Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, bezieht seit 2002 eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung (Feststellungsblatt Rentenrevision vom 1 3. Dezember 2010, Urk. 8/9). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 7. Februar 2015 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die zu viel ausbezahlte Kinderrente zur IV-Rente während der Monate März bis Dezember 2014 im Umfang von Fr. 4‘420.-- zurück (Urk. 8/86).
Am 8. April 2015 ersuchte die Versicherte sinngemäss um Erlass der Rück forderung (Urk. 8/97 = Urk. 8/100), was die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. September 2015 (Urk. 8/126) teilweise guthiess. Die dagegen erhobenen Einwände vom 1 2. Oktober 2015 (Urk. 8/127 = Urk. 8/128) erfolgten ver spätet, weshalb die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Vorbescheid an der teilweisen Gutheissung mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 8/129 = Urk.
2) festhielt. 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Oktober (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr der Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten
Ki nder renten zu gewähren (Urk. 1) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit Replik vom 6.
Januar und 1 0. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10, Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2016 auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwen dung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters
und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 1 8. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Ausbildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Kieser, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hin terlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3) 1.3
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest,
dass der gute Glaube für den Zeitraum vom 1 0. März bis 3 1. Juli 2014, in welchem ihr Sohn den Militärdienst hätte antreten müssen, nicht vorliege. In den jeweiligen Verfügungen zu den Kinderrenten zur IV sei der Hinweis erfolgt, dass Änderungen in den persönlichen sowie in den wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden seien . Es sei zwar darüber informiert worden, dass der Sohn für den Militärdienst aufgeboten worden sei, jedoch nicht, dass er den Militärdienst aufgrund eines Unfalls nicht habe antreten können. Nach Rücksprache mit der Gemeinde Z.___ hätte die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass der Militärdienst einen Einfluss auf die Kinderrente zur Invalidenrente haben könnte. Trotzdem habe sie nicht gemeldet, dass es ihrem Sohn nicht möglich gewesen sei, den vorgesehenen Militärdienst anzutreten. Sie habe damit ihre Meldepflicht verletzt, weshalb für diese Zeit der gute Glaube verneint werden müsse (S. 2 Mitte) .
Im Weiteren liege der Arbeitsaufwand für den von ihrem Sohn ab Juni 2014 besuchten Studienlehrgang „Bürofachdiplom VSH“ von 10 Stunden pro Woche deutlich unter den voraus ge setz ten zwanzig Stunden pro Woche. Da die Beschwerdeführer in darüber keine Kenntnis gehabt habe, könne der gute Glaube für die Zeitspanne von August bis und mit Dezember 2014 bejaht werden (S. 2 unten). Entsprechend könne dem Gesuch um Erlass der Rücker stattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente im Umfang von Fr. 2‘210.-- teilweise entsprochen werden (S. 3 oben) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Schreiben vom 12.
Oktober 2015 (Urk. 8/127) auf den Standpunkt, dass sie nicht gewusst habe, dass solche Änderungen hätten mitgeteilt werden müssen, da ihr Sohn nach dem Unfall nicht erwerbstätig gewesen sei. Zudem sei es auch nicht sicher gewesen, ob er trotz des Unfall s wieder in die Rekrutenschule hätte eintreten können. Sie habe überdies nicht die finanziellen Mittel, diesen Betrag zurü ckzuerstatten.
In der Replik vom 1 0. März 2016 (Urk.
15) führte die Beschwerdeführerin unter anderem weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Erlass erst ab August 2014 gewährt werde, und nicht bereits ab dem Zeitpunkt, als der erlassberechtigende gute Glaube spätestens vorgelegen habe, als der Sohn die neue Ausbildung im Juni 2014 angetreten habe (S. 3 Ziff. 5). Sie habe auch nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon ausgehen dür fen, dass ihrem Sohn während dem Militärdienst eine Kinderrente zugestan den habe. Der Umstand, dass er den Dienst wegen eines Unfalls nicht ange treten habe, sei auch nach Treu und Glauben nicht meldepflichtig gewesen, da er gemäss
Rz 337 3 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) keine Änderung der Leistungspflicht nach sich gezogen hätte (S. 6 Ziff. 13). Bereits aus diesen Gründen sei der gute Glaube gegeben (S. 6 Ziff. 14) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rück forderung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechts kräftig festgestellt wurden (vgl. Urk. 8/86). 3. 3.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die leistungsberechtigte Person bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse der IV-Stelle Meldung zu machen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erf olgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b).
In der der Beschwerdeführerin zugestellten Mitteilung vom 1 3. Dez ember 2010 (Urk. 8/8) wurde sie ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderun gen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, hingewiesen. Insbesondere wurde au s geführt, dass eine Meldung bei Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18- J ährigen notwendig sei.
Mit Schreiben vom 1 4. August 2012 wurde die
Beschwerdeführerin erstmals von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) aufgefordert, einen Ausbildungsnachwei s für ihren volljährig geworde nen Sohn zu erbringen, damit geprüft werden könne, ob weiterhin Anspruch auf Aus zahlung der Kinderrente bestehe (Urk. 8 / 17).
Aus diesem Schreiben geht ausserdem explizit hervor, dass der Anspruch auf eine Kinderrente für ihren Sohn, welcher nun das 1 8. Lebensjahr erreicht habe, erlösche, falls sie nicht nachweise, dass er sich in Ausbildung befinde.
Auch in diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass Änderun gen in der Ausbildungssituation zu melden habe . 3.2
Obschon die Beschwerdeführerin in zahlreichen Schreiben auf die Melde pflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen und insbesondere bei Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbil dung bei über 18- J ährigen hingewiesen wurde und sich aufgrund zahlreicher Schreiben der Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung zur Einreichung aktueller Ausbildungsnachweise ihres Sohnes hätte b ewusst sein müssen, dass Änderungen der Ausbildungssituation ihres Sohnes einen Einfluss auf die Weiterzahlung der Kinderrente haben könnte n (vgl. Urk. 8/ 8,
Urk. 8/17,
Urk. 8/23, Urk. 8/29, Urk. 8/42, Urk. 8/50 = Urk. 8/52), sah sie davon ab, der Beschwerdegegnerin
den Nichtantritt des Militärdienstes ihres Sohnes
mit zuteilen .
Damit verletzte sie ihre Meldepflicht .
Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Rz 3371 und Rz 3373 RWL vorbringt, dass sowohl der Militärdienst als auch ein Unfall keinen Einfluss auf die Kinderrente hätten und deshalb keine Meldepflichtverletzung vorliege (vgl. Urk. 15 S. 5 unten), kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, da jede Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und insbesondere die Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18- J ährigen
- ungeachtet deren Auswirkungen und Folgen, welche im Übri gen durch die entsprechende IV-Stelle und nicht durch die versicherte Person selbst zu beurteilen sind
- zu melden ist.
So erfolgte vorliegend offenbar auch über die vom Sohn der Beschwer deführerin im August begonnene und im Oktober 2013 bereits auf das Ende des 1. Semesters im Februar 2014 gekündigte gymnasiale Matur am A.___ (vgl. Urk. 8/63, Urk. 8/121) keine entsprechende Meldung an die Beschwer degegnerin, so dass auch diesbezüglich eine Meldepf lichtverletzung zu bejahen ist. 3.3
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilli gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verlet zung der Melde- oder Auskunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).
Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 1 9. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Nach den zahlreichen Schreiben der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E.
3.1-2) und insbesondere nach der Auskunft der Gemeinde Z.___, wonach auch während des Militärdienstes Anspruch auf eine Kinderrente bestehe (vgl. Urk. 8/76, Urk. 2 S. 2 oben), hätte d ie Beschwerdeführerin
ernsthafte Zweifel am Weiterbestand ihres Rechts au f eine Kinderrente haben müssen, nachdem ihr Sohn
den Militärdienst
aufgrund des Unfalls gar nicht erst hat antreten können und er
die Ausbildung mit dem Ziel einer gymnasiale n Matur auf das Ende des ersten Semesters im Februar 2014 gekündigt hatte.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Rz 3371 RWL vorbringt, dass sie nach der Zusicherung der Gemeinde Z.___ davon ausgehen durfte, dass ihrem Sohn auch während des Militärdienstes eine Kinderrente zustehe (vgl. Urk. 15 Ziff. 7 + 8), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn aufgrund dieser Auskunft hätte sie sich bei der von ihr zu erwartenden Umsicht erst Recht bewusst sein müssen, dass sie den Nichtantritt des Mili tärdienstes zu melden hat. Dies gilt umso mehr, da sich ihr Sohn nach der Beendigung des Lehrgangs zur gymnasialen Matur in gar keiner Ausbildung mehr befand. An der fehlenden Gutgläubigkeit des Bezugs der Kinderrente vermag folglich auch der Verweis auf Rz 3371 und 3373 RWL nichts zu ändern.
Zusammenfassend stellt d ie unterlassene Meldung eine grobe Nachlässigkeit dar. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde führerin geschilderten gesundheitlichen Umstände (vgl. Urk. 15 S.
6 unten f.) . Über einen allfälligen Analphabetismus der Beschwerdeführerin lässt sich aus den vorliegenden Akten, insbesondere aus dem polydisziplinären Gutachten vom 9. April 2015 (vgl. Urk. 8/103 S. 11 unten f.), nichts entnehmen. Viel mehr geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin, welche in ihrer Hei mat acht Jahre lang die Volksschule besuchte und seit 1990 in der Schweiz lebt, teilweise Deutsch versteh t . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) den guten Glauben für den Zeitraum des vorgesehenen Militärdienstes von März bis und mit Juli 2014 (vgl. Urk. 8/45). Sie liess dabei ausser
a cht, dass sie von der Beschwerdeführerin Anfang Juli und somit innerhalb dieses Zeitraums über die Einschreibung an der A.___ informiert wurde (vgl. Einschreibebescheinigung, Urk. 8/53). Ab diesem Zeitpunkt ist daher nicht mehr von einer Meldepflichtverletzung auszugehen. 4.2
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der gute Glaube vorliegend nur für die Zeitspanne vom 1. März bis 3 0. Juni 2014 zu verneinen ist. Die ange fochtene Verfügung ist deshalb dahingehend abzuändern, dass der gute Glaube für die Zeitspanne vom 1. März bis 3 0. Juni 2014 zu verneinen ist und entsprechend der Betrag von Fr. 1‘768.-- (4 Monate x Fr. 442.--; vgl. Urk. 8/86 S. 2) zurückzuerstatten sind und nicht erlassen werden können.
Für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2014 ist der gute Glaube zu bejahen, weshalb der Betrag von Fr. 2‘652.-- (6 Monate x Fr. 442.--) zu erlassen ist . 5. 5.1
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos. 5.2
Ausgangsgemäss steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr.
350 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Oktober 2015 insoweit abge ändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente für den Monat Juli 2014 erlassen wird. Im Übri gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 7. Februar 2015 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die zu viel ausbezahlte Kinderrente zur IV-Rente während der Monate März bis Dezember 2014 im Umfang von Fr. 4‘420.-- zurück (Urk. 8/86).
Am 8. April 2015 ersuchte die Versicherte sinngemäss um Erlass der Rück forderung (Urk. 8/97 = Urk. 8/100), was die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. September 2015 (Urk. 8/126) teilweise guthiess. Die dagegen erhobenen Einwände vom 1 2. Oktober 2015 (Urk. 8/127 = Urk. 8/128) erfolgten ver spätet, weshalb die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Vorbescheid an der teilweisen Gutheissung mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 8/129 = Urk.
2) festhielt.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 1.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwen dung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters
und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 1 8. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Ausbildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Kieser, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hin terlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3)
E. 1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 2.
E. 2 8. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Oktober (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr der Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten
Ki nder renten zu gewähren (Urk. 1) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest,
dass der gute Glaube für den Zeitraum vom 1 0. März bis 3 1. Juli 2014, in welchem ihr Sohn den Militärdienst hätte antreten müssen, nicht vorliege. In den jeweiligen Verfügungen zu den Kinderrenten zur IV sei der Hinweis erfolgt, dass Änderungen in den persönlichen sowie in den wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden seien . Es sei zwar darüber informiert worden, dass der Sohn für den Militärdienst aufgeboten worden sei, jedoch nicht, dass er den Militärdienst aufgrund eines Unfalls nicht habe antreten können. Nach Rücksprache mit der Gemeinde Z.___ hätte die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass der Militärdienst einen Einfluss auf die Kinderrente zur Invalidenrente haben könnte. Trotzdem habe sie nicht gemeldet, dass es ihrem Sohn nicht möglich gewesen sei, den vorgesehenen Militärdienst anzutreten. Sie habe damit ihre Meldepflicht verletzt, weshalb für diese Zeit der gute Glaube verneint werden müsse (S. 2 Mitte) .
Im Weiteren liege der Arbeitsaufwand für den von ihrem Sohn ab Juni 2014 besuchten Studienlehrgang „Bürofachdiplom VSH“ von 10 Stunden pro Woche deutlich unter den voraus ge setz ten zwanzig Stunden pro Woche. Da die Beschwerdeführer in darüber keine Kenntnis gehabt habe, könne der gute Glaube für die Zeitspanne von August bis und mit Dezember 2014 bejaht werden (S. 2 unten). Entsprechend könne dem Gesuch um Erlass der Rücker stattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente im Umfang von Fr. 2‘210.-- teilweise entsprochen werden (S. 3 oben) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Schreiben vom 12.
Oktober 2015 (Urk. 8/127) auf den Standpunkt, dass sie nicht gewusst habe, dass solche Änderungen hätten mitgeteilt werden müssen, da ihr Sohn nach dem Unfall nicht erwerbstätig gewesen sei. Zudem sei es auch nicht sicher gewesen, ob er trotz des Unfall s wieder in die Rekrutenschule hätte eintreten können. Sie habe überdies nicht die finanziellen Mittel, diesen Betrag zurü ckzuerstatten.
In der Replik vom 1 0. März 2016 (Urk.
15) führte die Beschwerdeführerin unter anderem weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Erlass erst ab August 2014 gewährt werde, und nicht bereits ab dem Zeitpunkt, als der erlassberechtigende gute Glaube spätestens vorgelegen habe, als der Sohn die neue Ausbildung im Juni 2014 angetreten habe (S. 3 Ziff. 5). Sie habe auch nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon ausgehen dür fen, dass ihrem Sohn während dem Militärdienst eine Kinderrente zugestan den habe. Der Umstand, dass er den Dienst wegen eines Unfalls nicht ange treten habe, sei auch nach Treu und Glauben nicht meldepflichtig gewesen, da er gemäss
Rz 337 3 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) keine Änderung der Leistungspflicht nach sich gezogen hätte (S. 6 Ziff. 13). Bereits aus diesen Gründen sei der gute Glaube gegeben (S. 6 Ziff. 14) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rück forderung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechts kräftig festgestellt wurden (vgl. Urk. 8/86). 3. 3.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die leistungsberechtigte Person bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse der IV-Stelle Meldung zu machen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erf olgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b).
In der der Beschwerdeführerin zugestellten Mitteilung vom 1 3. Dez ember 2010 (Urk. 8/8) wurde sie ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderun gen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, hingewiesen. Insbesondere wurde au s geführt, dass eine Meldung bei Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18- J ährigen notwendig sei.
Mit Schreiben vom 1 4. August 2012 wurde die
Beschwerdeführerin erstmals von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) aufgefordert, einen Ausbildungsnachwei s für ihren volljährig geworde nen Sohn zu erbringen, damit geprüft werden könne, ob weiterhin Anspruch auf Aus zahlung der Kinderrente bestehe (Urk. 8 / 17).
Aus diesem Schreiben geht ausserdem explizit hervor, dass der Anspruch auf eine Kinderrente für ihren Sohn, welcher nun das 1 8. Lebensjahr erreicht habe, erlösche, falls sie nicht nachweise, dass er sich in Ausbildung befinde.
Auch in diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass Änderun gen in der Ausbildungssituation zu melden habe . 3.2
Obschon die Beschwerdeführerin in zahlreichen Schreiben auf die Melde pflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen und insbesondere bei Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbil dung bei über 18- J ährigen hingewiesen wurde und sich aufgrund zahlreicher Schreiben der Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung zur Einreichung aktueller Ausbildungsnachweise ihres Sohnes hätte b ewusst sein müssen, dass Änderungen der Ausbildungssituation ihres Sohnes einen Einfluss auf die Weiterzahlung der Kinderrente haben könnte n (vgl. Urk. 8/ 8,
Urk. 8/17,
Urk. 8/23, Urk. 8/29, Urk. 8/42, Urk. 8/50 = Urk. 8/52), sah sie davon ab, der Beschwerdegegnerin
den Nichtantritt des Militärdienstes ihres Sohnes
mit zuteilen .
Damit verletzte sie ihre Meldepflicht .
Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Rz 3371 und Rz 3373 RWL vorbringt, dass sowohl der Militärdienst als auch ein Unfall keinen Einfluss auf die Kinderrente hätten und deshalb keine Meldepflichtverletzung vorliege (vgl. Urk.
E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 9 ).
Mit Replik vom 6.
Januar und 1 0. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10, Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2016 auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 15 S.
6 unten f.) . Über einen allfälligen Analphabetismus der Beschwerdeführerin lässt sich aus den vorliegenden Akten, insbesondere aus dem polydisziplinären Gutachten vom 9. April 2015 (vgl. Urk. 8/103 S. 11 unten f.), nichts entnehmen. Viel mehr geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin, welche in ihrer Hei mat acht Jahre lang die Volksschule besuchte und seit 1990 in der Schweiz lebt, teilweise Deutsch versteh t . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) den guten Glauben für den Zeitraum des vorgesehenen Militärdienstes von März bis und mit Juli 2014 (vgl. Urk. 8/45). Sie liess dabei ausser
a cht, dass sie von der Beschwerdeführerin Anfang Juli und somit innerhalb dieses Zeitraums über die Einschreibung an der A.___ informiert wurde (vgl. Einschreibebescheinigung, Urk. 8/53). Ab diesem Zeitpunkt ist daher nicht mehr von einer Meldepflichtverletzung auszugehen. 4.2
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der gute Glaube vorliegend nur für die Zeitspanne vom 1. März bis 3 0. Juni 2014 zu verneinen ist. Die ange fochtene Verfügung ist deshalb dahingehend abzuändern, dass der gute Glaube für die Zeitspanne vom 1. März bis 3 0. Juni 2014 zu verneinen ist und entsprechend der Betrag von Fr. 1‘768.-- (4 Monate x Fr. 442.--; vgl. Urk. 8/86 S. 2) zurückzuerstatten sind und nicht erlassen werden können.
Für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2014 ist der gute Glaube zu bejahen, weshalb der Betrag von Fr. 2‘652.-- (6 Monate x Fr. 442.--) zu erlassen ist . 5. 5.1
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos. 5.2
Ausgangsgemäss steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr.
350 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Oktober 2015 insoweit abge ändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente für den Monat Juli 2014 erlassen wird. Im Übri gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01142 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
7. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, bezieht seit 2002 eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung (Feststellungsblatt Rentenrevision vom 1 3. Dezember 2010, Urk. 8/9). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 7. Februar 2015 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die zu viel ausbezahlte Kinderrente zur IV-Rente während der Monate März bis Dezember 2014 im Umfang von Fr. 4‘420.-- zurück (Urk. 8/86).
Am 8. April 2015 ersuchte die Versicherte sinngemäss um Erlass der Rück forderung (Urk. 8/97 = Urk. 8/100), was die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. September 2015 (Urk. 8/126) teilweise guthiess. Die dagegen erhobenen Einwände vom 1 2. Oktober 2015 (Urk. 8/127 = Urk. 8/128) erfolgten ver spätet, weshalb die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Vorbescheid an der teilweisen Gutheissung mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 8/129 = Urk.
2) festhielt. 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Oktober (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr der Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten
Ki nder renten zu gewähren (Urk. 1) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit Replik vom 6.
Januar und 1 0. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10, Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2016 auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwen dung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters
und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 1 8. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Ausbildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Kieser, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hin terlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3) 1.3
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest,
dass der gute Glaube für den Zeitraum vom 1 0. März bis 3 1. Juli 2014, in welchem ihr Sohn den Militärdienst hätte antreten müssen, nicht vorliege. In den jeweiligen Verfügungen zu den Kinderrenten zur IV sei der Hinweis erfolgt, dass Änderungen in den persönlichen sowie in den wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden seien . Es sei zwar darüber informiert worden, dass der Sohn für den Militärdienst aufgeboten worden sei, jedoch nicht, dass er den Militärdienst aufgrund eines Unfalls nicht habe antreten können. Nach Rücksprache mit der Gemeinde Z.___ hätte die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass der Militärdienst einen Einfluss auf die Kinderrente zur Invalidenrente haben könnte. Trotzdem habe sie nicht gemeldet, dass es ihrem Sohn nicht möglich gewesen sei, den vorgesehenen Militärdienst anzutreten. Sie habe damit ihre Meldepflicht verletzt, weshalb für diese Zeit der gute Glaube verneint werden müsse (S. 2 Mitte) .
Im Weiteren liege der Arbeitsaufwand für den von ihrem Sohn ab Juni 2014 besuchten Studienlehrgang „Bürofachdiplom VSH“ von 10 Stunden pro Woche deutlich unter den voraus ge setz ten zwanzig Stunden pro Woche. Da die Beschwerdeführer in darüber keine Kenntnis gehabt habe, könne der gute Glaube für die Zeitspanne von August bis und mit Dezember 2014 bejaht werden (S. 2 unten). Entsprechend könne dem Gesuch um Erlass der Rücker stattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente im Umfang von Fr. 2‘210.-- teilweise entsprochen werden (S. 3 oben) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Schreiben vom 12.
Oktober 2015 (Urk. 8/127) auf den Standpunkt, dass sie nicht gewusst habe, dass solche Änderungen hätten mitgeteilt werden müssen, da ihr Sohn nach dem Unfall nicht erwerbstätig gewesen sei. Zudem sei es auch nicht sicher gewesen, ob er trotz des Unfall s wieder in die Rekrutenschule hätte eintreten können. Sie habe überdies nicht die finanziellen Mittel, diesen Betrag zurü ckzuerstatten.
In der Replik vom 1 0. März 2016 (Urk.
15) führte die Beschwerdeführerin unter anderem weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Erlass erst ab August 2014 gewährt werde, und nicht bereits ab dem Zeitpunkt, als der erlassberechtigende gute Glaube spätestens vorgelegen habe, als der Sohn die neue Ausbildung im Juni 2014 angetreten habe (S. 3 Ziff. 5). Sie habe auch nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon ausgehen dür fen, dass ihrem Sohn während dem Militärdienst eine Kinderrente zugestan den habe. Der Umstand, dass er den Dienst wegen eines Unfalls nicht ange treten habe, sei auch nach Treu und Glauben nicht meldepflichtig gewesen, da er gemäss
Rz 337 3 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) keine Änderung der Leistungspflicht nach sich gezogen hätte (S. 6 Ziff. 13). Bereits aus diesen Gründen sei der gute Glaube gegeben (S. 6 Ziff. 14) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rück forderung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechts kräftig festgestellt wurden (vgl. Urk. 8/86). 3. 3.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die leistungsberechtigte Person bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse der IV-Stelle Meldung zu machen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erf olgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b).
In der der Beschwerdeführerin zugestellten Mitteilung vom 1 3. Dez ember 2010 (Urk. 8/8) wurde sie ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderun gen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, hingewiesen. Insbesondere wurde au s geführt, dass eine Meldung bei Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18- J ährigen notwendig sei.
Mit Schreiben vom 1 4. August 2012 wurde die
Beschwerdeführerin erstmals von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) aufgefordert, einen Ausbildungsnachwei s für ihren volljährig geworde nen Sohn zu erbringen, damit geprüft werden könne, ob weiterhin Anspruch auf Aus zahlung der Kinderrente bestehe (Urk. 8 / 17).
Aus diesem Schreiben geht ausserdem explizit hervor, dass der Anspruch auf eine Kinderrente für ihren Sohn, welcher nun das 1 8. Lebensjahr erreicht habe, erlösche, falls sie nicht nachweise, dass er sich in Ausbildung befinde.
Auch in diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass Änderun gen in der Ausbildungssituation zu melden habe . 3.2
Obschon die Beschwerdeführerin in zahlreichen Schreiben auf die Melde pflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen und insbesondere bei Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbil dung bei über 18- J ährigen hingewiesen wurde und sich aufgrund zahlreicher Schreiben der Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung zur Einreichung aktueller Ausbildungsnachweise ihres Sohnes hätte b ewusst sein müssen, dass Änderungen der Ausbildungssituation ihres Sohnes einen Einfluss auf die Weiterzahlung der Kinderrente haben könnte n (vgl. Urk. 8/ 8,
Urk. 8/17,
Urk. 8/23, Urk. 8/29, Urk. 8/42, Urk. 8/50 = Urk. 8/52), sah sie davon ab, der Beschwerdegegnerin
den Nichtantritt des Militärdienstes ihres Sohnes
mit zuteilen .
Damit verletzte sie ihre Meldepflicht .
Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Rz 3371 und Rz 3373 RWL vorbringt, dass sowohl der Militärdienst als auch ein Unfall keinen Einfluss auf die Kinderrente hätten und deshalb keine Meldepflichtverletzung vorliege (vgl. Urk. 15 S. 5 unten), kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, da jede Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und insbesondere die Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18- J ährigen
- ungeachtet deren Auswirkungen und Folgen, welche im Übri gen durch die entsprechende IV-Stelle und nicht durch die versicherte Person selbst zu beurteilen sind
- zu melden ist.
So erfolgte vorliegend offenbar auch über die vom Sohn der Beschwer deführerin im August begonnene und im Oktober 2013 bereits auf das Ende des 1. Semesters im Februar 2014 gekündigte gymnasiale Matur am A.___ (vgl. Urk. 8/63, Urk. 8/121) keine entsprechende Meldung an die Beschwer degegnerin, so dass auch diesbezüglich eine Meldepf lichtverletzung zu bejahen ist. 3.3
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilli gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verlet zung der Melde- oder Auskunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).
Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 1 9. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Nach den zahlreichen Schreiben der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E.
3.1-2) und insbesondere nach der Auskunft der Gemeinde Z.___, wonach auch während des Militärdienstes Anspruch auf eine Kinderrente bestehe (vgl. Urk. 8/76, Urk. 2 S. 2 oben), hätte d ie Beschwerdeführerin
ernsthafte Zweifel am Weiterbestand ihres Rechts au f eine Kinderrente haben müssen, nachdem ihr Sohn
den Militärdienst
aufgrund des Unfalls gar nicht erst hat antreten können und er
die Ausbildung mit dem Ziel einer gymnasiale n Matur auf das Ende des ersten Semesters im Februar 2014 gekündigt hatte.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Rz 3371 RWL vorbringt, dass sie nach der Zusicherung der Gemeinde Z.___ davon ausgehen durfte, dass ihrem Sohn auch während des Militärdienstes eine Kinderrente zustehe (vgl. Urk. 15 Ziff. 7 + 8), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn aufgrund dieser Auskunft hätte sie sich bei der von ihr zu erwartenden Umsicht erst Recht bewusst sein müssen, dass sie den Nichtantritt des Mili tärdienstes zu melden hat. Dies gilt umso mehr, da sich ihr Sohn nach der Beendigung des Lehrgangs zur gymnasialen Matur in gar keiner Ausbildung mehr befand. An der fehlenden Gutgläubigkeit des Bezugs der Kinderrente vermag folglich auch der Verweis auf Rz 3371 und 3373 RWL nichts zu ändern.
Zusammenfassend stellt d ie unterlassene Meldung eine grobe Nachlässigkeit dar. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde führerin geschilderten gesundheitlichen Umstände (vgl. Urk. 15 S.
6 unten f.) . Über einen allfälligen Analphabetismus der Beschwerdeführerin lässt sich aus den vorliegenden Akten, insbesondere aus dem polydisziplinären Gutachten vom 9. April 2015 (vgl. Urk. 8/103 S. 11 unten f.), nichts entnehmen. Viel mehr geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin, welche in ihrer Hei mat acht Jahre lang die Volksschule besuchte und seit 1990 in der Schweiz lebt, teilweise Deutsch versteh t . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) den guten Glauben für den Zeitraum des vorgesehenen Militärdienstes von März bis und mit Juli 2014 (vgl. Urk. 8/45). Sie liess dabei ausser
a cht, dass sie von der Beschwerdeführerin Anfang Juli und somit innerhalb dieses Zeitraums über die Einschreibung an der A.___ informiert wurde (vgl. Einschreibebescheinigung, Urk. 8/53). Ab diesem Zeitpunkt ist daher nicht mehr von einer Meldepflichtverletzung auszugehen. 4.2
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der gute Glaube vorliegend nur für die Zeitspanne vom 1. März bis 3 0. Juni 2014 zu verneinen ist. Die ange fochtene Verfügung ist deshalb dahingehend abzuändern, dass der gute Glaube für die Zeitspanne vom 1. März bis 3 0. Juni 2014 zu verneinen ist und entsprechend der Betrag von Fr. 1‘768.-- (4 Monate x Fr. 442.--; vgl. Urk. 8/86 S. 2) zurückzuerstatten sind und nicht erlassen werden können.
Für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2014 ist der gute Glaube zu bejahen, weshalb der Betrag von Fr. 2‘652.-- (6 Monate x Fr. 442.--) zu erlassen ist . 5. 5.1
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos. 5.2
Ausgangsgemäss steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr.
350 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Oktober 2015 insoweit abge ändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente für den Monat Juli 2014 erlassen wird. Im Übri gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager