Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, war von April 2010 bis Ende März 2011 als Aussendienstmitarbeiter Brandschutz in einem Agenturverhältnis tätig (Urk. 7/13) .
Unter Hinweis auf eine starke Beeinträchtigung beim Au to fahren meldete sich der Versicherte am 2. Januar 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten de s
Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/10) . Die IV-Stelle gewährte in der Folge unter anderem mit Mitteilungen vom 2 6. September 2011 (Urk. 7/28; Kostengutsprache für einen Einarbeitungs zu schuss während der Anlern- und Einarbeitungszeit), vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 7/47; Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt), vom 1 1. Juli 2013 (Urk. 7/ 63; Kostengutsprache Arbeitstraining), vom 1 3. November 2013 (Urk. 7/75; Kost en gut sprache Arbeitstraining) diverse berufliche Massnah men .
Mit Mitteilung vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/93) wurde die Weiterführung der Ein gliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/116; Urk. 7/121) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsr ente
von Mai 2014 bis und mit April 2015 zu (Urk. 7/138-143 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm
eine Rente bis und mit Juli 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2015
(Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies w urde dem Beschwerdeführer a m 1 2. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setze s über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Ma ss gabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan spruch erheb liche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen an gefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens i n dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526 /06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsauf wandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rück sich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vo raussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerde führer seit November 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhi n zu 60 % mög lich und zumutbar. Ab 1. Mai 2014 bestehe Anspruch auf eine Viertels rente .
Aufgrund der Aufnahme einer 80%igen Arbeitstätigkeit per Mai 2015 und der bestandenen dreimonatigen Probezeit bestehe ab 1.
Mai
2015 kein Rente n anspruch mehr . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass unter Beachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Rentenaufhebung auf Ende Juli 2015 und nicht schon per Ende April 2015 zu verfügen sei (Urk. 1 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Rentenbefristung per Ende April 2015 rechtens ist . 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), na nnte im Bericht vom 1 5. Dezember 2010 (Urk. 7/15/7-8) als Diagnose einen Zustand nach cochleo -vestibulärer Funktionsstörung rechts vom Juni 2010 mit guter Erholung des Gehörs, fehlender Funktion des rechten Ves ti bularorgans mit ungenügender zentraler Kompensation. Beim Beschwerde führer zeige sich eine recht gute Erholung des Gehörs auf der rechten Seite. Jedoch besteh e ein persistierender Funktionsausfall des rechten Gleichge wichts organs. Es z eige sich auch nach dieser langen Zeit eine ungenügende Kompensation, die auch mit Physiotherapie nicht wirklich gebessert habe. D er Beschwerdeführer könne deshalb seine angestammte Tätigkeit als Aus sen dienst mitarbeiter nicht weiter ausüben, da mit einer Erholung nach sechs Monaten nicht gerechnet werden könne.
Im Bericht vom 1 2. April
2011 (Urk. 7/23/6-7) führte Dr. Y.___ aus, durc h die Erkrankung bestünden Schwindelbeschwerden, welche es dem Be schwer deführer initial aber auch nach wie vor nicht ermöglich t en, längere Strecken mit dem Auto zu fahren oder auch schnelle Körperbewegungen aus zuführen. Dies bedeute in der Tätigkeit als selbständiger Feuerlöschermonteur eine klare Einschränkung. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in dem Sinne zumutbar, dass ihm das eigentliche M ontieren der Feuerlöscher und Wartungsarbeiten keine grossen Probleme bereiten würden. Er sei aber durch die Probleme beim Autofahren mit Schwindelereignissen und Unsi cherheit eingeschränkt und könne deshalb nicht den
ganz en T ag lang Kundenbesuche durchführen (S . 1) . Die bisherige Tätigkeit sei deshalb aktuell nicht zumutbar. Es habe sich im Dezember 2010 eine ungenügende Erholung der peripher-vesti bulären Funktion mit nach wie vor vorhandenen Schwin delbeschwerden gezeigt, so dass mit einer Erholung nach diesem Zeitraum nicht mehr gerechnet werden könne und durchaus Schwindelbeschwerden persistieren könnten. Die Arbeitsfähigkeit könne sicher durch eine angepasste Tätigkeit (vermeiden von längeren Autofahrstrecken) gesteigert werden. Be züglich Heben und Tragen respektive auch Stehen und Sitzen bestünden keine eigentlichen Einschränkungen, jedoch bezüglich des selbständigen Führens eines Fahrzeuges. Es bestehe aber eine Einschränkung wegen einer im Anschluss an die Hörstörung entstandenen Lärmempfindlichkeit (S. 2). 3.2
Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Z.___, Klinik A.___, berich teten am 3. April 2013 (Urk. 7/100) über eine stationäre Behandlung vom 1 4. Januar bis 8. März 201 3. Der Beschwerdeführer sei zur Behandlung des Tinnitus in die Klinik gekommen. Die Behandlung während des Aufenthaltes in der Klinik habe sich aber nicht nur auf den Tinnitus b eschränkt. Während des Auf enthaltes sei der Beschwerdeführer konsiliarisch vom ORL-Arzt Fr. B.___ untersucht worden. Das Medikament Betahistin sei pausiert worden, wodurch der Zustand des Beschwerdeführers stabil geblieben sei, das heisst keine Schwindelzustände aufgetreten seien . Der Beschwerdeführer habe Strategien ge lernt, wie er mit dem Tinnitus besser umgehen könne. Unter Paro xetin seien die Angstzustände schnell verschwunden, was für den Be schwer deführer eine grosse Erleichterung gewesen sei, da er dadurch im All tag nicht mehr einge schränkt gewesen sei. Er habe wieder alleine mit öffent lichen Verkehrsmit teln fahren können, ohne in Panik zu geraten. Auch die sozialen Kontakte hätten sich durch die Reduktion der Angst gebessert (S. 3).
Es sei empfehlenswert, ab April 2013 mit einem Arbeitspensum von 40 % anzufangen, dann zwei Wochen mit 50 % und bei gutem Verlauf weiterhin langsam aufzustocken (S. 4 oben). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sanato rium D.___, führte im Bericht vom 8. Mai 2013 (Urk. 7/54) aus, er be handle den Beschwerdeführer seit 3 0. Oktober 2012 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine Menière -Krankheit. Zur Anamnese führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei durch den Hausarzt zugewie sen worden. Bei der Erstkonsul t ation habe dieser berichtet, dass er vor zwei Jahren im Anschluss an eine schwere Erkältung einen Hörsturz erlitten habe, wobei sich auch ein starker Schwindel eingestellt habe. Dies habe ihn ge zwungen, die selbständige Tätigkeit aufzugeben, was s einen finanziellen Ruin nach sich gezogen habe. In diesem Jahr habe ihn zudem seine damalige Partnerin verlassen und er habe seine Wohnung verloren. Im Jahr 2011 habe er eine Anstellung als Kundenberater in einer Autogarage gefunden. Dort habe er sich sehr eingesetzt und der Druck bei der Arbeit sei zunehmend grösser geworden. Dies habe dazu geführt, dass insbesondere die Schwindel problematik wieder zugenommen habe. In der Öffentlichkeit hätten sich zudem zunehmend Angstsymptome eingestellt, die sich oft bis zu Pani kat tacken gesteigert hätten. In solchen Momenten hätten sich Gefühle eines drohenden Kontrollverlusts und einer Ohnmacht eingestellt, die jeweils nur schwer aushaltbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei zudem von sei nen Vorgesetzten und insbesondere vom obersten Chef zum Teil aufs Übelste fertig gemacht worden. Der konstante Druck und eine Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle hätten zudem zu erheblichen Schlafstörungen geführt, was sich wiederum auf die Vigilanz, die Konzentrationsfähigkeit und das Ge dächtnis ausgewirkt hätten. Nachdem sich die Dinge für den Beschwerde führer derart zugespitzt hätten, dass es für ihn nicht mehr aushaltbar gewe sen sei, habe er sich an den Hausarzt gewandt, der ihn zunächst 50 % krank geschrieben habe. Die Prognose bezüglich der psychischen Störung sei als günstig zu bezeic hnen. Die Ausprägung der Morbus- Menière - Problematik scheine eindeutig mit der psychischen Befindlichkeit zu korrelieren und die diesbezügliche Prognose hänge zumindest teilweise vom Verlauf der Angst er krankung ab (Ziff. 1.4). Gegenwärtig würden ambulante psychiatri sche Sitz ungen auf zirka zweiwöchentlicher Basis erfolgen (Ziff. 1.5). Die Ein schränkungen die sich von der Angst- und Panikstörung herleite te n, wür den Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, Gedächtnisprobleme und Zustände von innerer Anspannung, die insbesondere einen Kundenkon takt sehr schwierig machen könn t en, beinhalte n . In der bisherigen Tätigkeit be stehe am Juli 2013 eine zirka 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. E.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 2 8. November 2014 (Urk. 7/105/1-5) aus, sie habe den Beschwerdeführer vom 2 8. November
2013 bis 1 7. Januar
2014 behandelt (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose eine cochleo -vestibuläre Störung rechts seit Januar 2010 (Ziff. 1.1). Weiter führte sie aus, aufgrund der Anamnese sowie der klinischen Befunde komme differentialdiagnostisch am ehesten ein endolymphatischer Hydrops in Frage, welcher jedoch radiologisch nicht habe nachgewiesen werden können. Mit Rückfällen und rezidivierender Schwin del symptomatik müsse in Zukunft gerechnet werden (Ziff. 1.4). Wegen der Schwindelsymptomatik sei der Beschwerdeführer für Arbeiten in der Höhe sowie für Arbeiten mit Sturzgefahr arbeitsunfähig. Es bestehe eine Ein schränkung der Leistung sfähigkeit für Arbeiten in der Höhe und bei Sturz gefa hr. Die Leistungsfähigkeit sei u m 40 % reduziert, wobei diese Angaben aufgrund der variablen Ausprägung der Schwindelsymptomatik variieren würden. Ab dem 2 8. November 2013 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Sollte sich eine stabile Situation, was die Schwindelsymptomatik betrifft, einstellen, könne die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden (Ziff. 1.8). 4. 4.1
Dass im hier zu prüfenden Zeitraum eine wesentliche Veränderung des Ge sund heitszustandes eingetreten wäre, brachte weder die Beschwerdegeg nerin in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2015 vor, noch machte es der Be schwer deführer geltend.
So finden sich in den Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-4) denn auch keine Belege dafür, dass eine Verbesserung der gesundheitli chen Ver hältnisse des Beschwerdeführers eingetreten wäre . 4.2
Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Mai
2015 als Materialwart in einem
80% - Pensum und erzielt dabei einen Verdienst von Fr. 72‘034.40 (vgl. Urk. 7/128). Die Beschwerdegegnerin, welche bis anhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 7/132/4 oben, Urk. 7/114/4 Mitte), erstellte daraufhin aufgrund dieser revisionsbegrün den den erwerblichen Tatsachen ä nderung seitens des Invalideneinkommens einen neuen Einkommensvergleich, welcher ab Mai 2015 respektive ab Beginn der neuen Erwerbstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 4.62 % ergab (vgl. Urk. 7/130/2 Mitte). Entsprechend befristete die Beschwerdegegnerin die ab Mai 2014 zugesprochene Viertelsrente bis Ende April 2015.
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/132) ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und wurde durch den Beschwerde füh rer auch nicht gerügt. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invali di täts grad von 4.62 % war die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenbe fristung somit korrekt. 4.3
Der Beschwerdeführer rügte hingegen den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende April 2015 und führte dazu aus, dass die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst auf Ende Juli 2015, also erst d rei Monate nach Eintritt der Verbesserung hätte erfolgen dürfen (Urk. 1 S. 2).
Dazu ist festzuhalten, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit g emäss Art. 88a Abs. 1 IVV entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zwingend erst nach 3 Monaten zu berücksichtigen ist. Eine anspruchsbeein flus sende Änderung kann auch von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (vgl. vorstehend E. 1.4) .
Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden kann und eine Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird.
Sinn und Zweck von Art. 88a Abs. 1 IVV ist es unter anderem, dem V er sicherten eine gewisse Sicherheit in Bezug auf die regelmässige Auszahlung der Leistungen zu garantieren. Kurzzeitige Änderungen der leistungsbe gründenden Faktoren sollen eine revisionsweise Anpassung nicht auslösen können, da einer in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache schon im Hin blick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werde n muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 3 0. September 2016 E. 4.1) .
Bei der Aufnahme einer unbefristeten Erwerbstätigkeit kann nicht mehr von einer kurzzeitigen Änderung der leistungsbegründenden Faktoren ausgegan gen werden. M it dem Stellenantritt beim F.___ per
1. Mai 201 5
wurde die anspruchs erhebliche Veränderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich . Dass nunmehr von stabi len Verhältnissen ausgegangen werden kann zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer die dreimonatige Probezeit (vgl. Urk. 7/129) be stan d en hat und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2015 nach wie vor mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % arbeitete, wobei keine wesentli chen Unterbrechungen dokumentiert wurden.
4.4
Aufgrund der damit erwiesenen Beständigkeit der verbesserten Erwerbsfähig keit, rechtfertigt es sich vorliegend, diese Verbesserung bereits im Zeitpunkt des Beginns der aufgenommenen Erwerbstätigkeit am 1. Mai 2015 zu be rücksichtigen . Bei der vorliegenden Ausgangslage würde die Berücksichti gung von (zusätzlichen) drei Monaten im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV zu einer „Doppelentschädigung“ führen und dem Sinn der Invalidenver sicherung als sogenannte Erwerbsausfallversicherung zuwiderlaufen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre ch end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1978, war von April 2010 bis Ende März 2011 als Aussendienstmitarbeiter Brandschutz in einem Agenturverhältnis tätig (Urk. 7/13) .
Unter Hinweis auf eine starke Beeinträchtigung beim Au to fahren meldete sich der Versicherte am 2. Januar 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten de s
Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/10) . Die IV-Stelle gewährte in der Folge unter anderem mit Mitteilungen vom 2 6. September 2011 (Urk. 7/28; Kostengutsprache für einen Einarbeitungs zu schuss während der Anlern- und Einarbeitungszeit), vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 7/47; Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt), vom 1 1. Juli 2013 (Urk. 7/ 63; Kostengutsprache Arbeitstraining), vom 1 3. November 2013 (Urk. 7/75; Kost en gut sprache Arbeitstraining) diverse berufliche Massnah men .
Mit Mitteilung vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/93) wurde die Weiterführung der Ein gliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/116; Urk. 7/121) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsr ente
von Mai 2014 bis und mit April 2015 zu (Urk. 7/138-143 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setze s über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsauf wandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rück sich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vo raussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm
eine Rente bis und mit Juli 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2015
(Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerde führer seit November 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhi n zu 60 % mög lich und zumutbar. Ab 1. Mai 2014 bestehe Anspruch auf eine Viertels rente .
Aufgrund der Aufnahme einer 80%igen Arbeitstätigkeit per Mai 2015 und der bestandenen dreimonatigen Probezeit bestehe ab 1.
Mai
2015 kein Rente n anspruch mehr .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass unter Beachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Rentenaufhebung auf Ende Juli 2015 und nicht schon per Ende April 2015 zu verfügen sei (Urk. 1 S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Rentenbefristung per Ende April 2015 rechtens ist . 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), na nnte im Bericht vom 1 5. Dezember 2010 (Urk. 7/15/7-8) als Diagnose einen Zustand nach cochleo -vestibulärer Funktionsstörung rechts vom Juni 2010 mit guter Erholung des Gehörs, fehlender Funktion des rechten Ves ti bularorgans mit ungenügender zentraler Kompensation. Beim Beschwerde führer zeige sich eine recht gute Erholung des Gehörs auf der rechten Seite. Jedoch besteh e ein persistierender Funktionsausfall des rechten Gleichge wichts organs. Es z eige sich auch nach dieser langen Zeit eine ungenügende Kompensation, die auch mit Physiotherapie nicht wirklich gebessert habe. D er Beschwerdeführer könne deshalb seine angestammte Tätigkeit als Aus sen dienst mitarbeiter nicht weiter ausüben, da mit einer Erholung nach sechs Monaten nicht gerechnet werden könne.
Im Bericht vom 1 2. April
2011 (Urk. 7/23/6-7) führte Dr. Y.___ aus, durc h die Erkrankung bestünden Schwindelbeschwerden, welche es dem Be schwer deführer initial aber auch nach wie vor nicht ermöglich t en, längere Strecken mit dem Auto zu fahren oder auch schnelle Körperbewegungen aus zuführen. Dies bedeute in der Tätigkeit als selbständiger Feuerlöschermonteur eine klare Einschränkung. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in dem Sinne zumutbar, dass ihm das eigentliche M ontieren der Feuerlöscher und Wartungsarbeiten keine grossen Probleme bereiten würden. Er sei aber durch die Probleme beim Autofahren mit Schwindelereignissen und Unsi cherheit eingeschränkt und könne deshalb nicht den
ganz en T ag lang Kundenbesuche durchführen (S . 1) . Die bisherige Tätigkeit sei deshalb aktuell nicht zumutbar. Es habe sich im Dezember 2010 eine ungenügende Erholung der peripher-vesti bulären Funktion mit nach wie vor vorhandenen Schwin delbeschwerden gezeigt, so dass mit einer Erholung nach diesem Zeitraum nicht mehr gerechnet werden könne und durchaus Schwindelbeschwerden persistieren könnten. Die Arbeitsfähigkeit könne sicher durch eine angepasste Tätigkeit (vermeiden von längeren Autofahrstrecken) gesteigert werden. Be züglich Heben und Tragen respektive auch Stehen und Sitzen bestünden keine eigentlichen Einschränkungen, jedoch bezüglich des selbständigen Führens eines Fahrzeuges. Es bestehe aber eine Einschränkung wegen einer im Anschluss an die Hörstörung entstandenen Lärmempfindlichkeit (S. 2). 3.2
Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Z.___, Klinik A.___, berich teten am 3. April 2013 (Urk. 7/100) über eine stationäre Behandlung vom 1 4. Januar bis 8. März 201 3. Der Beschwerdeführer sei zur Behandlung des Tinnitus in die Klinik gekommen. Die Behandlung während des Aufenthaltes in der Klinik habe sich aber nicht nur auf den Tinnitus b eschränkt. Während des Auf enthaltes sei der Beschwerdeführer konsiliarisch vom ORL-Arzt Fr. B.___ untersucht worden. Das Medikament Betahistin sei pausiert worden, wodurch der Zustand des Beschwerdeführers stabil geblieben sei, das heisst keine Schwindelzustände aufgetreten seien . Der Beschwerdeführer habe Strategien ge lernt, wie er mit dem Tinnitus besser umgehen könne. Unter Paro xetin seien die Angstzustände schnell verschwunden, was für den Be schwer deführer eine grosse Erleichterung gewesen sei, da er dadurch im All tag nicht mehr einge schränkt gewesen sei. Er habe wieder alleine mit öffent lichen Verkehrsmit teln fahren können, ohne in Panik zu geraten. Auch die sozialen Kontakte hätten sich durch die Reduktion der Angst gebessert (S. 3).
Es sei empfehlenswert, ab April 2013 mit einem Arbeitspensum von 40 % anzufangen, dann zwei Wochen mit 50 % und bei gutem Verlauf weiterhin langsam aufzustocken (S. 4 oben). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sanato rium D.___, führte im Bericht vom 8. Mai 2013 (Urk. 7/54) aus, er be handle den Beschwerdeführer seit 3 0. Oktober 2012 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine Menière -Krankheit. Zur Anamnese führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei durch den Hausarzt zugewie sen worden. Bei der Erstkonsul t ation habe dieser berichtet, dass er vor zwei Jahren im Anschluss an eine schwere Erkältung einen Hörsturz erlitten habe, wobei sich auch ein starker Schwindel eingestellt habe. Dies habe ihn ge zwungen, die selbständige Tätigkeit aufzugeben, was s einen finanziellen Ruin nach sich gezogen habe. In diesem Jahr habe ihn zudem seine damalige Partnerin verlassen und er habe seine Wohnung verloren. Im Jahr 2011 habe er eine Anstellung als Kundenberater in einer Autogarage gefunden. Dort habe er sich sehr eingesetzt und der Druck bei der Arbeit sei zunehmend grösser geworden. Dies habe dazu geführt, dass insbesondere die Schwindel problematik wieder zugenommen habe. In der Öffentlichkeit hätten sich zudem zunehmend Angstsymptome eingestellt, die sich oft bis zu Pani kat tacken gesteigert hätten. In solchen Momenten hätten sich Gefühle eines drohenden Kontrollverlusts und einer Ohnmacht eingestellt, die jeweils nur schwer aushaltbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei zudem von sei nen Vorgesetzten und insbesondere vom obersten Chef zum Teil aufs Übelste fertig gemacht worden. Der konstante Druck und eine Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle hätten zudem zu erheblichen Schlafstörungen geführt, was sich wiederum auf die Vigilanz, die Konzentrationsfähigkeit und das Ge dächtnis ausgewirkt hätten. Nachdem sich die Dinge für den Beschwerde führer derart zugespitzt hätten, dass es für ihn nicht mehr aushaltbar gewe sen sei, habe er sich an den Hausarzt gewandt, der ihn zunächst 50 % krank geschrieben habe. Die Prognose bezüglich der psychischen Störung sei als günstig zu bezeic hnen. Die Ausprägung der Morbus- Menière - Problematik scheine eindeutig mit der psychischen Befindlichkeit zu korrelieren und die diesbezügliche Prognose hänge zumindest teilweise vom Verlauf der Angst er krankung ab (Ziff. 1.4). Gegenwärtig würden ambulante psychiatri sche Sitz ungen auf zirka zweiwöchentlicher Basis erfolgen (Ziff. 1.5). Die Ein schränkungen die sich von der Angst- und Panikstörung herleite te n, wür den Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, Gedächtnisprobleme und Zustände von innerer Anspannung, die insbesondere einen Kundenkon takt sehr schwierig machen könn t en, beinhalte n . In der bisherigen Tätigkeit be stehe am Juli 2013 eine zirka 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. E.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 2 8. November 2014 (Urk. 7/105/1-5) aus, sie habe den Beschwerdeführer vom 2 8. November
2013 bis 1 7. Januar
2014 behandelt (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose eine cochleo -vestibuläre Störung rechts seit Januar 2010 (Ziff. 1.1). Weiter führte sie aus, aufgrund der Anamnese sowie der klinischen Befunde komme differentialdiagnostisch am ehesten ein endolymphatischer Hydrops in Frage, welcher jedoch radiologisch nicht habe nachgewiesen werden können. Mit Rückfällen und rezidivierender Schwin del symptomatik müsse in Zukunft gerechnet werden (Ziff. 1.4). Wegen der Schwindelsymptomatik sei der Beschwerdeführer für Arbeiten in der Höhe sowie für Arbeiten mit Sturzgefahr arbeitsunfähig. Es bestehe eine Ein schränkung der Leistung sfähigkeit für Arbeiten in der Höhe und bei Sturz gefa hr. Die Leistungsfähigkeit sei u m 40 % reduziert, wobei diese Angaben aufgrund der variablen Ausprägung der Schwindelsymptomatik variieren würden. Ab dem 2 8. November 2013 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Sollte sich eine stabile Situation, was die Schwindelsymptomatik betrifft, einstellen, könne die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden (Ziff. 1.8). 4. 4.1
Dass im hier zu prüfenden Zeitraum eine wesentliche Veränderung des Ge sund heitszustandes eingetreten wäre, brachte weder die Beschwerdegeg nerin in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2015 vor, noch machte es der Be schwer deführer geltend.
So finden sich in den Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-4) denn auch keine Belege dafür, dass eine Verbesserung der gesundheitli chen Ver hältnisse des Beschwerdeführers eingetreten wäre . 4.2
Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Mai
2015 als Materialwart in einem
80% - Pensum und erzielt dabei einen Verdienst von Fr. 72‘034.40 (vgl. Urk. 7/128). Die Beschwerdegegnerin, welche bis anhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 7/132/4 oben, Urk. 7/114/4 Mitte), erstellte daraufhin aufgrund dieser revisionsbegrün den den erwerblichen Tatsachen ä nderung seitens des Invalideneinkommens einen neuen Einkommensvergleich, welcher ab Mai 2015 respektive ab Beginn der neuen Erwerbstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 4.62 % ergab (vgl. Urk. 7/130/2 Mitte). Entsprechend befristete die Beschwerdegegnerin die ab Mai 2014 zugesprochene Viertelsrente bis Ende April 2015.
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/132) ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und wurde durch den Beschwerde füh rer auch nicht gerügt. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invali di täts grad von 4.62 % war die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenbe fristung somit korrekt. 4.3
Der Beschwerdeführer rügte hingegen den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende April 2015 und führte dazu aus, dass die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst auf Ende Juli 2015, also erst d rei Monate nach Eintritt der Verbesserung hätte erfolgen dürfen (Urk. 1 S. 2).
Dazu ist festzuhalten, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit g emäss Art. 88a Abs. 1 IVV entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zwingend erst nach 3 Monaten zu berücksichtigen ist. Eine anspruchsbeein flus sende Änderung kann auch von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (vgl. vorstehend E. 1.4) .
Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden kann und eine Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird.
Sinn und Zweck von Art. 88a Abs. 1 IVV ist es unter anderem, dem V er sicherten eine gewisse Sicherheit in Bezug auf die regelmässige Auszahlung der Leistungen zu garantieren. Kurzzeitige Änderungen der leistungsbe gründenden Faktoren sollen eine revisionsweise Anpassung nicht auslösen können, da einer in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache schon im Hin blick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werde n muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 3 0. September 2016 E. 4.1) .
Bei der Aufnahme einer unbefristeten Erwerbstätigkeit kann nicht mehr von einer kurzzeitigen Änderung der leistungsbegründenden Faktoren ausgegan gen werden. M it dem Stellenantritt beim F.___ per
1. Mai 201 5
wurde die anspruchs erhebliche Veränderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich . Dass nunmehr von stabi len Verhältnissen ausgegangen werden kann zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer die dreimonatige Probezeit (vgl. Urk. 7/129) be stan d en hat und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2015 nach wie vor mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % arbeitete, wobei keine wesentli chen Unterbrechungen dokumentiert wurden.
4.4
Aufgrund der damit erwiesenen Beständigkeit der verbesserten Erwerbsfähig keit, rechtfertigt es sich vorliegend, diese Verbesserung bereits im Zeitpunkt des Beginns der aufgenommenen Erwerbstätigkeit am 1. Mai 2015 zu be rücksichtigen . Bei der vorliegenden Ausgangslage würde die Berücksichti gung von (zusätzlichen) drei Monaten im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV zu einer „Doppelentschädigung“ führen und dem Sinn der Invalidenver sicherung als sogenannte Erwerbsausfallversicherung zuwiderlaufen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre ch end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies w urde dem Beschwerdeführer a m 1 2. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Ma ss gabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan spruch erheb liche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen an gefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens i n dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526 /06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1978, war von April 2010 bis Ende März 2011 als Aussendienstmitarbeiter Brandschutz in einem Agenturverhältnis tätig ( Urk. 7/13 ) . Unter Hinweis auf eine starke Beeinträchtigung beim Au to fahren meldete sich der Versicherte am
- Januar 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/5 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten de s Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/10 ) . Die IV-Stelle gewährte in der Folge unter anderem mit Mitteilungen vom 2
- September 2011 ( Urk. 7/28; Kostengutsprache für einen Einarbeitungs zu schuss während der Anlern- und Einarbeitungszeit), vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 7/47; Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt), vom 1
- Juli 2013 ( Urk. 7/ 63; Kostengutsprache Arbeitstraining), vom 1
- November 2013 ( Urk. 7/75; Kost en gut sprache Arbeitstraining) diverse berufliche Massnah men . Mit Mitteilung vom
- Juni 2014 ( Urk. 7/93) wurde die Weiterführung der Ein gliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/116 ; Urk. 7/121 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
- Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsr ente von Mai 2014 bis und mit April 2015 zu ( Urk. 7/138-143 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am
- Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Oktober 2015 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine Rente bis und mit Juli 2015 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- November 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies w urde dem Beschwerdeführer a m 1
- Januar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setze s über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Ma ss gabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan spruch erheb liche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen an gefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens i n dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526 /06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsauf wandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rück sich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vo raussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerde führer seit November 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhi n zu 60 % mög lich und zumutbar. Ab 1. Mai 2014 bestehe Anspruch auf eine Viertels rente . Aufgrund der Aufnahme einer 80%igen Arbeitstätigkeit per Mai 2015 und der bestandenen dreimonatigen Probezeit bestehe ab 1. Mai 2015 kein Rente n anspruch mehr . 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass unter Beachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Rentenaufhebung auf Ende Juli 2015 und nicht schon per Ende April 2015 zu verfügen sei ( Urk. 1 S. 2). 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Rentenbefristung per Ende April 2015 rechtens ist .
- 3.1 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), na nnte im Bericht vom 1
- Dezember 2010 ( Urk. 7/15/7-8) als Diagnose einen Zustand nach cochleo -vestibulärer Funktionsstörung rechts vom Juni 2010 mit guter Erholung des Gehörs, fehlender Funktion des rechten Ves ti bularorgans mit ungenügender zentraler Kompensation. Beim Beschwerde führer zeige sich eine recht gute Erholung des Gehörs auf der rechten Seite. Jedoch besteh e ein persistierender Funktionsausfall des rechten Gleichge wichts organs. Es z eige sich auch nach dieser langen Zeit eine ungenügende Kompensation, die auch mit Physiotherapie nicht wirklich gebessert habe. D er Beschwerdeführer könne deshalb seine angestammte Tätigkeit als Aus sen dienst mitarbeiter nicht weiter ausüben , da mit einer Erholung nach sechs Monaten nicht gerechnet werden könne. Im Bericht vom 1
- April 2011 ( Urk. 7/23/6-7) führte Dr. Y.___ aus, durc h die Erkrankung bestünden Schwindelbeschwerden, welche es dem Be schwer deführer initial aber auch nach wie vor nicht ermöglich t en , längere Strecken mit dem Auto zu fahren oder auch schnelle Körperbewegungen aus zuführen. Dies bedeute in der Tätigkeit als selbständiger Feuerlöschermonteur eine klare Einschränkung. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in dem Sinne zumutbar, dass ihm das eigentliche M ontieren der Feuerlöscher und Wartungsarbeiten keine grossen Probleme bereiten würden. Er sei aber durch die Probleme beim Autofahren mit Schwindelereignissen und Unsi cherheit eingeschränkt und könne deshalb nicht den ganz en T ag lang Kundenbesuche durchführen (S . 1) . Die bisherige Tätigkeit sei deshalb aktuell nicht zumutbar. Es habe sich im Dezember 2010 eine ungenügende Erholung der peripher-vesti bulären Funktion mit nach wie vor vorhandenen Schwin delbeschwerden gezeigt, so dass mit einer Erholung nach diesem Zeitraum nicht mehr gerechnet werden könne und durchaus Schwindelbeschwerden persistieren könnten. Die Arbeitsfähigkeit könne sicher durch eine angepasste Tätigkeit (vermeiden von längeren Autofahrstrecken) gesteigert werden. Be züglich Heben und Tragen respektive auch Stehen und Sitzen bestünden keine eigentlichen Einschränkungen, jedoch bezüglich des selbständigen Führens eines Fahrzeuges. Es bestehe aber eine Einschränkung wegen einer im Anschluss an die Hörstörung entstandenen Lärmempfindlichkeit (S. 2). 3.2 Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Z.___ , Klinik A.___ , berich teten am
- April 2013 ( Urk. 7/100) über eine stationäre Behandlung vom 1
- Januar bis
- März 201
- Der Beschwerdeführer sei zur Behandlung des Tinnitus in die Klinik gekommen. Die Behandlung während des Aufenthaltes in der Klinik habe sich aber nicht nur auf den Tinnitus b eschränkt. Während des Auf enthaltes sei der Beschwerdeführer konsiliarisch vom ORL-Arzt Fr. B.___ untersucht worden. Das Medikament Betahistin sei pausiert worden, wodurch der Zustand des Beschwerdeführers stabil geblieben sei, das heisst keine Schwindelzustände aufgetreten seien . Der Beschwerdeführer habe Strategien ge lernt, wie er mit dem Tinnitus besser umgehen könne. Unter Paro xetin seien die Angstzustände schnell verschwunden, was für den Be schwer deführer eine grosse Erleichterung gewesen sei, da er dadurch im All tag nicht mehr einge schränkt gewesen sei. Er habe wieder alleine mit öffent lichen Verkehrsmit teln fahren können , ohne in Panik zu geraten. Auch die sozialen Kontakte hätten sich durch die Reduktion der Angst gebessert (S. 3). Es sei empfehlenswert , ab April 2013 mit einem Arbeitspensum von 40 % anzufangen, dann zwei Wochen mit 50 % und bei gutem Verlauf weiterhin langsam aufzustocken (S. 4 oben). 3.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sanato rium D.___ , führte im Bericht vom
- Mai 2013 ( Urk. 7/54) aus, er be handle den Beschwerdeführer seit 3
- Oktober 2012 ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine Menière -Krankheit. Zur Anamnese führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei durch den Hausarzt zugewie sen worden. Bei der Erstkonsul t ation habe dieser berichtet, dass er vor zwei Jahren im Anschluss an eine schwere Erkältung einen Hörsturz erlitten habe, wobei sich auch ein starker Schwindel eingestellt habe. Dies habe ihn ge zwungen, die selbständige Tätigkeit aufzugeben, was s einen finanziellen Ruin nach sich gezogen habe. In diesem Jahr habe ihn zudem seine damalige Partnerin verlassen und er habe seine Wohnung verloren. Im Jahr 2011 habe er eine Anstellung als Kundenberater in einer Autogarage gefunden. Dort habe er sich sehr eingesetzt und der Druck bei der Arbeit sei zunehmend grösser geworden. Dies habe dazu geführt, dass insbesondere die Schwindel problematik wieder zugenommen habe. In der Öffentlichkeit hätten sich zudem zunehmend Angstsymptome eingestellt, die sich oft bis zu Pani kat tacken gesteigert hätten. In solchen Momenten hätten sich Gefühle eines drohenden Kontrollverlusts und einer Ohnmacht eingestellt, die jeweils nur schwer aushaltbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei zudem von sei nen Vorgesetzten und insbesondere vom obersten Chef zum Teil aufs Übelste fertig gemacht worden. Der konstante Druck und eine Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle hätten zudem zu erheblichen Schlafstörungen geführt, was sich wiederum auf die Vigilanz, die Konzentrationsfähigkeit und das Ge dächtnis ausgewirkt hätten. Nachdem sich die Dinge für den Beschwerde führer derart zugespitzt hätten, dass es für ihn nicht mehr aushaltbar gewe sen sei, habe er sich an den Hausarzt gewandt, der ihn zunächst 50 % krank geschrieben habe. Die Prognose bezüglich der psychischen Störung sei als günstig zu bezeic hnen. Die Ausprägung der Morbus- Menière - Problematik scheine eindeutig mit der psychischen Befindlichkeit zu korrelieren und die diesbezügliche Prognose hänge zumindest teilweise vom Verlauf der Angst er krankung ab ( Ziff. 1.4). Gegenwärtig würden ambulante psychiatri sche Sitz ungen auf zirka zweiwöchentlicher Basis erfolgen ( Ziff. 1.5). Die Ein schränkungen die sich von der Angst- und Panikstörung herleite te n , wür den Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, Gedächtnisprobleme und Zustände von innerer Anspannung, die insbesondere einen Kundenkon takt sehr schwierig machen könn t en , beinhalte n . In der bisherigen Tätigkeit be stehe am Juli 2013 eine zirka 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.7). 3.4 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie , führte in ihrem Bericht vom 2
- November 2014 ( Urk. 7/105/1-5) aus, sie habe den Beschwerdeführer vom 2
- November 2013 bis 1
- Januar 2014 behandelt ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose eine cochleo -vestibuläre Störung rechts seit Januar 2010 ( Ziff. 1.1). Weiter führte sie aus, aufgrund der Anamnese sowie der klinischen Befunde komme differentialdiagnostisch am ehesten ein endolymphatischer Hydrops in Frage, welcher jedoch radiologisch nicht habe nachgewiesen werden können. Mit Rückfällen und rezidivierender Schwin del symptomatik müsse in Zukunft gerechnet werden ( Ziff. 1.4). Wegen der Schwindelsymptomatik sei der Beschwerdeführer für Arbeiten in der Höhe sowie für Arbeiten mit Sturzgefahr arbeitsunfähig. Es bestehe eine Ein schränkung der Leistung sfähigkeit für Arbeiten in der Höhe und bei Sturz gefa hr. Die Leistungsfähigkeit sei u m 40 % reduziert, wobei diese Angaben aufgrund der variablen Ausprägung der Schwindelsymptomatik variieren würden. Ab dem 2
- November 2013 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.7). Sollte sich eine stabile Situation , was die Schwindelsymptomatik betrifft , einstellen, könne die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden ( Ziff. 1.8).
- 4.1 Dass im hier zu prüfenden Zeitraum eine wesentliche Veränderung des Ge sund heitszustandes eingetreten wäre, brachte weder die Beschwerdegeg nerin in ihrer Verfügung vom
- Oktober 2015 vor, noch machte es der Be schwer deführer geltend. So finden sich in den Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-4) denn auch keine Belege dafür, dass eine Verbesserung der gesundheitli chen Ver hältnisse des Beschwerdeführers eingetreten wäre . 4.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit
- Mai 2015 als Materialwart in einem 80% - Pensum und erzielt dabei einen Verdienst von Fr. 72‘034.40 (vgl. Urk. 7/128). Die Beschwerdegegnerin, welche bis anhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 7/132/4 oben, Urk. 7/114/4 Mitte), erstellte daraufhin aufgrund dieser revisionsbegrün den den erwerblichen Tatsachen ä nderung seitens des Invalideneinkommens einen neuen Einkommensvergleich, welcher ab Mai 2015 respektive ab Beginn der neuen Erwerbstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 4.62 % ergab (vgl. Urk. 7/130/2 Mitte). Entsprechend befristete die Beschwerdegegnerin die ab Mai 2014 zugesprochene Viertelsrente bis Ende April 2015. Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/132) ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und wurde durch den Beschwerde füh rer auch nicht gerügt. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invali di täts grad von 4.62 % war die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenbe fristung somit korrekt. 4.3 Der Beschwerdeführer rügte hingegen den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende April 2015 und führte dazu aus, dass die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst auf Ende Juli 2015, also erst d rei Monate nach Eintritt der Verbesserung hätte erfolgen dürfen ( Urk. 1 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit g emäss Art. 88a Abs. 1 IVV entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zwingend erst nach 3 Monaten zu berücksichtigen ist. Eine anspruchsbeein flus sende Änderung kann auch von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (vgl. vorstehend E. 1.4) . Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden kann und eine Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird. Sinn und Zweck von Art. 88a Abs. 1 IVV ist es unter anderem, dem V er sicherten eine gewisse Sicherheit in Bezug auf die regelmässige Auszahlung der Leistungen zu garantieren. Kurzzeitige Änderungen der leistungsbe gründenden Faktoren sollen eine revisionsweise Anpassung nicht auslösen können, da einer in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache schon im Hin blick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werde n muss ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 3
- September 2016 E. 4.1) . Bei der Aufnahme einer unbefristeten Erwerbstätigkeit kann nicht mehr von einer kurzzeitigen Änderung der leistungsbegründenden Faktoren ausgegan gen werden. M it dem Stellenantritt beim F.___ per
- Mai 201 5 wurde die anspruchs erhebliche Veränderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich . Dass nunmehr von stabi len Verhältnissen ausgegangen werden kann zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer die dreimonatige Probezeit (vgl. Urk. 7/129) be stan d en hat und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2015 nach wie vor mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % arbeitete , wobei keine wesentli chen Unterbrechungen dokumentiert wurden. 4.4 Aufgrund der damit erwiesenen Beständigkeit der verbesserten Erwerbsfähig keit, rechtfertigt es sich vorliegend, diese Verbesserung bereits im Zeitpunkt des Beginns der aufgenommenen Erwerbstätigkeit am
- Mai 2015 zu be rücksichtigen . Bei der vorliegenden Ausgangslage würde die Berücksichti gung von (zusätzlichen) drei Monaten im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV zu einer „Doppelentschädigung“ führen und dem Sinn der Invalidenver sicherung als sogenannte Erwerbsausfallversicherung zuwiderlaufen.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre ch end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01086 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber P. Sager Urteil
vom
24. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, war von April 2010 bis Ende März 2011 als Aussendienstmitarbeiter Brandschutz in einem Agenturverhältnis tätig (Urk. 7/13) .
Unter Hinweis auf eine starke Beeinträchtigung beim Au to fahren meldete sich der Versicherte am 2. Januar 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten de s
Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/10) . Die IV-Stelle gewährte in der Folge unter anderem mit Mitteilungen vom 2 6. September 2011 (Urk. 7/28; Kostengutsprache für einen Einarbeitungs zu schuss während der Anlern- und Einarbeitungszeit), vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 7/47; Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt), vom 1 1. Juli 2013 (Urk. 7/ 63; Kostengutsprache Arbeitstraining), vom 1 3. November 2013 (Urk. 7/75; Kost en gut sprache Arbeitstraining) diverse berufliche Massnah men .
Mit Mitteilung vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/93) wurde die Weiterführung der Ein gliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/116; Urk. 7/121) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsr ente
von Mai 2014 bis und mit April 2015 zu (Urk. 7/138-143 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm
eine Rente bis und mit Juli 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2015
(Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies w urde dem Beschwerdeführer a m 1 2. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setze s über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Ma ss gabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan spruch erheb liche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen an gefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens i n dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526 /06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsauf wandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rück sich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vo raussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerde führer seit November 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhi n zu 60 % mög lich und zumutbar. Ab 1. Mai 2014 bestehe Anspruch auf eine Viertels rente .
Aufgrund der Aufnahme einer 80%igen Arbeitstätigkeit per Mai 2015 und der bestandenen dreimonatigen Probezeit bestehe ab 1.
Mai
2015 kein Rente n anspruch mehr . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass unter Beachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Rentenaufhebung auf Ende Juli 2015 und nicht schon per Ende April 2015 zu verfügen sei (Urk. 1 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Rentenbefristung per Ende April 2015 rechtens ist . 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), na nnte im Bericht vom 1 5. Dezember 2010 (Urk. 7/15/7-8) als Diagnose einen Zustand nach cochleo -vestibulärer Funktionsstörung rechts vom Juni 2010 mit guter Erholung des Gehörs, fehlender Funktion des rechten Ves ti bularorgans mit ungenügender zentraler Kompensation. Beim Beschwerde führer zeige sich eine recht gute Erholung des Gehörs auf der rechten Seite. Jedoch besteh e ein persistierender Funktionsausfall des rechten Gleichge wichts organs. Es z eige sich auch nach dieser langen Zeit eine ungenügende Kompensation, die auch mit Physiotherapie nicht wirklich gebessert habe. D er Beschwerdeführer könne deshalb seine angestammte Tätigkeit als Aus sen dienst mitarbeiter nicht weiter ausüben, da mit einer Erholung nach sechs Monaten nicht gerechnet werden könne.
Im Bericht vom 1 2. April
2011 (Urk. 7/23/6-7) führte Dr. Y.___ aus, durc h die Erkrankung bestünden Schwindelbeschwerden, welche es dem Be schwer deführer initial aber auch nach wie vor nicht ermöglich t en, längere Strecken mit dem Auto zu fahren oder auch schnelle Körperbewegungen aus zuführen. Dies bedeute in der Tätigkeit als selbständiger Feuerlöschermonteur eine klare Einschränkung. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in dem Sinne zumutbar, dass ihm das eigentliche M ontieren der Feuerlöscher und Wartungsarbeiten keine grossen Probleme bereiten würden. Er sei aber durch die Probleme beim Autofahren mit Schwindelereignissen und Unsi cherheit eingeschränkt und könne deshalb nicht den
ganz en T ag lang Kundenbesuche durchführen (S . 1) . Die bisherige Tätigkeit sei deshalb aktuell nicht zumutbar. Es habe sich im Dezember 2010 eine ungenügende Erholung der peripher-vesti bulären Funktion mit nach wie vor vorhandenen Schwin delbeschwerden gezeigt, so dass mit einer Erholung nach diesem Zeitraum nicht mehr gerechnet werden könne und durchaus Schwindelbeschwerden persistieren könnten. Die Arbeitsfähigkeit könne sicher durch eine angepasste Tätigkeit (vermeiden von längeren Autofahrstrecken) gesteigert werden. Be züglich Heben und Tragen respektive auch Stehen und Sitzen bestünden keine eigentlichen Einschränkungen, jedoch bezüglich des selbständigen Führens eines Fahrzeuges. Es bestehe aber eine Einschränkung wegen einer im Anschluss an die Hörstörung entstandenen Lärmempfindlichkeit (S. 2). 3.2
Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Z.___, Klinik A.___, berich teten am 3. April 2013 (Urk. 7/100) über eine stationäre Behandlung vom 1 4. Januar bis 8. März 201 3. Der Beschwerdeführer sei zur Behandlung des Tinnitus in die Klinik gekommen. Die Behandlung während des Aufenthaltes in der Klinik habe sich aber nicht nur auf den Tinnitus b eschränkt. Während des Auf enthaltes sei der Beschwerdeführer konsiliarisch vom ORL-Arzt Fr. B.___ untersucht worden. Das Medikament Betahistin sei pausiert worden, wodurch der Zustand des Beschwerdeführers stabil geblieben sei, das heisst keine Schwindelzustände aufgetreten seien . Der Beschwerdeführer habe Strategien ge lernt, wie er mit dem Tinnitus besser umgehen könne. Unter Paro xetin seien die Angstzustände schnell verschwunden, was für den Be schwer deführer eine grosse Erleichterung gewesen sei, da er dadurch im All tag nicht mehr einge schränkt gewesen sei. Er habe wieder alleine mit öffent lichen Verkehrsmit teln fahren können, ohne in Panik zu geraten. Auch die sozialen Kontakte hätten sich durch die Reduktion der Angst gebessert (S. 3).
Es sei empfehlenswert, ab April 2013 mit einem Arbeitspensum von 40 % anzufangen, dann zwei Wochen mit 50 % und bei gutem Verlauf weiterhin langsam aufzustocken (S. 4 oben). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sanato rium D.___, führte im Bericht vom 8. Mai 2013 (Urk. 7/54) aus, er be handle den Beschwerdeführer seit 3 0. Oktober 2012 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine Menière -Krankheit. Zur Anamnese führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei durch den Hausarzt zugewie sen worden. Bei der Erstkonsul t ation habe dieser berichtet, dass er vor zwei Jahren im Anschluss an eine schwere Erkältung einen Hörsturz erlitten habe, wobei sich auch ein starker Schwindel eingestellt habe. Dies habe ihn ge zwungen, die selbständige Tätigkeit aufzugeben, was s einen finanziellen Ruin nach sich gezogen habe. In diesem Jahr habe ihn zudem seine damalige Partnerin verlassen und er habe seine Wohnung verloren. Im Jahr 2011 habe er eine Anstellung als Kundenberater in einer Autogarage gefunden. Dort habe er sich sehr eingesetzt und der Druck bei der Arbeit sei zunehmend grösser geworden. Dies habe dazu geführt, dass insbesondere die Schwindel problematik wieder zugenommen habe. In der Öffentlichkeit hätten sich zudem zunehmend Angstsymptome eingestellt, die sich oft bis zu Pani kat tacken gesteigert hätten. In solchen Momenten hätten sich Gefühle eines drohenden Kontrollverlusts und einer Ohnmacht eingestellt, die jeweils nur schwer aushaltbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei zudem von sei nen Vorgesetzten und insbesondere vom obersten Chef zum Teil aufs Übelste fertig gemacht worden. Der konstante Druck und eine Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle hätten zudem zu erheblichen Schlafstörungen geführt, was sich wiederum auf die Vigilanz, die Konzentrationsfähigkeit und das Ge dächtnis ausgewirkt hätten. Nachdem sich die Dinge für den Beschwerde führer derart zugespitzt hätten, dass es für ihn nicht mehr aushaltbar gewe sen sei, habe er sich an den Hausarzt gewandt, der ihn zunächst 50 % krank geschrieben habe. Die Prognose bezüglich der psychischen Störung sei als günstig zu bezeic hnen. Die Ausprägung der Morbus- Menière - Problematik scheine eindeutig mit der psychischen Befindlichkeit zu korrelieren und die diesbezügliche Prognose hänge zumindest teilweise vom Verlauf der Angst er krankung ab (Ziff. 1.4). Gegenwärtig würden ambulante psychiatri sche Sitz ungen auf zirka zweiwöchentlicher Basis erfolgen (Ziff. 1.5). Die Ein schränkungen die sich von der Angst- und Panikstörung herleite te n, wür den Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, Gedächtnisprobleme und Zustände von innerer Anspannung, die insbesondere einen Kundenkon takt sehr schwierig machen könn t en, beinhalte n . In der bisherigen Tätigkeit be stehe am Juli 2013 eine zirka 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. E.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 2 8. November 2014 (Urk. 7/105/1-5) aus, sie habe den Beschwerdeführer vom 2 8. November
2013 bis 1 7. Januar
2014 behandelt (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose eine cochleo -vestibuläre Störung rechts seit Januar 2010 (Ziff. 1.1). Weiter führte sie aus, aufgrund der Anamnese sowie der klinischen Befunde komme differentialdiagnostisch am ehesten ein endolymphatischer Hydrops in Frage, welcher jedoch radiologisch nicht habe nachgewiesen werden können. Mit Rückfällen und rezidivierender Schwin del symptomatik müsse in Zukunft gerechnet werden (Ziff. 1.4). Wegen der Schwindelsymptomatik sei der Beschwerdeführer für Arbeiten in der Höhe sowie für Arbeiten mit Sturzgefahr arbeitsunfähig. Es bestehe eine Ein schränkung der Leistung sfähigkeit für Arbeiten in der Höhe und bei Sturz gefa hr. Die Leistungsfähigkeit sei u m 40 % reduziert, wobei diese Angaben aufgrund der variablen Ausprägung der Schwindelsymptomatik variieren würden. Ab dem 2 8. November 2013 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Sollte sich eine stabile Situation, was die Schwindelsymptomatik betrifft, einstellen, könne die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden (Ziff. 1.8). 4. 4.1
Dass im hier zu prüfenden Zeitraum eine wesentliche Veränderung des Ge sund heitszustandes eingetreten wäre, brachte weder die Beschwerdegeg nerin in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2015 vor, noch machte es der Be schwer deführer geltend.
So finden sich in den Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-4) denn auch keine Belege dafür, dass eine Verbesserung der gesundheitli chen Ver hältnisse des Beschwerdeführers eingetreten wäre . 4.2
Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Mai
2015 als Materialwart in einem
80% - Pensum und erzielt dabei einen Verdienst von Fr. 72‘034.40 (vgl. Urk. 7/128). Die Beschwerdegegnerin, welche bis anhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 7/132/4 oben, Urk. 7/114/4 Mitte), erstellte daraufhin aufgrund dieser revisionsbegrün den den erwerblichen Tatsachen ä nderung seitens des Invalideneinkommens einen neuen Einkommensvergleich, welcher ab Mai 2015 respektive ab Beginn der neuen Erwerbstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 4.62 % ergab (vgl. Urk. 7/130/2 Mitte). Entsprechend befristete die Beschwerdegegnerin die ab Mai 2014 zugesprochene Viertelsrente bis Ende April 2015.
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/132) ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und wurde durch den Beschwerde füh rer auch nicht gerügt. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invali di täts grad von 4.62 % war die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenbe fristung somit korrekt. 4.3
Der Beschwerdeführer rügte hingegen den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende April 2015 und führte dazu aus, dass die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst auf Ende Juli 2015, also erst d rei Monate nach Eintritt der Verbesserung hätte erfolgen dürfen (Urk. 1 S. 2).
Dazu ist festzuhalten, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit g emäss Art. 88a Abs. 1 IVV entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zwingend erst nach 3 Monaten zu berücksichtigen ist. Eine anspruchsbeein flus sende Änderung kann auch von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (vgl. vorstehend E. 1.4) .
Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden kann und eine Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird.
Sinn und Zweck von Art. 88a Abs. 1 IVV ist es unter anderem, dem V er sicherten eine gewisse Sicherheit in Bezug auf die regelmässige Auszahlung der Leistungen zu garantieren. Kurzzeitige Änderungen der leistungsbe gründenden Faktoren sollen eine revisionsweise Anpassung nicht auslösen können, da einer in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache schon im Hin blick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werde n muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 3 0. September 2016 E. 4.1) .
Bei der Aufnahme einer unbefristeten Erwerbstätigkeit kann nicht mehr von einer kurzzeitigen Änderung der leistungsbegründenden Faktoren ausgegan gen werden. M it dem Stellenantritt beim F.___ per
1. Mai 201 5
wurde die anspruchs erhebliche Veränderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich . Dass nunmehr von stabi len Verhältnissen ausgegangen werden kann zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer die dreimonatige Probezeit (vgl. Urk. 7/129) be stan d en hat und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2015 nach wie vor mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % arbeitete, wobei keine wesentli chen Unterbrechungen dokumentiert wurden.
4.4
Aufgrund der damit erwiesenen Beständigkeit der verbesserten Erwerbsfähig keit, rechtfertigt es sich vorliegend, diese Verbesserung bereits im Zeitpunkt des Beginns der aufgenommenen Erwerbstätigkeit am 1. Mai 2015 zu be rücksichtigen . Bei der vorliegenden Ausgangslage würde die Berücksichti gung von (zusätzlichen) drei Monaten im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV zu einer „Doppelentschädigung“ führen und dem Sinn der Invalidenver sicherung als sogenannte Erwerbsausfallversicherung zuwiderlaufen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre ch end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager