Sachverhalt
1.
1.1
Der 2013 geborene X.___ wurde durch seine Eltern Y.___ und Z.___ am 24. Oktober 2013 (Ein gangsdatum) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Gewährung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsge brechen gemäss Ziffer 343, Ziffer 346 und Ziffer 1 82 des Anhangs zur Verord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ], Urk. 8/1 und Urk. 8/3 und Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 343, Ziffer 346 und Ziffer 182 Anhang GgV sowie für das Geburtsgebrechen Ziffer 182 Anhang GgV zudem die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung und die ambulante Physiotherapie (vgl. Urk. 8/7-8 und Urk. 8/11-12). 1.2
Am 27. November 2014 stellte die A.___ der IV-Stelle einen Kostenvoranschlag Nr. 106215 für eine Klumpfuss-Orthese im Betrag von Fr. 946.75 (Urk. 8/15) sowie einen Kos ten vor anschlag Nr. 106214 für 3-Lappen-Einlagen im Betrag von Fr. 539.35 (Urk. 8/16)
zu, wozu die gesetzli chen Vertreter des
Versicherten X.___
ihr stillschweigendes Einverständnis gaben (vgl. Urk. 8/17). Die IV-Stelle holte bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) eine Stellungnahme ein (fachtechnische Be urteilung vom
10. Dezember
2014, Urk. 8/19) . Mit Schreiben vom 12. Dezember
2014 über nahm die IV-Stelle die mit Kostenvoranschlägen vom 27. November 2014 beantragten Behandlungsgeräte ( Urk. 8/20). 1.3
Mit Kostenvoranschlag Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 stellte die
A.___ der IV-Stelle ein Zusatzgesuch für eine Unterschenkelorthese aus Kunststoff mit Weichbettung im Betrag von Fr. 1‘304.40 (Urk. 8/24) zu (vgl. Begleitschreiben der Eltern des Versicherten , Urk. 8/27). In der Folge holte die IV-Stelle bei der SAHB erneut eine Stellungnahme ein (Urk. 8/28). Mit Vorbescheid vom 2. März 2015 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/29), wogegen die Eltern von X.___ als gesetzliche Ver treter Einwand erhoben (undatiert, eingegangen am 1. April 2015, Urk. 8/30). Die IV-Stelle wies gestützt auf eine weitere fachtech nische Beurteilung der SAHB vom 21. September 2015 (Urk. 8/39) das Leis tungsbegehren mit Verfü gung vom 2 3. September 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
- vertreten durch seine Eltern - am 19. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die Kosten gutsprache für die neue, zweckmässige Orthese gemäss Offerte Nr. 106331 der A.___ zu erteilen und der für zweckmässige, gepolsterte Orthesen geltende Tarif solle dereinst auch für seine künftigen Orthesen gutgeheissen wer den, eventuell sei zwischen der IV-Stelle/SAHB und dem/der Orthopädie-Her steller(n) aufgrund des anhaltenden vertragslosen Zustandes eine für beide Sei ten akzeptable Tarif-Höhe festzulegen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-47 und Urk. 9/1-2), was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 20 1 5 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichte Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenübernahme für eine Unterschenkelor these aus Kunststoff
mit Weichbettung im Betrag von Fr. 1‘304.40 (vgl. Kosten voranschlag Nr. 106331 vom 6. Januar 2015, Urk. 8/24). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht ). 2. 2.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln ( Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fe n, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Ver sicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Ver sicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in die ser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Gemäss Ziff. 2.01 (ohne *) des Anhangs zur HVI besteh t ein Anspruch auf Bein orthesen als Hilfsmittel. Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den Allgemeinen Anspruchsvor aussetzungen gemäss Art. 8 IVG ( Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Aus führung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer anspruchsverneinenden Verfügung auf den Standpunkt, dass es sich bei der ersten Versorgung mit der Klumpfuss- Orthese um eine Fehlversorgung handle. So sei die im November 2014 abgege ben e Orthese ohne Polsterung und somit nicht korrekt angefertigt worden. Hilfsmittel, die nicht ihren Zweck erfüllten, seien nicht von der Invalidenversi cherung zu bezahlen. Im Weiteren sei die zweite Unterschenkelorthese in der Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 nicht in der korrekten Tarifposition auf geführt.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich bei der Behandlung klar um eine Orthesen-Versor g ung na ch Klump fussproblematik handle. Dabei sei die Klumpfuss-Orthese gemäss der SVOT- Tarif-Position Nr. 451301 offeriert und entsprechend hergestellt worden. Die durch den Lieferant en in Eigenverantwortung hergestellte Orthese mit Polste rung wäre nicht notwendig gewesen, da die korrekte Positionierung auch in der ersten Klumpfuss-Orthese möglich gewesen wäre. Somit müsse die zweite Orthesen-Versorgung gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015, welche in Eigenverantwortung, ohne Kostengutsprache und mit falschen Tarifpositionen erstellt worden sei, als Geschäftsrisiko betrachtet werden und sei folglich vom Lieferanten zu tragen (Urk. 2) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es unbestritten sei, dass der Beschwer d eführer aufgrund seines Klumpfusses auf eine Unterschenkelorthese als Behandlungsgerät angewiesen sei und ihm eine solche auch zustehe. Gestützt auf die telefonische Rücksprache mit dem SAHB vom 30. November 2015 (vgl. Urk. 9/1) werde am leistungsabweisenden Ent scheid festgehalten, da die Orthopädiefirma in Eigenverantwortung eine neue Orthese hergestellt habe, die nicht notwendig gewesen wäre. Folglich habe der Lieferant die Kosten selber zu tragen (Urk. 7). 3.2
Die Eltern des Beschwerdeführers begründen dagegen ihren Antrag auf Kosten übernahme der neuen gepolsterten Orthese damit, dass die erste -
aus Kosten gründen ungepolsterte
- Klumpfuss-Orthese unzweckmässig gewesen sei, da mangels genügend Halt der bisherige Therapieerfolg gefährdet gewesen sei. E rst die gepolsterte Orthese gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar
2015 der A.___
sei zweckmässig und tauglich. Wie im Vorbescheid richtig festge halten worden sei, sei die ursprünglich angefertigte Nachtschiene nicht geeignet gewesen, ihren Zweck als Klumpfuss-Orthese zu erfüllen. Diese ungepolsterte Ausführung sei ein Versuch der Firma A.___ gewesen, den Tarifvorga ben der SAHB nachzukommen. Offensichtlich liege zwischen der Beschwerde gegnerin respektive SAHB und der Firma A.___ eine Unstimmigkeit über die geltenden Kosten und Tarife vor, wobei nun die Eltern von „Klump fuss-Kindern“ die Leidtragenden seien und plötzlich einen grossen Kostenanteil der medizinischen Hilfsmittel selbst bezahlen müssten. Die aufgrund des ver tragslosen Zustands (fehlender SVOT-Tarif) sinngemäss erfolgte Abrechnung der Leistungen auf Basis des bis zum 30. Juni 2011 gültigen Tarifs sei rechtswidrig erfolgt, da gemäss diesem Tarif einzig die Anfertigung einer ungepolsterten Orthese, welche erwiesenermassen weder wirksam noch zwec kmässig sei, mög lich gewesen sei. Im Weiteren argumentiere die Beschwerdegegnerin wider sprüchlich und willkürlich, wenn sie im Vorbescheid vom 2. März 2015 noch von einer Fehlversorgung ausgegangen sei und nun festhalte, dass auch die un gepolsterte Orthese ein wirksames und zweckmässiges Heilmittel darstelle (Urk. 1 ) . 4.
4.1
Es ist Aufgabe der IV-Stelle, die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfsmittelver sorgung
zu prüfen. So werden Hilfsmittel nur in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung abgegeben. Gemäss Rz . 3009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) wird die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung der Hilfsmittelversorgung durch die SAHB unte rstützt. Die SAHB beurteilt insbesondere auch die Orthopädietechnik. Die Abklärungen der SAHB haben zwar ausschliesslich Empfehlungscharakter ( Rz . 3015 KHMI), doch ist auf grund der Erfahrungen der SAHB-Berater grundsätzlich auf deren Empfeh lungen abzustellen. 4.2
Auch das Verfahren ist im KHMI geregelt ( Rz . 1010 ff). Danach hat der Lieferant der IV-Stelle vor der Zusprache eines Hilfsmittels einen
- von der versicherten Person (oder deren gesetzliche(n) Vertreter/in) unterzeichneten - Kostenvoran schlag einzureichen .
Dieser Kostenvoranschlag wird daraufhin vo m SAHB fachtechnisch beurteilt, wobei das beantragte Hilfsmittel auf seine Einfachheit und Zweckmässigkeit hin überprüft wird. Gestützt auf diese Stellungnahme der SAHB heisst die IV-Stelle die Kostenübernahme gut oder lehnt diese ab, was dem Lieferanten direkt mitgeteilt wird. Gemäss Rz . 1052 KHMI stellt der Liefe rant der IV-Stelle direkt Rechnung und stellt der versicherten Person eine Kopie zu, wobei die Rechnung dann auch direkt von der IV-Stelle beglichen wird. 5. 5.1
In der fachtechnischen Beurteilung Nr. 76735/1 vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/19 ), worin die SAHB unter anderem zum Kostenvoranschlag Nr. 106215 vom 27. November 2014 der Firma A.___ (Urk.
8/15) Stellung zu nehmen hatte, hielt der Berater B.___ fest, dass er den Fall anhand der Unterlagen habe prüfen können und die offerierte Klumpfuss-Orthese als Be handlungsgerät anzusehen sei. Die Offerte Nr. 106215 der Firma A.___ sei korrekt und das Hilfsmittel sei einfach und zweckmässig. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Rz . 1215 des Kreisschreiben s über die medi zi nischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, in der ab
1.
März 2014
gültigen Fassung) gegeben seien, werde die volle Kostenüber nahme von Fr. 946.75 für die Behandlung mit einer Klumpfuss-Orthese durch die IV-Stelle empfohlen. 5.2
Nachdem die Firma A.___
mit Kostenvoranschlag Nr. 106331 vom 6 . Januar 2015 ein Zusatzgesuch für eine Unterschenkel-Orthese aus Kunsts toff mit Weichbettung im Betrag von Fr. 1‘ 304.40 ( Urk. 8/24) stellte, nahm die SAHB am 26. Februar 2015 eine erneute fachtechnische Beurteilung vor (fach technische Beurteilung Nr. 76735/2, Urk. 8/28). Darin kam der SAHB-Berater B.___ zum Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall nachweislich um ei ne Fehlversorgung handle. Eine K lumpfuss-Orthese habe die Aufgabe , eine ent sprechende Korrektur der Fehl stellung zu bewerkstelligen. Diese Aufgabe habe von der am 19. November 2014 gelieferten Orthese nicht übernommen werden können. Sowohl aus dem Begleitschreiben der Eltern als auch aus einem E-Mail des Lieferanten gehe hervor, dass der Lieferant davon ausgehe, dass eine Klumpfuss-Orthese nicht gepolstert sein dürfe. Es sei nicht Sache der Be schwerdegegnerin , Hilfsmittel zu bezahlen, die ihren Zweck nicht erfüllten, oder expe rimentelle Versorgungsversuche zu übernehmen. Aus den Ausführungs be stim mungen des Tarifvertrages, an welchen sich die Vertragspartner bis heute ori entierten, gehe aus Absatz 5 hervor, dass sich die Lieferanten dazu ver pflich te ten, für orthopädische Arbeiten bestes Material zu verwenden, welches in orthopädietechnischer Sicht den Anforderungen des einzelnen Falles entspreche. Das Hilfsmittel habe nicht den Anforderungen entsprochen. Ein Ersatz für die nicht geglückte Versorgung vom November 2014 mit einer Klumpfuss-Orthese müsse demnach nicht durch die Beschwerdegegnerin finanziert werden , da es sich um eine Garantieleistung handle . Die nicht funktionierende Versorgung sei als unternehmerisches Risiko anzusehen. Da die
erste Versorgung eindeutig nicht zweckmässig gewesen sei, sei diese ohne Folgekosten für den Kostenträger zu ersetzen.
Selbst wenn es sich um keine Garantieleistung handeln würde, wäre die von der Firma A.___ in der Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 verrechnete Grundposition für eine konventionelle Unterschenkelorthese nicht korrekt, da es sich vorliegend um die Behandlung einer Klumpfuss-Problematik handle. Folg lich werde die Ablehnung des Leistungsbegehrens empfohlen. 5.3
Im Rahmen des Einwandverfahrens
nahm die SAHB am 2 1. September 2015 eine erneute fachtechnische Beurteilung vor (Urk. 8/39) , nachdem sie den Be schwerdeführer zuvor zuhause besucht hatten, und hielt darin fest, dass es ge mäss den medizinischen Angaben bei der Behandlung des Beschwerdeführers klar um eine Orthesen-Versorgung nach Klumpfuss-Problematik handle. Die Firma A.___ habe ursprünglich eine Versorgung mit einer Klumpfuss-Orthese, Position 451301, offeriert und hergestellt. Diese Position sei in Abspra che mit dem Berufsverband und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV ) als Behandlungsgerät zu diesem Krankheitsbild vereinbart und sei zwin gend anzuwenden. Die Orthese sei von der Firma A.___ entsprechend, aber ohne Weichpolster, hergestellt worden. Die Position und die Korrektur des Fusses seien dabei korrekt gewesen, was sich aus der Fotodokumentation erse hen lasse. Der Lieferant habe anschliessend, in Eigenverantwortung, eine neue Orthese hergestellt, die gemäss seinen Angaben nun korrekt sei. Bei der Besich tigung der Orthesen konnten beide Orthesen betrachtet werden, wobei festge stellt worden sei, dass die Fussposition in beiden Orthesen genau gleich sei und eine korrekte Positionierung auch in der Klumpfuss-Orthese möglich gewesen wäre. Eine neue Versorgung wäre folglich nicht notwendig gewesen. Die Finan zierung der Orthese gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 werde des halb zur Ablehnung empfohlen. Aufgrund von nicht korrekt aufgeführten Tarif positionen gehe der Gesamtbetrag zu Lasten der Orthopädiefirma und nicht der versicherten Person.
Zu erwähnen sei auch, dass Herr C.___ der Firma A.___ gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers erwähnt habe, dass er beweisen wolle, dass die von der SAHB empfohlenen Vorgaben einer adäquaten Orthesen-Versorgung mit einer Klumpfuss-Problematik nicht einzuhalten seien. Dies sei nicht nach vollziehbar und es sei unklar, weshalb der Lieferant seine Unzufriedenheit be treffend d i e Verrechnung eines Hilfsmittels auf Kosten von Patienten und deren Eltern auszutragen versuche. Für diese Anliegen seien der Berufsverband und das BSV zuständig und weder Eltern noch Therapiestellen. 5.4
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nahm die Beschwerde geg ne rin am 3 0. November 2015 nochmals telefonisch Rücksprache mit der SAHB (Urk. 9/1). In der entsprechenden Telefonnotiz wurde festgehal ten, dass bei korrekter Herstellung der ersten Orthese gemäss Offerte vom 27.
Januar 2014 die Herstellung einer zweiten Schiene ( Offerte vom 6. Januar
2015) nicht not wendig gewesen wäre. Aus diesem Grund we rde von einer F ehl versorgung gesprochen. Der Hersteller müsse in der Lage sein, ein Hilfsmittel so herzu stellen, dass es seinen Zwe c k erfülle, was hier offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die beiden Orthesen seien bis auf die Polsterung identisch. Eine Polsterung sei für den Erfolg nicht zwingend notwendig. Die zweite Schiene sei zwar ident isch, sei aber im Rahmen einer G ehor these, welche kostspielig er sei, in Rechnung gestellt worden. Eine Gehorthese stehe aber nicht zur Diskussion, da die Schiene nur nachts getragen werde. Zusammenfassend hätte die erste Schiene bei korrekter Herstellung (allenfalls nach Korrektur) ihren Dienst er weisen müssen. Im Weiteren sei die gleiche Orthese (mit Polsterung) unter einer anderen, teurerer Tarifposition in Rechnung gestellt worden . Was den SVOT-Tarif anbelange, seien die Verträge zwar gekündigt worden, man habe sich aber weiterhin daran zu halten und könne nicht davon ab weichen. Betreffend das Bildmaterial sei zu erwähnen, dass die Stellung der Hüfte des Beschwerdefüh rers unterschiedlich sei, weshalb jeweils die Fussstellung anders aussehe. 6 . 6 .1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Mit teilung Nr. 3012.01402.44700 vom 2 3. Februar 2014 (Urk. 8/11), womit das Geburtsgebrechen Ziffer 182 Anhang GgV anerkannt wurde und die Kosten für ärztlich verordnete Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Aus führung bis zur Vollendung des 20. Altersjahres übernommen wurden, An spruch auf eine Klumpfuss-Orthese hat.
Fest steht auch, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2014 (Urk. 8/20) die mit Kostenvoranschlägen Nr. 106215 und Nr. 106214 vom 27. November 2014 beantragten Behandlungsgeräte, so insbesondere die Klumpfuss-Orthese mit der Tarifposition Nr. 451301 , zusprach . Diese Klumpfuss-Orthese (ohne Pols terung) wurde von der Firma A.___ hergestellt . Fraglich ist nun, ob auch die mit Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 als Unterschenkel-Orthese aus Kunststoff mit Weichbettung unter der Position Nr. 451252 tarifierte , her gestellte und gelieferte Orthese als Hilfsmittel von der IV-Stelle zu übernehmen ist. 6 .2
Die Hilfsmittel werden in ein facher, zweckmässiger und wirt schaftlicher Aus füh rung abgegeben. Es kommen nur Hilfs mittel mit optimalem Preis-Leis tungs verhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung (vgl. dazu Rz . 1004 KHMI).
Die SAHB prüfte als zuständige Abklärungsstelle für die Beschwerdegegnerin die erste Offerte Nr. 106215 vom 2 7. November 2014 und kam dabei zum Ergeb nis, dass die offerierte Klumpfuss-Orthese als Hilfsmittel einfach und zweck mässig sei (vgl. E. 5.1). Gestützt auf diese SAHB-Empfehlung wurden die beantragten Behandlungsgeräte am 12. Dezember
2014 übernommen (Urk. 8/20 ). Bereits im Januar 2015 reichte der Orthopädie-Hersteller eine zweite Offerte Nr. 106331 ein. Im Begleitschreiben der Eltern (Urk. 8/27) wurde dieses Zusatz gesuch
mit der Unzweckmässigkeit der ungepolsterten Klumpfuss-Orthese be gründet, da mangels genügend Halt der bisherige Therapieerfolg gefährdet sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich keine ärztliche Beurteilung, die eine solche Entwicklung belegen würde, in den Akten befindet.
Die nachfolgenden fachtechnischen Beurteilungen der SAHB (vgl. E. 5. 2-5.4) kamen in der Folge - wenn auch mit nicht gänzlich übereinstimmenden Be gründungen - zum Schluss, dass die Kosten der zweiten, in Eigenverantwortung (ohne vorgängig eingeholter Zusprache der Beschwerdegegnerin, vgl. E. 4.2) hergestellten Orthese vom Lieferanten selber zu tragen sind. Diesem Ergebnis kann aus folgenden Gründen zugestim mt werden: Die Parteien sind sich darin einig, dass die beiden Orthesen - bis auf die Polsterung (und die Tarifierung)
- identisch sind, insbesondere hinsichtlich der Position ierung . Die SAHB führte überzeugend aus, dass die erste Klumpfuss-Orthese wegen Unzweckmässigkeit, da damit eine Korrektur der Fehlstellung nicht zu bewerkstelligen war, eine Fehlversorgu ng darstell t, wofür der Lieferant (Firma A.___ ) eine Garan tie leistung zu erbringen hat . In diesem Zusammenhang können die werkvertrag lichen Bestimmungen von Art. 363 ff. des Obligationenrechts sinngemäss angewendet werden. Denn w äre diese Orthese korrekt und gemäss dem Kosten vor anschlag Nr. 106215 vom 27. November 2014 hergestellt worden, wäre die Herstellung einer neuen Orthese nicht nötig gewesen. Wenn die SAHB festhält, dass eine Polsterung für den Erfolg zwar nicht zwingend notwendig sei (vgl. E. 5.4), aber eine Polsterung auch nicht ausgeschlossen sei - wie dies der Orthopädie-Hersteller offenbar annahm (vgl. E. 3.2 und E. 5.2) - verweist sie nochmals auf das vorliegend massgebende Kriterium der Zweckmässigkeit. So liegt es am Orthopädie-Hersteller, die zugesprochene Klumpfuss-Orthese so an zufertigen, dass sie ihren Zweck in orthopädietechnischer Sicht erfüllt. Falls also eine Polsterung notwendig ist, damit unter anderem der bisher erzielte Thera pieerfolg in der Behandlung des Klumpfusses des Beschwerdeführers nicht ge fährdet wird, dann hat er eine solche in die Orthese einzubauen oder die Orthese eben
nachträglich damit nachzurüsten. Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers (Vgl. Urk. 1 S. 3
f. ) stellt diese Argumentation der Beschwerdegegnerin keinen Widerspruch dar, da diese im Wesent lichen festhält, dass der Hersteller für die Zweckmässigkeit der Orthese im Sinne eines Erfolges einzustehen hat und diese auch mit der offerierten, zugesprochenen und bezahlten Klumpfuss-Orthese gemäss Tarif-Position Nr. 451301 möglich gewesen wäre, wenn der Lieferant die orthopädietechnischen Anforderungen erfüllt hätte.
Dass d er Beschwerdeführer dabei namens der Orthopädie-Firma A.___ einwendet, eine adäquate Orthesen-Versorgung bei Klumpfuss-Problematik - mit Polsterung - sei angesichts der von der SAHB empfohlenen Vorgaben res pektive der tiefen SVOT-Tarife nicht möglich, spielt im vorliegend en Ver fahr en
keine Rolle .
Dass die Orthopädie-Firma A.___ die zweite (bei korrekter Herstellung der ursprünglichen Schiene nicht notwendige) Unterschenkel-Orthese be reits anfertigte und dem Beschwerdeführer lieferte, ohne vorgängig die Zuspra che des Hilfsmittels durch die IV-Stelle abzuwarten, stellt ein selbst zu verant wortendes Risiko dar. Denn das Verfahren nach Rz . 1010 ff. KHMI sieht ein deutig die Einholung einer vorgängigen Zusprache durch Einreichung eines Kos tenvoranschlages vor. 6 .3
Entsprechend sind die Kosten der Unterschenkel-Orthese aus Kunststoff mit Weichbettung gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 1‘304.40 (Urk. 8/24) von der Firma A.___ im Sinne einer Garantie leistung selbst zu tragen. Da demnach die Voraussetzungen für die Kostenüber nahme einer zusätzlichen Hilfsmittel-Versorgung nicht erfüllt sind, ist die Be schwerde abzuweisen. 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 200.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiese n . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 82 des Anhangs zur Verord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ], Urk. 8/1 und Urk. 8/3 und Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 343, Ziffer 346 und Ziffer 182 Anhang GgV sowie für das Geburtsgebrechen Ziffer 182 Anhang GgV zudem die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung und die ambulante Physiotherapie (vgl. Urk. 8/7-8 und Urk. 8/11-12).
E. 1.1 Der 2013 geborene X.___ wurde durch seine Eltern Y.___ und Z.___ am 24. Oktober 2013 (Ein gangsdatum) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Gewährung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsge brechen gemäss Ziffer 343, Ziffer 346 und Ziffer
E. 1.2 Am 27. November 2014 stellte die A.___ der IV-Stelle einen Kostenvoranschlag Nr. 106215 für eine Klumpfuss-Orthese im Betrag von Fr. 946.75 (Urk. 8/15) sowie einen Kos ten vor anschlag Nr. 106214 für 3-Lappen-Einlagen im Betrag von Fr. 539.35 (Urk. 8/16)
zu, wozu die gesetzli chen Vertreter des
Versicherten X.___
ihr stillschweigendes Einverständnis gaben (vgl. Urk. 8/17). Die IV-Stelle holte bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) eine Stellungnahme ein (fachtechnische Be urteilung vom
10. Dezember
2014, Urk. 8/19) . Mit Schreiben vom 12. Dezember
2014 über nahm die IV-Stelle die mit Kostenvoranschlägen vom 27. November 2014 beantragten Behandlungsgeräte ( Urk. 8/20).
E. 1.3 Mit Kostenvoranschlag Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 stellte die
A.___ der IV-Stelle ein Zusatzgesuch für eine Unterschenkelorthese aus Kunststoff mit Weichbettung im Betrag von Fr. 1‘304.40 (Urk. 8/24) zu (vgl. Begleitschreiben der Eltern des Versicherten , Urk. 8/27). In der Folge holte die IV-Stelle bei der SAHB erneut eine Stellungnahme ein (Urk. 8/28). Mit Vorbescheid vom 2. März 2015 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/29), wogegen die Eltern von X.___ als gesetzliche Ver treter Einwand erhoben (undatiert, eingegangen am 1. April 2015, Urk. 8/30). Die IV-Stelle wies gestützt auf eine weitere fachtech nische Beurteilung der SAHB vom 21. September 2015 (Urk. 8/39) das Leis tungsbegehren mit Verfü gung vom 2 3. September 2015 ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob X.___
- vertreten durch seine Eltern - am 19. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die Kosten gutsprache für die neue, zweckmässige Orthese gemäss Offerte Nr. 106331 der A.___ zu erteilen und der für zweckmässige, gepolsterte Orthesen geltende Tarif solle dereinst auch für seine künftigen Orthesen gutgeheissen wer den, eventuell sei zwischen der IV-Stelle/SAHB und dem/der Orthopädie-Her steller(n) aufgrund des anhaltenden vertragslosen Zustandes eine für beide Sei ten akzeptable Tarif-Höhe festzulegen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-47 und Urk. 9/1-2), was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 20 1
E. 2.01 (ohne *) des Anhangs zur HVI besteh t ein Anspruch auf Bein orthesen als Hilfsmittel. Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den Allgemeinen Anspruchsvor aussetzungen gemäss Art. 8 IVG ( Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Aus führung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer anspruchsverneinenden Verfügung auf den Standpunkt, dass es sich bei der ersten Versorgung mit der Klumpfuss- Orthese um eine Fehlversorgung handle. So sei die im November 2014 abgege ben e Orthese ohne Polsterung und somit nicht korrekt angefertigt worden. Hilfsmittel, die nicht ihren Zweck erfüllten, seien nicht von der Invalidenversi cherung zu bezahlen. Im Weiteren sei die zweite Unterschenkelorthese in der Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 nicht in der korrekten Tarifposition auf geführt.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich bei der Behandlung klar um eine Orthesen-Versor g ung na ch Klump fussproblematik handle. Dabei sei die Klumpfuss-Orthese gemäss der SVOT- Tarif-Position Nr. 451301 offeriert und entsprechend hergestellt worden. Die durch den Lieferant en in Eigenverantwortung hergestellte Orthese mit Polste rung wäre nicht notwendig gewesen, da die korrekte Positionierung auch in der ersten Klumpfuss-Orthese möglich gewesen wäre. Somit müsse die zweite Orthesen-Versorgung gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015, welche in Eigenverantwortung, ohne Kostengutsprache und mit falschen Tarifpositionen erstellt worden sei, als Geschäftsrisiko betrachtet werden und sei folglich vom Lieferanten zu tragen (Urk. 2) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es unbestritten sei, dass der Beschwer d eführer aufgrund seines Klumpfusses auf eine Unterschenkelorthese als Behandlungsgerät angewiesen sei und ihm eine solche auch zustehe. Gestützt auf die telefonische Rücksprache mit dem SAHB vom 30. November 2015 (vgl. Urk. 9/1) werde am leistungsabweisenden Ent scheid festgehalten, da die Orthopädiefirma in Eigenverantwortung eine neue Orthese hergestellt habe, die nicht notwendig gewesen wäre. Folglich habe der Lieferant die Kosten selber zu tragen (Urk. 7). 3.2
Die Eltern des Beschwerdeführers begründen dagegen ihren Antrag auf Kosten übernahme der neuen gepolsterten Orthese damit, dass die erste -
aus Kosten gründen ungepolsterte
- Klumpfuss-Orthese unzweckmässig gewesen sei, da mangels genügend Halt der bisherige Therapieerfolg gefährdet gewesen sei. E rst die gepolsterte Orthese gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar
2015 der A.___
sei zweckmässig und tauglich. Wie im Vorbescheid richtig festge halten worden sei, sei die ursprünglich angefertigte Nachtschiene nicht geeignet gewesen, ihren Zweck als Klumpfuss-Orthese zu erfüllen. Diese ungepolsterte Ausführung sei ein Versuch der Firma A.___ gewesen, den Tarifvorga ben der SAHB nachzukommen. Offensichtlich liege zwischen der Beschwerde gegnerin respektive SAHB und der Firma A.___ eine Unstimmigkeit über die geltenden Kosten und Tarife vor, wobei nun die Eltern von „Klump fuss-Kindern“ die Leidtragenden seien und plötzlich einen grossen Kostenanteil der medizinischen Hilfsmittel selbst bezahlen müssten. Die aufgrund des ver tragslosen Zustands (fehlender SVOT-Tarif) sinngemäss erfolgte Abrechnung der Leistungen auf Basis des bis zum 30. Juni 2011 gültigen Tarifs sei rechtswidrig erfolgt, da gemäss diesem Tarif einzig die Anfertigung einer ungepolsterten Orthese, welche erwiesenermassen weder wirksam noch zwec kmässig sei, mög lich gewesen sei. Im Weiteren argumentiere die Beschwerdegegnerin wider sprüchlich und willkürlich, wenn sie im Vorbescheid vom 2. März 2015 noch von einer Fehlversorgung ausgegangen sei und nun festhalte, dass auch die un gepolsterte Orthese ein wirksames und zweckmässiges Heilmittel darstelle (Urk. 1 ) . 4.
4.1
Es ist Aufgabe der IV-Stelle, die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfsmittelver sorgung
zu prüfen. So werden Hilfsmittel nur in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung abgegeben. Gemäss Rz . 3009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) wird die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung der Hilfsmittelversorgung durch die SAHB unte rstützt. Die SAHB beurteilt insbesondere auch die Orthopädietechnik. Die Abklärungen der SAHB haben zwar ausschliesslich Empfehlungscharakter ( Rz . 3015 KHMI), doch ist auf grund der Erfahrungen der SAHB-Berater grundsätzlich auf deren Empfeh lungen abzustellen. 4.2
Auch das Verfahren ist im KHMI geregelt ( Rz . 1010 ff). Danach hat der Lieferant der IV-Stelle vor der Zusprache eines Hilfsmittels einen
- von der versicherten Person (oder deren gesetzliche(n) Vertreter/in) unterzeichneten - Kostenvoran schlag einzureichen .
Dieser Kostenvoranschlag wird daraufhin vo m SAHB fachtechnisch beurteilt, wobei das beantragte Hilfsmittel auf seine Einfachheit und Zweckmässigkeit hin überprüft wird. Gestützt auf diese Stellungnahme der SAHB heisst die IV-Stelle die Kostenübernahme gut oder lehnt diese ab, was dem Lieferanten direkt mitgeteilt wird. Gemäss Rz . 1052 KHMI stellt der Liefe rant der IV-Stelle direkt Rechnung und stellt der versicherten Person eine Kopie zu, wobei die Rechnung dann auch direkt von der IV-Stelle beglichen wird. 5.
E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art.
E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fe n, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Ver sicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Ver sicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in die ser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 2.3 Gemäss Ziff.
E. 5 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichte Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenübernahme für eine Unterschenkelor these aus Kunststoff
mit Weichbettung im Betrag von Fr. 1‘304.40 (vgl. Kosten voranschlag Nr. 106331 vom 6. Januar 2015, Urk. 8/24). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht ). 2.
E. 5.1 In der fachtechnischen Beurteilung Nr. 76735/1 vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/19 ), worin die SAHB unter anderem zum Kostenvoranschlag Nr. 106215 vom 27. November 2014 der Firma A.___ (Urk.
8/15) Stellung zu nehmen hatte, hielt der Berater B.___ fest, dass er den Fall anhand der Unterlagen habe prüfen können und die offerierte Klumpfuss-Orthese als Be handlungsgerät anzusehen sei. Die Offerte Nr. 106215 der Firma A.___ sei korrekt und das Hilfsmittel sei einfach und zweckmässig. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Rz . 1215 des Kreisschreiben s über die medi zi nischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, in der ab
1.
März 2014
gültigen Fassung) gegeben seien, werde die volle Kostenüber nahme von Fr. 946.75 für die Behandlung mit einer Klumpfuss-Orthese durch die IV-Stelle empfohlen.
E. 5.2 Nachdem die Firma A.___
mit Kostenvoranschlag Nr. 106331 vom 6 . Januar 2015 ein Zusatzgesuch für eine Unterschenkel-Orthese aus Kunsts toff mit Weichbettung im Betrag von Fr. 1‘ 304.40 ( Urk. 8/24) stellte, nahm die SAHB am 26. Februar 2015 eine erneute fachtechnische Beurteilung vor (fach technische Beurteilung Nr. 76735/2, Urk. 8/28). Darin kam der SAHB-Berater B.___ zum Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall nachweislich um ei ne Fehlversorgung handle. Eine K lumpfuss-Orthese habe die Aufgabe , eine ent sprechende Korrektur der Fehl stellung zu bewerkstelligen. Diese Aufgabe habe von der am 19. November 2014 gelieferten Orthese nicht übernommen werden können. Sowohl aus dem Begleitschreiben der Eltern als auch aus einem E-Mail des Lieferanten gehe hervor, dass der Lieferant davon ausgehe, dass eine Klumpfuss-Orthese nicht gepolstert sein dürfe. Es sei nicht Sache der Be schwerdegegnerin , Hilfsmittel zu bezahlen, die ihren Zweck nicht erfüllten, oder expe rimentelle Versorgungsversuche zu übernehmen. Aus den Ausführungs be stim mungen des Tarifvertrages, an welchen sich die Vertragspartner bis heute ori entierten, gehe aus Absatz 5 hervor, dass sich die Lieferanten dazu ver pflich te ten, für orthopädische Arbeiten bestes Material zu verwenden, welches in orthopädietechnischer Sicht den Anforderungen des einzelnen Falles entspreche. Das Hilfsmittel habe nicht den Anforderungen entsprochen. Ein Ersatz für die nicht geglückte Versorgung vom November 2014 mit einer Klumpfuss-Orthese müsse demnach nicht durch die Beschwerdegegnerin finanziert werden , da es sich um eine Garantieleistung handle . Die nicht funktionierende Versorgung sei als unternehmerisches Risiko anzusehen. Da die
erste Versorgung eindeutig nicht zweckmässig gewesen sei, sei diese ohne Folgekosten für den Kostenträger zu ersetzen.
Selbst wenn es sich um keine Garantieleistung handeln würde, wäre die von der Firma A.___ in der Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 verrechnete Grundposition für eine konventionelle Unterschenkelorthese nicht korrekt, da es sich vorliegend um die Behandlung einer Klumpfuss-Problematik handle. Folg lich werde die Ablehnung des Leistungsbegehrens empfohlen.
E. 5.3 Im Rahmen des Einwandverfahrens
nahm die SAHB am 2 1. September 2015 eine erneute fachtechnische Beurteilung vor (Urk. 8/39) , nachdem sie den Be schwerdeführer zuvor zuhause besucht hatten, und hielt darin fest, dass es ge mäss den medizinischen Angaben bei der Behandlung des Beschwerdeführers klar um eine Orthesen-Versorgung nach Klumpfuss-Problematik handle. Die Firma A.___ habe ursprünglich eine Versorgung mit einer Klumpfuss-Orthese, Position 451301, offeriert und hergestellt. Diese Position sei in Abspra che mit dem Berufsverband und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV ) als Behandlungsgerät zu diesem Krankheitsbild vereinbart und sei zwin gend anzuwenden. Die Orthese sei von der Firma A.___ entsprechend, aber ohne Weichpolster, hergestellt worden. Die Position und die Korrektur des Fusses seien dabei korrekt gewesen, was sich aus der Fotodokumentation erse hen lasse. Der Lieferant habe anschliessend, in Eigenverantwortung, eine neue Orthese hergestellt, die gemäss seinen Angaben nun korrekt sei. Bei der Besich tigung der Orthesen konnten beide Orthesen betrachtet werden, wobei festge stellt worden sei, dass die Fussposition in beiden Orthesen genau gleich sei und eine korrekte Positionierung auch in der Klumpfuss-Orthese möglich gewesen wäre. Eine neue Versorgung wäre folglich nicht notwendig gewesen. Die Finan zierung der Orthese gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 werde des halb zur Ablehnung empfohlen. Aufgrund von nicht korrekt aufgeführten Tarif positionen gehe der Gesamtbetrag zu Lasten der Orthopädiefirma und nicht der versicherten Person.
Zu erwähnen sei auch, dass Herr C.___ der Firma A.___ gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers erwähnt habe, dass er beweisen wolle, dass die von der SAHB empfohlenen Vorgaben einer adäquaten Orthesen-Versorgung mit einer Klumpfuss-Problematik nicht einzuhalten seien. Dies sei nicht nach vollziehbar und es sei unklar, weshalb der Lieferant seine Unzufriedenheit be treffend d i e Verrechnung eines Hilfsmittels auf Kosten von Patienten und deren Eltern auszutragen versuche. Für diese Anliegen seien der Berufsverband und das BSV zuständig und weder Eltern noch Therapiestellen.
E. 5.4 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nahm die Beschwerde geg ne rin am 3 0. November 2015 nochmals telefonisch Rücksprache mit der SAHB (Urk. 9/1). In der entsprechenden Telefonnotiz wurde festgehal ten, dass bei korrekter Herstellung der ersten Orthese gemäss Offerte vom 27.
Januar 2014 die Herstellung einer zweiten Schiene ( Offerte vom 6. Januar
2015) nicht not wendig gewesen wäre. Aus diesem Grund we rde von einer F ehl versorgung gesprochen. Der Hersteller müsse in der Lage sein, ein Hilfsmittel so herzu stellen, dass es seinen Zwe c k erfülle, was hier offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die beiden Orthesen seien bis auf die Polsterung identisch. Eine Polsterung sei für den Erfolg nicht zwingend notwendig. Die zweite Schiene sei zwar ident isch, sei aber im Rahmen einer G ehor these, welche kostspielig er sei, in Rechnung gestellt worden. Eine Gehorthese stehe aber nicht zur Diskussion, da die Schiene nur nachts getragen werde. Zusammenfassend hätte die erste Schiene bei korrekter Herstellung (allenfalls nach Korrektur) ihren Dienst er weisen müssen. Im Weiteren sei die gleiche Orthese (mit Polsterung) unter einer anderen, teurerer Tarifposition in Rechnung gestellt worden . Was den SVOT-Tarif anbelange, seien die Verträge zwar gekündigt worden, man habe sich aber weiterhin daran zu halten und könne nicht davon ab weichen. Betreffend das Bildmaterial sei zu erwähnen, dass die Stellung der Hüfte des Beschwerdefüh rers unterschiedlich sei, weshalb jeweils die Fussstellung anders aussehe. 6 . 6 .1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Mit teilung Nr. 3012.01402.44700 vom 2 3. Februar 2014 (Urk. 8/11), womit das Geburtsgebrechen Ziffer 182 Anhang GgV anerkannt wurde und die Kosten für ärztlich verordnete Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Aus führung bis zur Vollendung des 20. Altersjahres übernommen wurden, An spruch auf eine Klumpfuss-Orthese hat.
Fest steht auch, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2014 (Urk. 8/20) die mit Kostenvoranschlägen Nr. 106215 und Nr. 106214 vom 27. November 2014 beantragten Behandlungsgeräte, so insbesondere die Klumpfuss-Orthese mit der Tarifposition Nr. 451301 , zusprach . Diese Klumpfuss-Orthese (ohne Pols terung) wurde von der Firma A.___ hergestellt . Fraglich ist nun, ob auch die mit Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 als Unterschenkel-Orthese aus Kunststoff mit Weichbettung unter der Position Nr. 451252 tarifierte , her gestellte und gelieferte Orthese als Hilfsmittel von der IV-Stelle zu übernehmen ist. 6 .2
Die Hilfsmittel werden in ein facher, zweckmässiger und wirt schaftlicher Aus füh rung abgegeben. Es kommen nur Hilfs mittel mit optimalem Preis-Leis tungs verhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung (vgl. dazu Rz . 1004 KHMI).
Die SAHB prüfte als zuständige Abklärungsstelle für die Beschwerdegegnerin die erste Offerte Nr. 106215 vom 2 7. November 2014 und kam dabei zum Ergeb nis, dass die offerierte Klumpfuss-Orthese als Hilfsmittel einfach und zweck mässig sei (vgl. E. 5.1). Gestützt auf diese SAHB-Empfehlung wurden die beantragten Behandlungsgeräte am 12. Dezember
2014 übernommen (Urk. 8/20 ). Bereits im Januar 2015 reichte der Orthopädie-Hersteller eine zweite Offerte Nr. 106331 ein. Im Begleitschreiben der Eltern (Urk. 8/27) wurde dieses Zusatz gesuch
mit der Unzweckmässigkeit der ungepolsterten Klumpfuss-Orthese be gründet, da mangels genügend Halt der bisherige Therapieerfolg gefährdet sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich keine ärztliche Beurteilung, die eine solche Entwicklung belegen würde, in den Akten befindet.
Die nachfolgenden fachtechnischen Beurteilungen der SAHB (vgl. E. 5. 2-5.4) kamen in der Folge - wenn auch mit nicht gänzlich übereinstimmenden Be gründungen - zum Schluss, dass die Kosten der zweiten, in Eigenverantwortung (ohne vorgängig eingeholter Zusprache der Beschwerdegegnerin, vgl. E. 4.2) hergestellten Orthese vom Lieferanten selber zu tragen sind. Diesem Ergebnis kann aus folgenden Gründen zugestim mt werden: Die Parteien sind sich darin einig, dass die beiden Orthesen - bis auf die Polsterung (und die Tarifierung)
- identisch sind, insbesondere hinsichtlich der Position ierung . Die SAHB führte überzeugend aus, dass die erste Klumpfuss-Orthese wegen Unzweckmässigkeit, da damit eine Korrektur der Fehlstellung nicht zu bewerkstelligen war, eine Fehlversorgu ng darstell t, wofür der Lieferant (Firma A.___ ) eine Garan tie leistung zu erbringen hat . In diesem Zusammenhang können die werkvertrag lichen Bestimmungen von Art. 363 ff. des Obligationenrechts sinngemäss angewendet werden. Denn w äre diese Orthese korrekt und gemäss dem Kosten vor anschlag Nr. 106215 vom 27. November 2014 hergestellt worden, wäre die Herstellung einer neuen Orthese nicht nötig gewesen. Wenn die SAHB festhält, dass eine Polsterung für den Erfolg zwar nicht zwingend notwendig sei (vgl. E. 5.4), aber eine Polsterung auch nicht ausgeschlossen sei - wie dies der Orthopädie-Hersteller offenbar annahm (vgl. E. 3.2 und E. 5.2) - verweist sie nochmals auf das vorliegend massgebende Kriterium der Zweckmässigkeit. So liegt es am Orthopädie-Hersteller, die zugesprochene Klumpfuss-Orthese so an zufertigen, dass sie ihren Zweck in orthopädietechnischer Sicht erfüllt. Falls also eine Polsterung notwendig ist, damit unter anderem der bisher erzielte Thera pieerfolg in der Behandlung des Klumpfusses des Beschwerdeführers nicht ge fährdet wird, dann hat er eine solche in die Orthese einzubauen oder die Orthese eben
nachträglich damit nachzurüsten. Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers (Vgl. Urk. 1 S. 3
f. ) stellt diese Argumentation der Beschwerdegegnerin keinen Widerspruch dar, da diese im Wesent lichen festhält, dass der Hersteller für die Zweckmässigkeit der Orthese im Sinne eines Erfolges einzustehen hat und diese auch mit der offerierten, zugesprochenen und bezahlten Klumpfuss-Orthese gemäss Tarif-Position Nr. 451301 möglich gewesen wäre, wenn der Lieferant die orthopädietechnischen Anforderungen erfüllt hätte.
Dass d er Beschwerdeführer dabei namens der Orthopädie-Firma A.___ einwendet, eine adäquate Orthesen-Versorgung bei Klumpfuss-Problematik - mit Polsterung - sei angesichts der von der SAHB empfohlenen Vorgaben res pektive der tiefen SVOT-Tarife nicht möglich, spielt im vorliegend en Ver fahr en
keine Rolle .
Dass die Orthopädie-Firma A.___ die zweite (bei korrekter Herstellung der ursprünglichen Schiene nicht notwendige) Unterschenkel-Orthese be reits anfertigte und dem Beschwerdeführer lieferte, ohne vorgängig die Zuspra che des Hilfsmittels durch die IV-Stelle abzuwarten, stellt ein selbst zu verant wortendes Risiko dar. Denn das Verfahren nach Rz . 1010 ff. KHMI sieht ein deutig die Einholung einer vorgängigen Zusprache durch Einreichung eines Kos tenvoranschlages vor. 6 .3
Entsprechend sind die Kosten der Unterschenkel-Orthese aus Kunststoff mit Weichbettung gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 1‘304.40 (Urk. 8/24) von der Firma A.___ im Sinne einer Garantie leistung selbst zu tragen. Da demnach die Voraussetzungen für die Kostenüber nahme einer zusätzlichen Hilfsmittel-Versorgung nicht erfüllt sind, ist die Be schwerde abzuweisen. 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 200.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiese n . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 8 Abs. 3 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01082 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
9. März 2017 in Sachen X.___ , geb. 2013 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 2013 geborene X.___ wurde durch seine Eltern Y.___ und Z.___ am 24. Oktober 2013 (Ein gangsdatum) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Gewährung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsge brechen gemäss Ziffer 343, Ziffer 346 und Ziffer 1 82 des Anhangs zur Verord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ], Urk. 8/1 und Urk. 8/3 und Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 343, Ziffer 346 und Ziffer 182 Anhang GgV sowie für das Geburtsgebrechen Ziffer 182 Anhang GgV zudem die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung und die ambulante Physiotherapie (vgl. Urk. 8/7-8 und Urk. 8/11-12). 1.2
Am 27. November 2014 stellte die A.___ der IV-Stelle einen Kostenvoranschlag Nr. 106215 für eine Klumpfuss-Orthese im Betrag von Fr. 946.75 (Urk. 8/15) sowie einen Kos ten vor anschlag Nr. 106214 für 3-Lappen-Einlagen im Betrag von Fr. 539.35 (Urk. 8/16)
zu, wozu die gesetzli chen Vertreter des
Versicherten X.___
ihr stillschweigendes Einverständnis gaben (vgl. Urk. 8/17). Die IV-Stelle holte bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) eine Stellungnahme ein (fachtechnische Be urteilung vom
10. Dezember
2014, Urk. 8/19) . Mit Schreiben vom 12. Dezember
2014 über nahm die IV-Stelle die mit Kostenvoranschlägen vom 27. November 2014 beantragten Behandlungsgeräte ( Urk. 8/20). 1.3
Mit Kostenvoranschlag Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 stellte die
A.___ der IV-Stelle ein Zusatzgesuch für eine Unterschenkelorthese aus Kunststoff mit Weichbettung im Betrag von Fr. 1‘304.40 (Urk. 8/24) zu (vgl. Begleitschreiben der Eltern des Versicherten , Urk. 8/27). In der Folge holte die IV-Stelle bei der SAHB erneut eine Stellungnahme ein (Urk. 8/28). Mit Vorbescheid vom 2. März 2015 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/29), wogegen die Eltern von X.___ als gesetzliche Ver treter Einwand erhoben (undatiert, eingegangen am 1. April 2015, Urk. 8/30). Die IV-Stelle wies gestützt auf eine weitere fachtech nische Beurteilung der SAHB vom 21. September 2015 (Urk. 8/39) das Leis tungsbegehren mit Verfü gung vom 2 3. September 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
- vertreten durch seine Eltern - am 19. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die Kosten gutsprache für die neue, zweckmässige Orthese gemäss Offerte Nr. 106331 der A.___ zu erteilen und der für zweckmässige, gepolsterte Orthesen geltende Tarif solle dereinst auch für seine künftigen Orthesen gutgeheissen wer den, eventuell sei zwischen der IV-Stelle/SAHB und dem/der Orthopädie-Her steller(n) aufgrund des anhaltenden vertragslosen Zustandes eine für beide Sei ten akzeptable Tarif-Höhe festzulegen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-47 und Urk. 9/1-2), was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 20 1 5 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichte Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenübernahme für eine Unterschenkelor these aus Kunststoff
mit Weichbettung im Betrag von Fr. 1‘304.40 (vgl. Kosten voranschlag Nr. 106331 vom 6. Januar 2015, Urk. 8/24). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht ). 2. 2.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln ( Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fe n, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Ver sicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Ver sicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in die ser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Gemäss Ziff. 2.01 (ohne *) des Anhangs zur HVI besteh t ein Anspruch auf Bein orthesen als Hilfsmittel. Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den Allgemeinen Anspruchsvor aussetzungen gemäss Art. 8 IVG ( Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Aus führung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer anspruchsverneinenden Verfügung auf den Standpunkt, dass es sich bei der ersten Versorgung mit der Klumpfuss- Orthese um eine Fehlversorgung handle. So sei die im November 2014 abgege ben e Orthese ohne Polsterung und somit nicht korrekt angefertigt worden. Hilfsmittel, die nicht ihren Zweck erfüllten, seien nicht von der Invalidenversi cherung zu bezahlen. Im Weiteren sei die zweite Unterschenkelorthese in der Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 nicht in der korrekten Tarifposition auf geführt.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich bei der Behandlung klar um eine Orthesen-Versor g ung na ch Klump fussproblematik handle. Dabei sei die Klumpfuss-Orthese gemäss der SVOT- Tarif-Position Nr. 451301 offeriert und entsprechend hergestellt worden. Die durch den Lieferant en in Eigenverantwortung hergestellte Orthese mit Polste rung wäre nicht notwendig gewesen, da die korrekte Positionierung auch in der ersten Klumpfuss-Orthese möglich gewesen wäre. Somit müsse die zweite Orthesen-Versorgung gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015, welche in Eigenverantwortung, ohne Kostengutsprache und mit falschen Tarifpositionen erstellt worden sei, als Geschäftsrisiko betrachtet werden und sei folglich vom Lieferanten zu tragen (Urk. 2) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es unbestritten sei, dass der Beschwer d eführer aufgrund seines Klumpfusses auf eine Unterschenkelorthese als Behandlungsgerät angewiesen sei und ihm eine solche auch zustehe. Gestützt auf die telefonische Rücksprache mit dem SAHB vom 30. November 2015 (vgl. Urk. 9/1) werde am leistungsabweisenden Ent scheid festgehalten, da die Orthopädiefirma in Eigenverantwortung eine neue Orthese hergestellt habe, die nicht notwendig gewesen wäre. Folglich habe der Lieferant die Kosten selber zu tragen (Urk. 7). 3.2
Die Eltern des Beschwerdeführers begründen dagegen ihren Antrag auf Kosten übernahme der neuen gepolsterten Orthese damit, dass die erste -
aus Kosten gründen ungepolsterte
- Klumpfuss-Orthese unzweckmässig gewesen sei, da mangels genügend Halt der bisherige Therapieerfolg gefährdet gewesen sei. E rst die gepolsterte Orthese gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar
2015 der A.___
sei zweckmässig und tauglich. Wie im Vorbescheid richtig festge halten worden sei, sei die ursprünglich angefertigte Nachtschiene nicht geeignet gewesen, ihren Zweck als Klumpfuss-Orthese zu erfüllen. Diese ungepolsterte Ausführung sei ein Versuch der Firma A.___ gewesen, den Tarifvorga ben der SAHB nachzukommen. Offensichtlich liege zwischen der Beschwerde gegnerin respektive SAHB und der Firma A.___ eine Unstimmigkeit über die geltenden Kosten und Tarife vor, wobei nun die Eltern von „Klump fuss-Kindern“ die Leidtragenden seien und plötzlich einen grossen Kostenanteil der medizinischen Hilfsmittel selbst bezahlen müssten. Die aufgrund des ver tragslosen Zustands (fehlender SVOT-Tarif) sinngemäss erfolgte Abrechnung der Leistungen auf Basis des bis zum 30. Juni 2011 gültigen Tarifs sei rechtswidrig erfolgt, da gemäss diesem Tarif einzig die Anfertigung einer ungepolsterten Orthese, welche erwiesenermassen weder wirksam noch zwec kmässig sei, mög lich gewesen sei. Im Weiteren argumentiere die Beschwerdegegnerin wider sprüchlich und willkürlich, wenn sie im Vorbescheid vom 2. März 2015 noch von einer Fehlversorgung ausgegangen sei und nun festhalte, dass auch die un gepolsterte Orthese ein wirksames und zweckmässiges Heilmittel darstelle (Urk. 1 ) . 4.
4.1
Es ist Aufgabe der IV-Stelle, die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfsmittelver sorgung
zu prüfen. So werden Hilfsmittel nur in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung abgegeben. Gemäss Rz . 3009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) wird die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung der Hilfsmittelversorgung durch die SAHB unte rstützt. Die SAHB beurteilt insbesondere auch die Orthopädietechnik. Die Abklärungen der SAHB haben zwar ausschliesslich Empfehlungscharakter ( Rz . 3015 KHMI), doch ist auf grund der Erfahrungen der SAHB-Berater grundsätzlich auf deren Empfeh lungen abzustellen. 4.2
Auch das Verfahren ist im KHMI geregelt ( Rz . 1010 ff). Danach hat der Lieferant der IV-Stelle vor der Zusprache eines Hilfsmittels einen
- von der versicherten Person (oder deren gesetzliche(n) Vertreter/in) unterzeichneten - Kostenvoran schlag einzureichen .
Dieser Kostenvoranschlag wird daraufhin vo m SAHB fachtechnisch beurteilt, wobei das beantragte Hilfsmittel auf seine Einfachheit und Zweckmässigkeit hin überprüft wird. Gestützt auf diese Stellungnahme der SAHB heisst die IV-Stelle die Kostenübernahme gut oder lehnt diese ab, was dem Lieferanten direkt mitgeteilt wird. Gemäss Rz . 1052 KHMI stellt der Liefe rant der IV-Stelle direkt Rechnung und stellt der versicherten Person eine Kopie zu, wobei die Rechnung dann auch direkt von der IV-Stelle beglichen wird. 5. 5.1
In der fachtechnischen Beurteilung Nr. 76735/1 vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/19 ), worin die SAHB unter anderem zum Kostenvoranschlag Nr. 106215 vom 27. November 2014 der Firma A.___ (Urk.
8/15) Stellung zu nehmen hatte, hielt der Berater B.___ fest, dass er den Fall anhand der Unterlagen habe prüfen können und die offerierte Klumpfuss-Orthese als Be handlungsgerät anzusehen sei. Die Offerte Nr. 106215 der Firma A.___ sei korrekt und das Hilfsmittel sei einfach und zweckmässig. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Rz . 1215 des Kreisschreiben s über die medi zi nischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, in der ab
1.
März 2014
gültigen Fassung) gegeben seien, werde die volle Kostenüber nahme von Fr. 946.75 für die Behandlung mit einer Klumpfuss-Orthese durch die IV-Stelle empfohlen. 5.2
Nachdem die Firma A.___
mit Kostenvoranschlag Nr. 106331 vom 6 . Januar 2015 ein Zusatzgesuch für eine Unterschenkel-Orthese aus Kunsts toff mit Weichbettung im Betrag von Fr. 1‘ 304.40 ( Urk. 8/24) stellte, nahm die SAHB am 26. Februar 2015 eine erneute fachtechnische Beurteilung vor (fach technische Beurteilung Nr. 76735/2, Urk. 8/28). Darin kam der SAHB-Berater B.___ zum Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall nachweislich um ei ne Fehlversorgung handle. Eine K lumpfuss-Orthese habe die Aufgabe , eine ent sprechende Korrektur der Fehl stellung zu bewerkstelligen. Diese Aufgabe habe von der am 19. November 2014 gelieferten Orthese nicht übernommen werden können. Sowohl aus dem Begleitschreiben der Eltern als auch aus einem E-Mail des Lieferanten gehe hervor, dass der Lieferant davon ausgehe, dass eine Klumpfuss-Orthese nicht gepolstert sein dürfe. Es sei nicht Sache der Be schwerdegegnerin , Hilfsmittel zu bezahlen, die ihren Zweck nicht erfüllten, oder expe rimentelle Versorgungsversuche zu übernehmen. Aus den Ausführungs be stim mungen des Tarifvertrages, an welchen sich die Vertragspartner bis heute ori entierten, gehe aus Absatz 5 hervor, dass sich die Lieferanten dazu ver pflich te ten, für orthopädische Arbeiten bestes Material zu verwenden, welches in orthopädietechnischer Sicht den Anforderungen des einzelnen Falles entspreche. Das Hilfsmittel habe nicht den Anforderungen entsprochen. Ein Ersatz für die nicht geglückte Versorgung vom November 2014 mit einer Klumpfuss-Orthese müsse demnach nicht durch die Beschwerdegegnerin finanziert werden , da es sich um eine Garantieleistung handle . Die nicht funktionierende Versorgung sei als unternehmerisches Risiko anzusehen. Da die
erste Versorgung eindeutig nicht zweckmässig gewesen sei, sei diese ohne Folgekosten für den Kostenträger zu ersetzen.
Selbst wenn es sich um keine Garantieleistung handeln würde, wäre die von der Firma A.___ in der Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 verrechnete Grundposition für eine konventionelle Unterschenkelorthese nicht korrekt, da es sich vorliegend um die Behandlung einer Klumpfuss-Problematik handle. Folg lich werde die Ablehnung des Leistungsbegehrens empfohlen. 5.3
Im Rahmen des Einwandverfahrens
nahm die SAHB am 2 1. September 2015 eine erneute fachtechnische Beurteilung vor (Urk. 8/39) , nachdem sie den Be schwerdeführer zuvor zuhause besucht hatten, und hielt darin fest, dass es ge mäss den medizinischen Angaben bei der Behandlung des Beschwerdeführers klar um eine Orthesen-Versorgung nach Klumpfuss-Problematik handle. Die Firma A.___ habe ursprünglich eine Versorgung mit einer Klumpfuss-Orthese, Position 451301, offeriert und hergestellt. Diese Position sei in Abspra che mit dem Berufsverband und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV ) als Behandlungsgerät zu diesem Krankheitsbild vereinbart und sei zwin gend anzuwenden. Die Orthese sei von der Firma A.___ entsprechend, aber ohne Weichpolster, hergestellt worden. Die Position und die Korrektur des Fusses seien dabei korrekt gewesen, was sich aus der Fotodokumentation erse hen lasse. Der Lieferant habe anschliessend, in Eigenverantwortung, eine neue Orthese hergestellt, die gemäss seinen Angaben nun korrekt sei. Bei der Besich tigung der Orthesen konnten beide Orthesen betrachtet werden, wobei festge stellt worden sei, dass die Fussposition in beiden Orthesen genau gleich sei und eine korrekte Positionierung auch in der Klumpfuss-Orthese möglich gewesen wäre. Eine neue Versorgung wäre folglich nicht notwendig gewesen. Die Finan zierung der Orthese gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 werde des halb zur Ablehnung empfohlen. Aufgrund von nicht korrekt aufgeführten Tarif positionen gehe der Gesamtbetrag zu Lasten der Orthopädiefirma und nicht der versicherten Person.
Zu erwähnen sei auch, dass Herr C.___ der Firma A.___ gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers erwähnt habe, dass er beweisen wolle, dass die von der SAHB empfohlenen Vorgaben einer adäquaten Orthesen-Versorgung mit einer Klumpfuss-Problematik nicht einzuhalten seien. Dies sei nicht nach vollziehbar und es sei unklar, weshalb der Lieferant seine Unzufriedenheit be treffend d i e Verrechnung eines Hilfsmittels auf Kosten von Patienten und deren Eltern auszutragen versuche. Für diese Anliegen seien der Berufsverband und das BSV zuständig und weder Eltern noch Therapiestellen. 5.4
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nahm die Beschwerde geg ne rin am 3 0. November 2015 nochmals telefonisch Rücksprache mit der SAHB (Urk. 9/1). In der entsprechenden Telefonnotiz wurde festgehal ten, dass bei korrekter Herstellung der ersten Orthese gemäss Offerte vom 27.
Januar 2014 die Herstellung einer zweiten Schiene ( Offerte vom 6. Januar
2015) nicht not wendig gewesen wäre. Aus diesem Grund we rde von einer F ehl versorgung gesprochen. Der Hersteller müsse in der Lage sein, ein Hilfsmittel so herzu stellen, dass es seinen Zwe c k erfülle, was hier offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die beiden Orthesen seien bis auf die Polsterung identisch. Eine Polsterung sei für den Erfolg nicht zwingend notwendig. Die zweite Schiene sei zwar ident isch, sei aber im Rahmen einer G ehor these, welche kostspielig er sei, in Rechnung gestellt worden. Eine Gehorthese stehe aber nicht zur Diskussion, da die Schiene nur nachts getragen werde. Zusammenfassend hätte die erste Schiene bei korrekter Herstellung (allenfalls nach Korrektur) ihren Dienst er weisen müssen. Im Weiteren sei die gleiche Orthese (mit Polsterung) unter einer anderen, teurerer Tarifposition in Rechnung gestellt worden . Was den SVOT-Tarif anbelange, seien die Verträge zwar gekündigt worden, man habe sich aber weiterhin daran zu halten und könne nicht davon ab weichen. Betreffend das Bildmaterial sei zu erwähnen, dass die Stellung der Hüfte des Beschwerdefüh rers unterschiedlich sei, weshalb jeweils die Fussstellung anders aussehe. 6 . 6 .1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Mit teilung Nr. 3012.01402.44700 vom 2 3. Februar 2014 (Urk. 8/11), womit das Geburtsgebrechen Ziffer 182 Anhang GgV anerkannt wurde und die Kosten für ärztlich verordnete Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Aus führung bis zur Vollendung des 20. Altersjahres übernommen wurden, An spruch auf eine Klumpfuss-Orthese hat.
Fest steht auch, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2014 (Urk. 8/20) die mit Kostenvoranschlägen Nr. 106215 und Nr. 106214 vom 27. November 2014 beantragten Behandlungsgeräte, so insbesondere die Klumpfuss-Orthese mit der Tarifposition Nr. 451301 , zusprach . Diese Klumpfuss-Orthese (ohne Pols terung) wurde von der Firma A.___ hergestellt . Fraglich ist nun, ob auch die mit Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 als Unterschenkel-Orthese aus Kunststoff mit Weichbettung unter der Position Nr. 451252 tarifierte , her gestellte und gelieferte Orthese als Hilfsmittel von der IV-Stelle zu übernehmen ist. 6 .2
Die Hilfsmittel werden in ein facher, zweckmässiger und wirt schaftlicher Aus füh rung abgegeben. Es kommen nur Hilfs mittel mit optimalem Preis-Leis tungs verhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung (vgl. dazu Rz . 1004 KHMI).
Die SAHB prüfte als zuständige Abklärungsstelle für die Beschwerdegegnerin die erste Offerte Nr. 106215 vom 2 7. November 2014 und kam dabei zum Ergeb nis, dass die offerierte Klumpfuss-Orthese als Hilfsmittel einfach und zweck mässig sei (vgl. E. 5.1). Gestützt auf diese SAHB-Empfehlung wurden die beantragten Behandlungsgeräte am 12. Dezember
2014 übernommen (Urk. 8/20 ). Bereits im Januar 2015 reichte der Orthopädie-Hersteller eine zweite Offerte Nr. 106331 ein. Im Begleitschreiben der Eltern (Urk. 8/27) wurde dieses Zusatz gesuch
mit der Unzweckmässigkeit der ungepolsterten Klumpfuss-Orthese be gründet, da mangels genügend Halt der bisherige Therapieerfolg gefährdet sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich keine ärztliche Beurteilung, die eine solche Entwicklung belegen würde, in den Akten befindet.
Die nachfolgenden fachtechnischen Beurteilungen der SAHB (vgl. E. 5. 2-5.4) kamen in der Folge - wenn auch mit nicht gänzlich übereinstimmenden Be gründungen - zum Schluss, dass die Kosten der zweiten, in Eigenverantwortung (ohne vorgängig eingeholter Zusprache der Beschwerdegegnerin, vgl. E. 4.2) hergestellten Orthese vom Lieferanten selber zu tragen sind. Diesem Ergebnis kann aus folgenden Gründen zugestim mt werden: Die Parteien sind sich darin einig, dass die beiden Orthesen - bis auf die Polsterung (und die Tarifierung)
- identisch sind, insbesondere hinsichtlich der Position ierung . Die SAHB führte überzeugend aus, dass die erste Klumpfuss-Orthese wegen Unzweckmässigkeit, da damit eine Korrektur der Fehlstellung nicht zu bewerkstelligen war, eine Fehlversorgu ng darstell t, wofür der Lieferant (Firma A.___ ) eine Garan tie leistung zu erbringen hat . In diesem Zusammenhang können die werkvertrag lichen Bestimmungen von Art. 363 ff. des Obligationenrechts sinngemäss angewendet werden. Denn w äre diese Orthese korrekt und gemäss dem Kosten vor anschlag Nr. 106215 vom 27. November 2014 hergestellt worden, wäre die Herstellung einer neuen Orthese nicht nötig gewesen. Wenn die SAHB festhält, dass eine Polsterung für den Erfolg zwar nicht zwingend notwendig sei (vgl. E. 5.4), aber eine Polsterung auch nicht ausgeschlossen sei - wie dies der Orthopädie-Hersteller offenbar annahm (vgl. E. 3.2 und E. 5.2) - verweist sie nochmals auf das vorliegend massgebende Kriterium der Zweckmässigkeit. So liegt es am Orthopädie-Hersteller, die zugesprochene Klumpfuss-Orthese so an zufertigen, dass sie ihren Zweck in orthopädietechnischer Sicht erfüllt. Falls also eine Polsterung notwendig ist, damit unter anderem der bisher erzielte Thera pieerfolg in der Behandlung des Klumpfusses des Beschwerdeführers nicht ge fährdet wird, dann hat er eine solche in die Orthese einzubauen oder die Orthese eben
nachträglich damit nachzurüsten. Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers (Vgl. Urk. 1 S. 3
f. ) stellt diese Argumentation der Beschwerdegegnerin keinen Widerspruch dar, da diese im Wesent lichen festhält, dass der Hersteller für die Zweckmässigkeit der Orthese im Sinne eines Erfolges einzustehen hat und diese auch mit der offerierten, zugesprochenen und bezahlten Klumpfuss-Orthese gemäss Tarif-Position Nr. 451301 möglich gewesen wäre, wenn der Lieferant die orthopädietechnischen Anforderungen erfüllt hätte.
Dass d er Beschwerdeführer dabei namens der Orthopädie-Firma A.___ einwendet, eine adäquate Orthesen-Versorgung bei Klumpfuss-Problematik - mit Polsterung - sei angesichts der von der SAHB empfohlenen Vorgaben res pektive der tiefen SVOT-Tarife nicht möglich, spielt im vorliegend en Ver fahr en
keine Rolle .
Dass die Orthopädie-Firma A.___ die zweite (bei korrekter Herstellung der ursprünglichen Schiene nicht notwendige) Unterschenkel-Orthese be reits anfertigte und dem Beschwerdeführer lieferte, ohne vorgängig die Zuspra che des Hilfsmittels durch die IV-Stelle abzuwarten, stellt ein selbst zu verant wortendes Risiko dar. Denn das Verfahren nach Rz . 1010 ff. KHMI sieht ein deutig die Einholung einer vorgängigen Zusprache durch Einreichung eines Kos tenvoranschlages vor. 6 .3
Entsprechend sind die Kosten der Unterschenkel-Orthese aus Kunststoff mit Weichbettung gemäss Offerte Nr. 106331 vom 6. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 1‘304.40 (Urk. 8/24) von der Firma A.___ im Sinne einer Garantie leistung selbst zu tragen. Da demnach die Voraussetzungen für die Kostenüber nahme einer zusätzlichen Hilfsmittel-Versorgung nicht erfüllt sind, ist die Be schwerde abzuweisen. 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 200.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiese n . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger