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IV.2015.01140

Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit, Wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung für weitere Abklärungen, somit dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01140 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin Gerichtsschreiberin Eymann Verfügung vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Verfügung vom

30. September 2015 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren

von X.___

um eine Invalidenrente ab (Urk. 2). In ihrer Beschwerde vom

2. November 2015 ver langte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2015 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Durchführung weiterer Abklärungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle

(Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

18. Dezember 2015 (Urk. 7) reichte die IV-Stelle dem Gericht die Verfügung vom 16. Dezember 2015 ein, mit welcher sie die angefochtene Verfügung vom

30. September 2015 wiedererwägungsweise aufhob und mitteilte, dass sie weitere medizinische Abklärungen vornehme n und neu über das Leistungs - begehren entscheiden werde (Urk. 8). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8 . Dezember 2015 beantragte sie, das Beschwerdeverfahren sei als gegen standslos geworden abzuschreiben (Urk. 7). 2.

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegen über der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3.

Mit der Wiedererwägungsverfügung vom

16. Dezember 2015 hat die IV-Stelle, dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘8 00 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Die Referentin verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr.

1‘8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Eymann