Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01076 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Beschluss vom
27. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 1 6. bis 19. Oktober 2015 (Poststempel: 19. Oktober 2015; Urk. 1) erhob X.___
Beschwerde gegen die Verfügung en vom
24. September 2015
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend Hilfsmittel (Urk. 2/1-2). Da der Beschwerdeführer der Kasse des Sozialversicherungsgerichts noch Kosten in der Höhe von Fr. 1‘100. -- schuldet, wurde ihm
mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 die Pflicht auferlegt, innert einer Frist von 20 Tagen einen Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.-- für die ihm bei einem allfälligen Unterliegen aufzuerlegenden Gerichtskosten zu leisten (Urk. 4).
Die gegen Empfangsschein vers andte Gerichtsverfügung vom
21. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am
26. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 8).
2.
Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 26. Oktober 2015 sinngemäss mit, er werde den geforderten Kostenvorschuss nicht leisten (Urk. 6). Innert der an gesetzten Frist von 20 Tagen, welche unter Berücksichtigung, dass das Fristende auf einen Sonntag fiel, am Montag, 9. November 2015, ablief, leistete er – wie angekündigt -
den geforderten Kostenvorschuss nicht, weshalb androhungsge mäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Ab. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr.
200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 1 sowie Urk. 5-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Tiefenbacher