Sachverhalt
Mit Eingabe vom 3. November 2015 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozia l versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Ent scheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Oktober 201 5 .
Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde ihr eine Frist von zehn Tagen zu r Verbesserung ihrer Beschwerde angesetzt (Urk. 5). In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechts begehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Ge nügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemes sene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Be schwer de nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer). 2.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 (Urk.
5) wurde die Beschwerdeführerin da rauf aufmerksam gemacht, dass sie weder ein klares Rechtsbegehren gestellt noch den angefochtenen Entscheid eingereicht ha be . Demgemäss wurde ihr eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um ihre Beschwerde zu verbessern (vgl. Urk. 5 und 6) . Diese Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen, weshalb androhungsgemäss auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 und 6) . Diese Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen, weshalb androhungsgemäss auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01148 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
9. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 3. November 2015 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozia l versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Ent scheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Oktober 201 5 .
Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde ihr eine Frist von zehn Tagen zu r Verbesserung ihrer Beschwerde angesetzt (Urk. 5). In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechts begehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Ge nügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemes sene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Be schwer de nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer). 2.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 (Urk.
5) wurde die Beschwerdeführerin da rauf aufmerksam gemacht, dass sie weder ein klares Rechtsbegehren gestellt noch den angefochtenen Entscheid eingereicht ha be . Demgemäss wurde ihr eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um ihre Beschwerde zu verbessern (vgl. Urk. 5 und 6) . Diese Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen, weshalb androhungsgemäss auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke