Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01098 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
21. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
2 5. September 2015
den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat mit der Begründung, dass die gesund heitlichen Einschränkungen keinen bleibenden und erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 2. Oktober 2015 (Urk. 1), die ergänzende Beschwerdeschrift vom 1 3. November 2015 (Urk. 7) und die Replik vom 1 1. Dezember 2015 (Urk. 15), mit welcher die Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2013 (unter Vorbehalt der Ersetzung der Rente durch ein Taggeld für die Zeit der Eingliederung), eventualiter die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen bean tragte, und in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Dup lik vom 1 1. Januar 2016 (Urk. 19), in Erwägung, d ass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag damit begründet, dass für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches weitere medizinische Abklärun gen notwendig seien, dass sich die Beschwerdeführerin mit einer Rückweisung einverstanden erklärt (Urk. 22) dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 2 5. September 2015 (Urk.
2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert auf Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer), erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler