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IV.2015.01070

Aus diagnostizierter ängstlich-depressiver Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22), die sich im Übergang zu einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-F41.2) befindet, resultiert keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-10-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958 , war seit dem 1. März 1997 bei der Y.___ als Mitarbeiter im Gartenbau tätig

( Urk. 6/36 Ziff. 2.1 und 2.7 ) und meldete sich u nter Hinweis auf einen am 1 7. Mai 2012 erlittenen Herzinfarkt am 2 9. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 Ziff. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Kranken taggeldversicherers bei ( Urk. 6/14, Urk. 6/33 ) und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. Oktober 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/47 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/56; Urk. 6/60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. September 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/63 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. September 2015 ( Urk.

2) und beantragte, es sei ihm ab 1. Mai

2013 eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November

2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität ge sprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, der Be schwer deführer sei seit dem 1 7. Mai 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Es bestünden sowohl psychi sche wie auch somatische Einschränku ngen .

Eine

behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Die Einschränkung von 10 % auf grund der diagnostizierten Anpassungsstörung sei gemäss geltender Rechtspre chung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant, sie sei eine Begleiter schei nung zur somatischen Krankheit , und es liege k ein eigenständiges psychia trisches Leiden vor. Ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. 90‘018.-- resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein rentenanspruchsausschlies sender Invaliditätsgrad (S. 2 ff.) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, das korrigierte Vali deneinkommen von rund Fr. 90‘018.-- sowie der Abzug vom Tabellenlohn von 10 % würden akzeptiert. Hingegen habe die Beschwerdegeg nerin zu Unrecht die gutachterlich bestätigte psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %

unberücksichtigt gelassen . In der Zeit zwischen der Begutachtung und dem Verfü gungserlass habe sich der psychische Zustand nicht wesentlich veränd ert , und e s sei eine weitere Chronifizierung eingetreten .

D er Übergang von einer zeitlich terminierten Anpassungsstörung in eine an hal tende Angst- und depressive Störung gemischt sei als abgeschlossen zu be trach ten (S. 3 f. Ziff. 3- 4) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege das psychische Zustandsbild einer Angst- und depressiven Störung gemischt zwar im Grenzbereich dessen, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und möglicherweise invalidisierend sein könne, doch werde eine Invalidisierung auch nicht grundsätzlich ausgeschloss en. Eine Teila rbeitsunfähigkeit im unteren Prozentbereich sei durchaus möglich. Er sei aufgrund seine s leicht reduzierten Rendements in einem untergeordneten Rahmen von 10 % eingeschränkt. Dem nach resultiere ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 4 Ziff. 5- 6) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3.

3. 1

Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 6/27) nach Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. bis 2 4. April 2013 folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) - Differenzialdiagnose: Somatoforme autonome Funktionsstörung de s Herz- Kreislauf-Systems (ICD-10 F43.30) - koronare Zweigefässerkrankung - Zustand nach Rekanalisation eines proximalen RCA-Verschlusses so wie PCI einer subtotalen mid -RCX-Stenose mit Implantation eines beschichteten Stens 1 7. Mai 2012 bei NSTEMI - leicht eingeschränkte systolische Funktion bei infero -basaler und posterolateraler Hypo-/ Akinese - i n der Myokardperfusionss zintigraphie Oktober 2012 nicht- trans murale Narbe inferior, keine Ischämie - kardio-vaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus , arterielle Hypertonie

Die Fachpersonen führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine stark somato forme Symp tomatik in Bezug auf seine Herz erkrankung im Einklang mit einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Seither beklage er Schmerzen im Brustbereich sowie Herzängste, Schlafstörungen, Angst vor einem neuen Herzinfarkt, Albträume mit nächtlichem Schreien sowie eine ausgeprägte Kraft- und Antriebsverminderung. Der Patient sei deutlich fixiert auf se in somatisches Krankheitsverständ nis und wenig auslenkbar trotz mehrfacher Bestätigung blander kardialer Befunde (S. 3 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei bis 8. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein therapeu tischer Arbeitsversuch als Hilfsgärtner von täglich maximal zwei Stun den sei jedoch dringend indiziert. Es bestehe eine reduzierte Belastungsfähigkeit hinsichtlich Trage- und Hebetätigkeiten. So sei kein Verlegen schwerer Stein platten oder Heben und Tragen mittlerer bis schwerer Lasten möglich. Die wei tere Einschätzung erfolge durch den weiterbehandelnden Arzt (S. 4 unten). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 8. August 2013 ( Urk. 6/29/1-4) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Status nach Myokardinfarkt mit Stenting Mai 2012 - ängstlich-depressives Zustandsbild (ICD-10 F43.22) - somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F43.30) - rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderun gen/Fehlhaltung, bestehend seit 1994

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Helicobactergastritis im Februar 2010 und eine Gewichtsabnahme von 70 auf 66 kg im Mai 201 2.

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1986 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle habe am 1 8. Juli 2013 stattgefunden ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 1 8. Mai

2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe an Gewicht abge nommen , und es bestünden eine Dekonditionierung , Angstzustände, eine Schlaf störung und ein vermindertes Selbstwertgefühl. Er sei kraftlos und habe keine Ausdauer . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar ( Ziff. 1.6-7). Eine angepasste Tätigkeit sei per sofort im Umfang von etwa 50 % zumutbar (S. 4). 3. 3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie , führte in seiner E-M ail vom 1 1. März 2014 ( Urk. 6/37 ) aus, leider habe sich der Zustand des Patienten seit Mai 2013 noch eher etwas verschlechtert. Zusätzlich zur Depression klage er über vermehrte Albträume, diffuse Schmerzen, Antriebs losig keit und Desinteresse. Er sitze praktisch den ganzen Tag zu Hause herum und tue sozusagen nichts. Auch die psychopharmakologische Medikation und die Psychotherapie hätten daran bislang nichts änd ern können. Aufgrund der wei teren und bald Besorgnis erregenden Gewichtsabnahme wirke er deutlich vorge altert . Der Versicherte stehe auch bei sei nem Hausarzt in Therapie. S eine Ar beitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in jeder zumutbaren Verweistätigke it habe sich nicht verbessert. E s sei nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3. 4

Am 2 7. Oktober

2014 erstatteten die Gutachter des Z.___ das von der Beschwer de gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 6/47/2-23). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 19

Ziff. 5.1): - ängstlich-depressive Anpassungsstörung nach Herzinfarkt (ICD-10 F43.22), im Übergang zu einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Differenzialdiagnose: autonome Funktionsstörung Herz/Kreislauf (ICD-10 F45.30) - koronare Zweigefässerkrankung - COPD , bei chronischem Ni kotinabusus - GOLD Stadium I

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter chronische Beschwerden an Thorax, Schulter, Arm und Hand der dominanten linken Seite ohne fassbare radikuläre Symptomatik und eine Diskushernie Hals wirbelkörper ( HWK ) 5/6 links mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 links (MRI 2 7. September

2004) ohne klinisch klar fassbares Korrelat (S.

19 Ziff. 5.2).

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange stammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten aus, er verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe nach seiner Einreise in die Schweiz stets im Gartenbau gearbeitet, was als körperlich schwere Tätigkeit angesehen werden könne.

Aus somatischer Sicht imponiere eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Aus inter nistisch/kardiologischer Sicht könn t e n die vom Exploranden beklagte Erschöp fung und Müdigkeit ebens o wenig erklärt werden, wie die bereits zum Teil in Ruhe, manchmal beim Gehen in der Ebene nach 100 m , auftretende Atem not.

Aus orthopädischer Sicht könnten für die vom Exploranden beklagten Beschwer d en keine objektivierbaren Befunde erhoben werden. Aus somatischer Sicht bestehe einzig für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätig keiten aufgrund der leichten COPD GOLD Stadium I sowie der koronaren 2-Ge fäss er krankung eine Arbeitsunfähigkeit. Für die Diskrepanz zwischen dem Aus mass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung eine ängstliche und depressive A n pass ung s störung verantwortlich.

D iese befinde sich nach nun mehr als zweijäh riger Dauer im Übergang zu einer Angst und depressiven Störung gemischt. Es liege aber keine schwerwiegende psychiatrische Störung vor. Aus psychiatri scher Sicht könne für sämtliche Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 10 % festgestellt werden .

In der interdisziplinären Konsensbesprechung seien sie zum Schluss gekommen, dass beim Exploranden für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten eine 90%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit be steh e, während

körperlich anhaltend schwere und mittelschwere Tätigkei ten dem Exploranden nicht zugemutet werden sollten. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem leicht reduzierten Rendement (S. 20 Ziff. 6.2).

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, auf grund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit seit dem Erleiden des Myokardinfarktes im Mai 2012 unverändert gälten (S.

20 Ziff. 6.3). Der Explorand habe angegeben, dass er sich aufgrund seiner Beschwerden keine berufliche Tätigkeit vorstellen könne. Aus gutachterlicher Sicht könne es ihm je doch zugemutet werden, in jeder körperlich leichten bis intermittierend mittel schweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in die Realität umzusetzen (S. 20 Ziff. 6.4 ).

Der psychiatrische G utachter führte zum psychiatrischen Befund aus , der Explo rand erweise sich bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Sein Gedankengang entfalte sich formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen könnten nicht beobach tet werden, insbesondere liessen sich weder Wahnideen noch Halluzinationen oder eine Ich-Störung erkennen. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis zeigten sich in der grobklinischen Prüfung nicht beeinträchtigt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit könne der Explorand während der gesamten Untersuchungsdauer ohne nachzulassen beibehalten. Psychomotorisch präsentiere er sich weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeige er sich ausgeglichen und gefasst. Der Explorand zeige sich nur leicht de primiert, etwas ratlos und unsicher. Hinweise für eine erhebliche Verstimmung mit vitaler Traurigkeit, zirkadianem Rhythmus, Antriebsstörung oder akuten Suizidideen fehlten. Der Explorand sei in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport aufzunehmen und könne alle Fragen konzentriert beantworten. Mimik und Gestik seien adäquat und er verhalte sich freundlich und kooperativ (S. 10 Ziff. 4.1.2).

Der psychiatrische G utachter führte aus , die Diagnose der Anpassungsstörung sei bereits im Austrittsbericht der A.___ vom 2 8. Mai 2013 gestellt worden. Auch der Hausarzt Dr. B.___ habe in seinem Bericht vom 8. August 2013 ein ängstlich depressives Zustandsbild beschrieben (ICD-10 F43.22). Differenzial diagnostisch werde durch die A.___ , aber auch im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Mai

2013, eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz-Kreis lauf- Systems e rwogen. Der psychiatrische G utachter führte aus, in der heutigen Unter suchung habe der Explorand keine diesbezüglichen vegetativen oder sons tigen psychischen Beschwerden geltend gemacht, so dass diese Differenzi aldiag nose eher nicht in Betracht gezogen werde, jedoch auch nicht ganz aus ge schlossen werden könne (S. 11 oben).

Es liege seines Erachtens keine schwer wiegende psychische Störung vor, jedoch habe der Explorand offenbar auch aufgrund seiner einfachen Persönlichkeitsstruktur und seiner Bil dung gewisse Schwierigkeiten, mit der neuen Situation umzugehen. Gemäss Mitteilung des Exploranden seien bisher auch keine adaptierten Eingliederungsversuche durch geführt worden. Er wirke jedoch sowohl beruflich als auch sozial zunehmend desintegriert , und um eine spätere gravierendere Arbeitsunfähigkeit zu vermei den, sollte ein Integrationsanlauf unternommen werden (S. 11 Ziff. 4.1.5).

Dr. C.___ habe in seiner E-Mail vom 1 1. März 2014 geschrieben, dass sich der Zustand des Patienten noch eher etwas verschlechtert habe. Zusätzlich zur Depression würden vermehrt Albträume, diffuse Schmerzen, Antriebslosigkeit un d Desinteresse eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % verursachen.

Aufgrund der eigenen Untersuchungen seien sie - die Gutachter des Z.___

- jedoch der Meinung, dass keine schwere psychische Störung vorliege, sondern eher eine Anpassungsstörung und eine gewisse Ratlosigkeit, verbunden mit ei ner regressiven Haltung. Der Regressionsprozess mit Passivität und Ratlosigkeit sollte jedoch von einer eigentlichen depressiven Störung unterschieden werden. Sie seien daher der Meinung, dass gemäss objektiven Befunden die Arbeits fähigkeit aus psychischen Gründen nur in geringem Masse beeinträchtigt sei (S.

12 oben). Aus psychiatrischer Sicht sollte ins besondere der arbeitsrehabilita tive und soziale Integrationsprozess in Gang gesetzt werden. Eventuell könnte der Beginn in Form einer tagesklinischen Einbindung erfolgen (S. 12 Ziff. 4.1.9). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom Oktober 2014 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit im Gartenbau seit dem im Mai 2012 erlittenen Herzinf arkt erheblich eingeschränkt sei , dagegen in einer behinderungsangepassten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be stehe . In psychiatrischer Hinsicht verneinte sie abweichend vom Z.___ -Gutachten das Bestehen eines die Arbeitsfähigkeit einschränkenden eigenständigen psyc hi atrischen Leiden s (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2

Das Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher grundsätzlich die Anforde rungen an eine beweiskräftige Expertise ( vgl. vorstehend E. 1.6).

Zu beachten ist jedoch, dass e ine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vor liegt , wenn ein psychisches Leiden mit Krankheits wert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbie tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, we gen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzuge hen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4.3

Nachfolgend z u prüfen bleibt , ob die vom psychiatrischen Gutachter des Z.___

diagnostiziert e

ängstlich-depressive Anpassungsstörung nach Herzinfarkt ( ICD-10

F43.22)

im Übergang zu einer Angst- und depressiven Störung gemischt ( ICD-1 0 F41. 2) eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht.

Definitionsgemäss stellt eine Anpassungs störung

(ICD-10 F 43.2) ein lediglich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend aus geprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell in validisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urtei l 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.2.2).

Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und begin nen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensveränderung, und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21, die aber in der Regel auch nicht länger als 2 Jahre dauert (vgl.

Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikatio n psychischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 209-211 ). Eine solche längere depressive Reaktion ist vorliegend nicht diagnostiziert.

Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose geändert werden. So gesehen sprach der psychiatrische G utachter des Z.___

richtigerweise unter Hinweis da rauf, dass schon in der A.___ im Mai 2013 (vgl. vorstehend E.

3.1) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) diagnostiziert worden war, von einer Anpassungsstörung im Übergang zu einer Angst- und depressiven Störung ge mischt (ICD-10 F41.2 ) . Eine solche Störung wird nur dann diagnostiziert, wenn gleichzeitig Angst und Depression vorliegen, jedoch nur in geringfügigem Aus mass, und ohne Vorherrschen des einen oder anderen. Vegetative Symptome wie Herzklopfen oder Magenbeschwerden sollen zumindest vorübergehend auf treten. Es gibt viele Menschen, die an solch verhältnismässig milden Sympto men leid en, und die nie in medizinische oder psychiatrische Behandlung gelan gen (vgl. Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikation psyc h ischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 199-200). Eine solche Diagnose befindet sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisieren den Leidens gelten könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 2 7. Februar 2014, E. 4.3 ) .

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die bundesge richt liche Formulierung es nicht zulässt, jedwelche Erheblichkeit einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

ohne weiteres, also ohne Be rück sichtigung des konkreten Falles, zu verneinen.

Die von den Gutachtern des Z.___ attestierte 10 % ige Arbeitsunfähigkeit

ist zwar nicht hoch , erscheint aber doch angesichts des dargelegten psychiatrischen Befundes, wo als einschränkend einzig ausgeführt wurde, der Exp l orand zeige sich nur leicht deprimiert, etwas ratlos und unsiche r, als eher grosszügig.

Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Herzinfarkt erheb liche Anpassungsprobleme aufweise. Er habe offenbar aufgrund seiner ein fachen Persönlichkeitsstruktur und seiner Bildung gewisse Schwierigkeiten, mit der neuen Situation umzugehen. Eine geringe Schulbildung ist aber ein psycho sozialer und damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbe achtlicher Aspekt (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Zudem hielt der psychiatrische Gutachter des Z.___

im Rahmen seiner Stellung nahme zu den Ausführungen von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E.

3.3) ausdrücklich fest, es liege keine schwere psychische Störung vor, sondern eher eine gewisse Ratlosigkeit, verbunden mit einer regres siven Haltung, die von einer eigentli chen depressiven Störung zu unterscheiden sei. Die attestierte 10%ige Arbeits unfähigkeit erweist sich demnach in Anbetracht der objektiven Befunde und der Diagnose als nicht nachvollziehbar. 4.4

Zusammenfassend erscheint die von den Z.___ -Gutachtern aufgrund des psychi schen Leidens attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, und es ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass der Beschwer deführer seit seinem im Mai 2012 erlittenen Herzinfarkt in der an gestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, dass hingegen in einer angepassten leichten bis intermittierend mitte lschweren Tätigkeit keine Einschränkungen der Arbeits fä higkeit bestehen . 5.

5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2013 , abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Das im Einspracheverfahren von d er Beschwerdegegnerin gestützt auf den Aus zug aus dem individuel len Konto (IK-Auszug;

Urk. 6/13) aus dem Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2011 und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung für das Jahr 2013 er rechnete Valideneinkommen von rund Fr. 90‘018. -- ( Urk.

6/62) blieb unbestritten und er weist sich als rechtens, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sich tigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.4

Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210 .-- ( LSE

2012 , S.

35, Tabelle TA1, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wö chent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, bet riebs übliche Wochenarbeitszeit) und der Nominallohnentwick lung von 0.7 % im Jahr 2013 (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, To tal) ergibt sich ein hypo thetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 65‘633.-- im Jahr 2013 (Fr. 5‘210.--

x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 ). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Der vorliegend von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % blieb unbestritten und erscheint den konkreten Umständen des Be schwerdeführers angemessen. 5.6

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invaliden einkom men von rund Fr. 59‘070.--

( Fr. 65‘633.-- x 0.9). Bei einem Validen einkommen von rund Fr. 90‘018.- - resultiert eine E inkommenseinbusse von Fr. 30‘948 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 34 %

entspricht, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdef ührer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958 , war seit dem 1. März 1997 bei der Y.___ als Mitarbeiter im Gartenbau tätig

( Urk. 6/36 Ziff. 2.1 und 2.7 ) und meldete sich u nter Hinweis auf einen am 1 7. Mai 2012 erlittenen Herzinfarkt am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 2 9. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, der Be schwer deführer sei seit dem 1 7. Mai 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Es bestünden sowohl psychi sche wie auch somatische Einschränku ngen .

Eine

behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Die Einschränkung von 10 % auf grund der diagnostizierten Anpassungsstörung sei gemäss geltender Rechtspre chung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant, sie sei eine Begleiter schei nung zur somatischen Krankheit , und es liege k ein eigenständiges psychia trisches Leiden vor. Ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. 90‘018.-- resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein rentenanspruchsausschlies sender Invaliditätsgrad (S. 2 ff.) .

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, das korrigierte Vali deneinkommen von rund Fr. 90‘018.-- sowie der Abzug vom Tabellenlohn von 10 % würden akzeptiert. Hingegen habe die Beschwerdegeg nerin zu Unrecht die gutachterlich bestätigte psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %

unberücksichtigt gelassen . In der Zeit zwischen der Begutachtung und dem Verfü gungserlass habe sich der psychische Zustand nicht wesentlich veränd ert , und e s sei eine weitere Chronifizierung eingetreten .

D er Übergang von einer zeitlich terminierten Anpassungsstörung in eine an hal tende Angst- und depressive Störung gemischt sei als abgeschlossen zu be trach ten (S. 3 f. Ziff. 3- 4) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege das psychische Zustandsbild einer Angst- und depressiven Störung gemischt zwar im Grenzbereich dessen, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und möglicherweise invalidisierend sein könne, doch werde eine Invalidisierung auch nicht grundsätzlich ausgeschloss en. Eine Teila rbeitsunfähigkeit im unteren Prozentbereich sei durchaus möglich. Er sei aufgrund seine s leicht reduzierten Rendements in einem untergeordneten Rahmen von 10 % eingeschränkt. Dem nach resultiere ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 4 Ziff. 5- 6) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3.

3. 1

Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 6/27) nach Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. bis 2 4. April 2013 folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) - Differenzialdiagnose: Somatoforme autonome Funktionsstörung de s Herz- Kreislauf-Systems (ICD-10 F43.30) - koronare Zweigefässerkrankung - Zustand nach Rekanalisation eines proximalen RCA-Verschlusses so wie PCI einer subtotalen mid -RCX-Stenose mit Implantation eines beschichteten Stens 1 7. Mai 2012 bei NSTEMI - leicht eingeschränkte systolische Funktion bei infero -basaler und posterolateraler Hypo-/ Akinese - i n der Myokardperfusionss zintigraphie Oktober 2012 nicht- trans murale Narbe inferior, keine Ischämie - kardio-vaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus , arterielle Hypertonie

Die Fachpersonen führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine stark somato forme Symp tomatik in Bezug auf seine Herz erkrankung im Einklang mit einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Seither beklage er Schmerzen im Brustbereich sowie Herzängste, Schlafstörungen, Angst vor einem neuen Herzinfarkt, Albträume mit nächtlichem Schreien sowie eine ausgeprägte Kraft- und Antriebsverminderung. Der Patient sei deutlich fixiert auf se in somatisches Krankheitsverständ nis und wenig auslenkbar trotz mehrfacher Bestätigung blander kardialer Befunde (S. 3 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei bis 8. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein therapeu tischer Arbeitsversuch als Hilfsgärtner von täglich maximal zwei Stun den sei jedoch dringend indiziert. Es bestehe eine reduzierte Belastungsfähigkeit hinsichtlich Trage- und Hebetätigkeiten. So sei kein Verlegen schwerer Stein platten oder Heben und Tragen mittlerer bis schwerer Lasten möglich. Die wei tere Einschätzung erfolge durch den weiterbehandelnden Arzt (S. 4 unten). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 8. August 2013 ( Urk. 6/29/1-4) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Status nach Myokardinfarkt mit Stenting Mai 2012 - ängstlich-depressives Zustandsbild (ICD-10 F43.22) - somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F43.30) - rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderun gen/Fehlhaltung, bestehend seit 1994

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Helicobactergastritis im Februar 2010 und eine Gewichtsabnahme von 70 auf 66 kg im Mai 201 2.

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1986 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle habe am 1 8. Juli 2013 stattgefunden ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 1 8. Mai

2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe an Gewicht abge nommen , und es bestünden eine Dekonditionierung , Angstzustände, eine Schlaf störung und ein vermindertes Selbstwertgefühl. Er sei kraftlos und habe keine Ausdauer . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar ( Ziff. 1.6-7). Eine angepasste Tätigkeit sei per sofort im Umfang von etwa 50 % zumutbar (S. 4). 3. 3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie , führte in seiner E-M ail vom 1 1. März 2014 ( Urk. 6/37 ) aus, leider habe sich der Zustand des Patienten seit Mai 2013 noch eher etwas verschlechtert. Zusätzlich zur Depression klage er über vermehrte Albträume, diffuse Schmerzen, Antriebs losig keit und Desinteresse. Er sitze praktisch den ganzen Tag zu Hause herum und tue sozusagen nichts. Auch die psychopharmakologische Medikation und die Psychotherapie hätten daran bislang nichts änd ern können. Aufgrund der wei teren und bald Besorgnis erregenden Gewichtsabnahme wirke er deutlich vorge altert . Der Versicherte stehe auch bei sei nem Hausarzt in Therapie. S eine Ar beitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in jeder zumutbaren Verweistätigke it habe sich nicht verbessert. E s sei nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3. 4

Am 2 7. Oktober

2014 erstatteten die Gutachter des Z.___ das von der Beschwer de gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 6/47/2-23). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 19

Ziff. 5.1): - ängstlich-depressive Anpassungsstörung nach Herzinfarkt (ICD-10 F43.22), im Übergang zu einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Differenzialdiagnose: autonome Funktionsstörung Herz/Kreislauf (ICD-10 F45.30) - koronare Zweigefässerkrankung - COPD , bei chronischem Ni kotinabusus - GOLD Stadium I

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter chronische Beschwerden an Thorax, Schulter, Arm und Hand der dominanten linken Seite ohne fassbare radikuläre Symptomatik und eine Diskushernie Hals wirbelkörper ( HWK ) 5/6 links mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 links (MRI 2 7. September

2004) ohne klinisch klar fassbares Korrelat (S.

19 Ziff. 5.2).

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange stammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten aus, er verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe nach seiner Einreise in die Schweiz stets im Gartenbau gearbeitet, was als körperlich schwere Tätigkeit angesehen werden könne.

Aus somatischer Sicht imponiere eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Aus inter nistisch/kardiologischer Sicht könn t e n die vom Exploranden beklagte Erschöp fung und Müdigkeit ebens o wenig erklärt werden, wie die bereits zum Teil in Ruhe, manchmal beim Gehen in der Ebene nach 100 m , auftretende Atem not.

Aus orthopädischer Sicht könnten für die vom Exploranden beklagten Beschwer d en keine objektivierbaren Befunde erhoben werden. Aus somatischer Sicht bestehe einzig für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätig keiten aufgrund der leichten COPD GOLD Stadium I sowie der koronaren 2-Ge fäss er krankung eine Arbeitsunfähigkeit. Für die Diskrepanz zwischen dem Aus mass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung eine ängstliche und depressive A n pass ung s störung verantwortlich.

D iese befinde sich nach nun mehr als zweijäh riger Dauer im Übergang zu einer Angst und depressiven Störung gemischt. Es liege aber keine schwerwiegende psychiatrische Störung vor. Aus psychiatri scher Sicht könne für sämtliche Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 10 % festgestellt werden .

In der interdisziplinären Konsensbesprechung seien sie zum Schluss gekommen, dass beim Exploranden für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten eine 90%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit be steh e, während

körperlich anhaltend schwere und mittelschwere Tätigkei ten dem Exploranden nicht zugemutet werden sollten. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem leicht reduzierten Rendement (S. 20 Ziff. 6.2).

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, auf grund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit seit dem Erleiden des Myokardinfarktes im Mai 2012 unverändert gälten (S.

20 Ziff. 6.3). Der Explorand habe angegeben, dass er sich aufgrund seiner Beschwerden keine berufliche Tätigkeit vorstellen könne. Aus gutachterlicher Sicht könne es ihm je doch zugemutet werden, in jeder körperlich leichten bis intermittierend mittel schweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in die Realität umzusetzen (S. 20 Ziff. 6.4 ).

Der psychiatrische G utachter führte zum psychiatrischen Befund aus , der Explo rand erweise sich bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Sein Gedankengang entfalte sich formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen könnten nicht beobach tet werden, insbesondere liessen sich weder Wahnideen noch Halluzinationen oder eine Ich-Störung erkennen. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis zeigten sich in der grobklinischen Prüfung nicht beeinträchtigt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit könne der Explorand während der gesamten Untersuchungsdauer ohne nachzulassen beibehalten. Psychomotorisch präsentiere er sich weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeige er sich ausgeglichen und gefasst. Der Explorand zeige sich nur leicht de primiert, etwas ratlos und unsicher. Hinweise für eine erhebliche Verstimmung mit vitaler Traurigkeit, zirkadianem Rhythmus, Antriebsstörung oder akuten Suizidideen fehlten. Der Explorand sei in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport aufzunehmen und könne alle Fragen konzentriert beantworten. Mimik und Gestik seien adäquat und er verhalte sich freundlich und kooperativ (S. 10 Ziff. 4.1.2).

Der psychiatrische G utachter führte aus , die Diagnose der Anpassungsstörung sei bereits im Austrittsbericht der A.___ vom 2 8. Mai 2013 gestellt worden. Auch der Hausarzt Dr. B.___ habe in seinem Bericht vom 8. August 2013 ein ängstlich depressives Zustandsbild beschrieben (ICD-10 F43.22). Differenzial diagnostisch werde durch die A.___ , aber auch im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Mai

2013, eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz-Kreis lauf- Systems e rwogen. Der psychiatrische G utachter führte aus, in der heutigen Unter suchung habe der Explorand keine diesbezüglichen vegetativen oder sons tigen psychischen Beschwerden geltend gemacht, so dass diese Differenzi aldiag nose eher nicht in Betracht gezogen werde, jedoch auch nicht ganz aus ge schlossen werden könne (S. 11 oben).

Es liege seines Erachtens keine schwer wiegende psychische Störung vor, jedoch habe der Explorand offenbar auch aufgrund seiner einfachen Persönlichkeitsstruktur und seiner Bil dung gewisse Schwierigkeiten, mit der neuen Situation umzugehen. Gemäss Mitteilung des Exploranden seien bisher auch keine adaptierten Eingliederungsversuche durch geführt worden. Er wirke jedoch sowohl beruflich als auch sozial zunehmend desintegriert , und um eine spätere gravierendere Arbeitsunfähigkeit zu vermei den, sollte ein Integrationsanlauf unternommen werden (S. 11 Ziff. 4.1.5).

Dr. C.___ habe in seiner E-Mail vom 1 1. März 2014 geschrieben, dass sich der Zustand des Patienten noch eher etwas verschlechtert habe. Zusätzlich zur Depression würden vermehrt Albträume, diffuse Schmerzen, Antriebslosigkeit un d Desinteresse eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % verursachen.

Aufgrund der eigenen Untersuchungen seien sie - die Gutachter des Z.___

- jedoch der Meinung, dass keine schwere psychische Störung vorliege, sondern eher eine Anpassungsstörung und eine gewisse Ratlosigkeit, verbunden mit ei ner regressiven Haltung. Der Regressionsprozess mit Passivität und Ratlosigkeit sollte jedoch von einer eigentlichen depressiven Störung unterschieden werden. Sie seien daher der Meinung, dass gemäss objektiven Befunden die Arbeits fähigkeit aus psychischen Gründen nur in geringem Masse beeinträchtigt sei (S.

E. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Kranken taggeldversicherers bei ( Urk. 6/14, Urk. 6/33 ) und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. Oktober 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/47 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/56; Urk. 6/60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. September 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/63 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. September 2015 ( Urk.

2) und beantragte, es sei ihm ab 1. Mai

2013 eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November

2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 12 oben). Aus psychiatrischer Sicht sollte ins besondere der arbeitsrehabilita tive und soziale Integrationsprozess in Gang gesetzt werden. Eventuell könnte der Beginn in Form einer tagesklinischen Einbindung erfolgen (S. 12 Ziff. 4.1.9). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom Oktober 2014 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit im Gartenbau seit dem im Mai 2012 erlittenen Herzinf arkt erheblich eingeschränkt sei , dagegen in einer behinderungsangepassten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be stehe . In psychiatrischer Hinsicht verneinte sie abweichend vom Z.___ -Gutachten das Bestehen eines die Arbeitsfähigkeit einschränkenden eigenständigen psyc hi atrischen Leiden s (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2

Das Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher grundsätzlich die Anforde rungen an eine beweiskräftige Expertise ( vgl. vorstehend E. 1.6).

Zu beachten ist jedoch, dass e ine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vor liegt , wenn ein psychisches Leiden mit Krankheits wert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbie tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, we gen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzuge hen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4.3

Nachfolgend z u prüfen bleibt , ob die vom psychiatrischen Gutachter des Z.___

diagnostiziert e

ängstlich-depressive Anpassungsstörung nach Herzinfarkt ( ICD-10

F43.22)

im Übergang zu einer Angst- und depressiven Störung gemischt ( ICD-1 0 F41. 2) eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht.

Definitionsgemäss stellt eine Anpassungs störung

(ICD-10 F 43.2) ein lediglich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend aus geprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell in validisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urtei l 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.2.2).

Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und begin nen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensveränderung, und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21, die aber in der Regel auch nicht länger als 2 Jahre dauert (vgl.

Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikatio n psychischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 209-211 ). Eine solche längere depressive Reaktion ist vorliegend nicht diagnostiziert.

Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose geändert werden. So gesehen sprach der psychiatrische G utachter des Z.___

richtigerweise unter Hinweis da rauf, dass schon in der A.___ im Mai 2013 (vgl. vorstehend E.

3.1) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) diagnostiziert worden war, von einer Anpassungsstörung im Übergang zu einer Angst- und depressiven Störung ge mischt (ICD-10 F41.2 ) . Eine solche Störung wird nur dann diagnostiziert, wenn gleichzeitig Angst und Depression vorliegen, jedoch nur in geringfügigem Aus mass, und ohne Vorherrschen des einen oder anderen. Vegetative Symptome wie Herzklopfen oder Magenbeschwerden sollen zumindest vorübergehend auf treten. Es gibt viele Menschen, die an solch verhältnismässig milden Sympto men leid en, und die nie in medizinische oder psychiatrische Behandlung gelan gen (vgl. Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikation psyc h ischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 199-200). Eine solche Diagnose befindet sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisieren den Leidens gelten könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 2 7. Februar 2014, E. 4.3 ) .

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die bundesge richt liche Formulierung es nicht zulässt, jedwelche Erheblichkeit einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

ohne weiteres, also ohne Be rück sichtigung des konkreten Falles, zu verneinen.

Die von den Gutachtern des Z.___ attestierte 10 % ige Arbeitsunfähigkeit

ist zwar nicht hoch , erscheint aber doch angesichts des dargelegten psychiatrischen Befundes, wo als einschränkend einzig ausgeführt wurde, der Exp l orand zeige sich nur leicht deprimiert, etwas ratlos und unsiche r, als eher grosszügig.

Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Herzinfarkt erheb liche Anpassungsprobleme aufweise. Er habe offenbar aufgrund seiner ein fachen Persönlichkeitsstruktur und seiner Bildung gewisse Schwierigkeiten, mit der neuen Situation umzugehen. Eine geringe Schulbildung ist aber ein psycho sozialer und damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbe achtlicher Aspekt (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Zudem hielt der psychiatrische Gutachter des Z.___

im Rahmen seiner Stellung nahme zu den Ausführungen von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E.

3.3) ausdrücklich fest, es liege keine schwere psychische Störung vor, sondern eher eine gewisse Ratlosigkeit, verbunden mit einer regres siven Haltung, die von einer eigentli chen depressiven Störung zu unterscheiden sei. Die attestierte 10%ige Arbeits unfähigkeit erweist sich demnach in Anbetracht der objektiven Befunde und der Diagnose als nicht nachvollziehbar. 4.4

Zusammenfassend erscheint die von den Z.___ -Gutachtern aufgrund des psychi schen Leidens attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, und es ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass der Beschwer deführer seit seinem im Mai 2012 erlittenen Herzinfarkt in der an gestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, dass hingegen in einer angepassten leichten bis intermittierend mitte lschweren Tätigkeit keine Einschränkungen der Arbeits fä higkeit bestehen . 5.

5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2013 , abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Das im Einspracheverfahren von d er Beschwerdegegnerin gestützt auf den Aus zug aus dem individuel len Konto (IK-Auszug;

Urk. 6/13) aus dem Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2011 und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung für das Jahr 2013 er rechnete Valideneinkommen von rund Fr. 90‘018. -- ( Urk.

6/62) blieb unbestritten und er weist sich als rechtens, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sich tigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.4

Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210 .-- ( LSE

2012 , S.

35, Tabelle TA1, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wö chent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, bet riebs übliche Wochenarbeitszeit) und der Nominallohnentwick lung von 0.7 % im Jahr 2013 (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, To tal) ergibt sich ein hypo thetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 65‘633.-- im Jahr 2013 (Fr. 5‘210.--

x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 ). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Der vorliegend von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % blieb unbestritten und erscheint den konkreten Umständen des Be schwerdeführers angemessen. 5.6

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invaliden einkom men von rund Fr. 59‘070.--

( Fr. 65‘633.-- x 0.9). Bei einem Validen einkommen von rund Fr. 90‘018.- - resultiert eine E inkommenseinbusse von Fr. 30‘948 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 34 %

entspricht, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdef ührer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01070 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

5. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958 , war seit dem 1. März 1997 bei der Y.___ als Mitarbeiter im Gartenbau tätig

( Urk. 6/36 Ziff. 2.1 und 2.7 ) und meldete sich u nter Hinweis auf einen am 1 7. Mai 2012 erlittenen Herzinfarkt am 2 9. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 Ziff. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Kranken taggeldversicherers bei ( Urk. 6/14, Urk. 6/33 ) und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. Oktober 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/47 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/56; Urk. 6/60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. September 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/63 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. September 2015 ( Urk.

2) und beantragte, es sei ihm ab 1. Mai

2013 eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November

2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität ge sprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, der Be schwer deführer sei seit dem 1 7. Mai 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Es bestünden sowohl psychi sche wie auch somatische Einschränku ngen .

Eine

behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Die Einschränkung von 10 % auf grund der diagnostizierten Anpassungsstörung sei gemäss geltender Rechtspre chung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant, sie sei eine Begleiter schei nung zur somatischen Krankheit , und es liege k ein eigenständiges psychia trisches Leiden vor. Ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. 90‘018.-- resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein rentenanspruchsausschlies sender Invaliditätsgrad (S. 2 ff.) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, das korrigierte Vali deneinkommen von rund Fr. 90‘018.-- sowie der Abzug vom Tabellenlohn von 10 % würden akzeptiert. Hingegen habe die Beschwerdegeg nerin zu Unrecht die gutachterlich bestätigte psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %

unberücksichtigt gelassen . In der Zeit zwischen der Begutachtung und dem Verfü gungserlass habe sich der psychische Zustand nicht wesentlich veränd ert , und e s sei eine weitere Chronifizierung eingetreten .

D er Übergang von einer zeitlich terminierten Anpassungsstörung in eine an hal tende Angst- und depressive Störung gemischt sei als abgeschlossen zu be trach ten (S. 3 f. Ziff. 3- 4) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege das psychische Zustandsbild einer Angst- und depressiven Störung gemischt zwar im Grenzbereich dessen, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und möglicherweise invalidisierend sein könne, doch werde eine Invalidisierung auch nicht grundsätzlich ausgeschloss en. Eine Teila rbeitsunfähigkeit im unteren Prozentbereich sei durchaus möglich. Er sei aufgrund seine s leicht reduzierten Rendements in einem untergeordneten Rahmen von 10 % eingeschränkt. Dem nach resultiere ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 4 Ziff. 5- 6) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3.

3. 1

Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 6/27) nach Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. bis 2 4. April 2013 folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) - Differenzialdiagnose: Somatoforme autonome Funktionsstörung de s Herz- Kreislauf-Systems (ICD-10 F43.30) - koronare Zweigefässerkrankung - Zustand nach Rekanalisation eines proximalen RCA-Verschlusses so wie PCI einer subtotalen mid -RCX-Stenose mit Implantation eines beschichteten Stens 1 7. Mai 2012 bei NSTEMI - leicht eingeschränkte systolische Funktion bei infero -basaler und posterolateraler Hypo-/ Akinese - i n der Myokardperfusionss zintigraphie Oktober 2012 nicht- trans murale Narbe inferior, keine Ischämie - kardio-vaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus , arterielle Hypertonie

Die Fachpersonen führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine stark somato forme Symp tomatik in Bezug auf seine Herz erkrankung im Einklang mit einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Seither beklage er Schmerzen im Brustbereich sowie Herzängste, Schlafstörungen, Angst vor einem neuen Herzinfarkt, Albträume mit nächtlichem Schreien sowie eine ausgeprägte Kraft- und Antriebsverminderung. Der Patient sei deutlich fixiert auf se in somatisches Krankheitsverständ nis und wenig auslenkbar trotz mehrfacher Bestätigung blander kardialer Befunde (S. 3 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei bis 8. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein therapeu tischer Arbeitsversuch als Hilfsgärtner von täglich maximal zwei Stun den sei jedoch dringend indiziert. Es bestehe eine reduzierte Belastungsfähigkeit hinsichtlich Trage- und Hebetätigkeiten. So sei kein Verlegen schwerer Stein platten oder Heben und Tragen mittlerer bis schwerer Lasten möglich. Die wei tere Einschätzung erfolge durch den weiterbehandelnden Arzt (S. 4 unten). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 8. August 2013 ( Urk. 6/29/1-4) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Status nach Myokardinfarkt mit Stenting Mai 2012 - ängstlich-depressives Zustandsbild (ICD-10 F43.22) - somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F43.30) - rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderun gen/Fehlhaltung, bestehend seit 1994

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Helicobactergastritis im Februar 2010 und eine Gewichtsabnahme von 70 auf 66 kg im Mai 201 2.

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1986 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle habe am 1 8. Juli 2013 stattgefunden ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 1 8. Mai

2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe an Gewicht abge nommen , und es bestünden eine Dekonditionierung , Angstzustände, eine Schlaf störung und ein vermindertes Selbstwertgefühl. Er sei kraftlos und habe keine Ausdauer . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar ( Ziff. 1.6-7). Eine angepasste Tätigkeit sei per sofort im Umfang von etwa 50 % zumutbar (S. 4). 3. 3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie , führte in seiner E-M ail vom 1 1. März 2014 ( Urk. 6/37 ) aus, leider habe sich der Zustand des Patienten seit Mai 2013 noch eher etwas verschlechtert. Zusätzlich zur Depression klage er über vermehrte Albträume, diffuse Schmerzen, Antriebs losig keit und Desinteresse. Er sitze praktisch den ganzen Tag zu Hause herum und tue sozusagen nichts. Auch die psychopharmakologische Medikation und die Psychotherapie hätten daran bislang nichts änd ern können. Aufgrund der wei teren und bald Besorgnis erregenden Gewichtsabnahme wirke er deutlich vorge altert . Der Versicherte stehe auch bei sei nem Hausarzt in Therapie. S eine Ar beitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in jeder zumutbaren Verweistätigke it habe sich nicht verbessert. E s sei nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3. 4

Am 2 7. Oktober

2014 erstatteten die Gutachter des Z.___ das von der Beschwer de gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 6/47/2-23). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 19

Ziff. 5.1): - ängstlich-depressive Anpassungsstörung nach Herzinfarkt (ICD-10 F43.22), im Übergang zu einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Differenzialdiagnose: autonome Funktionsstörung Herz/Kreislauf (ICD-10 F45.30) - koronare Zweigefässerkrankung - COPD , bei chronischem Ni kotinabusus - GOLD Stadium I

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter chronische Beschwerden an Thorax, Schulter, Arm und Hand der dominanten linken Seite ohne fassbare radikuläre Symptomatik und eine Diskushernie Hals wirbelkörper ( HWK ) 5/6 links mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 links (MRI 2 7. September

2004) ohne klinisch klar fassbares Korrelat (S.

19 Ziff. 5.2).

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange stammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten aus, er verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe nach seiner Einreise in die Schweiz stets im Gartenbau gearbeitet, was als körperlich schwere Tätigkeit angesehen werden könne.

Aus somatischer Sicht imponiere eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Aus inter nistisch/kardiologischer Sicht könn t e n die vom Exploranden beklagte Erschöp fung und Müdigkeit ebens o wenig erklärt werden, wie die bereits zum Teil in Ruhe, manchmal beim Gehen in der Ebene nach 100 m , auftretende Atem not.

Aus orthopädischer Sicht könnten für die vom Exploranden beklagten Beschwer d en keine objektivierbaren Befunde erhoben werden. Aus somatischer Sicht bestehe einzig für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätig keiten aufgrund der leichten COPD GOLD Stadium I sowie der koronaren 2-Ge fäss er krankung eine Arbeitsunfähigkeit. Für die Diskrepanz zwischen dem Aus mass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung eine ängstliche und depressive A n pass ung s störung verantwortlich.

D iese befinde sich nach nun mehr als zweijäh riger Dauer im Übergang zu einer Angst und depressiven Störung gemischt. Es liege aber keine schwerwiegende psychiatrische Störung vor. Aus psychiatri scher Sicht könne für sämtliche Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 10 % festgestellt werden .

In der interdisziplinären Konsensbesprechung seien sie zum Schluss gekommen, dass beim Exploranden für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten eine 90%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit be steh e, während

körperlich anhaltend schwere und mittelschwere Tätigkei ten dem Exploranden nicht zugemutet werden sollten. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem leicht reduzierten Rendement (S. 20 Ziff. 6.2).

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, auf grund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit seit dem Erleiden des Myokardinfarktes im Mai 2012 unverändert gälten (S.

20 Ziff. 6.3). Der Explorand habe angegeben, dass er sich aufgrund seiner Beschwerden keine berufliche Tätigkeit vorstellen könne. Aus gutachterlicher Sicht könne es ihm je doch zugemutet werden, in jeder körperlich leichten bis intermittierend mittel schweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in die Realität umzusetzen (S. 20 Ziff. 6.4 ).

Der psychiatrische G utachter führte zum psychiatrischen Befund aus , der Explo rand erweise sich bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Sein Gedankengang entfalte sich formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen könnten nicht beobach tet werden, insbesondere liessen sich weder Wahnideen noch Halluzinationen oder eine Ich-Störung erkennen. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis zeigten sich in der grobklinischen Prüfung nicht beeinträchtigt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit könne der Explorand während der gesamten Untersuchungsdauer ohne nachzulassen beibehalten. Psychomotorisch präsentiere er sich weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeige er sich ausgeglichen und gefasst. Der Explorand zeige sich nur leicht de primiert, etwas ratlos und unsicher. Hinweise für eine erhebliche Verstimmung mit vitaler Traurigkeit, zirkadianem Rhythmus, Antriebsstörung oder akuten Suizidideen fehlten. Der Explorand sei in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport aufzunehmen und könne alle Fragen konzentriert beantworten. Mimik und Gestik seien adäquat und er verhalte sich freundlich und kooperativ (S. 10 Ziff. 4.1.2).

Der psychiatrische G utachter führte aus , die Diagnose der Anpassungsstörung sei bereits im Austrittsbericht der A.___ vom 2 8. Mai 2013 gestellt worden. Auch der Hausarzt Dr. B.___ habe in seinem Bericht vom 8. August 2013 ein ängstlich depressives Zustandsbild beschrieben (ICD-10 F43.22). Differenzial diagnostisch werde durch die A.___ , aber auch im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Mai

2013, eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz-Kreis lauf- Systems e rwogen. Der psychiatrische G utachter führte aus, in der heutigen Unter suchung habe der Explorand keine diesbezüglichen vegetativen oder sons tigen psychischen Beschwerden geltend gemacht, so dass diese Differenzi aldiag nose eher nicht in Betracht gezogen werde, jedoch auch nicht ganz aus ge schlossen werden könne (S. 11 oben).

Es liege seines Erachtens keine schwer wiegende psychische Störung vor, jedoch habe der Explorand offenbar auch aufgrund seiner einfachen Persönlichkeitsstruktur und seiner Bil dung gewisse Schwierigkeiten, mit der neuen Situation umzugehen. Gemäss Mitteilung des Exploranden seien bisher auch keine adaptierten Eingliederungsversuche durch geführt worden. Er wirke jedoch sowohl beruflich als auch sozial zunehmend desintegriert , und um eine spätere gravierendere Arbeitsunfähigkeit zu vermei den, sollte ein Integrationsanlauf unternommen werden (S. 11 Ziff. 4.1.5).

Dr. C.___ habe in seiner E-Mail vom 1 1. März 2014 geschrieben, dass sich der Zustand des Patienten noch eher etwas verschlechtert habe. Zusätzlich zur Depression würden vermehrt Albträume, diffuse Schmerzen, Antriebslosigkeit un d Desinteresse eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % verursachen.

Aufgrund der eigenen Untersuchungen seien sie - die Gutachter des Z.___

- jedoch der Meinung, dass keine schwere psychische Störung vorliege, sondern eher eine Anpassungsstörung und eine gewisse Ratlosigkeit, verbunden mit ei ner regressiven Haltung. Der Regressionsprozess mit Passivität und Ratlosigkeit sollte jedoch von einer eigentlichen depressiven Störung unterschieden werden. Sie seien daher der Meinung, dass gemäss objektiven Befunden die Arbeits fähigkeit aus psychischen Gründen nur in geringem Masse beeinträchtigt sei (S.

12 oben). Aus psychiatrischer Sicht sollte ins besondere der arbeitsrehabilita tive und soziale Integrationsprozess in Gang gesetzt werden. Eventuell könnte der Beginn in Form einer tagesklinischen Einbindung erfolgen (S. 12 Ziff. 4.1.9). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom Oktober 2014 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit im Gartenbau seit dem im Mai 2012 erlittenen Herzinf arkt erheblich eingeschränkt sei , dagegen in einer behinderungsangepassten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be stehe . In psychiatrischer Hinsicht verneinte sie abweichend vom Z.___ -Gutachten das Bestehen eines die Arbeitsfähigkeit einschränkenden eigenständigen psyc hi atrischen Leiden s (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2

Das Z.___ -Gutachten vom Oktober 2014 berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher grundsätzlich die Anforde rungen an eine beweiskräftige Expertise ( vgl. vorstehend E. 1.6).

Zu beachten ist jedoch, dass e ine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vor liegt , wenn ein psychisches Leiden mit Krankheits wert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbie tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, we gen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzuge hen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4.3

Nachfolgend z u prüfen bleibt , ob die vom psychiatrischen Gutachter des Z.___

diagnostiziert e

ängstlich-depressive Anpassungsstörung nach Herzinfarkt ( ICD-10

F43.22)

im Übergang zu einer Angst- und depressiven Störung gemischt ( ICD-1 0 F41. 2) eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht.

Definitionsgemäss stellt eine Anpassungs störung

(ICD-10 F 43.2) ein lediglich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend aus geprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell in validisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urtei l 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.2.2).

Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und begin nen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensveränderung, und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21, die aber in der Regel auch nicht länger als 2 Jahre dauert (vgl.

Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikatio n psychischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 209-211 ). Eine solche längere depressive Reaktion ist vorliegend nicht diagnostiziert.

Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose geändert werden. So gesehen sprach der psychiatrische G utachter des Z.___

richtigerweise unter Hinweis da rauf, dass schon in der A.___ im Mai 2013 (vgl. vorstehend E.

3.1) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) diagnostiziert worden war, von einer Anpassungsstörung im Übergang zu einer Angst- und depressiven Störung ge mischt (ICD-10 F41.2 ) . Eine solche Störung wird nur dann diagnostiziert, wenn gleichzeitig Angst und Depression vorliegen, jedoch nur in geringfügigem Aus mass, und ohne Vorherrschen des einen oder anderen. Vegetative Symptome wie Herzklopfen oder Magenbeschwerden sollen zumindest vorübergehend auf treten. Es gibt viele Menschen, die an solch verhältnismässig milden Sympto men leid en, und die nie in medizinische oder psychiatrische Behandlung gelan gen (vgl. Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifikation psyc h ischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 199-200). Eine solche Diagnose befindet sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisieren den Leidens gelten könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 2 7. Februar 2014, E. 4.3 ) .

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die bundesge richt liche Formulierung es nicht zulässt, jedwelche Erheblichkeit einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

ohne weiteres, also ohne Be rück sichtigung des konkreten Falles, zu verneinen.

Die von den Gutachtern des Z.___ attestierte 10 % ige Arbeitsunfähigkeit

ist zwar nicht hoch , erscheint aber doch angesichts des dargelegten psychiatrischen Befundes, wo als einschränkend einzig ausgeführt wurde, der Exp l orand zeige sich nur leicht deprimiert, etwas ratlos und unsiche r, als eher grosszügig.

Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Herzinfarkt erheb liche Anpassungsprobleme aufweise. Er habe offenbar aufgrund seiner ein fachen Persönlichkeitsstruktur und seiner Bildung gewisse Schwierigkeiten, mit der neuen Situation umzugehen. Eine geringe Schulbildung ist aber ein psycho sozialer und damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbe achtlicher Aspekt (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Zudem hielt der psychiatrische Gutachter des Z.___

im Rahmen seiner Stellung nahme zu den Ausführungen von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E.

3.3) ausdrücklich fest, es liege keine schwere psychische Störung vor, sondern eher eine gewisse Ratlosigkeit, verbunden mit einer regres siven Haltung, die von einer eigentli chen depressiven Störung zu unterscheiden sei. Die attestierte 10%ige Arbeits unfähigkeit erweist sich demnach in Anbetracht der objektiven Befunde und der Diagnose als nicht nachvollziehbar. 4.4

Zusammenfassend erscheint die von den Z.___ -Gutachtern aufgrund des psychi schen Leidens attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, und es ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass der Beschwer deführer seit seinem im Mai 2012 erlittenen Herzinfarkt in der an gestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, dass hingegen in einer angepassten leichten bis intermittierend mitte lschweren Tätigkeit keine Einschränkungen der Arbeits fä higkeit bestehen . 5.

5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2013 , abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Das im Einspracheverfahren von d er Beschwerdegegnerin gestützt auf den Aus zug aus dem individuel len Konto (IK-Auszug;

Urk. 6/13) aus dem Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2011 und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung für das Jahr 2013 er rechnete Valideneinkommen von rund Fr. 90‘018. -- ( Urk.

6/62) blieb unbestritten und er weist sich als rechtens, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sich tigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.4

Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210 .-- ( LSE

2012 , S.

35, Tabelle TA1, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wö chent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, bet riebs übliche Wochenarbeitszeit) und der Nominallohnentwick lung von 0.7 % im Jahr 2013 (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, To tal) ergibt sich ein hypo thetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 65‘633.-- im Jahr 2013 (Fr. 5‘210.--

x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 ). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Der vorliegend von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % blieb unbestritten und erscheint den konkreten Umständen des Be schwerdeführers angemessen. 5.6

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invaliden einkom men von rund Fr. 59‘070.--

( Fr. 65‘633.-- x 0.9). Bei einem Validen einkommen von rund Fr. 90‘018.- - resultiert eine E inkommenseinbusse von Fr. 30‘948 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 34 %

entspricht, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdef ührer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan