Sachverhalt
1.
Der 1963 geborene und als Buchhalter in einer Bank erwerbstätig gewesene
X.___ meldete sich am 31. Mai 2014 unter Hinweis auf
einen h ohen Blutdruck, Magen- und Darmprobleme, Grippe, Rücken-
und Nackenschmerzen, Kniebeschwerden, Reizhusten, t rockene Nasenschleim häute, Depressionen, Melancholie, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Suizidalität und Existenzängste bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). In der Folge wurde mit dem Versicherten ein Standortgespräch geführt ( Urk. 7/9) und die IV-Stelle zog Auskünfte der behandelnden Ärzte und die Akten des Krankentaggeldversiche rers und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/25 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 den Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen führt X.___ am 1. November 2015 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwer deführer am 8. Dezember 2015 orientiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden
psychosozialen F aktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der psychosozialen Belastungs situ ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlim mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs vom 15. Juli 2014 die Notwendigkeit einer Hilfe der Invalidenversicherung bei der Stellensu che verneint hatte und keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion standen beziehungsweise stehen (Urk. 1, Urk. 7/9 S. 4), ist vor liegend (lediglich) sein Anspruch auf eine Invalidenrente streitig und zu prüfen. 2. 2
Die Beschwerdegegnerin verneint einen invalidisierenden Gesundheitsschaden bei Überwindbarkeit der subjektiv empfundenen Einschränkungen.
Dies begrün det sie damit, dass d er Beschwerdeführer an einer durch psychosoziale Faktoren ausgelösten Anpassungsstörung
leide . Weiter könne mit entsprechender Behand lung eine vollständige Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden .
D er Beschwerdeführer verfüge über viele in ein er Erwerbstätigkeit verwertbare Ressourcen (Urk. 2 S. 2). 2. 3
Demgegenüber weist der Beschwerdeführer im W esentlichen
auf seine Krank schreibung seit Dezember 2013 hin und bemängelt , dass die Beschwerdegegne rin ohne Vertrauensarzt oder sonstige Abklärungsm assnahme seinen Gesund heitszustand beurteilt habe (Urk. 1 S. 1). 3. 3.1
Aus somatischer Sicht lässt sich den Berichten des Hausarztes med. pract . Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , vom 20. März und 5. September 2014 (Urk. 7/7/16, Urk. 7/13/6) entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer arte riellen Hypertonie sowie an einer gestörten Nüchternglukose leidet. Während eine Behandlung der Hypertonie stattfinde, werde die gestörte Nüchter n glukose beobachtet. Weiter schrieb der Arzt den Beschwerdeführer vom 1 3. bis 24. De zember 2013 wegen einer Otits
externa rechts krank und verwies im Übrigen auf den behandelnden Psychiater . 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt den Beschwerdeführer seit 19. Dezember 201 3. In den Berichte n vom 3. April, 4. September 2014, 22. Januar und 8. Mai 2015 (Urk. 7/7/13-15, Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/19) stellte er die Diagnose einer Anpassungsstörung bei Ver dacht auf impulsive Persönlichkeit (ICD-10 F43.2).
Sodann führte Dr. Z.___ aus, in der Bank, wo der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, sei 2013 ein neues EDV-System als Projekt eingeführt worden, was viele Überstunden verlangt habe. Im Oktober 2013 habe die Ehefrau ihre langjährige Stelle aufgrund unge rechtfertigter Anschuldigungen, die zu einer psychischen Dekompensation geführt hätten, verloren. Im Dezember 201 3 habe der Beschwerdeführer entge gen seinen Erwartungen keinen Bonus erhalten, weshalb er sich wie vor den Kopf gestossen gefühlt habe . Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien
leicht, die Belastbarkeit mässig eingeschränkt (Urk. 7/7/13-15 S. 1, Urk. 7/12 S. 2). Psychopathologisch sei der Befund von den Umständen abhängig. Dabei zeige sich, dass die Belastbarkeit deutlich reduziert sei und die vorhandene Dünnhäutigkeit bei der bestehenden impulsi ven Persönlichkeitsstruktur zu Überreaktionen führe. Seit Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in einer Bank, im Versicherungswesen oder im kaufmännischen Bereich sei durch die längere Abwesenheit von einer geregelten Erwerbsarbeit anfänglich sicher vermindert. Im Laufe der Zeit sei sie jedoch steigerungsfähig, so dass nach einer Einarbeitungszeit von einigen Wochen wieder die volle Leistung zu einem Pensum von 50 % zu erwarten sei. Die Prognose sei sowohl betreffend die Gesundheitsstörung als auch die Arbeitsfähigkeit positiv (Urk. 7/18, Urk. 7/19). 4. 4.1
Definitionsgemäss stellt die Anpassungsstörung ein lediglich vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise bildet keine hinreichend ausgeprägte Psychopa thologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Ob sich an dieser Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 im Ergebnis etwas geändert hat, kann offenbleiben. Denn bei einer Anpassungsstörung handelt es sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht um keinen Anwendungsfall der „ PÄUSBONOG-Rechtsprechung “ , kommt diese doch nur bei funktionellen Kör perbeschwerdesyndromen zum Zug (siehe zum Ganzen der b ereits erwähnte BGE 141 V 281 , Urteil des Bundesgerichts 9C_61 4/2015 vom 2 1. Juni 2016 E.
5.2 ).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anpassungsstörung sowie ange sichts der Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) wich die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung des behandelnden Psychi aters Dr. Z.___ ab und verneinte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Denn beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen leistungsorientierten Mann mit einer soliden Ausbildung samt
einschlägiger
beruflicher Erfahrung (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/9 S. 2) und vielen Ressourcen, was sich auch in seinem aktuellen Aktivitätsverhalten wiederspiegelt. So sucht er intensiv eine neue Arbeitsstelle und hat bereits 400 Bewerbungen geschrieben (Urk. 7/19 S. 2) , ohne jegliche Hil fe in Anspruch zu nehmen
(Urk. 7/9 S. 4) . Sein Tag ist durch die Stellensuche, Spaziergänge und die Erledigung von Einkäufen strukturiert. Als Hobb y betreibe er Verkaufsgeschäfte im Internet. Nach dem Besuch eines Excel-Kurs es
denkt er
auch noch über einen Sprachkurs nach
(Urk. 7/9 S. 3 f .).
Dieses dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausgeprägtes psychisches Leiden. Auch besteht gemäss den Anga ben des Hausarztes keine anhaltende s omatische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1) .
Darüber hinaus liegen im beruflichen und familiären Alltag des Beschwerde füh rers gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die mit der Entste hung und dem Verlauf der Erkrankung in engen Zusammenhang
stehen , was seitens der Invalidenversicherung jedoch aussser Acht zu bleiben hat (E. 1.2 hievor ). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist allein massgebend, ob es ihm zugemutet werden kann, seine Einschränkungen bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abzuwenden. Überdies lässt sich weder den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___
noch denjenigen des Hausarztes med. pract . Y.___ entnehmen, dass dies dem Beschwerdeführer wegen der psychischen Grunderkrankung aus objektiver Sicht nicht zugemutet werden könnte. Denn zwar besteht eine unbe strittenermassen belastende
psychosoziale Problematik in Bezug auf die eigene Arbeitslosigkeit , auf die gleichzeitige Arbeitslosigkeit mit psychischer Dekom pensation der Ehefrau sowie nicht zuletzt auf die zu erwartende Verschlechte rung der finanziellen Lage der Familie . Trotz der schwierigen aktuellen Situa tion verbleiben dem Beschwerdeführer genügend Ressourcen , um sich nicht nur sehr intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, sondern auch seine Rechte sowie diejenigen seiner Ehefrau gegenüber Arbeitgebern und Behörden geltend zu machen.
S chliesslich erwartet auch Dr. Z.___
eine rasche Steigerung der Arbeitsfähig keit an einer neuen Arbeitsstelle. Die von ihm geäusserte Empfehlung einer Ein arbeitungszeit zu einem reduzierten Pensum (E. 3.2) erfolgt aus therapeutische n Überlegungen und ist somit eher der gewissenhaften Erfüllung des Behand lungsauftrages
im Sinne einer behutsamen Wiedereingliederung ins Erwerbsle ben zuzuschreiben als einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus versiche rungsmedizinischer Sicht.
Es besteht somit kein Anlass, der Anpassungsstörung in Abweichung von der geltenden Rechtsprechung eine invalidisie rende Wirkung zuzuerkennen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere medizinischen Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 1). An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte ( Urk. 1 S. 2) nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit der hier anwendbaren Rechtsprechung wiederholt zur Frage der Rechtsgleichheit auseinandergesetzt und eine Diskriminierung verneint (vgl. etwa BGE 139 V 547 E. 3.2.1), weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen. Inwiefern der Entscheid der Beschwerdegegnerin die Menschenwürde verletzen soll, ist nicht ersichtlich, erschöpfen sich doch die Vorbringen des Beschwerde führers in unsubstantiierten Vorhalten, die allesamt unbegründet sind. Nament lich haben Krankentaggeldversicherer und die Invalidenversicherung ihre Leis tungen selbständig festzulegen und sind sie gegenseitig auskunftspflichtig (Art. 32 ATSG) . 4.2
Aus diesen Gründen erfolgte die Leistungsablehnung zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 . festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1963 geborene und als Buchhalter in einer Bank erwerbstätig gewesene
X.___ meldete sich am 31. Mai 2014 unter Hinweis auf
einen h ohen Blutdruck, Magen- und Darmprobleme, Grippe, Rücken-
und Nackenschmerzen, Kniebeschwerden, Reizhusten, t rockene Nasenschleim häute, Depressionen, Melancholie, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Suizidalität und Existenzängste bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). In der Folge wurde mit dem Versicherten ein Standortgespräch geführt ( Urk. 7/9) und die IV-Stelle zog Auskünfte der behandelnden Ärzte und die Akten des Krankentaggeldversiche rers und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/25 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 den Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden
psychosozialen F aktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der psychosozialen Belastungs situ ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlim mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.
E. 2 Dagegen führt X.___ am 1. November 2015 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwer deführer am 8. Dezember 2015 orientiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs vom 15. Juli 2014 die Notwendigkeit einer Hilfe der Invalidenversicherung bei der Stellensu che verneint hatte und keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion standen beziehungsweise stehen (Urk. 1, Urk. 7/9 S. 4), ist vor liegend (lediglich) sein Anspruch auf eine Invalidenrente streitig und zu prüfen. 2. 2
Die Beschwerdegegnerin verneint einen invalidisierenden Gesundheitsschaden bei Überwindbarkeit der subjektiv empfundenen Einschränkungen.
Dies begrün det sie damit, dass d er Beschwerdeführer an einer durch psychosoziale Faktoren ausgelösten Anpassungsstörung
leide . Weiter könne mit entsprechender Behand lung eine vollständige Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden .
D er Beschwerdeführer verfüge über viele in ein er Erwerbstätigkeit verwertbare Ressourcen (Urk. 2 S. 2). 2.
E. 3 habe der Beschwerdeführer entge gen seinen Erwartungen keinen Bonus erhalten, weshalb er sich wie vor den Kopf gestossen gefühlt habe . Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien
leicht, die Belastbarkeit mässig eingeschränkt (Urk. 7/7/13-15 S. 1, Urk. 7/12 S. 2). Psychopathologisch sei der Befund von den Umständen abhängig. Dabei zeige sich, dass die Belastbarkeit deutlich reduziert sei und die vorhandene Dünnhäutigkeit bei der bestehenden impulsi ven Persönlichkeitsstruktur zu Überreaktionen führe. Seit Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in einer Bank, im Versicherungswesen oder im kaufmännischen Bereich sei durch die längere Abwesenheit von einer geregelten Erwerbsarbeit anfänglich sicher vermindert. Im Laufe der Zeit sei sie jedoch steigerungsfähig, so dass nach einer Einarbeitungszeit von einigen Wochen wieder die volle Leistung zu einem Pensum von 50 % zu erwarten sei. Die Prognose sei sowohl betreffend die Gesundheitsstörung als auch die Arbeitsfähigkeit positiv (Urk. 7/18, Urk. 7/19).
E. 3.1 Aus somatischer Sicht lässt sich den Berichten des Hausarztes med. pract . Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , vom 20. März und 5. September 2014 (Urk. 7/7/16, Urk. 7/13/6) entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer arte riellen Hypertonie sowie an einer gestörten Nüchternglukose leidet. Während eine Behandlung der Hypertonie stattfinde, werde die gestörte Nüchter n glukose beobachtet. Weiter schrieb der Arzt den Beschwerdeführer vom 1 3. bis 24. De zember 2013 wegen einer Otits
externa rechts krank und verwies im Übrigen auf den behandelnden Psychiater .
E. 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt den Beschwerdeführer seit 19. Dezember 201 3. In den Berichte n vom 3. April, 4. September 2014, 22. Januar und 8. Mai 2015 (Urk. 7/7/13-15, Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/19) stellte er die Diagnose einer Anpassungsstörung bei Ver dacht auf impulsive Persönlichkeit (ICD-10 F43.2).
Sodann führte Dr. Z.___ aus, in der Bank, wo der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, sei 2013 ein neues EDV-System als Projekt eingeführt worden, was viele Überstunden verlangt habe. Im Oktober 2013 habe die Ehefrau ihre langjährige Stelle aufgrund unge rechtfertigter Anschuldigungen, die zu einer psychischen Dekompensation geführt hätten, verloren. Im Dezember 201
E. 4.1 Definitionsgemäss stellt die Anpassungsstörung ein lediglich vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise bildet keine hinreichend ausgeprägte Psychopa thologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Ob sich an dieser Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 im Ergebnis etwas geändert hat, kann offenbleiben. Denn bei einer Anpassungsstörung handelt es sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht um keinen Anwendungsfall der „ PÄUSBONOG-Rechtsprechung “ , kommt diese doch nur bei funktionellen Kör perbeschwerdesyndromen zum Zug (siehe zum Ganzen der b ereits erwähnte BGE 141 V 281 , Urteil des Bundesgerichts 9C_61 4/2015 vom 2 1. Juni 2016 E.
5.2 ).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anpassungsstörung sowie ange sichts der Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) wich die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung des behandelnden Psychi aters Dr. Z.___ ab und verneinte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Denn beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen leistungsorientierten Mann mit einer soliden Ausbildung samt
einschlägiger
beruflicher Erfahrung (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/9 S. 2) und vielen Ressourcen, was sich auch in seinem aktuellen Aktivitätsverhalten wiederspiegelt. So sucht er intensiv eine neue Arbeitsstelle und hat bereits 400 Bewerbungen geschrieben (Urk. 7/19 S. 2) , ohne jegliche Hil fe in Anspruch zu nehmen
(Urk. 7/9 S. 4) . Sein Tag ist durch die Stellensuche, Spaziergänge und die Erledigung von Einkäufen strukturiert. Als Hobb y betreibe er Verkaufsgeschäfte im Internet. Nach dem Besuch eines Excel-Kurs es
denkt er
auch noch über einen Sprachkurs nach
(Urk. 7/9 S. 3 f .).
Dieses dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausgeprägtes psychisches Leiden. Auch besteht gemäss den Anga ben des Hausarztes keine anhaltende s omatische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1) .
Darüber hinaus liegen im beruflichen und familiären Alltag des Beschwerde füh rers gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die mit der Entste hung und dem Verlauf der Erkrankung in engen Zusammenhang
stehen , was seitens der Invalidenversicherung jedoch aussser Acht zu bleiben hat (E. 1.2 hievor ). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist allein massgebend, ob es ihm zugemutet werden kann, seine Einschränkungen bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abzuwenden. Überdies lässt sich weder den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___
noch denjenigen des Hausarztes med. pract . Y.___ entnehmen, dass dies dem Beschwerdeführer wegen der psychischen Grunderkrankung aus objektiver Sicht nicht zugemutet werden könnte. Denn zwar besteht eine unbe strittenermassen belastende
psychosoziale Problematik in Bezug auf die eigene Arbeitslosigkeit , auf die gleichzeitige Arbeitslosigkeit mit psychischer Dekom pensation der Ehefrau sowie nicht zuletzt auf die zu erwartende Verschlechte rung der finanziellen Lage der Familie . Trotz der schwierigen aktuellen Situa tion verbleiben dem Beschwerdeführer genügend Ressourcen , um sich nicht nur sehr intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, sondern auch seine Rechte sowie diejenigen seiner Ehefrau gegenüber Arbeitgebern und Behörden geltend zu machen.
S chliesslich erwartet auch Dr. Z.___
eine rasche Steigerung der Arbeitsfähig keit an einer neuen Arbeitsstelle. Die von ihm geäusserte Empfehlung einer Ein arbeitungszeit zu einem reduzierten Pensum (E. 3.2) erfolgt aus therapeutische n Überlegungen und ist somit eher der gewissenhaften Erfüllung des Behand lungsauftrages
im Sinne einer behutsamen Wiedereingliederung ins Erwerbsle ben zuzuschreiben als einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus versiche rungsmedizinischer Sicht.
Es besteht somit kein Anlass, der Anpassungsstörung in Abweichung von der geltenden Rechtsprechung eine invalidisie rende Wirkung zuzuerkennen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere medizinischen Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 1). An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte ( Urk. 1 S. 2) nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit der hier anwendbaren Rechtsprechung wiederholt zur Frage der Rechtsgleichheit auseinandergesetzt und eine Diskriminierung verneint (vgl. etwa BGE 139 V 547 E. 3.2.1), weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen. Inwiefern der Entscheid der Beschwerdegegnerin die Menschenwürde verletzen soll, ist nicht ersichtlich, erschöpfen sich doch die Vorbringen des Beschwerde führers in unsubstantiierten Vorhalten, die allesamt unbegründet sind. Nament lich haben Krankentaggeldversicherer und die Invalidenversicherung ihre Leis tungen selbständig festzulegen und sind sie gegenseitig auskunftspflichtig (Art. 32 ATSG) .
E. 4.2 Aus diesen Gründen erfolgte die Leistungsablehnung zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 . festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01141 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
29. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1963 geborene und als Buchhalter in einer Bank erwerbstätig gewesene
X.___ meldete sich am 31. Mai 2014 unter Hinweis auf
einen h ohen Blutdruck, Magen- und Darmprobleme, Grippe, Rücken-
und Nackenschmerzen, Kniebeschwerden, Reizhusten, t rockene Nasenschleim häute, Depressionen, Melancholie, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Suizidalität und Existenzängste bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). In der Folge wurde mit dem Versicherten ein Standortgespräch geführt ( Urk. 7/9) und die IV-Stelle zog Auskünfte der behandelnden Ärzte und die Akten des Krankentaggeldversiche rers und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/25 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 den Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen führt X.___ am 1. November 2015 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwer deführer am 8. Dezember 2015 orientiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden
psychosozialen F aktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der psychosozialen Belastungs situ ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlim mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs vom 15. Juli 2014 die Notwendigkeit einer Hilfe der Invalidenversicherung bei der Stellensu che verneint hatte und keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion standen beziehungsweise stehen (Urk. 1, Urk. 7/9 S. 4), ist vor liegend (lediglich) sein Anspruch auf eine Invalidenrente streitig und zu prüfen. 2. 2
Die Beschwerdegegnerin verneint einen invalidisierenden Gesundheitsschaden bei Überwindbarkeit der subjektiv empfundenen Einschränkungen.
Dies begrün det sie damit, dass d er Beschwerdeführer an einer durch psychosoziale Faktoren ausgelösten Anpassungsstörung
leide . Weiter könne mit entsprechender Behand lung eine vollständige Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden .
D er Beschwerdeführer verfüge über viele in ein er Erwerbstätigkeit verwertbare Ressourcen (Urk. 2 S. 2). 2. 3
Demgegenüber weist der Beschwerdeführer im W esentlichen
auf seine Krank schreibung seit Dezember 2013 hin und bemängelt , dass die Beschwerdegegne rin ohne Vertrauensarzt oder sonstige Abklärungsm assnahme seinen Gesund heitszustand beurteilt habe (Urk. 1 S. 1). 3. 3.1
Aus somatischer Sicht lässt sich den Berichten des Hausarztes med. pract . Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , vom 20. März und 5. September 2014 (Urk. 7/7/16, Urk. 7/13/6) entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer arte riellen Hypertonie sowie an einer gestörten Nüchternglukose leidet. Während eine Behandlung der Hypertonie stattfinde, werde die gestörte Nüchter n glukose beobachtet. Weiter schrieb der Arzt den Beschwerdeführer vom 1 3. bis 24. De zember 2013 wegen einer Otits
externa rechts krank und verwies im Übrigen auf den behandelnden Psychiater . 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt den Beschwerdeführer seit 19. Dezember 201 3. In den Berichte n vom 3. April, 4. September 2014, 22. Januar und 8. Mai 2015 (Urk. 7/7/13-15, Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/19) stellte er die Diagnose einer Anpassungsstörung bei Ver dacht auf impulsive Persönlichkeit (ICD-10 F43.2).
Sodann führte Dr. Z.___ aus, in der Bank, wo der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, sei 2013 ein neues EDV-System als Projekt eingeführt worden, was viele Überstunden verlangt habe. Im Oktober 2013 habe die Ehefrau ihre langjährige Stelle aufgrund unge rechtfertigter Anschuldigungen, die zu einer psychischen Dekompensation geführt hätten, verloren. Im Dezember 201 3 habe der Beschwerdeführer entge gen seinen Erwartungen keinen Bonus erhalten, weshalb er sich wie vor den Kopf gestossen gefühlt habe . Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien
leicht, die Belastbarkeit mässig eingeschränkt (Urk. 7/7/13-15 S. 1, Urk. 7/12 S. 2). Psychopathologisch sei der Befund von den Umständen abhängig. Dabei zeige sich, dass die Belastbarkeit deutlich reduziert sei und die vorhandene Dünnhäutigkeit bei der bestehenden impulsi ven Persönlichkeitsstruktur zu Überreaktionen führe. Seit Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in einer Bank, im Versicherungswesen oder im kaufmännischen Bereich sei durch die längere Abwesenheit von einer geregelten Erwerbsarbeit anfänglich sicher vermindert. Im Laufe der Zeit sei sie jedoch steigerungsfähig, so dass nach einer Einarbeitungszeit von einigen Wochen wieder die volle Leistung zu einem Pensum von 50 % zu erwarten sei. Die Prognose sei sowohl betreffend die Gesundheitsstörung als auch die Arbeitsfähigkeit positiv (Urk. 7/18, Urk. 7/19). 4. 4.1
Definitionsgemäss stellt die Anpassungsstörung ein lediglich vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise bildet keine hinreichend ausgeprägte Psychopa thologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Ob sich an dieser Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 im Ergebnis etwas geändert hat, kann offenbleiben. Denn bei einer Anpassungsstörung handelt es sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht um keinen Anwendungsfall der „ PÄUSBONOG-Rechtsprechung “ , kommt diese doch nur bei funktionellen Kör perbeschwerdesyndromen zum Zug (siehe zum Ganzen der b ereits erwähnte BGE 141 V 281 , Urteil des Bundesgerichts 9C_61 4/2015 vom 2 1. Juni 2016 E.
5.2 ).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anpassungsstörung sowie ange sichts der Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) wich die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung des behandelnden Psychi aters Dr. Z.___ ab und verneinte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Denn beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen leistungsorientierten Mann mit einer soliden Ausbildung samt
einschlägiger
beruflicher Erfahrung (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/9 S. 2) und vielen Ressourcen, was sich auch in seinem aktuellen Aktivitätsverhalten wiederspiegelt. So sucht er intensiv eine neue Arbeitsstelle und hat bereits 400 Bewerbungen geschrieben (Urk. 7/19 S. 2) , ohne jegliche Hil fe in Anspruch zu nehmen
(Urk. 7/9 S. 4) . Sein Tag ist durch die Stellensuche, Spaziergänge und die Erledigung von Einkäufen strukturiert. Als Hobb y betreibe er Verkaufsgeschäfte im Internet. Nach dem Besuch eines Excel-Kurs es
denkt er
auch noch über einen Sprachkurs nach
(Urk. 7/9 S. 3 f .).
Dieses dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausgeprägtes psychisches Leiden. Auch besteht gemäss den Anga ben des Hausarztes keine anhaltende s omatische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1) .
Darüber hinaus liegen im beruflichen und familiären Alltag des Beschwerde füh rers gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die mit der Entste hung und dem Verlauf der Erkrankung in engen Zusammenhang
stehen , was seitens der Invalidenversicherung jedoch aussser Acht zu bleiben hat (E. 1.2 hievor ). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist allein massgebend, ob es ihm zugemutet werden kann, seine Einschränkungen bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abzuwenden. Überdies lässt sich weder den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___
noch denjenigen des Hausarztes med. pract . Y.___ entnehmen, dass dies dem Beschwerdeführer wegen der psychischen Grunderkrankung aus objektiver Sicht nicht zugemutet werden könnte. Denn zwar besteht eine unbe strittenermassen belastende
psychosoziale Problematik in Bezug auf die eigene Arbeitslosigkeit , auf die gleichzeitige Arbeitslosigkeit mit psychischer Dekom pensation der Ehefrau sowie nicht zuletzt auf die zu erwartende Verschlechte rung der finanziellen Lage der Familie . Trotz der schwierigen aktuellen Situa tion verbleiben dem Beschwerdeführer genügend Ressourcen , um sich nicht nur sehr intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, sondern auch seine Rechte sowie diejenigen seiner Ehefrau gegenüber Arbeitgebern und Behörden geltend zu machen.
S chliesslich erwartet auch Dr. Z.___
eine rasche Steigerung der Arbeitsfähig keit an einer neuen Arbeitsstelle. Die von ihm geäusserte Empfehlung einer Ein arbeitungszeit zu einem reduzierten Pensum (E. 3.2) erfolgt aus therapeutische n Überlegungen und ist somit eher der gewissenhaften Erfüllung des Behand lungsauftrages
im Sinne einer behutsamen Wiedereingliederung ins Erwerbsle ben zuzuschreiben als einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus versiche rungsmedizinischer Sicht.
Es besteht somit kein Anlass, der Anpassungsstörung in Abweichung von der geltenden Rechtsprechung eine invalidisie rende Wirkung zuzuerkennen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere medizinischen Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 1). An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte ( Urk. 1 S. 2) nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit der hier anwendbaren Rechtsprechung wiederholt zur Frage der Rechtsgleichheit auseinandergesetzt und eine Diskriminierung verneint (vgl. etwa BGE 139 V 547 E. 3.2.1), weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen. Inwiefern der Entscheid der Beschwerdegegnerin die Menschenwürde verletzen soll, ist nicht ersichtlich, erschöpfen sich doch die Vorbringen des Beschwerde führers in unsubstantiierten Vorhalten, die allesamt unbegründet sind. Nament lich haben Krankentaggeldversicherer und die Invalidenversicherung ihre Leis tungen selbständig festzulegen und sind sie gegenseitig auskunftspflichtig (Art. 32 ATSG) . 4.2
Aus diesen Gründen erfolgte die Leistungsablehnung zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 . festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner