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IV.2015.01122

Keine Koordination mit der Verfügung des Unfallversicherers, da sie auf einem Vergleich beruht. Erwerbliches Leistungsvermögen wurde korrekt anhand des gutachterlichen Belastbarkeitsprofils unter Einbezug der Einschätzung der Berufsberatung ermittelt. Strittiger Einkommensvergleich. Leidensbedingter Abzug von 15 %.

Zürich SozVersG · 2016-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren im November 1956, schloss die Handelsschule der Kantonsschule Y.___ mit Diplom ab (Urk. 9/4/5). Vom 1. November 19 80 bis zum 31. Oktober 2007 arbeitete sie bei einer Privatbank als Vermö gens beraterin, zuletzt im Rang einer Vizedirektorin (Urk. 9/1 und 9/9/98). Ab dem 1. November 2007 war sie bei einer anderen Privatbank als Assistentin der Kundenberatung angestellt.

Die Versicherte unternahm am 11. Januar 2009 eine Wanderung, bei der sie wegen einer vereisten Stelle stürzte und sich eine Radiusfraktur am rechten Arm zuzog (Urk. 9/9/127 und 9/9/128). Die behandelnden Ärzte attestierten ihr da rauf bis zum 17. März 2009 eine 50%ige, vom 18. März bis zum 1. Juni 2009 eine 100%ige, vom 2. bis zum 10. Juni 2009 eine 75%ige und ab dem 11. Juni 2009 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/3, 9/9/4, 9/9/86-89, 9/9/111 und 9/9/127). Die Swica als Unfallversicherer richtete Taggelder aus (Urk. 9/9/119 und 9/32/15-40) und übernahm die Behandlungskosten (Urk. 9/ 9/90).

Am

1. März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Diese zog die Unterlagen des Unfallversicherers bei (Urk. 9/9). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 9/2, 9/10 und 9/16) und medizinische (Urk. 9/13, 9/14 und 9/25) Abklärungen. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Spez. Handchirurgie, erstattete im Auftrag des Unfallversicherers am 12. März 2011 ein Gutachten (Urk. 9/27). Die Versicherte reichte kurz darauf beim Un fall versicherer eine Rückfallmeldung ein, worüber er die IV-Stelle in Kenntnis setzte (Urk. 9/28). Diese zog ergänzende Unterlagen von ihm bei (Urk. 9/29 und 9/32). Am 8. Oktober 2012 sandte der Unfallversicherer der IV-Stelle den Fragen kat a log für eine weitere Begutachtung durch Dr. Z.___ zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9/33). Davon machte sie Ge brauch (Urk. 9/34). Am 20. Januar 2013 erstattete Dr. Z.___ sein Gutachten (Urk. 9/38). Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Unterlagen des Unfallversi cherers zu ihren Akten (Urk. 9/45). Mit Verfügung vom 13. November 2013 sprach der Unfallversicherer der Versicherten, ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 53,4 %, ab dem 1. November 2013 eine Unfallrente und, ausge hend von einer Integritätseinbusse von 15 %, eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/46). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Inva lidenrente vom 1. September 2010 bis zum 30. September 2013 in Aussicht (Urk. 50 und 9/51). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 9/54 und 9/56). Mit Verfügung vom 24. September 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine befristete Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2 und 9/64). 2.

Gegen die Verfügung vom 24. September 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben, soweit ab dem 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente verweigert wird, und es seien ihr ab dem 1. Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen nach dem Bun des gesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwe r degegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um die Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Am 19. Januar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwer deführe rin Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (Urk. 10). Die Frist wurde auf Er suchen der Beschwerdeführerin bis zum 7. April 2016 erstreckt (Urk. 13). Mit Eingabe vom

7. April 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einrei chen einer Replik (Urk. 14). Davon wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 11. April 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 15).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) fest zuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und da mit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten geblie benen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen die Auffassung, die Verfügung des Unfallversicherers vom 13. November 2013 weise Vergleichselemente auf, weshalb ihr keine Bindungswirkung zu komme. Nach Ablauf des Wartejahres am 1 1. Januar 2010 sei die Beschwerde führerin weitgehend erwerbsunfähig gewesen. Gemäss dem medizinischen Belast barkeitsprofil von Dr. Z.___ vom Mai 2013 bestehe wieder eine Restarbeits fä hig keit von 75-80 % in Tätigkeiten, welche den rechten Arm oder die rechte Hand nicht belasteten. Es sei der Versicherten zumutbar, mit einer entsprechen den Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 94‘339.45 zu erzielen, so dass ab dem 1. Oktober 2013 lediglich ein Invaliditätsgrad von 24 % bestehe, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge (Urk. 2).

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die rechtskräftige Verfügung des Unfallversicherers vom 1 3. November 2013 und die derselben zu Grunde liegenden Elemente der Invaliditätsbemessung hätten berücksichtigt werden müssen. Es stelle sich überdies die Frage, ob eine allenfalls vorhandene Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch verwertbar sei. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin keine korrekte Invaliditätsbemessung vorgenommen, da sie dem Einkommensvergleich ein falsches Invalideneinkommen zu Grunde gelegt und zu Unrecht auf einen leidensbedingten Abzug verzichtet habe (Urk. 1). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit den vorhandenen Arztbe richten belegt, dass die Beschwerdeführerin nach der konservativ versorgten Radi us fraktur am rechten Arm einen Morbus Sudeck, d.h. ein komplexes regio nales Schmerzsyndrom vom Typ I entwickelte (Urk. 9/9/4, 9/9/83, 9/9/86, 9/9/111, 9/13, 9/14 und 9/27). Es wurde ihr deswegen von den behandelnden Ärzten ab März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/9/4, 9/9/86-88, 9/9/111 und 9/13/8), mit Ausnahme einer kurzen 75%igen Arbeits un fähigkeit vom 2. bis zum 10. Juni 2009 (Urk. 9/9/86). 3.2

Der Gutachter Dr. Z.___ führte am 7. März 2011 eine Untersuchung durch und stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/27/19): -

Status nach distaler Radius-Epiphysen-Fraktur (loco classico) rechts, Unfall ereignis vom 11.01.2009 mit -

posttraumatischem, abklingendem komplex-regionalem Schmerzsyndrom (CRPS Typ I) der rechten oberen Extremität -

Verdacht auf partielle, dorsal gelegene Läsion des TFCC (Discus

articula ris) nicht auszuschliessen mit leichter Diastase im distalen Radio- ulnar -Gelenk

Fraktur-Konsolidation in dorsaler Fehlstellung von zirka 16-18 Grad mit relativem Ulnavorschub (1,5 mm).

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bank angestellte hielt er fest, für die nächsten vier Monate, konkret bis Ende Juni 2011, bestehe noch keine Aussicht auf eine Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 % am angestammten Arbeitsplatz (Urk. 9/27/23).

Ab dem 1. Juli 2011 schätze er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in Form einer halben Leistung im Sinne einer leichteren Arbeit ganztags ohne Stress durch direkten und unter Zeitdruck auszuübenden Kundenkontakt oder Kundenbera tung als gegeben. Die Zeitdauer dieser 50 % -Leistung sei aus gegenwärtiger Sich t noch nicht festzulegen, sie dürfte sich aber bei dem bisher trägen Hei lungs ver lauf ebenfalls über eine längere Zeit erstrecken (Urk. 9/27/23).

Falls weitere Beschwerde-Rückschläge ausblieben, könne mit einer schrittweisen Steigerung innert 4-6 Monaten gerechnet werden, mög licherweise bis zu einem ganztäg igen Pensum an 4-5 Tagen, wobei weiterhin mit 1-2 zeitlich begrenzten Unterbrüchen (zirka je 15 Minuten) morgens und nachmittags zu rechnen sei (zur Erholung, zum Abklingen der brennenden Schmerzen, zur Lockerung mit Bewegungsübungen), entsprechend minimal 66 % und maximal 90 %

eines Voll zeitpensums

(Urk. 9/27/24). 3.3

Nach der Untersuchung durch Dr. Z.___ meldete die Beschwerdeführerin einen erneuten Beschwerdeschub (Urk. 9/28 und 9/29/2). Es wurde ihr deshalb weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/29/4). Ihr behandelnde r Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, hielt in einem Bericht vom 22. Januar 2012 (Urk. 9/32/9-10) fest, er schlage vor, die Ar beitsunfähigkeit alle vier Monate um 25 % zu reduzieren.

Man habe in diesem Januar mit einem Arbeitsversuch beginnen wollen. Leider sei dies nicht möglich gewesen. Die Versicherte habe Bedenken, es könnte wie der eine Verschlechterung eintreten, die zu einer erneuten Arbeitsun fähigkeit führe. Er habe den Eindruck, dass die Versicherte nicht mehr in der Lage sei, ihre bisherige Tätigkeit wieder auszuüben. Vielleicht wäre es angebracht, Ein gliederungsmassnahmen einzuleiten, so dass die Versicherte mit einer anderen Arbeitstätigkeit in den Arbeitsmarkt integriert werden könne.

Aktuell könne sie ½ bis 1 kg mit beiden Armen 10 Minuten h eben/ t ragen. Die Be weglichkeit betrage 100 % . Schreiben und PC-Arbeiten seien 60 bis 90 Mi nu ten zumutbar. Staubsaugen sei immer noch nicht möglich (Urk. 9/32/10). 3.4

Dr. Z.___ untersuchte die Versicherte am 14. Januar

2013 erneut. Dabei ver zich tete er auf belastende Tests, um nicht wieder einen lang dauernden Schmerz schub auszulösen wie

bei der letzten Untersuchung (Urk. 9/38; vgl. auch Urk. 9/45/26-45). Darin diagnostizierte er ein posttraumatisches komplexes regio nales Schmerzsyndrom (CRPS Typ 1) der rechten oberen Extremität, ausgehend vom Nervus

ulnaris am proximalen Unterarm, im Übrigen bestätigte er die bereits gestellten Diagnosen (Urk. 9/38/11-12 = 9/45/35-36).

Seit der letzten Untersuchung vom März 2011 seien zwei ausserordentliche Be schwerdeschübe in Erscheinung getreten mit allen bisherigen Komponenten vielfältiger Beschwerden. Neue Symptome seien nicht hinzugetreten. Der erste Schub sei durch die physische Untersuchung vom 7. März 2011 ausgelöst wor den, während der zweite Schub vom Juni 2012 (vgl. Urk. 9/38/7 = 9/45/31) mehrheitlich unter psychischen Belastungen (berufsberatende Gespräche und Schreiben am PC) mit überwiegend vegetativen Auswirkungen zustande ge kommen sein müsse. Der erste Rückfall habe ca. ein Jahr gedauert, der zweite ca. vier Monate (Urk. 9/38/12 = 9/45/36).

Die aktuellen Befunde seien weitgehend zu vergleichen mit denjenigen von vor ca. zwei Jahren. Zuversicht im Hinblick auf die Prognose wecke der Verlauf des CRPS, das sich bisher immer wieder als erholungs- und besserungsfähig gezeigt habe. Zu erkennen sei dies vor allem an der abnehmenden Intensität der Schmerzen, am Muster ihrer Ausbreitung und an den bleibenden respektive eher rückbildungsfähigen sensiblen Störungen. Eng damit verbunden seien auch die fein- und grobmotorischen Beeinträchtigungen. Bei der Versicherten schienen sich die psychischen Faktoren besonders stark auf die vegetativen Funktionen auszuwirken. Ohne Ansprüche auf besonderes psychiatrisches Fachwissen kom me er zur Auffassung, es lägen keine massgebenden psychischen Störungen vor im Sinne von Depressionen oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Nach wie vor liege ein CRPS vor, das die vier diagnostischen Kriterien nach der aktuellen Definition durch die International Association

for

the Study of

Pain (IASP) erfülle (Urk. 9/38/12).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte Dr. Z.___ (unter Ziffer 6.1.8.1 seines Gutachtens) aus, trotz des Ausbleibens jeglicher Rückfälle sollte die aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar aufrechterhalten wer den. Ab Anfang März 2013 sei unter der Voraussetzung weiterer Konstanz oder Besserung eine Arbeitstätigkeit von mindestens 25 % zumutbar, ebenso eine weitere Steigerung in frühestens sechs Monaten, somit A nfang September 2013 (Urk. 9/38/15 = 9/45/39). Die in der Zeit vom 1 1. Januar 2009 bis zur aktuellen Begutachtung von den behandelnden Ärzte n attestierten Arbeitsunfähigkeiten beurteilte er als korrekt (Urk. 9/38/20 = 9/45/44).

Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor dem Umfall bestehe aktuell für folgende Tätigkeiten eine Einschränkung oder Unfähigkeit (Urk. 9/38/15-16 = 9/45/39-40): -

Tragen von Gewichten bei gestreckt oder leicht gebogenem hängendem rechten Arm -

Heben von Gewichten auf Tischhöhe -

Arbeiten auf oder über Kopfhöhe -

Greifen, Festhalten, Stossen, Drücken mit der rechten Hand respektive den Fingern im Faust- oder Präzisionsgriff -

Alle manuellen, auch nur leichten Tätigkeiten nur vereinzelt, nicht repeti tiv oder andauernd, keine mittelschweren oder schweren Tätigkei ten. Konkret: erschwertes Schreiben von Hand mit Schreibstift und Schreiben auf Tastatur am PC -

Kälteexposition in Räumen unter 20°C, zu 100 % -

Vibrationen oder Schläge gegen die rechte Hand/den rechten Arm -

Arbeiten, bei welchen der rechte Unterarm anhaltend auf einer Arbeitsflä che abgestützt werden muss -

ausserordentliche psychische Belastungen.

Das zumutbare Belastungsprofil für die rechte Hand/den rechten Arm formu lierte er (unter Ziffer 6.1.8.4 seines Gutachtens) wie folgt (Urk. 9/38/16-17 = 9/45/40-41): -

Tragen von Gewichten bei gestreckt hängendem Arm rechts von maxi mal 1 kg; bei leicht gebogenem Ellbogengelenk maximal 5 kg; nur ver einzelt, nicht repetitiv und nicht für längere Zeit -

eingeschränktes Heben auf Tischhöhe bis maximal 5 kg, nur vereinzelt, nicht repetitiv -

Keine Arbeiten auf oder über Kopfhöhe -

Greifen mit der rechten Hand respektive den Fingern vereinzelt, nicht repe titiv oder andauernd, für leichte Arbeiten, nicht für mittelschwere oder schwere Tätigkeiten

Konkret: Schreiben von Hand mit Schreibstift bis 30 Minuten, Schreiben auf Tastatur am PC bis maximal 60 Minuten, Erholungspausen 30-60 Minuten -

Keine Kälteexposition in Räumen unter 20°C, insbesondere Vermeidung von ganzkörperlichen Kälteexpositionen (Schmerzzunahme durch Abfall der Körperkerntemperatur) -

keine Vibrationen oder Schläge gegen die rechte Hand/den rechten Arm -

keine Arbeiten, bei denen der rechte Unterarm anhaltend auf einer Arbeits fläche abgestützt werden muss -

Unterstützung der Tätigkeit mit der linken Hand -

keine ausserordentlic hen psychischen Belastungen

-

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit unter Vermeidung beein flussender Schmerzschübe (durch Belastungen evozierte Schmerzschübe) uneingeschränkt.

Unter Einhaltung des skizzierten Belastungsprofils seien manuelle Tätigkeiten, ausgeführt mit der rechten Hand, aktuell zu 50 % zumutbar, wobei die Tätigkeit möglichst auf eine gesamte Tageslänge ausgedehnt werden sollte mit Berück sichtigung mehrfacher Arbeitspausen zur Entspannung und Verhinderung respektive zum

Abklingenlassen von Schmerzschüben. Ob eine weitere Steige rung möglich sein werde, sei nicht oder nur höchst schwerlich voraussehbar (Urk. 9/38/17).

Die Frage nach dem bisherigen Verlauf einer angepassten Tätigkeit (inklusive Belastungsprofil) vermochte Dr. Z.___ nicht zu beantworten, da eine angepasste Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt habe realisiert werden können. Unter Einhaltung des unter Ziffer 6.1.8.4 skizzierten Belastungsprofils schätze er die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 %, zu realisieren möglichst unter Verteilung der Leistungen auf einen ganzen Arbeitstag an vier bis fünf Tagen pro Woche (Urk. 9/38/20 = 9/45/44). 3.5

Aufgrund einer entsprechenden Nachfrage des Unfallversicherers (vgl. Urk. 9/45/48-52), führte Dr. Z.___ in einem ergänzenden Schreiben vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 9/45/23-25) aus, ohne jegliche manuelle Tätigkeit und bei Einhalten des gezeichneten Profils schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 75-80 % bezogen auf ein Voll zeit pensum. Die bei dieser Schätzung veranschlagte Einschränkung von maximal 25 % berücksichtige das Einschalten von Erholungspausen bei Auftreten von spontanen Schmerzschüben, ebenso einen Anteil möglicherweise dadurch verursachter Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit (Urk. 9/45/ 23). Zum bereits unter Ziffer 6.1.8.4 im Gutachten vom 2 0. Januar 2013 formulierten Zumutbarkeitsprofil für eine behinderungsangepasste Tätig keit merkte er an, die zumutbaren Tätigkeiten könnten in jeder körperlichen Stellung oder Körper-Bewegung erbracht werden, welche die rechte Hand/den rechten Arm nicht beanspruche (Balance-Haltung, Sicherung vor Absturz, stark unebenes Gelände, unsicher e Standfläche etc.).

Aus rein medizinischer Sicht bestehe eine deutliche Unterscheidung zwischen den beiden erwähnten Beurteilungen. Sie widerspiegelten den im Gutachten vom 2 0. Januar

2013 gemachten Unterschied zwischen Ziffer 6.1.8.1 und 6.1.8. 4. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne von Ziffer 6.1.8.4 schliesse praktisch jeglichen Gebrauch der rechten geschädigten Hand aus, so dass davon ausge gangen werden könne, zu den spontanen träten nicht noch zusätzliche (evo zierte) Schmerzschübe/Schmerzattacken hinzu, was letztlich die Gründe gewe sen seien, die getroffene Unterscheidung zu machen. Ob eine solche angepasste Tätigkeit sozialpraktisch verwertbar sei, sei weniger ein medizinisches als ein juristisches Problem (Urk. 9/45/24). 3.6

Bei der geschilderten medizinischen Aktenlage wurde zu Recht nicht in Frage gestellt, dass zur Ermittlung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf die Ausführungen von Dr. Z.___ abgestellt werden kann. Diesen zufolge ist nicht zu bezweifeln, dass die Versicherte nach Ablauf des Wartejahres am 1 1. Januar 2010 weitgehend erwerbsunfähig war. Von ihren letzten beiden Rückfällen mit Beschwerdeschüben vom März 2011 und Juni 2012 erholte sie sich gut . Spä testens seit Mai 2013 ist sie wieder in der Lage, eine optimal behinde rungs angepasste Tätigkeit mit dem von Dr. Z.___ formulierten Belastungsprofil in einem Pensum von 75-80 % zu verrichten, während ihr eine weniger optimal angepasste Tätigkeit, bei der zum Teil auch die rechte Hand und der rechte Arm zum Einsatz kommen, lediglich zu 50 % zumutbar ist. 4. 4.1

Der Verfügung des Unfallversicherers vom 1 3. November 2013 (Urk. 9/46) zu folge wurde bei der Invaliditätsbemessung gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers von einem Valideneinkommen von Fr. 127‘534.-- im Jahr 2013 ausgegangen. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens wurde auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt und von einem standardisierten Monatslohn (Vollzeit äquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für die Verrich tung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten (Anforderungsniveau 1+2) für Frauen im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen von Fr. 9‘101.-- ausgegangen. Dieser Betrag wurde auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeits zeit von 41,7 Stunden hochgerechnet und an die Nominallohnentwicklung an gepasst. Daraus resultierte ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 118‘814.6 1 . Unter der Annahme eines noch zumutbaren Pensums von 50 % wurde ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘407.30 ermittelt. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergab sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 68‘126.70 und somit ein Invaliditätsgrad von 53,4 %. 4.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Invaliditätsgrad von 53,4 % beziehungsweise den diesem zu Grunde liegenden Elementen eine Bin dungswirkung hätte zuerkennen müssen (vgl. Urk. 1 und 2).

Z ur Unterstützung seines Standpunktes verwies der Rechtsvertreter der Beschwe r deführerin auf BGE 126 V 288 (vgl. Urk. 1 S. 7 und 9/56/2). Im fragli chen Urteil hielt das Bundesgericht fest, der Invaliditätsbegriff in der Invaliden versicherung stimme grundsätzlich mit demjenigen in der obligatorischen Un fallversicherung überein. Von einer für die Unfallversicherung rechtskräftigen Invaliditätsbe mes sung könne daher nur ausnahmsweise und unter der Voraus setzung des Vor liegens triftiger Gründe abgewichen werden; eine zwar auch vertretbare – allen falls sogar gleichwertige – unterschiedliche Ermessensaus übung genüge nic ht.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin räumte ein, dass das Bundesgericht später in BGE 133 V 549 eine absolute Bindungswirkung der Invaliditäts schät zung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 verneint hatte (Urk. 1 S. 7 und 9/56/2). Zur Begründung führte es damals an, die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversi cherungs zweigen seien trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden. Insbesondere berücksichtige die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Sodann stellten schon der unterschiedliche Rentenbeginn in der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung, die Änderbarkeit des Inva lidi täts grades im Lauf der Zeit sowie das regelmässige zeitliche Ausein an der fallen der jeweiligen Rentenverfügungen und –entscheide eine Bindung an die Invali ditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträgers in Frage. Das Bu n des gericht liess offen, inwiefern der Invaliditätsschätzung der Unfallver siche rung und der Invalidenversicherung für den jeweils anderen Sozialversiche rungs zweig noch Bedeutung zukommt (BGE 133 V 549 E. 6).

Hierzu machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seiner Mandantin werde einzig durch einen somatischen Gesundheitsschaden beeinträchtigt, der natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 1 1. Januar 2009 zurückzuführen sei. Überdies seien zwi sch en der Verfügung des Unfallversicherers vom 1 3. November 2013 und dem Vor bescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2014 weniger als drei Monate verstrichen. Selbst wenn der unterschiedliche Rentenbeginn in der In validen ver sicherung und in der Unfallversicherung zu berücksichtigen wäre und eine all fällige Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Laufe der Zeit möglich wäre, ver möchte dies betreffend den Invaliditätsgrad ab dem 1. November 2013 keine und schon gar nicht eine derartige Abweichung der Invaliditätsbemessung zu rechtfertigen. Es habe unverändert die in BGE 126 V 288 statuierte Recht sprechung zur koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs zu gelten (Urk. 1 S.

6 ff. und 9/56/2 ff., je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2008 vom 1 7. Februar 2009). 4.3

Es trifft zu, dass im vorliegenden Fall die in BGE 126 V 288 statuierten Grunds ätze zu beachten sind. Dazu gehört auch, dass der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad ohne Auswirkung zu bleiben hat, wenn er bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 288 E. 2b mit Hinweis auf BGE 112 V 175 E. 2a).

Aus den Akten des Unfallversicherers geht hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Unfallversicherer telefonisch kontaktierte und ihm mit teilte, seine Mandantin plane keine Wiedereingliederung und nehme dafür eine finanzielle Einbusse in Kauf (Urk. 9/45/16). Aufgrund des Verlaufs und des Wunsches der Versicherten schlug der Unfallversicherer darauf mit Schreiben vom 1 1. Juni 2013 ein Vorgehen vor, darunter eine Invaliditätsbemessung aus gehend von einer 77,5%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraus setzt, und eine Integritätsentschädigung für den von Dr. Z.___ mit 8 % beziffer ten Integritätsschaden (Urk. 9/45/17-20). Der Rechtsvertreter der Versicherten forderte mit Schreiben vom 4. Juli 2013, abweichend von der Einschätzung von Dr. Z.___ sei von einem Integritätsschaden von 25 % auszugehen (Urk. 9/45/8-9) . Überdies schlug er zwei Varianten zur Berechnung des Invalideneinkommens vor, die einen höheren Invaliditätsgrad als den vom Unfallversicherer vorge schlagenen ergaben (Urk. 9/45/9-11). Am 2 9. Oktober 2013 fand eine telefoni sche Besprechung zum beabsichtigten Vorgehen statt, worauf der Unfallversi cherer am 1 3. November 2013 seine Verfügung erliess. In derselben wurde – im Sinne eines Vergleiches – eine Integritätsentschädigung von 15 % festgesetzt. Überdies wurde aufgrund des Verlaufs und des Wunsches der Versicherten sowie gestützt auf die vorangehende Korrespondenz eine Invaliditätsbemessung, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen, welche die Verrichtung höchst anspruch s voller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung von selbständigen und qualifizierten Arbeiten umfasst, vorgeschlagen (Urk. 9/46/4-5). Die Beschwerde gegnerin hat vor diesem Hintergrund richtig erkannt, dass die Verfügung des Unfallversicherers vom 13. November 2013 auf einem Vergleich beruht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass kein solcher in schriftlicher Form ge schlossen wurde. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, die rechtskräftige Invaliditätsschätzung (bzw. deren einzelne Elemente) des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens als Indiz für eine zu verlässige Beurteilung zu werten und als solche in ihren Entscheidungsprozess miteinzubeziehen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin begnügte sich nicht mit der Einschätzung von Dr. Z.___, sondern konsultierte am 2 9. Januar 2014 ihre Berufsberatung (Urk. 9/48/12). Diese zog in Betracht, die Beschwerdeführerin habe gemäss den Angaben ihrer letzten Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 9/10) telefonische und persönliche Kundenbesprechungen und schwerpunktmässig Administra tions

- und allgemeine Korrespondenzaufgaben zu bewältigen gehabt. Es hätten mini male Tragebelastungen bestanden und die Arbeit sei vorwiegend sitzend zu verrichten gewesen. Vor allem hätten psychisch-intellektuelle Anfor derungen die Tätigkeit geprägt. Dazu hätten das Führen von Gesprächen, mehrsprachige Korrespondenz, die Teilnahme an Sitzungen und PC-Arbeiten gehört.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) durch Dr. Z.___ fokussiere auf die funktionelle Einschränkung der rechten Hand und des rechten Arms, teilweise auf eine schmerzbedingte Beein trächtigung des persönlichen Befindens. Es vernachlässige den Aspekt eines Hilfsmitteleinsatzes zur Kompensation der Funktion der rechten Hand im kauf männischen Berufsalltag. Namentlich käme n die Verwendung eines Headsets für freihändiges Telefonieren, höhenverstellbare Arbeitsflächen, arbeitsorgani sa to rische Massnahmen zur Konsultation von Arbeitsmitteln, moderne PC-Ein gabe hilfen mit Spracheingabe und Spezialtastaturen für Einhänder in Frage.

Aus Sicht der Berufsberatung sei unter Berücksichtigung des Einsatzes moder ner Hilfsmittel einzig von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine gewisse Verlangsamung im Arbeitsalltag auszugehen. Darüber hinaus biete das Arbeitsumfeld einer Privatbank sowieso Arbeitsbedingungen, die dem sonstigen Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens entsprächen (Urk. 9/48/12).

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung trug die Beschwerdegegnerin dieser Beurteilung insofern Rechnung, als sie bei Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel die angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 75-80 % als zu mutbar erachtete. Dieses Vorgehen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin beanstandet (Urk. 1 S.

9). Dazu ist festzuhalten, dass der medizinischen Fach person bei der Folgenabschätzung der durch sie erhobenen Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zukommt. Vi el mehr nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schät zung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zuge mutet werden können. Für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungs vermögens können, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, aber auch Fach personen der beruflichen Integration und Berufsberatung eingeschaltet werden (vgl. zum Ganzen: BGE 140 V 193 E.

2 und das Urteil des Bundesge richts 8C_545/2012 vom 2 5. Januar 2013 E.

3.2.1, je mit Hinweisen). Es ist des halb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Einschätzung ihres Berufsbera ters eingeholt hat. Dieselbe leuchtet ein und steht in Einklang mit dem von Dr. Z.___ formulierten Belastbarkeitsprofil, so dass darauf abgestellt werden kann. 5.2

Die Beschwerdeführerin liess des Weiteren einwenden, es stelle sich unabhängig von der Tatsache, dass aktuell bekanntermassen Bankenarbeitsplätze massiv wegrationalisiert würden, und eine Erhebung des letzten Jahres ergeben habe, dass rund 80 % aller über 55-Jährigen (gesunden) Arbeitssuchenden keine An stellung mehr fänden, mit Blick auf die genannten Hilfsmittelbedürfnisse und den angenommenen Bedarf an Anpassungen an den Arbeitsplatz die Frage, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit als Bankmitarbeiterin überhaupt noch sozialprak tisch verwerten könne (Urk. 1 S. 10 f.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat insoweit richtig erkannt, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt bildet (Urk. 1 S.

10; vgl. Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirt schaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenange bote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 134 V 64 E.

4.2.1 und 110 V 273 E. 4b). Die erwähnten Probleme der aktuellen Arbeits marktlage interessieren hier daher nicht.

Generell ist vorab zu bemerken, dass die Rechtsprechung bei funktionell einarmi gen Personen genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bejaht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2011 vom 1 0. August 2011 E. 6 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin fällt ins Gewicht, dass sie bei Erlass der angefochtenen Verfü gung am 24. September 2015 zwar bereits beinahe 59 Jahre alt war. Das fort geschrittene Alter wird, obgleich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Recht sprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren per sönli chen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer ver si cherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen).

Im September 2015 verblieb für die Beschwerdeführerin noch eine Aktivitäts dauer von über fünf Jahren. Ihre körperlichen Einschränkungen kann sie mit geeigneten Hilfsmitteln, für welche ein potentieller Arbeitgeber nicht aufzu kommen hat, weitgehend kompensieren. Sie kann in ihrem angestammten Tä tig keitsbereich in der Finanzdienstleistungsbranche mit einem höheren Pensum von immerhin 75-80 Prozent arbeiten. Dieser Beschäftigungsumfang erlaubt die Verrichtung von Arbeiten des höchsten Anforderungsniveaus, auch wenn in der Beschwerdeschrift Gegenteiliges behauptet wurde (Urk. 1 S. 11). Es mag zu treffen, dass es bei der Tätigkeit als Assistentin der Kundenberatung vereinzelt zu Belastungs- und Stresssituationen kommen kann (Urk. 1 S.

11). Ausser ord entli che psychische Belastungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Er krankung gemäss Dr. Z.___ zu meiden hat, sind dabei jedoch nicht zu erwarten (vgl. Urk. 9/10 und 9/48/12). Mit einem erhöhten Risiko krankheitsbedingter Ausfälle, das einen künftigen Arbeitgeber abschrecken könnte (Urk. 1 S. 11), ist bei Einhaltung des von Dr. Z.___ formulierten Belastbarkeitsprofils ebenso wenig zu rechnen. Da kein Berufswechsel vorzunehmen ist, sind weder eine Umschu lung noch ein unverhältnismässiger Einarbeitungsaufwand erforderlich. Den Einsatz der erforderlichen Hilfsmittel wird die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten schnell erlernen, zumal die Verwendung einer Spezialtastatur für Einhänder, eines Heads ets etc. mit keinen komplexen Anfor derungen verbunden ist. Die Beschwerde führerin verfügt über eine fundierte Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und diverse Sprach- und Computer kenntnisse (Urk. 9/16). Sie zeichnet sich besonders durch das hervorragende Beherrschen der englischen Sprache aus. Dieselbe wendet sie denn auch zu hause mit ihrem aus B.___ stammenden Ehemann an. Im Jahr 2007, mithin im Alter von über 50 Jahren, gelang es der Beschwerdeführerin offenbar auch mühelos, nahtlos ein neues Anstellungsverhältnis zu finden und sich an einem neuen Arbeitsplatz zu integrieren (Urk. 9/11/3 und 9/15/2). Dadurch kommt hinreichend zum Ausdruck, dass sie über die erforderliche Flexibilität und Anpassungsfähigkeit verfügt, berufliche Veränderungen anzupacken. Es steht der Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit somit nichts im Weg. 5.3

Das letzte Anstellungsverhältnis als Assistentin der Kundenberatung einer Privat bank wurde in gegenseitigem Einverständnis per Ende Mai 2010 aufge löst, da die Beschwerdeführerin der Wiederaufnahme der Arbeit (aus gesund heit lichen Gründen) auf absehbare Zeit nicht mehr gewachsen war (vgl. Urk. 9/10/1). Seither hat sie keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Unter diesen Umständen können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne der Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für die Festset zung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Be schäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE- Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtferti gen, soweit anzu nehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verblei bende Leistungs fähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen).

In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, die Beschwerdegegnerin habe das Inva li deneinkommen fälschlicherweise ausgehend vom standardisierten Mo natslohn für die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten für Frauen im Bereich Finanzdienstleistungen von Fr. 10‘079.-- (LSE 2010, TA1, Ziffer 64, Anforde rungsniveau 1+2, Frauen) ermittelt (Urk. 1 S. 11). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jahrzehntelang ausschliesslich in der Fi nanz dienst leistungsbranche tätig war und entsprechende Weiterbildungskurse, unter ande rem an der Fachschule für Bankwirtschaft, absolvierte (Urk. 9/1, 9/11 und 9/16). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ und der Berufsberatung steht so dann fest, dass sie – unter Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel – in ihrer angestammten Tätigkeit wieder selbständige und qualifizierte Arbeiten mit einem Pensum von 75-80 % verrichten kann. Unter diesen Umständen sind weder die Wahl der Wirtschaftsabteilung noch die Festsetzung des Anforde rungs niveaus zu beanstanden.

Die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Finanzdienstleistungssektor betrug 41.5 Stunden im Jahr 201 3. Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung (Index Basis 2010 = 100; 2013 = 102.9 im Bereich Finanzdienst leis tungen) ist somit von einem Einkommen von Fr. 96‘842.-- bei einen Pensum von 75 % im Jahr 2013 auszugehen (Fr. 10‘079. -- : 40 x 41.5 x 1.029 x 12 : 100 x 75).

Es bleibt die strittige Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin einen leidensbe dingten Abzug hätte gewähren müssen. In diesem Zusammenhang hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin richtig erkannt, dass das fortge schrittene Alter im vorliegenden Fall sehr wohl ins Gewicht fällt (Urk. 1 S. 15), da hier nicht bloss die Verrichtung von Hilfsarbeiten zur Diskussion steht, welche altersunabhängig nachgefragt wird (vgl. anstatt Vieler das Urteil des Bun desgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen). In der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann sich das Alter durch aus lohnsenkend auswirken, nicht nur weil überdurchschnittlich hohe Sozial versi cherungsbeiträge zu entrichten sind. Es ist indessen auch zu berück sichtigen, dass im Bereich der Finanzdienstleistungen, insbesondere bei der Anlage- und Vermögensberatung, langjährige Erfahrung und Vertrauens würdig keit geschätzt werden, welche ältere Personen im besonderen Masse aus strahlen. Der Be schwerdegegnerin ist sodann beizupflichten, dass die Beschwer de führerin an ihrem letzten Arbeitsplatz über keine langjährige Betriebs zu ge hörigkeit ver fügte, sie konnte dafür auf ihre langjährige berufliche Praxis zählen. Die Letzt genannte kann sie unverändert nutzen. Seit ihrer Geburt besitzt die Beschwer deführerin, welche mehrere Sprachen beherrscht, das Schweize rische Bürger recht. Mit einem Pensum von 75-80 Prozent kann sie noch einen Beschäfti gungsgrad ausüben, der zwar unter den Begriff „Teilzeitarbeit“ fällt, sich aber nicht massgeblich auf die Lohnhöhe auswirkt. Rechnung zu tragen ist insbeson dere der durch den Hilfsmittelgebrauch bedingten Verlangsamung im Ar beitsalltag, die von der Berufsberatung ausdrücklich als einschränkend erwähnt wurde (Urk. 9/48/12). Schliesslich ist an dieser Stelle erneut festzu halten, dass kein erhöhtes Risiko für krankheitsbedingte Ausfälle besteht. Ein solches wäre rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht abzugsrelevant (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3. 3. und 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3, je mit Hinweisen). Unter Würdigung der gesamten mass gebenden Umstände erscheint ein Abzug von insgesamt 15 % gerechtfertigt. Bei der Invaliditätsbemessung ist folglich von einem hypo thetischen Invalidenein kommen von Fr. 82‘316.-- im Jahr 2013 auszu gehen. 6.

Gemäss der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführe rin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 127‘534.-- erzielt (Urk. 9/45/21). Dieser Betrag ist als hypothetisches Valideneinkommen dem hypot hetischen Invalideneinkommen von

Fr. 82‘316.-- ge genüberz ustellen. Daraus resultiert ein Minderverdienst von Fr. 45‘218.-- und ein Invaliditätsgrad von 35,45 %, der keinen Rentenanspruch mehr zu begrün den vermag. Es erweist sich deshalb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 keine Invalidenrente mehr zugespro chen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Diese zog die Unterlagen des Unfallversicherers bei (Urk. 9/9). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 9/2, 9/10 und 9/16) und medizinische (Urk. 9/13, 9/14 und 9/25) Abklärungen. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Spez. Handchirurgie, erstattete im Auftrag des Unfallversicherers am 12. März 2011 ein Gutachten (Urk. 9/27). Die Versicherte reichte kurz darauf beim Un fall versicherer eine Rückfallmeldung ein, worüber er die IV-Stelle in Kenntnis setzte (Urk. 9/28). Diese zog ergänzende Unterlagen von ihm bei (Urk. 9/29 und 9/32). Am 8. Oktober 2012 sandte der Unfallversicherer der IV-Stelle den Fragen kat a log für eine weitere Begutachtung durch Dr. Z.___ zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9/33). Davon machte sie Ge brauch (Urk. 9/34). Am 20. Januar 2013 erstattete Dr. Z.___ sein Gutachten (Urk. 9/38). Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Unterlagen des Unfallversi cherers zu ihren Akten (Urk. 9/45). Mit Verfügung vom 13. November 2013 sprach der Unfallversicherer der Versicherten, ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 53,4 %, ab dem 1. November 2013 eine Unfallrente und, ausge hend von einer Integritätseinbusse von 15 %, eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/46). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Inva lidenrente vom 1. September 2010 bis zum 30. September 2013 in Aussicht (Urk. 50 und 9/51). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 9/54 und 9/56). Mit Verfügung vom 24. September 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine befristete Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2 und 9/64).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) fest zuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und da mit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten geblie benen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 24. September 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben, soweit ab dem 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente verweigert wird, und es seien ihr ab dem 1. Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen nach dem Bun des gesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwe r degegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um die Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Am 19. Januar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwer deführe rin Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (Urk. 10). Die Frist wurde auf Er suchen der Beschwerdeführerin bis zum 7. April 2016 erstreckt (Urk. 13). Mit Eingabe vom

7. April 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einrei chen einer Replik (Urk. 14). Davon wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 11. April 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 15).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen die Auffassung, die Verfügung des Unfallversicherers vom 13. November 2013 weise Vergleichselemente auf, weshalb ihr keine Bindungswirkung zu komme. Nach Ablauf des Wartejahres am 1 1. Januar 2010 sei die Beschwerde führerin weitgehend erwerbsunfähig gewesen. Gemäss dem medizinischen Belast barkeitsprofil von Dr. Z.___ vom Mai 2013 bestehe wieder eine Restarbeits fä hig keit von 75-80 % in Tätigkeiten, welche den rechten Arm oder die rechte Hand nicht belasteten. Es sei der Versicherten zumutbar, mit einer entsprechen den Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 94‘339.45 zu erzielen, so dass ab dem 1. Oktober 2013 lediglich ein Invaliditätsgrad von 24 % bestehe, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge (Urk. 2).

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die rechtskräftige Verfügung des Unfallversicherers vom 1 3. November 2013 und die derselben zu Grunde liegenden Elemente der Invaliditätsbemessung hätten berücksichtigt werden müssen. Es stelle sich überdies die Frage, ob eine allenfalls vorhandene Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch verwertbar sei. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin keine korrekte Invaliditätsbemessung vorgenommen, da sie dem Einkommensvergleich ein falsches Invalideneinkommen zu Grunde gelegt und zu Unrecht auf einen leidensbedingten Abzug verzichtet habe (Urk. 1). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit den vorhandenen Arztbe richten belegt, dass die Beschwerdeführerin nach der konservativ versorgten Radi us fraktur am rechten Arm einen Morbus Sudeck, d.h. ein komplexes regio nales Schmerzsyndrom vom Typ I entwickelte (Urk. 9/9/4, 9/9/83, 9/9/86, 9/9/111, 9/13, 9/14 und 9/27). Es wurde ihr deswegen von den behandelnden Ärzten ab März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/9/4, 9/9/86-88, 9/9/111 und 9/13/8), mit Ausnahme einer kurzen 75%igen Arbeits un fähigkeit vom 2. bis zum 10. Juni 2009 (Urk. 9/9/86). 3.2

Der Gutachter Dr. Z.___ führte am 7. März 2011 eine Untersuchung durch und stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/27/19): -

Status nach distaler Radius-Epiphysen-Fraktur (loco classico) rechts, Unfall ereignis vom 11.01.2009 mit -

posttraumatischem, abklingendem komplex-regionalem Schmerzsyndrom (CRPS Typ I) der rechten oberen Extremität -

Verdacht auf partielle, dorsal gelegene Läsion des TFCC (Discus

articula ris) nicht auszuschliessen mit leichter Diastase im distalen Radio- ulnar -Gelenk

Fraktur-Konsolidation in dorsaler Fehlstellung von zirka 16-18 Grad mit relativem Ulnavorschub (1,5 mm).

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bank angestellte hielt er fest, für die nächsten vier Monate, konkret bis Ende Juni 2011, bestehe noch keine Aussicht auf eine Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 % am angestammten Arbeitsplatz (Urk. 9/27/23).

Ab dem 1. Juli 2011 schätze er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in Form einer halben Leistung im Sinne einer leichteren Arbeit ganztags ohne Stress durch direkten und unter Zeitdruck auszuübenden Kundenkontakt oder Kundenbera tung als gegeben. Die Zeitdauer dieser 50 % -Leistung sei aus gegenwärtiger Sich t noch nicht festzulegen, sie dürfte sich aber bei dem bisher trägen Hei lungs ver lauf ebenfalls über eine längere Zeit erstrecken (Urk. 9/27/23).

Falls weitere Beschwerde-Rückschläge ausblieben, könne mit einer schrittweisen Steigerung innert 4-6 Monaten gerechnet werden, mög licherweise bis zu einem ganztäg igen Pensum an 4-5 Tagen, wobei weiterhin mit 1-2 zeitlich begrenzten Unterbrüchen (zirka je 15 Minuten) morgens und nachmittags zu rechnen sei (zur Erholung, zum Abklingen der brennenden Schmerzen, zur Lockerung mit Bewegungsübungen), entsprechend minimal 66 % und maximal 90 %

eines Voll zeitpensums

(Urk. 9/27/24). 3.3

Nach der Untersuchung durch Dr. Z.___ meldete die Beschwerdeführerin einen erneuten Beschwerdeschub (Urk. 9/28 und 9/29/2). Es wurde ihr deshalb weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/29/4). Ihr behandelnde r Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, hielt in einem Bericht vom 22. Januar 2012 (Urk. 9/32/9-10) fest, er schlage vor, die Ar beitsunfähigkeit alle vier Monate um 25 % zu reduzieren.

Man habe in diesem Januar mit einem Arbeitsversuch beginnen wollen. Leider sei dies nicht möglich gewesen. Die Versicherte habe Bedenken, es könnte wie der eine Verschlechterung eintreten, die zu einer erneuten Arbeitsun fähigkeit führe. Er habe den Eindruck, dass die Versicherte nicht mehr in der Lage sei, ihre bisherige Tätigkeit wieder auszuüben. Vielleicht wäre es angebracht, Ein gliederungsmassnahmen einzuleiten, so dass die Versicherte mit einer anderen Arbeitstätigkeit in den Arbeitsmarkt integriert werden könne.

Aktuell könne sie ½ bis 1 kg mit beiden Armen 10 Minuten h eben/ t ragen. Die Be weglichkeit betrage 100 % . Schreiben und PC-Arbeiten seien 60 bis 90 Mi nu ten zumutbar. Staubsaugen sei immer noch nicht möglich (Urk. 9/32/10). 3.4

Dr. Z.___ untersuchte die Versicherte am 14. Januar

2013 erneut. Dabei ver zich tete er auf belastende Tests, um nicht wieder einen lang dauernden Schmerz schub auszulösen wie

bei der letzten Untersuchung (Urk. 9/38; vgl. auch Urk. 9/45/26-45). Darin diagnostizierte er ein posttraumatisches komplexes regio nales Schmerzsyndrom (CRPS Typ 1) der rechten oberen Extremität, ausgehend vom Nervus

ulnaris am proximalen Unterarm, im Übrigen bestätigte er die bereits gestellten Diagnosen (Urk. 9/38/11-12 = 9/45/35-36).

Seit der letzten Untersuchung vom März 2011 seien zwei ausserordentliche Be schwerdeschübe in Erscheinung getreten mit allen bisherigen Komponenten vielfältiger Beschwerden. Neue Symptome seien nicht hinzugetreten. Der erste Schub sei durch die physische Untersuchung vom 7. März 2011 ausgelöst wor den, während der zweite Schub vom Juni 2012 (vgl. Urk. 9/38/7 = 9/45/31) mehrheitlich unter psychischen Belastungen (berufsberatende Gespräche und Schreiben am PC) mit überwiegend vegetativen Auswirkungen zustande ge kommen sein müsse. Der erste Rückfall habe ca. ein Jahr gedauert, der zweite ca. vier Monate (Urk. 9/38/12 = 9/45/36).

Die aktuellen Befunde seien weitgehend zu vergleichen mit denjenigen von vor ca. zwei Jahren. Zuversicht im Hinblick auf die Prognose wecke der Verlauf des CRPS, das sich bisher immer wieder als erholungs- und besserungsfähig gezeigt habe. Zu erkennen sei dies vor allem an der abnehmenden Intensität der Schmerzen, am Muster ihrer Ausbreitung und an den bleibenden respektive eher rückbildungsfähigen sensiblen Störungen. Eng damit verbunden seien auch die fein- und grobmotorischen Beeinträchtigungen. Bei der Versicherten schienen sich die psychischen Faktoren besonders stark auf die vegetativen Funktionen auszuwirken. Ohne Ansprüche auf besonderes psychiatrisches Fachwissen kom me er zur Auffassung, es lägen keine massgebenden psychischen Störungen vor im Sinne von Depressionen oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Nach wie vor liege ein CRPS vor, das die vier diagnostischen Kriterien nach der aktuellen Definition durch die International Association

for

the Study of

Pain (IASP) erfülle (Urk. 9/38/12).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte Dr. Z.___ (unter Ziffer 6.1.8.1 seines Gutachtens) aus, trotz des Ausbleibens jeglicher Rückfälle sollte die aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar aufrechterhalten wer den. Ab Anfang März 2013 sei unter der Voraussetzung weiterer Konstanz oder Besserung eine Arbeitstätigkeit von mindestens 25 % zumutbar, ebenso eine weitere Steigerung in frühestens sechs Monaten, somit A nfang September 2013 (Urk. 9/38/15 = 9/45/39). Die in der Zeit vom 1 1. Januar 2009 bis zur aktuellen Begutachtung von den behandelnden Ärzte n attestierten Arbeitsunfähigkeiten beurteilte er als korrekt (Urk. 9/38/20 = 9/45/44).

Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor dem Umfall bestehe aktuell für folgende Tätigkeiten eine Einschränkung oder Unfähigkeit (Urk. 9/38/15-16 = 9/45/39-40): -

Tragen von Gewichten bei gestreckt oder leicht gebogenem hängendem rechten Arm -

Heben von Gewichten auf Tischhöhe -

Arbeiten auf oder über Kopfhöhe -

Greifen, Festhalten, Stossen, Drücken mit der rechten Hand respektive den Fingern im Faust- oder Präzisionsgriff -

Alle manuellen, auch nur leichten Tätigkeiten nur vereinzelt, nicht repeti tiv oder andauernd, keine mittelschweren oder schweren Tätigkei ten. Konkret: erschwertes Schreiben von Hand mit Schreibstift und Schreiben auf Tastatur am PC -

Kälteexposition in Räumen unter 20°C, zu 100 % -

Vibrationen oder Schläge gegen die rechte Hand/den rechten Arm -

Arbeiten, bei welchen der rechte Unterarm anhaltend auf einer Arbeitsflä che abgestützt werden muss -

ausserordentliche psychische Belastungen.

Das zumutbare Belastungsprofil für die rechte Hand/den rechten Arm formu lierte er (unter Ziffer 6.1.8.4 seines Gutachtens) wie folgt (Urk. 9/38/16-17 = 9/45/40-41): -

Tragen von Gewichten bei gestreckt hängendem Arm rechts von maxi mal 1 kg; bei leicht gebogenem Ellbogengelenk maximal 5 kg; nur ver einzelt, nicht repetitiv und nicht für längere Zeit -

eingeschränktes Heben auf Tischhöhe bis maximal 5 kg, nur vereinzelt, nicht repetitiv -

Keine Arbeiten auf oder über Kopfhöhe -

Greifen mit der rechten Hand respektive den Fingern vereinzelt, nicht repe titiv oder andauernd, für leichte Arbeiten, nicht für mittelschwere oder schwere Tätigkeiten

Konkret: Schreiben von Hand mit Schreibstift bis 30 Minuten, Schreiben auf Tastatur am PC bis maximal 60 Minuten, Erholungspausen 30-60 Minuten -

Keine Kälteexposition in Räumen unter 20°C, insbesondere Vermeidung von ganzkörperlichen Kälteexpositionen (Schmerzzunahme durch Abfall der Körperkerntemperatur) -

keine Vibrationen oder Schläge gegen die rechte Hand/den rechten Arm -

keine Arbeiten, bei denen der rechte Unterarm anhaltend auf einer Arbeits fläche abgestützt werden muss -

Unterstützung der Tätigkeit mit der linken Hand -

keine ausserordentlic hen psychischen Belastungen

-

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit unter Vermeidung beein flussender Schmerzschübe (durch Belastungen evozierte Schmerzschübe) uneingeschränkt.

Unter Einhaltung des skizzierten Belastungsprofils seien manuelle Tätigkeiten, ausgeführt mit der rechten Hand, aktuell zu 50 % zumutbar, wobei die Tätigkeit möglichst auf eine gesamte Tageslänge ausgedehnt werden sollte mit Berück sichtigung mehrfacher Arbeitspausen zur Entspannung und Verhinderung respektive zum

Abklingenlassen von Schmerzschüben. Ob eine weitere Steige rung möglich sein werde, sei nicht oder nur höchst schwerlich voraussehbar (Urk. 9/38/17).

Die Frage nach dem bisherigen Verlauf einer angepassten Tätigkeit (inklusive Belastungsprofil) vermochte Dr. Z.___ nicht zu beantworten, da eine angepasste Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt habe realisiert werden können. Unter Einhaltung des unter Ziffer 6.1.8.4 skizzierten Belastungsprofils schätze er die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 %, zu realisieren möglichst unter Verteilung der Leistungen auf einen ganzen Arbeitstag an vier bis fünf Tagen pro Woche (Urk. 9/38/20 = 9/45/44). 3.5

Aufgrund einer entsprechenden Nachfrage des Unfallversicherers (vgl. Urk. 9/45/48-52), führte Dr. Z.___ in einem ergänzenden Schreiben vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 9/45/23-25) aus, ohne jegliche manuelle Tätigkeit und bei Einhalten des gezeichneten Profils schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 75-80 % bezogen auf ein Voll zeit pensum. Die bei dieser Schätzung veranschlagte Einschränkung von maximal 25 % berücksichtige das Einschalten von Erholungspausen bei Auftreten von spontanen Schmerzschüben, ebenso einen Anteil möglicherweise dadurch verursachter Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit (Urk. 9/45/ 23). Zum bereits unter Ziffer 6.1.8.4 im Gutachten vom 2 0. Januar 2013 formulierten Zumutbarkeitsprofil für eine behinderungsangepasste Tätig keit merkte er an, die zumutbaren Tätigkeiten könnten in jeder körperlichen Stellung oder Körper-Bewegung erbracht werden, welche die rechte Hand/den rechten Arm nicht beanspruche (Balance-Haltung, Sicherung vor Absturz, stark unebenes Gelände, unsicher e Standfläche etc.).

Aus rein medizinischer Sicht bestehe eine deutliche Unterscheidung zwischen den beiden erwähnten Beurteilungen. Sie widerspiegelten den im Gutachten vom 2 0. Januar

2013 gemachten Unterschied zwischen Ziffer 6.1.8.1 und 6.1.8. 4. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne von Ziffer 6.1.8.4 schliesse praktisch jeglichen Gebrauch der rechten geschädigten Hand aus, so dass davon ausge gangen werden könne, zu den spontanen träten nicht noch zusätzliche (evo zierte) Schmerzschübe/Schmerzattacken hinzu, was letztlich die Gründe gewe sen seien, die getroffene Unterscheidung zu machen. Ob eine solche angepasste Tätigkeit sozialpraktisch verwertbar sei, sei weniger ein medizinisches als ein juristisches Problem (Urk. 9/45/24). 3.6

Bei der geschilderten medizinischen Aktenlage wurde zu Recht nicht in Frage gestellt, dass zur Ermittlung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf die Ausführungen von Dr. Z.___ abgestellt werden kann. Diesen zufolge ist nicht zu bezweifeln, dass die Versicherte nach Ablauf des Wartejahres am 1 1. Januar 2010 weitgehend erwerbsunfähig war. Von ihren letzten beiden Rückfällen mit Beschwerdeschüben vom März 2011 und Juni 2012 erholte sie sich gut . Spä testens seit Mai 2013 ist sie wieder in der Lage, eine optimal behinde rungs angepasste Tätigkeit mit dem von Dr. Z.___ formulierten Belastungsprofil in einem Pensum von 75-80 % zu verrichten, während ihr eine weniger optimal angepasste Tätigkeit, bei der zum Teil auch die rechte Hand und der rechte Arm zum Einsatz kommen, lediglich zu 50 % zumutbar ist. 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Der Verfügung des Unfallversicherers vom 1 3. November 2013 (Urk. 9/46) zu folge wurde bei der Invaliditätsbemessung gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers von einem Valideneinkommen von Fr. 127‘534.-- im Jahr 2013 ausgegangen. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens wurde auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt und von einem standardisierten Monatslohn (Vollzeit äquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für die Verrich tung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten (Anforderungsniveau 1+2) für Frauen im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen von Fr. 9‘101.-- ausgegangen. Dieser Betrag wurde auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeits zeit von 41,7 Stunden hochgerechnet und an die Nominallohnentwicklung an gepasst. Daraus resultierte ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 118‘814.6 1 . Unter der Annahme eines noch zumutbaren Pensums von 50 % wurde ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘407.30 ermittelt. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergab sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 68‘126.70 und somit ein Invaliditätsgrad von 53,4 %.

E. 4.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Invaliditätsgrad von 53,4 % beziehungsweise den diesem zu Grunde liegenden Elementen eine Bin dungswirkung hätte zuerkennen müssen (vgl. Urk. 1 und 2).

Z ur Unterstützung seines Standpunktes verwies der Rechtsvertreter der Beschwe r deführerin auf BGE 126 V 288 (vgl. Urk. 1 S. 7 und 9/56/2). Im fragli chen Urteil hielt das Bundesgericht fest, der Invaliditätsbegriff in der Invaliden versicherung stimme grundsätzlich mit demjenigen in der obligatorischen Un fallversicherung überein. Von einer für die Unfallversicherung rechtskräftigen Invaliditätsbe mes sung könne daher nur ausnahmsweise und unter der Voraus setzung des Vor liegens triftiger Gründe abgewichen werden; eine zwar auch vertretbare – allen falls sogar gleichwertige – unterschiedliche Ermessensaus übung genüge nic ht.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin räumte ein, dass das Bundesgericht später in BGE 133 V 549 eine absolute Bindungswirkung der Invaliditäts schät zung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 verneint hatte (Urk. 1 S. 7 und 9/56/2). Zur Begründung führte es damals an, die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversi cherungs zweigen seien trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden. Insbesondere berücksichtige die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Sodann stellten schon der unterschiedliche Rentenbeginn in der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung, die Änderbarkeit des Inva lidi täts grades im Lauf der Zeit sowie das regelmässige zeitliche Ausein an der fallen der jeweiligen Rentenverfügungen und –entscheide eine Bindung an die Invali ditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträgers in Frage. Das Bu n des gericht liess offen, inwiefern der Invaliditätsschätzung der Unfallver siche rung und der Invalidenversicherung für den jeweils anderen Sozialversiche rungs zweig noch Bedeutung zukommt (BGE 133 V 549 E. 6).

Hierzu machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seiner Mandantin werde einzig durch einen somatischen Gesundheitsschaden beeinträchtigt, der natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 1 1. Januar 2009 zurückzuführen sei. Überdies seien zwi sch en der Verfügung des Unfallversicherers vom 1 3. November 2013 und dem Vor bescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2014 weniger als drei Monate verstrichen. Selbst wenn der unterschiedliche Rentenbeginn in der In validen ver sicherung und in der Unfallversicherung zu berücksichtigen wäre und eine all fällige Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Laufe der Zeit möglich wäre, ver möchte dies betreffend den Invaliditätsgrad ab dem 1. November 2013 keine und schon gar nicht eine derartige Abweichung der Invaliditätsbemessung zu rechtfertigen. Es habe unverändert die in BGE 126 V 288 statuierte Recht sprechung zur koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs zu gelten (Urk. 1 S.

6 ff. und 9/56/2 ff., je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2008 vom 1 7. Februar 2009).

E. 4.2.1 und 110 V 273 E. 4b). Die erwähnten Probleme der aktuellen Arbeits marktlage interessieren hier daher nicht.

Generell ist vorab zu bemerken, dass die Rechtsprechung bei funktionell einarmi gen Personen genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bejaht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2011 vom 1 0. August 2011 E. 6 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin fällt ins Gewicht, dass sie bei Erlass der angefochtenen Verfü gung am 24. September 2015 zwar bereits beinahe 59 Jahre alt war. Das fort geschrittene Alter wird, obgleich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Recht sprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren per sönli chen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer ver si cherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen).

Im September 2015 verblieb für die Beschwerdeführerin noch eine Aktivitäts dauer von über fünf Jahren. Ihre körperlichen Einschränkungen kann sie mit geeigneten Hilfsmitteln, für welche ein potentieller Arbeitgeber nicht aufzu kommen hat, weitgehend kompensieren. Sie kann in ihrem angestammten Tä tig keitsbereich in der Finanzdienstleistungsbranche mit einem höheren Pensum von immerhin 75-80 Prozent arbeiten. Dieser Beschäftigungsumfang erlaubt die Verrichtung von Arbeiten des höchsten Anforderungsniveaus, auch wenn in der Beschwerdeschrift Gegenteiliges behauptet wurde (Urk. 1 S. 11). Es mag zu treffen, dass es bei der Tätigkeit als Assistentin der Kundenberatung vereinzelt zu Belastungs- und Stresssituationen kommen kann (Urk. 1 S.

11). Ausser ord entli che psychische Belastungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Er krankung gemäss Dr. Z.___ zu meiden hat, sind dabei jedoch nicht zu erwarten (vgl. Urk. 9/10 und 9/48/12). Mit einem erhöhten Risiko krankheitsbedingter Ausfälle, das einen künftigen Arbeitgeber abschrecken könnte (Urk. 1 S. 11), ist bei Einhaltung des von Dr. Z.___ formulierten Belastbarkeitsprofils ebenso wenig zu rechnen. Da kein Berufswechsel vorzunehmen ist, sind weder eine Umschu lung noch ein unverhältnismässiger Einarbeitungsaufwand erforderlich. Den Einsatz der erforderlichen Hilfsmittel wird die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten schnell erlernen, zumal die Verwendung einer Spezialtastatur für Einhänder, eines Heads ets etc. mit keinen komplexen Anfor derungen verbunden ist. Die Beschwerde führerin verfügt über eine fundierte Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und diverse Sprach- und Computer kenntnisse (Urk. 9/16). Sie zeichnet sich besonders durch das hervorragende Beherrschen der englischen Sprache aus. Dieselbe wendet sie denn auch zu hause mit ihrem aus B.___ stammenden Ehemann an. Im Jahr 2007, mithin im Alter von über 50 Jahren, gelang es der Beschwerdeführerin offenbar auch mühelos, nahtlos ein neues Anstellungsverhältnis zu finden und sich an einem neuen Arbeitsplatz zu integrieren (Urk. 9/11/3 und 9/15/2). Dadurch kommt hinreichend zum Ausdruck, dass sie über die erforderliche Flexibilität und Anpassungsfähigkeit verfügt, berufliche Veränderungen anzupacken. Es steht der Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit somit nichts im Weg. 5.3

Das letzte Anstellungsverhältnis als Assistentin der Kundenberatung einer Privat bank wurde in gegenseitigem Einverständnis per Ende Mai 2010 aufge löst, da die Beschwerdeführerin der Wiederaufnahme der Arbeit (aus gesund heit lichen Gründen) auf absehbare Zeit nicht mehr gewachsen war (vgl. Urk. 9/10/1). Seither hat sie keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Unter diesen Umständen können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne der Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für die Festset zung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Be schäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE- Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtferti gen, soweit anzu nehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verblei bende Leistungs fähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen).

In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, die Beschwerdegegnerin habe das Inva li deneinkommen fälschlicherweise ausgehend vom standardisierten Mo natslohn für die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten für Frauen im Bereich Finanzdienstleistungen von Fr. 10‘079.-- (LSE 2010, TA1, Ziffer 64, Anforde rungsniveau 1+2, Frauen) ermittelt (Urk. 1 S. 11). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jahrzehntelang ausschliesslich in der Fi nanz dienst leistungsbranche tätig war und entsprechende Weiterbildungskurse, unter ande rem an der Fachschule für Bankwirtschaft, absolvierte (Urk. 9/1, 9/11 und 9/16). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ und der Berufsberatung steht so dann fest, dass sie – unter Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel – in ihrer angestammten Tätigkeit wieder selbständige und qualifizierte Arbeiten mit einem Pensum von 75-80 % verrichten kann. Unter diesen Umständen sind weder die Wahl der Wirtschaftsabteilung noch die Festsetzung des Anforde rungs niveaus zu beanstanden.

Die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Finanzdienstleistungssektor betrug 41.5 Stunden im Jahr 201 3. Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung (Index Basis 2010 = 100; 2013 = 102.9 im Bereich Finanzdienst leis tungen) ist somit von einem Einkommen von Fr. 96‘842.-- bei einen Pensum von 75 % im Jahr 2013 auszugehen (Fr. 10‘079. -- : 40 x 41.5 x 1.029 x 12 : 100 x 75).

Es bleibt die strittige Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin einen leidensbe dingten Abzug hätte gewähren müssen. In diesem Zusammenhang hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin richtig erkannt, dass das fortge schrittene Alter im vorliegenden Fall sehr wohl ins Gewicht fällt (Urk. 1 S. 15), da hier nicht bloss die Verrichtung von Hilfsarbeiten zur Diskussion steht, welche altersunabhängig nachgefragt wird (vgl. anstatt Vieler das Urteil des Bun desgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen). In der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann sich das Alter durch aus lohnsenkend auswirken, nicht nur weil überdurchschnittlich hohe Sozial versi cherungsbeiträge zu entrichten sind. Es ist indessen auch zu berück sichtigen, dass im Bereich der Finanzdienstleistungen, insbesondere bei der Anlage- und Vermögensberatung, langjährige Erfahrung und Vertrauens würdig keit geschätzt werden, welche ältere Personen im besonderen Masse aus strahlen. Der Be schwerdegegnerin ist sodann beizupflichten, dass die Beschwer de führerin an ihrem letzten Arbeitsplatz über keine langjährige Betriebs zu ge hörigkeit ver fügte, sie konnte dafür auf ihre langjährige berufliche Praxis zählen. Die Letzt genannte kann sie unverändert nutzen. Seit ihrer Geburt besitzt die Beschwer deführerin, welche mehrere Sprachen beherrscht, das Schweize rische Bürger recht. Mit einem Pensum von 75-80 Prozent kann sie noch einen Beschäfti gungsgrad ausüben, der zwar unter den Begriff „Teilzeitarbeit“ fällt, sich aber nicht massgeblich auf die Lohnhöhe auswirkt. Rechnung zu tragen ist insbeson dere der durch den Hilfsmittelgebrauch bedingten Verlangsamung im Ar beitsalltag, die von der Berufsberatung ausdrücklich als einschränkend erwähnt wurde (Urk. 9/48/12). Schliesslich ist an dieser Stelle erneut festzu halten, dass kein erhöhtes Risiko für krankheitsbedingte Ausfälle besteht. Ein solches wäre rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht abzugsrelevant (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3. 3. und 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3, je mit Hinweisen). Unter Würdigung der gesamten mass gebenden Umstände erscheint ein Abzug von insgesamt 15 % gerechtfertigt. Bei der Invaliditätsbemessung ist folglich von einem hypo thetischen Invalidenein kommen von Fr. 82‘316.-- im Jahr 2013 auszu gehen. 6.

Gemäss der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführe rin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 127‘534.-- erzielt (Urk. 9/45/21). Dieser Betrag ist als hypothetisches Valideneinkommen dem hypot hetischen Invalideneinkommen von

Fr. 82‘316.-- ge genüberz ustellen. Daraus resultiert ein Minderverdienst von Fr. 45‘218.-- und ein Invaliditätsgrad von 35,45 %, der keinen Rentenanspruch mehr zu begrün den vermag. Es erweist sich deshalb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 keine Invalidenrente mehr zugespro chen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 4.3 Es trifft zu, dass im vorliegenden Fall die in BGE 126 V 288 statuierten Grunds ätze zu beachten sind. Dazu gehört auch, dass der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad ohne Auswirkung zu bleiben hat, wenn er bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 288 E. 2b mit Hinweis auf BGE 112 V 175 E. 2a).

Aus den Akten des Unfallversicherers geht hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Unfallversicherer telefonisch kontaktierte und ihm mit teilte, seine Mandantin plane keine Wiedereingliederung und nehme dafür eine finanzielle Einbusse in Kauf (Urk. 9/45/16). Aufgrund des Verlaufs und des Wunsches der Versicherten schlug der Unfallversicherer darauf mit Schreiben vom 1 1. Juni 2013 ein Vorgehen vor, darunter eine Invaliditätsbemessung aus gehend von einer 77,5%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraus setzt, und eine Integritätsentschädigung für den von Dr. Z.___ mit 8 % beziffer ten Integritätsschaden (Urk. 9/45/17-20). Der Rechtsvertreter der Versicherten forderte mit Schreiben vom 4. Juli 2013, abweichend von der Einschätzung von Dr. Z.___ sei von einem Integritätsschaden von 25 % auszugehen (Urk. 9/45/8-9) . Überdies schlug er zwei Varianten zur Berechnung des Invalideneinkommens vor, die einen höheren Invaliditätsgrad als den vom Unfallversicherer vorge schlagenen ergaben (Urk. 9/45/9-11). Am 2 9. Oktober 2013 fand eine telefoni sche Besprechung zum beabsichtigten Vorgehen statt, worauf der Unfallversi cherer am 1 3. November 2013 seine Verfügung erliess. In derselben wurde – im Sinne eines Vergleiches – eine Integritätsentschädigung von 15 % festgesetzt. Überdies wurde aufgrund des Verlaufs und des Wunsches der Versicherten sowie gestützt auf die vorangehende Korrespondenz eine Invaliditätsbemessung, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen, welche die Verrichtung höchst anspruch s voller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung von selbständigen und qualifizierten Arbeiten umfasst, vorgeschlagen (Urk. 9/46/4-5). Die Beschwerde gegnerin hat vor diesem Hintergrund richtig erkannt, dass die Verfügung des Unfallversicherers vom 13. November 2013 auf einem Vergleich beruht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass kein solcher in schriftlicher Form ge schlossen wurde. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, die rechtskräftige Invaliditätsschätzung (bzw. deren einzelne Elemente) des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens als Indiz für eine zu verlässige Beurteilung zu werten und als solche in ihren Entscheidungsprozess miteinzubeziehen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin begnügte sich nicht mit der Einschätzung von Dr. Z.___, sondern konsultierte am 2 9. Januar 2014 ihre Berufsberatung (Urk. 9/48/12). Diese zog in Betracht, die Beschwerdeführerin habe gemäss den Angaben ihrer letzten Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 9/10) telefonische und persönliche Kundenbesprechungen und schwerpunktmässig Administra tions

- und allgemeine Korrespondenzaufgaben zu bewältigen gehabt. Es hätten mini male Tragebelastungen bestanden und die Arbeit sei vorwiegend sitzend zu verrichten gewesen. Vor allem hätten psychisch-intellektuelle Anfor derungen die Tätigkeit geprägt. Dazu hätten das Führen von Gesprächen, mehrsprachige Korrespondenz, die Teilnahme an Sitzungen und PC-Arbeiten gehört.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) durch Dr. Z.___ fokussiere auf die funktionelle Einschränkung der rechten Hand und des rechten Arms, teilweise auf eine schmerzbedingte Beein trächtigung des persönlichen Befindens. Es vernachlässige den Aspekt eines Hilfsmitteleinsatzes zur Kompensation der Funktion der rechten Hand im kauf männischen Berufsalltag. Namentlich käme n die Verwendung eines Headsets für freihändiges Telefonieren, höhenverstellbare Arbeitsflächen, arbeitsorgani sa to rische Massnahmen zur Konsultation von Arbeitsmitteln, moderne PC-Ein gabe hilfen mit Spracheingabe und Spezialtastaturen für Einhänder in Frage.

Aus Sicht der Berufsberatung sei unter Berücksichtigung des Einsatzes moder ner Hilfsmittel einzig von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine gewisse Verlangsamung im Arbeitsalltag auszugehen. Darüber hinaus biete das Arbeitsumfeld einer Privatbank sowieso Arbeitsbedingungen, die dem sonstigen Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens entsprächen (Urk. 9/48/12).

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung trug die Beschwerdegegnerin dieser Beurteilung insofern Rechnung, als sie bei Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel die angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 75-80 % als zu mutbar erachtete. Dieses Vorgehen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin beanstandet (Urk. 1 S.

9). Dazu ist festzuhalten, dass der medizinischen Fach person bei der Folgenabschätzung der durch sie erhobenen Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zukommt. Vi el mehr nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schät zung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zuge mutet werden können. Für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungs vermögens können, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, aber auch Fach personen der beruflichen Integration und Berufsberatung eingeschaltet werden (vgl. zum Ganzen: BGE 140 V 193 E.

2 und das Urteil des Bundesge richts 8C_545/2012 vom 2 5. Januar 2013 E.

3.2.1, je mit Hinweisen). Es ist des halb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Einschätzung ihres Berufsbera ters eingeholt hat. Dieselbe leuchtet ein und steht in Einklang mit dem von Dr. Z.___ formulierten Belastbarkeitsprofil, so dass darauf abgestellt werden kann. 5.2

Die Beschwerdeführerin liess des Weiteren einwenden, es stelle sich unabhängig von der Tatsache, dass aktuell bekanntermassen Bankenarbeitsplätze massiv wegrationalisiert würden, und eine Erhebung des letzten Jahres ergeben habe, dass rund 80 % aller über 55-Jährigen (gesunden) Arbeitssuchenden keine An stellung mehr fänden, mit Blick auf die genannten Hilfsmittelbedürfnisse und den angenommenen Bedarf an Anpassungen an den Arbeitsplatz die Frage, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit als Bankmitarbeiterin überhaupt noch sozialprak tisch verwerten könne (Urk. 1 S. 10 f.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat insoweit richtig erkannt, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt bildet (Urk. 1 S.

10; vgl. Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirt schaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenange bote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 134 V 64 E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01122 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

19. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren im November 1956, schloss die Handelsschule der Kantonsschule Y.___ mit Diplom ab (Urk. 9/4/5). Vom 1. November 19 80 bis zum 31. Oktober 2007 arbeitete sie bei einer Privatbank als Vermö gens beraterin, zuletzt im Rang einer Vizedirektorin (Urk. 9/1 und 9/9/98). Ab dem 1. November 2007 war sie bei einer anderen Privatbank als Assistentin der Kundenberatung angestellt.

Die Versicherte unternahm am 11. Januar 2009 eine Wanderung, bei der sie wegen einer vereisten Stelle stürzte und sich eine Radiusfraktur am rechten Arm zuzog (Urk. 9/9/127 und 9/9/128). Die behandelnden Ärzte attestierten ihr da rauf bis zum 17. März 2009 eine 50%ige, vom 18. März bis zum 1. Juni 2009 eine 100%ige, vom 2. bis zum 10. Juni 2009 eine 75%ige und ab dem 11. Juni 2009 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/3, 9/9/4, 9/9/86-89, 9/9/111 und 9/9/127). Die Swica als Unfallversicherer richtete Taggelder aus (Urk. 9/9/119 und 9/32/15-40) und übernahm die Behandlungskosten (Urk. 9/ 9/90).

Am

1. März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Diese zog die Unterlagen des Unfallversicherers bei (Urk. 9/9). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 9/2, 9/10 und 9/16) und medizinische (Urk. 9/13, 9/14 und 9/25) Abklärungen. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Spez. Handchirurgie, erstattete im Auftrag des Unfallversicherers am 12. März 2011 ein Gutachten (Urk. 9/27). Die Versicherte reichte kurz darauf beim Un fall versicherer eine Rückfallmeldung ein, worüber er die IV-Stelle in Kenntnis setzte (Urk. 9/28). Diese zog ergänzende Unterlagen von ihm bei (Urk. 9/29 und 9/32). Am 8. Oktober 2012 sandte der Unfallversicherer der IV-Stelle den Fragen kat a log für eine weitere Begutachtung durch Dr. Z.___ zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9/33). Davon machte sie Ge brauch (Urk. 9/34). Am 20. Januar 2013 erstattete Dr. Z.___ sein Gutachten (Urk. 9/38). Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Unterlagen des Unfallversi cherers zu ihren Akten (Urk. 9/45). Mit Verfügung vom 13. November 2013 sprach der Unfallversicherer der Versicherten, ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 53,4 %, ab dem 1. November 2013 eine Unfallrente und, ausge hend von einer Integritätseinbusse von 15 %, eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/46). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Inva lidenrente vom 1. September 2010 bis zum 30. September 2013 in Aussicht (Urk. 50 und 9/51). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 9/54 und 9/56). Mit Verfügung vom 24. September 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine befristete Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2 und 9/64). 2.

Gegen die Verfügung vom 24. September 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben, soweit ab dem 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente verweigert wird, und es seien ihr ab dem 1. Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen nach dem Bun des gesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwe r degegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um die Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Am 19. Januar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwer deführe rin Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (Urk. 10). Die Frist wurde auf Er suchen der Beschwerdeführerin bis zum 7. April 2016 erstreckt (Urk. 13). Mit Eingabe vom

7. April 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einrei chen einer Replik (Urk. 14). Davon wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 11. April 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 15).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) fest zuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und da mit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten geblie benen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen die Auffassung, die Verfügung des Unfallversicherers vom 13. November 2013 weise Vergleichselemente auf, weshalb ihr keine Bindungswirkung zu komme. Nach Ablauf des Wartejahres am 1 1. Januar 2010 sei die Beschwerde führerin weitgehend erwerbsunfähig gewesen. Gemäss dem medizinischen Belast barkeitsprofil von Dr. Z.___ vom Mai 2013 bestehe wieder eine Restarbeits fä hig keit von 75-80 % in Tätigkeiten, welche den rechten Arm oder die rechte Hand nicht belasteten. Es sei der Versicherten zumutbar, mit einer entsprechen den Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 94‘339.45 zu erzielen, so dass ab dem 1. Oktober 2013 lediglich ein Invaliditätsgrad von 24 % bestehe, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge (Urk. 2).

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die rechtskräftige Verfügung des Unfallversicherers vom 1 3. November 2013 und die derselben zu Grunde liegenden Elemente der Invaliditätsbemessung hätten berücksichtigt werden müssen. Es stelle sich überdies die Frage, ob eine allenfalls vorhandene Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch verwertbar sei. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin keine korrekte Invaliditätsbemessung vorgenommen, da sie dem Einkommensvergleich ein falsches Invalideneinkommen zu Grunde gelegt und zu Unrecht auf einen leidensbedingten Abzug verzichtet habe (Urk. 1). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit den vorhandenen Arztbe richten belegt, dass die Beschwerdeführerin nach der konservativ versorgten Radi us fraktur am rechten Arm einen Morbus Sudeck, d.h. ein komplexes regio nales Schmerzsyndrom vom Typ I entwickelte (Urk. 9/9/4, 9/9/83, 9/9/86, 9/9/111, 9/13, 9/14 und 9/27). Es wurde ihr deswegen von den behandelnden Ärzten ab März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/9/4, 9/9/86-88, 9/9/111 und 9/13/8), mit Ausnahme einer kurzen 75%igen Arbeits un fähigkeit vom 2. bis zum 10. Juni 2009 (Urk. 9/9/86). 3.2

Der Gutachter Dr. Z.___ führte am 7. März 2011 eine Untersuchung durch und stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/27/19): -

Status nach distaler Radius-Epiphysen-Fraktur (loco classico) rechts, Unfall ereignis vom 11.01.2009 mit -

posttraumatischem, abklingendem komplex-regionalem Schmerzsyndrom (CRPS Typ I) der rechten oberen Extremität -

Verdacht auf partielle, dorsal gelegene Läsion des TFCC (Discus

articula ris) nicht auszuschliessen mit leichter Diastase im distalen Radio- ulnar -Gelenk

Fraktur-Konsolidation in dorsaler Fehlstellung von zirka 16-18 Grad mit relativem Ulnavorschub (1,5 mm).

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bank angestellte hielt er fest, für die nächsten vier Monate, konkret bis Ende Juni 2011, bestehe noch keine Aussicht auf eine Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 % am angestammten Arbeitsplatz (Urk. 9/27/23).

Ab dem 1. Juli 2011 schätze er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in Form einer halben Leistung im Sinne einer leichteren Arbeit ganztags ohne Stress durch direkten und unter Zeitdruck auszuübenden Kundenkontakt oder Kundenbera tung als gegeben. Die Zeitdauer dieser 50 % -Leistung sei aus gegenwärtiger Sich t noch nicht festzulegen, sie dürfte sich aber bei dem bisher trägen Hei lungs ver lauf ebenfalls über eine längere Zeit erstrecken (Urk. 9/27/23).

Falls weitere Beschwerde-Rückschläge ausblieben, könne mit einer schrittweisen Steigerung innert 4-6 Monaten gerechnet werden, mög licherweise bis zu einem ganztäg igen Pensum an 4-5 Tagen, wobei weiterhin mit 1-2 zeitlich begrenzten Unterbrüchen (zirka je 15 Minuten) morgens und nachmittags zu rechnen sei (zur Erholung, zum Abklingen der brennenden Schmerzen, zur Lockerung mit Bewegungsübungen), entsprechend minimal 66 % und maximal 90 %

eines Voll zeitpensums

(Urk. 9/27/24). 3.3

Nach der Untersuchung durch Dr. Z.___ meldete die Beschwerdeführerin einen erneuten Beschwerdeschub (Urk. 9/28 und 9/29/2). Es wurde ihr deshalb weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/29/4). Ihr behandelnde r Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, hielt in einem Bericht vom 22. Januar 2012 (Urk. 9/32/9-10) fest, er schlage vor, die Ar beitsunfähigkeit alle vier Monate um 25 % zu reduzieren.

Man habe in diesem Januar mit einem Arbeitsversuch beginnen wollen. Leider sei dies nicht möglich gewesen. Die Versicherte habe Bedenken, es könnte wie der eine Verschlechterung eintreten, die zu einer erneuten Arbeitsun fähigkeit führe. Er habe den Eindruck, dass die Versicherte nicht mehr in der Lage sei, ihre bisherige Tätigkeit wieder auszuüben. Vielleicht wäre es angebracht, Ein gliederungsmassnahmen einzuleiten, so dass die Versicherte mit einer anderen Arbeitstätigkeit in den Arbeitsmarkt integriert werden könne.

Aktuell könne sie ½ bis 1 kg mit beiden Armen 10 Minuten h eben/ t ragen. Die Be weglichkeit betrage 100 % . Schreiben und PC-Arbeiten seien 60 bis 90 Mi nu ten zumutbar. Staubsaugen sei immer noch nicht möglich (Urk. 9/32/10). 3.4

Dr. Z.___ untersuchte die Versicherte am 14. Januar

2013 erneut. Dabei ver zich tete er auf belastende Tests, um nicht wieder einen lang dauernden Schmerz schub auszulösen wie

bei der letzten Untersuchung (Urk. 9/38; vgl. auch Urk. 9/45/26-45). Darin diagnostizierte er ein posttraumatisches komplexes regio nales Schmerzsyndrom (CRPS Typ 1) der rechten oberen Extremität, ausgehend vom Nervus

ulnaris am proximalen Unterarm, im Übrigen bestätigte er die bereits gestellten Diagnosen (Urk. 9/38/11-12 = 9/45/35-36).

Seit der letzten Untersuchung vom März 2011 seien zwei ausserordentliche Be schwerdeschübe in Erscheinung getreten mit allen bisherigen Komponenten vielfältiger Beschwerden. Neue Symptome seien nicht hinzugetreten. Der erste Schub sei durch die physische Untersuchung vom 7. März 2011 ausgelöst wor den, während der zweite Schub vom Juni 2012 (vgl. Urk. 9/38/7 = 9/45/31) mehrheitlich unter psychischen Belastungen (berufsberatende Gespräche und Schreiben am PC) mit überwiegend vegetativen Auswirkungen zustande ge kommen sein müsse. Der erste Rückfall habe ca. ein Jahr gedauert, der zweite ca. vier Monate (Urk. 9/38/12 = 9/45/36).

Die aktuellen Befunde seien weitgehend zu vergleichen mit denjenigen von vor ca. zwei Jahren. Zuversicht im Hinblick auf die Prognose wecke der Verlauf des CRPS, das sich bisher immer wieder als erholungs- und besserungsfähig gezeigt habe. Zu erkennen sei dies vor allem an der abnehmenden Intensität der Schmerzen, am Muster ihrer Ausbreitung und an den bleibenden respektive eher rückbildungsfähigen sensiblen Störungen. Eng damit verbunden seien auch die fein- und grobmotorischen Beeinträchtigungen. Bei der Versicherten schienen sich die psychischen Faktoren besonders stark auf die vegetativen Funktionen auszuwirken. Ohne Ansprüche auf besonderes psychiatrisches Fachwissen kom me er zur Auffassung, es lägen keine massgebenden psychischen Störungen vor im Sinne von Depressionen oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Nach wie vor liege ein CRPS vor, das die vier diagnostischen Kriterien nach der aktuellen Definition durch die International Association

for

the Study of

Pain (IASP) erfülle (Urk. 9/38/12).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte Dr. Z.___ (unter Ziffer 6.1.8.1 seines Gutachtens) aus, trotz des Ausbleibens jeglicher Rückfälle sollte die aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar aufrechterhalten wer den. Ab Anfang März 2013 sei unter der Voraussetzung weiterer Konstanz oder Besserung eine Arbeitstätigkeit von mindestens 25 % zumutbar, ebenso eine weitere Steigerung in frühestens sechs Monaten, somit A nfang September 2013 (Urk. 9/38/15 = 9/45/39). Die in der Zeit vom 1 1. Januar 2009 bis zur aktuellen Begutachtung von den behandelnden Ärzte n attestierten Arbeitsunfähigkeiten beurteilte er als korrekt (Urk. 9/38/20 = 9/45/44).

Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor dem Umfall bestehe aktuell für folgende Tätigkeiten eine Einschränkung oder Unfähigkeit (Urk. 9/38/15-16 = 9/45/39-40): -

Tragen von Gewichten bei gestreckt oder leicht gebogenem hängendem rechten Arm -

Heben von Gewichten auf Tischhöhe -

Arbeiten auf oder über Kopfhöhe -

Greifen, Festhalten, Stossen, Drücken mit der rechten Hand respektive den Fingern im Faust- oder Präzisionsgriff -

Alle manuellen, auch nur leichten Tätigkeiten nur vereinzelt, nicht repeti tiv oder andauernd, keine mittelschweren oder schweren Tätigkei ten. Konkret: erschwertes Schreiben von Hand mit Schreibstift und Schreiben auf Tastatur am PC -

Kälteexposition in Räumen unter 20°C, zu 100 % -

Vibrationen oder Schläge gegen die rechte Hand/den rechten Arm -

Arbeiten, bei welchen der rechte Unterarm anhaltend auf einer Arbeitsflä che abgestützt werden muss -

ausserordentliche psychische Belastungen.

Das zumutbare Belastungsprofil für die rechte Hand/den rechten Arm formu lierte er (unter Ziffer 6.1.8.4 seines Gutachtens) wie folgt (Urk. 9/38/16-17 = 9/45/40-41): -

Tragen von Gewichten bei gestreckt hängendem Arm rechts von maxi mal 1 kg; bei leicht gebogenem Ellbogengelenk maximal 5 kg; nur ver einzelt, nicht repetitiv und nicht für längere Zeit -

eingeschränktes Heben auf Tischhöhe bis maximal 5 kg, nur vereinzelt, nicht repetitiv -

Keine Arbeiten auf oder über Kopfhöhe -

Greifen mit der rechten Hand respektive den Fingern vereinzelt, nicht repe titiv oder andauernd, für leichte Arbeiten, nicht für mittelschwere oder schwere Tätigkeiten

Konkret: Schreiben von Hand mit Schreibstift bis 30 Minuten, Schreiben auf Tastatur am PC bis maximal 60 Minuten, Erholungspausen 30-60 Minuten -

Keine Kälteexposition in Räumen unter 20°C, insbesondere Vermeidung von ganzkörperlichen Kälteexpositionen (Schmerzzunahme durch Abfall der Körperkerntemperatur) -

keine Vibrationen oder Schläge gegen die rechte Hand/den rechten Arm -

keine Arbeiten, bei denen der rechte Unterarm anhaltend auf einer Arbeits fläche abgestützt werden muss -

Unterstützung der Tätigkeit mit der linken Hand -

keine ausserordentlic hen psychischen Belastungen

-

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit unter Vermeidung beein flussender Schmerzschübe (durch Belastungen evozierte Schmerzschübe) uneingeschränkt.

Unter Einhaltung des skizzierten Belastungsprofils seien manuelle Tätigkeiten, ausgeführt mit der rechten Hand, aktuell zu 50 % zumutbar, wobei die Tätigkeit möglichst auf eine gesamte Tageslänge ausgedehnt werden sollte mit Berück sichtigung mehrfacher Arbeitspausen zur Entspannung und Verhinderung respektive zum

Abklingenlassen von Schmerzschüben. Ob eine weitere Steige rung möglich sein werde, sei nicht oder nur höchst schwerlich voraussehbar (Urk. 9/38/17).

Die Frage nach dem bisherigen Verlauf einer angepassten Tätigkeit (inklusive Belastungsprofil) vermochte Dr. Z.___ nicht zu beantworten, da eine angepasste Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt habe realisiert werden können. Unter Einhaltung des unter Ziffer 6.1.8.4 skizzierten Belastungsprofils schätze er die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 %, zu realisieren möglichst unter Verteilung der Leistungen auf einen ganzen Arbeitstag an vier bis fünf Tagen pro Woche (Urk. 9/38/20 = 9/45/44). 3.5

Aufgrund einer entsprechenden Nachfrage des Unfallversicherers (vgl. Urk. 9/45/48-52), führte Dr. Z.___ in einem ergänzenden Schreiben vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 9/45/23-25) aus, ohne jegliche manuelle Tätigkeit und bei Einhalten des gezeichneten Profils schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 75-80 % bezogen auf ein Voll zeit pensum. Die bei dieser Schätzung veranschlagte Einschränkung von maximal 25 % berücksichtige das Einschalten von Erholungspausen bei Auftreten von spontanen Schmerzschüben, ebenso einen Anteil möglicherweise dadurch verursachter Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit (Urk. 9/45/ 23). Zum bereits unter Ziffer 6.1.8.4 im Gutachten vom 2 0. Januar 2013 formulierten Zumutbarkeitsprofil für eine behinderungsangepasste Tätig keit merkte er an, die zumutbaren Tätigkeiten könnten in jeder körperlichen Stellung oder Körper-Bewegung erbracht werden, welche die rechte Hand/den rechten Arm nicht beanspruche (Balance-Haltung, Sicherung vor Absturz, stark unebenes Gelände, unsicher e Standfläche etc.).

Aus rein medizinischer Sicht bestehe eine deutliche Unterscheidung zwischen den beiden erwähnten Beurteilungen. Sie widerspiegelten den im Gutachten vom 2 0. Januar

2013 gemachten Unterschied zwischen Ziffer 6.1.8.1 und 6.1.8. 4. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne von Ziffer 6.1.8.4 schliesse praktisch jeglichen Gebrauch der rechten geschädigten Hand aus, so dass davon ausge gangen werden könne, zu den spontanen träten nicht noch zusätzliche (evo zierte) Schmerzschübe/Schmerzattacken hinzu, was letztlich die Gründe gewe sen seien, die getroffene Unterscheidung zu machen. Ob eine solche angepasste Tätigkeit sozialpraktisch verwertbar sei, sei weniger ein medizinisches als ein juristisches Problem (Urk. 9/45/24). 3.6

Bei der geschilderten medizinischen Aktenlage wurde zu Recht nicht in Frage gestellt, dass zur Ermittlung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf die Ausführungen von Dr. Z.___ abgestellt werden kann. Diesen zufolge ist nicht zu bezweifeln, dass die Versicherte nach Ablauf des Wartejahres am 1 1. Januar 2010 weitgehend erwerbsunfähig war. Von ihren letzten beiden Rückfällen mit Beschwerdeschüben vom März 2011 und Juni 2012 erholte sie sich gut . Spä testens seit Mai 2013 ist sie wieder in der Lage, eine optimal behinde rungs angepasste Tätigkeit mit dem von Dr. Z.___ formulierten Belastungsprofil in einem Pensum von 75-80 % zu verrichten, während ihr eine weniger optimal angepasste Tätigkeit, bei der zum Teil auch die rechte Hand und der rechte Arm zum Einsatz kommen, lediglich zu 50 % zumutbar ist. 4. 4.1

Der Verfügung des Unfallversicherers vom 1 3. November 2013 (Urk. 9/46) zu folge wurde bei der Invaliditätsbemessung gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers von einem Valideneinkommen von Fr. 127‘534.-- im Jahr 2013 ausgegangen. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens wurde auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt und von einem standardisierten Monatslohn (Vollzeit äquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für die Verrich tung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten (Anforderungsniveau 1+2) für Frauen im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen von Fr. 9‘101.-- ausgegangen. Dieser Betrag wurde auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeits zeit von 41,7 Stunden hochgerechnet und an die Nominallohnentwicklung an gepasst. Daraus resultierte ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 118‘814.6 1 . Unter der Annahme eines noch zumutbaren Pensums von 50 % wurde ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘407.30 ermittelt. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergab sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 68‘126.70 und somit ein Invaliditätsgrad von 53,4 %. 4.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Invaliditätsgrad von 53,4 % beziehungsweise den diesem zu Grunde liegenden Elementen eine Bin dungswirkung hätte zuerkennen müssen (vgl. Urk. 1 und 2).

Z ur Unterstützung seines Standpunktes verwies der Rechtsvertreter der Beschwe r deführerin auf BGE 126 V 288 (vgl. Urk. 1 S. 7 und 9/56/2). Im fragli chen Urteil hielt das Bundesgericht fest, der Invaliditätsbegriff in der Invaliden versicherung stimme grundsätzlich mit demjenigen in der obligatorischen Un fallversicherung überein. Von einer für die Unfallversicherung rechtskräftigen Invaliditätsbe mes sung könne daher nur ausnahmsweise und unter der Voraus setzung des Vor liegens triftiger Gründe abgewichen werden; eine zwar auch vertretbare – allen falls sogar gleichwertige – unterschiedliche Ermessensaus übung genüge nic ht.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin räumte ein, dass das Bundesgericht später in BGE 133 V 549 eine absolute Bindungswirkung der Invaliditäts schät zung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 verneint hatte (Urk. 1 S. 7 und 9/56/2). Zur Begründung führte es damals an, die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversi cherungs zweigen seien trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden. Insbesondere berücksichtige die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Sodann stellten schon der unterschiedliche Rentenbeginn in der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung, die Änderbarkeit des Inva lidi täts grades im Lauf der Zeit sowie das regelmässige zeitliche Ausein an der fallen der jeweiligen Rentenverfügungen und –entscheide eine Bindung an die Invali ditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträgers in Frage. Das Bu n des gericht liess offen, inwiefern der Invaliditätsschätzung der Unfallver siche rung und der Invalidenversicherung für den jeweils anderen Sozialversiche rungs zweig noch Bedeutung zukommt (BGE 133 V 549 E. 6).

Hierzu machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seiner Mandantin werde einzig durch einen somatischen Gesundheitsschaden beeinträchtigt, der natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 1 1. Januar 2009 zurückzuführen sei. Überdies seien zwi sch en der Verfügung des Unfallversicherers vom 1 3. November 2013 und dem Vor bescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2014 weniger als drei Monate verstrichen. Selbst wenn der unterschiedliche Rentenbeginn in der In validen ver sicherung und in der Unfallversicherung zu berücksichtigen wäre und eine all fällige Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Laufe der Zeit möglich wäre, ver möchte dies betreffend den Invaliditätsgrad ab dem 1. November 2013 keine und schon gar nicht eine derartige Abweichung der Invaliditätsbemessung zu rechtfertigen. Es habe unverändert die in BGE 126 V 288 statuierte Recht sprechung zur koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs zu gelten (Urk. 1 S.

6 ff. und 9/56/2 ff., je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2008 vom 1 7. Februar 2009). 4.3

Es trifft zu, dass im vorliegenden Fall die in BGE 126 V 288 statuierten Grunds ätze zu beachten sind. Dazu gehört auch, dass der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad ohne Auswirkung zu bleiben hat, wenn er bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 288 E. 2b mit Hinweis auf BGE 112 V 175 E. 2a).

Aus den Akten des Unfallversicherers geht hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Unfallversicherer telefonisch kontaktierte und ihm mit teilte, seine Mandantin plane keine Wiedereingliederung und nehme dafür eine finanzielle Einbusse in Kauf (Urk. 9/45/16). Aufgrund des Verlaufs und des Wunsches der Versicherten schlug der Unfallversicherer darauf mit Schreiben vom 1 1. Juni 2013 ein Vorgehen vor, darunter eine Invaliditätsbemessung aus gehend von einer 77,5%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraus setzt, und eine Integritätsentschädigung für den von Dr. Z.___ mit 8 % beziffer ten Integritätsschaden (Urk. 9/45/17-20). Der Rechtsvertreter der Versicherten forderte mit Schreiben vom 4. Juli 2013, abweichend von der Einschätzung von Dr. Z.___ sei von einem Integritätsschaden von 25 % auszugehen (Urk. 9/45/8-9) . Überdies schlug er zwei Varianten zur Berechnung des Invalideneinkommens vor, die einen höheren Invaliditätsgrad als den vom Unfallversicherer vorge schlagenen ergaben (Urk. 9/45/9-11). Am 2 9. Oktober 2013 fand eine telefoni sche Besprechung zum beabsichtigten Vorgehen statt, worauf der Unfallversi cherer am 1 3. November 2013 seine Verfügung erliess. In derselben wurde – im Sinne eines Vergleiches – eine Integritätsentschädigung von 15 % festgesetzt. Überdies wurde aufgrund des Verlaufs und des Wunsches der Versicherten sowie gestützt auf die vorangehende Korrespondenz eine Invaliditätsbemessung, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen, welche die Verrichtung höchst anspruch s voller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung von selbständigen und qualifizierten Arbeiten umfasst, vorgeschlagen (Urk. 9/46/4-5). Die Beschwerde gegnerin hat vor diesem Hintergrund richtig erkannt, dass die Verfügung des Unfallversicherers vom 13. November 2013 auf einem Vergleich beruht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass kein solcher in schriftlicher Form ge schlossen wurde. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, die rechtskräftige Invaliditätsschätzung (bzw. deren einzelne Elemente) des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens als Indiz für eine zu verlässige Beurteilung zu werten und als solche in ihren Entscheidungsprozess miteinzubeziehen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin begnügte sich nicht mit der Einschätzung von Dr. Z.___, sondern konsultierte am 2 9. Januar 2014 ihre Berufsberatung (Urk. 9/48/12). Diese zog in Betracht, die Beschwerdeführerin habe gemäss den Angaben ihrer letzten Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 9/10) telefonische und persönliche Kundenbesprechungen und schwerpunktmässig Administra tions

- und allgemeine Korrespondenzaufgaben zu bewältigen gehabt. Es hätten mini male Tragebelastungen bestanden und die Arbeit sei vorwiegend sitzend zu verrichten gewesen. Vor allem hätten psychisch-intellektuelle Anfor derungen die Tätigkeit geprägt. Dazu hätten das Führen von Gesprächen, mehrsprachige Korrespondenz, die Teilnahme an Sitzungen und PC-Arbeiten gehört.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) durch Dr. Z.___ fokussiere auf die funktionelle Einschränkung der rechten Hand und des rechten Arms, teilweise auf eine schmerzbedingte Beein trächtigung des persönlichen Befindens. Es vernachlässige den Aspekt eines Hilfsmitteleinsatzes zur Kompensation der Funktion der rechten Hand im kauf männischen Berufsalltag. Namentlich käme n die Verwendung eines Headsets für freihändiges Telefonieren, höhenverstellbare Arbeitsflächen, arbeitsorgani sa to rische Massnahmen zur Konsultation von Arbeitsmitteln, moderne PC-Ein gabe hilfen mit Spracheingabe und Spezialtastaturen für Einhänder in Frage.

Aus Sicht der Berufsberatung sei unter Berücksichtigung des Einsatzes moder ner Hilfsmittel einzig von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine gewisse Verlangsamung im Arbeitsalltag auszugehen. Darüber hinaus biete das Arbeitsumfeld einer Privatbank sowieso Arbeitsbedingungen, die dem sonstigen Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens entsprächen (Urk. 9/48/12).

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung trug die Beschwerdegegnerin dieser Beurteilung insofern Rechnung, als sie bei Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel die angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 75-80 % als zu mutbar erachtete. Dieses Vorgehen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin beanstandet (Urk. 1 S.

9). Dazu ist festzuhalten, dass der medizinischen Fach person bei der Folgenabschätzung der durch sie erhobenen Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zukommt. Vi el mehr nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schät zung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zuge mutet werden können. Für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungs vermögens können, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, aber auch Fach personen der beruflichen Integration und Berufsberatung eingeschaltet werden (vgl. zum Ganzen: BGE 140 V 193 E.

2 und das Urteil des Bundesge richts 8C_545/2012 vom 2 5. Januar 2013 E.

3.2.1, je mit Hinweisen). Es ist des halb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Einschätzung ihres Berufsbera ters eingeholt hat. Dieselbe leuchtet ein und steht in Einklang mit dem von Dr. Z.___ formulierten Belastbarkeitsprofil, so dass darauf abgestellt werden kann. 5.2

Die Beschwerdeführerin liess des Weiteren einwenden, es stelle sich unabhängig von der Tatsache, dass aktuell bekanntermassen Bankenarbeitsplätze massiv wegrationalisiert würden, und eine Erhebung des letzten Jahres ergeben habe, dass rund 80 % aller über 55-Jährigen (gesunden) Arbeitssuchenden keine An stellung mehr fänden, mit Blick auf die genannten Hilfsmittelbedürfnisse und den angenommenen Bedarf an Anpassungen an den Arbeitsplatz die Frage, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit als Bankmitarbeiterin überhaupt noch sozialprak tisch verwerten könne (Urk. 1 S. 10 f.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat insoweit richtig erkannt, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt bildet (Urk. 1 S.

10; vgl. Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirt schaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenange bote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 134 V 64 E.

4.2.1 und 110 V 273 E. 4b). Die erwähnten Probleme der aktuellen Arbeits marktlage interessieren hier daher nicht.

Generell ist vorab zu bemerken, dass die Rechtsprechung bei funktionell einarmi gen Personen genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bejaht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2011 vom 1 0. August 2011 E. 6 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin fällt ins Gewicht, dass sie bei Erlass der angefochtenen Verfü gung am 24. September 2015 zwar bereits beinahe 59 Jahre alt war. Das fort geschrittene Alter wird, obgleich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Recht sprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren per sönli chen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer ver si cherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen).

Im September 2015 verblieb für die Beschwerdeführerin noch eine Aktivitäts dauer von über fünf Jahren. Ihre körperlichen Einschränkungen kann sie mit geeigneten Hilfsmitteln, für welche ein potentieller Arbeitgeber nicht aufzu kommen hat, weitgehend kompensieren. Sie kann in ihrem angestammten Tä tig keitsbereich in der Finanzdienstleistungsbranche mit einem höheren Pensum von immerhin 75-80 Prozent arbeiten. Dieser Beschäftigungsumfang erlaubt die Verrichtung von Arbeiten des höchsten Anforderungsniveaus, auch wenn in der Beschwerdeschrift Gegenteiliges behauptet wurde (Urk. 1 S. 11). Es mag zu treffen, dass es bei der Tätigkeit als Assistentin der Kundenberatung vereinzelt zu Belastungs- und Stresssituationen kommen kann (Urk. 1 S.

11). Ausser ord entli che psychische Belastungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Er krankung gemäss Dr. Z.___ zu meiden hat, sind dabei jedoch nicht zu erwarten (vgl. Urk. 9/10 und 9/48/12). Mit einem erhöhten Risiko krankheitsbedingter Ausfälle, das einen künftigen Arbeitgeber abschrecken könnte (Urk. 1 S. 11), ist bei Einhaltung des von Dr. Z.___ formulierten Belastbarkeitsprofils ebenso wenig zu rechnen. Da kein Berufswechsel vorzunehmen ist, sind weder eine Umschu lung noch ein unverhältnismässiger Einarbeitungsaufwand erforderlich. Den Einsatz der erforderlichen Hilfsmittel wird die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten schnell erlernen, zumal die Verwendung einer Spezialtastatur für Einhänder, eines Heads ets etc. mit keinen komplexen Anfor derungen verbunden ist. Die Beschwerde führerin verfügt über eine fundierte Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und diverse Sprach- und Computer kenntnisse (Urk. 9/16). Sie zeichnet sich besonders durch das hervorragende Beherrschen der englischen Sprache aus. Dieselbe wendet sie denn auch zu hause mit ihrem aus B.___ stammenden Ehemann an. Im Jahr 2007, mithin im Alter von über 50 Jahren, gelang es der Beschwerdeführerin offenbar auch mühelos, nahtlos ein neues Anstellungsverhältnis zu finden und sich an einem neuen Arbeitsplatz zu integrieren (Urk. 9/11/3 und 9/15/2). Dadurch kommt hinreichend zum Ausdruck, dass sie über die erforderliche Flexibilität und Anpassungsfähigkeit verfügt, berufliche Veränderungen anzupacken. Es steht der Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit somit nichts im Weg. 5.3

Das letzte Anstellungsverhältnis als Assistentin der Kundenberatung einer Privat bank wurde in gegenseitigem Einverständnis per Ende Mai 2010 aufge löst, da die Beschwerdeführerin der Wiederaufnahme der Arbeit (aus gesund heit lichen Gründen) auf absehbare Zeit nicht mehr gewachsen war (vgl. Urk. 9/10/1). Seither hat sie keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Unter diesen Umständen können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne der Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für die Festset zung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Be schäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE- Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtferti gen, soweit anzu nehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verblei bende Leistungs fähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen).

In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, die Beschwerdegegnerin habe das Inva li deneinkommen fälschlicherweise ausgehend vom standardisierten Mo natslohn für die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten für Frauen im Bereich Finanzdienstleistungen von Fr. 10‘079.-- (LSE 2010, TA1, Ziffer 64, Anforde rungsniveau 1+2, Frauen) ermittelt (Urk. 1 S. 11). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jahrzehntelang ausschliesslich in der Fi nanz dienst leistungsbranche tätig war und entsprechende Weiterbildungskurse, unter ande rem an der Fachschule für Bankwirtschaft, absolvierte (Urk. 9/1, 9/11 und 9/16). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ und der Berufsberatung steht so dann fest, dass sie – unter Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel – in ihrer angestammten Tätigkeit wieder selbständige und qualifizierte Arbeiten mit einem Pensum von 75-80 % verrichten kann. Unter diesen Umständen sind weder die Wahl der Wirtschaftsabteilung noch die Festsetzung des Anforde rungs niveaus zu beanstanden.

Die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Finanzdienstleistungssektor betrug 41.5 Stunden im Jahr 201 3. Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung (Index Basis 2010 = 100; 2013 = 102.9 im Bereich Finanzdienst leis tungen) ist somit von einem Einkommen von Fr. 96‘842.-- bei einen Pensum von 75 % im Jahr 2013 auszugehen (Fr. 10‘079. -- : 40 x 41.5 x 1.029 x 12 : 100 x 75).

Es bleibt die strittige Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin einen leidensbe dingten Abzug hätte gewähren müssen. In diesem Zusammenhang hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin richtig erkannt, dass das fortge schrittene Alter im vorliegenden Fall sehr wohl ins Gewicht fällt (Urk. 1 S. 15), da hier nicht bloss die Verrichtung von Hilfsarbeiten zur Diskussion steht, welche altersunabhängig nachgefragt wird (vgl. anstatt Vieler das Urteil des Bun desgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen). In der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann sich das Alter durch aus lohnsenkend auswirken, nicht nur weil überdurchschnittlich hohe Sozial versi cherungsbeiträge zu entrichten sind. Es ist indessen auch zu berück sichtigen, dass im Bereich der Finanzdienstleistungen, insbesondere bei der Anlage- und Vermögensberatung, langjährige Erfahrung und Vertrauens würdig keit geschätzt werden, welche ältere Personen im besonderen Masse aus strahlen. Der Be schwerdegegnerin ist sodann beizupflichten, dass die Beschwer de führerin an ihrem letzten Arbeitsplatz über keine langjährige Betriebs zu ge hörigkeit ver fügte, sie konnte dafür auf ihre langjährige berufliche Praxis zählen. Die Letzt genannte kann sie unverändert nutzen. Seit ihrer Geburt besitzt die Beschwer deführerin, welche mehrere Sprachen beherrscht, das Schweize rische Bürger recht. Mit einem Pensum von 75-80 Prozent kann sie noch einen Beschäfti gungsgrad ausüben, der zwar unter den Begriff „Teilzeitarbeit“ fällt, sich aber nicht massgeblich auf die Lohnhöhe auswirkt. Rechnung zu tragen ist insbeson dere der durch den Hilfsmittelgebrauch bedingten Verlangsamung im Ar beitsalltag, die von der Berufsberatung ausdrücklich als einschränkend erwähnt wurde (Urk. 9/48/12). Schliesslich ist an dieser Stelle erneut festzu halten, dass kein erhöhtes Risiko für krankheitsbedingte Ausfälle besteht. Ein solches wäre rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht abzugsrelevant (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3. 3. und 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3, je mit Hinweisen). Unter Würdigung der gesamten mass gebenden Umstände erscheint ein Abzug von insgesamt 15 % gerechtfertigt. Bei der Invaliditätsbemessung ist folglich von einem hypo thetischen Invalidenein kommen von Fr. 82‘316.-- im Jahr 2013 auszu gehen. 6.

Gemäss der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführe rin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 127‘534.-- erzielt (Urk. 9/45/21). Dieser Betrag ist als hypothetisches Valideneinkommen dem hypot hetischen Invalideneinkommen von

Fr. 82‘316.-- ge genüberz ustellen. Daraus resultiert ein Minderverdienst von Fr. 45‘218.-- und ein Invaliditätsgrad von 35,45 %, der keinen Rentenanspruch mehr zu begrün den vermag. Es erweist sich deshalb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 keine Invalidenrente mehr zugespro chen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke