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IV.2015.01068

Die Auferlegung eines sechsmonatigen Alkoholentzugs erweist sich aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Grunderkrankung einer Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ und dem Alkoholkonsum als nicht sachgerecht. Aufhebung der leistungsverneinenden Verfügung und Rückweisung zur gesamthaftlichen med. Abklärung.

Zürich SozVersG · 2017-11-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1977 geborene X.___

absolvierte eine Ausbildung zum Baugeräte führer (Urk. 9/1/3). Er

arbeitete an verschiedenen Stellen, zuletzt vom

1. April 2009 bis zum 22. Februar 2011 bei der Z.___ (Urk. 9/8, Urk. 9/9/ 1 ). Dieses Arbeitsverhältnis löste er nach Spannungen am Arbeitsplatz per 22.

Februar 2011 auf (Urk. 9/1/5).

Am 2. November 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine emo tionale Regulationsstörung , eine Belastungsstörung und einen

Motorradun fall, den er am 20. März 2012 erlitten hatte

(vgl.

Urk. 9/13/13) , bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte erwerbliche Auskünfte (Urk. 9/8 und Urk. 9/9) und medizinische Unterlagen ( Urk. 9/11/1-16 , Urk. 9/13/1-35 , Urk. 9/17/1-13 , Urk. 9/22/1-10 , Urk. 9/23 und Urk. 9/24 ) ein.

Nach weitere n Abklärungen zur beruflichen Situation (Urk. 9/26, Urk. 9/ 28) sicherte sie die Kosten übernahme für ein Aufbautraining bei der A.___

vom 14. Okto ber 2013 bis zum 13. April 2014 zu (Urk. 9/31 und Urk. 9/37), das aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs des Versicherten

jedoch per 6. Dezember 2013 abgebrochen wurde (Urk. 9/40).

Nach Eingang weiterer medizinischer Akten (Urk. 9/53 , Urk. 9/73) forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 auf, seiner Mit wirkungspflicht nachzukommen und mindestens sechs Monate kontrolliert alko hol abstinent zu leben unter der Androhung, dass bei Säumnis auf ein erneutes Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde (Urk. 9/77). Mit B ericht vom 12. Juli 2015 teilte der behandelnde Arzt mit, dass der Versicherte die ihm auferlegte totale Abstinenz nicht habe einhalten können (Urk. 9/92/4). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 liess die IV-Stelle den Versicherten wissen, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen ge denke (Urk. 9/94). Am 24.

September 2015 verfügte s ie im angekündigten Sinne (Urk. 9/95 = Urk. 2).

2.

Gegen die Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, ver treten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste , am 15. Oktober 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren. Auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer Alkoholabstinenz sei zu verzichten. Eventualiter sei der Gesundheitszustand mittels eines Gutachtens abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwer de gegnerin (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 201 5

schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom

7. Januar 2016 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Am 18. Januar 2016 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik

(Urk. 14), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 9. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Viel mehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforder lich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psy chischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2). 1.3 1.3.1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.3.2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu ver ring ern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Per son dient; ausge nommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare bei, so können ihr die Leistun gen vorübergehend oder dauern d gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vor her schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliede rungs- massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 1.3.3

Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Wird die Mitwir kungspflicht aus entschuldbaren Gründen verletzt, etwa weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nach kommen kann, ist eine Leistungsverweigerung nicht zulässig (Urteil des Bun des gerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E.4.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung ) grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E.3 mit Hinweis). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Pflicht, mindestens wäh rend sechs Monaten alkoholabstinent zu sein, nicht erfüllt habe . Deshalb habe aufgrund der Akten entschieden werden müssen. Gemäss diesen sei aus medi zinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorhanden , weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor liege .

Dagegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, beim Alkoholabusus handle es sich um die Folge eines geistigen Gesundheitsschadens, welcher an sich eine Inva lidität begründe. Die Auferlegung einer Alkoholabstinenz sei daher unrech t mässig ,

und es sei einer Wechselwirkung Rechnung zu tragen (Urk. 1) . 3. 3 .1

Aufgrund der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Juli 2014 (Urk. 9/93/7) auferlegte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 eine Mitwirkungspflicht im Sinne eines ärztlich begleiteten Alkoholentzuges (Urk. 9/77). Der RAD-Arzt h atte fest gehalten , die Arztberichte wiesen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsun fähig keit aus. E rst nach einer sechsmonatigen totalen Abstinenz könne definitiv entschieden werden, ob weitere Abklärungen dannzumal noch nötig und sinn voll seien (Urk. 9/93/7) .

Obwohl die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (Urk. 9/94) und in der Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 2) von einer Schaden min derung spflicht sprach , handelt e es sich

- wie sie im Schreiben vom 6. Oktober 2014 zutreffend ausgeführt hatte - um die Auferlegung einer Mitwirkungs pflicht zur Abklärung des Anspruchs auf die geltend gemachten Leistungen . 3. 2

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenk zeit ver fahren korrekt durchgeführt hat . Ebenfalls wird nicht bestritten, dass der Be schwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, da er die auferlegte totale Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten nicht einhielt (vgl. Urk. 9/92/4).

Es bleibt daher zu prüfen, ob die Auferlegung der Mitwirkungspflicht zumutbar war und ob die IV-Stelle aufgrund der Akten verfügen und das Leistungs be gehren abweisen durfte. 3.3

Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 in Erwä g ung 4.2.1 ausgeführt hat, kann die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invalidi tätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus zu blenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zu mut baren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträch tigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwi schen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rech nung zu tragen (vgl. Erwägung 1.2 hiervor). Hängt der Alkoholismus mit einer inva lidisierenden Krankheit derart zusammen, dass ein e Abstinenz unabdingbar ist, um die Progression der zusätzlichen Kra n kheit zu verhindern, kann ein Ent zug als Eingliederungsmassnahme unter dem Titel der Schadenminderungs pflicht in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Gemäss Auskunft des den Beschwerdeführer seit 2006 behandelnden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin mit Fähigkeitsausweis für psychosoziale und psychosomatische Medizin, war die durch den Motorrad un fall vom 2 0. März 2012 bedingte Behandlung im Dezember 2012 abgeschlossen und es resultierten keine massgeblichen, sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkenden somatischen Einschränkungen (Berichte ca. vom Juli 2013 und vom 1 2. Juli 2015 ; Urk. 9/22/2 und 9/92/3). 4.2

In psychischer Hinsicht erg ibt sich aus den bei den Akten liegenden Arzt berichten (Berichte von Dr. B.___ vom Juli 2013 [ Urk. 9/22/1] und vom 1 2. Juli 2015 [ Urk. 9/92/1] sowie der C.___ vom 3. Mai 2013 [ Urk. 9/22/7], vom 3. Februar [ Urk. 9/53/1] und vom 1 0. Juni 2014 [ Urk. 9/73 /1]) übereinstimmend die Diag nose

einer emotional-instabilen Persönlichkeits stö rung vom Boderline-Typ (ICD-10: F

60.31) mit selbstverletzendem Verhalten und sekun därem Substanzabusus (Alkohol und Cannabinoide).

Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ im Bericht vom 1 2. Juli

2015 ( Urk. 9/92/2) war der Beschwerdeführer seit 2001 wegen der Borderlinestörung mit Erregungszuständen unter Alkohol, mit Intoxikationen, polyvalentem Sub stanzmissbrauch, selbstverletzendem Verhalten und Suizidalität rund zwanzig mal hospitalisiert. Trotzdem sei er sozial einigermassen integriert und insbe sondere arbeitsfähig gewesen . Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer immer wieder die Stelle wechselte, und auch die letzte Anstellung bei der Y.___ wurde nach wiederholten Konflikten aufgelöst (vgl. Urk. 9/1/5). Als Folge der unfallbedingten langen Arbeitsun fähigkeit habe der Beschwerdeführer völlig dekompensiert . Der Alkoholkonsum, der sich vorher primär als Absturztrinken bei psychischen Krisen geäussert habe, habe zugenommen , ebenso hätten die Konflikte zugenommen; es sei zum sozialen Abstieg gekommen ( Urk. 9/92/2).

Weiter führte Dr. B.___ aus, er erachte die Prognose als sehr schlecht. Den bis lang involvierten diversen Kliniken sei es nicht gelungen, ein therapeutisches Konz e pt einzuführen, und der Beschwerdeführer habe sich als nicht genügend bündnisfähig erwie sen, um ein DBT-/Traumatherapie programm durchzuhalten . Psychisch bestünden massive Beeinträchtigungen, vor allem in der zwischen menschlichen Kommunikation mit ständig wiederkehrenden Konflikten, Erre gungszuständen und massiv eingeschränkter Frustrationstoleranz. Teilweise be stün den auch paranoide Vorstellungen.

Die ihm auferlegte totale Alkoholabstinenz habe der Beschwerdeführer nicht einhalten können. Angesichts der desolaten soziale n Situation ohne Arbeits stelle, ohne Tagesstruktur, mit dem Verlust der Wohnung und dem Abbruch praktisch sämtlicher sozialer Kontakte sei es ihm nicht möglich gewesen, die geforderte Abstinenz auch nur annäherungsweise zu erreichen.

Grundsätzlich sei das Alkoholproblem ein Folgeproblem der Primärerkrankung. Auslöser für den Alkoholkonsum seien immer Problemsituationen gewesen, die dem Beschwerdeführer über den Kopf gewachsen seien und dann zu selbst schädigendem Verhalten mit Schnittverletzungen, Suizidversuchen oder eben Alkoholexzessen geführt hätten. Mit zunehmender Verschlechterung der Grund erkrankung habe der Alkoholkonsum zugenommen und sich seinerseits negativ auf die Grunderkrankung ausgewirkt. Allerdings sei es illusorisch, die Alkohol problematik isoliert von der Grunderkrankung zu betrachten; der Beschwerde führer könne den Alkohol nur in den Griff bekommen, wenn es ihm gelinge, seine emotionale Situation zu stabilisieren, was bisher nicht möglich gewesen sei ( Urk. 9/92/2-4). 4.3

Aus diesem Bericht von Dr. B.___ , dem die übrigen medizinischen Akten nicht entgegenstehen, ergibt sich überzeugend und nachvollziehbar, dass die Haupt problematik in der Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ liegt, während der Alkoholkonsum wie das weitere selbstschädigende Verhalten mit Selbst ver let zungen und dem Konsum anderer Substanzen eine Folgeerscheinung der Grund erkrankung darstellt. Gestützt auf die zitierten Ausführungen von Dr. B.___ , dass der Beschwerdeführer insbesondere im zwischenmenschlichen Kontakt massive Beeinträchtigungen aufweise, die sich in ständigen Konflikten, Erre gungszuständen und herabgesetzter Frustrationstoleranz äusserten, kann entge gen dem Vorgehen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung eine inva li denversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ohn e Weiteres verneint werden,

z umal die Borderline-Störung grundsätzlich als krank heitswertige gesundheitliche Störung anerkannt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_431/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 6.2.2 mit Hinweis).

Das genaue Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und die Frage, ob dem Beschwerdeführer gegebenenfalls eine behinderungsangepasste Tätig keit möglich ist (vgl. dazu unter anderem die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom 1 2. Juli 2015; Urk. 9/92/3), kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden und bedarf der weiteren Abklärung.

Dafür ist indes kein sechsmonatiger Alkoholentzug erforderlich. Vielmehr ist aufgrund der medizinischen Berichte, insbesondere jener von Dr. B.___ davon auszugehen, dass zwischen dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und dem psychischen Gesundheitsschaden ein unmittelbarer Zusammenhang besteh t, so dass für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2.1 mit Hin weis). 4. 4.

Bei dieser Sachlage wird die Leistungsverweigerung wegen des Nichteinhaltens der auferlegten Mitwirkungspflicht der medizinischen Situation nicht gerecht und sie erweist sich als unverhältnismässig. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers und die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gesamt haft abklären lasse und gestützt darauf über den Rentenanspruch verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen n ach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 ). Dieses Arbeitsverhältnis löste er nach Spannungen am Arbeitsplatz per 22.

Februar 2011 auf (Urk. 9/1/5).

Am 2. November 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine emo tionale Regulationsstörung , eine Belastungsstörung und einen

Motorradun fall, den er am 20. März 2012 erlitten hatte

(vgl.

Urk. 9/13/13) , bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte erwerbliche Auskünfte (Urk. 9/8 und Urk. 9/9) und medizinische Unterlagen ( Urk. 9/11/1-16 , Urk. 9/13/1-35 , Urk. 9/17/1-13 , Urk. 9/22/1-10 , Urk. 9/23 und Urk. 9/24 ) ein.

Nach weitere n Abklärungen zur beruflichen Situation (Urk. 9/26, Urk. 9/ 28) sicherte sie die Kosten übernahme für ein Aufbautraining bei der A.___

vom 14. Okto ber 2013 bis zum 13. April 2014 zu (Urk. 9/31 und Urk. 9/37), das aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs des Versicherten

jedoch per 6. Dezember 2013 abgebrochen wurde (Urk. 9/40).

Nach Eingang weiterer medizinischer Akten (Urk. 9/53 , Urk. 9/73) forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 auf, seiner Mit wirkungspflicht nachzukommen und mindestens sechs Monate kontrolliert alko hol abstinent zu leben unter der Androhung, dass bei Säumnis auf ein erneutes Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde (Urk. 9/77). Mit B ericht vom 12. Juli 2015 teilte der behandelnde Arzt mit, dass der Versicherte die ihm auferlegte totale Abstinenz nicht habe einhalten können (Urk. 9/92/4). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 liess die IV-Stelle den Versicherten wissen, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen ge denke (Urk. 9/94). Am 24.

September 2015 verfügte s ie im angekündigten Sinne (Urk. 9/95 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Viel mehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforder lich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psy chischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).

E. 1.3.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

E. 1.3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu ver ring ern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Per son dient; ausge nommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare bei, so können ihr die Leistun gen vorübergehend oder dauern d gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vor her schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliede rungs- massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

E. 1.3.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Wird die Mitwir kungspflicht aus entschuldbaren Gründen verletzt, etwa weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nach kommen kann, ist eine Leistungsverweigerung nicht zulässig (Urteil des Bun des gerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E.4.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung ) grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E.3 mit Hinweis). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Pflicht, mindestens wäh rend sechs Monaten alkoholabstinent zu sein, nicht erfüllt habe . Deshalb habe aufgrund der Akten entschieden werden müssen. Gemäss diesen sei aus medi zinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorhanden , weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor liege .

Dagegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, beim Alkoholabusus handle es sich um die Folge eines geistigen Gesundheitsschadens, welcher an sich eine Inva lidität begründe. Die Auferlegung einer Alkoholabstinenz sei daher unrech t mässig ,

und es sei einer Wechselwirkung Rechnung zu tragen (Urk. 1) . 3. 3 .1

Aufgrund der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Juli 2014 (Urk. 9/93/7) auferlegte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 eine Mitwirkungspflicht im Sinne eines ärztlich begleiteten Alkoholentzuges (Urk. 9/77). Der RAD-Arzt h atte fest gehalten , die Arztberichte wiesen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsun fähig keit aus. E rst nach einer sechsmonatigen totalen Abstinenz könne definitiv entschieden werden, ob weitere Abklärungen dannzumal noch nötig und sinn voll seien (Urk. 9/93/7) .

Obwohl die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (Urk. 9/94) und in der Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 2) von einer Schaden min derung spflicht sprach , handelt e es sich

- wie sie im Schreiben vom 6. Oktober 2014 zutreffend ausgeführt hatte - um die Auferlegung einer Mitwirkungs pflicht zur Abklärung des Anspruchs auf die geltend gemachten Leistungen . 3. 2

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenk zeit ver fahren korrekt durchgeführt hat . Ebenfalls wird nicht bestritten, dass der Be schwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, da er die auferlegte totale Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten nicht einhielt (vgl. Urk. 9/92/4).

Es bleibt daher zu prüfen, ob die Auferlegung der Mitwirkungspflicht zumutbar war und ob die IV-Stelle aufgrund der Akten verfügen und das Leistungs be gehren abweisen durfte. 3.3

Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 in Erwä g ung 4.2.1 ausgeführt hat, kann die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invalidi tätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus zu blenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zu mut baren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträch tigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwi schen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rech nung zu tragen (vgl. Erwägung 1.2 hiervor). Hängt der Alkoholismus mit einer inva lidisierenden Krankheit derart zusammen, dass ein e Abstinenz unabdingbar ist, um die Progression der zusätzlichen Kra n kheit zu verhindern, kann ein Ent zug als Eingliederungsmassnahme unter dem Titel der Schadenminderungs pflicht in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Gemäss Auskunft des den Beschwerdeführer seit 2006 behandelnden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin mit Fähigkeitsausweis für psychosoziale und psychosomatische Medizin, war die durch den Motorrad un fall vom 2 0. März 2012 bedingte Behandlung im Dezember 2012 abgeschlossen und es resultierten keine massgeblichen, sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkenden somatischen Einschränkungen (Berichte ca. vom Juli 2013 und vom 1 2. Juli 2015 ; Urk. 9/22/2 und 9/92/3). 4.2

In psychischer Hinsicht erg ibt sich aus den bei den Akten liegenden Arzt berichten (Berichte von Dr. B.___ vom Juli 2013 [ Urk. 9/22/1] und vom 1 2. Juli 2015 [ Urk. 9/92/1] sowie der C.___ vom 3. Mai 2013 [ Urk. 9/22/7], vom 3. Februar [ Urk. 9/53/1] und vom 1 0. Juni 2014 [ Urk. 9/73 /1]) übereinstimmend die Diag nose

einer emotional-instabilen Persönlichkeits stö rung vom Boderline-Typ (ICD-10: F

60.31) mit selbstverletzendem Verhalten und sekun därem Substanzabusus (Alkohol und Cannabinoide).

Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ im Bericht vom 1 2. Juli

2015 ( Urk. 9/92/2) war der Beschwerdeführer seit 2001 wegen der Borderlinestörung mit Erregungszuständen unter Alkohol, mit Intoxikationen, polyvalentem Sub stanzmissbrauch, selbstverletzendem Verhalten und Suizidalität rund zwanzig mal hospitalisiert. Trotzdem sei er sozial einigermassen integriert und insbe sondere arbeitsfähig gewesen . Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer immer wieder die Stelle wechselte, und auch die letzte Anstellung bei der Y.___ wurde nach wiederholten Konflikten aufgelöst (vgl. Urk. 9/1/5). Als Folge der unfallbedingten langen Arbeitsun fähigkeit habe der Beschwerdeführer völlig dekompensiert . Der Alkoholkonsum, der sich vorher primär als Absturztrinken bei psychischen Krisen geäussert habe, habe zugenommen , ebenso hätten die Konflikte zugenommen; es sei zum sozialen Abstieg gekommen ( Urk. 9/92/2).

Weiter führte Dr. B.___ aus, er erachte die Prognose als sehr schlecht. Den bis lang involvierten diversen Kliniken sei es nicht gelungen, ein therapeutisches Konz e pt einzuführen, und der Beschwerdeführer habe sich als nicht genügend bündnisfähig erwie sen, um ein DBT-/Traumatherapie programm durchzuhalten . Psychisch bestünden massive Beeinträchtigungen, vor allem in der zwischen menschlichen Kommunikation mit ständig wiederkehrenden Konflikten, Erre gungszuständen und massiv eingeschränkter Frustrationstoleranz. Teilweise be stün den auch paranoide Vorstellungen.

Die ihm auferlegte totale Alkoholabstinenz habe der Beschwerdeführer nicht einhalten können. Angesichts der desolaten soziale n Situation ohne Arbeits stelle, ohne Tagesstruktur, mit dem Verlust der Wohnung und dem Abbruch praktisch sämtlicher sozialer Kontakte sei es ihm nicht möglich gewesen, die geforderte Abstinenz auch nur annäherungsweise zu erreichen.

Grundsätzlich sei das Alkoholproblem ein Folgeproblem der Primärerkrankung. Auslöser für den Alkoholkonsum seien immer Problemsituationen gewesen, die dem Beschwerdeführer über den Kopf gewachsen seien und dann zu selbst schädigendem Verhalten mit Schnittverletzungen, Suizidversuchen oder eben Alkoholexzessen geführt hätten. Mit zunehmender Verschlechterung der Grund erkrankung habe der Alkoholkonsum zugenommen und sich seinerseits negativ auf die Grunderkrankung ausgewirkt. Allerdings sei es illusorisch, die Alkohol problematik isoliert von der Grunderkrankung zu betrachten; der Beschwerde führer könne den Alkohol nur in den Griff bekommen, wenn es ihm gelinge, seine emotionale Situation zu stabilisieren, was bisher nicht möglich gewesen sei ( Urk. 9/92/2-4). 4.3

Aus diesem Bericht von Dr. B.___ , dem die übrigen medizinischen Akten nicht entgegenstehen, ergibt sich überzeugend und nachvollziehbar, dass die Haupt problematik in der Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ liegt, während der Alkoholkonsum wie das weitere selbstschädigende Verhalten mit Selbst ver let zungen und dem Konsum anderer Substanzen eine Folgeerscheinung der Grund erkrankung darstellt. Gestützt auf die zitierten Ausführungen von Dr. B.___ , dass der Beschwerdeführer insbesondere im zwischenmenschlichen Kontakt massive Beeinträchtigungen aufweise, die sich in ständigen Konflikten, Erre gungszuständen und herabgesetzter Frustrationstoleranz äusserten, kann entge gen dem Vorgehen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung eine inva li denversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ohn e Weiteres verneint werden,

z umal die Borderline-Störung grundsätzlich als krank heitswertige gesundheitliche Störung anerkannt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_431/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 6.2.2 mit Hinweis).

Das genaue Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und die Frage, ob dem Beschwerdeführer gegebenenfalls eine behinderungsangepasste Tätig keit möglich ist (vgl. dazu unter anderem die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom 1 2. Juli 2015; Urk. 9/92/3), kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden und bedarf der weiteren Abklärung.

Dafür ist indes kein sechsmonatiger Alkoholentzug erforderlich. Vielmehr ist aufgrund der medizinischen Berichte, insbesondere jener von Dr. B.___ davon auszugehen, dass zwischen dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und dem psychischen Gesundheitsschaden ein unmittelbarer Zusammenhang besteh t, so dass für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2.1 mit Hin weis). 4. 4.

Bei dieser Sachlage wird die Leistungsverweigerung wegen des Nichteinhaltens der auferlegten Mitwirkungspflicht der medizinischen Situation nicht gerecht und sie erweist sich als unverhältnismässig. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers und die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gesamt haft abklären lasse und gestützt darauf über den Rentenanspruch verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, ver treten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste , am 15. Oktober 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren. Auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer Alkoholabstinenz sei zu verzichten. Eventualiter sei der Gesundheitszustand mittels eines Gutachtens abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwer de gegnerin (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 201

E. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen n ach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01068 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

22. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1977 geborene X.___

absolvierte eine Ausbildung zum Baugeräte führer (Urk. 9/1/3). Er

arbeitete an verschiedenen Stellen, zuletzt vom

1. April 2009 bis zum 22. Februar 2011 bei der Z.___ (Urk. 9/8, Urk. 9/9/ 1 ). Dieses Arbeitsverhältnis löste er nach Spannungen am Arbeitsplatz per 22.

Februar 2011 auf (Urk. 9/1/5).

Am 2. November 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine emo tionale Regulationsstörung , eine Belastungsstörung und einen

Motorradun fall, den er am 20. März 2012 erlitten hatte

(vgl.

Urk. 9/13/13) , bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte erwerbliche Auskünfte (Urk. 9/8 und Urk. 9/9) und medizinische Unterlagen ( Urk. 9/11/1-16 , Urk. 9/13/1-35 , Urk. 9/17/1-13 , Urk. 9/22/1-10 , Urk. 9/23 und Urk. 9/24 ) ein.

Nach weitere n Abklärungen zur beruflichen Situation (Urk. 9/26, Urk. 9/ 28) sicherte sie die Kosten übernahme für ein Aufbautraining bei der A.___

vom 14. Okto ber 2013 bis zum 13. April 2014 zu (Urk. 9/31 und Urk. 9/37), das aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs des Versicherten

jedoch per 6. Dezember 2013 abgebrochen wurde (Urk. 9/40).

Nach Eingang weiterer medizinischer Akten (Urk. 9/53 , Urk. 9/73) forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 auf, seiner Mit wirkungspflicht nachzukommen und mindestens sechs Monate kontrolliert alko hol abstinent zu leben unter der Androhung, dass bei Säumnis auf ein erneutes Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde (Urk. 9/77). Mit B ericht vom 12. Juli 2015 teilte der behandelnde Arzt mit, dass der Versicherte die ihm auferlegte totale Abstinenz nicht habe einhalten können (Urk. 9/92/4). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 liess die IV-Stelle den Versicherten wissen, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen ge denke (Urk. 9/94). Am 24.

September 2015 verfügte s ie im angekündigten Sinne (Urk. 9/95 = Urk. 2).

2.

Gegen die Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, ver treten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste , am 15. Oktober 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren. Auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer Alkoholabstinenz sei zu verzichten. Eventualiter sei der Gesundheitszustand mittels eines Gutachtens abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwer de gegnerin (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 201 5

schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom

7. Januar 2016 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Am 18. Januar 2016 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik

(Urk. 14), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 9. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Viel mehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforder lich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psy chischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2). 1.3 1.3.1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.3.2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu ver ring ern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Per son dient; ausge nommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare bei, so können ihr die Leistun gen vorübergehend oder dauern d gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vor her schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliede rungs- massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 1.3.3

Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Wird die Mitwir kungspflicht aus entschuldbaren Gründen verletzt, etwa weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nach kommen kann, ist eine Leistungsverweigerung nicht zulässig (Urteil des Bun des gerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E.4.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung ) grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E.3 mit Hinweis). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Pflicht, mindestens wäh rend sechs Monaten alkoholabstinent zu sein, nicht erfüllt habe . Deshalb habe aufgrund der Akten entschieden werden müssen. Gemäss diesen sei aus medi zinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorhanden , weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor liege .

Dagegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, beim Alkoholabusus handle es sich um die Folge eines geistigen Gesundheitsschadens, welcher an sich eine Inva lidität begründe. Die Auferlegung einer Alkoholabstinenz sei daher unrech t mässig ,

und es sei einer Wechselwirkung Rechnung zu tragen (Urk. 1) . 3. 3 .1

Aufgrund der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Juli 2014 (Urk. 9/93/7) auferlegte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 eine Mitwirkungspflicht im Sinne eines ärztlich begleiteten Alkoholentzuges (Urk. 9/77). Der RAD-Arzt h atte fest gehalten , die Arztberichte wiesen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsun fähig keit aus. E rst nach einer sechsmonatigen totalen Abstinenz könne definitiv entschieden werden, ob weitere Abklärungen dannzumal noch nötig und sinn voll seien (Urk. 9/93/7) .

Obwohl die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (Urk. 9/94) und in der Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 2) von einer Schaden min derung spflicht sprach , handelt e es sich

- wie sie im Schreiben vom 6. Oktober 2014 zutreffend ausgeführt hatte - um die Auferlegung einer Mitwirkungs pflicht zur Abklärung des Anspruchs auf die geltend gemachten Leistungen . 3. 2

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenk zeit ver fahren korrekt durchgeführt hat . Ebenfalls wird nicht bestritten, dass der Be schwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, da er die auferlegte totale Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten nicht einhielt (vgl. Urk. 9/92/4).

Es bleibt daher zu prüfen, ob die Auferlegung der Mitwirkungspflicht zumutbar war und ob die IV-Stelle aufgrund der Akten verfügen und das Leistungs be gehren abweisen durfte. 3.3

Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 in Erwä g ung 4.2.1 ausgeführt hat, kann die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invalidi tätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus zu blenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zu mut baren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträch tigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwi schen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rech nung zu tragen (vgl. Erwägung 1.2 hiervor). Hängt der Alkoholismus mit einer inva lidisierenden Krankheit derart zusammen, dass ein e Abstinenz unabdingbar ist, um die Progression der zusätzlichen Kra n kheit zu verhindern, kann ein Ent zug als Eingliederungsmassnahme unter dem Titel der Schadenminderungs pflicht in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Gemäss Auskunft des den Beschwerdeführer seit 2006 behandelnden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin mit Fähigkeitsausweis für psychosoziale und psychosomatische Medizin, war die durch den Motorrad un fall vom 2 0. März 2012 bedingte Behandlung im Dezember 2012 abgeschlossen und es resultierten keine massgeblichen, sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkenden somatischen Einschränkungen (Berichte ca. vom Juli 2013 und vom 1 2. Juli 2015 ; Urk. 9/22/2 und 9/92/3). 4.2

In psychischer Hinsicht erg ibt sich aus den bei den Akten liegenden Arzt berichten (Berichte von Dr. B.___ vom Juli 2013 [ Urk. 9/22/1] und vom 1 2. Juli 2015 [ Urk. 9/92/1] sowie der C.___ vom 3. Mai 2013 [ Urk. 9/22/7], vom 3. Februar [ Urk. 9/53/1] und vom 1 0. Juni 2014 [ Urk. 9/73 /1]) übereinstimmend die Diag nose

einer emotional-instabilen Persönlichkeits stö rung vom Boderline-Typ (ICD-10: F

60.31) mit selbstverletzendem Verhalten und sekun därem Substanzabusus (Alkohol und Cannabinoide).

Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ im Bericht vom 1 2. Juli

2015 ( Urk. 9/92/2) war der Beschwerdeführer seit 2001 wegen der Borderlinestörung mit Erregungszuständen unter Alkohol, mit Intoxikationen, polyvalentem Sub stanzmissbrauch, selbstverletzendem Verhalten und Suizidalität rund zwanzig mal hospitalisiert. Trotzdem sei er sozial einigermassen integriert und insbe sondere arbeitsfähig gewesen . Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer immer wieder die Stelle wechselte, und auch die letzte Anstellung bei der Y.___ wurde nach wiederholten Konflikten aufgelöst (vgl. Urk. 9/1/5). Als Folge der unfallbedingten langen Arbeitsun fähigkeit habe der Beschwerdeführer völlig dekompensiert . Der Alkoholkonsum, der sich vorher primär als Absturztrinken bei psychischen Krisen geäussert habe, habe zugenommen , ebenso hätten die Konflikte zugenommen; es sei zum sozialen Abstieg gekommen ( Urk. 9/92/2).

Weiter führte Dr. B.___ aus, er erachte die Prognose als sehr schlecht. Den bis lang involvierten diversen Kliniken sei es nicht gelungen, ein therapeutisches Konz e pt einzuführen, und der Beschwerdeführer habe sich als nicht genügend bündnisfähig erwie sen, um ein DBT-/Traumatherapie programm durchzuhalten . Psychisch bestünden massive Beeinträchtigungen, vor allem in der zwischen menschlichen Kommunikation mit ständig wiederkehrenden Konflikten, Erre gungszuständen und massiv eingeschränkter Frustrationstoleranz. Teilweise be stün den auch paranoide Vorstellungen.

Die ihm auferlegte totale Alkoholabstinenz habe der Beschwerdeführer nicht einhalten können. Angesichts der desolaten soziale n Situation ohne Arbeits stelle, ohne Tagesstruktur, mit dem Verlust der Wohnung und dem Abbruch praktisch sämtlicher sozialer Kontakte sei es ihm nicht möglich gewesen, die geforderte Abstinenz auch nur annäherungsweise zu erreichen.

Grundsätzlich sei das Alkoholproblem ein Folgeproblem der Primärerkrankung. Auslöser für den Alkoholkonsum seien immer Problemsituationen gewesen, die dem Beschwerdeführer über den Kopf gewachsen seien und dann zu selbst schädigendem Verhalten mit Schnittverletzungen, Suizidversuchen oder eben Alkoholexzessen geführt hätten. Mit zunehmender Verschlechterung der Grund erkrankung habe der Alkoholkonsum zugenommen und sich seinerseits negativ auf die Grunderkrankung ausgewirkt. Allerdings sei es illusorisch, die Alkohol problematik isoliert von der Grunderkrankung zu betrachten; der Beschwerde führer könne den Alkohol nur in den Griff bekommen, wenn es ihm gelinge, seine emotionale Situation zu stabilisieren, was bisher nicht möglich gewesen sei ( Urk. 9/92/2-4). 4.3

Aus diesem Bericht von Dr. B.___ , dem die übrigen medizinischen Akten nicht entgegenstehen, ergibt sich überzeugend und nachvollziehbar, dass die Haupt problematik in der Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ liegt, während der Alkoholkonsum wie das weitere selbstschädigende Verhalten mit Selbst ver let zungen und dem Konsum anderer Substanzen eine Folgeerscheinung der Grund erkrankung darstellt. Gestützt auf die zitierten Ausführungen von Dr. B.___ , dass der Beschwerdeführer insbesondere im zwischenmenschlichen Kontakt massive Beeinträchtigungen aufweise, die sich in ständigen Konflikten, Erre gungszuständen und herabgesetzter Frustrationstoleranz äusserten, kann entge gen dem Vorgehen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung eine inva li denversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ohn e Weiteres verneint werden,

z umal die Borderline-Störung grundsätzlich als krank heitswertige gesundheitliche Störung anerkannt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_431/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 6.2.2 mit Hinweis).

Das genaue Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und die Frage, ob dem Beschwerdeführer gegebenenfalls eine behinderungsangepasste Tätig keit möglich ist (vgl. dazu unter anderem die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom 1 2. Juli 2015; Urk. 9/92/3), kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden und bedarf der weiteren Abklärung.

Dafür ist indes kein sechsmonatiger Alkoholentzug erforderlich. Vielmehr ist aufgrund der medizinischen Berichte, insbesondere jener von Dr. B.___ davon auszugehen, dass zwischen dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und dem psychischen Gesundheitsschaden ein unmittelbarer Zusammenhang besteh t, so dass für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2.1 mit Hin weis). 4. 4.

Bei dieser Sachlage wird die Leistungsverweigerung wegen des Nichteinhaltens der auferlegten Mitwirkungspflicht der medizinischen Situation nicht gerecht und sie erweist sich als unverhältnismässig. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers und die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gesamt haft abklären lasse und gestützt darauf über den Rentenanspruch verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen n ach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt