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IV.2015.01137

Berufliche Massnahmen; erstmalige berufliche Ausbildung bei unklarer diagnostischer Einschätzung der Beschwerden.

Zürich SozVersG · 2016-02-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1994 geborene X.___ ist Staats an gehörige r

von Y.___ und reiste im Dezember 2006 in die Schweiz ein (Urk. 10/2 S. 1) . Infolge Auffällig keiten in der Schule wurde eine Abklärung beim O.___ des Kantons Zürich (O.___) in die Wege geleitet (Bericht e vom 1 8. Juni 2008 und 3. Juli 2009; Urk. 12, Urk. 14/2). Nach abge schlossener Se kundarschule trat er im August 2014 eine Schreinerausbildung bei der Z.___ an (Urk. 10/2 S.

4). Aufgrund einer seit der Pubertät be stehenden Per sönlichkeitsstörung meldete sich der Versicherte am 2 8. April 2015

bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 10/2 S.

5 ff.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 1 9. August 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 10/20) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3 0. September 2015 fest (Urk. 10/21 = Urk. 2 /1). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3 0. Oktober 2015 Be schwer de und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer berufliche Mass nahmen zu ge währen; weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2015 beantragte die Beschwerde geg ne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 4. und 1 8. Dezem b er 2015 (Urk. 11, Urk.

13) reichte die Vertreterin des Beschwerde führers ergänzende Berichte des

O.___ ein (Urk. 12, Urk. 14/2), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2015 zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 15). Diese verzichtete in der Folge auf eine entspre chende Stellungnahme (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Inva lidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Aus bildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige be rufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.2

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S.

176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach ge troffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung not wendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufs wahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Be stand teile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H.). 1.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E.

1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver wal tungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Syste matik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversiche rung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), son dern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer an keiner invalidisierenden Erkrankung leide, die einen Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder eine andere Leistung der Invalidenversicherung begründen könnte (Urk. 2/1). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer ohne geschützten Arbeitsplatz in der Aus bildungsstätte Z.___ von dauerhafter Invalidität bedroht sei. Seit 2007, also kurz nach seiner Einreise in die Schweiz, werde der Beschwerdeführer fach ärztlich behandelt (Urk. 1). 3. 3.1

Die für den Bericht des O.___ vom 1 8. Juni 2008 verantwortlichen Fachperso nen diagnostizierten eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (Verdachtsdiagnose, ICD-10 F92.0) sowie eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3). Sie führten aus, b eim Beschwerdeführer liege eine leichte Intelli genzminderung vor, wobei von einem Mischbild eines völlig unge förderten Kindes und einer konstitutionsbedingten Lernbehinderung auszugehen sei. Durch den Umzug vom Asylzentrum in eine Wohnung in A.___ sei es zu ei ner deutlichen Entspannung der Aggressionsproblematik gekommen (Urk. 14/2). 3.2

Die für den Bericht des O.___ vom 3. Juli 2009 verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.24) mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens, eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (Verdachtsdiagnose, ICD-10 F90.1) sowie eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3). Der Beschwerdeführer sei deutlich lernbehindert, wobei anzunehmen sei, dass dabei eine konstitutionelle Komponente eine Rolle spiele. Es sei aber auch eine psychosoziale Komponente anzunehmen, was durch die Steigerung der kognitiven Leistung in den letzten zwei Jahren unterstrichen werde. Auf die Lernbehinderung sei im Rahmen der Schul- und Ausbildungssi tuation Rücksicht zu nehmen, wobei ein hoher Förderungsbedarf ausgewiesen sei. Es sollte deshalb in den nächsten zwei bis drei Jahren noch grosser Wert auf die kognitive und schulische Nachreifung gelegt werden (Urk. 12). 3.3

Die für den Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädli cher Gebrauch (ICD-10 F12.1) sowie einen Verdacht auf eine Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0). Nach viertägiger stationärer Behandlung hätten sie den Beschwerdeführer bei nicht bestehender Selbst- oder Fremdgefährdung sowie in somatisch stabilisiertem Zustand auf eigenen Wunsch in die alten Verhältnisse entlassen (Urk. 10/8/7 ff.). 3.4

Die für den Austrittsbericht des Spitals P.___ verantwortlichen Fachärzte diag nostizierten episodisch auftretende Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie, eine Polytoxikomanie sowie einen Verdacht auf Somatisierungsstörung. In den ver gangenen Monaten sei es im Zusammenhang mit rezidivierenden abdomi nellen Schmerzattacken zu sechs Vorstellungen auf der Notfallstation gekom men. Nach Beginn der PPI-Therapie (Protonenpumpeninhibitoren, Eradikation von Helico bacter pylori) sei es klinisch zu einem deutlichen Rückgang der ab dominellen Beschwerden gekommen, so dass die episodisch auftretenden Bauch schmerzen als möglichweise durch die chronische Gastritis bedingt inter pretiert werden könnten (Urk. 10/8/11 ff.). 3.5

Med. prakt. Q.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2015 rezidivie rende Oberbauchschmerzen im Rahmen einer Helicobacter positiven Gastritis und chronischer Gastritis bei S tatus nach Eradikation 03/201 5. Nach entspre chender Therapie im März 2015 sei der Beschwerdeführer bezüglich der gastri ti schen Beschwerden symptomfrei gewesen. Auch sei es glücklicherweise seit dem Lehrstellenantritt als Schreiner in der Z.___ zu einem deutlich ge senkte n Cannabiskonsum gekommen. Weiter sei es durch die begleitende psy chiatrische Betreuung bei Dr. med. C.___ zu einer Stabilisierung gekom men (Urk. 10/8/5 f.). 3.6

Dem Zwischenbericht für die Periode vom 1 5. Februar bis 1 5. Mai 2015 der Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten wei terhin dem Ausbildungsstand entsprechend gut macht. Er habe sehr gute Fort schritte erzielt und sie würden ihn nach wie vor als äusserst arbeitswilligen Auszubildenden erleben, zudem habe er gute körperliche Voraussetzungen, um anstrengende Aufg aben zu bewältigen. Er halte si ch leider nicht immer an di e bestehenden Regeln. Wenn er „g emassregelt“ werde, halte er dies für ungerecht, was zu Diskussionen führe, im Nachhinein verstehe er die Rückmeldung aber meist (Urk. 10/15/12). 3.7

Dr. med. C.___, Oberarzt am B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Störung durch Cannabinoide (schädlicher Gebrauch, ICD-10 F12.1). Derzeit seien Tätigkeiten unter be schüt zenden, institutionellen Gegebenheiten möglich. Dabei sei eine Ausbildung mit angepassten, geringeren Anforderungen in beschützendem Rahmen zwecks Integration in die hiesige Arbeitswelt und Entwicklung existentieller Eigen stän dig keit möglich, erstrebenswert und deshalb empfehlenswert. Seit dem 1 4. Novem ber 2014 komme der Beschwerdeführer zu wöchentlichen Therapie ge sprächen. Aus psychiatrischer Sicht sei die vorgesehene Ausbildung möglich. Ohne berufliche Integration sei die gesellschaftliche Integration gefährdet und die Gefährdung der Entwicklung einer Suchtmittelabhängigkeit stark erhöht. Bei erfolgreicher beruflicher Integration und weiterführender Psychotherapie ver min dere sich die Gefährdung einer Invalidisierung stark, in diesem Sinne könne eine gute Prognose gestellt werden (Urk. 10/18). 4.

4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerde führer aktuell aus somatischer Sicht voll leistungsfähig ist. In psychiatrischer Hinsicht fand sowohl durch die Fachärzte des O.___ als auch durch Dr. C.___ eine umfassende Abklärung statt, während im Rahmen der Hos pitalisation im April

2014 die Suchtbehandlung im Vordergrund stand. Sowohl die Fach ärzte des O.___ als auch Dr. C.___ gehen dabei von einer psychi atrischen Diagnose mit Krankheitswert aus, wenn auch die Einordnung der Be schwerden unterschiedlich ausfällt. Die diagnostische Einordnung ist aber für die Beurtei lung des Leistungsanspruches in der Invalidenversicherung nicht massgebend, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2009 vom 2 4. Februar 2010 E. 4.2.3). Was diese betrifft sind sich die Fachärzte aber einig, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ge stellten Diag nosen sowie der bestehenden Lernbehinderung im Rahmen der erstmaligen Aus bildung auf ein beschützendes Umfeld angewiesen ist. Dabei scheint es schon jetzt aufgrund der wohlwollenden beruflichen Integration so wie der beglei ten den psychotherapeutischen Behandlung zu einer Stabilisierung der Verhältnisse gekommen zu sein. Der Mehraufwand im Rahmen der erstma ligen beruflichen Ausbildung ist demnach auf einen IV-relevanten Gesund heitsschaden zurückzu führen, wobei die diagnostische Einordnung im konkre ten Fall offen bleiben kann. 4.2 4.2.1

G emäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen berufliche r Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 2014) müssen für die in Frage stehende erstmalige berufliche Ausbildung die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der berufliche n Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche inva liditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Einglie de rung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaft lich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187). 4.2.2

Über diese weiteren Voraussetzungen finden sich in den Akten nur teilweise Angaben. Ob der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv in der Lage ist, die (längerdauernde) berufsbildende Massnahme zu bestehen, ergibt sich nicht ohne weiteres aus den Akten, auch wenn diese eher darauf hindeuten. Auch steht nicht abschliessend fest, ob die Ausbildung voraussichtlich zu einer wir t schaft lich verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Dr. C.___ hielt hierzu lediglich fest, dass sich bei erfolgreicher beruflicher Integration (samt weiter führender Psychotherapie) die Gefährdung einer Invalidisierung stark vermin dere und in diesem Sinne eine gute Prognose gestellt werden könne (E. 3.7).

Damit drängen sich weitere Abklärungen zu den bislang nicht beleuchteten Fragen auf. 4.3

Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf erstmalige berufliche Ausbildung erneut verfüge.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2015 aufgehoben und die Sache unter der Feststellung, dass ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt, an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den An spruch des Beschwerdeführers auf erstmalige berufliche Ausbildung erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 8. Juni 2008 und 3. Juli 2009; Urk. 12, Urk. 14/2). Nach abge schlossener Se kundarschule trat er im August 2014 eine Schreinerausbildung bei der Z.___ an (Urk. 10/2 S.

4). Aufgrund einer seit der Pubertät be stehenden Per sönlichkeitsstörung meldete sich der Versicherte am 2 8. April 2015

bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 10/2 S.

E. 1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Inva lidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Aus bildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige be rufliche Ausbildung gilt gemäss Art.

E. 1.2 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S.

176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach ge troffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung not wendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufs wahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Be stand teile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H.).

E. 1.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

E. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Syste matik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversiche rung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), son dern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer an keiner invalidisierenden Erkrankung leide, die einen Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder eine andere Leistung der Invalidenversicherung begründen könnte (Urk. 2/1). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer ohne geschützten Arbeitsplatz in der Aus bildungsstätte Z.___ von dauerhafter Invalidität bedroht sei. Seit 2007, also kurz nach seiner Einreise in die Schweiz, werde der Beschwerdeführer fach ärztlich behandelt (Urk. 1). 3. 3.1

Die für den Bericht des O.___ vom 1 8. Juni 2008 verantwortlichen Fachperso nen diagnostizierten eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (Verdachtsdiagnose, ICD-10 F92.0) sowie eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3). Sie führten aus, b eim Beschwerdeführer liege eine leichte Intelli genzminderung vor, wobei von einem Mischbild eines völlig unge förderten Kindes und einer konstitutionsbedingten Lernbehinderung auszugehen sei. Durch den Umzug vom Asylzentrum in eine Wohnung in A.___ sei es zu ei ner deutlichen Entspannung der Aggressionsproblematik gekommen (Urk. 14/2). 3.2

Die für den Bericht des O.___ vom 3. Juli 2009 verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.24) mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens, eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (Verdachtsdiagnose, ICD-10 F90.1) sowie eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3). Der Beschwerdeführer sei deutlich lernbehindert, wobei anzunehmen sei, dass dabei eine konstitutionelle Komponente eine Rolle spiele. Es sei aber auch eine psychosoziale Komponente anzunehmen, was durch die Steigerung der kognitiven Leistung in den letzten zwei Jahren unterstrichen werde. Auf die Lernbehinderung sei im Rahmen der Schul- und Ausbildungssi tuation Rücksicht zu nehmen, wobei ein hoher Förderungsbedarf ausgewiesen sei. Es sollte deshalb in den nächsten zwei bis drei Jahren noch grosser Wert auf die kognitive und schulische Nachreifung gelegt werden (Urk. 12). 3.3

Die für den Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädli cher Gebrauch (ICD-10 F12.1) sowie einen Verdacht auf eine Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0). Nach viertägiger stationärer Behandlung hätten sie den Beschwerdeführer bei nicht bestehender Selbst- oder Fremdgefährdung sowie in somatisch stabilisiertem Zustand auf eigenen Wunsch in die alten Verhältnisse entlassen (Urk. 10/8/7 ff.). 3.4

Die für den Austrittsbericht des Spitals P.___ verantwortlichen Fachärzte diag nostizierten episodisch auftretende Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie, eine Polytoxikomanie sowie einen Verdacht auf Somatisierungsstörung. In den ver gangenen Monaten sei es im Zusammenhang mit rezidivierenden abdomi nellen Schmerzattacken zu sechs Vorstellungen auf der Notfallstation gekom men. Nach Beginn der PPI-Therapie (Protonenpumpeninhibitoren, Eradikation von Helico bacter pylori) sei es klinisch zu einem deutlichen Rückgang der ab dominellen Beschwerden gekommen, so dass die episodisch auftretenden Bauch schmerzen als möglichweise durch die chronische Gastritis bedingt inter pretiert werden könnten (Urk. 10/8/11 ff.). 3.5

Med. prakt. Q.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2015 rezidivie rende Oberbauchschmerzen im Rahmen einer Helicobacter positiven Gastritis und chronischer Gastritis bei S tatus nach Eradikation 03/201 5. Nach entspre chender Therapie im März 2015 sei der Beschwerdeführer bezüglich der gastri ti schen Beschwerden symptomfrei gewesen. Auch sei es glücklicherweise seit dem Lehrstellenantritt als Schreiner in der Z.___ zu einem deutlich ge senkte n Cannabiskonsum gekommen. Weiter sei es durch die begleitende psy chiatrische Betreuung bei Dr. med. C.___ zu einer Stabilisierung gekom men (Urk. 10/8/5 f.). 3.6

Dem Zwischenbericht für die Periode vom 1 5. Februar bis 1 5. Mai 2015 der Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten wei terhin dem Ausbildungsstand entsprechend gut macht. Er habe sehr gute Fort schritte erzielt und sie würden ihn nach wie vor als äusserst arbeitswilligen Auszubildenden erleben, zudem habe er gute körperliche Voraussetzungen, um anstrengende Aufg aben zu bewältigen. Er halte si ch leider nicht immer an di e bestehenden Regeln. Wenn er „g emassregelt“ werde, halte er dies für ungerecht, was zu Diskussionen führe, im Nachhinein verstehe er die Rückmeldung aber meist (Urk. 10/15/12). 3.7

Dr. med. C.___, Oberarzt am B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Störung durch Cannabinoide (schädlicher Gebrauch, ICD-10 F12.1). Derzeit seien Tätigkeiten unter be schüt zenden, institutionellen Gegebenheiten möglich. Dabei sei eine Ausbildung mit angepassten, geringeren Anforderungen in beschützendem Rahmen zwecks Integration in die hiesige Arbeitswelt und Entwicklung existentieller Eigen stän dig keit möglich, erstrebenswert und deshalb empfehlenswert. Seit dem 1 4. Novem ber 2014 komme der Beschwerdeführer zu wöchentlichen Therapie ge sprächen. Aus psychiatrischer Sicht sei die vorgesehene Ausbildung möglich. Ohne berufliche Integration sei die gesellschaftliche Integration gefährdet und die Gefährdung der Entwicklung einer Suchtmittelabhängigkeit stark erhöht. Bei erfolgreicher beruflicher Integration und weiterführender Psychotherapie ver min dere sich die Gefährdung einer Invalidisierung stark, in diesem Sinne könne eine gute Prognose gestellt werden (Urk. 10/18). 4.

4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerde führer aktuell aus somatischer Sicht voll leistungsfähig ist. In psychiatrischer Hinsicht fand sowohl durch die Fachärzte des O.___ als auch durch Dr. C.___ eine umfassende Abklärung statt, während im Rahmen der Hos pitalisation im April

2014 die Suchtbehandlung im Vordergrund stand. Sowohl die Fach ärzte des O.___ als auch Dr. C.___ gehen dabei von einer psychi atrischen Diagnose mit Krankheitswert aus, wenn auch die Einordnung der Be schwerden unterschiedlich ausfällt. Die diagnostische Einordnung ist aber für die Beurtei lung des Leistungsanspruches in der Invalidenversicherung nicht massgebend, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2009 vom 2 4. Februar 2010 E. 4.2.3). Was diese betrifft sind sich die Fachärzte aber einig, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ge stellten Diag nosen sowie der bestehenden Lernbehinderung im Rahmen der erstmaligen Aus bildung auf ein beschützendes Umfeld angewiesen ist. Dabei scheint es schon jetzt aufgrund der wohlwollenden beruflichen Integration so wie der beglei ten den psychotherapeutischen Behandlung zu einer Stabilisierung der Verhältnisse gekommen zu sein. Der Mehraufwand im Rahmen der erstma ligen beruflichen Ausbildung ist demnach auf einen IV-relevanten Gesund heitsschaden zurückzu führen, wobei die diagnostische Einordnung im konkre ten Fall offen bleiben kann. 4.2 4.2.1

G emäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen berufliche r Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 2014) müssen für die in Frage stehende erstmalige berufliche Ausbildung die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der berufliche n Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche inva liditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Einglie de rung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaft lich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187). 4.2.2

Über diese weiteren Voraussetzungen finden sich in den Akten nur teilweise Angaben. Ob der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv in der Lage ist, die (längerdauernde) berufsbildende Massnahme zu bestehen, ergibt sich nicht ohne weiteres aus den Akten, auch wenn diese eher darauf hindeuten. Auch steht nicht abschliessend fest, ob die Ausbildung voraussichtlich zu einer wir t schaft lich verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Dr. C.___ hielt hierzu lediglich fest, dass sich bei erfolgreicher beruflicher Integration (samt weiter führender Psychotherapie) die Gefährdung einer Invalidisierung stark vermin dere und in diesem Sinne eine gute Prognose gestellt werden könne (E. 3.7).

Damit drängen sich weitere Abklärungen zu den bislang nicht beleuchteten Fragen auf. 4.3

Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf erstmalige berufliche Ausbildung erneut verfüge.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2015 aufgehoben und die Sache unter der Feststellung, dass ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt, an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den An spruch des Beschwerdeführers auf erstmalige berufliche Ausbildung erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01137 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil

vom

24. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Gemeinde A.___ Sozialamt gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1994 geborene X.___ ist Staats an gehörige r

von Y.___ und reiste im Dezember 2006 in die Schweiz ein (Urk. 10/2 S. 1) . Infolge Auffällig keiten in der Schule wurde eine Abklärung beim O.___ des Kantons Zürich (O.___) in die Wege geleitet (Bericht e vom 1 8. Juni 2008 und 3. Juli 2009; Urk. 12, Urk. 14/2). Nach abge schlossener Se kundarschule trat er im August 2014 eine Schreinerausbildung bei der Z.___ an (Urk. 10/2 S.

4). Aufgrund einer seit der Pubertät be stehenden Per sönlichkeitsstörung meldete sich der Versicherte am 2 8. April 2015

bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 10/2 S.

5 ff.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 1 9. August 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 10/20) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3 0. September 2015 fest (Urk. 10/21 = Urk. 2 /1). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3 0. Oktober 2015 Be schwer de und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer berufliche Mass nahmen zu ge währen; weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2015 beantragte die Beschwerde geg ne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 4. und 1 8. Dezem b er 2015 (Urk. 11, Urk.

13) reichte die Vertreterin des Beschwerde führers ergänzende Berichte des

O.___ ein (Urk. 12, Urk. 14/2), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2015 zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 15). Diese verzichtete in der Folge auf eine entspre chende Stellungnahme (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Inva lidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Aus bildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige be rufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.2

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S.

176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach ge troffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung not wendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufs wahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Be stand teile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H.). 1.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E.

1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver wal tungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Syste matik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversiche rung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), son dern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer an keiner invalidisierenden Erkrankung leide, die einen Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder eine andere Leistung der Invalidenversicherung begründen könnte (Urk. 2/1). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer ohne geschützten Arbeitsplatz in der Aus bildungsstätte Z.___ von dauerhafter Invalidität bedroht sei. Seit 2007, also kurz nach seiner Einreise in die Schweiz, werde der Beschwerdeführer fach ärztlich behandelt (Urk. 1). 3. 3.1

Die für den Bericht des O.___ vom 1 8. Juni 2008 verantwortlichen Fachperso nen diagnostizierten eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (Verdachtsdiagnose, ICD-10 F92.0) sowie eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3). Sie führten aus, b eim Beschwerdeführer liege eine leichte Intelli genzminderung vor, wobei von einem Mischbild eines völlig unge förderten Kindes und einer konstitutionsbedingten Lernbehinderung auszugehen sei. Durch den Umzug vom Asylzentrum in eine Wohnung in A.___ sei es zu ei ner deutlichen Entspannung der Aggressionsproblematik gekommen (Urk. 14/2). 3.2

Die für den Bericht des O.___ vom 3. Juli 2009 verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.24) mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens, eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (Verdachtsdiagnose, ICD-10 F90.1) sowie eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3). Der Beschwerdeführer sei deutlich lernbehindert, wobei anzunehmen sei, dass dabei eine konstitutionelle Komponente eine Rolle spiele. Es sei aber auch eine psychosoziale Komponente anzunehmen, was durch die Steigerung der kognitiven Leistung in den letzten zwei Jahren unterstrichen werde. Auf die Lernbehinderung sei im Rahmen der Schul- und Ausbildungssi tuation Rücksicht zu nehmen, wobei ein hoher Förderungsbedarf ausgewiesen sei. Es sollte deshalb in den nächsten zwei bis drei Jahren noch grosser Wert auf die kognitive und schulische Nachreifung gelegt werden (Urk. 12). 3.3

Die für den Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädli cher Gebrauch (ICD-10 F12.1) sowie einen Verdacht auf eine Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0). Nach viertägiger stationärer Behandlung hätten sie den Beschwerdeführer bei nicht bestehender Selbst- oder Fremdgefährdung sowie in somatisch stabilisiertem Zustand auf eigenen Wunsch in die alten Verhältnisse entlassen (Urk. 10/8/7 ff.). 3.4

Die für den Austrittsbericht des Spitals P.___ verantwortlichen Fachärzte diag nostizierten episodisch auftretende Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie, eine Polytoxikomanie sowie einen Verdacht auf Somatisierungsstörung. In den ver gangenen Monaten sei es im Zusammenhang mit rezidivierenden abdomi nellen Schmerzattacken zu sechs Vorstellungen auf der Notfallstation gekom men. Nach Beginn der PPI-Therapie (Protonenpumpeninhibitoren, Eradikation von Helico bacter pylori) sei es klinisch zu einem deutlichen Rückgang der ab dominellen Beschwerden gekommen, so dass die episodisch auftretenden Bauch schmerzen als möglichweise durch die chronische Gastritis bedingt inter pretiert werden könnten (Urk. 10/8/11 ff.). 3.5

Med. prakt. Q.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2015 rezidivie rende Oberbauchschmerzen im Rahmen einer Helicobacter positiven Gastritis und chronischer Gastritis bei S tatus nach Eradikation 03/201 5. Nach entspre chender Therapie im März 2015 sei der Beschwerdeführer bezüglich der gastri ti schen Beschwerden symptomfrei gewesen. Auch sei es glücklicherweise seit dem Lehrstellenantritt als Schreiner in der Z.___ zu einem deutlich ge senkte n Cannabiskonsum gekommen. Weiter sei es durch die begleitende psy chiatrische Betreuung bei Dr. med. C.___ zu einer Stabilisierung gekom men (Urk. 10/8/5 f.). 3.6

Dem Zwischenbericht für die Periode vom 1 5. Februar bis 1 5. Mai 2015 der Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten wei terhin dem Ausbildungsstand entsprechend gut macht. Er habe sehr gute Fort schritte erzielt und sie würden ihn nach wie vor als äusserst arbeitswilligen Auszubildenden erleben, zudem habe er gute körperliche Voraussetzungen, um anstrengende Aufg aben zu bewältigen. Er halte si ch leider nicht immer an di e bestehenden Regeln. Wenn er „g emassregelt“ werde, halte er dies für ungerecht, was zu Diskussionen führe, im Nachhinein verstehe er die Rückmeldung aber meist (Urk. 10/15/12). 3.7

Dr. med. C.___, Oberarzt am B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Störung durch Cannabinoide (schädlicher Gebrauch, ICD-10 F12.1). Derzeit seien Tätigkeiten unter be schüt zenden, institutionellen Gegebenheiten möglich. Dabei sei eine Ausbildung mit angepassten, geringeren Anforderungen in beschützendem Rahmen zwecks Integration in die hiesige Arbeitswelt und Entwicklung existentieller Eigen stän dig keit möglich, erstrebenswert und deshalb empfehlenswert. Seit dem 1 4. Novem ber 2014 komme der Beschwerdeführer zu wöchentlichen Therapie ge sprächen. Aus psychiatrischer Sicht sei die vorgesehene Ausbildung möglich. Ohne berufliche Integration sei die gesellschaftliche Integration gefährdet und die Gefährdung der Entwicklung einer Suchtmittelabhängigkeit stark erhöht. Bei erfolgreicher beruflicher Integration und weiterführender Psychotherapie ver min dere sich die Gefährdung einer Invalidisierung stark, in diesem Sinne könne eine gute Prognose gestellt werden (Urk. 10/18). 4.

4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerde führer aktuell aus somatischer Sicht voll leistungsfähig ist. In psychiatrischer Hinsicht fand sowohl durch die Fachärzte des O.___ als auch durch Dr. C.___ eine umfassende Abklärung statt, während im Rahmen der Hos pitalisation im April

2014 die Suchtbehandlung im Vordergrund stand. Sowohl die Fach ärzte des O.___ als auch Dr. C.___ gehen dabei von einer psychi atrischen Diagnose mit Krankheitswert aus, wenn auch die Einordnung der Be schwerden unterschiedlich ausfällt. Die diagnostische Einordnung ist aber für die Beurtei lung des Leistungsanspruches in der Invalidenversicherung nicht massgebend, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2009 vom 2 4. Februar 2010 E. 4.2.3). Was diese betrifft sind sich die Fachärzte aber einig, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ge stellten Diag nosen sowie der bestehenden Lernbehinderung im Rahmen der erstmaligen Aus bildung auf ein beschützendes Umfeld angewiesen ist. Dabei scheint es schon jetzt aufgrund der wohlwollenden beruflichen Integration so wie der beglei ten den psychotherapeutischen Behandlung zu einer Stabilisierung der Verhältnisse gekommen zu sein. Der Mehraufwand im Rahmen der erstma ligen beruflichen Ausbildung ist demnach auf einen IV-relevanten Gesund heitsschaden zurückzu führen, wobei die diagnostische Einordnung im konkre ten Fall offen bleiben kann. 4.2 4.2.1

G emäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen berufliche r Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 2014) müssen für die in Frage stehende erstmalige berufliche Ausbildung die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der berufliche n Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche inva liditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Einglie de rung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaft lich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187). 4.2.2

Über diese weiteren Voraussetzungen finden sich in den Akten nur teilweise Angaben. Ob der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv in der Lage ist, die (längerdauernde) berufsbildende Massnahme zu bestehen, ergibt sich nicht ohne weiteres aus den Akten, auch wenn diese eher darauf hindeuten. Auch steht nicht abschliessend fest, ob die Ausbildung voraussichtlich zu einer wir t schaft lich verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Dr. C.___ hielt hierzu lediglich fest, dass sich bei erfolgreicher beruflicher Integration (samt weiter führender Psychotherapie) die Gefährdung einer Invalidisierung stark vermin dere und in diesem Sinne eine gute Prognose gestellt werden könne (E. 3.7).

Damit drängen sich weitere Abklärungen zu den bislang nicht beleuchteten Fragen auf. 4.3

Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf erstmalige berufliche Ausbildung erneut verfüge.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2015 aufgehoben und die Sache unter der Feststellung, dass ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt, an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den An spruch des Beschwerdeführers auf erstmalige berufliche Ausbildung erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty