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IV.2015.01152

Nichteintreten auf Neuanmeldung nach Rentenaufhebung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht (keine konsequente Depressionstherapie) rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-01-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1956, meldete sich am 6. Mai 2002 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2003

bei einem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 7/17). 1.2

Nach Eingang eines am 2 7. Dezember 2004 ausgefüllt en Revisionsfragebo gens (Urk. 7/60) teilte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland – der Ve rsicherte verlegte seinen Wohnsi tz in der Zwischenzeit ins Ausland (vgl. Urk. 7/18) - dem Versicherten mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2005 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/77).

Gleichzeitig führte sie aus, dass die Erwerbstätigkeit durch eine regelmässige psychiatrische Be handlung inklusive Psychotherapie verbessert werden könnte . Sie auferlegte dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterzie hen.

1.3

Nach Eingang eines am 1 7. November 2008 ausgefüllten Revisionsfragebo gen (Urk. 7/61)

holte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland unter anderem beim behandelnden Psychiater einen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/38, Urk. 7/43,

Urk. 7/57) . Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2010 (Urk. 7/45) for der t e sie den Versicherten ein letztes Mal auf, sich bis spätestens zum 1 8. April 2010 mit einem Psychiater in Verbindung zu setzen, um eine psy ch iatrische Therapie einzuführen, ansonsten die Rente herabgesetzt oder auf gehoben we rde.

Mit Verfügung vom 2 0. April 2010 (Urk.

9) hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die bisher ausgerichtete Rente per 1. Juni 2010 auf, da der Versi cherte der Mitwirkung zur Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen se i .

1.4

Am 3. Juni 20 15 meldete sich der Versicherte, der mittlerweile wieder in Zürich lebt, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle tätigte er werbliche und medizinische Abklärungen.

Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/90-96) trat die IV Stelle mi t Verfügung vom 5. Oktober 2015 auf das neue Leistungsbegehren des Ver sicherten nicht ein (Urk. 7/97 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 5. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 2

Ziff. 1 und 2) . Es sei festzustellen, dass die Einstellung der Invalidenrente im Jahr 2010 nie rechts kräftig verfügt worden sei (S. 2 Ziff. 3). Eventuell seien weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Januar

2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Be schwer de führer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).

Mir Replik vom 1. Februar 2016 (Urk. 11) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei aufzuheben und der Sachverhalt sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell würden die Anträge der Beschwerde vom 5. November 2015 mit Ausnahme von Ziffer 3 bestehen bleiben.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen ha ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein getr eten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E.

6b, 117 V 275 E.

2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden kön nen, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hin weisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. Septem ber 2001 E. 2b). 1.4

Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann auf di e zu Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Recht sprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundes gerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824 /06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1).

Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufli che und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Mass gebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom

11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zu mutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, an dererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbe sondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die per sönliche Integrität der versicherten Person darstellen kön nen, ist an die Zumut barkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbe denklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforde rungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inan spruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachge kommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:

a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüg lich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;

b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;

c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat;

d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 1.6

Wurde ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unterzogen wor den, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt diesfalls, dass die versi cherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung kooperiert. Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In validenversicherung, 3. Auflage, Rz 126 zu Art. 30-31 IVG) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der a ngefochtenen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft darge legt, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesent lich ver än dert hätten. Die internistischen Diagnosen würden für angepasste Tätigkeiten keine dau erhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht würden im Vergleich zu bereits vorliegenden Berichten keine anderen funktionellen Einschränkungen als die bereits bekannten genannt (Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass es sich bei der Rentenaufhebung im Jahre 2010 um eine formelle Einstellung gehandelt habe, womit eine Glaub haftmachung einer Verschlechterung seitens des Beschwerdeführers nic ht nötig sei. Den vorliegenden Akten sei jedoch zu entnehmen, dass nach wie vor keine regelmässige und adäquate psychiatrische Therapie stattgefun den habe. Der Aufenthalt in der Z.___ und der einmalige Besuch bei Dr. A.___ vermöchten dem nicht zu genügen. In soweit sei die Schadenminderungspflicht nach wie vor nicht erfüllt und es werde am Nichteintreten auf die Neuanmeldung festgehalten, wenn auch aus anderen Gründen (S. 2).

Sollte das Gericht wider E rwarten zum Schluss kommen, dass auf die Neuan meldung hätte eingetreten werden müssen, werde die materielle Abweisung d es Leistungsanspruchs beantragt (S.

2 f.). Es sei nicht von einem IV-rele vanten, behandlungsresistenten, erheblichen und langandauernden Gesund heitsschaden auszugehen, weshalb dadurch kein Anspruch auf IV-Leistungen resultieren könne (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführ er stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk.

1) auf den Standpunkt, dass die Veränderung des Gesundheitszustandes vorlie gend nicht massgebend sei und sich selbst bei Vergleichung des aktuellen Gesundheitszustandes mit demjenigen aus dem Jahr 2002 eine Veränderung ergebe. So seien zumindest neu auch körperliche Beeinträchtigungen im Arztbericht der Z.___ aufgeführt (S.

9) . Es genüge, wenn er seiner Mitwir kungspflicht wieder nachkomme, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente auszuzahlen sei (S. 10). Ausserdem sei d ie RAD-Ärztin, welche zum Arztbe richt der Z.___ Stellung genommen habe, keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie . Weder die Kundenberaterin noch ein Arzt/eine Ärztin de s RAD hätten ihn persönlich gesehen, sondern sich alleine auf die vorhande nen Akten gestützt. Diese Aussagen seien somit aufgrund der fehlenden Fach kom petenz sowie der fehlenden persönlichen Untersuchung nicht ver wertbar. So fehlten die nötigen Kenntnisse, um sein en Gesundheitszustand tat sächlich beurteilen zu können (S. 10) .

In der Replik machte er sodann geltend, die Einstellung der Rente im Jahr 2010 werde nicht mehr bestritten (Urk. 11 S.

2). Die Beschwerdegegnerin habe über eine Neuanmeldung verfügt, welche in casu nicht relevant sei. Sie hätte stattdessen über die Erfüllung der Schadenminderungspflicht verfügen müssen (S. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein ge treten ist. 3.

3.1

Da vorliegend nach einer gestützt auf die Nichterfüllung der auferleg ten Schadenminderungs pflicht und somit nach einer auf eine Hypothese ge stützte n Ablehnung eines weiteren An spruchs auf eine Rente ein Nichtein treten verfügt wurde, ist in erster Linie nicht die Veränderung des Gesund heitszustandes in einem rentenbegründenden Ausmass zu prüfen, sondern viel mehr wie es sich nun mit dem Erfüllen der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers verhält (vgl. vorstehend E. 1.3). 3.2

Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 3 1. Januar

2005 eine Scha denminder ungspflicht auferlegt, indem er angehalten wurde, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterzie hen (vgl. Urk. 7/77).

Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2005 an die Beschwerdegegnerin führte der Be schwerdeführer aus, dass er seit dem 1 4. April 2005 bei einem Psychiater in B.___ in Behandlung sei (Urk. 7/66). Diesbezügliche Berichte sind in den Akten nicht vorhanden. 3.3

Anlässlich einer weiteren Revision wurde der Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 1 9. Februar 2009 aufgefordert, sich vom behandelnden Psychiater untersuchen zu lassen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Urk. 7/38).

Am 1 9. Juni 2009 (Urk. 7/43) erfolgte eine Mahnung mit nochmaliger Frist ansetzung zur Einreichung der medizinischen Unterlagen mit der Andro hung, dass die Rente ansonsten aufgehoben werde.

Im

eingereichten Bericht vom 1 5. Juli 2009 (Urk. 7/57) der behandelnden Psy chiater

Dr.

C.___, Consultant Psychiatrist, und Dr.

D.___,

Consultant Psychiatrist & Nephrologist, B.___, w ird als Diagnose eine „ ma jore

depressive e pisode “ genannt und ausgeführt, dass sich der Beschwerde führer in der Untersuchung in einer depressiven Stimmung gezeigt habe, an Schlaf losigkeit, Appetit- und Interessenlosigkeit und an Konzentrationsstö rungen leide. Eine erste solche Episode habe im Jahre 2002 stattgefunden, wobei er in der Schweiz in einer psychiatrischen Klinik mit Antidepressiva während eineinhalb Jahren behandelt worden sei. Nach dem Absetzen der Medika mente hätten depressive Symptome wie herabgesetzte Stimmung, Freud losig keit und Einschlafprobleme angehalten. Der Beschwerdefü hrer habe diese Symp tome jedoch aushalten können. Vor zwei Monaten seien die heute fest gestellten Symptome aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei mo mentan nicht mehr als zu 30 % arbeitsfähig. Es seien ihm Medikamente ab gegeben worden . In einem Monat werde eine Kontrolle bezüglich des An sprechens der Medika mente stattfinden. 3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Nephrologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Be schwe r degegnerin, nahm am 5. Oktober 2009 Stellung (Urk. 7/76) zur Frage, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei und führte aus, dass der Be schwerdeführer, obwohl er von der Schweiz zu 100 % berentet werde, seit dem

2. Juni 2004 als Büroangestellter bis 7 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in B.___ arbeite. Obwohl als Schadenminderungspflicht am 1 9. Januar 2005 eine regelmässige psychiatrische Behandlung auferlegt wor den s ei, habe sich der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem psychiatri schem Zeugnis vom 1 5. Juli 2009 seit Mitte 2003 weder psychiatrisch noch medikamentös behandeln lassen. Die Schadenminderungspflicht habe er nicht eingehalten. Erst nachdem die schweizerische Rentenrevision angekün digt worden sei, sei er am 1. Juli 2009 wieder bei einem Psychiat er in B.___ vor stellig geworden, wobei er dort angegeben habe, sich erst seit 2 Monaten wieder etwas depressiv zu fühlen. Seit dem Jahre 2002 habe der Beschwer de führer trotz fehlender psychiatrischer Behandlung ohne wesentliche psy chi sche Einschränkungen leben und seit mindestens dem Jahre 2004 auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

3.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 7. November 2009 Stellung (Urk. 7/75 S. 1 ff.) zur Frage, ob trotz Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht eine Verbesserung des Ge sund heitszustandes aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen festge stellt werden könne, und führte aus, dass sich der Bericht von Dr.

C.___ nicht über den Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung äussere. Es sei nichts über die Zeit zwischen 2003 und 2009 zu erfahren (S. 2 unten). Für den Nichtspezialisten sei ausgeführt, dass die rezidivierende ma jore /cha rak te risierte depressive Störung phasenweise verlaufe, und dass eine Phase Wochen bis maximal Monate dauern könne. Man könne sie mi t kor rekt ausgewählten und dosierten Antidepressiva (dies sei im vorliegenden Bericht der Fall) ab kür zen und mit einer Erhaltungstherapie mit Antidepres siva die Rückfälle weitgehend verh indern . Der vorliegende Bericht gebe we der über eine Ver besse rung

noch über eine Verschlechterung Auskunft. Er gebe nur Auskunft, dass derzeit eine depressive Phase bestehe, welche den Versicherten zurzeit daran hindere, mehr als 30 % zu arbeiten. Eine solche depressive Phase habe für sich allein genommen keinen Stellenwert im Sinne der Invaliden ver sicherung. Eine typische depressive Phase dauere in der Re gel maxim al ein paar Monate. Nur in der Minderzahl der Fälle komme es zu einer Chroni fizierung

(S. 3). 3.6

Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2010 (Urk. 7/45) wurde der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, sich bis spätestens zum 1 8. April 2010 mit einem Psy chiater in Verbindung zu setzen, um eine psychiatrische Therapie einzufüh ren, ansonsten die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werde.

Mit Schreiben vom 1 0. März 2010 (Urk. 7/46) führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit Juli 2009 in psychiatrischer Behandlung in B.___, er habe den Bericht von Dr.

C.___ bereits eingereicht.

In der Verfügung vom 2 0. April 2010 (Urk. 9) wird ausgeführt, dass dem Be schwerdeführer am 1 8. Januar 2010 mitgeteilt worden sei, dass er der Auf forderung vom 3 1. Januar 2005, eine konsequente ps ychiatrische Therapie du rchzuführen, nicht nachgekommen sei. Da sie keine ärztlichen Unterlagen im Revisionsverfahren erhalten hätten, seien am 1 9. Februar 2009 psychiat rische Berichte angefordert worden, wonach der Beschwerdeführer lediglich am 1 5. Juli 2009 einen Psychiater aufgesucht habe, seit der letzten Auffor derung jedoch keine weitere ärztliche Behandlung durchgeführt habe. Es werde weiterhin festgestellt, dass die Psychotherapie eindeutig nicht regel mässig durchgeführt worden sei. Eine Therapiesitzung einmal jährlich sei keine konsequente Psychotherapie.

Somit sei der Beschwerdeführer der Mit wirkung zur Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. 3.7

Mit der Neuanmeldung vom 3. Juni 2015 (Urk. 7/34) reichte der Beschwerde führer ein Arztzeugnis der Z.___ vom 1. Juni 2015 ein, woraus hervorgeht, dass er seit dem 1 0. April 2015 bei ihnen in Behandlung stehe und vom 1 0. April bis 7. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das ärztliche Zeugnis werde bei längerem Aufenthalt fort laufend angepasst (Urk. 7/33).

Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 7/83) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Beweismittel wie ärztliche Bestätigungen oder Berichte einzureichen.

Der Beschwerdeführer reichte ein ärztliches Zeugnis der Z.___ vom 2. Juli 2015 ein, wonach er seit dem 2 6. Mai 2015 bei ihnen in Behandlung stehe und vom 1 0. April bis 2. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/84).

Am 2 2. Juli 2015 erfolgte eine erneute Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln mit dem Hinweis, dass blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigun gen nicht ausreichen würden (Urk. 7/85).

Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Austrittsbericht der Z.___ vom 1 3. Juli 2015 (Urk. 7/87) über seinen stationären Aufenthalt vom 1 0. April bis 2 2. Mai 2015 und über den teilstationären Aufenthalt vom 2 6. Mai bis 2. Juli 2015 ein. Die Ärzte der Z.___ nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf anstrengungsinduzierte Angina pectoris - hypertensive Kardiopathie ohne (kongestive) Herzinsuffizienz. Ohne An gabe einer hypertensiven Krise - Beinödeme, am ehesten durch Medikamente oder venöse Insuffizienz verursacht - s ubklinische Hypothyreose Juni 2015

Sie führten aus, dass der Eintritt freiwillig auf Selbstzuweisung bei psy chosozi aler Belastungssituation und mittelgradiger depressiver Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung erfolgt sei (S.

1) .

Der Beschwerdeführer sei infolge finanzieller Schwierigkeiten seit dem 3 1. März 2015 aus den arabischen Emiraten in die Schweiz zurückgekehrt. Seit einem Jahr bestehe eine zunehmende psychopathologische Verschlech terung mit depressiver Stimmung, Schlafstörung, Appetitminderung und Antriebslosigkeit. In den arabischen Emiraten sei ihm ein unbekanntes Medi kament verschrieben worden, wobei es teilweise besser gegangen sei, er sich die Behandlung aber nicht mehr habe leisten können. In der Schweiz habe er keine Wohnung, er lebe bei Freunden und seine zweite Ehefrau sei mit den vier gemeinsamen Kindern in Schweden, um Asyl zu beantragen.

In den Jahren 2001 und 2002 sei es aufgrund depressiver Episoden zu zwei Hospitalisationen in der Z.___ gekommen, wobei damals ambulante psychiat rische Behandlungen stattgefunden hätten (S. 2).

Aufgrund der depressiven Symptomatik mit Ein- und Durchschlafstörungen sei eine medikamentöse Behandlung begonnen worden. Darunter hätten sich die Konzentration, die Stimmung, der Antrieb und der Appetit verbessert. Der Beschwerdeführer habe sich im sozialen Kontakt schwingungsfähiger und aufgeschlossener gezeigt. Die depressiven Symptome hätten sich intermittie rend nach Einreise der Familie Mitte Juni wieder verstärkt ausgeprägt gezeigt (S. 4) . Der Besc hwerdeführer habe regelmässig am Therapieprogramm teilge nommen. Während der Behandlung seien die sozialen Anliegen im Vorder grund gestanden. Mit Rückkehr der Familie habe der Beschwerdeführer sei nen Fokus mehr in den Alltag verlagert und sich mit Unterstützung eines Freundes um die sozialen Belange für die Familie gekümmert. Die Stimmung sei auch unter diesen Veränderungen stabil geblieben (S. 5). 3.8

Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 7/86) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschw erdeführer am 2 9. Juli 2015 in seiner Praxis gesehen habe und die Feststellungen der Z.___ zum Gesundheitszustand bei Austritt nach wie vor vorgefunden habe.

Dr. A.___ berichtete erneut am 2 9. Oktober 2015 (Urk. 3/4) und nannte fol gende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Migration

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Juli 2015 in Behand lung durch den Psychiater und den delegiert arbeitenden klinischen Psycho logen sei. Dabei sei eine geringgradige Verbesserung der depressiven Symp tomatik eingetreten (S. 1). Vom 1 0. April bis 3 0. September 2015 habe eine 100%ige und ab dem 1. Oktober 2015 bis mindestens 3 1. Oktober 2015 eine 75%ige A r be i tsunfähigkei t bestanden. Seit dem 2 2. Juli 2015 fänden eine ärztliche, integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie ein e

wöchentliche delegierte Psychotherapie in arabischer Sprache statt. Die Dauer der Störung sei seit 2001 belegt (S.

2). Trotz des relativ hohen Bil du ngs standes des Beschwerdeführers sei die Introspektivität nur sehr mässig ge geben und die Möglichkeiten zur ursächlichen respektive zur Verhaltens therapie seien sehr stark eingeschränkt. Das behütende Umfeld seiner Familie stütze den Beschwerdeführer deutlich und habe letztlich den Charakter einer externen gegebenen Tagesstruktur. Die Migration und das mangelnde Deutsch seien weitere Schwachpunkte für die Überwindung der gesundheitli chen Schwierigkeiten. In Anbetracht der angeführten Faktoren müsse von ei ner andauernden Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % ausgegangen werden (S. 3). 4. 4.1

Dass die im Jahre 2005 angeordnete Massnahme (regelmässige Psychothera pie; vgl. Urk. 7/77) zumutbar war, steht ausser Frage.

Obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen seit April 2005 bei einem Psychiater in B.___ in Behandlung stehe, ist vorliegend keine entsprechende Behandlung dokumentiert (vgl. vorstehend E. 3.2) . D en vorlie genden Akten kann entnommen werden, dass der behandelnde Psychiater in B.___,

Dr.

C.___, im Bericht vo m Juli 2009 (vgl. vorstehe nd E. 3.3) ausführte, die aktuell bestehenden Symptome seien vor zwei Monaten auf getreten . Ob der Beschwerdeführer somit bereits im Mai 2009 bei Dr.

C.___ vorsprach oder anlässlich des Termins im Juli 2009 von den beste henden Symptomen berichtete, geht aus dem Bericht nicht hervor. Dr.

C.___

räumte im Bericht sodann ein, dass dem Beschwerdeführer Medika mente abgegeben worden seien und in einem Monat eine Kontrolle stattfin den werde. Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer trotz der im Januar 2005 auferlegten Schadenminderungspflicht bis im Juli 2009 weder psychiatrisch noch medikamentös hat behandeln lassen.

Erneuten Aufforderungen im Jahre 2010, weitere medizinische Berichte ein zureichen, wurde keine Folge geleistet, weshalb mit Verfügung vom 2 0. April 2010 die Rente eingestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6) .

Erst ab April 2015, kurz vor der Neuanmeldung im Juni 2015 (vgl. vorste hend E. 3.7) und gut 10 Jahre nach Auferlegung der Schadenminderungs pflicht, ist eine vorerst stationäre (bis Mai 2015), danach teilstationäre (Mai bis Juli 2015) Behandlung in der Z.___ bis zum 2. Juli 2015 sowie eine bisher einmalige Behandlung durch Dr. A.___ am 2 2. oder/und 2 9. Juli 2015 doku mentiert (vgl. vorstehend E. 3.8), wobei sich die Berichte bezüglich des ersten Behandlungstermins widersprechen (vgl. Urk. 7/86 und Urk. 3/4). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Neuanmeldung nach wie vor keine regelmässige adäquate psychiatrische Therapie wahrge nommen hat und somit seine Schadenminderungspflicht - bis zu diesem Zeitpunkt - nach wie vor nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Daran vermögen – wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat – auch der Aufenthalt in der Z.___ sowie der einmalige Besuch bei Dr. A.___ im Juli 2015 nichts zu ändern.

Aus dem erst im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Bericht von Dr. A.___ vo m Oktober 2015 (Urk. 3/4) geht zwar hervor, dass der Beschwer deführer nun offenbar seit dem 2 2. Juli 2015

– und damit nach Einreichung seiner Neuanmeldung - wöchentliche Sitzungen wahrnehme, wobei bereits eine Verbesserung der depressiven Symptomatik eingetreten sei. Von diesem Bericht konnte die Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass am 5. Oktober 2015 jedoch keine Kenntnis haben. Der Beschwerdeführer h ätte

bei seiner Neuanmeldung im Juni 2015 (vgl. Urk. 7/34) vorbringen sollen, alles ihm Zu mutbare vorgekehrt zu haben, um die Folgen seiner Invalidität bestmög lic h zu mildern (vgl. auch vorstehend E. 1.3). Dies hat er jedoch erst im vor lie genden Geric htsverfahren getan (vgl. Urk. 3/4), weshalb sich die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2015 im Ergebnis als rechtens er weist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.2

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die Beschwerde gegn erin über das regelmässige Weiterführen seiner nun begonnenen – und einst angeord neten – Behandlung zu informieren, so dass diese nach Ablauf einer adä qua ten Zeitdauer auch im Hinblick auf sein Erfüllen der Mitwir kungs

- und Scha denminderungspflicht erneut über seinen Leistungsanspruch verfügen kann.

Diesbezüglich bleibt zudem f estzuhalten, dass das

Bundesgericht im Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 seine bisherige Praxis zur invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen bestätigt

und in Erwägung 4.2 aus ge führt hat, dass Störungen leicht - bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidi sie rende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen

therapie resi stent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer sol chen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivie rende Betrachtungs- und Prüfungsweise Ge nüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis). 4 . 3

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Scha de n min derungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenan spruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeuti sche und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Ver besserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schrän k ten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidi sierender Gesund heits schaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/201 2 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4 . 4

Wie bereits ausgeführt, hat d er Beschwerdeführer bis im Juli 2015 nie eine konsequente Depressionstherapie aufgenommen, obwohl ihm bereits im Jahre 2005 eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 7/67).

RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit dem 2. Juni 2004 als Büroangestellter bis 7

Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich bei seinem Bruder in B.___ ge arbeitet habe (vgl. Urk. 7/61). Er habe somit trotz fehlender psychiatrischer Behandlung ohne weitere psychische Einschränkungen leben und seit min des tens dem Jahre 2004 auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (vgl. vorstehend E. 3.4) .

A ngesichts der vorhandenen substantiellen Ressourcen des Beschwerdefüh rers und einer auch ohne entsprechende Massnahmen eingetret enen diskreten Ver besserung des depressiven Syndroms (vgl. vorstehend E.

3.3, wonach der Beschwerdeführer gemäss Dr.

C.___ die Symptome habe aushalten können und es erst 2 Monate vor dem Termin bei ihm wieder zu den festge stellten Symptomen gekommen sei) muss eine invalidisierende Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ohnehin in Frage gestellt werden. Mangels Behandlung (von ausreichender Intensität) ist auf einen gerin gen Leidensdruck zu schliessen, und es scheint zumindest, dass dieser nicht derart ausgeprägt war, dass die Ar beitsfähigkeit des Be schwer deführers davon erheblich und dauerhaft einge schränkt w o rd en wäre . Dies ins besondere, da der Beschwerdeführer bis vor K urzem

keine genügenden Massnahmen ergr iffen hat, um seinen Zustand zu verbes sern. Der Verzicht auf zumutbare schadenmin dernde Leistungen - welche grundsätzlich auch ohne Auferlegung einer Scha denminderungspflicht zu er greifen sind - kann nicht zur Folge haben, dass dadurch Rentenleistungen ausgelöst oder auf rechterhalten werden (vgl. vorste hend E. 1. 3). Auch unt er diesem Gesichtspunkt erscheint das Nichteintreten rechtens. 5 .

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen,

infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gericht s kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen ha ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E.

6b, 117 V 275 E.

2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden kön nen, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hin weisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. Septem ber 2001 E. 2b).

E. 1.4 Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann auf di e zu Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Recht sprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundes gerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824 /06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1).

Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufli che und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Mass gebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom

11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zu mutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, an dererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbe sondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die per sönliche Integrität der versicherten Person darstellen kön nen, ist an die Zumut barkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbe denklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforde rungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inan spruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachge kommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:

a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüg lich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;

b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;

c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat;

d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

E. 1.6 Wurde ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unterzogen wor den, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt diesfalls, dass die versi cherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung kooperiert. Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In validenversicherung, 3. Auflage, Rz 126 zu Art. 30-31 IVG) . 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 5. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 2

Ziff. 1 und 2) . Es sei festzustellen, dass die Einstellung der Invalidenrente im Jahr 2010 nie rechts kräftig verfügt worden sei (S. 2 Ziff. 3). Eventuell seien weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der a ngefochtenen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft darge legt, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesent lich ver än dert hätten. Die internistischen Diagnosen würden für angepasste Tätigkeiten keine dau erhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht würden im Vergleich zu bereits vorliegenden Berichten keine anderen funktionellen Einschränkungen als die bereits bekannten genannt (Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass es sich bei der Rentenaufhebung im Jahre 2010 um eine formelle Einstellung gehandelt habe, womit eine Glaub haftmachung einer Verschlechterung seitens des Beschwerdeführers nic ht nötig sei. Den vorliegenden Akten sei jedoch zu entnehmen, dass nach wie vor keine regelmässige und adäquate psychiatrische Therapie stattgefun den habe. Der Aufenthalt in der Z.___ und der einmalige Besuch bei Dr. A.___ vermöchten dem nicht zu genügen. In soweit sei die Schadenminderungspflicht nach wie vor nicht erfüllt und es werde am Nichteintreten auf die Neuanmeldung festgehalten, wenn auch aus anderen Gründen (S. 2).

Sollte das Gericht wider E rwarten zum Schluss kommen, dass auf die Neuan meldung hätte eingetreten werden müssen, werde die materielle Abweisung d es Leistungsanspruchs beantragt (S.

2 f.). Es sei nicht von einem IV-rele vanten, behandlungsresistenten, erheblichen und langandauernden Gesund heitsschaden auszugehen, weshalb dadurch kein Anspruch auf IV-Leistungen resultieren könne (S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführ er stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk.

1) auf den Standpunkt, dass die Veränderung des Gesundheitszustandes vorlie gend nicht massgebend sei und sich selbst bei Vergleichung des aktuellen Gesundheitszustandes mit demjenigen aus dem Jahr 2002 eine Veränderung ergebe. So seien zumindest neu auch körperliche Beeinträchtigungen im Arztbericht der Z.___ aufgeführt (S.

9) . Es genüge, wenn er seiner Mitwir kungspflicht wieder nachkomme, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente auszuzahlen sei (S. 10). Ausserdem sei d ie RAD-Ärztin, welche zum Arztbe richt der Z.___ Stellung genommen habe, keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie . Weder die Kundenberaterin noch ein Arzt/eine Ärztin de s RAD hätten ihn persönlich gesehen, sondern sich alleine auf die vorhande nen Akten gestützt. Diese Aussagen seien somit aufgrund der fehlenden Fach kom petenz sowie der fehlenden persönlichen Untersuchung nicht ver wertbar. So fehlten die nötigen Kenntnisse, um sein en Gesundheitszustand tat sächlich beurteilen zu können (S. 10) .

In der Replik machte er sodann geltend, die Einstellung der Rente im Jahr 2010 werde nicht mehr bestritten (Urk.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein ge treten ist. 3.

3.1

Da vorliegend nach einer gestützt auf die Nichterfüllung der auferleg ten Schadenminderungs pflicht und somit nach einer auf eine Hypothese ge stützte n Ablehnung eines weiteren An spruchs auf eine Rente ein Nichtein treten verfügt wurde, ist in erster Linie nicht die Veränderung des Gesund heitszustandes in einem rentenbegründenden Ausmass zu prüfen, sondern viel mehr wie es sich nun mit dem Erfüllen der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers verhält (vgl. vorstehend E. 1.3). 3.2

Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 3 1. Januar

2005 eine Scha denminder ungspflicht auferlegt, indem er angehalten wurde, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterzie hen (vgl. Urk. 7/77).

Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2005 an die Beschwerdegegnerin führte der Be schwerdeführer aus, dass er seit dem 1 4. April 2005 bei einem Psychiater in B.___ in Behandlung sei (Urk. 7/66). Diesbezügliche Berichte sind in den Akten nicht vorhanden. 3.3

Anlässlich einer weiteren Revision wurde der Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 1 9. Februar 2009 aufgefordert, sich vom behandelnden Psychiater untersuchen zu lassen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Urk. 7/38).

Am 1 9. Juni 2009 (Urk. 7/43) erfolgte eine Mahnung mit nochmaliger Frist ansetzung zur Einreichung der medizinischen Unterlagen mit der Andro hung, dass die Rente ansonsten aufgehoben werde.

Im

eingereichten Bericht vom 1 5. Juli 2009 (Urk. 7/57) der behandelnden Psy chiater

Dr.

C.___, Consultant Psychiatrist, und Dr.

D.___,

Consultant Psychiatrist & Nephrologist, B.___, w ird als Diagnose eine „ ma jore

depressive e pisode “ genannt und ausgeführt, dass sich der Beschwerde führer in der Untersuchung in einer depressiven Stimmung gezeigt habe, an Schlaf losigkeit, Appetit- und Interessenlosigkeit und an Konzentrationsstö rungen leide. Eine erste solche Episode habe im Jahre 2002 stattgefunden, wobei er in der Schweiz in einer psychiatrischen Klinik mit Antidepressiva während eineinhalb Jahren behandelt worden sei. Nach dem Absetzen der Medika mente hätten depressive Symptome wie herabgesetzte Stimmung, Freud losig keit und Einschlafprobleme angehalten. Der Beschwerdefü hrer habe diese Symp tome jedoch aushalten können. Vor zwei Monaten seien die heute fest gestellten Symptome aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei mo mentan nicht mehr als zu 30 % arbeitsfähig. Es seien ihm Medikamente ab gegeben worden . In einem Monat werde eine Kontrolle bezüglich des An sprechens der Medika mente stattfinden. 3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Nephrologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Be schwe r degegnerin, nahm am 5. Oktober 2009 Stellung (Urk. 7/76) zur Frage, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei und führte aus, dass der Be schwerdeführer, obwohl er von der Schweiz zu 100 % berentet werde, seit dem

2. Juni 2004 als Büroangestellter bis 7 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in B.___ arbeite. Obwohl als Schadenminderungspflicht am 1 9. Januar 2005 eine regelmässige psychiatrische Behandlung auferlegt wor den s ei, habe sich der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem psychiatri schem Zeugnis vom 1 5. Juli 2009 seit Mitte 2003 weder psychiatrisch noch medikamentös behandeln lassen. Die Schadenminderungspflicht habe er nicht eingehalten. Erst nachdem die schweizerische Rentenrevision angekün digt worden sei, sei er am 1. Juli 2009 wieder bei einem Psychiat er in B.___ vor stellig geworden, wobei er dort angegeben habe, sich erst seit 2 Monaten wieder etwas depressiv zu fühlen. Seit dem Jahre 2002 habe der Beschwer de führer trotz fehlender psychiatrischer Behandlung ohne wesentliche psy chi sche Einschränkungen leben und seit mindestens dem Jahre 2004 auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

3.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 7. November 2009 Stellung (Urk. 7/75 S. 1 ff.) zur Frage, ob trotz Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht eine Verbesserung des Ge sund heitszustandes aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen festge stellt werden könne, und führte aus, dass sich der Bericht von Dr.

C.___ nicht über den Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung äussere. Es sei nichts über die Zeit zwischen 2003 und 2009 zu erfahren (S. 2 unten). Für den Nichtspezialisten sei ausgeführt, dass die rezidivierende ma jore /cha rak te risierte depressive Störung phasenweise verlaufe, und dass eine Phase Wochen bis maximal Monate dauern könne. Man könne sie mi t kor rekt ausgewählten und dosierten Antidepressiva (dies sei im vorliegenden Bericht der Fall) ab kür zen und mit einer Erhaltungstherapie mit Antidepres siva die Rückfälle weitgehend verh indern . Der vorliegende Bericht gebe we der über eine Ver besse rung

noch über eine Verschlechterung Auskunft. Er gebe nur Auskunft, dass derzeit eine depressive Phase bestehe, welche den Versicherten zurzeit daran hindere, mehr als 30 % zu arbeiten. Eine solche depressive Phase habe für sich allein genommen keinen Stellenwert im Sinne der Invaliden ver sicherung. Eine typische depressive Phase dauere in der Re gel maxim al ein paar Monate. Nur in der Minderzahl der Fälle komme es zu einer Chroni fizierung

(S. 3). 3.6

Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2010 (Urk. 7/45) wurde der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, sich bis spätestens zum 1 8. April 2010 mit einem Psy chiater in Verbindung zu setzen, um eine psychiatrische Therapie einzufüh ren, ansonsten die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werde.

Mit Schreiben vom 1 0. März 2010 (Urk. 7/46) führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit Juli 2009 in psychiatrischer Behandlung in B.___, er habe den Bericht von Dr.

C.___ bereits eingereicht.

In der Verfügung vom 2 0. April 2010 (Urk. 9) wird ausgeführt, dass dem Be schwerdeführer am 1 8. Januar 2010 mitgeteilt worden sei, dass er der Auf forderung vom 3 1. Januar 2005, eine konsequente ps ychiatrische Therapie du rchzuführen, nicht nachgekommen sei. Da sie keine ärztlichen Unterlagen im Revisionsverfahren erhalten hätten, seien am 1 9. Februar 2009 psychiat rische Berichte angefordert worden, wonach der Beschwerdeführer lediglich am 1 5. Juli 2009 einen Psychiater aufgesucht habe, seit der letzten Auffor derung jedoch keine weitere ärztliche Behandlung durchgeführt habe. Es werde weiterhin festgestellt, dass die Psychotherapie eindeutig nicht regel mässig durchgeführt worden sei. Eine Therapiesitzung einmal jährlich sei keine konsequente Psychotherapie.

Somit sei der Beschwerdeführer der Mit wirkung zur Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. 3.7

Mit der Neuanmeldung vom 3. Juni 2015 (Urk. 7/34) reichte der Beschwerde führer ein Arztzeugnis der Z.___ vom 1. Juni 2015 ein, woraus hervorgeht, dass er seit dem 1 0. April 2015 bei ihnen in Behandlung stehe und vom 1 0. April bis 7. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das ärztliche Zeugnis werde bei längerem Aufenthalt fort laufend angepasst (Urk. 7/33).

Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 7/83) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Beweismittel wie ärztliche Bestätigungen oder Berichte einzureichen.

Der Beschwerdeführer reichte ein ärztliches Zeugnis der Z.___ vom 2. Juli 2015 ein, wonach er seit dem 2 6. Mai 2015 bei ihnen in Behandlung stehe und vom 1 0. April bis 2. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/84).

Am 2 2. Juli 2015 erfolgte eine erneute Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln mit dem Hinweis, dass blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigun gen nicht ausreichen würden (Urk. 7/85).

Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Austrittsbericht der Z.___ vom 1 3. Juli 2015 (Urk. 7/87) über seinen stationären Aufenthalt vom 1 0. April bis 2 2. Mai 2015 und über den teilstationären Aufenthalt vom 2 6. Mai bis 2. Juli 2015 ein. Die Ärzte der Z.___ nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf anstrengungsinduzierte Angina pectoris - hypertensive Kardiopathie ohne (kongestive) Herzinsuffizienz. Ohne An gabe einer hypertensiven Krise - Beinödeme, am ehesten durch Medikamente oder venöse Insuffizienz verursacht - s ubklinische Hypothyreose Juni 2015

Sie führten aus, dass der Eintritt freiwillig auf Selbstzuweisung bei psy chosozi aler Belastungssituation und mittelgradiger depressiver Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung erfolgt sei (S.

1) .

Der Beschwerdeführer sei infolge finanzieller Schwierigkeiten seit dem 3 1. März 2015 aus den arabischen Emiraten in die Schweiz zurückgekehrt. Seit einem Jahr bestehe eine zunehmende psychopathologische Verschlech terung mit depressiver Stimmung, Schlafstörung, Appetitminderung und Antriebslosigkeit. In den arabischen Emiraten sei ihm ein unbekanntes Medi kament verschrieben worden, wobei es teilweise besser gegangen sei, er sich die Behandlung aber nicht mehr habe leisten können. In der Schweiz habe er keine Wohnung, er lebe bei Freunden und seine zweite Ehefrau sei mit den vier gemeinsamen Kindern in Schweden, um Asyl zu beantragen.

In den Jahren 2001 und 2002 sei es aufgrund depressiver Episoden zu zwei Hospitalisationen in der Z.___ gekommen, wobei damals ambulante psychiat rische Behandlungen stattgefunden hätten (S. 2).

Aufgrund der depressiven Symptomatik mit Ein- und Durchschlafstörungen sei eine medikamentöse Behandlung begonnen worden. Darunter hätten sich die Konzentration, die Stimmung, der Antrieb und der Appetit verbessert. Der Beschwerdeführer habe sich im sozialen Kontakt schwingungsfähiger und aufgeschlossener gezeigt. Die depressiven Symptome hätten sich intermittie rend nach Einreise der Familie Mitte Juni wieder verstärkt ausgeprägt gezeigt (S. 4) . Der Besc hwerdeführer habe regelmässig am Therapieprogramm teilge nommen. Während der Behandlung seien die sozialen Anliegen im Vorder grund gestanden. Mit Rückkehr der Familie habe der Beschwerdeführer sei nen Fokus mehr in den Alltag verlagert und sich mit Unterstützung eines Freundes um die sozialen Belange für die Familie gekümmert. Die Stimmung sei auch unter diesen Veränderungen stabil geblieben (S. 5). 3.8

Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 7/86) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschw erdeführer am 2 9. Juli 2015 in seiner Praxis gesehen habe und die Feststellungen der Z.___ zum Gesundheitszustand bei Austritt nach wie vor vorgefunden habe.

Dr. A.___ berichtete erneut am 2 9. Oktober 2015 (Urk. 3/4) und nannte fol gende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Migration

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Juli 2015 in Behand lung durch den Psychiater und den delegiert arbeitenden klinischen Psycho logen sei. Dabei sei eine geringgradige Verbesserung der depressiven Symp tomatik eingetreten (S. 1). Vom 1 0. April bis 3 0. September 2015 habe eine 100%ige und ab dem 1. Oktober 2015 bis mindestens 3 1. Oktober 2015 eine 75%ige A r be i tsunfähigkei t bestanden. Seit dem 2 2. Juli 2015 fänden eine ärztliche, integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie ein e

wöchentliche delegierte Psychotherapie in arabischer Sprache statt. Die Dauer der Störung sei seit 2001 belegt (S.

2). Trotz des relativ hohen Bil du ngs standes des Beschwerdeführers sei die Introspektivität nur sehr mässig ge geben und die Möglichkeiten zur ursächlichen respektive zur Verhaltens therapie seien sehr stark eingeschränkt. Das behütende Umfeld seiner Familie stütze den Beschwerdeführer deutlich und habe letztlich den Charakter einer externen gegebenen Tagesstruktur. Die Migration und das mangelnde Deutsch seien weitere Schwachpunkte für die Überwindung der gesundheitli chen Schwierigkeiten. In Anbetracht der angeführten Faktoren müsse von ei ner andauernden Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % ausgegangen werden (S. 3). 4. 4.1

Dass die im Jahre 2005 angeordnete Massnahme (regelmässige Psychothera pie; vgl. Urk. 7/77) zumutbar war, steht ausser Frage.

Obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen seit April 2005 bei einem Psychiater in B.___ in Behandlung stehe, ist vorliegend keine entsprechende Behandlung dokumentiert (vgl. vorstehend E. 3.2) . D en vorlie genden Akten kann entnommen werden, dass der behandelnde Psychiater in B.___,

Dr.

C.___, im Bericht vo m Juli 2009 (vgl. vorstehe nd E. 3.3) ausführte, die aktuell bestehenden Symptome seien vor zwei Monaten auf getreten . Ob der Beschwerdeführer somit bereits im Mai 2009 bei Dr.

C.___ vorsprach oder anlässlich des Termins im Juli 2009 von den beste henden Symptomen berichtete, geht aus dem Bericht nicht hervor. Dr.

C.___

räumte im Bericht sodann ein, dass dem Beschwerdeführer Medika mente abgegeben worden seien und in einem Monat eine Kontrolle stattfin den werde. Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer trotz der im Januar 2005 auferlegten Schadenminderungspflicht bis im Juli 2009 weder psychiatrisch noch medikamentös hat behandeln lassen.

Erneuten Aufforderungen im Jahre 2010, weitere medizinische Berichte ein zureichen, wurde keine Folge geleistet, weshalb mit Verfügung vom 2 0. April 2010 die Rente eingestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6) .

Erst ab April 2015, kurz vor der Neuanmeldung im Juni 2015 (vgl. vorste hend E. 3.7) und gut 10 Jahre nach Auferlegung der Schadenminderungs pflicht, ist eine vorerst stationäre (bis Mai 2015), danach teilstationäre (Mai bis Juli 2015) Behandlung in der Z.___ bis zum 2. Juli 2015 sowie eine bisher einmalige Behandlung durch Dr. A.___ am 2 2. oder/und 2 9. Juli 2015 doku mentiert (vgl. vorstehend E. 3.8), wobei sich die Berichte bezüglich des ersten Behandlungstermins widersprechen (vgl. Urk. 7/86 und Urk. 3/4). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Neuanmeldung nach wie vor keine regelmässige adäquate psychiatrische Therapie wahrge nommen hat und somit seine Schadenminderungspflicht - bis zu diesem Zeitpunkt - nach wie vor nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Daran vermögen – wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat – auch der Aufenthalt in der Z.___ sowie der einmalige Besuch bei Dr. A.___ im Juli 2015 nichts zu ändern.

Aus dem erst im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Bericht von Dr. A.___ vo m Oktober 2015 (Urk. 3/4) geht zwar hervor, dass der Beschwer deführer nun offenbar seit dem 2 2. Juli 2015

– und damit nach Einreichung seiner Neuanmeldung - wöchentliche Sitzungen wahrnehme, wobei bereits eine Verbesserung der depressiven Symptomatik eingetreten sei. Von diesem Bericht konnte die Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass am 5. Oktober 2015 jedoch keine Kenntnis haben. Der Beschwerdeführer h ätte

bei seiner Neuanmeldung im Juni 2015 (vgl. Urk. 7/34) vorbringen sollen, alles ihm Zu mutbare vorgekehrt zu haben, um die Folgen seiner Invalidität bestmög lic h zu mildern (vgl. auch vorstehend E. 1.3). Dies hat er jedoch erst im vor lie genden Geric htsverfahren getan (vgl. Urk. 3/4), weshalb sich die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2015 im Ergebnis als rechtens er weist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.2

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die Beschwerde gegn erin über das regelmässige Weiterführen seiner nun begonnenen – und einst angeord neten – Behandlung zu informieren, so dass diese nach Ablauf einer adä qua ten Zeitdauer auch im Hinblick auf sein Erfüllen der Mitwir kungs

- und Scha denminderungspflicht erneut über seinen Leistungsanspruch verfügen kann.

Diesbezüglich bleibt zudem f estzuhalten, dass das

Bundesgericht im Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 seine bisherige Praxis zur invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen bestätigt

und in Erwägung 4.2 aus ge führt hat, dass Störungen leicht - bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidi sie rende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen

therapie resi stent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer sol chen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivie rende Betrachtungs- und Prüfungsweise Ge nüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis). 4 . 3

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Scha de n min derungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenan spruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeuti sche und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Ver besserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schrän k ten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidi sierender Gesund heits schaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/201 2 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4 . 4

Wie bereits ausgeführt, hat d er Beschwerdeführer bis im Juli 2015 nie eine konsequente Depressionstherapie aufgenommen, obwohl ihm bereits im Jahre 2005 eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 7/67).

RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit dem 2. Juni 2004 als Büroangestellter bis 7

Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich bei seinem Bruder in B.___ ge arbeitet habe (vgl. Urk. 7/61). Er habe somit trotz fehlender psychiatrischer Behandlung ohne weitere psychische Einschränkungen leben und seit min des tens dem Jahre 2004 auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (vgl. vorstehend E. 3.4) .

A ngesichts der vorhandenen substantiellen Ressourcen des Beschwerdefüh rers und einer auch ohne entsprechende Massnahmen eingetret enen diskreten Ver besserung des depressiven Syndroms (vgl. vorstehend E.

3.3, wonach der Beschwerdeführer gemäss Dr.

C.___ die Symptome habe aushalten können und es erst 2 Monate vor dem Termin bei ihm wieder zu den festge stellten Symptomen gekommen sei) muss eine invalidisierende Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ohnehin in Frage gestellt werden. Mangels Behandlung (von ausreichender Intensität) ist auf einen gerin gen Leidensdruck zu schliessen, und es scheint zumindest, dass dieser nicht derart ausgeprägt war, dass die Ar beitsfähigkeit des Be schwer deführers davon erheblich und dauerhaft einge schränkt w o rd en wäre . Dies ins besondere, da der Beschwerdeführer bis vor K urzem

keine genügenden Massnahmen ergr iffen hat, um seinen Zustand zu verbes sern. Der Verzicht auf zumutbare schadenmin dernde Leistungen - welche grundsätzlich auch ohne Auferlegung einer Scha denminderungspflicht zu er greifen sind - kann nicht zur Folge haben, dass dadurch Rentenleistungen ausgelöst oder auf rechterhalten werden (vgl. vorste hend E. 1. 3). Auch unt er diesem Gesichtspunkt erscheint das Nichteintreten rechtens. 5 .

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen,

infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gericht s kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Januar

2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Be schwer de führer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.

E. 10 ).

Mir Replik vom 1. Februar 2016 (Urk. 11) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei aufzuheben und der Sachverhalt sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell würden die Anträge der Beschwerde vom 5. November 2015 mit Ausnahme von Ziffer 3 bestehen bleiben.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 S.

2). Die Beschwerdegegnerin habe über eine Neuanmeldung verfügt, welche in casu nicht relevant sei. Sie hätte stattdessen über die Erfüllung der Schadenminderungspflicht verfügen müssen (S. 4).

E. 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1956 , meldete sich am
  2. Mai 2002 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom
  3. Februar 2003 bei einem Inva liditätsgrad von 100  % eine ganze Rente ab
  4. Mai 2002 zu (Urk.  7/17 ). 1.2      Nach Eingang eines am 2
  5. Dezember 2004 ausgefüllt en Revisionsfragebo gens ( Urk.  7/60 ) teilte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland – der Ve rsicherte verlegte seinen Wohnsi tz in der Zwischenzeit ins Ausland (vgl. Urk.  7/18) - dem Versicherten mit Mitteilung vom 3
  6. Januar 2005 mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk.  7/77). Gleichzeitig führte sie aus, dass die Erwerbstätigkeit durch eine regelmässige psychiatrische Be handlung inklusive Psychotherapie verbessert werden könnte . Sie auferlegte dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterzie hen. 1.3      Nach Eingang eines am 1
  7. November 2008 ausgefüllten Revisionsfragebo gen ( Urk.  7/61) holte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland unter anderem beim behandelnden Psychiater einen medizinischen Bericht ein ( Urk.  7/38, Urk.  7/43, Urk.  7/57 ) . Mit Schreiben vom 1
  8. Januar 2010 ( Urk.  7/45) for der t e sie den Versicherten ein letztes Mal auf, sich bis spätestens zum 1
  9. April 2010 mit einem Psychiater in Verbindung zu setzen, um eine psy ch iatrische Therapie einzuführen, ansonsten die Rente herabgesetzt oder auf gehoben we rde.      Mit Verfügung vom 2
  10. April 2010 ( Urk.  9) hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die bisher ausgerichtete Rente per
  11. Juni 2010 auf , da der Versi cherte der Mitwirkung zur Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen se i . 1.4      Am
  12. Juni 20 15 meldete sich der Versicherte, der mittlerweile wieder in Zürich lebt, erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/34). Die IV-Stelle tätigte er werbliche und medizinische Abklärungen.      Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/90-96) trat die IV Stelle mi t Verfügung vom 5. Oktober 2015 auf das neue Leistungsbegehren des Ver sicherten nicht ein (Urk. 7/97 = Urk. 2).
  13. Der Versicherte erhob am
  14. November 2015 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Verfügung vom
  15. Oktober 2015 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff.  1 und 2 ) . Es sei festzustellen, dass die Einstellung der Invalidenrente im Jahr 2010 nie rechts kräftig verfügt worden sei (S. 2 Ziff.  3). Eventuell seien weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff.  4).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  16. Dezember 2015 ( Urk.  6 ) die Abweisung der Beschwerde.      Mit Gerichtsverfügung vom 2
  17. Januar   2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S. 2 Ziff.  5 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Be schwer de führer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.  10 ).      Mir Replik vom
  18. Februar 2016 ( Urk.  11) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom
  19. Oktober 2015 sei aufzuheben und der Sachverhalt sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell würden die Anträge der Beschwerde vom
  20. November 2015 mit Ausnahme von Ziffer 3 bestehen bleiben.      Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  21. 1.1      Wurde eine Rente wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2      Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen ha ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.   2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art.  87 Abs.  3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein getr eten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3      Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E.   6b, 117 V 275 E.   2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden kön nen, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hin weisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. Septem ber 2001 E. 2b). 1.4      Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art.  21 Abs.  4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann auf di e zu Art. 31 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 3
  22. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Recht sprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundes gerichts I 1068/06 vom 3
  23. August 2007 E. 2.2 und I 824 /06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1).      Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufli che und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Mass gebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom
  24. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zu mutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, an dererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbe sondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die per sönliche Integrität der versicherten Person darstellen kön nen, ist an die Zumut barkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbe denklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforde rungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inan spruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5      Die Leistungen können gemäss Art.  7b IVG nach Art.  21 Abs.  4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.  7 dieses Gesetzes oder nach Art.  43 Absatz 2 ATSG nicht nachge kommen ist ( Abs.  1). Die Leistungen können in Abweichung von Art.  21 Abs.  4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:      a.      trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art.  3c Abs.  6 nicht unverzüg lich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;      b.      der Meldepflicht nach Art.  31 Abs.  1 ATSG nicht nachgekommen ist;      c.      Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat;      d.      der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Abs.  2).      Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs.  3). 1.6      Wurde ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unterzogen wor den, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt diesfalls , dass die versi cherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung kooperiert. Die in Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In validenversicherung,
  25. Auflage, Rz 126 zu Art.  30-31 IVG) .
  26. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der a ngefochtenen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft darge legt, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesent lich ver än dert hätten. Die internistischen Diagnosen würden für angepasste Tätigkeiten keine dau erhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht würden im Vergleich zu bereits vorliegenden Berichten keine anderen funktionellen Einschränkungen als die bereits bekannten genannt (Urk. 2 S. 2 ).      In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus ( Urk.  6), dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass es sich bei der Rentenaufhebung im Jahre 2010 um eine formelle Einstellung gehandelt habe, womit eine Glaub haftmachung einer Verschlechterung seitens des Beschwerdeführers nic ht nötig sei. Den vorliegenden Akten sei jedoch zu entnehmen, dass nach wie vor keine regelmässige und adäquate psychiatrische Therapie stattgefun den habe. Der Aufenthalt in der Z.___ und der einmalige Besuch bei Dr.  A.___ vermöchten dem nicht zu genügen. In soweit sei die Schadenminderungspflicht nach wie vor nicht erfüllt und es werde am Nichteintreten auf die Neuanmeldung festgehalten, wenn auch aus anderen Gründen (S. 2).      Sollte das Gericht wider E rwarten zum Schluss kommen, dass auf die Neuan meldung hätte eingetreten werden müssen, werde die materielle Abweisung d es Leistungsanspruchs beantragt (S.   2 f.). Es sei nicht von einem IV-rele vanten, behandlungsresistenten, erheblichen und langandauernden Gesund heitsschaden auszugehen, weshalb dadurch kein Anspruch auf IV-Leistungen resultieren könne (S. 3). 2.2      Der Beschwerdeführ er stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.  1) auf den Standpunkt, dass die Veränderung des Gesundheitszustandes vorlie gend nicht massgebend sei und sich selbst bei Vergleichung des aktuellen Gesundheitszustandes mit demjenigen aus dem Jahr 2002 eine Veränderung ergebe. So seien zumindest neu auch körperliche Beeinträchtigungen im Arztbericht der Z.___ aufgeführt (S.   9) . Es genüge, wenn er seiner Mitwir kungspflicht wieder nachkomme, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente auszuzahlen sei (S. 10). Ausserdem sei d ie RAD-Ärztin, welche zum Arztbe richt der Z.___ Stellung genommen habe, keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie . Weder die Kundenberaterin noch ein Arzt/eine Ärztin de s RAD hätten ihn persönlich gesehen, sondern sich alleine auf die vorhande nen Akten gestützt. Diese Aussagen seien somit aufgrund der fehlenden Fach kom petenz sowie der fehlenden persönlichen Untersuchung nicht ver wertbar. So fehlten die nötigen Kenntnisse, um sein en Gesundheitszustand tat sächlich beurteilen zu können (S. 10) .      In der Replik machte er sodann geltend, die Einstellung der Rente im Jahr 2010 werde nicht mehr bestritten ( Urk.  11 S.   2). Die Beschwerdegegnerin habe über eine Neuanmeldung verfügt, welche in casu nicht relevant sei. Sie hätte stattdessen über die Erfüllung der Schadenminderungspflicht verfügen müssen (S. 4). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein ge treten ist.
  27. 3.1      Da vorliegend nach einer gestützt auf die Nichterfüllung der auferleg ten Schadenminderungs pflicht und somit nach einer auf eine Hypothese ge stützte n Ablehnung eines weiteren An spruchs auf eine Rente ein Nichtein treten verfügt wurde, ist in erster Linie nicht die Veränderung des Gesund heitszustandes in einem rentenbegründenden Ausmass zu prüfen, sondern viel mehr wie es sich nun mit dem Erfüllen der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers verhält (vgl. vorstehend E. 1.3). 3.2      Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 3
  28. Januar   2005 eine Scha denminder ungspflicht auferlegt, indem er angehalten wurde, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterzie hen (vgl. Urk.  7/77).      Mit Schreiben vom 2
  29. Juni 2005 an die Beschwerdegegnerin führte der Be schwerdeführer aus, dass er seit dem 1
  30. April 2005 bei einem Psychiater in B.___ in Behandlung sei ( Urk.  7/66). Diesbezügliche Berichte sind in den Akten nicht vorhanden. 3.3      Anlässlich einer weiteren Revision wurde der Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 1
  31. Februar 2009 aufgefordert, sich vom behandelnden Psychiater untersuchen zu lassen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen ( Urk.  7/38).      Am 1
  32. Juni 2009 ( Urk.  7/43) erfolgte eine Mahnung mit nochmaliger Frist ansetzung zur Einreichung der medizinischen Unterlagen mit der Andro hung, dass die Rente ansonsten aufgehoben werde.      Im eingereichten Bericht vom 1
  33. Juli 2009 ( Urk.  7/57) der behandelnden Psy chiater Dr.  C.___ , Consultant Psychiatrist , und Dr.  D.___ , Consultant Psychiatrist & Nephrologist , B.___ , w ird als Diagnose eine „ ma jore depressive e pisode “ genannt und ausgeführt, dass sich der Beschwerde führer in der Untersuchung in einer depressiven Stimmung gezeigt habe, an Schlaf losigkeit, Appetit- und Interessenlosigkeit und an Konzentrationsstö rungen leide. Eine erste solche Episode habe im Jahre 2002 stattgefunden, wobei er in der Schweiz in einer psychiatrischen Klinik mit Antidepressiva während eineinhalb Jahren behandelt worden sei. Nach dem Absetzen der Medika mente hätten depressive Symptome wie herabgesetzte Stimmung, Freud losig keit und Einschlafprobleme angehalten. Der Beschwerdefü hrer habe diese Symp tome jedoch aushalten können. Vor zwei Monaten seien die heute fest gestellten Symptome aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei mo mentan nicht mehr als zu 30  % arbeitsfähig. Es seien ihm Medikamente ab gegeben worden . In einem Monat werde eine Kontrolle bezüglich des An sprechens der Medika mente stattfinden. 3.4      Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Nephrologie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Be schwe r degegnerin , nahm am
  34. Oktober 2009 Stellung ( Urk.  7/76 ) zur Frage, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei und führte aus, dass der Be schwerdeführer, obwohl er von der Schweiz zu 100  % berentet werde, seit dem
  35. Juni 2004 als Büroangestellter bis 7 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in B.___ arbeite. Obwohl als Schadenminderungspflicht am 1
  36. Januar 2005 eine regelmässige psychiatrische Behandlung auferlegt wor den s ei, habe sich der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem psychiatri schem Zeugnis vom 1
  37. Juli 2009 seit Mitte 2003 weder psychiatrisch noch medikamentös behandeln lassen. Die Schadenminderungspflicht habe er nicht eingehalten. Erst nachdem die schweizerische Rentenrevision angekün digt worden sei, sei er am
  38. Juli 2009 wieder bei einem Psychiat er in B.___ vor stellig geworden, wobei er dort angegeben habe, sich erst seit 2 Monaten wieder etwas depressiv zu fühlen. Seit dem Jahre 2002 habe der Beschwer de führer trotz fehlender psychiatrischer Behandlung ohne wesentliche psy chi sche Einschränkungen leben und seit mindestens dem Jahre 2004 auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. 3.5      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1
  39. November 2009 Stellung ( Urk.  7/75 S. 1 ff.) zur Frage, ob trotz Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht eine Verbesserung des Ge sund heitszustandes aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen festge stellt werden könne , und führte aus, dass sich der Bericht von Dr.  C.___ nicht über den Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung äussere. Es sei nichts über die Zeit zwischen 2003 und 2009 zu erfahren (S. 2 unten). Für den Nichtspezialisten sei ausgeführt, dass die rezidivierende ma jore /cha rak te risierte depressive Störung phasenweise verlaufe, und dass eine Phase Wochen bis maximal Monate dauern könne. Man könne sie mi t kor rekt ausgewählten und dosierten Antidepressiva (dies sei im vorliegenden Bericht der Fall) ab kür zen und mit einer Erhaltungstherapie mit Antidepres siva die Rückfälle weitgehend verh indern . Der vorliegende Bericht gebe we der über eine Ver besse rung noch über eine Verschlechterung Auskunft. Er gebe nur Auskunft, dass derzeit eine depressive Phase bestehe, welche den Versicherten zurzeit daran hindere, mehr als 30  % zu arbeiten. Eine solche depressive Phase habe für sich allein genommen keinen Stellenwert im Sinne der Invaliden ver sicherung. Eine typische depressive Phase dauere in der Re gel maxim al ein paar Monate. Nur in der Minderzahl der Fälle komme es zu einer Chroni fizierung (S. 3). 3.6      Mit Schreiben vom 1
  40. Januar 2010 ( Urk.  7/45) wurde der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, sich bis spätestens zum 1
  41. April 2010 mit einem Psy chiater in Verbindung zu setzen, um eine psychiatrische Therapie einzufüh ren, ansonsten die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werde.      Mit Schreiben vom 1
  42. März 2010 ( Urk.  7/46) führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit Juli 2009 in psychiatrischer Behandlung in B.___ , er habe den Bericht von Dr.  C.___ bereits eingereicht.      In der Verfügung vom 2
  43. April 2010 ( Urk.  9) wird ausgeführt, dass dem Be schwerdeführer am 1
  44. Januar 2010 mitgeteilt worden sei , dass er der Auf forderung vom 3
  45. Januar 2005, eine konsequente ps ychiatrische Therapie du rchzuführen , nicht nachgekommen sei. Da sie keine ärztlichen Unterlagen im Revisionsverfahren erhalten hätten, seien am 1
  46. Februar 2009 psychiat rische Berichte angefordert worden, wonach der Beschwerdeführer lediglich am 1
  47. Juli 2009 einen Psychiater aufgesucht habe, seit der letzten Auffor derung jedoch keine weitere ärztliche Behandlung durchgeführt habe. Es werde weiterhin festgestellt, dass die Psychotherapie eindeutig nicht regel mässig durchgeführt worden sei. Eine Therapiesitzung einmal jährlich sei keine konsequente Psychotherapie. Somit sei der Beschwerdeführer der Mit wirkung zur Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. 3.7      Mit der Neuanmeldung vom
  48. Juni 2015 ( Urk.  7/34) reichte der Beschwerde führer ein Arztzeugnis der Z.___ vom
  49. Juni 2015 ein, woraus hervorgeht, dass er seit dem 1
  50. April 2015 bei ihnen in Behandlung stehe und vom 1
  51. April bis
  52. Juni 2015 zu 100  % arbeitsunfähig sei. Das ärztliche Zeugnis werde bei längerem Aufenthalt fort laufend angepasst ( Urk.  7/33).      Mit Schreiben vom 2
  53. Juni 2015 ( Urk.  7/83) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Beweismittel wie ärztliche Bestätigungen oder Berichte einzureichen.      Der Beschwerdeführer reichte ein ärztliches Zeugnis der Z.___ vom
  54. Juli 2015 ein, wonach er seit dem 2
  55. Mai 2015 bei ihnen in Behandlung stehe und vom 1
  56. April bis
  57. Juli 2015 zu 100  % arbeitsunfähig sei ( Urk.  7/84).      Am 2
  58. Juli 2015 erfolgte eine erneute Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln mit dem Hinweis, dass blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigun gen nicht ausreichen würden ( Urk.  7/85).      Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Austrittsbericht der Z.___ vom 1
  59. Juli 2015 ( Urk.  7/87) über seinen stationären Aufenthalt vom 1
  60. April bis 2
  61. Mai 2015 und über den teilstationären Aufenthalt vom 2
  62. Mai bis
  63. Juli 2015 ein. Die Ärzte der Z.___ nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf anstrengungsinduzierte Angina pectoris - hypertensive Kardiopathie ohne (kongestive) Herzinsuffizienz. Ohne An gabe einer hypertensiven Krise - Beinödeme, am ehesten durch Medikamente oder venöse Insuffizienz verursacht - s ubklinische Hypothyreose Juni 2015      Sie führten aus, dass der Eintritt freiwillig auf Selbstzuweisung bei psy chosozi aler Belastungssituation und mittelgradiger depressiver Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung erfolgt sei (S.   1) . Der Beschwerdeführer sei infolge finanzieller Schwierigkeiten seit dem 3
  64. März 2015 aus den arabischen Emiraten in die Schweiz zurückgekehrt. Seit einem Jahr bestehe eine zunehmende psychopathologische Verschlech terung mit depressiver Stimmung, Schlafstörung, Appetitminderung und Antriebslosigkeit. In den arabischen Emiraten sei ihm ein unbekanntes Medi kament verschrieben worden, wobei es teilweise besser gegangen sei, er sich die Behandlung aber nicht mehr habe leisten können. In der Schweiz habe er keine Wohnung, er lebe bei Freunden und seine zweite Ehefrau sei mit den vier gemeinsamen Kindern in Schweden, um Asyl zu beantragen.      In den Jahren 2001 und 2002 sei es aufgrund depressiver Episoden zu zwei Hospitalisationen in der Z.___ gekommen, wobei damals ambulante psychiat rische Behandlungen stattgefunden hätten (S. 2).      Aufgrund der depressiven Symptomatik mit Ein- und Durchschlafstörungen sei eine medikamentöse Behandlung begonnen worden. Darunter hätten sich die Konzentration, die Stimmung, der Antrieb und der Appetit verbessert. Der Beschwerdeführer habe sich im sozialen Kontakt schwingungsfähiger und aufgeschlossener gezeigt. Die depressiven Symptome hätten sich intermittie rend nach Einreise der Familie Mitte Juni wieder verstärkt ausgeprägt gezeigt (S. 4) . Der Besc hwerdeführer habe regelmässig am Therapieprogramm teilge nommen. Während der Behandlung seien die sozialen Anliegen im Vorder grund gestanden. Mit Rückkehr der Familie habe der Beschwerdeführer sei nen Fokus mehr in den Alltag verlagert und sich mit Unterstützung eines Freundes um die sozialen Belange für die Familie gekümmert. Die Stimmung sei auch unter diesen Veränderungen stabil geblieben (S. 5). 3.8      Dem Bericht von Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 3
  65. Juli 2015 ( Urk.  7/86) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschw erdeführer am 2
  66. Juli 2015 in seiner Praxis gesehen habe und die Feststellungen der Z.___ zum Gesundheitszustand bei Austritt nach wie vor vorgefunden habe.      Dr.  A.___ berichtete erneut am 2
  67. Oktober 2015 ( Urk.  3/4) und nannte fol gende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Migration      Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2
  68. Juli 2015 in Behand lung durch den Psychiater und den delegiert arbeitenden klinischen Psycho logen sei. Dabei sei eine geringgradige Verbesserung der depressiven Symp tomatik eingetreten (S. 1). Vom 1
  69. April bis 3
  70. September 2015 habe eine 100%ige und ab dem
  71. Oktober 2015 bis mindestens 3
  72. Oktober 2015 eine 75%ige A r be i tsunfähigkei t bestanden. Seit dem 2
  73. Juli 2015 fänden eine ärztliche, integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie ein e wöchentliche delegierte Psychotherapie in arabischer Sprache statt. Die Dauer der Störung sei seit 2001 belegt (S.   2). Trotz des relativ hohen Bil du ngs standes des Beschwerdeführers sei die Introspektivität nur sehr mässig ge geben und die Möglichkeiten zur ursächlichen respektive zur Verhaltens therapie seien sehr stark eingeschränkt. Das behütende Umfeld seiner Familie stütze den Beschwerdeführer deutlich und habe letztlich den Charakter einer externen gegebenen Tagesstruktur. Die Migration und das mangelnde Deutsch seien weitere Schwachpunkte für die Überwindung der gesundheitli chen Schwierigkeiten. In Anbetracht der angeführten Faktoren müsse von ei ner andauernden Arbeitsunfähigkeit von 70-80  % ausgegangen werden (S. 3).
  74. 4.1      Dass die im Jahre 2005 angeordnete Massnahme (regelmässige Psychothera pie ; vgl. Urk.  7/77 ) zumutbar war, steht ausser Frage.      Obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen seit April 2005 bei einem Psychiater in B.___ in Behandlung stehe , ist vorliegend keine entsprechende Behandlung dokumentiert (vgl. vorstehend E. 3.2) . D en vorlie genden Akten kann entnommen werden, dass der behandelnde Psychiater in B.___ , Dr.  C.___ , im Bericht vo m Juli 2009 (vgl. vorstehe nd E. 3.3) ausführte, die aktuell bestehenden Symptome seien vor zwei Monaten auf getreten . Ob der Beschwerdeführer somit bereits im Mai 2009 bei Dr.  C.___ vorsprach oder anlässlich des Termins im Juli 2009 von den beste henden Symptomen berichtete, geht aus dem Bericht nicht hervor. Dr.  C.___ räumte im Bericht sodann ein, dass dem Beschwerdeführer Medika mente abgegeben worden seien und in einem Monat eine Kontrolle stattfin den werde. Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer trotz der im Januar 2005 auferlegten Schadenminderungspflicht bis im Juli 2009 weder psychiatrisch noch medikamentös hat behandeln lassen.      Erneuten Aufforderungen im Jahre 2010, weitere medizinische Berichte ein zureichen, wurde keine Folge geleistet, weshalb mit Verfügung vom 2
  75. April 2010 die Rente eingestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6) .      Erst ab April 2015, kurz vor der Neuanmeldung im Juni 2015 (vgl. vorste hend E. 3.7) und gut 10 Jahre nach Auferlegung der Schadenminderungs pflicht , ist eine vorerst stationäre (bis Mai 2015) , danach teilstationäre (Mai bis Juli 2015) Behandlung in der Z.___ bis zum
  76. Juli 2015 sowie eine bisher einmalige Behandlung durch Dr.  A.___ am 2
  77. oder/und 2
  78. Juli 2015 doku mentiert (vgl. vorstehend E. 3.8) , wobei sich die Berichte bezüglich des ersten Behandlungstermins widersprechen (vgl. Urk.  7/86 und Urk.  3/4). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Neuanmeldung nach wie vor keine regelmässige adäquate psychiatrische Therapie wahrge nommen hat und somit seine Schadenminderungspflicht - bis zu diesem Zeitpunkt - nach wie vor nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Daran vermögen – wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat – auch der Aufenthalt in der Z.___ sowie der einmalige Besuch bei Dr.  A.___ im Juli 2015 nichts zu ändern.      Aus dem erst im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Bericht von Dr.  A.___ vo m Oktober 2015 ( Urk.  3/4) geht zwar hervor, dass der Beschwer deführer nun offenbar seit dem 2
  79. Juli 2015 – und damit nach Einreichung seiner Neuanmeldung - wöchentliche Sitzungen wahrnehme , wobei bereits eine Verbesserung der depressiven Symptomatik eingetreten sei. Von diesem Bericht konnte die Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass am
  80. Oktober 2015 jedoch keine Kenntnis haben. Der Beschwerdeführer h ätte bei seiner Neuanmeldung im Juni 2015 (vgl. Urk.  7/34) vorbringen sollen, alles ihm Zu mutbare vorgekehrt zu haben , um die Folgen seiner Invalidität bestmög lic h zu mildern ( vgl. auch vorstehend E. 1.3 ). Dies hat er jedoch erst im vor lie genden Geric htsverfahren getan (vgl. Urk.  3/4) , weshalb sich die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom
  81. Oktober 2015 im Ergebnis als rechtens er weist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.2      Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die Beschwerde gegn erin über das regelmässige Weiterführen seiner nun begonnenen – und einst angeord neten – Behandlung zu informieren, so dass diese nach Ablauf einer adä qua ten Zeitdauer auch im Hinblick auf sein Erfüllen der Mitwir kungs - und Scha denminderungspflicht erneut über seinen Leistungsanspruch verfügen kann.      Diesbezüglich bleibt zudem f estzuhalten , dass das Bundesgericht im Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 seine bisherige Praxis zur invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen bestätigt und in Erwägung 4.2 aus ge führt hat , dass Störungen leicht - bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidi sie rende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapie resi stent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer sol chen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivie rende Betrachtungs- und Prüfungsweise Ge nüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis). 4 . 3      Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Scha de n min derungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenan spruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeuti sche und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Ver besserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schrän k ten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidi sierender Gesund heits schaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/201 2 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4 . 4      Wie bereits ausgeführt, hat d er Beschwerdeführer bis im Juli 2015 nie eine konsequente Depressionstherapie aufgenommen, obwohl ihm bereits im Jahre 2005 eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2 ; vgl. auch Urk.  7/67 ).      RAD-Ärztin Dr.  E.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit dem
  82. Juni 2004 als Büroangestellter bis 7   Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich bei seinem Bruder in B.___ ge arbeitet habe (vgl. Urk.  7/61). Er habe somit trotz fehlender psychiatrischer Behandlung ohne weitere psychische Einschränkungen leben und seit min des tens dem Jahre 2004 auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (vgl. vorstehend E. 3.4) .      A ngesichts der vorhandenen substantiellen Ressourcen des Beschwerdefüh rers und einer auch ohne entsprechende Massnahmen eingetret enen diskreten Ver besserung des depressiven Syndroms (vgl. vorstehend E.   3.3, wonach der Beschwerdeführer gemäss Dr.  C.___ die Symptome habe aushalten können und es erst 2 Monate vor dem Termin bei ihm wieder zu den festge stellten Symptomen gekommen sei) muss eine invalidisierende Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ohnehin in Frage gestellt werden. Mangels Behandlung ( von ausreichender Intensität ) ist auf einen gerin gen Leidensdruck zu schliessen, und es scheint zumindest , dass dieser nicht derart ausgeprägt war , dass die Ar beitsfähigkeit des Be schwer deführers davon erheblich und dauerhaft einge schränkt w o rd en wäre . Dies ins besondere, da der Beschwerdeführer bis vor K urzem keine genügenden Massnahmen ergr iffen hat , um seinen Zustand zu verbes sern. Der Verzicht auf zumutbare schadenmin dernde Leistungen - welche grundsätzlich auch ohne Auferlegung einer Scha denminderungspflicht zu er greifen sind - kann nicht zur Folge haben, dass dadurch Rentenleistungen ausgelöst oder auf rechterhalten werden (vgl. vorste hend E. 1. 3 ). Auch unt er diesem Gesichtspunkt erscheint das Nichteintreten rechtens. 5 .      Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt:
  83. Die Beschwerde wird abgewiesen .
  84. Die Gerichtskosten von Fr.  7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gericht s kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hin gewiesen.
  85. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  86. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01152 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil

vom

6. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1956, meldete sich am 6. Mai 2002 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2003

bei einem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 7/17). 1.2

Nach Eingang eines am 2 7. Dezember 2004 ausgefüllt en Revisionsfragebo gens (Urk. 7/60) teilte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland – der Ve rsicherte verlegte seinen Wohnsi tz in der Zwischenzeit ins Ausland (vgl. Urk. 7/18) - dem Versicherten mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2005 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/77).

Gleichzeitig führte sie aus, dass die Erwerbstätigkeit durch eine regelmässige psychiatrische Be handlung inklusive Psychotherapie verbessert werden könnte . Sie auferlegte dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterzie hen.

1.3

Nach Eingang eines am 1 7. November 2008 ausgefüllten Revisionsfragebo gen (Urk. 7/61)

holte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland unter anderem beim behandelnden Psychiater einen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/38, Urk. 7/43,

Urk. 7/57) . Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2010 (Urk. 7/45) for der t e sie den Versicherten ein letztes Mal auf, sich bis spätestens zum 1 8. April 2010 mit einem Psychiater in Verbindung zu setzen, um eine psy ch iatrische Therapie einzuführen, ansonsten die Rente herabgesetzt oder auf gehoben we rde.

Mit Verfügung vom 2 0. April 2010 (Urk.

9) hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die bisher ausgerichtete Rente per 1. Juni 2010 auf, da der Versi cherte der Mitwirkung zur Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen se i .

1.4

Am 3. Juni 20 15 meldete sich der Versicherte, der mittlerweile wieder in Zürich lebt, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle tätigte er werbliche und medizinische Abklärungen.

Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/90-96) trat die IV Stelle mi t Verfügung vom 5. Oktober 2015 auf das neue Leistungsbegehren des Ver sicherten nicht ein (Urk. 7/97 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 5. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 2

Ziff. 1 und 2) . Es sei festzustellen, dass die Einstellung der Invalidenrente im Jahr 2010 nie rechts kräftig verfügt worden sei (S. 2 Ziff. 3). Eventuell seien weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Januar

2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Be schwer de führer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).

Mir Replik vom 1. Februar 2016 (Urk. 11) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei aufzuheben und der Sachverhalt sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell würden die Anträge der Beschwerde vom 5. November 2015 mit Ausnahme von Ziffer 3 bestehen bleiben.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen ha ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein getr eten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E.

6b, 117 V 275 E.

2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden kön nen, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hin weisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. Septem ber 2001 E. 2b). 1.4

Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann auf di e zu Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Recht sprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundes gerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824 /06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1).

Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufli che und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Mass gebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom

11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zu mutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, an dererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbe sondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die per sönliche Integrität der versicherten Person darstellen kön nen, ist an die Zumut barkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbe denklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforde rungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inan spruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachge kommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:

a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüg lich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;

b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;

c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat;

d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 1.6

Wurde ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unterzogen wor den, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt diesfalls, dass die versi cherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung kooperiert. Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In validenversicherung, 3. Auflage, Rz 126 zu Art. 30-31 IVG) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der a ngefochtenen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft darge legt, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesent lich ver än dert hätten. Die internistischen Diagnosen würden für angepasste Tätigkeiten keine dau erhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht würden im Vergleich zu bereits vorliegenden Berichten keine anderen funktionellen Einschränkungen als die bereits bekannten genannt (Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass es sich bei der Rentenaufhebung im Jahre 2010 um eine formelle Einstellung gehandelt habe, womit eine Glaub haftmachung einer Verschlechterung seitens des Beschwerdeführers nic ht nötig sei. Den vorliegenden Akten sei jedoch zu entnehmen, dass nach wie vor keine regelmässige und adäquate psychiatrische Therapie stattgefun den habe. Der Aufenthalt in der Z.___ und der einmalige Besuch bei Dr. A.___ vermöchten dem nicht zu genügen. In soweit sei die Schadenminderungspflicht nach wie vor nicht erfüllt und es werde am Nichteintreten auf die Neuanmeldung festgehalten, wenn auch aus anderen Gründen (S. 2).

Sollte das Gericht wider E rwarten zum Schluss kommen, dass auf die Neuan meldung hätte eingetreten werden müssen, werde die materielle Abweisung d es Leistungsanspruchs beantragt (S.

2 f.). Es sei nicht von einem IV-rele vanten, behandlungsresistenten, erheblichen und langandauernden Gesund heitsschaden auszugehen, weshalb dadurch kein Anspruch auf IV-Leistungen resultieren könne (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführ er stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk.

1) auf den Standpunkt, dass die Veränderung des Gesundheitszustandes vorlie gend nicht massgebend sei und sich selbst bei Vergleichung des aktuellen Gesundheitszustandes mit demjenigen aus dem Jahr 2002 eine Veränderung ergebe. So seien zumindest neu auch körperliche Beeinträchtigungen im Arztbericht der Z.___ aufgeführt (S.

9) . Es genüge, wenn er seiner Mitwir kungspflicht wieder nachkomme, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente auszuzahlen sei (S. 10). Ausserdem sei d ie RAD-Ärztin, welche zum Arztbe richt der Z.___ Stellung genommen habe, keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie . Weder die Kundenberaterin noch ein Arzt/eine Ärztin de s RAD hätten ihn persönlich gesehen, sondern sich alleine auf die vorhande nen Akten gestützt. Diese Aussagen seien somit aufgrund der fehlenden Fach kom petenz sowie der fehlenden persönlichen Untersuchung nicht ver wertbar. So fehlten die nötigen Kenntnisse, um sein en Gesundheitszustand tat sächlich beurteilen zu können (S. 10) .

In der Replik machte er sodann geltend, die Einstellung der Rente im Jahr 2010 werde nicht mehr bestritten (Urk. 11 S.

2). Die Beschwerdegegnerin habe über eine Neuanmeldung verfügt, welche in casu nicht relevant sei. Sie hätte stattdessen über die Erfüllung der Schadenminderungspflicht verfügen müssen (S. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein ge treten ist. 3.

3.1

Da vorliegend nach einer gestützt auf die Nichterfüllung der auferleg ten Schadenminderungs pflicht und somit nach einer auf eine Hypothese ge stützte n Ablehnung eines weiteren An spruchs auf eine Rente ein Nichtein treten verfügt wurde, ist in erster Linie nicht die Veränderung des Gesund heitszustandes in einem rentenbegründenden Ausmass zu prüfen, sondern viel mehr wie es sich nun mit dem Erfüllen der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers verhält (vgl. vorstehend E. 1.3). 3.2

Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 3 1. Januar

2005 eine Scha denminder ungspflicht auferlegt, indem er angehalten wurde, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterzie hen (vgl. Urk. 7/77).

Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2005 an die Beschwerdegegnerin führte der Be schwerdeführer aus, dass er seit dem 1 4. April 2005 bei einem Psychiater in B.___ in Behandlung sei (Urk. 7/66). Diesbezügliche Berichte sind in den Akten nicht vorhanden. 3.3

Anlässlich einer weiteren Revision wurde der Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 1 9. Februar 2009 aufgefordert, sich vom behandelnden Psychiater untersuchen zu lassen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Urk. 7/38).

Am 1 9. Juni 2009 (Urk. 7/43) erfolgte eine Mahnung mit nochmaliger Frist ansetzung zur Einreichung der medizinischen Unterlagen mit der Andro hung, dass die Rente ansonsten aufgehoben werde.

Im

eingereichten Bericht vom 1 5. Juli 2009 (Urk. 7/57) der behandelnden Psy chiater

Dr.

C.___, Consultant Psychiatrist, und Dr.

D.___,

Consultant Psychiatrist & Nephrologist, B.___, w ird als Diagnose eine „ ma jore

depressive e pisode “ genannt und ausgeführt, dass sich der Beschwerde führer in der Untersuchung in einer depressiven Stimmung gezeigt habe, an Schlaf losigkeit, Appetit- und Interessenlosigkeit und an Konzentrationsstö rungen leide. Eine erste solche Episode habe im Jahre 2002 stattgefunden, wobei er in der Schweiz in einer psychiatrischen Klinik mit Antidepressiva während eineinhalb Jahren behandelt worden sei. Nach dem Absetzen der Medika mente hätten depressive Symptome wie herabgesetzte Stimmung, Freud losig keit und Einschlafprobleme angehalten. Der Beschwerdefü hrer habe diese Symp tome jedoch aushalten können. Vor zwei Monaten seien die heute fest gestellten Symptome aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei mo mentan nicht mehr als zu 30 % arbeitsfähig. Es seien ihm Medikamente ab gegeben worden . In einem Monat werde eine Kontrolle bezüglich des An sprechens der Medika mente stattfinden. 3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Nephrologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Be schwe r degegnerin, nahm am 5. Oktober 2009 Stellung (Urk. 7/76) zur Frage, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei und führte aus, dass der Be schwerdeführer, obwohl er von der Schweiz zu 100 % berentet werde, seit dem

2. Juni 2004 als Büroangestellter bis 7 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in B.___ arbeite. Obwohl als Schadenminderungspflicht am 1 9. Januar 2005 eine regelmässige psychiatrische Behandlung auferlegt wor den s ei, habe sich der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem psychiatri schem Zeugnis vom 1 5. Juli 2009 seit Mitte 2003 weder psychiatrisch noch medikamentös behandeln lassen. Die Schadenminderungspflicht habe er nicht eingehalten. Erst nachdem die schweizerische Rentenrevision angekün digt worden sei, sei er am 1. Juli 2009 wieder bei einem Psychiat er in B.___ vor stellig geworden, wobei er dort angegeben habe, sich erst seit 2 Monaten wieder etwas depressiv zu fühlen. Seit dem Jahre 2002 habe der Beschwer de führer trotz fehlender psychiatrischer Behandlung ohne wesentliche psy chi sche Einschränkungen leben und seit mindestens dem Jahre 2004 auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

3.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 7. November 2009 Stellung (Urk. 7/75 S. 1 ff.) zur Frage, ob trotz Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht eine Verbesserung des Ge sund heitszustandes aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen festge stellt werden könne, und führte aus, dass sich der Bericht von Dr.

C.___ nicht über den Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung äussere. Es sei nichts über die Zeit zwischen 2003 und 2009 zu erfahren (S. 2 unten). Für den Nichtspezialisten sei ausgeführt, dass die rezidivierende ma jore /cha rak te risierte depressive Störung phasenweise verlaufe, und dass eine Phase Wochen bis maximal Monate dauern könne. Man könne sie mi t kor rekt ausgewählten und dosierten Antidepressiva (dies sei im vorliegenden Bericht der Fall) ab kür zen und mit einer Erhaltungstherapie mit Antidepres siva die Rückfälle weitgehend verh indern . Der vorliegende Bericht gebe we der über eine Ver besse rung

noch über eine Verschlechterung Auskunft. Er gebe nur Auskunft, dass derzeit eine depressive Phase bestehe, welche den Versicherten zurzeit daran hindere, mehr als 30 % zu arbeiten. Eine solche depressive Phase habe für sich allein genommen keinen Stellenwert im Sinne der Invaliden ver sicherung. Eine typische depressive Phase dauere in der Re gel maxim al ein paar Monate. Nur in der Minderzahl der Fälle komme es zu einer Chroni fizierung

(S. 3). 3.6

Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2010 (Urk. 7/45) wurde der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, sich bis spätestens zum 1 8. April 2010 mit einem Psy chiater in Verbindung zu setzen, um eine psychiatrische Therapie einzufüh ren, ansonsten die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werde.

Mit Schreiben vom 1 0. März 2010 (Urk. 7/46) führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit Juli 2009 in psychiatrischer Behandlung in B.___, er habe den Bericht von Dr.

C.___ bereits eingereicht.

In der Verfügung vom 2 0. April 2010 (Urk. 9) wird ausgeführt, dass dem Be schwerdeführer am 1 8. Januar 2010 mitgeteilt worden sei, dass er der Auf forderung vom 3 1. Januar 2005, eine konsequente ps ychiatrische Therapie du rchzuführen, nicht nachgekommen sei. Da sie keine ärztlichen Unterlagen im Revisionsverfahren erhalten hätten, seien am 1 9. Februar 2009 psychiat rische Berichte angefordert worden, wonach der Beschwerdeführer lediglich am 1 5. Juli 2009 einen Psychiater aufgesucht habe, seit der letzten Auffor derung jedoch keine weitere ärztliche Behandlung durchgeführt habe. Es werde weiterhin festgestellt, dass die Psychotherapie eindeutig nicht regel mässig durchgeführt worden sei. Eine Therapiesitzung einmal jährlich sei keine konsequente Psychotherapie.

Somit sei der Beschwerdeführer der Mit wirkung zur Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. 3.7

Mit der Neuanmeldung vom 3. Juni 2015 (Urk. 7/34) reichte der Beschwerde führer ein Arztzeugnis der Z.___ vom 1. Juni 2015 ein, woraus hervorgeht, dass er seit dem 1 0. April 2015 bei ihnen in Behandlung stehe und vom 1 0. April bis 7. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das ärztliche Zeugnis werde bei längerem Aufenthalt fort laufend angepasst (Urk. 7/33).

Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 7/83) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Beweismittel wie ärztliche Bestätigungen oder Berichte einzureichen.

Der Beschwerdeführer reichte ein ärztliches Zeugnis der Z.___ vom 2. Juli 2015 ein, wonach er seit dem 2 6. Mai 2015 bei ihnen in Behandlung stehe und vom 1 0. April bis 2. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/84).

Am 2 2. Juli 2015 erfolgte eine erneute Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln mit dem Hinweis, dass blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigun gen nicht ausreichen würden (Urk. 7/85).

Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Austrittsbericht der Z.___ vom 1 3. Juli 2015 (Urk. 7/87) über seinen stationären Aufenthalt vom 1 0. April bis 2 2. Mai 2015 und über den teilstationären Aufenthalt vom 2 6. Mai bis 2. Juli 2015 ein. Die Ärzte der Z.___ nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf anstrengungsinduzierte Angina pectoris - hypertensive Kardiopathie ohne (kongestive) Herzinsuffizienz. Ohne An gabe einer hypertensiven Krise - Beinödeme, am ehesten durch Medikamente oder venöse Insuffizienz verursacht - s ubklinische Hypothyreose Juni 2015

Sie führten aus, dass der Eintritt freiwillig auf Selbstzuweisung bei psy chosozi aler Belastungssituation und mittelgradiger depressiver Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung erfolgt sei (S.

1) .

Der Beschwerdeführer sei infolge finanzieller Schwierigkeiten seit dem 3 1. März 2015 aus den arabischen Emiraten in die Schweiz zurückgekehrt. Seit einem Jahr bestehe eine zunehmende psychopathologische Verschlech terung mit depressiver Stimmung, Schlafstörung, Appetitminderung und Antriebslosigkeit. In den arabischen Emiraten sei ihm ein unbekanntes Medi kament verschrieben worden, wobei es teilweise besser gegangen sei, er sich die Behandlung aber nicht mehr habe leisten können. In der Schweiz habe er keine Wohnung, er lebe bei Freunden und seine zweite Ehefrau sei mit den vier gemeinsamen Kindern in Schweden, um Asyl zu beantragen.

In den Jahren 2001 und 2002 sei es aufgrund depressiver Episoden zu zwei Hospitalisationen in der Z.___ gekommen, wobei damals ambulante psychiat rische Behandlungen stattgefunden hätten (S. 2).

Aufgrund der depressiven Symptomatik mit Ein- und Durchschlafstörungen sei eine medikamentöse Behandlung begonnen worden. Darunter hätten sich die Konzentration, die Stimmung, der Antrieb und der Appetit verbessert. Der Beschwerdeführer habe sich im sozialen Kontakt schwingungsfähiger und aufgeschlossener gezeigt. Die depressiven Symptome hätten sich intermittie rend nach Einreise der Familie Mitte Juni wieder verstärkt ausgeprägt gezeigt (S. 4) . Der Besc hwerdeführer habe regelmässig am Therapieprogramm teilge nommen. Während der Behandlung seien die sozialen Anliegen im Vorder grund gestanden. Mit Rückkehr der Familie habe der Beschwerdeführer sei nen Fokus mehr in den Alltag verlagert und sich mit Unterstützung eines Freundes um die sozialen Belange für die Familie gekümmert. Die Stimmung sei auch unter diesen Veränderungen stabil geblieben (S. 5). 3.8

Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 7/86) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschw erdeführer am 2 9. Juli 2015 in seiner Praxis gesehen habe und die Feststellungen der Z.___ zum Gesundheitszustand bei Austritt nach wie vor vorgefunden habe.

Dr. A.___ berichtete erneut am 2 9. Oktober 2015 (Urk. 3/4) und nannte fol gende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Migration

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Juli 2015 in Behand lung durch den Psychiater und den delegiert arbeitenden klinischen Psycho logen sei. Dabei sei eine geringgradige Verbesserung der depressiven Symp tomatik eingetreten (S. 1). Vom 1 0. April bis 3 0. September 2015 habe eine 100%ige und ab dem 1. Oktober 2015 bis mindestens 3 1. Oktober 2015 eine 75%ige A r be i tsunfähigkei t bestanden. Seit dem 2 2. Juli 2015 fänden eine ärztliche, integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie ein e

wöchentliche delegierte Psychotherapie in arabischer Sprache statt. Die Dauer der Störung sei seit 2001 belegt (S.

2). Trotz des relativ hohen Bil du ngs standes des Beschwerdeführers sei die Introspektivität nur sehr mässig ge geben und die Möglichkeiten zur ursächlichen respektive zur Verhaltens therapie seien sehr stark eingeschränkt. Das behütende Umfeld seiner Familie stütze den Beschwerdeführer deutlich und habe letztlich den Charakter einer externen gegebenen Tagesstruktur. Die Migration und das mangelnde Deutsch seien weitere Schwachpunkte für die Überwindung der gesundheitli chen Schwierigkeiten. In Anbetracht der angeführten Faktoren müsse von ei ner andauernden Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % ausgegangen werden (S. 3). 4. 4.1

Dass die im Jahre 2005 angeordnete Massnahme (regelmässige Psychothera pie; vgl. Urk. 7/77) zumutbar war, steht ausser Frage.

Obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen seit April 2005 bei einem Psychiater in B.___ in Behandlung stehe, ist vorliegend keine entsprechende Behandlung dokumentiert (vgl. vorstehend E. 3.2) . D en vorlie genden Akten kann entnommen werden, dass der behandelnde Psychiater in B.___,

Dr.

C.___, im Bericht vo m Juli 2009 (vgl. vorstehe nd E. 3.3) ausführte, die aktuell bestehenden Symptome seien vor zwei Monaten auf getreten . Ob der Beschwerdeführer somit bereits im Mai 2009 bei Dr.

C.___ vorsprach oder anlässlich des Termins im Juli 2009 von den beste henden Symptomen berichtete, geht aus dem Bericht nicht hervor. Dr.

C.___

räumte im Bericht sodann ein, dass dem Beschwerdeführer Medika mente abgegeben worden seien und in einem Monat eine Kontrolle stattfin den werde. Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer trotz der im Januar 2005 auferlegten Schadenminderungspflicht bis im Juli 2009 weder psychiatrisch noch medikamentös hat behandeln lassen.

Erneuten Aufforderungen im Jahre 2010, weitere medizinische Berichte ein zureichen, wurde keine Folge geleistet, weshalb mit Verfügung vom 2 0. April 2010 die Rente eingestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6) .

Erst ab April 2015, kurz vor der Neuanmeldung im Juni 2015 (vgl. vorste hend E. 3.7) und gut 10 Jahre nach Auferlegung der Schadenminderungs pflicht, ist eine vorerst stationäre (bis Mai 2015), danach teilstationäre (Mai bis Juli 2015) Behandlung in der Z.___ bis zum 2. Juli 2015 sowie eine bisher einmalige Behandlung durch Dr. A.___ am 2 2. oder/und 2 9. Juli 2015 doku mentiert (vgl. vorstehend E. 3.8), wobei sich die Berichte bezüglich des ersten Behandlungstermins widersprechen (vgl. Urk. 7/86 und Urk. 3/4). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Neuanmeldung nach wie vor keine regelmässige adäquate psychiatrische Therapie wahrge nommen hat und somit seine Schadenminderungspflicht - bis zu diesem Zeitpunkt - nach wie vor nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Daran vermögen – wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat – auch der Aufenthalt in der Z.___ sowie der einmalige Besuch bei Dr. A.___ im Juli 2015 nichts zu ändern.

Aus dem erst im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Bericht von Dr. A.___ vo m Oktober 2015 (Urk. 3/4) geht zwar hervor, dass der Beschwer deführer nun offenbar seit dem 2 2. Juli 2015

– und damit nach Einreichung seiner Neuanmeldung - wöchentliche Sitzungen wahrnehme, wobei bereits eine Verbesserung der depressiven Symptomatik eingetreten sei. Von diesem Bericht konnte die Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass am 5. Oktober 2015 jedoch keine Kenntnis haben. Der Beschwerdeführer h ätte

bei seiner Neuanmeldung im Juni 2015 (vgl. Urk. 7/34) vorbringen sollen, alles ihm Zu mutbare vorgekehrt zu haben, um die Folgen seiner Invalidität bestmög lic h zu mildern (vgl. auch vorstehend E. 1.3). Dies hat er jedoch erst im vor lie genden Geric htsverfahren getan (vgl. Urk. 3/4), weshalb sich die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2015 im Ergebnis als rechtens er weist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.2

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die Beschwerde gegn erin über das regelmässige Weiterführen seiner nun begonnenen – und einst angeord neten – Behandlung zu informieren, so dass diese nach Ablauf einer adä qua ten Zeitdauer auch im Hinblick auf sein Erfüllen der Mitwir kungs

- und Scha denminderungspflicht erneut über seinen Leistungsanspruch verfügen kann.

Diesbezüglich bleibt zudem f estzuhalten, dass das

Bundesgericht im Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 seine bisherige Praxis zur invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen bestätigt

und in Erwägung 4.2 aus ge führt hat, dass Störungen leicht - bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidi sie rende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen

therapie resi stent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer sol chen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivie rende Betrachtungs- und Prüfungsweise Ge nüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis). 4 . 3

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Scha de n min derungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenan spruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeuti sche und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Ver besserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schrän k ten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidi sierender Gesund heits schaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/201 2 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4 . 4

Wie bereits ausgeführt, hat d er Beschwerdeführer bis im Juli 2015 nie eine konsequente Depressionstherapie aufgenommen, obwohl ihm bereits im Jahre 2005 eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 7/67).

RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit dem 2. Juni 2004 als Büroangestellter bis 7

Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich bei seinem Bruder in B.___ ge arbeitet habe (vgl. Urk. 7/61). Er habe somit trotz fehlender psychiatrischer Behandlung ohne weitere psychische Einschränkungen leben und seit min des tens dem Jahre 2004 auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (vgl. vorstehend E. 3.4) .

A ngesichts der vorhandenen substantiellen Ressourcen des Beschwerdefüh rers und einer auch ohne entsprechende Massnahmen eingetret enen diskreten Ver besserung des depressiven Syndroms (vgl. vorstehend E.

3.3, wonach der Beschwerdeführer gemäss Dr.

C.___ die Symptome habe aushalten können und es erst 2 Monate vor dem Termin bei ihm wieder zu den festge stellten Symptomen gekommen sei) muss eine invalidisierende Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ohnehin in Frage gestellt werden. Mangels Behandlung (von ausreichender Intensität) ist auf einen gerin gen Leidensdruck zu schliessen, und es scheint zumindest, dass dieser nicht derart ausgeprägt war, dass die Ar beitsfähigkeit des Be schwer deführers davon erheblich und dauerhaft einge schränkt w o rd en wäre . Dies ins besondere, da der Beschwerdeführer bis vor K urzem

keine genügenden Massnahmen ergr iffen hat, um seinen Zustand zu verbes sern. Der Verzicht auf zumutbare schadenmin dernde Leistungen - welche grundsätzlich auch ohne Auferlegung einer Scha denminderungspflicht zu er greifen sind - kann nicht zur Folge haben, dass dadurch Rentenleistungen ausgelöst oder auf rechterhalten werden (vgl. vorste hend E. 1. 3). Auch unt er diesem Gesichtspunkt erscheint das Nichteintreten rechtens. 5 .

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen,

infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gericht s kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach