Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Dispositiv
- Mit Verfügung vom 3
- Juni 2015 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle) , den Rentenanspruch von X.___ für den Zeitraum von November 2010 bis April 2011 neu fest . In der selben Verfügung hielt sie fest , dass ein Teil der infolgedessen von ihr zu viel erbrachten Leistungen direkt bei der Visana , Leistungszentrum Taggeld, in Bern zurückgefordert würde . D er verbleibende Saldo von Fr. 3 ‘ 074.10 sei jedoch vom Versicherten selbst zurückzuerstatten ( Urk. 2). Mit E ingabe vom
- September 2015 richtete sich der Rechts vertreter des Versi cherten, Rechtsanwalt lic . iur . Kübler, alsdann an die IV-Stelle . Einleitend führte er dazu aus : „Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3
- Juni 201 5 erhebe [ richtig : ich] eine direkt an die IV-Stelle gerichtete ‚Beschwerde‘. Mir ist klar, dass sich eine Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich richten müsste; es geht mir aber nicht darum, die IV-Stelle erneut vor Gericht zu ziehen und ein kostenpflichtiges Verfahren anzuzetteln, sondern mit der IV-Stelle betreffend die von meinem Mandanten geforderten Fr. 3‘074.10 das Ge spräch zu suchen. Sollte keine Einigung möglich sein, ersuche ich die IV-Stelle, diese Eingabe als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zu überweisen“ ( Urk. 1 S. 1) . Unter „Formelles“ wies Rechtsanwalt Kübler ferner darauf hin, die angefochtene Verfügung am
- Juli 2015 erhalten zu haben ( Urk. 1 S. 2 ). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle m i t Schreiben vom
- September 2015 bei Rechtsanwalt Kübler , ob er sein Schreiben als Beschwerde beim Sozialversi cherungsgericht eingereicht haben wolle ( Urk. 3/3), was dieser mit Eingabe vom
- Oktober 2015 bejahte ( Urk. 3/7). Am 1
- Oktober 2015 überwies die IV-Stelle daher die Beschwerdeschrift samt Bei lagen an das hiesige Gericht ( Urk. 4) . 2 . 2.1 Wie Rechtsanwalt Kübler selbst ausführte ( Urk. 1 S. 1) und der Rechtsmittel beleh rung richtig zu entnehmen ist ( Urk. 2) , war die Verfügung vom 3
- Juni 2015 nach der klaren gesetzlichen Regelung innerhalb von 30 Ta gen direkt beim Sozialversicherungsgericht anzufechten ( Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundes gesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ] ) . Für die Berechnung und Wahrung der Frist g e lten Art. 38-41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG . Zudem haben Pri va te im Ver kehr mit Behörden generell den verfassungsmässi gen Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) zu be achten. 2.2 Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG muss e ine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem (zuständigen) Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden , damit die Frist als einge hal ten gilt . Wurde die angefochtene Verfügung dem Versicherten vorliegend wie behauptet am
- Juli 2015 zugestellt, endete die 30-tägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands und des Wochenendes ( Art. 38 Abs. 3 und 4 ATSG) – am
- September 201
- Rechtzeitig wurde d ie Be schwerdeschrift v om 4. September 2015 folglich nur b ei der unzuständigen IV- Stelle einge reicht. B eim zuständigen hiesigen Gericht ging sie erst mehr als einen Monat nach Ab lauf d er Rechtsmittelfrist ein.
- 3 Gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt eine Frist allerdings auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger ge langt . Die We iterleitungspflicht ergibt sich dabei allgemein a us Art. 30 ATSG in Ver bindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG . Danach hat der unzuständige Versiche rungs träger versehentlich an ihn gelangte Eingaben entgegenzunehmen, das Datum der Einreichung festzuhalten und die Unterlagen an die zuständi ge Stelle weiter zu leiten. Für die Beschwerde sch rift im Speziellen gilt ausserdem Art. 58 Abs. 3 ATSG , wonach die Behörde, welche sich als unzuständig erachtet, die Be schwer de ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen hat. Vorliegend stellt sich die Frage, inwieweit diese Bestimmungen auch Anwen dung finden , wenn ein Rechtsanwalt wissentlich und wil lentlich bei der unzuständi gen Stelle ein „ bedingtes “ Rechtsmittel einreicht. Rechtsan walt Kübler ersuchte näm lich subsidiär um Überweisung seiner Ein gabe ans Sozial versicherungsge richt , falls keine Einigung mit der IV-Stelle zu standekommen sollte. Eine Eini gung hätte seines Erachtens in der W iedererwä gung der ange fochtenen Ver fügung , eventualiter i m Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG be stehen können ( Urk. 1 Ziff. 4 f.) . Prozesshandlungen gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im All gemeinen als bedingungsfeindlich. Als zulässig erachtet wird aber die bloss vor sorgliche Einreichung eines Rechtsmittels für den Fall, dass eine andere In stanz auf ein gleichzeitig eingereichtes Rechtsmittel oder einen zusätzlichen Rechts be helf wie ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt (BGE 134 III 332 E. 3.2) . Dem nach wäre es dem Versicherten unbenommen gewesen, gleichzeitig ein Wie der erwägungsgesuch nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bei der IV-Stelle und (bloss vor sorglich ) eine Beschwerde nach Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG beim hiesigen Ge richt einzureichen . Dieser Weg mag aus Sicht des Versicherten nicht der pro zess öko no mi sch ste sein, aber es ist der gesetzlich vorgeschriebene. Art. 30 ATSG verwendet alsdann den Begriff der „versehentlichen Einreichung“. Dies kann nur bedeuten, dass die Partei – hätte sie um die fehlende Zuständig keit der angegangenen Stelle gewusst – die Eingabe der zuständigen Stelle ein gereicht hätte; die Partei muss sich also in einem diesbezüglichen Irrtum befun den habe n ( Kieser , ATSG-Kommentar,
- Aufl., Zürich/Basel/Genf 20 15 , Art. 30 Rz 1 8 f. ; vgl. auch BGE 140 III 363 zu Art. 48 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] ). Zweck der Weiterleitungspflicht ist es, „Irrläufer“ de r zuständigen Stelle zukommen zu lassen . Hingegen geht es nicht an, die Weiter leitungspflicht bewusst in Anspruch zu nehmen, um die IV-Stelle mit Nach druck anzuhalten, ihren Entscheid nochmals zu überdenken , und gegebenenfalls Ge richts kosten zu sparen . Es ist rechtsmissbräuchlich im Sinne des für die ge samt e Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz buches (ZGB) , wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will ( Urteil des Bundes gerichts 9C_758/2014 vom 2
- November 2014 E. 3, BGE 131 I 166 E. 6.1 ) . Schliesslich manifestiert sich i n Art. 39 Abs. 2 ATSG der i n der g esamten Rechts ordnung geltende allgemeine Rechtsgrundsatz , dass ein Rechtsuchende r nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instan z gebracht werden soll . Mit anderen Worten ist eine übertriebene Form strenge zu vermeiden ( Kieser , a.a.O., Art. 39 Rz 15, BGE 140 III 636 E. 3.5). Dieser Grundsatz wird aber nicht verletzt , wenn sich der Rechts uchende – wie vorlie gend – wissentlich und willentlich entscheidet, eine ihm bekannte Mög lichkeit nicht auszuschöpfen. Es ist nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung, es in das Belieben des Versicherten zu stellen, bei welcher Behörde er eine Be schwerde einreicht , sondern es geht lediglich darum, keine übermässigen An forderungen an se ine Rechtskenntnisse zu stellen. Es kommt hinzu, dass die vorliegende Beschwerdeschrift erst zu einem Zeit punkt bei der IV-Stelle eingereicht wurde, in welchem nach Treu und Glauben keine Reaktion innert laufender Rechtsmittel frist mehr erwartet werden durfte . Dies o b wohl man sich des ungewöhnlichen Vorgehens bewusst war und sich die Frist durch die Gerichtsfer ien erheblich verlängert hatte. Im Übrigen leistete der Ver sicherte Ende Juli und Ende August 2015 bereits Abschlagszahlungen von ins gesamt Fr. 1‘026.10 ( Urk. 3/4) und liess sich später fast einen Monat Zeit, um die Anfrage der IV-Stelle betreffend Weiterlei tung zu beantworten ( Urk. 3/7). Es ist daher fraglich, ob er bereits innert Rechtsmittelfrist einen Beschwerdewillen fasste. Durch sein Vorgehen hat er sich jedenfalls eine wesentlich längere Be denkzeit ausbedungen. 2.4 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist eine Weiterleitungspflicht der IV- Stelle für die Eingabe vom
- September 2015 zu verneinen bzw. die Ein rei chun g bei der unzuständigen Stelle n icht als fristwahrend anzusehen . Auf die folglich verspätet erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten.
- Da es um die Rückforderung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfah ren kostenpflichtig ( vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I_721/2005 vom 1
- Mai 2006 ) . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un ab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- an zusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Versicherten aufzuerlegen. Der Einzelrichter verfügt:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Bonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01060 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bonetti Verfügung vom
30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2015 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle) , den Rentenanspruch von X.___ für den Zeitraum von November 2010 bis April 2011 neu fest . In der selben Verfügung hielt sie fest , dass ein Teil der infolgedessen
von ihr zu viel erbrachten Leistungen direkt bei der Visana , Leistungszentrum Taggeld, in Bern zurückgefordert würde . D er verbleibende Saldo von Fr. 3 ‘ 074.10 sei jedoch vom Versicherten selbst zurückzuerstatten
( Urk. 2).
Mit E ingabe vom 4. September 2015 richtete sich der Rechts vertreter des Versi cherten, Rechtsanwalt lic . iur . Kübler, alsdann an die IV-Stelle . Einleitend führte er dazu aus : „Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3 0. Juni 201 5 erhebe [ richtig : ich] eine direkt an die IV-Stelle gerichtete ‚Beschwerde‘. Mir ist klar, dass sich eine Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich richten müsste; es geht mir aber nicht darum, die IV-Stelle erneut vor Gericht zu ziehen und ein kostenpflichtiges Verfahren anzuzetteln, sondern mit der IV-Stelle betreffend die von meinem Mandanten geforderten Fr. 3‘074.10 das Ge spräch zu suchen. Sollte keine Einigung möglich sein, ersuche ich die IV-Stelle, diese Eingabe als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zu überweisen“ ( Urk. 1 S. 1) . Unter „Formelles“ wies Rechtsanwalt Kübler
ferner darauf hin, die angefochtene Verfügung am 6. Juli 2015 erhalten zu haben
( Urk. 1 S. 2 ).
In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle m i t Schreiben vom 9. September 2015 bei Rechtsanwalt Kübler , ob er sein Schreiben als Beschwerde beim Sozialversi cherungsgericht eingereicht haben wolle ( Urk. 3/3), was dieser
mit Eingabe vom 3. Oktober 2015 bejahte ( Urk. 3/7). Am 1 3. Oktober 2015 überwies die IV-Stelle daher die Beschwerdeschrift samt Bei lagen an das hiesige Gericht ( Urk. 4) . 2 .
2.1
Wie Rechtsanwalt Kübler selbst ausführte ( Urk. 1 S. 1) und der Rechtsmittel beleh rung richtig zu entnehmen ist ( Urk. 2) , war die Verfügung vom 3 0. Juni 2015 nach der klaren gesetzlichen Regelung innerhalb von 30 Ta gen direkt beim
Sozialversicherungsgericht anzufechten ( Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundes gesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ] ) .
Für die Berechnung und Wahrung der Frist g e lten Art. 38-41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG . Zudem haben Pri va te im Ver kehr mit Behörden generell den verfassungsmässi gen Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) zu be achten. 2.2
Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG muss e ine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem (zuständigen) Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden , damit die Frist als einge hal ten gilt . Wurde die angefochtene Verfügung dem Versicherten vorliegend wie behauptet am 6. Juli 2015 zugestellt, endete die 30-tägige Beschwerdefrist
– unter Berücksichtigung des
gesetzlichen Fristenstillstands und des Wochenendes
( Art. 38 Abs. 3 und 4 ATSG) – am 7. September 201 5. Rechtzeitig wurde d ie Be schwerdeschrift
v om 4. September 2015 folglich nur b ei
der unzuständigen IV- Stelle
einge reicht. B eim zuständigen hiesigen Gericht ging sie erst mehr als einen Monat nach Ab lauf d er Rechtsmittelfrist ein. 2. 3
Gemäss
Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt eine Frist allerdings auch dann
als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger ge langt .
Die We iterleitungspflicht ergibt sich dabei
allgemein a us
Art. 30 ATSG in Ver bindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG . Danach hat der unzuständige Versiche rungs träger versehentlich an ihn gelangte Eingaben entgegenzunehmen, das Datum der Einreichung festzuhalten und die Unterlagen an die zuständi ge Stelle weiter zu leiten. Für die Beschwerde sch rift
im Speziellen gilt ausserdem
Art. 58 Abs. 3 ATSG , wonach die Behörde, welche sich als unzuständig erachtet, die Be schwer de ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen hat.
Vorliegend stellt sich die Frage, inwieweit diese Bestimmungen auch Anwen dung
finden , wenn
ein Rechtsanwalt
wissentlich und wil lentlich
bei der unzuständi gen Stelle ein „ bedingtes “ Rechtsmittel einreicht. Rechtsan walt Kübler ersuchte näm lich subsidiär um Überweisung seiner Ein gabe ans Sozial versicherungsge richt , falls keine Einigung mit der IV-Stelle zu standekommen sollte. Eine Eini gung hätte seines Erachtens in der W iedererwä gung der ange fochtenen Ver fügung , eventualiter i m Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG be stehen
können ( Urk. 1 Ziff. 4 f.) .
Prozesshandlungen gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im All gemeinen als bedingungsfeindlich. Als zulässig erachtet wird aber die bloss vor sorgliche Einreichung eines Rechtsmittels für den Fall, dass eine andere In stanz auf ein gleichzeitig eingereichtes Rechtsmittel oder einen zusätzlichen Rechts be helf wie ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt (BGE 134 III 332 E. 3.2) . Dem nach wäre es dem Versicherten unbenommen gewesen, gleichzeitig ein Wie der erwägungsgesuch nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bei der IV-Stelle und (bloss vor sorglich )
eine Beschwerde nach Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG beim hiesigen Ge richt einzureichen . Dieser Weg mag aus Sicht des Versicherten nicht der pro zess öko no mi sch ste sein, aber es ist der gesetzlich vorgeschriebene.
Art. 30 ATSG verwendet alsdann den Begriff der „versehentlichen Einreichung“. Dies kann nur bedeuten, dass die Partei – hätte sie um die fehlende Zuständig keit der angegangenen Stelle gewusst – die Eingabe der zuständigen Stelle ein gereicht hätte; die Partei muss sich also in einem diesbezüglichen Irrtum befun den habe n ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 20 15 , Art. 30
Rz 1 8 f. ; vgl. auch BGE 140 III 363 zu Art. 48
Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] ). Zweck der Weiterleitungspflicht ist es, „Irrläufer“ de r zuständigen Stelle zukommen zu lassen . Hingegen geht es nicht an, die
Weiter leitungspflicht
bewusst in Anspruch zu nehmen, um die IV-Stelle mit Nach druck
anzuhalten, ihren Entscheid nochmals zu überdenken , und gegebenenfalls Ge richts kosten zu sparen . Es ist rechtsmissbräuchlich im Sinne des für die ge samt e Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz buches (ZGB) , wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut
nicht schützen will ( Urteil des Bundes gerichts 9C_758/2014 vom 2 6. November 2014 E. 3, BGE 131 I 166 E. 6.1 ) .
Schliesslich manifestiert sich i n Art. 39 Abs. 2 ATSG
der
i n der g esamten Rechts ordnung geltende allgemeine Rechtsgrundsatz , dass ein Rechtsuchende r nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instan z gebracht werden soll . Mit anderen Worten ist eine übertriebene Form strenge zu vermeiden
( Kieser , a.a.O., Art. 39 Rz 15, BGE 140 III 636 E. 3.5). Dieser Grundsatz wird aber nicht verletzt , wenn sich der Rechts uchende
– wie vorlie gend – wissentlich und willentlich entscheidet, eine ihm bekannte Mög lichkeit nicht auszuschöpfen. Es ist nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung, es in das Belieben des Versicherten zu stellen, bei welcher Behörde er eine Be schwerde einreicht , sondern es geht lediglich darum, keine übermässigen An forderungen an se ine Rechtskenntnisse zu stellen.
Es kommt hinzu, dass die vorliegende Beschwerdeschrift
erst zu einem Zeit punkt
bei der IV-Stelle eingereicht wurde, in welchem nach Treu und Glauben keine Reaktion innert laufender Rechtsmittel frist
mehr erwartet werden durfte . Dies o b wohl man sich des ungewöhnlichen Vorgehens bewusst war und sich die Frist durch die Gerichtsfer ien erheblich verlängert hatte. Im Übrigen
leistete der Ver sicherte Ende Juli und Ende August 2015 bereits Abschlagszahlungen von ins gesamt Fr. 1‘026.10 ( Urk. 3/4) und liess sich später fast einen Monat Zeit, um die Anfrage der IV-Stelle betreffend Weiterlei tung zu beantworten ( Urk. 3/7). Es ist daher fraglich, ob er bereits innert Rechtsmittelfrist einen Beschwerdewillen fasste. Durch sein Vorgehen hat er sich jedenfalls eine wesentlich längere Be denkzeit ausbedungen. 2.4
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist eine Weiterleitungspflicht der IV- Stelle für die Eingabe vom 4. September 2015 zu verneinen bzw. die Ein rei chun g bei der unzuständigen Stelle
n icht als fristwahrend anzusehen . Auf die folglich verspätet erhobene Beschwerde ist
nicht
einzutreten. 3.
Da es um die Rückforderung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfah ren
kostenpflichtig ( vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I_721/2005
vom 1 2. Mai 2006 ) . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un ab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- an zusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Versicherten aufzuerlegen. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Bonetti