Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01166 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fonti Verfügung vom
8. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Anlässlich der am 23. Februar 2016 durchgeführten Verhandlung schlossen die Parteien folgenden, in Urk. 15 festgehaltenen, Vergleich: 1.
Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2016 (richtig: 2015) wird wie folgt abgeändert beziehungsweise Folgendes festgelegt: 2.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Beschwer - de gegnerin), erlässt X.___ (Beschwerdeführerin) die Rückforderung von insgesamt Fr. 2‘595.- im Umfang von Fr. 1‘595.-. 3.
Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Fr. 1‘0 00.- in monatlichen Raten à Fr. 100.- zurückzuzahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines Monats, erst mals per 1. März 201 6. Gerät sie mit der Bezahlung einer Rate in Verzug, wird der ganze dannzumal noch offene Betrag zur Zahlung fällig. 4.
Die Parteien beantragen dem Gericht, das Beschwerdeverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. 5.
Dieser Vergleich wird gültig, wenn er nicht von einer Partei bis zum 29. Februar 2016 (Datum Poststempel) widerrufen wird. 2.
Der von den Parteien geschlossene Vergleich wurde nicht widerrufen und des sen Inhalt stimmt mit der Akten- und Rechtslage überein. Der Prozess ist daher antragsgemäss als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage eines Doppels von
Urk. 15 (Vergleich) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 15 (Vergleich) - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fonti