - akzentuierte Persönlichkeitszüge (aggressionsgehemmt, vermeidend)

Er führte aus, dass die Beurteilung durch Dr. A.___, welcher eine schwere Depression festgestellt habe, nicht nachzuvollziehen sei. Denn der Beschwer deführer habe angegeben, dass er Walking betreibe, einen Crosstrainer be nütze, musiziere (Klarinette und Saxophon im Blasorchester) und teil weise Homepages für kleinere Unternehmen betreue (S. 5). Anlässlich der Untersuchung habe keine nennenswerte Depression festgestellt werden können (S. 6). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei von einer vollen Ar beitsfähigkeit ab 30. Juli 2013 auszugehen (S. 7). 3.7

Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 3/3) aus, dass die Symptomatik und Psychodynamik der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers schon in seiner Kindheit, insbesondere im Sinne eines ausgeprägten Vermeidungsverhaltens, bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe während Jahren über Ressourcen verfügt. Diese hätten sich jedoch mit dem Verlust der Stabilität und sekundär der Arbeitsunfähigkeit stetig redu ziert. Der Beschwerdeführer könne sich insbesondere nicht mehr dazu auf raffen, Musik zu spielen beziehungsweise zu üben und an Proben des Musik vereins teilzunehmen. Er sei praktisch ohne Kontakt gegen aussen. Anlässlich der Untersuchung durch med. pract. B.___ habe er sich lediglich zusammen genommen, um einen guten Eindruck zu hinterlassen (S. 2). 3.8

Dr. A.___ führte in seiner das Gutachten vom 15. Januar 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 (Urk 12) aus, dass die Beurteilung durch med. pract. B.___ vom 4. Mai 2015 keinen Anlass darstelle, um seine gutachterliche Beurteilung vom 15. Januar 2015 zu revidieren (S. 2). Viel mehr erstaune, dass med. pract. B.___ in seiner Beurteilung vom 4. Mai 2015 angesichts des Umstandes, dass er, obwohl er eine bipolare Störung und damit erhebliche psychische Erkrankung diagnostiziert habe, pauschal jegliche Arbeitsunfähigkeit seit 30. Juli 2013 in Abrede stelle (S. 3). 3.9

In seiner den Untersuchungsbericht vom 4. Mai 2015 ergänzenden Stellung nahme vom 28. Januar 2016 (Urk. 15) führte med. pract. B.___ aus, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstö rung nicht erfüllt seien (S. 2). Bei einer solchen müsse es sich um eine seit der Kindheit bestehende schwere Gesundheitsstörung handeln (S. 3). 3.10

Med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, erwähnte in ihrem Gutachten vom 10. Oktober 2016 (Urk. 34), dass der Beschwerdeführer am 13. und 19. September 2016 psychiatrisch unter sucht worden sei (S. 1), und stellte fest, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche depressive Grundstimmung mit praktisch keinem Erleben von Fr eude be stehe. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer fast vollständig erloschen. Er leide unter Schlafstörungen und es bestehe ein prak tisch vollständiger sozialer Rückzug mit fast vollständig erloschenen Aussenkontakten. Das soziale Netz bestehe ausschliesslich noch aus seiner Lebenspartnerin, einer engen Freundin und vereinzelten Besuchen durch die Schwester. Früher ausgeübte Aktivitäten wie Musizieren, Teilnahme an einem Orchester, Fitness- oder Ergometertraining habe der Beschwerdeführer ein gestellt (S. 22).

Sie stellte die folgenden Diagnosen (S. 24 f.): psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - bipolare affektive Störung mit mehrheitlich rezidivierenden depressi ven Episoden, aktuell mittelgradige depressive Episode - Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden, aggressionsgehemmten und narzisstischen Zügen psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine

Gegenwärtig seien alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft. Langfristig sei nicht mit einer richtungsweisenden Verbesserung der Symptomatik und ins besondere nicht mit einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die Einschränkungen beträfen nicht nur die Arbeitsfähigkeit, sondern die ge samte Lebensgestaltung. Der Beschwerdeführer habe sich aus fast allen sozi a len Belangen zurückgezogen und seine Tagesstruktur müsse als höchstens rudi mentär bezeichnet werden (S. 26).

Der Beschwerdeführer sei nur bedingt fähig, sich an Regeln und Routine anzu passen und die Fähigkeit zu planen und Aufgaben zu strukturieren sei ihm fast vollständig abhanden gekommen. Neue Herausforderungen und Veränderungen setzten ihn stark unter Druck und führten zu Versagens ängsten und Rückzugstendenzen. Er leide unter ausgeprägten kognitiven Defiziten und seine Denkprozesse seien überwiegend durch depressive Ge dan keninhalte gesteuert, was die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit beein trächtige. Seine Selbsbehauptungs- und Kontakt fähigkeit sowie die Grup pen fähigkeit seien fast vollständig erloschen. Selbst zu familiären und inti men Beziehungen sei er nur noch bedingt fähig. Seit mindestens Ende des Jahres 2013 habe sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Systement wickler und -administrator als auch in Bezug auf jegliche Verweistätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf Grund des bisherigen Ver laufs sowie in Anbetracht der Ausschöpfung fast sämtlicher Therapieopti onen sei auch langfristig nicht mit einer Verbesserung zu rechnen (S. 27). 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer schon in der Kindheit beziehungsweise Jugend unter psychischen Problemen im Sinne eines starken Vermeidungsverhaltens gelitten hat (vor stehend E. 3.7). Während die Ärzte der Privatklinik E.___ (vorste hend E. 3.3), Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4), Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5), med. pract. B.___ (vorstehend E. 3.6) und med. pract. C.___ (vorstehend E. 3.10) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer unter einer bipolaren affektiven Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden leide, wichen sie in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich noch unter einer Persönlichkeitsstörung leide, sowie in Bezug auf die Frage nach der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in ihren Beurteilungen teil weise voneinander ab. Während Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4), Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) und med. pract. C.___ (vorstehend E. 3.10) davon ausgin gen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätig keiten bestehe, vertrat med. pract. B.___ (vorstehend E. 3.6) die An sicht, dass der Beschwerdeführer durch die festgestellten psychischen Leiden im Sinne einer bipolaren affektiven Störung und akzentuierter Persönlich keits züge in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, und stellte eine volle Arbeitsfähigkeit ab 30. Juli 2013 fest. 4.2

Das psychiatrische Gutachten von med. pract. C.___ vom 10. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.10) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine be weiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.7). Denn die Gerichtsgutachterin verfügte als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des psychi schen Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigte Aus- und Weiter bildung. Zudem hatte sie Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden aus einan der und begründete die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

Die Beurteilung durch med. pract. C.___ erscheint sodann auch in in haltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon ausging, dass die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstö rung mit vermeidenden, aggressionsgehemmten und narzisstischen Zügen, erfüllt seien. Denn sie legte diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter unter wiederkehrenden depressiven Episoden gelitten hat, und dass er seit der Kindheit ein durchgehendes Verhaltensmuster mit Vermeidungs- und Flucht verhalten, mit innerem und äusserem Rückzug in Konfliktsituationen, mit Angst vor Liebesentzug und Scham wegen der eigenen Schwäche gezeigt hat, welches zur Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit führte (Urk. 34 S. 25).

Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin auf Grund des Umstan des, dass beim Beschwerdeführer trotz Ausschöpfung praktisch sämtlicher möglicher therapeutischer Massnahmen keine Verbesserung der Symptomatik resultierte, davon ausging, dass mindestens seit Ende 2013 andauernd eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestand, und dass langfristig nicht mit einer Verbesserung der Symptomatik zu rechnen ist (Urk. 34 S. 27). 4.3

Die Beurteilungen durch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 15. Januar 2015 (vorstehend E. 3.5) und in seiner dieses ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 (vorstehend E. 3.8) stehen inhaltlich insofern nicht im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen durch med. pract. C.___, als er in Übereinstimmung mit dieser von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit ausging. In Abweichung von der Beurteilung durch med. pract. C.___ ging er indes davon aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu stellen sei, und diagnos ti zierte eine bipolare affektive Störung und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, ängstlich-unsicheren und abhängigen Anteilen. 4.4

Des Gleichen stehen die Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 11. April 2014 (vorstehend E. 3.4) und vom 27. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.7) nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch med. pract. C.___, als er eine bipo lare af fektive Störung und eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt voll stän dig ar beitsunfähig sei. 4.5

Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch med. pract. B.___ vom 4. Mai 2015 (vorstehend E. 3.6) und vom 28. Januar 2016 (vor stehend E. 3.9). Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, dass der RAD-Arzt in Widerspruch zu den Beurteilungen sämtlicher übrigen beteiligten Ärzte sowie der Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) davon ausging, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Blasorchester besuche und über ein gutes Funktionsniveau verfüge (Urk. 7/71 S. 6). Des Weiteren vermag nicht zu überzeugen, dass med. pract. B.___ im Gegensatz zu den übrigen betei ligten Ärzten einen Beginn der Symptomatik in der Kindheit des Beschwer deführers verneinte und deshalb die die diagnostischen Kriterien einer Per sönlichkeitsstörung als nicht erfüllt erachtete (Urk. 15 S. 2).

In Bezug auf die Beurteilungen durch med. pract. B.___ gilt es zudem zu beachten, dass Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungs gemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Ver fahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gege be nen externen Gutachten zu erkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Da die Beurteilungen durch med. pract. B.___ in inhalt licher Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden. 4.6

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch med. pract. C.___ in ih rem Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.10) und ge stützt auf die damit grundsätzlich übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 11. April 2014 (vorstehend E. 3.4) und durch Dr. A.___ vom 15. Januar 2015 (vorstehend E. 3.5) steht daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass spätestens seit Ende des Jahres 2013 andauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen in Bezug auf jegliche Erwerbs tätigkeit bestand. 5.

Nach Gesagtem bestand ab 1. Januar 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit. 6. 6.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge won nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invali ditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 6.2

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 1. Januar 2014 seit Februar 1991 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei der Y.___ AG als Technical Software Engineer tätig gewesen (Urk. 7/10 Ziff. 2.1) . Es ist davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

9. Oktober 2015 weiterhin in vollzeitlichem Umfang an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Da dem Beschwerdeführer die Ausübung dieser Tätigkeit und die Ausübung anderer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten war, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 10 0 %. Es steht daher fest, dass ein für den Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzter Invali di tätsgrad erreicht wird.

6.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 (Art. 28 Abs. 1 lit. c) Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 8. 8.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 8.2

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2016 (Urk. 23) mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwert steuer) zu bemessen. 8.3

Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse die Kosten für das eingeholte Gutachten im Betrag von Fr. 5‘500.-- (Urk. 35) zu erstatten.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 9. Oktober 2015 aufgehoben mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten von Fr. 5 ' 550.-- für das eingeholte Gutachten zu erstatten. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 3 '200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, war seit Februar 1991 bei der Y.___ AG, als Technical Software En gineer tätig (Urk. 7/10 Ziff. 2.1), als er sich am 29. Juni 2013 unter Hinweis auf rezidivierende Depressionen bei der Invalidenver siche rung zum Leis tungs bezug an meldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/18) sprach ihm die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine berufliche Abklärungsmassnahme im Sinne einer Potentialer hebung durch die Stiftung Z.___, zu (Schlussbericht vom 27. Februar 2014; Urk. 7/32). In der Folge liess sie den Versicherten durch Dr. med. A.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Januar 2015; Urk. 7/60) und am 28. April 2015 durch med. pract. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 4. Mai 2015; Urk. 7/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74, Urk. 7/76, Urk. 7/85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 7/90 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf be rufliche Massnah men und auf Rentenleistungen.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder epi sodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwie sener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiat rischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

E. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein sol cher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko ope ra tiver Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Persönlichkeitsstörungen können aufgrund klinischer psychiatrischer Unter such ungen klar diagnostiziert werden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB ] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Sie zählen rechtspre chungs gemäss nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Recht sprechung gemäss BGE 141 V 281 ist auf Persönlichkeitsstörungen nicht anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 und 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3).

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtser heb lichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesge richts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeits störung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Okto ber 2015 (Urk. 2) und in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (Urk. 40) die Ansicht, dass auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes med. pract. B.___ vom 28. April 2015 und dessen diesen ergänzende Stel lung nahme vom 27. Januar 2016 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in damit vergleichbaren Tätigkeiten auszugehen. Demgegenüber ver möge die davon abweichende Beurteilung durch med. pract. C.___ in ihrem Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 diejenige durch med. pract. B.___ nicht zu entkräften (Urk. 40 S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 15. Januar 2015 sowie auf das Gerichtsgutachten von med. pract. C.___ vom 10. Oktober 2016 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in be hinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 38 S. 2). Nicht abzu stel len sei indes auf die Beurteilungen durch med. pract. B.___, da diese einen wi dersprüchlichen Inhalt aufwiesen (Urk. 38 S. 2) beziehungsweise „völlig haltlos und aus der Luft gegriffen“ (Urk. 1 S. 6) seien. 3. 3.1

Im Folgenden ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 23. Okto ber 2012 (Urk. 7/43) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und erwähnten, dass der Beschwerde führer bereits im Jahre 2010 erstmals in der Klinik hospitalisiert gewesen sei. Damals habe er unter einer psychophysischen Erschöpfung nach der Tren nung von seiner Ehefrau gelitten. Nach dem Klinikaustritt sei es ihm über längere Zeit relativ gut gegangen. Zuerst hätten sich depressive Verstimmun gen mit Hochs abge wechselt. Die Hochs hätten in beruflicher Hinsicht pro duktive Phasen dar gestellt. Seit einiger Zeit träten die depressiven Verstim mungen häufiger auf (S. 1). Im letzten Herbst sei es nach der Trennung von seiner Freundin zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Seither gehe es dem Beschwer deführer wieder etwas besser (S. 2). Während der Zeit vom 23. Septem ber 2012 bis 6. Oktober 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden (S. 4). 3.3

In ihrem Austrittsbericht vom 31. Juli 2013 (Urk. 7/41) diagnostizierten die Ärzte der Privatklinik E.___ eine bipolare affektive Störung, mittelgradige de pressive Episode, und erwähnten, dass anamnestisch seit 20 Jahren Stimmungsschwankungen mit depressiven und hypomanischen Episoden so wie mindestens einer manischen Episode bestünden (S. 1). Beim Beschwerde füh rer bestehe ein langjähriger bipolarer affektiver Krankheitsverlauf. Gegen wärtig stünden indes Symptome einer Trauma folge störung und ein damit zusammenhängendes chronifiziertes Verhaltens muster aus innerem und äusse rem Rückzug im Vordergrund. Der Erhalt des Arbeitsplatzes sei eine grundlegende Voraussetzung zur Beibehaltung einer grösstmöglichen psy chischen Stabilität beim Beschwerdeführer (S. 3). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 11. April 2014 (Urk. 7/35/1-4) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - bipolare affektive Störung mit mehrheitlich rezidivierenden bis mittel gradigen depressiven Episoden, im Verlauf Übergang zu anhal tend depressivem Zustand - Persönlichkeitsstörung mit schwerer Vermeidungshaltung und Selbst un sicherheit mit Somatisierung, schwere Schamproblematik mit aggres sionsgehemmten und narzisstischen Zügen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diskushernie L4/5 mit rezidivierenden Lumboischialgien - Prostatahyperplasie

Der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen (Musikverein, Sport, Natur, Tätigkeit am Computer, Sozialkontakte), welche in den letzten zwei Jahren jedoch blockiert gewesen seien. Er pflege einen passiv-konsumierenden Le bensstil und sei grundsätzlich bereit für Veränderungen. Auf längere Sicht sei er dazu indes nicht fähig, da er dazu nicht über die Mittel beziehungs weise notwendigen Strategien verfüge. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.4). 3.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er wähnte in seinem Gutachten vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/60), dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 2), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 12): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depres sive Episode ohne psychotische Symptome (Differenzial diag nose: rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Epi sode) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, ängstlich-unsi che ren und abhängigen Anteilen

Der Beschwerdeführer sei inhaltlich im Denken auf die psychosoziale Be lastungs situation eingeengt und weise eine narzisstisch gekränkte Grund stimmung auf. Er sei wenig schwingungsfähig, sei im Affekt herabgestimmt und leide unter agoraphobischen und sozialen Ängsten sowie unter teilweise zwanghaft anmutenden Schuldgefühlen, faul zu sein (S. 11).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt. Auf Grund des chronifizierten und trotz langjähriger intensiver am bulanten, teilstationären und stationären Therapiebemühungen weitgehend therapieresistenten Verlaufs sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer auch mittel- bis langfristig nicht in der Lage sein werde, erneut eine Tä tigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Gemäss den medizinischen Vorakten habe seit dem Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in die Klinik E.___ am 22. Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan den (S. 12). 3.6

RAD-Arzt med. pract. B.___ erwähnte im Untersuchungsbericht vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/71), dass der Beschwerdeführer am 28. April 2015 psy chiatrisch untersucht worden sei (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 5): psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - keine psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert - akzentuierte Persönlichkeitszüge (aggressionsgehemmt, vermeidend)

Er führte aus, dass die Beurteilung durch Dr. A.___, welcher eine schwere Depression festgestellt habe, nicht nachzuvollziehen sei. Denn der Beschwer deführer habe angegeben, dass er Walking betreibe, einen Crosstrainer be nütze, musiziere (Klarinette und Saxophon im Blasorchester) und teil weise Homepages für kleinere Unternehmen betreue (S. 5). Anlässlich der Untersuchung habe keine nennenswerte Depression festgestellt werden können (S. 6). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei von einer vollen Ar beitsfähigkeit ab 30. Juli 2013 auszugehen (S. 7). 3.7

Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 3/3) aus, dass die Symptomatik und Psychodynamik der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers schon in seiner Kindheit, insbesondere im Sinne eines ausgeprägten Vermeidungsverhaltens, bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe während Jahren über Ressourcen verfügt. Diese hätten sich jedoch mit dem Verlust der Stabilität und sekundär der Arbeitsunfähigkeit stetig redu ziert. Der Beschwerdeführer könne sich insbesondere nicht mehr dazu auf raffen, Musik zu spielen beziehungsweise zu üben und an Proben des Musik vereins teilzunehmen. Er sei praktisch ohne Kontakt gegen aussen. Anlässlich der Untersuchung durch med. pract. B.___ habe er sich lediglich zusammen genommen, um einen guten Eindruck zu hinterlassen (S. 2). 3.8

Dr. A.___ führte in seiner das Gutachten vom 15. Januar 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 (Urk 12) aus, dass die Beurteilung durch med. pract. B.___ vom 4. Mai 2015 keinen Anlass darstelle, um seine gutachterliche Beurteilung vom 15. Januar 2015 zu revidieren (S. 2). Viel mehr erstaune, dass med. pract. B.___ in seiner Beurteilung vom 4. Mai 2015 angesichts des Umstandes, dass er, obwohl er eine bipolare Störung und damit erhebliche psychische Erkrankung diagnostiziert habe, pauschal jegliche Arbeitsunfähigkeit seit 30. Juli 2013 in Abrede stelle (S. 3). 3.9

In seiner den Untersuchungsbericht vom 4. Mai 2015 ergänzenden Stellung nahme vom 28. Januar 2016 (Urk. 15) führte med. pract. B.___ aus, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstö rung nicht erfüllt seien (S. 2). Bei einer solchen müsse es sich um eine seit der Kindheit bestehende schwere Gesundheitsstörung handeln (S. 3). 3.10

Med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, erwähnte in ihrem Gutachten vom 10. Oktober 2016 (Urk. 34), dass der Beschwerdeführer am 13. und 19. September 2016 psychiatrisch unter sucht worden sei (S. 1), und stellte fest, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche depressive Grundstimmung mit praktisch keinem Erleben von Fr eude be stehe. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer fast vollständig erloschen. Er leide unter Schlafstörungen und es bestehe ein prak tisch vollständiger sozialer Rückzug mit fast vollständig erloschenen Aussenkontakten. Das soziale Netz bestehe ausschliesslich noch aus seiner Lebenspartnerin, einer engen Freundin und vereinzelten Besuchen durch die Schwester. Früher ausgeübte Aktivitäten wie Musizieren, Teilnahme an einem Orchester, Fitness- oder Ergometertraining habe der Beschwerdeführer ein gestellt (S. 22).

Sie stellte die folgenden Diagnosen (S. 24 f.): psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - bipolare affektive Störung mit mehrheitlich rezidivierenden depressi ven Episoden, aktuell mittelgradige depressive Episode - Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden, aggressionsgehemmten und narzisstischen Zügen psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine

Gegenwärtig seien alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft. Langfristig sei nicht mit einer richtungsweisenden Verbesserung der Symptomatik und ins besondere nicht mit einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die Einschränkungen beträfen nicht nur die Arbeitsfähigkeit, sondern die ge samte Lebensgestaltung. Der Beschwerdeführer habe sich aus fast allen sozi a len Belangen zurückgezogen und seine Tagesstruktur müsse als höchstens rudi mentär bezeichnet werden (S. 26).

Der Beschwerdeführer sei nur bedingt fähig, sich an Regeln und Routine anzu passen und die Fähigkeit zu planen und Aufgaben zu strukturieren sei ihm fast vollständig abhanden gekommen. Neue Herausforderungen und Veränderungen setzten ihn stark unter Druck und führten zu Versagens ängsten und Rückzugstendenzen. Er leide unter ausgeprägten kognitiven Defiziten und seine Denkprozesse seien überwiegend durch depressive Ge dan keninhalte gesteuert, was die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit beein trächtige. Seine Selbsbehauptungs- und Kontakt fähigkeit sowie die Grup pen fähigkeit seien fast vollständig erloschen. Selbst zu familiären und inti men Beziehungen sei er nur noch bedingt fähig. Seit mindestens Ende des Jahres 2013 habe sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Systement wickler und -administrator als auch in Bezug auf jegliche Verweistätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf Grund des bisherigen Ver laufs sowie in Anbetracht der Ausschöpfung fast sämtlicher Therapieopti onen sei auch langfristig nicht mit einer Verbesserung zu rechnen (S. 27). 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer schon in der Kindheit beziehungsweise Jugend unter psychischen Problemen im Sinne eines starken Vermeidungsverhaltens gelitten hat (vor stehend E. 3.7). Während die Ärzte der Privatklinik E.___ (vorste hend E. 3.3), Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4), Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5), med. pract. B.___ (vorstehend E. 3.6) und med. pract. C.___ (vorstehend E. 3.10) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer unter einer bipolaren affektiven Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden leide, wichen sie in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich noch unter einer Persönlichkeitsstörung leide, sowie in Bezug auf die Frage nach der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in ihren Beurteilungen teil weise voneinander ab. Während Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4), Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) und med. pract. C.___ (vorstehend E. 3.10) davon ausgin gen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätig keiten bestehe, vertrat med. pract. B.___ (vorstehend E. 3.6) die An sicht, dass der Beschwerdeführer durch die festgestellten psychischen Leiden im Sinne einer bipolaren affektiven Störung und akzentuierter Persönlich keits züge in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, und stellte eine volle Arbeitsfähigkeit ab 30. Juli 2013 fest. 4.2

Das psychiatrische Gutachten von med. pract. C.___ vom 10. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.10) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine be weiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.7). Denn die Gerichtsgutachterin verfügte als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des psychi schen Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigte Aus- und Weiter bildung. Zudem hatte sie Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden aus einan der und begründete die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

Die Beurteilung durch med. pract. C.___ erscheint sodann auch in in haltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon ausging, dass die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstö rung mit vermeidenden, aggressionsgehemmten und narzisstischen Zügen, erfüllt seien. Denn sie legte diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter unter wiederkehrenden depressiven Episoden gelitten hat, und dass er seit der Kindheit ein durchgehendes Verhaltensmuster mit Vermeidungs- und Flucht verhalten, mit innerem und äusserem Rückzug in Konfliktsituationen, mit Angst vor Liebesentzug und Scham wegen der eigenen Schwäche gezeigt hat, welches zur Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit führte (Urk. 34 S. 25).

Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin auf Grund des Umstan des, dass beim Beschwerdeführer trotz Ausschöpfung praktisch sämtlicher möglicher therapeutischer Massnahmen keine Verbesserung der Symptomatik resultierte, davon ausging, dass mindestens seit Ende 2013 andauernd eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestand, und dass langfristig nicht mit einer Verbesserung der Symptomatik zu rechnen ist (Urk. 34 S. 27). 4.3

Die Beurteilungen durch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 15. Januar 2015 (vorstehend E. 3.5) und in seiner dieses ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 (vorstehend E. 3.8) stehen inhaltlich insofern nicht im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen durch med. pract. C.___, als er in Übereinstimmung mit dieser von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit ausging. In Abweichung von der Beurteilung durch med. pract. C.___ ging er indes davon aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu stellen sei, und diagnos ti zierte eine bipolare affektive Störung und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, ängstlich-unsicheren und abhängigen Anteilen. 4.4

Des Gleichen stehen die Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 11. April 2014 (vorstehend E. 3.4) und vom 27. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.7) nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch med. pract. C.___, als er eine bipo lare af fektive Störung und eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt voll stän dig ar beitsunfähig sei. 4.5

Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch med. pract. B.___ vom 4. Mai 2015 (vorstehend E. 3.6) und vom 28. Januar 2016 (vor stehend E. 3.9). Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, dass der RAD-Arzt in Widerspruch zu den Beurteilungen sämtlicher übrigen beteiligten Ärzte sowie der Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) davon ausging, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Blasorchester besuche und über ein gutes Funktionsniveau verfüge (Urk. 7/71 S. 6). Des Weiteren vermag nicht zu überzeugen, dass med. pract. B.___ im Gegensatz zu den übrigen betei ligten Ärzten einen Beginn der Symptomatik in der Kindheit des Beschwer deführers verneinte und deshalb die die diagnostischen Kriterien einer Per sönlichkeitsstörung als nicht erfüllt erachtete (Urk. 15 S. 2).

In Bezug auf die Beurteilungen durch med. pract. B.___ gilt es zudem zu beachten, dass Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungs gemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Ver fahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gege be nen externen Gutachten zu erkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Da die Beurteilungen durch med. pract. B.___ in inhalt licher Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden. 4.6

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch med. pract. C.___ in ih rem Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.10) und ge stützt auf die damit grundsätzlich übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 11. April 2014 (vorstehend E. 3.4) und durch Dr. A.___ vom 15. Januar 2015 (vorstehend E. 3.5) steht daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass spätestens seit Ende des Jahres 2013 andauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen in Bezug auf jegliche Erwerbs tätigkeit bestand. 5.

Nach Gesagtem bestand ab 1. Januar 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit. 6.

E. 2.3 Mit Zwischenentscheid vom 8. Juni 2016 (Urk. 24) wurde den Parteien mitge teilt, dass das hiesige Gericht eine psychiatrische Begutachtung des Beschwer deführes beabsichtige, und es wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, um allfällige Ablehnungsgründe gegen die in Aussicht genommen Gutachter beziehungsweise Gutachterinnen zu nennen sowie um allfällige Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen. Dazu nahm der Beschwer deführer am 13. (Urk. 26) und die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2016 (Urk. 27) Stellung, worauf das hiesige Gericht mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (Urk. 29) den Beschwerdeführer durch med. pract. C.___ psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 10. Oktober 2016; Urk. 34). Zum Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer am 7. November 2016 (Urk. 38) und die Beschwerdegeg nerin am 8. Dezember 2016 (Urk. 40) Stellung, wovon den Gegenparteien am 20. Dezember 2016 je eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge won nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invali ditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 1. Januar 2014 seit Februar 1991 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei der Y.___ AG als Technical Software Engineer tätig gewesen (Urk. 7/10 Ziff. 2.1) . Es ist davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

9. Oktober 2015 weiterhin in vollzeitlichem Umfang an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Da dem Beschwerdeführer die Ausübung dieser Tätigkeit und die Ausübung anderer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten war, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 (Art. 28 Abs. 1 lit. c) Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 8.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

E. 8.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2016 (Urk. 23) mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwert steuer) zu bemessen.

E. 8.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse die Kosten für das eingeholte Gutachten im Betrag von Fr. 5‘500.-- (Urk. 35) zu erstatten.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 9. Oktober 2015 aufgehoben mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten von Fr. 5 ' 550.-- für das eingeholte Gutachten zu erstatten. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 3 '200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 10 0 %. Es steht daher fest, dass ein für den Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzter Invali di tätsgrad erreicht wird.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01169 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 16. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, war seit Februar 1991 bei der Y.___ AG, als Technical Software En gineer tätig (Urk. 7/10 Ziff. 2.1), als er sich am 29. Juni 2013 unter Hinweis auf rezidivierende Depressionen bei der Invalidenver siche rung zum Leis tungs bezug an meldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/18) sprach ihm die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine berufliche Abklärungsmassnahme im Sinne einer Potentialer hebung durch die Stiftung Z.___, zu (Schlussbericht vom 27. Februar 2014; Urk. 7/32). In der Folge liess sie den Versicherten durch Dr. med. A.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Januar 2015; Urk. 7/60) und am 28. April 2015 durch med. pract. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 4. Mai 2015; Urk. 7/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74, Urk. 7/76, Urk. 7/85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 7/90 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf be rufliche Massnah men und auf Rentenleistungen. 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. November 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzu he ben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze Rente habe; eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurde bei Dr. med. A.___ eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 12) zu seinem Gutachten und bei med. pract. B.___ eine ergänzende Stellung nahme (Urk. 15) zu seinem RAD-Untersuchungsbericht eingeholt. Mit Replik vom 8. März 2016 (Urk. 18) nahm der Beschwerdeführer dazu sowie zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 4). Mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 20) verzich tete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. 2.3

Mit Zwischenentscheid vom 8. Juni 2016 (Urk. 24) wurde den Parteien mitge teilt, dass das hiesige Gericht eine psychiatrische Begutachtung des Beschwer deführes beabsichtige, und es wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, um allfällige Ablehnungsgründe gegen die in Aussicht genommen Gutachter beziehungsweise Gutachterinnen zu nennen sowie um allfällige Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen. Dazu nahm der Beschwer deführer am 13. (Urk. 26) und die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2016 (Urk. 27) Stellung, worauf das hiesige Gericht mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (Urk. 29) den Beschwerdeführer durch med. pract. C.___ psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 10. Oktober 2016; Urk. 34). Zum Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer am 7. November 2016 (Urk. 38) und die Beschwerdegeg nerin am 8. Dezember 2016 (Urk. 40) Stellung, wovon den Gegenparteien am 20. Dezember 2016 je eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder epi sodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwie sener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiat rischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein sol cher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko ope ra tiver Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Persönlichkeitsstörungen können aufgrund klinischer psychiatrischer Unter such ungen klar diagnostiziert werden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB ] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Sie zählen rechtspre chungs gemäss nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Recht sprechung gemäss BGE 141 V 281 ist auf Persönlichkeitsstörungen nicht anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 und 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3).

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtser heb lichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesge richts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeits störung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) . 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Okto ber 2015 (Urk. 2) und in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (Urk. 40) die Ansicht, dass auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes med. pract. B.___ vom 28. April 2015 und dessen diesen ergänzende Stel lung nahme vom 27. Januar 2016 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in damit vergleichbaren Tätigkeiten auszugehen. Demgegenüber ver möge die davon abweichende Beurteilung durch med. pract. C.___ in ihrem Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 diejenige durch med. pract. B.___ nicht zu entkräften (Urk. 40 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 15. Januar 2015 sowie auf das Gerichtsgutachten von med. pract. C.___ vom 10. Oktober 2016 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in be hinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 38 S. 2). Nicht abzu stel len sei indes auf die Beurteilungen durch med. pract. B.___, da diese einen wi dersprüchlichen Inhalt aufwiesen (Urk. 38 S. 2) beziehungsweise „völlig haltlos und aus der Luft gegriffen“ (Urk. 1 S. 6) seien. 3. 3.1

Im Folgenden ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 23. Okto ber 2012 (Urk. 7/43) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und erwähnten, dass der Beschwerde führer bereits im Jahre 2010 erstmals in der Klinik hospitalisiert gewesen sei. Damals habe er unter einer psychophysischen Erschöpfung nach der Tren nung von seiner Ehefrau gelitten. Nach dem Klinikaustritt sei es ihm über längere Zeit relativ gut gegangen. Zuerst hätten sich depressive Verstimmun gen mit Hochs abge wechselt. Die Hochs hätten in beruflicher Hinsicht pro duktive Phasen dar gestellt. Seit einiger Zeit träten die depressiven Verstim mungen häufiger auf (S. 1). Im letzten Herbst sei es nach der Trennung von seiner Freundin zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Seither gehe es dem Beschwer deführer wieder etwas besser (S. 2). Während der Zeit vom 23. Septem ber 2012 bis 6. Oktober 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden (S. 4). 3.3

In ihrem Austrittsbericht vom 31. Juli 2013 (Urk. 7/41) diagnostizierten die Ärzte der Privatklinik E.___ eine bipolare affektive Störung, mittelgradige de pressive Episode, und erwähnten, dass anamnestisch seit 20 Jahren Stimmungsschwankungen mit depressiven und hypomanischen Episoden so wie mindestens einer manischen Episode bestünden (S. 1). Beim Beschwerde füh rer bestehe ein langjähriger bipolarer affektiver Krankheitsverlauf. Gegen wärtig stünden indes Symptome einer Trauma folge störung und ein damit zusammenhängendes chronifiziertes Verhaltens muster aus innerem und äusse rem Rückzug im Vordergrund. Der Erhalt des Arbeitsplatzes sei eine grundlegende Voraussetzung zur Beibehaltung einer grösstmöglichen psy chischen Stabilität beim Beschwerdeführer (S. 3). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 11. April 2014 (Urk. 7/35/1-4) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - bipolare affektive Störung mit mehrheitlich rezidivierenden bis mittel gradigen depressiven Episoden, im Verlauf Übergang zu anhal tend depressivem Zustand - Persönlichkeitsstörung mit schwerer Vermeidungshaltung und Selbst un sicherheit mit Somatisierung, schwere Schamproblematik mit aggres sionsgehemmten und narzisstischen Zügen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diskushernie L4/5 mit rezidivierenden Lumboischialgien - Prostatahyperplasie

Der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen (Musikverein, Sport, Natur, Tätigkeit am Computer, Sozialkontakte), welche in den letzten zwei Jahren jedoch blockiert gewesen seien. Er pflege einen passiv-konsumierenden Le bensstil und sei grundsätzlich bereit für Veränderungen. Auf längere Sicht sei er dazu indes nicht fähig, da er dazu nicht über die Mittel beziehungs weise notwendigen Strategien verfüge. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.4). 3.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er wähnte in seinem Gutachten vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/60), dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 2), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 12): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depres sive Episode ohne psychotische Symptome (Differenzial diag nose: rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Epi sode) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, ängstlich-unsi che ren und abhängigen Anteilen

Der Beschwerdeführer sei inhaltlich im Denken auf die psychosoziale Be lastungs situation eingeengt und weise eine narzisstisch gekränkte Grund stimmung auf. Er sei wenig schwingungsfähig, sei im Affekt herabgestimmt und leide unter agoraphobischen und sozialen Ängsten sowie unter teilweise zwanghaft anmutenden Schuldgefühlen, faul zu sein (S. 11).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt. Auf Grund des chronifizierten und trotz langjähriger intensiver am bulanten, teilstationären und stationären Therapiebemühungen weitgehend therapieresistenten Verlaufs sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer auch mittel- bis langfristig nicht in der Lage sein werde, erneut eine Tä tigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Gemäss den medizinischen Vorakten habe seit dem Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in die Klinik E.___ am 22. Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan den (S. 12). 3.6

RAD-Arzt med. pract. B.___ erwähnte im Untersuchungsbericht vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/71), dass der Beschwerdeführer am 28. April 2015 psy chiatrisch untersucht worden sei (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 5): psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - keine psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert - akzentuierte Persönlichkeitszüge (aggressionsgehemmt, vermeidend)

Er führte aus, dass die Beurteilung durch Dr. A.___, welcher eine schwere Depression festgestellt habe, nicht nachzuvollziehen sei. Denn der Beschwer deführer habe angegeben, dass er Walking betreibe, einen Crosstrainer be nütze, musiziere (Klarinette und Saxophon im Blasorchester) und teil weise Homepages für kleinere Unternehmen betreue (S. 5). Anlässlich der Untersuchung habe keine nennenswerte Depression festgestellt werden können (S. 6). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei von einer vollen Ar beitsfähigkeit ab 30. Juli 2013 auszugehen (S. 7). 3.7

Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 3/3) aus, dass die Symptomatik und Psychodynamik der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers schon in seiner Kindheit, insbesondere im Sinne eines ausgeprägten Vermeidungsverhaltens, bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe während Jahren über Ressourcen verfügt. Diese hätten sich jedoch mit dem Verlust der Stabilität und sekundär der Arbeitsunfähigkeit stetig redu ziert. Der Beschwerdeführer könne sich insbesondere nicht mehr dazu auf raffen, Musik zu spielen beziehungsweise zu üben und an Proben des Musik vereins teilzunehmen. Er sei praktisch ohne Kontakt gegen aussen. Anlässlich der Untersuchung durch med. pract. B.___ habe er sich lediglich zusammen genommen, um einen guten Eindruck zu hinterlassen (S. 2). 3.8

Dr. A.___ führte in seiner das Gutachten vom 15. Januar 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 (Urk 12) aus, dass die Beurteilung durch med. pract. B.___ vom 4. Mai 2015 keinen Anlass darstelle, um seine gutachterliche Beurteilung vom 15. Januar 2015 zu revidieren (S. 2). Viel mehr erstaune, dass med. pract. B.___ in seiner Beurteilung vom 4. Mai 2015 angesichts des Umstandes, dass er, obwohl er eine bipolare Störung und damit erhebliche psychische Erkrankung diagnostiziert habe, pauschal jegliche Arbeitsunfähigkeit seit 30. Juli 2013 in Abrede stelle (S. 3). 3.9

In seiner den Untersuchungsbericht vom 4. Mai 2015 ergänzenden Stellung nahme vom 28. Januar 2016 (Urk. 15) führte med. pract. B.___ aus, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstö rung nicht erfüllt seien (S. 2). Bei einer solchen müsse es sich um eine seit der Kindheit bestehende schwere Gesundheitsstörung handeln (S. 3). 3.10

Med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, erwähnte in ihrem Gutachten vom 10. Oktober 2016 (Urk. 34), dass der Beschwerdeführer am 13. und 19. September 2016 psychiatrisch unter sucht worden sei (S. 1), und stellte fest, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche depressive Grundstimmung mit praktisch keinem Erleben von Fr eude be stehe. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer fast vollständig erloschen. Er leide unter Schlafstörungen und es bestehe ein prak tisch vollständiger sozialer Rückzug mit fast vollständig erloschenen Aussenkontakten. Das soziale Netz bestehe ausschliesslich noch aus seiner Lebenspartnerin, einer engen Freundin und vereinzelten Besuchen durch die Schwester. Früher ausgeübte Aktivitäten wie Musizieren, Teilnahme an einem Orchester, Fitness- oder Ergometertraining habe der Beschwerdeführer ein gestellt (S. 22).

Sie stellte die folgenden Diagnosen (S. 24 f.): psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - bipolare affektive Störung mit mehrheitlich rezidivierenden depressi ven Episoden, aktuell mittelgradige depressive Episode - Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden, aggressionsgehemmten und narzisstischen Zügen psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine

Gegenwärtig seien alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft. Langfristig sei nicht mit einer richtungsweisenden Verbesserung der Symptomatik und ins besondere nicht mit einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die Einschränkungen beträfen nicht nur die Arbeitsfähigkeit, sondern die ge samte Lebensgestaltung. Der Beschwerdeführer habe sich aus fast allen sozi a len Belangen zurückgezogen und seine Tagesstruktur müsse als höchstens rudi mentär bezeichnet werden (S. 26).

Der Beschwerdeführer sei nur bedingt fähig, sich an Regeln und Routine anzu passen und die Fähigkeit zu planen und Aufgaben zu strukturieren sei ihm fast vollständig abhanden gekommen. Neue Herausforderungen und Veränderungen setzten ihn stark unter Druck und führten zu Versagens ängsten und Rückzugstendenzen. Er leide unter ausgeprägten kognitiven Defiziten und seine Denkprozesse seien überwiegend durch depressive Ge dan keninhalte gesteuert, was die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit beein trächtige. Seine Selbsbehauptungs- und Kontakt fähigkeit sowie die Grup pen fähigkeit seien fast vollständig erloschen. Selbst zu familiären und inti men Beziehungen sei er nur noch bedingt fähig. Seit mindestens Ende des Jahres 2013 habe sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Systement wickler und -administrator als auch in Bezug auf jegliche Verweistätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf Grund des bisherigen Ver laufs sowie in Anbetracht der Ausschöpfung fast sämtlicher Therapieopti onen sei auch langfristig nicht mit einer Verbesserung zu rechnen (S. 27). 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer schon in der Kindheit beziehungsweise Jugend unter psychischen Problemen im Sinne eines starken Vermeidungsverhaltens gelitten hat (vor stehend E. 3.7). Während die Ärzte der Privatklinik E.___ (vorste hend E. 3.3), Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4), Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5), med. pract. B.___ (vorstehend E. 3.6) und med. pract. C.___ (vorstehend E. 3.10) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer unter einer bipolaren affektiven Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden leide, wichen sie in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich noch unter einer Persönlichkeitsstörung leide, sowie in Bezug auf die Frage nach der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in ihren Beurteilungen teil weise voneinander ab. Während Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4), Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) und med. pract. C.___ (vorstehend E. 3.10) davon ausgin gen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätig keiten bestehe, vertrat med. pract. B.___ (vorstehend E. 3.6) die An sicht, dass der Beschwerdeführer durch die festgestellten psychischen Leiden im Sinne einer bipolaren affektiven Störung und akzentuierter Persönlich keits züge in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, und stellte eine volle Arbeitsfähigkeit ab 30. Juli 2013 fest. 4.2

Das psychiatrische Gutachten von med. pract. C.___ vom 10. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.10) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine be weiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.7). Denn die Gerichtsgutachterin verfügte als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des psychi schen Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigte Aus- und Weiter bildung. Zudem hatte sie Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden aus einan der und begründete die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

Die Beurteilung durch med. pract. C.___ erscheint sodann auch in in haltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon ausging, dass die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstö rung mit vermeidenden, aggressionsgehemmten und narzisstischen Zügen, erfüllt seien. Denn sie legte diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter unter wiederkehrenden depressiven Episoden gelitten hat, und dass er seit der Kindheit ein durchgehendes Verhaltensmuster mit Vermeidungs- und Flucht verhalten, mit innerem und äusserem Rückzug in Konfliktsituationen, mit Angst vor Liebesentzug und Scham wegen der eigenen Schwäche gezeigt hat, welches zur Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit führte (Urk. 34 S. 25).

Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin auf Grund des Umstan des, dass beim Beschwerdeführer trotz Ausschöpfung praktisch sämtlicher möglicher therapeutischer Massnahmen keine Verbesserung der Symptomatik resultierte, davon ausging, dass mindestens seit Ende 2013 andauernd eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestand, und dass langfristig nicht mit einer Verbesserung der Symptomatik zu rechnen ist (Urk. 34 S. 27). 4.3

Die Beurteilungen durch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 15. Januar 2015 (vorstehend E. 3.5) und in seiner dieses ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 (vorstehend E. 3.8) stehen inhaltlich insofern nicht im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen durch med. pract. C.___, als er in Übereinstimmung mit dieser von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit ausging. In Abweichung von der Beurteilung durch med. pract. C.___ ging er indes davon aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu stellen sei, und diagnos ti zierte eine bipolare affektive Störung und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, ängstlich-unsicheren und abhängigen Anteilen. 4.4

Des Gleichen stehen die Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 11. April 2014 (vorstehend E. 3.4) und vom 27. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.7) nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch med. pract. C.___, als er eine bipo lare af fektive Störung und eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt voll stän dig ar beitsunfähig sei. 4.5

Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch med. pract. B.___ vom 4. Mai 2015 (vorstehend E. 3.6) und vom 28. Januar 2016 (vor stehend E. 3.9). Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, dass der RAD-Arzt in Widerspruch zu den Beurteilungen sämtlicher übrigen beteiligten Ärzte sowie der Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) davon ausging, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Blasorchester besuche und über ein gutes Funktionsniveau verfüge (Urk. 7/71 S. 6). Des Weiteren vermag nicht zu überzeugen, dass med. pract. B.___ im Gegensatz zu den übrigen betei ligten Ärzten einen Beginn der Symptomatik in der Kindheit des Beschwer deführers verneinte und deshalb die die diagnostischen Kriterien einer Per sönlichkeitsstörung als nicht erfüllt erachtete (Urk. 15 S. 2).

In Bezug auf die Beurteilungen durch med. pract. B.___ gilt es zudem zu beachten, dass Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungs gemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Ver fahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gege be nen externen Gutachten zu erkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Da die Beurteilungen durch med. pract. B.___ in inhalt licher Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden. 4.6

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch med. pract. C.___ in ih rem Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.10) und ge stützt auf die damit grundsätzlich übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 11. April 2014 (vorstehend E. 3.4) und durch Dr. A.___ vom 15. Januar 2015 (vorstehend E. 3.5) steht daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass spätestens seit Ende des Jahres 2013 andauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen in Bezug auf jegliche Erwerbs tätigkeit bestand. 5.

Nach Gesagtem bestand ab 1. Januar 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit. 6. 6.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge won nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invali ditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 6.2

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 1. Januar 2014 seit Februar 1991 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei der Y.___ AG als Technical Software Engineer tätig gewesen (Urk. 7/10 Ziff. 2.1) . Es ist davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

9. Oktober 2015 weiterhin in vollzeitlichem Umfang an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Da dem Beschwerdeführer die Ausübung dieser Tätigkeit und die Ausübung anderer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten war, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 10 0 %. Es steht daher fest, dass ein für den Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzter Invali di tätsgrad erreicht wird.

6.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 (Art. 28 Abs. 1 lit. c) Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 8. 8.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 8.2

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2016 (Urk. 23) mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwert steuer) zu bemessen. 8.3

Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse die Kosten für das eingeholte Gutachten im Betrag von Fr. 5‘500.-- (Urk. 35) zu erstatten.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 9. Oktober 2015 aufgehoben mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten von Fr. 5 ' 550.-- für das eingeholte Gutachten zu erstatten. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 3 '200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz