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IV.2015.01090

Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung in geschütztem Rahmen aufgrund von Lernbehinderung und Anpassungsstörung trotz IQ von 81 Punkten bejaht.

Zürich SozVersG · 2016-01-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1996, wurde 2002 bei der Invalidenversicherung wegen eines Sprachgebrechens für den Bezug von Leistungen für Minderjährige ange meldet (Urk. 7/2). Es wurden ihm Sonderschulmassnahmen in Form des Besuchs eines Sprachheilkindergartens und von Logopädie (Urk. 7/6) zugesprochen, sodann medi zinische Massnahmen in Form von Ergotherapie (Urk. 7/12). Auch während der Schulzeit hatte er weiterhin logopädische Therapien (Urk. 7/15, 7/17). Ab Au gust 2013 begann er eine Lehre zum Gärtner EBA im Garten unterhalt bei der Y.___, die er jedoch im Frühjahr 2014 abbrach (Urk. 7/20, 7/21). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten für eine erstmalige berufliche Ausbildung ab mit der Begründung, es fehlten aktuelle Unterlagen, die Aufschluss über die gesundheitliche Situation geben würden (Urk. 7/40).

Ab 8. Dezember 2014 begab sich der Versicherte in das betreute Wohnen und in das Berufsvorbereitungsjahr für die Attestlehre als Garten- und Landschafts bauer EBA im geschützten Rahmen der Z.___ . Am 3. Februar 2015 erging die neuropsychologische Testung durch lic . phil. A.___, Neuropsycho login (Urk. 7/41). Dr. med. B.___, Oberarzt bei der C.___, erstattete am 3 0. April 2015 einen Bericht über die psycho therapeutische Therapie des Versicherten (Urk. 7/41). Am 6. Mai 2015 stellte die Gemeinde D.___ als Vertreterin des Versicherten erneut ein Gesuch um Über nahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2015 stellte die IV-Stelle die erneute Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 7/44). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/46) und einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. August 2015 einreichen (Urk. 7/49). Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 2 4. September 2015 ab (Urk. 7/55). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 1. Oktober 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien in Aufhebung der Verfügung die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Z.___ ab August 2015 zu übernehmen, eventualiter seien der Gesundheitszustand und die Arbeits- und Erwerbsfähig keit mittels eines unabhängigen psychiatrischen und neuropsychologischen Gut achtens abklären zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Dr. iur . Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin äusserte sich am 2. Dezember 2015 zur Beschwerde und stellte den Antrag auf deren Abweisung (Urk. 6). Am 1 5. Dezember 2015 wurde dem Versi cherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Dr. iur . Stadler zum unentgelt lichen Rechtsvertreter ernannt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss

Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 2 0. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).

1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.4

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufs l ehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte . Bezugspunkt für die Frage der Invalidität bildet dabei nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforde rungen (vgl. Meyer / Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherun g (IVG), 3. Auflage 2014, S. 188 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 2 4. September 2015 damit, dass beim Versicherten keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es sei keine Lernbehinderung ausgewiesen, da sein Gesamt-IQ im Normbereich liege und die Anpassungsstörung nicht nachvollziehbar sei. Die vom Versi cherten erlittene Krise habe sich massiv verbessert, nachdem er im geeigneten Um feld gewesen sei. Dies deute auf eine nur vorübergehende und nicht lang andau ernde Beeinträchtigung hin, die schwierigen familiären Verhältnisse seien inva lidenversicherungsrechtlich nicht relevant (Urk. 2). 2.2

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehr kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, namentlich die inva liditäts bedingte Notwendigkeit einer beruflichen Erstausbildung in einem geschützten, gegenüber einem üblichen Ausbildungsweg kostspieligeren Rahmen. In Frage steht dabei konkret die im August 2015 begonnene Ausbildung im Garten / Landschaftsbau mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) im Z.___ . Bezugs punkt für den Anspruch auf Kostengutsprache für die berufliche Erstausbildung ist somit dieser Zeitpunkt und dieser beabsichtigte Ausbildungsgang (Urteil des Bundesgerichts I 162/06 vom 2 1. März 2007 E. 2.4). 2.3

Fraglos erfüllt ist dabei das Kriterium der zusätzlichen Kosten des Lehrgangs in dieser privaten Organisation, die jungen Leuten mit verschiedenen Schwierig keiten einen geschützten Lern- und Arbeitsbereich zur Verfügung stellt, gegen über einem nicht geschützten Arbeitsplatz (vgl. Konzept schulische Förderung Z.___, Urk. 7/43).

Ebenfalls ist erstellt, dass diese Ausbildung zum Landschafts- und Gartenbauer mit Berufsattest (EBA) den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Y.___ beschrieb im Lehrzeugnis vom 2 8. April 2014, dass der Versicherte ein interessierter Lernender sei, die praktischen Leistungen seien be zogen auf den Ausbildungsstand gut gewesen, die Qualität der Arbeiten hätten den Ausbildungszielen entsprochen (Urk. 7/21). Anlässlich eines vierzehntägi gen Schnupperaufenthalts des Versicherten im Z.___ ab 1 7. November 2014 konnte man dem Versicherten die Freude am gewählten Beruf des Landschafts gärtners anmerken. Im Protokollauszug der Sozialbehörde der Gemeinde D.___ vom 9. Dezember 2014 wurde dazu festgehalten, der Versicherte habe mit grossem Interesse, Fleiss und Willen sich den neuen Aufgaben gestellt. Die Zusammenarbeit mit ihm sei sehr angenehm und unkompliziert gewesen. Der Ver sicherte sei fit und in der Lage, die Ausbildung als Landschaftsgärtner zu absol vieren (Urk. 7/42). Abgebrochen worden war der ordentliche Ausbildungs weg im nicht geschützten Bereich denn auch nicht wegen Ungeeignetheit des Versi cherten für den Beruf, sondern wegen der schulischen Leistungen. Nach Dar le gungen im neuropsychologischen Bericht hätten die schulischen Leistung en nicht genügt, so im Besonderen in den Fächern Allgemeinbildung und Berufs kunde (Urk. 7/41). 2.4

In diesem Bericht der Neuropsychologin lic . phil. A.___ vom 3. Februar 2015 stellte sie vorab in der Anamnese die in den vorhandenen Berichten erwähnten Auffälligkeiten des Versicherten fest, die zur Sonderschulung, der Logopädie und Ergotherapie während der Kindergarten- und Schulzeit geführt hatten. Aufgeführt waren dabei eine Lernbehinderung, eine zentrale Spracherwerbs störung, neuromotorische Auffälligkeiten mit Tonusregulationsschwierigkeiten, Dysmorphiezeichen und Verhaltensauffälligkeiten. Der Versicherte habe sodann nach der Primarschule und den drei Jahren der Sekundarschule C das erste Jahr der Gärtnerlehre in der Y.___ wegen der schlechten Noten in den Fächern Allgemeinbildung und Berufskunde abgebrochen.

In der neuropsychologischen Testung des Versicherten traten im Verbalteil mehr heitlich leichte bis deutlich auffällige Leistungen auf. Die Neuropsy chologin führte dazu aus, diese von ihr festgestellten Auffälligkeiten in den sprach assoziierten und schulleistungsabhängigen Teilleistungen könnten im Zu sam menhang mit der zentralen Spracherwerbsstörung und auch mit der unzu reichenden Beschulung/Förderung während der Schulzeit aufgrund der Lern behinderung stehen. Der Handlungsteil sei gesamthaft normgerecht, allerdings habe der Versicherte beim Figurenlegen unterdurchschnittliche Leistungen auf grund des langsamen Arbeitstempos gezeigt. Sie erwog, die ständige mündliche Kommunikation in der Schule könnte für den Versicherten eine Überforderung darstellen. Diese Überforderung könnte sich in den Verhaltensauffälligkeiten wiederspiegeln. Minderleistungen zeigten sich auch bei den Exekutivfunktionen, der Interferenzkontrolle, der Handlungsplanung und der basalen Planungsfes tigkeit . Daher empfahl die Abklärerin dringend, die Lehre in einem geschützten Rahmen zu absolvieren. Dadurch könnte der Versicherte davon profitieren, dass er genügend Unterstützung, Förderung und Zeit in der Schule erhalte und auch im beruflichen Alltag intensiver betreut werde (Urk. 7/41). 2.5

Aus ärztlicher Sicht legte Dr. B.___ im Bericht vom 3 0. April 2015 dar, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 in ambulanter Behandlung. Er sei seit Beginn der ordentlichen Lehre in eine psychische Krise geraten mit dissoziati ven Zuständen, starker Trauer und einer zunehmenden Blockade, die vor dem Hintergrund seiner Grunderkrankung zu massiven Problemen an der Lehrstelle und schliesslich zum Abbruch der Lehre geführt habe. Seit dem Aufenthalt des Versicherten im Z.___ habe sich der Zustand erheblich verbessert. Der Versicherte empfinde sich als ausgeglichen, fröhlich, er sei gut in die Peergroup eingebettet und bekomme sehr gute Rückmeldungen bezüglich seines Ver haltens. Diese Umgebung sei für die weitere Entwicklung des Versicherten uner lässlich (Urk. 7/41/7).

Nachgefragt durch den Rechtsvertreter des Versicherten führte Dr. B.___ im Bericht vom 4. August 2015 aus, gedeutet werde die vom Versicherten erlittene Krise bei Beginn der Lehre als Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.23 an die neuen Umstände und Herausforderungen sowie im Rahmen einer ver späteten heftigen Trauerreaktion um seine früh verstorbene Schwester. Ursache für die Probleme mit der Bewältigung dieser Krise wie auch seine Schwierig keiten in der Lebensbewältigung und dem Absolvieren der anstehenden Ent wick lungsschritte im Allgemeinen seien die kognitiven Einschränkungen, unter de nen der Versicherte seit Geburt zu leiden scheine. Dr. B.___ verwies dazu auf den testpsychologisch erhobenen niedrigen Gesamtintelligenzquotienten (IQ 81) im Sinne einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9), die Spracherwerbsstörung, die neuromotorischen Auffälligkeiten und die Dysmorphiezeichen . Wesentlich erscheine auch der Teilbefund beim Intelligenztest mit einem IQ von nur 74 im Verbalteil, der knapp an der Grenze zur Intelligenzminderung liege. Klinisch bestätige sich das Bild der Befunde klar. Die kognitiven Einbussen erschwerten dem Versicherten einerseits das Erlernen neuer Inhalte und deren Umsetzung im Alltag, andererseits sei auch seine Fähigkeit zur Selbstreflexion und kritischen Auseinandersetzung mit seinem Leben und dessen Herausforderungen vermin dert. Deshalb seien belastende Ereignisse für den Versicherten häufig schwie riger zu verarbeiten und zu integrieren als für gesunde Personen und könnten deshalb zu heftigen psychischen Krisen und Verhaltensauffälligkeiten führen. Besonders käme dies auch am Arbeitsplatz zu m

T ragen, da es dort arbeitsspezi fisch theoretische und praktische Herausforderungen zu bewältigen gebe und zusätzlich soziale Herausforderungen zu meistern seien. Der Versicherte brauche eine intensive Betreuung und Unterstützung sowie ein verständnisvolles Umfeld zur dauerhaften Bewältigung dieser Anforderungen. Zum aktuellen Zeitpunkt beurteile er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben. Das Setting der Ausbildung im geschützten Rah men im Z.___ biete die besten Voraussetzungen für eine weitere Stabi lisie rung und erfolgreiche Arbeitsintegration (Urk. 7/49/1). 3.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk.

2) zeigen die sehr gut nach vollziehbaren Zusammenhänge von Dr. B.___ auf, dass die Schwierig keiten des Versicherten zum erfolgreichen Bestehen einer Regelausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht in psychosozialen Belastungsfaktoren aufgehen, son dern letztendlich einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Hinter grund in Form der beiden ärztlich diagnostizierten psychischen Störungen der Lernbe hinderung und der Anpassungsstörung (ICD-10: F81.9, F43.23) haben. Die Lernbehinderung war denn auch ein Grund dafür gewesen, dass der Beschwer deführer schon in früheren Jahren Leistungen von der Invalidenversicherung bezogen hatte, sie dauert weiterhin an. Sie wurde durch Tests objektiviert und ihre Auswirkungen für den schulischen Alltag wurden einleuchtend durch Dr. B.___ und lic . phil. A.___ aufgezeigt. Im Besonderen zeigte Dr. B.___ über zeugend auf, wie sich der geringe IQ von wenig über 70 im sprachlichen Bereich im kognitiven Bereich auswirkt und den Versicherten bei der Bewälti gung von üblichen schulischen, beruflichen und persönlichen Herausforderun gen übermässig belastet. Daher ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Gesamt-IQ des Versicherten von 81 Punkten allein nicht weiterführend und kein Grund, um an der Lernbehinderung zu zweifeln (Urk. 2). Dass der Versicherte noch immer an einer Lernbehinderung leidet, geht auch aus der Auswertung des Berufsvorbereitungsjahres, festgehalten im Sitzungsprotokoll der Sozialbehörde der Gemeinde D.___ vom 1 4. Juli 2015, hervor. Es wird berichtet, dass sich nach

einem guten halben Jahr des Wohn- und Ausbildungsaufenthalts des Ver si cherten in der Stiftung zwar die psychische Komponente, mithin die Manifes ta tion der Krise, die Anpassungsstörung, bereits sehr verbessert habe, dass jedoch weiterhin eine intensive Unterstützung des Versicherten durch die Ausbildner notwendig sei, beispielsweise bei der Schulung seiner Vorstellungskraft eines Endproduktes, im ganzen sprachlichen Bereich, wo grosse Schwierigkeiten vor handen seien, und auch im Bereich Konzentration und Abgrenzung sowie beim Mut und Selbstvertrauen (Urk. 7/51/1, 7/43/4). Dass der Versicherte bereits in anderen Bereichen grosse Fortschritte gemacht hat, bedeutet keineswegs, dass seine fortbestehenden Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind und keiner besonderen Unterstützung in einem besonderen Rahmen mehr bedürfen. Im Gegenteil wurde vielmehr aufgezeigt, dass gerade die unterstützende Umgebung notwendig ist, damit der Beschwerdeführer erfolgreich seine Lehrausbildung zu Ende führen kann und sich in den Arbeitsmarkt eingliedern kann; mit Blick auf die ärztlichen und therapeutischen Darlegungen besteht die Gefahr, dass der Versicherte ohne die Ausbildung im geschützten Rahmen schulisch nicht reüssie ren würde.

Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Erstattung der Mehrkos ten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Landschaftsgärtner EBA ab August 2015 im Z.___ ausgewiesen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- sind der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2

Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Entsprechend der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter eingereichten Honorar note, die angemessen erscheint, ist eine Entschädigung von Fr. 1‘713.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen und dem unentgeltlichen Rechts vertreter, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, auszuzahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2015 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer

ab August 2015 Anspruch auf die erstmalige be rufliche Ausbildung zum Landschaftsgärtner EBA im Z.___

hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d em unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘713.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1996, wurde 2002 bei der Invalidenversicherung wegen eines Sprachgebrechens für den Bezug von Leistungen für Minderjährige ange meldet (Urk. 7/2). Es wurden ihm Sonderschulmassnahmen in Form des Besuchs eines Sprachheilkindergartens und von Logopädie (Urk. 7/6) zugesprochen, sodann medi zinische Massnahmen in Form von Ergotherapie (Urk. 7/12). Auch während der Schulzeit hatte er weiterhin logopädische Therapien (Urk. 7/15, 7/17). Ab Au gust 2013 begann er eine Lehre zum Gärtner EBA im Garten unterhalt bei der Y.___, die er jedoch im Frühjahr 2014 abbrach (Urk. 7/20, 7/21). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten für eine erstmalige berufliche Ausbildung ab mit der Begründung, es fehlten aktuelle Unterlagen, die Aufschluss über die gesundheitliche Situation geben würden (Urk. 7/40).

Ab 8. Dezember 2014 begab sich der Versicherte in das betreute Wohnen und in das Berufsvorbereitungsjahr für die Attestlehre als Garten- und Landschafts bauer EBA im geschützten Rahmen der Z.___ . Am 3. Februar 2015 erging die neuropsychologische Testung durch lic . phil. A.___, Neuropsycho login (Urk. 7/41). Dr. med. B.___, Oberarzt bei der C.___, erstattete am 3 0. April 2015 einen Bericht über die psycho therapeutische Therapie des Versicherten (Urk. 7/41). Am 6. Mai 2015 stellte die Gemeinde D.___ als Vertreterin des Versicherten erneut ein Gesuch um Über nahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2015 stellte die IV-Stelle die erneute Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 7/44). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/46) und einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. August 2015 einreichen (Urk. 7/49). Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 2 4. September 2015 ab (Urk. 7/55).

E. 1.1 Invalidität ist laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss

Art.

E. 1.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 2 0. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art.

E. 1.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufs l ehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte . Bezugspunkt für die Frage der Invalidität bildet dabei nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforde rungen (vgl. Meyer / Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherun g (IVG), 3. Auflage 2014, S. 188 f.). 2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 2 1. Oktober 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien in Aufhebung der Verfügung die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Z.___ ab August 2015 zu übernehmen, eventualiter seien der Gesundheitszustand und die Arbeits- und Erwerbsfähig keit mittels eines unabhängigen psychiatrischen und neuropsychologischen Gut achtens abklären zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Dr. iur . Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin äusserte sich am 2. Dezember 2015 zur Beschwerde und stellte den Antrag auf deren Abweisung (Urk. 6). Am 1 5. Dezember 2015 wurde dem Versi cherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Dr. iur . Stadler zum unentgelt lichen Rechtsvertreter ernannt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 2 4. September 2015 damit, dass beim Versicherten keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es sei keine Lernbehinderung ausgewiesen, da sein Gesamt-IQ im Normbereich liege und die Anpassungsstörung nicht nachvollziehbar sei. Die vom Versi cherten erlittene Krise habe sich massiv verbessert, nachdem er im geeigneten Um feld gewesen sei. Dies deute auf eine nur vorübergehende und nicht lang andau ernde Beeinträchtigung hin, die schwierigen familiären Verhältnisse seien inva lidenversicherungsrechtlich nicht relevant (Urk. 2).

E. 2.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehr kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, namentlich die inva liditäts bedingte Notwendigkeit einer beruflichen Erstausbildung in einem geschützten, gegenüber einem üblichen Ausbildungsweg kostspieligeren Rahmen. In Frage steht dabei konkret die im August 2015 begonnene Ausbildung im Garten / Landschaftsbau mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) im Z.___ . Bezugs punkt für den Anspruch auf Kostengutsprache für die berufliche Erstausbildung ist somit dieser Zeitpunkt und dieser beabsichtigte Ausbildungsgang (Urteil des Bundesgerichts I 162/06 vom 2 1. März 2007 E. 2.4).

E. 2.3 Fraglos erfüllt ist dabei das Kriterium der zusätzlichen Kosten des Lehrgangs in dieser privaten Organisation, die jungen Leuten mit verschiedenen Schwierig keiten einen geschützten Lern- und Arbeitsbereich zur Verfügung stellt, gegen über einem nicht geschützten Arbeitsplatz (vgl. Konzept schulische Förderung Z.___, Urk. 7/43).

Ebenfalls ist erstellt, dass diese Ausbildung zum Landschafts- und Gartenbauer mit Berufsattest (EBA) den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Y.___ beschrieb im Lehrzeugnis vom 2 8. April 2014, dass der Versicherte ein interessierter Lernender sei, die praktischen Leistungen seien be zogen auf den Ausbildungsstand gut gewesen, die Qualität der Arbeiten hätten den Ausbildungszielen entsprochen (Urk. 7/21). Anlässlich eines vierzehntägi gen Schnupperaufenthalts des Versicherten im Z.___ ab 1 7. November 2014 konnte man dem Versicherten die Freude am gewählten Beruf des Landschafts gärtners anmerken. Im Protokollauszug der Sozialbehörde der Gemeinde D.___ vom 9. Dezember 2014 wurde dazu festgehalten, der Versicherte habe mit grossem Interesse, Fleiss und Willen sich den neuen Aufgaben gestellt. Die Zusammenarbeit mit ihm sei sehr angenehm und unkompliziert gewesen. Der Ver sicherte sei fit und in der Lage, die Ausbildung als Landschaftsgärtner zu absol vieren (Urk. 7/42). Abgebrochen worden war der ordentliche Ausbildungs weg im nicht geschützten Bereich denn auch nicht wegen Ungeeignetheit des Versi cherten für den Beruf, sondern wegen der schulischen Leistungen. Nach Dar le gungen im neuropsychologischen Bericht hätten die schulischen Leistung en nicht genügt, so im Besonderen in den Fächern Allgemeinbildung und Berufs kunde (Urk. 7/41).

E. 2.4 In diesem Bericht der Neuropsychologin lic . phil. A.___ vom 3. Februar 2015 stellte sie vorab in der Anamnese die in den vorhandenen Berichten erwähnten Auffälligkeiten des Versicherten fest, die zur Sonderschulung, der Logopädie und Ergotherapie während der Kindergarten- und Schulzeit geführt hatten. Aufgeführt waren dabei eine Lernbehinderung, eine zentrale Spracherwerbs störung, neuromotorische Auffälligkeiten mit Tonusregulationsschwierigkeiten, Dysmorphiezeichen und Verhaltensauffälligkeiten. Der Versicherte habe sodann nach der Primarschule und den drei Jahren der Sekundarschule C das erste Jahr der Gärtnerlehre in der Y.___ wegen der schlechten Noten in den Fächern Allgemeinbildung und Berufskunde abgebrochen.

In der neuropsychologischen Testung des Versicherten traten im Verbalteil mehr heitlich leichte bis deutlich auffällige Leistungen auf. Die Neuropsy chologin führte dazu aus, diese von ihr festgestellten Auffälligkeiten in den sprach assoziierten und schulleistungsabhängigen Teilleistungen könnten im Zu sam menhang mit der zentralen Spracherwerbsstörung und auch mit der unzu reichenden Beschulung/Förderung während der Schulzeit aufgrund der Lern behinderung stehen. Der Handlungsteil sei gesamthaft normgerecht, allerdings habe der Versicherte beim Figurenlegen unterdurchschnittliche Leistungen auf grund des langsamen Arbeitstempos gezeigt. Sie erwog, die ständige mündliche Kommunikation in der Schule könnte für den Versicherten eine Überforderung darstellen. Diese Überforderung könnte sich in den Verhaltensauffälligkeiten wiederspiegeln. Minderleistungen zeigten sich auch bei den Exekutivfunktionen, der Interferenzkontrolle, der Handlungsplanung und der basalen Planungsfes tigkeit . Daher empfahl die Abklärerin dringend, die Lehre in einem geschützten Rahmen zu absolvieren. Dadurch könnte der Versicherte davon profitieren, dass er genügend Unterstützung, Förderung und Zeit in der Schule erhalte und auch im beruflichen Alltag intensiver betreut werde (Urk. 7/41).

E. 2.5 Aus ärztlicher Sicht legte Dr. B.___ im Bericht vom 3 0. April 2015 dar, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 in ambulanter Behandlung. Er sei seit Beginn der ordentlichen Lehre in eine psychische Krise geraten mit dissoziati ven Zuständen, starker Trauer und einer zunehmenden Blockade, die vor dem Hintergrund seiner Grunderkrankung zu massiven Problemen an der Lehrstelle und schliesslich zum Abbruch der Lehre geführt habe. Seit dem Aufenthalt des Versicherten im Z.___ habe sich der Zustand erheblich verbessert. Der Versicherte empfinde sich als ausgeglichen, fröhlich, er sei gut in die Peergroup eingebettet und bekomme sehr gute Rückmeldungen bezüglich seines Ver haltens. Diese Umgebung sei für die weitere Entwicklung des Versicherten uner lässlich (Urk. 7/41/7).

Nachgefragt durch den Rechtsvertreter des Versicherten führte Dr. B.___ im Bericht vom 4. August 2015 aus, gedeutet werde die vom Versicherten erlittene Krise bei Beginn der Lehre als Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.23 an die neuen Umstände und Herausforderungen sowie im Rahmen einer ver späteten heftigen Trauerreaktion um seine früh verstorbene Schwester. Ursache für die Probleme mit der Bewältigung dieser Krise wie auch seine Schwierig keiten in der Lebensbewältigung und dem Absolvieren der anstehenden Ent wick lungsschritte im Allgemeinen seien die kognitiven Einschränkungen, unter de nen der Versicherte seit Geburt zu leiden scheine. Dr. B.___ verwies dazu auf den testpsychologisch erhobenen niedrigen Gesamtintelligenzquotienten (IQ 81) im Sinne einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9), die Spracherwerbsstörung, die neuromotorischen Auffälligkeiten und die Dysmorphiezeichen . Wesentlich erscheine auch der Teilbefund beim Intelligenztest mit einem IQ von nur 74 im Verbalteil, der knapp an der Grenze zur Intelligenzminderung liege. Klinisch bestätige sich das Bild der Befunde klar. Die kognitiven Einbussen erschwerten dem Versicherten einerseits das Erlernen neuer Inhalte und deren Umsetzung im Alltag, andererseits sei auch seine Fähigkeit zur Selbstreflexion und kritischen Auseinandersetzung mit seinem Leben und dessen Herausforderungen vermin dert. Deshalb seien belastende Ereignisse für den Versicherten häufig schwie riger zu verarbeiten und zu integrieren als für gesunde Personen und könnten deshalb zu heftigen psychischen Krisen und Verhaltensauffälligkeiten führen. Besonders käme dies auch am Arbeitsplatz zu m

T ragen, da es dort arbeitsspezi fisch theoretische und praktische Herausforderungen zu bewältigen gebe und zusätzlich soziale Herausforderungen zu meistern seien. Der Versicherte brauche eine intensive Betreuung und Unterstützung sowie ein verständnisvolles Umfeld zur dauerhaften Bewältigung dieser Anforderungen. Zum aktuellen Zeitpunkt beurteile er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben. Das Setting der Ausbildung im geschützten Rah men im Z.___ biete die besten Voraussetzungen für eine weitere Stabi lisie rung und erfolgreiche Arbeitsintegration (Urk. 7/49/1). 3.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk.

2) zeigen die sehr gut nach vollziehbaren Zusammenhänge von Dr. B.___ auf, dass die Schwierig keiten des Versicherten zum erfolgreichen Bestehen einer Regelausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht in psychosozialen Belastungsfaktoren aufgehen, son dern letztendlich einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Hinter grund in Form der beiden ärztlich diagnostizierten psychischen Störungen der Lernbe hinderung und der Anpassungsstörung (ICD-10: F81.9, F43.23) haben. Die Lernbehinderung war denn auch ein Grund dafür gewesen, dass der Beschwer deführer schon in früheren Jahren Leistungen von der Invalidenversicherung bezogen hatte, sie dauert weiterhin an. Sie wurde durch Tests objektiviert und ihre Auswirkungen für den schulischen Alltag wurden einleuchtend durch Dr. B.___ und lic . phil. A.___ aufgezeigt. Im Besonderen zeigte Dr. B.___ über zeugend auf, wie sich der geringe IQ von wenig über 70 im sprachlichen Bereich im kognitiven Bereich auswirkt und den Versicherten bei der Bewälti gung von üblichen schulischen, beruflichen und persönlichen Herausforderun gen übermässig belastet. Daher ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Gesamt-IQ des Versicherten von 81 Punkten allein nicht weiterführend und kein Grund, um an der Lernbehinderung zu zweifeln (Urk. 2). Dass der Versicherte noch immer an einer Lernbehinderung leidet, geht auch aus der Auswertung des Berufsvorbereitungsjahres, festgehalten im Sitzungsprotokoll der Sozialbehörde der Gemeinde D.___ vom 1 4. Juli 2015, hervor. Es wird berichtet, dass sich nach

einem guten halben Jahr des Wohn- und Ausbildungsaufenthalts des Ver si cherten in der Stiftung zwar die psychische Komponente, mithin die Manifes ta tion der Krise, die Anpassungsstörung, bereits sehr verbessert habe, dass jedoch weiterhin eine intensive Unterstützung des Versicherten durch die Ausbildner notwendig sei, beispielsweise bei der Schulung seiner Vorstellungskraft eines Endproduktes, im ganzen sprachlichen Bereich, wo grosse Schwierigkeiten vor handen seien, und auch im Bereich Konzentration und Abgrenzung sowie beim Mut und Selbstvertrauen (Urk. 7/51/1, 7/43/4). Dass der Versicherte bereits in anderen Bereichen grosse Fortschritte gemacht hat, bedeutet keineswegs, dass seine fortbestehenden Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind und keiner besonderen Unterstützung in einem besonderen Rahmen mehr bedürfen. Im Gegenteil wurde vielmehr aufgezeigt, dass gerade die unterstützende Umgebung notwendig ist, damit der Beschwerdeführer erfolgreich seine Lehrausbildung zu Ende führen kann und sich in den Arbeitsmarkt eingliedern kann; mit Blick auf die ärztlichen und therapeutischen Darlegungen besteht die Gefahr, dass der Versicherte ohne die Ausbildung im geschützten Rahmen schulisch nicht reüssie ren würde.

Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Erstattung der Mehrkos ten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Landschaftsgärtner EBA ab August 2015 im Z.___ ausgewiesen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4.

E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- sind der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Entsprechend der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter eingereichten Honorar note, die angemessen erscheint, ist eine Entschädigung von Fr. 1‘713.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen und dem unentgeltlichen Rechts vertreter, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, auszuzahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2015 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer

ab August 2015 Anspruch auf die erstmalige be rufliche Ausbildung zum Landschaftsgärtner EBA im Z.___

hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d em unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘713.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 7 ATSG).

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01090 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

19. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1996, wurde 2002 bei der Invalidenversicherung wegen eines Sprachgebrechens für den Bezug von Leistungen für Minderjährige ange meldet (Urk. 7/2). Es wurden ihm Sonderschulmassnahmen in Form des Besuchs eines Sprachheilkindergartens und von Logopädie (Urk. 7/6) zugesprochen, sodann medi zinische Massnahmen in Form von Ergotherapie (Urk. 7/12). Auch während der Schulzeit hatte er weiterhin logopädische Therapien (Urk. 7/15, 7/17). Ab Au gust 2013 begann er eine Lehre zum Gärtner EBA im Garten unterhalt bei der Y.___, die er jedoch im Frühjahr 2014 abbrach (Urk. 7/20, 7/21). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten für eine erstmalige berufliche Ausbildung ab mit der Begründung, es fehlten aktuelle Unterlagen, die Aufschluss über die gesundheitliche Situation geben würden (Urk. 7/40).

Ab 8. Dezember 2014 begab sich der Versicherte in das betreute Wohnen und in das Berufsvorbereitungsjahr für die Attestlehre als Garten- und Landschafts bauer EBA im geschützten Rahmen der Z.___ . Am 3. Februar 2015 erging die neuropsychologische Testung durch lic . phil. A.___, Neuropsycho login (Urk. 7/41). Dr. med. B.___, Oberarzt bei der C.___, erstattete am 3 0. April 2015 einen Bericht über die psycho therapeutische Therapie des Versicherten (Urk. 7/41). Am 6. Mai 2015 stellte die Gemeinde D.___ als Vertreterin des Versicherten erneut ein Gesuch um Über nahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2015 stellte die IV-Stelle die erneute Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 7/44). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/46) und einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. August 2015 einreichen (Urk. 7/49). Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 2 4. September 2015 ab (Urk. 7/55). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 1. Oktober 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien in Aufhebung der Verfügung die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Z.___ ab August 2015 zu übernehmen, eventualiter seien der Gesundheitszustand und die Arbeits- und Erwerbsfähig keit mittels eines unabhängigen psychiatrischen und neuropsychologischen Gut achtens abklären zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Dr. iur . Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin äusserte sich am 2. Dezember 2015 zur Beschwerde und stellte den Antrag auf deren Abweisung (Urk. 6). Am 1 5. Dezember 2015 wurde dem Versi cherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Dr. iur . Stadler zum unentgelt lichen Rechtsvertreter ernannt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss

Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 2 0. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).

1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.4

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufs l ehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte . Bezugspunkt für die Frage der Invalidität bildet dabei nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforde rungen (vgl. Meyer / Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherun g (IVG), 3. Auflage 2014, S. 188 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 2 4. September 2015 damit, dass beim Versicherten keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es sei keine Lernbehinderung ausgewiesen, da sein Gesamt-IQ im Normbereich liege und die Anpassungsstörung nicht nachvollziehbar sei. Die vom Versi cherten erlittene Krise habe sich massiv verbessert, nachdem er im geeigneten Um feld gewesen sei. Dies deute auf eine nur vorübergehende und nicht lang andau ernde Beeinträchtigung hin, die schwierigen familiären Verhältnisse seien inva lidenversicherungsrechtlich nicht relevant (Urk. 2). 2.2

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehr kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, namentlich die inva liditäts bedingte Notwendigkeit einer beruflichen Erstausbildung in einem geschützten, gegenüber einem üblichen Ausbildungsweg kostspieligeren Rahmen. In Frage steht dabei konkret die im August 2015 begonnene Ausbildung im Garten / Landschaftsbau mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) im Z.___ . Bezugs punkt für den Anspruch auf Kostengutsprache für die berufliche Erstausbildung ist somit dieser Zeitpunkt und dieser beabsichtigte Ausbildungsgang (Urteil des Bundesgerichts I 162/06 vom 2 1. März 2007 E. 2.4). 2.3

Fraglos erfüllt ist dabei das Kriterium der zusätzlichen Kosten des Lehrgangs in dieser privaten Organisation, die jungen Leuten mit verschiedenen Schwierig keiten einen geschützten Lern- und Arbeitsbereich zur Verfügung stellt, gegen über einem nicht geschützten Arbeitsplatz (vgl. Konzept schulische Förderung Z.___, Urk. 7/43).

Ebenfalls ist erstellt, dass diese Ausbildung zum Landschafts- und Gartenbauer mit Berufsattest (EBA) den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Y.___ beschrieb im Lehrzeugnis vom 2 8. April 2014, dass der Versicherte ein interessierter Lernender sei, die praktischen Leistungen seien be zogen auf den Ausbildungsstand gut gewesen, die Qualität der Arbeiten hätten den Ausbildungszielen entsprochen (Urk. 7/21). Anlässlich eines vierzehntägi gen Schnupperaufenthalts des Versicherten im Z.___ ab 1 7. November 2014 konnte man dem Versicherten die Freude am gewählten Beruf des Landschafts gärtners anmerken. Im Protokollauszug der Sozialbehörde der Gemeinde D.___ vom 9. Dezember 2014 wurde dazu festgehalten, der Versicherte habe mit grossem Interesse, Fleiss und Willen sich den neuen Aufgaben gestellt. Die Zusammenarbeit mit ihm sei sehr angenehm und unkompliziert gewesen. Der Ver sicherte sei fit und in der Lage, die Ausbildung als Landschaftsgärtner zu absol vieren (Urk. 7/42). Abgebrochen worden war der ordentliche Ausbildungs weg im nicht geschützten Bereich denn auch nicht wegen Ungeeignetheit des Versi cherten für den Beruf, sondern wegen der schulischen Leistungen. Nach Dar le gungen im neuropsychologischen Bericht hätten die schulischen Leistung en nicht genügt, so im Besonderen in den Fächern Allgemeinbildung und Berufs kunde (Urk. 7/41). 2.4

In diesem Bericht der Neuropsychologin lic . phil. A.___ vom 3. Februar 2015 stellte sie vorab in der Anamnese die in den vorhandenen Berichten erwähnten Auffälligkeiten des Versicherten fest, die zur Sonderschulung, der Logopädie und Ergotherapie während der Kindergarten- und Schulzeit geführt hatten. Aufgeführt waren dabei eine Lernbehinderung, eine zentrale Spracherwerbs störung, neuromotorische Auffälligkeiten mit Tonusregulationsschwierigkeiten, Dysmorphiezeichen und Verhaltensauffälligkeiten. Der Versicherte habe sodann nach der Primarschule und den drei Jahren der Sekundarschule C das erste Jahr der Gärtnerlehre in der Y.___ wegen der schlechten Noten in den Fächern Allgemeinbildung und Berufskunde abgebrochen.

In der neuropsychologischen Testung des Versicherten traten im Verbalteil mehr heitlich leichte bis deutlich auffällige Leistungen auf. Die Neuropsy chologin führte dazu aus, diese von ihr festgestellten Auffälligkeiten in den sprach assoziierten und schulleistungsabhängigen Teilleistungen könnten im Zu sam menhang mit der zentralen Spracherwerbsstörung und auch mit der unzu reichenden Beschulung/Förderung während der Schulzeit aufgrund der Lern behinderung stehen. Der Handlungsteil sei gesamthaft normgerecht, allerdings habe der Versicherte beim Figurenlegen unterdurchschnittliche Leistungen auf grund des langsamen Arbeitstempos gezeigt. Sie erwog, die ständige mündliche Kommunikation in der Schule könnte für den Versicherten eine Überforderung darstellen. Diese Überforderung könnte sich in den Verhaltensauffälligkeiten wiederspiegeln. Minderleistungen zeigten sich auch bei den Exekutivfunktionen, der Interferenzkontrolle, der Handlungsplanung und der basalen Planungsfes tigkeit . Daher empfahl die Abklärerin dringend, die Lehre in einem geschützten Rahmen zu absolvieren. Dadurch könnte der Versicherte davon profitieren, dass er genügend Unterstützung, Förderung und Zeit in der Schule erhalte und auch im beruflichen Alltag intensiver betreut werde (Urk. 7/41). 2.5

Aus ärztlicher Sicht legte Dr. B.___ im Bericht vom 3 0. April 2015 dar, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 in ambulanter Behandlung. Er sei seit Beginn der ordentlichen Lehre in eine psychische Krise geraten mit dissoziati ven Zuständen, starker Trauer und einer zunehmenden Blockade, die vor dem Hintergrund seiner Grunderkrankung zu massiven Problemen an der Lehrstelle und schliesslich zum Abbruch der Lehre geführt habe. Seit dem Aufenthalt des Versicherten im Z.___ habe sich der Zustand erheblich verbessert. Der Versicherte empfinde sich als ausgeglichen, fröhlich, er sei gut in die Peergroup eingebettet und bekomme sehr gute Rückmeldungen bezüglich seines Ver haltens. Diese Umgebung sei für die weitere Entwicklung des Versicherten uner lässlich (Urk. 7/41/7).

Nachgefragt durch den Rechtsvertreter des Versicherten führte Dr. B.___ im Bericht vom 4. August 2015 aus, gedeutet werde die vom Versicherten erlittene Krise bei Beginn der Lehre als Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.23 an die neuen Umstände und Herausforderungen sowie im Rahmen einer ver späteten heftigen Trauerreaktion um seine früh verstorbene Schwester. Ursache für die Probleme mit der Bewältigung dieser Krise wie auch seine Schwierig keiten in der Lebensbewältigung und dem Absolvieren der anstehenden Ent wick lungsschritte im Allgemeinen seien die kognitiven Einschränkungen, unter de nen der Versicherte seit Geburt zu leiden scheine. Dr. B.___ verwies dazu auf den testpsychologisch erhobenen niedrigen Gesamtintelligenzquotienten (IQ 81) im Sinne einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9), die Spracherwerbsstörung, die neuromotorischen Auffälligkeiten und die Dysmorphiezeichen . Wesentlich erscheine auch der Teilbefund beim Intelligenztest mit einem IQ von nur 74 im Verbalteil, der knapp an der Grenze zur Intelligenzminderung liege. Klinisch bestätige sich das Bild der Befunde klar. Die kognitiven Einbussen erschwerten dem Versicherten einerseits das Erlernen neuer Inhalte und deren Umsetzung im Alltag, andererseits sei auch seine Fähigkeit zur Selbstreflexion und kritischen Auseinandersetzung mit seinem Leben und dessen Herausforderungen vermin dert. Deshalb seien belastende Ereignisse für den Versicherten häufig schwie riger zu verarbeiten und zu integrieren als für gesunde Personen und könnten deshalb zu heftigen psychischen Krisen und Verhaltensauffälligkeiten führen. Besonders käme dies auch am Arbeitsplatz zu m

T ragen, da es dort arbeitsspezi fisch theoretische und praktische Herausforderungen zu bewältigen gebe und zusätzlich soziale Herausforderungen zu meistern seien. Der Versicherte brauche eine intensive Betreuung und Unterstützung sowie ein verständnisvolles Umfeld zur dauerhaften Bewältigung dieser Anforderungen. Zum aktuellen Zeitpunkt beurteile er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben. Das Setting der Ausbildung im geschützten Rah men im Z.___ biete die besten Voraussetzungen für eine weitere Stabi lisie rung und erfolgreiche Arbeitsintegration (Urk. 7/49/1). 3.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk.

2) zeigen die sehr gut nach vollziehbaren Zusammenhänge von Dr. B.___ auf, dass die Schwierig keiten des Versicherten zum erfolgreichen Bestehen einer Regelausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht in psychosozialen Belastungsfaktoren aufgehen, son dern letztendlich einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Hinter grund in Form der beiden ärztlich diagnostizierten psychischen Störungen der Lernbe hinderung und der Anpassungsstörung (ICD-10: F81.9, F43.23) haben. Die Lernbehinderung war denn auch ein Grund dafür gewesen, dass der Beschwer deführer schon in früheren Jahren Leistungen von der Invalidenversicherung bezogen hatte, sie dauert weiterhin an. Sie wurde durch Tests objektiviert und ihre Auswirkungen für den schulischen Alltag wurden einleuchtend durch Dr. B.___ und lic . phil. A.___ aufgezeigt. Im Besonderen zeigte Dr. B.___ über zeugend auf, wie sich der geringe IQ von wenig über 70 im sprachlichen Bereich im kognitiven Bereich auswirkt und den Versicherten bei der Bewälti gung von üblichen schulischen, beruflichen und persönlichen Herausforderun gen übermässig belastet. Daher ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Gesamt-IQ des Versicherten von 81 Punkten allein nicht weiterführend und kein Grund, um an der Lernbehinderung zu zweifeln (Urk. 2). Dass der Versicherte noch immer an einer Lernbehinderung leidet, geht auch aus der Auswertung des Berufsvorbereitungsjahres, festgehalten im Sitzungsprotokoll der Sozialbehörde der Gemeinde D.___ vom 1 4. Juli 2015, hervor. Es wird berichtet, dass sich nach

einem guten halben Jahr des Wohn- und Ausbildungsaufenthalts des Ver si cherten in der Stiftung zwar die psychische Komponente, mithin die Manifes ta tion der Krise, die Anpassungsstörung, bereits sehr verbessert habe, dass jedoch weiterhin eine intensive Unterstützung des Versicherten durch die Ausbildner notwendig sei, beispielsweise bei der Schulung seiner Vorstellungskraft eines Endproduktes, im ganzen sprachlichen Bereich, wo grosse Schwierigkeiten vor handen seien, und auch im Bereich Konzentration und Abgrenzung sowie beim Mut und Selbstvertrauen (Urk. 7/51/1, 7/43/4). Dass der Versicherte bereits in anderen Bereichen grosse Fortschritte gemacht hat, bedeutet keineswegs, dass seine fortbestehenden Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind und keiner besonderen Unterstützung in einem besonderen Rahmen mehr bedürfen. Im Gegenteil wurde vielmehr aufgezeigt, dass gerade die unterstützende Umgebung notwendig ist, damit der Beschwerdeführer erfolgreich seine Lehrausbildung zu Ende führen kann und sich in den Arbeitsmarkt eingliedern kann; mit Blick auf die ärztlichen und therapeutischen Darlegungen besteht die Gefahr, dass der Versicherte ohne die Ausbildung im geschützten Rahmen schulisch nicht reüssie ren würde.

Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Erstattung der Mehrkos ten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Landschaftsgärtner EBA ab August 2015 im Z.___ ausgewiesen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- sind der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2

Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Entsprechend der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter eingereichten Honorar note, die angemessen erscheint, ist eine Entschädigung von Fr. 1‘713.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen und dem unentgeltlichen Rechts vertreter, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, auszuzahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2015 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer

ab August 2015 Anspruch auf die erstmalige be rufliche Ausbildung zum Landschaftsgärtner EBA im Z.___

hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d em unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘713.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt