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IV.2015.01109

RAD-Bericht beweiskräftig. 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Einkommensvergleich. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2017-02-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961,

war seit Februar 2007 als Betriebsmitarbei ter in der Abwaschküche bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/3/1) .

Nach einer am 21. Januar 2013 erfolgten Meldung zur Früherfassung (Urk. 8/3) meldete sich der Versicherte am

1. Februar 2013 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich des Ellbogengelenks und der rechten Schulter

und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit anfangs 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7).

Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei d en behandelnden Ärzten einholte . Am 10. September 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutspra che für eine Potentialabklärung (Urk. 8/35), welche vom 15. September bis 10. Oktober 2014 bei der Arbeitsintegration der Stadt Z.___

durchge führt wurde (Urk. 8/44). B ei neu beklagten Beschwerden im Bereich der lin ken Schulter und unklarer gesundheitlicher Situation schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 13. Oktober 2014 ab (Urk. 8/45 f.). Zur Klärung eines allfälligen Rentenanspruches tätigte die IV-Stelle weitere medizinis che und erwerbliche Abklärungen, wobei sie erneut Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 8/50, 8/62) und die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 8/57). Am 13. Januar 2015 veranlasste sie eine orthopädische/rheumatologische Untersuchung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 8/63). Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Versicherten am 26. Februar 2015 und erstattete seinen Bericht am 2. März 2015 (Urk. 8/65). Nach durch geführtem Vorbescheidver fahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom

22. September 2015 eine vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2015 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2 [= 8 / 82 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Integrationsmassnahmen zu gewähren sowie eine Invalidenrente auch über Ende Januar 2015 hinaus zuzusprechen . Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbe sondere ein gerichtliches Gutachten und/oder eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit, zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 17. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V

231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Januar 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Spätestens seit November 2014 sei ihm jedoch die Aufnahme einer ange passten Tätigkeit wieder zumutbar, wobei eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % bi nnen dreier Monate möglich sei. Da der Beschwerdeführer mit einer solchen Tätigkeit

wieder ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen erzielen könn t e – nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 % - bestehe somit ab Januar 2014 (Ablauf des Wartejahres) bis Ende Jan uar 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1). 2.2

Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, auf die Beurteilung des RAD, wonach d er Beschwerdeführer in angepassten Tätig keiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, könne nicht abgestellt werden. Diese Beurteilung stehe sowohl im Widerspruch zu jener der behandelnden Ärztin Dr. B.___, wonach er in angepassten Tätigkeiten noch zu 30 % arbeitsfähig sei,

als auch zu den Ergebnissen der durchgeführten Potentialab klärung . Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___

sowie auf den Bericht über die Potentialabklärung sei auch ab Februar 2015 von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, womit weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung bestehe. Der Beschwerdeführer habe ausserdem Anspruch auf Durchführung von Integrationsmassnahmen. Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Kantinenmitarbeiter seit mehr als einem halben Jahr zu 70 % arbeitsunfähig und gemäss dem Bericht über die Potentialabklärung sei die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verfrüht und es werde ein Arbeits training empfohlen . Aktuell absolviere der Beschwerdeführer eine arbeits marktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung, wo er einerseits einen Bewerbungskurs besuche, andererseits leichte Arbeiten verrichte; auch hier zeige sich, dass er mit dem 50 %-Pensum aufgrund der beidseitigen Schulter beschwerden unter Belastung an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange. Vorliegend sei ein Belastbarkeitstraining, gefolgt von einem Auf bautraining, notwendig und zielführend (Urk. 1). 3. 3.1

Bei ab Mitte März 2012 beklagten

Beschwerden im Bereich des rechten Ellbo gen s mit Schmerz ausstrahlung in den Oberarm und die Schulterregion und in der Folge auch belastungsabhängigen Schulterschmerzen rechts war der Beschwerdeführer auf Zuweisung seiner Hausärztin Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, ab Mai 2012 bei Dr. med. C.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH,

in Behandlung (Urk. 8/11/11 ff., Urk. 8/50/20). Bei Beschwerdezunahme in der rechten Schulter wurde der Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 an das D.___

zur schulterorthopädischen Beurteilung überwiesen (Urk. 8/20/12 f., 8/50/20). Dr. B.___

attestierte ab dem 5. Januar 2013 für die angestammten Tätigkeit

eine vollständige Arbeitsunfähig keit (Urk. 8/11/ 7). 3.2

Im D.___

wurde eine Rotatorenmanschettenläsion

mit begleitender beginnender Subluxation der langen Bizepssehne Schulter rechts diagnostiziert, worauf

der Versicherte am 27. August 2013 an der rechten Schulter operiert wurde (Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Acromioplastik und Teno d ese der langen Bizepssehne; Urk. 8/20/5-9). Als weitere Diagnosen wurde n in den Berichten des D.___ eine Epicondylopathia

humeri

ulnaris rechts, eine anamnestisch leichte Aor tenin suffizienz, ein Cervikalsyndrom, anamnestisch rezidivierende depressive Episoden (ED 1999) sowie ein Status nach operativ versorgter Metacarpale V Fraktur rechts (2004) aufgeführt (Urk. 8/20/7) .

Am

4. Juni 2014 teilten die behandelnden Ärzte des D.___

zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers mit, neun Monate postoperativ bestehe ein schönes Ergebnis mit sehr gutem Bewegungsumfang und kaum vorhandenen Schmerzen. Zur Fortführung des Muskelaufbaus werde weiterhin regelmässige Physiotherapie empfohlen. Bei guter und schmerzfreier Beweglichkeit sähen sie eine teilweise Arbeitsfähigkeit grund sätzlich gegeben. Dem Patienten werde im Hinblick auf die Schulterfunktion eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Juni 2014 für leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten attestiert, welche im Verlauf zunächst auf 50 % und dann allenfalls noch weiter gesteigert werden könne. Von anha ltenden Über kopfbelastungen beziehungsweise schweren körperlichen Belastungen unter Einbezug der Schulter sollte jedoch abgesehen werden. Die Behandlung bei ihnen werde z um jetzigen Zeitpunkt abgeschlossen (Urk. 8/24/6 f.). 3.3

Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

18. August 2014 attestierte Dr. B.___

ab 1. August bis 30. September 2014 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Ergänzend hielt sie fest, für eine Arbeitsabklärung sei ein Einsatz von 50 % (halbtags) für leichtere Tätigkeiten möglich, unter Schonung de r rechten Schulter (Urk. 8/31).

Mit

IV- Bericht vom 18. Oktober 2014

(Urk. 8/50) attestierte die Ärztin weiter hin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit . Anamnestisch hielt sie fest, seit September 2014 sei es neu zu belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Schulter mit Nachtschmerzen gekommen. Unter Befunde notierte sie, es bestehe eine gute Beweglichkeit der operierten rechten Schulter. Schmerzbe dingt bestehe eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter sowie eine leichte Druckdolenz über dem linken Schultergelenkspalt (Urk. 8/50/3). Bezüglich der linken Schulter habe sie den Beschwerdeführer an Dr. C.___ überwiesen (Urk. 8/50/3).

3.4

N ach durchgeführter Untersuchung am

20. Oktober 20 14 berichtete Dr. C.___ zuhanden der Hausärztin, es bestehe eine Periarthropathia

humeroscapul aris vom Supraspinatustyp links; s onographisch hätten sich leichte Supraspi natustendinosen gezeigt. Hinweise auf eine höhergradige

Rotatorenman schettenruptur hätten sich keine ergeben . Er empfahl eine weitergehende symptomatische Therapie wie bisher. Die Physiotherapie sei mehr auf die linke Schulter zu verlagern. Weitere Kontrollen bei ihm seien nicht verein bart worden (Urk. 8/62/3-4). Bezüglich der rechten Schulter hielt der Arzt in der Anamnese fest, die Belastbarkeit der Schulter bleibe etwas eingeschränkt, subjektiv abe r zufriedenstellend (Urk. 8/62/3).

Im Bericht vom 10. Dezember 2014 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. C.___ bezüglich Einschränkungen fest, es b estehe sicher eine leichtgradig einge schränkte Belastbarkeit der linken Schulter. Die Frage, ob sich die Einschrän kungen durch medizinische Massnahmen vermindern lassen würden, bejahte er, empfahl weitere Physiotherapie, Heimprogramm, Kraft t raining und hielt dafür, das Therapiepotential sei sicher noch nicht ausgeschöpft. Zur Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhö hung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne teilte er mit, seines Erachtens könne damit gerechnet werden . Im Übrigen verwies er bezüglich Arbeitsunfähigkeit und weiterem Verlauf auf die behandelnde Hausärztin (U rk. 8/62/2). 3.5

RAD-Arzt Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 und erstattete seinen Bericht am 2. März 2015 (Urk. 8/65). Der Beschwerde führer berichtete anlässlich der Untersuchung über beidseitige Schulterbe schwerden . A usserdem teilte er mit, seit einem Jahr auch häufiger an Kopf schmerzen

zu leiden, welche jedoch nach Einnahme einer Schmerztablette rasch wieder abklingen würden (Urk. 8/65/1). Hinsichtlich Therapie teilte der Beschwerdeführer mit, seit der Operation im August 2013 durchgehend Phy siotherapie absolviert zu haben, diese sei erst vor etwa zwei Wochen beendet worden. Er habe mit seiner Hausärztin vereinbart, zunächst eine Pause ein zulegen und danach eventuell bei einem anderen Physiotherapeuten noch mals anzufangen. Die erlernten Übungen würde er aber täglich selbständig zu Hause durchführen (Urk. 8/65/2).

Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/65/7): Chronisch-persistierende, bei Bewegung und Belastung verstärkte Schmerzen und geringe Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts bei Zustand nach offener Rotatorenmanschettenkonstruktion, Akromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne am 27. August 2013; beginnende, bei Belastung verstärkte Schmerzen ohne Bewegungsein schränkung im Schultergelenk links bei anamnestisch bestehender Supraspinatustendopathie .

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf (Urk. 8/65/7): geringe Bewegungseinschränkung und anamnestisch gelegentliches Blo ckierungsereignis im Ellbogengelenk rechts bei Zustand nach Autounfall vor zirka 25 Jahren; Verdacht auf degen erative Facettenarthropathie im lumbosacralen Über gang rechts ohne Funktionseinschränkung, aber mit reaktiver Myogelosenbildung am dorsalen Beckenkamm.

Der RAD-Arzt hielt fest, unter Berücksichtigung der klinischen Befunde bei der Schultergelenke mit bei Belastung und Bewegung verstärkter Schmerz haftigkeit rechts, aber insgesamt nur geringer Bewegungseinschränkung dieses Gelenkes nach erfolgter Operation mit offener Rotatorenmanschetten rekonstruktion, Acromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne, sowie einer zunehmenden Schmerzhaftigkeit der linken Schulter ohne wesentliche Bewegungseinschränkung bei klinischen Zeichen der Supraspinatustendopa thie, aktenanamnestisch bestätigt, sei zwar eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. N icht nachvollziehbar sei jedoch die aktenkundig ab August 2014 angegebene quantitative Einschränkung mit einer nu r halbtäg igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bezie hungsweise die Attestierung einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem RAV. Klinisch und auch anamnestisch bestünden keinerlei Bewegungs einschränkungen oder Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten und nur eine geringfügige, intermittierend auftretende und am ehesten als alters entsprechende Facettenarthropathie zu deutende Problematik der unteren Lendenwirbelsäule, so dass hiermit keine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründet werden könne. Nach etwa anderthalbjähriger Arbeitskarenz bestehe aber sicher eine gewisse Dekonditi onierung des Beschwerdeführers, welche einen schrittweisen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess rechtfertige. Dieser Wiedereinstieg könne jedoch relativ schnell binnen maximal dreier Monate erfolgen (Urk. 8/65/7).

Dr. A.___

kam zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kantinenmit arbeiter bestehe weiterhin eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 %, da diese Tätigkeit nach Aussage des Beschwerdeführers mit Heben und Tragen von teilweise schweren Lasten verbunden gewesen sei und auch bei der Arbeit am Geschirrband beziehungsweise der Geschirrspülma schine auch Schnelligkeit erfordert habe. Inwieweit sich diesbezüglich die Situation in den nächsten Jahren noch bessere, sei derzeit nicht abschätzbar. Für eine optimal angepasste Tätigkeit ohne Belastung der Schultergelenke beziehungsweise des Schultergürtels sei am Tag der Untersuchung objektiv keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen gewesen, wobei unter Berücksichtigung der im Bericht von Dr. C.___ vom 20. Oktober 2014 beschriebenen Befunde retrospektiv davon auszugehen sei, dass dies auch schon zum damaligen Zeitpunkt in gleicher Weise zugetroffen habe . Auf grund der bestehenden leichten Dekonditionierung sei aber ein schrittweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu empfehlen, d.h. beginnend bei 50 % mit Steigerung auf 100 % binnen dreier Monate. Das Belastungsprofil beschrieb Dr. A.___ wie folgt: Körperlich leichte Tätigkeiten ohne Belastung der Schultergelenke und des Schultergürtels, bevorzugt unterhalb der Brust höhe, nur ausnahmsweise und kurzzeitig in Schulterhöhe und niemals über dem Kopf (Urk. 8/65/7 f.). 4. 4.1

Der RAD-Untersuchungsbericht vom 2. März 2015 vermag die an eine beweis kräftig e ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Dr. A.___ tätigte sorgfältige Untersuchungen (Urk. 8/65/4-6). E r berücksichtigte sodann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdefüh rers die von ihm

gekl agten Beschwerden (Urk. 8/65/1) und setzte sich ausrei chend mit den relevanten Vorakten auseinander (Urk. 8/65/7; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___

vom

1. Juni 2015 zu den Ergebnis sen

der Potentialabklärung, Urk. 8/81/5).

Die Beurteilung von Dr. A.___, wonach unter Berücksichtigung der klinischen Befunde beider Schulterge lenke (vgl. hierzu Urk. 8/65/5) zwar eine qualitative, jedoch keine quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne, erscheint schlüssig . Bezüglich der rechten Schulter hatten denn bereits die Ärzte des D.___ im Mai 2014 neun Monate postoperativ über ein schönes Ergebnis mit sehr gutem Bewegungsumfang berichtet und eine initiale 30%ige Arbeitsfähigkeit

in angepassten Tätigkeiten mit nachfol gender Steigerung als möglich erachtet (E. 3.2) . Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 20. Oktober 2014 sodann in der Anamnese lediglich noch fest, die Belastbarkeit der Schulter bleibe insge samt etwas eingeschränkt (E. 3.4) . Was die in der Folge aufgetretenen Beschwerden in der linken Schulter betrifft, so berichtete

Dr. C.___

bei festgestellten leichten Supraspi natustendinosen

einzig über eine leichtgradig eing eschränkte Belastbarkeit (E. 3.4).

Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 zum Bericht über die Potentialabklärung vom 9. Oktober 2014 ausserdem darauf hin, dass da mit die Notwendigkeit eines schrittweisen Wiedereinstiegs wegen Dekon ditionierung belegt werde (Urk. 8/81/5). Der RAD-Arzt erachtete dementspre chend die Wiederaufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit innert dreier Monate als zumutbar (E. 3.5). Wenn der Beschwerdeführer dagegen vor bringt, entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ sei gestützt auf die Erfah rungen anlässlich der Potentialabkl är ung davon auszugehen, dass angepasste Tätigkeiten auch weiterhin nur eingeschränkt möglich seien (Urk. 1 S. 7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Der zuständige Berater der Arbeitsintegration der Stadt Z.___ wies anlässlich des Abschlussgespräches vom 9. Oktober 2014 denn auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer etwa 40 % der Arbeiten habe ausüben können; alle Arbeiten, die Kraft der oberen Ext remitäten erfordern würden, habe er allerdings nicht ausführen können (siehe Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung, Urk. 8/46/4), was vor dem Hintergrund des von Dr. A.___

formulierten Belastungsprofils auch nicht erstaunt. Soweit der zuständige Berater im Übrigen zum Schluss kam, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei zurzeit nicht möglich (Urk. 8/44/3), ist darauf hin zuweisen, dass es sich bei der Einschätzung des zuständige n Beraters nicht um eine ärztliche Beurteilung handelt und die Arbeitsunfähigkeit daher von vornherein

nicht anhand dieser Beurteilung festgelegt werden kann. Seiner Einschätzung, wonach eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt zurzeit nicht möglich sei, liegen sodann im Wesentlichen invaliditätsfremde Gründe zugrunde. So teilte der Berater anlässlich des Abschlussgespräches (gemäss Angaben im Verlaufsprotokoll, Urk. 8/46/4) mit, der Beschwerdeführer habe nur sehr leichte Tätigkeiten ausführen können; eine solch flexible Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden sei äusserst schwierig. 4.2

A uch die Ansicht von Dr. B.___, welche weiterhin lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten für möglich erachtete (vgl. Berichte vom 31. März 2015 [Urk. 8/70/1] und vom

5. Mai 2015 [Urk. 3/2]), vermag die Einschätzung von Dr. A.___

nicht zu erschüttern. Bei der Beurteilung von Dr. B.___ handelt es sich nicht um eine e inschlä gige fachärztliche Beurteilung . Ausserdem stützt sich

Dr. B.___

bei ihre r Beurteilung vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers (vgl. Urk. 8/70 und 3/2) . Als Befunde hatte Dr. B.___ i m Bericht vom 18. Oktober 201 4 denn auch lediglich notiert, es bestehe eine gute Beweglichkeit der operierten rechten Schulter, eine schmerzbedingt leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter sowie eine leichte Druckdolenz über dem linken Schultergelenkspalt

(E. 3.3). 4.3

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, auf die Beurteilung von Dr. A.___

könne nicht abgestellt werden, da d er RAD-Arzt voreingenommen gewesen sei. In einer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 habe Dr. A.___ fest gehalten, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf Dauer nicht ohne wei teres plausibel sei, jedoch eine plausibilisierende orthopädische RAD-Unter suchung notwendig sei, da eine anderslautende RAD-Beurteilung nach Aktenlage beim Sozialversicherungsgericht chancenlos wäre. Mit Blick auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Ergebnis der RAD-Untersuchung, näm - lich eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, schon vor der RAD-Untersuchung festgestanden habe (Urk. 1 S. 8).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dieser Stel lungnahme vom 7. Januar 2015 (vgl. Urk. 8/66/6) kein Hinweis auf eine Vor eingenommenheit von Dr. A.___ . Er hat zu Recht erkannt, dass eine blosse Würdigung der Aktenlage keine rechtsgenügende Einschätzung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erlaubt. Entspre chend war er gehalten, einen Unter s uch anzuordnen. 4. 4

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ ist somit mit dem Beweisg rad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2014 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollschichtig arbeitsfähig ist, wobei er zufolge der eingetretenen Dekonditionierung einen schrittweisen Wiedereinstieg empfahl .

Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich deshalb . 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht (Urk. 8/52) ab 1. April 2011 er zielte monatli che Einkommen von Fr. 3‘700.-- ab und ermittelte so ein Jahreseinkommen von Fr. 48‘100.-- (Urk. 8/67) . Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 49‘186.-- (Indexstand 2171 [2011] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer).

Dieses so ermittelte Einkommen entspricht ungefähr dem branchenüblichen Einkommen gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Sta tistik: Gemäss diesen Lohnstrukturerhebungen

betrug der Zentralwert der Löhne für männliche Angestellte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Kompe tenzniveaus im Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im Jahr 2012 Fr. 3‘730.-- (LSE 2012, Ziffern 55-56 der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Gastronomie im Jahr 2014 von 42,3 Stunden (vgl. Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01)

sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) ergibt sich gestützt auf diese n Tabellenwert ei n Jahreseinkommen von Fr. 48‘026. -- (Fr. 3 ‘ 730.-- x 12 : 40 x 42,3 : 2188 x 2220) . Beim ermittelten Valideneinkommen von Fr. 49‘186. -- handelt es sich somit nicht um ein unterdurchschnittliches Ein kommen. 5.3 5.3.1

Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit

nicht ausschöpft (vgl. E. 2.2), ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen zu ermitteln. Unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs (keine Ausbildung in der Schweiz, Berufserfahrung in Hilfstätigkeiten; vgl. Urk. 8/7/5, 8/49/1-2) ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- für männliche Hilfskräfte (LSE 2012, Total in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) auf ein Jahresein kommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘130.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7: 2188 x 2220). 5.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh nes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V

322 E. 5.2). 5.3.3

Ein Abzug von 25 % ergäbe ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘597.--. Der Beschwerdeführer würde daher selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzuges keine Erwerbseinbusse erleiden. 5.4

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer eine vom 1. Januar 2014 (Ablauf des Wartejahres, E. 1.2) bis Ende Januar 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Rente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 einen Rentenan spruch verneint hat . 6. 6.1

Der Beschwerd eführer ersucht ausserdem

um Gewährung von Integrations massnahmen gemäss Art. 14a IVG (E. 2.2). 6.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrations massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Reha bilitation (lit.

a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfä higkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl

2005 4521

ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.

4 und 31 zu Art.

14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnah men zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art.

14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits einglie derungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3). 6.3

Vorliegend besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. 4.4) . Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4. 1), vermag die Ansicht des Bera ters bei der Arbeitsintegration der Stadt Z.___, wonach eine Eingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt verfrüht sei und ein Arbeitstraining emp fohlen we rde, angesichts der medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen .

Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er absolviere derzeit arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitslosenversicherung, wobei sich zeige, dass er mit dem 50%-Pensum an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange, vermag auch dies die medizinischen Beurteilungen nicht zu erschüttern. Für einen Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung – wie vom Beschwerdeführer bea ntragt (Urk. 1 S. 9) – besteht kein Anlass.

Vor dem Hintergrund, dass somit kein zusätzlicher Eingliederungsbedarf besteht, sind keine Integrationsmassnahmen notwendig, um eine Eingli ede rungsfähigkeit herzustellen. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961,

war seit Februar 2007 als Betriebsmitarbei ter in der Abwaschküche bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/3/1) .

Nach einer am 21. Januar 2013 erfolgten Meldung zur Früherfassung (Urk. 8/3) meldete sich der Versicherte am

1. Februar 2013 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich des Ellbogengelenks und der rechten Schulter

und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit anfangs 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7).

Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei d en behandelnden Ärzten einholte . Am 10. September 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutspra che für eine Potentialabklärung (Urk. 8/35), welche vom 15. September bis 10. Oktober 2014 bei der Arbeitsintegration der Stadt Z.___

durchge führt wurde (Urk. 8/44). B ei neu beklagten Beschwerden im Bereich der lin ken Schulter und unklarer gesundheitlicher Situation schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 13. Oktober 2014 ab (Urk. 8/45 f.). Zur Klärung eines allfälligen Rentenanspruches tätigte die IV-Stelle weitere medizinis che und erwerbliche Abklärungen, wobei sie erneut Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 8/50, 8/62) und die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 8/57). Am 13. Januar 2015 veranlasste sie eine orthopädische/rheumatologische Untersuchung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 8/63). Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Versicherten am 26. Februar 2015 und erstattete seinen Bericht am 2. März 2015 (Urk. 8/65). Nach durch geführtem Vorbescheidver fahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom

22. September 2015 eine vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2015 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2 [= 8 / 82 ]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V

231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Integrationsmassnahmen zu gewähren sowie eine Invalidenrente auch über Ende Januar 2015 hinaus zuzusprechen . Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbe sondere ein gerichtliches Gutachten und/oder eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit, zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 17. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Januar 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Spätestens seit November 2014 sei ihm jedoch die Aufnahme einer ange passten Tätigkeit wieder zumutbar, wobei eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % bi nnen dreier Monate möglich sei. Da der Beschwerdeführer mit einer solchen Tätigkeit

wieder ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen erzielen könn t e – nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 % - bestehe somit ab Januar 2014 (Ablauf des Wartejahres) bis Ende Jan uar 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1).

E. 2.2 Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, auf die Beurteilung des RAD, wonach d er Beschwerdeführer in angepassten Tätig keiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, könne nicht abgestellt werden. Diese Beurteilung stehe sowohl im Widerspruch zu jener der behandelnden Ärztin Dr. B.___, wonach er in angepassten Tätigkeiten noch zu 30 % arbeitsfähig sei,

als auch zu den Ergebnissen der durchgeführten Potentialab klärung . Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___

sowie auf den Bericht über die Potentialabklärung sei auch ab Februar 2015 von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, womit weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung bestehe. Der Beschwerdeführer habe ausserdem Anspruch auf Durchführung von Integrationsmassnahmen. Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Kantinenmitarbeiter seit mehr als einem halben Jahr zu 70 % arbeitsunfähig und gemäss dem Bericht über die Potentialabklärung sei die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verfrüht und es werde ein Arbeits training empfohlen . Aktuell absolviere der Beschwerdeführer eine arbeits marktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung, wo er einerseits einen Bewerbungskurs besuche, andererseits leichte Arbeiten verrichte; auch hier zeige sich, dass er mit dem 50 %-Pensum aufgrund der beidseitigen Schulter beschwerden unter Belastung an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange. Vorliegend sei ein Belastbarkeitstraining, gefolgt von einem Auf bautraining, notwendig und zielführend (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Bei ab Mitte März 2012 beklagten

Beschwerden im Bereich des rechten Ellbo gen s mit Schmerz ausstrahlung in den Oberarm und die Schulterregion und in der Folge auch belastungsabhängigen Schulterschmerzen rechts war der Beschwerdeführer auf Zuweisung seiner Hausärztin Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, ab Mai 2012 bei Dr. med. C.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH,

in Behandlung (Urk. 8/11/11 ff., Urk. 8/50/20). Bei Beschwerdezunahme in der rechten Schulter wurde der Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 an das D.___

zur schulterorthopädischen Beurteilung überwiesen (Urk. 8/20/12 f., 8/50/20). Dr. B.___

attestierte ab dem 5. Januar 2013 für die angestammten Tätigkeit

eine vollständige Arbeitsunfähig keit (Urk. 8/11/ 7).

E. 3.2 Im D.___

wurde eine Rotatorenmanschettenläsion

mit begleitender beginnender Subluxation der langen Bizepssehne Schulter rechts diagnostiziert, worauf

der Versicherte am 27. August 2013 an der rechten Schulter operiert wurde (Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Acromioplastik und Teno d ese der langen Bizepssehne; Urk. 8/20/5-9). Als weitere Diagnosen wurde n in den Berichten des D.___ eine Epicondylopathia

humeri

ulnaris rechts, eine anamnestisch leichte Aor tenin suffizienz, ein Cervikalsyndrom, anamnestisch rezidivierende depressive Episoden (ED 1999) sowie ein Status nach operativ versorgter Metacarpale V Fraktur rechts (2004) aufgeführt (Urk. 8/20/7) .

Am

4. Juni 2014 teilten die behandelnden Ärzte des D.___

zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers mit, neun Monate postoperativ bestehe ein schönes Ergebnis mit sehr gutem Bewegungsumfang und kaum vorhandenen Schmerzen. Zur Fortführung des Muskelaufbaus werde weiterhin regelmässige Physiotherapie empfohlen. Bei guter und schmerzfreier Beweglichkeit sähen sie eine teilweise Arbeitsfähigkeit grund sätzlich gegeben. Dem Patienten werde im Hinblick auf die Schulterfunktion eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Juni 2014 für leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten attestiert, welche im Verlauf zunächst auf 50 % und dann allenfalls noch weiter gesteigert werden könne. Von anha ltenden Über kopfbelastungen beziehungsweise schweren körperlichen Belastungen unter Einbezug der Schulter sollte jedoch abgesehen werden. Die Behandlung bei ihnen werde z um jetzigen Zeitpunkt abgeschlossen (Urk. 8/24/6 f.).

E. 3.3 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

18. August 2014 attestierte Dr. B.___

ab 1. August bis 30. September 2014 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Ergänzend hielt sie fest, für eine Arbeitsabklärung sei ein Einsatz von 50 % (halbtags) für leichtere Tätigkeiten möglich, unter Schonung de r rechten Schulter (Urk. 8/31).

Mit

IV- Bericht vom 18. Oktober 2014

(Urk. 8/50) attestierte die Ärztin weiter hin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit . Anamnestisch hielt sie fest, seit September 2014 sei es neu zu belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Schulter mit Nachtschmerzen gekommen. Unter Befunde notierte sie, es bestehe eine gute Beweglichkeit der operierten rechten Schulter. Schmerzbe dingt bestehe eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter sowie eine leichte Druckdolenz über dem linken Schultergelenkspalt (Urk. 8/50/3). Bezüglich der linken Schulter habe sie den Beschwerdeführer an Dr. C.___ überwiesen (Urk. 8/50/3).

E. 3.4 N ach durchgeführter Untersuchung am

20. Oktober 20 14 berichtete Dr. C.___ zuhanden der Hausärztin, es bestehe eine Periarthropathia

humeroscapul aris vom Supraspinatustyp links; s onographisch hätten sich leichte Supraspi natustendinosen gezeigt. Hinweise auf eine höhergradige

Rotatorenman schettenruptur hätten sich keine ergeben . Er empfahl eine weitergehende symptomatische Therapie wie bisher. Die Physiotherapie sei mehr auf die linke Schulter zu verlagern. Weitere Kontrollen bei ihm seien nicht verein bart worden (Urk. 8/62/3-4). Bezüglich der rechten Schulter hielt der Arzt in der Anamnese fest, die Belastbarkeit der Schulter bleibe etwas eingeschränkt, subjektiv abe r zufriedenstellend (Urk. 8/62/3).

Im Bericht vom 10. Dezember 2014 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. C.___ bezüglich Einschränkungen fest, es b estehe sicher eine leichtgradig einge schränkte Belastbarkeit der linken Schulter. Die Frage, ob sich die Einschrän kungen durch medizinische Massnahmen vermindern lassen würden, bejahte er, empfahl weitere Physiotherapie, Heimprogramm, Kraft t raining und hielt dafür, das Therapiepotential sei sicher noch nicht ausgeschöpft. Zur Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhö hung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne teilte er mit, seines Erachtens könne damit gerechnet werden . Im Übrigen verwies er bezüglich Arbeitsunfähigkeit und weiterem Verlauf auf die behandelnde Hausärztin (U rk. 8/62/2).

E. 3.5 RAD-Arzt Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 und erstattete seinen Bericht am 2. März 2015 (Urk. 8/65). Der Beschwerde führer berichtete anlässlich der Untersuchung über beidseitige Schulterbe schwerden . A usserdem teilte er mit, seit einem Jahr auch häufiger an Kopf schmerzen

zu leiden, welche jedoch nach Einnahme einer Schmerztablette rasch wieder abklingen würden (Urk. 8/65/1). Hinsichtlich Therapie teilte der Beschwerdeführer mit, seit der Operation im August 2013 durchgehend Phy siotherapie absolviert zu haben, diese sei erst vor etwa zwei Wochen beendet worden. Er habe mit seiner Hausärztin vereinbart, zunächst eine Pause ein zulegen und danach eventuell bei einem anderen Physiotherapeuten noch mals anzufangen. Die erlernten Übungen würde er aber täglich selbständig zu Hause durchführen (Urk. 8/65/2).

Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/65/7): Chronisch-persistierende, bei Bewegung und Belastung verstärkte Schmerzen und geringe Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts bei Zustand nach offener Rotatorenmanschettenkonstruktion, Akromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne am 27. August 2013; beginnende, bei Belastung verstärkte Schmerzen ohne Bewegungsein schränkung im Schultergelenk links bei anamnestisch bestehender Supraspinatustendopathie .

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf (Urk. 8/65/7): geringe Bewegungseinschränkung und anamnestisch gelegentliches Blo ckierungsereignis im Ellbogengelenk rechts bei Zustand nach Autounfall vor zirka 25 Jahren; Verdacht auf degen erative Facettenarthropathie im lumbosacralen Über gang rechts ohne Funktionseinschränkung, aber mit reaktiver Myogelosenbildung am dorsalen Beckenkamm.

Der RAD-Arzt hielt fest, unter Berücksichtigung der klinischen Befunde bei der Schultergelenke mit bei Belastung und Bewegung verstärkter Schmerz haftigkeit rechts, aber insgesamt nur geringer Bewegungseinschränkung dieses Gelenkes nach erfolgter Operation mit offener Rotatorenmanschetten rekonstruktion, Acromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne, sowie einer zunehmenden Schmerzhaftigkeit der linken Schulter ohne wesentliche Bewegungseinschränkung bei klinischen Zeichen der Supraspinatustendopa thie, aktenanamnestisch bestätigt, sei zwar eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. N icht nachvollziehbar sei jedoch die aktenkundig ab August 2014 angegebene quantitative Einschränkung mit einer nu r halbtäg igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bezie hungsweise die Attestierung einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem RAV. Klinisch und auch anamnestisch bestünden keinerlei Bewegungs einschränkungen oder Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten und nur eine geringfügige, intermittierend auftretende und am ehesten als alters entsprechende Facettenarthropathie zu deutende Problematik der unteren Lendenwirbelsäule, so dass hiermit keine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründet werden könne. Nach etwa anderthalbjähriger Arbeitskarenz bestehe aber sicher eine gewisse Dekonditi onierung des Beschwerdeführers, welche einen schrittweisen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess rechtfertige. Dieser Wiedereinstieg könne jedoch relativ schnell binnen maximal dreier Monate erfolgen (Urk. 8/65/7).

Dr. A.___

kam zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kantinenmit arbeiter bestehe weiterhin eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 %, da diese Tätigkeit nach Aussage des Beschwerdeführers mit Heben und Tragen von teilweise schweren Lasten verbunden gewesen sei und auch bei der Arbeit am Geschirrband beziehungsweise der Geschirrspülma schine auch Schnelligkeit erfordert habe. Inwieweit sich diesbezüglich die Situation in den nächsten Jahren noch bessere, sei derzeit nicht abschätzbar. Für eine optimal angepasste Tätigkeit ohne Belastung der Schultergelenke beziehungsweise des Schultergürtels sei am Tag der Untersuchung objektiv keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen gewesen, wobei unter Berücksichtigung der im Bericht von Dr. C.___ vom 20. Oktober 2014 beschriebenen Befunde retrospektiv davon auszugehen sei, dass dies auch schon zum damaligen Zeitpunkt in gleicher Weise zugetroffen habe . Auf grund der bestehenden leichten Dekonditionierung sei aber ein schrittweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu empfehlen, d.h. beginnend bei 50 % mit Steigerung auf 100 % binnen dreier Monate. Das Belastungsprofil beschrieb Dr. A.___ wie folgt: Körperlich leichte Tätigkeiten ohne Belastung der Schultergelenke und des Schultergürtels, bevorzugt unterhalb der Brust höhe, nur ausnahmsweise und kurzzeitig in Schulterhöhe und niemals über dem Kopf (Urk. 8/65/7 f.). 4. 4.1

Der RAD-Untersuchungsbericht vom 2. März 2015 vermag die an eine beweis kräftig e ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Dr. A.___ tätigte sorgfältige Untersuchungen (Urk. 8/65/4-6). E r berücksichtigte sodann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdefüh rers die von ihm

gekl agten Beschwerden (Urk. 8/65/1) und setzte sich ausrei chend mit den relevanten Vorakten auseinander (Urk. 8/65/7; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___

vom

1. Juni 2015 zu den Ergebnis sen

der Potentialabklärung, Urk. 8/81/5).

Die Beurteilung von Dr. A.___, wonach unter Berücksichtigung der klinischen Befunde beider Schulterge lenke (vgl. hierzu Urk. 8/65/5) zwar eine qualitative, jedoch keine quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne, erscheint schlüssig . Bezüglich der rechten Schulter hatten denn bereits die Ärzte des D.___ im Mai 2014 neun Monate postoperativ über ein schönes Ergebnis mit sehr gutem Bewegungsumfang berichtet und eine initiale 30%ige Arbeitsfähigkeit

in angepassten Tätigkeiten mit nachfol gender Steigerung als möglich erachtet (E. 3.2) . Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 20. Oktober 2014 sodann in der Anamnese lediglich noch fest, die Belastbarkeit der Schulter bleibe insge samt etwas eingeschränkt (E. 3.4) . Was die in der Folge aufgetretenen Beschwerden in der linken Schulter betrifft, so berichtete

Dr. C.___

bei festgestellten leichten Supraspi natustendinosen

einzig über eine leichtgradig eing eschränkte Belastbarkeit (E. 3.4).

Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 zum Bericht über die Potentialabklärung vom 9. Oktober 2014 ausserdem darauf hin, dass da mit die Notwendigkeit eines schrittweisen Wiedereinstiegs wegen Dekon ditionierung belegt werde (Urk. 8/81/5). Der RAD-Arzt erachtete dementspre chend die Wiederaufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit innert dreier Monate als zumutbar (E. 3.5). Wenn der Beschwerdeführer dagegen vor bringt, entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ sei gestützt auf die Erfah rungen anlässlich der Potentialabkl är ung davon auszugehen, dass angepasste Tätigkeiten auch weiterhin nur eingeschränkt möglich seien (Urk. 1 S. 7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Der zuständige Berater der Arbeitsintegration der Stadt Z.___ wies anlässlich des Abschlussgespräches vom 9. Oktober 2014 denn auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer etwa 40 % der Arbeiten habe ausüben können; alle Arbeiten, die Kraft der oberen Ext remitäten erfordern würden, habe er allerdings nicht ausführen können (siehe Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung, Urk. 8/46/4), was vor dem Hintergrund des von Dr. A.___

formulierten Belastungsprofils auch nicht erstaunt. Soweit der zuständige Berater im Übrigen zum Schluss kam, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei zurzeit nicht möglich (Urk. 8/44/3), ist darauf hin zuweisen, dass es sich bei der Einschätzung des zuständige n Beraters nicht um eine ärztliche Beurteilung handelt und die Arbeitsunfähigkeit daher von vornherein

nicht anhand dieser Beurteilung festgelegt werden kann. Seiner Einschätzung, wonach eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt zurzeit nicht möglich sei, liegen sodann im Wesentlichen invaliditätsfremde Gründe zugrunde. So teilte der Berater anlässlich des Abschlussgespräches (gemäss Angaben im Verlaufsprotokoll, Urk. 8/46/4) mit, der Beschwerdeführer habe nur sehr leichte Tätigkeiten ausführen können; eine solch flexible Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden sei äusserst schwierig. 4.2

A uch die Ansicht von Dr. B.___, welche weiterhin lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten für möglich erachtete (vgl. Berichte vom 31. März 2015 [Urk. 8/70/1] und vom

5. Mai 2015 [Urk. 3/2]), vermag die Einschätzung von Dr. A.___

nicht zu erschüttern. Bei der Beurteilung von Dr. B.___ handelt es sich nicht um eine e inschlä gige fachärztliche Beurteilung . Ausserdem stützt sich

Dr. B.___

bei ihre r Beurteilung vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers (vgl. Urk. 8/70 und 3/2) . Als Befunde hatte Dr. B.___ i m Bericht vom 18. Oktober 201 4 denn auch lediglich notiert, es bestehe eine gute Beweglichkeit der operierten rechten Schulter, eine schmerzbedingt leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter sowie eine leichte Druckdolenz über dem linken Schultergelenkspalt

(E. 3.3). 4.3

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, auf die Beurteilung von Dr. A.___

könne nicht abgestellt werden, da d er RAD-Arzt voreingenommen gewesen sei. In einer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 habe Dr. A.___ fest gehalten, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf Dauer nicht ohne wei teres plausibel sei, jedoch eine plausibilisierende orthopädische RAD-Unter suchung notwendig sei, da eine anderslautende RAD-Beurteilung nach Aktenlage beim Sozialversicherungsgericht chancenlos wäre. Mit Blick auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Ergebnis der RAD-Untersuchung, näm - lich eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, schon vor der RAD-Untersuchung festgestanden habe (Urk. 1 S. 8).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dieser Stel lungnahme vom 7. Januar 2015 (vgl. Urk. 8/66/6) kein Hinweis auf eine Vor eingenommenheit von Dr. A.___ . Er hat zu Recht erkannt, dass eine blosse Würdigung der Aktenlage keine rechtsgenügende Einschätzung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erlaubt. Entspre chend war er gehalten, einen Unter s uch anzuordnen. 4. 4

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ ist somit mit dem Beweisg rad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2014 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollschichtig arbeitsfähig ist, wobei er zufolge der eingetretenen Dekonditionierung einen schrittweisen Wiedereinstieg empfahl .

Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich deshalb . 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht (Urk. 8/52) ab 1. April 2011 er zielte monatli che Einkommen von Fr. 3‘700.-- ab und ermittelte so ein Jahreseinkommen von Fr. 48‘100.-- (Urk. 8/67) . Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 49‘186.-- (Indexstand 2171 [2011] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer).

Dieses so ermittelte Einkommen entspricht ungefähr dem branchenüblichen Einkommen gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Sta tistik: Gemäss diesen Lohnstrukturerhebungen

betrug der Zentralwert der Löhne für männliche Angestellte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Kompe tenzniveaus im Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im Jahr 2012 Fr. 3‘730.-- (LSE 2012, Ziffern 55-56 der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Gastronomie im Jahr 2014 von 42,3 Stunden (vgl. Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01)

sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) ergibt sich gestützt auf diese n Tabellenwert ei n Jahreseinkommen von Fr. 48‘026. -- (Fr. 3 ‘ 730.-- x 12 : 40 x 42,3 : 2188 x 2220) . Beim ermittelten Valideneinkommen von Fr. 49‘186. -- handelt es sich somit nicht um ein unterdurchschnittliches Ein kommen. 5.3 5.3.1

Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit

nicht ausschöpft (vgl. E. 2.2), ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen zu ermitteln. Unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs (keine Ausbildung in der Schweiz, Berufserfahrung in Hilfstätigkeiten; vgl. Urk. 8/7/5, 8/49/1-2) ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- für männliche Hilfskräfte (LSE 2012, Total in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) auf ein Jahresein kommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘130.-- (Fr. 5‘210.-- x

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Der Beschwerd eführer ersucht ausserdem

um Gewährung von Integrations massnahmen gemäss Art. 14a IVG (E. 2.2).

E. 6.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrations massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Reha bilitation (lit.

a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfä higkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl

2005 4521

ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.

4 und 31 zu Art.

14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnah men zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art.

14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits einglie derungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3).

E. 6.3 Vorliegend besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. 4.4) . Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4. 1), vermag die Ansicht des Bera ters bei der Arbeitsintegration der Stadt Z.___, wonach eine Eingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt verfrüht sei und ein Arbeitstraining emp fohlen we rde, angesichts der medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen .

Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er absolviere derzeit arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitslosenversicherung, wobei sich zeige, dass er mit dem 50%-Pensum an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange, vermag auch dies die medizinischen Beurteilungen nicht zu erschüttern. Für einen Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung – wie vom Beschwerdeführer bea ntragt (Urk. 1 S. 9) – besteht kein Anlass.

Vor dem Hintergrund, dass somit kein zusätzlicher Eingliederungsbedarf besteht, sind keine Integrationsmassnahmen notwendig, um eine Eingli ede rungsfähigkeit herzustellen. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 : 40 x 41,7: 2188 x 2220). 5.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh nes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V

322 E. 5.2). 5.3.3

Ein Abzug von 25 % ergäbe ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘597.--. Der Beschwerdeführer würde daher selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzuges keine Erwerbseinbusse erleiden. 5.4

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer eine vom 1. Januar 2014 (Ablauf des Wartejahres, E. 1.2) bis Ende Januar 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Rente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 einen Rentenan spruch verneint hat . 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01109 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil

vom

15. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961,

war seit Februar 2007 als Betriebsmitarbei ter in der Abwaschküche bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/3/1) .

Nach einer am 21. Januar 2013 erfolgten Meldung zur Früherfassung (Urk. 8/3) meldete sich der Versicherte am

1. Februar 2013 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich des Ellbogengelenks und der rechten Schulter

und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit anfangs 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7).

Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei d en behandelnden Ärzten einholte . Am 10. September 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutspra che für eine Potentialabklärung (Urk. 8/35), welche vom 15. September bis 10. Oktober 2014 bei der Arbeitsintegration der Stadt Z.___

durchge führt wurde (Urk. 8/44). B ei neu beklagten Beschwerden im Bereich der lin ken Schulter und unklarer gesundheitlicher Situation schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 13. Oktober 2014 ab (Urk. 8/45 f.). Zur Klärung eines allfälligen Rentenanspruches tätigte die IV-Stelle weitere medizinis che und erwerbliche Abklärungen, wobei sie erneut Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 8/50, 8/62) und die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 8/57). Am 13. Januar 2015 veranlasste sie eine orthopädische/rheumatologische Untersuchung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 8/63). Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Versicherten am 26. Februar 2015 und erstattete seinen Bericht am 2. März 2015 (Urk. 8/65). Nach durch geführtem Vorbescheidver fahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom

22. September 2015 eine vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2015 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2 [= 8 / 82 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Integrationsmassnahmen zu gewähren sowie eine Invalidenrente auch über Ende Januar 2015 hinaus zuzusprechen . Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbe sondere ein gerichtliches Gutachten und/oder eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit, zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 17. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V

231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Januar 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Spätestens seit November 2014 sei ihm jedoch die Aufnahme einer ange passten Tätigkeit wieder zumutbar, wobei eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % bi nnen dreier Monate möglich sei. Da der Beschwerdeführer mit einer solchen Tätigkeit

wieder ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen erzielen könn t e – nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 % - bestehe somit ab Januar 2014 (Ablauf des Wartejahres) bis Ende Jan uar 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1). 2.2

Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, auf die Beurteilung des RAD, wonach d er Beschwerdeführer in angepassten Tätig keiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, könne nicht abgestellt werden. Diese Beurteilung stehe sowohl im Widerspruch zu jener der behandelnden Ärztin Dr. B.___, wonach er in angepassten Tätigkeiten noch zu 30 % arbeitsfähig sei,

als auch zu den Ergebnissen der durchgeführten Potentialab klärung . Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___

sowie auf den Bericht über die Potentialabklärung sei auch ab Februar 2015 von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, womit weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung bestehe. Der Beschwerdeführer habe ausserdem Anspruch auf Durchführung von Integrationsmassnahmen. Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Kantinenmitarbeiter seit mehr als einem halben Jahr zu 70 % arbeitsunfähig und gemäss dem Bericht über die Potentialabklärung sei die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verfrüht und es werde ein Arbeits training empfohlen . Aktuell absolviere der Beschwerdeführer eine arbeits marktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung, wo er einerseits einen Bewerbungskurs besuche, andererseits leichte Arbeiten verrichte; auch hier zeige sich, dass er mit dem 50 %-Pensum aufgrund der beidseitigen Schulter beschwerden unter Belastung an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange. Vorliegend sei ein Belastbarkeitstraining, gefolgt von einem Auf bautraining, notwendig und zielführend (Urk. 1). 3. 3.1

Bei ab Mitte März 2012 beklagten

Beschwerden im Bereich des rechten Ellbo gen s mit Schmerz ausstrahlung in den Oberarm und die Schulterregion und in der Folge auch belastungsabhängigen Schulterschmerzen rechts war der Beschwerdeführer auf Zuweisung seiner Hausärztin Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, ab Mai 2012 bei Dr. med. C.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH,

in Behandlung (Urk. 8/11/11 ff., Urk. 8/50/20). Bei Beschwerdezunahme in der rechten Schulter wurde der Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 an das D.___

zur schulterorthopädischen Beurteilung überwiesen (Urk. 8/20/12 f., 8/50/20). Dr. B.___

attestierte ab dem 5. Januar 2013 für die angestammten Tätigkeit

eine vollständige Arbeitsunfähig keit (Urk. 8/11/ 7). 3.2

Im D.___

wurde eine Rotatorenmanschettenläsion

mit begleitender beginnender Subluxation der langen Bizepssehne Schulter rechts diagnostiziert, worauf

der Versicherte am 27. August 2013 an der rechten Schulter operiert wurde (Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Acromioplastik und Teno d ese der langen Bizepssehne; Urk. 8/20/5-9). Als weitere Diagnosen wurde n in den Berichten des D.___ eine Epicondylopathia

humeri

ulnaris rechts, eine anamnestisch leichte Aor tenin suffizienz, ein Cervikalsyndrom, anamnestisch rezidivierende depressive Episoden (ED 1999) sowie ein Status nach operativ versorgter Metacarpale V Fraktur rechts (2004) aufgeführt (Urk. 8/20/7) .

Am

4. Juni 2014 teilten die behandelnden Ärzte des D.___

zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers mit, neun Monate postoperativ bestehe ein schönes Ergebnis mit sehr gutem Bewegungsumfang und kaum vorhandenen Schmerzen. Zur Fortführung des Muskelaufbaus werde weiterhin regelmässige Physiotherapie empfohlen. Bei guter und schmerzfreier Beweglichkeit sähen sie eine teilweise Arbeitsfähigkeit grund sätzlich gegeben. Dem Patienten werde im Hinblick auf die Schulterfunktion eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Juni 2014 für leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten attestiert, welche im Verlauf zunächst auf 50 % und dann allenfalls noch weiter gesteigert werden könne. Von anha ltenden Über kopfbelastungen beziehungsweise schweren körperlichen Belastungen unter Einbezug der Schulter sollte jedoch abgesehen werden. Die Behandlung bei ihnen werde z um jetzigen Zeitpunkt abgeschlossen (Urk. 8/24/6 f.). 3.3

Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

18. August 2014 attestierte Dr. B.___

ab 1. August bis 30. September 2014 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Ergänzend hielt sie fest, für eine Arbeitsabklärung sei ein Einsatz von 50 % (halbtags) für leichtere Tätigkeiten möglich, unter Schonung de r rechten Schulter (Urk. 8/31).

Mit

IV- Bericht vom 18. Oktober 2014

(Urk. 8/50) attestierte die Ärztin weiter hin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit . Anamnestisch hielt sie fest, seit September 2014 sei es neu zu belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Schulter mit Nachtschmerzen gekommen. Unter Befunde notierte sie, es bestehe eine gute Beweglichkeit der operierten rechten Schulter. Schmerzbe dingt bestehe eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter sowie eine leichte Druckdolenz über dem linken Schultergelenkspalt (Urk. 8/50/3). Bezüglich der linken Schulter habe sie den Beschwerdeführer an Dr. C.___ überwiesen (Urk. 8/50/3).

3.4

N ach durchgeführter Untersuchung am

20. Oktober 20 14 berichtete Dr. C.___ zuhanden der Hausärztin, es bestehe eine Periarthropathia

humeroscapul aris vom Supraspinatustyp links; s onographisch hätten sich leichte Supraspi natustendinosen gezeigt. Hinweise auf eine höhergradige

Rotatorenman schettenruptur hätten sich keine ergeben . Er empfahl eine weitergehende symptomatische Therapie wie bisher. Die Physiotherapie sei mehr auf die linke Schulter zu verlagern. Weitere Kontrollen bei ihm seien nicht verein bart worden (Urk. 8/62/3-4). Bezüglich der rechten Schulter hielt der Arzt in der Anamnese fest, die Belastbarkeit der Schulter bleibe etwas eingeschränkt, subjektiv abe r zufriedenstellend (Urk. 8/62/3).

Im Bericht vom 10. Dezember 2014 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. C.___ bezüglich Einschränkungen fest, es b estehe sicher eine leichtgradig einge schränkte Belastbarkeit der linken Schulter. Die Frage, ob sich die Einschrän kungen durch medizinische Massnahmen vermindern lassen würden, bejahte er, empfahl weitere Physiotherapie, Heimprogramm, Kraft t raining und hielt dafür, das Therapiepotential sei sicher noch nicht ausgeschöpft. Zur Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhö hung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne teilte er mit, seines Erachtens könne damit gerechnet werden . Im Übrigen verwies er bezüglich Arbeitsunfähigkeit und weiterem Verlauf auf die behandelnde Hausärztin (U rk. 8/62/2). 3.5

RAD-Arzt Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 und erstattete seinen Bericht am 2. März 2015 (Urk. 8/65). Der Beschwerde führer berichtete anlässlich der Untersuchung über beidseitige Schulterbe schwerden . A usserdem teilte er mit, seit einem Jahr auch häufiger an Kopf schmerzen

zu leiden, welche jedoch nach Einnahme einer Schmerztablette rasch wieder abklingen würden (Urk. 8/65/1). Hinsichtlich Therapie teilte der Beschwerdeführer mit, seit der Operation im August 2013 durchgehend Phy siotherapie absolviert zu haben, diese sei erst vor etwa zwei Wochen beendet worden. Er habe mit seiner Hausärztin vereinbart, zunächst eine Pause ein zulegen und danach eventuell bei einem anderen Physiotherapeuten noch mals anzufangen. Die erlernten Übungen würde er aber täglich selbständig zu Hause durchführen (Urk. 8/65/2).

Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/65/7): Chronisch-persistierende, bei Bewegung und Belastung verstärkte Schmerzen und geringe Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts bei Zustand nach offener Rotatorenmanschettenkonstruktion, Akromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne am 27. August 2013; beginnende, bei Belastung verstärkte Schmerzen ohne Bewegungsein schränkung im Schultergelenk links bei anamnestisch bestehender Supraspinatustendopathie .

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf (Urk. 8/65/7): geringe Bewegungseinschränkung und anamnestisch gelegentliches Blo ckierungsereignis im Ellbogengelenk rechts bei Zustand nach Autounfall vor zirka 25 Jahren; Verdacht auf degen erative Facettenarthropathie im lumbosacralen Über gang rechts ohne Funktionseinschränkung, aber mit reaktiver Myogelosenbildung am dorsalen Beckenkamm.

Der RAD-Arzt hielt fest, unter Berücksichtigung der klinischen Befunde bei der Schultergelenke mit bei Belastung und Bewegung verstärkter Schmerz haftigkeit rechts, aber insgesamt nur geringer Bewegungseinschränkung dieses Gelenkes nach erfolgter Operation mit offener Rotatorenmanschetten rekonstruktion, Acromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne, sowie einer zunehmenden Schmerzhaftigkeit der linken Schulter ohne wesentliche Bewegungseinschränkung bei klinischen Zeichen der Supraspinatustendopa thie, aktenanamnestisch bestätigt, sei zwar eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. N icht nachvollziehbar sei jedoch die aktenkundig ab August 2014 angegebene quantitative Einschränkung mit einer nu r halbtäg igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bezie hungsweise die Attestierung einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem RAV. Klinisch und auch anamnestisch bestünden keinerlei Bewegungs einschränkungen oder Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten und nur eine geringfügige, intermittierend auftretende und am ehesten als alters entsprechende Facettenarthropathie zu deutende Problematik der unteren Lendenwirbelsäule, so dass hiermit keine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründet werden könne. Nach etwa anderthalbjähriger Arbeitskarenz bestehe aber sicher eine gewisse Dekonditi onierung des Beschwerdeführers, welche einen schrittweisen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess rechtfertige. Dieser Wiedereinstieg könne jedoch relativ schnell binnen maximal dreier Monate erfolgen (Urk. 8/65/7).

Dr. A.___

kam zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kantinenmit arbeiter bestehe weiterhin eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 %, da diese Tätigkeit nach Aussage des Beschwerdeführers mit Heben und Tragen von teilweise schweren Lasten verbunden gewesen sei und auch bei der Arbeit am Geschirrband beziehungsweise der Geschirrspülma schine auch Schnelligkeit erfordert habe. Inwieweit sich diesbezüglich die Situation in den nächsten Jahren noch bessere, sei derzeit nicht abschätzbar. Für eine optimal angepasste Tätigkeit ohne Belastung der Schultergelenke beziehungsweise des Schultergürtels sei am Tag der Untersuchung objektiv keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen gewesen, wobei unter Berücksichtigung der im Bericht von Dr. C.___ vom 20. Oktober 2014 beschriebenen Befunde retrospektiv davon auszugehen sei, dass dies auch schon zum damaligen Zeitpunkt in gleicher Weise zugetroffen habe . Auf grund der bestehenden leichten Dekonditionierung sei aber ein schrittweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu empfehlen, d.h. beginnend bei 50 % mit Steigerung auf 100 % binnen dreier Monate. Das Belastungsprofil beschrieb Dr. A.___ wie folgt: Körperlich leichte Tätigkeiten ohne Belastung der Schultergelenke und des Schultergürtels, bevorzugt unterhalb der Brust höhe, nur ausnahmsweise und kurzzeitig in Schulterhöhe und niemals über dem Kopf (Urk. 8/65/7 f.). 4. 4.1

Der RAD-Untersuchungsbericht vom 2. März 2015 vermag die an eine beweis kräftig e ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Dr. A.___ tätigte sorgfältige Untersuchungen (Urk. 8/65/4-6). E r berücksichtigte sodann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdefüh rers die von ihm

gekl agten Beschwerden (Urk. 8/65/1) und setzte sich ausrei chend mit den relevanten Vorakten auseinander (Urk. 8/65/7; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___

vom

1. Juni 2015 zu den Ergebnis sen

der Potentialabklärung, Urk. 8/81/5).

Die Beurteilung von Dr. A.___, wonach unter Berücksichtigung der klinischen Befunde beider Schulterge lenke (vgl. hierzu Urk. 8/65/5) zwar eine qualitative, jedoch keine quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne, erscheint schlüssig . Bezüglich der rechten Schulter hatten denn bereits die Ärzte des D.___ im Mai 2014 neun Monate postoperativ über ein schönes Ergebnis mit sehr gutem Bewegungsumfang berichtet und eine initiale 30%ige Arbeitsfähigkeit

in angepassten Tätigkeiten mit nachfol gender Steigerung als möglich erachtet (E. 3.2) . Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 20. Oktober 2014 sodann in der Anamnese lediglich noch fest, die Belastbarkeit der Schulter bleibe insge samt etwas eingeschränkt (E. 3.4) . Was die in der Folge aufgetretenen Beschwerden in der linken Schulter betrifft, so berichtete

Dr. C.___

bei festgestellten leichten Supraspi natustendinosen

einzig über eine leichtgradig eing eschränkte Belastbarkeit (E. 3.4).

Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 zum Bericht über die Potentialabklärung vom 9. Oktober 2014 ausserdem darauf hin, dass da mit die Notwendigkeit eines schrittweisen Wiedereinstiegs wegen Dekon ditionierung belegt werde (Urk. 8/81/5). Der RAD-Arzt erachtete dementspre chend die Wiederaufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit innert dreier Monate als zumutbar (E. 3.5). Wenn der Beschwerdeführer dagegen vor bringt, entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ sei gestützt auf die Erfah rungen anlässlich der Potentialabkl är ung davon auszugehen, dass angepasste Tätigkeiten auch weiterhin nur eingeschränkt möglich seien (Urk. 1 S. 7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Der zuständige Berater der Arbeitsintegration der Stadt Z.___ wies anlässlich des Abschlussgespräches vom 9. Oktober 2014 denn auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer etwa 40 % der Arbeiten habe ausüben können; alle Arbeiten, die Kraft der oberen Ext remitäten erfordern würden, habe er allerdings nicht ausführen können (siehe Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung, Urk. 8/46/4), was vor dem Hintergrund des von Dr. A.___

formulierten Belastungsprofils auch nicht erstaunt. Soweit der zuständige Berater im Übrigen zum Schluss kam, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei zurzeit nicht möglich (Urk. 8/44/3), ist darauf hin zuweisen, dass es sich bei der Einschätzung des zuständige n Beraters nicht um eine ärztliche Beurteilung handelt und die Arbeitsunfähigkeit daher von vornherein

nicht anhand dieser Beurteilung festgelegt werden kann. Seiner Einschätzung, wonach eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt zurzeit nicht möglich sei, liegen sodann im Wesentlichen invaliditätsfremde Gründe zugrunde. So teilte der Berater anlässlich des Abschlussgespräches (gemäss Angaben im Verlaufsprotokoll, Urk. 8/46/4) mit, der Beschwerdeführer habe nur sehr leichte Tätigkeiten ausführen können; eine solch flexible Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden sei äusserst schwierig. 4.2

A uch die Ansicht von Dr. B.___, welche weiterhin lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten für möglich erachtete (vgl. Berichte vom 31. März 2015 [Urk. 8/70/1] und vom

5. Mai 2015 [Urk. 3/2]), vermag die Einschätzung von Dr. A.___

nicht zu erschüttern. Bei der Beurteilung von Dr. B.___ handelt es sich nicht um eine e inschlä gige fachärztliche Beurteilung . Ausserdem stützt sich

Dr. B.___

bei ihre r Beurteilung vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers (vgl. Urk. 8/70 und 3/2) . Als Befunde hatte Dr. B.___ i m Bericht vom 18. Oktober 201 4 denn auch lediglich notiert, es bestehe eine gute Beweglichkeit der operierten rechten Schulter, eine schmerzbedingt leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter sowie eine leichte Druckdolenz über dem linken Schultergelenkspalt

(E. 3.3). 4.3

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, auf die Beurteilung von Dr. A.___

könne nicht abgestellt werden, da d er RAD-Arzt voreingenommen gewesen sei. In einer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 habe Dr. A.___ fest gehalten, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf Dauer nicht ohne wei teres plausibel sei, jedoch eine plausibilisierende orthopädische RAD-Unter suchung notwendig sei, da eine anderslautende RAD-Beurteilung nach Aktenlage beim Sozialversicherungsgericht chancenlos wäre. Mit Blick auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Ergebnis der RAD-Untersuchung, näm - lich eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, schon vor der RAD-Untersuchung festgestanden habe (Urk. 1 S. 8).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dieser Stel lungnahme vom 7. Januar 2015 (vgl. Urk. 8/66/6) kein Hinweis auf eine Vor eingenommenheit von Dr. A.___ . Er hat zu Recht erkannt, dass eine blosse Würdigung der Aktenlage keine rechtsgenügende Einschätzung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erlaubt. Entspre chend war er gehalten, einen Unter s uch anzuordnen. 4. 4

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ ist somit mit dem Beweisg rad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2014 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollschichtig arbeitsfähig ist, wobei er zufolge der eingetretenen Dekonditionierung einen schrittweisen Wiedereinstieg empfahl .

Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich deshalb . 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht (Urk. 8/52) ab 1. April 2011 er zielte monatli che Einkommen von Fr. 3‘700.-- ab und ermittelte so ein Jahreseinkommen von Fr. 48‘100.-- (Urk. 8/67) . Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 49‘186.-- (Indexstand 2171 [2011] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer).

Dieses so ermittelte Einkommen entspricht ungefähr dem branchenüblichen Einkommen gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Sta tistik: Gemäss diesen Lohnstrukturerhebungen

betrug der Zentralwert der Löhne für männliche Angestellte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Kompe tenzniveaus im Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im Jahr 2012 Fr. 3‘730.-- (LSE 2012, Ziffern 55-56 der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Gastronomie im Jahr 2014 von 42,3 Stunden (vgl. Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01)

sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) ergibt sich gestützt auf diese n Tabellenwert ei n Jahreseinkommen von Fr. 48‘026. -- (Fr. 3 ‘ 730.-- x 12 : 40 x 42,3 : 2188 x 2220) . Beim ermittelten Valideneinkommen von Fr. 49‘186. -- handelt es sich somit nicht um ein unterdurchschnittliches Ein kommen. 5.3 5.3.1

Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit

nicht ausschöpft (vgl. E. 2.2), ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen zu ermitteln. Unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs (keine Ausbildung in der Schweiz, Berufserfahrung in Hilfstätigkeiten; vgl. Urk. 8/7/5, 8/49/1-2) ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- für männliche Hilfskräfte (LSE 2012, Total in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) auf ein Jahresein kommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘130.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7: 2188 x 2220). 5.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh nes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V

322 E. 5.2). 5.3.3

Ein Abzug von 25 % ergäbe ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘597.--. Der Beschwerdeführer würde daher selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzuges keine Erwerbseinbusse erleiden. 5.4

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer eine vom 1. Januar 2014 (Ablauf des Wartejahres, E. 1.2) bis Ende Januar 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Rente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 einen Rentenan spruch verneint hat . 6. 6.1

Der Beschwerd eführer ersucht ausserdem

um Gewährung von Integrations massnahmen gemäss Art. 14a IVG (E. 2.2). 6.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrations massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Reha bilitation (lit.

a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfä higkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl

2005 4521

ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.

4 und 31 zu Art.

14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnah men zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art.

14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits einglie derungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3). 6.3

Vorliegend besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. 4.4) . Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4. 1), vermag die Ansicht des Bera ters bei der Arbeitsintegration der Stadt Z.___, wonach eine Eingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt verfrüht sei und ein Arbeitstraining emp fohlen we rde, angesichts der medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen .

Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er absolviere derzeit arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitslosenversicherung, wobei sich zeige, dass er mit dem 50%-Pensum an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange, vermag auch dies die medizinischen Beurteilungen nicht zu erschüttern. Für einen Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung – wie vom Beschwerdeführer bea ntragt (Urk. 1 S. 9) – besteht kein Anlass.

Vor dem Hintergrund, dass somit kein zusätzlicher Eingliederungsbedarf besteht, sind keine Integrationsmassnahmen notwendig, um eine Eingli ede rungsfähigkeit herzustellen. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler