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IV.2015.01116

Nichteintreten auf Neuanmeldung erfolgte zu Recht, denn die Beschwerdeführerin hat bis zum Verfügungszeitpunkt trotz Nachfrist mit Androhung von Nichteintreten keine Berichte eingereicht. Abweisung. Wegen der im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte Überweisung an die IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft.

Zürich SozVersG · 2015-12-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 54, war laut ihren Angaben

von 1985 bis Ende 2009 als Hausfrau sowie als selbständig erwerbstätige Masseuse und Trinkanimateurin tätig (Urk. 7/5/1, Urk. 7/9/2). Am 2 8. Juli 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Diabetes sowie eine rheumatoide Arthritis bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zu r

Früherfassung (Urk. 7/ 5)

und a m 2 1. Septem ber 2010 zum Rentenbezug an, wo bei sie angab, an Diabetes, Rheum a und Arthrose zu leiden und zuletzt von 2008 bis 2009 zu 40 % im Service einer Bar tätig gewesen zu sein (Urk. 7/12).

Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom 4. Oktober 2010 arbeitete sie von September 2008 bis am 1 7. Februar 2009 als Serviceangestellte für die Firma Y.___ (Urk. 7/17). Die IV-Stelle

tätigte medizini sche sowie er werbliche Abklärungen und führte eine Haus halt abklärung durch. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 33-34) wies

sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2 1,5 %, mit Verfügung vom

27. Juni 2011 das Rentenbe gehren ab (Urk. 7/3 5). Diese Verfügung blieb unan gefochten. 1.2

Am 2 5. April 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/38). Nach entsprechender Aufforde rung durch die IV-Stelle (Urk. 7/44-45) reichte die Versicherte

den medizini schen Bericht von Dr. med.

Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 3 0. Mai 2013 ein (Urk. 7/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47-48) trat die IV-Stelle

m it Verfügung vom

26. August 2013 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 7/ 49).

Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten. 1.3

Am 8. Mai 2015 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Inva lidenversicherung (Urk. 7/54). Mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 forderte die IV- Stelle die Versicherte auf, eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Ver hält nisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und ent sprechen de aktuelle Beweismittel bis spätestens am 3 0. Juni 2015 einzureichen (Urk. 7/ 58-59). Nachdem die Versicherte diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte (Urk. 7/59/2), stellte die IV-Stelle der Versicherten das Schreiben erneut mit normaler Post zu und verlängerte ihr die angesetzte Frist bis zum 2. Juli 2015 (Urk. 7/60).

Da die Versicherte innert Frist keine Unterlagen einge reicht hatte, trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62) mit Verfügung vom 2 9. September 2015 auf das Leistungsbegehren nich t ein (Urk. 7/ 63 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 7. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren vom 1 1. Mai 2015 einzutreten. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen etc.) zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen, insbesondere die Einholung eines poly diszi pli nären Gutachtens, durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Zu sammen mit der Beschwerde reichte sie Arztberichte ein (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Die Be schwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

24. November 2015 auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung. Dies jedoch unter Kostenauf lage an die Beschwerdeführerin, da die Verschlechterung erst im Beschwerde verfahren glaub haft gemacht worden sei (Urk. 6).

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stel lungnahme vom 2. Dezember 2015 an ihren Anträgen fest und be antragte, die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 10 S. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Beschwer degegnerin wurde einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2015 zug e stellt (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1 .2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sach en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt

sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013, E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011, E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012, E. 3.3.2). 1.3

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2015 damit, dass die Be schwer deführerin in ihrem Gesuch nicht glaubhaft da rgelegt habe, dass sich die Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

27. Okto ber 2015 unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten medizi ni schen Berichte geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich klar ver schlech tert. Ferner sei es für ein Glaubhaftmachen ausreichend, wenn ge wisse An halts punkte für eine Verschlechterung bestünden und der Vergleichs zeitpunkt liege auch bereits vier Jahre zurück (Urk. 1).

2.3

Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies ver gli chen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals mate riell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin J uni 2011. 3. 3.1

Anlässlich ihrer Neuanmeldung vom 8. Mai 2015

reichte die Beschwerdeführe rin keine aktuelle n Arztberichte ein (vgl. Urk. 7/ 51-57). In der Folge setzte die Be schwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 Frist bis spätestens 3 0. Juni 2015 an, um Beweismittel für eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse einzur eichen (Urk. 7/58).

Nachdem die Versicherte diese einge schrie bene Sendung nicht abgeholt hatte (Urk. 7/59/2), stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin das Schreiben erneut mit normaler Pot zu und er streckte ihr die angesetzte Frist bis zum 2. Juli 2015 (Urk. 7/60).

D iese Frist liess die Be schwe r deführerin unbenutzt verstreichen.

Damit hat das Gericht die Frage, ob eine Veränderung glaubhaft gemacht wor den ist, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehend e E. 1) an hand der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2015 (Urk. 2) präsen tierte.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht, als die versicherte Person die massgebliche Tatsachen än derung glaubhaft machen muss . Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuan mel dung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergän zende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versi cherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzu setzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro hung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erken nen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungs verfahrens, das den eben

umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säum nisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer be schwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Ver waltung bot (BGE 130 V 64 E.

5.2.5). Die erst im Rahmen des Beschwerdever fahrens eingereichten Beweis mittel respektive Arztberichte sind bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbe achtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008) . 3.2

Die Beschwerdeführerin reichte weder mit der Neuanmeldung vom

8. Mai 2015 (Urk. 7/54) noch innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist (Urk. 7/58-60) aktuelle Arztberichte ein, so dass die Frage, ob eine Ve ränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit der letztmaligen materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs glaubhaft erscheint, ohne Weiteres zu verneine n ist. Damit erweist sich der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

4.1

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Be richt von Dr. Z.___ vom 1 5. Oktober 2015 (Urk. 3/4) sowie die Berichte des Spital s A.___ vom 1 8. Juni sowie vom 7. September 2015 (Urk. 3/5) ein. Laut Dr. Z.___ hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Kontrolle vom 1 0. April 2014 massiv verschlechtert und es ist mit ei nem weiteren Fortschreiten der Erkrankung zu rechnen. Weiter führte er aus, s eit der IV-Verfügung aus dem Jahr 2011 liege neu insbesondere eine diabeti sche sen somotorische Polyneuropathie vor . Die Beschwerdeführerin sei kachek tisch und psychomotorisch deutlich verlangsamt . Sie sei nun auch in einer an gepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 3/4). Aus den Berichten des Spital s A.___ geht unter anderem an Neuem hervor, dass die Beschwer deführerin gemäss dem psychiatrischen Konsil an einer depressiven Störung leide (Urk. 3/5 S. 2). Ebenso wird der Verdacht auf eine diabetische Polyneuro pathie geäussert (Urk. 3/5 S. 1).

4 .2

Diese neuen Berichte lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und nun mehr

eine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Diese allfällige Ver schlechterung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerbli che Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin

- wie sie selber anerkennt (Urk. 6) - zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides die Akten zu überweisen . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 4 00. -- festzu set zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führe rin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hin zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Akten werden im Sinne von Erwägung 4.2 nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, überwiesen . 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1 .2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sach en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt

sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013, E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011, E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012, E. 3.3.2).

E. 1.2 Am 2 5. April 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/38). Nach entsprechender Aufforde rung durch die IV-Stelle (Urk. 7/44-45) reichte die Versicherte

den medizini schen Bericht von Dr. med.

Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 3 0. Mai 2013 ein (Urk. 7/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47-48) trat die IV-Stelle

m it Verfügung vom

26. August 2013 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 7/ 49).

Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten.

E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2015 damit, dass die Be schwer deführerin in ihrem Gesuch nicht glaubhaft da rgelegt habe, dass sich die Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

27. Okto ber 2015 unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten medizi ni schen Berichte geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich klar ver schlech tert. Ferner sei es für ein Glaubhaftmachen ausreichend, wenn ge wisse An halts punkte für eine Verschlechterung bestünden und der Vergleichs zeitpunkt liege auch bereits vier Jahre zurück (Urk. 1).

2.3

Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies ver gli chen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals mate riell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin J uni 2011. 3. 3.1

Anlässlich ihrer Neuanmeldung vom 8. Mai 2015

reichte die Beschwerdeführe rin keine aktuelle n Arztberichte ein (vgl. Urk. 7/ 51-57). In der Folge setzte die Be schwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 Frist bis spätestens 3 0. Juni 2015 an, um Beweismittel für eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse einzur eichen (Urk. 7/58).

Nachdem die Versicherte diese einge schrie bene Sendung nicht abgeholt hatte (Urk. 7/59/2), stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin das Schreiben erneut mit normaler Pot zu und er streckte ihr die angesetzte Frist bis zum 2. Juli 2015 (Urk. 7/60).

D iese Frist liess die Be schwe r deführerin unbenutzt verstreichen.

Damit hat das Gericht die Frage, ob eine Veränderung glaubhaft gemacht wor den ist, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehend e E. 1) an hand der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2015 (Urk. 2) präsen tierte.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht, als die versicherte Person die massgebliche Tatsachen än derung glaubhaft machen muss . Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuan mel dung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergän zende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versi cherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzu setzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro hung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erken nen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungs verfahrens, das den eben

umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säum nisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer be schwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Ver waltung bot (BGE 130 V 64 E.

5.2.5). Die erst im Rahmen des Beschwerdever fahrens eingereichten Beweis mittel respektive Arztberichte sind bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbe achtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008) . 3.2

Die Beschwerdeführerin reichte weder mit der Neuanmeldung vom

8. Mai 2015 (Urk. 7/54) noch innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist (Urk. 7/58-60) aktuelle Arztberichte ein, so dass die Frage, ob eine Ve ränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit der letztmaligen materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs glaubhaft erscheint, ohne Weiteres zu verneine n ist. Damit erweist sich der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

4.1

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Be richt von Dr. Z.___ vom 1 5. Oktober 2015 (Urk. 3/4) sowie die Berichte des Spital s A.___ vom 1 8. Juni sowie vom 7. September 2015 (Urk. 3/5) ein. Laut Dr. Z.___ hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Kontrolle vom 1 0. April 2014 massiv verschlechtert und es ist mit ei nem weiteren Fortschreiten der Erkrankung zu rechnen. Weiter führte er aus, s eit der IV-Verfügung aus dem Jahr 2011 liege neu insbesondere eine diabeti sche sen somotorische Polyneuropathie vor . Die Beschwerdeführerin sei kachek tisch und psychomotorisch deutlich verlangsamt . Sie sei nun auch in einer an gepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 3/4). Aus den Berichten des Spital s A.___ geht unter anderem an Neuem hervor, dass die Beschwer deführerin gemäss dem psychiatrischen Konsil an einer depressiven Störung leide (Urk. 3/5 S. 2). Ebenso wird der Verdacht auf eine diabetische Polyneuro pathie geäussert (Urk. 3/5 S. 1).

4 .2

Diese neuen Berichte lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und nun mehr

eine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Diese allfällige Ver schlechterung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerbli che Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin

- wie sie selber anerkennt (Urk.

E. 5 ). Diese Verfügung blieb unan gefochten.

E. 6 ) - zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides die Akten zu überweisen . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 4 00. -- festzu set zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führe rin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hin zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Akten werden im Sinne von Erwägung 4.2 nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, überwiesen . 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01116 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 54, war laut ihren Angaben

von 1985 bis Ende 2009 als Hausfrau sowie als selbständig erwerbstätige Masseuse und Trinkanimateurin tätig (Urk. 7/5/1, Urk. 7/9/2). Am 2 8. Juli 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Diabetes sowie eine rheumatoide Arthritis bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zu r

Früherfassung (Urk. 7/ 5)

und a m 2 1. Septem ber 2010 zum Rentenbezug an, wo bei sie angab, an Diabetes, Rheum a und Arthrose zu leiden und zuletzt von 2008 bis 2009 zu 40 % im Service einer Bar tätig gewesen zu sein (Urk. 7/12).

Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom 4. Oktober 2010 arbeitete sie von September 2008 bis am 1 7. Februar 2009 als Serviceangestellte für die Firma Y.___ (Urk. 7/17). Die IV-Stelle

tätigte medizini sche sowie er werbliche Abklärungen und führte eine Haus halt abklärung durch. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 33-34) wies

sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2 1,5 %, mit Verfügung vom

27. Juni 2011 das Rentenbe gehren ab (Urk. 7/3 5). Diese Verfügung blieb unan gefochten. 1.2

Am 2 5. April 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/38). Nach entsprechender Aufforde rung durch die IV-Stelle (Urk. 7/44-45) reichte die Versicherte

den medizini schen Bericht von Dr. med.

Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 3 0. Mai 2013 ein (Urk. 7/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47-48) trat die IV-Stelle

m it Verfügung vom

26. August 2013 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 7/ 49).

Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten. 1.3

Am 8. Mai 2015 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Inva lidenversicherung (Urk. 7/54). Mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 forderte die IV- Stelle die Versicherte auf, eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Ver hält nisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und ent sprechen de aktuelle Beweismittel bis spätestens am 3 0. Juni 2015 einzureichen (Urk. 7/ 58-59). Nachdem die Versicherte diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte (Urk. 7/59/2), stellte die IV-Stelle der Versicherten das Schreiben erneut mit normaler Post zu und verlängerte ihr die angesetzte Frist bis zum 2. Juli 2015 (Urk. 7/60).

Da die Versicherte innert Frist keine Unterlagen einge reicht hatte, trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62) mit Verfügung vom 2 9. September 2015 auf das Leistungsbegehren nich t ein (Urk. 7/ 63 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 7. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren vom 1 1. Mai 2015 einzutreten. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen etc.) zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen, insbesondere die Einholung eines poly diszi pli nären Gutachtens, durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Zu sammen mit der Beschwerde reichte sie Arztberichte ein (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Die Be schwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

24. November 2015 auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung. Dies jedoch unter Kostenauf lage an die Beschwerdeführerin, da die Verschlechterung erst im Beschwerde verfahren glaub haft gemacht worden sei (Urk. 6).

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stel lungnahme vom 2. Dezember 2015 an ihren Anträgen fest und be antragte, die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 10 S. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Beschwer degegnerin wurde einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2015 zug e stellt (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1 .2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sach en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt

sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013, E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011, E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012, E. 3.3.2). 1.3

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2015 damit, dass die Be schwer deführerin in ihrem Gesuch nicht glaubhaft da rgelegt habe, dass sich die Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

27. Okto ber 2015 unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten medizi ni schen Berichte geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich klar ver schlech tert. Ferner sei es für ein Glaubhaftmachen ausreichend, wenn ge wisse An halts punkte für eine Verschlechterung bestünden und der Vergleichs zeitpunkt liege auch bereits vier Jahre zurück (Urk. 1).

2.3

Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies ver gli chen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals mate riell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin J uni 2011. 3. 3.1

Anlässlich ihrer Neuanmeldung vom 8. Mai 2015

reichte die Beschwerdeführe rin keine aktuelle n Arztberichte ein (vgl. Urk. 7/ 51-57). In der Folge setzte die Be schwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 Frist bis spätestens 3 0. Juni 2015 an, um Beweismittel für eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse einzur eichen (Urk. 7/58).

Nachdem die Versicherte diese einge schrie bene Sendung nicht abgeholt hatte (Urk. 7/59/2), stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin das Schreiben erneut mit normaler Pot zu und er streckte ihr die angesetzte Frist bis zum 2. Juli 2015 (Urk. 7/60).

D iese Frist liess die Be schwe r deführerin unbenutzt verstreichen.

Damit hat das Gericht die Frage, ob eine Veränderung glaubhaft gemacht wor den ist, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehend e E. 1) an hand der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2015 (Urk. 2) präsen tierte.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht, als die versicherte Person die massgebliche Tatsachen än derung glaubhaft machen muss . Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuan mel dung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergän zende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versi cherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzu setzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro hung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erken nen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungs verfahrens, das den eben

umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säum nisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer be schwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Ver waltung bot (BGE 130 V 64 E.

5.2.5). Die erst im Rahmen des Beschwerdever fahrens eingereichten Beweis mittel respektive Arztberichte sind bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbe achtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008) . 3.2

Die Beschwerdeführerin reichte weder mit der Neuanmeldung vom

8. Mai 2015 (Urk. 7/54) noch innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist (Urk. 7/58-60) aktuelle Arztberichte ein, so dass die Frage, ob eine Ve ränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit der letztmaligen materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs glaubhaft erscheint, ohne Weiteres zu verneine n ist. Damit erweist sich der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

4.1

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Be richt von Dr. Z.___ vom 1 5. Oktober 2015 (Urk. 3/4) sowie die Berichte des Spital s A.___ vom 1 8. Juni sowie vom 7. September 2015 (Urk. 3/5) ein. Laut Dr. Z.___ hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Kontrolle vom 1 0. April 2014 massiv verschlechtert und es ist mit ei nem weiteren Fortschreiten der Erkrankung zu rechnen. Weiter führte er aus, s eit der IV-Verfügung aus dem Jahr 2011 liege neu insbesondere eine diabeti sche sen somotorische Polyneuropathie vor . Die Beschwerdeführerin sei kachek tisch und psychomotorisch deutlich verlangsamt . Sie sei nun auch in einer an gepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 3/4). Aus den Berichten des Spital s A.___ geht unter anderem an Neuem hervor, dass die Beschwer deführerin gemäss dem psychiatrischen Konsil an einer depressiven Störung leide (Urk. 3/5 S. 2). Ebenso wird der Verdacht auf eine diabetische Polyneuro pathie geäussert (Urk. 3/5 S. 1).

4 .2

Diese neuen Berichte lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und nun mehr

eine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Diese allfällige Ver schlechterung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerbli che Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin

- wie sie selber anerkennt (Urk. 6) - zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides die Akten zu überweisen . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 4 00. -- festzu set zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führe rin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hin zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Akten werden im Sinne von Erwägung 4.2 nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, überwiesen . 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer