Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, eidgenössisch diplomierter Elektro installa teur, arbeitete zuletzt als Corporate Real Estate Manager bei der Y.___, als er sich am 18. Januar 2012 bei einem Skiunfall eine Wirbel fraktur zuzog (Urk. 8/3, Urk. 8/6, Urk. 8/12). Nach M eldung zur Früherfassung (Urk. 8/2, Urk. 8/3) meldet e er sich mit Datum vom 26. März 2012
bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog d ie Akten der T aggeldversicherung (Urk. 8/10, Urk. 8/21) sowie einen Auszug aus dem i ndivi duellen Konto (IK-Auszug vom 1 6. Mai 2012, Urk. 8/14) bei und tätigte berufli che und medizinische Abklärungen (Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/17). A m 16. Mai 2012 teilte sie dem Versicherten mit, da ss
keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/15).
Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/25, Urk. 8/26, Urk. 8/35) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren
mangels rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit mit Verfü gung vom 7. Juni 2013 ab
(Urk. 8/36).
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 8/41/3+6-7) und beantragte mit ergänzend er Beschwer debegründung vom 24. Februar 2014 (Urk. 8/52/5-9) unter Beilage neuer medi zinischer Unterlagen weitere Abklärungen. Nachdem die IV-Stelle am 1. April 2014 (Urk. 8/54) gestützt auf die Stellungnahme des R egionale n Ärztliche n Dienst s (RAD; Urk. 8/5 3)
ebenfalls die Rü ckweisung zu weiteren Abklärungen beantragt hatt e, hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil IV.20 13.00637 vom 22. April 2014 gut und wies die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung
zur weiteren Abklärung und anschliessende n
neue n Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 8 /55). 1.2
I n Umsetzung des Urteils vom 22. April 2014 veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/66), welche vom
Z.___ (Z.___) durchgeführt wurde (Gutachten vom 31. März 2015, Urk. 8/79).
Nach Vorbescheid vom 5. Juni 2015 (Urk. 8/83) und dagegen erhobenem Einwand des Versicherten (Urk. 8/85, Urk. 8/90) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 23 . September 2015
ab (Urk. 2). 2.
Dageg en erhob der Versicherte am 26. Oktober 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefo chtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ein Obergut achten zur Frage der noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu veranlassen und danach der Invaliditätsgrad neu festzusetzen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-94), was dem Beschwer deführer am
2. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Datum vom 8. Dezember 2015 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztb ericht (Urk. 11) zu den Akten. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die
Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1.3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invaliden versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge treten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundes ge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechsel wirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleit erkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I
390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheits bedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversiche rungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht ver öffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein schränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I
940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss
umfas sende m und nachvollziehbare m
Z.___ -Gutachten vom
31. März 2015
habe die Leberzirrhose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Diese Auswirkungen begründeten die andauernde 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Entgegen dessen Einwendungen seien di e Einschränkungen des Beschwerde führers in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit hinreichend gewürdigt wor den.
In schwere n körperliche n Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeits unfähig. Da Rückfälle bezüglich der Alkoholabstinenz wiederholt vorge kommen seien und wohl auch aktuell wieder vorlägen, werde zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine absolute Alkoholabsti nenz empfohlen (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, das Z.___ -Gutachten sei in der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Die Gutachter hätten sich nicht mit den abweichenden medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt. Auch eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung des Vertrauensarztes der Pensionskasse der Arbeitgeberin habe nicht stattgefunden. Die frühere Tätigkeit sei ausserdem zu Unrecht als angep asste Tätigkeit erachte t worden .
Auch stehe d ie Konsensbeurteilung des Gutachtens im inneren Widerspruch zu den Aus führungen der einzelnen Gutachter. Im Weiteren hätten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter strikter Alkoholabstinenz stabilisieren werde, beurteilt, was eine prognostische Beurteilung sei. Die Gutachter stütz t en sich weiter auf theoretische Annahmen, welche offensichtlich losgelöst vom konkreten Patien ten erfolgt seien. Aus diesen Gründen sei ein Obergutachten zu veranlassen und es werde zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer auch künftig krankheitsbedingt nicht in der Lage sein werde, eine strikte Alkoholkarenz durchzuhalten
(Urk. 1). 3.
3. 1
In medizinischer Hinsicht stützt e sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 31. März 2015 (Urk. 8/79). Darin w urden die bis zur Begutachtung de s
Beschwerdeführers aktenkundigen medi zinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/ 79/3-14),
weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Es wird, s oweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 3. 1.1
Das Z.___ -Gutachten beruht auf internistischen, orthopädischen, gastroenterolo gi schen sowie psychiatrischen Untersuchungen.
Die Gutachter stellten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 8/79/40-41) :
(1) Äthy lische Leberzirrhose Child B, E rstdiagnose 2012, Dekompensation 08/2013, unter Diuretika aszitesfrei, Ösophagusvarizen Grad II-III, (2) Alkoholab hängigkeits syndrom, Status nach mehreren Entzugsbehand lungen, (3) chro nisches thoraco -lumbales Schmerzsyndrom, BWS-Kyphose mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der unteren BWS mit zum Teil Keilwirbel bildungen, Status nach BWK 12 Kompressionsfraktur, instabil, am 18.01.2012, Reposition, Stabilisation und Spongiosaplastik am 21.01.2012, (4) Degeneration L4/L5 und L5/S1 mit Spondylosen und Spondylarthrosen, (5) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0), sowie (6) kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem eine arterielle Hypertonie, ein chronischer Nikotinabusus sowie Übergewicht (BMI 29.7). 3.1.2
Im internistischen Teilgutachten hielt die Gutachterin fest, aus allgemein- inter nistischer Sicht liege kein invalidisierendes Leiden vor (Urk. 8/79/24) . Der ortho pädische Gutachter führte aus, bei der angestammten Tätigkeit hand le es sich um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit zum Teil Kontrollgängen, jedoch ohne eigentliche Monteurarbeiten. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwer deführer seit der Fraktur im Januar 2012 als zu 80 % arbeitsfähig ein zustufen, entsprechend Ganztagsarbeit mit vermindertem Rendement. Letzteres ergebe sich durch die Notwendigkeit, vermehrt Pausen einzulegen (Urk. 8/ 79/29). Der gastroenterologische
Gutachter hielt seinerseits fest, mit dem Skiunfall im Januar 2012 und den in der Folge eingeleiteten medizinischen Abklärungen sei erst mals eine fortgeschrittene Leberzirrhose diagnostiziert wor den. Gemäss Anga ben des Beschwerdeführers habe zu diesem Zeitpunkt ein ausgeprägter Äthyl abusus
bestanden. Das Child - Stadium B der Leberzirrhose müsse als
System erkrankung verstanden werden und habe entsprechende Aus wirkungen auf die Leistungsfähigkeit, sowohl auf Physis als auch Intellekt. Letzteres sei mit dem pathologischen Number - Connection - Test dokumentiert. Unter einer abso luten Alkoholkarenz und guter Compliance bezüglich der medi kamentösen Behandlung dürfe von einem stabilen Verlauf der Hepatopa thie/Leberzirrhose ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei aber anzunehmen, dass die Hepatopathie im Child - Stadium B ver bleiben dürfte. In der Zusammenschau der Symptome müsse von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in leichten Ver weistätigkeiten ausgegangen werden. Die Arbeitsunfähigkeit für schwere kör perliche Arbeiten betrage über 75 % . Die in der Anamnese und dem aktuellen klinischen Status
erhobenen Befunde liessen sich mit Blick auf die anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der A.___ im Jahr 2013 erfolgten Abklärungen verifizieren .
Somit könne von einem seit einein halb Jahren stabilen Verlauf ausgegangen werden. Die anlässlich der langen Hospitalisation in der A.___ dokumentierten Testunterlagen und deren Inter pretation würden nur leicht eingeschränkte kognitive Fähigkei ten erkennen lassen .
D ies könne anhand des nur leicht pathologischen Number -Connection-Tests auch aktuell nachvollzogen werden
(Urk. 8/79/31-32). Die psychiatrische Gutachterin führte aus, der Beschwerdeführer weise eine positive Familien anamnese mit affektiven Störungen aus, ebenfalls fänden sich Hin weise auf Probleme im Abhängigkeitsbereich. Er habe berichtet, dass ihn der Alkohol konsum zunächst aufgeputscht habe und ihn sicherer gemacht habe. Aus der Selbst therapie sei dann eine Abhängigkeit geworden. Die Depressivität sei unter Alkoholkonsum stärker. Die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung sei gerechtfertigt, aktuell bestehe ein eher leichtgradiges Ausmass (Urk. 8/79/36 37). 3.1.3
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten d ie Gutachter fest, a ufgrund der vorliegenden Untersuchung und der bekannten Dokumentation könne von einem stabilen Verlauf der Hepatopathie ausgegangen werden. Es sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in schweren körperlichen Tätigkeiten auszugehen. Hier sei unter Berücksichtigung der Ösophagusvarizen
der Anstieg des intraab dominalen Drucks, insbesondere das Heben schwerer Lasten, zu vermeiden (Urk. 8/79/ 4 1) . Hinsichtlich der bisherigen sowie einer adaptierten Tätigkeit sei mit Bezugnahme auf die Hepatopathie von einer 30%igen Einschränkung der physischen so wie intellektuellen Leistungsfähigkeit auszugehen. Letzteres sei allerdings mit Vorbehalt zu interpretieren, da di e angewandten kognitiven Tests keine eindeutige Einschränkung und zudem die Akten auch keine relevanten entsprechenden Testergebnisse dokumentieren liessen. Allein das Stadium Child
B mache aber eine subklinische Enzephalopathie
wahrscheinlich. Eine abso lute Alkoholkarenz sei unbedingt zu fordern. D ie psychiatrische Vordiag nose rezidivierende depressive Störung könne nachvollzogen werden, wobei die Beschwerden aktuell eher leicht seien. Bezüglich des Abhängigkeitssyndroms von Alkohol bestehe eine völlige Übereinstimmung mit den Vorbefunden (Urk. 8/79/42-43). Zusammenfassend ergebe sich gesamtmedizinisch eine Rest arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lehrlingsaus bildner sowie Verantwortlicher für den Unterhalt elektrischer Anlagen ohne Monteurarbeiten sowie für leichte Verweistätigkeiten. In schwerer körperlicher Arbeit sei der Beschwerdeführer zu über 75 % arbeitsunfähig. Dies gelte ab Juli 2012 nach Rehabilitation der Spondylodese . 3.1. 4
Die Gutachter nahmen zur Frage, ob die Sucht Folge oder Ursache eines psychi schen oder somatischen IV-relevanten Leidens sei, dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, beim Umfall am 18. Januar 2012 unter Alkoholeinfluss gestanden
und zu diesem Zeitpunkt bereits regelmässig getrun ken zu haben . Die psychischen und Verhaltensstörungen beziehungsweise die Veränderung der Persönlichkeit seien nicht erst durch den Alkohol entstanden, sondern hätten bereits vorher bestanden. Es fänden sich entsprechende Hin weise in der Biografie . Der langjährige Äthylabusus habe zu der fortgeschritte nen Leberzirrhose geführt, welche im momentanen Ausprägungsstadium für sich alleine eine IV-relevante Ursache darstelle (Urk. 8/79/43) . 3.2
Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt FM H für Pneumologie, führte im Bericht vom 1 2. August 2015 (Urk. 8/89) aus, die Diagnosen des „IV Berichts“ seien sicherlich korrekt und die daraus abge leiteten medizinisch- theoretischen Überlegungen zur Arbeitsfähigkeit könne er durchaus nachvollziehen. Allerdings gingen die Überlegungen von einer strik ten Alkoholkarenz aus, was leider nicht der Realität der letzten Monate entspre che. Der Beschwerdeführer könne eine Alkoholkarenz nicht einhalten mit entsprechender gesundheitlicher Verschlechterung, dokumentiert als inter mittieren de Verschlechterung der Leberwerte und der Makrozytose . Aufgrund des fortge setzten Alkoholkonsums sei eine Progredienz der Leberzirrhose zu befürchten, was Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestünden fol gende kör perliche Einschränkungen: Kein Heben von Lasten über 5 kg, kein längeres Sitzen oder Stehen, keine körperliche Belastungen, welche über leichte Belastungen hinausgehen. Psychisch bestünden eine Verlangsamung, Kon zentrationsprobleme und leichte kognitive Einschränkungen. Es sei zu bezwei feln, dass in einer angepassten Tätigkeit eine dauerhaft geregelte Arbeits tätig keit
ausgeübt werden könne. 3.3
Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 19. September 2015 (Urk. 8/91/2-3) fest, s owohl im Arbeitgeberfragebogen als auch im Verlaufsprotokoll der E in gliederu n g sberatung
sei die bisherige Tätigkeit als Lehrlingsausbildner als überwiegende Bürotätigkeit mit zeitweisen Kontrollgängen der elektrischen Anlagen beschrieben . Diese Tätigkeit könne als körperlich leichte Tätigkeit angesehen werden, für welche keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus somati scher Sicht ausgewiesen sei. 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom
31. März 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (v gl. E. 1. 6). Es beruht auf fachärztlichen allgemein medi zinischen, orthopädischen, gastroenterologischen und psychiatri schen Unter su chungen und wurde in Kenntnis der rele v anten V orakten (Urk. 8/79/3-
14) abge geben. Sowohl die einzelnen Teilgutachten als auch die interdis ziplinäre Kon sensbeurteilung sind schlüssig. Die Gutachter setzten sich aus führlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwer de führers auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beur teilungen Stellung
(Urk. 8/79 / 24, Urk. 8/79 / 27, Urk. 8/79/32, Urk. 8/79/36) . Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gut achter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Entgegen den Vorbrin gen des Beschwerdeführers (E. 2.2) kann zur Entscheid findung auf das Gutach ten abgestellt werden.
4.2
D em Gutachten ist in Übereinstimmung mit den Vorakten
die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit zu entnehmen. Diese begründet nach ständiger Recht spre chung des Bund esg e richts für sich alleine keine Invalidität sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beein trächtigenden geistigen, körperli chen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. E. 1.3) . Vorliegend ist mit der Diagnose einer
Leberzirrhose Stadium Child B ein körperlicher Gesund heitsschaden ausgewiesen, der für sich alleine invalidenrechtlich relevant ist, eine Einschränkung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit begrün det und entsprechend von den Gutachtern berücksichtigt worden ist (E. 3.1.2, E. 3.1.4).
Bezüglich der Diagnose der leichten rezidivierenden depressiven Störung ist festzuhalten, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidi vierender oder episodischer Natur rechtsprechungsgemäss einzig dann als inva lidisierende Krankheiten in Betracht
fallen, wenn sie erwiesenermassen thera pieresistent sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei gilt insbesondere eine leicht e depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit Hinweisen) . Obwohl die depressive Störung von den Gut achtern als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (E. 3.1.1), ist diesbezüglich somit jedenfalls
keine invalidisierende psychische Erkrankun g im Sinne des Gesetzes gegeben, we lche die Annahme einer höheren als die g ut achterlich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/79/40) rechtfertigen würde. 4.3
Die Gutachter hielten fest, dass der Beschwerdeführer in schwere n körperliche n Tätigkeiten aufgrund der H epatopathie und de r
Ösophagusvarizen
sowie
de r Ein schränkungen seitens des Bewegungsapparates gesamthaft zu 75 % arbeits unfähig ist. In der angestammten Tätigkeit sowie in leichten Verweistätigkeiten besteht aufgrund der H epatopathie sowie den
entsprechenden gastroenterologi sche n un d psychiatrischen Diagnosen eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Entgegen de r Argumentation de s Beschwerdeführers (E. 2.2) haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung somit nicht prognostisch, sondern aufgrund der beste henden gesundheitlichen Einschränkungen begründet. Auch eine
bloss theo retische Betrachtungsweise ist entgegen des Beschwerdeführers nicht ersicht lich . Damit steht das psychiatrische Teilgutachten auch nicht im Wider spruch zum Hauptgutachten (vgl. Urk. 1 S. 4). 4.4
I m Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend
(E. 2.2), die frühere Tätigkeit werde zu Unrecht als angepasste Tätigkeit erachtet . Die Gutachter gingen davon aus, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit zum Teil Kontrollgängen ohne eigentliche Monteurarbeiten han delte (E. 3.1. 3) . Wie der RAD zutreffend festhielt (E. 3.3), kann die bisherige Tätigkeit aufgrund des Arbeitgeberfragebogens (Urk. 8/12) als angepasste Tätig keit angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer selten Lasten über 10 kg heben muss. Sodann hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Eingliederungs beratung
selbst angegeben (Urk. 8 /16/3), dass es sich bei seiner Tätigkeit haupt sächlich um einen Bürojob handle. Er führte aus, dass er zum Teil die Anlagen vor Ort kontrollieren müsse, was teilweise mittelschwere Arbeit sei, er
jedoch davon aus gehe, dass er diese Aufgabe delegieren könne (vgl. auch Urk. 8/79/17, wonach der Beschwerdeführer angehende Elektriker geschult und ausgebildet, gelegentlich Kleinaufträge organisiert und Abrechnungen kon trol liert habe) .
4. 5
4.5.1
Der Beschwerdeführer führt e gegen die Beweiskraft des Gutachtens Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere die Stellungnahme von Dr. B.___ (E. 3.2) an (E. 2.2) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforde rungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unter schiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichen den Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geb lieb en waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. das Ur teil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E.
4.3 mit Hinweisen). Die Gutachter nahmen zu den ihnen im Zeitpunkt der Begut achtung
vorliegenden medizinischen Berichten ausführlich Stellung (E. 4.1) . Bezüglich des Berichtes von Dr. B.___ (E. 3.2) ist darauf hinzuweisen, dass dieser die Diagnosen als korrekt bezeichnete und die gutachterlichen Über legungen zur Arbeitsfähigkeit als durchaus nachvollziehbar erachtete. So geht er in Übereinstimmung mit dem Gutachten von körperlichen Einschrän kungen in Bezug auf das Heben von Lasten, das längere Sitzen oder Stehen sowie über leichte Belastungen hinausgehende körperliche Tätigkeiten aus. Soweit Dr. B.___ anführt e, dass keine dauerhafte Alkoholabstinenz beibehalten werden konnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter aufgrund der vor liegenden Werte keine Aussage zur aktuellen Alkoholkarenz machen und einen Äthylabusus weder vollständig ausschliessen noch beweisen konnten (Urk. 8/79/38). Bei der Annahme, dass aufgrund des fortgesetzten
Alkohol ko n sums eine Progredienz der Leberzirrhos e zu befürchten sei, was Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, handelt es sich um eine rein progno stische Beur teilung ohne Bedeutung für die aktuelle Beurteilung der Arbeits fähigkeit. Im Übrigen deckt sich auch diese Feststellung mit der Einschätzung der Gutachter (E. 3.1.2).
Die aufge führten kognitiven Ein schränkungen stehen sodann im Widerspruch zur übrigen medizinischen Aktenlage und insbesondere zu der von der C.___ im Januar 2014 durchgeführten neuro psycho logischen Testung (Urk. 8/63/3). Im Rahmen dieser kognitiven Tests zur Prüfung der Auf merk sam - keitsleistungen, der Exekutivfunktionen, der Mnestik sowie der visuell–räumlichen Fähigkeiten hatte der Beschwerdeführer durch schnittliche Leistun gen erzielt. Es hatten keine Gedächtniseinbussen objektiviert werden können und die Leistungen und das Antwortverhalten des Beschwerde führers waren unauffällig (vgl. auch E. 3.1.2, wonach sich diese Befunde verifi zieren liessen) . Mithin ergeben sich aus dem Bericht von Dr. B.___ keine Hinweise, welche das Gutachten in Frage zu stellen vermögen. 4.5.2
Auch kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Vertrauensarzt der Pensions kasse der Arbeitgeber in des Beschwerdeführers am 10. Juni 2014 (Urk. 8/63/7-
8) die Voraussetzungen für eine volle Berentung als gegeben erachtete, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Bericht des Vertrauensarztes ein halbes Jahr vor der Begutachtung erfolgte und den Gutachtern vorlag (Ur k . 8/79/24). 4. 5.3
Schliesslich ist darauf hinzuweise n, dass das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung eingetretenen Sachverhalt ab stellt . Berichte, die nach diesem Zeitpunkt datieren, sind zu berücksichtigen, sofern sie Rückschlüsse in Bezug auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehende Situation erlauben (BGE 129 V 4 E. 1.2, BGE 121 V 366 E. 1b). Der nach Abschluss des Schriftenwechsels einge gangene Bericht von Dr. E.___ (Urk. 11) enthält keine neuen Befunde, welche im orthopädischen Teilgutachten des Z.___ (Urk. 8/79/26-29) nicht berücksichtigt worden wären, sondern befasst sich vielmehr mit einer zukünftigen operativen Behandlungsmöglichkeit. 4. 6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des Z.___
mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer
s eit Juli 2012
i n der
zuletzt ausge übte n Tätigkeit als
Lehrlings ausbildner sowie Verantwortlicher für den Unter halt elektrischer Anlagen ohne Monteur arbeiten sowie in leichte n
Verweis tätigkeiten
zu 30 % arbeitsunfähig ist beziehungs weise nach Rehabilitation der Spondylo dese in schweren körperlichen Tätig keiten eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit
besteht . Aufgrund der beweis kräftigen medi zi nischen Aktenlage besteht entge gen der Auffassung de s Beschwerde führer s (E. 2.2) kein weiterer Abklärungsbe darf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundes ge richtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
4. 7
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die mit Schreiben vom 2 3. September 2015 (Urk. 8/92) geforderte Alkoholabstinenz nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet, weshalb das Gericht nicht darüber zu befinden hat . Eine solche wäre erst bei einer allfälligen Neuanmeldung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu prüfen. 5.
5.1
Ausgehend von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
sowie in leichten Verweistätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.
Da dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin zumutbar ist (vgl. E. 4.4), ist zur Festlegung sowohl des Invalideneinkommens als auch des
Valideneinkommen s auf dieselben Werte abzustellen .
Der von der Beschwer degegnerin durchgeführte Prozentvergleich (Urk. 8/81; vgl. BGE 114 V 312 E. 3a)
ist somit nicht zu beanstanden. Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, ist ein zusätzlicher Abzug (vgl. BGE 126 V 75) vorliegend nicht angezeigt . Der eingeschränkte n Leistungsfähigkeit (unter anderem vermehrter Pausenbedarf, verminderte Konzentrationsspanne, Antriebsschwäche sowie Erschöpf barkeit) wurde
mit der 30%igen Arbeitsunfähigkeit genügend
Rech nung getragen .
Somit ist von einem Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen, womit ein Rentenanspruch entfällt. 5.2
Die rentenabweisende Verfügung vom
23. September 2015
erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahre ns sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10+11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Z.___ -Gutachten beruht auf internistischen, orthopädischen, gastroenterolo gi schen sowie psychiatrischen Untersuchungen.
Die Gutachter stellten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 8/79/40-41) :
(1) Äthy lische Leberzirrhose Child B, E rstdiagnose 2012, Dekompensation 08/2013, unter Diuretika aszitesfrei, Ösophagusvarizen Grad II-III, (2) Alkoholab hängigkeits syndrom, Status nach mehreren Entzugsbehand lungen, (3) chro nisches thoraco -lumbales Schmerzsyndrom, BWS-Kyphose mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der unteren BWS mit zum Teil Keilwirbel bildungen, Status nach BWK 12 Kompressionsfraktur, instabil, am 18.01.2012, Reposition, Stabilisation und Spongiosaplastik am 21.01.2012, (4) Degeneration L4/L5 und L5/S1 mit Spondylosen und Spondylarthrosen, (5) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0), sowie (6) kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem eine arterielle Hypertonie, ein chronischer Nikotinabusus sowie Übergewicht (BMI 29.7). 3.1.2
Im internistischen Teilgutachten hielt die Gutachterin fest, aus allgemein- inter nistischer Sicht liege kein invalidisierendes Leiden vor (Urk. 8/79/24) . Der ortho pädische Gutachter führte aus, bei der angestammten Tätigkeit hand le es sich um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit zum Teil Kontrollgängen, jedoch ohne eigentliche Monteurarbeiten. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwer deführer seit der Fraktur im Januar 2012 als zu 80 % arbeitsfähig ein zustufen, entsprechend Ganztagsarbeit mit vermindertem Rendement. Letzteres ergebe sich durch die Notwendigkeit, vermehrt Pausen einzulegen (Urk. 8/ 79/29). Der gastroenterologische
Gutachter hielt seinerseits fest, mit dem Skiunfall im Januar 2012 und den in der Folge eingeleiteten medizinischen Abklärungen sei erst mals eine fortgeschrittene Leberzirrhose diagnostiziert wor den. Gemäss Anga ben des Beschwerdeführers habe zu diesem Zeitpunkt ein ausgeprägter Äthyl abusus
bestanden. Das Child - Stadium B der Leberzirrhose müsse als
System erkrankung verstanden werden und habe entsprechende Aus wirkungen auf die Leistungsfähigkeit, sowohl auf Physis als auch Intellekt. Letzteres sei mit dem pathologischen Number - Connection - Test dokumentiert. Unter einer abso luten Alkoholkarenz und guter Compliance bezüglich der medi kamentösen Behandlung dürfe von einem stabilen Verlauf der Hepatopa thie/Leberzirrhose ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei aber anzunehmen, dass die Hepatopathie im Child - Stadium B ver bleiben dürfte. In der Zusammenschau der Symptome müsse von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in leichten Ver weistätigkeiten ausgegangen werden. Die Arbeitsunfähigkeit für schwere kör perliche Arbeiten betrage über 75 % . Die in der Anamnese und dem aktuellen klinischen Status
erhobenen Befunde liessen sich mit Blick auf die anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der A.___ im Jahr 2013 erfolgten Abklärungen verifizieren .
Somit könne von einem seit einein halb Jahren stabilen Verlauf ausgegangen werden. Die anlässlich der langen Hospitalisation in der A.___ dokumentierten Testunterlagen und deren Inter pretation würden nur leicht eingeschränkte kognitive Fähigkei ten erkennen lassen .
D ies könne anhand des nur leicht pathologischen Number -Connection-Tests auch aktuell nachvollzogen werden
(Urk. 8/79/31-32). Die psychiatrische Gutachterin führte aus, der Beschwerdeführer weise eine positive Familien anamnese mit affektiven Störungen aus, ebenfalls fänden sich Hin weise auf Probleme im Abhängigkeitsbereich. Er habe berichtet, dass ihn der Alkohol konsum zunächst aufgeputscht habe und ihn sicherer gemacht habe. Aus der Selbst therapie sei dann eine Abhängigkeit geworden. Die Depressivität sei unter Alkoholkonsum stärker. Die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung sei gerechtfertigt, aktuell bestehe ein eher leichtgradiges Ausmass (Urk. 8/79/36 37). 3.1.3
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten d ie Gutachter fest, a ufgrund der vorliegenden Untersuchung und der bekannten Dokumentation könne von einem stabilen Verlauf der Hepatopathie ausgegangen werden. Es sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in schweren körperlichen Tätigkeiten auszugehen. Hier sei unter Berücksichtigung der Ösophagusvarizen
der Anstieg des intraab dominalen Drucks, insbesondere das Heben schwerer Lasten, zu vermeiden (Urk. 8/79/ 4 1) . Hinsichtlich der bisherigen sowie einer adaptierten Tätigkeit sei mit Bezugnahme auf die Hepatopathie von einer 30%igen Einschränkung der physischen so wie intellektuellen Leistungsfähigkeit auszugehen. Letzteres sei allerdings mit Vorbehalt zu interpretieren, da di e angewandten kognitiven Tests keine eindeutige Einschränkung und zudem die Akten auch keine relevanten entsprechenden Testergebnisse dokumentieren liessen. Allein das Stadium Child
B mache aber eine subklinische Enzephalopathie
wahrscheinlich. Eine abso lute Alkoholkarenz sei unbedingt zu fordern. D ie psychiatrische Vordiag nose rezidivierende depressive Störung könne nachvollzogen werden, wobei die Beschwerden aktuell eher leicht seien. Bezüglich des Abhängigkeitssyndroms von Alkohol bestehe eine völlige Übereinstimmung mit den Vorbefunden (Urk. 8/79/42-43). Zusammenfassend ergebe sich gesamtmedizinisch eine Rest arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lehrlingsaus bildner sowie Verantwortlicher für den Unterhalt elektrischer Anlagen ohne Monteurarbeiten sowie für leichte Verweistätigkeiten. In schwerer körperlicher Arbeit sei der Beschwerdeführer zu über 75 % arbeitsunfähig. Dies gelte ab Juli 2012 nach Rehabilitation der Spondylodese .
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
E. 1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invaliden versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge treten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundes ge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechsel wirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleit erkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I
390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheits bedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversiche rungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht ver öffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein schränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I
940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss
umfas sende m und nachvollziehbare m
Z.___ -Gutachten vom
31. März 2015
habe die Leberzirrhose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Diese Auswirkungen begründeten die andauernde 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Entgegen dessen Einwendungen seien di e Einschränkungen des Beschwerde führers in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit hinreichend gewürdigt wor den.
In schwere n körperliche n Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeits unfähig. Da Rückfälle bezüglich der Alkoholabstinenz wiederholt vorge kommen seien und wohl auch aktuell wieder vorlägen, werde zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine absolute Alkoholabsti nenz empfohlen (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, das Z.___ -Gutachten sei in der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Die Gutachter hätten sich nicht mit den abweichenden medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt. Auch eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung des Vertrauensarztes der Pensionskasse der Arbeitgeberin habe nicht stattgefunden. Die frühere Tätigkeit sei ausserdem zu Unrecht als angep asste Tätigkeit erachte t worden .
Auch stehe d ie Konsensbeurteilung des Gutachtens im inneren Widerspruch zu den Aus führungen der einzelnen Gutachter. Im Weiteren hätten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter strikter Alkoholabstinenz stabilisieren werde, beurteilt, was eine prognostische Beurteilung sei. Die Gutachter stütz t en sich weiter auf theoretische Annahmen, welche offensichtlich losgelöst vom konkreten Patien ten erfolgt seien. Aus diesen Gründen sei ein Obergutachten zu veranlassen und es werde zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer auch künftig krankheitsbedingt nicht in der Lage sein werde, eine strikte Alkoholkarenz durchzuhalten
(Urk. 1). 3.
3. 1
In medizinischer Hinsicht stützt e sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 31. März 2015 (Urk. 8/79). Darin w urden die bis zur Begutachtung de s
Beschwerdeführers aktenkundigen medi zinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/ 79/3-14),
weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Es wird, s oweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 3.
E. 3 )
ebenfalls die Rü ckweisung zu weiteren Abklärungen beantragt hatt e, hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil IV.20 13.00637 vom 22. April 2014 gut und wies die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung
zur weiteren Abklärung und anschliessende n
neue n Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk.
E. 3.1 4
Die Gutachter nahmen zur Frage, ob die Sucht Folge oder Ursache eines psychi schen oder somatischen IV-relevanten Leidens sei, dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, beim Umfall am 18. Januar 2012 unter Alkoholeinfluss gestanden
und zu diesem Zeitpunkt bereits regelmässig getrun ken zu haben . Die psychischen und Verhaltensstörungen beziehungsweise die Veränderung der Persönlichkeit seien nicht erst durch den Alkohol entstanden, sondern hätten bereits vorher bestanden. Es fänden sich entsprechende Hin weise in der Biografie . Der langjährige Äthylabusus habe zu der fortgeschritte nen Leberzirrhose geführt, welche im momentanen Ausprägungsstadium für sich alleine eine IV-relevante Ursache darstelle (Urk. 8/79/43) .
E. 3.2 Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt FM H für Pneumologie, führte im Bericht vom 1 2. August 2015 (Urk. 8/89) aus, die Diagnosen des „IV Berichts“ seien sicherlich korrekt und die daraus abge leiteten medizinisch- theoretischen Überlegungen zur Arbeitsfähigkeit könne er durchaus nachvollziehen. Allerdings gingen die Überlegungen von einer strik ten Alkoholkarenz aus, was leider nicht der Realität der letzten Monate entspre che. Der Beschwerdeführer könne eine Alkoholkarenz nicht einhalten mit entsprechender gesundheitlicher Verschlechterung, dokumentiert als inter mittieren de Verschlechterung der Leberwerte und der Makrozytose . Aufgrund des fortge setzten Alkoholkonsums sei eine Progredienz der Leberzirrhose zu befürchten, was Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestünden fol gende kör perliche Einschränkungen: Kein Heben von Lasten über 5 kg, kein längeres Sitzen oder Stehen, keine körperliche Belastungen, welche über leichte Belastungen hinausgehen. Psychisch bestünden eine Verlangsamung, Kon zentrationsprobleme und leichte kognitive Einschränkungen. Es sei zu bezwei feln, dass in einer angepassten Tätigkeit eine dauerhaft geregelte Arbeits tätig keit
ausgeübt werden könne.
E. 3.3 Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 19. September 2015 (Urk. 8/91/2-3) fest, s owohl im Arbeitgeberfragebogen als auch im Verlaufsprotokoll der E in gliederu n g sberatung
sei die bisherige Tätigkeit als Lehrlingsausbildner als überwiegende Bürotätigkeit mit zeitweisen Kontrollgängen der elektrischen Anlagen beschrieben . Diese Tätigkeit könne als körperlich leichte Tätigkeit angesehen werden, für welche keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus somati scher Sicht ausgewiesen sei. 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom
31. März 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (v gl. E. 1. 6). Es beruht auf fachärztlichen allgemein medi zinischen, orthopädischen, gastroenterologischen und psychiatri schen Unter su chungen und wurde in Kenntnis der rele v anten V orakten (Urk. 8/79/3-
14) abge geben. Sowohl die einzelnen Teilgutachten als auch die interdis ziplinäre Kon sensbeurteilung sind schlüssig. Die Gutachter setzten sich aus führlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwer de führers auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beur teilungen Stellung
(Urk. 8/79 / 24, Urk. 8/79 / 27, Urk. 8/79/32, Urk. 8/79/36) . Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gut achter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Entgegen den Vorbrin gen des Beschwerdeführers (E. 2.2) kann zur Entscheid findung auf das Gutach ten abgestellt werden.
4.2
D em Gutachten ist in Übereinstimmung mit den Vorakten
die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit zu entnehmen. Diese begründet nach ständiger Recht spre chung des Bund esg e richts für sich alleine keine Invalidität sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beein trächtigenden geistigen, körperli chen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. E. 1.3) . Vorliegend ist mit der Diagnose einer
Leberzirrhose Stadium Child B ein körperlicher Gesund heitsschaden ausgewiesen, der für sich alleine invalidenrechtlich relevant ist, eine Einschränkung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit begrün det und entsprechend von den Gutachtern berücksichtigt worden ist (E. 3.1.2, E. 3.1.4).
Bezüglich der Diagnose der leichten rezidivierenden depressiven Störung ist festzuhalten, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidi vierender oder episodischer Natur rechtsprechungsgemäss einzig dann als inva lidisierende Krankheiten in Betracht
fallen, wenn sie erwiesenermassen thera pieresistent sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei gilt insbesondere eine leicht e depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit Hinweisen) . Obwohl die depressive Störung von den Gut achtern als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (E. 3.1.1), ist diesbezüglich somit jedenfalls
keine invalidisierende psychische Erkrankun g im Sinne des Gesetzes gegeben, we lche die Annahme einer höheren als die g ut achterlich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/79/40) rechtfertigen würde. 4.3
Die Gutachter hielten fest, dass der Beschwerdeführer in schwere n körperliche n Tätigkeiten aufgrund der H epatopathie und de r
Ösophagusvarizen
sowie
de r Ein schränkungen seitens des Bewegungsapparates gesamthaft zu 75 % arbeits unfähig ist. In der angestammten Tätigkeit sowie in leichten Verweistätigkeiten besteht aufgrund der H epatopathie sowie den
entsprechenden gastroenterologi sche n un d psychiatrischen Diagnosen eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Entgegen de r Argumentation de s Beschwerdeführers (E. 2.2) haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung somit nicht prognostisch, sondern aufgrund der beste henden gesundheitlichen Einschränkungen begründet. Auch eine
bloss theo retische Betrachtungsweise ist entgegen des Beschwerdeführers nicht ersicht lich . Damit steht das psychiatrische Teilgutachten auch nicht im Wider spruch zum Hauptgutachten (vgl. Urk. 1 S. 4). 4.4
I m Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend
(E. 2.2), die frühere Tätigkeit werde zu Unrecht als angepasste Tätigkeit erachtet . Die Gutachter gingen davon aus, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit zum Teil Kontrollgängen ohne eigentliche Monteurarbeiten han delte (E. 3.1. 3) . Wie der RAD zutreffend festhielt (E. 3.3), kann die bisherige Tätigkeit aufgrund des Arbeitgeberfragebogens (Urk. 8/12) als angepasste Tätig keit angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer selten Lasten über 10 kg heben muss. Sodann hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Eingliederungs beratung
selbst angegeben (Urk.
E. 8 /16/3), dass es sich bei seiner Tätigkeit haupt sächlich um einen Bürojob handle. Er führte aus, dass er zum Teil die Anlagen vor Ort kontrollieren müsse, was teilweise mittelschwere Arbeit sei, er
jedoch davon aus gehe, dass er diese Aufgabe delegieren könne (vgl. auch Urk. 8/79/17, wonach der Beschwerdeführer angehende Elektriker geschult und ausgebildet, gelegentlich Kleinaufträge organisiert und Abrechnungen kon trol liert habe) .
4. 5
4.5.1
Der Beschwerdeführer führt e gegen die Beweiskraft des Gutachtens Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere die Stellungnahme von Dr. B.___ (E. 3.2) an (E. 2.2) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforde rungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unter schiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichen den Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geb lieb en waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. das Ur teil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E.
4.3 mit Hinweisen). Die Gutachter nahmen zu den ihnen im Zeitpunkt der Begut achtung
vorliegenden medizinischen Berichten ausführlich Stellung (E. 4.1) . Bezüglich des Berichtes von Dr. B.___ (E. 3.2) ist darauf hinzuweisen, dass dieser die Diagnosen als korrekt bezeichnete und die gutachterlichen Über legungen zur Arbeitsfähigkeit als durchaus nachvollziehbar erachtete. So geht er in Übereinstimmung mit dem Gutachten von körperlichen Einschrän kungen in Bezug auf das Heben von Lasten, das längere Sitzen oder Stehen sowie über leichte Belastungen hinausgehende körperliche Tätigkeiten aus. Soweit Dr. B.___ anführt e, dass keine dauerhafte Alkoholabstinenz beibehalten werden konnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter aufgrund der vor liegenden Werte keine Aussage zur aktuellen Alkoholkarenz machen und einen Äthylabusus weder vollständig ausschliessen noch beweisen konnten (Urk. 8/79/38). Bei der Annahme, dass aufgrund des fortgesetzten
Alkohol ko n sums eine Progredienz der Leberzirrhos e zu befürchten sei, was Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, handelt es sich um eine rein progno stische Beur teilung ohne Bedeutung für die aktuelle Beurteilung der Arbeits fähigkeit. Im Übrigen deckt sich auch diese Feststellung mit der Einschätzung der Gutachter (E. 3.1.2).
Die aufge führten kognitiven Ein schränkungen stehen sodann im Widerspruch zur übrigen medizinischen Aktenlage und insbesondere zu der von der C.___ im Januar 2014 durchgeführten neuro psycho logischen Testung (Urk. 8/63/3). Im Rahmen dieser kognitiven Tests zur Prüfung der Auf merk sam - keitsleistungen, der Exekutivfunktionen, der Mnestik sowie der visuell–räumlichen Fähigkeiten hatte der Beschwerdeführer durch schnittliche Leistun gen erzielt. Es hatten keine Gedächtniseinbussen objektiviert werden können und die Leistungen und das Antwortverhalten des Beschwerde führers waren unauffällig (vgl. auch E. 3.1.2, wonach sich diese Befunde verifi zieren liessen) . Mithin ergeben sich aus dem Bericht von Dr. B.___ keine Hinweise, welche das Gutachten in Frage zu stellen vermögen. 4.5.2
Auch kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Vertrauensarzt der Pensions kasse der Arbeitgeber in des Beschwerdeführers am 10. Juni 2014 (Urk. 8/63/7-
8) die Voraussetzungen für eine volle Berentung als gegeben erachtete, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Bericht des Vertrauensarztes ein halbes Jahr vor der Begutachtung erfolgte und den Gutachtern vorlag (Ur k . 8/79/24). 4. 5.3
Schliesslich ist darauf hinzuweise n, dass das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung eingetretenen Sachverhalt ab stellt . Berichte, die nach diesem Zeitpunkt datieren, sind zu berücksichtigen, sofern sie Rückschlüsse in Bezug auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehende Situation erlauben (BGE 129 V 4 E. 1.2, BGE 121 V 366 E. 1b). Der nach Abschluss des Schriftenwechsels einge gangene Bericht von Dr. E.___ (Urk.
E. 11 ) enthält keine neuen Befunde, welche im orthopädischen Teilgutachten des Z.___ (Urk. 8/79/26-29) nicht berücksichtigt worden wären, sondern befasst sich vielmehr mit einer zukünftigen operativen Behandlungsmöglichkeit. 4. 6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des Z.___
mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer
s eit Juli 2012
i n der
zuletzt ausge übte n Tätigkeit als
Lehrlings ausbildner sowie Verantwortlicher für den Unter halt elektrischer Anlagen ohne Monteur arbeiten sowie in leichte n
Verweis tätigkeiten
zu 30 % arbeitsunfähig ist beziehungs weise nach Rehabilitation der Spondylo dese in schweren körperlichen Tätig keiten eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit
besteht . Aufgrund der beweis kräftigen medi zi nischen Aktenlage besteht entge gen der Auffassung de s Beschwerde führer s (E. 2.2) kein weiterer Abklärungsbe darf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundes ge richtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
4. 7
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die mit Schreiben vom 2 3. September 2015 (Urk. 8/92) geforderte Alkoholabstinenz nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet, weshalb das Gericht nicht darüber zu befinden hat . Eine solche wäre erst bei einer allfälligen Neuanmeldung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu prüfen. 5.
5.1
Ausgehend von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
sowie in leichten Verweistätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.
Da dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin zumutbar ist (vgl. E. 4.4), ist zur Festlegung sowohl des Invalideneinkommens als auch des
Valideneinkommen s auf dieselben Werte abzustellen .
Der von der Beschwer degegnerin durchgeführte Prozentvergleich (Urk. 8/81; vgl. BGE 114 V 312 E. 3a)
ist somit nicht zu beanstanden. Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, ist ein zusätzlicher Abzug (vgl. BGE 126 V 75) vorliegend nicht angezeigt . Der eingeschränkte n Leistungsfähigkeit (unter anderem vermehrter Pausenbedarf, verminderte Konzentrationsspanne, Antriebsschwäche sowie Erschöpf barkeit) wurde
mit der 30%igen Arbeitsunfähigkeit genügend
Rech nung getragen .
Somit ist von einem Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen, womit ein Rentenanspruch entfällt. 5.2
Die rentenabweisende Verfügung vom
23. September 2015
erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahre ns sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10+11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01104 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom
30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, eidgenössisch diplomierter Elektro installa teur, arbeitete zuletzt als Corporate Real Estate Manager bei der Y.___, als er sich am 18. Januar 2012 bei einem Skiunfall eine Wirbel fraktur zuzog (Urk. 8/3, Urk. 8/6, Urk. 8/12). Nach M eldung zur Früherfassung (Urk. 8/2, Urk. 8/3) meldet e er sich mit Datum vom 26. März 2012
bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog d ie Akten der T aggeldversicherung (Urk. 8/10, Urk. 8/21) sowie einen Auszug aus dem i ndivi duellen Konto (IK-Auszug vom 1 6. Mai 2012, Urk. 8/14) bei und tätigte berufli che und medizinische Abklärungen (Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/17). A m 16. Mai 2012 teilte sie dem Versicherten mit, da ss
keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/15).
Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/25, Urk. 8/26, Urk. 8/35) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren
mangels rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit mit Verfü gung vom 7. Juni 2013 ab
(Urk. 8/36).
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 8/41/3+6-7) und beantragte mit ergänzend er Beschwer debegründung vom 24. Februar 2014 (Urk. 8/52/5-9) unter Beilage neuer medi zinischer Unterlagen weitere Abklärungen. Nachdem die IV-Stelle am 1. April 2014 (Urk. 8/54) gestützt auf die Stellungnahme des R egionale n Ärztliche n Dienst s (RAD; Urk. 8/5 3)
ebenfalls die Rü ckweisung zu weiteren Abklärungen beantragt hatt e, hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil IV.20 13.00637 vom 22. April 2014 gut und wies die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung
zur weiteren Abklärung und anschliessende n
neue n Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 8 /55). 1.2
I n Umsetzung des Urteils vom 22. April 2014 veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/66), welche vom
Z.___ (Z.___) durchgeführt wurde (Gutachten vom 31. März 2015, Urk. 8/79).
Nach Vorbescheid vom 5. Juni 2015 (Urk. 8/83) und dagegen erhobenem Einwand des Versicherten (Urk. 8/85, Urk. 8/90) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 23 . September 2015
ab (Urk. 2). 2.
Dageg en erhob der Versicherte am 26. Oktober 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefo chtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ein Obergut achten zur Frage der noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu veranlassen und danach der Invaliditätsgrad neu festzusetzen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-94), was dem Beschwer deführer am
2. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Datum vom 8. Dezember 2015 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztb ericht (Urk. 11) zu den Akten. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die
Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1.3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invaliden versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge treten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundes ge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechsel wirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleit erkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I
390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheits bedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversiche rungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht ver öffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein schränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I
940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss
umfas sende m und nachvollziehbare m
Z.___ -Gutachten vom
31. März 2015
habe die Leberzirrhose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Diese Auswirkungen begründeten die andauernde 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Entgegen dessen Einwendungen seien di e Einschränkungen des Beschwerde führers in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit hinreichend gewürdigt wor den.
In schwere n körperliche n Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeits unfähig. Da Rückfälle bezüglich der Alkoholabstinenz wiederholt vorge kommen seien und wohl auch aktuell wieder vorlägen, werde zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine absolute Alkoholabsti nenz empfohlen (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, das Z.___ -Gutachten sei in der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Die Gutachter hätten sich nicht mit den abweichenden medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt. Auch eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung des Vertrauensarztes der Pensionskasse der Arbeitgeberin habe nicht stattgefunden. Die frühere Tätigkeit sei ausserdem zu Unrecht als angep asste Tätigkeit erachte t worden .
Auch stehe d ie Konsensbeurteilung des Gutachtens im inneren Widerspruch zu den Aus führungen der einzelnen Gutachter. Im Weiteren hätten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter strikter Alkoholabstinenz stabilisieren werde, beurteilt, was eine prognostische Beurteilung sei. Die Gutachter stütz t en sich weiter auf theoretische Annahmen, welche offensichtlich losgelöst vom konkreten Patien ten erfolgt seien. Aus diesen Gründen sei ein Obergutachten zu veranlassen und es werde zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer auch künftig krankheitsbedingt nicht in der Lage sein werde, eine strikte Alkoholkarenz durchzuhalten
(Urk. 1). 3.
3. 1
In medizinischer Hinsicht stützt e sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 31. März 2015 (Urk. 8/79). Darin w urden die bis zur Begutachtung de s
Beschwerdeführers aktenkundigen medi zinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/ 79/3-14),
weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Es wird, s oweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 3. 1.1
Das Z.___ -Gutachten beruht auf internistischen, orthopädischen, gastroenterolo gi schen sowie psychiatrischen Untersuchungen.
Die Gutachter stellten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 8/79/40-41) :
(1) Äthy lische Leberzirrhose Child B, E rstdiagnose 2012, Dekompensation 08/2013, unter Diuretika aszitesfrei, Ösophagusvarizen Grad II-III, (2) Alkoholab hängigkeits syndrom, Status nach mehreren Entzugsbehand lungen, (3) chro nisches thoraco -lumbales Schmerzsyndrom, BWS-Kyphose mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der unteren BWS mit zum Teil Keilwirbel bildungen, Status nach BWK 12 Kompressionsfraktur, instabil, am 18.01.2012, Reposition, Stabilisation und Spongiosaplastik am 21.01.2012, (4) Degeneration L4/L5 und L5/S1 mit Spondylosen und Spondylarthrosen, (5) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0), sowie (6) kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem eine arterielle Hypertonie, ein chronischer Nikotinabusus sowie Übergewicht (BMI 29.7). 3.1.2
Im internistischen Teilgutachten hielt die Gutachterin fest, aus allgemein- inter nistischer Sicht liege kein invalidisierendes Leiden vor (Urk. 8/79/24) . Der ortho pädische Gutachter führte aus, bei der angestammten Tätigkeit hand le es sich um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit zum Teil Kontrollgängen, jedoch ohne eigentliche Monteurarbeiten. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwer deführer seit der Fraktur im Januar 2012 als zu 80 % arbeitsfähig ein zustufen, entsprechend Ganztagsarbeit mit vermindertem Rendement. Letzteres ergebe sich durch die Notwendigkeit, vermehrt Pausen einzulegen (Urk. 8/ 79/29). Der gastroenterologische
Gutachter hielt seinerseits fest, mit dem Skiunfall im Januar 2012 und den in der Folge eingeleiteten medizinischen Abklärungen sei erst mals eine fortgeschrittene Leberzirrhose diagnostiziert wor den. Gemäss Anga ben des Beschwerdeführers habe zu diesem Zeitpunkt ein ausgeprägter Äthyl abusus
bestanden. Das Child - Stadium B der Leberzirrhose müsse als
System erkrankung verstanden werden und habe entsprechende Aus wirkungen auf die Leistungsfähigkeit, sowohl auf Physis als auch Intellekt. Letzteres sei mit dem pathologischen Number - Connection - Test dokumentiert. Unter einer abso luten Alkoholkarenz und guter Compliance bezüglich der medi kamentösen Behandlung dürfe von einem stabilen Verlauf der Hepatopa thie/Leberzirrhose ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei aber anzunehmen, dass die Hepatopathie im Child - Stadium B ver bleiben dürfte. In der Zusammenschau der Symptome müsse von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in leichten Ver weistätigkeiten ausgegangen werden. Die Arbeitsunfähigkeit für schwere kör perliche Arbeiten betrage über 75 % . Die in der Anamnese und dem aktuellen klinischen Status
erhobenen Befunde liessen sich mit Blick auf die anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der A.___ im Jahr 2013 erfolgten Abklärungen verifizieren .
Somit könne von einem seit einein halb Jahren stabilen Verlauf ausgegangen werden. Die anlässlich der langen Hospitalisation in der A.___ dokumentierten Testunterlagen und deren Inter pretation würden nur leicht eingeschränkte kognitive Fähigkei ten erkennen lassen .
D ies könne anhand des nur leicht pathologischen Number -Connection-Tests auch aktuell nachvollzogen werden
(Urk. 8/79/31-32). Die psychiatrische Gutachterin führte aus, der Beschwerdeführer weise eine positive Familien anamnese mit affektiven Störungen aus, ebenfalls fänden sich Hin weise auf Probleme im Abhängigkeitsbereich. Er habe berichtet, dass ihn der Alkohol konsum zunächst aufgeputscht habe und ihn sicherer gemacht habe. Aus der Selbst therapie sei dann eine Abhängigkeit geworden. Die Depressivität sei unter Alkoholkonsum stärker. Die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung sei gerechtfertigt, aktuell bestehe ein eher leichtgradiges Ausmass (Urk. 8/79/36 37). 3.1.3
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten d ie Gutachter fest, a ufgrund der vorliegenden Untersuchung und der bekannten Dokumentation könne von einem stabilen Verlauf der Hepatopathie ausgegangen werden. Es sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in schweren körperlichen Tätigkeiten auszugehen. Hier sei unter Berücksichtigung der Ösophagusvarizen
der Anstieg des intraab dominalen Drucks, insbesondere das Heben schwerer Lasten, zu vermeiden (Urk. 8/79/ 4 1) . Hinsichtlich der bisherigen sowie einer adaptierten Tätigkeit sei mit Bezugnahme auf die Hepatopathie von einer 30%igen Einschränkung der physischen so wie intellektuellen Leistungsfähigkeit auszugehen. Letzteres sei allerdings mit Vorbehalt zu interpretieren, da di e angewandten kognitiven Tests keine eindeutige Einschränkung und zudem die Akten auch keine relevanten entsprechenden Testergebnisse dokumentieren liessen. Allein das Stadium Child
B mache aber eine subklinische Enzephalopathie
wahrscheinlich. Eine abso lute Alkoholkarenz sei unbedingt zu fordern. D ie psychiatrische Vordiag nose rezidivierende depressive Störung könne nachvollzogen werden, wobei die Beschwerden aktuell eher leicht seien. Bezüglich des Abhängigkeitssyndroms von Alkohol bestehe eine völlige Übereinstimmung mit den Vorbefunden (Urk. 8/79/42-43). Zusammenfassend ergebe sich gesamtmedizinisch eine Rest arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lehrlingsaus bildner sowie Verantwortlicher für den Unterhalt elektrischer Anlagen ohne Monteurarbeiten sowie für leichte Verweistätigkeiten. In schwerer körperlicher Arbeit sei der Beschwerdeführer zu über 75 % arbeitsunfähig. Dies gelte ab Juli 2012 nach Rehabilitation der Spondylodese . 3.1. 4
Die Gutachter nahmen zur Frage, ob die Sucht Folge oder Ursache eines psychi schen oder somatischen IV-relevanten Leidens sei, dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, beim Umfall am 18. Januar 2012 unter Alkoholeinfluss gestanden
und zu diesem Zeitpunkt bereits regelmässig getrun ken zu haben . Die psychischen und Verhaltensstörungen beziehungsweise die Veränderung der Persönlichkeit seien nicht erst durch den Alkohol entstanden, sondern hätten bereits vorher bestanden. Es fänden sich entsprechende Hin weise in der Biografie . Der langjährige Äthylabusus habe zu der fortgeschritte nen Leberzirrhose geführt, welche im momentanen Ausprägungsstadium für sich alleine eine IV-relevante Ursache darstelle (Urk. 8/79/43) . 3.2
Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt FM H für Pneumologie, führte im Bericht vom 1 2. August 2015 (Urk. 8/89) aus, die Diagnosen des „IV Berichts“ seien sicherlich korrekt und die daraus abge leiteten medizinisch- theoretischen Überlegungen zur Arbeitsfähigkeit könne er durchaus nachvollziehen. Allerdings gingen die Überlegungen von einer strik ten Alkoholkarenz aus, was leider nicht der Realität der letzten Monate entspre che. Der Beschwerdeführer könne eine Alkoholkarenz nicht einhalten mit entsprechender gesundheitlicher Verschlechterung, dokumentiert als inter mittieren de Verschlechterung der Leberwerte und der Makrozytose . Aufgrund des fortge setzten Alkoholkonsums sei eine Progredienz der Leberzirrhose zu befürchten, was Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestünden fol gende kör perliche Einschränkungen: Kein Heben von Lasten über 5 kg, kein längeres Sitzen oder Stehen, keine körperliche Belastungen, welche über leichte Belastungen hinausgehen. Psychisch bestünden eine Verlangsamung, Kon zentrationsprobleme und leichte kognitive Einschränkungen. Es sei zu bezwei feln, dass in einer angepassten Tätigkeit eine dauerhaft geregelte Arbeits tätig keit
ausgeübt werden könne. 3.3
Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 19. September 2015 (Urk. 8/91/2-3) fest, s owohl im Arbeitgeberfragebogen als auch im Verlaufsprotokoll der E in gliederu n g sberatung
sei die bisherige Tätigkeit als Lehrlingsausbildner als überwiegende Bürotätigkeit mit zeitweisen Kontrollgängen der elektrischen Anlagen beschrieben . Diese Tätigkeit könne als körperlich leichte Tätigkeit angesehen werden, für welche keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus somati scher Sicht ausgewiesen sei. 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom
31. März 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (v gl. E. 1. 6). Es beruht auf fachärztlichen allgemein medi zinischen, orthopädischen, gastroenterologischen und psychiatri schen Unter su chungen und wurde in Kenntnis der rele v anten V orakten (Urk. 8/79/3-
14) abge geben. Sowohl die einzelnen Teilgutachten als auch die interdis ziplinäre Kon sensbeurteilung sind schlüssig. Die Gutachter setzten sich aus führlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwer de führers auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beur teilungen Stellung
(Urk. 8/79 / 24, Urk. 8/79 / 27, Urk. 8/79/32, Urk. 8/79/36) . Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gut achter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Entgegen den Vorbrin gen des Beschwerdeführers (E. 2.2) kann zur Entscheid findung auf das Gutach ten abgestellt werden.
4.2
D em Gutachten ist in Übereinstimmung mit den Vorakten
die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit zu entnehmen. Diese begründet nach ständiger Recht spre chung des Bund esg e richts für sich alleine keine Invalidität sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beein trächtigenden geistigen, körperli chen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. E. 1.3) . Vorliegend ist mit der Diagnose einer
Leberzirrhose Stadium Child B ein körperlicher Gesund heitsschaden ausgewiesen, der für sich alleine invalidenrechtlich relevant ist, eine Einschränkung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit begrün det und entsprechend von den Gutachtern berücksichtigt worden ist (E. 3.1.2, E. 3.1.4).
Bezüglich der Diagnose der leichten rezidivierenden depressiven Störung ist festzuhalten, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidi vierender oder episodischer Natur rechtsprechungsgemäss einzig dann als inva lidisierende Krankheiten in Betracht
fallen, wenn sie erwiesenermassen thera pieresistent sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei gilt insbesondere eine leicht e depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit Hinweisen) . Obwohl die depressive Störung von den Gut achtern als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (E. 3.1.1), ist diesbezüglich somit jedenfalls
keine invalidisierende psychische Erkrankun g im Sinne des Gesetzes gegeben, we lche die Annahme einer höheren als die g ut achterlich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/79/40) rechtfertigen würde. 4.3
Die Gutachter hielten fest, dass der Beschwerdeführer in schwere n körperliche n Tätigkeiten aufgrund der H epatopathie und de r
Ösophagusvarizen
sowie
de r Ein schränkungen seitens des Bewegungsapparates gesamthaft zu 75 % arbeits unfähig ist. In der angestammten Tätigkeit sowie in leichten Verweistätigkeiten besteht aufgrund der H epatopathie sowie den
entsprechenden gastroenterologi sche n un d psychiatrischen Diagnosen eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Entgegen de r Argumentation de s Beschwerdeführers (E. 2.2) haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung somit nicht prognostisch, sondern aufgrund der beste henden gesundheitlichen Einschränkungen begründet. Auch eine
bloss theo retische Betrachtungsweise ist entgegen des Beschwerdeführers nicht ersicht lich . Damit steht das psychiatrische Teilgutachten auch nicht im Wider spruch zum Hauptgutachten (vgl. Urk. 1 S. 4). 4.4
I m Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend
(E. 2.2), die frühere Tätigkeit werde zu Unrecht als angepasste Tätigkeit erachtet . Die Gutachter gingen davon aus, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit zum Teil Kontrollgängen ohne eigentliche Monteurarbeiten han delte (E. 3.1. 3) . Wie der RAD zutreffend festhielt (E. 3.3), kann die bisherige Tätigkeit aufgrund des Arbeitgeberfragebogens (Urk. 8/12) als angepasste Tätig keit angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer selten Lasten über 10 kg heben muss. Sodann hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Eingliederungs beratung
selbst angegeben (Urk. 8 /16/3), dass es sich bei seiner Tätigkeit haupt sächlich um einen Bürojob handle. Er führte aus, dass er zum Teil die Anlagen vor Ort kontrollieren müsse, was teilweise mittelschwere Arbeit sei, er
jedoch davon aus gehe, dass er diese Aufgabe delegieren könne (vgl. auch Urk. 8/79/17, wonach der Beschwerdeführer angehende Elektriker geschult und ausgebildet, gelegentlich Kleinaufträge organisiert und Abrechnungen kon trol liert habe) .
4. 5
4.5.1
Der Beschwerdeführer führt e gegen die Beweiskraft des Gutachtens Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere die Stellungnahme von Dr. B.___ (E. 3.2) an (E. 2.2) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforde rungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unter schiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichen den Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geb lieb en waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. das Ur teil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E.
4.3 mit Hinweisen). Die Gutachter nahmen zu den ihnen im Zeitpunkt der Begut achtung
vorliegenden medizinischen Berichten ausführlich Stellung (E. 4.1) . Bezüglich des Berichtes von Dr. B.___ (E. 3.2) ist darauf hinzuweisen, dass dieser die Diagnosen als korrekt bezeichnete und die gutachterlichen Über legungen zur Arbeitsfähigkeit als durchaus nachvollziehbar erachtete. So geht er in Übereinstimmung mit dem Gutachten von körperlichen Einschrän kungen in Bezug auf das Heben von Lasten, das längere Sitzen oder Stehen sowie über leichte Belastungen hinausgehende körperliche Tätigkeiten aus. Soweit Dr. B.___ anführt e, dass keine dauerhafte Alkoholabstinenz beibehalten werden konnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter aufgrund der vor liegenden Werte keine Aussage zur aktuellen Alkoholkarenz machen und einen Äthylabusus weder vollständig ausschliessen noch beweisen konnten (Urk. 8/79/38). Bei der Annahme, dass aufgrund des fortgesetzten
Alkohol ko n sums eine Progredienz der Leberzirrhos e zu befürchten sei, was Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, handelt es sich um eine rein progno stische Beur teilung ohne Bedeutung für die aktuelle Beurteilung der Arbeits fähigkeit. Im Übrigen deckt sich auch diese Feststellung mit der Einschätzung der Gutachter (E. 3.1.2).
Die aufge führten kognitiven Ein schränkungen stehen sodann im Widerspruch zur übrigen medizinischen Aktenlage und insbesondere zu der von der C.___ im Januar 2014 durchgeführten neuro psycho logischen Testung (Urk. 8/63/3). Im Rahmen dieser kognitiven Tests zur Prüfung der Auf merk sam - keitsleistungen, der Exekutivfunktionen, der Mnestik sowie der visuell–räumlichen Fähigkeiten hatte der Beschwerdeführer durch schnittliche Leistun gen erzielt. Es hatten keine Gedächtniseinbussen objektiviert werden können und die Leistungen und das Antwortverhalten des Beschwerde führers waren unauffällig (vgl. auch E. 3.1.2, wonach sich diese Befunde verifi zieren liessen) . Mithin ergeben sich aus dem Bericht von Dr. B.___ keine Hinweise, welche das Gutachten in Frage zu stellen vermögen. 4.5.2
Auch kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Vertrauensarzt der Pensions kasse der Arbeitgeber in des Beschwerdeführers am 10. Juni 2014 (Urk. 8/63/7-
8) die Voraussetzungen für eine volle Berentung als gegeben erachtete, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Bericht des Vertrauensarztes ein halbes Jahr vor der Begutachtung erfolgte und den Gutachtern vorlag (Ur k . 8/79/24). 4. 5.3
Schliesslich ist darauf hinzuweise n, dass das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung eingetretenen Sachverhalt ab stellt . Berichte, die nach diesem Zeitpunkt datieren, sind zu berücksichtigen, sofern sie Rückschlüsse in Bezug auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehende Situation erlauben (BGE 129 V 4 E. 1.2, BGE 121 V 366 E. 1b). Der nach Abschluss des Schriftenwechsels einge gangene Bericht von Dr. E.___ (Urk. 11) enthält keine neuen Befunde, welche im orthopädischen Teilgutachten des Z.___ (Urk. 8/79/26-29) nicht berücksichtigt worden wären, sondern befasst sich vielmehr mit einer zukünftigen operativen Behandlungsmöglichkeit. 4. 6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des Z.___
mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer
s eit Juli 2012
i n der
zuletzt ausge übte n Tätigkeit als
Lehrlings ausbildner sowie Verantwortlicher für den Unter halt elektrischer Anlagen ohne Monteur arbeiten sowie in leichte n
Verweis tätigkeiten
zu 30 % arbeitsunfähig ist beziehungs weise nach Rehabilitation der Spondylo dese in schweren körperlichen Tätig keiten eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit
besteht . Aufgrund der beweis kräftigen medi zi nischen Aktenlage besteht entge gen der Auffassung de s Beschwerde führer s (E. 2.2) kein weiterer Abklärungsbe darf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundes ge richtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
4. 7
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die mit Schreiben vom 2 3. September 2015 (Urk. 8/92) geforderte Alkoholabstinenz nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet, weshalb das Gericht nicht darüber zu befinden hat . Eine solche wäre erst bei einer allfälligen Neuanmeldung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu prüfen. 5.
5.1
Ausgehend von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
sowie in leichten Verweistätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.
Da dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin zumutbar ist (vgl. E. 4.4), ist zur Festlegung sowohl des Invalideneinkommens als auch des
Valideneinkommen s auf dieselben Werte abzustellen .
Der von der Beschwer degegnerin durchgeführte Prozentvergleich (Urk. 8/81; vgl. BGE 114 V 312 E. 3a)
ist somit nicht zu beanstanden. Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, ist ein zusätzlicher Abzug (vgl. BGE 126 V 75) vorliegend nicht angezeigt . Der eingeschränkte n Leistungsfähigkeit (unter anderem vermehrter Pausenbedarf, verminderte Konzentrationsspanne, Antriebsschwäche sowie Erschöpf barkeit) wurde
mit der 30%igen Arbeitsunfähigkeit genügend
Rech nung getragen .
Somit ist von einem Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen, womit ein Rentenanspruch entfällt. 5.2
Die rentenabweisende Verfügung vom
23. September 2015
erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahre ns sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10+11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett