Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___, absolvierte eine Lehre als Orgelbauer (Urk. 7/1/1), ist ausgebildeter Pflegefachmann (Urk. 7/1/2-3) und besitzt ein Lehr diplom in Gesang (Urk. 7/1/4-5). Ab dem 1. Mai 1995 arbeitete er zu min des tens
80 % als Pflegefachmann am Y.___ (Urk. 7/2/4, Urk. 7/10/2, Urk. 7/12/4),
war daneben seit dem 1. September 1989 stets auch als Orgelbauer und Klavierstimmer tätig (Urk. 7/2/4, Urk. 7/10/2) und engagiert e sich in der E.___ Kirche (Urk. 7/7, Urk. 7/10/2, Urk. 7/12/4) . Am 24. Septem ber 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Dabei gab er an, er habe an fast allen Fingern wunde Fingerkuppen die sich nicht schl ö ssen, und eine Händedesinfektion nach Spitalvorgabe sei nicht möglich. Zudem leide er an chronisch er Depression (Urk. 7/2/5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm vorerst berufliche Abklärungen vor, wozu sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) einholte (Urk. 7/7), de n Versicherten zu einem Standortgespräch einlud (Urk. 7/13) und die Kosten für eine Standortbestimmung und Laufbahnberatung beim Laufbahn zentrum der Stadt Z.___ übernahm (Urk. 7/16). Ebenfalls ge währte sie ihm In tegrationsmassnahmen bei seinem Arbeitgeber, dem Y.___, in der Zeit vom 13. November 2013 bis zum 12. Mai 2014, und sprach ihm wäh rend der Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 7/17, Urk. 7/18). Auch holte sie medizinische Berichte ein (Urk. 7/12, Urk. 7/25). Mit Mitteilung vom 28. Mai 2014 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab, da der Versi cherte eine befristete Teilzeitanstellung im Y.___ im Projekt Intranet aufnahm, sodass die Fortsetzung der beruflichen Ein gliederung nicht mehr angezeigt war beziehungsweise der Versicherte darauf ver zichtete (Urk. 7/40). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der
Beamtenver siche rungskasse des Kantons Zürich
(BVK) den vertrauensärztlichen Untersuchungs- und Begutachtungsbericht vom 16. Dezember 2013 ein (Urk. 7/42). Mit Vorbe scheid vom 3.
Juli 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leis tungs begehren abzuweisen (Urk. 7/55). Dagegen liess der Ver sicherte mit Eingabe vom
13. Juli 2015 Einwand erheben (Urk. 7/56). Am 23. September 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/59 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine angemessene Inva li den rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und I nvalidenein kom men auszurichten. Eventualiter sei der Fall an die Be schwerdegegnerin zurück zu weisen, und es sei diese anzuweisen, ein neutrales, polydisziplinäres Gut ach ten erstellen zu lassen. Subeventualiter seien ihm Ein gliederungs mass nah men (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Es sei, da bis dato dem Unterzeichner keine Akteneinsicht gewährt worden sei, ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 26. November 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net (Urk. 8). Am 16. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer Replik er statten (Urk. 10). Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtu ngsgegenstand
(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) . 1.2
Es kommt häufig vor, dass die Verwaltung nur über den Rentenanspruch ver fügt, nicht dagegen über Massnahmen beruflicher Art. In dieser Situation kön nen im nachfolgenden Beschwerdeverfahren letztere nur Gegenstand der erst instanzlichen gerichtlichen Beurteilung bilden, wenn die rechtsprechungsge mässen Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streitge genstand hinaus - Beschwerdeantrag, Prozesserklärung der Verwaltung, Tatbe standsgesamtheit und Spruchreife - erfüllt sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Verwaltung aus materiellrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“, auch über die beruflichen Mass nah men hätte verfügen müssen, dies jedoch in Verletzung des Untersuchungs grund satzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen hat. Dies falls ist die berufliche Eingliederung auch Prozessthema des gegen die Ren ten (ablehnungs) verfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Meyer/ Reich muth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2014, Art. 15 ff. N 2). 1.3
Der Beschwerdeführer unterliess es, nach der Mitteilung vom 2 8 . Mai 2014 (Urk. 7 / 40), erneut Eingliederungsmassnahmen zu beantragen. Die IV-Stelle prüfte daher den Anspruch auf solche Massnahmen vor Verfügungserlass nicht mehr. Dazu war sie, da nur noch ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 7/48), auch nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ nicht ver pflichtet. Auf den Antrag betreffend Eingliederungsmassnahmen ist daher nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, bei der IV-Stelle ein neues Gesuch betreffend die Durchführung solcher Massnahmen zu stellen. Ge mäss seinen eigenen Angaben hat e r nach Verfügungserlass bereits ein solches Gesuch mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 und eingeschriebenem Brief vom 10. Dezember 2015 gestellt (Urk. 10 S. 4). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Krankenpfleger eingeschränkt sei. Hingegen sei es ihm möglich, die von ihm gelernte Tätigkeit als Orgel- und Tasteninstrumentenbauer zu 100 % auszuüben. Gemäss dem IK-Auszug handle es sich beim Einkommen aus der Tätigkeit in der E.___ Kirche um ein AHV-pflichtiges Einkommen. Dieses Einkommen sei jedoch im Einkommens vergleich beim Invalideneinkommen nicht berücksichtigt worden (Urk. 2). 3 . 2
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2015 (Urk. 1) ausführen, anhand des von der BVK in Auftrag gegebenen Gutachtens sei erstellt, dass er aufgrund seines Leidens seine angestammte Tätigkeit als dipl o mierter
Pflege fachmann nicht mehr verrichten könne, weshalb ihm die Stelle im Y.___
gekündigt worden sei.
Das von der Beschwer degegne rin angenommene Invalideneinkommen sei viel zu hoch. Aufgrund der somati schen L eiden könne er seine ursprünglich erlernte Tätigkeit als Orgel- und Tas taturenbauer nur noch in einem kleinen Teilzeitpensum von 30 % bis maximal 40 % verrichten . Überdies rechtfertige sich ein leidensbedingte r Abzug von mindestens 10 %. Die Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit sei nach weis lich falsch. Auch sei der medizinische Sachverhalt von der Beschwerde gegnerin nicht umfassend überprüft worden, weshalb sich ein neu t rales poly disziplinäres Gutachten aufdränge . In der Replik (Urk. 10) hielt der Beschwerde führer an den ge stellten Rechtsbegehren fest und
machte weitere Ausführungen zum Invalideneinkommen. 4 .
4 .1
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie FMH, vom 21. Oktober 2013, das ebenfalls zu Handen der BVK erstellt wurde, sind keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit zu entnehmen. Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeits fähig keit werden ein Status nach einer mittelgradige n de pressive n Episode (ICD-10: F32.1), im Sinne eines „Burnout“ infolge multipler psychosozialer Belastungsfaktoren, und akzentuierte perfektionistische Persön lichkeitszüge (ICD-10: Z73) genannt (Urk. 7/12/7).
Im Rahmen der Exploration zeigte sich auf psychiatrischem Fachgebiet ein wei testgehend unauffälliger Beschwerdeführer, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen, die für eine akute oder chroni sche psychische Erkrankung sprechen würden. Im Sinne einer Restsymptomatik, bei vorausgegangener, vermutlich mittelgradiger depressiver Störung, sei noch eine
leichtgradig
dysphorische Grundstimmung erkennbar. Es zeigten sich zu dem gewisse akzentuierte perfektionistische Persönlichkeitszüge, die sich vor allem anhand der eigenanamnestischen Angaben ergaben. Die bisherige Le bensbewährung und Beschwerdeschilderung spreche dabei jedoch gegen das Vorli e gen einer „Persönlichkeitsstörung“, eine längere psychische Störung im Sinne einer bipolaren Störung, da sich unter anderem keine Hinweise auf manische oder hypomanische Episoden fänden . Auch spreche sie gegen eine Dys thymi e, weil unter anderem Hinweise auf einen gesicherten, mehrjährigen Ver lauf entsprechender Symptome fehlten (Urk. 7/12/8).
Vor dem Hintergrund von Anzahl und Schwere der geschilderten Symptome müsse für den Zeitraum Februar bis September 2013 von ei ner depressiven Epi sode ausgegangen werden, die hinsichtlich des Schweregra des als mittelgradig zu bezeichnen sei. Mittlerweile und unter psychotherapeu tischer Behandlung sei eine weitestgehende Remission der affektiven Störung eingetreten. Der Be schwer deführer fahre wieder selbständig Auto, habe soziale Kontakte und gehe wieder Freizeitbeschäftigungen nach. Sein äusseres Erschei nungsbild wirke nicht vernachlässigt, eine Tagesstruktur sei gegeben und er zeige klinisch keine kognitiven Beeinträchtigungen. Invaliditätsfremde (psy chosoziale) Belastungs faktoren seien bei einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen. Die zurückliegende psychiatrische Problematik habe einen deutlich reaktiven Cha rak ter .
D ie Familienanamnese sei betreffend psychi sche Erkrankungen unauf fällig. Die psychische Dekompensation im Mai 2013 und die bis September 2013 bestandene depressive Symptomatik wäre n ohne die genannten psychosozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgeblieben (Urk. 7/12/9).
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aufgrund weitestgehender Remission der affektiven Störung seit September 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit mehr begründen (Urk. 7/12/9-10). Limitierender Faktor sei derzeit aus schliess lich die dermatologische Problematik der Hände (Urk. 7/12/8). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beziehungsweise in einer dem Alter, der Qualifi kation und der dermatologischen Problematik angepassten Verweistätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine Berufsinvalidität aus ge wiesen (Urk. 7/12/10). 4 . 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erhob im Gut achten vom 16.
Dezember 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein Handekzem mit Pulpitis sicca und R hagadenbildung
irritativ toxischer Ge nese, vor allem an Daumen, Zeige- und Ringfingern beider Hände . Die mykologische n Kulturen und der Prick Test im Juni 2013 seien negativ gewe sen. Es liege der Typ IV,
wobei die Sensibilisierungen auf Tolubalsam ohne Re levan z seien und eine verminderte Alkaliresistenz bestehe, vor (Urk. 7/42/10).
Beim Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2012 ein Handekzem mit Pulpitis sicca mit Rh a gaden an den Fingerkuppen mit hartnäckigem Heilverlauf ent wickelt . Anfang 2013 habe sich aufgrund des dermatolo gischen Leidens und wegen Überforderung im Rahmen psychosozi aler Belastungsfaktoren (Pflege der dementen Mutter, nebenberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit eigener Firm a für Orgelbau, Stimmen von Instrumenten, Tätigkeiten als Musikpädagoge und in der Kirchenpflege) eine depressive Ent wicklung eingestellt. Primär
aus psy chischen Gründen sei der Beschwerdeführer vom 23. März bis zum 11. April 2013 und ab dem 3. Mai 2013 zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben worden. Unter ambulanter Psychotherapie habe sich die Situation g ebessert. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aber wegen de r nun vordergründigen dermatologischen Beschwerden bestehen geblieben .
T rotz Hautschutzmassnahmen, wie Tragen nicht vinylhaltiger Handschuhe, der Fort setzung der topisch steroidhaltigen und rück fettenden Therapien, dem Meiden von irritativ toxischen Substanzen und dem Meiden von Arbeiten im Feuchtmi lieu, sei es immer wieder zu schmerzhaften Rezidiven mit teils Superinfektionen gekommen. Ab Juni 2013 sei eine Therapie in der Dermatologischen Klinik des C.___ erfolgt, wo die Erkrankung auf eine irritativ toxische Genese zurückgeführt worden sei. Aus dermatologischer Sicht habe sich nach lokaler und systemischer Therapie eine Stabilisierung der Situation mit schnel lerem Abheilen der Ekzeme und niedri gerer Rezidivfrequenz eingestellt. Seitens der Dermatologen sei ein Kausal zu sammenhang zwischen der beruflichen Tätig keit als Pflegefachmann und dem damit einhergehend en Kontakt mit irritativen Substanzen, wie Desinfektions mittel, als wahrscheinlich erachtet worden. Emp fohlen worden sei eine Tätigkeit ohne Kontakt mit irritativen Substanzen. Seit Oktober 2013 arbeite der Be schwerdeführer zu 30 % in einer angepassten Tätig keit im rein administrativen Bereich (Urk. 7/42/11).
A ktuell klage der Beschwerdeführer über Fingerkuppenekzeme mit Rhagaden vor allem an Daumen, Ring- und Zeigefinge rn beider Hände. Im Entzündungs sta dium würden die Fingerkuppen sehr stark schmerzen . Aktuell schmerzten sie bei grösserem Druck . In den Fingerkuppen sei ein leicht pel ziges Gefühl vor han den. Unter Therapie und Expositionsprophylaxe habe sich die Situation stark gebessert .
A ber bei Kontakt mit Desinfektionsmitteln, dem feuchten Milieu in Handschuhen und dem häufig en Waschen der Hände, wür den die Ekzeme sofort exazerbieren . In geeigneten Handschuhen könnte er nur wenige Minuten arbei ten. Schreibarbeiten am Computer sowie allgemein admi nistrative Arbeiten seien gut möglich. In geeigneten Handschuhen könnte er die Gartenarbeiten, den Haushalt und die Pflege der Mutter weitgehend selbst ver richten. Auch Kontakt mit Metallen vertrage der Beschwerdeführer gut .
W egen Schmerzen bei starkem Druck auf die Fingerkuppen sei er für mechanische Ar beiten im Bereich des Orgelbau s eingeschränkt. Das Stimmen von Instrumenten gehe hingegen gut (Urk. 7/42/ 11- 12).
Die Hauterkrankung sei ausgewiesen .
D ie vom Beschwerdeführer g eklagten Be schwerden passten zu den objektivierbaren Befunden und seien somit plausibel und nachvollziehbar. Aufgrund der beruflichen Hygienemassnahmen mit regel mässigen Händedesinfektionen (Zimmerwechsel, Blutentnahmen, Patienten kon takte und andere pflegerische Tätigkeiten), häufigem Waschen der Hände und häufigem Tragen von Handschuhen mit feuchtem Hautmilieu, sei der Be schwer deführer wegen Verschlechterung des Ekzems als Pflegefachmann nicht mehr vollschichtig arbeitsfähig (Urk. 7/42/13). 5 . 5 .1
D ie medizinisch-therapeutischen Massnahmen seien ausge schöpft worden, ohne eine vollständige Abheilung der Ekzeme zu erreic hen. Prognostisch sei mit einem langwierigen Verlauf oder gar mit Chronizi tät des Leidens zu rechnen. Insgesamt bestehe für die Tätigkeit als Pfle gefachmann eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % .
Für eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten mit irritativ toxischen Su bstanzen, ohne repetitiv starke mechanische Beanspruchung der Hände, ohne repetitives Arbeiten mit den Händen in feuchtem Milieu, mit Meiden von repe titiven Was serkontakten soweit möglich und mit Meiden von Arbeiten in Nitril- und Vi nylhandschuhen, bestehe unter Einhaltung der therapeutischen Mass nahmen mit häufig em Rückfett en der Hände, Tragen von Baumwoll hand schuhe n nachts und regelmässigem Gebrauch hautschonend rückfettender Pflege pro dukte ohne Minderung der Alkaliresistenz seit September 2013 eine Arbeits fähig keit von 100 % (Urk. 7/42/13-14). 5 .2
Sowohl das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ als auch das inter nistische Gutachten von Dr. B.___ erfüllen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungs grundlage . Es kann vollumfänglich auf die beiden Expertisen abgestellt werden, so dass insgesamt von einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist, was vom Besch w erdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten wird . 6. 6.1
6.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6. 1 .2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Einkom menszahlen des Jahres 2012, welche im IK-Auszug ersichtlich sind. Demnach verdiente der Beschwerdeführer als Pflegefachmann Fr. 98‘430.--. Für seine Tätigkeit für die E.___ Kirchengutsverwaltung erhielt er Fr. 8‘200.-- und die D.___ Körperschaft zahlte ihm Fr. 2‘150.-- (Urk. 7/7/1). Ins gesamt ergibt dies ein Einkommen von Fr. 108‘780.--. Diese r Betrag ist unbe stritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und ergibt sich aus dem IK-Auszug, weshalb darauf ab zustellen ist.
Nachfolgend werden zwei verschiedene Berechnungen durchgeführt. Einmal wird die Berechnung ohne das Einkommen aus der Tätigkeit bei der
E.___ Kirche und einmal mit diesem Einkommen durchgeführt. Konsequenter weise und entgegen den Ausführungen der IV-Stelle ist das Einkommen aus der Tätig keit bei der E.___ Kirche sowohl im Validen- als auch im Invaliden ein kommen zu berücksichtigen, da die gesundheitliche Einschränkung des Beschwer deführer s auf diese Tätigkeit keinen Einfluss hat. 6. 1 .3
Wird das Einkommen des Jahres 2012 von Fr. 9 8 ‘43 0.-- an die Nominallohn entwicklung angepasst (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [Basis 201 0 = 100; im Internet abrufbar unter http:/ www.bfs.admin.ch], Nominallohnindex 2011-2014, [T1.1. 10], Männer, Total : 101. 7; 2014: 10 3 . 2 ]),
resultiert daraus ein Bruttoeinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 99‘ 882 . --.
Wird das Einkommen aus der E. ___ Kirche einbezogen, so beträgt das Bruttoeinkommen im Jahr 2012 Fr. 108‘780.-- . Daraus ergibt
sich – angepasst an die Nominallohnentwicklung - im Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von Fr. 1 10 ‘ 384 .--. 6. 2 6.2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E . 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6. 2 .2
Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte. Sie nahm an, der Beschwerdeführer sei in der von ihm gelernten Tätigkeit als Orgel- und Tasteninstrumentenbauer zu 100 % arbeits fähig und zog den Lohn für Präzisionshandwerker aus der Lohnstruktur er heb ung 2012, Tabelle 17 S. 45, Ziff. 73 hinzu (Urk. 2 S. 2).
Dieser Vorgehensweise der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden, da Dr. B.___ in seiner vertrauensärztlichen Untersuchung und Begutachtung vom 16. Dezem ber 2013 festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzen bei starkem Druck auf die Fingerkuppen auch für mechanische Arbeiten im Bereich des Orgelbau s eingeschränkt sei. Das Stimmen von Instru menten gehe hingegen gut (vgl. Urk. 7/42/12). Somit ist es dem Beschwerde führer nicht mehr vollumfänglich möglich, als Orgelbauer zu arbeiten, weshalb nicht auf den Lohn für Präzisionshandwerker, sondern
auf statistische Werte für Dienstleistungen allgemein abzustellen ist . Zu Gunsten des Beschwer deführers wird nachfolgend die Berechnung mit dem Kompetenzniveau 1 (ein fache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) durchgeführt. Aufgrund seiner Aus bildungen ist ihm auch eine Tätigkeit in einem höheren Kompetenz niveau
zu mutbar . 6. 2 .3
Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle T1_skill_level,
S. 30-31 der L ohnstrukturerhebung 2012 abzustellen. Der standardisierte Monats l ohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten kör perlicher und handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1)
für Männer betrug im Sektor 3, Ziff. 45-96, Fr. 5‘065.-- . Dieser Betrag ist auf die im Jahr 201 3 (Jahr 2014 ist nicht bekannt) betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle 9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [Basis 201 0 = 100; im Internet abrufbar], No minallohnindex Männer [T1.1.10], Sektor 3 Dienstleis tungen, Ziff. 45-96; 2012: 101. 8; 2014: 103. 3 ]) . Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 64‘297.-- (Fr. 5‘065. -- x 12 : 40 x 41.7 : 101.8 x 103.3). Wird das Einkom men aus der Tätigkeit bei der E.___ Kirche hin zu gerechnet (Fr. 8‘200.-- und Fr. 2‘150.--, ohne eine Anpassung an die Nominal lohnentwicklung vorzu nehmen), so resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 74‘647.--. 6.2 . 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Beschwerdegegnerin gewährte zu Recht
keinen leidensbedingten Abzug. We der das Alter des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 366 /201 5 vom 22 . Septemb er
201 5, E. 4.3.2 mit Hinweisen) noch die lange Betriebszu gehörigkeit führen zu einem leidensbedingten Abzug, da im Rahmen des An forderungsniveaus 4 (LSE 2012 = Kompetenzniveau 1) der langen Betriebszu gehörig keit keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Da der Beschwerde führer
in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist entge gen seinen Ausführungen auch diesbezüglich kein leidens bedingter Abzug zu gewähren. Weitere Faktoren, die zu einem Abzug führen könnten, sind nicht ersichtlich. 6.3
Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von gerundet
36
% ([Fr. 99‘882.-- – Fr. 64‘297.--] : Fr. 99‘882.-- x 100), welcher keinen Rentenanspruch begründet. Mit Einbezug des Einkommens aus der E.___ Kirche ergibt sich einen Invaliditätsgrad von gerundet 3 2
% ([ Fr. 110‘384.-- – Fr. 74‘647.-- ] :
Fr. 110‘384.-- x 100) . Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 1961 geborene X.___, absolvierte eine Lehre als Orgelbauer (Urk. 7/1/1), ist ausgebildeter Pflegefachmann (Urk. 7/1/2-3) und besitzt ein Lehr diplom in Gesang (Urk. 7/1/4-5). Ab dem 1. Mai 1995 arbeitete er zu min des tens
80 % als Pflegefachmann am Y.___ (Urk. 7/2/4, Urk. 7/10/2, Urk. 7/12/4),
war daneben seit dem 1. September 1989 stets auch als Orgelbauer und Klavierstimmer tätig (Urk. 7/2/4, Urk. 7/10/2) und engagiert e sich in der E.___ Kirche (Urk. 7/7, Urk. 7/10/2, Urk. 7/12/4) . Am 24. Septem ber 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Dabei gab er an, er habe an fast allen Fingern wunde Fingerkuppen die sich nicht schl ö ssen, und eine Händedesinfektion nach Spitalvorgabe sei nicht möglich. Zudem leide er an chronisch er Depression (Urk. 7/2/5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm vorerst berufliche Abklärungen vor, wozu sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) einholte (Urk. 7/7), de n Versicherten zu einem Standortgespräch einlud (Urk. 7/13) und die Kosten für eine Standortbestimmung und Laufbahnberatung beim Laufbahn zentrum der Stadt Z.___ übernahm (Urk. 7/16). Ebenfalls ge währte sie ihm In tegrationsmassnahmen bei seinem Arbeitgeber, dem Y.___, in der Zeit vom 13. November 2013 bis zum 12. Mai 2014, und sprach ihm wäh rend der Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 7/17, Urk. 7/18). Auch holte sie medizinische Berichte ein (Urk. 7/12, Urk. 7/25). Mit Mitteilung vom 28. Mai 2014 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab, da der Versi cherte eine befristete Teilzeitanstellung im Y.___ im Projekt Intranet aufnahm, sodass die Fortsetzung der beruflichen Ein gliederung nicht mehr angezeigt war beziehungsweise der Versicherte darauf ver zichtete (Urk. 7/40). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der
Beamtenver siche rungskasse des Kantons Zürich
(BVK) den vertrauensärztlichen Untersuchungs- und Begutachtungsbericht vom 16. Dezember 2013 ein (Urk. 7/42). Mit Vorbe scheid vom 3.
Juli 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leis tungs begehren abzuweisen (Urk. 7/55). Dagegen liess der Ver sicherte mit Eingabe vom
13. Juli 2015 Einwand erheben (Urk. 7/56). Am 23. September 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/59 = Urk. 2).
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtu ngsgegenstand
(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) .
E. 1.2 Es kommt häufig vor, dass die Verwaltung nur über den Rentenanspruch ver fügt, nicht dagegen über Massnahmen beruflicher Art. In dieser Situation kön nen im nachfolgenden Beschwerdeverfahren letztere nur Gegenstand der erst instanzlichen gerichtlichen Beurteilung bilden, wenn die rechtsprechungsge mässen Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streitge genstand hinaus - Beschwerdeantrag, Prozesserklärung der Verwaltung, Tatbe standsgesamtheit und Spruchreife - erfüllt sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Verwaltung aus materiellrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“, auch über die beruflichen Mass nah men hätte verfügen müssen, dies jedoch in Verletzung des Untersuchungs grund satzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen hat. Dies falls ist die berufliche Eingliederung auch Prozessthema des gegen die Ren ten (ablehnungs) verfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Meyer/ Reich muth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2014, Art. 15 ff. N 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer unterliess es, nach der Mitteilung vom 2 8 . Mai 2014 (Urk.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine angemessene Inva li den rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und I nvalidenein kom men auszurichten. Eventualiter sei der Fall an die Be schwerdegegnerin zurück zu weisen, und es sei diese anzuweisen, ein neutrales, polydisziplinäres Gut ach ten erstellen zu lassen. Subeventualiter seien ihm Ein gliederungs mass nah men (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Es sei, da bis dato dem Unterzeichner keine Akteneinsicht gewährt worden sei, ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 26. November 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net (Urk. 8). Am 16. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer Replik er statten (Urk. 10). Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Krankenpfleger eingeschränkt sei. Hingegen sei es ihm möglich, die von ihm gelernte Tätigkeit als Orgel- und Tasteninstrumentenbauer zu 100 % auszuüben. Gemäss dem IK-Auszug handle es sich beim Einkommen aus der Tätigkeit in der E.___ Kirche um ein AHV-pflichtiges Einkommen. Dieses Einkommen sei jedoch im Einkommens vergleich beim Invalideneinkommen nicht berücksichtigt worden (Urk. 2). 3 . 2
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2015 (Urk. 1) ausführen, anhand des von der BVK in Auftrag gegebenen Gutachtens sei erstellt, dass er aufgrund seines Leidens seine angestammte Tätigkeit als dipl o mierter
Pflege fachmann nicht mehr verrichten könne, weshalb ihm die Stelle im Y.___
gekündigt worden sei.
Das von der Beschwer degegne rin angenommene Invalideneinkommen sei viel zu hoch. Aufgrund der somati schen L eiden könne er seine ursprünglich erlernte Tätigkeit als Orgel- und Tas taturenbauer nur noch in einem kleinen Teilzeitpensum von 30 % bis maximal 40 % verrichten . Überdies rechtfertige sich ein leidensbedingte r Abzug von mindestens 10 %. Die Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit sei nach weis lich falsch. Auch sei der medizinische Sachverhalt von der Beschwerde gegnerin nicht umfassend überprüft worden, weshalb sich ein neu t rales poly disziplinäres Gutachten aufdränge . In der Replik (Urk. 10) hielt der Beschwerde führer an den ge stellten Rechtsbegehren fest und
machte weitere Ausführungen zum Invalideneinkommen. 4 .
4 .1
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie FMH, vom 21. Oktober 2013, das ebenfalls zu Handen der BVK erstellt wurde, sind keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit zu entnehmen. Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeits fähig keit werden ein Status nach einer mittelgradige n de pressive n Episode (ICD-10: F32.1), im Sinne eines „Burnout“ infolge multipler psychosozialer Belastungsfaktoren, und akzentuierte perfektionistische Persön lichkeitszüge (ICD-10: Z73) genannt (Urk. 7/12/7).
Im Rahmen der Exploration zeigte sich auf psychiatrischem Fachgebiet ein wei testgehend unauffälliger Beschwerdeführer, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen, die für eine akute oder chroni sche psychische Erkrankung sprechen würden. Im Sinne einer Restsymptomatik, bei vorausgegangener, vermutlich mittelgradiger depressiver Störung, sei noch eine
leichtgradig
dysphorische Grundstimmung erkennbar. Es zeigten sich zu dem gewisse akzentuierte perfektionistische Persönlichkeitszüge, die sich vor allem anhand der eigenanamnestischen Angaben ergaben. Die bisherige Le bensbewährung und Beschwerdeschilderung spreche dabei jedoch gegen das Vorli e gen einer „Persönlichkeitsstörung“, eine längere psychische Störung im Sinne einer bipolaren Störung, da sich unter anderem keine Hinweise auf manische oder hypomanische Episoden fänden . Auch spreche sie gegen eine Dys thymi e, weil unter anderem Hinweise auf einen gesicherten, mehrjährigen Ver lauf entsprechender Symptome fehlten (Urk. 7/12/8).
Vor dem Hintergrund von Anzahl und Schwere der geschilderten Symptome müsse für den Zeitraum Februar bis September 2013 von ei ner depressiven Epi sode ausgegangen werden, die hinsichtlich des Schweregra des als mittelgradig zu bezeichnen sei. Mittlerweile und unter psychotherapeu tischer Behandlung sei eine weitestgehende Remission der affektiven Störung eingetreten. Der Be schwer deführer fahre wieder selbständig Auto, habe soziale Kontakte und gehe wieder Freizeitbeschäftigungen nach. Sein äusseres Erschei nungsbild wirke nicht vernachlässigt, eine Tagesstruktur sei gegeben und er zeige klinisch keine kognitiven Beeinträchtigungen. Invaliditätsfremde (psy chosoziale) Belastungs faktoren seien bei einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen. Die zurückliegende psychiatrische Problematik habe einen deutlich reaktiven Cha rak ter .
D ie Familienanamnese sei betreffend psychi sche Erkrankungen unauf fällig. Die psychische Dekompensation im Mai 2013 und die bis September 2013 bestandene depressive Symptomatik wäre n ohne die genannten psychosozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgeblieben (Urk. 7/12/9).
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aufgrund weitestgehender Remission der affektiven Störung seit September 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit mehr begründen (Urk. 7/12/9-10). Limitierender Faktor sei derzeit aus schliess lich die dermatologische Problematik der Hände (Urk. 7/12/8). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beziehungsweise in einer dem Alter, der Qualifi kation und der dermatologischen Problematik angepassten Verweistätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine Berufsinvalidität aus ge wiesen (Urk. 7/12/10). 4 . 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erhob im Gut achten vom 16.
Dezember 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein Handekzem mit Pulpitis sicca und R hagadenbildung
irritativ toxischer Ge nese, vor allem an Daumen, Zeige- und Ringfingern beider Hände . Die mykologische n Kulturen und der Prick Test im Juni 2013 seien negativ gewe sen. Es liege der Typ IV,
wobei die Sensibilisierungen auf Tolubalsam ohne Re levan z seien und eine verminderte Alkaliresistenz bestehe, vor (Urk. 7/42/10).
Beim Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2012 ein Handekzem mit Pulpitis sicca mit Rh a gaden an den Fingerkuppen mit hartnäckigem Heilverlauf ent wickelt . Anfang 2013 habe sich aufgrund des dermatolo gischen Leidens und wegen Überforderung im Rahmen psychosozi aler Belastungsfaktoren (Pflege der dementen Mutter, nebenberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit eigener Firm a für Orgelbau, Stimmen von Instrumenten, Tätigkeiten als Musikpädagoge und in der Kirchenpflege) eine depressive Ent wicklung eingestellt. Primär
aus psy chischen Gründen sei der Beschwerdeführer vom 23. März bis zum 11. April 2013 und ab dem 3. Mai 2013 zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben worden. Unter ambulanter Psychotherapie habe sich die Situation g ebessert. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aber wegen de r nun vordergründigen dermatologischen Beschwerden bestehen geblieben .
T rotz Hautschutzmassnahmen, wie Tragen nicht vinylhaltiger Handschuhe, der Fort setzung der topisch steroidhaltigen und rück fettenden Therapien, dem Meiden von irritativ toxischen Substanzen und dem Meiden von Arbeiten im Feuchtmi lieu, sei es immer wieder zu schmerzhaften Rezidiven mit teils Superinfektionen gekommen. Ab Juni 2013 sei eine Therapie in der Dermatologischen Klinik des C.___ erfolgt, wo die Erkrankung auf eine irritativ toxische Genese zurückgeführt worden sei. Aus dermatologischer Sicht habe sich nach lokaler und systemischer Therapie eine Stabilisierung der Situation mit schnel lerem Abheilen der Ekzeme und niedri gerer Rezidivfrequenz eingestellt. Seitens der Dermatologen sei ein Kausal zu sammenhang zwischen der beruflichen Tätig keit als Pflegefachmann und dem damit einhergehend en Kontakt mit irritativen Substanzen, wie Desinfektions mittel, als wahrscheinlich erachtet worden. Emp fohlen worden sei eine Tätigkeit ohne Kontakt mit irritativen Substanzen. Seit Oktober 2013 arbeite der Be schwerdeführer zu 30 % in einer angepassten Tätig keit im rein administrativen Bereich (Urk. 7/42/11).
A ktuell klage der Beschwerdeführer über Fingerkuppenekzeme mit Rhagaden vor allem an Daumen, Ring- und Zeigefinge rn beider Hände. Im Entzündungs sta dium würden die Fingerkuppen sehr stark schmerzen . Aktuell schmerzten sie bei grösserem Druck . In den Fingerkuppen sei ein leicht pel ziges Gefühl vor han den. Unter Therapie und Expositionsprophylaxe habe sich die Situation stark gebessert .
A ber bei Kontakt mit Desinfektionsmitteln, dem feuchten Milieu in Handschuhen und dem häufig en Waschen der Hände, wür den die Ekzeme sofort exazerbieren . In geeigneten Handschuhen könnte er nur wenige Minuten arbei ten. Schreibarbeiten am Computer sowie allgemein admi nistrative Arbeiten seien gut möglich. In geeigneten Handschuhen könnte er die Gartenarbeiten, den Haushalt und die Pflege der Mutter weitgehend selbst ver richten. Auch Kontakt mit Metallen vertrage der Beschwerdeführer gut .
W egen Schmerzen bei starkem Druck auf die Fingerkuppen sei er für mechanische Ar beiten im Bereich des Orgelbau s eingeschränkt. Das Stimmen von Instrumenten gehe hingegen gut (Urk. 7/42/
E. 7 / 40), erneut Eingliederungsmassnahmen zu beantragen. Die IV-Stelle prüfte daher den Anspruch auf solche Massnahmen vor Verfügungserlass nicht mehr. Dazu war sie, da nur noch ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 7/48), auch nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ nicht ver pflichtet. Auf den Antrag betreffend Eingliederungsmassnahmen ist daher nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, bei der IV-Stelle ein neues Gesuch betreffend die Durchführung solcher Massnahmen zu stellen. Ge mäss seinen eigenen Angaben hat e r nach Verfügungserlass bereits ein solches Gesuch mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 und eingeschriebenem Brief vom 10. Dezember 2015 gestellt (Urk. 10 S. 4). 2.
E. 11 12).
Die Hauterkrankung sei ausgewiesen .
D ie vom Beschwerdeführer g eklagten Be schwerden passten zu den objektivierbaren Befunden und seien somit plausibel und nachvollziehbar. Aufgrund der beruflichen Hygienemassnahmen mit regel mässigen Händedesinfektionen (Zimmerwechsel, Blutentnahmen, Patienten kon takte und andere pflegerische Tätigkeiten), häufigem Waschen der Hände und häufigem Tragen von Handschuhen mit feuchtem Hautmilieu, sei der Be schwer deführer wegen Verschlechterung des Ekzems als Pflegefachmann nicht mehr vollschichtig arbeitsfähig (Urk. 7/42/13). 5 . 5 .1
D ie medizinisch-therapeutischen Massnahmen seien ausge schöpft worden, ohne eine vollständige Abheilung der Ekzeme zu erreic hen. Prognostisch sei mit einem langwierigen Verlauf oder gar mit Chronizi tät des Leidens zu rechnen. Insgesamt bestehe für die Tätigkeit als Pfle gefachmann eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % .
Für eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten mit irritativ toxischen Su bstanzen, ohne repetitiv starke mechanische Beanspruchung der Hände, ohne repetitives Arbeiten mit den Händen in feuchtem Milieu, mit Meiden von repe titiven Was serkontakten soweit möglich und mit Meiden von Arbeiten in Nitril- und Vi nylhandschuhen, bestehe unter Einhaltung der therapeutischen Mass nahmen mit häufig em Rückfett en der Hände, Tragen von Baumwoll hand schuhe n nachts und regelmässigem Gebrauch hautschonend rückfettender Pflege pro dukte ohne Minderung der Alkaliresistenz seit September 2013 eine Arbeits fähig keit von 100 % (Urk. 7/42/13-14). 5 .2
Sowohl das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ als auch das inter nistische Gutachten von Dr. B.___ erfüllen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungs grundlage . Es kann vollumfänglich auf die beiden Expertisen abgestellt werden, so dass insgesamt von einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist, was vom Besch w erdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten wird . 6. 6.1
6.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6. 1 .2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Einkom menszahlen des Jahres 2012, welche im IK-Auszug ersichtlich sind. Demnach verdiente der Beschwerdeführer als Pflegefachmann Fr. 98‘430.--. Für seine Tätigkeit für die E.___ Kirchengutsverwaltung erhielt er Fr. 8‘200.-- und die D.___ Körperschaft zahlte ihm Fr. 2‘150.-- (Urk. 7/7/1). Ins gesamt ergibt dies ein Einkommen von Fr. 108‘780.--. Diese r Betrag ist unbe stritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und ergibt sich aus dem IK-Auszug, weshalb darauf ab zustellen ist.
Nachfolgend werden zwei verschiedene Berechnungen durchgeführt. Einmal wird die Berechnung ohne das Einkommen aus der Tätigkeit bei der
E.___ Kirche und einmal mit diesem Einkommen durchgeführt. Konsequenter weise und entgegen den Ausführungen der IV-Stelle ist das Einkommen aus der Tätig keit bei der E.___ Kirche sowohl im Validen- als auch im Invaliden ein kommen zu berücksichtigen, da die gesundheitliche Einschränkung des Beschwer deführer s auf diese Tätigkeit keinen Einfluss hat. 6. 1 .3
Wird das Einkommen des Jahres 2012 von Fr. 9 8 ‘43 0.-- an die Nominallohn entwicklung angepasst (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [Basis 201 0 = 100; im Internet abrufbar unter http:/ www.bfs.admin.ch], Nominallohnindex 2011-2014, [T1.1. 10], Männer, Total : 101. 7; 2014: 10 3 . 2 ]),
resultiert daraus ein Bruttoeinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 99‘ 882 . --.
Wird das Einkommen aus der E. ___ Kirche einbezogen, so beträgt das Bruttoeinkommen im Jahr 2012 Fr. 108‘780.-- . Daraus ergibt
sich – angepasst an die Nominallohnentwicklung - im Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von Fr. 1 10 ‘ 384 .--. 6. 2 6.2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E . 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6. 2 .2
Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte. Sie nahm an, der Beschwerdeführer sei in der von ihm gelernten Tätigkeit als Orgel- und Tasteninstrumentenbauer zu 100 % arbeits fähig und zog den Lohn für Präzisionshandwerker aus der Lohnstruktur er heb ung 2012, Tabelle 17 S. 45, Ziff. 73 hinzu (Urk. 2 S. 2).
Dieser Vorgehensweise der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden, da Dr. B.___ in seiner vertrauensärztlichen Untersuchung und Begutachtung vom 16. Dezem ber 2013 festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzen bei starkem Druck auf die Fingerkuppen auch für mechanische Arbeiten im Bereich des Orgelbau s eingeschränkt sei. Das Stimmen von Instru menten gehe hingegen gut (vgl. Urk. 7/42/12). Somit ist es dem Beschwerde führer nicht mehr vollumfänglich möglich, als Orgelbauer zu arbeiten, weshalb nicht auf den Lohn für Präzisionshandwerker, sondern
auf statistische Werte für Dienstleistungen allgemein abzustellen ist . Zu Gunsten des Beschwer deführers wird nachfolgend die Berechnung mit dem Kompetenzniveau 1 (ein fache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) durchgeführt. Aufgrund seiner Aus bildungen ist ihm auch eine Tätigkeit in einem höheren Kompetenz niveau
zu mutbar . 6. 2 .3
Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle T1_skill_level,
S. 30-31 der L ohnstrukturerhebung 2012 abzustellen. Der standardisierte Monats l ohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten kör perlicher und handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1)
für Männer betrug im Sektor 3, Ziff. 45-96, Fr. 5‘065.-- . Dieser Betrag ist auf die im Jahr 201 3 (Jahr 2014 ist nicht bekannt) betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle 9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [Basis 201 0 = 100; im Internet abrufbar], No minallohnindex Männer [T1.1.10], Sektor 3 Dienstleis tungen, Ziff. 45-96; 2012: 101. 8; 2014: 103. 3 ]) . Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 64‘297.-- (Fr. 5‘065. -- x 12 : 40 x 41.7 : 101.8 x 103.3). Wird das Einkom men aus der Tätigkeit bei der E.___ Kirche hin zu gerechnet (Fr. 8‘200.-- und Fr. 2‘150.--, ohne eine Anpassung an die Nominal lohnentwicklung vorzu nehmen), so resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 74‘647.--. 6.2 . 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Beschwerdegegnerin gewährte zu Recht
keinen leidensbedingten Abzug. We der das Alter des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 366 /201 5 vom 22 . Septemb er
201 5, E. 4.3.2 mit Hinweisen) noch die lange Betriebszu gehörigkeit führen zu einem leidensbedingten Abzug, da im Rahmen des An forderungsniveaus 4 (LSE 2012 = Kompetenzniveau 1) der langen Betriebszu gehörig keit keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Da der Beschwerde führer
in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist entge gen seinen Ausführungen auch diesbezüglich kein leidens bedingter Abzug zu gewähren. Weitere Faktoren, die zu einem Abzug führen könnten, sind nicht ersichtlich. 6.3
Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von gerundet
36
% ([Fr. 99‘882.-- – Fr. 64‘297.--] : Fr. 99‘882.-- x 100), welcher keinen Rentenanspruch begründet. Mit Einbezug des Einkommens aus der E.___ Kirche ergibt sich einen Invaliditätsgrad von gerundet 3 2
% ([ Fr. 110‘384.-- – Fr. 74‘647.-- ] :
Fr. 110‘384.-- x 100) . Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01108 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom
30. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___, absolvierte eine Lehre als Orgelbauer (Urk. 7/1/1), ist ausgebildeter Pflegefachmann (Urk. 7/1/2-3) und besitzt ein Lehr diplom in Gesang (Urk. 7/1/4-5). Ab dem 1. Mai 1995 arbeitete er zu min des tens
80 % als Pflegefachmann am Y.___ (Urk. 7/2/4, Urk. 7/10/2, Urk. 7/12/4),
war daneben seit dem 1. September 1989 stets auch als Orgelbauer und Klavierstimmer tätig (Urk. 7/2/4, Urk. 7/10/2) und engagiert e sich in der E.___ Kirche (Urk. 7/7, Urk. 7/10/2, Urk. 7/12/4) . Am 24. Septem ber 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Dabei gab er an, er habe an fast allen Fingern wunde Fingerkuppen die sich nicht schl ö ssen, und eine Händedesinfektion nach Spitalvorgabe sei nicht möglich. Zudem leide er an chronisch er Depression (Urk. 7/2/5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm vorerst berufliche Abklärungen vor, wozu sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) einholte (Urk. 7/7), de n Versicherten zu einem Standortgespräch einlud (Urk. 7/13) und die Kosten für eine Standortbestimmung und Laufbahnberatung beim Laufbahn zentrum der Stadt Z.___ übernahm (Urk. 7/16). Ebenfalls ge währte sie ihm In tegrationsmassnahmen bei seinem Arbeitgeber, dem Y.___, in der Zeit vom 13. November 2013 bis zum 12. Mai 2014, und sprach ihm wäh rend der Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 7/17, Urk. 7/18). Auch holte sie medizinische Berichte ein (Urk. 7/12, Urk. 7/25). Mit Mitteilung vom 28. Mai 2014 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab, da der Versi cherte eine befristete Teilzeitanstellung im Y.___ im Projekt Intranet aufnahm, sodass die Fortsetzung der beruflichen Ein gliederung nicht mehr angezeigt war beziehungsweise der Versicherte darauf ver zichtete (Urk. 7/40). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der
Beamtenver siche rungskasse des Kantons Zürich
(BVK) den vertrauensärztlichen Untersuchungs- und Begutachtungsbericht vom 16. Dezember 2013 ein (Urk. 7/42). Mit Vorbe scheid vom 3.
Juli 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leis tungs begehren abzuweisen (Urk. 7/55). Dagegen liess der Ver sicherte mit Eingabe vom
13. Juli 2015 Einwand erheben (Urk. 7/56). Am 23. September 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/59 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine angemessene Inva li den rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und I nvalidenein kom men auszurichten. Eventualiter sei der Fall an die Be schwerdegegnerin zurück zu weisen, und es sei diese anzuweisen, ein neutrales, polydisziplinäres Gut ach ten erstellen zu lassen. Subeventualiter seien ihm Ein gliederungs mass nah men (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Es sei, da bis dato dem Unterzeichner keine Akteneinsicht gewährt worden sei, ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 26. November 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net (Urk. 8). Am 16. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer Replik er statten (Urk. 10). Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtu ngsgegenstand
(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) . 1.2
Es kommt häufig vor, dass die Verwaltung nur über den Rentenanspruch ver fügt, nicht dagegen über Massnahmen beruflicher Art. In dieser Situation kön nen im nachfolgenden Beschwerdeverfahren letztere nur Gegenstand der erst instanzlichen gerichtlichen Beurteilung bilden, wenn die rechtsprechungsge mässen Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streitge genstand hinaus - Beschwerdeantrag, Prozesserklärung der Verwaltung, Tatbe standsgesamtheit und Spruchreife - erfüllt sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Verwaltung aus materiellrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“, auch über die beruflichen Mass nah men hätte verfügen müssen, dies jedoch in Verletzung des Untersuchungs grund satzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen hat. Dies falls ist die berufliche Eingliederung auch Prozessthema des gegen die Ren ten (ablehnungs) verfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Meyer/ Reich muth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2014, Art. 15 ff. N 2). 1.3
Der Beschwerdeführer unterliess es, nach der Mitteilung vom 2 8 . Mai 2014 (Urk. 7 / 40), erneut Eingliederungsmassnahmen zu beantragen. Die IV-Stelle prüfte daher den Anspruch auf solche Massnahmen vor Verfügungserlass nicht mehr. Dazu war sie, da nur noch ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 7/48), auch nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ nicht ver pflichtet. Auf den Antrag betreffend Eingliederungsmassnahmen ist daher nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, bei der IV-Stelle ein neues Gesuch betreffend die Durchführung solcher Massnahmen zu stellen. Ge mäss seinen eigenen Angaben hat e r nach Verfügungserlass bereits ein solches Gesuch mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 und eingeschriebenem Brief vom 10. Dezember 2015 gestellt (Urk. 10 S. 4). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Krankenpfleger eingeschränkt sei. Hingegen sei es ihm möglich, die von ihm gelernte Tätigkeit als Orgel- und Tasteninstrumentenbauer zu 100 % auszuüben. Gemäss dem IK-Auszug handle es sich beim Einkommen aus der Tätigkeit in der E.___ Kirche um ein AHV-pflichtiges Einkommen. Dieses Einkommen sei jedoch im Einkommens vergleich beim Invalideneinkommen nicht berücksichtigt worden (Urk. 2). 3 . 2
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2015 (Urk. 1) ausführen, anhand des von der BVK in Auftrag gegebenen Gutachtens sei erstellt, dass er aufgrund seines Leidens seine angestammte Tätigkeit als dipl o mierter
Pflege fachmann nicht mehr verrichten könne, weshalb ihm die Stelle im Y.___
gekündigt worden sei.
Das von der Beschwer degegne rin angenommene Invalideneinkommen sei viel zu hoch. Aufgrund der somati schen L eiden könne er seine ursprünglich erlernte Tätigkeit als Orgel- und Tas taturenbauer nur noch in einem kleinen Teilzeitpensum von 30 % bis maximal 40 % verrichten . Überdies rechtfertige sich ein leidensbedingte r Abzug von mindestens 10 %. Die Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit sei nach weis lich falsch. Auch sei der medizinische Sachverhalt von der Beschwerde gegnerin nicht umfassend überprüft worden, weshalb sich ein neu t rales poly disziplinäres Gutachten aufdränge . In der Replik (Urk. 10) hielt der Beschwerde führer an den ge stellten Rechtsbegehren fest und
machte weitere Ausführungen zum Invalideneinkommen. 4 .
4 .1
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie FMH, vom 21. Oktober 2013, das ebenfalls zu Handen der BVK erstellt wurde, sind keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit zu entnehmen. Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeits fähig keit werden ein Status nach einer mittelgradige n de pressive n Episode (ICD-10: F32.1), im Sinne eines „Burnout“ infolge multipler psychosozialer Belastungsfaktoren, und akzentuierte perfektionistische Persön lichkeitszüge (ICD-10: Z73) genannt (Urk. 7/12/7).
Im Rahmen der Exploration zeigte sich auf psychiatrischem Fachgebiet ein wei testgehend unauffälliger Beschwerdeführer, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen, die für eine akute oder chroni sche psychische Erkrankung sprechen würden. Im Sinne einer Restsymptomatik, bei vorausgegangener, vermutlich mittelgradiger depressiver Störung, sei noch eine
leichtgradig
dysphorische Grundstimmung erkennbar. Es zeigten sich zu dem gewisse akzentuierte perfektionistische Persönlichkeitszüge, die sich vor allem anhand der eigenanamnestischen Angaben ergaben. Die bisherige Le bensbewährung und Beschwerdeschilderung spreche dabei jedoch gegen das Vorli e gen einer „Persönlichkeitsstörung“, eine längere psychische Störung im Sinne einer bipolaren Störung, da sich unter anderem keine Hinweise auf manische oder hypomanische Episoden fänden . Auch spreche sie gegen eine Dys thymi e, weil unter anderem Hinweise auf einen gesicherten, mehrjährigen Ver lauf entsprechender Symptome fehlten (Urk. 7/12/8).
Vor dem Hintergrund von Anzahl und Schwere der geschilderten Symptome müsse für den Zeitraum Februar bis September 2013 von ei ner depressiven Epi sode ausgegangen werden, die hinsichtlich des Schweregra des als mittelgradig zu bezeichnen sei. Mittlerweile und unter psychotherapeu tischer Behandlung sei eine weitestgehende Remission der affektiven Störung eingetreten. Der Be schwer deführer fahre wieder selbständig Auto, habe soziale Kontakte und gehe wieder Freizeitbeschäftigungen nach. Sein äusseres Erschei nungsbild wirke nicht vernachlässigt, eine Tagesstruktur sei gegeben und er zeige klinisch keine kognitiven Beeinträchtigungen. Invaliditätsfremde (psy chosoziale) Belastungs faktoren seien bei einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen. Die zurückliegende psychiatrische Problematik habe einen deutlich reaktiven Cha rak ter .
D ie Familienanamnese sei betreffend psychi sche Erkrankungen unauf fällig. Die psychische Dekompensation im Mai 2013 und die bis September 2013 bestandene depressive Symptomatik wäre n ohne die genannten psychosozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgeblieben (Urk. 7/12/9).
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aufgrund weitestgehender Remission der affektiven Störung seit September 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit mehr begründen (Urk. 7/12/9-10). Limitierender Faktor sei derzeit aus schliess lich die dermatologische Problematik der Hände (Urk. 7/12/8). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beziehungsweise in einer dem Alter, der Qualifi kation und der dermatologischen Problematik angepassten Verweistätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine Berufsinvalidität aus ge wiesen (Urk. 7/12/10). 4 . 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erhob im Gut achten vom 16.
Dezember 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein Handekzem mit Pulpitis sicca und R hagadenbildung
irritativ toxischer Ge nese, vor allem an Daumen, Zeige- und Ringfingern beider Hände . Die mykologische n Kulturen und der Prick Test im Juni 2013 seien negativ gewe sen. Es liege der Typ IV,
wobei die Sensibilisierungen auf Tolubalsam ohne Re levan z seien und eine verminderte Alkaliresistenz bestehe, vor (Urk. 7/42/10).
Beim Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2012 ein Handekzem mit Pulpitis sicca mit Rh a gaden an den Fingerkuppen mit hartnäckigem Heilverlauf ent wickelt . Anfang 2013 habe sich aufgrund des dermatolo gischen Leidens und wegen Überforderung im Rahmen psychosozi aler Belastungsfaktoren (Pflege der dementen Mutter, nebenberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit eigener Firm a für Orgelbau, Stimmen von Instrumenten, Tätigkeiten als Musikpädagoge und in der Kirchenpflege) eine depressive Ent wicklung eingestellt. Primär
aus psy chischen Gründen sei der Beschwerdeführer vom 23. März bis zum 11. April 2013 und ab dem 3. Mai 2013 zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben worden. Unter ambulanter Psychotherapie habe sich die Situation g ebessert. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aber wegen de r nun vordergründigen dermatologischen Beschwerden bestehen geblieben .
T rotz Hautschutzmassnahmen, wie Tragen nicht vinylhaltiger Handschuhe, der Fort setzung der topisch steroidhaltigen und rück fettenden Therapien, dem Meiden von irritativ toxischen Substanzen und dem Meiden von Arbeiten im Feuchtmi lieu, sei es immer wieder zu schmerzhaften Rezidiven mit teils Superinfektionen gekommen. Ab Juni 2013 sei eine Therapie in der Dermatologischen Klinik des C.___ erfolgt, wo die Erkrankung auf eine irritativ toxische Genese zurückgeführt worden sei. Aus dermatologischer Sicht habe sich nach lokaler und systemischer Therapie eine Stabilisierung der Situation mit schnel lerem Abheilen der Ekzeme und niedri gerer Rezidivfrequenz eingestellt. Seitens der Dermatologen sei ein Kausal zu sammenhang zwischen der beruflichen Tätig keit als Pflegefachmann und dem damit einhergehend en Kontakt mit irritativen Substanzen, wie Desinfektions mittel, als wahrscheinlich erachtet worden. Emp fohlen worden sei eine Tätigkeit ohne Kontakt mit irritativen Substanzen. Seit Oktober 2013 arbeite der Be schwerdeführer zu 30 % in einer angepassten Tätig keit im rein administrativen Bereich (Urk. 7/42/11).
A ktuell klage der Beschwerdeführer über Fingerkuppenekzeme mit Rhagaden vor allem an Daumen, Ring- und Zeigefinge rn beider Hände. Im Entzündungs sta dium würden die Fingerkuppen sehr stark schmerzen . Aktuell schmerzten sie bei grösserem Druck . In den Fingerkuppen sei ein leicht pel ziges Gefühl vor han den. Unter Therapie und Expositionsprophylaxe habe sich die Situation stark gebessert .
A ber bei Kontakt mit Desinfektionsmitteln, dem feuchten Milieu in Handschuhen und dem häufig en Waschen der Hände, wür den die Ekzeme sofort exazerbieren . In geeigneten Handschuhen könnte er nur wenige Minuten arbei ten. Schreibarbeiten am Computer sowie allgemein admi nistrative Arbeiten seien gut möglich. In geeigneten Handschuhen könnte er die Gartenarbeiten, den Haushalt und die Pflege der Mutter weitgehend selbst ver richten. Auch Kontakt mit Metallen vertrage der Beschwerdeführer gut .
W egen Schmerzen bei starkem Druck auf die Fingerkuppen sei er für mechanische Ar beiten im Bereich des Orgelbau s eingeschränkt. Das Stimmen von Instrumenten gehe hingegen gut (Urk. 7/42/ 11- 12).
Die Hauterkrankung sei ausgewiesen .
D ie vom Beschwerdeführer g eklagten Be schwerden passten zu den objektivierbaren Befunden und seien somit plausibel und nachvollziehbar. Aufgrund der beruflichen Hygienemassnahmen mit regel mässigen Händedesinfektionen (Zimmerwechsel, Blutentnahmen, Patienten kon takte und andere pflegerische Tätigkeiten), häufigem Waschen der Hände und häufigem Tragen von Handschuhen mit feuchtem Hautmilieu, sei der Be schwer deführer wegen Verschlechterung des Ekzems als Pflegefachmann nicht mehr vollschichtig arbeitsfähig (Urk. 7/42/13). 5 . 5 .1
D ie medizinisch-therapeutischen Massnahmen seien ausge schöpft worden, ohne eine vollständige Abheilung der Ekzeme zu erreic hen. Prognostisch sei mit einem langwierigen Verlauf oder gar mit Chronizi tät des Leidens zu rechnen. Insgesamt bestehe für die Tätigkeit als Pfle gefachmann eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % .
Für eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten mit irritativ toxischen Su bstanzen, ohne repetitiv starke mechanische Beanspruchung der Hände, ohne repetitives Arbeiten mit den Händen in feuchtem Milieu, mit Meiden von repe titiven Was serkontakten soweit möglich und mit Meiden von Arbeiten in Nitril- und Vi nylhandschuhen, bestehe unter Einhaltung der therapeutischen Mass nahmen mit häufig em Rückfett en der Hände, Tragen von Baumwoll hand schuhe n nachts und regelmässigem Gebrauch hautschonend rückfettender Pflege pro dukte ohne Minderung der Alkaliresistenz seit September 2013 eine Arbeits fähig keit von 100 % (Urk. 7/42/13-14). 5 .2
Sowohl das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ als auch das inter nistische Gutachten von Dr. B.___ erfüllen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungs grundlage . Es kann vollumfänglich auf die beiden Expertisen abgestellt werden, so dass insgesamt von einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist, was vom Besch w erdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten wird . 6. 6.1
6.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6. 1 .2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Einkom menszahlen des Jahres 2012, welche im IK-Auszug ersichtlich sind. Demnach verdiente der Beschwerdeführer als Pflegefachmann Fr. 98‘430.--. Für seine Tätigkeit für die E.___ Kirchengutsverwaltung erhielt er Fr. 8‘200.-- und die D.___ Körperschaft zahlte ihm Fr. 2‘150.-- (Urk. 7/7/1). Ins gesamt ergibt dies ein Einkommen von Fr. 108‘780.--. Diese r Betrag ist unbe stritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und ergibt sich aus dem IK-Auszug, weshalb darauf ab zustellen ist.
Nachfolgend werden zwei verschiedene Berechnungen durchgeführt. Einmal wird die Berechnung ohne das Einkommen aus der Tätigkeit bei der
E.___ Kirche und einmal mit diesem Einkommen durchgeführt. Konsequenter weise und entgegen den Ausführungen der IV-Stelle ist das Einkommen aus der Tätig keit bei der E.___ Kirche sowohl im Validen- als auch im Invaliden ein kommen zu berücksichtigen, da die gesundheitliche Einschränkung des Beschwer deführer s auf diese Tätigkeit keinen Einfluss hat. 6. 1 .3
Wird das Einkommen des Jahres 2012 von Fr. 9 8 ‘43 0.-- an die Nominallohn entwicklung angepasst (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [Basis 201 0 = 100; im Internet abrufbar unter http:/ www.bfs.admin.ch], Nominallohnindex 2011-2014, [T1.1. 10], Männer, Total : 101. 7; 2014: 10 3 . 2 ]),
resultiert daraus ein Bruttoeinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 99‘ 882 . --.
Wird das Einkommen aus der E. ___ Kirche einbezogen, so beträgt das Bruttoeinkommen im Jahr 2012 Fr. 108‘780.-- . Daraus ergibt
sich – angepasst an die Nominallohnentwicklung - im Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von Fr. 1 10 ‘ 384 .--. 6. 2 6.2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E . 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6. 2 .2
Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte. Sie nahm an, der Beschwerdeführer sei in der von ihm gelernten Tätigkeit als Orgel- und Tasteninstrumentenbauer zu 100 % arbeits fähig und zog den Lohn für Präzisionshandwerker aus der Lohnstruktur er heb ung 2012, Tabelle 17 S. 45, Ziff. 73 hinzu (Urk. 2 S. 2).
Dieser Vorgehensweise der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden, da Dr. B.___ in seiner vertrauensärztlichen Untersuchung und Begutachtung vom 16. Dezem ber 2013 festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzen bei starkem Druck auf die Fingerkuppen auch für mechanische Arbeiten im Bereich des Orgelbau s eingeschränkt sei. Das Stimmen von Instru menten gehe hingegen gut (vgl. Urk. 7/42/12). Somit ist es dem Beschwerde führer nicht mehr vollumfänglich möglich, als Orgelbauer zu arbeiten, weshalb nicht auf den Lohn für Präzisionshandwerker, sondern
auf statistische Werte für Dienstleistungen allgemein abzustellen ist . Zu Gunsten des Beschwer deführers wird nachfolgend die Berechnung mit dem Kompetenzniveau 1 (ein fache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) durchgeführt. Aufgrund seiner Aus bildungen ist ihm auch eine Tätigkeit in einem höheren Kompetenz niveau
zu mutbar . 6. 2 .3
Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle T1_skill_level,
S. 30-31 der L ohnstrukturerhebung 2012 abzustellen. Der standardisierte Monats l ohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten kör perlicher und handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1)
für Männer betrug im Sektor 3, Ziff. 45-96, Fr. 5‘065.-- . Dieser Betrag ist auf die im Jahr 201 3 (Jahr 2014 ist nicht bekannt) betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle 9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [Basis 201 0 = 100; im Internet abrufbar], No minallohnindex Männer [T1.1.10], Sektor 3 Dienstleis tungen, Ziff. 45-96; 2012: 101. 8; 2014: 103. 3 ]) . Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 64‘297.-- (Fr. 5‘065. -- x 12 : 40 x 41.7 : 101.8 x 103.3). Wird das Einkom men aus der Tätigkeit bei der E.___ Kirche hin zu gerechnet (Fr. 8‘200.-- und Fr. 2‘150.--, ohne eine Anpassung an die Nominal lohnentwicklung vorzu nehmen), so resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 74‘647.--. 6.2 . 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Beschwerdegegnerin gewährte zu Recht
keinen leidensbedingten Abzug. We der das Alter des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 366 /201 5 vom 22 . Septemb er
201 5, E. 4.3.2 mit Hinweisen) noch die lange Betriebszu gehörigkeit führen zu einem leidensbedingten Abzug, da im Rahmen des An forderungsniveaus 4 (LSE 2012 = Kompetenzniveau 1) der langen Betriebszu gehörig keit keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Da der Beschwerde führer
in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist entge gen seinen Ausführungen auch diesbezüglich kein leidens bedingter Abzug zu gewähren. Weitere Faktoren, die zu einem Abzug führen könnten, sind nicht ersichtlich. 6.3
Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von gerundet
36
% ([Fr. 99‘882.-- – Fr. 64‘297.--] : Fr. 99‘882.-- x 100), welcher keinen Rentenanspruch begründet. Mit Einbezug des Einkommens aus der E.___ Kirche ergibt sich einen Invaliditätsgrad von gerundet 3 2
% ([ Fr. 110‘384.-- – Fr. 74‘647.-- ] :
Fr. 110‘384.-- x 100) . Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann