Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1971, absolvierte von 1988 bis 1991 eine Ausbildung zur Konditorin- Confiseurin (Urk. 8/1/4 Ziff. 6.2) und arbeitete in der Folge an verschiedenen Stellen auf diesem Beruf (vgl. Auszug aus dem indivi duellen Konto, Urk. 8/3), wobei sie dies aufgrund ihrer Drogenab hän gigkeit nur in ein geschränktem Mass tun konnte (Urk. 8/23/17). Wegen einer HIV-Infektion meldete sich die Versicherte am 20. Juni 1998 bei der Invali denversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialver sicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und sprach X.___ mit Ver fügung vom 17. November 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % mit Wir kung ab dem 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/18). 1.2
Am 6. September 2002 (Urk. 8/26) heiratete die Versicherte und am 11. No vember 2002 brachte sie den Sohn Y.___ zur Welt (Urk. 8/29). Die IV Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medi zin FMH, vom 23. Dezember 2004 (U rk. 8/32/3-4) und von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März 2005 (Urk. 8/35) ein. Am 21. Februar 2005 (Urk. 8/33) stellte sie X.___ schriftlich Fragen zum Umfang der mut masslich ausgeübten Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes, worauf die Versicherte mitteilte, sie könne diese Fragen nicht beantworten (Urk. 8/36-37). Am 27. April 2005 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Mai 2005, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 teilte die IV Stelle X.___ mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit Oktober 2004 zu 100 % im Bereich Haushalt/Kinder be treuung tätig sei und auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr erwerbstätig wäre. Da in diesem Aufgabenbereich eine Einschränkung von lediglich 29 % bestehe, wel che dem Invaliditätsgrad entspreche, müsse die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werden (Urk. 8/41). Die IV-Stelle (Einspracheentscheid vom 26. August 2005, Urk. 8/55) und das hiesige Gericht (Urteil vom 15. September 2006, Urk. 8/61) bestätigten diesen Entscheid. 1.3
Am 13. Januar 2012 meldete sich X.___ erneut zum Leis tungs bezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte die Arzt berichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/69/5-13) und von der medizinischen Poliklinik des C.___ vom 27. Januar 2012 (Urk. 8/70) ein. Am 18. April 2012 führte sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 24. April 2012, Urk. 8/71). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, ihr Leistungsbegehren müsse abge wiesen werden, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 15,25 % betrage (Urk. 8/75). Gegen diesen Vor bescheid erhob die Versicherte am 21. Juni 2012 (Urk. 8/77) bzw. am 23. August 2012 (Urk. 8/80) durch die Aids-Hilfe Schweiz Einwand. Die IV Stelle hielt in der Folge an ihrem Entschei d fest und wies das Leis tungsbe gehren mit Verfügung vom 6. September 2012 ab (Urk. 8/83). Die gegen diese Verfügung am 4. Oktober 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/84/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Februar 2014 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfü gung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch der Versicherte n verfüge (Urk. 8/92). 1.4
Die IV-Stelle holte in der Folge den Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 ein (Urk. 8/102). Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 1 2. Januar 2015 er stellen (Urk. 8/122/1-47). Am 1 6. April 2015 beantworteten die Gutachter Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 8/128). Am 1 9. Mai 2015 führte die IV-Stelle eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungs be richt vom 3. Juni 2015, Urk. 8/132). Mit Vorbescheid vom 1 6 . Juni 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde, da der Invaliditätsgrad lediglich 11,66 % betrage (Urk. 8/136), wogegen die Versicherte am 1 4. Juli 2015 Einwand erhob (Urk. 8/144). Am 1 6. September 2015 nahm pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Einwand Stellung (Urk. 8/147/2). Mit Verfügung vom 29. September 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Aids-Hilfe Schweiz am 2 7. Oktober 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. September 2015 sei auf zuheben. 2.
Der IV-Grad sei zu erhöhen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 3. Dezember 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2015 mit geteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachme dizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administ rativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1.6
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entste hungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesge richtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerde bilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderun gen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesge richts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfin dungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfall adäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar . 1.7
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, son dern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1). 1.8
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4) besteht bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion (seit 1997), eine Hepatitis C (seit 1997), ein Status nach Hepatitis A + B sowie ein Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. In ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Kon dito rin/ Confiseurin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei bereits bei Beginn der Behandlung im Jahr 2008 der Fall gewesen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig. Sie sei kaum in der Lage, das Familienleben zu bewerk stelligen. 2.1.2
Im Bericht vom 7. Juli 2014 (Urk. 8/102) führte Dr. B.___ aus, die Tätig keit als Konditorin/ Confiseurin sei der Beschwerdeführerin weiterhin nicht zumutbar und es bestehe auch keine Arbeitsfähigkeit in einer behin derungs angepassten Tätigkeit. 2.2 2.2.1
Die Ärzte der medizinischen Poliklinik des C.___ diagnosti zierten im an den Hausarzt Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 28. Dezember 2011 (Urk. 8/69/5-13) (1 .) eine HIV-Infektion CDC Stadium B3, Erstdiagnose im März 1997 bei Status nach Candidastomatitis im April 1997, Status nach Koni sation bei pathologischem PAP-Abstrich 2001, Status nach Pankreatitis und Transaminasenerhöhung unter Didanosin / Staduvin im Januar 2000 mit wieder holten Therapieabbrüchen bei subjektiven gastroin testinalen Nebenwirkungen, (2 .) einen Meteorismus und chronische Bauch beschwerden unklarer Aetiologie seit 2009 bei Status nach Helicobacter positiver Gastritis, Eradikationstherapie mit Clarithromycin / Amoxicillin und Pantozol im Mai 2010, (3 .) eine chronische Hepatitis C, Genotyp 1A, Erstdi agnose im April 1997 bei Leberbiopsie im Januar 2010: minime Entzün dungsaktivität und Fibrose (Metavir 1, Ishak 1), (4 .) mul tiple Leber-Hämangi ome, Erstdiagnose im Januar 2010, (5 .) ein Abhängigkeits syndrom bei Status nach IVDA mit Heroin und Kokain von 1992 bis 1997, Status nach Metha donsubstitution, aktuell: Zigarettenrauchen, THC-Konsum, (6 .) eine Hyper menorrhoe mit Eisenmangel ohne Anämie bei Status nach fraktionierter Cürettage und Endometriumablation im April 2011, (7 .) einen Status nach Hepatitis A und B sowie (8 .) einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Seit Mai 2010 seien keine HIV assoziierten Erkrankungen aufgetreten. Die Durchführung einer konse quenten antiretroviralen Therapie (ART) habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerde führerin habe wiederholt über schwer fassbare, unspezifische Abdo minal be schwerden mit Blähungen berichtet und habe dann am 1. August 2011 spontan beschlossen, die zuvor gut wirksame ART abzusetzen. Der Grund dafür sei nicht klar eruierbar gewesen, sicher habe auch eine gewisse psychosoziale Belastung wegen der Trennung von ihrem Ehemann eine Rolle gespielt. Ent sprechend sei die Viruslast auf aktuell 54‘000 Kopien/ml angestiegen und die CD4-Zahl auf 186 µl (17 %) gesunken, was einer schwer eingeschränkten Immunlage mit einem Risiko für opportunistische Infektionen entspreche. Im Dezember 2011 habe sich die Beschwerdeführerin für den ART-Wiederbeginn entschieden, wo bei man sich mit der neuen Medikation weniger gastro intesti nale Neben wirkun gen erhoffe. Bezüglich der schwer fassbaren Bauch beschwer den habe sich nichts Wesentliches verändert. Die Beschwerdeführerin habe trotz wie derholter Auf klärung daran festgehalten, dass ihre Beschwerden durch den Zwerchfell bruch bedingt seien und zum Teil ultimativ nicht indizierte diag nostische Abklä rungen verlangt. Die Ärzte hielten sodann fest, es könnte bei der Beschwerde führerin eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ vor liegen, eine ent sprechende psychiatrische Abklärung sei ihres Wissens aber nicht durchgeführt worden. Ausserdem bestehe eine psychosoziale Belas tungs situation. Die Beschwerde führerin befinde sich in Trennung von ihrem Ehemann und fühle sich mit der Betreuung der Kinder überfordert. 2.2.2
Am 27. Januar 2012 (Urk. 8/70) gab die medizinische Poliklinik des C.___
(Dr. F.___) an, die Beschwerde führerin leide unter einer HIV-Infektion CDC Stadium B3, einer chronischen Hepatitis C, einem Abhän gigkeitssyndrom (Cannabis) sowie einer Borderline -Persönlich keits störung (ICD 10 F60.31). Seit 1998 stehe die Beschwerdeführerin inter mit tierend unter anti retroviraler Therapie. Aufgrund von Unverträglich keitsre aktionen sei die Thera pie findung schwierig. Es bestehe eine mittelschwer ein geschränkte Immun lage. Der Allgemeinzustand sei leicht reduziert. Die Immunlage könne durch anti retrovirale Therapie verbessert werden. Es müsse aber eine verträg liche Therapie gefunden werden. In der Tätigkeit als Haus frau sei die Beschwerde führerin seit März 2010 bis auf weiteres zu 20 % ein geschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin bei vermin derter Leistungs fähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumut bar. Unter entsprechender Therapie sei eine Leistungs steigerung möglich. Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatz fä higkeit gerechnet werden könne, sei unklar. 2.3
Am 24. April 2012 führte die Beschwerdegegnerin im Haushalt der Beschwerde führerin eine Abklärung durch (Urk. 8/71). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich im letzten Herbst von ihrem Ehemann getrennt. Sie trage nun die Verantwortung für ihre zwei Kinder und den Haushalt mehrheitlich selbst, was sie kräftemässig vor neue Heraus forderun gen stelle. Die Kinder befänden sich jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater, wodurch die Beschwerdeführerin entlastet werde. Ansonsten sei es nicht einfach, bei der Kinderbetreuung Ent lastung zu erhalten, da die Eltern und Schwiegereltern weit weg wohnen wür den und die Nachbarn über ihre gesundheitliche Situation nicht im Bild seien. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ca. vier Jahren psychisch nicht stabil. Sie verspüre eine zunehmende Stressintoleranz und sei aufgrund des Eisenmangels immer müde und kraft los. Sodann leide sie auch unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Die Besch werdeführerin habe trotz Drogen abhängigkeit die Lehre zur Confiseurin erfolgreich abschliessen können. Wegen ihrer suchtbedingten Unzuverlässig keit habe sie in ihrem Beruf nie richtig Fuss fassen können. Im Jahre 1997 habe sie dann die Diagnose (HIV-Infektion) bekommen und in der Folge von März 1998 bis Mai 2005 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Sep tember 2002 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, im November 2002 seien ihr Sohn Y.___ und im Jahr 2006 ihre Tochter G.___ zur Welt gekommen. Den Wiedereinstieg in das Berufsleben habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Trennung von ihrem Ehemann geplant, einerseits aus finanziellen Gründen, aber auch weil sie eine gewisse Eigenständigkeit habe anstreben wollen. Sie könne sich vorstellen, eine Aus bildung zur Sterbebegleiterin zu absolvieren. Aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann habe sie aber in den letzten Monaten keine Energie mehr aufbringen können, um sich um ihre berufliche Zukunft kümmern zu können. Aktuell sei sie aber wieder am Planen und Recherchieren. Bei guter Gesundheit würde sie mindestens einer 50%igen aus serhäuslichen Erwerbs tätigkeit nachgehen. Die Betreuung der Kinder könnte sie durch ausser schulische Angebote in der Gemeinde und den Mittagstisch abde cken (Urk. 8/71/1-3).
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis, es erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann im November 2011 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt erleide sie eine Einschränkung von 27,4 % (Haushalt führung: Anteil 3 %, keine Einschränkung; Ernährung: Anteil 35 %, Ein schrän kung 40 %; Wohnungspflege: Anteil 18 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 8 %, keine Einschränkung; Wäsche und Kleider pflege: Anteil 18 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kin dern oder ande ren: Anteil 14 %, keine Einschränkung; Verschiedenes: Anteil 4 %, Einschrän kung 20 %, Urk. 8/71/3-7). 2.4 2.4.1
Laut der Stellungnahme von pract . med. E.___, Facharzt für Arbeits me dizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/73/2) ist der Arzt bericht des C.___ vom 2. Februar 2012 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin des Berichts vom 27. Januar 2012, E. 2.2.2) plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. Demnach bestehe nur eine geringgradige Einschränkung im Haushalt. Berufli che Massnahmen würden sinnvoll erscheinen. 2.4.2
Am 30. Mai 2012 (Urk. 8/73/3) führte RAD-Arzt E.___ aus, laut dem Arzt bericht des C.___ bestehe eine 20%ige Arbeitsunfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumutbar. Wei tere Angaben zum Belastungsprofil fehlten. Es sei aus arbeitsmedizini scher Sicht jedoch davon auszugehen, dass zumindest für leichte, überwie gend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten medi zinisch-theoretisch ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Weitere medi zinische Mass nahmen oder Abklärungen seien nicht notwendig. 2.4.3
Am 4. September 2012 (Urk. 8/82/2) hielt RAD-Arzt E.___ schliesslich fest, der Vergleich der Haushaltsabklärungsberichte aus den Jahren 2005 und 2012 ergebe zumindest in funktioneller Hinsicht unveränderte Einschrän kungen. Somit müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell auch von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Es sei auf die fachärztliche Einschätzung des C.___ abzustellen. Diese erscheine plausibel und decke sich im Wesentlichen mit dem Haushalts abklärungsbericht. Aufgrund der bestehenden Erkrankun gen mit verminderter Leistungsfähigkeit und eingeschränkter körperlicher Einsatzfähig keit sei eine Arbeitsfähigkeit ausser Haus in einem ähnlichen Rahmen bei angepasster Tätig keit (leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit, welche die funktionellen Anforderungen einer Haushaltstätigkeit nicht übersteige, mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen einzulegen) medizi nisch-theoretisch durchaus zumutbar. Die von Dr. B.___ attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit für bisherige (Kon ditorin) und angepasste Tätig keiten könne nicht plausibel nachvollzogen wer den. Es würden keine funkti onellen Einschränkungen genannt, welche die 100%ige Arbeitsunfähigkeit untermauern könnten. 2.5 2.5.1
Laut dem im Anschluss an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/92) eingeholten Gutachten des D.___ vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 8/122/39) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HIV-Infekt Stadium B2 bei Status nach Candida-Stoma titis 1997, Status nach Konisation bei pathologischem PAP-Abstrich (im Jahre 2000), anhaltender Virussuppression unter Arzttherapie und aktueller Kombinationstherapie Kaletra-Combivir bei halber Dosierung, eine chroni sche Hepatitis C bei Fibrose Grad I (Metavir I, Ishak scare I), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich unsicheren narzisstischen Anteilen sowie eine Neurasthenie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Bakerzyste am Knie rechts, ein gefährlicher Gebrauch von Alkohol sowie eine Nikotinabhängig keit. Die Beschwerdeführerin sei ausgebildete Bäcke rin/Konditorin, habe aber seit Jahren nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet. Die ursprünglich gewährte IV-Rente sei im Jahr 2005 sistiert worden, nach dem die Beschwerdeführerin seit 2002 als Hausfrau und Mutter tätig sei. Aus gastroenterologisch -internistischer Sicht demonstriere sich seit 2000 ein stabiler Verlauf. Ihre Aufgaben als Hausfrau und Mutter habe die Beschwer deführerin in den vergangenen Jahren mit leichten Einschränkungen bewäl tigt. Im Jahr 2005 sei ihr in dieser Funktion eine Einschränkung von 29 % attestiert worden. Unter Berücksichtigung des Grundmorbus HIV sowie des Co-Infekts der HCV-Infektion sei diese Einschränkung persistiert. Bezüglich schwerer körperlicher Arbeiten müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden. Im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführerin im Haushalt eine Einschränkung von 27,4 % attestiert worden, welche aus medizinischer-somatischer Sicht nachvollzogen werden könne. Entspreche die Tätigkeit als Konditorin oder Confiseurin einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, könne diese Beurteilung übernommen werden. Sollte diese Arbeit als mittel schwer bis schwer taxiert werden, müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähig keit ausgegangen werden. Psychia trischerseits bestehe eine 20%ige Rende ment-Verminderung sowohl in bisheriger als auch in adap tier ter Tätigkeit, in der Gesamtschau komme es aber zu keiner Addition der Arbeitsunfähigkei ten. Unter der aktuell etablierten Kombinationstherapie könne von einem weiteren stabilen Verlauf des HIV-Infektes ausgegangen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bezüglich des Grundmorbus in absehbarer Zeit die ser Status sich ändern werde. Es sei von einem stabilen Verlauf auszugehen bei fortzusetzender ART-Medikation. Aus psychischer Sicht sei erwähnens wert, dass es der Beschwerdeführerin doch möglich gewesen sei, das Sucht geschehen weitgehend einzuschränken und wegen der Trennungssituation eine emotionale Betroffenheit bestehe. Entsprechend dürfe trotz jahrelangem Verlauf eine vorsichtig optimistische Prognose gestellt werden. 2.5.2
Ergänzend hielten die Ärzte des D.___ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 1 6. April 2015 (Urk. 8/128) fest, dass
der Beschwerdeführerin im Gut achten lediglich für schwere Tätigkeiten eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, wogegen mittelschwere Tätigkeiten nicht eingeschlossen seien. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien sowohl die chronische Hepatitis C als auch der HIV- Koinfekt berücksichtigt worden. Beide chronischen Infektionskrankheiten gingen mit deutlichen Ein schrän kungen der Physis einher. Gleiches gelte für den HIV-Infekt, auch wenn die ser gut kompensiert und unter einer adäquaten Therapie stabil verlaufe. 2.6
Am 1 9. Mai 2014 führte die Beschwerdegegnerin eine weitere Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Urk. 8/132). Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sie in den letzten drei Jahren als alleinerziehende Mutter sehr an ihre physischen und psychischen Grenzen gestossen sei. Sie fühle sich oft müde und erschöpft, müsse sich tagsüber viel hinlegen und könne kaum die anfallenden Arbeiten im Haushalt erledigen. Vor allem die beiden oberen Stockwerke des Hauses könne sie kaum in Ordnung halten. Vom HIV-Virus her sei sie seit fünf Jahren stabil, sie nehme jedoch aufgrund der multiplen Nebenwirkungen nur die halbe Dosis der Medikation. Sehr belastend seien die massiven Existenzängste seit der Aufhebung der IV-Rente. Letztmals sei sie im Jahre 1998 ausserhäuslich erwerbstätig gewesen. Sie fühle sich weiterhin nicht arbeitsfähig und habe deshalb auch keine Arbeitsbemühungen unternommen. Ihre verbliebene Energie habe sie in die Kinderbetreuung und die Haushaltarbeiten gesteckt und sei selbst mit diesen Aufgaben überfordert. Bei guter Gesundheit würde sie seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2011 zu 50 % arbeiten, dies schon aufgrund finan zieller Aspekte. Aufgrund ihrer persönlichen Situation hätte sie dieses Pen sum ab August 2014 auf 80 % aufgestockt, denn sie habe einen neuen Lebenspartner, weshalb sich die Ehegattenunterhaltsbeiträge reduzieren wür den. Bei guter Gesundheit würde sie in ihrem angestammten Beruf arbeiten, welchen sie sehr gerne ausgeübt habe. Die Kinderbetreuung wäre durch schu lische und ausserschulische Angebote abgedeckt.
Bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt erleide sie unverändert eine Einschränkung von 27,4 % (Urk. 8/132/4-7; vgl. auch E. 2.3). 2.7
RAD-Arzt E.___ führte in der Stellungnahme vom 1 6. September 2015 (Urk. 8/147/2) aus, es werde im D.___ -Gutachten festgehalten, dass eine orga nisch bedingte Leistungsintoleranz oder chronische Müdigkeit nicht abgelei tet werden könne (bei vollständig erhaltener Leberfunktion). Unter der anti retroviralen Therapie werde ein stabiler Verlauf der HIV-Erkrankung beschrieben ohne relevante weitere somatische Faktoren. Die durch die Beschwerdeführerin beschriebene vermehrte Ermüdbarkeit erfülle aufgrund der Beurteilung durch den Gutachter die Kriterien einer Neurasthenie, wobei auf die diskrepanten Angaben bezüglich der Einnahme von Schlafmitteln hinzuweisen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne somit an der Diagnose Neurasthenie festgehalten werden.
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneint in der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2015 (Urk.
2) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Erwerbst ätigkeit im Umfang von 72,6 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis Juli 2014 zu 50 % und ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre. Im Haushalt betrage die Ein schränkung 27,4 % . Bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit erleide sie keine Ein kommenseinbusse, bei einer 80%igen Erwerbstätigkeit belaufe sich die gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse auf 7, 72 % . Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad bis Juli 2014 13,7 % und ab August 2014 11,66 % . 3.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, obwohl im Gutachten des D.___ immer wieder ihre chronische Fatigue erwähnt werde und die Ärzte diese in einem direkten Zusammenhang zur HIV-Infektion bzw. deren Thera pierung sähen, habe die Beschwerdegegnerin diese bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt und keine fachspezifischen Beurteilung durch einen Infektio logen eingeholt. Im Gutachten werde auch von einer Einschränkung im Haushalt von 29 % statt von einer solchen von 27,4 % gesprochen. Unge reimtheiten bestünden sodann bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähig keit für schwere, mittel schwere und leichte Tätigkeiten. Die Gutachter hätten keine greifbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit innerhalb einer Erwerbstä tigkeit abgegeben, sondern es sei die Tätigkeit im Haushalt herangezogen und diese auf die Erwerbstätigkeit übertragen worden. Es sei nicht korrekt, die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt gleichzusetzen mit derjenigen in einer Erwerbstätigkeit und noch weniger, die Einschränkung im Erwerbsbereich wesentlich tiefer anzusetzen als im Haushalt. Des Weiteren sei zu beachten, dass das Gutachten weder im allgemeinmedizinischen noch im gastroentero logischen Teil eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalte. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wiederum nicht sauber abgeklärt worden und es bestünden diesbezüglich nach wie vor viele Unklarheiten, Ungereimtheiten und Widersprüchlich keiten. Die Beschwerde führerin sei seit fast 20 Jahren HIV-positiv und leide an Hepatitis C. Diese Infektionen und deren Behandlung mittels starker Medikamente hätten deutliche Spuren hin terlassen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Polymorbidität seit bei nahe 20 Jahren arbeitsunfähig. 4. 4.1
Es ist vorliegend unstrittig, dass nicht länger davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens sich zu 100 % dem Aufgabenbereich Haushalt widmen würde, sondern zu 50 % bzw. ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre. Es ist damit seit dem rentenabwei senden Einspracheentscheid vom 26. August 2005 (Urk. 8/55) eine wesentli che Veränderung der Verhältnisse eingetreten, womit ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 1.7 und 1.8) . 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 8/122) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Bes chwerdeführerin geklagten Beeinträchti gungen, wu rde in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anfor derungen an eine be weis kräftige medizinische Stellungnahme (E. 1. 5) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zuzuerkennen, falls keine konkre ten Indi zien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb). 4. 3
Die Beschwerdeführerin wendet gegen das D.___ -Gutachten ein, es werde zwar erwähnt, dass sie an einer vermehrten Ermüdbarkeit leide, welche am ehesten mit einem Chronic
fatigue -Syndrom charakterisiert werden könne, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei aber nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass die somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch den HIV-Infekt sowie die chronische Hepatitis C verursacht werden. Es besteht dabei nicht eine Einschränkung in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin die Verrichtung gewisser Tätigkeiten grund sätz lich nicht mehr möglich wäre, sondern es ist gerade die durch die Viruser krankungen bedingte erhöhte Kraftlosigkeit und Ermüdbarkeit, welche eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bewirkt und von den Gutachtern denn bei ihrer Einschätzung auch berücksichtigt worden ist. 4. 4
Die Beschwerdeführerin bringt weiter gegen das Gutachten vor, es fehle an einer klaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, spreche es doch von einer Einschränku ng im Haushalt von 29 % un d nicht von einer solchen von 27,4 % . Auch gebe es Ungereimtheiten betreffend Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelschwere und leichte Tätigkeiten. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2005 (Urk. 8/38) im Haushalt eine Einschrän kung von 29 % und
g emäss Abklä rungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2 4. April 2012 (Urk. 8/71) eine solche von 27,4 % besteht.
Im Gutachten werden diese beiden Zahlen korrekt festgehalten (Urk. 8/122/43). Wenn die Gutachter angesichts dieser geringfü gigen Differenz von einer im Wesentlichen unveränderten Ein schränkung im Haushalt seit 2005 ausgehen, ist dies nicht zu beanstan den. Es ergibt sich auch aus dem Gutachten (Urk. 8/122/43) sowie dessen Ergänzung (Urk. 8/128), dass die Gutachter der Beschwerdeführerin für leichte bis mit telschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit im gleichen Ausmass attestieren. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin erscheint es jedoch als angemessen, vom höheren Wert von 29 % auszugehen. Da im Erwerbs bereich üblicherwe ise die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in 5 % -Schritten erfolgen, ist dieser Wert sodann auf 30 % aufzurunden. Die von den Gutachtern auf 70 % fest gelegte Arbeitsunfähigkeit gilt nur für schwere Tätigkeiten, wogegen maxi mal mittelschwere Tätigkeiten ausgeschlossen worden sind (Urk. 8/128/2). Eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit ist dagegen nicht nur mittelschwer und es erscheint nicht als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführerin für eine solche ebenfalls eine Einschränkung von 70 % attestiert wird. 4. 5
Zutreffend ist auch die Aussage im Gutachten, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 als Mutter und Hausfrau tätig ist (Urk. 8/122/43). Dies bezieht sich offensichtlich auf die effektiv bestehenden Verhältnisse und verneint die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann zu 50 % und ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre, nicht. Die Gutachter halten mit der erforderlichen Klarheit fest, dass sich ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf eine Erwerbs tätig keit bezieht. Es fehlt sodann zwar an einer expliziten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl im internistischen als auch im gastroenterologischen Teil des Gutachtens. Der diese beiden Fachrichtungen abdeckende Gutachter Dr. med.
H.___, Facharzt für Innere Medizin, hält aber die Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer -internisti scher Sicht in der zusammenf assenden Beurteilung fest (Urk. 8/122/43). Ebenso wird im Gutachten festgehalten, dass sich die auf 20 % eingeschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht kumulativ zur Einschrän kung aus gastroentero logisch-internistischer Sicht auswirkt (Urk. 8/122/44). 4. 6
Zusammenfassend ist damit gestützt auf das D.___ -Gutachten davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Tätigkeiten zu 70 % und für körperlich leichte bis mitte l schwere Tätigkeiten zu 30 % arbeitsunfä hig ist. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in ihrem erlernten Beruf als Konditorin-Confi seu rin
arbeiten würde. Da die Beschwerdeführerin nie während längerer Zeit in diesem Beruf gearbeitet hat (vgl. IK-Auszug vom 3 1. Juli 1998, Urk. 8/3), hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht basierend auf den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Durchschnitts löhnen berechnet (Urk. 8/133/1) . Jedoch erscheint es als gerechtfertigt, das Einkommen nicht basierend auf dem Einkommen im Bereich Gastgewerbe/ Beherbung und Gastronomie, sondern jenen im Bereich Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung zu berechnen.
Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für auf dem Anfor derungsniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege, Datenver arbei tung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicher heitsdienst/Fahrdienst) beschä ftigten Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘487.-- pro Monat (LSE 2012 TA1 S. 35) bzw. Fr. 53‘844.-- pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 in diesem Tätig keitsbereich von 42,2 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches E inkommen von Fr. 56‘805.40 pro Jahr. Bei einem Pensum von 50 % beläuft sich das Ein kommen auf Fr 28‘402.70 und be i einem Pensum von 80 % auf Fr. 45‘444.30 . 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3 Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art beschäftigten Frauen im Jahr 2012 pro Monat Fr. 4‘112. (LSE 2012 TA 1 S. 3
5) bzw. Fr. 49‘344.-- (Fr. 4‘112.-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mut massliches Einkommen von Fr. 51‘441.10 pro Jahr. Bei einem Pensum von 50 %, welches der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar ist, beläuft sich das Ein kommen auf Fr 25‘720.55 (0,5 x Fr. 51‘441.10). Aufgrund der auf 70 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin maxi mal ein Einkommen von Fr. 36‘008.75 (0,7 x Fr. 51‘441.10) erzielen. Vergli chen mit dem ermittelten Valideneinkommen
von Fr 28‘402.70 ergibt sich bei einem Pensum von 50 % eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘682.15 bzw. für den Erwerbsbereich ein ungewichteter Invaliditätsgrad von rund 9 % . Bei einem Pensum von 80 % beträgt das Valideneinkommen Fr. 45‘444.30, womit sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 9‘435.55 bzw. für den Erwerbsbereich ein ungewichteter Invaliditätsgrad von rund 21 % ergibt. 5 .4 Ginge man davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, so beliefe sich das Valideneinkommen auf Fr. 56‘805.4 0. Verglichen mit dem Invaliden einkommen von Fr. 36‘008.75 ergäbe sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘796.65 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 3 7 %.
5.5
Im Haushalt besteht gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 8/132) ein ungewichteter Invaliditätsgrad von 27,4 % . Insgesamt resultiert bei mutmasslicher 50%iger Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 18 % (9 % von 50 % = 4,5 % im Erwerbsbereich und 27,4 % von 50 % = 13,7 % im Haushalt) und bei mutmasslicher 80%iger Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 22 % (21 % von 80 % = 16,8 % im Erwerbsbereich und 27,4 % von 20 % = 5,5 % im Haushalt), womit kein Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berück sichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachme dizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administ rativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
E. 1.6 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entste hungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesge richtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerde bilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderun gen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesge richts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfin dungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfall adäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar .
E. 1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, son dern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).
E. 1.8 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4) besteht bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion (seit 1997), eine Hepatitis C (seit 1997), ein Status nach Hepatitis A + B sowie ein Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. In ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Kon dito rin/ Confiseurin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei bereits bei Beginn der Behandlung im Jahr 2008 der Fall gewesen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig. Sie sei kaum in der Lage, das Familienleben zu bewerk stelligen. 2.1.2
Im Bericht vom 7. Juli 2014 (Urk. 8/102) führte Dr. B.___ aus, die Tätig keit als Konditorin/ Confiseurin sei der Beschwerdeführerin weiterhin nicht zumutbar und es bestehe auch keine Arbeitsfähigkeit in einer behin derungs angepassten Tätigkeit. 2.2 2.2.1
Die Ärzte der medizinischen Poliklinik des C.___ diagnosti zierten im an den Hausarzt Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 28. Dezember 2011 (Urk. 8/69/5-13) (1 .) eine HIV-Infektion CDC Stadium B3, Erstdiagnose im März 1997 bei Status nach Candidastomatitis im April 1997, Status nach Koni sation bei pathologischem PAP-Abstrich 2001, Status nach Pankreatitis und Transaminasenerhöhung unter Didanosin / Staduvin im Januar 2000 mit wieder holten Therapieabbrüchen bei subjektiven gastroin testinalen Nebenwirkungen, (2 .) einen Meteorismus und chronische Bauch beschwerden unklarer Aetiologie seit 2009 bei Status nach Helicobacter positiver Gastritis, Eradikationstherapie mit Clarithromycin / Amoxicillin und Pantozol im Mai 2010, (3 .) eine chronische Hepatitis C, Genotyp 1A, Erstdi agnose im April 1997 bei Leberbiopsie im Januar 2010: minime Entzün dungsaktivität und Fibrose (Metavir 1, Ishak 1), (4 .) mul tiple Leber-Hämangi ome, Erstdiagnose im Januar 2010, (5 .) ein Abhängigkeits syndrom bei Status nach IVDA mit Heroin und Kokain von 1992 bis 1997, Status nach Metha donsubstitution, aktuell: Zigarettenrauchen, THC-Konsum, (6 .) eine Hyper menorrhoe mit Eisenmangel ohne Anämie bei Status nach fraktionierter Cürettage und Endometriumablation im April 2011, (7 .) einen Status nach Hepatitis A und B sowie (8 .) einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Seit Mai 2010 seien keine HIV assoziierten Erkrankungen aufgetreten. Die Durchführung einer konse quenten antiretroviralen Therapie (ART) habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerde führerin habe wiederholt über schwer fassbare, unspezifische Abdo minal be schwerden mit Blähungen berichtet und habe dann am 1. August 2011 spontan beschlossen, die zuvor gut wirksame ART abzusetzen. Der Grund dafür sei nicht klar eruierbar gewesen, sicher habe auch eine gewisse psychosoziale Belastung wegen der Trennung von ihrem Ehemann eine Rolle gespielt. Ent sprechend sei die Viruslast auf aktuell 54‘000 Kopien/ml angestiegen und die CD4-Zahl auf 186 µl (17 %) gesunken, was einer schwer eingeschränkten Immunlage mit einem Risiko für opportunistische Infektionen entspreche. Im Dezember 2011 habe sich die Beschwerdeführerin für den ART-Wiederbeginn entschieden, wo bei man sich mit der neuen Medikation weniger gastro intesti nale Neben wirkun gen erhoffe. Bezüglich der schwer fassbaren Bauch beschwer den habe sich nichts Wesentliches verändert. Die Beschwerdeführerin habe trotz wie derholter Auf klärung daran festgehalten, dass ihre Beschwerden durch den Zwerchfell bruch bedingt seien und zum Teil ultimativ nicht indizierte diag nostische Abklä rungen verlangt. Die Ärzte hielten sodann fest, es könnte bei der Beschwerde führerin eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ vor liegen, eine ent sprechende psychiatrische Abklärung sei ihres Wissens aber nicht durchgeführt worden. Ausserdem bestehe eine psychosoziale Belas tungs situation. Die Beschwerde führerin befinde sich in Trennung von ihrem Ehemann und fühle sich mit der Betreuung der Kinder überfordert. 2.2.2
Am 27. Januar 2012 (Urk. 8/70) gab die medizinische Poliklinik des C.___
(Dr. F.___) an, die Beschwerde führerin leide unter einer HIV-Infektion CDC Stadium B3, einer chronischen Hepatitis C, einem Abhän gigkeitssyndrom (Cannabis) sowie einer Borderline -Persönlich keits störung (ICD
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F60.31). Seit 1998 stehe die Beschwerdeführerin inter mit tierend unter anti retroviraler Therapie. Aufgrund von Unverträglich keitsre aktionen sei die Thera pie findung schwierig. Es bestehe eine mittelschwer ein geschränkte Immun lage. Der Allgemeinzustand sei leicht reduziert. Die Immunlage könne durch anti retrovirale Therapie verbessert werden. Es müsse aber eine verträg liche Therapie gefunden werden. In der Tätigkeit als Haus frau sei die Beschwerde führerin seit März 2010 bis auf weiteres zu 20 % ein geschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin bei vermin derter Leistungs fähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumut bar. Unter entsprechender Therapie sei eine Leistungs steigerung möglich. Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatz fä higkeit gerechnet werden könne, sei unklar. 2.3
Am 24. April 2012 führte die Beschwerdegegnerin im Haushalt der Beschwerde führerin eine Abklärung durch (Urk. 8/71). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich im letzten Herbst von ihrem Ehemann getrennt. Sie trage nun die Verantwortung für ihre zwei Kinder und den Haushalt mehrheitlich selbst, was sie kräftemässig vor neue Heraus forderun gen stelle. Die Kinder befänden sich jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater, wodurch die Beschwerdeführerin entlastet werde. Ansonsten sei es nicht einfach, bei der Kinderbetreuung Ent lastung zu erhalten, da die Eltern und Schwiegereltern weit weg wohnen wür den und die Nachbarn über ihre gesundheitliche Situation nicht im Bild seien. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ca. vier Jahren psychisch nicht stabil. Sie verspüre eine zunehmende Stressintoleranz und sei aufgrund des Eisenmangels immer müde und kraft los. Sodann leide sie auch unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Die Besch werdeführerin habe trotz Drogen abhängigkeit die Lehre zur Confiseurin erfolgreich abschliessen können. Wegen ihrer suchtbedingten Unzuverlässig keit habe sie in ihrem Beruf nie richtig Fuss fassen können. Im Jahre 1997 habe sie dann die Diagnose (HIV-Infektion) bekommen und in der Folge von März 1998 bis Mai 2005 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Sep tember 2002 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, im November 2002 seien ihr Sohn Y.___ und im Jahr 2006 ihre Tochter G.___ zur Welt gekommen. Den Wiedereinstieg in das Berufsleben habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Trennung von ihrem Ehemann geplant, einerseits aus finanziellen Gründen, aber auch weil sie eine gewisse Eigenständigkeit habe anstreben wollen. Sie könne sich vorstellen, eine Aus bildung zur Sterbebegleiterin zu absolvieren. Aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann habe sie aber in den letzten Monaten keine Energie mehr aufbringen können, um sich um ihre berufliche Zukunft kümmern zu können. Aktuell sei sie aber wieder am Planen und Recherchieren. Bei guter Gesundheit würde sie mindestens einer 50%igen aus serhäuslichen Erwerbs tätigkeit nachgehen. Die Betreuung der Kinder könnte sie durch ausser schulische Angebote in der Gemeinde und den Mittagstisch abde cken (Urk. 8/71/1-3).
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis, es erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann im November 2011 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt erleide sie eine Einschränkung von 27,4 % (Haushalt führung: Anteil 3 %, keine Einschränkung; Ernährung: Anteil 35 %, Ein schrän kung 40 %; Wohnungspflege: Anteil 18 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 8 %, keine Einschränkung; Wäsche und Kleider pflege: Anteil 18 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kin dern oder ande ren: Anteil 14 %, keine Einschränkung; Verschiedenes: Anteil 4 %, Einschrän kung 20 %, Urk. 8/71/3-7). 2.4 2.4.1
Laut der Stellungnahme von pract . med. E.___, Facharzt für Arbeits me dizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/73/2) ist der Arzt bericht des C.___ vom 2. Februar 2012 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin des Berichts vom 27. Januar 2012, E. 2.2.2) plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. Demnach bestehe nur eine geringgradige Einschränkung im Haushalt. Berufli che Massnahmen würden sinnvoll erscheinen. 2.4.2
Am 30. Mai 2012 (Urk. 8/73/3) führte RAD-Arzt E.___ aus, laut dem Arzt bericht des C.___ bestehe eine 20%ige Arbeitsunfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumutbar. Wei tere Angaben zum Belastungsprofil fehlten. Es sei aus arbeitsmedizini scher Sicht jedoch davon auszugehen, dass zumindest für leichte, überwie gend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten medi zinisch-theoretisch ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Weitere medi zinische Mass nahmen oder Abklärungen seien nicht notwendig. 2.4.3
Am 4. September 2012 (Urk. 8/82/2) hielt RAD-Arzt E.___ schliesslich fest, der Vergleich der Haushaltsabklärungsberichte aus den Jahren 2005 und 2012 ergebe zumindest in funktioneller Hinsicht unveränderte Einschrän kungen. Somit müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell auch von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Es sei auf die fachärztliche Einschätzung des C.___ abzustellen. Diese erscheine plausibel und decke sich im Wesentlichen mit dem Haushalts abklärungsbericht. Aufgrund der bestehenden Erkrankun gen mit verminderter Leistungsfähigkeit und eingeschränkter körperlicher Einsatzfähig keit sei eine Arbeitsfähigkeit ausser Haus in einem ähnlichen Rahmen bei angepasster Tätig keit (leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit, welche die funktionellen Anforderungen einer Haushaltstätigkeit nicht übersteige, mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen einzulegen) medizi nisch-theoretisch durchaus zumutbar. Die von Dr. B.___ attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit für bisherige (Kon ditorin) und angepasste Tätig keiten könne nicht plausibel nachvollzogen wer den. Es würden keine funkti onellen Einschränkungen genannt, welche die 100%ige Arbeitsunfähigkeit untermauern könnten. 2.5 2.5.1
Laut dem im Anschluss an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/92) eingeholten Gutachten des D.___ vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 8/122/39) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HIV-Infekt Stadium B2 bei Status nach Candida-Stoma titis 1997, Status nach Konisation bei pathologischem PAP-Abstrich (im Jahre 2000), anhaltender Virussuppression unter Arzttherapie und aktueller Kombinationstherapie Kaletra-Combivir bei halber Dosierung, eine chroni sche Hepatitis C bei Fibrose Grad I (Metavir I, Ishak scare I), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich unsicheren narzisstischen Anteilen sowie eine Neurasthenie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Bakerzyste am Knie rechts, ein gefährlicher Gebrauch von Alkohol sowie eine Nikotinabhängig keit. Die Beschwerdeführerin sei ausgebildete Bäcke rin/Konditorin, habe aber seit Jahren nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet. Die ursprünglich gewährte IV-Rente sei im Jahr 2005 sistiert worden, nach dem die Beschwerdeführerin seit 2002 als Hausfrau und Mutter tätig sei. Aus gastroenterologisch -internistischer Sicht demonstriere sich seit 2000 ein stabiler Verlauf. Ihre Aufgaben als Hausfrau und Mutter habe die Beschwer deführerin in den vergangenen Jahren mit leichten Einschränkungen bewäl tigt. Im Jahr 2005 sei ihr in dieser Funktion eine Einschränkung von 29 % attestiert worden. Unter Berücksichtigung des Grundmorbus HIV sowie des Co-Infekts der HCV-Infektion sei diese Einschränkung persistiert. Bezüglich schwerer körperlicher Arbeiten müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden. Im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführerin im Haushalt eine Einschränkung von 27,4 % attestiert worden, welche aus medizinischer-somatischer Sicht nachvollzogen werden könne. Entspreche die Tätigkeit als Konditorin oder Confiseurin einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, könne diese Beurteilung übernommen werden. Sollte diese Arbeit als mittel schwer bis schwer taxiert werden, müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähig keit ausgegangen werden. Psychia trischerseits bestehe eine 20%ige Rende ment-Verminderung sowohl in bisheriger als auch in adap tier ter Tätigkeit, in der Gesamtschau komme es aber zu keiner Addition der Arbeitsunfähigkei ten. Unter der aktuell etablierten Kombinationstherapie könne von einem weiteren stabilen Verlauf des HIV-Infektes ausgegangen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bezüglich des Grundmorbus in absehbarer Zeit die ser Status sich ändern werde. Es sei von einem stabilen Verlauf auszugehen bei fortzusetzender ART-Medikation. Aus psychischer Sicht sei erwähnens wert, dass es der Beschwerdeführerin doch möglich gewesen sei, das Sucht geschehen weitgehend einzuschränken und wegen der Trennungssituation eine emotionale Betroffenheit bestehe. Entsprechend dürfe trotz jahrelangem Verlauf eine vorsichtig optimistische Prognose gestellt werden. 2.5.2
Ergänzend hielten die Ärzte des D.___ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 1 6. April 2015 (Urk. 8/128) fest, dass
der Beschwerdeführerin im Gut achten lediglich für schwere Tätigkeiten eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, wogegen mittelschwere Tätigkeiten nicht eingeschlossen seien. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien sowohl die chronische Hepatitis C als auch der HIV- Koinfekt berücksichtigt worden. Beide chronischen Infektionskrankheiten gingen mit deutlichen Ein schrän kungen der Physis einher. Gleiches gelte für den HIV-Infekt, auch wenn die ser gut kompensiert und unter einer adäquaten Therapie stabil verlaufe. 2.6
Am 1 9. Mai 2014 führte die Beschwerdegegnerin eine weitere Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Urk. 8/132). Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sie in den letzten drei Jahren als alleinerziehende Mutter sehr an ihre physischen und psychischen Grenzen gestossen sei. Sie fühle sich oft müde und erschöpft, müsse sich tagsüber viel hinlegen und könne kaum die anfallenden Arbeiten im Haushalt erledigen. Vor allem die beiden oberen Stockwerke des Hauses könne sie kaum in Ordnung halten. Vom HIV-Virus her sei sie seit fünf Jahren stabil, sie nehme jedoch aufgrund der multiplen Nebenwirkungen nur die halbe Dosis der Medikation. Sehr belastend seien die massiven Existenzängste seit der Aufhebung der IV-Rente. Letztmals sei sie im Jahre 1998 ausserhäuslich erwerbstätig gewesen. Sie fühle sich weiterhin nicht arbeitsfähig und habe deshalb auch keine Arbeitsbemühungen unternommen. Ihre verbliebene Energie habe sie in die Kinderbetreuung und die Haushaltarbeiten gesteckt und sei selbst mit diesen Aufgaben überfordert. Bei guter Gesundheit würde sie seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2011 zu 50 % arbeiten, dies schon aufgrund finan zieller Aspekte. Aufgrund ihrer persönlichen Situation hätte sie dieses Pen sum ab August 2014 auf 80 % aufgestockt, denn sie habe einen neuen Lebenspartner, weshalb sich die Ehegattenunterhaltsbeiträge reduzieren wür den. Bei guter Gesundheit würde sie in ihrem angestammten Beruf arbeiten, welchen sie sehr gerne ausgeübt habe. Die Kinderbetreuung wäre durch schu lische und ausserschulische Angebote abgedeckt.
Bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt erleide sie unverändert eine Einschränkung von 27,4 % (Urk. 8/132/4-7; vgl. auch E. 2.3). 2.7
RAD-Arzt E.___ führte in der Stellungnahme vom 1 6. September 2015 (Urk. 8/147/2) aus, es werde im D.___ -Gutachten festgehalten, dass eine orga nisch bedingte Leistungsintoleranz oder chronische Müdigkeit nicht abgelei tet werden könne (bei vollständig erhaltener Leberfunktion). Unter der anti retroviralen Therapie werde ein stabiler Verlauf der HIV-Erkrankung beschrieben ohne relevante weitere somatische Faktoren. Die durch die Beschwerdeführerin beschriebene vermehrte Ermüdbarkeit erfülle aufgrund der Beurteilung durch den Gutachter die Kriterien einer Neurasthenie, wobei auf die diskrepanten Angaben bezüglich der Einnahme von Schlafmitteln hinzuweisen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne somit an der Diagnose Neurasthenie festgehalten werden.
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneint in der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2015 (Urk.
2) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Erwerbst ätigkeit im Umfang von 72,6 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis Juli 2014 zu 50 % und ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre. Im Haushalt betrage die Ein schränkung 27,4 % . Bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit erleide sie keine Ein kommenseinbusse, bei einer 80%igen Erwerbstätigkeit belaufe sich die gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse auf 7, 72 % . Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad bis Juli 2014 13,7 % und ab August 2014 11,66 % . 3.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, obwohl im Gutachten des D.___ immer wieder ihre chronische Fatigue erwähnt werde und die Ärzte diese in einem direkten Zusammenhang zur HIV-Infektion bzw. deren Thera pierung sähen, habe die Beschwerdegegnerin diese bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt und keine fachspezifischen Beurteilung durch einen Infektio logen eingeholt. Im Gutachten werde auch von einer Einschränkung im Haushalt von 29 % statt von einer solchen von 27,4 % gesprochen. Unge reimtheiten bestünden sodann bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähig keit für schwere, mittel schwere und leichte Tätigkeiten. Die Gutachter hätten keine greifbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit innerhalb einer Erwerbstä tigkeit abgegeben, sondern es sei die Tätigkeit im Haushalt herangezogen und diese auf die Erwerbstätigkeit übertragen worden. Es sei nicht korrekt, die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt gleichzusetzen mit derjenigen in einer Erwerbstätigkeit und noch weniger, die Einschränkung im Erwerbsbereich wesentlich tiefer anzusetzen als im Haushalt. Des Weiteren sei zu beachten, dass das Gutachten weder im allgemeinmedizinischen noch im gastroentero logischen Teil eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalte. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wiederum nicht sauber abgeklärt worden und es bestünden diesbezüglich nach wie vor viele Unklarheiten, Ungereimtheiten und Widersprüchlich keiten. Die Beschwerde führerin sei seit fast 20 Jahren HIV-positiv und leide an Hepatitis C. Diese Infektionen und deren Behandlung mittels starker Medikamente hätten deutliche Spuren hin terlassen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Polymorbidität seit bei nahe 20 Jahren arbeitsunfähig. 4. 4.1
Es ist vorliegend unstrittig, dass nicht länger davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens sich zu 100 % dem Aufgabenbereich Haushalt widmen würde, sondern zu 50 % bzw. ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre. Es ist damit seit dem rentenabwei senden Einspracheentscheid vom 26. August 2005 (Urk. 8/55) eine wesentli che Veränderung der Verhältnisse eingetreten, womit ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 1.7 und 1.8) . 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 8/122) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Bes chwerdeführerin geklagten Beeinträchti gungen, wu rde in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anfor derungen an eine be weis kräftige medizinische Stellungnahme (E. 1. 5) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zuzuerkennen, falls keine konkre ten Indi zien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb). 4. 3
Die Beschwerdeführerin wendet gegen das D.___ -Gutachten ein, es werde zwar erwähnt, dass sie an einer vermehrten Ermüdbarkeit leide, welche am ehesten mit einem Chronic
fatigue -Syndrom charakterisiert werden könne, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei aber nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass die somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch den HIV-Infekt sowie die chronische Hepatitis C verursacht werden. Es besteht dabei nicht eine Einschränkung in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin die Verrichtung gewisser Tätigkeiten grund sätz lich nicht mehr möglich wäre, sondern es ist gerade die durch die Viruser krankungen bedingte erhöhte Kraftlosigkeit und Ermüdbarkeit, welche eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bewirkt und von den Gutachtern denn bei ihrer Einschätzung auch berücksichtigt worden ist. 4. 4
Die Beschwerdeführerin bringt weiter gegen das Gutachten vor, es fehle an einer klaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, spreche es doch von einer Einschränku ng im Haushalt von 29 % un d nicht von einer solchen von 27,4 % . Auch gebe es Ungereimtheiten betreffend Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelschwere und leichte Tätigkeiten. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2005 (Urk. 8/38) im Haushalt eine Einschrän kung von 29 % und
g emäss Abklä rungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2 4. April 2012 (Urk. 8/71) eine solche von 27,4 % besteht.
Im Gutachten werden diese beiden Zahlen korrekt festgehalten (Urk. 8/122/43). Wenn die Gutachter angesichts dieser geringfü gigen Differenz von einer im Wesentlichen unveränderten Ein schränkung im Haushalt seit 2005 ausgehen, ist dies nicht zu beanstan den. Es ergibt sich auch aus dem Gutachten (Urk. 8/122/43) sowie dessen Ergänzung (Urk. 8/128), dass die Gutachter der Beschwerdeführerin für leichte bis mit telschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit im gleichen Ausmass attestieren. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin erscheint es jedoch als angemessen, vom höheren Wert von 29 % auszugehen. Da im Erwerbs bereich üblicherwe ise die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in 5 % -Schritten erfolgen, ist dieser Wert sodann auf 30 % aufzurunden. Die von den Gutachtern auf 70 % fest gelegte Arbeitsunfähigkeit gilt nur für schwere Tätigkeiten, wogegen maxi mal mittelschwere Tätigkeiten ausgeschlossen worden sind (Urk. 8/128/2). Eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit ist dagegen nicht nur mittelschwer und es erscheint nicht als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführerin für eine solche ebenfalls eine Einschränkung von 70 % attestiert wird. 4. 5
Zutreffend ist auch die Aussage im Gutachten, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 als Mutter und Hausfrau tätig ist (Urk. 8/122/43). Dies bezieht sich offensichtlich auf die effektiv bestehenden Verhältnisse und verneint die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann zu 50 % und ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre, nicht. Die Gutachter halten mit der erforderlichen Klarheit fest, dass sich ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf eine Erwerbs tätig keit bezieht. Es fehlt sodann zwar an einer expliziten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl im internistischen als auch im gastroenterologischen Teil des Gutachtens. Der diese beiden Fachrichtungen abdeckende Gutachter Dr. med.
H.___, Facharzt für Innere Medizin, hält aber die Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer -internisti scher Sicht in der zusammenf assenden Beurteilung fest (Urk. 8/122/43). Ebenso wird im Gutachten festgehalten, dass sich die auf 20 % eingeschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht kumulativ zur Einschrän kung aus gastroentero logisch-internistischer Sicht auswirkt (Urk. 8/122/44). 4. 6
Zusammenfassend ist damit gestützt auf das D.___ -Gutachten davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Tätigkeiten zu 70 % und für körperlich leichte bis mitte l schwere Tätigkeiten zu 30 % arbeitsunfä hig ist. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in ihrem erlernten Beruf als Konditorin-Confi seu rin
arbeiten würde. Da die Beschwerdeführerin nie während längerer Zeit in diesem Beruf gearbeitet hat (vgl. IK-Auszug vom 3 1. Juli 1998, Urk. 8/3), hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht basierend auf den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Durchschnitts löhnen berechnet (Urk. 8/133/1) . Jedoch erscheint es als gerechtfertigt, das Einkommen nicht basierend auf dem Einkommen im Bereich Gastgewerbe/ Beherbung und Gastronomie, sondern jenen im Bereich Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung zu berechnen.
Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für auf dem Anfor derungsniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege, Datenver arbei tung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicher heitsdienst/Fahrdienst) beschä ftigten Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘487.-- pro Monat (LSE 2012 TA1 S. 35) bzw. Fr. 53‘844.-- pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 in diesem Tätig keitsbereich von 42,2 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches E inkommen von Fr. 56‘805.40 pro Jahr. Bei einem Pensum von 50 % beläuft sich das Ein kommen auf Fr 28‘402.70 und be i einem Pensum von 80 % auf Fr. 45‘444.30 . 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3 Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art beschäftigten Frauen im Jahr 2012 pro Monat Fr. 4‘112. (LSE 2012 TA 1 S. 3
5) bzw. Fr. 49‘344.-- (Fr. 4‘112.-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mut massliches Einkommen von Fr. 51‘441.10 pro Jahr. Bei einem Pensum von 50 %, welches der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar ist, beläuft sich das Ein kommen auf Fr 25‘720.55 (0,5 x Fr. 51‘441.10). Aufgrund der auf 70 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin maxi mal ein Einkommen von Fr. 36‘008.75 (0,7 x Fr. 51‘441.10) erzielen. Vergli chen mit dem ermittelten Valideneinkommen
von Fr 28‘402.70 ergibt sich bei einem Pensum von 50 % eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘682.15 bzw. für den Erwerbsbereich ein ungewichteter Invaliditätsgrad von rund 9 % . Bei einem Pensum von 80 % beträgt das Valideneinkommen Fr. 45‘444.30, womit sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 9‘435.55 bzw. für den Erwerbsbereich ein ungewichteter Invaliditätsgrad von rund 21 % ergibt. 5 .4 Ginge man davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, so beliefe sich das Valideneinkommen auf Fr. 56‘805.4 0. Verglichen mit dem Invaliden einkommen von Fr. 36‘008.75 ergäbe sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘796.65 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 3 7 %.
5.5
Im Haushalt besteht gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 8/132) ein ungewichteter Invaliditätsgrad von 27,4 % . Insgesamt resultiert bei mutmasslicher 50%iger Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 18 % (9 % von 50 % = 4,5 % im Erwerbsbereich und 27,4 % von 50 % = 13,7 % im Haushalt) und bei mutmasslicher 80%iger Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 22 % (21 % von 80 % = 16,8 % im Erwerbsbereich und 27,4 % von 20 % = 5,5 % im Haushalt), womit kein Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berück sichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01113 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz Dr. iur . O.___ Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1971, absolvierte von 1988 bis 1991 eine Ausbildung zur Konditorin- Confiseurin (Urk. 8/1/4 Ziff. 6.2) und arbeitete in der Folge an verschiedenen Stellen auf diesem Beruf (vgl. Auszug aus dem indivi duellen Konto, Urk. 8/3), wobei sie dies aufgrund ihrer Drogenab hän gigkeit nur in ein geschränktem Mass tun konnte (Urk. 8/23/17). Wegen einer HIV-Infektion meldete sich die Versicherte am 20. Juni 1998 bei der Invali denversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialver sicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und sprach X.___ mit Ver fügung vom 17. November 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % mit Wir kung ab dem 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/18). 1.2
Am 6. September 2002 (Urk. 8/26) heiratete die Versicherte und am 11. No vember 2002 brachte sie den Sohn Y.___ zur Welt (Urk. 8/29). Die IV Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medi zin FMH, vom 23. Dezember 2004 (U rk. 8/32/3-4) und von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März 2005 (Urk. 8/35) ein. Am 21. Februar 2005 (Urk. 8/33) stellte sie X.___ schriftlich Fragen zum Umfang der mut masslich ausgeübten Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes, worauf die Versicherte mitteilte, sie könne diese Fragen nicht beantworten (Urk. 8/36-37). Am 27. April 2005 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Mai 2005, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 teilte die IV Stelle X.___ mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit Oktober 2004 zu 100 % im Bereich Haushalt/Kinder be treuung tätig sei und auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr erwerbstätig wäre. Da in diesem Aufgabenbereich eine Einschränkung von lediglich 29 % bestehe, wel che dem Invaliditätsgrad entspreche, müsse die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werden (Urk. 8/41). Die IV-Stelle (Einspracheentscheid vom 26. August 2005, Urk. 8/55) und das hiesige Gericht (Urteil vom 15. September 2006, Urk. 8/61) bestätigten diesen Entscheid. 1.3
Am 13. Januar 2012 meldete sich X.___ erneut zum Leis tungs bezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte die Arzt berichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/69/5-13) und von der medizinischen Poliklinik des C.___ vom 27. Januar 2012 (Urk. 8/70) ein. Am 18. April 2012 führte sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 24. April 2012, Urk. 8/71). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, ihr Leistungsbegehren müsse abge wiesen werden, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 15,25 % betrage (Urk. 8/75). Gegen diesen Vor bescheid erhob die Versicherte am 21. Juni 2012 (Urk. 8/77) bzw. am 23. August 2012 (Urk. 8/80) durch die Aids-Hilfe Schweiz Einwand. Die IV Stelle hielt in der Folge an ihrem Entschei d fest und wies das Leis tungsbe gehren mit Verfügung vom 6. September 2012 ab (Urk. 8/83). Die gegen diese Verfügung am 4. Oktober 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/84/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Februar 2014 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfü gung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch der Versicherte n verfüge (Urk. 8/92). 1.4
Die IV-Stelle holte in der Folge den Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 ein (Urk. 8/102). Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 1 2. Januar 2015 er stellen (Urk. 8/122/1-47). Am 1 6. April 2015 beantworteten die Gutachter Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 8/128). Am 1 9. Mai 2015 führte die IV-Stelle eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungs be richt vom 3. Juni 2015, Urk. 8/132). Mit Vorbescheid vom 1 6 . Juni 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde, da der Invaliditätsgrad lediglich 11,66 % betrage (Urk. 8/136), wogegen die Versicherte am 1 4. Juli 2015 Einwand erhob (Urk. 8/144). Am 1 6. September 2015 nahm pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Einwand Stellung (Urk. 8/147/2). Mit Verfügung vom 29. September 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Aids-Hilfe Schweiz am 2 7. Oktober 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. September 2015 sei auf zuheben. 2.
Der IV-Grad sei zu erhöhen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 3. Dezember 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2015 mit geteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachme dizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administ rativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1.6
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entste hungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesge richtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerde bilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderun gen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesge richts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfin dungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfall adäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar . 1.7
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, son dern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1). 1.8
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4) besteht bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion (seit 1997), eine Hepatitis C (seit 1997), ein Status nach Hepatitis A + B sowie ein Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. In ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Kon dito rin/ Confiseurin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei bereits bei Beginn der Behandlung im Jahr 2008 der Fall gewesen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig. Sie sei kaum in der Lage, das Familienleben zu bewerk stelligen. 2.1.2
Im Bericht vom 7. Juli 2014 (Urk. 8/102) führte Dr. B.___ aus, die Tätig keit als Konditorin/ Confiseurin sei der Beschwerdeführerin weiterhin nicht zumutbar und es bestehe auch keine Arbeitsfähigkeit in einer behin derungs angepassten Tätigkeit. 2.2 2.2.1
Die Ärzte der medizinischen Poliklinik des C.___ diagnosti zierten im an den Hausarzt Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 28. Dezember 2011 (Urk. 8/69/5-13) (1 .) eine HIV-Infektion CDC Stadium B3, Erstdiagnose im März 1997 bei Status nach Candidastomatitis im April 1997, Status nach Koni sation bei pathologischem PAP-Abstrich 2001, Status nach Pankreatitis und Transaminasenerhöhung unter Didanosin / Staduvin im Januar 2000 mit wieder holten Therapieabbrüchen bei subjektiven gastroin testinalen Nebenwirkungen, (2 .) einen Meteorismus und chronische Bauch beschwerden unklarer Aetiologie seit 2009 bei Status nach Helicobacter positiver Gastritis, Eradikationstherapie mit Clarithromycin / Amoxicillin und Pantozol im Mai 2010, (3 .) eine chronische Hepatitis C, Genotyp 1A, Erstdi agnose im April 1997 bei Leberbiopsie im Januar 2010: minime Entzün dungsaktivität und Fibrose (Metavir 1, Ishak 1), (4 .) mul tiple Leber-Hämangi ome, Erstdiagnose im Januar 2010, (5 .) ein Abhängigkeits syndrom bei Status nach IVDA mit Heroin und Kokain von 1992 bis 1997, Status nach Metha donsubstitution, aktuell: Zigarettenrauchen, THC-Konsum, (6 .) eine Hyper menorrhoe mit Eisenmangel ohne Anämie bei Status nach fraktionierter Cürettage und Endometriumablation im April 2011, (7 .) einen Status nach Hepatitis A und B sowie (8 .) einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Seit Mai 2010 seien keine HIV assoziierten Erkrankungen aufgetreten. Die Durchführung einer konse quenten antiretroviralen Therapie (ART) habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerde führerin habe wiederholt über schwer fassbare, unspezifische Abdo minal be schwerden mit Blähungen berichtet und habe dann am 1. August 2011 spontan beschlossen, die zuvor gut wirksame ART abzusetzen. Der Grund dafür sei nicht klar eruierbar gewesen, sicher habe auch eine gewisse psychosoziale Belastung wegen der Trennung von ihrem Ehemann eine Rolle gespielt. Ent sprechend sei die Viruslast auf aktuell 54‘000 Kopien/ml angestiegen und die CD4-Zahl auf 186 µl (17 %) gesunken, was einer schwer eingeschränkten Immunlage mit einem Risiko für opportunistische Infektionen entspreche. Im Dezember 2011 habe sich die Beschwerdeführerin für den ART-Wiederbeginn entschieden, wo bei man sich mit der neuen Medikation weniger gastro intesti nale Neben wirkun gen erhoffe. Bezüglich der schwer fassbaren Bauch beschwer den habe sich nichts Wesentliches verändert. Die Beschwerdeführerin habe trotz wie derholter Auf klärung daran festgehalten, dass ihre Beschwerden durch den Zwerchfell bruch bedingt seien und zum Teil ultimativ nicht indizierte diag nostische Abklä rungen verlangt. Die Ärzte hielten sodann fest, es könnte bei der Beschwerde führerin eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ vor liegen, eine ent sprechende psychiatrische Abklärung sei ihres Wissens aber nicht durchgeführt worden. Ausserdem bestehe eine psychosoziale Belas tungs situation. Die Beschwerde führerin befinde sich in Trennung von ihrem Ehemann und fühle sich mit der Betreuung der Kinder überfordert. 2.2.2
Am 27. Januar 2012 (Urk. 8/70) gab die medizinische Poliklinik des C.___
(Dr. F.___) an, die Beschwerde führerin leide unter einer HIV-Infektion CDC Stadium B3, einer chronischen Hepatitis C, einem Abhän gigkeitssyndrom (Cannabis) sowie einer Borderline -Persönlich keits störung (ICD 10 F60.31). Seit 1998 stehe die Beschwerdeführerin inter mit tierend unter anti retroviraler Therapie. Aufgrund von Unverträglich keitsre aktionen sei die Thera pie findung schwierig. Es bestehe eine mittelschwer ein geschränkte Immun lage. Der Allgemeinzustand sei leicht reduziert. Die Immunlage könne durch anti retrovirale Therapie verbessert werden. Es müsse aber eine verträg liche Therapie gefunden werden. In der Tätigkeit als Haus frau sei die Beschwerde führerin seit März 2010 bis auf weiteres zu 20 % ein geschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin bei vermin derter Leistungs fähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumut bar. Unter entsprechender Therapie sei eine Leistungs steigerung möglich. Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatz fä higkeit gerechnet werden könne, sei unklar. 2.3
Am 24. April 2012 führte die Beschwerdegegnerin im Haushalt der Beschwerde führerin eine Abklärung durch (Urk. 8/71). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich im letzten Herbst von ihrem Ehemann getrennt. Sie trage nun die Verantwortung für ihre zwei Kinder und den Haushalt mehrheitlich selbst, was sie kräftemässig vor neue Heraus forderun gen stelle. Die Kinder befänden sich jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater, wodurch die Beschwerdeführerin entlastet werde. Ansonsten sei es nicht einfach, bei der Kinderbetreuung Ent lastung zu erhalten, da die Eltern und Schwiegereltern weit weg wohnen wür den und die Nachbarn über ihre gesundheitliche Situation nicht im Bild seien. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ca. vier Jahren psychisch nicht stabil. Sie verspüre eine zunehmende Stressintoleranz und sei aufgrund des Eisenmangels immer müde und kraft los. Sodann leide sie auch unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Die Besch werdeführerin habe trotz Drogen abhängigkeit die Lehre zur Confiseurin erfolgreich abschliessen können. Wegen ihrer suchtbedingten Unzuverlässig keit habe sie in ihrem Beruf nie richtig Fuss fassen können. Im Jahre 1997 habe sie dann die Diagnose (HIV-Infektion) bekommen und in der Folge von März 1998 bis Mai 2005 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Sep tember 2002 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, im November 2002 seien ihr Sohn Y.___ und im Jahr 2006 ihre Tochter G.___ zur Welt gekommen. Den Wiedereinstieg in das Berufsleben habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Trennung von ihrem Ehemann geplant, einerseits aus finanziellen Gründen, aber auch weil sie eine gewisse Eigenständigkeit habe anstreben wollen. Sie könne sich vorstellen, eine Aus bildung zur Sterbebegleiterin zu absolvieren. Aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann habe sie aber in den letzten Monaten keine Energie mehr aufbringen können, um sich um ihre berufliche Zukunft kümmern zu können. Aktuell sei sie aber wieder am Planen und Recherchieren. Bei guter Gesundheit würde sie mindestens einer 50%igen aus serhäuslichen Erwerbs tätigkeit nachgehen. Die Betreuung der Kinder könnte sie durch ausser schulische Angebote in der Gemeinde und den Mittagstisch abde cken (Urk. 8/71/1-3).
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis, es erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann im November 2011 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt erleide sie eine Einschränkung von 27,4 % (Haushalt führung: Anteil 3 %, keine Einschränkung; Ernährung: Anteil 35 %, Ein schrän kung 40 %; Wohnungspflege: Anteil 18 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 8 %, keine Einschränkung; Wäsche und Kleider pflege: Anteil 18 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kin dern oder ande ren: Anteil 14 %, keine Einschränkung; Verschiedenes: Anteil 4 %, Einschrän kung 20 %, Urk. 8/71/3-7). 2.4 2.4.1
Laut der Stellungnahme von pract . med. E.___, Facharzt für Arbeits me dizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/73/2) ist der Arzt bericht des C.___ vom 2. Februar 2012 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin des Berichts vom 27. Januar 2012, E. 2.2.2) plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. Demnach bestehe nur eine geringgradige Einschränkung im Haushalt. Berufli che Massnahmen würden sinnvoll erscheinen. 2.4.2
Am 30. Mai 2012 (Urk. 8/73/3) führte RAD-Arzt E.___ aus, laut dem Arzt bericht des C.___ bestehe eine 20%ige Arbeitsunfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumutbar. Wei tere Angaben zum Belastungsprofil fehlten. Es sei aus arbeitsmedizini scher Sicht jedoch davon auszugehen, dass zumindest für leichte, überwie gend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten medi zinisch-theoretisch ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Weitere medi zinische Mass nahmen oder Abklärungen seien nicht notwendig. 2.4.3
Am 4. September 2012 (Urk. 8/82/2) hielt RAD-Arzt E.___ schliesslich fest, der Vergleich der Haushaltsabklärungsberichte aus den Jahren 2005 und 2012 ergebe zumindest in funktioneller Hinsicht unveränderte Einschrän kungen. Somit müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell auch von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Es sei auf die fachärztliche Einschätzung des C.___ abzustellen. Diese erscheine plausibel und decke sich im Wesentlichen mit dem Haushalts abklärungsbericht. Aufgrund der bestehenden Erkrankun gen mit verminderter Leistungsfähigkeit und eingeschränkter körperlicher Einsatzfähig keit sei eine Arbeitsfähigkeit ausser Haus in einem ähnlichen Rahmen bei angepasster Tätig keit (leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit, welche die funktionellen Anforderungen einer Haushaltstätigkeit nicht übersteige, mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen einzulegen) medizi nisch-theoretisch durchaus zumutbar. Die von Dr. B.___ attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit für bisherige (Kon ditorin) und angepasste Tätig keiten könne nicht plausibel nachvollzogen wer den. Es würden keine funkti onellen Einschränkungen genannt, welche die 100%ige Arbeitsunfähigkeit untermauern könnten. 2.5 2.5.1
Laut dem im Anschluss an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/92) eingeholten Gutachten des D.___ vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 8/122/39) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HIV-Infekt Stadium B2 bei Status nach Candida-Stoma titis 1997, Status nach Konisation bei pathologischem PAP-Abstrich (im Jahre 2000), anhaltender Virussuppression unter Arzttherapie und aktueller Kombinationstherapie Kaletra-Combivir bei halber Dosierung, eine chroni sche Hepatitis C bei Fibrose Grad I (Metavir I, Ishak scare I), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich unsicheren narzisstischen Anteilen sowie eine Neurasthenie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Bakerzyste am Knie rechts, ein gefährlicher Gebrauch von Alkohol sowie eine Nikotinabhängig keit. Die Beschwerdeführerin sei ausgebildete Bäcke rin/Konditorin, habe aber seit Jahren nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet. Die ursprünglich gewährte IV-Rente sei im Jahr 2005 sistiert worden, nach dem die Beschwerdeführerin seit 2002 als Hausfrau und Mutter tätig sei. Aus gastroenterologisch -internistischer Sicht demonstriere sich seit 2000 ein stabiler Verlauf. Ihre Aufgaben als Hausfrau und Mutter habe die Beschwer deführerin in den vergangenen Jahren mit leichten Einschränkungen bewäl tigt. Im Jahr 2005 sei ihr in dieser Funktion eine Einschränkung von 29 % attestiert worden. Unter Berücksichtigung des Grundmorbus HIV sowie des Co-Infekts der HCV-Infektion sei diese Einschränkung persistiert. Bezüglich schwerer körperlicher Arbeiten müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden. Im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführerin im Haushalt eine Einschränkung von 27,4 % attestiert worden, welche aus medizinischer-somatischer Sicht nachvollzogen werden könne. Entspreche die Tätigkeit als Konditorin oder Confiseurin einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, könne diese Beurteilung übernommen werden. Sollte diese Arbeit als mittel schwer bis schwer taxiert werden, müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähig keit ausgegangen werden. Psychia trischerseits bestehe eine 20%ige Rende ment-Verminderung sowohl in bisheriger als auch in adap tier ter Tätigkeit, in der Gesamtschau komme es aber zu keiner Addition der Arbeitsunfähigkei ten. Unter der aktuell etablierten Kombinationstherapie könne von einem weiteren stabilen Verlauf des HIV-Infektes ausgegangen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bezüglich des Grundmorbus in absehbarer Zeit die ser Status sich ändern werde. Es sei von einem stabilen Verlauf auszugehen bei fortzusetzender ART-Medikation. Aus psychischer Sicht sei erwähnens wert, dass es der Beschwerdeführerin doch möglich gewesen sei, das Sucht geschehen weitgehend einzuschränken und wegen der Trennungssituation eine emotionale Betroffenheit bestehe. Entsprechend dürfe trotz jahrelangem Verlauf eine vorsichtig optimistische Prognose gestellt werden. 2.5.2
Ergänzend hielten die Ärzte des D.___ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 1 6. April 2015 (Urk. 8/128) fest, dass
der Beschwerdeführerin im Gut achten lediglich für schwere Tätigkeiten eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, wogegen mittelschwere Tätigkeiten nicht eingeschlossen seien. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien sowohl die chronische Hepatitis C als auch der HIV- Koinfekt berücksichtigt worden. Beide chronischen Infektionskrankheiten gingen mit deutlichen Ein schrän kungen der Physis einher. Gleiches gelte für den HIV-Infekt, auch wenn die ser gut kompensiert und unter einer adäquaten Therapie stabil verlaufe. 2.6
Am 1 9. Mai 2014 führte die Beschwerdegegnerin eine weitere Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Urk. 8/132). Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sie in den letzten drei Jahren als alleinerziehende Mutter sehr an ihre physischen und psychischen Grenzen gestossen sei. Sie fühle sich oft müde und erschöpft, müsse sich tagsüber viel hinlegen und könne kaum die anfallenden Arbeiten im Haushalt erledigen. Vor allem die beiden oberen Stockwerke des Hauses könne sie kaum in Ordnung halten. Vom HIV-Virus her sei sie seit fünf Jahren stabil, sie nehme jedoch aufgrund der multiplen Nebenwirkungen nur die halbe Dosis der Medikation. Sehr belastend seien die massiven Existenzängste seit der Aufhebung der IV-Rente. Letztmals sei sie im Jahre 1998 ausserhäuslich erwerbstätig gewesen. Sie fühle sich weiterhin nicht arbeitsfähig und habe deshalb auch keine Arbeitsbemühungen unternommen. Ihre verbliebene Energie habe sie in die Kinderbetreuung und die Haushaltarbeiten gesteckt und sei selbst mit diesen Aufgaben überfordert. Bei guter Gesundheit würde sie seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2011 zu 50 % arbeiten, dies schon aufgrund finan zieller Aspekte. Aufgrund ihrer persönlichen Situation hätte sie dieses Pen sum ab August 2014 auf 80 % aufgestockt, denn sie habe einen neuen Lebenspartner, weshalb sich die Ehegattenunterhaltsbeiträge reduzieren wür den. Bei guter Gesundheit würde sie in ihrem angestammten Beruf arbeiten, welchen sie sehr gerne ausgeübt habe. Die Kinderbetreuung wäre durch schu lische und ausserschulische Angebote abgedeckt.
Bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt erleide sie unverändert eine Einschränkung von 27,4 % (Urk. 8/132/4-7; vgl. auch E. 2.3). 2.7
RAD-Arzt E.___ führte in der Stellungnahme vom 1 6. September 2015 (Urk. 8/147/2) aus, es werde im D.___ -Gutachten festgehalten, dass eine orga nisch bedingte Leistungsintoleranz oder chronische Müdigkeit nicht abgelei tet werden könne (bei vollständig erhaltener Leberfunktion). Unter der anti retroviralen Therapie werde ein stabiler Verlauf der HIV-Erkrankung beschrieben ohne relevante weitere somatische Faktoren. Die durch die Beschwerdeführerin beschriebene vermehrte Ermüdbarkeit erfülle aufgrund der Beurteilung durch den Gutachter die Kriterien einer Neurasthenie, wobei auf die diskrepanten Angaben bezüglich der Einnahme von Schlafmitteln hinzuweisen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne somit an der Diagnose Neurasthenie festgehalten werden.
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneint in der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2015 (Urk.
2) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Erwerbst ätigkeit im Umfang von 72,6 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis Juli 2014 zu 50 % und ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre. Im Haushalt betrage die Ein schränkung 27,4 % . Bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit erleide sie keine Ein kommenseinbusse, bei einer 80%igen Erwerbstätigkeit belaufe sich die gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse auf 7, 72 % . Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad bis Juli 2014 13,7 % und ab August 2014 11,66 % . 3.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, obwohl im Gutachten des D.___ immer wieder ihre chronische Fatigue erwähnt werde und die Ärzte diese in einem direkten Zusammenhang zur HIV-Infektion bzw. deren Thera pierung sähen, habe die Beschwerdegegnerin diese bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt und keine fachspezifischen Beurteilung durch einen Infektio logen eingeholt. Im Gutachten werde auch von einer Einschränkung im Haushalt von 29 % statt von einer solchen von 27,4 % gesprochen. Unge reimtheiten bestünden sodann bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähig keit für schwere, mittel schwere und leichte Tätigkeiten. Die Gutachter hätten keine greifbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit innerhalb einer Erwerbstä tigkeit abgegeben, sondern es sei die Tätigkeit im Haushalt herangezogen und diese auf die Erwerbstätigkeit übertragen worden. Es sei nicht korrekt, die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt gleichzusetzen mit derjenigen in einer Erwerbstätigkeit und noch weniger, die Einschränkung im Erwerbsbereich wesentlich tiefer anzusetzen als im Haushalt. Des Weiteren sei zu beachten, dass das Gutachten weder im allgemeinmedizinischen noch im gastroentero logischen Teil eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalte. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wiederum nicht sauber abgeklärt worden und es bestünden diesbezüglich nach wie vor viele Unklarheiten, Ungereimtheiten und Widersprüchlich keiten. Die Beschwerde führerin sei seit fast 20 Jahren HIV-positiv und leide an Hepatitis C. Diese Infektionen und deren Behandlung mittels starker Medikamente hätten deutliche Spuren hin terlassen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Polymorbidität seit bei nahe 20 Jahren arbeitsunfähig. 4. 4.1
Es ist vorliegend unstrittig, dass nicht länger davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens sich zu 100 % dem Aufgabenbereich Haushalt widmen würde, sondern zu 50 % bzw. ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre. Es ist damit seit dem rentenabwei senden Einspracheentscheid vom 26. August 2005 (Urk. 8/55) eine wesentli che Veränderung der Verhältnisse eingetreten, womit ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 1.7 und 1.8) . 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 8/122) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Bes chwerdeführerin geklagten Beeinträchti gungen, wu rde in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anfor derungen an eine be weis kräftige medizinische Stellungnahme (E. 1. 5) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zuzuerkennen, falls keine konkre ten Indi zien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb). 4. 3
Die Beschwerdeführerin wendet gegen das D.___ -Gutachten ein, es werde zwar erwähnt, dass sie an einer vermehrten Ermüdbarkeit leide, welche am ehesten mit einem Chronic
fatigue -Syndrom charakterisiert werden könne, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei aber nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass die somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch den HIV-Infekt sowie die chronische Hepatitis C verursacht werden. Es besteht dabei nicht eine Einschränkung in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin die Verrichtung gewisser Tätigkeiten grund sätz lich nicht mehr möglich wäre, sondern es ist gerade die durch die Viruser krankungen bedingte erhöhte Kraftlosigkeit und Ermüdbarkeit, welche eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bewirkt und von den Gutachtern denn bei ihrer Einschätzung auch berücksichtigt worden ist. 4. 4
Die Beschwerdeführerin bringt weiter gegen das Gutachten vor, es fehle an einer klaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, spreche es doch von einer Einschränku ng im Haushalt von 29 % un d nicht von einer solchen von 27,4 % . Auch gebe es Ungereimtheiten betreffend Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelschwere und leichte Tätigkeiten. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2005 (Urk. 8/38) im Haushalt eine Einschrän kung von 29 % und
g emäss Abklä rungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2 4. April 2012 (Urk. 8/71) eine solche von 27,4 % besteht.
Im Gutachten werden diese beiden Zahlen korrekt festgehalten (Urk. 8/122/43). Wenn die Gutachter angesichts dieser geringfü gigen Differenz von einer im Wesentlichen unveränderten Ein schränkung im Haushalt seit 2005 ausgehen, ist dies nicht zu beanstan den. Es ergibt sich auch aus dem Gutachten (Urk. 8/122/43) sowie dessen Ergänzung (Urk. 8/128), dass die Gutachter der Beschwerdeführerin für leichte bis mit telschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit im gleichen Ausmass attestieren. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin erscheint es jedoch als angemessen, vom höheren Wert von 29 % auszugehen. Da im Erwerbs bereich üblicherwe ise die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in 5 % -Schritten erfolgen, ist dieser Wert sodann auf 30 % aufzurunden. Die von den Gutachtern auf 70 % fest gelegte Arbeitsunfähigkeit gilt nur für schwere Tätigkeiten, wogegen maxi mal mittelschwere Tätigkeiten ausgeschlossen worden sind (Urk. 8/128/2). Eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit ist dagegen nicht nur mittelschwer und es erscheint nicht als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführerin für eine solche ebenfalls eine Einschränkung von 70 % attestiert wird. 4. 5
Zutreffend ist auch die Aussage im Gutachten, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 als Mutter und Hausfrau tätig ist (Urk. 8/122/43). Dies bezieht sich offensichtlich auf die effektiv bestehenden Verhältnisse und verneint die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann zu 50 % und ab August 2014 zu 80 % erwerbstätig wäre, nicht. Die Gutachter halten mit der erforderlichen Klarheit fest, dass sich ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf eine Erwerbs tätig keit bezieht. Es fehlt sodann zwar an einer expliziten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl im internistischen als auch im gastroenterologischen Teil des Gutachtens. Der diese beiden Fachrichtungen abdeckende Gutachter Dr. med.
H.___, Facharzt für Innere Medizin, hält aber die Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer -internisti scher Sicht in der zusammenf assenden Beurteilung fest (Urk. 8/122/43). Ebenso wird im Gutachten festgehalten, dass sich die auf 20 % eingeschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht kumulativ zur Einschrän kung aus gastroentero logisch-internistischer Sicht auswirkt (Urk. 8/122/44). 4. 6
Zusammenfassend ist damit gestützt auf das D.___ -Gutachten davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Tätigkeiten zu 70 % und für körperlich leichte bis mitte l schwere Tätigkeiten zu 30 % arbeitsunfä hig ist. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in ihrem erlernten Beruf als Konditorin-Confi seu rin
arbeiten würde. Da die Beschwerdeführerin nie während längerer Zeit in diesem Beruf gearbeitet hat (vgl. IK-Auszug vom 3 1. Juli 1998, Urk. 8/3), hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht basierend auf den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Durchschnitts löhnen berechnet (Urk. 8/133/1) . Jedoch erscheint es als gerechtfertigt, das Einkommen nicht basierend auf dem Einkommen im Bereich Gastgewerbe/ Beherbung und Gastronomie, sondern jenen im Bereich Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung zu berechnen.
Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für auf dem Anfor derungsniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege, Datenver arbei tung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicher heitsdienst/Fahrdienst) beschä ftigten Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘487.-- pro Monat (LSE 2012 TA1 S. 35) bzw. Fr. 53‘844.-- pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 in diesem Tätig keitsbereich von 42,2 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches E inkommen von Fr. 56‘805.40 pro Jahr. Bei einem Pensum von 50 % beläuft sich das Ein kommen auf Fr 28‘402.70 und be i einem Pensum von 80 % auf Fr. 45‘444.30 . 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3 Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art beschäftigten Frauen im Jahr 2012 pro Monat Fr. 4‘112. (LSE 2012 TA 1 S. 3
5) bzw. Fr. 49‘344.-- (Fr. 4‘112.-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mut massliches Einkommen von Fr. 51‘441.10 pro Jahr. Bei einem Pensum von 50 %, welches der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar ist, beläuft sich das Ein kommen auf Fr 25‘720.55 (0,5 x Fr. 51‘441.10). Aufgrund der auf 70 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin maxi mal ein Einkommen von Fr. 36‘008.75 (0,7 x Fr. 51‘441.10) erzielen. Vergli chen mit dem ermittelten Valideneinkommen
von Fr 28‘402.70 ergibt sich bei einem Pensum von 50 % eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘682.15 bzw. für den Erwerbsbereich ein ungewichteter Invaliditätsgrad von rund 9 % . Bei einem Pensum von 80 % beträgt das Valideneinkommen Fr. 45‘444.30, womit sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 9‘435.55 bzw. für den Erwerbsbereich ein ungewichteter Invaliditätsgrad von rund 21 % ergibt. 5 .4 Ginge man davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, so beliefe sich das Valideneinkommen auf Fr. 56‘805.4 0. Verglichen mit dem Invaliden einkommen von Fr. 36‘008.75 ergäbe sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘796.65 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 3 7 %.
5.5
Im Haushalt besteht gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 8/132) ein ungewichteter Invaliditätsgrad von 27,4 % . Insgesamt resultiert bei mutmasslicher 50%iger Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 18 % (9 % von 50 % = 4,5 % im Erwerbsbereich und 27,4 % von 50 % = 13,7 % im Haushalt) und bei mutmasslicher 80%iger Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 22 % (21 % von 80 % = 16,8 % im Erwerbsbereich und 27,4 % von 20 % = 5,5 % im Haushalt), womit kein Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berück sichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger