Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1969, meldete sich am 3. Mai 2005 unter Hinweis auf Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 0. Februar
2006 einen Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urk. 11/26 = Urk. 11/27 = Urk. 11/28). 1.2
Am 3 0. März 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/35) .
Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizini sc he und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 11/55; Urk. 11/56) mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 11/59 = Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 2 7. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuhe ben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
7. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 1 2). Mit Schreiben vom 8. März 2016 (Urk.
13) überwies die Beschwerdegegnerin die von der Be schwerdeführerin eingereichten Arztberichte (Urk. 14-16). Mit Schreiben vom 2 8. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbar keit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neu anmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materi elle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfü gung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführ ung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revi sion (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuan meldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Aufzeich nungen über eine attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehen würden. Ein Gesund heitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung sei somit auszuschliessen (S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Ärzte festgestellt hätten, dass sie auf keinen Fall Fitness machen oder schwere Leistungen erbringen dürfe (S.
1 unten). Der Arzt der Klinik Y.___ h ab e gesagt, dass sie beim nächsten Besuch operier t werden müsse. Sie habe starke Schmerzen, habe aber Angst, ihn zu besuchen. Sie könne nicht lange stehen, s itzen oder l iegen. Ihre Kinder müss ten auf ihren Rücken stehen, dass der Knochen in Position zurück springe . Ihre Füsse wür den anschwellen, wenn sie zu lange stehe oder sitze. Sie könne nicht wirklich arbeiten und sei kein Wert für eine Firma. Sie habe gern gearbeitet und habe trotz Beschwerden drei Schichten gemacht, da sie nicht habe als invalid da stehen wollen (S. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, insbe sondere ob seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 1 0. Februar 2006 (Urk. 11/26-28) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist. 3.
Im Zeitpunkt der
l eistungsverneinenden Verfügung vom 1 0. Februar 2006
(Urk. 11/26-28) lagen zur Hauptsache die folgende n Berichte vor : 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, Chefarzt Radiologie des A.___, führte im Bericht vom 4. September
1997 (Urk. 11/11/8) aus, es bestehe eine a usgeprägte, sicher angeborene Fehlbil dung am lumbosa k ralen Übergang mit hochgradig dysplastischem Übergangs wirbel mit Verbl ockung des Wirbelkörpers mit L5, fehlenden seitlichen Wirbelbogenabschnitten und konsekutiv erstgradiger
Spondylolisthesis bei ho chgrad iger l umbosacraler Hyperlordose. Daneben bestehe auch eine m ä ssige, rechtskonvexe Skoliose. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, Chefarzt Rheumatologie/Rehabilitation des
A.___, führte im Bericht vom 2 0. Dezember
1999 (Urk. 11/11/6-7) aus, d as Röntgenbild der Lendenwirbelsäule zeig e bekanntlich eine ausgeprägte angeborene Fehlbildung des lumbosakralen Überganges mit dysplastischem
Ü bergangswirbel und einer Spondylolisthesis des untersten Lumba lw irbels.
Auf Grund dieser Befunde seien die von der Patientin angegebenen Beschwerden gut erklärbar. Offenbar sei es durch die Schwangerschaft und Geburt zu einer Schmerzexazerbation gekommen, mögliche r weise als Folge der muskulären Dysbalance .
Therapeutisch sei der Beschwerdeführerin vorerst eine Serie von Einze l gymnastik verordnet worden mit der Auflage, ihr ein Heimprogramm zusammenzustellen. Leider sei die Beschwer de führerin, wenn überhaupt, nur sehr unregelmässig in die Therapie gekommen, obwohl sie nach eigenen Angaben davon profitiert habe . Die Ursachen dieser Absenzen seien
nicht im Detail bekannt. Am 1 0. August 19 99 h ab e zusammen mit ihrem Ehemann ein längeres Gespräch über die Krankheit und über die Wichtigkeit der regelmässigen Therapie stattgefunden . Ein Versuch, die Beschwerdeführerin zum Rheumaschwimmen zu motivieren, sei trotzdem gescheitert . Schliesslich sei
die Beschwerdeführerin in der medizinischen Trainingstherapie (MTT) angemeldet worden, wo sie nun regelmässig erscheine und einen deutlichen Erfolg erleb e (S. 1) . 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 4 . Mai 2005 (Urk. 11/11/5) aus, sie sei nicht orientiert über eine Arbeitsunfähigkeit oder allfällige Beschwerden. Im Jahr 1997 habe sie die Beschwerdeführerin wegen eines Rückenleidens behandelt. In den letzten fünf Jahren habe sie die Beschwerdeführerin insgesamt fünfmal wegen Baga tellen g esehen (nie wegen des Rückens). 3. 4
Die Ärzte der Klinik Y.___ nannten i m Bericht vom 5. September 2005 (Urk. 11/17/3-4) als Diagnose Narbenneurinome der Nervi cutanei
ante brachii
lateralis, medialis et posterior rechts bei Status nach offener Radius fraktur im distalen Drittel bei Status nach Plattenosteosynthese im Jahr 1991 und einen Status nach diversen Revisionsoperationen (zwei bis drei Monate nach Erstoperation aufgrund neurologischer Beschwerden sowie zweite Ope ration mit Metallentfernung ein Jahr später bei persistierenden Schmerzen). Im Jahr 1991 habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Unter armfraktur rechts zu gezogen . Diese sei mittels einer Plattenosteosynthese versorgt worden . Darauf hin
seien Revisionsoperationen erfolgt (zunächst im direkten postoperativen Verlauf aufgrund anscheinend neurologischer Prob leme, anschliessend weitere Beschwerden und Metal l entfernung nach zirka einem Jahr) . Seither bestünden persistierende Schmerzen im Bereich des Un terarms vor allem auf Höhe der Fraktur. Die Beschwerden würden vor allem bei Belastung auf treten . Die Beschwerdeführerin arbeite als Feinmechanikerin in der Firma D.___ in E.___ . Sie gebe an, bei ihrer Tätigkeit öfters mit dem Arm beziehungsweise mit den Händen zu zucken.
Für die Zeit vom 7. bis 1 7. Juli 2005 sei von der Klinik Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Aufgrund einer Hypersensibilisierung verursacht durch Narbenneurinome sei die Tätigkeit als Feinmechanikerin nicht möglich. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Bei persisitierenden
Spastiken könne der Beruf als Feinmechanike rin nicht weite r geführt werden. Hierzu sei das Ergebnis nach Ergotherapie abzuwarten (S. 1).
Im Verlaufsbericht vom 2 7. Oktober 2005 (Urk. 11/18/1-4) führten die Ärzte auf, dass die Beschwerdeführerin keinen weiteren Termin mehr gehabt habe. 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 1 0. Februar
2006 (Urk. 11/26-28) finden sich in den Akten die folgenden Berichte: 4.2
Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 2 3. Januar 2014 (Urk. 11/48) von einer Fahrrad- Egometrie und einem EKG und führte dazu aus,
in der Fahrrad- Ergometrie habe sich eine mässig weit unterdurchsch nittliche Belastbarkeit, formal keine Ischämie sowie eine normale Hämodynamik gezeigt. W egen der deutlichen Reduktion der Belastbarkeit und der Fehlform / -haltung der Wirbelsäule sei eine
physiatrische Trainingsinstruktion zu empfehlen (S.
1 unten). Ein Training sei grundsätzlich sinnvoll, wenn es richtig durchgeführt werde (Aufbau- und Ausdauerkomponente). Die pneumologischen Verhältnisse seien genauer abzuklären .
Die vermeintlichen Herz- Kreislauf- Pro bleme dürften zweitrangig sein. Es bestünden ein paar Herz-Kreislauf- Risikofaktoren, doch seien diese günstig zu beeinflussen. Wichtiger sei die ungünstige Haltung. Die Wirbelsäule zeige eine Abflachung sowie eine Verschiebung des fünften Lendenwirbels . Noch fast wichtiger sei eine sehr wahrscheinlich schlecht stabilisierende Muskula tur. Damit mache sich die ungünstige Haltung noch stärker bemerkbar (S.
2 Mitte).
Weiter führte er au s, i m EKG habe sich bei sonst unauffällige n Verhältnisse n ein mässig hyperk inetisches Herzsyndrom gezeigt (S. 3 unten). 4.3
Im Sprechstundenbericht der Klinik Y.___ vom 2 3. Juli
2015 (Urk. 11/53) nannten die Ärzte als Diagnose
eine linksbetonte Lumboischialgie mit/bei
Spondylolisthesis L 5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/ 5. Es bestehe keine Nervenwurzelkompression in dieser Höhe. Es zeige sich weiterhin ein Conus
medullaris Tiefstand in Höhe L 3. Nebenbefundlich zeige sich eine Raumfor derung im Uterus. Die Beschwerdeführerin möchte zunächst eine konserva tive Therapie in Form von Physiotherapie u nd Gewichtsreduktion versuchen. 4.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopä d ische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 2 6. Aug ust 2015 (Urk. 11/54 S.
3 oben) aus, b ei der Beschwerdeführerin bestehe gemäss Arztbericht der Klinik Y.___ eine anlagebedingte Form variante beziehungsweise
Fehlform der unteren Lendenwirbelsäule, welche prinzipiell zu Beschwerden bei bestimmten Körperhaltungen oder Belastun gen führen könne. Inwieweit dies in den letzten Wochen und Monaten oder überhaupt jemals zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei nicht bekannt. Ein Gesundheitsschaden im IV- rechtlichen Sinne liege damit nicht vor.
Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit bestehe medizin-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Beachtung des folgenden Belastungs profils : körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wechsel belastend und dabei häufig sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vornüber oder zurück geneigter Haltung. 4.5
Die Ärzte der
Klinik Y.___
berichteten am
5. Oktober
2015 (Urk. 11/60/6-9) von einer ambulanten Behandlung vom 8. bis 2 1. Juli 2015
und nannten als Diagnose eine linksbetonte Lumboischialgie mit/bei Spon d ylolisthesis L 5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/ 5. Bislang sei keine stationäre Behandlung indiziert gewesen und eine solche habe gemäss Dokumentation nie statt ge funden (Ziff. 1.3). Insgesamt sei von einer guten Prognose auszugehen. Aufgrund der kongenitalen Fehlbildung und der konsekutiven Veränderungen, die mit dem Beschwerdebild einhergehen würden, könne jedoch eine chronische Problematik persistierend bleiben (Ziff. 1.4). Es finde eine konservative Therapie mit physiotherapeutischer Beübung und Gewichtsreduktion statt. Eine Medikation bestehe gemäss Dokumentation keine (Ziff. 1.5). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen nicht ausgestellt worden (Ziff. 1.6). Aufgr und der oben genannten Rückenschmerzen bestehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Gemäss Dokumentation liege aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der geschilderten Beschwerdesymptomatik sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Laborantin medizinisch-theoretisch zumutbar (Ziff. 1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdesymptomatik von Vorteil. Inwiefern welche Tätigkeiten als Laborantin ganztags ausgeübt werden könnten, müsste eine arbeitsmedizinische Untersuchung zeigen. Gemäss Dokumentation liege jedoch aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 4 oben). 5. 5.1
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert beziehungsweise verschlech tert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 1 0. Februar
2006 (Urk. 11/26 -28) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1. 2).
Die Verfügung vom 1 0. Februar 2006 wurde aufgrund der damals vorliegen den Akten erlassen, da die Beschwerdeführer in trotz mehrmaliger Auffor derung (Urk. 11/19-24) keine weiteren Auskünfte erteilte und damit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war. 5.2
Grundsätzlich setzt der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objekti vierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine nachvollziehbare ärztliche Be urteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Be funde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist.
Nach der rentenablehnenden Verfügung vom 1 0. Februar 2006 (Urk. 11/26-28) war die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten einzig bei Dr. F.___ (vorstehend E.
4.2) sowie in der Klinik Y.___ (vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) in fachärztlicher Behandlung. Die Würdigung der entsprechenden Berichte ergibt, dass im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum
(vgl. vorstehend E.
5.1) kein veränderter Gesundheitszustand und insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit
dokumentiert wurden . 5.3
Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss durch objek tivierbare Befunde belegt sein. Anhand der vorliegenden Berichte zeigt sich in somatischer Hinsicht gerade kein veränderter Gesundheitszustand. Bereits aus de m Bericht von Dr. Z.___ aus dem Jahr 1997 (vgl. vorstehend E. 3.1) wie auch aus dem Bericht von Dr. B.___ aus dem Jahr 1999 (vgl. vorsteh end E.
3.2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten angeborene Fehlbildung des lumbosakralen Überganges mit dysplastischem
Ü bergangswirbel und einer Spondylolisthesis des untersten Lumba lw irbels leidet und diese Befunde die lumbalen Beschwerden der Beschwerdeführerin gut erklären würden. Sowohl Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) wie auch bereits
Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) wiesen darauf hin, dass neben der angeborenen Fehlform eine schlecht stabilisi erende Muskulatur vorhanden sei, welche die seit Jahren vorhandenen Beschwerden mitbegünstigt. Diesbezüglich hielt Dr. B.___ fest, dass die durchgeführte medizinische Trainingstherapie einen deutlichen Erfolg nach sich zog (vorstehend E.
3.2). Dass diese von der Beschwerdeführerin auch heute noch weitergeführt wird, ergibt sich aus den Akten im hier massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht. So geht aus dem Bericht der Klinik Y.___ vom 5. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E.
4.5) zur gegenwärtigen Behandlung einzig hervor, dass eine konservative Therapie mit physiotherapeutischer Be übung und Gewichtsreduktion stattfinde. Von einem
g ezielte n Aufbau/Erhalt der stabilisierenden Muskulatur kann dabei wohl nicht ausgegangen werden . Erst in den nach V erfügungserlass eingereichten Berichten der Klinik H.___ ist
– soweit diese aufgrund der zeitlichen G renze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis überhaupt zu berücksichtigen sind - ersichtlich, dass es
zu einer ärztlichen Therapieverordnung im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie gekommen ist (Urk. 14 + 15).
Schliesslich gingen die Ärzte der Klinik Y.___
insgesamt von einer guten Prognose aus und attestierten der Beschwerdefü hrerin keine Arbeitsunfä higkeit. Sie führten explizit aus, dass aufgrund der geschilderten Beschwer desymptomatik die Ausübung der bisherigen Tätigkeit medizinisch-theore tisch zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.5). 5.4
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen hat. Hingegen führen Schmerzen aus rechtlicher Sicht nicht ohne weite res zu einer Arbeitsunfähigkeit. Denn z ur Annahme einer Invalidität braucht es wie dargelegt in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Mangels dokumentierter Arbeits unfähigkeit ist dies vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Berichten, aus welchen einzig die bekannten Diagnosen hervorgehen und keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit gemacht wurden (Urk. 14-16).
Es ist primär eine ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2) . D ie rein subjektive Einschätzung der versicherten Person be züg lich ihrer Arbeitsfähigkeit ist dabei nicht relevant . 5.5
Nach dem Gesagten erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Ver fügung vom 6. Oktober 2015 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt . 6. 6.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuches der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) sind erfüllt (vgl. Urk. 7/1). 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Oktober 201 5 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 0. Februar
2006 einen Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urk. 11/26 = Urk. 11/27 = Urk. 11/28).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbar keit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neu anmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materi elle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfü gung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführ ung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revi sion (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuan meldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
E. 1.2 Am 3 0. März 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/35) .
Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizini sc he und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 11/55; Urk. 11/56) mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 11/59 = Urk.
2) einen Rentenanspruch.
E. 2 7. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuhe ben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Aufzeich nungen über eine attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehen würden. Ein Gesund heitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung sei somit auszuschliessen (S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Ärzte festgestellt hätten, dass sie auf keinen Fall Fitness machen oder schwere Leistungen erbringen dürfe (S.
1 unten). Der Arzt der Klinik Y.___ h ab e gesagt, dass sie beim nächsten Besuch operier t werden müsse. Sie habe starke Schmerzen, habe aber Angst, ihn zu besuchen. Sie könne nicht lange stehen, s itzen oder l iegen. Ihre Kinder müss ten auf ihren Rücken stehen, dass der Knochen in Position zurück springe . Ihre Füsse wür den anschwellen, wenn sie zu lange stehe oder sitze. Sie könne nicht wirklich arbeiten und sei kein Wert für eine Firma. Sie habe gern gearbeitet und habe trotz Beschwerden drei Schichten gemacht, da sie nicht habe als invalid da stehen wollen (S. 2) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, insbe sondere ob seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 1 0. Februar 2006 (Urk. 11/26-28) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist. 3.
Im Zeitpunkt der
l eistungsverneinenden Verfügung vom 1 0. Februar 2006
(Urk. 11/26-28) lagen zur Hauptsache die folgende n Berichte vor : 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, Chefarzt Radiologie des A.___, führte im Bericht vom 4. September
1997 (Urk. 11/11/8) aus, es bestehe eine a usgeprägte, sicher angeborene Fehlbil dung am lumbosa k ralen Übergang mit hochgradig dysplastischem Übergangs wirbel mit Verbl ockung des Wirbelkörpers mit L5, fehlenden seitlichen Wirbelbogenabschnitten und konsekutiv erstgradiger
Spondylolisthesis bei ho chgrad iger l umbosacraler Hyperlordose. Daneben bestehe auch eine m ä ssige, rechtskonvexe Skoliose. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, Chefarzt Rheumatologie/Rehabilitation des
A.___, führte im Bericht vom 2 0. Dezember
1999 (Urk. 11/11/6-7) aus, d as Röntgenbild der Lendenwirbelsäule zeig e bekanntlich eine ausgeprägte angeborene Fehlbildung des lumbosakralen Überganges mit dysplastischem
Ü bergangswirbel und einer Spondylolisthesis des untersten Lumba lw irbels.
Auf Grund dieser Befunde seien die von der Patientin angegebenen Beschwerden gut erklärbar. Offenbar sei es durch die Schwangerschaft und Geburt zu einer Schmerzexazerbation gekommen, mögliche r weise als Folge der muskulären Dysbalance .
Therapeutisch sei der Beschwerdeführerin vorerst eine Serie von Einze l gymnastik verordnet worden mit der Auflage, ihr ein Heimprogramm zusammenzustellen. Leider sei die Beschwer de führerin, wenn überhaupt, nur sehr unregelmässig in die Therapie gekommen, obwohl sie nach eigenen Angaben davon profitiert habe . Die Ursachen dieser Absenzen seien
nicht im Detail bekannt. Am 1 0. August 19 99 h ab e zusammen mit ihrem Ehemann ein längeres Gespräch über die Krankheit und über die Wichtigkeit der regelmässigen Therapie stattgefunden . Ein Versuch, die Beschwerdeführerin zum Rheumaschwimmen zu motivieren, sei trotzdem gescheitert . Schliesslich sei
die Beschwerdeführerin in der medizinischen Trainingstherapie (MTT) angemeldet worden, wo sie nun regelmässig erscheine und einen deutlichen Erfolg erleb e (S. 1) . 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 4 . Mai 2005 (Urk. 11/11/5) aus, sie sei nicht orientiert über eine Arbeitsunfähigkeit oder allfällige Beschwerden. Im Jahr 1997 habe sie die Beschwerdeführerin wegen eines Rückenleidens behandelt. In den letzten fünf Jahren habe sie die Beschwerdeführerin insgesamt fünfmal wegen Baga tellen g esehen (nie wegen des Rückens). 3. 4
Die Ärzte der Klinik Y.___ nannten i m Bericht vom 5. September 2005 (Urk. 11/17/3-4) als Diagnose Narbenneurinome der Nervi cutanei
ante brachii
lateralis, medialis et posterior rechts bei Status nach offener Radius fraktur im distalen Drittel bei Status nach Plattenosteosynthese im Jahr 1991 und einen Status nach diversen Revisionsoperationen (zwei bis drei Monate nach Erstoperation aufgrund neurologischer Beschwerden sowie zweite Ope ration mit Metallentfernung ein Jahr später bei persistierenden Schmerzen). Im Jahr 1991 habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Unter armfraktur rechts zu gezogen . Diese sei mittels einer Plattenosteosynthese versorgt worden . Darauf hin
seien Revisionsoperationen erfolgt (zunächst im direkten postoperativen Verlauf aufgrund anscheinend neurologischer Prob leme, anschliessend weitere Beschwerden und Metal l entfernung nach zirka einem Jahr) . Seither bestünden persistierende Schmerzen im Bereich des Un terarms vor allem auf Höhe der Fraktur. Die Beschwerden würden vor allem bei Belastung auf treten . Die Beschwerdeführerin arbeite als Feinmechanikerin in der Firma D.___ in E.___ . Sie gebe an, bei ihrer Tätigkeit öfters mit dem Arm beziehungsweise mit den Händen zu zucken.
Für die Zeit vom 7. bis 1 7. Juli 2005 sei von der Klinik Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Aufgrund einer Hypersensibilisierung verursacht durch Narbenneurinome sei die Tätigkeit als Feinmechanikerin nicht möglich. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Bei persisitierenden
Spastiken könne der Beruf als Feinmechanike rin nicht weite r geführt werden. Hierzu sei das Ergebnis nach Ergotherapie abzuwarten (S. 1).
Im Verlaufsbericht vom 2 7. Oktober 2005 (Urk. 11/18/1-4) führten die Ärzte auf, dass die Beschwerdeführerin keinen weiteren Termin mehr gehabt habe. 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 1 0. Februar
2006 (Urk. 11/26-28) finden sich in den Akten die folgenden Berichte: 4.2
Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 2 3. Januar 2014 (Urk. 11/48) von einer Fahrrad- Egometrie und einem EKG und führte dazu aus,
in der Fahrrad- Ergometrie habe sich eine mässig weit unterdurchsch nittliche Belastbarkeit, formal keine Ischämie sowie eine normale Hämodynamik gezeigt. W egen der deutlichen Reduktion der Belastbarkeit und der Fehlform / -haltung der Wirbelsäule sei eine
physiatrische Trainingsinstruktion zu empfehlen (S.
1 unten). Ein Training sei grundsätzlich sinnvoll, wenn es richtig durchgeführt werde (Aufbau- und Ausdauerkomponente). Die pneumologischen Verhältnisse seien genauer abzuklären .
Die vermeintlichen Herz- Kreislauf- Pro bleme dürften zweitrangig sein. Es bestünden ein paar Herz-Kreislauf- Risikofaktoren, doch seien diese günstig zu beeinflussen. Wichtiger sei die ungünstige Haltung. Die Wirbelsäule zeige eine Abflachung sowie eine Verschiebung des fünften Lendenwirbels . Noch fast wichtiger sei eine sehr wahrscheinlich schlecht stabilisierende Muskula tur. Damit mache sich die ungünstige Haltung noch stärker bemerkbar (S.
2 Mitte).
Weiter führte er au s, i m EKG habe sich bei sonst unauffällige n Verhältnisse n ein mässig hyperk inetisches Herzsyndrom gezeigt (S. 3 unten). 4.3
Im Sprechstundenbericht der Klinik Y.___ vom 2 3. Juli
2015 (Urk. 11/53) nannten die Ärzte als Diagnose
eine linksbetonte Lumboischialgie mit/bei
Spondylolisthesis L 5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/ 5. Es bestehe keine Nervenwurzelkompression in dieser Höhe. Es zeige sich weiterhin ein Conus
medullaris Tiefstand in Höhe L 3. Nebenbefundlich zeige sich eine Raumfor derung im Uterus. Die Beschwerdeführerin möchte zunächst eine konserva tive Therapie in Form von Physiotherapie u nd Gewichtsreduktion versuchen. 4.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopä d ische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 2 6. Aug ust 2015 (Urk. 11/54 S.
3 oben) aus, b ei der Beschwerdeführerin bestehe gemäss Arztbericht der Klinik Y.___ eine anlagebedingte Form variante beziehungsweise
Fehlform der unteren Lendenwirbelsäule, welche prinzipiell zu Beschwerden bei bestimmten Körperhaltungen oder Belastun gen führen könne. Inwieweit dies in den letzten Wochen und Monaten oder überhaupt jemals zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei nicht bekannt. Ein Gesundheitsschaden im IV- rechtlichen Sinne liege damit nicht vor.
Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit bestehe medizin-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Beachtung des folgenden Belastungs profils : körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wechsel belastend und dabei häufig sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vornüber oder zurück geneigter Haltung. 4.5
Die Ärzte der
Klinik Y.___
berichteten am
5. Oktober
2015 (Urk. 11/60/6-9) von einer ambulanten Behandlung vom 8. bis 2 1. Juli 2015
und nannten als Diagnose eine linksbetonte Lumboischialgie mit/bei Spon d ylolisthesis L 5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/ 5. Bislang sei keine stationäre Behandlung indiziert gewesen und eine solche habe gemäss Dokumentation nie statt ge funden (Ziff. 1.3). Insgesamt sei von einer guten Prognose auszugehen. Aufgrund der kongenitalen Fehlbildung und der konsekutiven Veränderungen, die mit dem Beschwerdebild einhergehen würden, könne jedoch eine chronische Problematik persistierend bleiben (Ziff. 1.4). Es finde eine konservative Therapie mit physiotherapeutischer Beübung und Gewichtsreduktion statt. Eine Medikation bestehe gemäss Dokumentation keine (Ziff. 1.5). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen nicht ausgestellt worden (Ziff. 1.6). Aufgr und der oben genannten Rückenschmerzen bestehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Gemäss Dokumentation liege aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der geschilderten Beschwerdesymptomatik sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Laborantin medizinisch-theoretisch zumutbar (Ziff. 1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdesymptomatik von Vorteil. Inwiefern welche Tätigkeiten als Laborantin ganztags ausgeübt werden könnten, müsste eine arbeitsmedizinische Untersuchung zeigen. Gemäss Dokumentation liege jedoch aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 4 oben). 5. 5.1
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert beziehungsweise verschlech tert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 1 0. Februar
2006 (Urk. 11/26 -28) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1. 2).
Die Verfügung vom 1 0. Februar 2006 wurde aufgrund der damals vorliegen den Akten erlassen, da die Beschwerdeführer in trotz mehrmaliger Auffor derung (Urk. 11/19-24) keine weiteren Auskünfte erteilte und damit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war. 5.2
Grundsätzlich setzt der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objekti vierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine nachvollziehbare ärztliche Be urteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Be funde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist.
Nach der rentenablehnenden Verfügung vom 1 0. Februar 2006 (Urk. 11/26-28) war die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten einzig bei Dr. F.___ (vorstehend E.
4.2) sowie in der Klinik Y.___ (vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) in fachärztlicher Behandlung. Die Würdigung der entsprechenden Berichte ergibt, dass im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum
(vgl. vorstehend E.
5.1) kein veränderter Gesundheitszustand und insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit
dokumentiert wurden . 5.3
Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss durch objek tivierbare Befunde belegt sein. Anhand der vorliegenden Berichte zeigt sich in somatischer Hinsicht gerade kein veränderter Gesundheitszustand. Bereits aus de m Bericht von Dr. Z.___ aus dem Jahr 1997 (vgl. vorstehend E. 3.1) wie auch aus dem Bericht von Dr. B.___ aus dem Jahr 1999 (vgl. vorsteh end E.
3.2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten angeborene Fehlbildung des lumbosakralen Überganges mit dysplastischem
Ü bergangswirbel und einer Spondylolisthesis des untersten Lumba lw irbels leidet und diese Befunde die lumbalen Beschwerden der Beschwerdeführerin gut erklären würden. Sowohl Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) wie auch bereits
Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) wiesen darauf hin, dass neben der angeborenen Fehlform eine schlecht stabilisi erende Muskulatur vorhanden sei, welche die seit Jahren vorhandenen Beschwerden mitbegünstigt. Diesbezüglich hielt Dr. B.___ fest, dass die durchgeführte medizinische Trainingstherapie einen deutlichen Erfolg nach sich zog (vorstehend E.
3.2). Dass diese von der Beschwerdeführerin auch heute noch weitergeführt wird, ergibt sich aus den Akten im hier massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht. So geht aus dem Bericht der Klinik Y.___ vom 5. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E.
4.5) zur gegenwärtigen Behandlung einzig hervor, dass eine konservative Therapie mit physiotherapeutischer Be übung und Gewichtsreduktion stattfinde. Von einem
g ezielte n Aufbau/Erhalt der stabilisierenden Muskulatur kann dabei wohl nicht ausgegangen werden . Erst in den nach V erfügungserlass eingereichten Berichten der Klinik H.___ ist
– soweit diese aufgrund der zeitlichen G renze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis überhaupt zu berücksichtigen sind - ersichtlich, dass es
zu einer ärztlichen Therapieverordnung im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie gekommen ist (Urk. 14 + 15).
Schliesslich gingen die Ärzte der Klinik Y.___
insgesamt von einer guten Prognose aus und attestierten der Beschwerdefü hrerin keine Arbeitsunfä higkeit. Sie führten explizit aus, dass aufgrund der geschilderten Beschwer desymptomatik die Ausübung der bisherigen Tätigkeit medizinisch-theore tisch zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.5). 5.4
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen hat. Hingegen führen Schmerzen aus rechtlicher Sicht nicht ohne weite res zu einer Arbeitsunfähigkeit. Denn z ur Annahme einer Invalidität braucht es wie dargelegt in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Mangels dokumentierter Arbeits unfähigkeit ist dies vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Berichten, aus welchen einzig die bekannten Diagnosen hervorgehen und keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit gemacht wurden (Urk. 14-16).
Es ist primär eine ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2) . D ie rein subjektive Einschätzung der versicherten Person be züg lich ihrer Arbeitsfähigkeit ist dabei nicht relevant . 5.5
Nach dem Gesagten erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Ver fügung vom 6. Oktober 2015 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt . 6. 6.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuches der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) sind erfüllt (vgl. Urk. 7/1). 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Oktober 201 5 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
E. 7 Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 1 2). Mit Schreiben vom 8. März 2016 (Urk.
13) überwies die Beschwerdegegnerin die von der Be schwerdeführerin eingereichten Arztberichte (Urk. 14-16). Mit Schreiben vom 2 8. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01119 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1969, meldete sich am 3. Mai 2005 unter Hinweis auf Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 0. Februar
2006 einen Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urk. 11/26 = Urk. 11/27 = Urk. 11/28). 1.2
Am 3 0. März 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/35) .
Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizini sc he und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 11/55; Urk. 11/56) mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 11/59 = Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 2 7. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuhe ben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
7. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 1 2). Mit Schreiben vom 8. März 2016 (Urk.
13) überwies die Beschwerdegegnerin die von der Be schwerdeführerin eingereichten Arztberichte (Urk. 14-16). Mit Schreiben vom 2 8. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbar keit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neu anmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materi elle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfü gung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführ ung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revi sion (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuan meldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Aufzeich nungen über eine attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehen würden. Ein Gesund heitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung sei somit auszuschliessen (S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Ärzte festgestellt hätten, dass sie auf keinen Fall Fitness machen oder schwere Leistungen erbringen dürfe (S.
1 unten). Der Arzt der Klinik Y.___ h ab e gesagt, dass sie beim nächsten Besuch operier t werden müsse. Sie habe starke Schmerzen, habe aber Angst, ihn zu besuchen. Sie könne nicht lange stehen, s itzen oder l iegen. Ihre Kinder müss ten auf ihren Rücken stehen, dass der Knochen in Position zurück springe . Ihre Füsse wür den anschwellen, wenn sie zu lange stehe oder sitze. Sie könne nicht wirklich arbeiten und sei kein Wert für eine Firma. Sie habe gern gearbeitet und habe trotz Beschwerden drei Schichten gemacht, da sie nicht habe als invalid da stehen wollen (S. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, insbe sondere ob seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 1 0. Februar 2006 (Urk. 11/26-28) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist. 3.
Im Zeitpunkt der
l eistungsverneinenden Verfügung vom 1 0. Februar 2006
(Urk. 11/26-28) lagen zur Hauptsache die folgende n Berichte vor : 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, Chefarzt Radiologie des A.___, führte im Bericht vom 4. September
1997 (Urk. 11/11/8) aus, es bestehe eine a usgeprägte, sicher angeborene Fehlbil dung am lumbosa k ralen Übergang mit hochgradig dysplastischem Übergangs wirbel mit Verbl ockung des Wirbelkörpers mit L5, fehlenden seitlichen Wirbelbogenabschnitten und konsekutiv erstgradiger
Spondylolisthesis bei ho chgrad iger l umbosacraler Hyperlordose. Daneben bestehe auch eine m ä ssige, rechtskonvexe Skoliose. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, Chefarzt Rheumatologie/Rehabilitation des
A.___, führte im Bericht vom 2 0. Dezember
1999 (Urk. 11/11/6-7) aus, d as Röntgenbild der Lendenwirbelsäule zeig e bekanntlich eine ausgeprägte angeborene Fehlbildung des lumbosakralen Überganges mit dysplastischem
Ü bergangswirbel und einer Spondylolisthesis des untersten Lumba lw irbels.
Auf Grund dieser Befunde seien die von der Patientin angegebenen Beschwerden gut erklärbar. Offenbar sei es durch die Schwangerschaft und Geburt zu einer Schmerzexazerbation gekommen, mögliche r weise als Folge der muskulären Dysbalance .
Therapeutisch sei der Beschwerdeführerin vorerst eine Serie von Einze l gymnastik verordnet worden mit der Auflage, ihr ein Heimprogramm zusammenzustellen. Leider sei die Beschwer de führerin, wenn überhaupt, nur sehr unregelmässig in die Therapie gekommen, obwohl sie nach eigenen Angaben davon profitiert habe . Die Ursachen dieser Absenzen seien
nicht im Detail bekannt. Am 1 0. August 19 99 h ab e zusammen mit ihrem Ehemann ein längeres Gespräch über die Krankheit und über die Wichtigkeit der regelmässigen Therapie stattgefunden . Ein Versuch, die Beschwerdeführerin zum Rheumaschwimmen zu motivieren, sei trotzdem gescheitert . Schliesslich sei
die Beschwerdeführerin in der medizinischen Trainingstherapie (MTT) angemeldet worden, wo sie nun regelmässig erscheine und einen deutlichen Erfolg erleb e (S. 1) . 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 4 . Mai 2005 (Urk. 11/11/5) aus, sie sei nicht orientiert über eine Arbeitsunfähigkeit oder allfällige Beschwerden. Im Jahr 1997 habe sie die Beschwerdeführerin wegen eines Rückenleidens behandelt. In den letzten fünf Jahren habe sie die Beschwerdeführerin insgesamt fünfmal wegen Baga tellen g esehen (nie wegen des Rückens). 3. 4
Die Ärzte der Klinik Y.___ nannten i m Bericht vom 5. September 2005 (Urk. 11/17/3-4) als Diagnose Narbenneurinome der Nervi cutanei
ante brachii
lateralis, medialis et posterior rechts bei Status nach offener Radius fraktur im distalen Drittel bei Status nach Plattenosteosynthese im Jahr 1991 und einen Status nach diversen Revisionsoperationen (zwei bis drei Monate nach Erstoperation aufgrund neurologischer Beschwerden sowie zweite Ope ration mit Metallentfernung ein Jahr später bei persistierenden Schmerzen). Im Jahr 1991 habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Unter armfraktur rechts zu gezogen . Diese sei mittels einer Plattenosteosynthese versorgt worden . Darauf hin
seien Revisionsoperationen erfolgt (zunächst im direkten postoperativen Verlauf aufgrund anscheinend neurologischer Prob leme, anschliessend weitere Beschwerden und Metal l entfernung nach zirka einem Jahr) . Seither bestünden persistierende Schmerzen im Bereich des Un terarms vor allem auf Höhe der Fraktur. Die Beschwerden würden vor allem bei Belastung auf treten . Die Beschwerdeführerin arbeite als Feinmechanikerin in der Firma D.___ in E.___ . Sie gebe an, bei ihrer Tätigkeit öfters mit dem Arm beziehungsweise mit den Händen zu zucken.
Für die Zeit vom 7. bis 1 7. Juli 2005 sei von der Klinik Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Aufgrund einer Hypersensibilisierung verursacht durch Narbenneurinome sei die Tätigkeit als Feinmechanikerin nicht möglich. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Bei persisitierenden
Spastiken könne der Beruf als Feinmechanike rin nicht weite r geführt werden. Hierzu sei das Ergebnis nach Ergotherapie abzuwarten (S. 1).
Im Verlaufsbericht vom 2 7. Oktober 2005 (Urk. 11/18/1-4) führten die Ärzte auf, dass die Beschwerdeführerin keinen weiteren Termin mehr gehabt habe. 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 1 0. Februar
2006 (Urk. 11/26-28) finden sich in den Akten die folgenden Berichte: 4.2
Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 2 3. Januar 2014 (Urk. 11/48) von einer Fahrrad- Egometrie und einem EKG und führte dazu aus,
in der Fahrrad- Ergometrie habe sich eine mässig weit unterdurchsch nittliche Belastbarkeit, formal keine Ischämie sowie eine normale Hämodynamik gezeigt. W egen der deutlichen Reduktion der Belastbarkeit und der Fehlform / -haltung der Wirbelsäule sei eine
physiatrische Trainingsinstruktion zu empfehlen (S.
1 unten). Ein Training sei grundsätzlich sinnvoll, wenn es richtig durchgeführt werde (Aufbau- und Ausdauerkomponente). Die pneumologischen Verhältnisse seien genauer abzuklären .
Die vermeintlichen Herz- Kreislauf- Pro bleme dürften zweitrangig sein. Es bestünden ein paar Herz-Kreislauf- Risikofaktoren, doch seien diese günstig zu beeinflussen. Wichtiger sei die ungünstige Haltung. Die Wirbelsäule zeige eine Abflachung sowie eine Verschiebung des fünften Lendenwirbels . Noch fast wichtiger sei eine sehr wahrscheinlich schlecht stabilisierende Muskula tur. Damit mache sich die ungünstige Haltung noch stärker bemerkbar (S.
2 Mitte).
Weiter führte er au s, i m EKG habe sich bei sonst unauffällige n Verhältnisse n ein mässig hyperk inetisches Herzsyndrom gezeigt (S. 3 unten). 4.3
Im Sprechstundenbericht der Klinik Y.___ vom 2 3. Juli
2015 (Urk. 11/53) nannten die Ärzte als Diagnose
eine linksbetonte Lumboischialgie mit/bei
Spondylolisthesis L 5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/ 5. Es bestehe keine Nervenwurzelkompression in dieser Höhe. Es zeige sich weiterhin ein Conus
medullaris Tiefstand in Höhe L 3. Nebenbefundlich zeige sich eine Raumfor derung im Uterus. Die Beschwerdeführerin möchte zunächst eine konserva tive Therapie in Form von Physiotherapie u nd Gewichtsreduktion versuchen. 4.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopä d ische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 2 6. Aug ust 2015 (Urk. 11/54 S.
3 oben) aus, b ei der Beschwerdeführerin bestehe gemäss Arztbericht der Klinik Y.___ eine anlagebedingte Form variante beziehungsweise
Fehlform der unteren Lendenwirbelsäule, welche prinzipiell zu Beschwerden bei bestimmten Körperhaltungen oder Belastun gen führen könne. Inwieweit dies in den letzten Wochen und Monaten oder überhaupt jemals zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei nicht bekannt. Ein Gesundheitsschaden im IV- rechtlichen Sinne liege damit nicht vor.
Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit bestehe medizin-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Beachtung des folgenden Belastungs profils : körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wechsel belastend und dabei häufig sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vornüber oder zurück geneigter Haltung. 4.5
Die Ärzte der
Klinik Y.___
berichteten am
5. Oktober
2015 (Urk. 11/60/6-9) von einer ambulanten Behandlung vom 8. bis 2 1. Juli 2015
und nannten als Diagnose eine linksbetonte Lumboischialgie mit/bei Spon d ylolisthesis L 5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/ 5. Bislang sei keine stationäre Behandlung indiziert gewesen und eine solche habe gemäss Dokumentation nie statt ge funden (Ziff. 1.3). Insgesamt sei von einer guten Prognose auszugehen. Aufgrund der kongenitalen Fehlbildung und der konsekutiven Veränderungen, die mit dem Beschwerdebild einhergehen würden, könne jedoch eine chronische Problematik persistierend bleiben (Ziff. 1.4). Es finde eine konservative Therapie mit physiotherapeutischer Beübung und Gewichtsreduktion statt. Eine Medikation bestehe gemäss Dokumentation keine (Ziff. 1.5). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen nicht ausgestellt worden (Ziff. 1.6). Aufgr und der oben genannten Rückenschmerzen bestehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Gemäss Dokumentation liege aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der geschilderten Beschwerdesymptomatik sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Laborantin medizinisch-theoretisch zumutbar (Ziff. 1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdesymptomatik von Vorteil. Inwiefern welche Tätigkeiten als Laborantin ganztags ausgeübt werden könnten, müsste eine arbeitsmedizinische Untersuchung zeigen. Gemäss Dokumentation liege jedoch aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 4 oben). 5. 5.1
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert beziehungsweise verschlech tert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 1 0. Februar
2006 (Urk. 11/26 -28) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1. 2).
Die Verfügung vom 1 0. Februar 2006 wurde aufgrund der damals vorliegen den Akten erlassen, da die Beschwerdeführer in trotz mehrmaliger Auffor derung (Urk. 11/19-24) keine weiteren Auskünfte erteilte und damit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war. 5.2
Grundsätzlich setzt der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objekti vierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine nachvollziehbare ärztliche Be urteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Be funde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist.
Nach der rentenablehnenden Verfügung vom 1 0. Februar 2006 (Urk. 11/26-28) war die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten einzig bei Dr. F.___ (vorstehend E.
4.2) sowie in der Klinik Y.___ (vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) in fachärztlicher Behandlung. Die Würdigung der entsprechenden Berichte ergibt, dass im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum
(vgl. vorstehend E.
5.1) kein veränderter Gesundheitszustand und insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit
dokumentiert wurden . 5.3
Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss durch objek tivierbare Befunde belegt sein. Anhand der vorliegenden Berichte zeigt sich in somatischer Hinsicht gerade kein veränderter Gesundheitszustand. Bereits aus de m Bericht von Dr. Z.___ aus dem Jahr 1997 (vgl. vorstehend E. 3.1) wie auch aus dem Bericht von Dr. B.___ aus dem Jahr 1999 (vgl. vorsteh end E.
3.2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten angeborene Fehlbildung des lumbosakralen Überganges mit dysplastischem
Ü bergangswirbel und einer Spondylolisthesis des untersten Lumba lw irbels leidet und diese Befunde die lumbalen Beschwerden der Beschwerdeführerin gut erklären würden. Sowohl Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) wie auch bereits
Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) wiesen darauf hin, dass neben der angeborenen Fehlform eine schlecht stabilisi erende Muskulatur vorhanden sei, welche die seit Jahren vorhandenen Beschwerden mitbegünstigt. Diesbezüglich hielt Dr. B.___ fest, dass die durchgeführte medizinische Trainingstherapie einen deutlichen Erfolg nach sich zog (vorstehend E.
3.2). Dass diese von der Beschwerdeführerin auch heute noch weitergeführt wird, ergibt sich aus den Akten im hier massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht. So geht aus dem Bericht der Klinik Y.___ vom 5. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E.
4.5) zur gegenwärtigen Behandlung einzig hervor, dass eine konservative Therapie mit physiotherapeutischer Be übung und Gewichtsreduktion stattfinde. Von einem
g ezielte n Aufbau/Erhalt der stabilisierenden Muskulatur kann dabei wohl nicht ausgegangen werden . Erst in den nach V erfügungserlass eingereichten Berichten der Klinik H.___ ist
– soweit diese aufgrund der zeitlichen G renze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis überhaupt zu berücksichtigen sind - ersichtlich, dass es
zu einer ärztlichen Therapieverordnung im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie gekommen ist (Urk. 14 + 15).
Schliesslich gingen die Ärzte der Klinik Y.___
insgesamt von einer guten Prognose aus und attestierten der Beschwerdefü hrerin keine Arbeitsunfä higkeit. Sie führten explizit aus, dass aufgrund der geschilderten Beschwer desymptomatik die Ausübung der bisherigen Tätigkeit medizinisch-theore tisch zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.5). 5.4
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen hat. Hingegen führen Schmerzen aus rechtlicher Sicht nicht ohne weite res zu einer Arbeitsunfähigkeit. Denn z ur Annahme einer Invalidität braucht es wie dargelegt in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Mangels dokumentierter Arbeits unfähigkeit ist dies vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Berichten, aus welchen einzig die bekannten Diagnosen hervorgehen und keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit gemacht wurden (Urk. 14-16).
Es ist primär eine ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2) . D ie rein subjektive Einschätzung der versicherten Person be züg lich ihrer Arbeitsfähigkeit ist dabei nicht relevant . 5.5
Nach dem Gesagten erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Ver fügung vom 6. Oktober 2015 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt . 6. 6.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuches der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) sind erfüllt (vgl. Urk. 7/1). 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Oktober 201 5 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager