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IV.2015.01145

Voraussetzungen einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung gegeben, Einstellung der Rente zu Recht erfolgt (BGE 8C_34/2017)

Zürich SozVersG · 2016-11-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, Mutter dreier Kinder (geboren 1987, 1990 und 1992) arbeitete zuletzt von April 2000 bis Dezember 2008 in einem Teilzeitpensum im Bereich Reinigung bei der Stadt Y.___ ( Urk. 7/7). Am 2 9. Oktober 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine operierte Ferse bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Stadt Y.___ vom 1 2. November 2009 ( Urk. 7/

7) und diverse Arztberichte ( Urk. 7/ 8-10 und Urk. 7/14) ein. Am 1 8. Februar 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/15). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( B ericht vom 3 0. April 2010, Urk. 7/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 22 , Urk. 7/28 und Urk. 7/35 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. August 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/39 und Urk. 7/43). 1.2

Im Mai 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/46) und holte insbesondere

den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Innere Medizin, vom 2 0. Januar 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/58) ein. In der Folge gab die IV-Stelle bei m

A.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL ) in Auftrag, das am 4. Juli 2014 (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/71) resp. 2 8. Juli 2014 (Gutachten des A.___ , Urk. 7/72 [rheumatologische Beurteilung von Dr. med. C.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation; EFL; interdisziplinäre Beurteilung]) erstattet wurde . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 3. Juli 2015, Urk. 7/78, und Einwand vom 7. September 2015, Urk. 7/89) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. September 2015 die Verfügung vom 2 6. August 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige Viertelsrente der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 %

mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. November 2015 Beschwerde und bean tragte , es sei die Verfügung vom 3 0. September 2015 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführer in am 1. Dezember 2015 ange zeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. August 2010 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Viertels rente d er Beschwerdeführerin

per Ende November 2015 eingestellt hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) . 1.7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

2.1.1

Im Rahmen der Rentenzuspr ache vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/43 ) waren im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig: 2.1.2

Dr. med. D.___ , Leiter Fusschirurgie der Orthopädischen Klinik des E.___ , hielt im Bericht vom 1 3. November 2009 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/9 /1 ): (1) eine chronische therapieresistente Achillodynie beidseits bei ausgeprägter degenerativer Insertionstendinopathie mit Verkalkungen und entzündlichen Veränderungen , persistierende n Schmerzen/protrahiertem postoperativem Verlauf nach entlastender Calcaneusosteotomie und Achillessehnendébrid e ment rechts vom 1 5. Dezember 2008, bestehend seit ca. 2005 (2) eine depressive Entwicklung (3) ein chronisch

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Dr. D.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der

zuletzt aus geübten Tätigkeit als Raumpflegerin /Zimmermädchen

seit dem 15. Dezember 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Tätigkeit werde aus schliesslich gehend/stehend ausgeübt mit chronischer Beanspruchung des Rückfusses. In ausschliesslich sitzender Position wäre zumindest eine partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von drei bis vier Stunden denkbar (wobei hier evtl. das lumbospondylogene Syndrom limitierend sein könnte). Rein the oretisch wäre, allein aufgrund der Fussproblematik, für eine vorwiegend sit zende Tätigkeit zumindes t eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 %

gegeben ( Urk. 7/9/2-3 ). 2.1.3

Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Me dizin und FMH Rheumatologie, hielt im Bericht vom 1 9. November 2009 ( Urk. 7/8/1) – ausser der depressiven Entwicklung – im Wesentlic hen dieselben Diagnosen wie Dr. D.___ im Bericht vom 1 3. November 2009 ( Urk. 7/9/1) fest, wobei er aber das festgestellte rezidivierende und wechselseitige lumbovertebrale Syndrom als ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte.

Dr. F.___ gab an, dass der Beschwer deführerin Tätigkeiten im Stehen/Gehen gemäss Bericht des E.___ zurzeit noch immer nicht zumutbar seien. Für Tätigkeiten im Sitzen sollte sie uneinge schränk t einsatzfähig sein ( Urk. 7/8/ 2). 2.1.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 4. Dezember 2 009 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Störungen bei emotional-instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen, bestehend mindestens seit 200 6. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. G.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau vom 1. Januar 2009 bis auf Weiteres zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig sei ( aus psychiatrischen Gründen, ohne Berück sichtigung der orthopädischen Problematik; Urk. 7/10 /2-3 ). 2.1.5

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 2. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/14/5 ): (1) eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) (2) ein chronisches lumbospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom (3) ein protrahierter Verlauf bei chronischer Achillodynie - Status nach transtendinösem

Achillessehnendébridement - degenerative Insertionstendinopathie (4) eine Adipositas (5) eine rezidivierende Cephalgie ohne neurologische Ausfälle

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit nannte er keine. Dr. Z.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin seit November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Angesichts der fehlenden ob jektivierbaren Befunde wäre sie theoretisch arbeitsfähig. Sicherlich wäre eine nur reduzierte Arbeitsfäh igkeit anzustreben (maximal 30 bis 40 % ). Es bestehe

dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 % , maximal vier Stunden pro Tag . Rein sitzende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Rein stehende und we chsel bel astende Tätigkeiten seien ihr zu 50 % zumutbar. Nicht zumutbar sei en Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen ausgeübt würden, Kauern und auf Leitern und Ger üste steige

n. Knien und Heben/T ragen s eien der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar . Das Auffassungsvermögen sei leicht, die Anpassungsfähigkeit mit telschwer und die Belastbarkeit schwer eingeschränkt ( Urk. 7/14 /6-8 ). 2.1.6

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 1 6. Februar 2010, dass hinsichtlich der Beurteilung der Rest-Arbeitsfähigkeit auf den B ericht von Dr. Z.___ abgestellt werden könne . In der bishe rigen Tätigkeit al s Putzfrau sei analog Dr. Z.___ eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2008 ausgewies en. I n einer behin derungsangepassten Tätigkeit sei an alog Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab November 2009 ausgewiesen. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus : eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne läng eres Gehen in unebenem Gelände ( Urk. 7/20/3). 2.2

2.2.1

Anlässslich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 2.2.2

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 0. Januar 2014 (Eingangsdatum) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/58/6): (1) ein chronisches Schmerzsyndrom - Nacken-Schulter-Problematik (2) ein chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom - psychische Vorbelastung - Migrationsproblematik (3) eine chronische depressive Erkrankung - Remeron -Therapie - langjährige ambulante Psychotherapie - Angstsymptomatik (4) eine chronische Achillodynie beidseits bei schweren degenerativen Veränderungen - Dezember 2008: operative Revision mit Calcane uso steotomie rechts - Juni 2009: Revision rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Adnexektomie links ( Mä rz 2010) bei persistierenden Adnexzysten und (2) eine arterielle Hypertonie, bestehend seit vielen Jahren. Dr. Z.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin insbesondere über starke Schmerzen im Nacken- Schulter- und Beckengürtelbereich sowie an beiden Fersen klage . Seit 2009 sei ihr keine Tätigkeit zumutbar. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung (leidend, passiv) werde es schwierig sein, eine auch nur prozentuale Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen. Die Schmerzen seien durch verschiedenste Analgetika nicht beeinflussbar. Der Gesundheitszustand sei stationär ( Urk. 7/58/8- 11 ). 2.2.3

Dr. C.___ u nd Dr. B.___

stellten im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 8. Juli 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/72/12): (1)

eine chronische Achillodynie rechts bei: - chronischer therapieresistente r Achillodynie beidseits mit ausgeprägter degenerativer Insertionstendinopathie - Status nach t ranstendinösem

Achillessehnend ébridement , Augmentation mit Musculus

planta ris und zuklappender Calcaneusoste otomie

Rückfuss rechts am 1 5. Dezember 2008 bei - Schraubenentfern ung des Calcaneus rechts am 8. Juni 2009 (2) ein c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit: - Wirbel säulenfehlform - möglicherweise degenerativen Veränderungen - Ü berlastung durch Adipositas - muskulärer Insuffizienz Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten

Dr. C.___ und

Dr. B.___ (1) eine Adipositas, (2) ein e arterielle Hypertonie und (3) anamnestisch gastronintestinale Beschwerden. Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie sodann eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode mit somatischen Sympto men (ICD-10 F33.01) fest . Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie keine. Dr. C.___ und Dr. B.___ erklärten, dass die Resultate (der im Rahmen der EFL durchgeführten) Belastbarkeitstests i nfolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung nur teilweise verwertbar seien . Die von der Beschwerdeführerin zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Zimmermädchen/im Bereich Reinigung sei gemäss Anamneseerhebung ( di e sich schwierig gestaltet habe) als leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu ta xieren. Da diese Tätigkeit einen sehr hohen Anteil an Gehen und Stehen mit sich gebracht habe, sei die Beschwerdeführerin ange sichts ihrer persistierenden, wenn auch unveränderten, aber glaubhaften Achil lessehnenproblematik weiterhin als nicht arbeitsfähig zu erachten. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern, Gerüste und ohne längeres G ehen in unebenem Gelände bestehe unverändert eine 50%ige Arbei tsfähigkeit seit November 2009 (seit der Beurte ilung von Dr. Z.___ am 1 2. Januar 2010). Für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichen Stehpausen (Stehpausen wegen des Rückens) sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht seit November 2009 bei einer Präsenz zeit von acht Stunden mit vermehrten Pausen von zwei Stunden, die zum Beispiel zur Hochlagerung oder im Liegen zur (Schmerz-)Entlastung der unteren Extremitäten durchgeführt werden könnten, als arbeitsfähig zu erachten (somit resultiere eine 75%ige Arbeitsfähigkeit seit November 2009). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30 bis 40%ige Arbeits unfähigkeit seit Januar 200 9. Aus interdisziplinärer Sicht resultiere somit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit seit November 200 9. Es handle sich im Wesentlichen um einen unveränderten (geringfügig gebesserten, da die Beschwerdeführerin stockfrei mobil sei ) Gesundheitszustand bezugnehmend auf die Achillessehnen problematik , die Nacken- un d Lendenwirbelsäulen

- (LWS-)P roblematik. Hier dürfe darauf hingewiesen werden, dass im Bericht von Dr. Z.___ vom Januar 2010 hinsichtlich Präsenzzeit und allfälliger Leistungsminderung durch Bedarf an Pausen keinerlei Stellung genommen worden sei. Wie eine Arbeits fähigkeit in Bezug auf eine sitzende Tätigkeit aussähe, sei damals nicht beurteilt worden ( Urk. 7/72/13 -15). 3 . 3.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde - führ erin, die zuletzt von April 2000 bis Dezember 2008 in einem teilzeitlichen Pensum von ca. 74 % im Bereich Reinigung bei der Stadt Y.___ gearbeitet hat ( Urk. 7/7) un d deren zwei von drei Kindern im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___ im Juni 2014 noch zu Hause bei ihr und ihrem Ehemann leb t en ( Urk. 7/72/33), in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) im Gesundheitsfall als zu 74 % im Erwerbs- und zu 26 % im Aufgaben- bzw. Hau shaltbereich tätig eingestuft hat (vgl. E. 1.5). Diese Qualifikation wurde von der Beschwerde - führerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) und ist auch nicht zu beanstanden . 3.2

Zu prüfen ist nun zunächst , ob die Verfügung vom 2 6. August 2010 , mit wel cher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2010

eine Viertels rente zugesprochen wurde ( Urk. 7/43) , von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde. 3.3

Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollzieh baren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfü gung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinwei sen). Auch klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leis tungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. Ap ril 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.4

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache vom 2 6. August 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführerin (seit November 2009) eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne län geres Gehen in unebenem Gelände

zu 50 % zumutbar sei ( Urk. 7/39 /1 ). Dieser Einschätzung lag die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 1 6. Februar 2010 zugrunde, worin dieser angab, dass hinsicht lich der Beurteilung der Rest-A rbeitsfä higkeit auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Januar 2010 abgestellt werden könne ( Urk. 7/ 2 0/3 ). Dem Bericht des Allgemeinmediziner s und behandelnde n Arzt es

Dr. Z.___ vom 1 2. Januar 2010 ( Urk. 7/14/5-9)

ist zur Frage der Beschwerdegegnerin nach den konkreten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Adi positas, der somato formen Schmerzstörung sowie der depressiven Entwicklung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur Frage, in welchem zeitlichen Rahmen ihr die bisherige Tätigkeit zumutbar sei und ob dabei eine verminderte Leistun gsfähig keit bestehe, bemerkte Dr. Z.___ , dass sie angesichts der fehlenden objekti vierbaren Befunde theoretisch arbeitsfähig wäre. Sicherlich wäre eine nur redu zierte Arbeitsfähigkeit anzustreben (max. 30 bis 40 % ), wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 % bestünde. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

stellte Dr. Z.___ zwar

fest, dass rein stehende und wechselbelastende T ätigkeiten

zu 50 % zumutbar seien. Rein sitzende Tätigkeiten erachtete er als zumutbar. Die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar sei, beantwortete er jedoch nicht. Dass RAD-Arzt Dr. H.___ vor diesem Hintergrund in der Stellungnahme vom 1 6. Februar 2010 ( Urk. 7/20/3) zum Schluss kam , in einer behinderungsange passten Tätigkeit sei ab November 2009 analog Dr. Z.___ eine

– lediglich – 50 % ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen , ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dieser – wie die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht bemerkte - bei seiner Beurteilung auch psychisch bedingte Einschränkungen berücksich tigt hat, wozu er als Facharzt für Allgemeinmedizin jedoch nicht berufen gewesen wäre.

Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. H.___ , wonach in einer behinderungs angepassten Tätigkeit – generell – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit b estehe, findet auch in den weiteren damals vorliegenden Arztberichten keine Stütze. Zwar erklärte

Dr. D.___ von der Orthopädischen Klinik des E.___ im Bericht vom 1 3. November 2009 ( Urk. 7/ 9/1-5) , dass in ausschliesslich sitzender Position zumindest eine partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von drei bis vier Stunden denkbar sei (wobei hier evtl. das lumbospondylogene Syndrom limitierend sein könnte). Dr. D.___ hat jedoch nicht begründet , aufgrund wel cher Befunde und Funktionseinschränkungen die Beschwerdeführerin damals selbst in einer sitzenden Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt gewesen sein soll . Ferner waren seine Angaben insofern widersprüchlich, als er an anderer Stelle in seinem Bericht vom 1 3. November 2009 erklärt e, dass r ein theoretisch, allein aufgrund der Fussproblematik

– Dr. D.___ hat die Beschwerdeführer in aus schliesslich wegen ihrer chronischen Rückfussschmer zen betreut ( Urk. 7/9/7) - , die damals im Rahmen der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund stand, für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 %

bestehe.

Dr. F.___ wies im Bericht vom 1 9. November 2009

darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Sitzen uneingeschränkt einsa tzfähig sein sollte ( Urk. 7/8/ 2).

Psychiater Dr. G.___ nahm bei seiner im Bericht vom 4. Dezember 2009 ( Urk. 7/10) gestellten Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung bei emotional-instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen nicht Bezug auf ein anerkanntes Klassifikationssystem und machte auch sonst keine Angaben zum aktuellen Schweregrad der Störung. Ausserdem äusserte

– auch – er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit. 3.5

Wie d ie Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte ( Urk. 2 S. 2), wurde im R ah men der Rentenzusprache vom 2 6. August 2010 die entscheidr elevante Frage, inwiefern sich die Fussprob lematik der Beschwerdeführerin auf eine v orwieg end sitzende Tätigkeit auswirkte , somit nicht erörtert . Eine nachvollziehbare psychi atrische Einsch ätzung der Arbeitsfähigkeit lag

ebenfalls nicht vor .

Die von RAD-Arzt H.___ angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit konnte unter diesen Umständen nicht als ausgewiesen betrachtet werden. Vielmehr wären zur zuverlässigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht weitere medizinische Abklärungen erforderlich gewesen. Der Sachverhalt war aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grund satzes unvollständig abgeklärt, weshalb die Verfügung vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/43) , mit welcher der Beschwer deführerin mit Wirkung ab April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, als zweifellos unrichtig im wie dererwägun gsrechtlichen Sinne einzustufen ist. 3.6

Da die Berichtigung der Verfügung vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/43) , mit der eine Rente bzw. eine periodische Leistung zugesprochen wurde, auch von erheblicher Bedeutung ist, war die Beschwerdegegnerin demnach befugt, wie dererwäg ungsweise

darauf zurückzukommen (vgl. E. 1.6 ). 4 . 4.1

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinwei sen).

Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiedererwägungsverfügung vom 3 0. September 2015 zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 1 7. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 4.2

Das bidisziplinäre Gutachten des A.___ vom 4./2 8. Juli 2014 beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (rheumatologis ch [ Dr. C.___ ] und psychiatrisch [ Dr. B.___ ] ) sowie einer EFL und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ents chei dungsgrundlagen (vgl. E. 1.7 ). 4. 3

4. 3 .1

Betreffend den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im A.___ -Gutachten vom 2 8. Juli 2014 ( Urk. 7/72) nachvollziehbar dargelegt, dass der aktuelle klinische Befund mit einer ohne Stöcke mobilen Beschwerde führerin , einer beidseitigen Konturverdichtung im Bereich der Achillessehne, rechts etwas me hr als links, dort einer unauffälligen Narbe, einer starken Druckdolenz bei Berührung rechts, deutlic h geringer links, starker Verhorn ung beider Fersen (hinweisend, dass die Fersen belastet würden ), ohne relevante Umfangs unters chiede der Unterschenkelmuskulatur, ohne Verkürzung d er Wadenmuskulatur, ohne Rötung und ohne

Infektzeichen im Vergleich zur kli nischen Befundun g im Februar 2010 ein etwas ver bessertes Bild ergebe . Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin ein (aber eher demonstrativ wirkendes) Schonhink en rechts. An dieser Stelle dürfe auch darauf hingewiesen werden, dass sie beim Test Gehen eine Strecke unter der Norm (190 Meter) zurückgelegt habe . In unbeobachteten Momenten, also nicht während einer Testung, habe sie aber spontan deutlich schneller gehen könne n . In Be zug auf die Nacken- und L WS-Beschwerden, die subjektiv nicht als stä rker an - gegeben würden, lägen seit dem Jahr 2 010 keinerlei irgend wie verwertbare Verlaufsdokumente mit e iner ausführlichen Anamnese und einer klinischen Befundung vor. Auch bildgebend würden keine neuen Resultate vor liegen . Es sei lediglich dem einzigen aktuellen Verlaufsbericht zuhanden der IV

- gemeint ist der Bericht von Dr. Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 2 0. J anuar 2014 (Eingangsdatum; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-93; vgl. Urk. 7/72/5-6 und Urk. 7/49-51 ) – zu entnehmen, dass bezüglich der Nacken- und LWS- Be - schwerden die früheren Abklärungen keine Erklärungen für die Wirbelsäu lenbe schwerden ergeben hätten. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführe rin klinisch lediglich eine leichte Einschränkung der LWS-Fl exion und –Exten sion und keine Einschränkungen im Rahmen der Beweglichkeit sprüfung der Brust- und Halswirbelsäule ausgewiesen habe , hätten sie explizit auch hier auf eine neue Bildgebung verzichtet . Dies auch angesichts dessen, dass keine rlei Hinweise auf eine radikulär e Problematik, auf eine Problematik ein es engen Spinalkanals oder auf eine bösartige Problematik im Bereich der Wirbelsäule vorgelegen hätte n . Es sei lediglich davon auszugeh en, dass im Alter von 51 Jahren inzwischen leichte degenerative Verände rungen der Wirbelsäule gege ben sein könnten. Zudem fänden sich aktuell auch keinerlei Hinweise, dass von Seiten der Wirbelsäule irgendeine Beeinträchtigung in Bezug auf die Belastbarkeit der Beine und der

Gehfähigkeit vorliegen würde. Die de rzeit beklagten Beschwerden seien weiterhin im Sinne eines chronischen lumbover - tebra len / lumbospondylogenen Syndroms und einer myofaszialen Schmerz - problematik im Bereich der Glutealmuskulatur sowie im Bereich des Tractus

iliotibiali s rechts anzusehen. Bei der Befundung hätten sich dann auch Schmerzangaben, S chmerzen bei Palpation der seitlichen Beckenkämme und des Gesässes gefunden , anal og, wie dies im Bericht vom 2 3. September 2008 von der Rheumaklinik des E.___ besch rieben worden sei . Somit sei in Bezug auf die beklagten Nacken- und LWS-Beschwerden von einem un veränderten Zustand auszugeh en ( Urk. 7/72/11-12 ).

Bei der EFL habe die Beschwerdeführerin eine nicht zuverlässige Leistungs - bereitschaft gezeigt, und auch die Konsistenz sei schlecht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht bis an ihre funktionelle Leistungsgrenze belasten lassen. Sie limitiere sich selbst. Somit sei abschliessend die Belastbar keit/Arbeitsfähig keit medizinisch- theoretisch zu beurteilen (Urk. 7/72/12; vgl. Urk. 7/72/13 und Urk. 7/72/17-26).

Die A.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass aus rein somatischer Sicht für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit seit November 2009 eine Arbeitsfä higkeit von 75 % resultiere ( Urk. 7/72/ 1 4). 4. 3 .2

Diese Einschätzung ist a ngesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar und plausibel. 4. 4 4. 4 .1

Betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

führte Dr. B.___ im Gutachten vom 4. Juli 201 4 ( Urk. 7/71) im Wesentlichen aus, dass aufgrund der anamnestischen An gaben weder eine genetische Vul nerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen seien. Die Kindheit der Beschwerdeführerin

sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen , womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden . Die Beschwerdeführerin habe 1986 gehei ratet und drei gesunde Kinder zur Welt gebracht. 1995 sei sie mit ihren Kindern zum Ehemann in die Schweiz eingereist und ha be ein Jahr später neben der Haushalttätigkeit auch stundenweise als Raumpflegerin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei damit im Er wachsenenalter den sozialen Anforderungen jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen. Ihr Ver haltens muster in Bezug auf Kognitionen, Wahrnehmungen, Impulskontrolle und sozi ale Fer tigkeiten habe auf keine Abweichungen auss erhalb der gesellschaftlichen Normen hin gewiesen , womit bei ihr prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inkl. einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenena lter klar ausgeschlossen werden könn t en. Die erste psychische Krise habe die Beschwerdeführerin im Juni 2007 im Rahmen einer akuten Belast ungsreaktion mit latenter Suizi dalität nach einem Konflikt am Arbeitsplatz erlitten, die anamnestisch und aktenmässig zur Entwicklung einer Anpassungsstörung im Verlauf von 2007 geführt habe , weshalb sie vom 2. bis 6. Juni 2007 in der I.___ hospitalisiert gewesen sei.

Ausserdem habe sie am 6. Juni 2006 eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. G.___

aufgenommen. In seinem Bericht vom 4. Dezember 2009

habe

Dr. G.___ eine rezidivierende depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen seit mindestens 2006 postuliert und der Beschwerde führerin eine 30 - bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau seit dem 1. Januar 2009 attestiert . Aufgrun d der anamnestischen Angaben sei es seit dem letzten p sychiatrischen Bericht von Dr. G.___

vom 4. Dezember 2009 vorwiegend zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik, aber auch des psychischen Zustandes gekommen, was jedoch objektiv aus psychiat rischer Sicht anlässlich der

Exploration vom 1 1. Juni 2014 nicht bestätigt werden könne . Die Beschwerdeführerin habe

anlässlich dieser Untersuchung objektiv leichte depressive Symptome im Sinne einer leichten De primiertheit , leicht reduzierten Konzentrations ausdauer, leichter Antriebsstör ungen und einer leicht verminderter Psychomotorik auf gewiesen. Die objektiven Testverfahren würden eben falls auf leichte Einschränku ngen der psychokognitiven Funkti onen hindeuten, wobei die Selbstbeurteilungs-Testverfahren eine deutliche Diskrepanz zu den objektiven Untersuchungs- und Testbefunden gezeigt hätten. Bei der Beschwerdeführerin könne allerdings seit Dezember 2009 von einer mehrheitlich leichten depressiven Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, welche ihre Arbeitsfähigkeit um höchstens 30 % bis 40 % auf dem freien Wirtschaftsmarkt einschränke. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die verbleibende 60-70%ige Arbeitsfähigkeit seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentrationsdauer und psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeiten nicht geeignet ( Urk. 7/71/11-12). Unter konsequenter Wei terführung der etablierten therapeutischen Massnahmen sei mit der Erhaltung einer 60 bis 70%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, eine weitere Verbesserung sei aber nicht mehr zu erwarten ( Urk. 7/71/12). 4.4.2

Zur Beurteilung von Dr. B.___ ist festzuhalten, dass sich i m Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen darf. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsan wendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2015 vom 1 0. November 2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).

Wie eingangs dargelegt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts leichte bis mittelgradige depressive Störungen nur invalidisierend, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. E. 1.3). Anlässlich der psychiatri schen Begutachtung vom 1 1. Juni 2014 ( Urk. 7/70/2 und Urk. 7/71/1) hat sich die Beschwerdeführerin zwar dahingehend geäussert, dass sie immer noch (vgl. E. 2.1 .4) bei Psychiater Dr. G.___ in Behandlung stehe und auch mit Medikamenten versorgt werde ( Urk. 7/71/9). Im Fragebogen für Rentenrevision hatte die Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2013 zur Frage der Beschwerdegeg nerin , bei wem sie in den letzten zwei Jahren in Behandlung gestanden habe, jedoch lediglich Hausarzt Dr. Z.___ (bezüglich Nacken-, Rücken- und Fussschmerzen) sowie „diverse Ärzte, E.___ “ (Fachrichtung Therapie [Schwimmen], bezüglich Fuss-, Nacken- und Rückenschmerzen) angeführt ( Urk. 7/47/2; vgl. Urk. 7/49-51 und Urk. 7/72/10-11). Zur aktuellen psychopharmakologische n Medikation gab die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung an, sie nehme seit einem Monat Mirtazapin 30mg (davor Remeron , abgesetzt wegen Gewichtszunahme) ein. Darunter schla - fe sie gut, nehme daneben aber auch noch Zaldiar , was sie zusätzlich beruhige ( Urk. 7/71/9). Gegenüber Gutachterin Dr. C.___ (Untersuchung vom 23./2 4. Juni 2014) äusserte sie, sie nehme – nebst Tramal Paracetamol – Reme - ron ein, die Dosis kenne sie nicht (Urk. 7/72/8). Im Weiteren ist den Akten zu en tnehmen, dass sie vom 2. bis 7. Juni 2007 nach einer akuten Belastungsreaktion mit latenter Suizi dalität in der I.___ hospitalisiert war ( Urk. 7/14/16 und Urk. 7/71/11). Abgesehen davon hat sie sich gemäss Aktenlage aber keiner (teil-) stationären, depressionsspezifischen Behandlung unterzogen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten und damit auch nicht von einer im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden. Dass laut Gutachter Dr. B.___ auch bei konsequenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen ist, ändert daran nichts. Damit ist nämlich nicht gesagt, dass eine Intensivierung der Depressionsbehandlung nicht angezeigt sei resp. nicht zielführend sein könnte. Für eine dahingehende Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben unter der Einnahme von Mirtazapin 30mg gut schlafen kann, mithin dieses – nicht in besonders hoher Dosis verabreichte - Antidepressivum durchaus eine positive Wirkung zeitigt, ebenso offenbar auch das von ihr überdies eingenommene Tramal Paracetamol resp. Zaldiar .

Da die gutachterlich diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, (noch) nicht als therapieresistent ausgewiesen ist, ist sie – m it der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) - aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend zu betrachten. 4.4.3

Anzumerken bleibt, dass laut Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin um „höchstens“ 30 bis 40 % eingeschränkt ist und im A.___ -Gutachten vom 2 8. Juli 2014 aus interdisziplinärer Sicht für eine angepasste Tätigkeit letztlich auf 70 % festgelegt wurde ( Urk. 7/71/14 ; vgl. dazu E. 5.3 ).

4. 5

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit seit November 2009 zu 75 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die e ingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorge nommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 3 ) , der für das Jahr 2015

im Erwerbsbereich einen Teili nvalidit ätsgrad von 0 % ergab, wurde von

der Beschwerdeführer in n icht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) . Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 5.3

Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine neuerliche Haushaltabklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheits - bedingten Leistungsei nbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ver - zichtet hat . Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen kann nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Haushalt keine höhere Ein - schränkung besteht als im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 201 0. Damals war die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3 0. April 2010 ( Urk. 7/17) davon ausgegangen, dass im Haushaltbereich (Anteil 26 % ) eine E inschränkung von 31,8 % vorliege ( Urk. 7/17), was einen Teilin - validitätsgrad von 8 % (= 0,26 x 31,8 % ) ergab ( Urk. 7/39/2). Das Vorliegen eines rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrades (v gl. E. 1.4-5) von min - destens 40 % kann demnach – mit der Beschwerdegegnerin – jedenfalls ver - neint werden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn auf die im A.___ -Gut - achten aus interdisziplinärer Sicht vorgenommene Einschätzung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit mit 70 % (vgl. E. 4.4.3) abgestellt würde. 5.4

Schliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 3) davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters (52 ½ Jahre im Verfü gungszeitpunkt ) sowie der Rentenbezugsdauer (fünfeinhalb Jahre im Verfü gungszeitpunkt ) möglich und zumutbar ist, sich selbst einzugliedern. Die Beschwerdeführerin machte denn auch nicht geltend, dass vor der Rentenauf hebung Eingliederungsmassnahmen hätten geprüft werden müssen. 5. 5

Die angefochtene Verfügung vom 3 0. September 2015 ( Urk. 2) , mit welcher die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 6. August 2010

( Urk. 7/43) wied erer wägungsweise aufgehoben und die Viertelsrente der Beschwerdeführerin per Ende November 2015 eingestellt hat, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. August 2010 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Viertels rente d er Beschwerdeführerin

per Ende November 2015 eingestellt hat.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

E. 1.6 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) .

E. 1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs.

E. 2.1.1 Im Rahmen der Rentenzuspr ache vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/43 ) waren im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig:

E. 2.1.2 Dr. med. D.___ , Leiter Fusschirurgie der Orthopädischen Klinik des E.___ , hielt im Bericht vom 1 3. November 2009 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/9 /1 ): (1) eine chronische therapieresistente Achillodynie beidseits bei ausgeprägter degenerativer Insertionstendinopathie mit Verkalkungen und entzündlichen Veränderungen , persistierende n Schmerzen/protrahiertem postoperativem Verlauf nach entlastender Calcaneusosteotomie und Achillessehnendébrid e ment rechts vom 1 5. Dezember 2008, bestehend seit ca. 2005 (2) eine depressive Entwicklung (3) ein chronisch

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Dr. D.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der

zuletzt aus geübten Tätigkeit als Raumpflegerin /Zimmermädchen

seit dem 15. Dezember 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Tätigkeit werde aus schliesslich gehend/stehend ausgeübt mit chronischer Beanspruchung des Rückfusses. In ausschliesslich sitzender Position wäre zumindest eine partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von drei bis vier Stunden denkbar (wobei hier evtl. das lumbospondylogene Syndrom limitierend sein könnte). Rein the oretisch wäre, allein aufgrund der Fussproblematik, für eine vorwiegend sit zende Tätigkeit zumindes t eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 %

gegeben ( Urk. 7/9/2-3 ).

E. 2.1.3 Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Me dizin und FMH Rheumatologie, hielt im Bericht vom 1 9. November 2009 ( Urk. 7/8/1) – ausser der depressiven Entwicklung – im Wesentlic hen dieselben Diagnosen wie Dr. D.___ im Bericht vom 1 3. November 2009 ( Urk. 7/9/1) fest, wobei er aber das festgestellte rezidivierende und wechselseitige lumbovertebrale Syndrom als ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte.

Dr. F.___ gab an, dass der Beschwer deführerin Tätigkeiten im Stehen/Gehen gemäss Bericht des E.___ zurzeit noch immer nicht zumutbar seien. Für Tätigkeiten im Sitzen sollte sie uneinge schränk t einsatzfähig sein ( Urk. 7/8/ 2).

E. 2.1.4 Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 4. Dezember 2 009 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Störungen bei emotional-instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen, bestehend mindestens seit 200 6. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. G.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau vom 1. Januar 2009 bis auf Weiteres zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig sei ( aus psychiatrischen Gründen, ohne Berück sichtigung der orthopädischen Problematik; Urk. 7/10 /2-3 ).

E. 2.1.5 Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 2. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/14/5 ): (1) eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) (2) ein chronisches lumbospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom (3) ein protrahierter Verlauf bei chronischer Achillodynie - Status nach transtendinösem

Achillessehnendébridement - degenerative Insertionstendinopathie (4) eine Adipositas (5) eine rezidivierende Cephalgie ohne neurologische Ausfälle

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit nannte er keine. Dr. Z.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin seit November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Angesichts der fehlenden ob jektivierbaren Befunde wäre sie theoretisch arbeitsfähig. Sicherlich wäre eine nur reduzierte Arbeitsfäh igkeit anzustreben (maximal 30 bis 40 % ). Es bestehe

dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 % , maximal vier Stunden pro Tag . Rein sitzende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Rein stehende und we chsel bel astende Tätigkeiten seien ihr zu 50 % zumutbar. Nicht zumutbar sei en Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen ausgeübt würden, Kauern und auf Leitern und Ger üste steige

n. Knien und Heben/T ragen s eien der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar . Das Auffassungsvermögen sei leicht, die Anpassungsfähigkeit mit telschwer und die Belastbarkeit schwer eingeschränkt ( Urk. 7/14 /6-8 ).

E. 2.1.6 Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 1 6. Februar 2010, dass hinsichtlich der Beurteilung der Rest-Arbeitsfähigkeit auf den B ericht von Dr. Z.___ abgestellt werden könne . In der bishe rigen Tätigkeit al s Putzfrau sei analog Dr. Z.___ eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2008 ausgewies en. I n einer behin derungsangepassten Tätigkeit sei an alog Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab November 2009 ausgewiesen. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus : eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne läng eres Gehen in unebenem Gelände ( Urk. 7/20/3).

E. 2.2.1 Anlässslich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:

E. 2.2.2 Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 0. Januar 2014 (Eingangsdatum) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/58/6): (1) ein chronisches Schmerzsyndrom - Nacken-Schulter-Problematik (2) ein chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom - psychische Vorbelastung - Migrationsproblematik (3) eine chronische depressive Erkrankung - Remeron -Therapie - langjährige ambulante Psychotherapie - Angstsymptomatik (4) eine chronische Achillodynie beidseits bei schweren degenerativen Veränderungen - Dezember 2008: operative Revision mit Calcane uso steotomie rechts - Juni 2009: Revision rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Adnexektomie links ( Mä rz 2010) bei persistierenden Adnexzysten und (2) eine arterielle Hypertonie, bestehend seit vielen Jahren. Dr. Z.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin insbesondere über starke Schmerzen im Nacken- Schulter- und Beckengürtelbereich sowie an beiden Fersen klage . Seit 2009 sei ihr keine Tätigkeit zumutbar. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung (leidend, passiv) werde es schwierig sein, eine auch nur prozentuale Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen. Die Schmerzen seien durch verschiedenste Analgetika nicht beeinflussbar. Der Gesundheitszustand sei stationär ( Urk. 7/58/8- 11 ).

E. 2.2.3 Dr. C.___ u nd Dr. B.___

stellten im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 8. Juli 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/72/12): (1)

eine chronische Achillodynie rechts bei: - chronischer therapieresistente r Achillodynie beidseits mit ausgeprägter degenerativer Insertionstendinopathie - Status nach t ranstendinösem

Achillessehnend ébridement , Augmentation mit Musculus

planta ris und zuklappender Calcaneusoste otomie

Rückfuss rechts am 1 5. Dezember 2008 bei - Schraubenentfern ung des Calcaneus rechts am 8. Juni 2009 (2) ein c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit: - Wirbel säulenfehlform - möglicherweise degenerativen Veränderungen - Ü berlastung durch Adipositas - muskulärer Insuffizienz Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten

Dr. C.___ und

Dr. B.___ (1) eine Adipositas, (2) ein e arterielle Hypertonie und (3) anamnestisch gastronintestinale Beschwerden. Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie sodann eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode mit somatischen Sympto men (ICD-10 F33.01) fest . Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie keine. Dr. C.___ und Dr. B.___ erklärten, dass die Resultate (der im Rahmen der EFL durchgeführten) Belastbarkeitstests i nfolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung nur teilweise verwertbar seien . Die von der Beschwerdeführerin zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Zimmermädchen/im Bereich Reinigung sei gemäss Anamneseerhebung ( di e sich schwierig gestaltet habe) als leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu ta xieren. Da diese Tätigkeit einen sehr hohen Anteil an Gehen und Stehen mit sich gebracht habe, sei die Beschwerdeführerin ange sichts ihrer persistierenden, wenn auch unveränderten, aber glaubhaften Achil lessehnenproblematik weiterhin als nicht arbeitsfähig zu erachten. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern, Gerüste und ohne längeres G ehen in unebenem Gelände bestehe unverändert eine 50%ige Arbei tsfähigkeit seit November 2009 (seit der Beurte ilung von Dr. Z.___ am 1 2. Januar 2010). Für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichen Stehpausen (Stehpausen wegen des Rückens) sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht seit November 2009 bei einer Präsenz zeit von acht Stunden mit vermehrten Pausen von zwei Stunden, die zum Beispiel zur Hochlagerung oder im Liegen zur (Schmerz-)Entlastung der unteren Extremitäten durchgeführt werden könnten, als arbeitsfähig zu erachten (somit resultiere eine 75%ige Arbeitsfähigkeit seit November 2009). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30 bis 40%ige Arbeits unfähigkeit seit Januar 200 9. Aus interdisziplinärer Sicht resultiere somit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit seit November 200 9. Es handle sich im Wesentlichen um einen unveränderten (geringfügig gebesserten, da die Beschwerdeführerin stockfrei mobil sei ) Gesundheitszustand bezugnehmend auf die Achillessehnen problematik , die Nacken- un d Lendenwirbelsäulen

- (LWS-)P roblematik. Hier dürfe darauf hingewiesen werden, dass im Bericht von Dr. Z.___ vom Januar 2010 hinsichtlich Präsenzzeit und allfälliger Leistungsminderung durch Bedarf an Pausen keinerlei Stellung genommen worden sei. Wie eine Arbeits fähigkeit in Bezug auf eine sitzende Tätigkeit aussähe, sei damals nicht beurteilt worden ( Urk. 7/72/13 -15).

E. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde - führ erin, die zuletzt von April 2000 bis Dezember 2008 in einem teilzeitlichen Pensum von ca. 74 % im Bereich Reinigung bei der Stadt Y.___ gearbeitet hat ( Urk. 7/7) un d deren zwei von drei Kindern im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___ im Juni 2014 noch zu Hause bei ihr und ihrem Ehemann leb t en ( Urk. 7/72/33), in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) im Gesundheitsfall als zu 74 % im Erwerbs- und zu 26 % im Aufgaben- bzw. Hau shaltbereich tätig eingestuft hat (vgl. E. 1.5). Diese Qualifikation wurde von der Beschwerde - führerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) und ist auch nicht zu beanstanden .

E. 3.2 Zu prüfen ist nun zunächst , ob die Verfügung vom 2 6. August 2010 , mit wel cher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2010

eine Viertels rente zugesprochen wurde ( Urk. 7/43) , von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde.

E. 3.3 Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollzieh baren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfü gung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinwei sen). Auch klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leis tungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. Ap ril 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache vom 2 6. August 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführerin (seit November 2009) eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne län geres Gehen in unebenem Gelände

zu 50 % zumutbar sei ( Urk. 7/39 /1 ). Dieser Einschätzung lag die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 1 6. Februar 2010 zugrunde, worin dieser angab, dass hinsicht lich der Beurteilung der Rest-A rbeitsfä higkeit auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Januar 2010 abgestellt werden könne ( Urk. 7/ 2 0/3 ). Dem Bericht des Allgemeinmediziner s und behandelnde n Arzt es

Dr. Z.___ vom 1 2. Januar 2010 ( Urk. 7/14/5-9)

ist zur Frage der Beschwerdegegnerin nach den konkreten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Adi positas, der somato formen Schmerzstörung sowie der depressiven Entwicklung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur Frage, in welchem zeitlichen Rahmen ihr die bisherige Tätigkeit zumutbar sei und ob dabei eine verminderte Leistun gsfähig keit bestehe, bemerkte Dr. Z.___ , dass sie angesichts der fehlenden objekti vierbaren Befunde theoretisch arbeitsfähig wäre. Sicherlich wäre eine nur redu zierte Arbeitsfähigkeit anzustreben (max. 30 bis 40 % ), wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 % bestünde. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

stellte Dr. Z.___ zwar

fest, dass rein stehende und wechselbelastende T ätigkeiten

zu 50 % zumutbar seien. Rein sitzende Tätigkeiten erachtete er als zumutbar. Die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar sei, beantwortete er jedoch nicht. Dass RAD-Arzt Dr. H.___ vor diesem Hintergrund in der Stellungnahme vom 1 6. Februar 2010 ( Urk. 7/20/3) zum Schluss kam , in einer behinderungsange passten Tätigkeit sei ab November 2009 analog Dr. Z.___ eine

– lediglich – 50 % ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen , ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dieser – wie die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht bemerkte - bei seiner Beurteilung auch psychisch bedingte Einschränkungen berücksich tigt hat, wozu er als Facharzt für Allgemeinmedizin jedoch nicht berufen gewesen wäre.

Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. H.___ , wonach in einer behinderungs angepassten Tätigkeit – generell – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit b estehe, findet auch in den weiteren damals vorliegenden Arztberichten keine Stütze. Zwar erklärte

Dr. D.___ von der Orthopädischen Klinik des E.___ im Bericht vom 1 3. November 2009 ( Urk. 7/ 9/1-5) , dass in ausschliesslich sitzender Position zumindest eine partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von drei bis vier Stunden denkbar sei (wobei hier evtl. das lumbospondylogene Syndrom limitierend sein könnte). Dr. D.___ hat jedoch nicht begründet , aufgrund wel cher Befunde und Funktionseinschränkungen die Beschwerdeführerin damals selbst in einer sitzenden Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt gewesen sein soll . Ferner waren seine Angaben insofern widersprüchlich, als er an anderer Stelle in seinem Bericht vom 1 3. November 2009 erklärt e, dass r ein theoretisch, allein aufgrund der Fussproblematik

– Dr. D.___ hat die Beschwerdeführer in aus schliesslich wegen ihrer chronischen Rückfussschmer zen betreut ( Urk. 7/9/7) - , die damals im Rahmen der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund stand, für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 %

bestehe.

Dr. F.___ wies im Bericht vom 1 9. November 2009

darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Sitzen uneingeschränkt einsa tzfähig sein sollte ( Urk. 7/8/ 2).

Psychiater Dr. G.___ nahm bei seiner im Bericht vom 4. Dezember 2009 ( Urk. 7/10) gestellten Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung bei emotional-instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen nicht Bezug auf ein anerkanntes Klassifikationssystem und machte auch sonst keine Angaben zum aktuellen Schweregrad der Störung. Ausserdem äusserte

– auch – er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit.

E. 3.5 Wie d ie Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte ( Urk. 2 S. 2), wurde im R ah men der Rentenzusprache vom 2 6. August 2010 die entscheidr elevante Frage, inwiefern sich die Fussprob lematik der Beschwerdeführerin auf eine v orwieg end sitzende Tätigkeit auswirkte , somit nicht erörtert . Eine nachvollziehbare psychi atrische Einsch ätzung der Arbeitsfähigkeit lag

ebenfalls nicht vor .

Die von RAD-Arzt H.___ angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit konnte unter diesen Umständen nicht als ausgewiesen betrachtet werden. Vielmehr wären zur zuverlässigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht weitere medizinische Abklärungen erforderlich gewesen. Der Sachverhalt war aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grund satzes unvollständig abgeklärt, weshalb die Verfügung vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/43) , mit welcher der Beschwer deführerin mit Wirkung ab April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, als zweifellos unrichtig im wie dererwägun gsrechtlichen Sinne einzustufen ist.

E. 3.6 Da die Berichtigung der Verfügung vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/43) , mit der eine Rente bzw. eine periodische Leistung zugesprochen wurde, auch von erheblicher Bedeutung ist, war die Beschwerdegegnerin demnach befugt, wie dererwäg ungsweise

darauf zurückzukommen (vgl. E. 1.6 ).

E. 4 ( Urk. 7/71) im Wesentlichen aus, dass aufgrund der anamnestischen An gaben weder eine genetische Vul nerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen seien. Die Kindheit der Beschwerdeführerin

sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen , womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden . Die Beschwerdeführerin habe 1986 gehei ratet und drei gesunde Kinder zur Welt gebracht. 1995 sei sie mit ihren Kindern zum Ehemann in die Schweiz eingereist und ha be ein Jahr später neben der Haushalttätigkeit auch stundenweise als Raumpflegerin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei damit im Er wachsenenalter den sozialen Anforderungen jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen. Ihr Ver haltens muster in Bezug auf Kognitionen, Wahrnehmungen, Impulskontrolle und sozi ale Fer tigkeiten habe auf keine Abweichungen auss erhalb der gesellschaftlichen Normen hin gewiesen , womit bei ihr prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inkl. einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenena lter klar ausgeschlossen werden könn t en. Die erste psychische Krise habe die Beschwerdeführerin im Juni 2007 im Rahmen einer akuten Belast ungsreaktion mit latenter Suizi dalität nach einem Konflikt am Arbeitsplatz erlitten, die anamnestisch und aktenmässig zur Entwicklung einer Anpassungsstörung im Verlauf von 2007 geführt habe , weshalb sie vom 2. bis 6. Juni 2007 in der I.___ hospitalisiert gewesen sei.

Ausserdem habe sie am 6. Juni 2006 eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. G.___

aufgenommen. In seinem Bericht vom 4. Dezember 2009

habe

Dr. G.___ eine rezidivierende depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen seit mindestens 2006 postuliert und der Beschwerde führerin eine 30 - bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau seit dem 1. Januar 2009 attestiert . Aufgrun d der anamnestischen Angaben sei es seit dem letzten p sychiatrischen Bericht von Dr. G.___

vom 4. Dezember 2009 vorwiegend zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik, aber auch des psychischen Zustandes gekommen, was jedoch objektiv aus psychiat rischer Sicht anlässlich der

Exploration vom 1 1. Juni 2014 nicht bestätigt werden könne . Die Beschwerdeführerin habe

anlässlich dieser Untersuchung objektiv leichte depressive Symptome im Sinne einer leichten De primiertheit , leicht reduzierten Konzentrations ausdauer, leichter Antriebsstör ungen und einer leicht verminderter Psychomotorik auf gewiesen. Die objektiven Testverfahren würden eben falls auf leichte Einschränku ngen der psychokognitiven Funkti onen hindeuten, wobei die Selbstbeurteilungs-Testverfahren eine deutliche Diskrepanz zu den objektiven Untersuchungs- und Testbefunden gezeigt hätten. Bei der Beschwerdeführerin könne allerdings seit Dezember 2009 von einer mehrheitlich leichten depressiven Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, welche ihre Arbeitsfähigkeit um höchstens 30 % bis 40 % auf dem freien Wirtschaftsmarkt einschränke. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die verbleibende 60-70%ige Arbeitsfähigkeit seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentrationsdauer und psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeiten nicht geeignet ( Urk. 7/71/11-12). Unter konsequenter Wei terführung der etablierten therapeutischen Massnahmen sei mit der Erhaltung einer 60 bis 70%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, eine weitere Verbesserung sei aber nicht mehr zu erwarten ( Urk. 7/71/12). 4.4.2

Zur Beurteilung von Dr. B.___ ist festzuhalten, dass sich i m Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen darf. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsan wendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2015 vom 1 0. November 2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).

Wie eingangs dargelegt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts leichte bis mittelgradige depressive Störungen nur invalidisierend, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. E. 1.3). Anlässlich der psychiatri schen Begutachtung vom 1 1. Juni 2014 ( Urk. 7/70/2 und Urk. 7/71/1) hat sich die Beschwerdeführerin zwar dahingehend geäussert, dass sie immer noch (vgl. E. 2.1 .4) bei Psychiater Dr. G.___ in Behandlung stehe und auch mit Medikamenten versorgt werde ( Urk. 7/71/9). Im Fragebogen für Rentenrevision hatte die Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2013 zur Frage der Beschwerdegeg nerin , bei wem sie in den letzten zwei Jahren in Behandlung gestanden habe, jedoch lediglich Hausarzt Dr. Z.___ (bezüglich Nacken-, Rücken- und Fussschmerzen) sowie „diverse Ärzte, E.___ “ (Fachrichtung Therapie [Schwimmen], bezüglich Fuss-, Nacken- und Rückenschmerzen) angeführt ( Urk. 7/47/2; vgl. Urk. 7/49-51 und Urk. 7/72/10-11). Zur aktuellen psychopharmakologische n Medikation gab die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung an, sie nehme seit einem Monat Mirtazapin 30mg (davor Remeron , abgesetzt wegen Gewichtszunahme) ein. Darunter schla - fe sie gut, nehme daneben aber auch noch Zaldiar , was sie zusätzlich beruhige ( Urk. 7/71/9). Gegenüber Gutachterin Dr. C.___ (Untersuchung vom 23./2 4. Juni 2014) äusserte sie, sie nehme – nebst Tramal Paracetamol – Reme - ron ein, die Dosis kenne sie nicht (Urk. 7/72/8). Im Weiteren ist den Akten zu en tnehmen, dass sie vom 2. bis 7. Juni 2007 nach einer akuten Belastungsreaktion mit latenter Suizi dalität in der I.___ hospitalisiert war ( Urk. 7/14/16 und Urk. 7/71/11). Abgesehen davon hat sie sich gemäss Aktenlage aber keiner (teil-) stationären, depressionsspezifischen Behandlung unterzogen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten und damit auch nicht von einer im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden. Dass laut Gutachter Dr. B.___ auch bei konsequenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen ist, ändert daran nichts. Damit ist nämlich nicht gesagt, dass eine Intensivierung der Depressionsbehandlung nicht angezeigt sei resp. nicht zielführend sein könnte. Für eine dahingehende Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben unter der Einnahme von Mirtazapin 30mg gut schlafen kann, mithin dieses – nicht in besonders hoher Dosis verabreichte - Antidepressivum durchaus eine positive Wirkung zeitigt, ebenso offenbar auch das von ihr überdies eingenommene Tramal Paracetamol resp. Zaldiar .

Da die gutachterlich diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, (noch) nicht als therapieresistent ausgewiesen ist, ist sie – m it der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) - aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend zu betrachten. 4.4.3

Anzumerken bleibt, dass laut Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin um „höchstens“ 30 bis 40 % eingeschränkt ist und im A.___ -Gutachten vom 2 8. Juli 2014 aus interdisziplinärer Sicht für eine angepasste Tätigkeit letztlich auf 70 % festgelegt wurde ( Urk. 7/71/14 ; vgl. dazu E. 5.3 ).

E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinwei sen).

Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiedererwägungsverfügung vom 3 0. September 2015 zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 1 7. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 4.2 Das bidisziplinäre Gutachten des A.___ vom 4./2 8. Juli 2014 beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (rheumatologis ch [ Dr. C.___ ] und psychiatrisch [ Dr. B.___ ] ) sowie einer EFL und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ents chei dungsgrundlagen (vgl. E. 1.7 ).

E. 5 Die angefochtene Verfügung vom 3 0. September 2015 ( Urk. 2) , mit welcher die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 6. August 2010

( Urk. 7/43) wied erer wägungsweise aufgehoben und die Viertelsrente der Beschwerdeführerin per Ende November 2015 eingestellt hat, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die e ingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 5.2 Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorge nommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 3 ) , der für das Jahr 2015

im Erwerbsbereich einen Teili nvalidit ätsgrad von 0 % ergab, wurde von

der Beschwerdeführer in n icht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) . Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).

E. 5.3 Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine neuerliche Haushaltabklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheits - bedingten Leistungsei nbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ver - zichtet hat . Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen kann nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Haushalt keine höhere Ein - schränkung besteht als im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 201 0. Damals war die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3 0. April 2010 ( Urk. 7/17) davon ausgegangen, dass im Haushaltbereich (Anteil 26 % ) eine E inschränkung von 31,8 % vorliege ( Urk. 7/17), was einen Teilin - validitätsgrad von 8 % (= 0,26 x 31,8 % ) ergab ( Urk. 7/39/2). Das Vorliegen eines rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrades (v gl. E. 1.4-5) von min - destens 40 % kann demnach – mit der Beschwerdegegnerin – jedenfalls ver - neint werden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn auf die im A.___ -Gut - achten aus interdisziplinärer Sicht vorgenommene Einschätzung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit mit 70 % (vgl. E. 4.4.3) abgestellt würde.

E. 5.4 Schliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 3) davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters (52 ½ Jahre im Verfü gungszeitpunkt ) sowie der Rentenbezugsdauer (fünfeinhalb Jahre im Verfü gungszeitpunkt ) möglich und zumutbar ist, sich selbst einzugliedern. Die Beschwerdeführerin machte denn auch nicht geltend, dass vor der Rentenauf hebung Eingliederungsmassnahmen hätten geprüft werden müssen.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01145 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

14. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, Mutter dreier Kinder (geboren 1987, 1990 und 1992) arbeitete zuletzt von April 2000 bis Dezember 2008 in einem Teilzeitpensum im Bereich Reinigung bei der Stadt Y.___ ( Urk. 7/7). Am 2 9. Oktober 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine operierte Ferse bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Stadt Y.___ vom 1 2. November 2009 ( Urk. 7/

7) und diverse Arztberichte ( Urk. 7/ 8-10 und Urk. 7/14) ein. Am 1 8. Februar 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/15). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( B ericht vom 3 0. April 2010, Urk. 7/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 22 , Urk. 7/28 und Urk. 7/35 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. August 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/39 und Urk. 7/43). 1.2

Im Mai 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/46) und holte insbesondere

den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Innere Medizin, vom 2 0. Januar 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/58) ein. In der Folge gab die IV-Stelle bei m

A.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL ) in Auftrag, das am 4. Juli 2014 (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/71) resp. 2 8. Juli 2014 (Gutachten des A.___ , Urk. 7/72 [rheumatologische Beurteilung von Dr. med. C.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation; EFL; interdisziplinäre Beurteilung]) erstattet wurde . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 3. Juli 2015, Urk. 7/78, und Einwand vom 7. September 2015, Urk. 7/89) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. September 2015 die Verfügung vom 2 6. August 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige Viertelsrente der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 %

mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. November 2015 Beschwerde und bean tragte , es sei die Verfügung vom 3 0. September 2015 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführer in am 1. Dezember 2015 ange zeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. August 2010 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Viertels rente d er Beschwerdeführerin

per Ende November 2015 eingestellt hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) . 1.7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

2.1.1

Im Rahmen der Rentenzuspr ache vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/43 ) waren im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig: 2.1.2

Dr. med. D.___ , Leiter Fusschirurgie der Orthopädischen Klinik des E.___ , hielt im Bericht vom 1 3. November 2009 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/9 /1 ): (1) eine chronische therapieresistente Achillodynie beidseits bei ausgeprägter degenerativer Insertionstendinopathie mit Verkalkungen und entzündlichen Veränderungen , persistierende n Schmerzen/protrahiertem postoperativem Verlauf nach entlastender Calcaneusosteotomie und Achillessehnendébrid e ment rechts vom 1 5. Dezember 2008, bestehend seit ca. 2005 (2) eine depressive Entwicklung (3) ein chronisch

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Dr. D.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der

zuletzt aus geübten Tätigkeit als Raumpflegerin /Zimmermädchen

seit dem 15. Dezember 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Tätigkeit werde aus schliesslich gehend/stehend ausgeübt mit chronischer Beanspruchung des Rückfusses. In ausschliesslich sitzender Position wäre zumindest eine partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von drei bis vier Stunden denkbar (wobei hier evtl. das lumbospondylogene Syndrom limitierend sein könnte). Rein the oretisch wäre, allein aufgrund der Fussproblematik, für eine vorwiegend sit zende Tätigkeit zumindes t eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 %

gegeben ( Urk. 7/9/2-3 ). 2.1.3

Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Me dizin und FMH Rheumatologie, hielt im Bericht vom 1 9. November 2009 ( Urk. 7/8/1) – ausser der depressiven Entwicklung – im Wesentlic hen dieselben Diagnosen wie Dr. D.___ im Bericht vom 1 3. November 2009 ( Urk. 7/9/1) fest, wobei er aber das festgestellte rezidivierende und wechselseitige lumbovertebrale Syndrom als ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte.

Dr. F.___ gab an, dass der Beschwer deführerin Tätigkeiten im Stehen/Gehen gemäss Bericht des E.___ zurzeit noch immer nicht zumutbar seien. Für Tätigkeiten im Sitzen sollte sie uneinge schränk t einsatzfähig sein ( Urk. 7/8/ 2). 2.1.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 4. Dezember 2 009 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Störungen bei emotional-instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen, bestehend mindestens seit 200 6. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. G.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau vom 1. Januar 2009 bis auf Weiteres zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig sei ( aus psychiatrischen Gründen, ohne Berück sichtigung der orthopädischen Problematik; Urk. 7/10 /2-3 ). 2.1.5

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 2. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/14/5 ): (1) eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) (2) ein chronisches lumbospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom (3) ein protrahierter Verlauf bei chronischer Achillodynie - Status nach transtendinösem

Achillessehnendébridement - degenerative Insertionstendinopathie (4) eine Adipositas (5) eine rezidivierende Cephalgie ohne neurologische Ausfälle

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit nannte er keine. Dr. Z.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin seit November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Angesichts der fehlenden ob jektivierbaren Befunde wäre sie theoretisch arbeitsfähig. Sicherlich wäre eine nur reduzierte Arbeitsfäh igkeit anzustreben (maximal 30 bis 40 % ). Es bestehe

dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 % , maximal vier Stunden pro Tag . Rein sitzende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Rein stehende und we chsel bel astende Tätigkeiten seien ihr zu 50 % zumutbar. Nicht zumutbar sei en Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen ausgeübt würden, Kauern und auf Leitern und Ger üste steige

n. Knien und Heben/T ragen s eien der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar . Das Auffassungsvermögen sei leicht, die Anpassungsfähigkeit mit telschwer und die Belastbarkeit schwer eingeschränkt ( Urk. 7/14 /6-8 ). 2.1.6

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 1 6. Februar 2010, dass hinsichtlich der Beurteilung der Rest-Arbeitsfähigkeit auf den B ericht von Dr. Z.___ abgestellt werden könne . In der bishe rigen Tätigkeit al s Putzfrau sei analog Dr. Z.___ eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2008 ausgewies en. I n einer behin derungsangepassten Tätigkeit sei an alog Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab November 2009 ausgewiesen. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus : eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne läng eres Gehen in unebenem Gelände ( Urk. 7/20/3). 2.2

2.2.1

Anlässslich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 2.2.2

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 0. Januar 2014 (Eingangsdatum) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/58/6): (1) ein chronisches Schmerzsyndrom - Nacken-Schulter-Problematik (2) ein chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom - psychische Vorbelastung - Migrationsproblematik (3) eine chronische depressive Erkrankung - Remeron -Therapie - langjährige ambulante Psychotherapie - Angstsymptomatik (4) eine chronische Achillodynie beidseits bei schweren degenerativen Veränderungen - Dezember 2008: operative Revision mit Calcane uso steotomie rechts - Juni 2009: Revision rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Adnexektomie links ( Mä rz 2010) bei persistierenden Adnexzysten und (2) eine arterielle Hypertonie, bestehend seit vielen Jahren. Dr. Z.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin insbesondere über starke Schmerzen im Nacken- Schulter- und Beckengürtelbereich sowie an beiden Fersen klage . Seit 2009 sei ihr keine Tätigkeit zumutbar. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung (leidend, passiv) werde es schwierig sein, eine auch nur prozentuale Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen. Die Schmerzen seien durch verschiedenste Analgetika nicht beeinflussbar. Der Gesundheitszustand sei stationär ( Urk. 7/58/8- 11 ). 2.2.3

Dr. C.___ u nd Dr. B.___

stellten im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 8. Juli 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/72/12): (1)

eine chronische Achillodynie rechts bei: - chronischer therapieresistente r Achillodynie beidseits mit ausgeprägter degenerativer Insertionstendinopathie - Status nach t ranstendinösem

Achillessehnend ébridement , Augmentation mit Musculus

planta ris und zuklappender Calcaneusoste otomie

Rückfuss rechts am 1 5. Dezember 2008 bei - Schraubenentfern ung des Calcaneus rechts am 8. Juni 2009 (2) ein c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit: - Wirbel säulenfehlform - möglicherweise degenerativen Veränderungen - Ü berlastung durch Adipositas - muskulärer Insuffizienz Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten

Dr. C.___ und

Dr. B.___ (1) eine Adipositas, (2) ein e arterielle Hypertonie und (3) anamnestisch gastronintestinale Beschwerden. Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie sodann eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode mit somatischen Sympto men (ICD-10 F33.01) fest . Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie keine. Dr. C.___ und Dr. B.___ erklärten, dass die Resultate (der im Rahmen der EFL durchgeführten) Belastbarkeitstests i nfolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung nur teilweise verwertbar seien . Die von der Beschwerdeführerin zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Zimmermädchen/im Bereich Reinigung sei gemäss Anamneseerhebung ( di e sich schwierig gestaltet habe) als leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu ta xieren. Da diese Tätigkeit einen sehr hohen Anteil an Gehen und Stehen mit sich gebracht habe, sei die Beschwerdeführerin ange sichts ihrer persistierenden, wenn auch unveränderten, aber glaubhaften Achil lessehnenproblematik weiterhin als nicht arbeitsfähig zu erachten. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern, Gerüste und ohne längeres G ehen in unebenem Gelände bestehe unverändert eine 50%ige Arbei tsfähigkeit seit November 2009 (seit der Beurte ilung von Dr. Z.___ am 1 2. Januar 2010). Für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichen Stehpausen (Stehpausen wegen des Rückens) sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht seit November 2009 bei einer Präsenz zeit von acht Stunden mit vermehrten Pausen von zwei Stunden, die zum Beispiel zur Hochlagerung oder im Liegen zur (Schmerz-)Entlastung der unteren Extremitäten durchgeführt werden könnten, als arbeitsfähig zu erachten (somit resultiere eine 75%ige Arbeitsfähigkeit seit November 2009). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30 bis 40%ige Arbeits unfähigkeit seit Januar 200 9. Aus interdisziplinärer Sicht resultiere somit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit seit November 200 9. Es handle sich im Wesentlichen um einen unveränderten (geringfügig gebesserten, da die Beschwerdeführerin stockfrei mobil sei ) Gesundheitszustand bezugnehmend auf die Achillessehnen problematik , die Nacken- un d Lendenwirbelsäulen

- (LWS-)P roblematik. Hier dürfe darauf hingewiesen werden, dass im Bericht von Dr. Z.___ vom Januar 2010 hinsichtlich Präsenzzeit und allfälliger Leistungsminderung durch Bedarf an Pausen keinerlei Stellung genommen worden sei. Wie eine Arbeits fähigkeit in Bezug auf eine sitzende Tätigkeit aussähe, sei damals nicht beurteilt worden ( Urk. 7/72/13 -15). 3 . 3.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde - führ erin, die zuletzt von April 2000 bis Dezember 2008 in einem teilzeitlichen Pensum von ca. 74 % im Bereich Reinigung bei der Stadt Y.___ gearbeitet hat ( Urk. 7/7) un d deren zwei von drei Kindern im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___ im Juni 2014 noch zu Hause bei ihr und ihrem Ehemann leb t en ( Urk. 7/72/33), in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) im Gesundheitsfall als zu 74 % im Erwerbs- und zu 26 % im Aufgaben- bzw. Hau shaltbereich tätig eingestuft hat (vgl. E. 1.5). Diese Qualifikation wurde von der Beschwerde - führerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) und ist auch nicht zu beanstanden . 3.2

Zu prüfen ist nun zunächst , ob die Verfügung vom 2 6. August 2010 , mit wel cher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2010

eine Viertels rente zugesprochen wurde ( Urk. 7/43) , von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde. 3.3

Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollzieh baren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfü gung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinwei sen). Auch klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leis tungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. Ap ril 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.4

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache vom 2 6. August 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführerin (seit November 2009) eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne län geres Gehen in unebenem Gelände

zu 50 % zumutbar sei ( Urk. 7/39 /1 ). Dieser Einschätzung lag die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 1 6. Februar 2010 zugrunde, worin dieser angab, dass hinsicht lich der Beurteilung der Rest-A rbeitsfä higkeit auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Januar 2010 abgestellt werden könne ( Urk. 7/ 2 0/3 ). Dem Bericht des Allgemeinmediziner s und behandelnde n Arzt es

Dr. Z.___ vom 1 2. Januar 2010 ( Urk. 7/14/5-9)

ist zur Frage der Beschwerdegegnerin nach den konkreten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Adi positas, der somato formen Schmerzstörung sowie der depressiven Entwicklung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur Frage, in welchem zeitlichen Rahmen ihr die bisherige Tätigkeit zumutbar sei und ob dabei eine verminderte Leistun gsfähig keit bestehe, bemerkte Dr. Z.___ , dass sie angesichts der fehlenden objekti vierbaren Befunde theoretisch arbeitsfähig wäre. Sicherlich wäre eine nur redu zierte Arbeitsfähigkeit anzustreben (max. 30 bis 40 % ), wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 % bestünde. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

stellte Dr. Z.___ zwar

fest, dass rein stehende und wechselbelastende T ätigkeiten

zu 50 % zumutbar seien. Rein sitzende Tätigkeiten erachtete er als zumutbar. Die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar sei, beantwortete er jedoch nicht. Dass RAD-Arzt Dr. H.___ vor diesem Hintergrund in der Stellungnahme vom 1 6. Februar 2010 ( Urk. 7/20/3) zum Schluss kam , in einer behinderungsange passten Tätigkeit sei ab November 2009 analog Dr. Z.___ eine

– lediglich – 50 % ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen , ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dieser – wie die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht bemerkte - bei seiner Beurteilung auch psychisch bedingte Einschränkungen berücksich tigt hat, wozu er als Facharzt für Allgemeinmedizin jedoch nicht berufen gewesen wäre.

Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. H.___ , wonach in einer behinderungs angepassten Tätigkeit – generell – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit b estehe, findet auch in den weiteren damals vorliegenden Arztberichten keine Stütze. Zwar erklärte

Dr. D.___ von der Orthopädischen Klinik des E.___ im Bericht vom 1 3. November 2009 ( Urk. 7/ 9/1-5) , dass in ausschliesslich sitzender Position zumindest eine partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von drei bis vier Stunden denkbar sei (wobei hier evtl. das lumbospondylogene Syndrom limitierend sein könnte). Dr. D.___ hat jedoch nicht begründet , aufgrund wel cher Befunde und Funktionseinschränkungen die Beschwerdeführerin damals selbst in einer sitzenden Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt gewesen sein soll . Ferner waren seine Angaben insofern widersprüchlich, als er an anderer Stelle in seinem Bericht vom 1 3. November 2009 erklärt e, dass r ein theoretisch, allein aufgrund der Fussproblematik

– Dr. D.___ hat die Beschwerdeführer in aus schliesslich wegen ihrer chronischen Rückfussschmer zen betreut ( Urk. 7/9/7) - , die damals im Rahmen der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund stand, für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 %

bestehe.

Dr. F.___ wies im Bericht vom 1 9. November 2009

darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Sitzen uneingeschränkt einsa tzfähig sein sollte ( Urk. 7/8/ 2).

Psychiater Dr. G.___ nahm bei seiner im Bericht vom 4. Dezember 2009 ( Urk. 7/10) gestellten Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung bei emotional-instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen nicht Bezug auf ein anerkanntes Klassifikationssystem und machte auch sonst keine Angaben zum aktuellen Schweregrad der Störung. Ausserdem äusserte

– auch – er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit. 3.5

Wie d ie Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte ( Urk. 2 S. 2), wurde im R ah men der Rentenzusprache vom 2 6. August 2010 die entscheidr elevante Frage, inwiefern sich die Fussprob lematik der Beschwerdeführerin auf eine v orwieg end sitzende Tätigkeit auswirkte , somit nicht erörtert . Eine nachvollziehbare psychi atrische Einsch ätzung der Arbeitsfähigkeit lag

ebenfalls nicht vor .

Die von RAD-Arzt H.___ angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit konnte unter diesen Umständen nicht als ausgewiesen betrachtet werden. Vielmehr wären zur zuverlässigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht weitere medizinische Abklärungen erforderlich gewesen. Der Sachverhalt war aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grund satzes unvollständig abgeklärt, weshalb die Verfügung vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/43) , mit welcher der Beschwer deführerin mit Wirkung ab April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, als zweifellos unrichtig im wie dererwägun gsrechtlichen Sinne einzustufen ist. 3.6

Da die Berichtigung der Verfügung vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/43) , mit der eine Rente bzw. eine periodische Leistung zugesprochen wurde, auch von erheblicher Bedeutung ist, war die Beschwerdegegnerin demnach befugt, wie dererwäg ungsweise

darauf zurückzukommen (vgl. E. 1.6 ). 4 . 4.1

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinwei sen).

Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiedererwägungsverfügung vom 3 0. September 2015 zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 1 7. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 4.2

Das bidisziplinäre Gutachten des A.___ vom 4./2 8. Juli 2014 beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (rheumatologis ch [ Dr. C.___ ] und psychiatrisch [ Dr. B.___ ] ) sowie einer EFL und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ents chei dungsgrundlagen (vgl. E. 1.7 ). 4. 3

4. 3 .1

Betreffend den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im A.___ -Gutachten vom 2 8. Juli 2014 ( Urk. 7/72) nachvollziehbar dargelegt, dass der aktuelle klinische Befund mit einer ohne Stöcke mobilen Beschwerde führerin , einer beidseitigen Konturverdichtung im Bereich der Achillessehne, rechts etwas me hr als links, dort einer unauffälligen Narbe, einer starken Druckdolenz bei Berührung rechts, deutlic h geringer links, starker Verhorn ung beider Fersen (hinweisend, dass die Fersen belastet würden ), ohne relevante Umfangs unters chiede der Unterschenkelmuskulatur, ohne Verkürzung d er Wadenmuskulatur, ohne Rötung und ohne

Infektzeichen im Vergleich zur kli nischen Befundun g im Februar 2010 ein etwas ver bessertes Bild ergebe . Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin ein (aber eher demonstrativ wirkendes) Schonhink en rechts. An dieser Stelle dürfe auch darauf hingewiesen werden, dass sie beim Test Gehen eine Strecke unter der Norm (190 Meter) zurückgelegt habe . In unbeobachteten Momenten, also nicht während einer Testung, habe sie aber spontan deutlich schneller gehen könne n . In Be zug auf die Nacken- und L WS-Beschwerden, die subjektiv nicht als stä rker an - gegeben würden, lägen seit dem Jahr 2 010 keinerlei irgend wie verwertbare Verlaufsdokumente mit e iner ausführlichen Anamnese und einer klinischen Befundung vor. Auch bildgebend würden keine neuen Resultate vor liegen . Es sei lediglich dem einzigen aktuellen Verlaufsbericht zuhanden der IV

- gemeint ist der Bericht von Dr. Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 2 0. J anuar 2014 (Eingangsdatum; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-93; vgl. Urk. 7/72/5-6 und Urk. 7/49-51 ) – zu entnehmen, dass bezüglich der Nacken- und LWS- Be - schwerden die früheren Abklärungen keine Erklärungen für die Wirbelsäu lenbe schwerden ergeben hätten. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführe rin klinisch lediglich eine leichte Einschränkung der LWS-Fl exion und –Exten sion und keine Einschränkungen im Rahmen der Beweglichkeit sprüfung der Brust- und Halswirbelsäule ausgewiesen habe , hätten sie explizit auch hier auf eine neue Bildgebung verzichtet . Dies auch angesichts dessen, dass keine rlei Hinweise auf eine radikulär e Problematik, auf eine Problematik ein es engen Spinalkanals oder auf eine bösartige Problematik im Bereich der Wirbelsäule vorgelegen hätte n . Es sei lediglich davon auszugeh en, dass im Alter von 51 Jahren inzwischen leichte degenerative Verände rungen der Wirbelsäule gege ben sein könnten. Zudem fänden sich aktuell auch keinerlei Hinweise, dass von Seiten der Wirbelsäule irgendeine Beeinträchtigung in Bezug auf die Belastbarkeit der Beine und der

Gehfähigkeit vorliegen würde. Die de rzeit beklagten Beschwerden seien weiterhin im Sinne eines chronischen lumbover - tebra len / lumbospondylogenen Syndroms und einer myofaszialen Schmerz - problematik im Bereich der Glutealmuskulatur sowie im Bereich des Tractus

iliotibiali s rechts anzusehen. Bei der Befundung hätten sich dann auch Schmerzangaben, S chmerzen bei Palpation der seitlichen Beckenkämme und des Gesässes gefunden , anal og, wie dies im Bericht vom 2 3. September 2008 von der Rheumaklinik des E.___ besch rieben worden sei . Somit sei in Bezug auf die beklagten Nacken- und LWS-Beschwerden von einem un veränderten Zustand auszugeh en ( Urk. 7/72/11-12 ).

Bei der EFL habe die Beschwerdeführerin eine nicht zuverlässige Leistungs - bereitschaft gezeigt, und auch die Konsistenz sei schlecht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht bis an ihre funktionelle Leistungsgrenze belasten lassen. Sie limitiere sich selbst. Somit sei abschliessend die Belastbar keit/Arbeitsfähig keit medizinisch- theoretisch zu beurteilen (Urk. 7/72/12; vgl. Urk. 7/72/13 und Urk. 7/72/17-26).

Die A.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass aus rein somatischer Sicht für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit seit November 2009 eine Arbeitsfä higkeit von 75 % resultiere ( Urk. 7/72/ 1 4). 4. 3 .2

Diese Einschätzung ist a ngesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar und plausibel. 4. 4 4. 4 .1

Betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

führte Dr. B.___ im Gutachten vom 4. Juli 201 4 ( Urk. 7/71) im Wesentlichen aus, dass aufgrund der anamnestischen An gaben weder eine genetische Vul nerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen seien. Die Kindheit der Beschwerdeführerin

sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen , womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden . Die Beschwerdeführerin habe 1986 gehei ratet und drei gesunde Kinder zur Welt gebracht. 1995 sei sie mit ihren Kindern zum Ehemann in die Schweiz eingereist und ha be ein Jahr später neben der Haushalttätigkeit auch stundenweise als Raumpflegerin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei damit im Er wachsenenalter den sozialen Anforderungen jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen. Ihr Ver haltens muster in Bezug auf Kognitionen, Wahrnehmungen, Impulskontrolle und sozi ale Fer tigkeiten habe auf keine Abweichungen auss erhalb der gesellschaftlichen Normen hin gewiesen , womit bei ihr prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inkl. einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenena lter klar ausgeschlossen werden könn t en. Die erste psychische Krise habe die Beschwerdeführerin im Juni 2007 im Rahmen einer akuten Belast ungsreaktion mit latenter Suizi dalität nach einem Konflikt am Arbeitsplatz erlitten, die anamnestisch und aktenmässig zur Entwicklung einer Anpassungsstörung im Verlauf von 2007 geführt habe , weshalb sie vom 2. bis 6. Juni 2007 in der I.___ hospitalisiert gewesen sei.

Ausserdem habe sie am 6. Juni 2006 eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. G.___

aufgenommen. In seinem Bericht vom 4. Dezember 2009

habe

Dr. G.___ eine rezidivierende depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen seit mindestens 2006 postuliert und der Beschwerde führerin eine 30 - bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau seit dem 1. Januar 2009 attestiert . Aufgrun d der anamnestischen Angaben sei es seit dem letzten p sychiatrischen Bericht von Dr. G.___

vom 4. Dezember 2009 vorwiegend zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik, aber auch des psychischen Zustandes gekommen, was jedoch objektiv aus psychiat rischer Sicht anlässlich der

Exploration vom 1 1. Juni 2014 nicht bestätigt werden könne . Die Beschwerdeführerin habe

anlässlich dieser Untersuchung objektiv leichte depressive Symptome im Sinne einer leichten De primiertheit , leicht reduzierten Konzentrations ausdauer, leichter Antriebsstör ungen und einer leicht verminderter Psychomotorik auf gewiesen. Die objektiven Testverfahren würden eben falls auf leichte Einschränku ngen der psychokognitiven Funkti onen hindeuten, wobei die Selbstbeurteilungs-Testverfahren eine deutliche Diskrepanz zu den objektiven Untersuchungs- und Testbefunden gezeigt hätten. Bei der Beschwerdeführerin könne allerdings seit Dezember 2009 von einer mehrheitlich leichten depressiven Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, welche ihre Arbeitsfähigkeit um höchstens 30 % bis 40 % auf dem freien Wirtschaftsmarkt einschränke. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die verbleibende 60-70%ige Arbeitsfähigkeit seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentrationsdauer und psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeiten nicht geeignet ( Urk. 7/71/11-12). Unter konsequenter Wei terführung der etablierten therapeutischen Massnahmen sei mit der Erhaltung einer 60 bis 70%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, eine weitere Verbesserung sei aber nicht mehr zu erwarten ( Urk. 7/71/12). 4.4.2

Zur Beurteilung von Dr. B.___ ist festzuhalten, dass sich i m Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen darf. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsan wendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2015 vom 1 0. November 2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).

Wie eingangs dargelegt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts leichte bis mittelgradige depressive Störungen nur invalidisierend, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. E. 1.3). Anlässlich der psychiatri schen Begutachtung vom 1 1. Juni 2014 ( Urk. 7/70/2 und Urk. 7/71/1) hat sich die Beschwerdeführerin zwar dahingehend geäussert, dass sie immer noch (vgl. E. 2.1 .4) bei Psychiater Dr. G.___ in Behandlung stehe und auch mit Medikamenten versorgt werde ( Urk. 7/71/9). Im Fragebogen für Rentenrevision hatte die Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2013 zur Frage der Beschwerdegeg nerin , bei wem sie in den letzten zwei Jahren in Behandlung gestanden habe, jedoch lediglich Hausarzt Dr. Z.___ (bezüglich Nacken-, Rücken- und Fussschmerzen) sowie „diverse Ärzte, E.___ “ (Fachrichtung Therapie [Schwimmen], bezüglich Fuss-, Nacken- und Rückenschmerzen) angeführt ( Urk. 7/47/2; vgl. Urk. 7/49-51 und Urk. 7/72/10-11). Zur aktuellen psychopharmakologische n Medikation gab die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung an, sie nehme seit einem Monat Mirtazapin 30mg (davor Remeron , abgesetzt wegen Gewichtszunahme) ein. Darunter schla - fe sie gut, nehme daneben aber auch noch Zaldiar , was sie zusätzlich beruhige ( Urk. 7/71/9). Gegenüber Gutachterin Dr. C.___ (Untersuchung vom 23./2 4. Juni 2014) äusserte sie, sie nehme – nebst Tramal Paracetamol – Reme - ron ein, die Dosis kenne sie nicht (Urk. 7/72/8). Im Weiteren ist den Akten zu en tnehmen, dass sie vom 2. bis 7. Juni 2007 nach einer akuten Belastungsreaktion mit latenter Suizi dalität in der I.___ hospitalisiert war ( Urk. 7/14/16 und Urk. 7/71/11). Abgesehen davon hat sie sich gemäss Aktenlage aber keiner (teil-) stationären, depressionsspezifischen Behandlung unterzogen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten und damit auch nicht von einer im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden. Dass laut Gutachter Dr. B.___ auch bei konsequenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen ist, ändert daran nichts. Damit ist nämlich nicht gesagt, dass eine Intensivierung der Depressionsbehandlung nicht angezeigt sei resp. nicht zielführend sein könnte. Für eine dahingehende Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben unter der Einnahme von Mirtazapin 30mg gut schlafen kann, mithin dieses – nicht in besonders hoher Dosis verabreichte - Antidepressivum durchaus eine positive Wirkung zeitigt, ebenso offenbar auch das von ihr überdies eingenommene Tramal Paracetamol resp. Zaldiar .

Da die gutachterlich diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, (noch) nicht als therapieresistent ausgewiesen ist, ist sie – m it der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) - aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend zu betrachten. 4.4.3

Anzumerken bleibt, dass laut Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin um „höchstens“ 30 bis 40 % eingeschränkt ist und im A.___ -Gutachten vom 2 8. Juli 2014 aus interdisziplinärer Sicht für eine angepasste Tätigkeit letztlich auf 70 % festgelegt wurde ( Urk. 7/71/14 ; vgl. dazu E. 5.3 ).

4. 5

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit seit November 2009 zu 75 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die e ingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorge nommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 3 ) , der für das Jahr 2015

im Erwerbsbereich einen Teili nvalidit ätsgrad von 0 % ergab, wurde von

der Beschwerdeführer in n icht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) . Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 5.3

Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine neuerliche Haushaltabklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheits - bedingten Leistungsei nbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ver - zichtet hat . Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen kann nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Haushalt keine höhere Ein - schränkung besteht als im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 201 0. Damals war die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3 0. April 2010 ( Urk. 7/17) davon ausgegangen, dass im Haushaltbereich (Anteil 26 % ) eine E inschränkung von 31,8 % vorliege ( Urk. 7/17), was einen Teilin - validitätsgrad von 8 % (= 0,26 x 31,8 % ) ergab ( Urk. 7/39/2). Das Vorliegen eines rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrades (v gl. E. 1.4-5) von min - destens 40 % kann demnach – mit der Beschwerdegegnerin – jedenfalls ver - neint werden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn auf die im A.___ -Gut - achten aus interdisziplinärer Sicht vorgenommene Einschätzung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit mit 70 % (vgl. E. 4.4.3) abgestellt würde. 5.4

Schliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 3) davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters (52 ½ Jahre im Verfü gungszeitpunkt ) sowie der Rentenbezugsdauer (fünfeinhalb Jahre im Verfü gungszeitpunkt ) möglich und zumutbar ist, sich selbst einzugliedern. Die Beschwerdeführerin machte denn auch nicht geltend, dass vor der Rentenauf hebung Eingliederungsmassnahmen hätten geprüft werden müssen. 5. 5

Die angefochtene Verfügung vom 3 0. September 2015 ( Urk. 2) , mit welcher die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 6. August 2010

( Urk. 7/43) wied erer wägungsweise aufgehoben und die Viertelsrente der Beschwerdeführerin per Ende November 2015 eingestellt hat, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl