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IV.2015.01162

Schwerhörigkeit, Tinnitus und Anpassungsstörung; gemäss beweiskräftigem Z.___-Gutachten 20%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit; iv-rechtlich ausschlaggebender Leidensabzug von 20 % wäre nicht angemessen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-04-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, gebo ren 1958 und ohne Berufsausbildung, war von 1973 bis 2010

bei der Y.___

(ab 2006 Z.___) als Werk stattleiter angestellt (Urk. 10/ 2 f.; Urk. 10/13;

Urk. 10/63/9) . Im Anschluss daran bezog er

bis 2012 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war zwischenzeitlich

temporär an gestellt (Urk. 10/17/1; Urk. 10/69 f.).

Unter Hinweis auf Hörschwierigkeiten hat te er sich am 6. August 2008 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an gemeldet (Urk. 10/3) und

d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, hat te in der Folge nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt (Urk. 10/7-10).

Am 2. April 2013 ging bei der IV-Stelle eine weitere Anmeldung des Ver sicherten zum Leistungsbezug ein, wobei er als gesundheitliche Beeinträchti gungen seine beidseitige Schwerhörig keit sowie einen Tinnitus anführte (Urk. 10/11). Nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/2; Urk. 10/17; Urk. 10/69 f.) holte die IV-Stelle verschiedene Arzt berichte

ein (Urk. 10/14 f.; Urk. 10/18; Urk. 10/28). Mit Vorbescheid vom 2 5. Februar 2014 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 10/37), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 2 8. Februar 2014 und Ergänzung vom 1 2. Mai 2014 Einwand erhob (Urk. 10/40+47). Die IV-Stelle beauftragte sodann die Z.___ mit der polydisziplinären Untersuchung des Versicherten (Z.___ -Gutachten vom 1 9. Dezember 2014, Urk. 10/63). Dazu nahm der Beschwerdeführer am

20. April 2015 Stellung (Urk. 10 /71). Weitere Stellungnahmen folgten zu ergänzenden Ausführungen der Gutachter (vgl. Urk. 10/74; Urk. 10/77; Urk. 10/80; Urk. 10/83; Urk. 10/8 4; Urk. 10/90).

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren wie angekündigt ab (Urk. 10/93 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 9. November 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen zur ver bliebenen und noch realisierbaren Leistungsfähigkeit des Versicherten, den Invaliditätsgrad neu festzulegen und die entsprechenden Leistungen zu er bringen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli che n Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S.

2; Urk. 6-8; Urk. 11-15) .

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2015 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). M it gerichtlicher Verfügung vom 2 1. März

2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der ange fochtenen Verfügung (Urk.

2) zur Hauptsache damit, dass dem Beschwerde führer aufgrund der medizinischen Beurteilung - namentlich gestützt auf das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten - eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Gemäss Belastungsprofil seien Tätigkeiten mit Störlärm oder solche mit An forderungen an ein normales Gehör zu vermeiden. In Anbetracht der Ein schränkung des Richtungshörens seien ferner Tätigkeiten, welche das Orten von Gefahrenquellen voraussetzen, nicht geeignet. Infolge eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe zudem eine Leistungseinschränkung von 20 % . Ge mäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2013 gerundet Fr. 65‘699.-- (Fr. 5‘ 210.-- / 40 *

betriebsübliche Arbeitszeit [41.7] * 12 * Nominallohnentwicklung [1.008]) beziehungsweise gerundet Fr. 52‘559.-- bei einer dem Versicherten möglichen Leistung von 80 % . Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits mit dem Abzug von 20 % aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs be rücksichtigt worden seien. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 13‘140.-- (Fr. 65‘699.-- ./. Fr. 52‘559.--) resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, wo mit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt, da das Belastungsprofil von medizinischer Seite klar beurteilt worden sei (zum Ganzen Urk. 2 S. 4). 2.2

Der Versicherte wandte in seiner Beschwerdeschrift gegen diese Beurteilung (Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass die IV-Stelle zu Unrecht auf das Z.___ -Gutachten abges tellt und sich nicht mit der daran von fachärztlicher Seite erhobenen Kritik auseinandergesetzt habe. Die effektiv noch verbliebene Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zudem nicht abgeklärt worden und beim Einkommensvergleich sei unberechtigterweise kein Leidens abzug be rücksichtigt worden (S. 4) .

Realistischerweise liege beim Beschwerdeführer nur noch eine sehr reduzierte Leistungsfähigkeit mit erheblich eingeschränktem Anforderungsprofil und zusätzlicher Pausenbedürftigkeit wegen der Müdigkeit und der Depression vor. Die bisherige Tätigkeit als Mechaniker respektive Werkstattleiter ent spreche diesem Anforderungsprofil jedenfalls nicht mehr, sodass - nach Ab klärung der noch vorhandenen Ressourcen - zunächst ohnehin eine berufli che Umstellung stattfinden müsste, um überhaupt eine teilweise Wiederein gliederung zu ermöglichen (S. 5). 3. 3.1

Anhand der Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers zusammengefasst wie folgt darstellen:

Dr. med. A.___, Facharzt für Otorhinolaryngologie, stellte am 6. Juni 2008 eine beidseitige linksbetonte Hochtoninnenschwerhörigkeit fest. Der V er sicherte sei vor allem in Gruppengespräche n auf eine gute Diskriminati ons fähigkeit angewiesen, weswegen um Kostengutsprache für eine binaurale Ver sorgung ersucht werde (Urk. 10/7/7). 3.2

Dem Bericht des B.___ vom 2 3. Oktober 2013 lassen sich sodann die folgenden Diagnosen entnehmen (Urk. 10/28/1): - An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links - aktuell seit drei Wochen vermehrt Tinnitus links - linksseitig Anpassung des Hörgerätes erfolgt - MRI im C.___ im Mai 2013 anamnestisch bland - Rechts mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit im Tieftonbe reich und eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit im Hochton bereich

Die Hörproblematik auf der linken Seite bestehe schon seit Jahren, seit Januar 2013 habe der Versicherte aber das Gefühl, dass es noch schlechter ge worden sei. Seit drei Wochen sei im linken Ohr vermehrt ein Geräusch vor handen, welches er ebenfalls seit Januar 2013 kenne. Es best ehe keine Otalgie oder

Ottorhoe

und der Versicherte klage auch nicht über Schwindel oder Schlafprobleme. Er habe eine intratympanale

Dexamethason -Injektion zum aktuellen Zeitpunkt abgelehnt (Urk. 10/28/1 f.). Nach einer weiteren Untersu chung am genannten Spital wurde am 1 3. Dezember 2013 zusätzlich eine unklare chronische Müdigkeit sowie ein habituelles Schnarchen (Diffe ren tial diagnose: obstruktives Schlafapnoe-Syndrom [OSAS]) diagnostiziert (Urk. 10/38/1). 3.3

Am 1 5. April 2014 wurde der Beschwer deführer i m D.___

pneu mologisch

untersucht, wobei er über eine seit Jahren bestehende Müdig keit mit sofortigem Einschlafen bei passiven Tätigkeiten berichtet habe. Er schlafe jeweils von 00.00 bis 08.00 Uhr ohne aufzuwachen und werde von der Ehefrau geweckt. Nach erfolgter Pulsoxymetrie und Polygraphie habe

nebst einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom eine beidseitige Schwerhö rigkeit sowie eine arterielle Hyperto nie festgestellt werden können . Es sei eine CPAP-Therapie ein geleitet worden (Urk. 10/63/56 f.). Gemäss Bericht vom 2 8. August 2014 sei der Versicherte in der Folge mehrmals zu einer CPAP- Verlaufskontrolle erschienen und gut mit der Therapie zurecht gekom men

beziehungsweis e habe davon pro fitiert (Urk. 10/63/58 f.). 3.4

Med . pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 5. September 2014

eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 10/60/6). Seit Auftreten der Schwerhörigkeit hätten sich Selbstunsicher heiten

und im weiteren Verlauf depressive Symptome entwickelt. Seit dem Stellenverlust sei es dem Versicherten fast nicht mehr möglich gewesen, eine Tagesstruktur aufzubauen. Seit Behandlungsbeginn sei es bisher leider nur zu einer leichten Verbesserung der depressiven Symptome gekommen (Urk . 10/60/7). Zum aktuellen Zeitpunkt sei der Versicherte zu mindestens 60

bis 70 % arbeitsunfähig, vor allem aufgrund der dauernden Erschöpfung (Urk. 10/60/8). 3.5

3.5.1

Dem Z.___ -Gutachten vom 1 9. Dezember 2014 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen: - An Taubheit grenzende Schallempfindungsstörung links (ICD-10 H90.3) - Hochtonakzentuierte Schallempfindungsstörung rechts (ICD-10 H90.3) - Dekompensierter Tinnitus links (ICD-10 H93.1) - Leichtgradige periphere vestibuläre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei demgegenüber eine An passungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie ein obstruktives Apnoehypopnoesyndrom (Urk. 10/63/29). Insgesamt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

für angepasste Tätigkeiten (Urk. 10/63/32). 3.5.2

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe der Versicherte ausgeführt, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn in einer 4 ½-Zimmer - Mietwohnung lebe. Es bestünden regelmässige soziale Kontakte mit sämtlichen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern und diversen Kollegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus sei seit Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sehr unregelmässig geworden. Der Beschwerdeführer stehe jeweils zwischen 08.00 und 12.00 Uhr morgens auf, nehme das Frühstück ein und verrichte die Morgentoilette. Regelmässig nehme er das Mittagessen gemeinsam mit der Familie ein. Am Nachmittag gehe er hä ufig für mehrere Stunden mit der Enkel tochter spazieren und treffe für gewöhnlich auch Freunde zum Kaffee. Das Abendessen werde dann wieder gemeinsam mit der Familie, oft auch mit derjenigen der Tochter, eingenommen. Nachher schaue er regelmässig fern und gehe dann zwischen 00.00 und 03.00 Uhr zu Bett. Das Ein- und Durch schlafen sei dabei stark von der Tinnitus-Belastung abhängig.

Seit circa einem Jahr sei der Beschwerdeführer bei med. pract . E.___ alle zwei bis drei Wochen für 30 bis 45 Minuten in psychiatrischer Behandlung. Es bestehe auch eine Medikation mit Cipralex, welche sehr gut gegen Schlafstörungen und Stress wirke. Etwa alle zwei bis drei Wochen fänden überdies Termine beim Hausarzt statt. Der Versicherte gehe davon aus, dass er an einem ruhigen Arbeitsort für circa zwei bis drei Stunden pro Tag arbeiten könnte. Hierfür sei er auch sehr moti viert (Urk. 10/63/14 f.).

Während des gesamten Gesprächs sei der Beschwerde führer affektiv schwin gungs -, aber wenig introspektionsfähig gewesen. Für Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen gebe es keinerlei Hinweise. Abgesehen von häufigem Grübeln über den Tinnitus und den weiteren Krankheitsverlauf sei das formale Denken unauffällig. Aufgrund des Tinnitus seien gemäss dem Versi cherten auch Phasen von erhöhter Traurigkeit, Gereiztheit und Zukunfts ängsten vorhanden. Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen lägen nicht vor. Unauffällig sei auch der Antrieb und die Interessen seien normal ausgebildet. Es bestehe jedoch eine erhöhte Müdig keit. Weder ein sozialer Rückzug noch eine akute Suizidalität oder Fremd aggressionen seien vorhanden. Der Appetit sei gut. Ein- und Durchschlaf störungen würden intermittierend und abhängig vom Tinnitus bestehen. Die Li bido sei stark reduziert (Urk. 10/63/15 f.).

Insgesamt seien die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Episode ge mäss ICD-10 nicht erfüllt. Dies werde auch durch die Hamilton Depression Scale bestätigt, wo lediglich sieben Punkte erreicht worden seien. Da die vom Versicherten beschriebenen depressiven Symptome dem Gehörverlust sowie dem Tinnitus folgen würden und mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne diese somatischen Beeinträchtigungen nicht eingetreten wären, könne diagnostisch von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) ausgegangen werden. Der Versicherte sei jedoch aus psychiatrischer Sicht trotzdem zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/63/17 f.). 3.5.3

Aus otorhinolaryngologischer Sicht hätten eine hochgradige, an Taubheit grenzende pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit links sowie eine hoch tonakzentuierte Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts objektiviert werden können. Es würden damit auditive Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen, unter gesteigertem Umgebungsge räusch pegel, und sogar bei Einzelgesprächen bestehen. Der konstante Tinni tus links mit Sekundärproblematik im Sinne von Durchschlafschwierigkeiten, konse ku tiver Tagesmüdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten müsse zur zeit als dekompensiert bezeichnet werden. Ferner bestünden diskrete Befunde für eine periphere vestibuläre Funktionsstörung. In Bezug auf die Arbeitsfä hig keit seien Tätigkeiten, die Anforderungen an ein normales Gehör stellen oder solche unter Störlärm mit Zunahme der auditiven Einschränkungen und des Tinnitus für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Ebenfalls ungeeignet seien infolge des eingeschränkten Richtungshörens Tätigkeiten, welche das Orten von Gefahrenquellen voraussetzen würden. Dem Versicherten sollten zudem aufgrund der Begleitsymptome des Tinnitus vermehrt Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden, sodass von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 10/63/22 f.). 3.5.4

Gemäss pneumologischer Beurteilung führe der Versicherte seit der Diagnose eines obstruktiven, nicht lageabhängigen Apnoehypopnoesyndroms eine CPAP-Therapie durch. Trotz sehr lückenhafter Durchführung verspüre er eine deutliche Beeinflussung der Tagesmüdigkeit mit entsprechender Verbesse rung seiner Lebensqualität. Im Rahmen der respiratorischen Erkrankung könne die dadurch bedingte verstärkte Tagesmüdigkeit bei guter Compliance behoben werden. Es sei aber damit zu rechnen, dass sowohl die Schlafquali tät wie auch eine gewisse Müdigkeit durch zusätzliche Morbiditäten wie den Tinnitus beeinflusst würden. Aus pneumologischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit in angestammter und adaptierter Tätigkeit jedenfalls nicht eingeschränkt (Urk. 10/63/27 f.). 3.6

Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2015 erklärte sich med. pract . E.___ in keiner Weise mit dem psychiatrischen Gutachten einverstanden. Er kritisierte nebst der kurze n Explorationsdauer insbesondere die aus seiner Sicht unzu reichende Erhebung der Befunde sowie die ungenügende Abgrenzung einer Depression von der diagnostizierten Anpassungsstörung. Diese Diagnose dürfe nach ICD-10, falls die Störung mehr als zwei Jahre bestehe, nicht ge stellt werden . Es liege eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F.32.1) vor, deren Zustand stationär sei und sich nicht gebessert habe. Daher sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht teilarbeitsunfähig (Urk. 10/72/1 f.). 3.7

Dr. med. F.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, äusserte sich in ihrem Bericht vom 1 1. Juni 2015 dahingehend, dass der Versicherte links gar nichts mehr höre und zugleich an einem Tinnitus leide, der ihn am Ein schlafen hindere, den ganzen Tag störe und auch seine Aufmerksamkeit massiv einschränke, sodass er nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Mecha niker auszuüben. Damit verbunden sei en auch eine vermehrte Lärmempfind lichkeit und Tagesmüdigkeit (Urk. 10/84/1). Alleine aus otorhinolaryngolo gischer Sicht ergebe sich aus u nfallversicherungsrechtlicher Sicht für die Gehörseinschränkung ein Integrationsschaden (richtig: Integ ritätsschaden) von 40 % und f ür den Tinnitus ein solcher in Höhe von 10 %, was zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % führe . Die Komponenten Konzen trationsfähigkeit, Schlafstörung und Depression seien dabei nicht berück sichtigt. Mit allen Einschränkungen sei eine Arbeitsfähig keit im Rahmen von zwei bis drei Halbtagen als realistisch zu betrachten (Urk. 10/84/2). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist einerseits strittig, welche Beweiskraft dem Z.___ - Gut achten vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 10/63) zukommt. Uneins sind sie sich andererseits darüber, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig und ob der Einkommensvergleich korrekt durchgeführt worden ist (vgl. E. 2.1 f.) . 4.2

Das Z.___ -Gutachten vom 1 9. Dezember 2014 (vgl. E. 3.5), auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) abgestellt hat, und die ergänzenden gutachterli chen Stellungnahmen (Urk. 10/80; Urk. 10/84) basieren auf umfassenden psychiatrischen, otorhinolaryngologischen und pn eu m ologischen Untersuchungen.

So wurde der Versicherte in psychiatri scher Hinsicht eingehend zu diversen Themenbereichen wie der familiären Situation sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf befragt (vgl. E. 3.5.2) und konnte sich ebenso zu seinen aktuellen Beschwerden äussern (Urk. 10/63/12).

Die otorhinolarynologische Exploration beinhaltete im Weiteren eine eigen ständige audiologische Untersuchung (Urk. 10/63/20 f.).

Anlässlich der pneu mologischen Begutachtung wurde der Versicherte namentlich zum bis herigen Verlauf der CPAP-Therapie befragt (Urk. 10/63/25 f.). Sämtliche Teil gut achten wu rden sodann in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Urk. 10/63/6-8; Urk. 10/63/26 f.; Urk. 10/63/56-66), wobei sich die Gutachter auch mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinandersetzten (Urk.

10/63/18; Urk. 10/63/23 f.; Urk. 10/63/26 f.). Ausserdem wurden die gestellten Diagnosen so wie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils unter Berücksichti gung der vom Versicherten geschilderten Leiden nachvollziehbar aufgezeigt und erläu tert (Urk. 10/63/16 ff.; Urk.

10/63/21 ff.; Urk.

10/63/27 f.). Die Expertise der Z.___ erfüllt damit sämtliche

praxis gemässen Kriterien an den Beweis wert von me dizinischen Gutachten (vgl. E. 1.5). 4.3

4.3.1

Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte seiner behandelnden Ärzte die Beweiskraft des Z.___ -Gutacht ens zu schmälern vermögen.

In diesem Zusammenhang ist vorab auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). 4.3.2

Die Stellungnahme von med. pract . E.___ vom 2 5. Februar 2015 (E. 3.6) vermag entgegen der Ansicht des Versicherten nicht zu überzeugen. Im Z.___ -Gutachten wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung mit länge rer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nachvollziehbar erläutert (E. 3.5.2). Zwar trifft es zu, dass diese psychische Störung als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, die nicht länger als zwei Jahre dauert, um schrieben wird. Diese Voraussetzung ist indes erfüllt, da sich der Beschwer deführer erst im Oktober 2013 veranlasst sah, sich aufgrund des Tinnitus in ärztliche Behandlung zu begeben (E.

3.2) und das Gutachten vom 1 9. Dezem ber 2014 datiert (E. 3.5.1) . Im Weiteren ist die von med. pract . E.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) angesichts der vom Versicherten anlässlich der psy chia tri schen Begutachtung gemachten A ngab en nicht schlüssig. So ist dessen All tag, abgesehen von den unregelmässigen Schlafenszeiten, struktu riert und das Akt ivitätsniveau recht hoch . Auch ein sozialer Rückzug ist nicht erkenn bar; trifft der Beschwerdeführer doch regelmässig Freunde zum Kaffee, unter nimmt Spaziergänge mit seiner Enkelin oder ist in Kontakt mit seiner Familie . Seine Aussage, wonach die Medikation mit Cipralex sehr gut an schlage, widerspricht zudem diametral den Bemerkungen des behan delnden Psychiaters, welcher den Gesundheitszustand des Versicherten als stationär einordnet und keine Verbesserung erkennt (vgl. zum Ganzen E. 3.5.2).

Selbst wenn von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ausge gangen würde, bleibt anzumerken, dass sich eine solche gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann in versicherungsrechtlicher Hi n sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t, falls sie sich bei optimaler Aus schöp fung der Behandlungsmethoden als the rapieresistent erweis t (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis).

Diese Voraussetzung wäre im konkreten Fall offenkundig nicht erfüllt, da die am bulanten psychiatrischen Behandlungen einerseits in relativ niedriger Fre quenz alle zwei bis drei Wochen erfolgen und die bestehende

niedrig e Medi kation sdosis

(vgl. Urk. 10/63/34) gemäss Be schwerdeführe r eine sehr gute Wirkung zeigt (E. 3.5.2) . 4.3.3

Dr. F.___ geht in ihrem Schreiben vom 1 1. Juni 2015 von einer Arbeitsfähig keit von zwei bis drei Halbtagen pro Woche aus. Dabei nimmt sie Bezug auf die Suva-Tabellen 12 und 13 betreffend Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 5). Infolge der Schwerhörigkeit sowie des Tinnitus würde sich der Integri tätsschaden aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht auf insgesamt 50 % der vollen Integritätsentschädigung belaufen (vgl. E. 3.7).

Die Integritätsentschädigung bezweckt den Ausgleich immaterieller Unbill, welche die versicherte Person aufgrund eines Unfalls über den Zeitraum der medizinischen Behand lung hinaus fortbestehend und voraussichtlich das Leben lang erleidet (BGE 133 V 224 E. 5.1). Sie lässt indes keinen Schluss auf die verbleibende Ar beitsfähigkeit zu, beziehungsweise steht damit nicht in Zusammenhang . Ausserdem benennt Dr. F.___ in ihrem Bericht keine vom Gutachten abwei chenden Diagnosen und bei ihrer Einschätzung handelt es sich im Wesentli chen um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Ihre Ausführun gen zur Depression sind überdies fachfremd und jene zur Schlaflosigkeit und den Konzentrationsschwierigkeiten basieren auf den sub jek tiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.7) . Aus all diesen Gründen erweist sich der Bericht von Dr. F.___ als nicht überzeugend, weshalb nicht darauf abzustellen ist .

4.3.4

Die Berichte von med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ vermögen nach dem Ge sag ten folglich keine Zweifel am psychiatrischen Teil des Z.___ -Gutach ten s zu wecken. Gegen die otorhinolaryngologische sowie die pneumologi sche Begutachtung bringt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich keine substanti ierten Einwände vor, weshalb dem Z.___ -Gutachten volle Beweis kraft zu kommt. 4.4

Angesichts dessen

ist somit von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % für behin derungsangepasste Tätigkeiten auszugehen (Urk. 10/63/31), wobei das Belastungsprofil im otorhinolaryngologischen Teilgutachten detailliert um schrieben wurde (Urk. 10/63/22 f .+ 31; vgl. E. 3.5.3) .

Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus noch Abklärungen zur noch rea li sierbaren Leistungsfähigkeit des Versicherten erforderlich sein so llten (vgl. Urk. 1 S. 2 Antrag 2 und S. 5 Ziff. 15).

Zu klären bleibt ind es, ob der Ein kommensvergleich

- unter Einbezug eines allfälligen behinderungs - bedingten Abzuges vom Invalide neinkommen

- zutreffend durchgeführt und basierend darauf der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt wurde.

Beide Parteien gehen offenbar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15; Urk. 2 S. 4), was angesichts des vorliegenden Belastungsprofils (E. 3.5.3) schlüssig ist. Falls der Stellenverlust bei der Z.___ aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt sein sollte, erklärt sich der Beschwerdeführer sodann damit einverstanden, dass er bei einem neuen Arbeitgeber vermutlich keine gleich hohen Einkom men mehr hätte erzielen können (Urk. 1 S.

5 Ziff. 16). Für eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen lassen sich keine Hinweise fin den;

die Aussa gen des Versicherte n

legen vielmehr eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen - Schliessung der Werkstatt respektive Ein stellung der Produktion -

nahe (vgl. Urk. 10/13/2; Urk. 10/63/13+37).

Die Parteien sind sich ausserdem dahingehend einig, dass für den Beschwerde führer nur noch Hilfsarbeiten im Rahmen des individuellen Belastungsprofils in Frage kommen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16; Urk. 2 S. 4). Der Versicherte rügt denn auch im Grundsatz den durch die IV-Stelle getäti gten Einkommensvergleich nicht, sondern macht geltend, dass die im ursprünglichen Vorbescheid vom 2 5. Febru ar 2014 (Urk. 10/37) erwähnten Gründe für einen leidensbedingten Abzug immer noch Gültigkeit hätten und nicht in Form der erhöhten Pausenbedürftigkeit von der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ge mäss Z.___ -Gutachten umfasst seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wirkt sich eine Hörbehinderung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Bezug auf einfache und repetitive Tätigkei ten nicht lohnmindernd aus, weshalb sich hierfür kein Abzug vom Tabellen lohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2011 vom 4. Mai 2011 E.

3.2). Zusätzlich nimmt im privaten Sektor die Bedeutung der Anzahl Dienst jahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 S. 177 E. 3b), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Betriebszugehö rigkeit

keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

Analog verhält es sich vorliegend mit dem fortgeschrittenen Alter. I m unteren Anforde rungs niveau

wirkt sich dieser Umstand

eher lohnerhöhend aus . Zudem hat der Beschwerdeführer während Jahrzehnten als Mechaniker und Werkstattleiter gearbeitet. Diese grosse Berufserfahrung zeichnen ihn als Facharbeiter aus, der über ein solides berufliches Rüstzeug verfügt (vgl.

Urteil des Bundes ge richts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2) . Dass das Alter die Stellen suche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14.

Februar 2014 E.

7.3). Der erhöhten Pausenbedürftigkeit wurde sodann bereits bei der Bemessung des Arbeitspensums Rechnung getragen. 4.5

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die IV-Stelle zu Recht ge stützt auf das Z.___ -Gutachten auf eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in an gepasster Tätigkeit geschlossen und den Einkommensvergleich korrekt durch geführt hat. Mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung nicht erfüllt. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk.

2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Ergänzend ist anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich frei steht, bei der IV-Stelle um Eingliederungsmassnahmen zu ersuchen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prü fen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang und unter Berücksichtigung des abgewiesenen Gesuchs um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk.

16) sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, gebo ren 1958 und ohne Berufsausbildung, war von 1973 bis 2010

bei der Y.___

(ab 2006 Z.___) als Werk stattleiter angestellt (Urk. 10/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 1. März

2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 f.) . 4.2

Das Z.___ -Gutachten vom 1 9. Dezember 2014 (vgl. E. 3.5), auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) abgestellt hat, und die ergänzenden gutachterli chen Stellungnahmen (Urk. 10/80; Urk. 10/84) basieren auf umfassenden psychiatrischen, otorhinolaryngologischen und pn eu m ologischen Untersuchungen.

So wurde der Versicherte in psychiatri scher Hinsicht eingehend zu diversen Themenbereichen wie der familiären Situation sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf befragt (vgl. E. 3.5.2) und konnte sich ebenso zu seinen aktuellen Beschwerden äussern (Urk. 10/63/12).

Die otorhinolarynologische Exploration beinhaltete im Weiteren eine eigen ständige audiologische Untersuchung (Urk. 10/63/20 f.).

Anlässlich der pneu mologischen Begutachtung wurde der Versicherte namentlich zum bis herigen Verlauf der CPAP-Therapie befragt (Urk. 10/63/25 f.). Sämtliche Teil gut achten wu rden sodann in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Urk. 10/63/6-8; Urk. 10/63/26 f.; Urk. 10/63/56-66), wobei sich die Gutachter auch mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinandersetzten (Urk.

10/63/18; Urk. 10/63/23 f.; Urk. 10/63/26 f.). Ausserdem wurden die gestellten Diagnosen so wie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils unter Berücksichti gung der vom Versicherten geschilderten Leiden nachvollziehbar aufgezeigt und erläu tert (Urk. 10/63/16 ff.; Urk.

10/63/21 ff.; Urk.

10/63/27 f.). Die Expertise der Z.___ erfüllt damit sämtliche

praxis gemässen Kriterien an den Beweis wert von me dizinischen Gutachten (vgl. E. 1.5). 4.3

4.3.1

Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte seiner behandelnden Ärzte die Beweiskraft des Z.___ -Gutacht ens zu schmälern vermögen.

In diesem Zusammenhang ist vorab auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). 4.3.2

Die Stellungnahme von med. pract . E.___ vom 2 5. Februar 2015 (E. 3.6) vermag entgegen der Ansicht des Versicherten nicht zu überzeugen. Im Z.___ -Gutachten wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung mit länge rer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nachvollziehbar erläutert (E. 3.5.2). Zwar trifft es zu, dass diese psychische Störung als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, die nicht länger als zwei Jahre dauert, um schrieben wird. Diese Voraussetzung ist indes erfüllt, da sich der Beschwer deführer erst im Oktober 2013 veranlasst sah, sich aufgrund des Tinnitus in ärztliche Behandlung zu begeben (E.

3.2) und das Gutachten vom 1 9. Dezem ber 2014 datiert (E. 3.5.1) . Im Weiteren ist die von med. pract . E.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) angesichts der vom Versicherten anlässlich der psy chia tri schen Begutachtung gemachten A ngab en nicht schlüssig. So ist dessen All tag, abgesehen von den unregelmässigen Schlafenszeiten, struktu riert und das Akt ivitätsniveau recht hoch . Auch ein sozialer Rückzug ist nicht erkenn bar; trifft der Beschwerdeführer doch regelmässig Freunde zum Kaffee, unter nimmt Spaziergänge mit seiner Enkelin oder ist in Kontakt mit seiner Familie . Seine Aussage, wonach die Medikation mit Cipralex sehr gut an schlage, widerspricht zudem diametral den Bemerkungen des behan delnden Psychiaters, welcher den Gesundheitszustand des Versicherten als stationär einordnet und keine Verbesserung erkennt (vgl. zum Ganzen E. 3.5.2).

Selbst wenn von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ausge gangen würde, bleibt anzumerken, dass sich eine solche gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann in versicherungsrechtlicher Hi n sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t, falls sie sich bei optimaler Aus schöp fung der Behandlungsmethoden als the rapieresistent erweis t (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis).

Diese Voraussetzung wäre im konkreten Fall offenkundig nicht erfüllt, da die am bulanten psychiatrischen Behandlungen einerseits in relativ niedriger Fre quenz alle zwei bis drei Wochen erfolgen und die bestehende

niedrig e Medi kation sdosis

(vgl. Urk. 10/63/34) gemäss Be schwerdeführe r eine sehr gute Wirkung zeigt (E. 3.5.2) . 4.3.3

Dr. F.___ geht in ihrem Schreiben vom 1 1. Juni 2015 von einer Arbeitsfähig keit von zwei bis drei Halbtagen pro Woche aus. Dabei nimmt sie Bezug auf die Suva-Tabellen 12 und 13 betreffend Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 5). Infolge der Schwerhörigkeit sowie des Tinnitus würde sich der Integri tätsschaden aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht auf insgesamt 50 % der vollen Integritätsentschädigung belaufen (vgl. E. 3.7).

Die Integritätsentschädigung bezweckt den Ausgleich immaterieller Unbill, welche die versicherte Person aufgrund eines Unfalls über den Zeitraum der medizinischen Behand lung hinaus fortbestehend und voraussichtlich das Leben lang erleidet (BGE 133 V 224 E. 5.1). Sie lässt indes keinen Schluss auf die verbleibende Ar beitsfähigkeit zu, beziehungsweise steht damit nicht in Zusammenhang . Ausserdem benennt Dr. F.___ in ihrem Bericht keine vom Gutachten abwei chenden Diagnosen und bei ihrer Einschätzung handelt es sich im Wesentli chen um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Ihre Ausführun gen zur Depression sind überdies fachfremd und jene zur Schlaflosigkeit und den Konzentrationsschwierigkeiten basieren auf den sub jek tiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.7) . Aus all diesen Gründen erweist sich der Bericht von Dr. F.___ als nicht überzeugend, weshalb nicht darauf abzustellen ist .

4.3.4

Die Berichte von med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ vermögen nach dem Ge sag ten folglich keine Zweifel am psychiatrischen Teil des Z.___ -Gutach ten s zu wecken. Gegen die otorhinolaryngologische sowie die pneumologi sche Begutachtung bringt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich keine substanti ierten Einwände vor, weshalb dem Z.___ -Gutachten volle Beweis kraft zu kommt. 4.4

Angesichts dessen

ist somit von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % für behin derungsangepasste Tätigkeiten auszugehen (Urk. 10/63/31), wobei das Belastungsprofil im otorhinolaryngologischen Teilgutachten detailliert um schrieben wurde (Urk. 10/63/22 f .+ 31; vgl. E. 3.5.3) .

Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus noch Abklärungen zur noch rea li sierbaren Leistungsfähigkeit des Versicherten erforderlich sein so llten (vgl. Urk. 1 S. 2 Antrag 2 und S. 5 Ziff. 15).

Zu klären bleibt ind es, ob der Ein kommensvergleich

- unter Einbezug eines allfälligen behinderungs - bedingten Abzuges vom Invalide neinkommen

- zutreffend durchgeführt und basierend darauf der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt wurde.

Beide Parteien gehen offenbar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15; Urk. 2 S. 4), was angesichts des vorliegenden Belastungsprofils (E. 3.5.3) schlüssig ist. Falls der Stellenverlust bei der Z.___ aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt sein sollte, erklärt sich der Beschwerdeführer sodann damit einverstanden, dass er bei einem neuen Arbeitgeber vermutlich keine gleich hohen Einkom men mehr hätte erzielen können (Urk. 1 S.

5 Ziff. 16). Für eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen lassen sich keine Hinweise fin den;

die Aussa gen des Versicherte n

legen vielmehr eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen - Schliessung der Werkstatt respektive Ein stellung der Produktion -

nahe (vgl. Urk. 10/13/2; Urk. 10/63/13+37).

Die Parteien sind sich ausserdem dahingehend einig, dass für den Beschwerde führer nur noch Hilfsarbeiten im Rahmen des individuellen Belastungsprofils in Frage kommen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16; Urk. 2 S. 4). Der Versicherte rügt denn auch im Grundsatz den durch die IV-Stelle getäti gten Einkommensvergleich nicht, sondern macht geltend, dass die im ursprünglichen Vorbescheid vom 2 5. Febru ar 2014 (Urk. 10/37) erwähnten Gründe für einen leidensbedingten Abzug immer noch Gültigkeit hätten und nicht in Form der erhöhten Pausenbedürftigkeit von der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ge mäss Z.___ -Gutachten umfasst seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wirkt sich eine Hörbehinderung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Bezug auf einfache und repetitive Tätigkei ten nicht lohnmindernd aus, weshalb sich hierfür kein Abzug vom Tabellen lohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2011 vom 4. Mai 2011 E.

3.2). Zusätzlich nimmt im privaten Sektor die Bedeutung der Anzahl Dienst jahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 S. 177 E. 3b), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Betriebszugehö rigkeit

keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

Analog verhält es sich vorliegend mit dem fortgeschrittenen Alter. I m unteren Anforde rungs niveau

wirkt sich dieser Umstand

eher lohnerhöhend aus . Zudem hat der Beschwerdeführer während Jahrzehnten als Mechaniker und Werkstattleiter gearbeitet. Diese grosse Berufserfahrung zeichnen ihn als Facharbeiter aus, der über ein solides berufliches Rüstzeug verfügt (vgl.

Urteil des Bundes ge richts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2) . Dass das Alter die Stellen suche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14.

Februar 2014 E.

7.3). Der erhöhten Pausenbedürftigkeit wurde sodann bereits bei der Bemessung des Arbeitspensums Rechnung getragen. 4.5

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die IV-Stelle zu Recht ge stützt auf das Z.___ -Gutachten auf eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in an gepasster Tätigkeit geschlossen und den Einkommensvergleich korrekt durch geführt hat. Mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung nicht erfüllt. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk.

2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Ergänzend ist anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich frei steht, bei der IV-Stelle um Eingliederungsmassnahmen zu ersuchen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prü fen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang und unter Berücksichtigung des abgewiesenen Gesuchs um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk.

16) sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

E. 2.2 Der Versicherte wandte in seiner Beschwerdeschrift gegen diese Beurteilung (Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass die IV-Stelle zu Unrecht auf das Z.___ -Gutachten abges tellt und sich nicht mit der daran von fachärztlicher Seite erhobenen Kritik auseinandergesetzt habe. Die effektiv noch verbliebene Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zudem nicht abgeklärt worden und beim Einkommensvergleich sei unberechtigterweise kein Leidens abzug be rücksichtigt worden (S. 4) .

Realistischerweise liege beim Beschwerdeführer nur noch eine sehr reduzierte Leistungsfähigkeit mit erheblich eingeschränktem Anforderungsprofil und zusätzlicher Pausenbedürftigkeit wegen der Müdigkeit und der Depression vor. Die bisherige Tätigkeit als Mechaniker respektive Werkstattleiter ent spreche diesem Anforderungsprofil jedenfalls nicht mehr, sodass - nach Ab klärung der noch vorhandenen Ressourcen - zunächst ohnehin eine berufli che Umstellung stattfinden müsste, um überhaupt eine teilweise Wiederein gliederung zu ermöglichen (S. 5). 3. 3.1

Anhand der Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers zusammengefasst wie folgt darstellen:

Dr. med. A.___, Facharzt für Otorhinolaryngologie, stellte am 6. Juni 2008 eine beidseitige linksbetonte Hochtoninnenschwerhörigkeit fest. Der V er sicherte sei vor allem in Gruppengespräche n auf eine gute Diskriminati ons fähigkeit angewiesen, weswegen um Kostengutsprache für eine binaurale Ver sorgung ersucht werde (Urk. 10/7/7). 3.2

Dem Bericht des B.___ vom 2 3. Oktober 2013 lassen sich sodann die folgenden Diagnosen entnehmen (Urk. 10/28/1): - An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links - aktuell seit drei Wochen vermehrt Tinnitus links - linksseitig Anpassung des Hörgerätes erfolgt - MRI im C.___ im Mai 2013 anamnestisch bland - Rechts mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit im Tieftonbe reich und eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit im Hochton bereich

Die Hörproblematik auf der linken Seite bestehe schon seit Jahren, seit Januar 2013 habe der Versicherte aber das Gefühl, dass es noch schlechter ge worden sei. Seit drei Wochen sei im linken Ohr vermehrt ein Geräusch vor handen, welches er ebenfalls seit Januar 2013 kenne. Es best ehe keine Otalgie oder

Ottorhoe

und der Versicherte klage auch nicht über Schwindel oder Schlafprobleme. Er habe eine intratympanale

Dexamethason -Injektion zum aktuellen Zeitpunkt abgelehnt (Urk. 10/28/1 f.). Nach einer weiteren Untersu chung am genannten Spital wurde am 1 3. Dezember 2013 zusätzlich eine unklare chronische Müdigkeit sowie ein habituelles Schnarchen (Diffe ren tial diagnose: obstruktives Schlafapnoe-Syndrom [OSAS]) diagnostiziert (Urk. 10/38/1). 3.3

Am 1 5. April 2014 wurde der Beschwer deführer i m D.___

pneu mologisch

untersucht, wobei er über eine seit Jahren bestehende Müdig keit mit sofortigem Einschlafen bei passiven Tätigkeiten berichtet habe. Er schlafe jeweils von 00.00 bis 08.00 Uhr ohne aufzuwachen und werde von der Ehefrau geweckt. Nach erfolgter Pulsoxymetrie und Polygraphie habe

nebst einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom eine beidseitige Schwerhö rigkeit sowie eine arterielle Hyperto nie festgestellt werden können . Es sei eine CPAP-Therapie ein geleitet worden (Urk. 10/63/56 f.). Gemäss Bericht vom 2 8. August 2014 sei der Versicherte in der Folge mehrmals zu einer CPAP- Verlaufskontrolle erschienen und gut mit der Therapie zurecht gekom men

beziehungsweis e habe davon pro fitiert (Urk. 10/63/58 f.). 3.4

Med . pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 5. September 2014

eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 10/60/6). Seit Auftreten der Schwerhörigkeit hätten sich Selbstunsicher heiten

und im weiteren Verlauf depressive Symptome entwickelt. Seit dem Stellenverlust sei es dem Versicherten fast nicht mehr möglich gewesen, eine Tagesstruktur aufzubauen. Seit Behandlungsbeginn sei es bisher leider nur zu einer leichten Verbesserung der depressiven Symptome gekommen (Urk . 10/60/7). Zum aktuellen Zeitpunkt sei der Versicherte zu mindestens 60

bis 70 % arbeitsunfähig, vor allem aufgrund der dauernden Erschöpfung (Urk. 10/60/8). 3.5

3.5.1

Dem Z.___ -Gutachten vom 1 9. Dezember 2014 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen: - An Taubheit grenzende Schallempfindungsstörung links (ICD-10 H90.3) - Hochtonakzentuierte Schallempfindungsstörung rechts (ICD-10 H90.3) - Dekompensierter Tinnitus links (ICD-10 H93.1) - Leichtgradige periphere vestibuläre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei demgegenüber eine An passungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie ein obstruktives Apnoehypopnoesyndrom (Urk. 10/63/29). Insgesamt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

für angepasste Tätigkeiten (Urk. 10/63/32). 3.5.2

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe der Versicherte ausgeführt, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn in einer 4 ½-Zimmer - Mietwohnung lebe. Es bestünden regelmässige soziale Kontakte mit sämtlichen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern und diversen Kollegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus sei seit Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sehr unregelmässig geworden. Der Beschwerdeführer stehe jeweils zwischen 08.00 und 12.00 Uhr morgens auf, nehme das Frühstück ein und verrichte die Morgentoilette. Regelmässig nehme er das Mittagessen gemeinsam mit der Familie ein. Am Nachmittag gehe er hä ufig für mehrere Stunden mit der Enkel tochter spazieren und treffe für gewöhnlich auch Freunde zum Kaffee. Das Abendessen werde dann wieder gemeinsam mit der Familie, oft auch mit derjenigen der Tochter, eingenommen. Nachher schaue er regelmässig fern und gehe dann zwischen 00.00 und 03.00 Uhr zu Bett. Das Ein- und Durch schlafen sei dabei stark von der Tinnitus-Belastung abhängig.

Seit circa einem Jahr sei der Beschwerdeführer bei med. pract . E.___ alle zwei bis drei Wochen für 30 bis 45 Minuten in psychiatrischer Behandlung. Es bestehe auch eine Medikation mit Cipralex, welche sehr gut gegen Schlafstörungen und Stress wirke. Etwa alle zwei bis drei Wochen fänden überdies Termine beim Hausarzt statt. Der Versicherte gehe davon aus, dass er an einem ruhigen Arbeitsort für circa zwei bis drei Stunden pro Tag arbeiten könnte. Hierfür sei er auch sehr moti viert (Urk. 10/63/14 f.).

Während des gesamten Gesprächs sei der Beschwerde führer affektiv schwin gungs -, aber wenig introspektionsfähig gewesen. Für Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen gebe es keinerlei Hinweise. Abgesehen von häufigem Grübeln über den Tinnitus und den weiteren Krankheitsverlauf sei das formale Denken unauffällig. Aufgrund des Tinnitus seien gemäss dem Versi cherten auch Phasen von erhöhter Traurigkeit, Gereiztheit und Zukunfts ängsten vorhanden. Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen lägen nicht vor. Unauffällig sei auch der Antrieb und die Interessen seien normal ausgebildet. Es bestehe jedoch eine erhöhte Müdig keit. Weder ein sozialer Rückzug noch eine akute Suizidalität oder Fremd aggressionen seien vorhanden. Der Appetit sei gut. Ein- und Durchschlaf störungen würden intermittierend und abhängig vom Tinnitus bestehen. Die Li bido sei stark reduziert (Urk. 10/63/15 f.).

Insgesamt seien die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Episode ge mäss ICD-10 nicht erfüllt. Dies werde auch durch die Hamilton Depression Scale bestätigt, wo lediglich sieben Punkte erreicht worden seien. Da die vom Versicherten beschriebenen depressiven Symptome dem Gehörverlust sowie dem Tinnitus folgen würden und mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne diese somatischen Beeinträchtigungen nicht eingetreten wären, könne diagnostisch von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) ausgegangen werden. Der Versicherte sei jedoch aus psychiatrischer Sicht trotzdem zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/63/17 f.). 3.5.3

Aus otorhinolaryngologischer Sicht hätten eine hochgradige, an Taubheit grenzende pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit links sowie eine hoch tonakzentuierte Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts objektiviert werden können. Es würden damit auditive Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen, unter gesteigertem Umgebungsge räusch pegel, und sogar bei Einzelgesprächen bestehen. Der konstante Tinni tus links mit Sekundärproblematik im Sinne von Durchschlafschwierigkeiten, konse ku tiver Tagesmüdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten müsse zur zeit als dekompensiert bezeichnet werden. Ferner bestünden diskrete Befunde für eine periphere vestibuläre Funktionsstörung. In Bezug auf die Arbeitsfä hig keit seien Tätigkeiten, die Anforderungen an ein normales Gehör stellen oder solche unter Störlärm mit Zunahme der auditiven Einschränkungen und des Tinnitus für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Ebenfalls ungeeignet seien infolge des eingeschränkten Richtungshörens Tätigkeiten, welche das Orten von Gefahrenquellen voraussetzen würden. Dem Versicherten sollten zudem aufgrund der Begleitsymptome des Tinnitus vermehrt Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden, sodass von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 10/63/22 f.). 3.5.4

Gemäss pneumologischer Beurteilung führe der Versicherte seit der Diagnose eines obstruktiven, nicht lageabhängigen Apnoehypopnoesyndroms eine CPAP-Therapie durch. Trotz sehr lückenhafter Durchführung verspüre er eine deutliche Beeinflussung der Tagesmüdigkeit mit entsprechender Verbesse rung seiner Lebensqualität. Im Rahmen der respiratorischen Erkrankung könne die dadurch bedingte verstärkte Tagesmüdigkeit bei guter Compliance behoben werden. Es sei aber damit zu rechnen, dass sowohl die Schlafquali tät wie auch eine gewisse Müdigkeit durch zusätzliche Morbiditäten wie den Tinnitus beeinflusst würden. Aus pneumologischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit in angestammter und adaptierter Tätigkeit jedenfalls nicht eingeschränkt (Urk. 10/63/27 f.). 3.6

Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2015 erklärte sich med. pract . E.___ in keiner Weise mit dem psychiatrischen Gutachten einverstanden. Er kritisierte nebst der kurze n Explorationsdauer insbesondere die aus seiner Sicht unzu reichende Erhebung der Befunde sowie die ungenügende Abgrenzung einer Depression von der diagnostizierten Anpassungsstörung. Diese Diagnose dürfe nach ICD-10, falls die Störung mehr als zwei Jahre bestehe, nicht ge stellt werden . Es liege eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F.32.1) vor, deren Zustand stationär sei und sich nicht gebessert habe. Daher sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht teilarbeitsunfähig (Urk. 10/72/1 f.). 3.7

Dr. med. F.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, äusserte sich in ihrem Bericht vom 1 1. Juni 2015 dahingehend, dass der Versicherte links gar nichts mehr höre und zugleich an einem Tinnitus leide, der ihn am Ein schlafen hindere, den ganzen Tag störe und auch seine Aufmerksamkeit massiv einschränke, sodass er nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Mecha niker auszuüben. Damit verbunden sei en auch eine vermehrte Lärmempfind lichkeit und Tagesmüdigkeit (Urk. 10/84/1). Alleine aus otorhinolaryngolo gischer Sicht ergebe sich aus u nfallversicherungsrechtlicher Sicht für die Gehörseinschränkung ein Integrationsschaden (richtig: Integ ritätsschaden) von 40 % und f ür den Tinnitus ein solcher in Höhe von 10 %, was zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % führe . Die Komponenten Konzen trationsfähigkeit, Schlafstörung und Depression seien dabei nicht berück sichtigt. Mit allen Einschränkungen sei eine Arbeitsfähig keit im Rahmen von zwei bis drei Halbtagen als realistisch zu betrachten (Urk. 10/84/2). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist einerseits strittig, welche Beweiskraft dem Z.___ - Gut achten vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 10/63) zukommt. Uneins sind sie sich andererseits darüber, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig und ob der Einkommensvergleich korrekt durchgeführt worden ist (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01162 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

19. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, gebo ren 1958 und ohne Berufsausbildung, war von 1973 bis 2010

bei der Y.___

(ab 2006 Z.___) als Werk stattleiter angestellt (Urk. 10/ 2 f.; Urk. 10/13;

Urk. 10/63/9) . Im Anschluss daran bezog er

bis 2012 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war zwischenzeitlich

temporär an gestellt (Urk. 10/17/1; Urk. 10/69 f.).

Unter Hinweis auf Hörschwierigkeiten hat te er sich am 6. August 2008 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an gemeldet (Urk. 10/3) und

d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, hat te in der Folge nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt (Urk. 10/7-10).

Am 2. April 2013 ging bei der IV-Stelle eine weitere Anmeldung des Ver sicherten zum Leistungsbezug ein, wobei er als gesundheitliche Beeinträchti gungen seine beidseitige Schwerhörig keit sowie einen Tinnitus anführte (Urk. 10/11). Nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/2; Urk. 10/17; Urk. 10/69 f.) holte die IV-Stelle verschiedene Arzt berichte

ein (Urk. 10/14 f.; Urk. 10/18; Urk. 10/28). Mit Vorbescheid vom 2 5. Februar 2014 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 10/37), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 2 8. Februar 2014 und Ergänzung vom 1 2. Mai 2014 Einwand erhob (Urk. 10/40+47). Die IV-Stelle beauftragte sodann die Z.___ mit der polydisziplinären Untersuchung des Versicherten (Z.___ -Gutachten vom 1 9. Dezember 2014, Urk. 10/63). Dazu nahm der Beschwerdeführer am

20. April 2015 Stellung (Urk. 10 /71). Weitere Stellungnahmen folgten zu ergänzenden Ausführungen der Gutachter (vgl. Urk. 10/74; Urk. 10/77; Urk. 10/80; Urk. 10/83; Urk. 10/8 4; Urk. 10/90).

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren wie angekündigt ab (Urk. 10/93 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 9. November 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen zur ver bliebenen und noch realisierbaren Leistungsfähigkeit des Versicherten, den Invaliditätsgrad neu festzulegen und die entsprechenden Leistungen zu er bringen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli che n Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S.

2; Urk. 6-8; Urk. 11-15) .

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2015 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). M it gerichtlicher Verfügung vom 2 1. März

2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der ange fochtenen Verfügung (Urk.

2) zur Hauptsache damit, dass dem Beschwerde führer aufgrund der medizinischen Beurteilung - namentlich gestützt auf das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten - eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Gemäss Belastungsprofil seien Tätigkeiten mit Störlärm oder solche mit An forderungen an ein normales Gehör zu vermeiden. In Anbetracht der Ein schränkung des Richtungshörens seien ferner Tätigkeiten, welche das Orten von Gefahrenquellen voraussetzen, nicht geeignet. Infolge eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe zudem eine Leistungseinschränkung von 20 % . Ge mäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2013 gerundet Fr. 65‘699.-- (Fr. 5‘ 210.-- / 40 *

betriebsübliche Arbeitszeit [41.7] * 12 * Nominallohnentwicklung [1.008]) beziehungsweise gerundet Fr. 52‘559.-- bei einer dem Versicherten möglichen Leistung von 80 % . Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits mit dem Abzug von 20 % aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs be rücksichtigt worden seien. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 13‘140.-- (Fr. 65‘699.-- ./. Fr. 52‘559.--) resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, wo mit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt, da das Belastungsprofil von medizinischer Seite klar beurteilt worden sei (zum Ganzen Urk. 2 S. 4). 2.2

Der Versicherte wandte in seiner Beschwerdeschrift gegen diese Beurteilung (Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass die IV-Stelle zu Unrecht auf das Z.___ -Gutachten abges tellt und sich nicht mit der daran von fachärztlicher Seite erhobenen Kritik auseinandergesetzt habe. Die effektiv noch verbliebene Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zudem nicht abgeklärt worden und beim Einkommensvergleich sei unberechtigterweise kein Leidens abzug be rücksichtigt worden (S. 4) .

Realistischerweise liege beim Beschwerdeführer nur noch eine sehr reduzierte Leistungsfähigkeit mit erheblich eingeschränktem Anforderungsprofil und zusätzlicher Pausenbedürftigkeit wegen der Müdigkeit und der Depression vor. Die bisherige Tätigkeit als Mechaniker respektive Werkstattleiter ent spreche diesem Anforderungsprofil jedenfalls nicht mehr, sodass - nach Ab klärung der noch vorhandenen Ressourcen - zunächst ohnehin eine berufli che Umstellung stattfinden müsste, um überhaupt eine teilweise Wiederein gliederung zu ermöglichen (S. 5). 3. 3.1

Anhand der Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers zusammengefasst wie folgt darstellen:

Dr. med. A.___, Facharzt für Otorhinolaryngologie, stellte am 6. Juni 2008 eine beidseitige linksbetonte Hochtoninnenschwerhörigkeit fest. Der V er sicherte sei vor allem in Gruppengespräche n auf eine gute Diskriminati ons fähigkeit angewiesen, weswegen um Kostengutsprache für eine binaurale Ver sorgung ersucht werde (Urk. 10/7/7). 3.2

Dem Bericht des B.___ vom 2 3. Oktober 2013 lassen sich sodann die folgenden Diagnosen entnehmen (Urk. 10/28/1): - An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links - aktuell seit drei Wochen vermehrt Tinnitus links - linksseitig Anpassung des Hörgerätes erfolgt - MRI im C.___ im Mai 2013 anamnestisch bland - Rechts mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit im Tieftonbe reich und eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit im Hochton bereich

Die Hörproblematik auf der linken Seite bestehe schon seit Jahren, seit Januar 2013 habe der Versicherte aber das Gefühl, dass es noch schlechter ge worden sei. Seit drei Wochen sei im linken Ohr vermehrt ein Geräusch vor handen, welches er ebenfalls seit Januar 2013 kenne. Es best ehe keine Otalgie oder

Ottorhoe

und der Versicherte klage auch nicht über Schwindel oder Schlafprobleme. Er habe eine intratympanale

Dexamethason -Injektion zum aktuellen Zeitpunkt abgelehnt (Urk. 10/28/1 f.). Nach einer weiteren Untersu chung am genannten Spital wurde am 1 3. Dezember 2013 zusätzlich eine unklare chronische Müdigkeit sowie ein habituelles Schnarchen (Diffe ren tial diagnose: obstruktives Schlafapnoe-Syndrom [OSAS]) diagnostiziert (Urk. 10/38/1). 3.3

Am 1 5. April 2014 wurde der Beschwer deführer i m D.___

pneu mologisch

untersucht, wobei er über eine seit Jahren bestehende Müdig keit mit sofortigem Einschlafen bei passiven Tätigkeiten berichtet habe. Er schlafe jeweils von 00.00 bis 08.00 Uhr ohne aufzuwachen und werde von der Ehefrau geweckt. Nach erfolgter Pulsoxymetrie und Polygraphie habe

nebst einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom eine beidseitige Schwerhö rigkeit sowie eine arterielle Hyperto nie festgestellt werden können . Es sei eine CPAP-Therapie ein geleitet worden (Urk. 10/63/56 f.). Gemäss Bericht vom 2 8. August 2014 sei der Versicherte in der Folge mehrmals zu einer CPAP- Verlaufskontrolle erschienen und gut mit der Therapie zurecht gekom men

beziehungsweis e habe davon pro fitiert (Urk. 10/63/58 f.). 3.4

Med . pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 5. September 2014

eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 10/60/6). Seit Auftreten der Schwerhörigkeit hätten sich Selbstunsicher heiten

und im weiteren Verlauf depressive Symptome entwickelt. Seit dem Stellenverlust sei es dem Versicherten fast nicht mehr möglich gewesen, eine Tagesstruktur aufzubauen. Seit Behandlungsbeginn sei es bisher leider nur zu einer leichten Verbesserung der depressiven Symptome gekommen (Urk . 10/60/7). Zum aktuellen Zeitpunkt sei der Versicherte zu mindestens 60

bis 70 % arbeitsunfähig, vor allem aufgrund der dauernden Erschöpfung (Urk. 10/60/8). 3.5

3.5.1

Dem Z.___ -Gutachten vom 1 9. Dezember 2014 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen: - An Taubheit grenzende Schallempfindungsstörung links (ICD-10 H90.3) - Hochtonakzentuierte Schallempfindungsstörung rechts (ICD-10 H90.3) - Dekompensierter Tinnitus links (ICD-10 H93.1) - Leichtgradige periphere vestibuläre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei demgegenüber eine An passungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie ein obstruktives Apnoehypopnoesyndrom (Urk. 10/63/29). Insgesamt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

für angepasste Tätigkeiten (Urk. 10/63/32). 3.5.2

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe der Versicherte ausgeführt, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn in einer 4 ½-Zimmer - Mietwohnung lebe. Es bestünden regelmässige soziale Kontakte mit sämtlichen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern und diversen Kollegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus sei seit Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sehr unregelmässig geworden. Der Beschwerdeführer stehe jeweils zwischen 08.00 und 12.00 Uhr morgens auf, nehme das Frühstück ein und verrichte die Morgentoilette. Regelmässig nehme er das Mittagessen gemeinsam mit der Familie ein. Am Nachmittag gehe er hä ufig für mehrere Stunden mit der Enkel tochter spazieren und treffe für gewöhnlich auch Freunde zum Kaffee. Das Abendessen werde dann wieder gemeinsam mit der Familie, oft auch mit derjenigen der Tochter, eingenommen. Nachher schaue er regelmässig fern und gehe dann zwischen 00.00 und 03.00 Uhr zu Bett. Das Ein- und Durch schlafen sei dabei stark von der Tinnitus-Belastung abhängig.

Seit circa einem Jahr sei der Beschwerdeführer bei med. pract . E.___ alle zwei bis drei Wochen für 30 bis 45 Minuten in psychiatrischer Behandlung. Es bestehe auch eine Medikation mit Cipralex, welche sehr gut gegen Schlafstörungen und Stress wirke. Etwa alle zwei bis drei Wochen fänden überdies Termine beim Hausarzt statt. Der Versicherte gehe davon aus, dass er an einem ruhigen Arbeitsort für circa zwei bis drei Stunden pro Tag arbeiten könnte. Hierfür sei er auch sehr moti viert (Urk. 10/63/14 f.).

Während des gesamten Gesprächs sei der Beschwerde führer affektiv schwin gungs -, aber wenig introspektionsfähig gewesen. Für Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen gebe es keinerlei Hinweise. Abgesehen von häufigem Grübeln über den Tinnitus und den weiteren Krankheitsverlauf sei das formale Denken unauffällig. Aufgrund des Tinnitus seien gemäss dem Versi cherten auch Phasen von erhöhter Traurigkeit, Gereiztheit und Zukunfts ängsten vorhanden. Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen lägen nicht vor. Unauffällig sei auch der Antrieb und die Interessen seien normal ausgebildet. Es bestehe jedoch eine erhöhte Müdig keit. Weder ein sozialer Rückzug noch eine akute Suizidalität oder Fremd aggressionen seien vorhanden. Der Appetit sei gut. Ein- und Durchschlaf störungen würden intermittierend und abhängig vom Tinnitus bestehen. Die Li bido sei stark reduziert (Urk. 10/63/15 f.).

Insgesamt seien die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Episode ge mäss ICD-10 nicht erfüllt. Dies werde auch durch die Hamilton Depression Scale bestätigt, wo lediglich sieben Punkte erreicht worden seien. Da die vom Versicherten beschriebenen depressiven Symptome dem Gehörverlust sowie dem Tinnitus folgen würden und mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne diese somatischen Beeinträchtigungen nicht eingetreten wären, könne diagnostisch von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) ausgegangen werden. Der Versicherte sei jedoch aus psychiatrischer Sicht trotzdem zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/63/17 f.). 3.5.3

Aus otorhinolaryngologischer Sicht hätten eine hochgradige, an Taubheit grenzende pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit links sowie eine hoch tonakzentuierte Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts objektiviert werden können. Es würden damit auditive Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen, unter gesteigertem Umgebungsge räusch pegel, und sogar bei Einzelgesprächen bestehen. Der konstante Tinni tus links mit Sekundärproblematik im Sinne von Durchschlafschwierigkeiten, konse ku tiver Tagesmüdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten müsse zur zeit als dekompensiert bezeichnet werden. Ferner bestünden diskrete Befunde für eine periphere vestibuläre Funktionsstörung. In Bezug auf die Arbeitsfä hig keit seien Tätigkeiten, die Anforderungen an ein normales Gehör stellen oder solche unter Störlärm mit Zunahme der auditiven Einschränkungen und des Tinnitus für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Ebenfalls ungeeignet seien infolge des eingeschränkten Richtungshörens Tätigkeiten, welche das Orten von Gefahrenquellen voraussetzen würden. Dem Versicherten sollten zudem aufgrund der Begleitsymptome des Tinnitus vermehrt Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden, sodass von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 10/63/22 f.). 3.5.4

Gemäss pneumologischer Beurteilung führe der Versicherte seit der Diagnose eines obstruktiven, nicht lageabhängigen Apnoehypopnoesyndroms eine CPAP-Therapie durch. Trotz sehr lückenhafter Durchführung verspüre er eine deutliche Beeinflussung der Tagesmüdigkeit mit entsprechender Verbesse rung seiner Lebensqualität. Im Rahmen der respiratorischen Erkrankung könne die dadurch bedingte verstärkte Tagesmüdigkeit bei guter Compliance behoben werden. Es sei aber damit zu rechnen, dass sowohl die Schlafquali tät wie auch eine gewisse Müdigkeit durch zusätzliche Morbiditäten wie den Tinnitus beeinflusst würden. Aus pneumologischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit in angestammter und adaptierter Tätigkeit jedenfalls nicht eingeschränkt (Urk. 10/63/27 f.). 3.6

Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2015 erklärte sich med. pract . E.___ in keiner Weise mit dem psychiatrischen Gutachten einverstanden. Er kritisierte nebst der kurze n Explorationsdauer insbesondere die aus seiner Sicht unzu reichende Erhebung der Befunde sowie die ungenügende Abgrenzung einer Depression von der diagnostizierten Anpassungsstörung. Diese Diagnose dürfe nach ICD-10, falls die Störung mehr als zwei Jahre bestehe, nicht ge stellt werden . Es liege eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F.32.1) vor, deren Zustand stationär sei und sich nicht gebessert habe. Daher sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht teilarbeitsunfähig (Urk. 10/72/1 f.). 3.7

Dr. med. F.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, äusserte sich in ihrem Bericht vom 1 1. Juni 2015 dahingehend, dass der Versicherte links gar nichts mehr höre und zugleich an einem Tinnitus leide, der ihn am Ein schlafen hindere, den ganzen Tag störe und auch seine Aufmerksamkeit massiv einschränke, sodass er nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Mecha niker auszuüben. Damit verbunden sei en auch eine vermehrte Lärmempfind lichkeit und Tagesmüdigkeit (Urk. 10/84/1). Alleine aus otorhinolaryngolo gischer Sicht ergebe sich aus u nfallversicherungsrechtlicher Sicht für die Gehörseinschränkung ein Integrationsschaden (richtig: Integ ritätsschaden) von 40 % und f ür den Tinnitus ein solcher in Höhe von 10 %, was zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % führe . Die Komponenten Konzen trationsfähigkeit, Schlafstörung und Depression seien dabei nicht berück sichtigt. Mit allen Einschränkungen sei eine Arbeitsfähig keit im Rahmen von zwei bis drei Halbtagen als realistisch zu betrachten (Urk. 10/84/2). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist einerseits strittig, welche Beweiskraft dem Z.___ - Gut achten vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 10/63) zukommt. Uneins sind sie sich andererseits darüber, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig und ob der Einkommensvergleich korrekt durchgeführt worden ist (vgl. E. 2.1 f.) . 4.2

Das Z.___ -Gutachten vom 1 9. Dezember 2014 (vgl. E. 3.5), auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) abgestellt hat, und die ergänzenden gutachterli chen Stellungnahmen (Urk. 10/80; Urk. 10/84) basieren auf umfassenden psychiatrischen, otorhinolaryngologischen und pn eu m ologischen Untersuchungen.

So wurde der Versicherte in psychiatri scher Hinsicht eingehend zu diversen Themenbereichen wie der familiären Situation sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf befragt (vgl. E. 3.5.2) und konnte sich ebenso zu seinen aktuellen Beschwerden äussern (Urk. 10/63/12).

Die otorhinolarynologische Exploration beinhaltete im Weiteren eine eigen ständige audiologische Untersuchung (Urk. 10/63/20 f.).

Anlässlich der pneu mologischen Begutachtung wurde der Versicherte namentlich zum bis herigen Verlauf der CPAP-Therapie befragt (Urk. 10/63/25 f.). Sämtliche Teil gut achten wu rden sodann in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Urk. 10/63/6-8; Urk. 10/63/26 f.; Urk. 10/63/56-66), wobei sich die Gutachter auch mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinandersetzten (Urk.

10/63/18; Urk. 10/63/23 f.; Urk. 10/63/26 f.). Ausserdem wurden die gestellten Diagnosen so wie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils unter Berücksichti gung der vom Versicherten geschilderten Leiden nachvollziehbar aufgezeigt und erläu tert (Urk. 10/63/16 ff.; Urk.

10/63/21 ff.; Urk.

10/63/27 f.). Die Expertise der Z.___ erfüllt damit sämtliche

praxis gemässen Kriterien an den Beweis wert von me dizinischen Gutachten (vgl. E. 1.5). 4.3

4.3.1

Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte seiner behandelnden Ärzte die Beweiskraft des Z.___ -Gutacht ens zu schmälern vermögen.

In diesem Zusammenhang ist vorab auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). 4.3.2

Die Stellungnahme von med. pract . E.___ vom 2 5. Februar 2015 (E. 3.6) vermag entgegen der Ansicht des Versicherten nicht zu überzeugen. Im Z.___ -Gutachten wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung mit länge rer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nachvollziehbar erläutert (E. 3.5.2). Zwar trifft es zu, dass diese psychische Störung als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, die nicht länger als zwei Jahre dauert, um schrieben wird. Diese Voraussetzung ist indes erfüllt, da sich der Beschwer deführer erst im Oktober 2013 veranlasst sah, sich aufgrund des Tinnitus in ärztliche Behandlung zu begeben (E.

3.2) und das Gutachten vom 1 9. Dezem ber 2014 datiert (E. 3.5.1) . Im Weiteren ist die von med. pract . E.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) angesichts der vom Versicherten anlässlich der psy chia tri schen Begutachtung gemachten A ngab en nicht schlüssig. So ist dessen All tag, abgesehen von den unregelmässigen Schlafenszeiten, struktu riert und das Akt ivitätsniveau recht hoch . Auch ein sozialer Rückzug ist nicht erkenn bar; trifft der Beschwerdeführer doch regelmässig Freunde zum Kaffee, unter nimmt Spaziergänge mit seiner Enkelin oder ist in Kontakt mit seiner Familie . Seine Aussage, wonach die Medikation mit Cipralex sehr gut an schlage, widerspricht zudem diametral den Bemerkungen des behan delnden Psychiaters, welcher den Gesundheitszustand des Versicherten als stationär einordnet und keine Verbesserung erkennt (vgl. zum Ganzen E. 3.5.2).

Selbst wenn von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ausge gangen würde, bleibt anzumerken, dass sich eine solche gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann in versicherungsrechtlicher Hi n sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t, falls sie sich bei optimaler Aus schöp fung der Behandlungsmethoden als the rapieresistent erweis t (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis).

Diese Voraussetzung wäre im konkreten Fall offenkundig nicht erfüllt, da die am bulanten psychiatrischen Behandlungen einerseits in relativ niedriger Fre quenz alle zwei bis drei Wochen erfolgen und die bestehende

niedrig e Medi kation sdosis

(vgl. Urk. 10/63/34) gemäss Be schwerdeführe r eine sehr gute Wirkung zeigt (E. 3.5.2) . 4.3.3

Dr. F.___ geht in ihrem Schreiben vom 1 1. Juni 2015 von einer Arbeitsfähig keit von zwei bis drei Halbtagen pro Woche aus. Dabei nimmt sie Bezug auf die Suva-Tabellen 12 und 13 betreffend Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 5). Infolge der Schwerhörigkeit sowie des Tinnitus würde sich der Integri tätsschaden aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht auf insgesamt 50 % der vollen Integritätsentschädigung belaufen (vgl. E. 3.7).

Die Integritätsentschädigung bezweckt den Ausgleich immaterieller Unbill, welche die versicherte Person aufgrund eines Unfalls über den Zeitraum der medizinischen Behand lung hinaus fortbestehend und voraussichtlich das Leben lang erleidet (BGE 133 V 224 E. 5.1). Sie lässt indes keinen Schluss auf die verbleibende Ar beitsfähigkeit zu, beziehungsweise steht damit nicht in Zusammenhang . Ausserdem benennt Dr. F.___ in ihrem Bericht keine vom Gutachten abwei chenden Diagnosen und bei ihrer Einschätzung handelt es sich im Wesentli chen um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Ihre Ausführun gen zur Depression sind überdies fachfremd und jene zur Schlaflosigkeit und den Konzentrationsschwierigkeiten basieren auf den sub jek tiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.7) . Aus all diesen Gründen erweist sich der Bericht von Dr. F.___ als nicht überzeugend, weshalb nicht darauf abzustellen ist .

4.3.4

Die Berichte von med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ vermögen nach dem Ge sag ten folglich keine Zweifel am psychiatrischen Teil des Z.___ -Gutach ten s zu wecken. Gegen die otorhinolaryngologische sowie die pneumologi sche Begutachtung bringt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich keine substanti ierten Einwände vor, weshalb dem Z.___ -Gutachten volle Beweis kraft zu kommt. 4.4

Angesichts dessen

ist somit von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % für behin derungsangepasste Tätigkeiten auszugehen (Urk. 10/63/31), wobei das Belastungsprofil im otorhinolaryngologischen Teilgutachten detailliert um schrieben wurde (Urk. 10/63/22 f .+ 31; vgl. E. 3.5.3) .

Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus noch Abklärungen zur noch rea li sierbaren Leistungsfähigkeit des Versicherten erforderlich sein so llten (vgl. Urk. 1 S. 2 Antrag 2 und S. 5 Ziff. 15).

Zu klären bleibt ind es, ob der Ein kommensvergleich

- unter Einbezug eines allfälligen behinderungs - bedingten Abzuges vom Invalide neinkommen

- zutreffend durchgeführt und basierend darauf der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt wurde.

Beide Parteien gehen offenbar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15; Urk. 2 S. 4), was angesichts des vorliegenden Belastungsprofils (E. 3.5.3) schlüssig ist. Falls der Stellenverlust bei der Z.___ aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt sein sollte, erklärt sich der Beschwerdeführer sodann damit einverstanden, dass er bei einem neuen Arbeitgeber vermutlich keine gleich hohen Einkom men mehr hätte erzielen können (Urk. 1 S.

5 Ziff. 16). Für eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen lassen sich keine Hinweise fin den;

die Aussa gen des Versicherte n

legen vielmehr eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen - Schliessung der Werkstatt respektive Ein stellung der Produktion -

nahe (vgl. Urk. 10/13/2; Urk. 10/63/13+37).

Die Parteien sind sich ausserdem dahingehend einig, dass für den Beschwerde führer nur noch Hilfsarbeiten im Rahmen des individuellen Belastungsprofils in Frage kommen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16; Urk. 2 S. 4). Der Versicherte rügt denn auch im Grundsatz den durch die IV-Stelle getäti gten Einkommensvergleich nicht, sondern macht geltend, dass die im ursprünglichen Vorbescheid vom 2 5. Febru ar 2014 (Urk. 10/37) erwähnten Gründe für einen leidensbedingten Abzug immer noch Gültigkeit hätten und nicht in Form der erhöhten Pausenbedürftigkeit von der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ge mäss Z.___ -Gutachten umfasst seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wirkt sich eine Hörbehinderung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Bezug auf einfache und repetitive Tätigkei ten nicht lohnmindernd aus, weshalb sich hierfür kein Abzug vom Tabellen lohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2011 vom 4. Mai 2011 E.

3.2). Zusätzlich nimmt im privaten Sektor die Bedeutung der Anzahl Dienst jahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 S. 177 E. 3b), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Betriebszugehö rigkeit

keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

Analog verhält es sich vorliegend mit dem fortgeschrittenen Alter. I m unteren Anforde rungs niveau

wirkt sich dieser Umstand

eher lohnerhöhend aus . Zudem hat der Beschwerdeführer während Jahrzehnten als Mechaniker und Werkstattleiter gearbeitet. Diese grosse Berufserfahrung zeichnen ihn als Facharbeiter aus, der über ein solides berufliches Rüstzeug verfügt (vgl.

Urteil des Bundes ge richts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2) . Dass das Alter die Stellen suche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14.

Februar 2014 E.

7.3). Der erhöhten Pausenbedürftigkeit wurde sodann bereits bei der Bemessung des Arbeitspensums Rechnung getragen. 4.5

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die IV-Stelle zu Recht ge stützt auf das Z.___ -Gutachten auf eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in an gepasster Tätigkeit geschlossen und den Einkommensvergleich korrekt durch geführt hat. Mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung nicht erfüllt. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk.

2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Ergänzend ist anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich frei steht, bei der IV-Stelle um Eingliederungsmassnahmen zu ersuchen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prü fen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang und unter Berücksichtigung des abgewiesenen Gesuchs um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk.

16) sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch