opencaselaw.ch

IV.2015.01132

Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Rückweisung zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und erneuten Rentenprüfung aufgrund fortbestehender psychischer Beeinträchtigungen trotz Drogenabstinenz

Zürich SozVersG · 2016-02-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, absolvierte nach Abbruch des Jurastudi ums die Hotelfachschule in Y.___

( Urk. 8/8 S. 3 f. , Urk. 8/14 S. 2 ) . Er arbei tete sodann in verschiedenen Hotelbetrieben in diversen Funktionen (z.B. als Aide du Patron, Kellner oder

Rezeptionist ) . Mit 30 Jahren begann er regelmässig Cannabis zu rauchen und nach der Scheidung 1992 harte Drogen zu konsu mie ren. Ab März 1998 war er schliesslich zu 100 %

als Buchhalter eines Perso nal restaurant s

t ätig. Diese Anstellung v erlor er 2007 a ufgrund seines Drogen kon sums ( Urk. 8 /10 , Urk. 8/14 S . 4 f. ).

Im August 2011 meldete sich d er Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , zur Früherfassung an ( Urk. 8/3). Da er trotz Aufforderung

zunächst kein Leistungsbegehren ausfüllte, schloss die IV-Stelle die se im November 2011 ab ( Urk. 8/6).

I m Juli 2012 meldete sich der Versicherte

zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 8/8).

Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 8/10) sowie einen Bericht des Z.___

ein ( Urk. 7/14 S.

1-10), dem frühere Arztberichte beilagen ( Urk. 8/14 S. 11-29).

Mit Vorbe scheid vom 6. August 2013 kündigte

sie dem Versicherten sodann die Abwei sung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 8/16). Dagegen erhob er Ein wand ( Urk. 8/18) . Kurz darauf informierte die Stadt Zürich , Soziale Dienste,

die IV-Stelle, sie v ertrete den Versicherten neu ( Urk. 8/ 20-25).

Innert erstreckter Frist ( Urk. 8/19, Urk. 7/28) reichte sie eine ergänzende Begründung zum Einwand

( Urk. 8 /30) und später einen neuen Bericht des Z.___ ein ( Urk. 8 /29) . Infolge dessen

untersuchte

m ed. pract . A.___ vom Regionale n Ärztliche n Dienst (nachfolgend: RAD)

den Versicherten am 8. Januar 2014 selbst ( Urk. 8/34).

Die Rückfrage der IV-Stelle zum Untersuchungsergebnis

( Urk. 8/37 S. 2 f.) beant wortete am 1 3. Mai 2014 der RAD-Arzt m ed. pract . B.___ ( Urk. 8/37 S. 3). Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs zu dieser Untersuchung ( Urk. 8/35-36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2014 einen Leistungsan spruch des Versicherten ( Urk. 2 ).

Die se Verfügung wurde am 21. Oktober 2015 an die Vertreterin des Beschwerdeführers verschickt, nachdem sie moniert hatte, weder ihr noch dem Versicherten sei bisher ein Endent scheid zugestellt worden ( Urk. 8/39-43). 2.

Gegen den Entscheid erhob der Versicherte, nach wie vor

vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, am 3 0. Oktober 2015 Beschwerde. Darin bean tragte er

die Zu sprechung einer halbe n Rente ab Januar 2013, die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen

( Urk. 1). Gleichzeitig stellte er bei der IV-Stelle nach vorgängiger Absprach e mit derselben ( Urk. 8/43)

erneut ein Ge such um Durch führung beruflicher Massnahmen ( Urk. 3/7 , Urk. 8/44 ).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Zunächst fällt auf, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2014 datiert ( Urk. 2) , während die Beschwerdeschrift erst am 30. Oktober 2015 bei der Post aufgegeben wurde ( Urk. 1). Da bei beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage ab Eröff nung der Verfügung ( Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s [ATSG] ).

Ferner wird im Verteiler der angefochtenen Verfügung nur der Beschwerdeführer mit privater Wohnad resse

aufgeführt ( Urk. 2 S.

2) , obwohl der Beschwerdegegnerin das Ver t ret ungs verhältnis zuvor mitgeteilt worden war (vgl. Urk. 8/20-25). 1.2

Solange eine versicherte Person die Vollmacht nicht widerruft, macht die IV-Stelle ihre Mitteilungen an deren Vertretung ( Art. 37 Abs. 1 und 3 ATSG in Ver bindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Wird in Verletzung dieser Vorschrift eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem Rechtsver treter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel aber nicht schlecht hin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerde frist von 30 Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Viel mehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechts vertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 1 2. Dezem ber 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen ).

Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung alsdann der Verwaltung. Weil der Sozialversi cherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast ( Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.

3b). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a mit Hinweisen). 1 . 3

Während der Beschwerdeführer behauptete, die Verfügung sei ihm bzw. seiner V ertreterin erst am 5. Oktober 2015 eröffnet worden ( Urk. 1 S. 2), äusserte sich die Beschwerdegegnerin – trotz expliziter Aufforderung hierzu ( Urk.

5) – in der Beschwerdeantwort nicht zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ( Urk. 6).

Aus d en Akten ( Urk. 8/1-45)

ergeben sich alsdann keine konkreten Anhaltspunkte für eine Zustellung oder den Versand der angefochtenen Verfügung vor Oktober 2015 ( Urk. 8/40) . Allein aus der Erwähnung des Beschwerdeführers i m Verteiler der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine tatsächliche Zustellung zumindest an ihn ge schlossen werden.

Umgekehrt sind Mailverkehr und Korrespondenz seiner Rechts vertreterin ( Urk. 3/1, Urk. 8/39-42) ebenfalls keine

aussagekräftigen Indi zien, da die Beschwerdegegnerin darin nie eine fehlerhafte Eröffnung bestätigt e .

Den noch ist mangels eines Zustellungsnachweises auf die Behauptungen des Beschwer deführers abzustellen und folglich auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 2.2

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigend en geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E.

2; AHI 2002 S.

30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.

2b; SVR 2001 IV Nr.

3 S.

7 E.

2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. M ärz

2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden ist somit gegeben, wenn im Wesentlichen nur Befunde erho ben werden, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, d.h. gleichsam in dieser aufgehen. Dies trifft etwa zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesent lich bessern und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermö gens sich entsprechend verringern würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 1 9. August 2013 E.

2.2.1 mit Hinweis auf I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2). 2. 3

Invalidität liegt zudem nur vor , wenn nach zumutbarer Eingliederung ein min destens teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt .

D amit wird der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher bewirkt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist

(BGE 121 V 190 E. 4a und c , Urteile des Bundes gerichts 9C_99/2010 vom 6. Dezember

2010 E.

3.1). Laufen keine beruflichen Massnah men und sind solche auch nicht konkret angeordnet, kann allerdings mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Mög lich keiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2001 vom 2 1. September 2012 E. 3.3.1).

Invalide o der von einer Invalidität bedroht e Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und

die Vo raussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind . Sie bestehen unter anderem

in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und

Massnahmen beruflicher Art (vgl. Art. 8 Abs.1 und 3 IVG).

Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur V orbereitung auf die berufliche Eingliederung haben n ach Art. 14a Abs. 1 IVG Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 %

im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig sind, sofern dadurch die Voraussetzun gen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.

Zu den Inte gra tionsmassnahmen gehören Massnahmen zur sozialbe ruflichen Rehabilitation (Ge wöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Ar beitsmotivation , Stabili sie rung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähig keiten )

und Beschäfti gungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt; Art. 14a Abs. 2 IVG, Art. 4 quinquies

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Sie sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integra tion. Anspruch auf Massnahmen zur sozialb eruflichen Rehabilitation haben so mit Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht ein gliederungsfähig sind ( Art. 4 quater Abs. 2 IVV). Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Ver sicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stun den täglich wäh rend mindestens vier Tagen pro Woche zu gewährleisten ( Art. 4 quater

Abs. 1 IVV). 2.4

Schliesslich ist es Auf gabe des Arztes oder der Ärztin , den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Sch lussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3 .1

D ie Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung

Erwägungen (10 Absätze)

E. 3 .2

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen,

er

sei seit 20 11 abstinent, wohne seit Mitte 2012 betreut und arbeite seit längerem 50 % im geschützten Rahmen . Seine Arbeitsfähigkeit sei aber durch eine Persönl ichkeitsstörung und anhalten dende affektive Störung als bleibende Folgeschäden der langjährigen Drogen sucht eingeschränkt. Der

erste RAD-Arzt habe dies nach eigener Untersuchung bestätigt . Unklar sei, worauf d ie abweichende Beurteilung d es zweiten RAD- Arztes

gründe .

Er hoffe, durch die erneut beantragten beruflichen Massnahmen eine teilweise Arbeitsfähigkeit zu erreichen, weshalb mit dem Rentenentscheid bis zu deren Abs chluss zuzuwarten sei ( Urk. 1 S. 3 -5 ).

E. 4.1 1

Demgegenüber kam der RAD-Arzt m ed. pract . B.___ , ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , am 1 3. Mai 2014 zum Schluss, wie es aus der Aktenlage hervor gehe, stehe die Sucht im Vordergrund und seien depressive Erscheinungen Folge dieser Sucht u nd im Prinzip behandelbar , z.B. mit Phar mako

- oder Psychotherapie, was dem Beschwerdeführer zumutbar sei. A ndere unterliegende Störungen, welche die Sucht veru r sachen könnten, z.B. ADHS, würden

aus den Akten nicht hervor gehen ( Urk. 8/37 S. 3) . 5. 5.1

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set z ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut bare Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei sind sie in ihrem medizinischen Sach entscheid

unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG) und können d ie geeigneten Prüf methoden grundsätzlich frei wählen , insbesondere den Versicherten bei Be darf auch selb er ärztlich untersuchen ( Art. 49 Abs. 1 IVV ; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten bei eigener Untersuchung ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf solche versiche rungsinterne

Abklärungen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.2

Gemäss den Berichten der C.___

und des Z.___ von 2011 bis 2013 hat der Be schwer deführer seit Mitte 2011 nur noch selten und seit einigen Monaten vor Oktober 2013 gar kein Kokain mehr konsumiert . Sein Alkoholkonsum be schränkt sich zudem auf einen Liter Bier pro Tag , was knapp unter dem Grenz wert für den chronisch risikoreichen Konsum l iegt ( Angaben gemäss Bundesamt für Gesundheit, im Internet abrufbar: http://www.bag.admin.ch/the men/ dro gen/ 00039/00600/13428/13430 ) . D ie

Substitution mit Subutex

wurde vor eini gen

Jahren eingestellt . Grund für den letzten stationären Klinikaufent halt im Sommer 2012 war schliesslich kein Suchtgeschehen mehr , sondern eine Zunahme der depressiven Erkrankung. Seither hat sich der Zustand soweit

sta bilisiert , dass der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an einer Arbeitstherapie in der Lage war, seit Mitte 2012 regelmässig fünfmal wöchentlich halbtags im geschützten Rahmen zu arbeiten (vgl. E. 4.5-7 und E. 4.9) .

Zwar ist in Bezug auf Dr. E.___ als langjährige behandelnde Arztperson auf die Erfahrungstatsache hinzu wei sen, dass solche mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings kam auch

der RAD-Arzt m ed. pract . A.___ nach seiner ärztlichen Untersuchung im Januar 2014 zum Schluss , dass nach einjähriger Abstinenz- und Stabilisierungsphase im ge schützten Rah men sowie betreutem Wohnen Eingliederungsmassnahmen zu empfehlen seien , beginnend mit einem 50%-Arbeitspensum (vgl. E. 4.10) . 5.3

Da sich aus den Akten folglich keine Anhaltspunkte für einen nennenswerten Konsum psychotroper Substanzen seit Sommer 2011 ergeben , ist die nach An sicht der Beschwerdegegnerin massgebende Stellungnahme des RAD-Arztes m ed.

pract . B.___ (vgl. E. 4.11; Urk. 8/37 S. 3) , in welcher dieser

noch im Mai 2014 unter blossem Verweis auf die Akten von einem im Vorder grund stehen den Suchtgeschehen ausging , nicht nachvollziehbar. Er

setzt e sich denn auch nicht mit den entsprechenden Ausführungen zum (teilweise gegen läufigen) Ver lauf der Sucht erkrankung und Depression in den Vorb erichten aus einander . Ebenso wenig nannte er Gründe oder konkrete Beleg stellen für seine Dar stel lung . Es kann ihm deshalb auch nicht gefolgt werden, soweit er damit zu sam men hängend eine psychische Störung im Sinne eines selbständige n Gesund heits schadens neben der Sucht verneinte , indem er die de pressiven Erschei nung en

als (reine) Suchtfolgen qualifizierte und sich weder zu deren Ausmass noch zu deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit äusserte.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Hinweis auf eine mögliche Behandlung keine Beurteilung des Leistungsanspruchs erlaubt. Die Behandel barkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet sagt nämlich ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts über deren invalidisierenden Charakter aus . Massgebend ist einzig, ob sie die erforderliche Dauer und Inten sität in den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erreicht (vgl. für den Ren ten anspruch Art. 28 IVG; BGE 127 V 294 E.

4). Dazu hat sich m ed. pract . B.___

wie erwähnt ebenso wenig wie z ur bisherigen Therapie

geäussert. Ähnli ches gilt für seinen Hinweis , dass keine der Sucht unterliegenden psychischen Störungen wie ADHS ersichtlich seien. Dies trifft wohl zu. Es schliesst aber nicht aus, dass der insofern „freiwillige“ Drogenkonsum – bei letztlich finaler Natur der Invalidenversicherung

– dennoch zu einem bleibenden, invalidisie renden Gesundheitsschaden führte.

Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin also nicht auf die Stellung nahme des RAD-Arztes m ed. pract . B.___ abstellen. 5.4

Indes ist festzuhalten, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist . In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grunds ätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 294 E. 4).

Sowohl Dr. E.___ als auch der RAD-Arzt m ed. pract . A.___ diagnos ti zierten eine anhaltende affektive Störung nach langjähriger, inzwischen über wundener Abhängigkeit von psychotropen Substanzen. Ersterer stellte darüber hinaus die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-F19.71) und begründete diese mit einer Wesensänderung infol ge langjährigen Substanzkonsums . In ihren Berichten berücksichtig t en diese Ärzte

sowohl d en Verlauf der Sucht krank heit bis hi n zur Abstinenz als auch die längere

stabile Wohn- und Arbeitssitua tion sowie die

Verbesserung der depressiven Symptomatik

unter an dau ernder adäquater Therapie. Trotz allem stellten sie beide bei eigener ärzt licher Untersu chung

übereinstimmend eine nach wie vor gedrückte Stimmung , einen sozialen Rückzug sowie

insbesondere Einschränkungen

im Zusammen hang mit der

Be lastbarkeit und im Kontakt mit Dritten

fest . Aufgrund dieser Beeinträchtigungen attestierte m ed. pract . A.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , während Dr. E.___ auf die bisherige 50%-Tätigkeit in der geschütz ten Werkstätte hin wies. Ihre Prognose n , dass bei anhaltender Abstinenz die Arbeitsfähigkeit nicht mehr entscheidend gesteigert werden könne bzw. die Ver besserung des Gesund heitszustandes „eventuell“ sei, erscheint

deshalb plausibel

(vgl. E.

4.7, 4.9 und 4.10) .

Eine reduzierte Leistungsfähigkeit wird auch durch die Leitung der ge schützten Werkstätte bestätigt. Ihrer Auskunft ist sinngemäss zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer engagiert, aber die Arbeit nicht sieht, langsam ist und wenig Flexibilität zeigt ( Urk. 8/14 S. 7).

Demnach war im Verfügungszeitpunkt von einem trotz mehrmonatiger Drogen abstinenz fortbestehenden Ge sundheitsschaden auszugehen, welcher die Ar beits fähigkeit

des Beschwerdeführers aktuell um 50 % reduzierte . 5.5

Alsdann knüpften beide Ärzte nicht nur eine weitere Verbesserung der Arbeits fähigkeit , sondern auch deren Verwertung auf de m ersten Arbeitsmarkt an die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an . N ach Ansicht von

Dr. E.___

wären schon

ab Oktober 2013 Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen gewesen .

Er begründete dies mit einer weiteren gesundheitli chen Stabilisierung zwischen April und Oktober 2013 , einer schon Mona te an dauernden, vollständigen Drogenabstinenz sowie der hohen Motivation des Be schwerdeführers . Diese Punkte hob auch m ed. pract . A.___ hervor und empfahl im Januar 2014 dringend Eingliederungsmassnahmen zur Vermeidung einer dauerhaften Berentung nach einer einjährigen Abstinenz- und Stabilisie rungsphase

(vgl. E. 4.9 f.).

Die Beschwerde gegnerin interpretierte den RAD-Bericht d ahingehend, dass der Beschwerdeführer in Zukunft

zunächst e in Jahr lang abstinent sei müsse . Der Beschwerdeführer ging hingegen davon aus, gemeint sei die Abstinenz phase

vor der Untersuchung (vgl. E.

3) . Beides ist nicht ganz schlüssig , zieht man den Hin weis des RAD-Arztes auf die Dringlichkeit der Massnahmen (vgl. E. 4.10) ei ner seits und d en im April 2013 noch bestehenden (minimal en ) Drogenkonsum (vgl. E. 4.7) andererseits mit ein.

Fest steht jedenfalls , dass de r Beschwerdeführer seit Mitte 2012 – und damit im Verfügungszeitpunkt seit fast zwei Jahren – betreut wohnt e und regelmässig halbtags (also wöchentlich 5

x ca. 4 Stunden)

im geschützten Rahmen arbeitet e . S ein Drogenkonsum beschränkte sich in diesem Zeitraum soweit ersichtlich auf ein Minimum und seit mehr als acht Monate n war er sogar drogenfrei, zumal sich in den Akten keine Anhaltspunkte für einen Rückfall nach Oktober 2013 finden . Im Verfügungszeitpunkt sprach somit nichts gegen den Versuch, den Be schwerdeführer wieder einzugliedern. Im Gegenteil hätten s ein fortgeschrit tenes Alter , seine grosse Motivation sowie die dringende Empfehlung von m ed. pract . A.___

sogar eine sofortige Durchführung

und nicht bloss das In-Aussicht- S tellen einer Prüfung von Massnahmen erfordert . Angesichts des bis her bekannten Verlaufs der Suchterkrankung sowie der langjährigen Therapie musste der Beschwerdeführer bei immer noch bestehenden Einschränkungen nämlich als zumindest von Invalidität bedroht

gelten

(vgl. Art. 8 IVG in Ver bindung mit Art. 1 novies IVV). 5.6

Ferner ist jeweils vor der

Prüfung des Rentenanspruch s

grundsätzlich zwingend die Möglichkeit zu eruieren, Eingliederungsmassnahmen zu treffen (Art. 28 Abs.

1

lit . a IVG) . Betreffend den Beschwerdeführer erfolgte bis anhin kein Ver such einer beruflichen (Wieder-)Eingliederung . Eine verpasste Gelegenheit zur Eingliederung des Versicherten

würde

bei diesen Gegebenheiten de ssen An spruch auf eine Rente nicht entgegenstehen .

Die Anmeldung zum Bezug einer Rente respektive zur Durchführung beruflicher Massnahmen datiert vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/8). Frühestmöglicher Rentenbeginn wäre somit der 1. Januar 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG), falls in diesem Zeitpunkt während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 4 0 % bestanden h ä tte (Art.

28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Abs. 2 IVG).

Aufgrund der bishe rigen Abklärungen steht der Verlauf der Suchterkrankung , deren Krankheitswert so wie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und damit auf die Erwerbsfähigkeit im

fraglichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 allerdings noch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit fest (BGE 119 V 338 E.

1 ) . Zu berücksichtigen ist auch, dass d ie einjährige Wartezeit als Voraussetzung für den Rentenanspruch (vgl. Art. 28 IVG, E.

2.1) noch nicht beginnen kann , solange bei einer versicherten Person reine Suchtfolgen ohne Krankheitswertigkeit im Sinne von Erwägung 2.2 vorl iegen . O b und bis wann dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen ist, muss somit unter medizinischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der zeitlichen Entwicklung noch geklärt werden, und die oben aufgezeigten, bisher besteh en den offenen Fragen und augenfälligen Widersprüche im Vergleich zwischen den medizinischen Unterlagen sind zu klären und auszuräumen .

Für die Zu kunft bleibt schliesslich abzuwarten, welcher Erfolg sich im Rahmen von allfälligen Eingliederungsbemühungen einstellen wird und welcher Einfluss einer allenfalls geglückten Eingliederung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommt . 6.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Durchführung aktuell geeigneter Eingliederungsmassnahmen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird zudem nach weiteren Abklärun gen, insbesondere zum konkreten Verlauf der Suchterkrankung und deren Ver hältnis zum psychopathologischen Befund, erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Eine Sistierung des Verfahre ns bis zur Erledigung des neuen, bei der Beschwer degegnerin pendenten Gesuchs um beruflichen Massnahmen, wie vom Be schwerdeführer beantragt, ist im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot und die zusätzlich erforderlichen Abklärungen nicht zweckmässig . 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtsko s ten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. – - bis Fr. 1‘000.– - festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Ver f ügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 7 .2

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind grundsätzlich erfüllt. Insbesondere ist die Mittel losigkeit des Beschwerde führers nachgewiesen ( vgl. Urk. 6). Aufgrund der Kostenauflage an die Be schwerdegegnerin erweist sich das Gesuch jedoch als gegenstandslos. 7 . 3

Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, nicht nur die Kosten- sondern auch die E ntschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu regeln ( Urk. 1 S. 2). In BGE 126 V 11 entschied das Bundesgericht allerdings , dass kein Anspruch auf eine P artei entschädigung bestehe , wenn eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe eine obsiegende versicherte Person vertr e t e . Die Insti tution nehme damit ihre öffentliche n Aufgaben wahr und die finanziellen Mittel dazu stam mten aus der öffentlichen Hand. Dies entspricht denn auch der Rege lung in Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) , welche für die Auslegung von

Art. 61 lit . g ATSG und § 34 GSVGer

heranzuziehen ist (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N 200). Demnach hat der Beschwer deführer

keinen Anspruc h auf Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1 .

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die beruflichen Massnahmen und den Rentenanspruch neu verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

E. 4.2 Nach dem ersten Kokainentzug diagnostizierten die Ärzte der C.___ i m Austritts bericht vom 9. März 2007 ( Urk. 8/14 S. 11) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, o hne somatisches Syndrom ( ICD-F33.0) so wie Störungen durch Kokain (Abhängigkeitssyndrom, mit ständigem Substanz gebrauch , ICD-F14.25) und Opio i de (Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig über wachtes Ersatzdrogenprogramm , ICD-F11.22).

D er Beschwerdeführer werde seit 2001 mit Subutex substituiert und konsumiere seither kein Heroin mehr. Seit 2005 sei es jedoch zu einer Suchtverlagerung auf Kokain gekommen, wovon er fas t täglich ein Gramm konsumiere ( Urk. 8/14 S. 12).

Die Befunde der neuropsy chologischen Testung seien vereinbar mit einem bifrontalen , linksbetonten Funktionsdefizit und somit den Folgen eines langjährigen Substanz konsums ( Urk. 8/14 S.

13).

Während des Aufenthalts habe er sich stabilisiert, aber n icht für eine Langzeittherapie entscheiden können. Im letzten Belastungsurlaub habe er

einmalig Kokain konsumiert . Ferner habe er sich für dr ei Arbeitsstellen be worben ( Urk. 8/14 S. 13).

E. 4.3 Dem Austrittsbericht der C.___

vom 1 9. Juli 2007 zur nachfolgenden Krise in folge Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ist

zu entnehmen, dass der Be schwer deführer beim Wiedereintritt regelmässig Cannabis und täglich ein Gramm Kokain konsumierte . Da er im Ausgang dreimal Kokain konsumiert habe , sei zum S chutz vor Beikonsum die Fixmedikation von Subutex erhöht

worden ( Urk. 8/14 S. 15 f.).

E. 4.4 Die Therapie im Juli 2008 in der D.___

wurde wegen eines Verstosses gegen d i e Hausordnung nach vier Tagen abgebrochen ( Urk. 8/14 S. 21). Die zuständige Ärztin diagnostizierte neben den Störungen durch Kokain und Opio i de mnestische Störung en unklarer Genese, Differenzi aldiagnose toxisch ( Urk. 8/14 S. 21).

E. 4.5 I m Austrittsbericht der C.___

v om 6. September 2011

wurden eine schwere de pressive Episode (ICD-F32.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-F10.2), Kokain (gegenwärtig abstinent, ICD10-F14.2) und Opioide (gegenwärtig abstinent, ICD10-F11.2) diagnostiziert . Damals gab der Beschwer deführer an, von 2000 bis 2005 Heroin geraucht und von 2005 bis drei Monate vor Eintritt in die Klinik Kokain konsumiert zu haben. Derzeit trinke er ca. einen Liter Bier pro Tag. Anlass für den Klinikaufenthalt seien Schuldgefühle ge genüber seinen Kindern und eine de pressive Symptomatik ( Urk. 8/14 S.

22 ). Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die Stimmung des Beschwerdeführers unter zusätzlichem

Efexor

zur Eintrittsmedikation mit Trittico stabilisiert.

Er sei nun motiviert, sein Leben wieder in die Hand zu nehmen und wolle seine Wohn- und Arbeitssituation verbessern . Deshalb habe er verschiedene Therapieange bote wahrgenommen und sich bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung und Organisation von berufliche n Integrationsmas snahmen angemeldet

( Urk. 8/14 S. 23).

Im D rogenscreening (Urin)

vom 2. August 2011 wurden im Übrigen keine Werte über den Referenzwerten gemessen ( Kreatininwert

E. 4.6 Die e inzig e Diagnose im letzten Austrittsbericht der C.___ vom 2 9. November 2012 lautete schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-F32.2 ;

Urk. 7/14 S.

27).

Der B eschwerdeführer sei e ingetreten, da er sic h

in den letzten Monaten ausserordentlich stark zurückgezogen, die Therapie abge brochen und kaum mehr Kontakte gehabt habe . Aus Lust - und Antriebslosigkeit habe er das Wohnheim nicht mehr verlassen ( Urk. 8/14 S. 27). Die Substanzanamnese lau tete aktuell bland bzw. der Beschwerdeführer trinke ca. einen Liter Bier pro Tag.

Im Befund w urde festgehalten, Aufmerksamkeit und Konzentration seien sub jektiv und objektiv i m Gespräch leicht eingeschränkt. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer etwas verlangsamt, ansonsten jedoch unauffällig. Affek tiv sei er deutlich niedergedrückt und antriebslos. Ausserdem bestünden ein Inte res senverlust , Energielosigkeit und Schuldgefühle. Psychomotorisch sei er ver lang s amt . Es bestehe zudem ein Morgentief und die Schlafdauer sei verkürzt ( Urk. 8/1 4 S. 28) . Der Beschwerdeführer habe gut auf die Medikamentenum stellung angesprochen und wolle nach der regelmässigen Teilnahme an der Ar beitstherapie nun ab Juli 2012 im geschützten Rahmen seine Arbeitsfähigkeit stabilisieren . Er trete bei remittierter depressiver Symptomatik in die alten Ver hältnisse aus ( Urk. 8/14 S. 28 f. ) . 4.

E. 4.8 Die den Bericht der Z.___ mitunterzeichnende Therapeutin G.___ teilte der Be schwerdegegnerin auf Anfrage am 5. August 2013 alsdann

mit, dass der Zu stand des Beschwerdeführers unverändert sei, so dass sich ein neuer

Verlaufs bericht erübrige

( Urk. 8/15 S.

2) . D ie Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin s chlussfolgerte daraus , es handle sich um ein reines Suchtgeschehen ( Urk. 8/15 S.

2) , und erliess einen negativen Vorbescheid ( Urk. 8/16). I m

dagegen erhobe nen Einwand vom 2 1. August 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, die Drogenkrankheit weitg ehend überwunden und aufgrund seiner Leistungen in der Werkstatt Chancen auf eine geregelte Arbeit zu haben. Die Invalidenversi cherung könne ihm neue Perspektiven eröffnen und ihn auf dem Weg zur voll ständigen Abstinenz unterstützen ( Urk. 8/18 S. 1). In der ergänzenden Begrün dung vom 2 4. Oktober 2013 stützte sich seine V ertreterin sodann auf einen

neuen Bericht des Z.___ ( Urk. 8/30) . 4.

E. 7 Am 1 9. April

2013 verfasste auch das

Z.___ einen B ericht zuhanden der Be schwerdegegnerin . Darin diagnostizierte

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychi a trie und Psychotherapie,

eine langjährige Drogenkrankheit (Heroin- und Ko ka in abhängigkeit , Alkohol und Cannabis; ICD-F19.2) sowie eine substanzindu zierte anhaltende affektive Störung und Persönlichkeitsstörung ( Urk. 8/14 S.

1). Der Beschwerdeführer nehme täglich 450 m g Aurorix und 100 mg Trittico

ein ( Urk. 8/14 S. 6).

Er

habe sich n ach dem Klinikaufenthalt 2011 gefangen, arbeite nun zu 50 % im geschützten Rahmen in der Bäckerei F.___

und wohne seit Mitte August 2012 betreut in einer Einzelwohnung. Er sei immer noch in einer sensiblen Phase und werde möglichst darin unterstützt, sein Selbstbewusstsein aufzubauen sowie trotz depressiver Störung und Wesensänderung im bisherigen Rahmen arbeiten zu können. Die Drogenkrankheit habe er weitgehend über wu n den ( Urk. 8/14 S. 5).

Als Befund stellte Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer habe Angst, den Le bensmut ganz zu verlieren , und auch Schuldgefühle gegenüber seinen Kindern, zu denen er seit 2009 keinen Kontakt mehr habe, weil er sich schäme. Er habe ferner Angst, mit seinen Mitmenschen Kontakt aufzunehmen, weil er nicht wisse, worüber er mit ihnen sprechen soll e und befürchte, nach seinem berufli chen Werdegang gefragt zu werden. Kokain konsumiere er noch alle drei Mo nate, Cannabis schon lange nicht mehr ( Urk. 8/14 S.

5 f. ).

Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt, da der Beschwerdeführer rasch ermüde und zu wenig belast bar sei ( Urk. 8/14 S.

6). Ein ge schränkt seien das Konzentrationsvermögen, deut lich auch die Anpassungsfähigkeit und massiv die Belastbarkeit ( Urk. 8/14 S. 8). Von der Werkstattleitung werde er a ls zuverlässig, teamfähig, exakt, freundlich zu den Kunden und überhaupt beliebt beschr ie ben . Auch halte er die Arbeits zeiten ein. Er sehe aber die Arbeit nicht . M an müsse ihn darauf aufmerksam machen, dann erledige er diese ohne Weiteres. Vom Tempo her sei er langsam und nicht sehr flexibel . In absehbarer Zeit sei eine Erhöhung der Einsatzfähig keit nur im geschützten Rahmen zu erwarten ( Urk. 8/14 S. 7).

Zusammenfassend urteilte

Dr. E.___ , der Beschwerdeführer habe seinen Drogen- und Alkoholkonsum inzwischen gut im Griff. Seit 2007 sei er ganz ar beitsunfähig. Dazu geführt habe die Kokainabhän g igkeit, die inzwischen ziem lich gut überwunden scheine, aber zu einer anhaltenden affektiven Störung und Wesensänderung geführt habe. Der Beschwerdeführer verfüge

über eine gute Ausbildung und Intelligenz. Dauerdepression, Hoffnungs

- und Perspektivlosig keit, psychische r und physische r Vitalitätsverlust, Apathie und Passivität würden jedoch verhindern, dass er auf Leistung k omme. Wenn es ihm gelinge, sei nen Drogenkonsum noch ganz zu überwinden, könne sich seine Leistungs fähig keit nochmals etwas verbessern. Ob dies indessen genügen w e rde, um eine teil weise berufliche Rehabilitation zu schaffen, erscheine sehr fraglich . Gegebe nenfalls sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt aber

nur mit Hilfe der Invalidenversicherung möglich, da der Beschwerdeführer schon zu lange nicht mehr erwerbstätig sei

( Urk. 8/14 S. 8 f.) .

E. 9 In diesem Bericht vom 1 5. Oktober 2013 führte Dr. E.___ aus, der Beschwer deführer habe seinen Stand nochmals leicht verbessert und seit Monaten kein Kokain, Heroin oder Cannabis mehr konsumiert. Es w ürden nur das kontrollierte einzelne Feierabendbier und das Zigarettenrauchen bleiben. Zudem arbeite d er Beschwerdeführer

an fünf Halbtagen pro Woche seit mehr als einem Jahr regelmässig in der Bäckerei. Ausser den regelmässigen und zuverlässigen Be suchen bei seiner Therapeutin pflege er kaum noch soziale Kontakte. Seine Frei zeit verbringe er in seinem Zimmer im begleiteten Wohnen der H.___ . Geblieben sei die anhaltende depressive Stimmung ( Dysthymie ), die Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, der psychische und physische Vitalitäts verlust , die Apathie und Passivität sowie der soziale Rückzug. Der Beschwerde führer hoffe, mit Hilfe beruflicher Massnahmen eine T eilzeitarbeit als Buchhal ter zu finden.

Es sei somit

von einer anhaltenden affektiven Störung (ICD-F19.72) und Per sön lichkeitsstörung (F19.71) als Folge einer langjährigen (inzwischen über wun denen) Abhängigkeit von psychotropen Substanzen auszugehen. Eine so lang jährige schwere „Drogenkrankheit“ mit massivem sozialem Abstieg führe fast regelmässig zu bleibenden Folgeschäden (Persönlichkeitsstörung mit redu zierter Leistungsfähigkeit ) . Eine entscheidende Verbesserung sei leider auch bei an dau ernder Abstinenz nicht zu erwarten. Trotz eingeschränkter Leistungsfä higkeit erscheine es bei positivem Verlauf seit April 2013 und guter Motivation des Beschwerdeführers aber sinnvoll, eine teilweise Rehabilitation in den ersten Ar beitsmarkt in Angriff zu nehmen ( Urk. 8/ 32 ) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01132 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

26. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, absolvierte nach Abbruch des Jurastudi ums die Hotelfachschule in Y.___

( Urk. 8/8 S. 3 f. , Urk. 8/14 S. 2 ) . Er arbei tete sodann in verschiedenen Hotelbetrieben in diversen Funktionen (z.B. als Aide du Patron, Kellner oder

Rezeptionist ) . Mit 30 Jahren begann er regelmässig Cannabis zu rauchen und nach der Scheidung 1992 harte Drogen zu konsu mie ren. Ab März 1998 war er schliesslich zu 100 %

als Buchhalter eines Perso nal restaurant s

t ätig. Diese Anstellung v erlor er 2007 a ufgrund seines Drogen kon sums ( Urk. 8 /10 , Urk. 8/14 S . 4 f. ).

Im August 2011 meldete sich d er Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , zur Früherfassung an ( Urk. 8/3). Da er trotz Aufforderung

zunächst kein Leistungsbegehren ausfüllte, schloss die IV-Stelle die se im November 2011 ab ( Urk. 8/6).

I m Juli 2012 meldete sich der Versicherte

zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 8/8).

Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 8/10) sowie einen Bericht des Z.___

ein ( Urk. 7/14 S.

1-10), dem frühere Arztberichte beilagen ( Urk. 8/14 S. 11-29).

Mit Vorbe scheid vom 6. August 2013 kündigte

sie dem Versicherten sodann die Abwei sung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 8/16). Dagegen erhob er Ein wand ( Urk. 8/18) . Kurz darauf informierte die Stadt Zürich , Soziale Dienste,

die IV-Stelle, sie v ertrete den Versicherten neu ( Urk. 8/ 20-25).

Innert erstreckter Frist ( Urk. 8/19, Urk. 7/28) reichte sie eine ergänzende Begründung zum Einwand

( Urk. 8 /30) und später einen neuen Bericht des Z.___ ein ( Urk. 8 /29) . Infolge dessen

untersuchte

m ed. pract . A.___ vom Regionale n Ärztliche n Dienst (nachfolgend: RAD)

den Versicherten am 8. Januar 2014 selbst ( Urk. 8/34).

Die Rückfrage der IV-Stelle zum Untersuchungsergebnis

( Urk. 8/37 S. 2 f.) beant wortete am 1 3. Mai 2014 der RAD-Arzt m ed. pract . B.___ ( Urk. 8/37 S. 3). Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs zu dieser Untersuchung ( Urk. 8/35-36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2014 einen Leistungsan spruch des Versicherten ( Urk. 2 ).

Die se Verfügung wurde am 21. Oktober 2015 an die Vertreterin des Beschwerdeführers verschickt, nachdem sie moniert hatte, weder ihr noch dem Versicherten sei bisher ein Endent scheid zugestellt worden ( Urk. 8/39-43). 2.

Gegen den Entscheid erhob der Versicherte, nach wie vor

vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, am 3 0. Oktober 2015 Beschwerde. Darin bean tragte er

die Zu sprechung einer halbe n Rente ab Januar 2013, die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen

( Urk. 1). Gleichzeitig stellte er bei der IV-Stelle nach vorgängiger Absprach e mit derselben ( Urk. 8/43)

erneut ein Ge such um Durch führung beruflicher Massnahmen ( Urk. 3/7 , Urk. 8/44 ).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Zunächst fällt auf, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2014 datiert ( Urk. 2) , während die Beschwerdeschrift erst am 30. Oktober 2015 bei der Post aufgegeben wurde ( Urk. 1). Da bei beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage ab Eröff nung der Verfügung ( Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s [ATSG] ).

Ferner wird im Verteiler der angefochtenen Verfügung nur der Beschwerdeführer mit privater Wohnad resse

aufgeführt ( Urk. 2 S.

2) , obwohl der Beschwerdegegnerin das Ver t ret ungs verhältnis zuvor mitgeteilt worden war (vgl. Urk. 8/20-25). 1.2

Solange eine versicherte Person die Vollmacht nicht widerruft, macht die IV-Stelle ihre Mitteilungen an deren Vertretung ( Art. 37 Abs. 1 und 3 ATSG in Ver bindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Wird in Verletzung dieser Vorschrift eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem Rechtsver treter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel aber nicht schlecht hin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerde frist von 30 Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Viel mehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechts vertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 1 2. Dezem ber 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen ).

Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung alsdann der Verwaltung. Weil der Sozialversi cherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast ( Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.

3b). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a mit Hinweisen). 1 . 3

Während der Beschwerdeführer behauptete, die Verfügung sei ihm bzw. seiner V ertreterin erst am 5. Oktober 2015 eröffnet worden ( Urk. 1 S. 2), äusserte sich die Beschwerdegegnerin – trotz expliziter Aufforderung hierzu ( Urk.

5) – in der Beschwerdeantwort nicht zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ( Urk. 6).

Aus d en Akten ( Urk. 8/1-45)

ergeben sich alsdann keine konkreten Anhaltspunkte für eine Zustellung oder den Versand der angefochtenen Verfügung vor Oktober 2015 ( Urk. 8/40) . Allein aus der Erwähnung des Beschwerdeführers i m Verteiler der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine tatsächliche Zustellung zumindest an ihn ge schlossen werden.

Umgekehrt sind Mailverkehr und Korrespondenz seiner Rechts vertreterin ( Urk. 3/1, Urk. 8/39-42) ebenfalls keine

aussagekräftigen Indi zien, da die Beschwerdegegnerin darin nie eine fehlerhafte Eröffnung bestätigt e .

Den noch ist mangels eines Zustellungsnachweises auf die Behauptungen des Beschwer deführers abzustellen und folglich auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 2.2

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigend en geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E.

2; AHI 2002 S.

30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.

2b; SVR 2001 IV Nr.

3 S.

7 E.

2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. M ärz

2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden ist somit gegeben, wenn im Wesentlichen nur Befunde erho ben werden, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, d.h. gleichsam in dieser aufgehen. Dies trifft etwa zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesent lich bessern und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermö gens sich entsprechend verringern würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 1 9. August 2013 E.

2.2.1 mit Hinweis auf I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2). 2. 3

Invalidität liegt zudem nur vor , wenn nach zumutbarer Eingliederung ein min destens teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt .

D amit wird der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher bewirkt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist

(BGE 121 V 190 E. 4a und c , Urteile des Bundes gerichts 9C_99/2010 vom 6. Dezember

2010 E.

3.1). Laufen keine beruflichen Massnah men und sind solche auch nicht konkret angeordnet, kann allerdings mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Mög lich keiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2001 vom 2 1. September 2012 E. 3.3.1).

Invalide o der von einer Invalidität bedroht e Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und

die Vo raussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind . Sie bestehen unter anderem

in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und

Massnahmen beruflicher Art (vgl. Art. 8 Abs.1 und 3 IVG).

Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur V orbereitung auf die berufliche Eingliederung haben n ach Art. 14a Abs. 1 IVG Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 %

im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig sind, sofern dadurch die Voraussetzun gen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.

Zu den Inte gra tionsmassnahmen gehören Massnahmen zur sozialbe ruflichen Rehabilitation (Ge wöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Ar beitsmotivation , Stabili sie rung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähig keiten )

und Beschäfti gungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt; Art. 14a Abs. 2 IVG, Art. 4 quinquies

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Sie sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integra tion. Anspruch auf Massnahmen zur sozialb eruflichen Rehabilitation haben so mit Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht ein gliederungsfähig sind ( Art. 4 quater Abs. 2 IVV). Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Ver sicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stun den täglich wäh rend mindestens vier Tagen pro Woche zu gewährleisten ( Art. 4 quater

Abs. 1 IVV). 2.4

Schliesslich ist es Auf gabe des Arztes oder der Ärztin , den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Sch lussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3 .1

D ie Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Erwägung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhän gig keitsverhältnis begründet sei. Die depressive Erscheinung sei eine Folge der Sucht

und deshalb mit einer gezielten Pharmako

- und Psychotherapie behan delbar. Als dann solle er ein Jahr im geschützten Rahmen arbeiten und abstinent bleiben, bevor sie b erufliche Massnahmen prüfe ( Urk. 2). 3 .2

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen,

er

sei seit 20 11 abstinent, wohne seit Mitte 2012 betreut und arbeite seit längerem 50 % im geschützten Rahmen . Seine Arbeitsfähigkeit sei aber durch eine Persönl ichkeitsstörung und anhalten dende affektive Störung als bleibende Folgeschäden der langjährigen Drogen sucht eingeschränkt. Der

erste RAD-Arzt habe dies nach eigener Untersuchung bestätigt . Unklar sei, worauf d ie abweichende Beurteilung d es zweiten RAD- Arztes

gründe .

Er hoffe, durch die erneut beantragten beruflichen Massnahmen eine teilweise Arbeitsfähigkeit zu erreichen, weshalb mit dem Rentenentscheid bis zu deren Abs chluss zuzuwarten sei ( Urk. 1 S. 3 -5 ).

4. 4.1

In den Jahren 2007, 2008, 2011 und 2012 war der Beschwerdeführer mehrmals

für höchstens einen Monat in der C.___

respektive

einmal in der D.___

sta tio när hospitalisiert. Nach einer ersten Behandlung sphase von 1997 bis 2001 wird er zudem seit 2005 erneut im

Z.___

ambulant behandelt ( Urk. 8/14 S. 1 f.). 4.2

Nach dem ersten Kokainentzug diagnostizierten die Ärzte der C.___ i m Austritts bericht vom 9. März 2007 ( Urk. 8/14 S. 11) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, o hne somatisches Syndrom ( ICD-F33.0) so wie Störungen durch Kokain (Abhängigkeitssyndrom, mit ständigem Substanz gebrauch , ICD-F14.25) und Opio i de (Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig über wachtes Ersatzdrogenprogramm , ICD-F11.22).

D er Beschwerdeführer werde seit 2001 mit Subutex substituiert und konsumiere seither kein Heroin mehr. Seit 2005 sei es jedoch zu einer Suchtverlagerung auf Kokain gekommen, wovon er fas t täglich ein Gramm konsumiere ( Urk. 8/14 S. 12).

Die Befunde der neuropsy chologischen Testung seien vereinbar mit einem bifrontalen , linksbetonten Funktionsdefizit und somit den Folgen eines langjährigen Substanz konsums ( Urk. 8/14 S.

13).

Während des Aufenthalts habe er sich stabilisiert, aber n icht für eine Langzeittherapie entscheiden können. Im letzten Belastungsurlaub habe er

einmalig Kokain konsumiert . Ferner habe er sich für dr ei Arbeitsstellen be worben ( Urk. 8/14 S. 13). 4.3

Dem Austrittsbericht der C.___

vom 1 9. Juli 2007 zur nachfolgenden Krise in folge Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ist

zu entnehmen, dass der Be schwer deführer beim Wiedereintritt regelmässig Cannabis und täglich ein Gramm Kokain konsumierte . Da er im Ausgang dreimal Kokain konsumiert habe , sei zum S chutz vor Beikonsum die Fixmedikation von Subutex erhöht

worden ( Urk. 8/14 S. 15 f.). 4.4

Die Therapie im Juli 2008 in der D.___

wurde wegen eines Verstosses gegen d i e Hausordnung nach vier Tagen abgebrochen ( Urk. 8/14 S. 21). Die zuständige Ärztin diagnostizierte neben den Störungen durch Kokain und Opio i de mnestische Störung en unklarer Genese, Differenzi aldiagnose toxisch ( Urk. 8/14 S. 21). 4.5

I m Austrittsbericht der C.___

v om 6. September 2011

wurden eine schwere de pressive Episode (ICD-F32.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-F10.2), Kokain (gegenwärtig abstinent, ICD10-F14.2) und Opioide (gegenwärtig abstinent, ICD10-F11.2) diagnostiziert . Damals gab der Beschwer deführer an, von 2000 bis 2005 Heroin geraucht und von 2005 bis drei Monate vor Eintritt in die Klinik Kokain konsumiert zu haben. Derzeit trinke er ca. einen Liter Bier pro Tag. Anlass für den Klinikaufenthalt seien Schuldgefühle ge genüber seinen Kindern und eine de pressive Symptomatik ( Urk. 8/14 S.

22 ). Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die Stimmung des Beschwerdeführers unter zusätzlichem

Efexor

zur Eintrittsmedikation mit Trittico stabilisiert.

Er sei nun motiviert, sein Leben wieder in die Hand zu nehmen und wolle seine Wohn- und Arbeitssituation verbessern . Deshalb habe er verschiedene Therapieange bote wahrgenommen und sich bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung und Organisation von berufliche n Integrationsmas snahmen angemeldet

( Urk. 8/14 S. 23).

Im D rogenscreening (Urin)

vom 2. August 2011 wurden im Übrigen keine Werte über den Referenzwerten gemessen ( Kreatininwert 7 mmol/l;

Urk. 8/14 S. 25). 4.6

Die e inzig e Diagnose im letzten Austrittsbericht der C.___ vom 2 9. November 2012 lautete schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-F32.2 ;

Urk. 7/14 S.

27).

Der B eschwerdeführer sei e ingetreten, da er sic h

in den letzten Monaten ausserordentlich stark zurückgezogen, die Therapie abge brochen und kaum mehr Kontakte gehabt habe . Aus Lust - und Antriebslosigkeit habe er das Wohnheim nicht mehr verlassen ( Urk. 8/14 S. 27). Die Substanzanamnese lau tete aktuell bland bzw. der Beschwerdeführer trinke ca. einen Liter Bier pro Tag.

Im Befund w urde festgehalten, Aufmerksamkeit und Konzentration seien sub jektiv und objektiv i m Gespräch leicht eingeschränkt. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer etwas verlangsamt, ansonsten jedoch unauffällig. Affek tiv sei er deutlich niedergedrückt und antriebslos. Ausserdem bestünden ein Inte res senverlust , Energielosigkeit und Schuldgefühle. Psychomotorisch sei er ver lang s amt . Es bestehe zudem ein Morgentief und die Schlafdauer sei verkürzt ( Urk. 8/1 4 S. 28) . Der Beschwerdeführer habe gut auf die Medikamentenum stellung angesprochen und wolle nach der regelmässigen Teilnahme an der Ar beitstherapie nun ab Juli 2012 im geschützten Rahmen seine Arbeitsfähigkeit stabilisieren . Er trete bei remittierter depressiver Symptomatik in die alten Ver hältnisse aus ( Urk. 8/14 S. 28 f. ) . 4. 7

Am 1 9. April

2013 verfasste auch das

Z.___ einen B ericht zuhanden der Be schwerdegegnerin . Darin diagnostizierte

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychi a trie und Psychotherapie,

eine langjährige Drogenkrankheit (Heroin- und Ko ka in abhängigkeit , Alkohol und Cannabis; ICD-F19.2) sowie eine substanzindu zierte anhaltende affektive Störung und Persönlichkeitsstörung ( Urk. 8/14 S.

1). Der Beschwerdeführer nehme täglich 450 m g Aurorix und 100 mg Trittico

ein ( Urk. 8/14 S. 6).

Er

habe sich n ach dem Klinikaufenthalt 2011 gefangen, arbeite nun zu 50 % im geschützten Rahmen in der Bäckerei F.___

und wohne seit Mitte August 2012 betreut in einer Einzelwohnung. Er sei immer noch in einer sensiblen Phase und werde möglichst darin unterstützt, sein Selbstbewusstsein aufzubauen sowie trotz depressiver Störung und Wesensänderung im bisherigen Rahmen arbeiten zu können. Die Drogenkrankheit habe er weitgehend über wu n den ( Urk. 8/14 S. 5).

Als Befund stellte Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer habe Angst, den Le bensmut ganz zu verlieren , und auch Schuldgefühle gegenüber seinen Kindern, zu denen er seit 2009 keinen Kontakt mehr habe, weil er sich schäme. Er habe ferner Angst, mit seinen Mitmenschen Kontakt aufzunehmen, weil er nicht wisse, worüber er mit ihnen sprechen soll e und befürchte, nach seinem berufli chen Werdegang gefragt zu werden. Kokain konsumiere er noch alle drei Mo nate, Cannabis schon lange nicht mehr ( Urk. 8/14 S.

5 f. ).

Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt, da der Beschwerdeführer rasch ermüde und zu wenig belast bar sei ( Urk. 8/14 S.

6). Ein ge schränkt seien das Konzentrationsvermögen, deut lich auch die Anpassungsfähigkeit und massiv die Belastbarkeit ( Urk. 8/14 S. 8). Von der Werkstattleitung werde er a ls zuverlässig, teamfähig, exakt, freundlich zu den Kunden und überhaupt beliebt beschr ie ben . Auch halte er die Arbeits zeiten ein. Er sehe aber die Arbeit nicht . M an müsse ihn darauf aufmerksam machen, dann erledige er diese ohne Weiteres. Vom Tempo her sei er langsam und nicht sehr flexibel . In absehbarer Zeit sei eine Erhöhung der Einsatzfähig keit nur im geschützten Rahmen zu erwarten ( Urk. 8/14 S. 7).

Zusammenfassend urteilte

Dr. E.___ , der Beschwerdeführer habe seinen Drogen- und Alkoholkonsum inzwischen gut im Griff. Seit 2007 sei er ganz ar beitsunfähig. Dazu geführt habe die Kokainabhän g igkeit, die inzwischen ziem lich gut überwunden scheine, aber zu einer anhaltenden affektiven Störung und Wesensänderung geführt habe. Der Beschwerdeführer verfüge

über eine gute Ausbildung und Intelligenz. Dauerdepression, Hoffnungs

- und Perspektivlosig keit, psychische r und physische r Vitalitätsverlust, Apathie und Passivität würden jedoch verhindern, dass er auf Leistung k omme. Wenn es ihm gelinge, sei nen Drogenkonsum noch ganz zu überwinden, könne sich seine Leistungs fähig keit nochmals etwas verbessern. Ob dies indessen genügen w e rde, um eine teil weise berufliche Rehabilitation zu schaffen, erscheine sehr fraglich . Gegebe nenfalls sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt aber

nur mit Hilfe der Invalidenversicherung möglich, da der Beschwerdeführer schon zu lange nicht mehr erwerbstätig sei

( Urk. 8/14 S. 8 f.) . 4.8

Die den Bericht der Z.___ mitunterzeichnende Therapeutin G.___ teilte der Be schwerdegegnerin auf Anfrage am 5. August 2013 alsdann

mit, dass der Zu stand des Beschwerdeführers unverändert sei, so dass sich ein neuer

Verlaufs bericht erübrige

( Urk. 8/15 S.

2) . D ie Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin s chlussfolgerte daraus , es handle sich um ein reines Suchtgeschehen ( Urk. 8/15 S.

2) , und erliess einen negativen Vorbescheid ( Urk. 8/16). I m

dagegen erhobe nen Einwand vom 2 1. August 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, die Drogenkrankheit weitg ehend überwunden und aufgrund seiner Leistungen in der Werkstatt Chancen auf eine geregelte Arbeit zu haben. Die Invalidenversi cherung könne ihm neue Perspektiven eröffnen und ihn auf dem Weg zur voll ständigen Abstinenz unterstützen ( Urk. 8/18 S. 1). In der ergänzenden Begrün dung vom 2 4. Oktober 2013 stützte sich seine V ertreterin sodann auf einen

neuen Bericht des Z.___ ( Urk. 8/30) . 4. 9

In diesem Bericht vom 1 5. Oktober 2013 führte Dr. E.___ aus, der Beschwer deführer habe seinen Stand nochmals leicht verbessert und seit Monaten kein Kokain, Heroin oder Cannabis mehr konsumiert. Es w ürden nur das kontrollierte einzelne Feierabendbier und das Zigarettenrauchen bleiben. Zudem arbeite d er Beschwerdeführer

an fünf Halbtagen pro Woche seit mehr als einem Jahr regelmässig in der Bäckerei. Ausser den regelmässigen und zuverlässigen Be suchen bei seiner Therapeutin pflege er kaum noch soziale Kontakte. Seine Frei zeit verbringe er in seinem Zimmer im begleiteten Wohnen der H.___ . Geblieben sei die anhaltende depressive Stimmung ( Dysthymie ), die Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, der psychische und physische Vitalitäts verlust , die Apathie und Passivität sowie der soziale Rückzug. Der Beschwerde führer hoffe, mit Hilfe beruflicher Massnahmen eine T eilzeitarbeit als Buchhal ter zu finden.

Es sei somit

von einer anhaltenden affektiven Störung (ICD-F19.72) und Per sön lichkeitsstörung (F19.71) als Folge einer langjährigen (inzwischen über wun denen) Abhängigkeit von psychotropen Substanzen auszugehen. Eine so lang jährige schwere „Drogenkrankheit“ mit massivem sozialem Abstieg führe fast regelmässig zu bleibenden Folgeschäden (Persönlichkeitsstörung mit redu zierter Leistungsfähigkeit ) . Eine entscheidende Verbesserung sei leider auch bei an dau ernder Abstinenz nicht zu erwarten. Trotz eingeschränkter Leistungsfä higkeit erscheine es bei positivem Verlauf seit April 2013 und guter Motivation des Beschwerdeführers aber sinnvoll, eine teilweise Rehabilitation in den ersten Ar beitsmarkt in Angriff zu nehmen ( Urk. 8/ 32 ) . 4.1 0

Am 8. Januar 2014 untersuchte der RAD-Arzt m ed. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer. Er diagnostizierte eine anhaltende affektive Störung als Folge einer langjährigen inzwischen über wundenen Ab hängigkeit von psychotropen Sub stanzen (ICD-10: F19.72) sowie einen Status nach Polytoxikomanie (ICD-10: F19). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, diese betrage 50 % . Nach einer einjährigen Abstinenz- und Stabi lisierungsphase im g e schützten Rahmen sowie betreutem Wohnen sei es zur weiteren Stabilisierung und eventuellen Verbesserung des Gesundheitszustandes dringend notwendig, dass der Beschwerdeführer wieder in die Gesellschaft und den ersten Arbeitsmarkt integriert werde. An h and des bisherigen Verlaufes werde es ihm wahrscheinlich nicht möglich sein, ohne entsprechende Unterstüt zungs massnahmen wie Belastungserprobung und Wiedereingliederungsmass nahmen diesen Schritt in die Wege leiten zu können. Deshalb seien diese Mass nahmen aus medizinischer Sicht dringend zu empfehlen, um eine dauerhafte Berentung zu vermeiden. Es solle mit einem 50%-Arbeitspensum begonnen werden ( Urk. 8/3 4 S. 4 f.).

Zu den Einschränkungen führte er aus, leicht eingeschränkt seien Aufmerksam keit/Konzentration/Gedächtnis, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Flexibi lität und Umstellungsfähigkeit. Mittelgradige Ein schränkung en bestünden bezüglich Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit zu ausserberuflichen Tätigkeiten. Die Kontaktfähigkeit zu Drit ten/ Selbstbehaup tungs fähigkeit sei schliesslich deutlich eingeschränkt ( Urk. 8/34 S.

3 f.). Unter „Ressourcen/Stärken“ nannte er die Motivation des Beschwerdeführers ( Urk. 8/34 S. 3). 4.1 1

Demgegenüber kam der RAD-Arzt m ed. pract . B.___ , ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , am 1 3. Mai 2014 zum Schluss, wie es aus der Aktenlage hervor gehe, stehe die Sucht im Vordergrund und seien depressive Erscheinungen Folge dieser Sucht u nd im Prinzip behandelbar , z.B. mit Phar mako

- oder Psychotherapie, was dem Beschwerdeführer zumutbar sei. A ndere unterliegende Störungen, welche die Sucht veru r sachen könnten, z.B. ADHS, würden

aus den Akten nicht hervor gehen ( Urk. 8/37 S. 3) . 5. 5.1

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set z ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut bare Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei sind sie in ihrem medizinischen Sach entscheid

unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG) und können d ie geeigneten Prüf methoden grundsätzlich frei wählen , insbesondere den Versicherten bei Be darf auch selb er ärztlich untersuchen ( Art. 49 Abs. 1 IVV ; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten bei eigener Untersuchung ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf solche versiche rungsinterne

Abklärungen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.2

Gemäss den Berichten der C.___

und des Z.___ von 2011 bis 2013 hat der Be schwer deführer seit Mitte 2011 nur noch selten und seit einigen Monaten vor Oktober 2013 gar kein Kokain mehr konsumiert . Sein Alkoholkonsum be schränkt sich zudem auf einen Liter Bier pro Tag , was knapp unter dem Grenz wert für den chronisch risikoreichen Konsum l iegt ( Angaben gemäss Bundesamt für Gesundheit, im Internet abrufbar: http://www.bag.admin.ch/the men/ dro gen/ 00039/00600/13428/13430 ) . D ie

Substitution mit Subutex

wurde vor eini gen

Jahren eingestellt . Grund für den letzten stationären Klinikaufent halt im Sommer 2012 war schliesslich kein Suchtgeschehen mehr , sondern eine Zunahme der depressiven Erkrankung. Seither hat sich der Zustand soweit

sta bilisiert , dass der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an einer Arbeitstherapie in der Lage war, seit Mitte 2012 regelmässig fünfmal wöchentlich halbtags im geschützten Rahmen zu arbeiten (vgl. E. 4.5-7 und E. 4.9) .

Zwar ist in Bezug auf Dr. E.___ als langjährige behandelnde Arztperson auf die Erfahrungstatsache hinzu wei sen, dass solche mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings kam auch

der RAD-Arzt m ed. pract . A.___ nach seiner ärztlichen Untersuchung im Januar 2014 zum Schluss , dass nach einjähriger Abstinenz- und Stabilisierungsphase im ge schützten Rah men sowie betreutem Wohnen Eingliederungsmassnahmen zu empfehlen seien , beginnend mit einem 50%-Arbeitspensum (vgl. E. 4.10) . 5.3

Da sich aus den Akten folglich keine Anhaltspunkte für einen nennenswerten Konsum psychotroper Substanzen seit Sommer 2011 ergeben , ist die nach An sicht der Beschwerdegegnerin massgebende Stellungnahme des RAD-Arztes m ed.

pract . B.___ (vgl. E. 4.11; Urk. 8/37 S. 3) , in welcher dieser

noch im Mai 2014 unter blossem Verweis auf die Akten von einem im Vorder grund stehen den Suchtgeschehen ausging , nicht nachvollziehbar. Er

setzt e sich denn auch nicht mit den entsprechenden Ausführungen zum (teilweise gegen läufigen) Ver lauf der Sucht erkrankung und Depression in den Vorb erichten aus einander . Ebenso wenig nannte er Gründe oder konkrete Beleg stellen für seine Dar stel lung . Es kann ihm deshalb auch nicht gefolgt werden, soweit er damit zu sam men hängend eine psychische Störung im Sinne eines selbständige n Gesund heits schadens neben der Sucht verneinte , indem er die de pressiven Erschei nung en

als (reine) Suchtfolgen qualifizierte und sich weder zu deren Ausmass noch zu deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit äusserte.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Hinweis auf eine mögliche Behandlung keine Beurteilung des Leistungsanspruchs erlaubt. Die Behandel barkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet sagt nämlich ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts über deren invalidisierenden Charakter aus . Massgebend ist einzig, ob sie die erforderliche Dauer und Inten sität in den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erreicht (vgl. für den Ren ten anspruch Art. 28 IVG; BGE 127 V 294 E.

4). Dazu hat sich m ed. pract . B.___

wie erwähnt ebenso wenig wie z ur bisherigen Therapie

geäussert. Ähnli ches gilt für seinen Hinweis , dass keine der Sucht unterliegenden psychischen Störungen wie ADHS ersichtlich seien. Dies trifft wohl zu. Es schliesst aber nicht aus, dass der insofern „freiwillige“ Drogenkonsum – bei letztlich finaler Natur der Invalidenversicherung

– dennoch zu einem bleibenden, invalidisie renden Gesundheitsschaden führte.

Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin also nicht auf die Stellung nahme des RAD-Arztes m ed. pract . B.___ abstellen. 5.4

Indes ist festzuhalten, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist . In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grunds ätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 294 E. 4).

Sowohl Dr. E.___ als auch der RAD-Arzt m ed. pract . A.___ diagnos ti zierten eine anhaltende affektive Störung nach langjähriger, inzwischen über wundener Abhängigkeit von psychotropen Substanzen. Ersterer stellte darüber hinaus die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-F19.71) und begründete diese mit einer Wesensänderung infol ge langjährigen Substanzkonsums . In ihren Berichten berücksichtig t en diese Ärzte

sowohl d en Verlauf der Sucht krank heit bis hi n zur Abstinenz als auch die längere

stabile Wohn- und Arbeitssitua tion sowie die

Verbesserung der depressiven Symptomatik

unter an dau ernder adäquater Therapie. Trotz allem stellten sie beide bei eigener ärzt licher Untersu chung

übereinstimmend eine nach wie vor gedrückte Stimmung , einen sozialen Rückzug sowie

insbesondere Einschränkungen

im Zusammen hang mit der

Be lastbarkeit und im Kontakt mit Dritten

fest . Aufgrund dieser Beeinträchtigungen attestierte m ed. pract . A.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , während Dr. E.___ auf die bisherige 50%-Tätigkeit in der geschütz ten Werkstätte hin wies. Ihre Prognose n , dass bei anhaltender Abstinenz die Arbeitsfähigkeit nicht mehr entscheidend gesteigert werden könne bzw. die Ver besserung des Gesund heitszustandes „eventuell“ sei, erscheint

deshalb plausibel

(vgl. E.

4.7, 4.9 und 4.10) .

Eine reduzierte Leistungsfähigkeit wird auch durch die Leitung der ge schützten Werkstätte bestätigt. Ihrer Auskunft ist sinngemäss zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer engagiert, aber die Arbeit nicht sieht, langsam ist und wenig Flexibilität zeigt ( Urk. 8/14 S. 7).

Demnach war im Verfügungszeitpunkt von einem trotz mehrmonatiger Drogen abstinenz fortbestehenden Ge sundheitsschaden auszugehen, welcher die Ar beits fähigkeit

des Beschwerdeführers aktuell um 50 % reduzierte . 5.5

Alsdann knüpften beide Ärzte nicht nur eine weitere Verbesserung der Arbeits fähigkeit , sondern auch deren Verwertung auf de m ersten Arbeitsmarkt an die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an . N ach Ansicht von

Dr. E.___

wären schon

ab Oktober 2013 Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen gewesen .

Er begründete dies mit einer weiteren gesundheitli chen Stabilisierung zwischen April und Oktober 2013 , einer schon Mona te an dauernden, vollständigen Drogenabstinenz sowie der hohen Motivation des Be schwerdeführers . Diese Punkte hob auch m ed. pract . A.___ hervor und empfahl im Januar 2014 dringend Eingliederungsmassnahmen zur Vermeidung einer dauerhaften Berentung nach einer einjährigen Abstinenz- und Stabilisie rungsphase

(vgl. E. 4.9 f.).

Die Beschwerde gegnerin interpretierte den RAD-Bericht d ahingehend, dass der Beschwerdeführer in Zukunft

zunächst e in Jahr lang abstinent sei müsse . Der Beschwerdeführer ging hingegen davon aus, gemeint sei die Abstinenz phase

vor der Untersuchung (vgl. E.

3) . Beides ist nicht ganz schlüssig , zieht man den Hin weis des RAD-Arztes auf die Dringlichkeit der Massnahmen (vgl. E. 4.10) ei ner seits und d en im April 2013 noch bestehenden (minimal en ) Drogenkonsum (vgl. E. 4.7) andererseits mit ein.

Fest steht jedenfalls , dass de r Beschwerdeführer seit Mitte 2012 – und damit im Verfügungszeitpunkt seit fast zwei Jahren – betreut wohnt e und regelmässig halbtags (also wöchentlich 5

x ca. 4 Stunden)

im geschützten Rahmen arbeitet e . S ein Drogenkonsum beschränkte sich in diesem Zeitraum soweit ersichtlich auf ein Minimum und seit mehr als acht Monate n war er sogar drogenfrei, zumal sich in den Akten keine Anhaltspunkte für einen Rückfall nach Oktober 2013 finden . Im Verfügungszeitpunkt sprach somit nichts gegen den Versuch, den Be schwerdeführer wieder einzugliedern. Im Gegenteil hätten s ein fortgeschrit tenes Alter , seine grosse Motivation sowie die dringende Empfehlung von m ed. pract . A.___

sogar eine sofortige Durchführung

und nicht bloss das In-Aussicht- S tellen einer Prüfung von Massnahmen erfordert . Angesichts des bis her bekannten Verlaufs der Suchterkrankung sowie der langjährigen Therapie musste der Beschwerdeführer bei immer noch bestehenden Einschränkungen nämlich als zumindest von Invalidität bedroht

gelten

(vgl. Art. 8 IVG in Ver bindung mit Art. 1 novies IVV). 5.6

Ferner ist jeweils vor der

Prüfung des Rentenanspruch s

grundsätzlich zwingend die Möglichkeit zu eruieren, Eingliederungsmassnahmen zu treffen (Art. 28 Abs.

1

lit . a IVG) . Betreffend den Beschwerdeführer erfolgte bis anhin kein Ver such einer beruflichen (Wieder-)Eingliederung . Eine verpasste Gelegenheit zur Eingliederung des Versicherten

würde

bei diesen Gegebenheiten de ssen An spruch auf eine Rente nicht entgegenstehen .

Die Anmeldung zum Bezug einer Rente respektive zur Durchführung beruflicher Massnahmen datiert vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/8). Frühestmöglicher Rentenbeginn wäre somit der 1. Januar 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG), falls in diesem Zeitpunkt während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 4 0 % bestanden h ä tte (Art.

28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Abs. 2 IVG).

Aufgrund der bishe rigen Abklärungen steht der Verlauf der Suchterkrankung , deren Krankheitswert so wie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und damit auf die Erwerbsfähigkeit im

fraglichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 allerdings noch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit fest (BGE 119 V 338 E.

1 ) . Zu berücksichtigen ist auch, dass d ie einjährige Wartezeit als Voraussetzung für den Rentenanspruch (vgl. Art. 28 IVG, E.

2.1) noch nicht beginnen kann , solange bei einer versicherten Person reine Suchtfolgen ohne Krankheitswertigkeit im Sinne von Erwägung 2.2 vorl iegen . O b und bis wann dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen ist, muss somit unter medizinischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der zeitlichen Entwicklung noch geklärt werden, und die oben aufgezeigten, bisher besteh en den offenen Fragen und augenfälligen Widersprüche im Vergleich zwischen den medizinischen Unterlagen sind zu klären und auszuräumen .

Für die Zu kunft bleibt schliesslich abzuwarten, welcher Erfolg sich im Rahmen von allfälligen Eingliederungsbemühungen einstellen wird und welcher Einfluss einer allenfalls geglückten Eingliederung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommt . 6.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Durchführung aktuell geeigneter Eingliederungsmassnahmen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird zudem nach weiteren Abklärun gen, insbesondere zum konkreten Verlauf der Suchterkrankung und deren Ver hältnis zum psychopathologischen Befund, erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Eine Sistierung des Verfahre ns bis zur Erledigung des neuen, bei der Beschwer degegnerin pendenten Gesuchs um beruflichen Massnahmen, wie vom Be schwerdeführer beantragt, ist im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot und die zusätzlich erforderlichen Abklärungen nicht zweckmässig . 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtsko s ten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. – - bis Fr. 1‘000.– - festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Ver f ügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 7 .2

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind grundsätzlich erfüllt. Insbesondere ist die Mittel losigkeit des Beschwerde führers nachgewiesen ( vgl. Urk. 6). Aufgrund der Kostenauflage an die Be schwerdegegnerin erweist sich das Gesuch jedoch als gegenstandslos. 7 . 3

Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, nicht nur die Kosten- sondern auch die E ntschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu regeln ( Urk. 1 S. 2). In BGE 126 V 11 entschied das Bundesgericht allerdings , dass kein Anspruch auf eine P artei entschädigung bestehe , wenn eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe eine obsiegende versicherte Person vertr e t e . Die Insti tution nehme damit ihre öffentliche n Aufgaben wahr und die finanziellen Mittel dazu stam mten aus der öffentlichen Hand. Dies entspricht denn auch der Rege lung in Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) , welche für die Auslegung von

Art. 61 lit . g ATSG und § 34 GSVGer

heranzuziehen ist (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N 200). Demnach hat der Beschwer deführer

keinen Anspruc h auf Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1 .

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die beruflichen Massnahmen und den Rentenanspruch neu verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti