opencaselaw.ch

IV.2015.01102

Rente, Neuanmeldung nach rechtkräftiger Zusprache einer befristeten ganzen Rente. Gesundheitliche Veränderung nicht abgeklärt. Verrechnung des Kostenvorschusses mit ungedeckten Gerichtskosten aus anderem Verfahren.

Zürich SozVersG · 2016-11-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1963 geborene X.___ arbeitete z uletzt seit November 2010 in ei nem 80 % -Pensum als Pflegeassiste ntin für die Y.___ (vgl. Urk. 14 /1 4 /8-12), als sie sich am 2 3. Januar 2012 unter Hinweis auf Ban dscheibenbeschwerden bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug anmeldete (Urk. 1 4 /7). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab; weiter wurde die Versicherte a m 2 1. Juni 2012 im Auftrag des Krankentaggeldvers icherers SWICA neurolo gisch-psy chiatrisch untersucht (Gutachten vom 2 9. Juli 2012; Urk.

14/31/4-32). Mit Verfü gung vom 1 1. April 2013

sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Juli 2012 bis 3 1. O ktober 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 14/50). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. November 2014 ab (Urk. 14/70; Prozess IV.2013.00440) . Die hiegegen erhobene Be schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3 1. März 2015 ab (Urk. 14/78).

Wegen eines schweren Rückenleidens mit Nervenschmerzen hatte sich die Ver si cherte am 6. Januar 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 14/71). Mit Verfügung vom 2 6. August 2015 wies die IV Stelle die Kostengutsprache für eine erneute Umschulung ab (Urk. 14/79). Zudem stellte sie m it Vorbescheid vom 1 4. August 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rentenanspruch) in Aussicht (Urk. 14/81) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 3. September 2015 fest (Urk. 14/83 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 6. Oktober 2015 Be schwerde und beantragte, es sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklä rungen, namentlich der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 4. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin zur Leis tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.-- verpflichtet (Urk. 6), die entsprechende Zahlung ging fristgerecht beim hiesigen Gericht ein (Urk. 10).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13) .

I m Rahmen eines zweiten Schrif tenwechsels

(Urk. 15) ging innert Frist keine Replik ein, worüber die Beschwer degegnerin am 1 6. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die neueren Berichte des Z.___ keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Situation per September 2012 ausgewiesen sei, so dass weiterhin kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich ihre Mandantin am 8. Mai 2014 einer umfassenden Fazettekto mie habe unterziehen müssen und mittlerweile auch an radikulären Beschwerden L5 rechts leide. Der aktuelle Bericht des behandelnden Psychiaters, med. prakt. E.___, zeige zudem, dass die Beschwerdeführerin an einer multifak toriellen Erkrankung leide. Die Beschwerdeführerin habe die Wiedereingliede rung erfolgreich selbst gemeistert, empfinde aber die Belastung der Anstellung als Praxisassistentin zu 60 % als grenzwertig (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die gerichtlich beurteilte Verfügung vom 1 1. April 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin für die Z eit vom 1. Juli 2012 bis 3 1. Oktober 2012 eine befristete ganze Rente zugesp rochen wurde.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das neurologisch-psychiatrisch e Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ von der C.___

vom 2 9. Juli 2012, welche dannzumal die folgenden Diagnosen stellten (Urk. 14/31 S. 10): - Chronische Lumbago bei Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation im 2011, aktuell kein Anhalt für ein assoziiertes behinderndes radikulä res Defizit - Adipositas - Hypertonie - Analgetikafehlgebrauch Laut dem psychiatrischen Teil des Gutachtens bestünden keine An haltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 8). Die neurologische Untersuchung habe ein leichtgradiges lumbales Vertebral syndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) in alle Richtungen vor dem Hintergrund einer stattgehabten lumbalen Bandscheiben operation sowie einer deutlichen Adipositas ergeben (S. 10 f.). Die beklagte Sympto matik finde im klinischen Befund lediglich ein partielles Korrelat (S. 12). In einer angepassten Tätig keit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung aus wechseln den Positionen (gehend, stehend, sitzend ausgeübt) bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14).

Das hiesige Gericht erwog hiezu, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit auf die beweiskräftige Expertise vom 2 9. Juli 2012 habe abstellen dürfen

(Urk. 14/70 E. 6.5). Die Schlussfolgerung, wonach kein relevantes psychisches Leiden vorliege und aus somatomedizinischer Sicht nach Abheilung der Operationsfolgen ab 2 9. Juli 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei, hat das Bundesgericht geschützt (Urk. 14/78). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. 3. 3.1

Im Zusammenhang mit den bekannten lumbalen Beschwerden musste sich die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 einem erneuten operativen Eingriff unter ziehen und weilte in der Zeit vom 7. bis 1 3. Mai 2014 am Z.___ (Dekompression L2/3, L3/4, L4/5, L5/S1 von links, komplette Fazettektomie L5/S1, L4/5 sowie L3/4, dorsale Spondylodese L3 bis S1 mit Expedium und PEEK-Cages). Die für den Austrittsbericht vom 1 4. Mai 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnosti zierten schwere degenerative Veränderungen der LWS mit kleiner Diskushernie L4/5, Foramenstenosen L4/5, L5/S1 linksbetont, eine unklare Polyneuropathie ED 2011 mit Hypästhesie diffus am Unterarm und am gesamtem Bein links, Status nach beidseitiger strumpfförmiger Hypästhesie der unteren Extremitäten, ohne verifizierende elektrophysiologische Diagnostik, eine Refluxösophagitis (aktenanamnestisch) sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 14/77 S. 1).

Aufgrund eines neuropathischen Schmerzsyndroms L5 links musste die Be schwer deführer in vom 1. b is 5. Juni 2014 erneut am Z.___ hospitalisiert wer den (Bericht vom 6. Juni 2014; Urk. 14/77 S. 4 ff.). 3.2

Die für den Bericht des Z.___ vom 3. Juni 2015 verantwortlichen Fachärzte diagno st i zierten ein chronisches residuelles

radikuläres Schmerz- und Ausfall syn drom L5/S1 links, ein en neu aufgetretene n intermittierende n

radikuläre n Schmerz L5 rechts, ein en Verdacht auf linksseitige Small Fibre und beidseitige Large Fibre Neuropathie unklarer Genes e mit/bei Veränderungen i n

der quanti tativ se ns orischen Testung (QST) und der Laser-Doppler-Bildgebung

und LDI (D.___ 2013; Urk. 14/67/4), ein en Verdacht auf An passungs störung mit depressiver Entwicklung, eine arterielle Hypertonie sowie ein passa geres Ödem des linken Beines im Dezember 2014 (Urk. 3/3).

Die Fachärzte des Z.___

beschrieb en aufgrund eines MRI vom 6. Februar 2015 nebst den vorbestehenden Diskushernien L3-L4 auf den Etagen L3-S1 zwar keine begleitende Nervenwurzelkompression, aber einen postoperativ weiten Spinalkanal lumbal, eine narbige Umscheidung der Wurzel L4 links, L5 links und S1 links, gering progrediente fokale Diskushernie L2, L3 rezessal links mit Kontakt und geringer Reizung der Wurzel L3 rezessal links sowie eine neue Dis kushernie L4 bis L 5. Weiter ersahen sie die vorbestehende osteodiskale

Fora meneinengung L5/S1 rechts mit deutlichem Kontakt und Reizung der Wurzel L5 for aminal rechts (Urk. 3/3 S. 1).

Sie führten zudem aus, dass sich postoperativ zunächst eine deutliche Reduk tion des Rücken- und Beinschmerzes gezeigt habe. Nach vier Wochen sei es zu einer (als überwiegend neuropathisch befundenen) Schmerzexazerbation mit Ausstrahlung in das linke Bein gekommen. Die anhaltende radikuläre

Schmerz symptomatik linksseitig könne möglicherweise durch das im MRI beschriebene Narbengewebe oder die neue Diskushernie L4/5 generiert werden (Urk. 3/3 S. 2). 3.3

Med. prakt. E.___

(Praxis Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), der die Beschwerdeführerin seit 8. September 2014 behandelt,

stellte in seinem Bericht vom 2 6. August 2015 die folgenden psychiatrischen Diagnosen: Schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0). Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm in schlechtem Zustand vorgestellt, wobei nicht primär die Schmer zen dominiert hätten, sondern die depressive Komponente. Eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sei dringend indiziert, wobei er diese aktuell zwischen 40

und 60 % einschätze (Urk. 3/4). 3.4

Auch wenn sich die seit dem operativen Eingriff am 8. Mai 2014 involvierten Fachärzte nicht abschliessend oder gar nicht zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit äussern, lassen die aktuellen medizinischen Akten doch eine wesentliche Ver schlechterung der Gesamtsituation nicht ausschliessen . Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der am 8. Mai 2014 durchgeführten Operation um einen grösseren Eingriff gehandelt hat, der keinesfalls ohne entsprechende Indikation durchgeführt worden wäre. An der Wirbelsäule wurden entgegen der Darstel lung der Beschwerdegegnerin auch neue Befunde (Narbengewebe, neue Dis kus hernie, Wurzelreizungen L3 und L5) erhoben, welche anders als anlässlich der Beurteilung durch die Ärzte der C.___ (E. 2.3 hievor) nunmehr die Schmerzsymptomatik erklären können. Deren aktuelle Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hat die Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht nicht weiter abgeklärt.

Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr ohne weiteres von einem leichten lumbalen Vertebralsyndrom ausgegangen werden, wie dies noch der Ein schätzung der Fachärzte des Gutachtens vom 2 9. Juli 2012 entsprochen hat. Auch in psychiatrischer Hinsicht legt der Bericht von med. prakt. E.___ eine Verschlechterung der Situation nahe, was zumindest zur fundierten Abklärung des entsprechenden Sachverhalts führen muss. Auch in neurologischer Hinsicht scheint der Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt (vgl. etwa Urk. 3/4 S. 2 unten).

Für eine fundierte Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erscheint ins gesamt eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgäng lich. Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

D er

von der Beschwerdeführerin am 2 4. November 2015 geleistete Kostenvor schuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird mit den im Verfahren IV.2013.00440 in Sachen der Parteien offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 9 00. - - verrechnet (Basler Kommentar, Viktor Rüegg, Art. 111 N 3).

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird mit den im Verfahren IV.2013.00440 in Sachen der Parteien offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 900.-- verrechnet. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die 1963 geborene X.___ arbeitete z uletzt seit November 2010 in ei nem 80 % -Pensum als Pflegeassiste ntin für die Y.___ (vgl. Urk. 14 /1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die neueren Berichte des Z.___ keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Situation per September 2012 ausgewiesen sei, so dass weiterhin kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich ihre Mandantin am 8. Mai 2014 einer umfassenden Fazettekto mie habe unterziehen müssen und mittlerweile auch an radikulären Beschwerden L5 rechts leide. Der aktuelle Bericht des behandelnden Psychiaters, med. prakt. E.___, zeige zudem, dass die Beschwerdeführerin an einer multifak toriellen Erkrankung leide. Die Beschwerdeführerin habe die Wiedereingliede rung erfolgreich selbst gemeistert, empfinde aber die Belastung der Anstellung als Praxisassistentin zu 60 % als grenzwertig (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die gerichtlich beurteilte Verfügung vom 1 1. April 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin für die Z eit vom 1. Juli 2012 bis 3 1. Oktober 2012 eine befristete ganze Rente zugesp rochen wurde.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das neurologisch-psychiatrisch e Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ von der C.___

vom 2 9. Juli 2012, welche dannzumal die folgenden Diagnosen stellten (Urk. 14/31 S. 10): - Chronische Lumbago bei Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation im 2011, aktuell kein Anhalt für ein assoziiertes behinderndes radikulä res Defizit - Adipositas - Hypertonie - Analgetikafehlgebrauch Laut dem psychiatrischen Teil des Gutachtens bestünden keine An haltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 8). Die neurologische Untersuchung habe ein leichtgradiges lumbales Vertebral syndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) in alle Richtungen vor dem Hintergrund einer stattgehabten lumbalen Bandscheiben operation sowie einer deutlichen Adipositas ergeben (S. 10 f.). Die beklagte Sympto matik finde im klinischen Befund lediglich ein partielles Korrelat (S. 12). In einer angepassten Tätig keit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung aus wechseln den Positionen (gehend, stehend, sitzend ausgeübt) bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14).

Das hiesige Gericht erwog hiezu, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit auf die beweiskräftige Expertise vom 2 9. Juli 2012 habe abstellen dürfen

(Urk. 14/70 E. 6.5). Die Schlussfolgerung, wonach kein relevantes psychisches Leiden vorliege und aus somatomedizinischer Sicht nach Abheilung der Operationsfolgen ab 2 9. Juli 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei, hat das Bundesgericht geschützt (Urk. 14/78). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. 3. 3.1

Im Zusammenhang mit den bekannten lumbalen Beschwerden musste sich die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 einem erneuten operativen Eingriff unter ziehen und weilte in der Zeit vom 7. bis 1 3. Mai 2014 am Z.___ (Dekompression L2/3, L3/4, L4/5, L5/S1 von links, komplette Fazettektomie L5/S1, L4/5 sowie L3/4, dorsale Spondylodese L3 bis S1 mit Expedium und PEEK-Cages). Die für den Austrittsbericht vom 1 4. Mai 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnosti zierten schwere degenerative Veränderungen der LWS mit kleiner Diskushernie L4/5, Foramenstenosen L4/5, L5/S1 linksbetont, eine unklare Polyneuropathie ED 2011 mit Hypästhesie diffus am Unterarm und am gesamtem Bein links, Status nach beidseitiger strumpfförmiger Hypästhesie der unteren Extremitäten, ohne verifizierende elektrophysiologische Diagnostik, eine Refluxösophagitis (aktenanamnestisch) sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 14/77 S. 1).

Aufgrund eines neuropathischen Schmerzsyndroms L5 links musste die Be schwer deführer in vom 1. b is 5. Juni 2014 erneut am Z.___ hospitalisiert wer den (Bericht vom 6. Juni 2014; Urk. 14/77 S. 4 ff.). 3.2

Die für den Bericht des Z.___ vom 3. Juni 2015 verantwortlichen Fachärzte diagno st i zierten ein chronisches residuelles

radikuläres Schmerz- und Ausfall syn drom L5/S1 links, ein en neu aufgetretene n intermittierende n

radikuläre n Schmerz L5 rechts, ein en Verdacht auf linksseitige Small Fibre und beidseitige Large Fibre Neuropathie unklarer Genes e mit/bei Veränderungen i n

der quanti tativ se ns orischen Testung (QST) und der Laser-Doppler-Bildgebung

und LDI (D.___ 2013; Urk. 14/67/4), ein en Verdacht auf An passungs störung mit depressiver Entwicklung, eine arterielle Hypertonie sowie ein passa geres Ödem des linken Beines im Dezember 2014 (Urk. 3/3).

Die Fachärzte des Z.___

beschrieb en aufgrund eines MRI vom 6. Februar 2015 nebst den vorbestehenden Diskushernien L3-L4 auf den Etagen L3-S1 zwar keine begleitende Nervenwurzelkompression, aber einen postoperativ weiten Spinalkanal lumbal, eine narbige Umscheidung der Wurzel L4 links, L5 links und S1 links, gering progrediente fokale Diskushernie L2, L3 rezessal links mit Kontakt und geringer Reizung der Wurzel L3 rezessal links sowie eine neue Dis kushernie L4 bis L 5. Weiter ersahen sie die vorbestehende osteodiskale

Fora meneinengung L5/S1 rechts mit deutlichem Kontakt und Reizung der Wurzel L5 for aminal rechts (Urk. 3/3 S. 1).

Sie führten zudem aus, dass sich postoperativ zunächst eine deutliche Reduk tion des Rücken- und Beinschmerzes gezeigt habe. Nach vier Wochen sei es zu einer (als überwiegend neuropathisch befundenen) Schmerzexazerbation mit Ausstrahlung in das linke Bein gekommen. Die anhaltende radikuläre

Schmerz symptomatik linksseitig könne möglicherweise durch das im MRI beschriebene Narbengewebe oder die neue Diskushernie L4/5 generiert werden (Urk. 3/3 S. 2). 3.3

Med. prakt. E.___

(Praxis Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), der die Beschwerdeführerin seit 8. September 2014 behandelt,

stellte in seinem Bericht vom 2 6. August 2015 die folgenden psychiatrischen Diagnosen: Schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0). Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm in schlechtem Zustand vorgestellt, wobei nicht primär die Schmer zen dominiert hätten, sondern die depressive Komponente. Eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sei dringend indiziert, wobei er diese aktuell zwischen 40

und 60 % einschätze (Urk. 3/4). 3.4

Auch wenn sich die seit dem operativen Eingriff am 8. Mai 2014 involvierten Fachärzte nicht abschliessend oder gar nicht zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit äussern, lassen die aktuellen medizinischen Akten doch eine wesentliche Ver schlechterung der Gesamtsituation nicht ausschliessen . Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der am 8. Mai 2014 durchgeführten Operation um einen grösseren Eingriff gehandelt hat, der keinesfalls ohne entsprechende Indikation durchgeführt worden wäre. An der Wirbelsäule wurden entgegen der Darstel lung der Beschwerdegegnerin auch neue Befunde (Narbengewebe, neue Dis kus hernie, Wurzelreizungen L3 und L5) erhoben, welche anders als anlässlich der Beurteilung durch die Ärzte der C.___ (E. 2.3 hievor) nunmehr die Schmerzsymptomatik erklären können. Deren aktuelle Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hat die Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht nicht weiter abgeklärt.

Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr ohne weiteres von einem leichten lumbalen Vertebralsyndrom ausgegangen werden, wie dies noch der Ein schätzung der Fachärzte des Gutachtens vom 2 9. Juli 2012 entsprochen hat. Auch in psychiatrischer Hinsicht legt der Bericht von med. prakt. E.___ eine Verschlechterung der Situation nahe, was zumindest zur fundierten Abklärung des entsprechenden Sachverhalts führen muss. Auch in neurologischer Hinsicht scheint der Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt (vgl. etwa Urk. 3/4 S. 2 unten).

Für eine fundierte Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erscheint ins gesamt eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgäng lich. Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

D er

von der Beschwerdeführerin am 2 4. November 2015 geleistete Kostenvor schuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird mit den im Verfahren IV.2013.00440 in Sachen der Parteien offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 9 00. - - verrechnet (Basler Kommentar, Viktor Rüegg, Art. 111 N 3).

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird mit den im Verfahren IV.2013.00440 in Sachen der Parteien offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 900.-- verrechnet. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 4 /7). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab; weiter wurde die Versicherte a m 2 1. Juni 2012 im Auftrag des Krankentaggeldvers icherers SWICA neurolo gisch-psy chiatrisch untersucht (Gutachten vom 2 9. Juli 2012; Urk.

14/31/4-32). Mit Verfü gung vom 1 1. April 2013

sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Juli 2012 bis 3 1. O ktober 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 14/50). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. November 2014 ab (Urk. 14/70; Prozess IV.2013.00440) . Die hiegegen erhobene Be schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3 1. März 2015 ab (Urk. 14/78).

Wegen eines schweren Rückenleidens mit Nervenschmerzen hatte sich die Ver si cherte am 6. Januar 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 14/71). Mit Verfügung vom 2 6. August 2015 wies die IV Stelle die Kostengutsprache für eine erneute Umschulung ab (Urk. 14/79). Zudem stellte sie m it Vorbescheid vom 1 4. August 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rentenanspruch) in Aussicht (Urk. 14/81) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 3. September 2015 fest (Urk. 14/83 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 6. Oktober 2015 Be schwerde und beantragte, es sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklä rungen, namentlich der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 4. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin zur Leis tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.-- verpflichtet (Urk. 6), die entsprechende Zahlung ging fristgerecht beim hiesigen Gericht ein (Urk. 10).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13) .

I m Rahmen eines zweiten Schrif tenwechsels

(Urk. 15) ging innert Frist keine Replik ein, worüber die Beschwer degegnerin am 1 6. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01102 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

28. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1963 geborene X.___ arbeitete z uletzt seit November 2010 in ei nem 80 % -Pensum als Pflegeassiste ntin für die Y.___ (vgl. Urk. 14 /1 4 /8-12), als sie sich am 2 3. Januar 2012 unter Hinweis auf Ban dscheibenbeschwerden bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug anmeldete (Urk. 1 4 /7). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab; weiter wurde die Versicherte a m 2 1. Juni 2012 im Auftrag des Krankentaggeldvers icherers SWICA neurolo gisch-psy chiatrisch untersucht (Gutachten vom 2 9. Juli 2012; Urk.

14/31/4-32). Mit Verfü gung vom 1 1. April 2013

sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Juli 2012 bis 3 1. O ktober 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 14/50). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. November 2014 ab (Urk. 14/70; Prozess IV.2013.00440) . Die hiegegen erhobene Be schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3 1. März 2015 ab (Urk. 14/78).

Wegen eines schweren Rückenleidens mit Nervenschmerzen hatte sich die Ver si cherte am 6. Januar 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 14/71). Mit Verfügung vom 2 6. August 2015 wies die IV Stelle die Kostengutsprache für eine erneute Umschulung ab (Urk. 14/79). Zudem stellte sie m it Vorbescheid vom 1 4. August 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rentenanspruch) in Aussicht (Urk. 14/81) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 3. September 2015 fest (Urk. 14/83 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 6. Oktober 2015 Be schwerde und beantragte, es sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklä rungen, namentlich der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 4. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin zur Leis tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.-- verpflichtet (Urk. 6), die entsprechende Zahlung ging fristgerecht beim hiesigen Gericht ein (Urk. 10).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13) .

I m Rahmen eines zweiten Schrif tenwechsels

(Urk. 15) ging innert Frist keine Replik ein, worüber die Beschwer degegnerin am 1 6. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die neueren Berichte des Z.___ keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Situation per September 2012 ausgewiesen sei, so dass weiterhin kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich ihre Mandantin am 8. Mai 2014 einer umfassenden Fazettekto mie habe unterziehen müssen und mittlerweile auch an radikulären Beschwerden L5 rechts leide. Der aktuelle Bericht des behandelnden Psychiaters, med. prakt. E.___, zeige zudem, dass die Beschwerdeführerin an einer multifak toriellen Erkrankung leide. Die Beschwerdeführerin habe die Wiedereingliede rung erfolgreich selbst gemeistert, empfinde aber die Belastung der Anstellung als Praxisassistentin zu 60 % als grenzwertig (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die gerichtlich beurteilte Verfügung vom 1 1. April 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin für die Z eit vom 1. Juli 2012 bis 3 1. Oktober 2012 eine befristete ganze Rente zugesp rochen wurde.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das neurologisch-psychiatrisch e Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ von der C.___

vom 2 9. Juli 2012, welche dannzumal die folgenden Diagnosen stellten (Urk. 14/31 S. 10): - Chronische Lumbago bei Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation im 2011, aktuell kein Anhalt für ein assoziiertes behinderndes radikulä res Defizit - Adipositas - Hypertonie - Analgetikafehlgebrauch Laut dem psychiatrischen Teil des Gutachtens bestünden keine An haltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 8). Die neurologische Untersuchung habe ein leichtgradiges lumbales Vertebral syndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) in alle Richtungen vor dem Hintergrund einer stattgehabten lumbalen Bandscheiben operation sowie einer deutlichen Adipositas ergeben (S. 10 f.). Die beklagte Sympto matik finde im klinischen Befund lediglich ein partielles Korrelat (S. 12). In einer angepassten Tätig keit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung aus wechseln den Positionen (gehend, stehend, sitzend ausgeübt) bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14).

Das hiesige Gericht erwog hiezu, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit auf die beweiskräftige Expertise vom 2 9. Juli 2012 habe abstellen dürfen

(Urk. 14/70 E. 6.5). Die Schlussfolgerung, wonach kein relevantes psychisches Leiden vorliege und aus somatomedizinischer Sicht nach Abheilung der Operationsfolgen ab 2 9. Juli 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei, hat das Bundesgericht geschützt (Urk. 14/78). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. 3. 3.1

Im Zusammenhang mit den bekannten lumbalen Beschwerden musste sich die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 einem erneuten operativen Eingriff unter ziehen und weilte in der Zeit vom 7. bis 1 3. Mai 2014 am Z.___ (Dekompression L2/3, L3/4, L4/5, L5/S1 von links, komplette Fazettektomie L5/S1, L4/5 sowie L3/4, dorsale Spondylodese L3 bis S1 mit Expedium und PEEK-Cages). Die für den Austrittsbericht vom 1 4. Mai 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnosti zierten schwere degenerative Veränderungen der LWS mit kleiner Diskushernie L4/5, Foramenstenosen L4/5, L5/S1 linksbetont, eine unklare Polyneuropathie ED 2011 mit Hypästhesie diffus am Unterarm und am gesamtem Bein links, Status nach beidseitiger strumpfförmiger Hypästhesie der unteren Extremitäten, ohne verifizierende elektrophysiologische Diagnostik, eine Refluxösophagitis (aktenanamnestisch) sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 14/77 S. 1).

Aufgrund eines neuropathischen Schmerzsyndroms L5 links musste die Be schwer deführer in vom 1. b is 5. Juni 2014 erneut am Z.___ hospitalisiert wer den (Bericht vom 6. Juni 2014; Urk. 14/77 S. 4 ff.). 3.2

Die für den Bericht des Z.___ vom 3. Juni 2015 verantwortlichen Fachärzte diagno st i zierten ein chronisches residuelles

radikuläres Schmerz- und Ausfall syn drom L5/S1 links, ein en neu aufgetretene n intermittierende n

radikuläre n Schmerz L5 rechts, ein en Verdacht auf linksseitige Small Fibre und beidseitige Large Fibre Neuropathie unklarer Genes e mit/bei Veränderungen i n

der quanti tativ se ns orischen Testung (QST) und der Laser-Doppler-Bildgebung

und LDI (D.___ 2013; Urk. 14/67/4), ein en Verdacht auf An passungs störung mit depressiver Entwicklung, eine arterielle Hypertonie sowie ein passa geres Ödem des linken Beines im Dezember 2014 (Urk. 3/3).

Die Fachärzte des Z.___

beschrieb en aufgrund eines MRI vom 6. Februar 2015 nebst den vorbestehenden Diskushernien L3-L4 auf den Etagen L3-S1 zwar keine begleitende Nervenwurzelkompression, aber einen postoperativ weiten Spinalkanal lumbal, eine narbige Umscheidung der Wurzel L4 links, L5 links und S1 links, gering progrediente fokale Diskushernie L2, L3 rezessal links mit Kontakt und geringer Reizung der Wurzel L3 rezessal links sowie eine neue Dis kushernie L4 bis L 5. Weiter ersahen sie die vorbestehende osteodiskale

Fora meneinengung L5/S1 rechts mit deutlichem Kontakt und Reizung der Wurzel L5 for aminal rechts (Urk. 3/3 S. 1).

Sie führten zudem aus, dass sich postoperativ zunächst eine deutliche Reduk tion des Rücken- und Beinschmerzes gezeigt habe. Nach vier Wochen sei es zu einer (als überwiegend neuropathisch befundenen) Schmerzexazerbation mit Ausstrahlung in das linke Bein gekommen. Die anhaltende radikuläre

Schmerz symptomatik linksseitig könne möglicherweise durch das im MRI beschriebene Narbengewebe oder die neue Diskushernie L4/5 generiert werden (Urk. 3/3 S. 2). 3.3

Med. prakt. E.___

(Praxis Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), der die Beschwerdeführerin seit 8. September 2014 behandelt,

stellte in seinem Bericht vom 2 6. August 2015 die folgenden psychiatrischen Diagnosen: Schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0). Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm in schlechtem Zustand vorgestellt, wobei nicht primär die Schmer zen dominiert hätten, sondern die depressive Komponente. Eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sei dringend indiziert, wobei er diese aktuell zwischen 40

und 60 % einschätze (Urk. 3/4). 3.4

Auch wenn sich die seit dem operativen Eingriff am 8. Mai 2014 involvierten Fachärzte nicht abschliessend oder gar nicht zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit äussern, lassen die aktuellen medizinischen Akten doch eine wesentliche Ver schlechterung der Gesamtsituation nicht ausschliessen . Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der am 8. Mai 2014 durchgeführten Operation um einen grösseren Eingriff gehandelt hat, der keinesfalls ohne entsprechende Indikation durchgeführt worden wäre. An der Wirbelsäule wurden entgegen der Darstel lung der Beschwerdegegnerin auch neue Befunde (Narbengewebe, neue Dis kus hernie, Wurzelreizungen L3 und L5) erhoben, welche anders als anlässlich der Beurteilung durch die Ärzte der C.___ (E. 2.3 hievor) nunmehr die Schmerzsymptomatik erklären können. Deren aktuelle Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hat die Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht nicht weiter abgeklärt.

Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr ohne weiteres von einem leichten lumbalen Vertebralsyndrom ausgegangen werden, wie dies noch der Ein schätzung der Fachärzte des Gutachtens vom 2 9. Juli 2012 entsprochen hat. Auch in psychiatrischer Hinsicht legt der Bericht von med. prakt. E.___ eine Verschlechterung der Situation nahe, was zumindest zur fundierten Abklärung des entsprechenden Sachverhalts führen muss. Auch in neurologischer Hinsicht scheint der Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt (vgl. etwa Urk. 3/4 S. 2 unten).

Für eine fundierte Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erscheint ins gesamt eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgäng lich. Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

D er

von der Beschwerdeführerin am 2 4. November 2015 geleistete Kostenvor schuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird mit den im Verfahren IV.2013.00440 in Sachen der Parteien offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 9 00. - - verrechnet (Basler Kommentar, Viktor Rüegg, Art. 111 N 3).

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird mit den im Verfahren IV.2013.00440 in Sachen der Parteien offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 900.-- verrechnet. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty