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IV.2015.01089

Rückweisung zur weiteren Abklärung, Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lässt sich nicht beurteilen, mittelgradige bis schwere depressive Episode

Zürich SozVersG · 2016-11-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geboren 1957, war von 1989 bis 2014 als Mitarbeiter Packerei bei der Z.___ AG beziehungsweise A.___ A G tätig (Urk. 6/8 S. 2 Ziff. 2.7, Urk. 6/8/9). Unter Hinweis auf Knie- und Schulter beschwerden meldete er sich am 29. April 2014 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/24, Urk. 6/26-30, Urk. 6/34-38, Urk. 6/42-54, Urk. 6/57-61) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 17. September 2015 (Urk. 6/62 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 21. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, mindestens aber eine Viertelsrente, eventuell sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und an schliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er wer bs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Recht sprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tr ische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähig keiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zu mut bar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm eine be hin de rungsangepasste Tätigkeit, unter Berücksichtigung von mittelschweren wechsel belastenden Tätigkeiten, zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer medi zinischer Sicht bestehe keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit. Aktuell be finde sich der Beschwerdeführer in Behandlung, bei einer Weiterführung einer regelmässigen Therapie sei eine deutliche Besserung des psychischen Zustands bildes zu erwarten (S. 2). Eine Überwindbarkeitsprüfung sei hinfällig, da die möglichen medizinischen Massnahmen nicht voll ausgeschöpft seien und von dieser Seite her keine langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen be stehen würden. Da nur mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ausführbar seien, und aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und des Alters, verringere sich das Invalideneinkommen um 17 % (S. 3). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er spätestens seit Herbst 2013 an einer depressiven Symptomatik mit Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Störung leide (S. 6 Ziff. 2). Es sei ihm in ange passter Tätigkeit maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 7 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die medizinischen Akten aus näher genannten Gründen willkürlich gewürdigt (S. 7 Ziff. 3). Zudem habe sie aus näher ge nannten Gründen die Offizial- und Untersuchungsmaxime sowie die ihr oblie gende Substantiierungspflicht verletzt (S. 7 Ziff. 5). Der üblicherweise laut Rechtsprechung zu gewährende Leidensabzug in vergleichbaren Fällen betrage 20 % (S. 9 Ziff. 6). Indem die Beschwerdegegnerin den Leidensabzug auf 17 % festgelegt habe, habe sie ihr Ermessen willkürlich ausgeübt (S. 11 Ziff. 8). Es liege eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vor. Die psycho-pharmakologische Behandlung bestehe seit September 2013 und die konsequente Depressionsthe rapie dauere bereits über neun Monate, sodass mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine länger dauernde Störung beziehungsweise ein resistentes Leiden vorliege (S. 10 Ziff. 7). Indem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. September 2015 nicht im Detail auf seine ausführliche Begründung im Ein wand vom 4. September 2015 eingegangen sei, habe sie das rechtliche Gehör verletzt (S. 11 Ziff. 9). Die Verwertbarkeit seiner Rest-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei mehr als fraglich (S. 11 f. Ziff. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastro enterologie, führte in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/9/1-3) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1992 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - persistierend bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen Kniege lenk rechts bei Status nach Knietrauma rechts vom 16. September 2013 mit konservativ behandelter lateraler Tibiakopffraktur und medialer Me niskushinterhornläsion - zwei Etagen tiefe Beinvenenthrombose Unterschenkel rechts

Wegen der Schmerzen in den Knien könne der Beschwerdeführer keine volle Ar beitsleistung erbringen (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Spital D.___, führte in ihrem am 14. Juli 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 6/12/1-4) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - persistierende Schmerzen Knie/Bein rechts - Status nach konservativ behandelter Tibiakopffraktur - Status nach Kniearthroskopie (KAS) und Meniskusresektion - posttraumatische Schulterschmerzen links 3.3

Vom 11. August bis 16. September 2014 weilte der Beschwerdeführer in der Reha klinik E.___. Im Austrittsbericht vom 16. September 2014 (Urk. 6/15/6-10) wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 6 f.): - Unfall vom 16. September 2013: Laut Akten beim Abspringen vom Last wagen rechtes Knie nach innen verdreht (eigenanamnestisch beim Ab steigen vom Lastwagen das rechte Knie an der Kante einer Kiste ange schlagen) - Distorsion Knie rechts -

30. Dezember 2013 Status nach zwei Etagen Beinvenenthrombose (TVT) Unterschenkel rechts -

18. Mai 1994 Distorsion Knie links - 1990 Meniskusoperation links zu Lasten der Krankenkasse - persistierende Schultergelenksbeschwerden links - Lumboischialgie rechts - Anpassungsstörung mit längerer depressiven und Trauerreaktion infolge des unerwarteten Todes seiner Ehefrau und des Arbeitsunfalls mit Knie verletzung (ICD-10 F43.21)

Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teil weise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Be funden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diag nosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksich ti gung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungs pro gramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theore tisch nicht begründen (S. 2 unten).

Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine mindestens leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aufgrund einer kognitiv-affektiven Be ein trächtigung sei die erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten zu empfehlen. Aus unfallkausaler Sicht bestehe ab 29. Oktober 2014 eine ärzt lich attestierte Arbeitsunfähigkeit für die berufliche Tätigkeit als Lagermitarbei ter. Unfallkausal seien andere Tätigkeiten ohne Einschränkungen ganztags möglich. Angesichts unfallfremder Vorzustände (beginnende Gonarthrose links, Partial rup tur Supraspinatussehne links) seien auf Dauer mittelschwere, wechsel belas tende Tätigkeiten zu empfehlen (S. 3 oben).

Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ regelmässig psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behan delt worden (S. 4 unten). Eine ambulante psychopharmakologische und psycho therapeutische Nachbehandlung sei indiziert und vom Patienten erwünscht. Der Beschwerdeführer wolle selber, mit Hilfe seines Hausarztes Dr. F.___, einen italienischsprechenden Psychotherapeuten aufsuchen (S. 2 unten). 3.4

Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/17/1-5) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Knieschmerzen rechts - Status nach Kniedistorsion - Status nach KAS rechts, Teilmeniskektomie - Anpassungsstörung

Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund einer verminderten körperlichen Belastbar keit und Schmerzen im Knie

nicht mehr zumutbar. Eine sehr leichte körperliche Arbeit mit vorwiegend sitzender Tätigkeit, Gehen in der Ebene und kurze Strecken seien zu mindestens 50 % (4 Stunden) möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.5

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 21. November 2014 (Urk. 6/48) aus, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Spediteur nicht mehr aus üben. Aktuell und bis auf weiteres seien nur leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung, vorwiegend sitzend, wenig Laufen, wenig Treppensteigen und ohne Tragen/Transportieren von Gewichten über 5 kg zu 50 % möglich. Im weiteren Verlauf könne das Arbeitspensum eventuell erhöht werden. 3.6

Am 30. Januar 2015 erfolgte die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerde führers durch Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Mit Bericht vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/36/7-12) führte Dr. G.___ aus, die vom Beschwerdeführer angegebe nen Beschwerden hätten sich medizinisch mit dem Zustand des rechten Knies nicht erklären lassen. Die Situation sei seit langer Zeit stabil, die intensive Be handlung habe keine Verbesserung gebracht (S. 11). Das Nebenproblem in der linken Schulter habe keine unfallkausalen strukturellen Schäden als Ursache, die im MRI vom 18. Oktober 2013 angegebenen Auffälligkeiten seien rein dege nerativ und die linke Schulter habe auch nie im Vordergrund gestanden (S. 7). 3.7

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 25. März 2015 (Urk. 6/42) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2015 behandle, und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.1 Ziff. 1.1): - mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit Ten denz zur Chronifizierung; Beginn der depressiven Symptomatik zirka Herbst 2013 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45); Beginn ebenfalls zirka Herbst 2013

Es sei nach dem Tod der Ehefrau im März 2013 eine Trauerreaktion erfolgt. De pressive Symptome im Sinne einer Anpassungsstörung seien, soweit beurteilbar, nach dem Knieunfall vom 16. September 2013 eingetreten. In der Folge sei eine progrediente Zunahme der depressiven Symptome erfolgt. Die Prognose sei als eher ungünstig einzustufen (S. 2 Ziff. 1.4). Es erfolge eine Medikation durch Surmontil (S. 2 Ziff. 1.5)

Aufgrund der beschriebenen Symptome sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei gegenwärtig nicht möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.8

Am 5. Mai 2015 erstattete Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 6/49) und nannte als Diagnosen deutliche Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im Bereich der Kniescheibe und im Verlauf der Patellarsehne bei Status nach Kontusion September 2013 mit Nachweis einer lateralen Tibiakopffraktur ohne Dislokation rechts und Innenmeniskushinterhornriss rechts; Status nach Arthroskopie Dezember 2013; postoperativ 2-Etagen-Unterschenkelthrombose rechts (S. 10 Mitte). Die in der Anamnese angegebenen Beschwerden würden sich auf Sehnenansatzschmerzen an der Scapula konzentrieren. Die Funktionen der Schul tergelenke seien altersentsprechend frei (S. 10 unten). Von Seiten der linken Schulter könne die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Packerei derzeit zu 100 % verrichtet werden (S. 12 Mitte). 3.9

Gemäss Feststellungsblatt vom 3. Juli 2015 (Urk. 6/53) nannte med. pract. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 22. April 2015 die folgenden Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte): - Distorsion rechtes Knie, Unfall September 2013 - Distorsion linkes Knie, Mai 1994, beginnende Gonarthrose linkes Knie - Lumboischialgie rechts - persistierende Schultergelenksbeschwerden links - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion; ICD-10 F43. 21 - neu laut Arztbericht Dr. H.___ Psychiatrie vom 25. März 2015: - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Tendenz zur Chronifi zierung; ICD-10 F32.1/2 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Störung; ICD-10 F45

Abgestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik E.___ vom 16. September 2014 und den Arbeitgeber-Fragebogen vom 3. Juni 2014 sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit die funktionelle Leistungsfähig keit/das Belastungsprofil des Beschwerdeführers übersteige. In der bisherigen Tätig keit bestehe seit September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In an gepasster, mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 20. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 unten). Seit Januar 2015 befinde sich der Beschwerdeführer wegen der genannten neuen Diagnosen in fachpsychiatrischer Behandlung. Es handle sich um eine depressive Episode, welche behandelbar und als Episode zeitlich begrenzt sei und keine langandau ernde/dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Kurzfristig sei die derzeit postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Januar 2015 nachvollziehbar (S. 3 f.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei den genannten Diagnosen beim Beschwerdeführer eine sogenannte Überwindbarkeit anzunehmen, die end gültige Beurteilung der Überwindbarkeit obliege allerdings dem Rechtsan wen der. Der Gesundheitszustand könne sich mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht ändern (S. 4 oben). 4. 4.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Spediteur zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 6/53/ S. 3 unten, Urk. 6/53 S. 6 Mitte, Urk. 2/2, Urk. 1 S. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ar beitsfähig ist. 4.2

Dr. B.___ diagnostizierte im Juni 2014 persistierend bewegungs- und belas tungs abhängige Schmerzen im Kniegelenk rechts bei einem Status nach Knie trauma rechts sowie eine Beinvenenthrombose im Unterschenkel rechts. Zur Arbeitsfähig keit führte er einzig aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen keine volle Arbeitsleistung erbringen könne (vorstehend E. 3.1).

Auch Dr. C.___ diagnostizierte im Juli 2014 persistierende Schmerzen Knie/ Bein rechts, Status nach konservativ behandelter Tibiakopffraktur, Status nach KAS und Meniskusresektion sowie posttraumatische Schulterschmerzen links. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sie sich nicht (vor stehend E. 3.2).

Im September 2014 diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik E.___ infolge eines Unfalls vom 16. September 2016 eine Distorsion im rechten Knie, eine Beinvenenthrombose im rechten Unterschenkel, eine Distorsion im lin ken Knie im Jahr 1994, persistierende Schultergelenksbeschwerden links und eine Lum boi schialgie rechts. Zudem wurde erstmals eine psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion infolge des unerwarteten Todes seiner Ehefrau und des Arbeitsunfalls mit Knieverlet zung diagnostiziert. Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdefüh rer aus unfallkausaler Sicht ab 29. Oktober 2014 in angestammter und ange passter Tätigkeit arbeitsfähig

sei, wobei sie angesichts unfallfremder Vorzu stände (be ginnende Gonarthrose links, Partialruptur, Supraspinatussehne links) auf Dauer mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten empfahlen (vorstehend E. 3.3).

Dr. C.___ diagnostizierte im Oktober 2014 nun ebenfalls eine Anpas sungs stö rung. Sie gelangte zur Einschätzung, dass die bisherige Tätigkeit dem Be schwerdeführer aufgrund einer verminderten körperlichen Belastbarkeit und Schmerzen im Knie nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit, unter Angabe eines Belastungsprofils, sei zu mindestens 50 % (4 Stunden) mög lich (vorstehend E. 3.4). Im November 2014 konkretisierte sie das im Oktober 2014 aufgestellte Belastungsprofil und führte weiter aus, dass er in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und im weiteren Verlauf das Arbeits pensum eventuell erhöht werden könne (vorstehend E. 3.5).

Kreisarzt Dr. G.___ kam im Januar 2015 zum Schluss, dass sich die vom Beschwerde führer angegebenen Beschwerden medizinisch mit dem Zustand des rechten Knies nicht erklären liessen (vorstehend E. 3.6).

Im März 2016 diagnostizierte Dr. H.___ eine mittelgradige bis schwere depres sive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit Tendenz zur Chronifizierung und einen Ver dacht auf anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45), wobei er den Beginn beider psychischen Störungen auf zirka Herbst 2013 datierte.

Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Symptome nicht arbeitsfähig sei, ins besondere eine behinderungsangepasste Tätigkeit gegenwärtig nicht mög lich

sei (vorstehend E. 3.7).

Dr. I.___ diagnostizierte im Mai 2015 deutliche Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im Bereich der Kniescheibe und im Verlauf der Patellarsehne sowie eine Unterschenkelthrombose rechts. Sie kam zum Schluss, dass die Funktionen der Schultergelenke altersentsprechend frei

seien und von Seiten der linken Schulter die Tätigkeit als Mitarbeiter in ei ner Packerei derzeit zu 100 % verrichtet werden könne (vorstehend E. 3.8). 4.3

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die somati schen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tätigkeit verursachen und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar ist. Die Ärzte der Rehaklinik E.___ führten nachvollziehbar aus, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen ungenügend mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen erklären lasse. Dieser Einschätzung folgte auch Dr. G.___. Des Weiteren kam Dr. I.___ zum Schluss, dass die Schulterbe schwerden sogar die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit ermöglichen wür den. Der Einschätzung von Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, kann hingegen mangels nachvollziehbarer Begrün dung nicht gefolgt werden.

Zu klären ist, ob sich die diagnostizierten psychischen Störungen auf die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit auswirken. 4.4

Erstmals wurde im September 2014 eine psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion diagnostiziert (vor ste hend E. 3.3). Daraus hat sich gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. H.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode entwickelt (vorstehend E. 3.7). Im Zeitpunkt der Berichtsverfassung dauerte die Behandlung durch ihn erst rund zwei Monate. Ob es sich dabei, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, um eine nur vorübergehende psychische Störung handelt, kann aufgrund der vor liegenden Akten nicht beurteilt werden.

Obschon mehrere Ärzte auf psychische Beschwerden des Beschwerdeführers hin gewiesen haben, hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, nähere Abklä rung en zu tätigen. So haben bereits die Ärzte der Rehaklinik E.___ darauf hin gewiesen, dass die beobachtete erhebliche Symptomausweitung teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei (Urk. 6/15/7). Die Beschwerdegeg nerin stützte sich auf die Beurteilung seitens des RAD-Arztes, welcher von einer behandelbaren und zeitlich begrenzten depressiven Episode ausging, ohne dies näher auszuführen. Er setzte sich auch nicht näher mit der vom behandelnden Psychiater diagnosti zierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auseinander, sondern hielt einzig fest, dass kurzfristig die derzeit postulierte 100%ige Arbeitsun fähig keit seit 19. Januar 2015 nachvollziehbar sei (vorstehend E. 3.9). 4.5

Der Beschwerdeführer befindet sich in psychiatrischer Behandlung und nimmt Medikamente gegen die Depression ein (vorstehend E. 3.7). Der behandelnde Psychiater hat eine mittelgradige bis schwere Depression diagnostiziert. Recht sprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlauben den objektiven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte

– beziehungsweise regelmässig be handelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

Dennoch kann der Beschwerde gegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie ohne weiteres annimmt, bei einer Weiterführung einer regelmässigen Therapie sei ein e deutliche Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten. Schliess lich gelten nach bundesge richtlicher Rechtsprechung vor allem leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als the ra peutisch angeh bar. Dies ohne nähere Begründung auf eine – wie hier diag nostiziert – mittelgradige bis schwere Depression auszudehnen, geht nicht an.

Auf die Beurteilung durch den RAD und die Beschwerdegegnerin kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden. Umgekehrt kann vorliegend nicht alleine auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.7) abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit sagen, dass beim Beschwerdeführer kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden vorliegt. 4.6

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer - ohne Rücksicht auf den Streit wert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- für Juristinnen und Juristen ohne Anwalts patent ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1957, war von 1989 bis 2014 als Mitarbeiter Packerei bei der Z.___ AG beziehungsweise A.___ A G tätig (Urk. 6/8 S. 2 Ziff. 2.7, Urk. 6/8/9). Unter Hinweis auf Knie- und Schulter beschwerden meldete er sich am 29. April 2014 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/24, Urk. 6/26-30, Urk. 6/34-38, Urk. 6/42-54, Urk. 6/57-61) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 17. September 2015 (Urk. 6/62 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er wer bs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Recht sprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tr ische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähig keiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zu mut bar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 21. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, mindestens aber eine Viertelsrente, eventuell sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und an schliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm eine be hin de rungsangepasste Tätigkeit, unter Berücksichtigung von mittelschweren wechsel belastenden Tätigkeiten, zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer medi zinischer Sicht bestehe keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit. Aktuell be finde sich der Beschwerdeführer in Behandlung, bei einer Weiterführung einer regelmässigen Therapie sei eine deutliche Besserung des psychischen Zustands bildes zu erwarten (S. 2). Eine Überwindbarkeitsprüfung sei hinfällig, da die möglichen medizinischen Massnahmen nicht voll ausgeschöpft seien und von dieser Seite her keine langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen be stehen würden. Da nur mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ausführbar seien, und aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und des Alters, verringere sich das Invalideneinkommen um 17 % (S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er spätestens seit Herbst 2013 an einer depressiven Symptomatik mit Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Störung leide (S. 6 Ziff. 2). Es sei ihm in ange passter Tätigkeit maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 7 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die medizinischen Akten aus näher genannten Gründen willkürlich gewürdigt (S. 7 Ziff. 3). Zudem habe sie aus näher ge nannten Gründen die Offizial- und Untersuchungsmaxime sowie die ihr oblie gende Substantiierungspflicht verletzt (S. 7 Ziff. 5). Der üblicherweise laut Rechtsprechung zu gewährende Leidensabzug in vergleichbaren Fällen betrage 20 % (S. 9 Ziff. 6). Indem die Beschwerdegegnerin den Leidensabzug auf 17 % festgelegt habe, habe sie ihr Ermessen willkürlich ausgeübt (S. 11 Ziff. 8). Es liege eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vor. Die psycho-pharmakologische Behandlung bestehe seit September 2013 und die konsequente Depressionsthe rapie dauere bereits über neun Monate, sodass mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine länger dauernde Störung beziehungsweise ein resistentes Leiden vorliege (S. 10 Ziff. 7). Indem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. September 2015 nicht im Detail auf seine ausführliche Begründung im Ein wand vom 4. September 2015 eingegangen sei, habe sie das rechtliche Gehör verletzt (S. 11 Ziff. 9). Die Verwertbarkeit seiner Rest-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei mehr als fraglich (S. 11 f. Ziff. 10).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastro enterologie, führte in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/9/1-3) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1992 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - persistierend bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen Kniege lenk rechts bei Status nach Knietrauma rechts vom 16. September 2013 mit konservativ behandelter lateraler Tibiakopffraktur und medialer Me niskushinterhornläsion - zwei Etagen tiefe Beinvenenthrombose Unterschenkel rechts

Wegen der Schmerzen in den Knien könne der Beschwerdeführer keine volle Ar beitsleistung erbringen (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Spital D.___, führte in ihrem am 14. Juli 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 6/12/1-4) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - persistierende Schmerzen Knie/Bein rechts - Status nach konservativ behandelter Tibiakopffraktur - Status nach Kniearthroskopie (KAS) und Meniskusresektion - posttraumatische Schulterschmerzen links 3.3

Vom 11. August bis 16. September 2014 weilte der Beschwerdeführer in der Reha klinik E.___. Im Austrittsbericht vom 16. September 2014 (Urk. 6/15/6-10) wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 6 f.): - Unfall vom 16. September 2013: Laut Akten beim Abspringen vom Last wagen rechtes Knie nach innen verdreht (eigenanamnestisch beim Ab steigen vom Lastwagen das rechte Knie an der Kante einer Kiste ange schlagen) - Distorsion Knie rechts -

30. Dezember 2013 Status nach zwei Etagen Beinvenenthrombose (TVT) Unterschenkel rechts -

18. Mai 1994 Distorsion Knie links - 1990 Meniskusoperation links zu Lasten der Krankenkasse - persistierende Schultergelenksbeschwerden links - Lumboischialgie rechts - Anpassungsstörung mit längerer depressiven und Trauerreaktion infolge des unerwarteten Todes seiner Ehefrau und des Arbeitsunfalls mit Knie verletzung (ICD-10 F43.21)

Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teil weise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Be funden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diag nosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksich ti gung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungs pro gramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theore tisch nicht begründen (S. 2 unten).

Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine mindestens leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aufgrund einer kognitiv-affektiven Be ein trächtigung sei die erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten zu empfehlen. Aus unfallkausaler Sicht bestehe ab 29. Oktober 2014 eine ärzt lich attestierte Arbeitsunfähigkeit für die berufliche Tätigkeit als Lagermitarbei ter. Unfallkausal seien andere Tätigkeiten ohne Einschränkungen ganztags möglich. Angesichts unfallfremder Vorzustände (beginnende Gonarthrose links, Partial rup tur Supraspinatussehne links) seien auf Dauer mittelschwere, wechsel belas tende Tätigkeiten zu empfehlen (S. 3 oben).

Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ regelmässig psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behan delt worden (S. 4 unten). Eine ambulante psychopharmakologische und psycho therapeutische Nachbehandlung sei indiziert und vom Patienten erwünscht. Der Beschwerdeführer wolle selber, mit Hilfe seines Hausarztes Dr. F.___, einen italienischsprechenden Psychotherapeuten aufsuchen (S. 2 unten). 3.4

Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/17/1-5) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Knieschmerzen rechts - Status nach Kniedistorsion - Status nach KAS rechts, Teilmeniskektomie - Anpassungsstörung

Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund einer verminderten körperlichen Belastbar keit und Schmerzen im Knie

nicht mehr zumutbar. Eine sehr leichte körperliche Arbeit mit vorwiegend sitzender Tätigkeit, Gehen in der Ebene und kurze Strecken seien zu mindestens 50 % (4 Stunden) möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.5

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 21. November 2014 (Urk. 6/48) aus, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Spediteur nicht mehr aus üben. Aktuell und bis auf weiteres seien nur leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung, vorwiegend sitzend, wenig Laufen, wenig Treppensteigen und ohne Tragen/Transportieren von Gewichten über 5 kg zu 50 % möglich. Im weiteren Verlauf könne das Arbeitspensum eventuell erhöht werden. 3.6

Am 30. Januar 2015 erfolgte die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerde führers durch Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Mit Bericht vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/36/7-12) führte Dr. G.___ aus, die vom Beschwerdeführer angegebe nen Beschwerden hätten sich medizinisch mit dem Zustand des rechten Knies nicht erklären lassen. Die Situation sei seit langer Zeit stabil, die intensive Be handlung habe keine Verbesserung gebracht (S. 11). Das Nebenproblem in der linken Schulter habe keine unfallkausalen strukturellen Schäden als Ursache, die im MRI vom 18. Oktober 2013 angegebenen Auffälligkeiten seien rein dege nerativ und die linke Schulter habe auch nie im Vordergrund gestanden (S. 7). 3.7

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 25. März 2015 (Urk. 6/42) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2015 behandle, und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.1 Ziff. 1.1): - mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit Ten denz zur Chronifizierung; Beginn der depressiven Symptomatik zirka Herbst 2013 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45); Beginn ebenfalls zirka Herbst 2013

Es sei nach dem Tod der Ehefrau im März 2013 eine Trauerreaktion erfolgt. De pressive Symptome im Sinne einer Anpassungsstörung seien, soweit beurteilbar, nach dem Knieunfall vom 16. September 2013 eingetreten. In der Folge sei eine progrediente Zunahme der depressiven Symptome erfolgt. Die Prognose sei als eher ungünstig einzustufen (S. 2 Ziff. 1.4). Es erfolge eine Medikation durch Surmontil (S. 2 Ziff. 1.5)

Aufgrund der beschriebenen Symptome sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei gegenwärtig nicht möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.8

Am 5. Mai 2015 erstattete Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 6/49) und nannte als Diagnosen deutliche Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im Bereich der Kniescheibe und im Verlauf der Patellarsehne bei Status nach Kontusion September 2013 mit Nachweis einer lateralen Tibiakopffraktur ohne Dislokation rechts und Innenmeniskushinterhornriss rechts; Status nach Arthroskopie Dezember 2013; postoperativ 2-Etagen-Unterschenkelthrombose rechts (S. 10 Mitte). Die in der Anamnese angegebenen Beschwerden würden sich auf Sehnenansatzschmerzen an der Scapula konzentrieren. Die Funktionen der Schul tergelenke seien altersentsprechend frei (S. 10 unten). Von Seiten der linken Schulter könne die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Packerei derzeit zu 100 % verrichtet werden (S. 12 Mitte). 3.9

Gemäss Feststellungsblatt vom 3. Juli 2015 (Urk. 6/53) nannte med. pract. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 22. April 2015 die folgenden Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte): - Distorsion rechtes Knie, Unfall September 2013 - Distorsion linkes Knie, Mai 1994, beginnende Gonarthrose linkes Knie - Lumboischialgie rechts - persistierende Schultergelenksbeschwerden links - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion; ICD-10 F43. 21 - neu laut Arztbericht Dr. H.___ Psychiatrie vom 25. März 2015: - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Tendenz zur Chronifi zierung; ICD-10 F32.1/2 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Störung; ICD-10 F45

Abgestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik E.___ vom 16. September 2014 und den Arbeitgeber-Fragebogen vom 3. Juni 2014 sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit die funktionelle Leistungsfähig keit/das Belastungsprofil des Beschwerdeführers übersteige. In der bisherigen Tätig keit bestehe seit September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In an gepasster, mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 20. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 unten). Seit Januar 2015 befinde sich der Beschwerdeführer wegen der genannten neuen Diagnosen in fachpsychiatrischer Behandlung. Es handle sich um eine depressive Episode, welche behandelbar und als Episode zeitlich begrenzt sei und keine langandau ernde/dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Kurzfristig sei die derzeit postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Januar 2015 nachvollziehbar (S. 3 f.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei den genannten Diagnosen beim Beschwerdeführer eine sogenannte Überwindbarkeit anzunehmen, die end gültige Beurteilung der Überwindbarkeit obliege allerdings dem Rechtsan wen der. Der Gesundheitszustand könne sich mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht ändern (S. 4 oben). 4. 4.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Spediteur zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 6/53/ S. 3 unten, Urk. 6/53 S. 6 Mitte, Urk. 2/2, Urk. 1 S. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ar beitsfähig ist. 4.2

Dr. B.___ diagnostizierte im Juni 2014 persistierend bewegungs- und belas tungs abhängige Schmerzen im Kniegelenk rechts bei einem Status nach Knie trauma rechts sowie eine Beinvenenthrombose im Unterschenkel rechts. Zur Arbeitsfähig keit führte er einzig aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen keine volle Arbeitsleistung erbringen könne (vorstehend E. 3.1).

Auch Dr. C.___ diagnostizierte im Juli 2014 persistierende Schmerzen Knie/ Bein rechts, Status nach konservativ behandelter Tibiakopffraktur, Status nach KAS und Meniskusresektion sowie posttraumatische Schulterschmerzen links. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sie sich nicht (vor stehend E. 3.2).

Im September 2014 diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik E.___ infolge eines Unfalls vom 16. September 2016 eine Distorsion im rechten Knie, eine Beinvenenthrombose im rechten Unterschenkel, eine Distorsion im lin ken Knie im Jahr 1994, persistierende Schultergelenksbeschwerden links und eine Lum boi schialgie rechts. Zudem wurde erstmals eine psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion infolge des unerwarteten Todes seiner Ehefrau und des Arbeitsunfalls mit Knieverlet zung diagnostiziert. Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdefüh rer aus unfallkausaler Sicht ab 29. Oktober 2014 in angestammter und ange passter Tätigkeit arbeitsfähig

sei, wobei sie angesichts unfallfremder Vorzu stände (be ginnende Gonarthrose links, Partialruptur, Supraspinatussehne links) auf Dauer mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten empfahlen (vorstehend E. 3.3).

Dr. C.___ diagnostizierte im Oktober 2014 nun ebenfalls eine Anpas sungs stö rung. Sie gelangte zur Einschätzung, dass die bisherige Tätigkeit dem Be schwerdeführer aufgrund einer verminderten körperlichen Belastbarkeit und Schmerzen im Knie nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit, unter Angabe eines Belastungsprofils, sei zu mindestens 50 % (4 Stunden) mög lich (vorstehend E. 3.4). Im November 2014 konkretisierte sie das im Oktober 2014 aufgestellte Belastungsprofil und führte weiter aus, dass er in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und im weiteren Verlauf das Arbeits pensum eventuell erhöht werden könne (vorstehend E. 3.5).

Kreisarzt Dr. G.___ kam im Januar 2015 zum Schluss, dass sich die vom Beschwerde führer angegebenen Beschwerden medizinisch mit dem Zustand des rechten Knies nicht erklären liessen (vorstehend E. 3.6).

Im März 2016 diagnostizierte Dr. H.___ eine mittelgradige bis schwere depres sive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit Tendenz zur Chronifizierung und einen Ver dacht auf anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45), wobei er den Beginn beider psychischen Störungen auf zirka Herbst 2013 datierte.

Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Symptome nicht arbeitsfähig sei, ins besondere eine behinderungsangepasste Tätigkeit gegenwärtig nicht mög lich

sei (vorstehend E. 3.7).

Dr. I.___ diagnostizierte im Mai 2015 deutliche Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im Bereich der Kniescheibe und im Verlauf der Patellarsehne sowie eine Unterschenkelthrombose rechts. Sie kam zum Schluss, dass die Funktionen der Schultergelenke altersentsprechend frei

seien und von Seiten der linken Schulter die Tätigkeit als Mitarbeiter in ei ner Packerei derzeit zu 100 % verrichtet werden könne (vorstehend E. 3.8). 4.3

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die somati schen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tätigkeit verursachen und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar ist. Die Ärzte der Rehaklinik E.___ führten nachvollziehbar aus, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen ungenügend mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen erklären lasse. Dieser Einschätzung folgte auch Dr. G.___. Des Weiteren kam Dr. I.___ zum Schluss, dass die Schulterbe schwerden sogar die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit ermöglichen wür den. Der Einschätzung von Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, kann hingegen mangels nachvollziehbarer Begrün dung nicht gefolgt werden.

Zu klären ist, ob sich die diagnostizierten psychischen Störungen auf die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit auswirken. 4.4

Erstmals wurde im September 2014 eine psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion diagnostiziert (vor ste hend E. 3.3). Daraus hat sich gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. H.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode entwickelt (vorstehend E. 3.7). Im Zeitpunkt der Berichtsverfassung dauerte die Behandlung durch ihn erst rund zwei Monate. Ob es sich dabei, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, um eine nur vorübergehende psychische Störung handelt, kann aufgrund der vor liegenden Akten nicht beurteilt werden.

Obschon mehrere Ärzte auf psychische Beschwerden des Beschwerdeführers hin gewiesen haben, hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, nähere Abklä rung en zu tätigen. So haben bereits die Ärzte der Rehaklinik E.___ darauf hin gewiesen, dass die beobachtete erhebliche Symptomausweitung teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei (Urk. 6/15/7). Die Beschwerdegeg nerin stützte sich auf die Beurteilung seitens des RAD-Arztes, welcher von einer behandelbaren und zeitlich begrenzten depressiven Episode ausging, ohne dies näher auszuführen. Er setzte sich auch nicht näher mit der vom behandelnden Psychiater diagnosti zierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auseinander, sondern hielt einzig fest, dass kurzfristig die derzeit postulierte 100%ige Arbeitsun fähig keit seit 19. Januar 2015 nachvollziehbar sei (vorstehend E. 3.9). 4.5

Der Beschwerdeführer befindet sich in psychiatrischer Behandlung und nimmt Medikamente gegen die Depression ein (vorstehend E. 3.7). Der behandelnde Psychiater hat eine mittelgradige bis schwere Depression diagnostiziert. Recht sprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlauben den objektiven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte

– beziehungsweise regelmässig be handelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

Dennoch kann der Beschwerde gegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie ohne weiteres annimmt, bei einer Weiterführung einer regelmässigen Therapie sei ein e deutliche Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten. Schliess lich gelten nach bundesge richtlicher Rechtsprechung vor allem leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als the ra peutisch angeh bar. Dies ohne nähere Begründung auf eine – wie hier diag nostiziert – mittelgradige bis schwere Depression auszudehnen, geht nicht an.

Auf die Beurteilung durch den RAD und die Beschwerdegegnerin kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden. Umgekehrt kann vorliegend nicht alleine auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.7) abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit sagen, dass beim Beschwerdeführer kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden vorliegt. 4.6

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer - ohne Rücksicht auf den Streit wert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- für Juristinnen und Juristen ohne Anwalts patent ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01089 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 1. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1957, war von 1989 bis 2014 als Mitarbeiter Packerei bei der Z.___ AG beziehungsweise A.___ A G tätig (Urk. 6/8 S. 2 Ziff. 2.7, Urk. 6/8/9). Unter Hinweis auf Knie- und Schulter beschwerden meldete er sich am 29. April 2014 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/24, Urk. 6/26-30, Urk. 6/34-38, Urk. 6/42-54, Urk. 6/57-61) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 17. September 2015 (Urk. 6/62 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 21. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, mindestens aber eine Viertelsrente, eventuell sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und an schliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er wer bs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Recht sprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tr ische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähig keiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zu mut bar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm eine be hin de rungsangepasste Tätigkeit, unter Berücksichtigung von mittelschweren wechsel belastenden Tätigkeiten, zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer medi zinischer Sicht bestehe keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit. Aktuell be finde sich der Beschwerdeführer in Behandlung, bei einer Weiterführung einer regelmässigen Therapie sei eine deutliche Besserung des psychischen Zustands bildes zu erwarten (S. 2). Eine Überwindbarkeitsprüfung sei hinfällig, da die möglichen medizinischen Massnahmen nicht voll ausgeschöpft seien und von dieser Seite her keine langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen be stehen würden. Da nur mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ausführbar seien, und aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und des Alters, verringere sich das Invalideneinkommen um 17 % (S. 3). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er spätestens seit Herbst 2013 an einer depressiven Symptomatik mit Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Störung leide (S. 6 Ziff. 2). Es sei ihm in ange passter Tätigkeit maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 7 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die medizinischen Akten aus näher genannten Gründen willkürlich gewürdigt (S. 7 Ziff. 3). Zudem habe sie aus näher ge nannten Gründen die Offizial- und Untersuchungsmaxime sowie die ihr oblie gende Substantiierungspflicht verletzt (S. 7 Ziff. 5). Der üblicherweise laut Rechtsprechung zu gewährende Leidensabzug in vergleichbaren Fällen betrage 20 % (S. 9 Ziff. 6). Indem die Beschwerdegegnerin den Leidensabzug auf 17 % festgelegt habe, habe sie ihr Ermessen willkürlich ausgeübt (S. 11 Ziff. 8). Es liege eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vor. Die psycho-pharmakologische Behandlung bestehe seit September 2013 und die konsequente Depressionsthe rapie dauere bereits über neun Monate, sodass mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine länger dauernde Störung beziehungsweise ein resistentes Leiden vorliege (S. 10 Ziff. 7). Indem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. September 2015 nicht im Detail auf seine ausführliche Begründung im Ein wand vom 4. September 2015 eingegangen sei, habe sie das rechtliche Gehör verletzt (S. 11 Ziff. 9). Die Verwertbarkeit seiner Rest-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei mehr als fraglich (S. 11 f. Ziff. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastro enterologie, führte in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/9/1-3) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1992 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - persistierend bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen Kniege lenk rechts bei Status nach Knietrauma rechts vom 16. September 2013 mit konservativ behandelter lateraler Tibiakopffraktur und medialer Me niskushinterhornläsion - zwei Etagen tiefe Beinvenenthrombose Unterschenkel rechts

Wegen der Schmerzen in den Knien könne der Beschwerdeführer keine volle Ar beitsleistung erbringen (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Spital D.___, führte in ihrem am 14. Juli 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 6/12/1-4) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - persistierende Schmerzen Knie/Bein rechts - Status nach konservativ behandelter Tibiakopffraktur - Status nach Kniearthroskopie (KAS) und Meniskusresektion - posttraumatische Schulterschmerzen links 3.3

Vom 11. August bis 16. September 2014 weilte der Beschwerdeführer in der Reha klinik E.___. Im Austrittsbericht vom 16. September 2014 (Urk. 6/15/6-10) wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 6 f.): - Unfall vom 16. September 2013: Laut Akten beim Abspringen vom Last wagen rechtes Knie nach innen verdreht (eigenanamnestisch beim Ab steigen vom Lastwagen das rechte Knie an der Kante einer Kiste ange schlagen) - Distorsion Knie rechts -

30. Dezember 2013 Status nach zwei Etagen Beinvenenthrombose (TVT) Unterschenkel rechts -

18. Mai 1994 Distorsion Knie links - 1990 Meniskusoperation links zu Lasten der Krankenkasse - persistierende Schultergelenksbeschwerden links - Lumboischialgie rechts - Anpassungsstörung mit längerer depressiven und Trauerreaktion infolge des unerwarteten Todes seiner Ehefrau und des Arbeitsunfalls mit Knie verletzung (ICD-10 F43.21)

Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teil weise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Be funden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diag nosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksich ti gung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungs pro gramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theore tisch nicht begründen (S. 2 unten).

Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine mindestens leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aufgrund einer kognitiv-affektiven Be ein trächtigung sei die erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten zu empfehlen. Aus unfallkausaler Sicht bestehe ab 29. Oktober 2014 eine ärzt lich attestierte Arbeitsunfähigkeit für die berufliche Tätigkeit als Lagermitarbei ter. Unfallkausal seien andere Tätigkeiten ohne Einschränkungen ganztags möglich. Angesichts unfallfremder Vorzustände (beginnende Gonarthrose links, Partial rup tur Supraspinatussehne links) seien auf Dauer mittelschwere, wechsel belas tende Tätigkeiten zu empfehlen (S. 3 oben).

Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ regelmässig psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behan delt worden (S. 4 unten). Eine ambulante psychopharmakologische und psycho therapeutische Nachbehandlung sei indiziert und vom Patienten erwünscht. Der Beschwerdeführer wolle selber, mit Hilfe seines Hausarztes Dr. F.___, einen italienischsprechenden Psychotherapeuten aufsuchen (S. 2 unten). 3.4

Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/17/1-5) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Knieschmerzen rechts - Status nach Kniedistorsion - Status nach KAS rechts, Teilmeniskektomie - Anpassungsstörung

Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund einer verminderten körperlichen Belastbar keit und Schmerzen im Knie

nicht mehr zumutbar. Eine sehr leichte körperliche Arbeit mit vorwiegend sitzender Tätigkeit, Gehen in der Ebene und kurze Strecken seien zu mindestens 50 % (4 Stunden) möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.5

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 21. November 2014 (Urk. 6/48) aus, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Spediteur nicht mehr aus üben. Aktuell und bis auf weiteres seien nur leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung, vorwiegend sitzend, wenig Laufen, wenig Treppensteigen und ohne Tragen/Transportieren von Gewichten über 5 kg zu 50 % möglich. Im weiteren Verlauf könne das Arbeitspensum eventuell erhöht werden. 3.6

Am 30. Januar 2015 erfolgte die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerde führers durch Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Mit Bericht vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/36/7-12) führte Dr. G.___ aus, die vom Beschwerdeführer angegebe nen Beschwerden hätten sich medizinisch mit dem Zustand des rechten Knies nicht erklären lassen. Die Situation sei seit langer Zeit stabil, die intensive Be handlung habe keine Verbesserung gebracht (S. 11). Das Nebenproblem in der linken Schulter habe keine unfallkausalen strukturellen Schäden als Ursache, die im MRI vom 18. Oktober 2013 angegebenen Auffälligkeiten seien rein dege nerativ und die linke Schulter habe auch nie im Vordergrund gestanden (S. 7). 3.7

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 25. März 2015 (Urk. 6/42) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2015 behandle, und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.1 Ziff. 1.1): - mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit Ten denz zur Chronifizierung; Beginn der depressiven Symptomatik zirka Herbst 2013 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45); Beginn ebenfalls zirka Herbst 2013

Es sei nach dem Tod der Ehefrau im März 2013 eine Trauerreaktion erfolgt. De pressive Symptome im Sinne einer Anpassungsstörung seien, soweit beurteilbar, nach dem Knieunfall vom 16. September 2013 eingetreten. In der Folge sei eine progrediente Zunahme der depressiven Symptome erfolgt. Die Prognose sei als eher ungünstig einzustufen (S. 2 Ziff. 1.4). Es erfolge eine Medikation durch Surmontil (S. 2 Ziff. 1.5)

Aufgrund der beschriebenen Symptome sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei gegenwärtig nicht möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.8

Am 5. Mai 2015 erstattete Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 6/49) und nannte als Diagnosen deutliche Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im Bereich der Kniescheibe und im Verlauf der Patellarsehne bei Status nach Kontusion September 2013 mit Nachweis einer lateralen Tibiakopffraktur ohne Dislokation rechts und Innenmeniskushinterhornriss rechts; Status nach Arthroskopie Dezember 2013; postoperativ 2-Etagen-Unterschenkelthrombose rechts (S. 10 Mitte). Die in der Anamnese angegebenen Beschwerden würden sich auf Sehnenansatzschmerzen an der Scapula konzentrieren. Die Funktionen der Schul tergelenke seien altersentsprechend frei (S. 10 unten). Von Seiten der linken Schulter könne die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Packerei derzeit zu 100 % verrichtet werden (S. 12 Mitte). 3.9

Gemäss Feststellungsblatt vom 3. Juli 2015 (Urk. 6/53) nannte med. pract. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 22. April 2015 die folgenden Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte): - Distorsion rechtes Knie, Unfall September 2013 - Distorsion linkes Knie, Mai 1994, beginnende Gonarthrose linkes Knie - Lumboischialgie rechts - persistierende Schultergelenksbeschwerden links - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion; ICD-10 F43. 21 - neu laut Arztbericht Dr. H.___ Psychiatrie vom 25. März 2015: - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Tendenz zur Chronifi zierung; ICD-10 F32.1/2 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Störung; ICD-10 F45

Abgestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik E.___ vom 16. September 2014 und den Arbeitgeber-Fragebogen vom 3. Juni 2014 sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit die funktionelle Leistungsfähig keit/das Belastungsprofil des Beschwerdeführers übersteige. In der bisherigen Tätig keit bestehe seit September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In an gepasster, mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 20. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 unten). Seit Januar 2015 befinde sich der Beschwerdeführer wegen der genannten neuen Diagnosen in fachpsychiatrischer Behandlung. Es handle sich um eine depressive Episode, welche behandelbar und als Episode zeitlich begrenzt sei und keine langandau ernde/dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Kurzfristig sei die derzeit postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Januar 2015 nachvollziehbar (S. 3 f.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei den genannten Diagnosen beim Beschwerdeführer eine sogenannte Überwindbarkeit anzunehmen, die end gültige Beurteilung der Überwindbarkeit obliege allerdings dem Rechtsan wen der. Der Gesundheitszustand könne sich mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht ändern (S. 4 oben). 4. 4.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Spediteur zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 6/53/ S. 3 unten, Urk. 6/53 S. 6 Mitte, Urk. 2/2, Urk. 1 S. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ar beitsfähig ist. 4.2

Dr. B.___ diagnostizierte im Juni 2014 persistierend bewegungs- und belas tungs abhängige Schmerzen im Kniegelenk rechts bei einem Status nach Knie trauma rechts sowie eine Beinvenenthrombose im Unterschenkel rechts. Zur Arbeitsfähig keit führte er einzig aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen keine volle Arbeitsleistung erbringen könne (vorstehend E. 3.1).

Auch Dr. C.___ diagnostizierte im Juli 2014 persistierende Schmerzen Knie/ Bein rechts, Status nach konservativ behandelter Tibiakopffraktur, Status nach KAS und Meniskusresektion sowie posttraumatische Schulterschmerzen links. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sie sich nicht (vor stehend E. 3.2).

Im September 2014 diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik E.___ infolge eines Unfalls vom 16. September 2016 eine Distorsion im rechten Knie, eine Beinvenenthrombose im rechten Unterschenkel, eine Distorsion im lin ken Knie im Jahr 1994, persistierende Schultergelenksbeschwerden links und eine Lum boi schialgie rechts. Zudem wurde erstmals eine psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion infolge des unerwarteten Todes seiner Ehefrau und des Arbeitsunfalls mit Knieverlet zung diagnostiziert. Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdefüh rer aus unfallkausaler Sicht ab 29. Oktober 2014 in angestammter und ange passter Tätigkeit arbeitsfähig

sei, wobei sie angesichts unfallfremder Vorzu stände (be ginnende Gonarthrose links, Partialruptur, Supraspinatussehne links) auf Dauer mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten empfahlen (vorstehend E. 3.3).

Dr. C.___ diagnostizierte im Oktober 2014 nun ebenfalls eine Anpas sungs stö rung. Sie gelangte zur Einschätzung, dass die bisherige Tätigkeit dem Be schwerdeführer aufgrund einer verminderten körperlichen Belastbarkeit und Schmerzen im Knie nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit, unter Angabe eines Belastungsprofils, sei zu mindestens 50 % (4 Stunden) mög lich (vorstehend E. 3.4). Im November 2014 konkretisierte sie das im Oktober 2014 aufgestellte Belastungsprofil und führte weiter aus, dass er in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und im weiteren Verlauf das Arbeits pensum eventuell erhöht werden könne (vorstehend E. 3.5).

Kreisarzt Dr. G.___ kam im Januar 2015 zum Schluss, dass sich die vom Beschwerde führer angegebenen Beschwerden medizinisch mit dem Zustand des rechten Knies nicht erklären liessen (vorstehend E. 3.6).

Im März 2016 diagnostizierte Dr. H.___ eine mittelgradige bis schwere depres sive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit Tendenz zur Chronifizierung und einen Ver dacht auf anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45), wobei er den Beginn beider psychischen Störungen auf zirka Herbst 2013 datierte.

Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Symptome nicht arbeitsfähig sei, ins besondere eine behinderungsangepasste Tätigkeit gegenwärtig nicht mög lich

sei (vorstehend E. 3.7).

Dr. I.___ diagnostizierte im Mai 2015 deutliche Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im Bereich der Kniescheibe und im Verlauf der Patellarsehne sowie eine Unterschenkelthrombose rechts. Sie kam zum Schluss, dass die Funktionen der Schultergelenke altersentsprechend frei

seien und von Seiten der linken Schulter die Tätigkeit als Mitarbeiter in ei ner Packerei derzeit zu 100 % verrichtet werden könne (vorstehend E. 3.8). 4.3

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die somati schen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tätigkeit verursachen und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar ist. Die Ärzte der Rehaklinik E.___ führten nachvollziehbar aus, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen ungenügend mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen erklären lasse. Dieser Einschätzung folgte auch Dr. G.___. Des Weiteren kam Dr. I.___ zum Schluss, dass die Schulterbe schwerden sogar die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit ermöglichen wür den. Der Einschätzung von Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, kann hingegen mangels nachvollziehbarer Begrün dung nicht gefolgt werden.

Zu klären ist, ob sich die diagnostizierten psychischen Störungen auf die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit auswirken. 4.4

Erstmals wurde im September 2014 eine psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Trauerreaktion diagnostiziert (vor ste hend E. 3.3). Daraus hat sich gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. H.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode entwickelt (vorstehend E. 3.7). Im Zeitpunkt der Berichtsverfassung dauerte die Behandlung durch ihn erst rund zwei Monate. Ob es sich dabei, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, um eine nur vorübergehende psychische Störung handelt, kann aufgrund der vor liegenden Akten nicht beurteilt werden.

Obschon mehrere Ärzte auf psychische Beschwerden des Beschwerdeführers hin gewiesen haben, hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, nähere Abklä rung en zu tätigen. So haben bereits die Ärzte der Rehaklinik E.___ darauf hin gewiesen, dass die beobachtete erhebliche Symptomausweitung teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei (Urk. 6/15/7). Die Beschwerdegeg nerin stützte sich auf die Beurteilung seitens des RAD-Arztes, welcher von einer behandelbaren und zeitlich begrenzten depressiven Episode ausging, ohne dies näher auszuführen. Er setzte sich auch nicht näher mit der vom behandelnden Psychiater diagnosti zierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auseinander, sondern hielt einzig fest, dass kurzfristig die derzeit postulierte 100%ige Arbeitsun fähig keit seit 19. Januar 2015 nachvollziehbar sei (vorstehend E. 3.9). 4.5

Der Beschwerdeführer befindet sich in psychiatrischer Behandlung und nimmt Medikamente gegen die Depression ein (vorstehend E. 3.7). Der behandelnde Psychiater hat eine mittelgradige bis schwere Depression diagnostiziert. Recht sprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlauben den objektiven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte

– beziehungsweise regelmässig be handelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

Dennoch kann der Beschwerde gegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie ohne weiteres annimmt, bei einer Weiterführung einer regelmässigen Therapie sei ein e deutliche Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten. Schliess lich gelten nach bundesge richtlicher Rechtsprechung vor allem leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als the ra peutisch angeh bar. Dies ohne nähere Begründung auf eine – wie hier diag nostiziert – mittelgradige bis schwere Depression auszudehnen, geht nicht an.

Auf die Beurteilung durch den RAD und die Beschwerdegegnerin kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden. Umgekehrt kann vorliegend nicht alleine auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.7) abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit sagen, dass beim Beschwerdeführer kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden vorliegt. 4.6

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer - ohne Rücksicht auf den Streit wert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- für Juristinnen und Juristen ohne Anwalts patent ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller