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IV.2015.01062

Eine massgebliche, durch ein Kopfschmerzleiden im Sinne einer Migräne ohne Aura verursachte Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, war seit September 1991 im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG, A.___, als Mitarbeiterin Sortierung tätig (Urk. 7/7/1-5 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9), als sie sich am 8. Oktober 2013 unter Hinweis auf eine Migräne ohne Aura, Spannungs kopfschmerzen und degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2 Ziff. 6. 2).

Mit Schreiben vom 2 7. November 2013 (Urk. 7/14) forderte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte auf, die angezeigten medizinischen Massnahmen zur Verbesserung ihres Gesund heitszustandes umzusetzen. Mit Mitteilung vom 8. Mai 2014 (Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle fest, dass ein Arbeitsplatzerhalt zurzeit nicht möglich sei und schloss die Arbeitsvermittlung ab. In der Folge liess die IV-Stelle die Versi cherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. Mai

2015; Urk. 7/ 71/1-45) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/77, Urk. 7/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 7/90 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk.

2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuhe ben

und die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen und erneuter Verfügung über ihren Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzu weisen; eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2016 (Urk. 8) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). 1.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Inva liditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Die medizinischen Experten haben im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Explora tion nicht oder nicht sicher genug möglich ist. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücks ichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 2) davon aus, dass auf das von Amtes wegen eingeholte Gutachten der Ärzte der B.___ vom 6. Mai 2015 (Urk. 7/71) ab gestellt werden könne, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erüb rigten. Gestützt darauf sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in damit vergleichbaren Tätigkeiten aus zugehen. 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten der Ärzte der B.___ nicht abgestellt werden könne, dass dieses nicht schlüssig und in wesentlichen Punkten zweifelhaft sei, und dass ergänzende medizini sche Abklärungen erforderlich seien (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1

Im Folgenden ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des C.___, Klinik für Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 1 1. April 2013 (Urk. 7/1/1-4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migräne ohne Aura, gegenwärtig bis neun Attacken im Monat, sehr wahr scheinlich getrigger t durch die degenerativen HWS-Veränderun gen - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal

- und Fazettengelenksarthrosen

Sie erwähnten, dass die Exazerbation der Migräne durchaus im Zusammen hang mit dem zervikozephalen Syndrom bei degenerativen HWS-Verände rungen stehen könnte (S. 4). 3.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Klinik E.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, stellte mit Bericht vom 2 4. Ma i

2013 (Urk. 7/13 /1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migräne ohne Aura, gegenwärtig bis neun Attacken im Monat - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Foraminal

- und Fazettengelenksarthrosen

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 2 0. Lebensjahr an typi schen Migränekopfschmerzen ohne Aura leide. In den letzten fünf Jahren hätten die Kopfschmerzen zugenommen und die Migräneattacken würden jetzt mindestens einmal in der Woche auftreten (S.

1) . Hinweise auf ein zervikoradikuläres Syndrom bestünde n nicht. Eine Magnetresonanz tomo graphie (MRI) der HWS vom 1 6. März 2013 habe eine mässiggradige

Spinal kanalstenose C5/6 und C6/7 ohne Zeichen einer Myelopathie ergeben (S. 2). Die Zunahme der Migränekopfschmerzen in den letzten fünf Jahren hänge wahrscheinlich mit ein em zusätzlichen Zervikalsyndrom zusammen. Eine Triggerung der Migräneattacken durch das Zervikalsyndrom sei möglich. Es sei eine Fazettengelenksinfiltration angezeigt (S. 3).

Mit Bericht vom 1 1. Juli 2013 (Urk. 7/13 /6-7) stellte Dr. D.___ fest, dass eine am 1 9. Juni 2013 durchgeführte Fazettengelenksinfiltration den Verdacht, dass eine wesentliche Kom ponente der Beschwerden durch ein zervikales Fazettensyndrom verursacht werde, bestä tigt habe. Es sei eine nochmali ge Fazettengelenksinfiltration, eine Umstellung Migräneprophylaxe auf Topa max und eine Fortsetzung der Physiotherapie vorgesehen.

Am 1 5. November 2013 (Urk. 7/12/1-3) führte Dr. D.___ aus, dass die Be schwerdeführerin nach der am 1 9. Juni 2013 durchgeführten Fazettenge lenksinfiltration für zehn Tage schmerzfrei gewesen sei. Anschliessend seien die Schmerzen erneut aufgetreten (S. 2). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3 1. Oktober 2013 (Urk. 7/8/1-4) Span nungskopfschmerzen und Migräne, Symptome einer degenerativen zervika len Stenose sowie eine Anpassungsstörung seit dem Jahre 2006, aktuell we gen sozialer Konflikte am Arbeitsplatz (Ziff. 1.1), und erwähnte, dass die Be schwerdeführerin die ihr von den behandelnden Neurologen verschriebenen Medikamente aus Angst vor Nebenwirkungen nicht eingenommen habe (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei wegen der Migräne an ihrem Arbeits platz nur gering belastbar. Die Arbeitsfähigkeit werde indes durch den Haus arzt beziehungsweise durch den behandelnden Neurologen beurteilt (Ziff. 1.7). 3.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 2. November 2013 (Urk. 7/11/1-4) eine the rapieresistente Migräne ohne Aura und ein zervikozephales Syndrom bei Spinalkanalstenose (Ziff. 1.1) und attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 2. August bis 3 1. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Es sei en ein Arbeitsplatzwechsel oder berufliche Massnah men angezeigt. Die M igräneschübe und das „Halsweh“ würden derart häufig auftreten, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine leichte Tätigkeit ausüben könne (Ziff. 1.8). 3.6

Die Ärzte des H.___ erwähnten im provisorischen Austrittsbericht vom 8. April

2014 (Urk. 7/33/1-3), dass die Beschwerdeführerin vom 2 6. März bis 1. April

2014 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- bekannte Migräne ohne Aura bei: - aktuell prolongierter Attacke, Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz - zervikozephales Schmerzsyndrom bei: - Spinalkanalstenose bei Diskusprotrusion C5-C7, eingeengte Fora mina C5-C7 - venöse Dysplasie des Gyrus

angularis links - Histaminintoleranz

Sie erwähnten, dass bei dem anamnestisch hohen Triptanverbrauch der Be schwerdeführerin ein Verdacht auf einen teilweise medikamenteninduzierten Kopfschmerz bestehe. Aus diesem Grunde sei die Schmerzmedikation geän dert worden sei (S. 1 f.). 3.7

Dr. D.___

stellte in seinem Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/43/1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migränekopfschmerzen ohne Aura mit/bei: - Exazerbation im März 2014 mit Hospitalisation - spontaner Besserung - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal

- und Fazettengelenksarthrosen (bekannt seit 2009) mit/bei: - klinisch: zervikozephales Syndrom - MRI der HWS vom März 2013: Spinalkanalstenosen bei C5/6 und C6/7, gerade noch ohne Kompression des Rückenmarks

Migränekopfschmerzen würden gegenwärtig drei- bis viermal im Monat auf treten und seien mit Surmontil zufriedenstellend behandelt, wobei nicht genau zu unterscheiden sei, wann Migränekopfschmerzen und wann Nacken- und Schulterschmerzen vorlägen (S. 1). Unter Surmontil und Yoga sowie Osteopathie sei es zu einer deutlichen Besserung der Nacken- und Schulter schmerzen und der Migränekopfschmerzen gekommen (S. 2). 3.8

Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 9. August 2014 (Urk. 7/47) Medikamentenübergebrauchskopf schmerzen, eine Migräne ohne Aura und ein

zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Spinalkanalstenose HWK 4/5 (S. 1) und erwähnte, dass sich die Migräne kopfschmerzen und die Nackenschmerzen bei der Beschwerdeführerin sich gegenseitig aufschaukeln könnten

(S. 3). 3.9

Am 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/82/1-2) stellte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - invalidisierende, multifaktorielle Kopfschmerzen mit flukturierendem Verlauf und intermittierend stationär behandlungsbedürftigen Exazer bationen - Migränekopfschmerzen ohne Aura (Differentialdiagnosen: Kopf schmerzen bei Schmerzmittelüberkonsum, chronische Kopfschmer zen vom Spannungstyp bei degenerativen HWS-Veränderungen) - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal

- und Fazettengelenksarthrosen (bekannt seit 2009) mit/bei: - klinisch: zervikozephal em Syndrom - MRI der HWS vom März 2013: Spinalkanalstenosen bei C5/6 und C6/7, gerade noch ohne Kompression des Rückenmarks

Er führte aus, dass die Migränekopfschmerzen zwei- bis viermal im Monat auftreten würden, dass sie sich mit Medikamenten relativ gut behandeln liessen und dass sie gegenwärtig eher im Hintergrund stünden. Störend seien indes weiterhin die Kopfschmerzen zerviko-occipital rechtsbetont, welche zwischendurch auftreten würden und bis zu einer Woche anhalten könnten (S. 1). Therapeutisch bestehe weiterhin eine schwierige Situation, da bisher medikamentös zwar eine Besserung, jedoch noch kein zufriedenstellender Verlauf habe erzielt werden können (S. 2). 3.10

Die Ärzte der B.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 6. Mai

2015 (Urk. 7/71/1-45), dass die Beschwerdeführerin am 2 0. und am 2 7. Januar 2015

internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 41): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Migräne ohne Aura

Sie führten aus, dass die internistische Begutachtung keine Hinweise auf eine internistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe (S. 20) .

Die neurologische Untersuchung habe keine namhaften Auffälligkeiten erge ben. Die festgestellten paravertebralen Myogelosen seien ein häufiger Befund und ohne wesentlichen Krankheitswert. Im Übrigen sei die spontane Beweg lichkeit der HWS ohne erkennbare Einschränkung gewesen. Die diagnosti schen Kriterien einer Migräne seien erfüllt, wobei diesbezüglich von einer zervikalen Manifestationsvariante auszugehen sei (S. 25). Die Annahme einer zusätzlichen zervikalen Schmerzgenese sei wenig plausibel, zumal die zervi kalen Befunde alterstypische Veränderungen repräsentierten. Angesichts der grundsätzlich guten Therapierbarkeit der Migräne sei ein Krankheitsbild mit namhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend belegt. Zudem entspreche die gegenwärtige Dauertherapie mit Magnesium und Riboflavin nicht den Leitlinienempfehlungen (S. 26).

In orthopädischer Hinsicht sei en eine Spinalkanalstenose und Fazettengelenk s arthrosen, nicht jedoch ein Syndrom eines engen zervikalen Spinalkanals oder ein Spinalnervenwurzelkompressionssyndrom aktenkundig. Die mittels MRI im März 2013 erhobenen Befunde kämen in der altersentsprechenden Bevölkerung häufig vor und seien ohne Krankheitswert (S. 32), weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu verneinen sei (S. 33).

Die psychiatrische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen, zeitweise auftretenden Ver stimmungen und Zukunftssorgen im Zusammenhang mit der Migräne seien nicht Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung. Insbesondere seien die di agnostischen Kriterien einer Anpassungsstörung oder einer Depression nicht erfüllt. Eine psychiatrische Störung von Krankheitswert bestehe gegenwärtig nicht. Da zudem die Anamnese hinsichtlich der Gestaltungsfähigkeit des All tags, der Partizipation s

- und Erlebnisfähigkeit keine namhaften Einschrän kungen erkennen l ass e, sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu verneinen (S. 38).

Insgesamt bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in vergleichbaren anderen Tätigkeiten (S. 42). 3.11

Am 2 5. September 2015 (Urk. 7/91/22-23) nahm Dr. G.___ zum Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 Stellung und stellte fest, dass es sich bei der Migräne der Beschwerdeführerin um eine ernsthafte Erkrankung han dle, welche sie in Bezug auf jegliche Aktivität (S. 1) in ihrer Arbeitsfähig keit anhaltend beeinträchtige (S. 2). 3.12

Am 7. Oktober 2015 (Urk. 7/91/20-21) nahm Dr. D.___ zum Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 Stellung und erwähnte, dass gemäss den Leitlinien eine durch eine Migräne verursachte Arbeitsunfähigkeit nicht aus zuschliessen sei, und dass die Theorie des trigeminozervikalen Komplexes im Zusammenhang mit der Migräne und den oberen HWS-Strukturen in aner kannten medizinischen Fachzeitschriften veröffentlicht worden sei (S.

1), wes halb im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der B.___ eine diffe renzierte Sicht geprüft werden sollte (S. 2). 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit rund dreissig Jahren unter einer Migräne ohne Aura l eidet . Diese Migränebeschwerden nahmen indes zu. Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 4. Mai 2013 traten zu dieser Zeit bis neun Migräneattacken im Monat auf (vorstehend E. 3.3). In der Folge kam es zu einer Besserung. Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1. Juli 2014 (vorstehend E.

3.7) traten die Migränekopfschmerzen zu diesem Zeitpunkt noch drei- bis viermal im Monat auf. Am 1 3. Januar 2015 (vorstehend E. 3.9) stellte Dr. D.___ eine weitere Verbesserung der Migränekopfschmerzen fest . Diese seien zu diesem Zeitpunkt noch zwei- bis viermal im Monat aufgetreten, hätten sich mit Medikamenten relativ gut behandeln lassen und seien eher im Hintergrund gestanden. 4.2

Dr. D.___ wies in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.12) zwar in allgemeiner Weise auf die Leitlinien zur Therapie der Mig räne hin, wonach eine Migräne eine Arbeitsunfähigkeit verursachen könne. In seinen übrigen Berichten äusserte sich Dr. D.___ jedoch nicht zur Frage na ch der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E.

3.3, E.

3.7 und E.

3.9). Des Gleichen äusserten sich die Ärzte des H.___ (vorstehend E. 3.6) und Prof . I.___ (vorstehend E. 3.8) nicht zur Frage nach dem Bestehen und Umfang einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während Dr. G.___ in seiner Beurteilung

vom 1 2. November 2013 (vorstehend E. 3.5) die Ansicht vertrat, dass für die Beschwerdeführerin nur noch die Ausübung einer leichten Tätigkeit in Frage komme, attestierte er der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 2 5. September 2015 (vorstehend E. 3.11) eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit. Demgegenüber gingen die Ärzte der B.___ in ihrem Gut achten vom 6. Mai 2015 (vorstehend E.

3.10) davon aus, dass den festge stellten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS der Beschwerde führerin kein Krankheitswert zukomme, und dass die Arbeitsfähigkeit weder dadurch noch durch die gut therapierbare Migräne ohne Aura massgeblich beeinträchtigt werde. Sodann verneinten die Ärzte der B.___ eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung von Krankheitswert. Damit übereinstimmend stellte auch Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 3 1. Oktober

2013 (vorstehend E.

3.4) keine Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen fest .

4.3

4.3.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der B.___ vom 6. Mai 2015 (vorste hend E. 3.10) erfül lt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine be weiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte

für Orthopädische Chirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psychotherapie über für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin angezeigte fachmedizinische Weiterbi ldungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in an gemessener Weise mit den g eäusserten Beschwerden auseinan der und be gründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

4.3.2

Die Beurteilung durch die Ärzte der B.___ erscheint auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon ausgingen, dass die diagnostischen Kriterien einer Migräne erfüllt gewesen seien, dass von einer zervikalen Manifestationsvariante auszugehen sei, und dass auf Grund der grundsätzlich guten Therapierbarkeit der Migräne eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend belegt sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Ärzte der B.___ berücksichtigten, dass die bildgebenden Untersuchungen der HWS zwar eine Spinalk analstenose und Fazettengelenks arthrosen, nicht jedoch ein Syndrom eines engen zervikalen Spinalkanals oder ein Spinalnervenwurzelkompressionssyndrom ergeben hätten, und dass es sich bei den festgestellten degenerativen Veränderung en der HWS der Beschwerdeführerin um relativ häufig in der altersentsprechen den Bevölkerung auftretende Befunde handle, welchen kein Krankheitswert zukomme, und welche nicht geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit massgeblich einzuschränken. Demzufolge vermag auch zu überzeugen, dass die Gutachter die Annahme einer zusätzlichen zervikalen Schmerzgenese als wenig plausi bel erachteten. 4.3.3

Nicht abgestellt werden kann indes auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ vom 1 2. November

2013 (vorstehend E.

3.5) und vom 2 5. September 2015 (vorstehend E.

3.11). Denn diesen Berichten lässt sich keine nachvollziehbare Beurteilung für eine darin alleine auf Grund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin postulierte anhaltende Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit durch das Kopfschmerzleiden entnehmen . Zudem gilt es diesbezüg lich zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schied lichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E.

4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä runge n zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzung en gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärzt licher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun des gerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E.

3.2). Solche Aspekte bringt die Beschwerde füh rerin, welche - ohne dies näher zu begründen - die Ansicht vertrat, dass auf das Gut achten der Ärzte der B.___ nicht abzustellen sei, weil es auf un vollständigen Unter s u chungen beruhe und weil darin die von ihr geklagten Beschwerden kaum berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 9), indes nicht vor, weshalb auf die Beurteilung en durch Dr. G.___ vorliegend nicht abzustellen ist. 4.3.4

Auf die Beurteilungen durch Dr. D.___ kann vorliegend schon deshalb nicht abschliessend abgestellt werden, weil diese, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2), keine konkreten, nachvollziehbare n Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung en enthalten. Andererseits vermögen dessen Beurteilung en

auch insofern nicht zu überzeugen, als er - obwohl anlässlich der MRI-Untersuchung der HWS vom 1 6. März 2013 (vorstehend E. 3.3) lediglich eher geringfügige degenera tive Veränderungen der HWS im Sinne einer Spinalkanalstenose ohne Kom pression des Rückenmarks festgestellt wurden - von einer wahrscheinlichen Triggerung der Migräneattacken der Beschwerdeführerin durch ein Zervikal syndrom (vorstehend E. 3.3) ausging.

4.3.5

In Bezug auf das Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 (vorstehend E. 3.10) gilt es sodann zu beachten, dass von der Rechtsprechung bisher zwar offen gelassen wurde, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krank heitsbildern zu zählen ist (BGE 140 V 290 E. 3.3.1), dass die Rechtsprechung indes sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern für die Bejahung eine r Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztli che Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt, und dass, wenn die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt bleiben und die Einschränkungen nicht anders als mit den sub jektiven Angaben der versicherten Person begründet werden können, der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und als nicht zu erbringen zu gelten hat, wobei sich die entsprechende Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.2). 4.3.6

So verhält es sich auch hier. Denn Dr. D.___ und Dr. G.___ stützten sich in ihren Beurteilungen ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin selbst angegebe ne Häufigkeit der Kopfschmerzen beziehungsweise der Migränean fälle

und damit auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin . Die Aus wirkungen der Kopfschmerzproblematik der Beschwerdeführerin wurden damit

indes weder plausibilisiert noch deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überzeugend dargelegt .

Eine solche Plausibilisierung ergibt sich zudem auch nicht aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Freizeitverhalten und zu ihrem familiären Engagement. Vielmehr ist den anamnestischen Angaben im Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin morgens üblicherweise um neun Uhr aufsteht, ein Frühstück zubereitet und einnimmt, allfällige Auf räumarbei ten erledigt und Yoga praktiziert, dass sie an schliessen d das Mit tagessen zu bereitet und dieses zweimal in der Woche zusammen mit ihrer Tochter zu Hause einnimmt, dass sie am Nachmittag einen kleinen Spazier gang unternimmt, anstehende Termine wahr nimmt und das Abendessen zu bereitet und dieses anschliessend mit ihrer Familie einnimmt, dass sie d anach fern sieht und ungefähr um elf Uhr abends zu Bett geht (Urk. 7/71 S. 17 f.). Diese Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf, welche auf ein relativ aktives Leben schliessen lassen,

ermöglich en indes k eine solche Plau sibilisierung. 5.

5.1

Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der B.___ vom 6. Mai 2015 (vorstehend E. 3.10) davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder durch das Kopf schmerz leiden im Sinne einer Migräne ohne Aura noch durch die degenera tiven Veränderungen im Bereich ihrer HWS massgeblich beeinträchtigt ist, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Sortiererin bei Z.___ AG und die Ausübung damit vergleichbarer Tätigkeiten ohne Einschrän kungen weiterhin zuzumuten ist . 5.2

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens der Be schwer deführerin (Urk. 1 S.

2)

- für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en). 6.

6.1

Demzufolge gelingt es der Beschwerdeführerin trotz umfangreicher Abklärungen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Lasten aus (vgl. vorstehend E. 1.5). 6.2

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E.

2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.

3.4). Der Invalidi tät s grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es der Beschwer deführer in demzufolge an ei ner

für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invalidität von mindestens 40 % fehlt, ist ihr Anspruch auf eine Invaliden rente zu verneinen, womit die Beschwer de abzuweisen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und de r unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, war seit September 1991 im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG, A.___, als Mitarbeiterin Sortierung tätig (Urk. 7/7/1-5 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9), als sie sich am 8. Oktober 2013 unter Hinweis auf eine Migräne ohne Aura, Spannungs kopfschmerzen und degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2 Ziff.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

E. 1.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Inva liditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.6 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte

für Orthopädische Chirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psychotherapie über für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin angezeigte fachmedizinische Weiterbi ldungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in an gemessener Weise mit den g eäusserten Beschwerden auseinan der und be gründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

4.3.2

Die Beurteilung durch die Ärzte der B.___ erscheint auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon ausgingen, dass die diagnostischen Kriterien einer Migräne erfüllt gewesen seien, dass von einer zervikalen Manifestationsvariante auszugehen sei, und dass auf Grund der grundsätzlich guten Therapierbarkeit der Migräne eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend belegt sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Ärzte der B.___ berücksichtigten, dass die bildgebenden Untersuchungen der HWS zwar eine Spinalk analstenose und Fazettengelenks arthrosen, nicht jedoch ein Syndrom eines engen zervikalen Spinalkanals oder ein Spinalnervenwurzelkompressionssyndrom ergeben hätten, und dass es sich bei den festgestellten degenerativen Veränderung en der HWS der Beschwerdeführerin um relativ häufig in der altersentsprechen den Bevölkerung auftretende Befunde handle, welchen kein Krankheitswert zukomme, und welche nicht geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit massgeblich einzuschränken. Demzufolge vermag auch zu überzeugen, dass die Gutachter die Annahme einer zusätzlichen zervikalen Schmerzgenese als wenig plausi bel erachteten. 4.3.3

Nicht abgestellt werden kann indes auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ vom 1 2. November

2013 (vorstehend E.

3.5) und vom 2 5. September 2015 (vorstehend E.

3.11). Denn diesen Berichten lässt sich keine nachvollziehbare Beurteilung für eine darin alleine auf Grund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin postulierte anhaltende Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit durch das Kopfschmerzleiden entnehmen . Zudem gilt es diesbezüg lich zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schied lichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E.

4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä runge n zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzung en gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärzt licher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun des gerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E.

3.2). Solche Aspekte bringt die Beschwerde füh rerin, welche - ohne dies näher zu begründen - die Ansicht vertrat, dass auf das Gut achten der Ärzte der B.___ nicht abzustellen sei, weil es auf un vollständigen Unter s u chungen beruhe und weil darin die von ihr geklagten Beschwerden kaum berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S.

E. 1.7 ). 3.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 2. November 2013 (Urk. 7/11/1-4) eine the rapieresistente Migräne ohne Aura und ein zervikozephales Syndrom bei Spinalkanalstenose (Ziff. 1.1) und attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 2. August bis 3 1. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Es sei en ein Arbeitsplatzwechsel oder berufliche Massnah men angezeigt. Die M igräneschübe und das „Halsweh“ würden derart häufig auftreten, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine leichte Tätigkeit ausüben könne (Ziff. 1.8). 3.6

Die Ärzte des H.___ erwähnten im provisorischen Austrittsbericht vom 8. April

2014 (Urk. 7/33/1-3), dass die Beschwerdeführerin vom 2 6. März bis 1. April

2014 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- bekannte Migräne ohne Aura bei: - aktuell prolongierter Attacke, Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz - zervikozephales Schmerzsyndrom bei: - Spinalkanalstenose bei Diskusprotrusion C5-C7, eingeengte Fora mina C5-C7 - venöse Dysplasie des Gyrus

angularis links - Histaminintoleranz

Sie erwähnten, dass bei dem anamnestisch hohen Triptanverbrauch der Be schwerdeführerin ein Verdacht auf einen teilweise medikamenteninduzierten Kopfschmerz bestehe. Aus diesem Grunde sei die Schmerzmedikation geän dert worden sei (S. 1 f.). 3.7

Dr. D.___

stellte in seinem Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/43/1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migränekopfschmerzen ohne Aura mit/bei: - Exazerbation im März 2014 mit Hospitalisation - spontaner Besserung - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal

- und Fazettengelenksarthrosen (bekannt seit 2009) mit/bei: - klinisch: zervikozephales Syndrom - MRI der HWS vom März 2013: Spinalkanalstenosen bei C5/6 und C6/7, gerade noch ohne Kompression des Rückenmarks

Migränekopfschmerzen würden gegenwärtig drei- bis viermal im Monat auf treten und seien mit Surmontil zufriedenstellend behandelt, wobei nicht genau zu unterscheiden sei, wann Migränekopfschmerzen und wann Nacken- und Schulterschmerzen vorlägen (S. 1). Unter Surmontil und Yoga sowie Osteopathie sei es zu einer deutlichen Besserung der Nacken- und Schulter schmerzen und der Migränekopfschmerzen gekommen (S. 2). 3.8

Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 9. August 2014 (Urk. 7/47) Medikamentenübergebrauchskopf schmerzen, eine Migräne ohne Aura und ein

zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Spinalkanalstenose HWK 4/5 (S. 1) und erwähnte, dass sich die Migräne kopfschmerzen und die Nackenschmerzen bei der Beschwerdeführerin sich gegenseitig aufschaukeln könnten

(S. 3). 3.9

Am 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/82/1-2) stellte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - invalidisierende, multifaktorielle Kopfschmerzen mit flukturierendem Verlauf und intermittierend stationär behandlungsbedürftigen Exazer bationen - Migränekopfschmerzen ohne Aura (Differentialdiagnosen: Kopf schmerzen bei Schmerzmittelüberkonsum, chronische Kopfschmer zen vom Spannungstyp bei degenerativen HWS-Veränderungen) - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal

- und Fazettengelenksarthrosen (bekannt seit 2009) mit/bei: - klinisch: zervikozephal em Syndrom - MRI der HWS vom März 2013: Spinalkanalstenosen bei C5/6 und C6/7, gerade noch ohne Kompression des Rückenmarks

Er führte aus, dass die Migränekopfschmerzen zwei- bis viermal im Monat auftreten würden, dass sie sich mit Medikamenten relativ gut behandeln liessen und dass sie gegenwärtig eher im Hintergrund stünden. Störend seien indes weiterhin die Kopfschmerzen zerviko-occipital rechtsbetont, welche zwischendurch auftreten würden und bis zu einer Woche anhalten könnten (S. 1). Therapeutisch bestehe weiterhin eine schwierige Situation, da bisher medikamentös zwar eine Besserung, jedoch noch kein zufriedenstellender Verlauf habe erzielt werden können (S. 2). 3.10

Die Ärzte der B.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 6. Mai

2015 (Urk. 7/71/1-45), dass die Beschwerdeführerin am 2 0. und am 2 7. Januar 2015

internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 41): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Migräne ohne Aura

Sie führten aus, dass die internistische Begutachtung keine Hinweise auf eine internistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe (S. 20) .

Die neurologische Untersuchung habe keine namhaften Auffälligkeiten erge ben. Die festgestellten paravertebralen Myogelosen seien ein häufiger Befund und ohne wesentlichen Krankheitswert. Im Übrigen sei die spontane Beweg lichkeit der HWS ohne erkennbare Einschränkung gewesen. Die diagnosti schen Kriterien einer Migräne seien erfüllt, wobei diesbezüglich von einer zervikalen Manifestationsvariante auszugehen sei (S. 25). Die Annahme einer zusätzlichen zervikalen Schmerzgenese sei wenig plausibel, zumal die zervi kalen Befunde alterstypische Veränderungen repräsentierten. Angesichts der grundsätzlich guten Therapierbarkeit der Migräne sei ein Krankheitsbild mit namhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend belegt. Zudem entspreche die gegenwärtige Dauertherapie mit Magnesium und Riboflavin nicht den Leitlinienempfehlungen (S. 26).

In orthopädischer Hinsicht sei en eine Spinalkanalstenose und Fazettengelenk s arthrosen, nicht jedoch ein Syndrom eines engen zervikalen Spinalkanals oder ein Spinalnervenwurzelkompressionssyndrom aktenkundig. Die mittels MRI im März 2013 erhobenen Befunde kämen in der altersentsprechenden Bevölkerung häufig vor und seien ohne Krankheitswert (S. 32), weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu verneinen sei (S. 33).

Die psychiatrische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen, zeitweise auftretenden Ver stimmungen und Zukunftssorgen im Zusammenhang mit der Migräne seien nicht Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung. Insbesondere seien die di agnostischen Kriterien einer Anpassungsstörung oder einer Depression nicht erfüllt. Eine psychiatrische Störung von Krankheitswert bestehe gegenwärtig nicht. Da zudem die Anamnese hinsichtlich der Gestaltungsfähigkeit des All tags, der Partizipation s

- und Erlebnisfähigkeit keine namhaften Einschrän kungen erkennen l ass e, sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu verneinen (S. 38).

Insgesamt bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in vergleichbaren anderen Tätigkeiten (S. 42). 3.11

Am 2 5. September 2015 (Urk. 7/91/22-23) nahm Dr. G.___ zum Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 Stellung und stellte fest, dass es sich bei der Migräne der Beschwerdeführerin um eine ernsthafte Erkrankung han dle, welche sie in Bezug auf jegliche Aktivität (S. 1) in ihrer Arbeitsfähig keit anhaltend beeinträchtige (S. 2). 3.12

Am 7. Oktober 2015 (Urk. 7/91/20-21) nahm Dr. D.___ zum Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 Stellung und erwähnte, dass gemäss den Leitlinien eine durch eine Migräne verursachte Arbeitsunfähigkeit nicht aus zuschliessen sei, und dass die Theorie des trigeminozervikalen Komplexes im Zusammenhang mit der Migräne und den oberen HWS-Strukturen in aner kannten medizinischen Fachzeitschriften veröffentlicht worden sei (S.

1), wes halb im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der B.___ eine diffe renzierte Sicht geprüft werden sollte (S. 2). 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit rund dreissig Jahren unter einer Migräne ohne Aura l eidet . Diese Migränebeschwerden nahmen indes zu. Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 4. Mai 2013 traten zu dieser Zeit bis neun Migräneattacken im Monat auf (vorstehend E. 3.3). In der Folge kam es zu einer Besserung. Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1. Juli 2014 (vorstehend E.

3.7) traten die Migränekopfschmerzen zu diesem Zeitpunkt noch drei- bis viermal im Monat auf. Am 1 3. Januar 2015 (vorstehend E. 3.9) stellte Dr. D.___ eine weitere Verbesserung der Migränekopfschmerzen fest . Diese seien zu diesem Zeitpunkt noch zwei- bis viermal im Monat aufgetreten, hätten sich mit Medikamenten relativ gut behandeln lassen und seien eher im Hintergrund gestanden. 4.2

Dr. D.___ wies in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.12) zwar in allgemeiner Weise auf die Leitlinien zur Therapie der Mig räne hin, wonach eine Migräne eine Arbeitsunfähigkeit verursachen könne. In seinen übrigen Berichten äusserte sich Dr. D.___ jedoch nicht zur Frage na ch der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E.

3.3, E.

3.7 und E.

3.9). Des Gleichen äusserten sich die Ärzte des H.___ (vorstehend E. 3.6) und Prof . I.___ (vorstehend E. 3.8) nicht zur Frage nach dem Bestehen und Umfang einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während Dr. G.___ in seiner Beurteilung

vom 1 2. November 2013 (vorstehend E. 3.5) die Ansicht vertrat, dass für die Beschwerdeführerin nur noch die Ausübung einer leichten Tätigkeit in Frage komme, attestierte er der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 2 5. September 2015 (vorstehend E. 3.11) eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit. Demgegenüber gingen die Ärzte der B.___ in ihrem Gut achten vom 6. Mai 2015 (vorstehend E.

3.10) davon aus, dass den festge stellten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS der Beschwerde führerin kein Krankheitswert zukomme, und dass die Arbeitsfähigkeit weder dadurch noch durch die gut therapierbare Migräne ohne Aura massgeblich beeinträchtigt werde. Sodann verneinten die Ärzte der B.___ eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung von Krankheitswert. Damit übereinstimmend stellte auch Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 3 1. Oktober

2013 (vorstehend E.

3.4) keine Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen fest .

4.3

4.3.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der B.___ vom 6. Mai 2015 (vorste hend E. 3.10) erfül lt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine be weiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorste hend E.

E. 6 2).

Mit Schreiben vom 2 7. November 2013 (Urk. 7/14) forderte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte auf, die angezeigten medizinischen Massnahmen zur Verbesserung ihres Gesund heitszustandes umzusetzen. Mit Mitteilung vom 8. Mai 2014 (Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle fest, dass ein Arbeitsplatzerhalt zurzeit nicht möglich sei und schloss die Arbeitsvermittlung ab. In der Folge liess die IV-Stelle die Versi cherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. Mai

2015; Urk. 7/ 71/1-45) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/77, Urk. 7/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 7/90 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk.

2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuhe ben

und die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen und erneuter Verfügung über ihren Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzu weisen; eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2016 (Urk.

E. 6.1 Demzufolge gelingt es der Beschwerdeführerin trotz umfangreicher Abklärungen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Lasten aus (vgl. vorstehend E.

E. 6.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E.

2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.

3.4). Der Invalidi tät s grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es der Beschwer deführer in demzufolge an ei ner

für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invalidität von mindestens 40 % fehlt, ist ihr Anspruch auf eine Invaliden rente zu verneinen, womit die Beschwer de abzuweisen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und de r unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Die medizinischen Experten haben im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Explora tion nicht oder nicht sicher genug möglich ist. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücks ichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 2) davon aus, dass auf das von Amtes wegen eingeholte Gutachten der Ärzte der B.___ vom 6. Mai 2015 (Urk. 7/71) ab gestellt werden könne, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erüb rigten. Gestützt darauf sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in damit vergleichbaren Tätigkeiten aus zugehen. 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten der Ärzte der B.___ nicht abgestellt werden könne, dass dieses nicht schlüssig und in wesentlichen Punkten zweifelhaft sei, und dass ergänzende medizini sche Abklärungen erforderlich seien (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1

Im Folgenden ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des C.___, Klinik für Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 1 1. April 2013 (Urk. 7/1/1-4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migräne ohne Aura, gegenwärtig bis neun Attacken im Monat, sehr wahr scheinlich getrigger t durch die degenerativen HWS-Veränderun gen - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal

- und Fazettengelenksarthrosen

Sie erwähnten, dass die Exazerbation der Migräne durchaus im Zusammen hang mit dem zervikozephalen Syndrom bei degenerativen HWS-Verände rungen stehen könnte (S. 4). 3.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Klinik E.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, stellte mit Bericht vom 2 4. Ma i

2013 (Urk. 7/13 /1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migräne ohne Aura, gegenwärtig bis neun Attacken im Monat - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Foraminal

- und Fazettengelenksarthrosen

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 2 0. Lebensjahr an typi schen Migränekopfschmerzen ohne Aura leide. In den letzten fünf Jahren hätten die Kopfschmerzen zugenommen und die Migräneattacken würden jetzt mindestens einmal in der Woche auftreten (S.

1) . Hinweise auf ein zervikoradikuläres Syndrom bestünde n nicht. Eine Magnetresonanz tomo graphie (MRI) der HWS vom 1 6. März 2013 habe eine mässiggradige

Spinal kanalstenose C5/6 und C6/7 ohne Zeichen einer Myelopathie ergeben (S. 2). Die Zunahme der Migränekopfschmerzen in den letzten fünf Jahren hänge wahrscheinlich mit ein em zusätzlichen Zervikalsyndrom zusammen. Eine Triggerung der Migräneattacken durch das Zervikalsyndrom sei möglich. Es sei eine Fazettengelenksinfiltration angezeigt (S. 3).

Mit Bericht vom 1 1. Juli 2013 (Urk. 7/13 /6-7) stellte Dr. D.___ fest, dass eine am 1 9. Juni 2013 durchgeführte Fazettengelenksinfiltration den Verdacht, dass eine wesentliche Kom ponente der Beschwerden durch ein zervikales Fazettensyndrom verursacht werde, bestä tigt habe. Es sei eine nochmali ge Fazettengelenksinfiltration, eine Umstellung Migräneprophylaxe auf Topa max und eine Fortsetzung der Physiotherapie vorgesehen.

Am 1 5. November 2013 (Urk. 7/12/1-3) führte Dr. D.___ aus, dass die Be schwerdeführerin nach der am 1 9. Juni 2013 durchgeführten Fazettenge lenksinfiltration für zehn Tage schmerzfrei gewesen sei. Anschliessend seien die Schmerzen erneut aufgetreten (S. 2). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3 1. Oktober 2013 (Urk. 7/8/1-4) Span nungskopfschmerzen und Migräne, Symptome einer degenerativen zervika len Stenose sowie eine Anpassungsstörung seit dem Jahre 2006, aktuell we gen sozialer Konflikte am Arbeitsplatz (Ziff. 1.1), und erwähnte, dass die Be schwerdeführerin die ihr von den behandelnden Neurologen verschriebenen Medikamente aus Angst vor Nebenwirkungen nicht eingenommen habe (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei wegen der Migräne an ihrem Arbeits platz nur gering belastbar. Die Arbeitsfähigkeit werde indes durch den Haus arzt beziehungsweise durch den behandelnden Neurologen beurteilt (Ziff.

E. 9 ), indes nicht vor, weshalb auf die Beurteilung en durch Dr. G.___ vorliegend nicht abzustellen ist. 4.3.4

Auf die Beurteilungen durch Dr. D.___ kann vorliegend schon deshalb nicht abschliessend abgestellt werden, weil diese, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2), keine konkreten, nachvollziehbare n Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung en enthalten. Andererseits vermögen dessen Beurteilung en

auch insofern nicht zu überzeugen, als er - obwohl anlässlich der MRI-Untersuchung der HWS vom 1 6. März 2013 (vorstehend E. 3.3) lediglich eher geringfügige degenera tive Veränderungen der HWS im Sinne einer Spinalkanalstenose ohne Kom pression des Rückenmarks festgestellt wurden - von einer wahrscheinlichen Triggerung der Migräneattacken der Beschwerdeführerin durch ein Zervikal syndrom (vorstehend E. 3.3) ausging.

4.3.5

In Bezug auf das Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 (vorstehend E. 3.10) gilt es sodann zu beachten, dass von der Rechtsprechung bisher zwar offen gelassen wurde, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krank heitsbildern zu zählen ist (BGE 140 V 290 E. 3.3.1), dass die Rechtsprechung indes sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern für die Bejahung eine r Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztli che Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt, und dass, wenn die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt bleiben und die Einschränkungen nicht anders als mit den sub jektiven Angaben der versicherten Person begründet werden können, der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und als nicht zu erbringen zu gelten hat, wobei sich die entsprechende Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.2). 4.3.6

So verhält es sich auch hier. Denn Dr. D.___ und Dr. G.___ stützten sich in ihren Beurteilungen ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin selbst angegebe ne Häufigkeit der Kopfschmerzen beziehungsweise der Migränean fälle

und damit auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin . Die Aus wirkungen der Kopfschmerzproblematik der Beschwerdeführerin wurden damit

indes weder plausibilisiert noch deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überzeugend dargelegt .

Eine solche Plausibilisierung ergibt sich zudem auch nicht aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Freizeitverhalten und zu ihrem familiären Engagement. Vielmehr ist den anamnestischen Angaben im Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin morgens üblicherweise um neun Uhr aufsteht, ein Frühstück zubereitet und einnimmt, allfällige Auf räumarbei ten erledigt und Yoga praktiziert, dass sie an schliessen d das Mit tagessen zu bereitet und dieses zweimal in der Woche zusammen mit ihrer Tochter zu Hause einnimmt, dass sie am Nachmittag einen kleinen Spazier gang unternimmt, anstehende Termine wahr nimmt und das Abendessen zu bereitet und dieses anschliessend mit ihrer Familie einnimmt, dass sie d anach fern sieht und ungefähr um elf Uhr abends zu Bett geht (Urk. 7/71 S. 17 f.). Diese Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf, welche auf ein relativ aktives Leben schliessen lassen,

ermöglich en indes k eine solche Plau sibilisierung. 5.

5.1

Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der B.___ vom 6. Mai 2015 (vorstehend E. 3.10) davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder durch das Kopf schmerz leiden im Sinne einer Migräne ohne Aura noch durch die degenera tiven Veränderungen im Bereich ihrer HWS massgeblich beeinträchtigt ist, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Sortiererin bei Z.___ AG und die Ausübung damit vergleichbarer Tätigkeiten ohne Einschrän kungen weiterhin zuzumuten ist . 5.2

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens der Be schwer deführerin (Urk. 1 S.

2)

- für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en). 6.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1962 , war seit September 1991 im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG, A.___ , als Mitarbeiterin Sortierung tätig ( Urk.  7/7/1-5 Ziff.  2.1 , 2.7 und 2.9 ), als sie sich am
  2. Oktober 2013 unter Hinweis auf eine Migräne ohne Aura, Spannungs kopfschmerzen und degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk.  7/2 Ziff.
  3. 2 ). Mit Schreiben vom 2
  4. November 2013 (Urk. 7/14) forderte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte auf, die angezeigten medizinischen Massnahmen zur Verbesserung ihres Gesund heitszustandes umzusetzen. Mit Mitteilung vom
  5. Mai 2014 ( Urk.  7/23) stellte die IV-Stelle fest, dass ein Arbeitsplatzerhalt zurzeit nicht möglich sei und schloss die Arbeitsvermittlung ab. In der Folge liess die IV-Stelle die Versi cherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom
  6. Mai   2015; Urk. 7/ 71/1-45 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.  7/77, Urk.  7/87 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  7. September 2015 ( Urk.  7/90 = Urk.  2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung.
  8. Gegen die Verfügung vom 1
  9. September 2015 ( Urk.  2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
  10. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuhe ben und die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen und erneuter Verfügung über ihren Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzu weisen; eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  11. November 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde , wovon der Beschwerdeführerin am
  12. Januar 2016 (Urk.  8 ) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.  5.4 ). 1.3      Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs gemäss Art.  28a Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Inva liditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.  10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E.  3a). 1.4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.5      Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art.  8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Die medizinischen Experten haben im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Explora tion nicht oder nicht sicher genug möglich ist. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
  14. 6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücks ichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  15. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  16. September 2015 (Urk. 2) davon aus, dass auf das von Amtes wegen eingeholte Gutachten der Ärzte der B.___ vom
  17. Mai 2015 ( Urk.  7/71) ab gestellt werden könne, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erüb rigten. Gestützt darauf sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in damit vergleichbaren Tätigkeiten aus zugehen. 2.2      Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten der Ärzte der B.___ nicht abgestellt werden könne, dass dieses nicht schlüssig und in wesentlichen Punkten zweifelhaft sei, und dass ergänzende medizini sche Abklärungen erforderlich seien ( Urk.  1 S. 10).
  18. 3.1      Im Folgenden ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2      Die Ärzte des C.___ , Klinik für Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 1
  19. April 2013 ( Urk.  7/1/1-4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migräne ohne Aura, gegenwärtig bis neun Attacken im Monat, sehr wahr scheinlich getrigger t durch die degenerativen HWS-Veränderun gen - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal - und Fazettengelenksarthrosen      Sie erwähnten, dass die Exazerbation der Migräne durchaus im Zusammen hang mit dem zervikozephalen Syndrom bei degenerativen HWS-Verände rungen stehen könnte (S. 4). 3.3      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Neurologie, Klinik E.___ , Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, stellte mit Bericht vom 2
  20. Ma i   2013 ( Urk.  7/13 /1-3 ) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migräne ohne Aura, gegenwärtig bis neun Attacken im Monat - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Foraminal - und Fazettengelenksarthrosen      Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 2
  21. Lebensjahr an typi schen Migränekopfschmerzen ohne Aura leide. In den letzten fünf Jahren hätten die Kopfschmerzen zugenommen und die Migräneattacken würden jetzt mindestens einmal in der Woche auftreten (S.   1) . Hinweise auf ein zervikoradikuläres Syndrom bestünde n nicht. Eine Magnetresonanz tomo graphie (MRI) der HWS vom 1
  22. März 2013 habe eine mässiggradige Spinal kanalstenose C5/6 und C6/7 ohne Zeichen einer Myelopathie ergeben (S. 2). Die Zunahme der Migränekopfschmerzen in den letzten fünf Jahren hänge wahrscheinlich mit ein em zusätzlichen Zervikalsyndrom zusammen. Eine Triggerung der Migräneattacken durch das Zervikalsyndrom sei möglich. Es sei eine Fazettengelenksinfiltration angezeigt (S. 3).      Mit Bericht vom 1
  23. Juli 2013 ( Urk.  7/13 /6-7) stellte Dr.  D.___ fest, dass eine am 1
  24. Juni 2013 durchgeführte Fazettengelenksinfiltration den Verdacht, dass eine wesentliche Kom ponente der Beschwerden durch ein zervikales Fazettensyndrom verursacht werde, bestä tigt habe. Es sei eine nochmali ge Fazettengelenksinfiltration , eine Umstellung Migräneprophylaxe auf Topa max und eine Fortsetzung der Physiotherapie vorgesehen.      Am 1
  25. November 2013 ( Urk.  7/12/1-3) führte Dr.  D.___ aus, dass die Be schwerdeführerin nach der am 1
  26. Juni 2013 durchgeführten Fazettenge lenksinfiltration für zehn Tage schmerzfrei gewesen sei. Anschliessend seien die Schmerzen erneut aufgetreten (S. 2). 3.4      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnostizierte in seinem Bericht vom 3
  27. Oktober 2013 ( Urk.  7/8/1-4) Span nungskopfschmerzen und Migräne, Symptome einer degenerativen zervika len Stenose sowie eine Anpassungsstörung seit dem Jahre 2006, aktuell we gen sozialer Konflikte am Arbeitsplatz ( Ziff.  1.1) , und erwähnte, dass die Be schwerdeführerin die ihr von den behandelnden Neurologen verschriebenen Medikamente aus Angst vor Nebenwirkungen nicht eingenommen habe ( Ziff.  1.4). Die Beschwerdeführerin sei wegen der Migräne an ihrem Arbeits platz nur gering belastbar. Die Arbeitsfähigkeit werde indes durch den Haus arzt beziehungsweise durch den behandelnden Neurologen beurteilt ( Ziff.  1.7 ). 3.5      Dr.  med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1
  28. November 2013 ( Urk.  7/11/1-4) eine the rapieresistente Migräne ohne Aura und ein zervikozephales Syndrom bei Spinalkanalstenose ( Ziff.  1.1) und attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2
  29. August bis 3
  30. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % ( Ziff.  1.6). Es sei en ein Arbeitsplatzwechsel oder berufliche Massnah men angezeigt. Die M igräneschübe und das „Halsweh“ würden derart häufig auftreten , dass die Beschwerdeführerin nur noch eine leichte Tätigkeit ausüben könne ( Ziff.  1.8). 3.6      Die Ärzte des H.___ erwähnten im provisorischen Austrittsbericht vom
  31. April   2014 ( Urk.  7/33/1-3), dass die Beschwerdeführerin vom 2
  32. März bis
  33. April   2014 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - bekannte Migräne ohne Aura bei: - aktuell prolongierter Attacke, Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz - zervikozephales Schmerzsyndrom bei: - Spinalkanalstenose bei Diskusprotrusion C5-C7, eingeengte Fora mina C5-C7 - venöse Dysplasie des Gyrus angularis links - Histaminintoleranz      Sie erwähnten, dass bei dem anamnestisch hohen Triptanverbrauch der Be schwerdeführerin ein Verdacht auf einen teilweise medikamenteninduzierten Kopfschmerz bestehe. Aus diesem Grunde sei die Schmerzmedikation geän dert worden sei (S. 1 f.). 3.7      Dr.  D.___ stellte in seinem Bericht vom
  34. Juli 2014 ( Urk.  7/43/1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migränekopfschmerzen ohne Aura mit/bei: - Exazerbation im März 2014 mit Hospitalisation - spontaner Besserung - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal - und Fazettengelenksarthrosen (bekannt seit 2009) mit/bei: - klinisch: zervikozephales Syndrom - MRI der HWS vom März 2013: Spinalkanalstenosen bei C5/6 und C6/7, gerade noch ohne Kompression des Rückenmarks      Migränekopfschmerzen würden gegenwärtig drei- bis viermal im Monat auf treten und seien mit Surmontil zufriedenstellend behandelt , wobei nicht genau zu unterscheiden sei , wann Migränekopfschmerzen und wann Nacken- und Schulterschmerzen vorlägen (S. 1). Unter Surmontil und Yoga sowie Osteopathie sei es zu einer deutlichen Besserung der Nacken- und Schulter schmerzen und der Migränekopfschmerzen gekommen (S. 2). 3.8      Prof. Dr.  med. I.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 2
  35. August 2014 ( Urk.  7/47 ) Medikamentenübergebrauchskopf schmerzen, eine Migräne ohne Aura und ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Spinalkanalstenose HWK 4/5 (S. 1) und erwähnte, dass sich die Migräne kopfschmerzen und die Nackenschmerzen bei der Beschwerdeführerin sich gegenseitig aufschaukeln könnten (S. 3 ). 3.9      Am 1
  36. Januar 2015 ( Urk.  7/82/1-2) stellte Dr.  D.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - invalidisierende, multifaktorielle Kopfschmerzen mit flukturierendem Verlauf und intermittierend stationär behandlungsbedürftigen Exazer bationen - Migränekopfschmerzen ohne Aura (Differentialdiagnosen: Kopf schmerzen bei Schmerzmittelüberkonsum, chronische Kopfschmer zen vom Spannungstyp bei degenerativen HWS-Veränderungen) - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal - und Fazettengelenksarthrosen (bekannt seit 2009) mit/bei: - klinisch: zervikozephal em Syndrom - MRI der HWS vom März 2013: Spinalkanalstenosen bei C5/6 und C6/7, gerade noch ohne Kompression des Rückenmarks      Er führte aus, dass die Migränekopfschmerzen zwei- bis viermal im Monat auftreten würden , dass sie sich mit Medikamenten relativ gut behandeln liessen und dass sie gegenwärtig eher im Hintergrund stünden. Störend seien indes weiterhin die Kopfschmerzen zerviko-occipital rechtsbetont, welche zwischendurch auftreten würden und bis zu einer Woche anhalten könnten (S. 1). Therapeutisch bestehe weiterhin eine schwierige Situation, da bisher medikamentös zwar eine Besserung, jedoch noch kein zufriedenstellender Verlauf habe erzielt werden können (S. 2). 3.10      Die Ärzte der B.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom
  37. Mai   2015 (Urk. 7/71/1-45), dass die Beschwerdeführerin am 2
  38. und am 2
  39. Januar 2015 internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 41): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Migräne ohne Aura      Sie führten aus, dass die internistische Begutachtung keine Hinweise auf eine internistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe (S. 20) .      Die neurologische Untersuchung habe keine namhaften Auffälligkeiten erge ben. Die festgestellten paravertebralen Myogelosen seien ein häufiger Befund und ohne wesentlichen Krankheitswert. Im Übrigen sei die spontane Beweg lichkeit der HWS ohne erkennbare Einschränkung gewesen. Die diagnosti schen Kriterien einer Migräne seien erfüllt, wobei diesbezüglich von einer zervikalen Manifestationsvariante auszugehen sei (S. 25). Die Annahme einer zusätzlichen zervikalen Schmerzgenese sei wenig plausibel, zumal die zervi kalen Befunde alterstypische Veränderungen repräsentierten. Angesichts der grundsätzlich guten Therapierbarkeit der Migräne sei ein Krankheitsbild mit namhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend belegt. Zudem entspreche die gegenwärtige Dauertherapie mit Magnesium und Riboflavin nicht den Leitlinienempfehlungen (S. 26).      In orthopädischer Hinsicht sei en eine Spinalkanalstenose und Fazettengelenk s arthrosen , nicht jedoch ein Syndrom eines engen zervikalen Spinalkanals oder ein Spinalnervenwurzelkompressionssyndrom aktenkundig. Die mittels MRI im März 2013 erhobenen Befunde kämen in der altersentsprechenden Bevölkerung häufig vor und seien ohne Krankheitswert (S. 32), weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu verneinen sei (S. 33).      Die psychiatrische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen, zeitweise auftretenden Ver stimmungen und Zukunftssorgen im Zusammenhang mit der Migräne seien nicht Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung. Insbesondere seien die di agnostischen Kriterien einer Anpassungsstörung oder einer Depression nicht erfüllt. Eine psychiatrische Störung von Krankheitswert bestehe gegenwärtig nicht. Da zudem die Anamnese hinsichtlich der Gestaltungsfähigkeit des All tags, der Partizipation s - und Erlebnisfähigkeit keine namhaften Einschrän kungen erkennen l ass e, sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu verneinen (S. 38).      Insgesamt bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in vergleichbaren anderen Tätigkeiten (S. 42). 3.11      Am 2
  40. September 2015 ( Urk.  7/91/22-23) nahm Dr.  G.___ zum Gutachten der Ärzte der B.___ vom
  41. Mai 2015 Stellung und stellte fest, dass es sich bei der Migräne der Beschwerdeführerin um eine ernsthafte Erkrankung han dle , welche sie in Bezug auf jegliche Aktivität (S. 1) in ihrer Arbeitsfähig keit anhaltend beeinträchtige (S. 2). 3.12      Am
  42. Oktober 2015 ( Urk.  7/91/20-21) nahm Dr.  D.___ zum Gutachten der Ärzte der B.___ vom
  43. Mai 2015 Stellung und erwähnte, dass gemäss den Leitlinien eine durch eine Migräne verursachte Arbeitsunfähigkeit nicht aus zuschliessen sei, und dass die Theorie des trigeminozervikalen Komplexes im Zusammenhang mit der Migräne und den oberen HWS-Strukturen in aner kannten medizinischen Fachzeitschriften veröffentlicht worden sei (S.   1), wes halb im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der B.___ eine diffe renzierte Sicht geprüft werden sollte (S. 2).
  44. 4.1      Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit rund dreissig Jahren unter einer Migräne ohne Aura l eidet . Diese Migränebeschwerden nahmen indes zu. Gemäss der Beurteilung durch Dr.  D.___ vom 2
  45. Mai 2013 traten zu dieser Zeit bis neun Migräneattacken im Monat auf (vorstehend E. 3.3 ). In der Folge kam es zu einer Besserung. Gemäss der Beurteilung durch Dr.  D.___ vom
  46. Juli 2014 ( vorstehend E.   3.7 ) traten die Migränekopfschmerzen zu diesem Zeitpunkt noch drei- bis viermal im Monat auf. Am 1
  47. Januar 2015 ( vorstehend E. 3.9 ) stellte Dr.  D.___ eine weitere Verbesserung der Migränekopfschmerzen fest . Diese seien zu diesem Zeitpunkt noch zwei- bis viermal im Monat aufgetreten, hätten sich mit Medikamenten relativ gut behandeln lassen und seien eher im Hintergrund gestanden. 4.2      Dr.  D.___ wies in seiner Stellungnahme vom
  48. Oktober 2015 ( vorstehend E.  3.12 ) zwar in allgemeiner Weise auf die Leitlinien zur Therapie der Mig räne hin , wonach eine Migräne eine Arbeitsunfähigkeit verursachen könne. In seinen übrigen Berichten äusserte sich Dr.  D.___ jedoch nicht zur Frage na ch der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E.   3.3, E.   3.7 und E.   3.9 ). Des Gleichen äusserten sich die Ärzte des H.___ (vorstehend E. 3.6 ) und Prof .  I.___ (vorstehend E. 3.8 ) nicht zur Frage nach dem Bestehen und Umfang einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während Dr.  G.___ in seiner Beurteilung vom 1
  49. November 2013 ( vorstehend E. 3.5 ) die Ansicht vertrat, dass für die Beschwerdeführerin nur noch die Ausübung einer leichten Tätigkeit in Frage komme , attestierte er der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 2
  50. September 2015 (vorstehend E. 3.11 ) eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit. Demgegenüber gingen die Ärzte der B.___ in ihrem Gut achten vom
  51. Mai 2015 ( vorstehend E.   3.10 ) davon aus , dass den festge stellten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS der Beschwerde führerin kein Krankheitswert zukomme, und dass die Arbeitsfähigkeit weder dadurch noch durch die gut therapierbare Migräne ohne Aura massgeblich beeinträchtigt werde. Sodann verneinten die Ärzte der B.___ eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung von Krankheitswert. Damit übereinstimmend stellte auch Dr.  F.___ in seiner Stellungnahme vom 3
  52. Oktober   2013 ( vorstehend E.   3.4 ) keine Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen fest . 4.3      4.3.1      Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der B.___ vom
  53. Mai 2015 (vorste hend E. 3.10 ) erfül lt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine be weiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Orthopädische Chirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psychotherapie über für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin angezeigte fachmedizinische Weiterbi ldungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in an gemessener Weise mit den g eäusserten Beschwerden auseinan der und be gründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise . 4.3.2      Die Beurteilung durch die Ärzte der B.___ erscheint auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon ausgingen, dass die diagnostischen Kriterien einer Migräne erfüllt gewesen seien, dass von einer zervikalen Manifestationsvariante auszugehen sei, und dass auf Grund der grundsätzlich guten Therapierbarkeit der Migräne eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend belegt sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Ärzte der B.___ berücksichtigten, dass die bildgebenden Untersuchungen der HWS zwar eine Spinalk analstenose und Fazettengelenks arthrosen , nicht jedoch ein Syndrom eines engen zervikalen Spinalkanals oder ein Spinalnervenwurzelkompressionssyndrom ergeben hätten , und dass es sich bei den festgestellten degenerativen Veränderung en der HWS der Beschwerdeführerin um relativ häufig in der altersentsprechen den Bevölkerung auftretende Befunde handle, welchen kein Krankheitswert zukomme, und welche nicht geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit massgeblich einzuschränken. Demzufolge vermag auch zu überzeugen, dass die Gutachter die Annahme einer zusätzlichen zervikalen Schmerzgenese als wenig plausi bel erachteten. 4.3.3      Nicht abgestellt werden kann indes auf die Beurteilungen durch Dr.  G.___ vom 1
  54. November   2013 (vorstehend E.   3.5 ) und vom 2
  55. September 2015 (vorstehend E. 3.11 ). Denn diesen Berichten lässt sich keine nachvollziehbare Beurteilung für eine darin alleine auf Grund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin postulierte anhaltende Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit durch das Kopfschmerzleiden entnehmen . Zudem gilt es diesbezüg lich zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schied lichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E.   4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä runge n zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzung en gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärzt licher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun des gerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E.   3.2). Solche Aspekte bringt die Beschwerde füh rerin, welche - ohne dies näher zu begründen - die Ansicht vertrat, dass auf das Gut achten der Ärzte der B.___ nicht abzustellen sei, weil es auf un vollständigen Unter s u chungen beruhe und weil darin die von ihr geklagten Beschwerden kaum berücksichtigt worden seien ( Urk.  1 S. 9 ), indes nicht vor, weshalb auf die Beurteilung en durch Dr.  G.___ vorliegend nicht abzustellen ist. 4.3.4      Auf die Beurteilungen durch Dr.  D.___ kann vorliegend schon deshalb nicht abschliessend abgestellt werden, weil diese, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2 ) , keine konkreten, nachvollziehbare n Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung en enthalten. Andererseits vermögen dessen Beurteilung en auch insofern nicht zu überzeugen, als er - obwohl anlässlich der MRI-Untersuchung der HWS vom 1
  56. März 2013 (vorstehend E. 3.3 ) lediglich eher geringfügige degenera tive Veränderungen der HWS im Sinne einer Spinalkanalstenose ohne Kom pression des Rückenmarks festgestellt wurden - von einer wahrscheinlichen Triggerung der Migräneattacken der Beschwerdeführerin durch ein Zervikal syndrom (vorstehend E. 3.3 ) ausging. 4.3.5      In Bezug auf das Gutachten der Ärzte der B.___ vom
  57. Mai 2015 (vorstehend E. 3.10) gilt es sodann zu beachten, dass von der Rechtsprechung bisher zwar offen gelassen wurde , ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krank heitsbildern zu zählen ist (BGE 140 V 290 E.  3.3.1), dass die Rechtsprechung indes sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern für die Bejahung eine r Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztli che Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt, und dass, wenn die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt bleiben und die Einschränkungen nicht anders als mit den sub jektiven Angaben der versicherten Person begründet werden können, der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und als nicht zu erbringen zu gelten hat , wobei sich die entsprechende Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.2). 4.3.6      So verhält es sich auch hier. Denn Dr.  D.___ und Dr.  G.___ stützten sich in ihren Beurteilungen ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin selbst angegebe ne Häufigkeit der Kopfschmerzen beziehungsweise der Migränean fälle und damit auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin . Die Aus wirkungen der Kopfschmerzproblematik der Beschwerdeführerin wurden damit indes weder plausibilisiert noch deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überzeugend dargelegt . Eine solche Plausibilisierung ergibt sich zudem auch nicht aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Freizeitverhalten und zu ihrem familiären Engagement. Vielmehr ist den anamnestischen Angaben im Gutachten der Ärzte der B.___ vom
  58. Mai 2015 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin morgens üblicherweise um neun Uhr aufsteht, ein Frühstück zubereitet und einnimmt , allfällige Auf räumarbei ten erledigt und Yoga praktiziert, dass sie an schliessen d das Mit tagessen zu bereitet und dieses zweimal in der Woche zusammen mit ihrer Tochter zu Hause einnimmt, dass sie am Nachmittag einen kleinen Spazier gang unternimmt , anstehende Termine wahr nimmt und das Abendessen zu bereitet und dieses anschliessend mit ihrer Familie einnimmt, dass sie d anach fern sieht und ungefähr um elf Uhr abends zu Bett geht ( Urk.  7/71 S. 17 f.). Diese Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf, welche auf ein relativ aktives Leben schliessen lassen , ermöglich en indes k eine solche Plau sibilisierung.
  59. 5.1      Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der B.___ vom
  60. Mai 2015 (vorstehend E. 3.10 ) davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder durch das Kopf schmerz leiden im Sinne einer Migräne ohne Aura noch durch die degenera tiven Veränderungen im Bereich ihrer HWS massgeblich beeinträchtigt ist , und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Sortiererin bei Z.___ AG und die Ausübung damit vergleichbarer Tätigkeiten ohne Einschrän kungen weiterhin zuzumuten ist . 5.2      Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens der Be schwer deführerin ( Urk.  1 S.   2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en ).
  61. 6.1      Demzufolge gelingt es der Beschwerdeführerin trotz umfangreicher Abklärungen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Lasten aus (vgl. vorstehend E. 1.5 ). 6.2      Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  62. September 2015 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E.   2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.   3.4). Der Invalidi tät s grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es der Beschwer deführer in demzufolge an ei ner für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invalidität von mindestens 40 % fehlt , ist ihr Anspruch auf eine Invaliden rente zu verneinen, womit die Beschwer de abzuweisen ist.
  63. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.  8 00.-- fest zusetzen und de r unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  64. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  65. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  66. Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  67. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  68. Juli bis und mit 1
  69. August sowie vom 1
  70. Dezember bis und mit dem
  71. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01062 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation M Law Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, war seit September 1991 im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG, A.___, als Mitarbeiterin Sortierung tätig (Urk. 7/7/1-5 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9), als sie sich am 8. Oktober 2013 unter Hinweis auf eine Migräne ohne Aura, Spannungs kopfschmerzen und degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2 Ziff. 6. 2).

Mit Schreiben vom 2 7. November 2013 (Urk. 7/14) forderte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte auf, die angezeigten medizinischen Massnahmen zur Verbesserung ihres Gesund heitszustandes umzusetzen. Mit Mitteilung vom 8. Mai 2014 (Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle fest, dass ein Arbeitsplatzerhalt zurzeit nicht möglich sei und schloss die Arbeitsvermittlung ab. In der Folge liess die IV-Stelle die Versi cherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. Mai

2015; Urk. 7/ 71/1-45) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/77, Urk. 7/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 7/90 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk.

2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuhe ben

und die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen und erneuter Verfügung über ihren Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzu weisen; eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2016 (Urk. 8) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). 1.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Inva liditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Die medizinischen Experten haben im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Explora tion nicht oder nicht sicher genug möglich ist. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücks ichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 2) davon aus, dass auf das von Amtes wegen eingeholte Gutachten der Ärzte der B.___ vom 6. Mai 2015 (Urk. 7/71) ab gestellt werden könne, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erüb rigten. Gestützt darauf sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in damit vergleichbaren Tätigkeiten aus zugehen. 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten der Ärzte der B.___ nicht abgestellt werden könne, dass dieses nicht schlüssig und in wesentlichen Punkten zweifelhaft sei, und dass ergänzende medizini sche Abklärungen erforderlich seien (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1

Im Folgenden ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des C.___, Klinik für Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 1 1. April 2013 (Urk. 7/1/1-4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migräne ohne Aura, gegenwärtig bis neun Attacken im Monat, sehr wahr scheinlich getrigger t durch die degenerativen HWS-Veränderun gen - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal

- und Fazettengelenksarthrosen

Sie erwähnten, dass die Exazerbation der Migräne durchaus im Zusammen hang mit dem zervikozephalen Syndrom bei degenerativen HWS-Verände rungen stehen könnte (S. 4). 3.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Klinik E.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, stellte mit Bericht vom 2 4. Ma i

2013 (Urk. 7/13 /1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migräne ohne Aura, gegenwärtig bis neun Attacken im Monat - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Foraminal

- und Fazettengelenksarthrosen

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 2 0. Lebensjahr an typi schen Migränekopfschmerzen ohne Aura leide. In den letzten fünf Jahren hätten die Kopfschmerzen zugenommen und die Migräneattacken würden jetzt mindestens einmal in der Woche auftreten (S.

1) . Hinweise auf ein zervikoradikuläres Syndrom bestünde n nicht. Eine Magnetresonanz tomo graphie (MRI) der HWS vom 1 6. März 2013 habe eine mässiggradige

Spinal kanalstenose C5/6 und C6/7 ohne Zeichen einer Myelopathie ergeben (S. 2). Die Zunahme der Migränekopfschmerzen in den letzten fünf Jahren hänge wahrscheinlich mit ein em zusätzlichen Zervikalsyndrom zusammen. Eine Triggerung der Migräneattacken durch das Zervikalsyndrom sei möglich. Es sei eine Fazettengelenksinfiltration angezeigt (S. 3).

Mit Bericht vom 1 1. Juli 2013 (Urk. 7/13 /6-7) stellte Dr. D.___ fest, dass eine am 1 9. Juni 2013 durchgeführte Fazettengelenksinfiltration den Verdacht, dass eine wesentliche Kom ponente der Beschwerden durch ein zervikales Fazettensyndrom verursacht werde, bestä tigt habe. Es sei eine nochmali ge Fazettengelenksinfiltration, eine Umstellung Migräneprophylaxe auf Topa max und eine Fortsetzung der Physiotherapie vorgesehen.

Am 1 5. November 2013 (Urk. 7/12/1-3) führte Dr. D.___ aus, dass die Be schwerdeführerin nach der am 1 9. Juni 2013 durchgeführten Fazettenge lenksinfiltration für zehn Tage schmerzfrei gewesen sei. Anschliessend seien die Schmerzen erneut aufgetreten (S. 2). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3 1. Oktober 2013 (Urk. 7/8/1-4) Span nungskopfschmerzen und Migräne, Symptome einer degenerativen zervika len Stenose sowie eine Anpassungsstörung seit dem Jahre 2006, aktuell we gen sozialer Konflikte am Arbeitsplatz (Ziff. 1.1), und erwähnte, dass die Be schwerdeführerin die ihr von den behandelnden Neurologen verschriebenen Medikamente aus Angst vor Nebenwirkungen nicht eingenommen habe (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei wegen der Migräne an ihrem Arbeits platz nur gering belastbar. Die Arbeitsfähigkeit werde indes durch den Haus arzt beziehungsweise durch den behandelnden Neurologen beurteilt (Ziff. 1.7). 3.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 2. November 2013 (Urk. 7/11/1-4) eine the rapieresistente Migräne ohne Aura und ein zervikozephales Syndrom bei Spinalkanalstenose (Ziff. 1.1) und attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 2. August bis 3 1. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Es sei en ein Arbeitsplatzwechsel oder berufliche Massnah men angezeigt. Die M igräneschübe und das „Halsweh“ würden derart häufig auftreten, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine leichte Tätigkeit ausüben könne (Ziff. 1.8). 3.6

Die Ärzte des H.___ erwähnten im provisorischen Austrittsbericht vom 8. April

2014 (Urk. 7/33/1-3), dass die Beschwerdeführerin vom 2 6. März bis 1. April

2014 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- bekannte Migräne ohne Aura bei: - aktuell prolongierter Attacke, Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz - zervikozephales Schmerzsyndrom bei: - Spinalkanalstenose bei Diskusprotrusion C5-C7, eingeengte Fora mina C5-C7 - venöse Dysplasie des Gyrus

angularis links - Histaminintoleranz

Sie erwähnten, dass bei dem anamnestisch hohen Triptanverbrauch der Be schwerdeführerin ein Verdacht auf einen teilweise medikamenteninduzierten Kopfschmerz bestehe. Aus diesem Grunde sei die Schmerzmedikation geän dert worden sei (S. 1 f.). 3.7

Dr. D.___

stellte in seinem Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/43/1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Migränekopfschmerzen ohne Aura mit/bei: - Exazerbation im März 2014 mit Hospitalisation - spontaner Besserung - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal

- und Fazettengelenksarthrosen (bekannt seit 2009) mit/bei: - klinisch: zervikozephales Syndrom - MRI der HWS vom März 2013: Spinalkanalstenosen bei C5/6 und C6/7, gerade noch ohne Kompression des Rückenmarks

Migränekopfschmerzen würden gegenwärtig drei- bis viermal im Monat auf treten und seien mit Surmontil zufriedenstellend behandelt, wobei nicht genau zu unterscheiden sei, wann Migränekopfschmerzen und wann Nacken- und Schulterschmerzen vorlägen (S. 1). Unter Surmontil und Yoga sowie Osteopathie sei es zu einer deutlichen Besserung der Nacken- und Schulter schmerzen und der Migränekopfschmerzen gekommen (S. 2). 3.8

Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 9. August 2014 (Urk. 7/47) Medikamentenübergebrauchskopf schmerzen, eine Migräne ohne Aura und ein

zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Spinalkanalstenose HWK 4/5 (S. 1) und erwähnte, dass sich die Migräne kopfschmerzen und die Nackenschmerzen bei der Beschwerdeführerin sich gegenseitig aufschaukeln könnten

(S. 3). 3.9

Am 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/82/1-2) stellte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - invalidisierende, multifaktorielle Kopfschmerzen mit flukturierendem Verlauf und intermittierend stationär behandlungsbedürftigen Exazer bationen - Migränekopfschmerzen ohne Aura (Differentialdiagnosen: Kopf schmerzen bei Schmerzmittelüberkonsum, chronische Kopfschmer zen vom Spannungstyp bei degenerativen HWS-Veränderungen) - degenerative HWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose, Forami nal

- und Fazettengelenksarthrosen (bekannt seit 2009) mit/bei: - klinisch: zervikozephal em Syndrom - MRI der HWS vom März 2013: Spinalkanalstenosen bei C5/6 und C6/7, gerade noch ohne Kompression des Rückenmarks

Er führte aus, dass die Migränekopfschmerzen zwei- bis viermal im Monat auftreten würden, dass sie sich mit Medikamenten relativ gut behandeln liessen und dass sie gegenwärtig eher im Hintergrund stünden. Störend seien indes weiterhin die Kopfschmerzen zerviko-occipital rechtsbetont, welche zwischendurch auftreten würden und bis zu einer Woche anhalten könnten (S. 1). Therapeutisch bestehe weiterhin eine schwierige Situation, da bisher medikamentös zwar eine Besserung, jedoch noch kein zufriedenstellender Verlauf habe erzielt werden können (S. 2). 3.10

Die Ärzte der B.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 6. Mai

2015 (Urk. 7/71/1-45), dass die Beschwerdeführerin am 2 0. und am 2 7. Januar 2015

internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 41): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Migräne ohne Aura

Sie führten aus, dass die internistische Begutachtung keine Hinweise auf eine internistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe (S. 20) .

Die neurologische Untersuchung habe keine namhaften Auffälligkeiten erge ben. Die festgestellten paravertebralen Myogelosen seien ein häufiger Befund und ohne wesentlichen Krankheitswert. Im Übrigen sei die spontane Beweg lichkeit der HWS ohne erkennbare Einschränkung gewesen. Die diagnosti schen Kriterien einer Migräne seien erfüllt, wobei diesbezüglich von einer zervikalen Manifestationsvariante auszugehen sei (S. 25). Die Annahme einer zusätzlichen zervikalen Schmerzgenese sei wenig plausibel, zumal die zervi kalen Befunde alterstypische Veränderungen repräsentierten. Angesichts der grundsätzlich guten Therapierbarkeit der Migräne sei ein Krankheitsbild mit namhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend belegt. Zudem entspreche die gegenwärtige Dauertherapie mit Magnesium und Riboflavin nicht den Leitlinienempfehlungen (S. 26).

In orthopädischer Hinsicht sei en eine Spinalkanalstenose und Fazettengelenk s arthrosen, nicht jedoch ein Syndrom eines engen zervikalen Spinalkanals oder ein Spinalnervenwurzelkompressionssyndrom aktenkundig. Die mittels MRI im März 2013 erhobenen Befunde kämen in der altersentsprechenden Bevölkerung häufig vor und seien ohne Krankheitswert (S. 32), weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu verneinen sei (S. 33).

Die psychiatrische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen, zeitweise auftretenden Ver stimmungen und Zukunftssorgen im Zusammenhang mit der Migräne seien nicht Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung. Insbesondere seien die di agnostischen Kriterien einer Anpassungsstörung oder einer Depression nicht erfüllt. Eine psychiatrische Störung von Krankheitswert bestehe gegenwärtig nicht. Da zudem die Anamnese hinsichtlich der Gestaltungsfähigkeit des All tags, der Partizipation s

- und Erlebnisfähigkeit keine namhaften Einschrän kungen erkennen l ass e, sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu verneinen (S. 38).

Insgesamt bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in vergleichbaren anderen Tätigkeiten (S. 42). 3.11

Am 2 5. September 2015 (Urk. 7/91/22-23) nahm Dr. G.___ zum Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 Stellung und stellte fest, dass es sich bei der Migräne der Beschwerdeführerin um eine ernsthafte Erkrankung han dle, welche sie in Bezug auf jegliche Aktivität (S. 1) in ihrer Arbeitsfähig keit anhaltend beeinträchtige (S. 2). 3.12

Am 7. Oktober 2015 (Urk. 7/91/20-21) nahm Dr. D.___ zum Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 Stellung und erwähnte, dass gemäss den Leitlinien eine durch eine Migräne verursachte Arbeitsunfähigkeit nicht aus zuschliessen sei, und dass die Theorie des trigeminozervikalen Komplexes im Zusammenhang mit der Migräne und den oberen HWS-Strukturen in aner kannten medizinischen Fachzeitschriften veröffentlicht worden sei (S.

1), wes halb im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der B.___ eine diffe renzierte Sicht geprüft werden sollte (S. 2). 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit rund dreissig Jahren unter einer Migräne ohne Aura l eidet . Diese Migränebeschwerden nahmen indes zu. Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 4. Mai 2013 traten zu dieser Zeit bis neun Migräneattacken im Monat auf (vorstehend E. 3.3). In der Folge kam es zu einer Besserung. Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1. Juli 2014 (vorstehend E.

3.7) traten die Migränekopfschmerzen zu diesem Zeitpunkt noch drei- bis viermal im Monat auf. Am 1 3. Januar 2015 (vorstehend E. 3.9) stellte Dr. D.___ eine weitere Verbesserung der Migränekopfschmerzen fest . Diese seien zu diesem Zeitpunkt noch zwei- bis viermal im Monat aufgetreten, hätten sich mit Medikamenten relativ gut behandeln lassen und seien eher im Hintergrund gestanden. 4.2

Dr. D.___ wies in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.12) zwar in allgemeiner Weise auf die Leitlinien zur Therapie der Mig räne hin, wonach eine Migräne eine Arbeitsunfähigkeit verursachen könne. In seinen übrigen Berichten äusserte sich Dr. D.___ jedoch nicht zur Frage na ch der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E.

3.3, E.

3.7 und E.

3.9). Des Gleichen äusserten sich die Ärzte des H.___ (vorstehend E. 3.6) und Prof . I.___ (vorstehend E. 3.8) nicht zur Frage nach dem Bestehen und Umfang einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während Dr. G.___ in seiner Beurteilung

vom 1 2. November 2013 (vorstehend E. 3.5) die Ansicht vertrat, dass für die Beschwerdeführerin nur noch die Ausübung einer leichten Tätigkeit in Frage komme, attestierte er der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 2 5. September 2015 (vorstehend E. 3.11) eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit. Demgegenüber gingen die Ärzte der B.___ in ihrem Gut achten vom 6. Mai 2015 (vorstehend E.

3.10) davon aus, dass den festge stellten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS der Beschwerde führerin kein Krankheitswert zukomme, und dass die Arbeitsfähigkeit weder dadurch noch durch die gut therapierbare Migräne ohne Aura massgeblich beeinträchtigt werde. Sodann verneinten die Ärzte der B.___ eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung von Krankheitswert. Damit übereinstimmend stellte auch Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 3 1. Oktober

2013 (vorstehend E.

3.4) keine Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen fest .

4.3

4.3.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der B.___ vom 6. Mai 2015 (vorste hend E. 3.10) erfül lt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine be weiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte

für Orthopädische Chirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psychotherapie über für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin angezeigte fachmedizinische Weiterbi ldungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in an gemessener Weise mit den g eäusserten Beschwerden auseinan der und be gründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

4.3.2

Die Beurteilung durch die Ärzte der B.___ erscheint auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon ausgingen, dass die diagnostischen Kriterien einer Migräne erfüllt gewesen seien, dass von einer zervikalen Manifestationsvariante auszugehen sei, und dass auf Grund der grundsätzlich guten Therapierbarkeit der Migräne eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend belegt sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Ärzte der B.___ berücksichtigten, dass die bildgebenden Untersuchungen der HWS zwar eine Spinalk analstenose und Fazettengelenks arthrosen, nicht jedoch ein Syndrom eines engen zervikalen Spinalkanals oder ein Spinalnervenwurzelkompressionssyndrom ergeben hätten, und dass es sich bei den festgestellten degenerativen Veränderung en der HWS der Beschwerdeführerin um relativ häufig in der altersentsprechen den Bevölkerung auftretende Befunde handle, welchen kein Krankheitswert zukomme, und welche nicht geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit massgeblich einzuschränken. Demzufolge vermag auch zu überzeugen, dass die Gutachter die Annahme einer zusätzlichen zervikalen Schmerzgenese als wenig plausi bel erachteten. 4.3.3

Nicht abgestellt werden kann indes auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ vom 1 2. November

2013 (vorstehend E.

3.5) und vom 2 5. September 2015 (vorstehend E.

3.11). Denn diesen Berichten lässt sich keine nachvollziehbare Beurteilung für eine darin alleine auf Grund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin postulierte anhaltende Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit durch das Kopfschmerzleiden entnehmen . Zudem gilt es diesbezüg lich zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schied lichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E.

4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä runge n zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzung en gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärzt licher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun des gerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E.

3.2). Solche Aspekte bringt die Beschwerde füh rerin, welche - ohne dies näher zu begründen - die Ansicht vertrat, dass auf das Gut achten der Ärzte der B.___ nicht abzustellen sei, weil es auf un vollständigen Unter s u chungen beruhe und weil darin die von ihr geklagten Beschwerden kaum berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 9), indes nicht vor, weshalb auf die Beurteilung en durch Dr. G.___ vorliegend nicht abzustellen ist. 4.3.4

Auf die Beurteilungen durch Dr. D.___ kann vorliegend schon deshalb nicht abschliessend abgestellt werden, weil diese, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2), keine konkreten, nachvollziehbare n Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung en enthalten. Andererseits vermögen dessen Beurteilung en

auch insofern nicht zu überzeugen, als er - obwohl anlässlich der MRI-Untersuchung der HWS vom 1 6. März 2013 (vorstehend E. 3.3) lediglich eher geringfügige degenera tive Veränderungen der HWS im Sinne einer Spinalkanalstenose ohne Kom pression des Rückenmarks festgestellt wurden - von einer wahrscheinlichen Triggerung der Migräneattacken der Beschwerdeführerin durch ein Zervikal syndrom (vorstehend E. 3.3) ausging.

4.3.5

In Bezug auf das Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 (vorstehend E. 3.10) gilt es sodann zu beachten, dass von der Rechtsprechung bisher zwar offen gelassen wurde, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krank heitsbildern zu zählen ist (BGE 140 V 290 E. 3.3.1), dass die Rechtsprechung indes sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern für die Bejahung eine r Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztli che Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt, und dass, wenn die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt bleiben und die Einschränkungen nicht anders als mit den sub jektiven Angaben der versicherten Person begründet werden können, der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und als nicht zu erbringen zu gelten hat, wobei sich die entsprechende Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.2). 4.3.6

So verhält es sich auch hier. Denn Dr. D.___ und Dr. G.___ stützten sich in ihren Beurteilungen ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin selbst angegebe ne Häufigkeit der Kopfschmerzen beziehungsweise der Migränean fälle

und damit auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin . Die Aus wirkungen der Kopfschmerzproblematik der Beschwerdeführerin wurden damit

indes weder plausibilisiert noch deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überzeugend dargelegt .

Eine solche Plausibilisierung ergibt sich zudem auch nicht aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Freizeitverhalten und zu ihrem familiären Engagement. Vielmehr ist den anamnestischen Angaben im Gutachten der Ärzte der B.___

vom 6. Mai 2015 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin morgens üblicherweise um neun Uhr aufsteht, ein Frühstück zubereitet und einnimmt, allfällige Auf räumarbei ten erledigt und Yoga praktiziert, dass sie an schliessen d das Mit tagessen zu bereitet und dieses zweimal in der Woche zusammen mit ihrer Tochter zu Hause einnimmt, dass sie am Nachmittag einen kleinen Spazier gang unternimmt, anstehende Termine wahr nimmt und das Abendessen zu bereitet und dieses anschliessend mit ihrer Familie einnimmt, dass sie d anach fern sieht und ungefähr um elf Uhr abends zu Bett geht (Urk. 7/71 S. 17 f.). Diese Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf, welche auf ein relativ aktives Leben schliessen lassen,

ermöglich en indes k eine solche Plau sibilisierung. 5.

5.1

Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der B.___ vom 6. Mai 2015 (vorstehend E. 3.10) davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder durch das Kopf schmerz leiden im Sinne einer Migräne ohne Aura noch durch die degenera tiven Veränderungen im Bereich ihrer HWS massgeblich beeinträchtigt ist, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Sortiererin bei Z.___ AG und die Ausübung damit vergleichbarer Tätigkeiten ohne Einschrän kungen weiterhin zuzumuten ist . 5.2

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens der Be schwer deführerin (Urk. 1 S.

2)

- für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en). 6.

6.1

Demzufolge gelingt es der Beschwerdeführerin trotz umfangreicher Abklärungen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Lasten aus (vgl. vorstehend E. 1.5). 6.2

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E.

2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.

3.4). Der Invalidi tät s grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es der Beschwer deführer in demzufolge an ei ner

für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invalidität von mindestens 40 % fehlt, ist ihr Anspruch auf eine Invaliden rente zu verneinen, womit die Beschwer de abzuweisen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und de r unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz