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IV.2015.01150

Neuanmeldung. Auf die RAD-Untersuchungsberichte kann abgestellt werden. Keine Verschlechterung ausgewiesen. (BGE 9C_361/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1965 geborene X.___

verfügt über keine Berufsausbildung. Zuletzt arbeitete sie als Briefsortiererin bei der Y.___ .

A m 2 8. Juni

2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 1. April 2010 bestehende voll umfängliche Arbeits unfähigkeit bei der Invalidenversicherung zur Früh erfassung an (Urk. 7/3). Am 2 7. Juli 2010 erfolgte die Anmeldung zum Rentenbezug, wobei die Ver sicherte angab, zuletzt vom 2 3. April 2007 bis Ende Juli 2010 mit einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiterin übers Temporärbüro

Z.___ gearbeitet zu haben und seit vier Jahren an Bein schmerzen, Rückenschmer zen, Schlaf- und Kraftlosigkeit zu leiden, wobei am 1. April

2010 eine Ver schlechterung eingetreten sei (Urk. 7/6). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizini sche sowie erwerbliche Abklärungen. Am 1 6. Februar 2011 teilte sie der Ver sicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da die Ver sicherte sich aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden derzeit noch nicht in der Lage sehe, die Stellensuche aufzunehmen (Urk. 7/26). Im weiteren Ver lauf holte sie das or thopädisch-psychiatrische Gutachten des A.___ vom 8. August 2011 ein (Urk. 7/36). Gestützt auf dieses Gutachten stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. September 2011 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/41). Dage gen erhob die Versicherte am 5. Oktober

2010 Einwand (Urk. 7/43). Am 1. November 2011 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/46). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 2 0. August 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Ver schlechterung ihres Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/68). Mit Vorbescheid vom 1 3. Februar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf ihr neues Leistungs begehren in Aussicht (Urk. 7/83). Dagegen erhob die Versi cherte am 1 3. März 2015, ergänzt am 16. April 2015 sowie am 1 8. Mai

2015, unter Bei lage medizinischer Berichte Einwand (Urk. 7/87-88, Urk. 7/91-92, Urk. 7/94-95). Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regi onalen Ärzt lichen Dienst (RAD) psychiatrisch sowie orthopädisch untersu chen, worüber am 3. August 2015 berichtet wurde (Urk. 7/ 99-100). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit erneutem Vorbescheid vom 2 1. August

2015 die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/ 104). Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. September 2015 Einwand (Urk. 7/ 108). Am 1. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/ 113 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1. Oktober

2015 erhob die Versicherte am 3. Novem ber 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015, E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015, E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5, E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015, E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15, E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016, E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizini schen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Inva lidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähig keit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätig keit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizi nischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisun gen des Bun desamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen sowie orthopädisch-rheumatologischen Un tersuchung en durch ihren RAD auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ wei ter hin zu 75 % arbeitsfähig. In einer optimal an die Behinderung angepassten Tätigkeit liege gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor . Es bestehe bei einem In validitätsgrad von 25 % kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, das Gutachten des A.___ basiere lediglich auf einer orthopädischen und psychiatrischen Un ter suchung, obwohl sie bereits an rheumatologischen und neurologischen Krank heiten gelitten habe . Ihr Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich ver schlechtert und das Gutachten sei veraltet (Urk. 1 S. 2). Aufgrund der Berichte der Fachärzte des B.___ sei aus gewiesen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe, dass sie schwer krank sei, an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer somatoformen Schmerzstörung leide und nicht arbeiten könne. Auch aus neurologischer Sicht sei sie zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2 f.). 3.

3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 2. 1 mit Hinweisen), mithin die Verfügung vom 1. November 2011 (Urk. 7/46) . Diese Verfügung basierte auf dem orthopädisch-psychiatrischen A.___ -Gutachten vom 8. August

2011 (Urk. 7/36). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/36/22): - Osteochondrose und Unkovertebralarthrose mit leichter Retrolisthesis C4/5 und Diskusprotrusion sowie mässiger Einengung des Spinalka nals ohne Myelopathie mit Beeinträchtigung der Neuroforamina beidseits und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 rechts mehr als links - kleine foraminale Diskushernie L4/5 links mit Einengung des Neurofo ramens und möglicher Reizung der Nervenwurzel L4 links - Neurasthenie, bestehend seit etwa 2007 (ICD-10: F48.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und histronischen Persönlichkeitszügen, bestehend seit Jahren (ICD-10: F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens 2007 (ICD-10: F45.4). Die Gutachter führten in ihrer interdisziplinären Beurteilung aus, die Na cken schmerzen könnten grösstenteils auf die mittels MRI-Untersuchung dar ge stellten Befunde zurückgeführt werden. Aufgrund der seit Jahren beste hen den multiplen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung könne eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Dabei trete der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Auf der Grundlage der diagnostizierten Persönlichkeitsstö rung habe sich ein neurasthenisches Beschwerdebild mit leichten depressiven Verstimmungen und Angstgefühlen entwickelt . Dadurch seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Moti vation und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt und die Arbeitsfä hig keit in der angestammten Tätigkeit als Briefsortiererin bei der Y.___ um 25 % reduziert. Leidensangepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten in tem perier ten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie ro tierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm ge ho ben oder getragen werden müss t en, sowie Arbeiten ohne erhöhte emoti o nale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung. Solche Tätigkeit en seien bei voller Stundenpräsenz zu 90 % zumutbar (Urk. 7/36/21-23). 3.2

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die Aktenlage wie folgt: 3.2.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 10. März 2014, er gehe in erster Linie von einer lang an dauernden ausgeprägten Depression und von einem generalisierten Schmerzsyndrom aus. Weiter führte er aus, a us neurologischer Sicht handle es sich in erster Linie um einen Spannungs typ-Kopfschmerz mit Migräne-Komponente. Der Migräne-Teil stehe nicht im Vordergrund. Dennoch habe er der Beschwerdeführerin eine prophylaktische Behandlung mit Topamax empfohlen. Da solche Kopfschmerzen häufig bei Patienten mit Depressionen auftreten würden, sei in erster Linie die Depres sion adäquat zu behandeln. Nach seiner neuro-psychiatrischen Betreuung sei sie für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 70 % arbeitsun fähig (Urk. 7/87/2). 3.2.2

Am 6. September 2013 berichteten die Ärzte des B.___, aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht habe eine deutliche klinische Verschlechterung stattge funden und aus psychiatrischer Sicht hätten die Schmerzen zugenommen und die Depression habe sich verstärkt. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (wegen des zervikozephalen und lumbovertebralen Syndroms) sowie aus psy chiatrischer Sicht (wegen der Depression) sei sie vollumfänglich arbeitsun fähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/94/14).

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2 4. März 2015 aus, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 2 9. Juli 2013 gesehen. Sie habe seit Jahren über ein chronisch es rezidivierendes zer vikozephales Syndrom und ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebral syndrom geklagt. Die Schmerzen seien während der Schwerarbeit bei der Y.___ im Laufe der Jahre eingetreten. Infolge dieser Beschwerden sei sie in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei sie aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/91/3).

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe, gaben am 1 3. Mai 2015 an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/1). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2011 deutlich verschlechtert und es liege nun eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), vor. Sie sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/2-3). 3.2.3

Am 2 3. Juli 2015 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch RAD-Arzt med. pract . G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

(Urk. 7/99 /1). Bei der Erhebung der psychopathologischen Befunde bemerk te er, die Beschwerdeführerin sei affektiv gering schwingungsfähig gewesen. Bei der Schilderung vom Tod ihres Bruders habe sie wiederholt geweint, bei der Schilderung ihrer Kinder sei sie freudig gewesen. In Gestik und Mimik sei sie unauffällig gewesen, sie habe prompt geantwortet und flüssig und eigen initiativ dargestellt. Ihr Antrieb sei unauffällig gewesen. Über die gesamte zweieinhalbstündige Untersuchungszeit sei sie aufmerksam und konzentriert gewesen und es hätten sich keine äusserlich wahrnehmbaren Anzeichen von Müdigkeit manifestiert. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte für Ge dächt nisstörungen ergeben. Während der verbalen Untersuchung habe sie demon strativ und ohne erkennbare Schmerzreaktion aus dem Sitzen heraus einen Fuss auf Tischniveau hochheben können (Urk. 7/99/3). Med. pract . G.___ ge langte zur Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48), welcher er Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Er führte aus, die se Diagnose passe zum derzeitigen Bild, zumal kaum Angst- und nur geringe Depressi ons symp tome vorlägen. Zu dieser Diagnose gehörten typischerweise auch Muskel schmer zen und Spannungskopfschmerzen, subjektive Konzentrati onsschwä chen und hohe Ermüdbarkeit. Bis circa zum Jahr 2010 habe sie ein gutes Funktionsbild aufgewiesen, weshalb keine Persönlichkeitsstörung, son dern nur eine Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren sei (Urk. 7/99/4). Bezüglich der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung hielt er fest, diese erfordere nicht nur eine multiple Schmerzsymptomatik, sondern auch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz. Da die Beschwerde führerin während des zweistündigen Sitzens bei der verbalen Untersuchung keine Schmerzmimik oder ähnliches gezeigt, sondern nur während der halb stündigen körperlichen Untersuchung über Schmerzen ge klagt habe, müsse an einem anhaltenden und quälenden Schmerzgeschehen gezweifelt werden. Zur vom B.___ gestellten Diagnose einer Depression merkte er an, es sei nicht klar, ob der Befund objektiv erhoben worden sei oder ob man den subjek tiven Darstellungen der Beschwerdeführerin gefolgt sei . Ferner habe das Testprotokoll eine geringe Motivation erörtert. Im Ver gleich zum im A.___ -Gut achten erhobenen Psychostatus sei der Befund un verändert. Als leichte Ver schlechterung liege nun eine reduzierte Schwin gungsfähigkeit vor, im Gegensatz zu einer relativ gut gelaunten Beschwer deführerin. Als leichte Verbesserung sei das Fehlen demonstrativer Hyper ventilationen zu wert en und es liege keine Einengung auf ihre körperlichen Beschwerden mehr vor, sondern sie könne ihre Trauer um den Bruder und die Schwägerin heute offen darlegen. Insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand nicht wesentlich geändert (Urk. 7/99/5).

RAD-Ärztin med. pract . H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Juli 201 5 orthopädisch (Urk. 7/100 /1). Sie führte aus, die Beschwerde führerin habe über generalisierte Schmerzen aller Knochen, besonders der Gelenke, geklagt.

Schmerzfrei sei sie eigentlich nie und

sie fühle sich immer erschöpft und unwohl. Dauerhaft könne sie laut ihren eigenen Angaben we der stehen noch gehen noch sitzen. Sie müsse immer wieder liegen. Ausser dem leide sie an Kopfschmerzen und sie könne seit bereits über zehn Jahren höchstens zwei bis drei Stunden pro Nacht schlafen (Urk. 7/1200/1-2). Tagsüber schlafe sie nie (Urk. 7/100/4). Med. pract . H.___ gab an, die Beschwerdeführerin hab e während der gesamten Anamneseerhebung über circa anderthalb Stunden entspannt und ohne sichtbare Anzeichen von Schmerzen oder Anstrengung am Tisch gesessen. Sie habe mühelos mit einer mitgebrachten Plastiktüte und mit ihrer Handtasche hantiert. Beim Ein- und Auspacken der Medikamente sowie beim An- und Auskleiden seien keine feinmotorischen Schwierigkeiten aufgefallen. Im Rahmen der spontanen Be weglichkeit seien keinerlei Bewegungseinschränkungen vorzufinden gewe sen . Das Aufstehen aus dem Sitzen sei am Ende der Anamnese mühelos und ohne Abstützen gelungen. Die Beschwerdeführerin habe sich ohne Mühe aufgerichtet und sei frei durch den Raum gegangen. Über die gesamte Un tersuchungsdauer sei sie wach und präsent gewesen und habe keine Anzei chen von Müdigkeit oder Erschöpfung gezeigt . Der Druckschmerz der Dorn fortsätze der unteren Hals wirbelsäule sei unter Ablenkung nicht reproduzier bar gewesen. Im Rahmen der spontan ausgeführten Bewegungen habe sich keine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule gezeigt. Bei der Prüfung der Beweglichkeit habe sie hingegen eine deutliche Einschränkung mit Gegenspannung nach rechts gezeigt. Beim Beklopfen der Schädelkalotte und beim Betasten des Hinterhauptes habe sie über starke Schmerzen ge klagt, laut gestöhnt und sei zusammengezuckt. Unter Ablenkung sei diese Reaktion aber nicht repro du zierbar gewesen (Urk. 7/100/5) . Rechts habe sie eine ausgeprägte Beschwie lung der Handinnenfläche und aller Fingerkuppen mit deutlichen Gebrauchs spuren der Hand vorgefunden. Die gesamte Hand innenfläche sei hart und von Hornhaut fast vollständig bedeckt gewesen . Auch links seien an allen Fingerkuppen deutliche Gebrauchsspuren ersicht lich gewesen (Urk. 7/100/7). D ie Füsse seien ebenfalls seitengleich beschwielt

gewesen, mit einer aus geprägten Schwielenbildung der Ferse (Urk. 7/100/8). Weiter gab med. pract . H.___ an, bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und der unteren Extre mitäten beidseits aufgefallen, bei allerdings einge schränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compliance (Urk. 7/100/9).

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine schmerz hafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule (Urk. 7/100/9). Sie hielt fest, gegenüber dem Befund des o rthopädischen Gut achtens vom 8. August 2011 sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Bei der klinischen Untersuchung und im Spontanverhalten hätten sich Inkonsis tenzen gezeigt und bei der Bewegungsprüfung habe zum Teil eine Selbstli mitierung bestanden . Ent gegen ihren Schilderungen hätten sich mit den Ge brauchsspuren an Händen, Knien und Füssen deutliche Hinweise auf regel mässige Aktivität gezeigt.

Klinisch seien zudem keine Anzeichen von Müdig keit oder Erschöpfung ersichtlich gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, seit vielen Jahren nie mehr als zwei bis drei Stunden pro Nacht zu schlafen. In ihrer Beurteilung führte med. pract . H.___ aus, bei Degeneration der Hals- und der Lendenwirbelsäule bestehe für gewisse Tätig keiten eine ver minderte Belastbarkeit. Seit der Begutachtung durch das A.___ bestehe aus rein somatischer Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als S ortiererin. Angepasste Tätigkeiten seien der Beschwer de führerin seit jeher vollzeitig zumutbar (Urk. 7/100/10). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an den Folgen von degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (Urk. 7/36/7-8). Im A.___ -Gutachten vom 8. August 2011 wurden zudem aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung, eine kombinierte Persönlichkeits störung mit ängstlichen und histronischen Anteilen sowie ein neurastheni sches Beschwerdebild mit leichten depressiven Verstimmungen und Angst gefühlen beschrieben (Urk. 7/36/21).

Es wurde ihr gutachterlich eine um 25 % reduzierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Briefsor tiererin bei der Y.___ attestiert . Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom

1. November 2011 (Urk. 7/46) eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes erlitten hat (vgl. E. 1. 4 vorstehend).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Be urteilung der Neuanmeldung vom 2 0. August 2014 auf die Ergebnisse der RAD-Untersuchung en . Die RAD-Ärzte verneinten eine zwischenzeitlich ein getretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwer de führerin (Urk. 7/99/ 5, Urk. 7/100/ 10). Med. pract . H.___ und med. pract . G.___ untersuchten die Beschwerdeführerin im Juli 2015 in ihrem je weiligen Fachgebiet, berücksichtigten die von ihr geklagten Beschwerden sowie die Vorakten, erhoben die Anamnese sowie die Befunde und zogen aus all diesen Komponenten ihre Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 7/99 und Urk. 7/100). 4.2

Die behandelnden Ärzte sahen eine Verschlechterung in einer Zunahme von Schmerzen und Depression sowie in einer deutlichen klinischen Verschlech terung aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (Urk. 7/94/14) und gaben an, die Beschwerden hätten insgesamt zugenommen (Urk. 7/94/14). Aus wirbelsäu lenchirurgischer Sicht beschrieben wurde das Auftreten der Schmerzen wäh rend der Schwerarbeit bei der Y.___ (Urk. 7/94/10), mithin vor der den Ver gleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 1. November 201 1. Objektive Befunde für eine Verschlechterung im Zeitraum von 2011 bis 2015 wurden nicht angeführt. Auf allfällige vermehrte Einschränkungen bei der klinischen Untersuchung durch die behandelnden Ärzte kann nicht abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung durch med. pract .

H.___ Einschränkungen demonstrierte, welche hingegen im Spon tan ver halten nicht bestanden (Urk. 7/100/10). Beispielsweise zeigte sich im Rahmen der spontan ausgeführten Bewegungen keine Einschränkung der Beweglich keit der Halswirbelsäule, bei der Prüfung der Beweglichkeit jedoch eine deutliche Einschränkung mit Gegenspannung (Urk. 7/100/5). Dr. D.___ hat

- im Gegensatz zu med. pract . H.___ - die bei seiner klinischen Untersuchung vorgefundenen Einschränkungen nicht auf ihre Konsistenz hin überprüft, was beim soeben geschilderten Verhalten der Be schwerdeführerin mit Selbstlimitierung (Urk. 7/100/10) notwendig gewesen wäre, um die Ein schränkungen zu objektivieren. Auch lässt sich nicht ohne Weiteres auf ihre Angaben abstellen, zumal sie ausgeführt hatte, sie könne im Alltag nicht mehr viel machen, was angesichts der vorgefundenen erheb lichen Beschwie lung an Händen, Füssen und Knien

nicht plausibel ist (vgl. Urk. 7/100/10). Ebenso wenig verlässlich sind die h äuf igen Schmerzäusserungen der Be schwer deführerin

anlässlich der Untersuchung, wohingegen sie unter Ab len kung nicht reproduzierbar waren (Urk. 7/100/5). Demnach ist auch eine Schmerz zunahme nicht nachvollziehbar.

Die Angabe von med. pract . H.___, die Befunde hätten sich im Vergleich zum orthopädischen Gutachten vom 8. August 2011 nicht wesentlich ver ändert (Urk. 7/100/10), ist vor die sem Hintergrund schlüssig . 4.3

Die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte mittelgradige Depression (Urk. 7/94/2-3) wurde von med. pract . G.___ nicht bestätigt. Er führte in Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Bericht aus, es sei nicht klar, ob objektive Befunde beschrieben worden seien oder ob man den subjektiven Darste llungen der Beschwerdeführerin gefolgt sei . Zudem wies er darauf hin, dass auch von den behandelnden Ärzten eine geringe Motivation als Ursache für die schlechten Testergebnisse angeführt wurde (Urk. 7/99/5, Urk. 3/3 S. 5). Angesichts der von med. pract . G.___ erhobenen Befunde mit unauf fälligem Antrieb, Freude bei der Schilderung ihrer Kinder, erhaltener Auf merksamkeit und Konzentration während der zweieinhalbstündigen Untersu chung, fehlenden Anzeichen von Müdigkeit (Urk. 7/99/3, Urk. 7/ 100/5) und nur geringen Depressionssymptomen, welche im Rahmen der Neurasthenie gesehen wurden (Urk. 7/ 99 /4), überzeugt es, dass er keine depressive Störung diagnostiziert hat. In den vorgefundenen geringen Depressionssymptomen ist keine Verschlechterung zu sehen, zumal bereits im A.___ -Gutachten leichte depressive Verstimmungen, ebenfalls im Rahmen des neurasthenischen Be schwerdebildes, beschrieben wurden (Urk. 7/36/21, Urk. 7/36/23). Eine Zu nahme der Schmerzen aus psychischen Gründen ist auch nicht plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin während der gesamten Anamneseerhebung über circa anderthalb Stunden und während der zweistündigen psychia tri schen Exploration entspannt und ohne sichtbare Anzeichen von Schmerzen am Tisch sass (Urk. 7/100/5, Urk. 7/99/5). 4.4

Dem Bericht des Neurologen Dr. C.___ vom 1 0. März 2014 (Urk. 7/87/1-3, E. 3.2.1 vorstehend) ist ebenfalls keine relevante Verschlechterung des Ge sundheitszustands zu entnehmen. Dr. C.___ erachtete hauptsächlich das psy chische Leiden als einschränkend, welches er jedoch fachfremd und gestützt auf die nicht kritisch hinterfragten Angaben der Beschwerdeführerin diag nostizierte. Auch med. pract . G.___ sah die Kopfschmerzen im Zusammen hang mit den psychischen Problemen (Urk. 7/99/4), sodass nicht davon aus zugehen ist, dass eine neurologische Erkrankung hinzugetreten ist . 4.5

Nach dem Gesagten erweisen sich die RAD-Berichte sowohl aus formeller (E. 4.1 vorstehend) als auch aus materieller Sicht (E. 4.2 bis 4.4 vorstehend) als beweiskräftig und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aktuell.

Mangels des Eintritts einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin und somit auch ihrer Erwerbsfähigkeit und ihres Invaliditätsgrades ist die Abweisung des erneuten Rentenbegehrens nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlege n, zufolge der ihr gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.

8) jedoch einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015, E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015, E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.5 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizini schen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Inva lidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähig keit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätig keit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizi nischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisun gen des Bun desamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1. Oktober

2015 erhob die Versicherte am 3. Novem ber 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen sowie orthopädisch-rheumatologischen Un tersuchung en durch ihren RAD auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ wei ter hin zu 75 % arbeitsfähig. In einer optimal an die Behinderung angepassten Tätigkeit liege gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor . Es bestehe bei einem In validitätsgrad von 25 % kein Rentenanspruch (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, das Gutachten des A.___ basiere lediglich auf einer orthopädischen und psychiatrischen Un ter suchung, obwohl sie bereits an rheumatologischen und neurologischen Krank heiten gelitten habe . Ihr Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich ver schlechtert und das Gutachten sei veraltet (Urk. 1 S. 2). Aufgrund der Berichte der Fachärzte des B.___ sei aus gewiesen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe, dass sie schwer krank sei, an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer somatoformen Schmerzstörung leide und nicht arbeiten könne. Auch aus neurologischer Sicht sei sie zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2 f.). 3.

3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 2. 1 mit Hinweisen), mithin die Verfügung vom 1. November 2011 (Urk. 7/46) . Diese Verfügung basierte auf dem orthopädisch-psychiatrischen A.___ -Gutachten vom 8. August

2011 (Urk. 7/36). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/36/22): - Osteochondrose und Unkovertebralarthrose mit leichter Retrolisthesis C4/5 und Diskusprotrusion sowie mässiger Einengung des Spinalka nals ohne Myelopathie mit Beeinträchtigung der Neuroforamina beidseits und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 rechts mehr als links - kleine foraminale Diskushernie L4/5 links mit Einengung des Neurofo ramens und möglicher Reizung der Nervenwurzel L4 links - Neurasthenie, bestehend seit etwa 2007 (ICD-10: F48.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und histronischen Persönlichkeitszügen, bestehend seit Jahren (ICD-10: F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens 2007 (ICD-10: F45.4). Die Gutachter führten in ihrer interdisziplinären Beurteilung aus, die Na cken schmerzen könnten grösstenteils auf die mittels MRI-Untersuchung dar ge stellten Befunde zurückgeführt werden. Aufgrund der seit Jahren beste hen den multiplen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung könne eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Dabei trete der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Auf der Grundlage der diagnostizierten Persönlichkeitsstö rung habe sich ein neurasthenisches Beschwerdebild mit leichten depressiven Verstimmungen und Angstgefühlen entwickelt . Dadurch seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Moti vation und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt und die Arbeitsfä hig keit in der angestammten Tätigkeit als Briefsortiererin bei der Y.___ um 25 % reduziert. Leidensangepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten in tem perier ten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie ro tierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm ge ho ben oder getragen werden müss t en, sowie Arbeiten ohne erhöhte emoti o nale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung. Solche Tätigkeit en seien bei voller Stundenpräsenz zu 90 % zumutbar (Urk. 7/36/21-23). 3.2

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die Aktenlage wie folgt: 3.2.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 10. März 2014, er gehe in erster Linie von einer lang an dauernden ausgeprägten Depression und von einem generalisierten Schmerzsyndrom aus. Weiter führte er aus, a us neurologischer Sicht handle es sich in erster Linie um einen Spannungs typ-Kopfschmerz mit Migräne-Komponente. Der Migräne-Teil stehe nicht im Vordergrund. Dennoch habe er der Beschwerdeführerin eine prophylaktische Behandlung mit Topamax empfohlen. Da solche Kopfschmerzen häufig bei Patienten mit Depressionen auftreten würden, sei in erster Linie die Depres sion adäquat zu behandeln. Nach seiner neuro-psychiatrischen Betreuung sei sie für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 70 % arbeitsun fähig (Urk. 7/87/2). 3.2.2

Am 6. September 2013 berichteten die Ärzte des B.___, aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht habe eine deutliche klinische Verschlechterung stattge funden und aus psychiatrischer Sicht hätten die Schmerzen zugenommen und die Depression habe sich verstärkt. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (wegen des zervikozephalen und lumbovertebralen Syndroms) sowie aus psy chiatrischer Sicht (wegen der Depression) sei sie vollumfänglich arbeitsun fähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/94/14).

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2 4. März 2015 aus, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 2 9. Juli 2013 gesehen. Sie habe seit Jahren über ein chronisch es rezidivierendes zer vikozephales Syndrom und ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebral syndrom geklagt. Die Schmerzen seien während der Schwerarbeit bei der Y.___ im Laufe der Jahre eingetreten. Infolge dieser Beschwerden sei sie in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei sie aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/91/3).

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe, gaben am 1 3. Mai 2015 an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/1). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2011 deutlich verschlechtert und es liege nun eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), vor. Sie sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/2-3). 3.2.3

Am 2 3. Juli 2015 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch RAD-Arzt med. pract . G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

(Urk. 7/99 /1). Bei der Erhebung der psychopathologischen Befunde bemerk te er, die Beschwerdeführerin sei affektiv gering schwingungsfähig gewesen. Bei der Schilderung vom Tod ihres Bruders habe sie wiederholt geweint, bei der Schilderung ihrer Kinder sei sie freudig gewesen. In Gestik und Mimik sei sie unauffällig gewesen, sie habe prompt geantwortet und flüssig und eigen initiativ dargestellt. Ihr Antrieb sei unauffällig gewesen. Über die gesamte zweieinhalbstündige Untersuchungszeit sei sie aufmerksam und konzentriert gewesen und es hätten sich keine äusserlich wahrnehmbaren Anzeichen von Müdigkeit manifestiert. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte für Ge dächt nisstörungen ergeben. Während der verbalen Untersuchung habe sie demon strativ und ohne erkennbare Schmerzreaktion aus dem Sitzen heraus einen Fuss auf Tischniveau hochheben können (Urk. 7/99/3). Med. pract . G.___ ge langte zur Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48), welcher er Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Er führte aus, die se Diagnose passe zum derzeitigen Bild, zumal kaum Angst- und nur geringe Depressi ons symp tome vorlägen. Zu dieser Diagnose gehörten typischerweise auch Muskel schmer zen und Spannungskopfschmerzen, subjektive Konzentrati onsschwä chen und hohe Ermüdbarkeit. Bis circa zum Jahr 2010 habe sie ein gutes Funktionsbild aufgewiesen, weshalb keine Persönlichkeitsstörung, son dern nur eine Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren sei (Urk. 7/99/4). Bezüglich der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung hielt er fest, diese erfordere nicht nur eine multiple Schmerzsymptomatik, sondern auch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz. Da die Beschwerde führerin während des zweistündigen Sitzens bei der verbalen Untersuchung keine Schmerzmimik oder ähnliches gezeigt, sondern nur während der halb stündigen körperlichen Untersuchung über Schmerzen ge klagt habe, müsse an einem anhaltenden und quälenden Schmerzgeschehen gezweifelt werden. Zur vom B.___ gestellten Diagnose einer Depression merkte er an, es sei nicht klar, ob der Befund objektiv erhoben worden sei oder ob man den subjek tiven Darstellungen der Beschwerdeführerin gefolgt sei . Ferner habe das Testprotokoll eine geringe Motivation erörtert. Im Ver gleich zum im A.___ -Gut achten erhobenen Psychostatus sei der Befund un verändert. Als leichte Ver schlechterung liege nun eine reduzierte Schwin gungsfähigkeit vor, im Gegensatz zu einer relativ gut gelaunten Beschwer deführerin. Als leichte Verbesserung sei das Fehlen demonstrativer Hyper ventilationen zu wert en und es liege keine Einengung auf ihre körperlichen Beschwerden mehr vor, sondern sie könne ihre Trauer um den Bruder und die Schwägerin heute offen darlegen. Insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand nicht wesentlich geändert (Urk. 7/99/5).

RAD-Ärztin med. pract . H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Juli 201 5 orthopädisch (Urk. 7/100 /1). Sie führte aus, die Beschwerde führerin habe über generalisierte Schmerzen aller Knochen, besonders der Gelenke, geklagt.

Schmerzfrei sei sie eigentlich nie und

sie fühle sich immer erschöpft und unwohl. Dauerhaft könne sie laut ihren eigenen Angaben we der stehen noch gehen noch sitzen. Sie müsse immer wieder liegen. Ausser dem leide sie an Kopfschmerzen und sie könne seit bereits über zehn Jahren höchstens zwei bis drei Stunden pro Nacht schlafen (Urk. 7/1200/1-2). Tagsüber schlafe sie nie (Urk. 7/100/4). Med. pract . H.___ gab an, die Beschwerdeführerin hab e während der gesamten Anamneseerhebung über circa anderthalb Stunden entspannt und ohne sichtbare Anzeichen von Schmerzen oder Anstrengung am Tisch gesessen. Sie habe mühelos mit einer mitgebrachten Plastiktüte und mit ihrer Handtasche hantiert. Beim Ein- und Auspacken der Medikamente sowie beim An- und Auskleiden seien keine feinmotorischen Schwierigkeiten aufgefallen. Im Rahmen der spontanen Be weglichkeit seien keinerlei Bewegungseinschränkungen vorzufinden gewe sen . Das Aufstehen aus dem Sitzen sei am Ende der Anamnese mühelos und ohne Abstützen gelungen. Die Beschwerdeführerin habe sich ohne Mühe aufgerichtet und sei frei durch den Raum gegangen. Über die gesamte Un tersuchungsdauer sei sie wach und präsent gewesen und habe keine Anzei chen von Müdigkeit oder Erschöpfung gezeigt . Der Druckschmerz der Dorn fortsätze der unteren Hals wirbelsäule sei unter Ablenkung nicht reproduzier bar gewesen. Im Rahmen der spontan ausgeführten Bewegungen habe sich keine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule gezeigt. Bei der Prüfung der Beweglichkeit habe sie hingegen eine deutliche Einschränkung mit Gegenspannung nach rechts gezeigt. Beim Beklopfen der Schädelkalotte und beim Betasten des Hinterhauptes habe sie über starke Schmerzen ge klagt, laut gestöhnt und sei zusammengezuckt. Unter Ablenkung sei diese Reaktion aber nicht repro du zierbar gewesen (Urk. 7/100/5) . Rechts habe sie eine ausgeprägte Beschwie lung der Handinnenfläche und aller Fingerkuppen mit deutlichen Gebrauchs spuren der Hand vorgefunden. Die gesamte Hand innenfläche sei hart und von Hornhaut fast vollständig bedeckt gewesen . Auch links seien an allen Fingerkuppen deutliche Gebrauchsspuren ersicht lich gewesen (Urk. 7/100/7). D ie Füsse seien ebenfalls seitengleich beschwielt

gewesen, mit einer aus geprägten Schwielenbildung der Ferse (Urk. 7/100/8). Weiter gab med. pract . H.___ an, bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und der unteren Extre mitäten beidseits aufgefallen, bei allerdings einge schränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compliance (Urk. 7/100/9).

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine schmerz hafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule (Urk. 7/100/9). Sie hielt fest, gegenüber dem Befund des o rthopädischen Gut achtens vom 8. August 2011 sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Bei der klinischen Untersuchung und im Spontanverhalten hätten sich Inkonsis tenzen gezeigt und bei der Bewegungsprüfung habe zum Teil eine Selbstli mitierung bestanden . Ent gegen ihren Schilderungen hätten sich mit den Ge brauchsspuren an Händen, Knien und Füssen deutliche Hinweise auf regel mässige Aktivität gezeigt.

Klinisch seien zudem keine Anzeichen von Müdig keit oder Erschöpfung ersichtlich gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, seit vielen Jahren nie mehr als zwei bis drei Stunden pro Nacht zu schlafen. In ihrer Beurteilung führte med. pract . H.___ aus, bei Degeneration der Hals- und der Lendenwirbelsäule bestehe für gewisse Tätig keiten eine ver minderte Belastbarkeit. Seit der Begutachtung durch das A.___ bestehe aus rein somatischer Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als S ortiererin. Angepasste Tätigkeiten seien der Beschwer de führerin seit jeher vollzeitig zumutbar (Urk. 7/100/10). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an den Folgen von degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (Urk. 7/36/7-8). Im A.___ -Gutachten vom 8. August 2011 wurden zudem aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung, eine kombinierte Persönlichkeits störung mit ängstlichen und histronischen Anteilen sowie ein neurastheni sches Beschwerdebild mit leichten depressiven Verstimmungen und Angst gefühlen beschrieben (Urk. 7/36/21).

Es wurde ihr gutachterlich eine um 25 % reduzierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Briefsor tiererin bei der Y.___ attestiert . Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom

1. November 2011 (Urk. 7/46) eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes erlitten hat (vgl. E. 1. 4 vorstehend).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Be urteilung der Neuanmeldung vom 2 0. August 2014 auf die Ergebnisse der RAD-Untersuchung en . Die RAD-Ärzte verneinten eine zwischenzeitlich ein getretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwer de führerin (Urk. 7/99/ 5, Urk. 7/100/

E. 5 , E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015, E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15, E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016, E. 4.1).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind. 1. 4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 10 ). Med. pract . H.___ und med. pract . G.___ untersuchten die Beschwerdeführerin im Juli 2015 in ihrem je weiligen Fachgebiet, berücksichtigten die von ihr geklagten Beschwerden sowie die Vorakten, erhoben die Anamnese sowie die Befunde und zogen aus all diesen Komponenten ihre Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 7/99 und Urk. 7/100). 4.2

Die behandelnden Ärzte sahen eine Verschlechterung in einer Zunahme von Schmerzen und Depression sowie in einer deutlichen klinischen Verschlech terung aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (Urk. 7/94/14) und gaben an, die Beschwerden hätten insgesamt zugenommen (Urk. 7/94/14). Aus wirbelsäu lenchirurgischer Sicht beschrieben wurde das Auftreten der Schmerzen wäh rend der Schwerarbeit bei der Y.___ (Urk. 7/94/10), mithin vor der den Ver gleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 1. November 201 1. Objektive Befunde für eine Verschlechterung im Zeitraum von 2011 bis 2015 wurden nicht angeführt. Auf allfällige vermehrte Einschränkungen bei der klinischen Untersuchung durch die behandelnden Ärzte kann nicht abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung durch med. pract .

H.___ Einschränkungen demonstrierte, welche hingegen im Spon tan ver halten nicht bestanden (Urk. 7/100/10). Beispielsweise zeigte sich im Rahmen der spontan ausgeführten Bewegungen keine Einschränkung der Beweglich keit der Halswirbelsäule, bei der Prüfung der Beweglichkeit jedoch eine deutliche Einschränkung mit Gegenspannung (Urk. 7/100/5). Dr. D.___ hat

- im Gegensatz zu med. pract . H.___ - die bei seiner klinischen Untersuchung vorgefundenen Einschränkungen nicht auf ihre Konsistenz hin überprüft, was beim soeben geschilderten Verhalten der Be schwerdeführerin mit Selbstlimitierung (Urk. 7/100/10) notwendig gewesen wäre, um die Ein schränkungen zu objektivieren. Auch lässt sich nicht ohne Weiteres auf ihre Angaben abstellen, zumal sie ausgeführt hatte, sie könne im Alltag nicht mehr viel machen, was angesichts der vorgefundenen erheb lichen Beschwie lung an Händen, Füssen und Knien

nicht plausibel ist (vgl. Urk. 7/100/10). Ebenso wenig verlässlich sind die h äuf igen Schmerzäusserungen der Be schwer deführerin

anlässlich der Untersuchung, wohingegen sie unter Ab len kung nicht reproduzierbar waren (Urk. 7/100/5). Demnach ist auch eine Schmerz zunahme nicht nachvollziehbar.

Die Angabe von med. pract . H.___, die Befunde hätten sich im Vergleich zum orthopädischen Gutachten vom 8. August 2011 nicht wesentlich ver ändert (Urk. 7/100/10), ist vor die sem Hintergrund schlüssig . 4.3

Die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte mittelgradige Depression (Urk. 7/94/2-3) wurde von med. pract . G.___ nicht bestätigt. Er führte in Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Bericht aus, es sei nicht klar, ob objektive Befunde beschrieben worden seien oder ob man den subjektiven Darste llungen der Beschwerdeführerin gefolgt sei . Zudem wies er darauf hin, dass auch von den behandelnden Ärzten eine geringe Motivation als Ursache für die schlechten Testergebnisse angeführt wurde (Urk. 7/99/5, Urk. 3/3 S. 5). Angesichts der von med. pract . G.___ erhobenen Befunde mit unauf fälligem Antrieb, Freude bei der Schilderung ihrer Kinder, erhaltener Auf merksamkeit und Konzentration während der zweieinhalbstündigen Untersu chung, fehlenden Anzeichen von Müdigkeit (Urk. 7/99/3, Urk. 7/ 100/5) und nur geringen Depressionssymptomen, welche im Rahmen der Neurasthenie gesehen wurden (Urk. 7/ 99 /4), überzeugt es, dass er keine depressive Störung diagnostiziert hat. In den vorgefundenen geringen Depressionssymptomen ist keine Verschlechterung zu sehen, zumal bereits im A.___ -Gutachten leichte depressive Verstimmungen, ebenfalls im Rahmen des neurasthenischen Be schwerdebildes, beschrieben wurden (Urk. 7/36/21, Urk. 7/36/23). Eine Zu nahme der Schmerzen aus psychischen Gründen ist auch nicht plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin während der gesamten Anamneseerhebung über circa anderthalb Stunden und während der zweistündigen psychia tri schen Exploration entspannt und ohne sichtbare Anzeichen von Schmerzen am Tisch sass (Urk. 7/100/5, Urk. 7/99/5). 4.4

Dem Bericht des Neurologen Dr. C.___ vom 1 0. März 2014 (Urk. 7/87/1-3, E. 3.2.1 vorstehend) ist ebenfalls keine relevante Verschlechterung des Ge sundheitszustands zu entnehmen. Dr. C.___ erachtete hauptsächlich das psy chische Leiden als einschränkend, welches er jedoch fachfremd und gestützt auf die nicht kritisch hinterfragten Angaben der Beschwerdeführerin diag nostizierte. Auch med. pract . G.___ sah die Kopfschmerzen im Zusammen hang mit den psychischen Problemen (Urk. 7/99/4), sodass nicht davon aus zugehen ist, dass eine neurologische Erkrankung hinzugetreten ist . 4.5

Nach dem Gesagten erweisen sich die RAD-Berichte sowohl aus formeller (E. 4.1 vorstehend) als auch aus materieller Sicht (E. 4.2 bis 4.4 vorstehend) als beweiskräftig und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aktuell.

Mangels des Eintritts einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin und somit auch ihrer Erwerbsfähigkeit und ihres Invaliditätsgrades ist die Abweisung des erneuten Rentenbegehrens nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlege n, zufolge der ihr gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.

8) jedoch einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01150 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil

vom

31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1965 geborene X.___

verfügt über keine Berufsausbildung. Zuletzt arbeitete sie als Briefsortiererin bei der Y.___ .

A m 2 8. Juni

2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 1. April 2010 bestehende voll umfängliche Arbeits unfähigkeit bei der Invalidenversicherung zur Früh erfassung an (Urk. 7/3). Am 2 7. Juli 2010 erfolgte die Anmeldung zum Rentenbezug, wobei die Ver sicherte angab, zuletzt vom 2 3. April 2007 bis Ende Juli 2010 mit einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiterin übers Temporärbüro

Z.___ gearbeitet zu haben und seit vier Jahren an Bein schmerzen, Rückenschmer zen, Schlaf- und Kraftlosigkeit zu leiden, wobei am 1. April

2010 eine Ver schlechterung eingetreten sei (Urk. 7/6). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizini sche sowie erwerbliche Abklärungen. Am 1 6. Februar 2011 teilte sie der Ver sicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da die Ver sicherte sich aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden derzeit noch nicht in der Lage sehe, die Stellensuche aufzunehmen (Urk. 7/26). Im weiteren Ver lauf holte sie das or thopädisch-psychiatrische Gutachten des A.___ vom 8. August 2011 ein (Urk. 7/36). Gestützt auf dieses Gutachten stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. September 2011 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/41). Dage gen erhob die Versicherte am 5. Oktober

2010 Einwand (Urk. 7/43). Am 1. November 2011 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/46). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 2 0. August 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Ver schlechterung ihres Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/68). Mit Vorbescheid vom 1 3. Februar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf ihr neues Leistungs begehren in Aussicht (Urk. 7/83). Dagegen erhob die Versi cherte am 1 3. März 2015, ergänzt am 16. April 2015 sowie am 1 8. Mai

2015, unter Bei lage medizinischer Berichte Einwand (Urk. 7/87-88, Urk. 7/91-92, Urk. 7/94-95). Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regi onalen Ärzt lichen Dienst (RAD) psychiatrisch sowie orthopädisch untersu chen, worüber am 3. August 2015 berichtet wurde (Urk. 7/ 99-100). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit erneutem Vorbescheid vom 2 1. August

2015 die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/ 104). Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. September 2015 Einwand (Urk. 7/ 108). Am 1. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/ 113 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1. Oktober

2015 erhob die Versicherte am 3. Novem ber 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015, E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015, E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5, E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015, E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15, E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016, E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizini schen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Inva lidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähig keit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätig keit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizi nischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisun gen des Bun desamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen sowie orthopädisch-rheumatologischen Un tersuchung en durch ihren RAD auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ wei ter hin zu 75 % arbeitsfähig. In einer optimal an die Behinderung angepassten Tätigkeit liege gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor . Es bestehe bei einem In validitätsgrad von 25 % kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, das Gutachten des A.___ basiere lediglich auf einer orthopädischen und psychiatrischen Un ter suchung, obwohl sie bereits an rheumatologischen und neurologischen Krank heiten gelitten habe . Ihr Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich ver schlechtert und das Gutachten sei veraltet (Urk. 1 S. 2). Aufgrund der Berichte der Fachärzte des B.___ sei aus gewiesen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe, dass sie schwer krank sei, an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer somatoformen Schmerzstörung leide und nicht arbeiten könne. Auch aus neurologischer Sicht sei sie zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2 f.). 3.

3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 2. 1 mit Hinweisen), mithin die Verfügung vom 1. November 2011 (Urk. 7/46) . Diese Verfügung basierte auf dem orthopädisch-psychiatrischen A.___ -Gutachten vom 8. August

2011 (Urk. 7/36). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/36/22): - Osteochondrose und Unkovertebralarthrose mit leichter Retrolisthesis C4/5 und Diskusprotrusion sowie mässiger Einengung des Spinalka nals ohne Myelopathie mit Beeinträchtigung der Neuroforamina beidseits und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 rechts mehr als links - kleine foraminale Diskushernie L4/5 links mit Einengung des Neurofo ramens und möglicher Reizung der Nervenwurzel L4 links - Neurasthenie, bestehend seit etwa 2007 (ICD-10: F48.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und histronischen Persönlichkeitszügen, bestehend seit Jahren (ICD-10: F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens 2007 (ICD-10: F45.4). Die Gutachter führten in ihrer interdisziplinären Beurteilung aus, die Na cken schmerzen könnten grösstenteils auf die mittels MRI-Untersuchung dar ge stellten Befunde zurückgeführt werden. Aufgrund der seit Jahren beste hen den multiplen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung könne eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Dabei trete der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Auf der Grundlage der diagnostizierten Persönlichkeitsstö rung habe sich ein neurasthenisches Beschwerdebild mit leichten depressiven Verstimmungen und Angstgefühlen entwickelt . Dadurch seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Moti vation und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt und die Arbeitsfä hig keit in der angestammten Tätigkeit als Briefsortiererin bei der Y.___ um 25 % reduziert. Leidensangepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten in tem perier ten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie ro tierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm ge ho ben oder getragen werden müss t en, sowie Arbeiten ohne erhöhte emoti o nale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung. Solche Tätigkeit en seien bei voller Stundenpräsenz zu 90 % zumutbar (Urk. 7/36/21-23). 3.2

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die Aktenlage wie folgt: 3.2.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 10. März 2014, er gehe in erster Linie von einer lang an dauernden ausgeprägten Depression und von einem generalisierten Schmerzsyndrom aus. Weiter führte er aus, a us neurologischer Sicht handle es sich in erster Linie um einen Spannungs typ-Kopfschmerz mit Migräne-Komponente. Der Migräne-Teil stehe nicht im Vordergrund. Dennoch habe er der Beschwerdeführerin eine prophylaktische Behandlung mit Topamax empfohlen. Da solche Kopfschmerzen häufig bei Patienten mit Depressionen auftreten würden, sei in erster Linie die Depres sion adäquat zu behandeln. Nach seiner neuro-psychiatrischen Betreuung sei sie für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 70 % arbeitsun fähig (Urk. 7/87/2). 3.2.2

Am 6. September 2013 berichteten die Ärzte des B.___, aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht habe eine deutliche klinische Verschlechterung stattge funden und aus psychiatrischer Sicht hätten die Schmerzen zugenommen und die Depression habe sich verstärkt. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (wegen des zervikozephalen und lumbovertebralen Syndroms) sowie aus psy chiatrischer Sicht (wegen der Depression) sei sie vollumfänglich arbeitsun fähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/94/14).

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2 4. März 2015 aus, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 2 9. Juli 2013 gesehen. Sie habe seit Jahren über ein chronisch es rezidivierendes zer vikozephales Syndrom und ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebral syndrom geklagt. Die Schmerzen seien während der Schwerarbeit bei der Y.___ im Laufe der Jahre eingetreten. Infolge dieser Beschwerden sei sie in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei sie aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/91/3).

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe, gaben am 1 3. Mai 2015 an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/1). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2011 deutlich verschlechtert und es liege nun eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), vor. Sie sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/2-3). 3.2.3

Am 2 3. Juli 2015 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch RAD-Arzt med. pract . G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

(Urk. 7/99 /1). Bei der Erhebung der psychopathologischen Befunde bemerk te er, die Beschwerdeführerin sei affektiv gering schwingungsfähig gewesen. Bei der Schilderung vom Tod ihres Bruders habe sie wiederholt geweint, bei der Schilderung ihrer Kinder sei sie freudig gewesen. In Gestik und Mimik sei sie unauffällig gewesen, sie habe prompt geantwortet und flüssig und eigen initiativ dargestellt. Ihr Antrieb sei unauffällig gewesen. Über die gesamte zweieinhalbstündige Untersuchungszeit sei sie aufmerksam und konzentriert gewesen und es hätten sich keine äusserlich wahrnehmbaren Anzeichen von Müdigkeit manifestiert. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte für Ge dächt nisstörungen ergeben. Während der verbalen Untersuchung habe sie demon strativ und ohne erkennbare Schmerzreaktion aus dem Sitzen heraus einen Fuss auf Tischniveau hochheben können (Urk. 7/99/3). Med. pract . G.___ ge langte zur Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48), welcher er Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Er führte aus, die se Diagnose passe zum derzeitigen Bild, zumal kaum Angst- und nur geringe Depressi ons symp tome vorlägen. Zu dieser Diagnose gehörten typischerweise auch Muskel schmer zen und Spannungskopfschmerzen, subjektive Konzentrati onsschwä chen und hohe Ermüdbarkeit. Bis circa zum Jahr 2010 habe sie ein gutes Funktionsbild aufgewiesen, weshalb keine Persönlichkeitsstörung, son dern nur eine Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren sei (Urk. 7/99/4). Bezüglich der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung hielt er fest, diese erfordere nicht nur eine multiple Schmerzsymptomatik, sondern auch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz. Da die Beschwerde führerin während des zweistündigen Sitzens bei der verbalen Untersuchung keine Schmerzmimik oder ähnliches gezeigt, sondern nur während der halb stündigen körperlichen Untersuchung über Schmerzen ge klagt habe, müsse an einem anhaltenden und quälenden Schmerzgeschehen gezweifelt werden. Zur vom B.___ gestellten Diagnose einer Depression merkte er an, es sei nicht klar, ob der Befund objektiv erhoben worden sei oder ob man den subjek tiven Darstellungen der Beschwerdeführerin gefolgt sei . Ferner habe das Testprotokoll eine geringe Motivation erörtert. Im Ver gleich zum im A.___ -Gut achten erhobenen Psychostatus sei der Befund un verändert. Als leichte Ver schlechterung liege nun eine reduzierte Schwin gungsfähigkeit vor, im Gegensatz zu einer relativ gut gelaunten Beschwer deführerin. Als leichte Verbesserung sei das Fehlen demonstrativer Hyper ventilationen zu wert en und es liege keine Einengung auf ihre körperlichen Beschwerden mehr vor, sondern sie könne ihre Trauer um den Bruder und die Schwägerin heute offen darlegen. Insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand nicht wesentlich geändert (Urk. 7/99/5).

RAD-Ärztin med. pract . H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Juli 201 5 orthopädisch (Urk. 7/100 /1). Sie führte aus, die Beschwerde führerin habe über generalisierte Schmerzen aller Knochen, besonders der Gelenke, geklagt.

Schmerzfrei sei sie eigentlich nie und

sie fühle sich immer erschöpft und unwohl. Dauerhaft könne sie laut ihren eigenen Angaben we der stehen noch gehen noch sitzen. Sie müsse immer wieder liegen. Ausser dem leide sie an Kopfschmerzen und sie könne seit bereits über zehn Jahren höchstens zwei bis drei Stunden pro Nacht schlafen (Urk. 7/1200/1-2). Tagsüber schlafe sie nie (Urk. 7/100/4). Med. pract . H.___ gab an, die Beschwerdeführerin hab e während der gesamten Anamneseerhebung über circa anderthalb Stunden entspannt und ohne sichtbare Anzeichen von Schmerzen oder Anstrengung am Tisch gesessen. Sie habe mühelos mit einer mitgebrachten Plastiktüte und mit ihrer Handtasche hantiert. Beim Ein- und Auspacken der Medikamente sowie beim An- und Auskleiden seien keine feinmotorischen Schwierigkeiten aufgefallen. Im Rahmen der spontanen Be weglichkeit seien keinerlei Bewegungseinschränkungen vorzufinden gewe sen . Das Aufstehen aus dem Sitzen sei am Ende der Anamnese mühelos und ohne Abstützen gelungen. Die Beschwerdeführerin habe sich ohne Mühe aufgerichtet und sei frei durch den Raum gegangen. Über die gesamte Un tersuchungsdauer sei sie wach und präsent gewesen und habe keine Anzei chen von Müdigkeit oder Erschöpfung gezeigt . Der Druckschmerz der Dorn fortsätze der unteren Hals wirbelsäule sei unter Ablenkung nicht reproduzier bar gewesen. Im Rahmen der spontan ausgeführten Bewegungen habe sich keine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule gezeigt. Bei der Prüfung der Beweglichkeit habe sie hingegen eine deutliche Einschränkung mit Gegenspannung nach rechts gezeigt. Beim Beklopfen der Schädelkalotte und beim Betasten des Hinterhauptes habe sie über starke Schmerzen ge klagt, laut gestöhnt und sei zusammengezuckt. Unter Ablenkung sei diese Reaktion aber nicht repro du zierbar gewesen (Urk. 7/100/5) . Rechts habe sie eine ausgeprägte Beschwie lung der Handinnenfläche und aller Fingerkuppen mit deutlichen Gebrauchs spuren der Hand vorgefunden. Die gesamte Hand innenfläche sei hart und von Hornhaut fast vollständig bedeckt gewesen . Auch links seien an allen Fingerkuppen deutliche Gebrauchsspuren ersicht lich gewesen (Urk. 7/100/7). D ie Füsse seien ebenfalls seitengleich beschwielt

gewesen, mit einer aus geprägten Schwielenbildung der Ferse (Urk. 7/100/8). Weiter gab med. pract . H.___ an, bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und der unteren Extre mitäten beidseits aufgefallen, bei allerdings einge schränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compliance (Urk. 7/100/9).

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine schmerz hafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule (Urk. 7/100/9). Sie hielt fest, gegenüber dem Befund des o rthopädischen Gut achtens vom 8. August 2011 sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Bei der klinischen Untersuchung und im Spontanverhalten hätten sich Inkonsis tenzen gezeigt und bei der Bewegungsprüfung habe zum Teil eine Selbstli mitierung bestanden . Ent gegen ihren Schilderungen hätten sich mit den Ge brauchsspuren an Händen, Knien und Füssen deutliche Hinweise auf regel mässige Aktivität gezeigt.

Klinisch seien zudem keine Anzeichen von Müdig keit oder Erschöpfung ersichtlich gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, seit vielen Jahren nie mehr als zwei bis drei Stunden pro Nacht zu schlafen. In ihrer Beurteilung führte med. pract . H.___ aus, bei Degeneration der Hals- und der Lendenwirbelsäule bestehe für gewisse Tätig keiten eine ver minderte Belastbarkeit. Seit der Begutachtung durch das A.___ bestehe aus rein somatischer Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als S ortiererin. Angepasste Tätigkeiten seien der Beschwer de führerin seit jeher vollzeitig zumutbar (Urk. 7/100/10). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an den Folgen von degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (Urk. 7/36/7-8). Im A.___ -Gutachten vom 8. August 2011 wurden zudem aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung, eine kombinierte Persönlichkeits störung mit ängstlichen und histronischen Anteilen sowie ein neurastheni sches Beschwerdebild mit leichten depressiven Verstimmungen und Angst gefühlen beschrieben (Urk. 7/36/21).

Es wurde ihr gutachterlich eine um 25 % reduzierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Briefsor tiererin bei der Y.___ attestiert . Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom

1. November 2011 (Urk. 7/46) eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes erlitten hat (vgl. E. 1. 4 vorstehend).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Be urteilung der Neuanmeldung vom 2 0. August 2014 auf die Ergebnisse der RAD-Untersuchung en . Die RAD-Ärzte verneinten eine zwischenzeitlich ein getretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwer de führerin (Urk. 7/99/ 5, Urk. 7/100/ 10). Med. pract . H.___ und med. pract . G.___ untersuchten die Beschwerdeführerin im Juli 2015 in ihrem je weiligen Fachgebiet, berücksichtigten die von ihr geklagten Beschwerden sowie die Vorakten, erhoben die Anamnese sowie die Befunde und zogen aus all diesen Komponenten ihre Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 7/99 und Urk. 7/100). 4.2

Die behandelnden Ärzte sahen eine Verschlechterung in einer Zunahme von Schmerzen und Depression sowie in einer deutlichen klinischen Verschlech terung aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (Urk. 7/94/14) und gaben an, die Beschwerden hätten insgesamt zugenommen (Urk. 7/94/14). Aus wirbelsäu lenchirurgischer Sicht beschrieben wurde das Auftreten der Schmerzen wäh rend der Schwerarbeit bei der Y.___ (Urk. 7/94/10), mithin vor der den Ver gleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 1. November 201 1. Objektive Befunde für eine Verschlechterung im Zeitraum von 2011 bis 2015 wurden nicht angeführt. Auf allfällige vermehrte Einschränkungen bei der klinischen Untersuchung durch die behandelnden Ärzte kann nicht abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung durch med. pract .

H.___ Einschränkungen demonstrierte, welche hingegen im Spon tan ver halten nicht bestanden (Urk. 7/100/10). Beispielsweise zeigte sich im Rahmen der spontan ausgeführten Bewegungen keine Einschränkung der Beweglich keit der Halswirbelsäule, bei der Prüfung der Beweglichkeit jedoch eine deutliche Einschränkung mit Gegenspannung (Urk. 7/100/5). Dr. D.___ hat

- im Gegensatz zu med. pract . H.___ - die bei seiner klinischen Untersuchung vorgefundenen Einschränkungen nicht auf ihre Konsistenz hin überprüft, was beim soeben geschilderten Verhalten der Be schwerdeführerin mit Selbstlimitierung (Urk. 7/100/10) notwendig gewesen wäre, um die Ein schränkungen zu objektivieren. Auch lässt sich nicht ohne Weiteres auf ihre Angaben abstellen, zumal sie ausgeführt hatte, sie könne im Alltag nicht mehr viel machen, was angesichts der vorgefundenen erheb lichen Beschwie lung an Händen, Füssen und Knien

nicht plausibel ist (vgl. Urk. 7/100/10). Ebenso wenig verlässlich sind die h äuf igen Schmerzäusserungen der Be schwer deführerin

anlässlich der Untersuchung, wohingegen sie unter Ab len kung nicht reproduzierbar waren (Urk. 7/100/5). Demnach ist auch eine Schmerz zunahme nicht nachvollziehbar.

Die Angabe von med. pract . H.___, die Befunde hätten sich im Vergleich zum orthopädischen Gutachten vom 8. August 2011 nicht wesentlich ver ändert (Urk. 7/100/10), ist vor die sem Hintergrund schlüssig . 4.3

Die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte mittelgradige Depression (Urk. 7/94/2-3) wurde von med. pract . G.___ nicht bestätigt. Er führte in Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Bericht aus, es sei nicht klar, ob objektive Befunde beschrieben worden seien oder ob man den subjektiven Darste llungen der Beschwerdeführerin gefolgt sei . Zudem wies er darauf hin, dass auch von den behandelnden Ärzten eine geringe Motivation als Ursache für die schlechten Testergebnisse angeführt wurde (Urk. 7/99/5, Urk. 3/3 S. 5). Angesichts der von med. pract . G.___ erhobenen Befunde mit unauf fälligem Antrieb, Freude bei der Schilderung ihrer Kinder, erhaltener Auf merksamkeit und Konzentration während der zweieinhalbstündigen Untersu chung, fehlenden Anzeichen von Müdigkeit (Urk. 7/99/3, Urk. 7/ 100/5) und nur geringen Depressionssymptomen, welche im Rahmen der Neurasthenie gesehen wurden (Urk. 7/ 99 /4), überzeugt es, dass er keine depressive Störung diagnostiziert hat. In den vorgefundenen geringen Depressionssymptomen ist keine Verschlechterung zu sehen, zumal bereits im A.___ -Gutachten leichte depressive Verstimmungen, ebenfalls im Rahmen des neurasthenischen Be schwerdebildes, beschrieben wurden (Urk. 7/36/21, Urk. 7/36/23). Eine Zu nahme der Schmerzen aus psychischen Gründen ist auch nicht plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin während der gesamten Anamneseerhebung über circa anderthalb Stunden und während der zweistündigen psychia tri schen Exploration entspannt und ohne sichtbare Anzeichen von Schmerzen am Tisch sass (Urk. 7/100/5, Urk. 7/99/5). 4.4

Dem Bericht des Neurologen Dr. C.___ vom 1 0. März 2014 (Urk. 7/87/1-3, E. 3.2.1 vorstehend) ist ebenfalls keine relevante Verschlechterung des Ge sundheitszustands zu entnehmen. Dr. C.___ erachtete hauptsächlich das psy chische Leiden als einschränkend, welches er jedoch fachfremd und gestützt auf die nicht kritisch hinterfragten Angaben der Beschwerdeführerin diag nostizierte. Auch med. pract . G.___ sah die Kopfschmerzen im Zusammen hang mit den psychischen Problemen (Urk. 7/99/4), sodass nicht davon aus zugehen ist, dass eine neurologische Erkrankung hinzugetreten ist . 4.5

Nach dem Gesagten erweisen sich die RAD-Berichte sowohl aus formeller (E. 4.1 vorstehend) als auch aus materieller Sicht (E. 4.2 bis 4.4 vorstehend) als beweiskräftig und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aktuell.

Mangels des Eintritts einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin und somit auch ihrer Erwerbsfähigkeit und ihres Invaliditätsgrades ist die Abweisung des erneuten Rentenbegehrens nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlege n, zufolge der ihr gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.

8) jedoch einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer